#§ 906 BGB
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Auf den nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch sind die Vorschriften der §§ 249 ff BGB nicht anwendbar, da die Grundsätze der Enteignungsentschädigung gelten. Allerdings umfasst der nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch aus § 906 Abs. 2 S. 2 BGB auch keine Umsatzsteuer, wenn die Abrechnung nur fiktiv erfolgt. In Fällen der Kompensation sind Gründe nicht ersichtlich, über die für Schadensersatzansprüche geltenden Regelungen (§§ 249 ff BGB) hinaus eine noch nicht eingetretene Vermögenseinbuße auszugleichen.
OLG Zweibrücken, Urteil vom 20.08.2024 - 8 U 47/24 -
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Mietminderung wegen Betrieb einer Baustelle auf dem Nachbargrundstück?
„…Nach Vorgabe des VIII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs soll ein Vermieter nicht schon für jede mehr als unerhebliche Beeinträchtigung des bis zu der Veränderung der äußeren Umstände gewohnten Nutzens der Mietsache einzustehen haben, sondern nur für solche Umfeldveränderungen, die er selber nach Maßgabe des § 906 BGB abwehren kann oder nur gegen Ausgleichszahlung hinnehmen muss. Die Freiheit…
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#64 S 319/21#Ausgleichszahlung#Baustelle#Beeinträchtigung#Gericht#Gewährleistung#Grundstückeigentümer#LG Berlin II#Mietminderung#Nachbargrundstück#Urteil#Veränderung
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Laubrente
Was soll das denn sein? Als Laubrente wird ein Anspruch wegen einer ungewöhnlich starken Beeinträchtigung eines Grundstücks durch von einem fremden Grundstück ausgehendem Laubfall bezeichnet.Nach deutschem Recht ist es Grundstückseigentümern zuzumuten, auch Laub, welches von fremden Bäumen auf ihr Grundstück weht, zu dulden oder zu entfernen. Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Laubfalls besteht grundsätzlich nicht.Etwas anderes gilt dann, wenn der Laubfall zwar ortsüblich ist, aber einen solchen Umfang hat, dass er eine wesentliche Beeinträchtigung des betroffenen Grundstücks über das zumutbare Maß hinaus darstellt. In diesem Fall hat der Eigentümer des den Laubfall verursachenden Grundstücks nach § 906 Abs. 2 BGB dem Betroffenen einen jährlichen Geldbetrag, die Laubrente, zu zahlen. Die Höhe der Laubrente bestimmt sich nach dem Betrag, der sich für den erhöhten Reinigungsaufwand ergibt.OLG Karlsruhe, Urteil vom 9. März 1983, Az. 6 U 150/82 → Read the full article
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Gegen den Betrieb von Windenergieanlagen (Windräder) muss sich der Nachbar im Rahmen seiner Beteiligungsfähigkeit nach § 10 BImSchG im Genehmigungsverfahren wenden. Ist die Betriebserlaubnis bestandkräftig erteilt, kann zivilrechtlich keine Einstellung gefordert werden; § 14 S. 1 1. Halbs. BImSchG begründet einen Duldungsanspruch. Der Anspruch des Nachbarn kann sich zivilrechtlich dann nur auf Vorkehrungen gegen benachteiligende Wirkungen richten und, wenn diese technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar sind, Schadensersatz verlangen.
Eine Beeinträchtigung des Grundstücks liegt nur vor, wenn die Wesentlichkeitsgrenze des § 906 BGB überschritten ist.
Ob auch gegenüber Beeinträchtigungen der Gesundheit oder dem Anspruch auf körperliche Unversehrtheit die Bestandskraft des Genehmigungsbescheides nach § 14 S. 1 gegenüber einem zivilrechtlichen Einstellungsanspruch analog §§ 1004 analog, 823 BGB ist bisher nicht obergerichtlich geklärt und bleibt offen.
Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom 14.12.2021 - 8 U 12/21 -
#windräder#genehmigung#nachbar-beteiligung#§ 10 BImSchG#bestandskraft#§ 14 BImSchG#zivilrechtlicher einstellungsantrag#geunsheitsbeeinträchtigung#eigentumsbeeinträchtigung#§ 1004 BGB#§ 906 BGB#§ 823 BGB
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Hundebellen - Unterlassungsansprüche
Ein neuer Artikel wurde veröffentlicht auf https://www.ra-kotz.de/hundeterror.htm
Hundebellen - Unterlassungsansprüche
OLG Nürnberg NJW-RR 1991, S. 1230 ff.: …….Das Bellen von bis zu zwölf gleichzeitig versammelten Hunden auf dem Grundstück des Nachbarn, zu unterschiedlichen Tageszeiten, stellt eine erhebliche Störung des Nachbarn im Sinne von § 906 BGB dar und überschreitet die Grenze dessen, was e......
weiterlesen: https://www.ra-kotz.de/hundeterror.htm
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Grundstückseigentümer haftet, wenn ein von ihm beauftragter Handwerker einen auf das Nachbarhaus übergreifenden Brand verursacht
Grundstückseigentümer haftet, wenn ein von ihm beauftragter Handwerker einen auf das Nachbarhaus übergreifenden Brand verursacht
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschied mit Urteil vom 9. Februar 2018 (V ZR 311/16), dass ein Grundstückseigentümer, der einen Handwerker Reparaturarbeiten am Haus vornehmen lässt, gegenüber dem Nachbarn verantwortlich ist, wenn das Haus infolge der Arbeiten in Brand gerät und das Nachbargrundstück dabei beschädigt wird. Dass der Handwerker sorgfältig ausgesucht wurde, ändert daran…
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#Anwalt#§ 906 BGB#Berlin#BGH#Brand#Dachdecker#Handwerker#Mietrecht#nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch#V ZR 311/16
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#Privathaftpflicht #Grundbesitzerhaftpflichtversicherung
#Vermieterhaftpflichtversichrrung
#Wohngebäudeversicherung
#Rechtsschutzversicherung
Das Urteil des BGH Pressemitteilung Nr. 28/2018 v. 09.02.2018
macht deutlich warum die o.g. Versicherungen so wichtig sind.
Wer einen Handwerker für Reparaturen beauftragt, ist auch bei Schäden, die der Handwerker verursacht.
Wer ein Haus oder die Eigentumswohnung (ETW) nicht vermietet, braucht nur die Privathaftpflichtversicherung.
Wer die ETW oder ein Haus teilvermietet, braucht dringend auch die Vermieterhaftpflichtversicherung für die Deckung der Fremdschäden.
Beim eigenen Schaden sollte man folgendes wissen:
Wenn der Handwerker eine Betriebshaftpflichtversicherung hat, bezahlt diese nur den sogenannten Zeitwert!
Im Extremfall: Der Handwerker verursacht einen Brand- oder Wasserschaden. Der Neuwert (Wiederbeschaffungspreis von Sachen gleicher Art und Güte) eines Gegenstandes ist 10.000 Euro. Da der Gegenstand schon 4 Jahre alt ist, ist der Zeitwert zB 5.000 Euro.
In diesem Fall zahlt die Haftpflicht maximal 5.000 Euro.
Besteht eine Hausrat- Glas- Wohngebäude und insbesondere eine Leitungswasserversicherung erfolgt eine Versicherungsleistung zum Neuwert (Wiederbeschaffungspreis von Sachen gleicher Art und Güte).
Wer diesen Versicherungsschutz hat muss sich sich nicht mit dem Handwerker oder seiner Brtriebshafzpflichtversicherung auseinandersetzen. Dies macht dann die Hausrat/ oder Wohngebäudeversicherung.
Wer im Übrigen geschädigt wird braucht oft einen langen Atem, bis die Haftpflichtversicherung bezahlt. Gut ist, wenn man hierzu eine Rechtsschutzversicherung hat.
Nachfolgend das Urteil und die Schilderung des Urteiles:
Nachbarrecht | Brandschäden am Nachbarhaus (BGH)
Ein Grundstückseigentümer, der einen Handwerker Reparaturarbeiten am Haus vornehmen lässt, ist gegenüber dem Nachbarn verantwortlich, wenn das Haus infolge der Arbeiten in Brand gerät und das Nachbargrundstück dabei beschädigt wird. Dass der Handwerker sorgfältig ausgesucht wurde, ändert daran nichts (BGH, Urteil v. 09.02.2018 – V ZR 311/16).
Sachverhalt: Die Beklagten sind die Rechtsnachfolger der ursprünglich beklagten Eheleute R., die im Laufe des Rechtsstreits verstorben sind.
Die Eheleute R. waren Eigentümer eines Wohnhauses. Am 08.12.2011 führte ein Dachdecker in ihrem Auftrag am Flachdach des Hauses Reparaturarbeiten durch. Im Verlauf der mit Hilfe eines Brenners durchgeführten Heißklebearbeiten verursachte er schuldhaft die Entstehung eines Glutnestes unter den aufgeschweißten Bahnen.
Am Abend bemerkten die Eheleute Flammen in dem Bereich, in dem der Dachdecker gearbeitet hatte. Der alarmierten Feuerwehr gelang es nicht, das Haus zu retten.
Es brannte vollständig nieder. Durch den Brand und die Löscharbeiten wurde das an das brennende Haus unmittelbar angebaute Haus der Nachbarin erheblich beschädigt.
Das Haus der Nachbarin ist bei der Klägerin versichert. Diese hat ihr eine Entschädigung geleistet und verlangt nun (über das Vermögen des zur Zahlung von 97.801,29 € verurteilten Dachdeckers ist das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet) von den beklagten Grundstückeigentümern aus übergegangenem Recht gemäß § 86 Abs. 1 VVG Ersatz.
Der BGH führte hierzu u.a. aus:
Der Klägerin steht gegen die Beklagten ein verschuldensunabhängiger nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch in entsprechender Anwendung von § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB i.V.m. § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG zu.
Ein nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch ist gegeben, wenn von einem Grundstück im Rahmen privatwirtschaftlicher Benutzung rechtswidrige Einwirkungen auf ein anderes Grundstück ausgehen, die der Eigentümer oder Besitzer des betroffenen Grundstücks nicht dulden muss, aus besonderen Gründen jedoch nicht unterbinden kann, sofern er hierdurch Nachteile erleidet, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen.
Hiervon ist auszugehen, wenn ein Brand auf ein fremdes Grundstück übergreift, da der Nachbar die Gefahr in aller Regel nicht erkennen und die Einwirkungen auf sein Grundstück daher nicht rechtzeitig abwehren kann.
Weitere Voraussetzung des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs ist, dass der Anspruchsgegner als Störer im Sinne des § 1004 Abs. 1 BGB zu qualifizieren ist.
Hierfür ist erforderlich, dass die Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks wenigstens mittelbar auf den Willen des Eigentümers oder Besitzers zurückgeht.
Ob dies der Fall ist, kann nur in wertender Betrachtung von Fall zu Fall festgestellt werden. Entscheidend ist, ob es jeweils Sachgründe gibt, dem Grundstückseigentümer oder -besitzer die Verantwortung für ein Geschehen aufzuerlegen.
Dies ist beispielsweise zu bejahen, wenn ein Haus infolge eines technischen Defekts seiner elektrischen Geräte oder Leitungen in Brand gerät oder Wasser infolge eines Rohrbruchs auf das Nachbargrundstück gelangt.
Hierdurch verursachte Störungen stellen kein allgemeines Risiko dar, das sich wie etwa ein Blitzschlag – ebenso gut bei dem Haus des Nachbarn hätte verwirklichen können und dessen Auswirkungen von dem jeweils Betroffenen selbst zu tragen sind.
Auch wenn konkret kein Anlass für ein vorbeugendes Tätigwerden bestanden haben mag, beruhen sie auf Umständen, auf die grundsätzlich der Grundstückseigentümer bzw. -besitzer, und nur dieser, Einfluss nehmen konnte.
Auch im vorliegenden Fall ist die Störereigenschaft zu bejahen. Der Annahme einer Verantwortlichkeit der Rechtsvorgänger der Beklagten steht nicht entgegen, dass der Brand auf die Handlung eines Dritten, nämlich auf die Arbeiten des von ihnen mit der Vornahme einer Dachreparatur beauftragten Handwerkers zurückzuführen ist.
Mittelbarer Handlungsstörer ist auch derjenige, der die Beeinträchtigung des Nachbarn durch einen anderen in adäquater Weise durch seine Willensbetätigung verursacht.
Für die Zurechnung des durch den Handwerker herbeigeführten gefahrträchtigen Zustands des Grundstücks kommt es nicht darauf an, ob die Rechtsvorgänger der Beklagten bei der Auswahl des Handwerkers Sorgfaltspflichten verletzt haben.
Maßgeblich ist vielmehr, ob es Sachgründe gibt, die aufgetretene Störung ihrem Verantwortungsbereich zuzurechnen. Das ist der Fall.
Die Rechtsvorgänger der Beklagten waren diejenigen, die die Vornahme von Dacharbeiten veranlasst haben und die aus den beauftragten Arbeiten Nutzen ziehen wollten.
Dass sie den Handwerker sorgfältig ausgesucht und ihm die konkrete Ausführungsart nicht vorgeschrieben haben, ändert nichts daran, dass sie mit der Beauftragung von Dacharbeiten eine Gefahrenquelle geschaffen haben und damit der bei der Auftragsausführung verursachte Brand auf Umständen beruhte, die ihrem Einflussbereich zuzurechnen sind.
Quelle: BGH, Pressemitteilung Nr. 28/2018 v. 09.02.2018 (Ls)
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Nachbarlicher Ausgleichsanspruch in WEG und die Störereigenschaft (Sondereigentümer / Mieter)
Ein verschuldensunabhängiger nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 S. 2 BGB liegt vor, wenn von einem Grundstück im Rahmen privatwirtschaftlicher Benutzung rechtswidrige Einwirkungen auf ein anderes Grundstück ausgehen, die der Eigentümer oder Besitzer des anderen Grundstücks nicht dulden muss, allerdings aus besonderen Gründen nicht gemäß §§ 1004 Abs. 1, 862 Abs. 1 BGB unterbinden kann, sofern er hierdurch Nachteile erleidet, die das zumutbare Maß entschädigungslos hinzunehmender Beeinträchtigung übersteigen.
Der Anspruch richtet sich gegen den Störer. Der Eigentümer/Besitzer der Sache, von der die Einwirkung ausgeht, ist Störer, wenn bei wertender Betrachtung eine Zurechnung für den störenden Zustand angenommen werden kann. Dies ist dann der Fall, wenn die Störung nicht (wie bei einem Blitz) ebenso gut bei dem Nachbarn eintreten könnte.
Der Eigentümer ist weder Handlungs- noch Zustandsstörer, wenn ursächlich ein eigenständiges Handeln oder Unterlassen des Mieters war (hier: kein Heizen bei Frost) und sich auch nicht ein in dem Gegenstand/Gerät des Eigentümers bestehender Mangel (mit) verwirklichte.
BGH, Urteil vom 18.12.2020 - V ZR 193/19 -
zum Bericht und Urteil: Recht kurz gefasst
#wohnungseigentum#schadensersatz#nachbarrechtlicher ausgleichsanspruch#§ 906 BGB#§ 1004 BGB#§ 862 BGB
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Muss der Nachbar herüberragende Zweige dulden? Krefeld: Ob der Eigentümer eines Grundstücks vom Nachbargrundstück herüberragende Zweige ausnahmsweise dulden muss, bestimmt sich - vorbehaltlich naturschutzrechtlicher Beschränkungen eines Rückschnitts - allein nach § 910 Abs.
#§ 1004 BGB#§ 906 BGB#§ 910 BGB#Beschränkungen#Eigentümer#Grundstück#Krefeld#Laub-Nadel- und Zapfenabfall#Nachbargrundstück#Rückschnitt#Zweige
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Asylbewerberheim passt nicht in Zweifamilienhausidylle!
Stuttgart: 1. Die Variationsbreite einer Baugenehmigung, mit der die Errichtung und Nutzung eines Zweifamilienwohnhauses genehmigt wurde, deckt nicht die spätere Nutzung des Gebäudes als eine der vorläufigen Unterbringung nach § 7 Abs. 1 FlüAG BW dienende Gemeinschaftsunterkunft für Flüchtlinge ab.*)
2. Zu den Voraussetzungen der Zurechnung von Immissionen im Rahmen eines…
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#§ 906 BGB; § 1004 BGB#Asylbewerberheim#Baugenehmigung#Errichtung#Gebäude#Nutzung#Stuttgart#Unterbringung#Zweifamilienwohnhauses
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Mietminderung wegen Großbaustelle
BGB § 536 Abs. 1, § 906 Abs. 1, 2; ZPO § 540 Abs. 1 Nr. 1
1. Eine – fiktive – Mietminderung wegen Baulärms kann bei nachbarrechtlichen Gebrauchsbeeinträchtigungen einen Entschädigungsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB auslösen.
2. Eine – vorübergehende – Großbaustelle eines Nachbarn an einer direkt angrenzenden Hauswand zum bewohnten Mietshaus über mehrere Monate führt zu einer…
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#316 S 71/18#40a C 45/18#Baulärm#baurechtliche Vorschriften#Baustellenlärm#BGB § 536#BGB § 906#Entschädigungsanspruch#Großbaustelle#Mietminderung#Mietshaus#nachbarrechtliche Gebrauchsbeeinträchtigung#ZPO § 540
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Mietminderung wegen Großbaustelle
BGB § 536 Abs. 1, § 906 Abs. 1, 2; ZPO § 540 Abs. 1 Nr. 1
1. Eine – fiktive – Mietminderung wegen Baulärms kann bei nachbarrechtlichen Gebrauchsbeeinträchtigungen einen Entschädigungsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB auslösen.
2. Eine – vorübergehende – Großbaustelle eines Nachbarn an einer direkt angrenzenden Hauswand zum bewohnten Mietshaus über mehrere Monate führt zu einer…
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#316 S 71/18#40a C 45/18#Baulärm#baurechtliche Vorschriften#Baustellenlärm#BGB § 536#BGB § 906#Entschädigungsanspruch#Großbaustelle#Mietminderung#Mietshaus#nachbarrechtliche Gebrauchsbeeinträchtigung#ZPO § 540
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Mietminderung wegen Baulärms?
BGB § 536 Abs. 1, § 906
Auf die Mietsache einwirkende erhebliche Bauimmissionen führen gemäß § § 536 Abs. 1 BGB zur Minderung der Miete.Das gilt auch dann, wenn zum Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses noch keine Beeinträchtigungen bestanden haben sollten und die nachträgliche Erhöhung der Immissionslast nicht vom Vermieter, sondern von einem Dritten zu verantworten ist. Dabei spielt es keine…
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#67 S 105/18#Bauimmissionen#Baulärm#Beeinträchtigung#BGB § 536#BGB § 906#Entschädigungsansprüche#Lärm#LG Berlin#Mietminderung#Mietsache#Mietvertragsabschluss
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Kein Trompetenspiel im Reihenhaus?
Kein Trompetenspiel im Reihenhaus?
BGB §§ 906, 1004
Da das häusliche Musizieren einschließlich des dazugehörigen ��bens zu den sozialadäquaten und üblichen Formen der Freizeitbeschäftigung gehört, sind daraus herrührende Geräuscheinwirkungen jedenfalls in gewissen Grenzen zumutbar und in diesem Rahmen als unwesentliche Beeinträchtigung des benachbarten Grundstücks im Sinne von § 906 Abs. 1 BGB anzusehen; insoweit hat ein…
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#72 S 4608/15#82 C 3280/15#Augsburg#Berufsmusiker#BGB § 1004#BGB § 906#BGH#Geräuscheinwirkung#häusliches Musizieren#Reihenhaus#Trompetenspiel#Urteil#V ZR 143/17
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Kein Trompetenspiel im Reihenhaus?
Kein Trompetenspiel im Reihenhaus?
BGB §§ 906, 1004
Da das häusliche Musizieren einschließlich des dazugehörigen Übens zu den sozialadäquaten und üblichen Formen der Freizeitbeschäftigung gehört, sind daraus herrührende Geräuscheinwirkungen jedenfalls in gewissen Grenzen zumutbar und in diesem Rahmen als unwesentliche Beeinträchtigung des benachbarten Grundstücks im Sinne von § 906 Abs. 1 BGB anzusehen; insoweit hat ein…
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#72 S 4608/15#82 C 3280/15#Augsburg#Berufsmusiker#BGB § 1004#BGB § 906#BGH#Geräuscheinwirkung#häusliches Musizieren#Reihenhaus#Trompetenspiel#Urteil#V ZR 143/17
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Kein Ersatz fiktiver Schadensbeseitigungskosten
Nachbarfassade beschädigt: Kein Ersatz fiktiver Schadensbeseitigungskosten!
BGB §§ 249, 823, 906
Der Geschädigte, der eine beschädigte Sache in diesem Zustand behält und den Schaden nicht beseitigen lässt, hat im Rahmen des deliktischen Schadensersatzes wegen seiner Eigentumsverletzung keinen Anspruch auf Ersatz der fiktiven Schadensbeseitigungskosten (Anschluss an die Argumentation in BGH, IBR…
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#Anspruch#Ausgleichsanspruch#BGB § 249#BGB § 823#BGB § 906#Eigentumsverletzung#fiktive Schadensbeseitigungskosten#Nachbarschaftsrecht#Schadensbeseitigungskosten#Schadensersatz#Verminderung des Verkehrswerts#Vermögensschaden
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