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#Nachbarrecht
gutachter · 2 months
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Vorgaben des Nachbarrechts sind nicht Gegenstand einer Baugenehmigung!
1. Ein Verstoß gegen Vorgaben des Nachbarrechtsgesetzes betrifft zivilrechtliche Erfordernisse, die im öffentlich-rechtlichen Baugenehmigungsverfahren nicht zu prüfen sind. Die Baugenehmigung wird unbeschadet der Rechte Dritter erteilt. 2. Brandschutzrechtliche Vorgabe sind vereinfachten Genehmigungsverfahren nicht zu prüfen. 3. Ein Nachbar ist durch die Baugenehmigung hinsichtlich der nicht…
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raniehus · 1 year
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Der Nachbar kann den Rückschnitt des Überhangs eines Baumes bei Beeinträchtigung seines Grundstücks verlangen, § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB. Ob eine Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung vorliegt ist nach objektiven Kriterien zu beurteilen, deren Nichtvorliegen von demjenigen darzulegen und zu beweisen sind, auf dessen Grundstück der Baum steht.
Kann der Nachbar die Beseitigung des Baumes nach dem Nachbarrecht des Landes wegen Zeitablaufs nicht mehr verlangen (hier: § 47 Abs. 1 NachbG NRW) und steht die Störung im Vergleich zu den Wirkungen des Rückschnitts des Überhanges außer Verhältnis, ist die Beseitigung unzumutbar. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn die verlangte Maßnahme die Gefahr des Absterbens des Baumes bewirkt oder zu einer erhöhten Risikolage führt. Das Verlangen läuft dann auf eine verbotene Beseitigung des Baumes hinaus.
Anmerkung: Der BGH hat in seinem Urteil vom 11.06.2021 - V ZR 234/19 - zum Selbsthilferecht nach § 910 BGB bei Überhang von Ästen und Überwuchs von Wurzeln ausgeführt, dass das Selbsthilferecht nach § 910 Abs. 1 BGB nicht deshalb ausgeschlossen ist,  da durch die Beseitigung des Überhangs das Absterben des Baumes oder der Verlust seiner Standfestigkeit droht, es sei denn, naturschutzrechtliche Beschränkungen stünden dem entgegen . „Eine Verhältnismäßigkeits- oder Zumutbarkeitsprüfung, mit der der Ausschluss des Selbsthilferechts teilweise begründet wird (…), ist gesetzlich nicht vorgesehen und widerspräche den Vorstellungen des Gesetzgebers.“ Auch landesrechtliche Ausschlussfristen zur Beseitigung von Bäumen sind nicht beachtlich.
LG Köln, Urteil vom 02.03.2023 - 6 S 27/20 -
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schorschidk · 1 year
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Zu spät für die Rollläden? Nachbar wollte das nächtliche Schließen verbieten lassen
Berlin (ots): Es gibt im Nachbarrecht wahrscheinlich kein Thema, das nicht irgendwann einmal auch schon vor Gericht verhandelt wurde. Denn immer wieder fühlen sich Anwohner von bestimmten Verhaltensweisen gestört und prozessieren dagegen. So auch die Eigentümer einer Wohnung. Sie wollten nicht zur späten Stunde aus der Ruhe gebracht werden, weil die Nachbarn unter ihnen die elektrischen Rollläden herunterlassen.
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rhganwalt · 3 years
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Nachbarschaft und Mediation
ABC News – die Seite der australischen Radio-und Informationsplattform ABC Australian Broadcasting Commission hat eine bemerkenswerte Entwicklung ausgemacht. Nachbarschaftsstreitigkeiten seien enorm angestiegen: Have we forgotten how to talk to our neighbours? The WA Citizens Advice Bureau says complaints about neighbours have increased a hundredfold and most of them are over minor issues that…
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wilfriedbergerblog · 4 years
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BauFachForum,  Baulexikon Wilfried Berger: Für euch immer an vorderster Stelle.
Guten Tag, sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
aus unserer Rubrik der Baulexikonbegriffe, haben wir euch ein neuer Begriff über das Baurecht und die Landesbauordnung erstellt, damit Ihr die Coronavirus Zwangsfreizeit für eure Arbeit nach Corona sinnvoll nutzen könnt.
Thema heute:
Baurecht in Deutschland:
Öffentliches Baurecht, bauliche Bodennutzung, Zulässigkeit der Grenzen, Veränderung baulicher Anlagen, Beseitigung baulicher Anlagen, bestimmungsgemäße Nutzung,
Baurecht in Deutschland, Auslöser:
Rechtsgutachten, Bundesverfassungsgerichts, Quelle: BVerfG, Beschluss vom 16. Juni 1954 – 1 PBvV 9/92 -, BVerfGE 3, 407/430 ff. und 439, Gliederung öffentliches Baurecht, in Bauplanungsrecht, sowie Bauordnungsrecht.
Viel Spaß beim Thema!!!!!
https://www.baufachforum.de/index.php?DIN-Grundlagen-f%C3%BCr-das-Bauen,-Quellenangaben,-BauFachForum,-Baulexikon-Wilfried-Berger
Gruß aus Pfullendorf
Euer Bauschadensanalytiker
Wilfried Berger
Spannende Links zum Thema:
Verpasst kein spannendes Video mehr vom BauFachForum!!!!
Werdet einfach Follower!!!!
https://www.youtube.com/channel/UCxxCmGe1m-MOKV2vJexIpnw?view_as=subscriber  
Link zur Lehrlingsbörse im BauFachForum:
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kohlhammer · 6 years
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Nachbarrecht Baden-Württemberg : Die Autoren erläutern im Hauptteil in Form eines Kommentars die für das Zusammenleben an den Grundstücksgrenzen bestehenden privatrechtlichen Vorschriften des Nachbarrechtsgesetzes und des Bürgerlichen Gesetzbuches. Eine umfassende Einleitung sowie im Anhang abgedruckte relevante Vorschriften ermöglichen einen Überblick über die Materie. Die Neuauflage berücksichtigt die seit der letzten Auflage geänderten Vorschriften, veröffentlichten Entscheidung... - #Jura #Recht #Verwaltung - https://ift.tt/2UyGYle
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gutachter · 3 years
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Denkmalrechtlicher Abwehranspruch gegen Baugenehmigung
Denkmalrechtlicher Abwehranspruch gegen Baugenehmigung
Münster: „…Die Kläger sind Eigentümer eines bebauten Grundstücks. Das Grundstück liegt im räumlichen Geltungsbereich einer Denkmalbereichssatzung. Die Gebäude sind nicht in die Denkmalliste der Beklagten eingetragen. Die Beklagte erteilte der Beigeladenen für das teilweise innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs der Denkmalbereichssatzung belegene Vorhabengrundstück eine Baugenehmigung für eine…
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raniehus · 2 years
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Wird über ein Grundstück des Nachbarn ein Kranarm geschwenkt, kommt es nicht darauf an, ob der dafür Verantwortliche einen Duldungsanspruch gegen den Nachbarn hat oder haben könnte, wenn  er dessen Voraussetzungen nicht geschaffen hat.  Dazu gehört z.B. nach § 7d NRG BW im Rahmen des Hammerschlags- und Leiterrechts die Ankündigung der beabsichtigten beeinträchtigenden Maßnahme zwei Wochen vor deren Beginn. Erfolgt dies nicht, stellt sich die Maßnahme als verbotene Eigenmacht dar. Aber auch wenn die Maßnahme ordnungsgemäß angezeigt wird und ein Duldungsanspruch materiellrechtlich bestehen sollte, stellt sich die Vornahme als verbotene Eigenmacht dar, wenn der Nachbar nicht zustimmt und auch keine gerichtliche Entscheidung zur Duldung durch ihn erwirkt wurde.
In Fällen der verbotenen Eigenmacht kann die Handlung mit einstweiliger Verfügung untersagt werden. In diesem Verfahren wird nicht geprüft, ob ein Duldungsanspruch bestehen könnte.
OLG Stuttgart, Urteil vom 31.08.2022 - 4 U 74/22 -
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rakotz-blog-blog · 4 years
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Duldungspflicht von Dämmungsmaßnahmen durch den Nachbarn
Ein neuer Artikel wurde veröffentlicht auf https://www.ra-kotz.de/duldungspflicht-von-daemmungsmassnahmen-durch-den-nachbarn.htm
Duldungspflicht von Dämmungsmaßnahmen durch den Nachbarn
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LG Gießen – Az.: 2 O 481/10 – Urteil vom 07.03.2012 Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung […] ...
weiterlesen: https://www.ra-kotz.de/duldungspflicht-von-daemmungsmassnahmen-durch-den-nachbarn.htm
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rhganwalt · 4 years
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Mediation - wenns rund um die Immobilie problematisch wird
#Mediation - wenns rund um die #Immobilie problematisch wird
Der Netzfund des heutigen Tages kommt wieder aus Frankreich: Quelle: Immobilier : la médiation pour régler ses problèmes | De Particulier à Particulier – PAP Photo by Jeffrey Czum on Pexels.com Diese Seite befasst sich damit, ob und wie Mediation auch eingesetzt werden kann, wenn sich die Konflikte mit einer Immobilie befassen. Dabei sind vielelei Konstellationen denkbar und auch in der…
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augentester · 7 years
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#Privathaftpflicht #Grundbesitzerhaftpflichtversicherung
#Vermieterhaftpflichtversichrrung
#Wohngebäudeversicherung
#Rechtsschutzversicherung
Das Urteil des BGH Pressemitteilung Nr. 28/2018 v. 09.02.2018
macht deutlich warum die o.g. Versicherungen so wichtig sind.
Wer einen Handwerker für Reparaturen beauftragt, ist auch bei Schäden, die der Handwerker verursacht.
Wer ein Haus oder die Eigentumswohnung (ETW) nicht vermietet, braucht nur die Privathaftpflichtversicherung.
Wer die ETW oder ein Haus teilvermietet, braucht dringend auch die Vermieterhaftpflichtversicherung für die Deckung der Fremdschäden.
Beim eigenen Schaden sollte man folgendes wissen:
Wenn der Handwerker eine Betriebshaftpflichtversicherung hat, bezahlt diese nur den sogenannten Zeitwert!
Im Extremfall: Der Handwerker verursacht einen Brand- oder Wasserschaden. Der Neuwert (Wiederbeschaffungspreis von Sachen gleicher Art und Güte) eines Gegenstandes ist 10.000 Euro. Da der Gegenstand schon 4 Jahre alt ist, ist der Zeitwert zB 5.000 Euro.
In diesem Fall zahlt die Haftpflicht maximal 5.000 Euro.
Besteht eine Hausrat- Glas- Wohngebäude und insbesondere eine Leitungswasserversicherung erfolgt eine Versicherungsleistung zum Neuwert (Wiederbeschaffungspreis von Sachen gleicher Art und Güte).
Wer diesen Versicherungsschutz hat muss sich sich nicht mit dem Handwerker oder seiner Brtriebshafzpflichtversicherung auseinandersetzen. Dies macht dann die Hausrat/ oder Wohngebäudeversicherung.
Wer im Übrigen geschädigt wird braucht oft einen langen Atem, bis die Haftpflichtversicherung bezahlt. Gut ist, wenn man hierzu eine Rechtsschutzversicherung hat.
Nachfolgend das Urteil und die Schilderung des Urteiles:
Nachbarrecht | Brandschäden am Nachbarhaus (BGH)
Ein Grundstückseigentümer, der einen Handwerker Reparaturarbeiten am Haus vornehmen lässt, ist gegenüber dem Nachbarn verantwortlich, wenn das Haus infolge der Arbeiten in Brand gerät und das Nachbargrundstück dabei beschädigt wird. Dass der Handwerker sorgfältig ausgesucht wurde, ändert daran nichts (BGH, Urteil v. 09.02.2018 – V ZR 311/16).
Sachverhalt: Die Beklagten sind die Rechtsnachfolger der ursprünglich beklagten Eheleute R., die im Laufe des Rechtsstreits verstorben sind.
Die Eheleute R. waren Eigentümer eines Wohnhauses. Am 08.12.2011 führte ein Dachdecker in ihrem Auftrag am Flachdach des Hauses Reparaturarbeiten durch. Im Verlauf der mit Hilfe eines Brenners durchgeführten Heißklebearbeiten verursachte er schuldhaft die Entstehung eines Glutnestes unter den aufgeschweißten Bahnen.
Am Abend bemerkten die Eheleute Flammen in dem Bereich, in dem der Dachdecker gearbeitet hatte. Der alarmierten Feuerwehr gelang es nicht, das Haus zu retten.
Es brannte vollständig nieder. Durch den Brand und die Löscharbeiten wurde das an das brennende Haus unmittelbar angebaute Haus der Nachbarin erheblich beschädigt.
Das Haus der Nachbarin ist bei der Klägerin versichert. Diese hat ihr eine Entschädigung geleistet und verlangt nun (über das Vermögen des zur Zahlung von 97.801,29 € verurteilten Dachdeckers ist das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet) von den beklagten Grundstückeigentümern aus übergegangenem Recht gemäß § 86 Abs. 1 VVG Ersatz.
Der BGH führte hierzu u.a. aus:
Der Klägerin steht gegen die Beklagten ein verschuldensunabhängiger nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch in entsprechender Anwendung von § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB i.V.m. § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG zu.
Ein nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch ist gegeben, wenn von einem Grundstück im Rahmen privatwirtschaftlicher Benutzung rechtswidrige Einwirkungen auf ein anderes Grundstück ausgehen, die der Eigentümer oder Besitzer des betroffenen Grundstücks nicht dulden muss, aus besonderen Gründen jedoch nicht unterbinden kann, sofern er hierdurch Nachteile erleidet, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen.
Hiervon ist auszugehen, wenn ein Brand auf ein fremdes Grundstück übergreift, da der Nachbar die Gefahr in aller Regel nicht erkennen und die Einwirkungen auf sein Grundstück daher nicht rechtzeitig abwehren kann.
Weitere Voraussetzung des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs ist, dass der Anspruchsgegner als Störer im Sinne des § 1004 Abs. 1 BGB zu qualifizieren ist.
Hierfür ist erforderlich, dass die Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks wenigstens mittelbar auf den Willen des Eigentümers oder Besitzers zurückgeht.
Ob dies der Fall ist, kann nur in wertender Betrachtung von Fall zu Fall festgestellt werden. Entscheidend ist, ob es jeweils Sachgründe gibt, dem Grundstückseigentümer oder -besitzer die Verantwortung für ein Geschehen aufzuerlegen.
Dies ist beispielsweise zu bejahen, wenn ein Haus infolge eines technischen Defekts seiner elektrischen Geräte oder Leitungen in Brand gerät oder Wasser infolge eines Rohrbruchs auf das Nachbargrundstück gelangt.
Hierdurch verursachte Störungen stellen kein allgemeines Risiko dar, das sich wie etwa ein Blitzschlag – ebenso gut bei dem Haus des Nachbarn hätte verwirklichen können und dessen Auswirkungen von dem jeweils Betroffenen selbst zu tragen sind.
Auch wenn konkret kein Anlass für ein vorbeugendes Tätigwerden bestanden haben mag, beruhen sie auf Umständen, auf die grundsätzlich der Grundstückseigentümer bzw. -besitzer, und nur dieser, Einfluss nehmen konnte.
Auch im vorliegenden Fall ist die Störereigenschaft zu bejahen. Der Annahme einer Verantwortlichkeit der Rechtsvorgänger der Beklagten steht nicht entgegen, dass der Brand auf die Handlung eines Dritten, nämlich auf die Arbeiten des von ihnen mit der Vornahme einer Dachreparatur beauftragten Handwerkers zurückzuführen ist.
Mittelbarer Handlungsstörer ist auch derjenige, der die Beeinträchtigung des Nachbarn durch einen anderen in adäquater Weise durch seine Willensbetätigung verursacht.
Für die Zurechnung des durch den Handwerker herbeigeführten gefahrträchtigen Zustands des Grundstücks kommt es nicht darauf an, ob die Rechtsvorgänger der Beklagten bei der Auswahl des Handwerkers Sorgfaltspflichten verletzt haben.
Maßgeblich ist vielmehr, ob es Sachgründe gibt, die aufgetretene Störung ihrem Verantwortungsbereich zuzurechnen. Das ist der Fall.
Die Rechtsvorgänger der Beklagten waren diejenigen, die die Vornahme von Dacharbeiten veranlasst haben und die aus den beauftragten Arbeiten Nutzen ziehen wollten.
Dass sie den Handwerker sorgfältig ausgesucht und ihm die konkrete Ausführungsart nicht vorgeschrieben haben, ändert nichts daran, dass sie mit der Beauftragung von Dacharbeiten eine Gefahrenquelle geschaffen haben und damit der bei der Auftragsausführung verursachte Brand auf Umständen beruhte, die ihrem Einflussbereich zuzurechnen sind.
Quelle: BGH, Pressemitteilung Nr. 28/2018 v. 09.02.2018 (Ls)
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kanzleikaspar-blog · 7 years
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ideengold · 7 years
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Der neue EIGENTÜMER BRIEF ist da …
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raniehus · 2 years
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Werden auf einem Grundstück Bäume zu nah an der Grenze gepflanzt, so kann der Nachbar deren Beseitigung verlangen.
Die Klage ist gegen den Zustandsstörer zu erheben. Dies ist grundsätzlich der Eigentümer. Die Beseitigungsklage kann auch gegen den Besitzer erhoben werden, wenn dieser die Bäume (ggf. gemeinschaftlich mit dem Eigentümer) gepflanzt hat.
Der (Mit-) Besitz des Nichteigentümers begründet im Übrigen keinen Anspruch auf Beseitigung der zu nah an der Grenze gepflanzten Bäume (auch) gegen den (Mit-) Besitzer, da er nicht in das vorrangige Eigentumsrecht des Eigentümers des Grundstücks ohne Einwilligung des Eigentümers eingreifen darf (Eingriff in die Substanz). Damit liegt eine Unmöglichkeit für eine von ihm verlangte Beseitigung vor.   
LG Baden-Baden, Urteil vom 11.04.2022 - 4 O 19/21 -
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raniehus · 3 years
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Nachbarliches Selbsthilferecht zur Beseitigung überhängender Äste, § 910 BGB
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Das Selbsthilferecht nach § 910 BGB zur Beseitigung von überhängenden Ästen setzt nur voraus, dass der Überhang objektiv beeinträchtigend ist (was z.B. nicht der Fall ist, wenn ein Ast in Höhe von 5m 40cm auf das Nachbargrundstück ragt). Verhältnis- und Zumutbarkeitsprüfungen erfolgen nicht; es kommt damit auch nicht darauf an, ob der Baum durch die Maßnahme abstirbt oder seine Standsicherheit beeinträchtigt wird.
Das Recht aus § 910 BGB unterliegt nicht der Verjährung nach Nachbarschaftsgesetzen der Länder. Ob eine Verwirkung des Rechts vorliegt, hängt davon ab, ob ein Vertrauenstatbestand geschaffen wurde, dass eine Beseitigung nicht erfolgt, wobei alleine die langjährige Nichtausübung des Rechts nicht ausreicht.
Gegen das Selbsthilferecht können nur naturschutzrechtliche Gründe sprechen, was im Einzelfall zu prüfen ist.
BGH, Urteil vom 11.06.2021 - V ZR 234/19 -
zum Bericht und Urteil: Recht kurz gefasst
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