#zulässigkeit
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berlinverkehr · 1 month ago
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MöglicheGefährdung der U-Bahn in Friedrichsfelde durch Hochhausprojekt, aus Senat
13.09.2024 Frage 1: Welche Eckpunkte umfasst der im Juni 2024 vom Bezirksamt Lichtenberg erteilte #Bauvorbescheid nach § 75 BauO für den Neubau eines Wohn- und Geschäftshauses auf dem Grundstück Am Tierpark 82 in Friedrichsfelde und wurde durch diesen Vorbescheid die planungsrechtliche #Zulässigkeit für das Vorhaben erteilt? Continue reading MöglicheGefährdung der U-Bahn in Friedrichsfelde…
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gutachter · 2 months ago
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An DHH grenzständig errichtete Hochterrasse ist nicht rücksichtslos!
BVerwG, Beschluss vom 21.08.2024 – 4 B 10/24 1. Ein Doppelhaus ist eine bauliche Anlage, die dadurch entsteht, dass zwei Gebäude auf benachbarten Grundstücken durch Aneinanderbauen an der gemeinsamen Grundstücksgrenze zu einer Einheit zusammengefügt werden. Ein Doppelhaus verlangt ferner, dass die beiden Haushälften in wechselseitig verträglicher und abgestimmter Weise aneinandergebaut…
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raniehus · 5 months ago
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Im selbständigen Beweisverfahren ist ein Gegenantrag grundsätzlich statthaft, wenn er sich im Rahmen des dem Beweisantrag zugrundeliegenden Sachkomplex hält und vor Beendigung des selbständigen Beweisverfahrens gestellt wird, soweit es nicht (trotz noch nicht abgeschlossenen Verfahren) ersichtlich durch den Gegenantrag zu einer Verzögerung kommt.
Der Gegenantrag ist (auch wenn er nach Vorstehendem zulässig wäre) zurückzuweisen, wenn er aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht durchführbar ist. Die ist z.B. der Fall, wenn der Antragsteller und Berechtigte bei einer durch den Gegenantrag  notwendigen Maßnahme (wie eine zerstörerische Untersuchung / Bauteilöffnung) eine Wohnung des Berechtigten betroffen ist, § 144 Abs. 1 S. 3 ZPO.
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.04.2024 - 8 W 7/24 -
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fabiansteinhauer · 9 months ago
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Operative Praxis
1.
Am Max-Planck-Institut für Rechtsgeschichte und Rechtstheorie hat sich eine informelle Gruppe gebildet, die Vismann-Studien aufgreift und weiterführt. Vismann-Studien nennen wir Studien zu den juridischen und juristischen Kulturtechniken, das heißt zur normativen, kooperativen und rekursiven Anlage des Rechts. Was Karl-Heinz Ladeur die "operative Praxis des Rechts" nennt (und auf die historischen Forschungen von Yan Thomas und Bruno Latour bezieht ), das beziehen wir weiter noch auf zeitgenössische Forschungen von Cornelia Vismann und diejenigen, die sich von ihr haben inspirieren lassen.
Diese informelle Gruppe ist Teil der Theoriemosaik, der Marietta Auer in der Abteilung für Rechtstheorie mit Mitteln des Leibnizpreises den Boden bereitet hat. Im letzten Jahr startete die Gruppe mit einem von Ricardo Spindola, Panu Minkinnen und mir organsisierten Workshop zu Recht und Anthropophagie, in dem es um Techniken vaguer Assoziation und ihr Verhältnis zur brasilianischen Moderne ging. Panu Minkinnen hat im Januar eine Tagung zu Cornelia Vismann in Helsinki organisiert. Nun greifen wir das Projekt der Vismann-Studien wieder und größer in Frankfurt auf.
2.
Im Mai findet die nächste Tagung statt, die nun von Nathaly Mancilla Ordenes (Helsinki), Ricardo Spindola (Frankfurt am Main), João Tiago Freitas Mendes (Bruxelles) und mir, Fabian Steinhauer, organisiert wird.
Diese Tagung widmen wir Lettern, also unter anderem Buchstaben, Briefen und anderen kurzen oder knappen Unterlagen. Letter definieren wir als minore Objekte, die etwas lassen, indem sie gelassen sind. Letter sind Objekte einer Rekursion, durch sie und dank ihrer geht ein Lassen, das aktive und passive Züge hat und diese Objekte auch als Medien der Rekursion erscheinen lässt.
Wir interessieren uns auf der Tagung für alle Weisen des Lassens (auch das Hinterlassen, Überlassen, Entlassen, Auslassen, Unterlassen, Verlassen) und damit auch für alle Weisen der Lässigkeit (auch die Nachlässigkeit, Zulässigkeit oder Verlässlichkeit). Letter wollen wir als ermöglichende Objekte begreifen. Als minore Objekte sind Letter Unterlagen oder Situierungen. Ein phänomenologischer oder ontologischer Zugriff auf Letter wäre also gleichzeitig Zugriff einer situativen Phänomenologie und Ontologie.
Ein minores Objekt ist ein kleines, niedriges, schwaches, kurzes, unteres oder leichtes Objekt. Der CfP zu dieser Tagung wurde im Hinblick auf die normative, kooperative und rekursive Anlage der Forschung selbst als Letter versendet - und reagiert wurde deutlich, implizit und explizit.
Als Gäste der Tagung begrüßen wir Anna Polze (Bochum) mit ihrer Forschung zu forensic architecture und Tischeffekten, Stefanie Rüther (Frankfurt) mit ihrer Forschug zu Passierscheinen, Anna Clara Lehmann Martins (Frankfurt) mit ihrer Forschung zum kanonischen Recht, Migration und Bescheidenheit , Claas Oberstadt (Berlin) mit seiner Forschung zum transatlantischen Sklavenhandel und Listen, Friedrich Weber-Steinhaus (Berlin) mit seiner Forschung zu Karl Krauss' Akten, , Ari Marcelo Solon (Sao Paulo) mit seiner Forschung zu Carl Schmitt und Hieronymus Bosch, Arthur Barrêtto de Almeida Costa (Frankfurt) mit seiner Forschung zu Assessment Centern und Wissenschaft, Andityas Soares de Moura Costa Matos (Coimbra) mit seiner Forschug zu Andreas Alciatus und Alchemie, und Ino Augsberg (Kiel) mit seiner Forschung zu Luthers Sendbriefen
Die Organisatoren ergänzen das Programm, João Tiago Freitas Mendes (Bruxelles) mit seiner Forschung zum Sozialbaren, SimpliCity und Fluginstruktionen, Ricardo Spindola mit seiner Forschung zu den flatterhaften Anfängen des Bundesverfassungsgerichtes, Nathaly Mancilla Ordenes zu Eigenheiten der Briefe und ich zu zwei Lettern auf Aby Warburgs Staatstafeln (nämlich einem Kardinal und einem Scharnier).
Die Gäste und Gastgeber werden also ihre historischen und theoretischen Forschungen zu Lettern vorstellen, das sind in dem Fall teilweise Briefe, teilweise Buchstaben und Satzzeichen, teilweise Bilder. Die Tagung ist babylonisch, mehrsprachig, unter anderem wird dort englisch, portugiesisch und deutsch gesprochen - als übersetzende Basslinie werden englische Passagen mitgeliefert.
3.
Wir gehen davon aus, dass Vismanns Arbeiten zu den Akten bereits Arbeiten zu minoren Objekten sind, sprich: dass auch die Akte als ein Letter in Betracht kommt. In den letzten Jahren ist in der internationalen Rezeption der Arbeiten unserer ehemaligen Kollegin eine 'kreative Praxis' der Grundlagenforschung zu Geschichte und Theorie des Rechts deutlich geworden: Die Leute experimentieren, ohne sich wechselseitig Geltung zu versichern. Mehr noch als die Arbeiten von Yan Thomas zeigen die Arbeiten von Marta Madero (die methodisch allerdings an Yan Thomas anschließt), dass die operative Praxis des Rechts eine kooperative Praxis und diese Kooperation ein Händeln oder Bestreiten ist, das mit einem Verkehr oder einer Verkehrung von oberen und unteren Schichten einhergeht. Marta Madero hat die kooperative Praxis des Rechts anhand eines Objektes mit zwei Lagen oder Schichten untersucht, nämlich anhand des Objektes, das lateinisch tabula picta (angepinnte Tafel; englisch painTing) und mit deutschem Schmelz einfältig 'Bild' genannt wird. Madero zeigt in ihren Arbeiten zum 'Bildrecht', dass dasjenige, was Anspruch auf Systembildung erheben könnte, eine Verkehrbarkeit und Verkehrsfähigkeit von Lagen ist, eine situative Mobilität, die durch Objekte läuft, die wiederum wie von einem Scharnier durchzogen sind, anders gesagt: von einer Falte, die das Objekt nicht nur zu einem Grenzobjekt (boundary object) macht, an dem das rechtliche Wissen mit anderem Wissen und anderem als Wissen geteilt wird, sondern auch zu einem diplomatischen Objekt, an dem verhandelt und in kontrahierenden und distrahierenden Details alles bestritten werden kann.
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caprano · 19 days ago
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Position Wir Deutschen und die Kriege in unserer Nachbarschaft
Ein Krieg ist perfid. Ein aufgezwungener Krieg kann aus der Sicht des Opfers ein gerechtfertigter Krieg sein. Die Rechte von Menschen zu verletzen, ist nicht gerecht. Aber es kann gleichwohl moralisch zulässig sein, und zwar dann, wenn es keine Handlungsmöglichkeit gibt, die niemandes Rechte verletzt. Das gilt auch für den Krieg. Menschen können ein Recht darauf haben, dass andere ihnen zu Hilfe kommen, wenn sie massivste Ungerechtigkeit erleiden. Wenn ein Krieg das letzte und einzig taugliche hinreichend erfolgversprechende Mittel darstellt, schwerstwiegende Rechtsverletzungen zu beenden und dabei in seinen Methoden verhältnismäßig ist, kann er moralisch gerechtfertigt werden. Ob je ein Krieg diesen Bedingungen wirklich genügt hat, ist eine andere Frage. Wenn ein Krieg ihnen genügt, macht ihn das nicht gerecht, aber zulässig.
Die Unterscheidung zwischen der Gerechtigkeit des Krieges und seiner Rechtfertigung ist wichtig. Wir schulden sie jenen, die in zulässigen Kriegen ihr Leben, ihre Lieben, ihr Hab und Gut oder ihren Verstand verlieren. Sie verdienen, dass man das Unrecht anerkennt, das ihnen widerfahren ist, und sie um Verzeihung bittet. Sie haben einen Anspruch auf Entschädigung und Mitgefühl, der aus dem Blick gerät, sobald wir den Krieg für gerecht erklären. Wenn wir andererseits nur auf die Ungerechtigkeit des Krieges sehen, ohne seine Zulässigkeit zu bedenken, berücksichtigen wir das Opfer derjenigen nicht ausreichend, die sich in gerechtfertigten Kriegen großer Gefahr aussetzen, um andere Menschen vor der Vernichtung und vollständigen Entrechtung zu schützen.
Wer in einen Krieg zieht, der den oben genannten Bedingungen genügt, verdient trotz der Ungerechtigkeit des Krieges nicht Verachtung, sondern Mitgefühl und Respekt – und, wenn er oder sie denn zurückkehrt – Unterstützung und Fürsorge. Nur wenn wir zusätzlich zur Frage nach der Gerechtigkeit des Krieges die Frage nach seiner Rechtfertigung stellen, können wir den Menschen, die vom Krieg betroffen sind, gerecht werden. Russlands Krieg gegen die Ukraine ist kein regionaler Konflikt. Er ist zentraler Schauplatz einer globalen Auseinandersetzung zwischen Demokratie und Autoritarismus. Russland kann den Krieg nur mit massiver Unterstützung aus dem Iran, Belarus, Nordkorea und China führen. Es geht in diesem Krieg um nicht weniger als um die Frage, in welcher Welt wir künftig leben wollen.
Hören wir endlich auf, unsere Politik an den vermeintlichen „roten Linien��� Putins auszurichten, statt ihm klare Grenzen zu ziehen: bis hierher und nicht weiter. Die Eskalation,ist längst da.
Die Frage ist nur, ob wir sie annehmen oder ob wir mit der Ukraine auch uns selbst aufgeben. Dieser Wahrheit wollen sich die Wagenknechte und ihre Verbündeten nicht stellen.
In einer vollständig gerechten Welt gibt es keinen Platz für Krieg. Denn Gerechtigkeit besteht im Schutz der Rechte von Personen, zu denen unter anderem das Recht auf körperliche und seelische Integrität, das Recht auf Nahrung und Obdach, das Recht auf persönliche Selbstbestimmung und politische Mitbestimmung sowie das Recht auf Eigentum gehören. In jedem Krieg werden diese Rechte verletzt, werden Menschen, die keine Schuld am Krieg tragen, getötet, verlieren ihr Hab und Gut, ihre Zukunftsperspektive, ihre Gesundheit. Jeder Krieg verletzt die Rechte von Menschen und insofern ist kein Krieg gerecht. Frieden bedeutet weit mehr als die Abwesenheit von Krieg.
Es kommt darauf an, wie man Frieden auslegt. Schon der Philosoph Immanuel Kant warnte 1795 in seinem Buch „Zum ewigen Frieden“ vor Friedensschlüssen, die den Namen nicht verdient hätten: solche, „die mit dem geheimen Vorbehalt des Stoffs zu einem künftigen Kriege gemacht werden“ und nicht mehr seien als „ein bloßer Waffenstillstand, Aufschub der Feindseligkeiten, nicht Friede, der das Ende aller Hostilitäten bedeutet“. Es ist genau diese unlautere Absicht, die die Ukraine und wir bei Putin erkennen. Bei einer Regierung, die öffentlich vor und nach dem Einmarsch log, bereits 2014 mit der Krim-Annexion das Völkerrecht brach und unzählige Grenzvereinbarungen in der Region ignorierte. Ein Friedensschluss, der dauerhaften Schutz bietet, ist eine äußerst komplizierte Sache und benötigt glaubhafte Sicherheitsgarantien
Kant führt die Idee aber noch weiter: Frieden tritt nicht einfach ein, sobald die Waffen schweigen. Er beginnt erst dann, wenn alle Feindseligkeiten begraben sind, wenn also die Angegriffenen – in dem Fall die Ukrainerinnen und Ukrainer – frei von der Angst leben, jederzeit wieder überfallen zu werden. Sobald Präsident Wolodimir Selenskij wieder im weißen Hemd statt im armeegrünen T-Shirt vor der Kamera steht. Sobald die Menschen sich trauen, in kaputtgeschossene Städte zurückzuziehen und ihr Zuhause aufzubauen. Weil sie sich sicher sind: Morgen heult keine Sirene und keine Bombe stürzt durchs Dach.
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erbenundvererben · 2 months ago
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Der Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) München vom 25. September 2023 (Az.: 33 Wx 38/23e)befasst sich eingehend mit der Auslegung und Wirksamkeit eines Testaments, das denjenigen als Erben bestimmt, der die Erblasserin bis zu ihrem Tod pflegt und betreut. Diese Entscheidung beleuchtet zentrale rechtliche Fragen zur Bestimmtheit von letztwilligen Verfügungen und zur Zulässigkeit der Übertragung von Ermessensentscheidungen auf Dritte.
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rechtsanwaelte-informieren · 2 months ago
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Befristete Arbeitsverträge: Regeln und Risiken der Kettenbefristung
Befristete Arbeitsverträge sind ein wichtiger Bestandteil des Arbeitsrechts, und ihre Flexibilität ist sowohl für Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer oft attraktiv. Während es im Allgemeinen rechtlich zulässig ist, befristete Arbeitsverträge mehrfach hintereinander zu schließen, umfasst die Praxis der Kettenbefristung spezifische Regelungen und Voraussetzungen. Eine Kettenbefristung ist erlaubt, solange die gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind und kein Missbrauch festgestellt wird.
Unsere Diskussion über befristete Arbeitsverträge wird nicht nur die Grundlagen erläutern, sondern sich auch mit der Frage der Zulässigkeit von Kettenbefristungen beschäftigen. Wir klären, wann eine sachliche Begründung (Sachgrund) notwendig ist und welche Ausnahmen existieren. Diese Details sind entscheidend, um zu verstehen, unter welchen Bedingungen solche Verträge zulässig sind und welche Rechte Arbeitnehmer und Arbeitgeber jeweils haben.
Rechtliche Unsicherheiten bei Kettenbefristungen können erhebliche Konsequenzen haben, sowohl für Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber. Es ist wichtig, die möglichen Folgen zu kennen und die richtigen Schritte zu unternehmen, wenn eine Kettenbefristung unzulässig erscheint. In unserem Beitrag bieten wir einen umfassenden Überblick und praktische Handlungsoptionen, um auf rechtliche Herausforderungen im Befristungsrecht bestmöglich vorbereitet zu sein.
Rechtliche Grundlagen befristeter Arbeitsverträge
In diesem Abschnitt betrachten wir die wesentlichen rechtlichen Grundlagen befristeter Arbeitsverträge. Wir konzentrieren uns darauf, wie das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) aufgebaut ist und die Unterschiede zwischen sachgrundlosen und sachgrundbefristeten Verträgen. Außerdem werfen wir einen Blick auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu diesem Thema.
Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG)
Das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) ist ein zentrales Gesetz, das die Regelungen für befristete Arbeitsverträge festlegt. Es zielt darauf ab, die Teilzeitarbeit zu fördern und gleichzeitig Rahmenbedingungen für die Befristung von Arbeitsverträgen zu schaffen. Eine wichtige Bestimmung des TzBfG ist § 14, welcher die Voraussetzungen und Grenzen für befristete Arbeitsverträge definiert. Speziell § 14 Abs. 2 TzBfG ermöglicht sachgrundlose Befristungen, welche jedoch maximal zwei Jahre dauern dürfen. Innerhalb dieser Zeit sind bis zu dreimalige Verlängerungen des Arbeitsvertrags möglich.
Sachgrund vs. sachgrundlose Befristung
Eine Befristung kann entweder mit oder ohne Sachgrund erfolgen. Befristung ohne Sachgrund ist simpler, aber zeitlich begrenzt, wie im TzBfG festgelegt. Sachgrundbefristungen hingegen beruhen auf bestimmten Umständen, die eine Befristung erforderlich machen. Fälle wie ein vorübergehender betrieblicher Bedarf oder die Vertretung eines Mitarbeiters sind Beispiele, bei denen ein sachlicher Grund vorliegt. In solchen Fällen können Verträge über längere Zeiträume befristet werden, da der sachliche Grund als Rechtfertigung dient.
Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts
Die Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts (BAG) prägen die Praxis der Befristung stark. Das Gericht interpretiert die gesetzlichen Bestimmungen des TzBfG und klärt strittige Fragen. Dabei betont es oft, dass der sachliche Grund klar nachweisbar sein muss, um Missbrauch zu verhindern. Das BAG hat auch klargestellt, dass Kettenbefristungen, also die wiederholte Befristung eines Arbeitsverhältnisses, kritisch betrachtet werden, wenn sie lediglich dazu dienen, die Vorschriften zu umgehen. Dies unterstreicht die Notwendigkeit, Transparenz zu wahren und die rechtlichen Rahmenbedingungen einzuhalten.
Kettenbefristungen und ihre Zulässigkeit
Bei befristeten Arbeitsverträgen können Kettenbefristungen eine Rolle spielen, um einen ständigen Vertretungsbedarf zu decken. Dabei sind bestimmte gesetzliche Vorgaben zu beachten, um einen Missbrauch zu vermeiden. Im Folgenden betrachten wir die Definition, die potenziellen Rechtsfolgen eines Missbrauchs und die entscheidenden Kriterien wie Gesamtdauer und Anzahl der Befristungen.
Definition und Kriterien von Kettenbefristungen
Eine Kettenbefristung liegt vor, wenn mehrere befristete Arbeitsverträge nahtlos aneinander gereiht werden. Oft geschieht das ohne sachlichen Grund, was zu potenziellen rechtlichen Problemen führen kann. Kettenarbeitsverträge müssen bestimmte Richtlinien erfüllen, um als zulässig angesehen zu werden.
Laut Teilzeit- und Befristungsgesetz kann eine Kettenbefristung unter bestimmten Umständen erlaubt sein, z.B. bei sachlichem Grund. Zu den Kriterien gehört vor allem, dass die Verträge nicht zum Rechtsmissbrauch führen. Sollte dies der Fall sein, kann der Vertrag als unwirksam erklärt werden.
Missbrauch von Befristungen und Rechtsfolgen
Ein wesentlicher Aspekt bei Kettenbefristungen ist das Risiko des Missbrauchs. Wird keine sachliche Begründung gegeben oder werden regelmäßig Verlängerungen vorgenommen, so kann dies als Rechtsmissbrauch eingestuft werden. Die Folge wäre, dass der Arbeitsvertrag als unzulässig erklärt wird.
Das Bundesarbeitsgericht betrachtet diesen Missbrauch in mehreren Schritten, um alle Umstände des Einzelfalls zu würdigen. Kündigungen sind nur schwer möglich, wenn ein Missbrauch festgestellt wird, da das Arbeitsverhältnis dann als unbefristet gilt.
Gesamtdauer und Anzahl der Befristungen
Die Gesamtdauer des Arbeitsverhältnisses und die Anzahl der Befristungen sind entscheidend für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit. Sind diese zu hoch, kann dies ein Indiz für unzulässige Praktiken sein. Richtlinien, wie zum Beispiel EU-Vorgaben, sollen den Missbrauch von Kettenbefristungen verhindern.
Wir müssen darauf achten, dass die Verträge nicht künstlich verlängert werden, um unbefristete Arbeitsverhältnisse zu umgehen. Die genaue Bewertung hängt oft von den individuellen Faktoren des jeweiligen Falls ab.
Besonderheiten und Ausnahmen im Befristungsrecht
Im Befristungsrecht gibt es spezielle Regelungen, die befristete Arbeitsverträge in bestimmten Fällen erlauben. Diese Besonderheiten betreffen vor allem Vertretungen, den öffentlichen Dienst und Wissenschaft sowie die Teilzeitarbeit.
Vertretungsfälle wie Elternzeit oder Mutterschutz
Vertretungsfälle sind häufige Gründe für befristete Verträge. Wenn ein Mitarbeiter, etwa ein Lehrer, in Elternzeit oder Mutterschutz geht, kann ein befristeter Arbeitsvertrag zur Überbrückung geschlossen werden. Dies gibt Arbeitgebern Flexibilität, um zeitweise Personallücken zu schließen.
Das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) erlaubt solche Vertretungen für die Dauer der Abwesenheit. Wir wissen, dass dies oft die effizienteste Lösung ist, um Kontinuität im Arbeitsablauf zu gewährleisten, bis der reguläre Mitarbeiter zurückkehrt.
Befristungen im öffentlichen Dienst und Wissenschaft
Im öffentlichen Dienst und in der Wissenschaft sind befristete Verträge weit verbreitet. Befristungen in diesen Sektoren sind oft projektbezogen, beispielsweise für Forschungsprojekte, bei denen Wissenschaftliche Mitarbeiter für einen bestimmten Zeitraum angestellt werden.
In diesen Bereichen ist es ebenfalls möglich, nicht sachgrundlose Befristungen zu nutzen, um die Flexibilität für Projekt- und Haushaltspläne zu erhöhen. Hier gelten spezifische Ausnahmen des TzBfG, um den besonderen Anforderungen dieser Branchen gerecht zu werden.
Befristung und Teilzeitarbeit
Im Zusammenhang mit Teilzeitarbeit spielt Befristung auch eine Rolle. Wenn Teilzeitkräfte benötigt werden, kann dies eine Befristung rechtfertigen, um flexibler auf Arbeitszeitbedarfe zu reagieren. Wir sehen oft, dass in solchen Fällen das Arbeitszeitgesetz mit dem TzBfG zum Tragen kommt.
Für Arbeitnehmer und Arbeitgeber ist es wichtig, die Bedingungen für befristete Teilzeitarbeit zu kennen, um rechtskonforme Verträge abzuschließen. Hier beschränkt das Gesetz jedoch die Anzahl der aufeinanderfolgenden Befristungen, um Missbrauch vorzubeugen und den Schutz der Arbeitnehmer zu gewährleisten.
Folgen und Handlungsoptionen bei unzulässigen Kettenbefristungen
Unzulässige Kettenbefristungen können erhebliche Konsequenzen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber mit sich bringen. Uns stehen dabei verschiedene Optionen zur Verfügung, um auf rechtsmissbräuchliche Befristungen zu reagieren.
Übergang in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis
Bei einer rechtsmissbräuchlichen Befristung besteht die Möglichkeit, dass der Arbeitsvertrag in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übergeht. Wenn etwa die Gesamtdauer der Befristungen unverhältnismäßig lang ist oder eine hohe Anzahl von Vertragsverlängerungen vorliegt, kann dies ein Hinweis auf Rechtsmissbrauch sein. Das Bundesarbeitsgericht hat in solchen Fällen bereits entschieden, dass Arbeitnehmer einen Anspruch auf unbefristete Beschäftigung haben. Wir sollten überlegen, ob ein Übergang in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis angestrebt werden kann, um mehr Sicherheit und Stabilität für den Arbeitnehmer zu gewährleisten.
Rechtsmittel gegen rechtsmissbräuchliche Befristungen
Wenn wir mit einer unzulässigen Kettenbefristung konfrontiert sind, stehen uns verschiedene Rechtsmittel zur Verfügung, um darauf zu reagieren. Wir könnten den Rechtsweg beschreiten und Klage bei einem Arbeitsgericht einreichen. Diese Gerichte können klären, ob die Kettenarbeitsverträge rechtmäßig oder ob die Befristungen rechtsmissbräuchlich sind. Es ist ratsam, rechtlichen Beistand hinzuzuziehen, um die Chancen auf Erfolg zu maximieren. Studien haben gezeigt, dass eine fundierte rechtliche Argumentation die Erfolgsaussichten verbessern kann. Wir sollten die jeweiligen Bedingungen des Vertrags und die Gesetzgebung genau prüfen, um sicherzustellen, dass wir alle Optionen in Betracht ziehen.
Häufig gestellte Fragen
In diesem Abschnitt klären wir häufige Fragen zu befristeten Arbeitsverträgen, insbesondere zur maximalen Dauer, zu Kettenbefristungen im öffentlichen Dienst, und zur Möglichkeit von Vertragsverlängerungen. Es gibt auch Infos zu Gehaltsänderungen, Arbeitszeitänderungen und Bedingungen für die Umwandlung in unbefristete Verträge.
Welche maximale Dauer darf ein befristeter Arbeitsvertrag haben?
Ein befristeter Arbeitsvertrag darf in der Regel maximal zwei Jahre laufen. Innerhalb dieses Zeitraums sind bis zu drei Verlängerungen des Vertrags möglich. Nach Ablauf dieser Frist muss entweder eine Entfristung oder eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgen.
Wie ist die Rechtslage bei Kettenbefristungen im öffentlichen Dienst?
Im öffentlichen Dienst sind Kettenbefristungen besonders geregelt. Diese Abfolge von befristeten Verträgen darf nicht zur Umgehung des unbefristeten Arbeitsverhältnisses missbraucht werden. Bei Missbrauch besteht das Risiko, dass der Vertrag als unbefristet gilt.
Unter welchen Umständen ist eine Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags möglich?
Eine Verlängerung des befristeten Vertrags ist zulässig, solange sie innerhalb der maximalen Dauer von zwei Jahren erfolgt und keine wesentlichen Änderungen an den Vertragsbedingungen vorgenommen werden. Jede Verlängerung muss klar definiert sein und darf nicht zu einer Umgehung des als befristet geltenden Verhältnisses führen.
Inwiefern dürfen Änderungen im Gehalt bei einem befristeten Arbeitsvertrag vorgenommen werden?
Änderungen im Gehalt sind bei Verlängerung eines befristeten Vertrags möglich, jedoch müssen sie transparent und im Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer vereinbart werden. Diese Änderungen dürfen nicht willkürlich sein und sollten marktgerecht sowie nachvollziehbar sein.
Sind Änderungen der Arbeitszeit während eines befristeten Arbeitsverhältnisses zulässig?
Ja, Änderungen bei der Arbeitszeit sind möglich, solange beide Parteien zustimmen. Diese Änderungen sollten im Arbeitsvertrag festgehalten werden, um Klarheit zu gewährleisten und Missverständnisse zu vermeiden. Solche Anpassungen dürfen jedoch nicht dazu führen, dass der befristete Charakter des Vertrags in Frage gestellt wird.
Unter welchen Bedingungen kann ein befristeter Arbeitsvertrag in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis umgewandelt werden?
Ein befristeter Arbeitsvertrag kann in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis umgewandelt werden, wenn die Befristung unzulässig ist oder wenn nach Ablauf der maximalen Dauer keine neue Befristung erfolgen darf. Auch ein einvernehmlicher Vertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer kann zur Umwandlung führen.
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aktionfsa-blog-blog · 5 months ago
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Keine neue Wehrpflicht!
Wehrpflicht ist Ticket ins Jenseits
Das meint Gernot Kramper in einem Artikel des Stern zu den vielen Gefallenen Wehrpflichtigen in der Ukraine. Trotzdem will der "beliebtestes Minister" der Ampel, Verteidigungsminister Boris Pistorius, eine neue Wehrpflicht durch die Hintertür einführen. Dabei geht er nach üblicher Salamitaktik vor.
Zuerst wird viel von Freiwilligkeit geredet. Es sollen erst einmal alle Jugendlichen erfasst werden. Dann sollen sie ihre "Vorlieben" für die Bundeswehr oder einen sozialen Dienst äußern dürfen. Und dann wird man zuerst einmal nur den ganz Begeisterten eine Chance bei der Bundeswehr geben, von 5.000 ist dabei die Rede zusätzlich zu den weiterhin erwarteten 10.000 freiwillig Wehrdienstleistenden. Allein die 5.000 sollen nach Pistorius Ansicht 1,4 Milliarden Euro kosten, also 280.000€ pro Nase und Jahr.
Natürlich dürfen die "Gezogenen" nicht erwarten, dass das ihr Sold sei, da kommt eine Menge "Overhead"  an Waffen, anderes Material und Unterkunft dazu. Auf die Frage, warum der Minister dieses Verfahren nur auf männliche Jugendliche anwenden will, verweist er auf das Grundgesetz und die Dauer einer entsprechenden Änderung.
Die Zeit sitzt dem Minister auch an anderer Stelle im Nacken. Die NATO erwartet einen Personalaufwuchs bei der Bundeswehr von derzeit 180.000 Soldaten auf 272.000. Es ist also klar, dass es nicht mit Schritten von 5.000 pro Jahr weitergehen kann. Die vorgestellten Pläne sind also nur Augenwischerei und ein weiterer Schritt, um den Menschen die "Kriegstüchtigkeit" schmackhaft zu machen.
Wir möchten auch an dieser Stelle darauf hinweisen, dass der "beliebtestes Minister" nicht anderes tut, als uns AfD- und CDU/CSU-Politik zu verkaufen. Beide Parteien wollen die Wehrpflicht wieder einführen und damit jungen Menschen ihre Lebensplanung und -gestaltung zerstören. Nebenbei zerstören sie auch noch den sogenannten Wirtschaftsstandort Deutschland durch die Verschärfung des Fachkräftemangels. Abschließend möchten wir an die Worte Kurt Tucholskys vom 4. August 1931 in der Weltbühne erinnern "Soldaten sind Mörder". PS. Der verantwortliche Redakteur der Weltbühne, Carl von Ossietzky, wurde daraufhin 1932 wegen "Beleidigung der Reichswehr" angeklagt, jedoch freigesprochen. Auch das BVerG hat lange über den Satz nachgedacht und entschied zuletzt 1995 im Sinn einer "verfassungskonformen Zulässigkeit der Zitatverwendung". Aber noch immer gibt es Politiker, die anderer Meinung sind.
Mehr dazu bei https://www.stern.de/politik/deutschland/kommt-die-wehrpflicht-zurueck--so-will-pistorius-neue-rekruten-gewinnen-34792038.html und https://www.stern.de/politik/wehrpflicht--der-ukrainekrieg-zeigt-die-schattenseiten-des-dienstes-34755636.html
Kategorie[21]: Unsere Themen in der Presse Short-Link dieser Seite: a-fsa.de/d/3Bb Link zu dieser Seite: https://www.aktion-freiheitstattangst.org/de/articles/8811-20240617-keine-neue-wehrpflicht.html
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berlinverkehr · 2 months ago
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Straßenverkehr: Waldrodung für Straßenbau – wie lange will sich der Senat das noch leisten?, aus Senat
09.08.2024 Frage 1: #Waldrodungen in welchem Umfang wären die Folge einer Umsetzung der ausliegenden Planungen im laufenden Planfeststellungsverfahrens der #TVO? Bitte aufschlüsseln nach den bestehenden Variablen. Frage 2: Wurden bislang alle nötigen #Rodungen, einschließlich derer zur #Baustelleneinrichtung, bei der Berechnung der zu rodenden Flächen berücksichtigt? Wenn nein: Warum…
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gutachter · 9 months ago
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Bauträger verkündet Planer den Streit: Kein Beitritt auf Erwerberseite!
1. In einem zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreit kann einer Partei zum Zwecke der Unterstützung beitreten, wer ein rechtliches Interesse daran hat, dass diese Partei obsiegt. Das gilt auch im selbständigen Beweisverfahren. 2. Der Begriff des rechtlichen Interesses ist weit auszulegen. Aus dem Erfordernis eines rechtlichen Interesses folgt jedoch, dass ein rein wirtschaftliches oder…
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raniehus · 2 years ago
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Eine Nebenintervention in einem Rechtsstreit ist zulässig, wenn der Nebenintervenient ein eigenes rechtliches Interesse daran hat, dass eine Partei in dem Rechtsstreit obsiegt. Ein rein tatsächliches oder wirtschaftliches Interesse ist nicht ausreichend.  Die Angabe, das vorliegende Verfahren sei „faktisch präjudiziell“ für ein vom Nebenintervenienten betriebenes Verfahren, ist nicht ausreichend, da damit nur auf ein tatsächliches Interesse abgestellt wird.
Der Nebenintervenient hat auch einen Anspruch auf Einsicht in die Gerichtsakte. Er kann seine Rechte aus der Nebenintervention solange wirksam geltend machen, bis diese rechtskräftig zurückgewiesen wurde, also auch Akteneinsicht begehren, §§ 71 iVm. § 299 Abs. 1 ZPO. Das Akteneinsichtsgesuch kann aber bei berechtigten Zweifeln an der Zulässigkeit der Nebenintervention bis zu einer (rechtskräftigen) Entscheidung über die Zulässigkeit (§ 71 Abs. 1 ZPO) zurückgestellt werden.
OLG Frankfurt, Beschluss vom 07.11.2022 - 11 U 78/22 (Kart.)
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b2bcybersecurity · 6 months ago
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Ohne Notfallplan ist der Datenverlust vorprogrammiert
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In der Umfrage des Uptime Institute geben 60 Prozent der Unternehmen an, dass sie in den letzten drei Jahren einen schwerwiegenden Ausfall erlebt haben und dass Cyberangriffe und Ransomware eine zunehmende Ursache für die teuren Ausfälle sind. Viele haben zwar einen Notfallplan - aber nicht parat. Unternehmen verlieren geschäftskritische Daten, obwohl 95 Prozent der Befragten über einen Notfallwiederherstellungsplan verfügen. Allerdings haben diesen nur 24 Prozent parat, gut dokumentiert, getestet und aktualisiert. Ein derartiger Plan ist aber zwingend notwendig, um eine schnelle Wiederherstellung und eine kontinuierliche Verbesserung der Reaktion auf Katastrophen zu gewährlisten. Diese Ergebnisse der unterstreicht auch eine globale Studie von Arcserve. Grundvoraussetzung für eine gute Resilienz ist neben dem Plan für ein gezieltes Notfallmanagement ein dediziertes Notfallteam. Dieses Team muss geschult und jederzeit bereit sein, auf Sicherheitsvorfälle zu reagieren. Und es muss über klare Verfahren und die notwendigen Werkzeuge für eine schnelle Reaktion verfügen. Mit vier wesentlichen Aspekten stellt dieses Team die Wirksamkeit eines Notfallwiederherstellungsplans sicher: Die wichtige Vorfallsanalyse Der erste Schritt besteht aus der Identifizierung des Vorfalls sowie dem Sammeln aller verfügbaren Informationen. Dafür existieren eine Reihe an Tools, wie IDS, SIEM, EDR oder AV-Programme beziehungsweise Network Scanning- und Mapping Tools. Zusätzliche Data Tracking-Tools verfolgen Bewegungen im Netzwerk, um nachzuvollziehen, auf welche Daten zugegriffen wurde. Log-Analyse-Werkzeuge überprüfen Aktivitäten von Servern, Anwendungen und Sicherheitshardware und geben Einblicke in den zeitlichen Ablauf einer Sicherheitsverletzung. Für die anschließende Folgenabschätzung unterstützen weitere Tools und Rahmenwerke zur Risikobewertung, wie z. B. das National Institute of Standards and Technology (NIST) Cybersecurity Framework, bei der Bewertung der Auswirkungen auf die Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit von Daten. Für die weiterführende Analyse der geschäftlichen Implikationen hilft beispielsweise Ready.gov. Methodisches Vorgehen ist essenziell Nach einem Vorfall ist ein methodisches Vorgehen essenziell. Die erste umgehende Aktion ist es, kompromittierte Systeme unter Quarantäne stellen, um eine Ausbreitung des Schadens zu verhindern sowie das Aktualisieren aller Systeme, um potenzielle bekannte Schwachstellen zu schließen. Das Anlegen digitaler forensischer Images, einschließlich aller Festplatten und anderer Speichermedien hilft bei der anschließenden Spurensuche nach dem Grund des Vorfalls. Dieser Schritt geht einher mit dem Sammeln und Analysieren digitaler Beweise für böswillige Aktivitäten auf Servern und Sicherheitssystemen. Eventuelle Beweise für physische Sicherheitsverletzungen oder Hardwaremanipulationen sollten mit Hilfe von Fotodokumentation gesammelt werden. Einer der wichtigsten methodischen Schritte ist die Konsultation von Rechtsexperten und standardisierten Verfahren verwenden, um die Einhaltung von Gesetzen und Vorschriften sowie die Zulässigkeit von Beweisen zu gewährleisten. Aktuellen Krisenmanagementplan aktivieren Entscheidend für das Krisenmanagement ist ein aktueller Plan. Klar definierte Rollen und Zuständigkeiten sowie die Kontaktlisten aller Beteiligten müssen auf dem neuesten Stand sein. Der Plan beinhaltet zudem eine Strategie für die interne und externe Unternehmenskommunikation. Festgelegte Eskalationsverfahren definieren welche Schritte unternommen werden. Eine der wichtigsten Komponenten ist der Backup- und Disaster-Recovery-Plan (BDR) mit einem getesteten „Schritt-für-Schritt-Leitfaden“, der eine zuverlässige und schnelle Wiederherstellung der betroffenen Systeme sicherstellt. Katastrophenschutzmaßnahmen bewerten Die Bewertung der Reaktionen und Maßnahmen nach einer Krise ist für die Verbesserung der Katastrophenschutzstrategie unerlässlich. Eine strukturierte, umfassende Nachbesprechungen unter Einbeziehung aller Abteilungen ermöglicht eine ganzheitliche Sicht auf den Vorfall. Hierfür gibt es effektive Bewertungsmethoden wie After-Action-Reports (AAR), Ursachenanalyse (RCA) und Analyse von Leistungskennzahlen (KPI), um die Reaktion, einschließlich Reaktionszeit, Wiederherstellungszeit und Gesamtauswirkungen, zu bewerten. Vorbereitung und Testen ist das A&O Die Vorbereitung und vor allem das Testen potenzieller Krisenszenarien ist die beste Versicherung gegen die Auswirkungen einer Katastrophe. Dafür sollten Unternehmen ihre Notfallpläne sowie die Verfahren zur Sammlung von Beweisen klar definieren. Unerlässlich ist das regelmäßige Testen der Szenarien, um potenzielle Änderungen und Schwachstellen vor einem realen Vorfall zu identifizieren. Nur so ist das Krisenmanagementteam in der Lage gezielt und auf Basis sicherer Informationen zu handeln und den größten Schaden abzuwehren. Denn in einer Krise zählen valide Informationen, ein strukturiertes Vorgehen und vor allem jede Minute.     Passende Artikel zum Thema Lesen Sie den ganzen Artikel
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politik-starnberg · 7 months ago
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Haushalt 2024, Buswendeplatz, Stellplatzverordnung und mehr ...
(M)ein Protokoll der Stadtratssitzung vom 29.4.2024:
TOP 1 Eröffnung der Sitzung
Der Erste Bürgermeister eröffnet die Sitzung und begrüßt alle Anwesenden. Es wurde form- und fristgerecht geladen. Der Stadtrat ist beschlussfähig.
TOP 2 Bürger fragen
Herr n. n.: Es geht um den Buswendeplatz in Leutstetten. Er wiederholt die Fragen aus seinem Bürgerantrag. Die Unterstützer lehnen den Buswendeplatz ab. (Anm. d. Verf.: Die Buslinie betrifft ja nicht nur den Ortsteil Leutstetten. Und Busse im Schulverkehr brauchen morgens einen großen Bus. Da reicht nicht nur ein kleiner Bus. Das war heute ein Beispiel dafür, warum ich der Änderung der Geschäftsordnung diesbezüglich damals nicht zugestimmt habe.)
Frau n. n.: Sie fragt nach der Zuständigkeit für eine Telefonie-Säule am Bahnhof Starnberg Nord. Es geht darum, Taxis am Bahnhof Nord einfach rufen zu können.
Herr Janik: Er wird dem Thema nachgehen.
Herr n. n:. Er fragt nach dem Projekt der Seeanbindung. Er fragt nach den aktuellen Maßnahmen zu diesem Thema. Er möchte gerne alle Vorschläge einsehen. Er fragt nach der Entstehung der Höhe der 170 Mio. EUR. (Anm. d. Verf.: Die Zahlen hatte die frühere Erste Bürgermeisterin für die Zukunft als Kosten prognostiziert. Diese hat dann die Bahn netterweise einfach übernommen.)
Herr Janik: Es gab mehrere Gespräche mit der Bahn. Der Stadtrat wird dann wieder das Verhandlungsziel festlegen und danach wird erneut mit der Bahn verhandelt. Die restlichen fünf Varianten sind deshalb nicht weiterverfolgt worden, weil die Bahn diesen nicht zugestimmt hätte.
TOP 3 Bekanntgabe der nichtöffentlich gefassten Beschlüsse aus vorangegangenen Sitzungen
Die nicht öffentlich gefassten Beschlüsse können später in der offiziellen Niederschrift dieser Sitzung unter www.stadtrat-starnberg.de nachgelesen werden.
TOP4 Bürgerantrag gemäß Art. 18b GO; Buswendeplatz Leutstetten
(Quelle: Beschlussvorlage der Stadt Starnberg, ggf. von dr. thosch gekürzt)
Sachverhalt
Von Seiten der Leutstettener Bürgerinnen und Bürger wurde ein Bürgerantrag nach Art. 18b der Gemeindeordnung eingereicht. Gegenstand des Antrags ist der Verzicht auf den beschlossenen und beauftragten Buswendeplatz in Leutstetten.
Im Verfahren soll in dieser Beschlussvorlage über die grundsätzliche Zulässigkeit des Antrags entschieden werden.
Die formellen Voraussetzungen für den Antrag sind erfüllt:
Der Antrag wurde unter Berücksichtigung der Zuständigkeit bei der Stadt Starnberg eingereicht und entsprechend begründet
In den beigefügten Listen befinden sich 257 gültige Unterschriften. Für die Zulässigkeit ist ein Anteil der Bürgerinnen und Bürger i.H.v. 1 % der Einwohner Starnbergs erforderlich. Die Schwelle wird durch die Anzahl der Unterschriften knapp überschritten.
Es sind drei Vertreter der Unterzeichnenden genannt worden
Inhaltlich lässt sich ausführen, dass die Einrichtung des Buswendeplatzes nach Ansicht der Verwaltung weiterhin zwingend erforderlich ist. Es liegt keine Änderung der Gegebenheiten zum Stand des Durchführungsbeschlusses der Beschlussvorlage 2023/047-1 vor.
Im Rahmen der Neuausschreibung der Buslinien 2024 wird die ÖPNV-Anbindung der Ortsteile Leutstetten und Wangen geändert. Wie in der Beschlussvorlage 2023/047-1 vorgestellt, wird die Direktverbindung zwischen Wangen und Leutstetten, aufgrund unterschiedlicher Mängel der Querverbindung, eingestellt und die Ringlinie 904 in zwei einzelne Linien aufgeteilt. Die neue Linie 904 fährt weiterhin über Percha/Buchhof nach Wangen und weiter nach Schäftlarn, während die neue Linie 905 von Leutstetten direkt nach Starnberg fährt. Dort werden die Bahnhöfe sowie der Waldspielplatz angebunden. Da in Leutstetten keine weiterführende Verbindung besteht, ist die bauliche Herstellung einer Wendeplatte eine zwingende Voraussetzung für die Umstellung der Buslinien zum Fahrplanwechsel im Dezember 2024.
Aufgrund der bestehende Beschlusslage und der hieraus entstandenen Verpflichtungen würden sich erhebliche finanzielle Belastungen ergeben, da die Neuausschreibung durch Landratsamt und MVV auf die geplante Routenführung mit Wendeplatz ausgerichtet ist. Falls die Wendeplatte nicht eingerichtet werden sollte, müssten die zusätzlichen Kosten, insbesondere für das zusätzliche Fahrzeug, die zusätzlichen Fahrer sowie die zusätzlich erforderlichen Fahrtkilometer, von der Stadt Starnberg übernommen werden. Dies wäre für die Aufrechterhaltung der Querverbindung zwischen Wangen und Leutstetten notwendig, da diese zusätzlichen Kosten bzw. Leistungen nicht in der Ausschreibung eingeplant bzw. enthalten sind. Die Kosten müssten von der Stadt Starnberg für den Ausschreibungszeitraum der Linie 905 von 4 Jahren (von Dezember 2024 bis Dezember 2028) getragen werden. Die Höhe der Kosten ist bisher noch nicht absehbar, da dies vom Angebot der Busunternehmer im Rahmen der Ausschreibung abhängig ist. Der Betrag wird sich allerdings jährlich auf einen Betrag im sechsstelligen Bereich belaufen. Über den Zeitraum von 4 Jahren könnte sich somit auch ein Betrag knapp über 1 Mio. € ergeben.
Zusätzlich ergeben sich Auswirkungen auf die Linie 903, welche derzeit den Bereich Waldspielplatz anbindet. Zum Fahrplanwechsel 2024 soll die neue Linie 905 die Anbindung des Bereichs Waldspielplatz übernehmen; nur so kann die Linie 903 auf die vorgesehene Erschließung des Bereichs Ottostraße/Ludwigshöhe umgestellt werden. Die Linie 905 kann allerdings nur durch die Aufteilung im Zuge der Einrichtung der Wendeplatte eingerichtet werden.
Aufgrund der Abhängigkeiten zwischen bereits ausgeschriebenen Linien und der Trennung der Anbindung von Leutstetten und Wangen ist die Einrichtung einer Wendeplatte zwingend erforderlich, damit keine erhöhten Kosten für die ÖPNV-Leistungen entstehen und die ÖPNV-Anbindung von Leutstetten und Wangen verbessert werden kann.
Die Debatte:
Herr Pestenhofer (Leutstetten): Er ist skeptisch gegenüber der vorgestellten Anzahl der Unterschriften, die der Antragsteller vorgebracht hat. Ihn hat als von der Mehrheit der Leutstettener Bürger gewählter Ortssprechen nicht ein einziger Leutstettener angerufen. Er kann die Haltung der Stadt gut verstehen. Bei ihm wurde keine Unterschrift angefragt, da er zu weit weg wohnen soll. Aus Wangen wurden aber schon Unterschriften angefragt. Ihm ist der Bürgerantrag in Bezug auf mögliche Alternativen zu ungenau. Für ihn sieht da so aus: "Du hast keine Chance, also nutze sie." (Anm. d. Verf.: Ein bisschen "zerpflückt" er den Bürgerantrag.) Wie soll eine glatte Fläche den Blick auf den Thierkopf beeinflussen. Die Lösung ist ein Kompromiss zwischen notwendigen ÖPNV-Anschluss und der Naturerhaltung.
Frau Pfister (BMS): Bürgeranträge stellen ist wichtig. Sie stimmt weiterhin dem Beschlussvorschlag zu. Die Gründe für eine Beibehaltung überwiegen die Gründe für eine erneute Anpassung. (Anm. d. Verf.: Die Ausführungen der einzelnen Gründe verfolge ich jetzt nicht schriftlich. Es sind die Fahrgastzahlen und die bekannten Probleme der bisherigen Linie 904.) Das Landratsamt hat sich mehrfach gegen Kleinbusse aus Kapazitätsgründen ausgesprochen. Generell sollte sich die Stadt langfristig immer wieder um Kleinbusse zu bemühen. (Anm. d. Verf.: Der Beitrag hat schon fast etwas von Wahlkampf.)
Antrag Herr Jägerhuber: Ende der Debatte
angenommen: 16:12
Beschlussvorschlag
Der Stadtrat stellt die Zulässigkeit des Antrags gemäß der Art. 18 Abs. 4 der Gemeindeordnung fest.
angenommen: einstimmig
2. Der Stadtrat lehnt den Bürgerantrag aufgrund der bereits eingegangenen Verpflichtungen im Rahmen der Neuausschreibung 2024 und der notwendigen Änderungen bei der ÖPNV-Anbindung der Ortsteile Leutstetten und Wangen ab.
angenommen: 22:6
3. Hinwirken durch die Stadt auf Kleinbusse beim Landratsamt.
angenommen: einstimmig
(Anm. d. Verf.: Nahezu alle Zuhörer verlassen den Zahl. Da zeigt sich das partikulare Interesse vieler Bürger, wo doch heute der Haushalt 2024 final vorgestellt und beschlossen werden wird.)
TOP 5 Haushalt 2024 und Finanzplanung 2025 - 2027
(Quelle: Beschlussvorlage der Stadt Starnberg, ggf. von dr. thosch gekürzt)
Sachverhalt
Die Vorberatung des Entwurfs des Haushalts 2024 und der Finanzplanung 2025 – 2027 einschließlich Stellenplan erfolgte in den Stadtratssitzungen am 08.02. und 19.02. sowie in den Sitzungen des Haupt- und Finanzausschusses am 07.03., 11.03. und 15.04.2024. Die allgemeine Rücklage beläuft sich nach Abschluss des Haushaltsjahres 2023 auf 11,09 Mio. EUR.
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Sofern es zu der für das Jahr 2024 geplanten Entnahme aus der allgemeinen Rücklage (2,62 Mio. EUR) kommt, würde diese nach Ablauf des Haushaltsjahres noch 8,47 Mio. EUR betragen und damit weiterhin deutlich über der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestrücklage gem. § 20 Abs. 2 KommHV (788 TEUR) liegen, weshalb auch im Finanzplanungsjahr 2025 noch eine Entnahme in Höhe von 7,57 Mio. EUR angesetzt werden konnte.
Die gesetzliche Forderung des § 22 Abs. 1 Satz 2 KommHV-Kameralistik, wonach im Verwaltungshaushalt ein Einnahmeüberschuss zu erwirtschaften ist, der mindestens so hoch sein muss, dass damit die ordentliche Tilgung von Krediten gedeckt werden kann (2024: 718 TEUR), ist erfüllt. Die veranschlagte Zuführung beträgt 1,28 Mio. EUR.
Eine Kreditaufnahme ist nicht vorgesehen.
Aufgrund der vertragsgemäßen Tilgungsleistungen sinkt der Schuldenstand von 12,42 Mio. EUR (Stand 31.12.2023 ohne Wasserwerk) auf 11,70 Mio. EUR. Die Pro-Kopf-Verschuldung beträgt damit zum Jahresende 493 EUR (Einwohnerstand zum 31.12.2022) und liegt damit deutlich unter dem Landesdurchschnitt von kreisangehörigen Gemeinden mit mehr als 20.000 Einwohnern (633 EUR).
Im Finanzplan errechnen sich folgende Zuführungen zwischen Verwaltungs- und Vermögenshaushalt, Rücklagenentnahmen sowie Kreditaufnahmen, wobei für Letztgenannte der Schuldendienst ab dem jeweiligen Folgejahr berücksichtigt ist:
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Herr Beck stellt in Vertretung von Herrn Deller den Haushalt vor. Der größte Ausgabeposten ist die Kreisumlage. Der zweite große Ausgabeposten sind die Personalkosten. Die Stadt hat wie bekannt eher ein Ausgabeproblem und weniger ein Einnahmeproblem.
(Anm. d. Verf.: Die einzelnen Zahlen können dann Interessierte nach der Veröffentlichung des Haushalts 2024 auf den Seiten der Stadt Starnberg herunterladen und einsehen.)
Die Debatte:
(Anm. d. Verf.: Dieses Jahr verzichte ich auf die Statements der Fraktionen zum Haushalts und höre heute lieber mal nur zu.)
Ein paar Aussagen aus den Haushaltsreden: Die Personalkosten und internen Arbeitsstrukturen sind auf Dauer zu prüfen und zu optimieren. Bei den Ausgaben wurde in Teilen die letzten Jahre zu wenig erhöht, so dass heuer ein großer Sprung notwendig war. (Anm. d. Verf.: Lieber heuer dann ein "Ende mit Schrecken als ein Schrecken ohne Ende" in den nächsten Jahren.) Auch die Bürger sollen mehr sensibilisiert werden, dass wir alle für die Ausgaben verantwortlich sind. Die Kommunen werden nach wie vor von Land und Bund zu wenig unterstützt, um die immer höhere Anzahl von Land und Bund übertragenen Aufgaben zu leisten. Es wird nach der Zukunft gefragt. Zu den Erhöhungen gab es keine Alternative. Vielen fehlen mehr Flächen für Gewerbe oder Handwerker.
Beschlussvorschlag
Der Stadtrat beschließt die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen für das Jahr 2024 wie folgt:
HAUSHALTSSATZUNG
der Stadt Starnberg (Landkreis Starnberg) für das Haushaltsjahr 2024 Auf Grund der Art. 63 ff. der Gemeindeordnung erlässt die Stadt Starnberg folgende Haushaltssatzung:
§1
Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2024 wird hiermit festgesetzt; er schließt im Verwaltungshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit 90.777.000 Euro und im Vermögenshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit 11.039.700 Euro ab.
§2
(1) Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sind nicht vorgesehen. (2) Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen für den Eigenbetrieb Wasserwerk sind nicht vorgesehen.
§3
(1) Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt. (2) Verpflichtungsermächtigungen im Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes Wasserwerk werden nicht festgesetzt.
§4
Die Steuersätze (Hebesätze) für nachstehende Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
Grundsteuer a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (A) 370 v.H. b) für die Grundstücke (B) 490 v.H.
Gewerbesteuer 380 v.H.
(1) Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf 15.000.000 Euro festgesetzt.
(2) Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes Wasserwerk wird auf 400.000 Euro festgesetzt.
§6
Die Haushaltssatzung tritt am 01.01.2024 in Kraft.
3. Der Stadtrat beschließt den Finanzplan 2025 – 2027 wie vorgelegt.
angenommen: 21:7
TOP 6 Vollzug der Gemeindeordnung (GO); Antrag aus der Bürgerversammlung am 19.03.2024 auf Aufhebung der in der Stellplatzsatzung bestehenden Privilegierung von konventionellen Wohnungen mit bis zu 40 m2 Wohnfläche
(Quelle: Beschlussvorlage der Stadt Starnberg, ggf. von dr. thosch gekürzt)
Sachverhalt
In der Bürgerversammlung am 19.03.2024 war der aus deren Mitte gestellte Antrag, die in der gültigen Stellplatzsatzung vom 24.04.2023 getroffene Null-Stellplatz-Regelung für konventionelle Wohnungen mit bis zu 40 m2 Wohnfläche aufzuheben und für Wohnungen mit bis zu 80 m2 Wohnfläche einen Stellplatz zu fordern, mehrheitlich angenommen worden.
Dem Antrag zugrunde liegt folgende in der Sitzung des Bauausschusses am 21.03.2023 nach eingehender Diskussion mit 7 : 6 Stimmen beschlossene Festlegung:
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Der im Frühjahr 2023 geführten Diskussion zufolge sollte durch die Aufnahme der Staffelungsgrenze von 40 m2 bei konventionellen Wohngebäuden eine Begünstigung für Personen erfolgen, die aufgrund ihrer Einkommensverhältnisse, Lebensumstände, ihres Alters oder Lebensentwurfs nur über eine kleine Wohnung und über keinen Pkw verfügen können oder wollen. Weil die Gefahr einer alleinig auf diese Möglichkeit der Baukosteneinsparung ausgerichtete Vorhabenplanung ohne zugleich tatsächlich erfolgende Mietzinsentlastung sowie einer veritablen Problemauslagerung in den öffentlichen Verkehrsraum gesehen wurde, war die Verwaltung der beabsichtigten Regelung von Beginn an sehr kritisch gegenübergestanden und hatte diese in der Sitzung des Bauausschusses am 07.12.2023 wegen eines sich konkret derart anbahnenden Falls in der Brunnangerstraße nochmals zur Diskussion gestellt, woraufhin der Privilegierungstatbestand eine Bestätigung erfuhr.
Aufgrund des eingangs genannten Antrags bedarf es nun einer erneuten Beschlussfassung, wobei wegen des wiederholten Aufkommens dieser Thematik und der offensichtlich bestehenden politischen Tragweite nun allerdings eine Vorlage im Stadtrat erfolgt. An dieser Stelle möchte die Verwaltung außerdem die mit dem Beschluss des Bauausschusses eingetretene Folge, dass zwar für konventionelle Kleinwohnungen, nicht hingegen für solche im sozialen Wohnungsbau eine Privilegierung geschaffen wurde, zum Anlass nehmen, diese Frage wegen des direkten Zusammenhangs gleichfalls zum Gegenstand der hiesigen Beratung zu machen.
Demgegenüber werden die von der Verwaltung darüber hinaus als notwendig erachteten satzungsrechtlichen Anpassungen dem normalen Geschäftsgang folgend im Bauausschuss behandelt.
Der soziale Wohnungsbau genießt durch die unter Ziffer 1.2 der Kfz-Richtzahlen getroffene Festlegung zwar insofern eine Besserstellung, als dass je Wohnung unabhängig von deren Fläche lediglich ein Stellplatz nachgewiesen werden muss, jedoch gilt dies demzufolge auch für solche mit weniger als 40 m2 Wohnfläche, obgleich anders als beim konventionellen Wohnungsbau ein geringerer Mietzins förderrechtlich tatsächlich gewährleistet ist. Vertritt man allerdings die Auffassung, dass sich durch den innerhalb eines sozialen Wohnbauprojekts mutmaßlich bestehenden Wohnungsmix wieder ein Ausgleich hinsichtlich des mutmaßlichen tatsächlichen Stellplatzbedarfs einstellt, da bei größeren Wohnungen ggf. doch zwei Fahrzeuge vorhanden sind, so gäbe es wohl eher keine Veranlassung für eine weitergehende Privilegierung.
Die Debatte
Frau Pfister (BMS): Es sollte alles so beibehalten bleiben. Die bisherige Entscheidung war richtig. Die Diskrepanz beim geförderten Wohnungsbau ist nicht richtig. Das sollte gleichgezogen werden.
Herr Mignoli (BLS): Der qm-Preis liegt aktuell bei 23€. Mit den kleinen Wohneinheiten unterstützen wir die Jüngeren oder auch Senioren, die durch einen Umzug größere Wohnungen freigeben.
Herr Dr. Sengl (B90/Grüne): Tiefgaragen machen das Bauen teurer. Wir sollten uns nicht nach jedem Antrag neu ausrichten. Er sieht keine Gefahr, dass keiner mehr Stellplätze bauen wird.
Frau Dr. Meyer-Bülow (CSU): Die 40 qm sind zur magischen Grenze geworden. Wir schaffen damit nicht billigen Wohnraum. Die Leute haben Autos, die irgendwo stehen müssen.
Frau Falk (SPD): Das ist der falsche Schluss. Es geht doch um die Innenstadtverdichtung.
Herr Dr. Schüler (UWG): Die Regelung reduzierter Stellplätze soll ja der Innenstadtverdichtung mit günstigen Wohnraum dienlich sein. Ob das auch für die "Außenbezirke" gilt, stellt er durchaus in Frage. Leider wurde sein Antrag mit Bezug auf den S-Bahn-Radius damals abgelehnt. Wenn wir die Straßen außerhalb der Innenstadt mit parkenden Autos vollstellen wollen, können wir alles so beibehalten. In der Innenstadt würde er dem zustimmen, für das Gesamtgebiet nicht.
Frau Kammerl (CSU): Sie wundert sich über die heute vorgetragenen Mietpreiskalkulationen.
Herr Dr. Sengl (B90/Grüne): Das Bauen wird ohne Tiefgaragen billiger.
Herr Fiedler (FDP): Der Mietpreis wird nicht billiger, nur weil kein Stellplatz vorgeschrieben wird. Für das gesamte Stadtgebiet macht diese Regelung keinen Sinn.
Herr Jägerhuber (CSU): Die Verwaltung hat die Gründe ausreichend erläutert. Stellplätze können auch abgelöst werden. Damit könnte sich die Stadt auch um Parkraum kümmern. Der Markt wird den Mietpreis regeln.
Herr Mignoli (BLS): Wurde mit den Einnahmen aus der Stellplatzablöse Parkplätze geschaffen?
Herr Weinl: Nein, die Gelder wurden z. B. in den ÖPNV investiert.
Beschlussvorschlag
Die in der geltenden Stellplatzsatzung unter Ziffer 1.1 der Kfz-Richtzahlen bestehende Privilegierung für konventionelle Wohnungen mit bis zu 40 m2 Wohnfläche wird beibehalten.
angenommen: 16:12
2. Unter Ziffer 1.2 der Kfz-Richtzahlen soll folgende Festlegung getroffen werden: Gebäude im geförderten (sozialen) Wohnungsbau, je Wohnung
bis 40 m2 WF 0 St. ansonsten 1 St.
angenommen: einstimmig
TOP 7 Vollzug der Gemeindeordnung (GO); Antrag aus der Bürgerversammlung; Erstellung eines Maßnahmenkatalogs zur Minderung der Folgen der Klimaerwärmung für die Bürger der Stadt Starnberg
(Quelle: Beschlussvorlage der Stadt Starnberg, ggf. von dr. thosch gekürzt)
Sachverhalt
In der Bürgerversammlung der Stadt Starnberg am 19.03.2024 wurde folgender Antrag gestellt: Der Stadtrat der Stadt Starnberg wird beauftragt, die Folgen des Klimawandels für die Bewohner der Stadt Starnberg in den Blick zu nehmen und einen Maßnahmenkatalog zu erstellen, der die Folgen abmildert.
Als Beispiele wurden die Schaffung von Trinkbrunnen und Schattenplätzen sowie Fassadenbegrünung genannt.
Stellungnahme der Verwaltung:
Anpassungsmaßnahmen an die Folgen des Klimawandels sind sehr sinnvoll, da diese bereits spürbar sind. Als Beispiele nennt die Antragstellerin die Schaffung von Trinkbrunnen, die Schaffung von Schattenplätzen und die Fassadenbegrünung. Die letzten beiden Punkte sind im Ökologischen Kriterienkatalog der Stadt Starnberg enthalten, der allgemein gültige Kriterien für ökologisches Bauen in Starnberg enthält.
Die Verwaltung schlägt daher vor, keinen neuen Maßnahmenkatalog zu erstellen, sondern den Ökologischen Kriterienkatalog um weitere Maßnahmen im Hinblick auf die Folgen des Klimawandels zu ergänzen.
Grundsätzlich ist das Thema des Klimaschutzes sowie der Klimaanpassung bereits fest in der Arbeit der Stadtverwaltung verankert. Die Grünordnungs- und Gestaltungssatzung der Stadt Starnberg soll u.a. die angemessene Durchgrünung und den Erhalt ortsbildprägender Bäume sichern und fördern, um mittelfristig zu positiven Effekten für das Kleinklima, der Lebens- und Aufenthaltsqualität sowie des Wasserhaushalts und der Biodiversität beizutragen.
Die Baumschutzverordnung bietet eine wichtige Grundlage zur Erhaltung des bestehenden Baumbestandes bzw. einer entsprechenden Ausgleichspflanzung, wobei der Vollzug verbessert werden könnte. Daneben wird auch die Pflanzung von Bäumen in B-Plänen festgesetzt. Die Verwaltung wirkt ergänzend bei Projekten der Wiedervernässung von Mooren mit und fördert den Erhalt und die Herstellung von Streuobstwiesen. Sie leistet damit einen wichtigen Beitrag zur Bindung von CO2 sowie der Filterung von Luft.
Ein zentrales aktuelles Projekt in diesem Zusammenhang ist die Umgestaltung des Kirchplatzes in Hinblick auf das Klima. Geplant ist, den Platz um Bepflanzung zu ergänzen, sodass das Kleinklima verbessert und mehr Schattenplätze geschaffen werden. Die Integration eines Trinkbrunnens soll in diesem Zuge geprüft und Fördergelder akquiriert werden.
Stadtgebietsweit werden abgängige Stadtbäume kontinuierlich nachgepflanzt und bei der Auswahl auf klimaresistente Arten, sogenannte Klimabäume, geachtet.
Die Debatte
Frau Dr. Lauer (B90/Grüne): Der Antrag ist gut. Der Antrag soll nicht abgelehnt werden. Nicht alles ist gleich mit Kosten verbunden. Der Antrag soll im Umweltausschuss behandelt werden.
Herr Janik: Es gibt schon ausreichend Konzepte. Wir brauchen keine Weiteren.
Frau Dr. Lauer (B90/Grüne): Vertagung in den Umweltausschuss
angenommen: 14:13
TOP 8 Vollzug der Gemeindeordnung (GO); Anträge aus der Bürgerversammlung; Überdachung und Barrierefreiheit am Bahnhof See
(Quelle: Beschlussvorlage der Stadt Starnberg, ggf. von dr. thosch gekürzt)
Sachverhalt
In der Bürgerversammlung am 19.03.2024 wurden folgende Anträge zur Überdachung und Barrierefreiheit am Bahnhof See gestellt:
Überdachung Die Antragstellerin beantragt die Herstellung einer Überdachung des Bahnsteig-Wartebereichs als Regenschutz und hinterfragt, ob eine günstige Lösung wie etwa Plexiglas möglich sei.
Barrierefreiheit Die Antragstellerin fordert die Anbringung einer Steigungshilfe an der Treppe zum Bahnsteig für Kinderwägen, Fahrräder, Rollkoffer und Rollatoren.
Stellungnahme der Verwaltung
Die Bahnsteige mit ihren Treppenanlagen befinden sich auf dem Grundstück und im Eigentum der Deutschen Bahn, welche damit die Verkehrssicherungspflicht trägt. Die vorgeschlagenen Maßnahmen liegen daher nicht im Zuständigkeitsbereich der Stadt Starnberg. Die im Dezember 2022 geschlossene Vergleichs- und Realisierungsvereinbarung zu den Bahnanlagen am Bahnhof See zwischen der Deutschen Bahn und der Stadt Starnberg hatte geregelt, dass zur temporären Verbesserung des Fahrgastkomforts eine Überdachung und der barrierefreie Zugang zu den Bahngleisen angestrebt werden soll. Die Deutsche Bahn hatte in diesem Zusammenhang zugestimmt, eine Umsetzung zu ermöglichen, sofern geltende Regelwerke eingehalten und die Stadt Starnberg die Kosten für die Planung, den Bau, den Betrieb sowie die Instandhaltung und Instandsetzung trägt. Vor diesem Hintergrund hatte die Stadtverwaltung eine Ausschreibungsunterlage für die Beauftragung einer Machbarkeitsstudie vorbereitet, da die bauliche Situation insbesondere in Hinblick auf den Denkmalschutz und der Statik sowie die geltenden Regelwerke für Bahnanlagen sowie die Barrierefreiheit komplex ist.
Mit Ziehung des Sonderkündigungsrechts, aufgrund fehlender finanzieller Zusagen von Bund und Land für das Projekt, werden die Deutsche Bahn und die Stadt Starnberg erneut verhandeln. In diesem Zuge besteht erneut die Möglichkeit, Interimsmaßnahmen festzulegen. Wie bereits in der Beschlussvorlage 2022/330 beschrieben, erfüllt die vorgeschlagene Lösung der Steigungshilfe an den Treppenanlagen nicht die Anforderungen an Barrierefreiheit. Gemäß den Vorgaben der DIN-Norm 18040 gelten Rampen mit maximal 6% Steigung ohne Quergefälle als barrierefrei. Als Modellkommune für Barrierefreiheit erhebt die Stadt Starnberg den Anspruch, Lösungen zu entwickeln und umzusetzen, die den Vorgaben der Norm entsprechen und für alle Menschen nutzbar sind.
Um eine durchgängige Barrierefreiheit zu erreichen und Fördermittel für die Umsetzung akquirieren zu können, ist ein Neubau der Anlagen notwendig. Auch mögliche Interimslösungen würden vor dem Hintergrund einer regelkonformen Umsetzung mit einem Neubau vergleichbar sein. Die Treppenanlage ist im Bestand mit der Mindestbreite für Fluchtsituationen ausgelegt. Eine zusätzliche Verengung durch Ein- und Aufbauten wäre nicht zulässig.
Bei der Überdachung des Bahnsteigs sind die Anforderungen an den Denkmalschutz sowie die der Statik zu berücksichtigen. Die vorhandene Konstruktion erfüllt nicht die Vorgaben an die Wind- und Schneelast und ist damit unzulässig. Zudem haben die bestehenden Stützen Denkmalwert und müssen entsprechend geschützt werden.
Die Debatte:
Frau Pfister (BMS): Sie fragt nach dem Sachverhalt. Sie fragt nach der Mindestbreite für die Treppe. Die Stadt ist durchsuch auch für Maßnahmen, die nicht zwingend der DIN entsprechen.
Herr Weinl: Die Bahn hat nur einer Verkleinerung von 50 cm bei einer Treppe zugestimmt.
Herr Janik: Die Stadt weicht durchaus von der DIN ab, die Bahn bisher noch nicht. Der Punkt wird schon prominent verhandelt.
Frau Henniger (FDP): Welche Interimsmaßnahmen sollten denn bisher angegangen werden?
Herr Janik: Es gibt bisher keine gefundenen Interimsmaßnahmen, die umgesetzt werden können.
Beschlussvorschlag
Der Erste Bürgermeister wird beauftragt, im Zuge der weiteren Verhandlungen erneut auf eine Zusage der Deutschen Bahn zur Gestattung temporärer Interimsmaßnahmen, insbesondere in Hinblick auf die Überdachung sowie die barrierefreie Erreichbarkeit der Bahnsteige, hinzuwirken.
angenommen: einstimmig
TOP 9 Errichtung einer Tochtergesellschaft der 17er Oberlandenergie GmbH ("17er Kommunalpartner GmbH") und Energiebeschaffung über diese 17er Kommunalpartner GmbH
(Quelle: Beschlussvorlage der Stadt Starnberg, ggf. von dr. thosch gekürzt)
Sachverhalt
Die Stadt Starnberg wird Gesellschafterin in der 17er Oberlandenergie GmbH.
Die 17er Oberlandenergie GmbH ist ein Zusammenschluss der Gemeindewerke Murnau und den Stadtwerken Bad Tölz, Geretsried, Penzberg und Wolfratshausen sowie über 30 weiterer Gemeinden im Oberland in Bayern. Es besteht keine private Beteiligung.
Sie sind damit eine kommunale Energieeinkaufsgemeinschaft. Sie bietet als regionaler Energieversorger Ökostrom- und Ökogasprodukte für Kommunen, Gewerbekunden und Privatkunden an. Als Sektorenauftraggeber kann die 17er Oberlandenergie GmbH vergabefrei Energie beschaffen (§ 137 Abs. 1 Ziffer 8 GWB).
Die Stadt Starnberg ist als öffentliche Auftraggeberin grundsätzlich verpflichtet ihren Strombedarf bzw. Energiebedarf auszuschreiben. Eine Ausschreibungspflicht besteht nicht, wenn ein sog. Inhouse- Geschäft (§ 108 GWB) vorliegt. Grundsätzlich lässt sich eine Inhouse-Vergabe unmittelbar mit der 17er Oberlandenergie GmbH gestalten, da an dieser keine privaten Gesellschafter beteiligt sind. Einer solchen Gestaltung steht aber ggf. der „gewerbliche“ Stromumsatz der 17er Oberlandenergie GmbH mit den Gemeindewerken zum Zwecke des weiteren Stromhandels im Wege. Dieser könnte als „schädlicher“ Drittumsatz angesehen werden, der ein Inhouse-Geschäft behindert.
Aus diesem Grund soll durch die 17er Oberlandenergie GmbH eine 17er Kommunalpartner GmbH errichtet werden, damit die Beschaffung von Energie an die Kommunen in der Oberlandregion in Bayern künftig sicher ohne die Durchführung von förmlichen Vergabeverfahren erfolgen kann. Für die Errichtung der 17er Kommunalpartner GmbH ist die Zustimmung der beteiligten Gemeinden erforderlich.
Die Stadt Starnberg kann hierdurch in Zukunft ihren Energiebedarf für [(z.B. Strom, Gas, etc.)] von der zu gründenden 17er Kommunalpartner GmbH beschaffen.
Rechtliche Zulässigkeit a) Errichtung Die Stadt Starnberg wird Gesellschafterin in der 17er Oberlandenergie GmbH. Deren aktuelle Satzung regelt die Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung für die Errichtung von Tochtergesellschaften. Daher müssen die Gesellschafter der 17er Oberlandenergie GmbH der Errichtung der 17er Kommunalpartner GmbH zustimmen. Die Zustimmung der beteiligten Gemeinden liegt nach den Vorschriften der Bayerischen Gemeindeordnung in der Organkompetenz des Gemeinderates (vgl. Art. 29 und 37 BayGO). Die Zustimmung zu dieser Unterbeteiligung darf der Gemeinderat wegen Art. 92 Abs. 2 BayGO nur erteilen, wenn die Errichtung der Gesellschaft kommunalrechtlich zulässig ist. Die zu errichtende Gesellschaft erfüllt die Voraussetzungen für gemeindliche Unternehmen gem. den Art. 86 ff. BayGO:
Die zu gründende 17er Kommunalpartner GmbH erfüllt – entsprechend der Muttergesellschaft – den öffentlichen Zweck der Energieversorgung. Für Tätigkeiten zur Versorgung mit Strom, Wärme und Gas legt Art. 87 Abs. 3 S. 1 BayGO fest, dass diese generell einem öffentlichen Zweck dienen. Der öffentliche Zeck wird bei diesen Tätigkeiten fingiert. Der öffentliche Zweck ist im Gesellschaftsvertrag festgeschrieben (vgl. Art. 92 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BayGO).
Angesichts der nur geringen Beteiligungen der Gemeinde an der 17er Oberlandenergie GmbH, stehen auch die Tätigkeiten der zu gründenden 17er Kommunalpartner GmbH in einem nach Art und Umfang angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Gemeinde gem. Art. 87 Abs. 3 S. 2 BayGO.
Gegen eine mögliche Betätigung der 17er Kommunalpartner GmbH auch außerhalb des Gebiets der beteiligten Gemeinden gem. Art. 87 Abs. 2 S. 1 BayGO bestehen keine wesentlichen Bedenken. Für die Versorgung mit Strom, thermischer Energie und Gas gelten gem. Art. 87 Abs. 2 S. 2 BayGO insbesondere nur die Interessen der betroffenen kommunalen Gebietskörperschaften als berechtigt, die nach den Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes eine Einschränkung des Wettbewerbs zulassen. Zur Sicherstellung eines angemessenen Einflusses der Gemeinde auf die 17er Kommunalpartner GmbH wird ein Aufsichtsrat eingerichtet, in dem die Gemeinde entsprechend ihrer Beteiligung an der Muttergesellschaft repräsentiert sein wird.
Die 17er Kommunalpartner GmbH wird in der Rechtsform einer Gesellschaft mit begrenzter Haftung (GmbH) errichtet und erfüllt somit ohne weiteres das Erfordernis der Haftungsbegrenzung für die Gemeinde gem. Art. 92 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BayGO. Die Unterbeteiligung der Stadt Starnberg an der 17er Kommunalpartner GmbH ist daher kommunalrechtlich zulässig.
b) Beschaffung
Die 17er Oberlandenergie GmbH liefert u.a. Energie an Gemeindewerke, die ihrerseits den Vertrieb von Energie auf einem liberalisierten Markt durchführen. Die Energielieferung an die Gemeindewerke muss daher als „schädlicher“ Drittumsatz eingeordnet werden. Aus diesem Grund kann zumindest nicht ausgeschlossen werden, dass der Anteil am privaten Geschäft am Gesamtjahresumsatz der 17er Oberlandenergie GmbH einer Inhousefähigkeit im Wege steht. Eine rechtssichere und zugleich ausschreibungsfreie Beschaffung von Energie für die Gemeinde kann über das „Inhouse-Privileg“ durch die Errichtung der 17er Kommunalpartner GmbH erreicht werden, die ausschließlich mit der Energielieferung an Kommunen/öffentliche Körperschaften betraut wird („kommunale Dienste“). Die Stadt Starnberg kann daher zukünftig ihren Energiebedarf für [(z.B. Strom, Gas, etc.)] ohne die Durchführung von förmlichen Vergabeverfahren von der zu errichtenden 17er Kommunalpartner GmbH beziehen.
c) Anzeigepflicht
Art. 96 BayGO enthält Anzeigepflichten von gemeindlichen Entscheidungen gegenüber der Rechtsaufsichtsbehörde. Gem. Art. 96 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BayGO sind Entscheidungen der Gemeinde auch über die mittelbare Beteiligung der Gemeinde an Unternehmen der Rechtsaufsichtsbehörde rechtzeitig, mindestens sechs Wochen vor Vollzug, vorzulegen. Darunter fällt auch die Beteiligung einer Gemeinde an der Neugründung einer Gesellschaft. Eine Anzeigepflicht besteht gem. Art. 96 Abs. 1 S. 2 BayGO nicht, wenn die Entscheidung weniger als den zwanzigsten Teil – also 5 % – der Anteile des Unternehmens betrifft. Im Falle der Unterbeteiligung ist darauf abzustellen, zu welchem Teil die Gemeinde an der Muttergesellschaft beteiligt ist. Die Stadt Starnberg ist derzeit noch nicht an der 17er Oberlandenergie GmbH beteiligt. Daher besteht keine Anzeigepflicht gem. Art. 96 Abs. 1 S. 2 BayGO. Der Stadtratsbeschluss ist der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde mindestens sechs Wochen vor Vollzug vorzulegen.
Die Debatte:
Frau Henniger (FDP): Sie fragt nach den Kosten für den Beitritt. (Anm. d. Verf.: Das ist heute nicht das Thema?)
Herr Summer (BMS): Kommt nicht der Strom so oder so vom Walchenseekraftwerk? Wie ist das mit den Photovoltaikanlagen?
Herr n. n. (17er): Alle Produzenten speisen in dasselbe Netze ein. Die 17er bekommt exklusiv alle Grünzertifikate des Walchenseekraftwerks. Der Strompreis wird an der Börse täglich neu festgelegt. Bei den Photovoltaikanlagen gibt es spezielle direkte Verträge die "direkte" Stromlieferungen. Durch die Gründung der Tochtergesellschaft wird der Zwischenhändler nicht mehr benötigt.
Herr Dr. Glogger (WPS): Er fragt nach den Personalkosten der neuen Tochtergesellschaft.
Herr n. n. (17er): Die Firma wird von dem bestehenden Personal der 17er geführt. Es ist eine rechtliche Form, um nicht europaweit ausgeschrieben zu brauchen.
Herr Dr. Sengl (B90/Grüne): Bleibt die Wahl verschiedener Ökostrom Optionen erhalten?
Herr n. n. (17er): Ja, es ist immer regional erzeugte Strom.
Frau Dr. Lauer (B90/Grüne): Sie ist noch skeptisch.
Herr Heidinger (BLS): Er fragt nach der Zahl der Angestellten. Was passiert, wenn man sich an der Börse verspekuliert?
Herr n. n. (17er): Es sind 5 Vollangestellte und eine Menge von Dienstleistern. An der Strombörse kann man sich nicht verspekulieren wie bei einer Aktienbörse.
Frau Henniger (FDP): Wer zahlt das Stammkapital der neuen Tochtergesellschaft?
Herr n. n. (17er): Das leistet die Muttergesellschaft.
(Anm. d. Verf.: Da driften einige schon vom Thema ab, da es heute nicht um den Einkauf von Strom für die Stadt geht, sondern nur, ob wir als zukünftige Gesellschafter der Gründung der Tochtergesellschaft zustimmen. Ich wette, dass dann später genau die gleichen Fragen gestellt werden.)
Beschlussvorschlag
Der Errichtung der 17er Kommunalpartner GmbH als Tochtergesellschaft der 17er Oberlandenergie GmbH in der Rechtsform einer GmbH wird zugestimmt. Der Erste Bürgermeister wird ermächtigt, die hierfür erforderlichen rechtlichen Handlungen vorzunehmen. Insbesondere wird er ermächtigt in der Gesellschafterversammlung der 17er Oberlandenergie GmbH der Errichtung der Tochtergesellschaft zuzustimmen.
angenommen: 26:2
TOP 10 Vollzug des Ladenschlussgesetzes; Erlass einer Verordnung über die Freigabe eines verkaufsoffenen Sonntags im Rahmen der Französischen Woche 2024
(Quelle: Beschlussvorlage der Stadt Starnberg, ggf. von dr. thosch gekürzt)
Sachverhalt
Der Verein CityInitiative Starnberg e.V. hat im Rahmen der diesjährigen Französischen Woche einen Antrag auf Einrichtung eines verkaufsoffenen Sonntages am 12.05.2024 gestellt. Die Französische Woche ist in Starnberg bereits etabliert und zieht viele Besucher an. Der Markt findet im Starnberger Zentrum am Kirchplatz statt. Die Veranstaltung wird noch separat nach Art.19 Landesstraf- und Verordnungsgesetz genehmigt. Gemäß § 14 Abs. 1 des Ladenschlussgesetzes ist für das Offenhalten von Verkaufsstellen an einem Sonntag der Erlass einer Verordnung erforderlich. Nach einem Rundschreiben der Regierung von Oberbayern ist außerdem die jeweilige Veranstaltung noch vor Inkrafttreten dieser Verordnung zu genehmigen bzw. festzusetzen.
Beschlussvorschlag
über den verkaufsoffenen Sonntag in der Stadt Starnberg am 12.05.2024 vom…
Aufgrund von § 14 Abs. 1 des Ladenschlussgesetzes (LadSchlG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 2003 (BGBl. I S. 744), das zuletzt geändert wurde durch Artikel 430 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), erlässt die Stadt Starnberg folgende Verordnung:
§1
(1) Abweichend von der Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 1 LadSchlG dürfen anlässlich der Veranstaltung „Französische Woche" (06.05. bis 12.05.2024) am 12.05.2024 die Verkaufsstellen im Stadtgebiet der Stadt Starnberg ohne eingemeindete Ortsteile in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr offenhalten.
Verordnung
(2) Folgende gesetzliche Bestimmungen und Vorschriften sind zu beachten: a. §§ 17 und 24 LadSchlG, b. Bestimmungen der Arbeitszeitordnung, c. Manteltarifvertrag für Arbeitnehmer im Einzelhandel, d. Jugendarbeitsschutzgesetz und e. Mutterschutzgesetz. Diese Verordnung gilt am 21.05.2023.
§ 2
Diese Verordnung gilt am 12.05.2024.
angenommen: einstimmig
TOP 6 B2-Tunnel - Anpassung des Probelaufs zur Evaluation für Projekte zur Verkehrsberuhigung der Innenstadt
(Quelle: Beschlussvorlage der Stadt Starnberg, ggf. von dr. thosch gekürzt)
Sachverhalt
Inhalt des Antrags ist eine Modifikation des Probelaufs, um Erkenntnisse für Innenstadtkonzepte zur Verkehrsberuhigung zu gewinnen.
Die Dringlichkeit des Antrags und die Begründung für die Tischvorlage ergibt sich aus der Tatsache, dass die Verhandlungen noch vor dem geplanten Versuchsende (voraussichtlich 25.05.) erfolgen müssen.
Zu einzelnen Punkten des Antrags werden von Seiten der Verwaltung die nachfolgenden Ergänzungen vorgenommen.
Ein Teilaspekt der Innenstadtberuhigung bzw. der geplanten Modifikationen betrifft die Änderung der Vorfahrtsregelung von der Possenhofener Straße zur Bahnhofstraße. Nachdem sich die Abstimmung mit dem Landratsamt verzögert hat, wurde am 30.01.2024 nochmals ein ausführlich begründeter, schriftlicher Antrag beim Landratsamt Starnberg zur Änderung der Vorfahrtsregelung eingereicht. Von Seiten des Landratsamtes wird hierzu in den nächsten Wochen eine Rückmeldung zum endgültigen Ergebnis der Prüfung erwartet. Im Rahmen der Tätigkeit der Verhandlungsgruppe ist somit zu berücksichtigen, dass zu diesem Teilaspekt bereits ein laufendes Verfahren besteht.
Ein weiterer Punkt des Antrags betrifft die Leitung des Busverkehrs im Innenstadtbereich. Gemäß Antrag soll vorgesehen werden, dass der Busverkehr dauerhaft in beiden Fahrtrichtungen über die Wittelsbacherstraße abgewickelt wird, wobei die Busse am Kreisverkehr am P+R-Parkplatz Bahnhof See wenden. Diese Regelung wird bereits im Rahmen des Probelaufs während der Sperrung der inneren Leutstettener Straße umgesetzt. Hieraus lassen sich also bereits im Rahmen des bestehenden Probelaufs Erkenntnisse gewinnen.
Aufgrund der starken Belastung der B2 durch den derzeitigen Probelauf und den hieraus resultierenden Nebenwirkungen (Rückstau in Kreuzungen durch die neu eingerichteten Ampeln, Verlagerung von Verkehrsströmen aus der Innenstadt auf die B2) kann eine Verlängerung des Probelaufs nicht empfohlen werden.
Die Debatte:
(Anm. d. Verf.: Jetzt höre ich als Verkehrsreferent nur zu, bin aber mehr als skeptisch.)
Beschlussvorschlag
Der Antrag der Stadtratsfraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 19.04.2024 wird abgelehnt.
abgelehnt: 9:15
Verhandlunsdelegation der Stadt zum Bauamt senden, um Modifikationen des aktuellen Tests gemäß Antrag der Fraktion B90/Grünen auszuloten:
Herr Bauer
Herr Erster Bürgermeister
Frau Henniger
Herr Dr. Sengl
Herr Dr. Thorsten Schüler
angenommen: einstimmig
TOP 12 Bekanntgaben, Sonstiges
Herr Dr. Schüler (UWG): Er weist schon einmal auf das diesjährige Stadtradeln vom 09.06.2024 bis 29.06.2024 hin und will auch dieses Jahr nichts unversucht lassen, möglichst viele Stadträte zu einer Teilnahme zu motivieren.
Frau Pfister (BMS): Wann wir die Petition vom Seebad behandelt? Wo bestehen Vorkaufsrechte für die Stadt?
Herr Janik: im Mai, das wird aufgenommen
Frau Henniger (FDP): Sie fragt nach den Vorgaben für rückwärtsfahrende Busse? Sie fragt nach ihrem Antrag nach den Fremdvergaben. Wann wird die Seepromenade wieder repariert?
Herr Janik: Aktuell ist das nicht erlaubt.
Herr Weinl: Der Abbruch ist abgeschlossen. Die Firma ist beauftragt, Es wird in den nächsten Tagen begonnen.
Herr Frühauf: Bei ÖPNV Bussen gibt es keinen Einweiser beim Rückwärtsfahren.
Frau Meyer-Bülow (CSU): Wann kommt der Antrag, Asyl Bewerber einzustellen.
Herr Janik: Das wird im Mai behandelt.
(M)ein Fazit:
Es ist immer wieder spannend anzusehen, dass die Zuhörer der Sitzungen sich nur für ganz spezifische - also "ihre" Punkte - interessieren und für den Rest der Sitzung ganz plakativ ihr Desinteresse zeigen. Ich hoffe mal nicht, dass genau diese Zuhörer später sich beschweren, dass es zu wenig Transparenz gegeben hat.
Der Haushalt ist mit großer Mehrheit beschlossen. Die getroffenen Erhöhungen sind schmerzhaft, aber nach vielen Jahren gleichbleibender Gebühren und steigender Kosten notwendig. Eine Verteilung der Erhöhungen auf die nächsten Jahre hätte das Problem für die wirklich Betroffenen auch nur lediglich verzögert, aber nicht behoben, da davon ausgegangen werden kann, dass sich die persönlichen Einnahmen sicher nicht in der gleichen kurzen Zeit entsprechend erhöht hätten.
Der Stellplatzfreiheit im gesamten Stadtgebiet für Wohnungen kleiner 40 qm stehe ich weiterhin mehr als skeptisch gegenüber, da ich befürchte, dass es immer mehr als Selbstverständlichkeit gesehen wird, dass man auf der Straße parken darf bzw. die Stadt auf den öffentlichen Straßen Parkplätze bereitzustellen hat. Ich hätte lieber eine Beschränkung auf die Innenstadt gesehen, wo wir wirklich verdichten wollen und gleichzeitig möglichst günstigen Voraussetzungen für günstigen Wohnraum zu schaffen.
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manvakeati1975 · 8 months ago
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spielothek in der nähe heute offen
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spielothek in der nähe heute offen
Die Öffnungszeiten von Spielotheken sind für viele Menschen von großer Bedeutung. Es ist wichtig zu wissen, wann man das Glücksspiel genießen kann und wann nicht. Daher ist es hilfreich, die aktuellen Öffnungszeiten zu kennen.
Die Öffnungszeiten von Spielotheken können je nach Standort variieren. Sie hängen von den gesetzlichen Bestimmungen des jeweiligen Bundeslandes ab. In der Regel sind Spielotheken an Werktagen von Montag bis Samstag ge��ffnet. An Sonn- und Feiertagen gelten jedoch oft besondere Regelungen.
In den meisten Bundesländern haben Spielhallen an Sonntagen und Feiertagen geschlossen. Dies dient zum Schutz der Spieler und zur Einhaltung der staatlichen Bestimmungen bezüglich des Glücksspiels. Für Glücksspielbegeisterte bedeutet das, dass sie an diesen Tagen auf andere Aktivitäten ausweichen müssen.
Die genauen Öffnungszeiten können sich aber regional unterscheiden, daher ist es ratsam, vor einem Besuch einer Spielothek die aktuellen Zeiten zu überprüfen. Dies kann entweder über die Webseite der Spielothek selbst oder über lokale Informationsquellen wie Zeitungen oder Websites erfolgen.
Es ist außerdem zu beachten, dass es in einigen Städten spezielle Beschränkungen gibt, die die Öffnungszeiten weiter einschränken können. Die genauen Vorschriften hierzu können bei der örtlichen Polizei oder Behörde erfragt werden.
Zusammenfassend ist es ratsam, vor einem Besuch einer Spielothek die aktuellen Öffnungszeiten zu überprüfen. Diese können je nach Standort und Wochentag variieren. Es ist wichtig, die gesetzlichen Bestimmungen bezüglich des Glücksspiels zu beachten und verantwortungsbewusst zu spielen.
Eine Spielothek in meiner Nähe zu finden, kann manchmal eine Herausforderung sein. Es gibt jedoch einige Tipps und Tricks, die Ihnen helfen können, die nächstgelegene Spielothek zu finden.
Eine Möglichkeit, eine Spielothek in Ihrer Nähe zu finden, ist die Verwendung von Online-Suchmaschinen. Sie können einfach nach "Spielothek in meiner Nähe" suchen und erhalten eine Liste von Ergebnissen. Beachten Sie jedoch, dass nicht alle Spielotheken in diesen Ergebnissen angezeigt werden. Es gibt möglicherweise auch kleinere Spielotheken, die nicht online aufgeführt sind, aber dennoch in Ihrer Nähe existieren.
Eine weitere Möglichkeit, eine Spielothek in Ihrer Nähe zu finden, besteht darin, sich bei Freunden, Familie oder Kollegen umzuhören. Vielleicht kennen sie Spielotheken in der Gegend, von denen Sie nichts wissen. Oft können sie Ihnen gute Empfehlungen geben, basierend auf ihren eigenen Erfahrungen.
Ein weiterer Weg, um eine Spielothek in Ihrer Nähe zu finden, besteht darin, lokale Anzeigen oder Verzeichnisse zu überprüfen. Oft werden Spielotheken in diesen Verzeichnissen aufgeführt, zusammen mit Kontaktdaten und Öffnungszeiten. Sie können auch in örtlichen Zeitungen nach Anzeigen suchen, da Spielotheken manchmal ihre Dienste bewerben.
Wenn Sie eine Spielothek in Ihrer Nähe gefunden haben, stellen Sie sicher, dass Sie die Zulässigkeit des Betriebs überprüfen. Nicht alle Spielotheken haben eine gültige Lizenz, und es ist wichtig, in einer legalen und sicheren Umgebung zu spielen. Überprüfen Sie daher immer die Lizenzinformationen und lesen Sie Bewertungen, um sicherzustellen, dass Sie keine dubiose Spielothek betreten.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass es verschiedene Möglichkeiten gibt, eine Spielothek in Ihrer Nähe zu finden. Egal, ob Sie Online-Suchmaschinen nutzen, Empfehlungen von Freunden einholen oder lokale Verzeichnisse durchsuchen, Sie werden sicherlich eine Spielothek finden, in der Sie Ihr Glück versuchen können. Denken Sie jedoch daran, die Legitimität des Betriebs zu überprüfen, um sowohl Ihre Sicherheit als auch Ihr Spielerlebnis zu gewährleisten.
Offene Spielotheken in der Umgebung
In der heutigen Zeit erfreut sich das Glücksspiel großer Beliebtheit. Viele Menschen suchen regelmäßig Spielotheken auf, um ihr Glück bei verschiedenen Spielen zu versuchen. Wenn auch Sie auf der Suche nach einer offenen Spielothek in Ihrer Umgebung sind, haben Sie Glück! In diesem Artikel werden wir Ihnen drei Spielotheken vorstellen, die Sie besuchen können.
"Spielothek am Stadtplatz": Diese Spielothek befindet sich zentral am Stadtplatz und ist leicht zu erreichen. Sie bietet eine breite Auswahl an Spielautomaten und klassischen Casino-Spielen wie Blackjack und Roulette. Das freundliche Personal steht Ihnen jederzeit zur Verfügung und sorgt für eine angenehme Atmosphäre.
"Lucky Casino": Das "Lucky Casino" ist bekannt für seine vielfältige Auswahl an Slot-Spielen. Hier finden Sie sowohl klassische als auch moderne Spielautomaten mit verschiedenen Themen. Die Spielothek bietet zudem regelmäßig spannende Aktionen, bei denen Sie attraktive Preise gewinnen können.
"Casino Royal": Diese Spielothek besticht durch ihr elegantes Ambiente und ihre hochwertige Ausstattung. Hier finden Sie eine große Auswahl an Spielen wie Poker, Baccarat und Blackjack. Das "Casino Royal" bietet auch regelmäßig Pokerturniere an, bei denen Sie Ihr Können unter Beweis stellen können.
Egal für welche Spielothek Sie sich entscheiden, achten Sie stets auf verantwortungsbewusstes Spielen. Setzen Sie sich ein Limit und spielen Sie mit Bedacht. Vergessen Sie nicht, dass das Glücksspiel Spaß machen soll und nicht zur finanziellen Belastung werden sollte.
Bitte beachten Sie, dass das Mindestalter für den Zutritt zu Spielotheken in Deutschland 18 Jahre beträgt. Vergewissern Sie sich daher, dass Sie volljährig sind, bevor Sie eine Spielothek besuchen.
Besuchen Sie eine der offenen Spielotheken in Ihrer Umgebung und genießen Sie das aufregende Spielerlebnis. Viel Glück und vor allem viel Spaß!
In meiner Stadt gibt es eine breite Auswahl an Spielotheken, die für Glücksspielfans wie mich genau das Richtige bieten. Hier sind vier meiner Lieblings-Spielotheken in meiner Stadt:
"Las Vegas Spielhalle" - Die Las Vegas Spielhalle ist eine der bekanntesten Spielotheken hier. Hier erwarten dich eine Vielzahl von Spielautomaten und elektronischen Spielen. Das Ambiente ist angenehm und das Personal immer freundlich und hilfsbereit. Zudem gibt es regelmäßig tolle Aktionen und Gewinnspiele, die den Besuch noch spannender machen.
"Spiel-Paradies" - Das Spiel-Paradies bietet eine riesige Auswahl an verschiedensten Spielen. Neben den klassischen Spielautomaten kannst du hier auch Roulette, Poker und Blackjack spielen. Außerdem gibt es eine gemütliche Lounge, in der du in lockerer Atmosphäre mit anderen Spielbegeisterten zusammensitzen und Erfahrungen austauschen kannst.
"Jackpot Casino" - Das Jackpot Casino ist bekannt für seine großzügigen Jackpot-Gewinne. Hier hast du die Chance, mit einem glücklichen Dreh zum Millionär zu werden. Neben den Jackpot-Spielen gibt es auch viele andere spannende Spielautomaten und Tischspiele. Das Casino bietet zudem kostenlose Snacks und Getränke an, sodass du dich während des Spielens rundum wohlfühlen kannst.
"Spielhalle am Stadtrand" - Die Spielhalle am Stadtrand liegt etwas außerhalb des Stadtzentrums, bietet jedoch eine ruhige und angenehme Atmosphäre. Hier findest du eine Auswahl an Spielautomaten und elektronischen Spielen, an denen du dein Glück versuchen kannst. Durch die Lage am Stadtrand ist die Spielhalle gut erreichbar und es gibt ausreichend Parkplätze.
Ob du nun auf der Suche nach Nervenkitzel, Spaß oder dem großen Gewinn bist - in meiner Stadt findest du mit Sicherheit die passende Spielothek, die deine Wünsche erfüllt. Viel Glück und genieße deine Zeit in den Spielotheken!
Heute haben wir für alle Spielotheken-Fans etwas Besonderes vorbereitet: eine Liste der 5 besten Spielotheken in Ihrer Nähe, die heute geöffnet sind. Egal ob Sie ein Glücksspiel-Enthusiast sind oder einfach nur nach einer unterhaltsamen Abwechslung suchen, diese Spielotheken bieten Ihnen eine spannende Atmosphäre und unvergessliche Erfahrungen. Also lassen Sie uns direkt in die Welt des Glücks und der Spannung eintauchen!
Spielothek "Spiel-Paradies": Das "Spiel-Paradies" ist ein wahrer Himmel für alle Spieler. Hier finden Sie eine Vielzahl von Spielautomaten, Poker-Tischen und Roulette-Rädern. Mit freundlichem Personal und einem angenehmen Ambiente bietet diese Spielothek alles, was das Spielerherz begehrt.
Spielothek "Lucky Jack": Die "Lucky Jack" Spielothek ist bekannt für ihre innovativen Spielautomaten und die hochwertige Ausstattung. Hier können Sie nicht nur klassische Spiele wie Blackjack oder Poker spielen, sondern auch an spannenden Turnieren teilnehmen. Die professionellen Croupiers sorgen für ein reibungsloses Spielerlebnis und garantieren Ihnen ein unvergessliches Abenteuer.
Spielothek "MegaWin": Die "MegaWin" Spielothek bietet eine breite Auswahl an Spielautomaten und Live-Spielen. Hier können Sie Ihr Glück an einer Vielzahl von Slots versuchen oder mit anderen Spielern an einem Tisch Platz nehmen. Die Spielothek ist bekannt für ihre großzügigen Gewinnchancen und ihre angenehme Atmosphäre.
Spielothek "Casino Royal": Das "Casino Royal" ist eine der beliebtesten Spielotheken in der Nähe. Hier erwarten Sie nicht nur zahlreiche Spielautomaten, sondern auch Live-Tische für Roulette, Blackjack und Poker. Die stilvolle Einrichtung und das freundliche Personal sorgen für eine angenehme Spielerfahrung.
Spielothek "Golden Nugget": Das "Golden Nugget" ist eine moderne Spielothek mit einer großen Auswahl an Spielautomaten und elektronischen Spielen. Hier können Sie Ihr Glück an den neuesten Spielautomaten versuchen oder an spannenden Turnieren teilnehmen. Das freundliche Personal steht Ihnen jederzeit zur Seite und sorgt für einen unvergesslichen Besuch.
Egal für welche der oben genannten Spielotheken Sie sich entscheiden, eines ist sicher: Sie werden eine aufregende Zeit mit vielen Gewinnmöglichkeiten erleben. Genießen Sie den Nervenkitzel des Glücksspiels und lassen Sie sich heute in einer der Spielotheken in Ihrer Nähe verwöhnen!
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korrektheiten · 10 months ago
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Stephan Brandner: Petra Pau als Bundestagsvize abwählen!
PI schreibt: »Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages befassen sich am Donnerstag in einer Geschäftsordnungsdebatte mit der Frage der Zulässigkeit eines Antrags auf Abwahl der Vizepräsidentin Petra Pau. Die Aussprache dazu findet vor Eintritt in die Tagesordnung ab 9 Uhr statt. Für die AfD spricht der stellvertretende Fraktionsvorsitzende Stephan Brandner, der die Absetzung von Pau fordert, weil die […] http://dlvr.it/T1XX5p «
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derschandstaatinfo · 11 months ago
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#WirVergessenNicht - Vernichtende Stellungnahme der ARGE DATEN vom 28.12.2021 zum Impfpflichtgesetz!
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Hier ein Auszug aus der 24 Seiten langen Stellungnahme an die Parlamentsdirektion zum Begutachtungsverfahren betreffend das Covid-19-Impfpflichtgesetz. impfpflichtARGEHerunterladen Die ARGE tituliert den vorgestellten Entwurf als Datenbank zur automatisierten Ausstellung von Strafverfügungen. Die Grundrechtsverletzungen sollen die Versäumnisse des Pandemiemanagements und der Gesundheitsversorgung kaschieren. Im Entwurf finden sich unvorstellbare Tabubrüche in unserer Rechtsordnung: - Einführungen von Rasterfahndungen zur Verhängung von Verwaltungsstrafen, - Entindividualisierung der medizinischen Versorgung, - Umkehr der Unschuldsvermutung zum Schuldverdacht, - Automatische Ausstellung von Strafverfügungen ohne individuelle Prüfung der tatsächlichen Strafwürdigkeit. - Im § 1wird die Annahme getroffen, dass ausschließlich nicht geimpfte Personen, die ihren Hauptwohnsitz in Österreich haben, die öffentliche Gesundheit gefährden. Das ist eine willkürliche Annahme, daher fehlt die erforderliche verfassungsrechtliche Legitimation. Zwischen Impfquote, Infektionsrate und Mortalität besteht kein statistisch signifikanter Zusammenhang. Es gibt keine gesicherte Grundlage, dass eine 90%ige Impfquote einen erheblichen Einfluss auf das weitere Pandemiegeschehen hat. Die Impfung reduziert drastisch das Ansteckungs- und Mortalitätsrisiko – Faktencheck: Je nach Veröffentlichungszeitpunkt und Bundesland schwankt die Rate der Impfdurchbrüche (Personen, die trotz Impfung im Spital landen) zwischen 10% und 35%. 65% bis 90% aller Hospitalisierten sind ungeimpft. Diese Zahl ist nur für den Spitalsverwalter relevant, nicht für den Geimpften, der die Wahrscheinlichkeit einer Ansteckung mit bzw. ohne Impfung abzuwägen hat. Zum Höhepunkt der 4. Welle mit einer Tagesinzidenz Ende November 2020 von 1.110, ergab sich folgendes Bild: Die Wahrscheinlichkeit innerhalb von 7 Tagen infiziert zu werden liegt bei 1,11%; die Wahrscheinlichkeit als Ungeimpfter nicht im Spital zu landen liegt bei 97,57% und die Wahrscheinlichkeit als Geimpfter bei 99,91%; die Wahrscheinlichkeit als Ungeimpfter nicht auf einer Intensivstation zu landen liegt bei 99,52% und als Geimpfter bei 99,92%. Fazit: Für den Geimpften ergeben sich nur geringe Verbesserungen, die auch durch andere Maßnahmen erreicht werden können. World Health Organization Der Entwurf geht nicht auf das tatsächliche Pandemiegeschehen ein und zimmert sich ein für das Gesetzesvorhaben passendes, nicht aktuelles Wunschbild. Es ist höchst fahrlässig aus populistischen Erwägungen unhaltbare Zusammenhänge zwischen Impfrate und Ausbreitung der Pandemie zu konstruieren und sie zur Grundlage von Grundrechtseinschränkungen zu machen. Die willkürlichen und intransparenten Impfregelungen dieses Gesetzesentwurfes, die kurze Gültigkeit der Impfungen und die Virusvarianten werden allein 2022 bis zu fünf Millionen Strafverfügungen verursachen. Auf Grund der zahllosen Unstimmigkeiten des Gesetzes ist jeder Betroffene gut beraten jedes aus diesem Gesetz resultierende ihn betreffende Verfahren zu beeinspruchen. Zulässigkeit eines verpflichtenden medizinischen Eingriffs Grundsätzlich stellt ein verpflichtender medizinischer Eingriff einen Grundrechtseingriff in das gemäß Art. 8 EMRK und Art. 9 EU-Grundrechtecharta geschützte Privat- und Familienleben dar. Die flächendeckende, unbeschränkte Verpflichtung zu medizinischen Eingriffen bedarf einer besonderen Rechtfertigung.
Die Maßnahme muss – geeignet – erforderlich – verhältnismäßig sein.
Tatsächlich ist sie – willkürlich – widersprüchlich – unbestimmt. Missachtung der Empfehlungen des Europarates Am 27.1.2021 verabschiedete der Europarat eine Resolution zu COVID-19. - https://pace.coe.int/en/files/29004/html In dieser Resolution beschäftigt sich der Europarat ausführlich mit Entwicklung, Beschaffung und Einsatz von COVID-19- Impfstoffen und verabschiedet zahlreiche konkrete Empfehlungen. Im Absatz 7.3.1 heißt es, dass die Versammlung die Mitgliedstaaten und die Europäische Union nachdrücklich auffordere, sicherzustellen, dass die Bürger darüber informiert werden, dass die Impfung nicht vorgeschrieben ist und niemand unter politischem, sozialem oder sonstigem Druck steht, sich impfen zu lassen, wenn sie dies nicht wünschen. Unter anderem stimmten auch die drei österreichischen Abgeordneten Petra Bayr/SP, Franz Essl/VP und Reinhold Lopatka/VP für diese Resolution. Passiert ist in den folgenden Monaten und Jahren in Österreich das Gegenteil. Keine dieser Empfehlungen wird aufgegriffen, geschweige denn umgesetzt. Mittlerweile wird gezielt politischer, sozialer und sonstiger Druck zur Impfung ausgeübt. Bedenken zu möglichen Gesundheitsrisiken bzw. der Wunsch sich nicht impfen zu lassen, werden ignoriert und mit diesem Entwurf sogar unter Strafe gestellt. Personen, die diese Bedenken öffentlich äußern werden als Spinner, Esoteriker, Rechtsradikale, Dumme usw. verunglimpft, verspottet und diskriminiert. Eine objektive Aufklärungskampagne wird nicht in Angriff genommen. Statt rationaler – objektiver und leicht nachvollziehbarer – Informationen, gibt es Marketingkampagnen (mittels Steuergeldern finanziert) mit Babyelefanten, alternden Fußballern und Schauspielern. Dem vorliegenden Entwurf stehen folgende Fakten entgegen: Die Wirksamkeit der derzeit zugelassenen Impfstoffe ist nur kurz erprobt. - Die Wirkung der derzeitigen Impfstoffe ist nur kurz anhaltend. Die medizinischen Meinungen gehen von einer Wirksamkeit zwischen 3 – 12 Monaten aus, aktuelle Tendenz fallender Wirksamkeitszeitraum. - Die Verabreichung dieser COVID-19-Impfungen hat mehr Ähnlichkeit mit einer Dauermedikation, als mit einer sicheren Immunisierung. Es gibt keine ausreichenden Erklärungen für die unterschiedliche Wirksamkeit der Impfungen, die zwischen hoher Antikörperausbildung bis zum völligen Fehlen der Ausbildung von Antikörpern führen können. - Die Hersteller der zugelassenen Impfstoffe behaupten nicht eine Immunisierung gegen COVID-19, sondern nur eine Linderung des Verlaufes bei Erkrankung, je nach aktueller Publikation zwischen 30% und 90% der trotz Impfung angesteckten Personen. - Die Weitergabe des Virus durch geimpfte Personen wird nicht verhindert, bestenfalls reduziert. Begründet wird die Impfpflicht mit der Wirksamkeit der Impfstoffe gegen die Virusvariante Delta. Faktum ist jedoch, dass schon zum Zeitpunkt der Begutachtung eine Virusvariante Omikron beginnt vorherrschend zu werden, bei der zur Wirksamkeit der Impfstoffe eine höchst eingeschränkte Faktenlage existiert. Es gibt keinerlei Hinweise, welche Virusvariante zum geplanten Zeitpunkt der ersten Anwendung des Gesetzes, am 15.3.2022, vorherrschend sein wird und ob es dann überhaupt einen geeigneten Impfstoff gibt. Der Entwurf bietet keine ausreichenden Belege oder Argumente für die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Impfpflicht. Der Entwurf setzt einen weiteren grundrechtlich höchst problematischen Trend fort: Personen die im Zuge des Datenabgleichs als ungeimpft identifiziert werden, sollen zu einem bestimmten Stichtag eine Strafverfügung erhalten, de facto eine Bestrafung auf Verdacht (§ 7 Abs. 1). Von dieser Bestrafung kann man sich freibeweisen, indem Belege zur Impfung bzw. zur Ausnahme von der Impfung vorgelegt werden (§ 7 Abs. 2). Aus der Unschuldsvermutung wird Schuldverdacht. Ein derartiges Vorgehen ist bisher einmalig in der 2. Republik und fügt dem Vertrauen in einen funktionierenden Rechtsstaat erheblichen Schaden zu. Missbrauch des Begriffs Stand der Wissenschaft Medizinische Gutachten, die nicht dem Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechen, sollen unter Strafe gestellt werden (§ 7 Abs. 5). Bestraft werden soll offenbar der Inhalt eines Gutachtens. Stand der medizinischen Wissenschaft kann jedoch nur die Vorgangsweise, wie das Gutachten zustande gekommen ist beschreiben, nicht den Inhalt. Dieser liegt immer in der Verantwortung des Arztes. Die Bestimmung hat zur Konsequenz, dass Ärzte in ihrer Entscheidungs- und Freiheit bei der Befundausstellung beschränkt und verunsichert sind. Weder die Kriterien der epidemiologische Gefahr von Geimpften, noch die Kriterien, wie der aktuelle Stand der Wissenschaft zu bewerten ist, werden dargestellt. Auch die Beschränkung auf COVID-19-Genesene ist willkürlich. Damit wird die Berufung auf den Stand der Wissenschaft zu einer für den Arzt willkürlichen und nicht nachvollziehbaren Rechtsvorgabe. Willkürliche Festlegung des Kreises der Betroffenen Die Einschränkung auf Personen mit Hauptwohnsitz ist willkürlich und sachlich unbegründet. Im Gegenteil führt die Ausnahme großer Gruppen, die sich zwar in Österreich aufhalten, aber keinen Hauptwohnsitz haben, zu einem Verfehlen des angestrebten Ziels des Schutzes der öffentlichen Gesundheit. Es wird an keiner Stelle definiert, unter welchen Bedingungen eine Person tatsächlich eine oder keine Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellt. Somit bleibt als relevanter Parameter nur die vage Meinung, dass häufiges Impfen irgendwann zu einer Verbesserung der öffentlichen Gesundheit führen würde. Für einen individuellen und schwerwiegenden Grundrechtseingriff ein zu vages Ziel. Das Vorhandensein von Antikörpern scheint ein notwendiger, offenbar nicht ausreichender Hinweis für eine Immunisierung zu sein. Jedenfalls wird im Entwurf nur vage von neutralisierenden Antikörpern gesprochen, nicht jedoch vom quantitativen Umfang. Die Impfung von Personen, die schon in der Vergangenheit keine Antikörper ausgebildet haben, ist ein nutzloser, unzulässiger und im Ergebnis gefährlicher Eingriff in die Gesundheit und die Persönlichkeitsrechte. Auch die Impfung von Personen, die ausreichend Antikörper haben, ist das eine überflüssige und gefährliche Schikane. Der Entwurf verlangt überflüssige und nutzlose Impfungen. Er diskriminiert Personen, die sich gegen derartige Impfungen aussprechen. Erst mit einer konkreten Maßzahl würde eine Impfpflicht Sinn machen. Durch das Fehlen objektiver Kriterien, ab wann eine Person nicht mehr als Gefahr für die öffentliche Gesundheit einzustufen ist, ist der Entwurf willkürlich, unbestimmt und allein aus diesem Grund verfassungswidrig. Willkürliche Festlegung der Impfstoffe Der Entwurf listet die erlaubten Impfstoffe auf (§ 2 Z 3 lit a-d): – Bio nTech, – AstraZeneca, – Janssen und – Moderna. Weiters kann der Gesundheitsminister weitere Impfstoffe per Verordnung zulassen (§ 2 Z 3 lit e). An keiner Stelle des Entwurfs ist die epidemiologische Wirksamkeit der zugelassenen Impfstoffe definiert. Auch die Formulierung vergleichbare Wirksamkeit und Sicherheit ist unbestimmt und öffnet der beliebigen Interpretation Tür und Tor. Stellt sich in Zukunft eine mangelhafte Wirkung der gesetzlich genannten Impfstoffe heraus, bleiben diese Impfstoffe trotzdem weiterhin verpflichtend. Andere, nicht genannte Impfstoffe, die besser wirken könnten, bleiben absurderweise ausgeschlossen. Es ist nicht nachvollziehbar, warum Personen, die eine derartige Impfung haben, sich dem Risiko weiterer, letztlich nutzloser Impfungen aussetzen müssen um den Strafen dieses Gesetzes zu entgehen. In diesem Zusammenhang führt das Fehlen objektiver Zielvorgaben, wann eine Person nicht mehr als Gefahr für die öffentliche Gesundheit einzustufen ist, zu willkürlichen, unsachlichen und damit verfassungswidrigen Bestimmungen. Alternative Maßnahmen zur Impfpflicht finden keine Beachtung. Menschen werden zu Menschenmaterial Menschen haben Anspruch auf individuelle medizinische Beratung, Anamnese und Behandlung. Es ist daher im Einzelfall festzustellen, welche Gründe für und gegen eine Impfung mit einem bestimmten Impfstoff sprechen.  Der Entwurf missachtet die individuellen Grundrechte und verpflichtet alle Menschen gemäß § 1 zu einem einheitlichen medizinischen Vorgehen. Die in § 3 Abs 1 genannten Ausnahmegründe können diese Form der Automatenmedizin nicht relativieren. Dies gilt insbesondere für den unter § 3 Abs 1 Z 2 genannten Ausnahmegrund “Personen, die nicht ohne Gefahr für Leben oder Gesundheit geimpft werden können”. Die Begründungen zu § 3 engen diesen Punkt auf bestehende gesundheitliche Ausschließungsgründe ein, wie etwa Allergien oder Immunsuppression, umfassen aber nicht die Gefahren, die durch die Impfung selbst verursacht werden. Der vorliegende Gesetzes-Entwurf setzt den mit ELGA begonnenen Trend zur Entindividualisierung der Medizin fort. Statt individuelle Beratung und Betreuung werden statistische Behandlungsmethoden bevorzugt. Diese Maßnahmen machen den Arztberuf überflüssig. Ärzte sollen hippokratischen Eid missachten: „Meine Verordnungen werde ich treffen zu Nutz und Frommen der Kranken, nach bestem Vermögen und Urteil; ich werde sie bewahren vor Schaden und willkürlichem Unrecht.” Der vorliegende Entwurf verpflichtet Ärzte pauschal zur Verabreichung von Impfungen, ohne Eingehen auf die individuelle Situation. Gleichzeitig wird die Dokumentation von Befreiungsgründen stark beschränkt und kann – quasi per Ferndiagnose – vom Gesundheitsminister inhaltlich vorgegeben werden. ©Limahr https://der-schandstaat.info/schwurbler-sind-schuld-unicef-beklagt-schwindendes-vertrauen-in-kinder-impfungen/ Read the full article
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