#Erfüllungsverweigerung
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gutachter · 21 days ago
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Bauhandwerkersicherung gefordert: Muss die Höhe beziffert werden?
OLG Schleswig, Urteil vom 11.09.2024 – 12 U 156/22 1. Verlangt der Auftragnehmer die Stellung einer Bauhandwerkersicherheit (§ 650f Abs. 1 BGB), hat er grundsätzlich die Höhe der vom Auftraggeber geforderten Sicherheit anzugeben. 2. Dessen ungeachtet ist das Verlangen einer Bauhandwerkersicherheit ohne Angabe der Höhe jedenfalls dann wirksam, wenn es dem Auftraggeber auch ohne Anknüpfungspunkte…
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nova-sedes-wohnungsbau · 2 years ago
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Landgericht Weiden i.d. OPf urteilte über die Nova Sedes Wohnungsbau zum - Widerrufsrecht und - der Zahlungspflicht der Mitglieder. Das Endurteil entspricht der einschlägigen Rechtssprechung und war in dieser Form zu erwarten. #Auszahlung #Kündigung #Kün
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Landgericht Weiden i.d. OPf Az.: ██████████/10
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IM NAMEN DES VOLKES
In dem Rechtsstreit Nova Sedes Wohnungsbau e.G., vertreten durch die Vorstände █████████████, Friedrich-Ebert-Straße 9a. 92637 Weiden i.d. OPf. - Klägerin - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ████████████████████████ gegen ████████████████████████████████████████████████████████████ - Beklagter - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ███████████████████████████████████████████████████ wegen Forderung erlässt das Landgericht Weiden i.d. OPf. - 1. Zivilkammer - durch die Richter am Landgericht ███████████ als Einzel- richter auf Grund der mündlichen Verhandlung vom ██.05.2010 folgendes
Endurteil
- Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ███,██ € zu zahlen. - Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere █.███,██ €, zahlbar in Raten in Höhe von ██,██ € jeweils zum 15. eines jeden Monats, zu leisten. - Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. - Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten vorliegend um Zahlung der Beteiligungssumme nebs Agio und Gebühren aus dem Beitritt des Beklagten zur Genossenschaft der Klägerin. Der Beklagte ist der Klägerin am ██.██.████ beigetreten. Mit Datum vom ██.██.████ wurde dem Beklagten der Beitritt zur Klägerin bestätigt und eine Mitgliedsurkunde zugesandt. Der Beklagte hat sich an der Klägerin mit ██ Anteilen á ███,██ € beteiligt. Ein Anteil stellt dabei einen Pflichtanteil dar, die weiteren ██ Anteile sind feiwillige. Der Beklagte verpflichtete sich ausßerdem zur Zahlung eines Eintrittsgeldes von ███,██ €. Außerdem werden monatlich Gebühren von ██ € für 30 Monate, gesamt ███,██ € fällig. Der Beklagte hat bisher an die Klägerin ██,██ € bezahlt. Mit Schreiben vom ██.██.████ erklärte der beklagte der Klägerin den Widerruf des Beitritts. Die Klägerin meint, dass der Widerruf des Beklagten inzwischen verfristet sei. Aufgrund der endgültigen Erfüllungsverweigerung durch den Beklagten sei die gewährte Ratenzahlung gem. § 15b der Satzung widerrufen. Nur aus Kulanz werde weiterhin für die Zukunft dem Beklagten eine Ratenzahlung gewährt. Die Klägerin beantragt zuletzt: 1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ███,██ € zu zahlen. 2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere █.███,██ €, zahlbar in Raten in Höhe von ██,██ € jeweils zum 15. eines jeden Monats, zu leisten. Kosten des Verfahrens. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte behauptet, dass der Widerruf fristgerecht erfolgt sei, das dem Beklagten sämtliche Unterlagen einschließlich des Angragsformlulars vom Vermittler erst Ende █████ ████ zugesandt wurden. Im übrigen meint die Beklagte, dass die vorformulierte Widerrufserklärung gegen § 309 Nr. 12 BGB verstoße. █████████████████████████████ █████████████████████████████ █████████████████████████████ █████████████████████████████ █████████████████████████████ █████████████████████████████ █████████████████████████████ █████████████████████████████ █████���███████████████████████ █████████████████████████████ Die Klägerin meint, dass dem Beklagten kein gesetzliches Widerrufsrecht zustehe. Veilmehr sei dem Beklagten lediglich ein auf freiwilliger eingeräumtes Widerrufsrecht gewährt worden. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom ██.██.████ Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg. 1) Ein rechtzeitiger und fristgemäßer Widerruf durch die Partei ist nicht erfolgt. Der Kläger unterzeichnete sowohl die Beitritts- wie auch die Widerrufserklärung am ██.██.████ (Anlage K) 2) Desweiteren unterzeichnete er am selben Tag eine Einzugsermächtigung für die Klägerin. Außerdem bestätigte er mit einer separaten Unterschrift auf einem neuen Dokument, dass ein Exemplar der Satzung der Klägerin sowie eine Durchschrift der Beitrittserkärung mit der darauf enthaltene Widerrufsbelehrung erhalten habe. Der Widerruf aum ██.██.████ erfolgte damit nicht innerhalb der Zwei-Wochen-Frist. Unerheblich ist hierbeik, ob der Beklagte nach Unterzeichnung der Beitrittserklärung und der Widerrufserklärung dem Vermittler wieder alle Unterlagen übergeben hatte. Tatsächlich hatte er unterschrieben, dass ihm die Satzung, wie auch eine Durchschrift der Beitrittserklärung ausgehändigt worden sind. Gibt er diese aus freien Stücken wieder an den Vermittler zurück, kann dies nicht dazu führen, dass die Frist des von ihm zur Kenntnis genommenen Widerrufrechts nicht zu laufen beginnt. Es handelt sich hier auch um ein freiwilliges vertraglich eingeräumtes Rücktrittsrecht. Die Vorausstzungen für ein gesetzliches Rücktrittsrechts im Sinne des § 355 BGB liegen nicht vor. Bei einem Beitritt zu einer Genossenschft handelt es sich nicht um ein entgeltliches Geschäft (vgl. OLG Düsseldorf, Deutsches Steuerrecht 2009, 761; BGH NJW 1997, 1069, 1070). Es ist hierbei öauch nicht ersichtlich, dass der Beitritt zur Klägerin aus Kapitalanlagezwecken oder ████████ erfolgt ist, so dass insoweit auch zu den Entschedungen des OLG Köln vom 18.03.2009 (13 U 199/07) kein Widerspruch besteht (vgl. auch Münchner Kommentar, BGB, 5. Aufl., § 312 Rn 30). Das freiwillig eingeräumte Widerrufsrecht muss auch nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprechen, so dass auch darin kein Verstoß gegen § 309 Nr. 12 BGB zu sehen ist (Münchner Kommentar, BGB, 5. Aufl., § 309 Nr. 12 Rn 18). █████████████████████████████ █████████████████████████████ █████████████████████████████ █████████████████████████████ █████████████████████████████ █████████████████████████████ █████████████████████████████ █████████████████████████████ █████████████████████████████ █████████████████████████████ Auch eine Umdeutung der Widerrufserklärung in eine ordentliche Kündigung kann hier nicht zu einem anderen Ergebnis führen, da die Kündigung eines freiwilligen Anteils erst zum ██.██.████ wirksam würde. Nachdem der Beklagte die Bezahlung der weiteren Beiträge verweigerte, entfiel auch die von der Klägerin gewährte Ratenzahlung (vgl. § 15 lit b der Satzung), so dass die Klägerin weiterhin berechtigt ist, den gesamten Betrag zu fordern. Dazu wäre sie selbst im Fall der ausßerordentlichen Kündigung berechtigt (BGH, Beschluss vom 16.03.2009, Az. II ZR 138/08). Die Kostenentscheidung erfolgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO. gez. ████████ ████████ Für die Richtigkeit der Abschrift Weiden, ██.06.2010 ████████████ Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Read the full article
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gutachter · 1 year ago
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Verlassen der Baustelle ist keine Erfüllungsverweigerung!
1. Ein Anspruch des Auftraggebers auf Ersatz von Fertigstellungsmehrkosten wegen Mängeln der Leistung vor der Abnahme setzt im VOB/B-Vertrag voraus, dass er dem Auftragnehmer erfolglos eine angemessene Frist zur Beseitigung des Mangels gesetzt und die Kündigung angedroht hat und nach fruchtlosem Ablauf der Frist der Vertrag gekündigt wurde. 2. Einer Fristsetzung mit Kündigungsandrohung bedarf es…
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gutachter · 2 years ago
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Kündigungserklärung muss sein!
OLG Stuttgart: „…1. Ein Anspruch auf Erstattung der Mehrkosten eines Drittunternehmers für die Fertigstellung des Bauvorhabens setzt voraus, dass der Auftraggeber entweder schriftlich die Kündigung erklärt oder zumindest konkludent zum Ausdruck gebracht hat, dass er den Vertrag beenden will. Auch die ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung des Auftragnehmers macht eine…
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gutachter · 3 years ago
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Schimmel
Augsburg, Bayern, Deutschland: “..Schimmelpilzwachstum in Innenräumen ist ein Gesundheitsrisiko, dessen Beseitigung beispielsweise der Erwerber einer neu errichteten Eigentumswohnung vom herstellenden Verkäufer (Unternehmer) verlangen kann, ohne dass dem die Unverhältnismäßigkeit der Kosten oder des Aufwands entgegenstehen. Beruft sich der nacherfüllungspflichtige Unternehmer im Prozess auf die…
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gutachter · 5 years ago
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Besser einmal zu viel, als einmal zu wenig!
Besser einmal zu viel, als einmal zu wenig!
Bamberg – 1. An das Vorliegen einer ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung, die das Setzen einer Frist als Voraussetzung für einen Anspruch auf Schadensersatz entbehrlich macht, sind strenge Anforderungen zu stellen.
2. Eine Erfüllungsverweigerung ist nicht schon deshalb endgültig, weil der Auftragnehmer seine Leistungspflicht bestreitet. Die Weigerung muss als das letzte Wort des…
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gutachter · 5 years ago
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Keine Kündigung wegen Mängeln: Kein Anspruch auf Kostenerstattung!
Stuttgart: 1. Der Auftraggeber hat in einem VOB/B-Vertrag vor Abnahme grundsätzlich keine Kostenerstattungsansprüche gegen den Auftragnehmer aufgrund einer mangelhaften Leistung, wenn er keine Kündigung des Vertrags ausspricht.
2. Eine Ausnahme hiervon kann gemacht werden, wenn eine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung des Auftragnehmers vorliegt und er zumindest konkludent zum…
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gutachter · 6 years ago
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Sanierung einer Sichtbetonfassade erfordert Instandsetzungsplanung
BGB §§ 254, 281 Abs. 2, § 305 Abs. 2, §§ 633, 636, 637; ZPO § 264 Nr. 3, § 531 Abs. 2, § 533
Will der Auftragnehmer in den Bauvertrag mit einem privaten Auftraggeber die VOB/B einbeziehen, muss er dem Auftraggeber einen Text der VOB/B aushändigen. Ein bloßer Verweis auf die VOB/B in seinem Angebot reicht nicht aus.
Der Auftraggeber kann im BGB-Bauvertrag bereits vor der Abnahme Mängelrechte…
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gutachter · 7 years ago
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Fristsetzung Mängelbeseitigung
Desinteresse ist keine Erfüllungsverweigerung!
OLG Frankfurt, Urteil vom 17.08.2017 – 5 U 152/16
1. Der Unternehmer ist nicht dazu verpflichtet, die Mängelbeseitigung von sich aus anzubieten. Es obliegt vielmehr dem Besteller, dem Unternehmer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen.
2. Eine Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Unternehmer die Mängelbeseitigung ernsthaft und endgültig…
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