#BGB § 1004
Explore tagged Tumblr posts
Text
Der Nachbar kann den Rückschnitt des Überhangs eines Baumes bei Beeinträchtigung seines Grundstücks verlangen, § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB. Ob eine Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung vorliegt ist nach objektiven Kriterien zu beurteilen, deren Nichtvorliegen von demjenigen darzulegen und zu beweisen sind, auf dessen Grundstück der Baum steht.
Kann der Nachbar die Beseitigung des Baumes nach dem Nachbarrecht des Landes wegen Zeitablaufs nicht mehr verlangen (hier: § 47 Abs. 1 NachbG NRW) und steht die Störung im Vergleich zu den Wirkungen des Rückschnitts des Überhanges außer Verhältnis, ist die Beseitigung unzumutbar. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn die verlangte Maßnahme die Gefahr des Absterbens des Baumes bewirkt oder zu einer erhöhten Risikolage führt. Das Verlangen läuft dann auf eine verbotene Beseitigung des Baumes hinaus.
Anmerkung: Der BGH hat in seinem Urteil vom 11.06.2021 - V ZR 234/19 - zum Selbsthilferecht nach § 910 BGB bei Überhang von Ästen und Überwuchs von Wurzeln ausgeführt, dass das Selbsthilferecht nach § 910 Abs. 1 BGB nicht deshalb ausgeschlossen ist, da durch die Beseitigung des Überhangs das Absterben des Baumes oder der Verlust seiner Standfestigkeit droht, es sei denn, naturschutzrechtliche Beschränkungen stünden dem entgegen . „Eine Verhältnismäßigkeits- oder Zumutbarkeitsprüfung, mit der der Ausschluss des Selbsthilferechts teilweise begründet wird (…), ist gesetzlich nicht vorgesehen und widerspräche den Vorstellungen des Gesetzgebers.“ Auch landesrechtliche Ausschlussfristen zur Beseitigung von Bäumen sind nicht beachtlich.
LG Köln, Urteil vom 02.03.2023 - 6 S 27/20 -
0 notes
Text
Wohnungseigentümer kann gegen Mieter eines anderen Eigentümers vorgehen!
OLG München, Urteil vom 31.01.2024 – 7 U 7576/21 1. Für Ansprüche aus § 1004 BGB wegen Beeinträchtigung seines Sondereigentums ist der Sondereigentümer auch nach der WEG-Reform unter Geltung des § 9a Abs. 2 WEG prozessführungsbefugt. 2. Der Sondereigentümer einer Einheit im Rahmen einer Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat gegen die Mieter einer anderen Einheit einen Anspruch aus § 1004 BGB…
#7 U 7576/21#Beeinträchtigung#Mieter#Nutzung#OLG München#Sondereigentum#Störereigenschaft#Unterlassung#Urteil#WEG-Reform#Wohnungseigentümer#Zweckbestimmung
0 notes
Text
Gegen den Betrieb von Windenergieanlagen (Windräder) muss sich der Nachbar im Rahmen seiner Beteiligungsfähigkeit nach § 10 BImSchG im Genehmigungsverfahren wenden. Ist die Betriebserlaubnis bestandkräftig erteilt, kann zivilrechtlich keine Einstellung gefordert werden; § 14 S. 1 1. Halbs. BImSchG begründet einen Duldungsanspruch. Der Anspruch des Nachbarn kann sich zivilrechtlich dann nur auf Vorkehrungen gegen benachteiligende Wirkungen richten und, wenn diese technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar sind, Schadensersatz verlangen.
Eine Beeinträchtigung des Grundstücks liegt nur vor, wenn die Wesentlichkeitsgrenze des § 906 BGB überschritten ist.
Ob auch gegenüber Beeinträchtigungen der Gesundheit oder dem Anspruch auf körperliche Unversehrtheit die Bestandskraft des Genehmigungsbescheides nach § 14 S. 1 gegenüber einem zivilrechtlichen Einstellungsanspruch analog §§ 1004 analog, 823 BGB ist bisher nicht obergerichtlich geklärt und bleibt offen.
Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom 14.12.2021 - 8 U 12/21 -
#windräder#genehmigung#nachbar-beteiligung#§ 10 BImSchG#bestandskraft#§ 14 BImSchG#zivilrechtlicher einstellungsantrag#geunsheitsbeeinträchtigung#eigentumsbeeinträchtigung#§ 1004 BGB#§ 906 BGB#§ 823 BGB
0 notes
Text
Abmahnungsgründe müssen konkret sein
Eine zu Unrecht erfolgte Abmahnung ist aus der Personalakte des Arbeitnehmers zu streichen. Das ist ständige Rechtsprechung des BAG. Das LAG Mecklenburg-Vorpommern hat nun noch einige Fragen der Beweislast konkretisiert. Bild von Markus Winkler auf Pixabay Analog §§ 242, 1004 Absatz 1 Satz 1 BGB können Arbeitnehmer die Entfernung einer zu Unrecht erteilten Abmahnung aus ihrer Personalakte verlangen, unter anderem, wenn die Abmahnung inhaltlich unbestimmt ist oder sie unrichtige Tatsachenbehauptungen enthält. Das war der Fall Einer Mitarbeiterin in einem Unternehmen, das mehrere Autohäuser betreibt, waren – so der Vorwurf des Arbeitgebers – in drei Fällen Bedienungsfehler beim Bestellsystem für Neufahrzeuge unterlaufen, die beim Arbeitgeber zu Vermögensfehler führten. Die beiden letzten Vorfälle wurden weder inhaltlich noch zeitlich konkretisiert. Das sagt das Gericht Entscheidend für den Anspruch auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte ist das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers, das der Arbeitgeber zu beachten hat. Durch unrichtige, sein berufliches Fortkommen berührende Tatsachenbehauptungen, wird dieses Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt, weswegen eine entsprechende Abmahnung in entsprechender Anwendung der §§ 242, 1004 BGB einen objektiv rechtswidrigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers darstellt – und die Abmahnung zu beseitigen ist. Read the full article
0 notes
Text
Familienrecht
Veröffentlichung von Kinderfotos in sozialen Netzwerken
Immer häufiger streiten sich die getrennt lebenden Eltern über die Veröffentlichung von Kinderfotos in sozialen Netzwerken. Dabei ist den Elternteilen, die die Fotos der gemeinsamen Kinder veröffentlichen, häufig nicht klar, welche mannigfache Missbrauchsmöglichkeiten bestehen. Trotz der eindringlichen Warnungen der Sicherheitsbehörden vor z.B. der nicht mehr kontrollierbaren Verbreitung der Bilder auf dubiosen Webseiten oder im Darknet und vor allem der Verbreitung in einem falschen Kontext, ist die Veröffentlichung der Kinderfotos sehr beliebt.
Sind sich die Eltern über die Veröffentlichung der Kinderfotos nicht einig und veröffentlicht ein Elternteil trotz Unterlassungsaufforderung Fotos in sozialen Netzwerken oder auf öffentlichen Plattformen, kann sich der andere Elternteil gemäß § 1628 BGB die Alleinentscheidungsbefugnis übertragen lassen, so dass dieser Elternteil das Recht zur Geltendmachung von gerichtlichen Unterlassungsansprüchen gemäß § 1004 Abs.1 S.2 BGB i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB, §§ 22, 23 KUG zur Alleinausübung übertragen erhält. Hintergrund ist, dass das minderjährige Kind noch nicht die erforderliche Einsichtsfähigkeit hat, um in der Veröffentlichung dessen Bilder im Internet einwilligen zu können und über seine durch das Recht am eigenen Bild vermittelte Privatsphäre zu verfügen. Diese erforderliche Einsichtsfähigkeit ist in der Regel auch erst mit Vollendung des 14. Lebensjahr anzunehmen, wobei im Einzelfall zu entscheiden sein wird.
5 notes
·
View notes
Text
Benutzung einer Grenzwand durch Nachbarn - Beseitigungsanspruch
Ein neuer Artikel wurde veröffentlicht auf https://www.ra-kotz.de/benutzung-einer-grenzwand-durch-nachbarn-beseitigungsanspruch.htm
Benutzung einer Grenzwand durch Nachbarn - Beseitigungsanspruch
Inhalt:TatbestandEntscheidungsgründe OLG Köln, Az.: 19 U 50/92, Urteil vom 19.08.1992 Tatbestand Der Tatbestand der Entscheidung liegt nicht vor. Entscheidungsgründe Die Berufung der Beklagten ist zulässig, aber nicht begründet. Das Landgericht hat einen Anspruch der Kläger aus § 1004 BGB auf Beseitigung der über der Pergola angebrachten Dachkonstruktion zu Recht bejaht. Unstreitig ragt die von den […] ...
weiterlesen: https://www.ra-kotz.de/benutzung-einer-grenzwand-durch-nachbarn-beseitigungsanspruch.htm
0 notes
Link
#Privathaftpflicht #Grundbesitzerhaftpflichtversicherung
#Vermieterhaftpflichtversichrrung
#Wohngebäudeversicherung
#Rechtsschutzversicherung
Das Urteil des BGH Pressemitteilung Nr. 28/2018 v. 09.02.2018
macht deutlich warum die o.g. Versicherungen so wichtig sind.
Wer einen Handwerker für Reparaturen beauftragt, ist auch bei Schäden, die der Handwerker verursacht.
Wer ein Haus oder die Eigentumswohnung (ETW) nicht vermietet, braucht nur die Privathaftpflichtversicherung.
Wer die ETW oder ein Haus teilvermietet, braucht dringend auch die Vermieterhaftpflichtversicherung für die Deckung der Fremdschäden.
Beim eigenen Schaden sollte man folgendes wissen:
Wenn der Handwerker eine Betriebshaftpflichtversicherung hat, bezahlt diese nur den sogenannten Zeitwert!
Im Extremfall: Der Handwerker verursacht einen Brand- oder Wasserschaden. Der Neuwert (Wiederbeschaffungspreis von Sachen gleicher Art und Güte) eines Gegenstandes ist 10.000 Euro. Da der Gegenstand schon 4 Jahre alt ist, ist der Zeitwert zB 5.000 Euro.
In diesem Fall zahlt die Haftpflicht maximal 5.000 Euro.
Besteht eine Hausrat- Glas- Wohngebäude und insbesondere eine Leitungswasserversicherung erfolgt eine Versicherungsleistung zum Neuwert (Wiederbeschaffungspreis von Sachen gleicher Art und Güte).
Wer diesen Versicherungsschutz hat muss sich sich nicht mit dem Handwerker oder seiner Brtriebshafzpflichtversicherung auseinandersetzen. Dies macht dann die Hausrat/ oder Wohngebäudeversicherung.
Wer im Übrigen geschädigt wird braucht oft einen langen Atem, bis die Haftpflichtversicherung bezahlt. Gut ist, wenn man hierzu eine Rechtsschutzversicherung hat.
Nachfolgend das Urteil und die Schilderung des Urteiles:
Nachbarrecht | Brandschäden am Nachbarhaus (BGH)
Ein Grundstückseigentümer, der einen Handwerker Reparaturarbeiten am Haus vornehmen lässt, ist gegenüber dem Nachbarn verantwortlich, wenn das Haus infolge der Arbeiten in Brand gerät und das Nachbargrundstück dabei beschädigt wird. Dass der Handwerker sorgfältig ausgesucht wurde, ändert daran nichts (BGH, Urteil v. 09.02.2018 – V ZR 311/16).
Sachverhalt: Die Beklagten sind die Rechtsnachfolger der ursprünglich beklagten Eheleute R., die im Laufe des Rechtsstreits verstorben sind.
Die Eheleute R. waren Eigentümer eines Wohnhauses. Am 08.12.2011 führte ein Dachdecker in ihrem Auftrag am Flachdach des Hauses Reparaturarbeiten durch. Im Verlauf der mit Hilfe eines Brenners durchgeführten Heißklebearbeiten verursachte er schuldhaft die Entstehung eines Glutnestes unter den aufgeschweißten Bahnen.
Am Abend bemerkten die Eheleute Flammen in dem Bereich, in dem der Dachdecker gearbeitet hatte. Der alarmierten Feuerwehr gelang es nicht, das Haus zu retten.
Es brannte vollständig nieder. Durch den Brand und die Löscharbeiten wurde das an das brennende Haus unmittelbar angebaute Haus der Nachbarin erheblich beschädigt.
Das Haus der Nachbarin ist bei der Klägerin versichert. Diese hat ihr eine Entschädigung geleistet und verlangt nun (über das Vermögen des zur Zahlung von 97.801,29 € verurteilten Dachdeckers ist das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet) von den beklagten Grundstückeigentümern aus übergegangenem Recht gemäß § 86 Abs. 1 VVG Ersatz.
Der BGH führte hierzu u.a. aus:
Der Klägerin steht gegen die Beklagten ein verschuldensunabhängiger nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch in entsprechender Anwendung von § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB i.V.m. § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG zu.
Ein nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch ist gegeben, wenn von einem Grundstück im Rahmen privatwirtschaftlicher Benutzung rechtswidrige Einwirkungen auf ein anderes Grundstück ausgehen, die der Eigentümer oder Besitzer des betroffenen Grundstücks nicht dulden muss, aus besonderen Gründen jedoch nicht unterbinden kann, sofern er hierdurch Nachteile erleidet, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen.
Hiervon ist auszugehen, wenn ein Brand auf ein fremdes Grundstück übergreift, da der Nachbar die Gefahr in aller Regel nicht erkennen und die Einwirkungen auf sein Grundstück daher nicht rechtzeitig abwehren kann.
Weitere Voraussetzung des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs ist, dass der Anspruchsgegner als Störer im Sinne des § 1004 Abs. 1 BGB zu qualifizieren ist.
Hierfür ist erforderlich, dass die Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks wenigstens mittelbar auf den Willen des Eigentümers oder Besitzers zurückgeht.
Ob dies der Fall ist, kann nur in wertender Betrachtung von Fall zu Fall festgestellt werden. Entscheidend ist, ob es jeweils Sachgründe gibt, dem Grundstückseigentümer oder -besitzer die Verantwortung für ein Geschehen aufzuerlegen.
Dies ist beispielsweise zu bejahen, wenn ein Haus infolge eines technischen Defekts seiner elektrischen Geräte oder Leitungen in Brand gerät oder Wasser infolge eines Rohrbruchs auf das Nachbargrundstück gelangt.
Hierdurch verursachte Störungen stellen kein allgemeines Risiko dar, das sich wie etwa ein Blitzschlag – ebenso gut bei dem Haus des Nachbarn hätte verwirklichen können und dessen Auswirkungen von dem jeweils Betroffenen selbst zu tragen sind.
Auch wenn konkret kein Anlass für ein vorbeugendes Tätigwerden bestanden haben mag, beruhen sie auf Umständen, auf die grundsätzlich der Grundstückseigentümer bzw. -besitzer, und nur dieser, Einfluss nehmen konnte.
Auch im vorliegenden Fall ist die Störereigenschaft zu bejahen. Der Annahme einer Verantwortlichkeit der Rechtsvorgänger der Beklagten steht nicht entgegen, dass der Brand auf die Handlung eines Dritten, nämlich auf die Arbeiten des von ihnen mit der Vornahme einer Dachreparatur beauftragten Handwerkers zurückzuführen ist.
Mittelbarer Handlungsstörer ist auch derjenige, der die Beeinträchtigung des Nachbarn durch einen anderen in adäquater Weise durch seine Willensbetätigung verursacht.
Für die Zurechnung des durch den Handwerker herbeigeführten gefahrträchtigen Zustands des Grundstücks kommt es nicht darauf an, ob die Rechtsvorgänger der Beklagten bei der Auswahl des Handwerkers Sorgfaltspflichten verletzt haben.
Maßgeblich ist vielmehr, ob es Sachgründe gibt, die aufgetretene Störung ihrem Verantwortungsbereich zuzurechnen. Das ist der Fall.
Die Rechtsvorgänger der Beklagten waren diejenigen, die die Vornahme von Dacharbeiten veranlasst haben und die aus den beauftragten Arbeiten Nutzen ziehen wollten.
Dass sie den Handwerker sorgfältig ausgesucht und ihm die konkrete Ausführungsart nicht vorgeschrieben haben, ändert nichts daran, dass sie mit der Beauftragung von Dacharbeiten eine Gefahrenquelle geschaffen haben und damit der bei der Auftragsausführung verursachte Brand auf Umständen beruhte, die ihrem Einflussbereich zuzurechnen sind.
Quelle: BGH, Pressemitteilung Nr. 28/2018 v. 09.02.2018 (Ls)
0 notes
Photo
Es wird wieder einmal behauptet, dass die Firma Autoverwertung Heilig GbR das Abholen und das Entsorgen von Altfahrzeugen in Rechnung stellt. Der Verfasser geht sogar soweit und behauptet man wollte Ihm 400 Euro in Rechnung stellen.
Jeder Letztbesitzer, welcher in den vergangenen Jahren ein Fahrzeug bei der Autoverwertung Heilig GbR verschrotten hat lassen, weiß, dass wir niemals etwas für die Abhlung und die Entsorgung in Rechnung gestellt haben.
Das ganze sind Hassbewertungen des Herrn J.H. (Werden bei Nichtlöschung anwaltlich und polizeilich geahndet)
Erstens ist uns ganz neu, dass wir 400 Euro für die Abholung und Entsorgung für ein Fahrzeug in rechnung stellen. Dies ist dermaßen an den Haaren herbeigezogen, eine glatte Lüge und entspricht der Unwahrheit. Mit dieser Aussage macht sich Herr J.H. nur lächerlich, da unsere Kunden das Gegenteil beweisen können.
Wir entsorgen im Jahr ca. 1000 Altfahrzeuge, jeder Kunde kann bestätigen, dass wir niemals etwas für die Abholung bzw. Entsorgung abgerechnet haben.
Im Streitfall mit Herrn J.H. ging es darum, dass kostenlose Abholung nur möglich bei komplettem Fahrzeug möglich ist.
Schlecht gelaunt war einzig nur Herr J.H. nachdem er erfahren hatte, dass er das Fahrzeug nicht nachträglich ausschlachten kann und das Fahrzeug in dem von uns abgeholten Zustand bleiben muss, da wir ja auch etwas verdienen müssen und wir nicht alles für "Lau" machen können.
Ach ja, wir sagten, dass gewisse Abschleppdienste für diesen Service sonst viel Geld verlangen und wir das Fahrzeug ja kostenlos abgeholt haben und J.H. sich zufrieden stellen soll.. Andere Preise wurden in keinem Fall genannt.
Die Bewertungen, welche Herr J.H. im Internet verbreitet sind reine Hassbewertungen und werden bei Nichtlöschung zur Anzeige gebracht!
Angezeigt wird wegen übler Nachrede, Rufschädigung und Verleumdung. Zum anderen werden wir unser Recht in Anspruch nehmen und auf Unterlassung und Beseitigung (§823 Abs. 1 BGB i.V.m. §1004 Abs. 1 BGB) eine Klage einreichen. Daneben kommen Schadenersatzansprüche wegen Schädigung des geschäftlichen Rufes (Kreditgefahr) gem. (§ 824 BGBG sowie gem. § 826 BGB in Betracht.
Wir geben Herrn J.H. eine Woche Zeit die Bewertungen zu löschen, andernfalls nehmen die Anzeigen ihren Lauf. Dies bedeutet bei Annahme der Anzeigen für Herrn J.H. eine hohe Geldstrafe und bis zu 2 Jahren Haft.
0 notes
Text
Zweckbestimmung in der Teilungserklärung ist verbindlich
Zweckbestimmung in der Teilungserklärung ist verbindlich
Eine Zweckbestimmung in einer Teilungserklärung ist verbindlich. Deshalb darf ein „Trimmraum“ nicht als Wohnung genutzt werden. Das stellte das Landgericht Hamburg im Oktober 2016 klar. Bei einem Verstoß ergibt sich zu Gunsten einer Wohneigentümergemeinschaft ein Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB i. V. m. § 15 Abs. 3 Wohnungseigentumsgesetz (WEG).
Die Mitglieder einer…
View On WordPress
#Eigentümergemeinschaft#Eigentumswohnung#Landgericht#Teilungserklärung#Urteil#WEG#Wohnung#Zweckbestimmung
0 notes
Text
Nachbar muss für dichten Dachanschluss sorgen!
1. Alle (urspr.) Miteigentümer des Grundstücks, organisiert in der Rechtsform einer Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, sind als solche, sofern und soweit von dem Grundstück und von dem darauf errichteten Gebäude Beeinträchtigungen und/oder Gefährdungen des Grundstücks und Gebäudes des klagenden Nachbarn ausgehen, als Handlungsstörer und zugleich als Zustandsstörer i.S.d. § 1004 BGB einzuordnen…
View On WordPress
#325 O 159/21#Feuerwiderstandsklasse#Gebäude#Gebäudetrennwand#Gericht#Grundstück#HBauO#LG Hamburg#Nachbar#Nachbargrundstück#Urteil
0 notes
Text
Eine elektronische Zusendung (E-Mail) von Werbung kann erfolgen, wenn der Empfänger dies nicht eindeutig untersagt. Widerspricht der Empfänger der Zusendung elektronischer Werbung, kann er dem Absender abmahnen und bei Fortsetzung in Ausübung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts gerichtlich eine Untersagung bei Strafandrohung geltend machen.
Der Absender kann sich nicht darauf berufen, der Empfänger könne in einem „Kundenveraltungssystem“ selbst einstellen, dass ihm keine Werbung zugesandt wird.
AG München, Urteil vom 05.08.2022 - 142 C 1633/22 -
#werbung#elektronische werbung#e-mail#widerspruch#untersagung#allgemeines persönlichkeitsrecht#§ 823 BGB#§ 1004 BGB
0 notes
Text
Der „Luftreinhalte- und Aktionsplan“ für Stuttgart dient der Verbesserung der Luftqualität und setzte planerische Vorgaben iSv. § 47 BImSchG um. Dabei sind die in Rechtverordnungen der Bundesregierung nach § 48a BImSchG festgelegten Immissions- und Emissionswerte zu beachten. Nach § 40 Abs. 1 S. 1 BImSchG obliegt der zuständigen Straßenverkehrsbehörde den Kraftfahrzeugverkehr nach Maßgabe der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften zu beschränken oder zu verbieten.
§ 40 Abs. 1 S. 1 BImSchG iVm. dem „Luftreinhalte- und Aktionsplan“ in Stuttgart, nach dem große Teile der Stuttgarter Innenstadt innerhalb der Stuttgarter Umwelt- und Lkw-Durchfahrtsverbotszone liegen, ist kein Schutzgesetz nach § 823 Abs. 2 BGB, demzufolge Anwohner zivilrechtlich Individualklagen auf Unterlassen der Durchfahrt von Lkw von den Fahrzeugführern oder -haltern analog § 823 Abs. 2, 1004 BGB verlangen können. Das Lkw-Durchfahrtsverbot dient der Allgemeinheit und ein Verstoß ist im Rahmen des Opportunitätsprinzips von den Verfolgungsbehörden zu ahnden.
BGH, Urteil vom 14.06.2022 - VI ZR 110/21 -
#luftreinhaltung#eu-recht#§ 40 BImSchG#untrelassungsanspruch#schutzgesetz#§ 823 Abs. 2 BGB#§ 1004 BGB
0 notes
Text
Die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) kann von dem Sondereigentümer, der die Photovoltaikanlage errichtete, deren Beseitigung verlangen, wenn kein Duldungsanspruch besteht.
Ein Anspruch auf Duldung kann bestehen, wenn alle von der baulichen Maßnahme betroffenen Eigentümer der baulichen Veränderung zustimmen. Die Zustimmung aller Eigentümer ist erforderlich, wenn der Gesamteindruck (hier der rückwärtigen Fassade bei einem Vorher-Nachher-Vergleich eine optische Beeinträchtigung ergibt und dieser von weitem für die Eigentümer und Dritte auffallend ist (hier zur Photovoltaikanlage bejaht).
Ein Anspruch auf analoge Anwendung von § 20 Abs. 2 WEG scheidet aus, da die enumerative Aufzählung im Gesetz abschließend ist und eine Analogie allenfalls im Rahmen der aufgezählten Umstände möglich ist. Die Photovoltaikanlage lässt sich keinem Umstand zuordnen, der nach § 20 Abs. 2 WEG privilegiert ist.
LG Bamberg, Urteil vom 22.07.2022 - 42 S 9/22 WEG -
#wohnungseigentum#bauliche veränderunng#optischer eindruck#beschlussfassung#duldungsanspruch#§ 20 WEG#beseitigungsanspruch#§ 1004 BGB
0 notes
Text
Meinungsfreiheit vs. Persönlichkeitsrecht (Berichterstattung über Sexualleben)
Gibt die (öffentlich bekannte) Partnerin öffentlich Details zu ihrem Sexualleben preis, wird damit jedenfalls dann noch nicht von deren Partner in die öffentliche Benennung seines Namens eingewilligt, wenn dieser nicht zuvor bei der Preisgabe der Details benannt wurde.
Die Benennung des vollen Namens greift in seine Privatsphäre ein und stellt sich als Verletzung seines geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar (Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK).
Der Eingriff ist rechtwidrig, wenn das Interesse an einer nicht identifizierenden Berichterstattung das Interesse des Presseorgans an der namentlichen Berichterstattung überwiegt. Ist der von der Berichterstattung Betroffene, anders als seine Partnerin, die sich zu ihrem Sexualleben äußerte, in der breiten Öffentlichkeit nicht bekannt, liegen keine Gründe vor, ihn aus seiner Anonymität herauszuholen.
Der Betroffene hat nach §§ 823 Abs. 1, 1004 (analog) BGB einen Anspruch gegen das Presseorgan auf Unterlassung der namentlicher Benennung seiner Person in der entsprechenden Berichterstattung.
BGH, Urteil vom 14.12.2021 - VI ZR 403/19 -
zum Bericht und Urteil: Recht kurz gefasst
#meinungsfreiheit#privatsphäre#persönlichkeitsrecht#abwehranspruch#Art. 2 GG#Art. 1 GG#Art. 5 GG#Art. 8 EMRK#Art. 10 EMRK#abwägung#§ 823 BGB#§ 1004 BGB
1 note
·
View note
Text
Nachbarlicher Ausgleichsanspruch in WEG und die Störereigenschaft (Sondereigentümer / Mieter)
Ein verschuldensunabhängiger nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 S. 2 BGB liegt vor, wenn von einem Grundstück im Rahmen privatwirtschaftlicher Benutzung rechtswidrige Einwirkungen auf ein anderes Grundstück ausgehen, die der Eigentümer oder Besitzer des anderen Grundstücks nicht dulden muss, allerdings aus besonderen Gründen nicht gemäß §§ 1004 Abs. 1, 862 Abs. 1 BGB unterbinden kann, sofern er hierdurch Nachteile erleidet, die das zumutbare Maß entschädigungslos hinzunehmender Beeinträchtigung übersteigen.
Der Anspruch richtet sich gegen den Störer. Der Eigentümer/Besitzer der Sache, von der die Einwirkung ausgeht, ist Störer, wenn bei wertender Betrachtung eine Zurechnung für den störenden Zustand angenommen werden kann. Dies ist dann der Fall, wenn die Störung nicht (wie bei einem Blitz) ebenso gut bei dem Nachbarn eintreten könnte.
Der Eigentümer ist weder Handlungs- noch Zustandsstörer, wenn ursächlich ein eigenständiges Handeln oder Unterlassen des Mieters war (hier: kein Heizen bei Frost) und sich auch nicht ein in dem Gegenstand/Gerät des Eigentümers bestehender Mangel (mit) verwirklichte.
BGH, Urteil vom 18.12.2020 - V ZR 193/19 -
zum Bericht und Urteil: Recht kurz gefasst
#wohnungseigentum#schadensersatz#nachbarrechtlicher ausgleichsanspruch#§ 906 BGB#§ 1004 BGB#§ 862 BGB
0 notes
Text
Unterlassungsanspruch des Nachbarn bei baurechtswidrigen Offenstall
Zu den nachbarschützenden Normen des öffentlichen Baurechts zählt das Gebot der Rücksichtnahme. Eine Verletzung desselben begründet einen verschuldensunabhängigen Unterlassungsanspruch des Nachbarn, § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB analog iVm. § 823 Abs. 3 BGB. Die öffentlich-rechtliche Norm ist danach Schutzgesetz iSv. § 823 Abs. 2 BGB.
Weist ein Verwaltungsgericht bestandskräftig die gegen eine Baubehörde erhobene Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung (hier für einen Offenstall) ab und begründet es dies tragend damit, dass das Bauvorhaben wegen Verstoßes gegen das Rücksichtnahmegebot materiell unzulässig ist, ist diese Entscheidung für einen Zivilprozess unter denselben Beteiligten bzw. Parteien bindend; eine eigenständige Prüfung er Voraussetzungen hat zu unterbleiben. Um dieselben Parteien und Beteiligten handelt es sich, wenn das Zivilverfahren von einem im Verwaltungsgerichtsverfahren Beigeladenen (hier der zivilrechtlich auf Unterlassung klagenden Nachbarin) gegen eine dortig Partei (hier der dort auf Erteilung der Baugenehmigung klagenden Beklagten) geführt wird.
BGH, Urteil vom 27.11.2020 - V ZR 121/19 -
zum Bericht und Urteil: Recht kurz gefasst
#nachbarrecht#unterlassung#baugenehmigung#öffentliches baurecht#offenstall#rücksichtnahme#bindungswirkung#verwaltungsgericht#zivilprozess#§ 823 Abs. 2 BGB#§ 1004 BGB
0 notes