#Vorhabengrundstück
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Liegenschaftsprioritäten, mehrere Bauprojekte und der Spielplatz Percha Nord
(M)ein spontanes Protokoll der Bauausschusssitzung vom 26.01.2023:
TOP 1 Eröffnung der Sitzung
Der Erste Bürgermeister eröffnet die Sitzung und begrüßt alle Anwesenden. Es wurde form- und fristgerecht geladen. Der Stadtrat ist beschlussfähig.
TOP 2 Bekanntgabe der nichtöffentlich gefassten Beschlüsse aus vorangegangenen Sitzungen
Die nicht öffentlich gefassten Beschlüsse können später in der offiziellen Niederschrift dieser Sitzung unter www.stadtrat-starnberg.de nachgelesen werden.
TOP 3 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 81A02 mit Gründordnung betreffend Fl.Nrn. 52/17 und 52/18, Gemarkung Starnberg, Kaiser-Wilhelm-Straße 1, Hier: Abwägung der Stellungnahmen aus der öffentlichen Auslegung, Satzungsbeschluss
(Quelle: Beschlussvorlage der Stadt Starnberg, ggf. durch dr. thosch gekürzt)
Sachverhalt
Der Eigentümer der Grundstücke Fl. Nrn. 52/17 und 52/18, Gemarkung Starnberg, Kaiser-Wilhelm- Straße 1, plant, das Bestandsgebäude teilweise abzubrechen und entlang der Kaiser-Wilhelm-Straße einen gegliederten Anbau im rechten Winkel zum Bestandsgebäude anzubauen. Zur Schaffung der planungsrechtlichen Grundlage für dieses Bauvorhaben wird der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 81A02 aufgestellt.
In der Sitzung des Bauausschusses am 26.04.2022 erfolgte die Abwägung der im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung eingegangenen Stellungnahmen. Die öffentliche Auslegung wurde im Zeitraum vom 22.09.2022 bis zum 25.10.2022 durchgeführt.
Sowohl seitens der Behörden als auch seitens der Öffentlichkeit gingen Stellungnahmen ein, die in die Abwägung einzustellen sind.
Beschlussvorschlag
I Stellungnahmen der Öffentlichkeit
1. Bürger 1 und Bürger 2
Von Bürger 1 werden folgende Einwände gegen den Bebauungsplan vorgebracht:
1. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan basiert nicht auf dem aktuellen Flächennutzungsplan. Ein Anlass zur Änderung des FNP erscheint aus den dargelegten Gründen nicht nachvollziehbar. Insbesondere trägt das Vorhaben nicht zu einer (zu wünschenden) Reduzierung der angabegemäß in den letzten Jahren gestiegenen Immissionen bei.
2. Der als „Besonderes Wohngebiet“ mit entsprechender offener villenartiger Bebauung, insbesondere in der Kaiser-Wilhelm-Straße, ausgewiesene Bereich wird deutlich beeinträchtigt; das Vorhaben entspricht nicht der „offenen Bauweise“ als städtebaulichem Merkmal der Stadt Starnberg.
3. Das vorhandene Denkmal und Nachbargebäude „Landhaus Hörner“ wird durch den geplanten Neubau mit „prägender“ Dominanz deutlich beeinträchtigt; es ergibt sich ein massiver Kontrast zum denkmalgeschützten Landhaus mit umlaufenden Holzbalkonen.
4. Es kommt zu einer Neuversiegelung bisher unbebauter Grundstücke bei Reduzierung von Abstandsflächen gemäß Satzung der Stadt Starnberg.
5. Der Änderung von Wandhöhen, Geschossigkeit, GR- und GF-Kennzahlen gegenüber aktuellem Status kann nicht zugestimmt werden.
Bürger 2 als Teil der WEG Kaiser-Wilhelm-Straße 3 schließt sich ausdrücklich den Ausführungen von Bürger 1 an, äußert seine Bestürzung über die Ausmaße des eventuell entstehenden Baukörpers und appelliert eindringlich, diese Baumaßnahme in dieser Größenordnung zu stoppen.
Den Stellungnahmen wird nicht entsprochen.
Die Nutzungen in der Umgebung des Vorhabengrundstücks sind zum einen geprägt durch die Nähe zum Bahnhof See (Park- & Ride-Parkplatz, Bushaltestellen, Fahrradabstellplätze, Imbiss) zum anderen durch für eine lebendige Innenstadt typische Erdgeschossnutzungen wie Gastronomie- und Einzelhandelsbetriebe, kombiniert mit Wohnnutzungen bzw. Praxis- und Büroräumen in den oberen Geschossen. In der Kaiser-Wilhelm-Straße befindet sich außerdem der Standort des Roten Kreuzes. Bei einigen dieser vorhandenen Nutzungen handelt es sich durchaus um immissionsintensive Nutzungen.
Städtebauliches Ziel ist es, entsprechend des vorhandenen Nutzungsmixes auch für das Vorhabengrundstück eine Mischung aus Wohnen und gewerblichen Nutzungen wie Läden, Schank- und Speisewirtschaften, sonstige Gewerbebetriebe sowie Geschäfts- und Büronutzungen zuzulassen. Um die Lärmsituation nicht weiter zu verschärfen und gesunde Wohnverhältnisse insbesondere auch im neu zu errichtenden Gebäude zu gewährleisten, sind die gewerblichen Nutzungen nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sie das Wohnen nicht wesentlich stören. Da das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans nach § 13a Bau GB durchgeführt wird, bedarf es keines Verfahrens zur Änderung des Flächennutzungsplans. Dieser wird vielmehr berichtigt.
Städtebaulicher Leitgedanke des Bebauungsplans Nr. 81A02 ist die Nachverdichtung. Diese entspricht dem städtebaulichen Grundsatz des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden nach § 1a Absatz 2 Satz 1 BauGB, wonach zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sind. Darüber hinaus entspricht der Bebauungsplan Nr. 81A02 dem Grundsatz der Bauleitplanung gemäß § 1 Absatz 5 Satz 3 BauGB, nach dem die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen soll. Der Bebauungsplan Nr. 81A02 dient der Schaffung der planungsrechtlichen Grundlage für eine solche Maßnahme im Innenstadtbereich, der sich für Maßnahmen der Nachverdichtung besonders anbietet. Aufgrund der Innenstadtlage ist es städtebaulich vertretbar, Abweichungen von der städtischen Abstandsflächensatzung zuzulassen.
Aktuell ist das Grundstück als unbeplanter Innenbereich gemäß § 34 BauGB zu qualifizieren. Das auf diesem Grundstück gemäß § 34 BauGB bestehende Baurecht wird durch die im Bebauungsplan Nr. 81A02 getroffenen Festsetzungen in einem städtebaulich vertretbaren Maß erhöht.
Durch die zum Maß der Nutzung getroffenen Festsetzungen des Bebauungsplans wird ein Baukörper zugelassen, der – neben dem Aspekt der Nachverdichtung - eine städtebauliche Betonung des Einmündungsbereichs der Kaiser-Wilhelm-Straße in den Bahnhofplatz bewirkt. Das auf dem Nachbargrundstück Fl. Nr. 48/93 befindliche Denkmal wird hierbei nicht unvertretbar hohem Maße beeinträchtigt, zumal der zwischen diesem Gebäude und dem geplanten Vorhaben liegende schmale Grundstücksstreifen des Grundstücks Fl. Nr. 48/37 mit einer Tiefgaragenzufahrt bebaut ist.
An den städtebaulichen Zielen des Bebauungsplans Nr. 81A02 wird festgehalten. Es erfolgt keine Änderung des Bebauungsplanentwurfs.
II Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
1. Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, Stellungnahme vom 28.09.2022
Das BLfD, Abteilung Bau- und Kunstdenkmalpflege, verweist auf seine Stellungnahme vom 13.07.2021, in der es angeregt hatte, den südlichen Kopfbau des Neubauvorhabens in der Höhe zu reduzieren. Die Abwägung der Stellungnahme vom 13.07.2021 erfolgte bereits in der Sitzung des Bauausschusses am 26.04.2022. Auf das entsprechende Beschlussprotokoll wird verwiesen. Weitere abwägungsrelevante Belange werden nicht vorgebracht.
2. LRA Starnberg, Technischer Umweltschutz und Abfallwirtschaft, Stellungnahmen vom 05.10.2022 und 02.01.2023
2.1 Stellungnahme vom 05.10.2022
Zur schalltechnischen Untersuchung ACB 0222-873606 vom 30.08.2022:
1. Gesamtbeurteilung des Verkehrslärms
Die in unserer letzten Stellungnahme eingeforderte Gesamtbeurteilung des Verkehrslärms bestehend aus Straße und Schiene fehlt. Diese ist zu ergänzen, insbesondere weil auch in der Festsetzung zu den Außenwohnbereichen auf den Gesamtverkehrslärm abgestellt wird (vgl. Festsetzung 9.1 Absatz 5).
Folgende weitere Ergänzungen sind erforderlich:
es sind alle Geschosse tags und nachts darzustellen
In Kapitel 8.1 fehlt eine Gesamtbeurteilung des Verkehrslärms
In Anlage 2 „Immissionsbeitrag Verkehrslärm“ ist der Summenpegel für die einzelnen IO zu ergänzen.
2. Gesamtlärmbeurteilung
Bei der Gesamtlärmbeurteilung wurden Verkehrslärm (Straße, Schiene) und Gewerbelärm berücksichtigt. Folgende Ergänzungen sind erforderlich:
Kapitel 6.4: es sind alle Geschosse tags und nachts darzustellen. In Abb. 33 und 34 ist nicht zu entnehmen, um welches Stockwerk es sich handelt.
In den Kapiteln 7.1 und 10 ist auch das Ergebnis von Kapitel 6.4 aufzunehmen.
Im Anhang sind die Teilpegel (Summe Straße, Summe Schiene, Summe Gewerbe) sowie deren Gesamtsummenspiegel darzustellen.
3. In Abbildung 2 fehlen die Angabe der Planversion und das Datum, zudem ist der gegenständliche VBP BP 81A02 im Quellenverzeichnis aufzunehmen.
Zum Bebauungsplan
4. Festsetzung 9.1 Absatz 3:
Der erste Satz gehört noch inhaltlich zum Absatz 2.
5. Festsetzung 9.1 Abs. 5:
Entsprechend der RLS 19 ist bei Balkonen und Loggien der Immissionsort an der Außenfassade bzw. an der Brüstung in Höhe der Geschossdecke der betreffenden Wohnung maßgebend. Bei Außenwohnbereichen wie Terrassen wird der Immissionsort in 2 m Höhe über der Mitte der als Außenwohnbereich definierten Fläche angenommen.
Es wird angeregt die Festsetzung entsprechend anzupassen: „... die sicherstellen, dass bei Balkonen und Loggien an der Außenfassade bzw. der Brüstung in Höhe der Geschossdecke der betreffenden Wohnung und bei der Terrasse in der Mitte der Fläche in 2 m Höhe ein Beurteilungspegel von 54 dB (A) nicht überschritten wird."
6. Festsetzung 9.1 Absatz 5:
Der Satz „Bei Verwendung einer Verglasung ist diese mit teilgeöffneten Bauteilen zu versehen“ ist entbehrlich und sollte entfallen. Zudem ist unklar was damit gemeint ist (sind „teilgeöffnete Bauteile“ öffenbare bzw. verschiebbare Bauteile?) Da im Baugenehmigungsverfahren der Nachweis über die Einhaltung des Beurteilungspegels von 64 dB (A) zu erbringen ist (vgl. nachfolgende Festsetzungsvorschlag) kann noch offenbleiben, mit welchen Maßnahmen dies erreicht wird."
7. Empfehlung für weitere Festsetzungen:
a) Es wird darauf hingewiesen, dass bei Beurteilungspegeln von über 64 dB (A) es auch tagsüber beim Stoßlüften sehr laut ist. Es wird deshalb empfohlen, betreffenden (auch nur tags genutzte) Aufenthaltsräume mit einer Be- und Entlüftungsanlage auszustatten.
Ergänzung 9.1 Absatz 3:
„Analog sind Aufenthaltsräume mit Außenlärmpegeln > 64 dB (A) mit einer Be- und Entlüftungsanlage auszustatten.“
b) Ergänzung 9.1 Absatz 3.8 oder neuer Absatz:
Die Gesamtschalldämmung der Gebäudeaußenhaut darf durch die Lüftungseinrichtungen nicht vermindert werden. Sofern motorisch betriebene Lüfter verwendet werden, dürfen durch die Lüftungsgeräusche keine höheren Innenschallpegel im Raum als max. 25 dB (A9 erzeugt werden. Die Lüftungseinrichtungen müssen ausreichende Luftwechsel gewährleisten.
c) Ergänzung 9.1
Im Baugenehmigungsverfahren ist anhand einer schalltechnischen Untersuchung der Nachweis zu erbringen, dass die Anforderungen gem. Festsetzung 8.3 erfüllt sind.
8. Festsetzung 9.1 Absatz 4 genügt auch als Hinweis.
2.2 Stellungnahme vom 02.01.2023
Nach Vorlage des überarbeiteten schalltechnischen Berichts i. d. F. vom 10.11.2022 nimmt die Untere Immissionsschutzbehörde wie folgt Stellung: "Mit Vorlage des überarbeiteten Schalltechnischen Berichts von Accon (Bericht ACB-0222- 8736/06) i. d. Fassung vom 10.11.2022 haben sich die in unserer letzten Stellungnahme vom 25.10.2022 aufgeführten Punkte erledigt. Es besteht Einverständnis mit den überarbeiteten Festsetzungen zum baulichen Schallschutz, sofern nachfolgende Punkte umgesetzt werden:
Plan:
Bei den Ansichten bitte Legende ergänzen, die die Farben der Fenster und Loggien erläutern (grau/blau).
Festsetzung 9.1, dritter Absatz, letzter Satz: Aufenthaltsräume mit Außenlärmpegeln > 64 dB(A) sollten im Plan gekennzeichnet werden.
Zur besseren Lesbarkeit könnte diesbezüglich auf die Kennzeichnung der Festsetzung 9.4 verwiesen werden, wobei diese zusätzlich auch die Nordfassade von M2 abdeckt.
Begründung S 3: bei Anlage 1 Datum aktualisieren.
Der Stellungnahme wird teilweise entsprochen.
Die Anregungen werden eingearbeitet. Nur der Verweis auf Festsetzung 9.4 in Festsetzung 9.1 Absatz 3 wird nicht aufgenommen, da es sich um andere Fassaden handelt, als in Festsetzung 9.4 farbig markiert. Der 3. Absatz in 9.1 behandelt sowohl nächtliche Aufenthaltsräume (Schlaf- und Kinderzimmer) mit Außenlärmpegel > 45 dB(A), als auch tagsüber genutzte Aufenthaltsräume mit Außenlärmpegel >64 dB(A). Diese Anforderungen lassen sich nicht fassadenweise verallgemeinert darstellen, es ergeben sich zudem geschossweise unterschiedliche Anforderungen. Diesbezüglich sind die Abbildungen 43-52 des Gutachtens zu beachten, welches Teil der Begründung ist.
3. Abwasserverband Starnberger See, Stellungnahme vom 18.10.2022
Es wird auf die Stellungnahme vom 26.07.2021 verweisen.
Die Abwägung der Stellungnahme vom 26.07.2021 erfolgte bereits in der Sitzung des Bauausschusses am 26.04.2022. Auf das entsprechende Beschlussprotokoll wird verwiesen. Weitere abwägungsrelevante Belange werden nicht vorgebracht.
4. Landratsamt Starnberg, Kreisbauamt, Stellungnahme vom 24.10.2022
4.1 Es wird dringend dazu geraten, den Geltungsbereich des vorliegenden Bebauungsplans aus der gemeindlichen Abstandsflächensatzung herauszunehmen, um hierdurch die gemeindliche Abstandsflächensatzung nicht zu gefährden.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die Stellungnahme betrifft nicht das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 81A02, sondern die Abstandsflächensatzung.
4.2 Es wird dringend empfohlen, das bekannte Vorhaben in seinen wesentlichen Ausmaßen mit der Angabe einer sinnvollen Marge bezüglich der baurechtlichen Kennziffern als Plandarstellungen (DIN A 3) festzusetzen. Somit wird ein unnötiger bürokratischer Aufwand vermieden. A 3.1 bis A 3.3 sowie A 4. könnten demnach entfallen.
Der Stellungnahme wird nicht entsprochen.
Da mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan der städtebauliche Rahmen für das Vorhaben definiert wird, wird an den getroffenen Festsetzungen festgehalten.
4.3 Die Abstandsflächenverkürzungen (wir nehmen an nach Art. 6 Abs. 5 Satz 2 BayBO) sollten in ihrer Lage und Dimension (um wieviel wurden sie verkürzt) benannt und begründet werden.
Der Stellungnahme wurde bereits entsprochen.
Die Abstandsflächenverkürzungen wurden im Plan nach Lage und Dimension aufgezeigt und in der Begründung zum Bebauungsplan vom 28.7.2022 auf Seite 16 und 17 ausführlich erläutert.
4.4 Die absolute Zahl der STP sollte festgesetzt werden, um unnötige Flächenberechnungen zu vermeiden.
Der Stellungnahme wird entsprochen.
Die absolute Zahl der Stellplätze wird im Bebauungsplan festgesetzt. Die Festsetzung 6.7 wird zur Klarstellung wie folgt gefasst: "Abweichend von der Stellplatzsatzung der Stadt Starnberg sind 25 Stellplätze herzustellen."
4.5 Zu dieser Auslegung werden keine weiteren Bedenken oder Anregungen vorgebracht, die über die im Verfahren bereits im Schreiben vom 20.07.2021 geäußerten Aspekte hinausgehen.
Die Abwägung der Stellungnahme vom 20.07.2021 erfolgte bereits in der Sitzung des Bauausschusses am 26.04.2022. Auf das entsprechende Beschlussprotokoll wird verwiesen. Weitere abwägungsrelevante Belange werden nicht vorgebracht.
5. Deutsche Telekom Technik GmbH, Stellungnahme vom 17.11.2022
Es wird darauf hingewiesen, dass sich im Plangebiet Telekommunikationsanlagen der Deutschen Telekom befinden, deren Bestand und Betrieb gewährleistet belieben müssen. Ggf. müssten diese gesichert, verändert oder verlegt werden, wobei die Aufwendung der Telekom hierbei so gering wie möglich gehalten werden müssten. Im Falle der Entwidmung von Verkehrswegen, in denen sich Telekommunikationsanlagen befinden, müsse mit der Telekom gesondert in Verbindung getreten werden.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die Stellungnahme betrifft nicht das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 81A02, sondern die spätere Bauausführung.
6. Brandschutzdienststelle, Stellungnahme vom 21.10.2022
Zur bereits abgegebenen Stellungnahme vom 18.07.2021 sei nichts zu ergänzen.
Die Abwägung der Stellungnahme vom 18.07.2021 erfolgte bereits in der Sitzung des Bauausschusses am 26.04.2022. Auf das entsprechende Beschlussprotokoll wird verwiesen. Weitere abwägungsrelevante Belange werden nicht vorgebracht.
7. AWISTA-Starnberg, Stellungnahme vom 24.10.2022
Belange des AWISTA-Starnberg KU seien nicht berührt.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Abwägungsrelevante Belange werden nicht vorgebracht.
8. Wasserwirtschaftsamt, Stellungnahme vom 28.10.2022
Die vorgelegten Unterlagen beinhalteten alle Vorschläge aus der ersten Stellungnahme. Insofern bestehe mit der vorgelegten Planfassung Einverständnis.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Abwägungsrelevante Belange werden nicht vorgebracht.
7. Energienetze Bayern GmbH & Co. KG, Stellungnahme vom 11.10.2022
Es wird dem Bebauungsplan Nr. 81A02 zugestimmt.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Abwägungsrelevante Belange werden nicht vorgebracht.
III Stellungnahme des Vorhabenträgers
Der Vorhabenträger hat sich mit Schreiben vom 09.01.2023 mit den zusätzlich in den Bebauungsplan aufgenommenen / geänderten Festsetzungen zum baulichen Schallschutz einverstanden erklärt.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Aufgrund des Vorliegens der Stellungnahme kann auf die Durchführung eines eingeschränkten Änderungsverfahrens verzichtet werden.
IV Den Stellungnahmen und Anregungen wird gemäß den zu den Abwägungsvorschlägen der Verwaltung gefassten Beschlüssen entsprochen.
V Der Bauausschuss beschließt den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 81A02 mit Grünordnung betreffend Fl. Nrn. 52/17 und 52/18, Gemarkung Starnberg, Kaiser-Wilhelm- Straße 1, in der Fassung vom 24.11.2022 als Satzung.
angenommen: einstimmig
TOP 4 55. Änderung des Flächennutzungsplans für die Fläche nördlich des Gestütsweges und nordöstlich des Wohngebietes Percha-Nord, betr. Fl. Nr. 280 (Teilfläche), Gemarkung Percha; hier: Abwägung der Stellungnahmen aus der öffentlichen Auslegung und der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange; Feststellungsbeschluss
(Quelle: Beschlussvorlage der Stadt Starnberg, ggf. durch dr. thosch gekürzt)
Sachverhalt
Die 55. Änderung des Flächennutzungsplans für die Fläche nördlich des Gestütsweges und nordöstlich des Wohngebietes Percha-Nord, betr. Fl. Nr. 280 (Teilfläche), Gemarkung Percha dient der Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung eines Ortsteilspielplatzes.
Am 21.02.2022 hat der Stadtrat den Beschluss für die 55. Änderung des Flächennutzungsplans gefasst. Die ersten Beteiligungen gem. §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB wurden daraufhin innerhalb des Zeitraums vom 31.03.2022 bis 10.05.2022 durchgeführt und die Abwägungsvorschläge der Verwaltung zu den eingegangenen Stellungnahmen vom Stadtrat in der Sitzung am 24.10.2022 zur Kenntnis genommen.
In gleicher Sitzung wurde der Entwurf der 55. Änderung des Flächennutzungsplans gebilligt und die Verwaltung beauftragt, die öffentliche Auslegung und die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen. Die Beteiligung hat innerhalb des Zeitraums vom 17.11.2022 bis 20.12.2022 stattgefunden. Seitens der Öffentlichkeit wurden keine Anregungen in das Verfahren eingebracht.
Die eigegangenen Stellungnahmen drücken durchgehend Zustimmung zum Verfahren aus und führen lediglich zu einer redaktionellen Ergänzung in der Begründung unter Punkt 3.3 Altlasten. Die von der Bayernwerk AG übersandten Daten zu Versorgungseinrichtungen werden an die Fachabteilung Straßen- und Landschaftsbau des Bauamtes weitergeleitet, die die konkrete Spielplatzplanung betreibt und die zugesandten Daten je nach Erfordernis in die Planung einbeziehen kann.
Eine Änderung der Planungsinhalte ist durch die eingegangenen Stellungnahmen nicht veranlasst. Somit kann, sofern den Abwägungsvorschlägen gefolgt wird, der Feststellungsbeschluss gefasst und die 55. Änderung des Flächennutzungsplans anschließend dem Landratsamt zur Genehmigung vorgelegt werden.
Beschlussvorschlag
Der Bauausschuss empfiehlt dem Stadtrat folgenden Beschluss:
I. Stellungnahmen der Öffentlichkeit
Der Stadtrat nimmt zur Kenntnis, dass aus der Öffentlichkeit keine Stellungnahmen eingegangen sind.
II. Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange:
1. Abwasserverband Starnberger See, Schreiben vom 30.11.2022:
Zum Bauleitplanverfahren werden keine Bedenken, Hinweise oder Anregungen vorgebracht.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Es werden keine abwägungsrelevanten Belange vorgebracht.
2. Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Weilheim, Schreiben vom 08.12.2022:
2.1 Aus dem Bereich Landwirtschaft:
Es wird auf die Stellungnahme vom 06.04.2022 verwiesen, die weiterhin Gültigkeit hat.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Einschränkungen oder Beeinträchtigungen der angrenzenden landwirtschaftlichen Nutzungen oder der geplanten Spielplatznutzung durch landwirtschaftliche Emissionen sind nach wie vor nicht zu erwarten.
2.2 Aus dem Bereich Forsten:
Die Planung berührt keine forstfachlichen Belange.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Es werden keine abwägungsrelevanten Belange vorgebracht.
3. Bayernets GmbH, Schreiben vom 18.11.2022:
Im Geltungsbereich liegen keine Anlagen der bayernets GmbH, ebenso wenig werden aktuelle Planungen der bayernets GmbH berührt. Es bestehen keine Einwände gegen das Verfahren.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Es werden keine abwägungsrelevanten Belange vorgebracht.
4. Bayernwerk AG - Netzcenter Taufkirchen, Schreiben vom 08.12.2022 (Bayernwerk Netz GmbH München):
Gegen die Planung bestehen keine grundsätzlichen Einwendungen, wenn der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb der Anlagen der Bayernwerk Netz GmbH nicht beeinträchtigt werden. In dem überplanten Bereich befinden sich Versorgungseinrichtungen der Bayernwerk Netz GmbH, ebenso Fernmeldekabel der Bayernwerk Netz GmbH, die keinem Konzessionsvertrag unterliegen. Es wird darum gebeten, beim Bebauungsplanverfahren das Kundencenter Taufkirchen zu beteiligen. Es wird außerdem ein Hinweis auf das Planauskunftsportal für Auskünfte zur Lage der betriebenen Versorgungsanlagen gegeben.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Der mit der Stellungnahme übersandte Lageplan stellt eine oberirdische Freileitung und eine "Fremdleitung unbekannt Telefon" dar. Diese Informationen werden an die Fachabteilung Straßen- und Landschaftsbau weitergeleitet, damit sie bei der konkreten Spielplatzplanung je nach Erfordernis berücksichtigt werden können. Eine verbindliche Bauleitplanung in Form eines Bebauungsplanes ist im vorliegenden Fall nicht erforderlich, da die Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung das notwendige Planungsrecht schafft. Der Hinweis auf das Planauskunftsportal wird zur Kenntnis genommen.
5. Energienetze Bayern GmbH & Co. KG, E-Mail vom 28.11.2022:
Der 55. Änderung wird zugestimmt, in dem Bereich befinden sich keine Erdgasleitungen.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Es werden keine abwägungsrelevanten Belange vorgebracht.
6. LRA – Brandschutzdienststelle, Schreiben vom 06.12.2022:
Hinsichtlich der Erschließungssituation, der Löschwasserversorgung und der Rettungswege bestehen aus Sicht des abwehrenden Brandschutzes keine Bedenken.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Es werden keine abwägungsrelevanten Belange vorgebracht.
7. LRA – Kreisbauamt, Schreiben vom 20.12.22:
7.1 Untere Naturschutzbehörde:
Es werden keine weiteren Bedenken oder Anregungen geltend gemacht.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Es werden keine abwägungsrelevanten Belange vorgebracht.
7.2 Untere Immissionsschutzbehörde:
Aus immissionsschutzrechtlicher Sicht bestehen keine Bedenken oder Anregungen.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Es werden keine abwägungsrelevanten Belange vorgebracht.
7.3 Kreisbauamt:
Es werden zu dieser Auslegung keine Bedenken oder Anregungen vorgebracht.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Es werden keine abwägungsrelevanten Belange vorgebracht.
8. LRA – Fachbereich Umweltschutz, E-Mail vom 21.11.2022:
Die Fläche innerhalb des Geltungsbereiches der 55. Änderung des Flächennutzungsplans ist nicht im Altlastenkataster eingetragen. Hinweise auf schädliche Bodenveränderungen liegen derzeit nicht vor. Sollten bei geplanten Aushubarbeiten optische oder organoleptische Auffälligkeiten des Bodens festgestellt werden, die auf eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast hindeuten, ist das Landratsamt Starnberg – Fachbereich Umweltschutz unverzüglich zu unterrichten (Mitteilungspflicht gem. Art. 1 BayBodSchG). Schadstoffbelasteter Boden und Aushub, der bei Bauarbeiten anfällt, ist entsprechend den abfall- und bodenrechtlichen Vorschriften ordnungsgemäß und schadlos zu entsorgen. Hierüber sind Nachweise zu führen und dem Landratsamt Starnberg – Fachbereich Umweltschutz auf Verlangen vorzulegen.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Es werden keine abwägungsrelevanten Belange vorgebracht. Der Punkt 3.3 Altlasten der Begründung stellt den Sachverhalt, dass weder Hinweise auf Altlasten bekannt sind noch Anhaltspunkte für einen Altlastenverdacht vorliegen, bereits dar. Dieser Punkt der Begründung wird redaktionell noch um die oben genannte Mitteilungspflicht bei Auffälligkeiten des Bodens und um die Vorschriften zur ordnungsgemäßen Entsorgung von schadstoffbelastetem Boden ergänzt.
9. TenneT TSO GmbH, E- Mail vom 21.11.2022:
Im Bereich der 55. Änderung des Flächennutzungsplans sind keine Anlagen der TenneT TSO GmbH vorhanden. Die Belange des Unternehmens werden somit durch die geplante Maßnahme nicht berührt.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Es werden keine abwägungsrelevanten Belange vorgebracht.
10. Wasserwirtschaftsamt Weilheim, E-Mail vom 14.12.2022:
Gegen die 55. Änderung des Flächennutzungsplans bestehen aus wasserwirtschaftlicher Sicht keine grundlegenden Bedenken. Wasserwirtschaftliche Belange wurden in der Begründung im Umweltbericht angesprochen. Eine ausführliche Stellungnahme erfolgt ggf. im Rahmen der Beteiligung zum zugehörigen Bebauungsplan.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Es werden keine abwägungsrelevanten Belange vorgebracht. Eine verbindliche Bauleitplanung in Form eines Bebauungsplanes ist im vorliegenden Fall nicht erforderlich, da die Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung das notwendige Planungsrecht schafft.
III. Den Stellungnahmen wird gemäß den Abwägungsvorschlägen der Verwaltung entsprochen.
IV. Der Stadtrat stellt die 55. Änderung des Flächennutzungsplans für die Fläche nördlich des Gestütsweges und nordöstlich des Wohngebietes Percha-Nord, betr. Fl. Nr. 280 (Teilfläche), Gemarkung Percha in der Fassung vom 28.12.2022 fest.
V. Die Verwaltung wird beauftragt, dem Landratsamt die 55. Änderung des Flächennutzungsplans für die Fläche nördlich des Gestütsweges und nordöstlich des Wohngebietes Percha-Nord, betr. Fl. Nr. 280 (Teilfläche), Gemarkung Percha in der Fassung vom 28.12.2022 zur Genehmigung vorzulegen.
angenommen: einstimmig
TOP 5 Antrag auf Vorbescheid für den Abriss eines landwirtschaftlichen Gebäudes und an dieser Stelle Bau eines Austragshauses auf den Grundstücken Fl.Nrn. 3 und 3/4, Gemarkung Hanfeld, St.-Michael-Straße 33 (Antrag-Nr. 2022/114)
(Quelle: Beschlussvorlage der Stadt Starnberg, ggf. durch dr. thosch gekürzt)
Sachverhalt
Bei der Stadt Starnberg ging am 07.06.2022 ein Antrag auf Vorbescheid für den Abriss eines landwirtschaftlichen Gebäudes und an dieser Stelle Bau eines Austragshauses auf den Grundstücken mit den Fl.Nrn. 3 und 3/4, Gemarkung Hanfeld, St.-Michael-Straße 33 ein.
Der Antrag auf Vorbescheid wurde bereits in der Sitzung des Bauausschusses vom 30.06.2022 behandelt (Beschlussvorlage Nr. 2022/215). Die Stadt war damals bei Ihrer Prüfung zu dem Schluss gekommen, dass das geplante Vorhaben bauplanungsrechtlich dem Außenbereich zuzuordnen ist. Im Beschluss des Bauausschusses wurde deshalb das Einvernehmen vorbehaltlich des Nachweises der land- oder forstwirtschaftlichen Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB erteilt.
Das Landratsamt beteiligte im Rahmen seiner Prüfung zunächst das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, welches mitteilte, dass es sich bei der vom Antragsteller ausgeübten landwirtschaftlichen Tätigkeit nicht um einen landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne von § 201 BauGB handelt. Eine land- oder forstwirtschaftliche Privilegierung konnte somit nicht nachgewiesen werden. Bei genauerer Betrachtung der Bereichsabgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich stellte das Landratsamt fest, dass das Vorhaben noch dem Innenbereich nach § 34 BauGB zuzuordnen sei. Mit Schreiben vom 20.12.2022, eingegangen am 21.12.2022 bei der Stadt Starnberg, führte das Landratsamt die Gründe hierfür näher aus und dass es beabsichtigt, das gemeindliche Einvernehmen zu ersetzen. Der Stadt wurde deshalb die Möglichkeit eingeräumt, bis 30.01.2023 erneut über das gemeindliche Einvernehmen zu entscheiden.
Planungsrechtliche Beurteilung:
Das Vorhaben befindet sich bauplanungsrechtlich noch innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils nach § 34 BauGB. Die Gebäude in der Umgebung des geplanten Vorhabens werden überwiegend zum Wohnen genutzt, welche auf Grundlage des § 34 BauGB bzw. historischer Vorschriften zum Innenbereich entsprechend genehmigt wurden. Der Bereich des geplanten Vorhabens befindet sich innerhalb dieser "Baulücke", sodass das geplante Vorhaben somit noch dem Innenbereich zugeordnet werden kann.
Im Innenbereich ist ein Vorhaben nach § 34 Abs. 1 BauGB nur zulässig, wenn es sich nach Art, Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.
Der umliegende Bereich kann als faktisches Dorfgebiet eingestuft werden. Die geplante Wohnnutzung ist demnach als zulässig anzusehen. Das geplante Wohngebäude mit einer Grundfläche von 108,24 m2 und einer Höhe von 5 m fügt sich auch hinsichtlich des Maßes der Nutzung und der überbaubaren Grundstücksfläche sowie der Bauweise in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Wie bereits bei der erstmaligen Prüfung des Antrags auf Vorbescheid festgestellt, ist die Erschließung gesichert.
Beschlussvorschlag
Das gemeindliche Einvernehmen zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des im Rahmen des Vorbescheids abgefragten Abrisses eines landwirtschaftlichen Gebäudes und an dieser Stelle Bau eines Austragshauses mit ca. 110 m2 Wohnfläche, Gebäudemaßen von 8,20 m Breite, 13,20 m Länge und 5 m Höhe und überdachtem PKW-Stellplatz auf den Grundstücken mit den Fl.Nrn. 3 und 3/4, Gemarkung Hanfeld, St.-Michael-Str. 33 (Antrag Nr. 2022/114) wird erteilt.
Hinweis zum vorbeugenden Brandschutz:
Das geplante Gebäude liegt in Teilen mehr als 50 m von öffentlichen Verkehrsfläche entfernt. Zur Sicherstellung wirksamer Löscharbeiten durch die Feuerwehr ist deshalb eine Feuerwehrzufahrt mit anschließender Bewegungsfläche erforderlich. Die Ausführung hat gemäß der Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr bzw. DIN 14090 zu erfolgen.
angenommen: einstimmig
TOP 6 Informelle Anfrage auf Änderung des Bebauungsplans Nr. 8162, 2. Änderung mit dem Ziel der Ausweisung von Bauland auf dem Grundstück Fl. Nr. 429/6, Gemarkung Starnberg (nordwestlich der Wilhelmshöhenstraße)
(Quelle: Beschlussvorlage der Stadt Starnberg, ggf. durch dr. thosch gekürzt)
Sachverhalt
Mit Schreiben vom 28.07.2021 richteten die Eigentümer des Grundstücks Fl. Nr. 429/6, Gemarkung Starnberg die Bitte an die Stadt Starnberg, den rechtsverbindlichen Bebauungsplan Nr. 8162, 2. Änderung, zu ändern und ihr Grundstück als Bauland auszuweisen.
Auf Anfrage teilte das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zur Anfrage auf Baulandausweisung für das Grundstück Fl. Nr. 429/6, Gemarkung Starnberg, folgendes mit:
"Bei dem gem. BBP Nr. 8162 (2. Änderung) zu erhaltenden Baumbestand auf Fl. Nr.429/6 Gmkg. Starnberg handelt es sich um Wald i. S. Art. 2 BayWaldG. Die Waldfläche ist im Waldfunktionsplan WFP (Art. 6 BayWaldG) als Erholungswald Stufe I kartiert. Erholungswälder sollen in ihrem Bestand gesichert und vor Beeinträchtigungen ihrer Funktion bewahrt werden.
Darüber hinaus hat sie nach WFP überwiegend besondere Bedeutung für den lokalen Klima-, Lärm- und Immissionsschutz. Ziel des Waldfunktionsplanes ist es, Wald mit dieser besonderen Bedeutung in seiner Funktionsfähigkeit zu erhalten, zu pflegen und weiterzuentwickeln.
Mit der Rodung würden die Funktionen dieser Waldflächen verloren gehen. Die Rodung soll nach Art. 9 Abs. 5 Nr. 1 BayWaldG versagt werden, wenn sie der Waldfunktionsplanung widersprechen oder deren Ziele gefährden würde.
Der Bebauungsplanvorschlag sieht vor, den Baukörper sehr nah an den Wald heranzurücken. Der Wald ist der geplanten Bebauung west-südwestlich in Hauptwindrichtung vorgelagert. Gefährdungen für Menschen und Sachwerte sind daher nicht ausgeschlossen, da der Mindestabstand von einer Altbaumlänge nicht eingehalten wird.
Im Sinne einer möglichst "schlanken", zeitsparenden Lösung wurde die Möglichkeit geprüft, ob im vorliegenden Fall eine Befreiung nach § 31 Abs. 3 BauGB in Betracht kommt, wonach in einem Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden kann, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
§ 31 Abs. 3 BauGB ist mit Inkrafttreten der "Verordnung zur bauplanungsrechtlichen Bestimmung von Gebieten mit einem angespannten Wohnungsmarkt" seit dem 16.09.2022 anwendbar.
In diesem Falle müsste keine langwierige Bebauungsplanänderung durchgeführt werden, sondern es könnte den erforderlichen Befreiungen vielmehr im Rahmen der Bauantragsprüfung zugestimmt werden.
Der Umfang der in Frage kommenden Befreiungen kann jedoch nicht so weit gefasst werden, dass die Schaffung eines neuen Baurechts innerhalb der aktuell als private Grünfläche festgesetzten Fläche, innerhalb derer bauliche Anlagen mit Ausnahme von Einfriedungen, Kinderspielgeräten unzulässig sind, möglich wäre.
Städtebauliche Beurteilung
Bei dem Bereich zwischen Prinzenweg / Wilhelmshöhenstraße / Oberer Seeweg / Prinzeneiche / Am Wiesengrund handelt es sich um eine äußerst attraktive Wohnlage in Starnberg, deren besondere Qualität auf der starken Durchgrünung und dem topographisch abwechslungsreichen Geländeverlauf beruht. Die in die freie Landschaft übergreifenden Grünzüge sind aus regionalen, orts- und landschaftsplanerischen Gründen auch nach heutigen Gesichtspunkten absolut sicherungswürdig.
Beschlussvorschlag
Dem Antrag auf Baulandausweisung für das Grundstück Fl. Nr. 429/6, Gemarkung Starnberg, wird nicht stattgegeben, da
das städtebauliche Ziel der Stadt Starnberg, insbesondere Personen oder Familien mit geringen oder mittleren Vermögen bzw. Einkünften mit Wohnraum zu versorgen, durch eine Ausweisung von Bauland an diesem Standort nicht erfüllt werden kann,
sowohl aufgrund der Verschattung als auch aus sicherheitstechnischen Gründen die Gefahr besteht, dass der Baumbestand in Zukunft weiter dezimiert und der in diesem Bereich ohnehin schon schmale Grünzug weiter eingeengt und geschwächt wird,
unter Berücksichtigung der beschlossenen Priorisierung der Aufgaben des Sachgebiets 30 und der Vielzahl der in Bearbeitung befindlichen bzw. anstehenden Projekte/Bauleitplanverfahren mit hoher städtebaulicher Bedeutung die Bindung von personellen Kapazitäten für eine Änderung des Bebauungsplans Nr. 8162 für das Grundstück Fl. Nr. 429/6, Gemarkung Starnberg, zugunsten eines Einzelbauvorhabens nicht vertretbar ist.
angenommen: 11:2
Antrag Herr Jägerhuber:
Die Stadt die Umsetzung von gemäß BB erforderlichen Ersatzpflanzungen für gefällte laut BB schützenswerte Bäume zu prüfen (sinngemäß).
angenommen 10:3
Antrag Herr Dr. Sengl:
Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten beauftragen, Ersatzpflanzungen für nicht mehr vorhandenen aber bisher erhaltenswerten Wald im Grünzug verlangen. (sinngemäß)
angenommen 9:4
TOP 7 Prioritätenliste - Straßen-und Landschaftsbau
(Quelle: Beschlussvorlage der Stadt Starnberg, ggf. durch dr. thosch gekürzt)
Sachverhalt
Am 24.11.2022 wurde die Prioritätenliste Straßen- und Landschaftsbau dem Bauausschuss zur Kenntnisnahme vorgelegt. In der Sitzung wurde vereinbart, dass die Prioritätenliste im Januar 2023 erneut dem Bauausschuss vorgelegt wird, da sich aufgrund der personellen Situation im Sachgebiet 32 einige Änderungen ergeben haben, bzw. die Verwaltung vorschlägt, gewisse Projekte zu schieben, da diese in der jetzigen Situation so nicht geleistet werden können.
Die Projektliste gibt die Pflichtaufgaben und die gefassten Beschlüsse des Stadtrates wieder. Das Sachgebiet 32 gliedert sich in das Team 321 – Technik und Team 322 – Verwaltung, jeweils mit einer Sachgebietsleitung pro Team.
Um die anstehenden Arbeiten bewältigen zu können, müssen die Projekte priorisiert werden.
Bei der Auflistung der Prioritäten wurde von jeweils 1.600 h Jahresarbeitszeit pro Verwaltungsstelle ausgegangen. Außerdem ist für Unvorhergesehenes ein realistischer Ansatz von 20% pro Verwaltungsstelle in Abzug zu bringen, ebenso ergibt sich ein Ansatz von 10-20% für die Jour-fixe und die Sitzungsteilnahmen, welcher ebenfalls abgezogen wird.
Die Themenfelder des Sachgebietes Straßen- und Landschaftsbau gliedern sich in die Fachstelle Landschaftsbau und Straßenbau. Die Fachstelle Landschaftsbau ist neben der Betreuung der Außenflächen sämtlicher Liegenschaften, dem städtischen Forst, Spielplätzen und dem Naturschutz betraut.
Die klassischen Straßen, Wege und Plätze einschl. der Straßenbestandteile wie Brücken, Durchlässe, sowie die Straßenentwässerung ist der Fachstelle Straßenbau zugeordnet. Schnittstellen in den Themenfeldern Gewässer, Straßenraumgestaltung oder in Genehmigungsverfahren zu wasserrechtlichen Genehmigungen oder Grundstücksentwässerungsanlagen sind stets vorhanden. Die Abgrenzung erfolgt nach entsprechender Qualifikation der Mitarbeiter.
Neben der eigentlichen technischen Bearbeitung ist das Sachgebiet Ansprechpartner für die Kolleginnen und Kollegen für alle Themen rund um den Straßen- und Landschaftsbau. Dies ist im Bereich der Zusammenarbeit mit der Stabstelle oder der Bauleitplanung von großer Bedeutung. Die technische und rechtliche Zuarbeit zu Bauanträgen, Bauleitplanungen oder städtebaulichen Verträgen obliegt in den technischen Themen dem Sachgebiet. Die Koordinierung der Projekte im Hinblick auf die Barrierefreiheit oder Fördermöglichkeiten erfolgt in enger Abstimmung mit der Stabstelle.
Besonders im Hinblick auf das Projekt B2-Tunnel erfolgt die Abstimmung zwischen Sachgebiet und Stabstelle sehr eng. Das Projekt wird themenbezogen von der Amtsleitung, der Stabstelle und das Sachgebiet 32 aufgeteilt. Hierfür sind Kapazitäten erforderlich, um die laufenden Themenbereiche parallel und bestmöglich erarbeiten zu können.
Die Schwerpunkte des Sachgebietes liegen in der Verwaltung des Bestandes (Straßen, Wege, Plätze, Grünanlagen, Spielplätze, Friedhöfe, Parkanlagen, Gewässer, Brücken, Regenrückhaltung...) in der jeweiligen Zuständigkeit. Die Koordinierung und Abstimmung der Unterhaltsmaßnahmen, einschließlich der Begutachtung des Bestandes (beispielsweise Brücken) nehmen einen großen Anteil der vorhandenen Kapazitäten in Anspruch.
Die jährliche Schwerpunktsetzung erfolgt verwaltungsintern auf Basis rechtlicher oder vertraglicher Notwendigkeiten, technischer Sanierungsaspekte und den entsprechenden Beschlüssen des Stadtrates und der Fachausschüsse.
Das Sachgebiet 32 Straßen- und Landschaftsbau hat durch die unbesetzten Stellen im vorherigen Jahr, sowie im nächsten Jahr einen Bedarf an Sanierungsanforderungen, sowie einen erheblichen Sanierungsstau im Straßenbestand, sodass eine Priorisierung bereits angestoßener oder beschlossener Projekte zwingend erforderlich ist.
Beschlussvorschlag
Der Bauausschuss nimmt die Ausführungen zur Kenntnis.
angenommen: einstimmig
TOP 8 Kreuzungsumbau Josef-Jägerhuber-Straße / Leutstettener Straße / Kaiser-Wilhelm-Straße
(Quelle: Beschlussvorlage der Stadt Starnberg, ggf. durch dr. thosch gekürzt)
Sachverhalt
Mit Beschlussauszug der Sitzung des Bauausschusses vom 22.07.2021 wurde die Verwaltung gebeten, das Projekt auf Grundlage der Planung entsprechend dem Vorschlag fortzuführen. Das Planungsbüro hat sich letztes Jahr aus dem Projekt zurückgezogen mit der Begründung, dass sie den reinen Straßenbau nicht planen werden.
Dementsprechend hat die Verwaltung die Planungsleistung ab Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) erneut ausgeschrieben und stufenweise an ein Ingenieurbüro vergeben. Nach der Beschlussfassung sollte die überarbeitete Planung nach Abstimmung mit dem Inklusionsbeirat wieder im Bauausschuss vorgestellt werden.
Es war nie geplant, dass das Provisorium jahrelang bestehen bleibt.
Wenn der Winter vorüber ist, müsste das Provisorium unterhalten werden, sodass die Stadt Kosten für die erneute Reparatur tragen müsste. Ursprünglich war es angedacht, dass im Jahr 2023 die überarbeitete Planung final umgesetzt wird.
Jedoch ist die Verwaltung gezwungen, aufgrund der personellen Situation im Sachgebiet 32, Projekte zu schieben.
Alternative 1:
Provisorium bleibt bestehen und wird nach dem Winter instandgesetzt. Die Kosten für die Instandsetzung sind noch nicht abschätzbar. Die Umsetzung der abgestimmten Planung würde in den folgenden Jahren final vorgenommen werden.
Alternative 2:
Das Provisorium wird aufgrund der derzeitigen angespannten Personallage im Sachgebiet 32 komplett entfernt. Jedoch müsste dann die Deckschicht auf den gefrästen Stellen ergänzt werden. Hierbei fallen Kosten in Höhe von ca. 5.000 Euro brutto an. Das Projekt wird erst wiederaufgenommen, wenn das Sachgebiet die Kapazitäten hat.
Weiterhin haben wir von einem Bürger ein Schreiben erhalten, in welchem er die Entfernung des Provisoriums fordert, wenn nicht bald die finale Umsetzung erfolgt. Die Anrainer haben Feuchtigkeitsschäden geltend gemacht, welche sie auf das Provisorum zurückführen.
Beschlussvorschlag
Der Bauausschuss beschließt, die Alternative 1 zu verfolgen.
angenommen: 12:1
TOP 9 Einrichtung einer Querungshilfe im Bereich Söcking Bründlwiese
(Quelle: Beschlussvorlage der Stadt Starnberg, ggf. durch dr. thosch gekürzt)
Sachverhalt
Der Umbau der Bushaltestelle "Bründlwiese" und des dortigen Fahrbahnbereichs ist nach Beschluss des Ausschusses für Umwelt, Energie und Mobilität vom 13.10.2022 für 2024 vorgesehen. Ein Vorschlag für den Durchführungszeitraum des Umbaus wird ebenso in der Bauausschusssitzung am 26.01.2023 im Rahmen der Projekt-Prioritätenliste des Straßen- und Landschaftsbaus vorgelegt.
Im Vorlauf der Ortsteilversammlung Söcking am 06.10.2022 wurde durch einen Bürger ein Antrag zur Einrichtung einer Fußgängerlichtsignalanlage (FSA) gestellt.
Durch die Einrichtung einer (provisorischen) FSA kann ohne größeren baulichen Aufwand eine kurzfristige Lösung zur Einrichtung einer sicheren Querungshilfe erreicht werden. Die FSA soll an einem Standort leicht östlich der Haltestelle eingerichtet werden. Die Anlage kann nicht im unmittelbaren Haltestellenbereich verortet werden, da in diesem Fall auch die Einmündungen Fichtenweg und Bründlwiese ebenfalls mit einer Ampel ausgestattet werden müssten. Ausfahrende Fahrzeuge könnten ansonsten nicht einsehen, ob auf der Andechser Straße Rot für den Kraftfahrzeugverkehr angezeigt wird. Ebenso wären bei der Einrichtung direkt an der Haltestelle keine ausreichenden Sichtachsen auf die FSA gegeben.
Auf die FSA liegen am vorgeschlagenen Standort Sichtweiten von knapp 100 m aus beiden Richtungen vor. Bei der Ausschreibung der FSA wird darauf geachtet, dass eine Restgehwegbreite von mindestens 1,30 m verbleibt. Generell stehen beidseitig Aufstellflächen von mind. 1,50 m – 2,00 m vor. Die Fußgänger- Querungszahlen sind nicht bekannt. Aufgrund der Lage im Haltestellenbereich kann von einem erhöhten Fußgängeraufkommen ausgegangen werden. Das Kfz-Aufkommen liegt knapp unter dem Anwendungsbereich für die Erforderlichkeit einer FSA. Die Notwendigkeit der FSA kann aber aufgrund der Lage an der Bushaltestelle bzw. der Gewährleistung eines barrierefreien Zugangs zur Bushaltestelle begründet werden.
Auf lange Sicht soll im Anschluss an die provisorische Einrichtung der FSA eine Verkehrsinsel eingerichtet werden. Eine Verkehrsinsel hat den Vorteil, dass eine zusätzliche Geschwindigkeitsreduzierung des ortseinfahrenden Verkehrs erreicht wird. Durch die Möglichkeit, die Fahrbahn in zweit Etappen queren zu können, wird ebenso eine vergleichbar sichere Querungshilfe gewährleistet. Die Verkehrsinsel müsste aufgrund der geringen Fahrbahnbreiten am Standort der FSA stattdessen im unmittelbaren Haltestellenbereich angelegt werden. Bzw. könnte der Standort der FSA verwendet werden, wenn eine bauliche Aufweitung der Fahrbahn an dieser Stelle erfolgt.
Die Verkehrsinsel soll mittels Kunststoffplatten auf der Fahrbahn aufgeschraubt werden. Vergleichbare Verkehrsinseln wurden beispielsweise in der Hanfelder Straße und in der Söckinger Straße, jeweils auf Höhe der Einmündung der Josef-Fischhaber-Straße sowie im Frühjahr 2022 am Bahnhofplatz eingerichtet. Die Einrichtung der Verkehrsinsel ist abhängig vom oben aufgeführten Umbau des Haltestellenbereichs Bründlwiese. Bei erneuter Vorlage der Verkehrsinsel werden die Planungen entsprechend berücksichtigt.
Für die Einrichtung der FSA muss noch ein abschließender Ortstermin unter Beteiligung der Polizeiinspektion Starnberg vereinbart werden. Der Ortstermin findet vor der Sitzung statt, damit eine endgültige Beschlussfassung erfolgen kann. Ebenso wird eine Kostenaufstellung für die provisorische FSA und die Einrichtung der Verkehrsinsel bis zur Sitzung erstellt.
Beschlussvorschlag
Die Verwaltung wird beauftragt,
1. eine provisorische Fußgängerlichtsignalanlage, vorbehaltlich der Zustimmung durch die PI Starnberg, im Bereich der Haltestelle "Bründlwiese" einzurichten sowie
2. bei der Neuplanung die Möglichkeit einer Querungshilfe zu prüfen.
angenommen: einstimmig
TOP 10 Durchführungsbeschluss - Unterhalt Straßen, Wege und Plätze im Stadtgebiet Starnberg
(Quelle: Beschlussvorlage der Stadt Starnberg, ggf. durch dr. thosch gekürzt)
Sachverhalt
Für die Maßnahmen im Bereich Unterhalt von Straßen Wegen und Plätzen im Stadtgebiet Starnberg, wurden Rahmenverträge mit Tiefbaufirmen geschlossen. Mit diesen Rahmenverträgen sind Leistungen jederzeit abrufbar und es muss nicht für jede Einzelleistung eine langwierige Einzelangebotsabfrage durchgeführt werden.
Während der Laufzeit des Rahmenvertrages gelten die vereinbarten vertraglichen Bedingungen. Der Rahmenvertrag mit der jetzigen Tiefbaufirma endet zum 31.03.2023.
Beschlussvorschlag
Der Bauausschuss beschließt, die Arbeiten für den Unterhalt der Straßen, Wege und Plätze im gesamten Gebiet der Stadt Starnberg für das Jahr für 2023/2024 neu auszuschreiben.
angenommen: einstimmig
TOP 11 Bekanntgaben, Sonstiges
Herr Fiedler (FDP): Die Baustelle in der Hauptstraße ärgert ihn, da die Straße als Parkraum genutzt wird, z. B. für Paletten. Kann man nicht mal etwas machen. Der öffentliche Raum ist keine billige Lagerstätte.
Herr Dr. Sengl (B90/Grüne): Es geht ihm um die Flurschäden, die noch dokumentieren wird.
Herr Mignoil (BLS): Er bittet mit dem Bauamt Kontakt aufzunehmen, ob man die Einfahrt zu McDonald's für Rechtsabbieger entschärfen kann. Und es geht ihm um die Verlängerung von Pollern. (Anm. d. Verf.: Den Ort habe ich verpasst.)
Herr Janik: Er berichtet über die Container auf der Tennisanlage, der auf einmal ein zweites Stock bekommen hat. Die Sondernutzungserlaubis wurde aus rechtlichen Gründen bereits zurückgenommen. Ein notwendiger Bauantrag steht noch aus. Das Landratsamt wurde schon gebeten, da einmal vorbeizuschauen.
(M)ein Fazit:
Es sind häufig die Entscheidungen:
Liegt die gewünschte Baumaßnahme im Innen- oder Außenbereich?
Passt die Baumaßnahme sich gemäß §34 BauGB in die Umgebung ein?
Welche Ziele wollen wir für das Gebiet für den Bebauungsplan?
Wobei ich auch eher gegen Bebauungspläne tendiere, da sich vielleicht heuer passen, aber in 10 oder 20 Jahre unverändert bleiben, auch wenn sich die Rahmenbedingungen signifikant verändert haben. Zu viele Bebauungspläne birgen die Gefahr, dass sich Starnberg nicht weiterentwickeln kann. Das Festhalten am Ist-Zustand ist für uns alle zwar immer die einfache Lösung, da man sich nicht mit Neuem zu befassen hat, aber Stillstand hat noch nie Fortschritt zur Folge gehabt.
Und es ist überraschend und fast erschreckend, wie viel “Macht” bzw. Einfluss die Stadt mit Festlegungen in Bebauungsplänen auf die Bauwerber haben kann. Ein Grund mehr, dieses Werkzeug möglichst mit wenigen Vorgaben anzuwenden.
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Denkmalrechtlicher Abwehranspruch gegen Baugenehmigung
Denkmalrechtlicher Abwehranspruch gegen Baugenehmigung
Münster: „…Die Kläger sind Eigentümer eines bebauten Grundstücks. Das Grundstück liegt im räumlichen Geltungsbereich einer Denkmalbereichssatzung. Die Gebäude sind nicht in die Denkmalliste der Beklagten eingetragen. Die Beklagte erteilte der Beigeladenen für das teilweise innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs der Denkmalbereichssatzung belegene Vorhabengrundstück eine Baugenehmigung für eine…
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Kann der Nachbarn die sofortige Vollziehung einer Nutzungsuntersagung verlangen?
Brandenburg – Begehrt ein Dritter die gerichtliche Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Nutzungsuntersagung, muss er auch geltend machen können, dass er ein besonderes Interesse gerade an der sofortigen Vollziehung vorweisen kann.*) (…)
Quelle und Volltext: ibr-online.de
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