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Ordnungen der gesetzlichen Erben (3)
Wenn der Verstorbene Abkömmlinge hinterlässt, macht das gesetzliche Erbrecht weniger Schwierigkeiten. Fehlen diese, beginnt das Forschen und Rechnen:
Ursula ist bei einem Unfall in mittleren Jahren verunglückt. Sie ist unverheiratet, hat keine Abkömmlinge, hinterlässt einiges an Vermögen und hat – leider – kein Testament gemacht. Wer erbt?
Variante 1: Ursulas Mutter lebt, ihr Vater ist verstorben. Ursula hat außerdem einen Bruder Berthold.
Erben der ersten Ordnung (Kinder oder Kindeskinder) gibt es nicht. Erben der zweiten Ordnung sind Ursulas Eltern und deren Abkömmlinge zu gleichen Teilen. Vater und Mutter bekämen deshalb je die Hälfte. Da der Vater verstorben ist, geht seine Hälfte an seinen Abkömmling, den Bruder Berthold. Mutter und Berthold teilen sich die Erbschaft.
Variante 2: Ursulas Eltern sind beide verstorben. Ursula hatte ursprünglich zwei Geschwister, Berthold und Sigrid. Sigrid ist schon verstorben, hat aber ein Kind, Ursulas Neffen Nikolaus, hinterlassen.
Die Erbschaft geht an die beiden gleichberechtigten Stämme Berthold und Sigrid zu gleichen Teilen. Sigrids Hälfte erhält Nikolaus.
Variante 3: Ursula war einziges Kind. Ihre Eltern sind verstorben, auch Halbgeschwister gibt es nicht. Ursula hatte einen Onkel Otto, der verstorben ist und Ursulas Cousinen Carla und Claudia hinterlassen hat. Außerdem gibt es noch Ursulas Tante Thea mit Sohn (Ursulas Cousin Claus) und Tante Traute.
Es gibt keine Verwandten der ersten oder zweiten Ordnung. Gleichnahe Verwandte der dritten Ordnung wären Otto, Thea und Traute. Jeder Stamm würde ein Drittel erhalten.
Da Otto verstorben ist, wird sein Drittel unter Carla und Claudia aufgeteilt. Claus wird durch seine Mutter Thea von der Erbschaft ausgeschlossen. Thea und Traute erhalten je ein Drittel, Carla und Claudia je ein Sechstel.
Wichtig:
Nicht zu den Verwandten, die durch das gesetzliche Erbrecht begünstigt werden, gehören Angeheiratete (Schwiegersohn und -tochter, Schwiegereltern, Schwager und Schwägerin sowie deren Verwandte), Stief- und Pflegekinder und der nichteheliche Lebensgefährte.
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Ordnungen der gesetzlichen Erben (2)
Auch innerhalb eines Stammes gilt, dass der nähere Verwandte den entfernteren ausschließt. Deshalb schließt Ihr Kind Ihre Enkel von der Erbschaft aus. Man nennt dies das Repräsentationsprinzip (der jeweils nächste Angehörige des Erblassers „repräsentiert“ seinen Stamm).
Die Witwe Wanninger hatte ursprünglich drei Kinder: Kuno, Kirsten und Kurt. Ihren Sohn Kuno hat Frau Wanninger schon zu ihren Lebzeiten begraben. Er hinterlässt zwei Kinder, nämlich Edeltraut und Erich. Kirsten ist kinderlos verheiratet. Kurt hat ein Kind, den minderjährigen Ernst
Wenn Frau Wanninger die Erbfolge durch Testament oder Erbvertrag nicht anderweitig geregelt hat, so erben ihre drei Kinder (Stämme) Kuno, Kirsten und Kurt jeweils ein Drittel.
Da Kuno verstorben ist, geht sein Drittel an seine beiden Kinder zu gleichen Teilen. Edeltraut und Erich erhalten je ein Sechstel.
Der kleine Ernst geht leer aus, weil sein Vater Kurt ihn von der Erbschaft ausschließt.
Dieses Ergebnis gilt auch, wenn die leiblichen Kinder der Witwe aus verschiedenen Ehen stammen oder wenn eines der Kinder nichtehelich ist (siehe aber nachfolgend „Das gesetzliche Erbrecht des nichtehelichen Kindes“).
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Ordnungen der gesetzlichen Erben (1)
Gesetzliche Erben der ersten Ordnung sind Ihre Abkömmlinge.
Gesetzliche Erben der zweiten Ordnung sind Ihre Eltern und deren Abkömmlinge (das heißt Ihre Schwestern und Brüder, Neffen und Nichten).
Gesetzliche Erben der dritten Ordnung sind Ihre Großeltern und deren Abkömmlinge (das heißt Ihre Tanten und Onkel, Cousinen und Cousins).
Gesetzliche Erben der vierten Ordnung sind alle weiteren Verwandten, die von den gleichen Urgroßeltern wie Sie abstammen.
Gesetzliche Erben der fünften Ordnung und der entfernteren Ordnungen sind Personen, die noch weiter entfernte Voreltern mit Ihnen gemeinsam haben.
Der Ehegatte ist mit dem Erblasser nicht verwandt. Er erbt durch die besondere Vorschrift des § 1931 BGB.
Spätestens ab der dritten Ordnung kann die Ermittlung der Erben zu einer überaus schwierigen Aufgabe werden, bei deren Lösung das zuständige Nachlassgericht tief in Ihre Familiengeschichte einsteigen müsste. In vielen Fällen wird es einen Nachlasspfleger einsetzen müssen, dessen Aufgabe es ist, herauszufinden, wer als Erbe in Betracht kommt.
Mittlerweile gibt es professionelle Erbenermittler, die mit dieser Arbeit ihren Lebensunterhalt verdienen. Sofern Sie ein hübsches Sümmchen hinterlassen sollten, wird es Streit geben.
Praxis-Tipp:
Wer keine Abkömmlinge hinterlässt (Kinder, Enkel etc.), sollte unbedingt ein Testament machen!
Das gilt insbesondere, wenn Sie verheiratet sind. Der überlebende Ehepartner wird nicht automatisch Alleinerbe.
Auch innerhalb einer Ordnung schließt der nähere Verwandte den entfernteren aus. Gibt es gleichnahe Verwandte aus der gleichen Ordnung, so erben sie zu gleichen Teilen. Deshalb wird der Nachlass unter Kindern gleichmäßig aufgeteilt. Wenn Sie das nicht wollen, weil beispielsweise ein Kind schon zu Ihren Lebzeiten erheblich begünstigt worden ist, müssen Sie ein Testament hinterlassen!
Innerhalb einer Ordnung unterscheidet das gesetzliche Erbrecht nach „Stämmen“. Jedes Kind (Abkömmling) begründet einen Stamm.
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Das gesetzliche Erbrecht der Verwandten
Wenn der Verstorbene weder ein Testament noch einen Erbvertrag hinterlassen hat, gilt das gesetzliche Erbrecht. Es wird von dem Grundsatz beherrscht, dass Blut ein besonderer Saft sei. Es hält den Nachlass in der Familie und begünstigt einseitig die Blutsverwandten.
Die „Nähe“ entscheidet im Erbfall
Entscheidend ist die verwandtschaftliche Nähe zum Verstorbenen, wobei der nähere Verwandte den entfernteren ausschließt. Dabei gilt meist ein Alles-oder-Nichts-Prinzip: Wer dem Erblasser näher steht, bekommt alles, der entferntere Verwandte bekommt nichts.
Das Gesetz teilt ein in Verwandte der ersten, zweiten, dritten und vierten Ordnung.
Ein Verwandter der ersten Ordnung schließt alle Verwandten der zweiten und entfernteren Ordnung vollständig von der Erbschaft aus. Gibt es keine Verwandten erster Ordnung, dann schließt ein Verwandter der zweiten Ordnung die Verwandten der dritten Ordnung aus und so fort.
Die Frage, die Sie sich stellen müssen: Wollen Sie, dass bei Ihrem Tod Ihr gesamtes Vermögen an den Bruder geht und Ihr Großneffe nichts erhält (Sie sind kinderlos)?
Wenn Sie verteilen möchten, müssen Sie ein Testament machen.
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Testamentsvollstreckung
Bei der Abfassung eines Testaments sollten Sie einen Testamentsvollstrecker bestimmen. Das ist vor allem deshalb von Vorteil, weil Sie dadurch im Erbfall Streitigkeiten verhindern können. Der Tod eines Hinterbliebenen ist allein belastend genug. In dieser Situation können Erbstreitigkeiten daher zu einer schwer überwindbaren Hürde für die Erben werden. Aus diesem Grund rate ich meinen Mandanten in diesem Bereich des Erbrechts davon ab, eine Person als Testamentsvollstrecker einzusetzen, die ihnen nahe steht.
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Testamente
Der Tod ist ein Thema, mit dem man sich nicht gerne beschäftigt. Dennoch ist es wichtig, dass man sich frühzeitig Gedanken darüber macht, wie der #Nachlass im Erbfall geregelt werden soll. Leider führen insbesondere unklare #Nachlassregelungen immer wieder zu heftigen Streitigkeiten innerhalb einer (auch intakten) Familie.
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Erben und Pflichtteilansprüche
Sind Sie beim Erbe “übergangen” worden? Ich sorge dafür, dass Sie Ihren Pflichtteil erhalten. Der Erblasser hat versucht, durch Schenkungen zu Lebzeiten Ihren Anteil am Erbe so weit wie möglich zu minimieren? Ich kümmere mich in diesem Fall darum, dass Ihr Pflichtteil aus der Schenkung ergänzt wird.
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Erbschaft und Erbprozesse
Ich berate und vertrete Sie juristisch außergerichtlich und gerichtlich in allen Erbangelegenheiten und Fragen rund ums Erben:
Erbvertrag
Erbenhaftung
Erbenfeststellungsklage
Enterbung
Ehegattenerbrecht
Und vieles mehr
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Betreuungsverfügung, Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung
Immer mehr Menschen stellen sich die Frage, ob und durch wen ihre persönlichen Angelegenheiten geregelt werden können, wenn sie selbst dazu nicht mehr in der Lage sind.
Angesichts von aktuell knapp einer Million unter gesetzlicher Betreuung stehenden Personen in Deutschland (früher Vormundschaft) erhält die rechtzeitige Vorsorge einen immer größeren Stellenwert. Damit Sie sichergehen können, dass Ihr eigener Wille in Situationen der eigenen Entscheidungsunfähigkeit auch tatsächlich berücksichtigt wird, ist es erforderlich, eine Absicherung durch eine oder mehrere Vorsorgemöglichkeiten zu treffen.
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Abfindung für Verzicht auf Pflichtteilsanspruch
Sowohl der Erwerb von Todes wegen (Wert des Nachlasses) als auch der Wert des Pflichtteils unterliegt regelmäßig beim Erben der Erbschaftssteuer. Dabei steht der Pflichtteil demjenigen zu, der vertraglich oder testamentarisch von der Erbfolge ausgeschlossen ist.
Dem gleichgesetzt ist, wenn der Pflichtteilsberechtigte vom Pflichtteilsanspruch keinen Gebrauch macht und von dem Erben für diesen Verzicht eine Abfindung erhält. Auch diese Zahlung ist regelmäßig erbschaftssteuerpflichtig.
Wird noch zu Lebzeiten des Erblassers z.B. zwischen den Geschwisterkindern eine Abfindung für den Verzicht auf einen künftigen Pflichtteil gezahlt, wurde diese bislang steuerlich als Erwerb vom künftigen Erblasser (Erbteil) behandelt, insbesondere mit der Folge einer günstigeren Steuerklasse und eines höheren Freibetrags.
Diese Rechtsauffassung ist jetzt vom Bundesfinanzhof aufgegeben worden. Das Gericht will in derartigen Fällen die steuerlichen Verhältnisse zugrunde legen, wie sie bei einem Erwerbzwischen den Erben (Geschwistern) maßgebend sind.
Da die Freibeträge bei Übertragungen von Eltern auf Kinder/Ehegatten deutlich über denen liegen, die zwischen Geschwistern geltend, kommt es bei einem Pflichtteilsverzicht und einer Abfindungszahlung zu Lebzeiten zu teilweise deutlich höheren Steuerbelastungen. Dies sollte bei der erbrechtlichen Gestaltung des Nachlasses unbedingt beachtet werden.
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