#ZPO § 286
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Keller eines Neubaus muss trocken sein!
1. Die Trockenheit des Kellers gehört bei einem Neubau zur konkludent vereinbarten Beschaffenheit. In den Keller eindringende Feuchtigkeit stellt einen Mangel dar, wenn sie auf einer baulichen Ursache im Bereich der WU-Kellerkonstruktion beruht. 2. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung nach § 286 ZPO ist ein Gericht nicht gehindert, sich auch dann die positive Überzeugung von der Ursache eines…
#§ 286 ZPO#13 U 695/23#Beschaffenheit#Beweiswürdigung#Feststellung#Feuchtigkeit#Gericht#Keller#Mangel#Mangelbeseitigung#Neubau#OLG Nürnberg#Sachverständiger#trocken#Undichtigkeit#Ursache#Urteil#WU-Kellerkonstruktion
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Fiktiver Schadensersatz und Beilackierungskosten bei Unfallschaden
Nach einem Verkehrsunfall kann der Geschädigte die tatsächlich angefallenen Reparaturkosten geltend machen oder fiktiv abrechnen, indem er den für die Reparatur erforderlichen Aufwand geltend macht.
Notwendige Beilackierungskosten sind Kosten, die Teil der Beseitigung des Unfallschadens sind. Ob die Beilackierung notwendig ist, richtet sich nicht nach § 286 ZPO (Vollbeweis), sondern nach § 287 ZPO. Es handelt sich also um eine Schadenschätzung im (pflichtgemäßen) Ermessen des Gerichts, bei der auch in Kauf genommen wird, dass das Ergebnis unter Umständen nicht mit der Wirklichkeit in Übereinstimmung steht, also eine gewisse Unsicherheit verbleibt.
Ein unter Beweis gestellter Vortrag, der Farbton des Fahrzeuges gebiete technisch zwingend die Beilackierung, ist beachtlich und nicht unsubstantiiert, da der Vortrag von Tatsachen, der in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet ist, ein Recht in der Person des Beweisführers als entstanden anzusehen, ausreichend ist.
BGH, Urteil vom 17.09.2019 - VI ZR 396/18 -
zum Bericht und Urteil auf: Recht kurz gefasst
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BGH zu Beilackierungskosten bei fiktiver Abrechnung und Ersatzteilaufschlag - UPE Aufschlag. Der BGH hat entschieden: Das Argument, erst nach einer durchgeführten Reparatur könne beurteilt werden, ob eine Beilackierung notwendig sei, weshalb die Beilackierungskosten fiktiv nicht zugesprochen werden könnten, ist nicht tragfähig. Es kommt darauf an, ob die Notwendigkeit einer Beilackierung überwiegend wahrscheinlich ist. Im Übrigen trifft nicht zu, dass eine Beilackierung mit der Beseitigung des Unfallschadens als solchem nichts zu tun habe. Berufungsgericht verlangt nicht erforderliche absolute Gewissheit Wörtlich heißt es im Urteil unter Bezug auf das Berufungsgericht: „Das hat das Berufungsgericht verkannt. Es meint, ein Anspruch auf Ersatz der Beilackierungskosten könne bei fiktiver Abrechnung (von vornherein) nicht bestehen, weil sich die Erforderlichkeit der Beilackierungskosten erst nach durchgeführter Reparatur sicher beurteilen lasse. Zu Unrecht fordert es damit für die von ihm vorzunehmende Schadensbemessung eine sogar im Rahmen des § 286 ZPO nicht erforderliche absolute Gewissheit. Es liegt in der Natur der Sache, dass bei der fiktiven Abrechnung eines Fahrzeugschadens – auch hinsichtlich anderer Positionen – stets eine (gewisse) Unsicherheit verbleibt, ob der objektiv zur Herstellung erforderliche (ex ante zu bemessende) Betrag demjenigen entspricht, der bei einer tatsächlichen Durchführung der Reparatur angefallen wäre oder anfallen würde. Unter Hinweis auf diese verbleibende Unsicherheit darf sich ein Gericht nicht der ihm obliegenden Aufgabe entziehen, eine Schadensermittlung nach den Grundsätzen des § 287 Abs. 1 ZPO vorzunehmen und insoweit zu prüfen, ob ein Schaden überwiegend wahrscheinlich ist. Im Übrigen trifft nicht zu, dass – wie das Berufungsgericht meint – eine Beilackierung mit der Beseitigung des Unfallschadens als solchem nichts zu tun habe. Ist eine Beilackierung zur Wiederherstellung des Zustandes erforderlich, der vor dem schädigenden ...... http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=2019-9-17&nr=101255&pos=10&anz=13&Blank=1.pdf https://www.instagram.com/p/B49SoP1qNsy/?igshid=15s7zjsdm49lb
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Beweismaß: Haftungsbegründende und haftungsausfüllende Kausalität nach §§ 286 und 287 ZPO bei Körperschäden aus demselben Schadensereignis
Zu unterscheiden sind die haftungsbegründende und die haftungsausfüllende Kausalität (Ursachenzusammenhang). Die haftungsbegründende Kausalität beträfe den Ursachenzusammenhang zwischen Verletzungshandlung und Rechtsgutsverletzung (also dem ersten Verletzungserfolg, sogen. Primärverletzung). Hier gelte das strenge Beweismaß des § 286 ZPO, welches die volle Überzeugung des Gerichts erfordere. Die haftungsausfüllende Kausalität beträfe den ursächlichen Zusammenhang zwischen der primären Rechtsgutsverletzung und hieraus resultierenden weiteren Verletzungen des Geschädigten (sogen. Sekundärverletzungen). Nur für diese Sekundärverletzungen greife das erleichterte Beweismaß des § 287 ZPO, wonach zur Überzeugungsbildung eine hinreichende bzw. überwiegende Wahrscheinlichkeit genüge.
Befunde und Diagnosen behandelnder Ärzte haben als Indizien nur einen eingeschränkten Beweiswert. Das Gericht ist verpflichtet, ein beantragtes Sachverständigengutachten einzuholen.
Hält ein vom Gericht bestellter medizinischer Sachverständiger eine kausale Gesundheitsschädigung für möglich, macht er dies aber von weiteren Feststellungen eines technische Gutachters (hier: unfallanalytisches Gutachten) abhängig, hat das Gericht das unfallanalytische Gutachten einzuholen, um dann das endgültige medizinische Gutachten erstellen zu lassen.
Das Gericht darf auf die Einholung eines (beantragten) Sachverständigengutachtens nur verzichten, wenn es eigene Sachkunde besitzt, worüber die Parteien zuvor in Kenntnis zu setzen sind.
BGH, Urteil vom 29.01.2019 - VI ZR 113/17 -
zum Urteil auf: Recht kurz gefasst
#kausalität#haftungsbegründende kausalität#haftungsausfüllende kausalität#287 ZPO#§ 286 ZPO#sachverständigengutachten#hinweispflicht#körperschäden
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Ordentliche Kündigung bei Mietdifferenz von mehr al einem Monat über längeren Zeitraum
Das Berufungsgericht hat das angegriffene Urteil nicht nur auf das Vorliegen von Rechtsfehlern iSv. § 286 Abs. 1 ZPO zu prüfen. Als „eingeschränkte Tatsacheninstanz“ besteht seine Aufgabe in der Gewinnung von „fehlerfreien und überzeugenden“ und damit „richtigen“ Entscheidungen.
An die Beweiswürdigung nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO des erstinstanzlichen Gerichts ist das Berufungsgericht nicht gebunden, wenn die Beweiswürdigung des erstinstanzlichen Gerichts nur unvollständig und zur Höhe (hier zur Höhe der geschuldeten Miete) widersprüchlich ist.
Wird über einen Zeitraum von mehr als drei Jahren monatlich ein Teilbetrag der Miete in Höhe von € 12,00 nicht gezahlt und liegt ein Mietrückstand von mehr als einer Monatsmiete vor, rechtfertigt dies nicht die fristlose Kündigung nach § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Buchst. a und b BGB, allerdings liegen die Voraussetzungen für eine ordentliche Kündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB vor.
BGH, Beschluss vom 10.11.2020 - VIII ZR 18/20 -
zum Bericht und Beschluss: Recht kurz gefasst
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Darlegungs- und Beweislast bei Lohnfortzahlung und Klage aus Forderungsübergang nach § 6 Abs. 1 EFZG
Im Prozess des Arbeitgebers nach § 6 Abs. 1 EFZG hat dieser die Entgeltfortzahlung nach § 3 Abs. 1 S. 1 EFZG darzulegen und zu beweisen und darüber hinaus, dass eine Körperverletzung vorliegt, die durch den zugrunde liegenden Vorfall verursacht wurde. Soweit der Arbeitgeber nach § 6 Abs. 1 EFZG die Lohnfortzahlung als Schadensersatz geltend macht, gelten damit diesbezüglich die gleichen Grundsätze, die auch bei einer Klage des Arbeitnehmers gegen den Schädiger gelten würden.
Die Primärverletzung, die durch den Unfall entstanden ist, ist mit dem Beweismass des § 286 ZPO nachzuweisen (Vollbeweis). Die Folge der (festgestellten) Körperverletzung in Form der Arbeitsunfähigkeit ist mit dem erleichterten Beweismaß des § 287 ZPO festzustellen.
Eine ärztliche Diagnose im Rahmen einer Unfallbehandlung hat nicht den Wert eines Gutachtens, da die therapeutische Behandlung im Vordergrund steht. Die Richtigkeit der Diagnose kann nicht ohne weiteres angenommen werden.
Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ohne Angabe von Diagnose und zur Unfallbedingtheit kann keinen Beweis für eine Primärverletzung erbringen. Es bleibt offen, welche (formelle oder materielle) Aussagekraft ihr als Privaturkunde zukommt.
Bei einer Beweisaufnahme durch Zeugenaussagen zutage getretene neue Umstände macht sich im Zweifel die davon begünstigte Partei (hilfsweise) stillschweigend zu eigen.
BGH, Urteil vom 23.06.2020 - VII ZR 435/19 -
zum Bericht und Urteil: Recht kurz gefasst
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Wer hat Fensteraustausch zu besorgen und wer trägt die Kosten?
Wer hat Fensteraustausch zu besorgen und wer trägt die Kosten?
Berlin: BGB § 280 Abs. 2, § 286 Abs. 2, § 288 Abs. 1; EGZPO § 26 Nr. 8 Satz 1; WEG § 5 Abs. 2, § 16 Abs. 2, § 21 Abs. 5 Nr. 2, § 22; ZPO § 540 Abs. 2, § 313a Abs. 1 Satz 2
1. Ordnet eine Gemeinschaftsordnung in Abweichung von den Regelungen in § 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG und § 16 Abs. 2 WEG an, dass einzelne Elemente des gemeinschaftlichen Eigentums nicht von allen Wohnungseigentümern…
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#BGB § 280#BGB § 286#BGB § 288#EGZPO § 26#Geschmeinschaftsordnung#Kostentragungslast#Verwaltungsbefugnis#WEG § 16#WEG § 21#WEG § 22#WEG § 5#Wohnungseigentümer#ZPO § 313#ZPO § 540
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Veränderung der Mietsache: Rückbau erforderlich?
Veränderung der Mietsache: Rückbau erforderlich?
BGB §§ 389, 551; ZPO § 286
1. Ein Beweis ist dann erbracht, wenn das Gericht unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme sowie den sonstigen Umständen und dem Akteninhalt von der Richtigkeit einer Tatsachenbehauptung derart überzeugt ist, dass vernünftigen Zweifeln Schweigen geboten ist, ohne dass diese vollständig ausgeschlossen sind.
2. Eine Zustimmung zur Veränderung der…
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#51a C 78/17#BGB § 389#BGB § 551#Bodenverlegung#Mietsache#Rückbau#Rückbaupflicht#Veränderung#Vertragsende#ZPO § 286
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Veränderung der Mietsache: Rückbau erforderlich?
Veränderung der Mietsache: Rückbau erforderlich?
BGB §§ 389, 551; ZPO § 286
1. Ein Beweis ist dann erbracht, wenn das Gericht unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme sowie den sonstigen Umständen und dem Akteninhalt von der Richtigkeit einer Tatsachenbehauptung derart überzeugt ist, dass vernünftigen Zweifeln Schweigen geboten ist, ohne dass diese vollständig ausgeschlossen sind.
2. Eine Zustimmung zur Veränderung der…
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#51a C 78/17#BGB § 389#BGB § 551#Bodenverlegung#Mietsache#Rückbau#Rückbaupflicht#Veränderung#Vertragsende#ZPO § 286
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Abdichtung muss abdichten
Wird der Auftragnehmer mit Abdichtung der Terrasse eines Wohnhauses beauftragt, schuldet er die Herbeiführung eines Zustands, der ausschließt, dass (Regen-)Wasser über die Terrasse oder durch sie durch in das Gebäude eindringt. Die Wasserundurchlässigkeit ist Bestandteil der vertraglichen Beschaffenheitsvereinbarung. Der Auftragnehmer schuldet Nacherfüllung verschuldensunabhängig auch dann, wenn…
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#1 U 49/15#6 O 34/13#abdichten#Abdichtung#Beschaffenheitsvereinbarung#BGB § 633#BGB § 634#BGB § 640#BGB § 641#Bundesgerichtshof#Nacherfüllung#Terrasse#Urteil#VII ZR 274/17#Wasserundurchlässigkeit#ZPO § 286#ZPO § 529
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Abdichtung muss abdichten
Wird der Auftragnehmer mit Abdichtung der Terrasse eines Wohnhauses beauftragt, schuldet er die Herbeiführung eines Zustands, der ausschließt, dass (Regen-)Wasser über die Terrasse oder durch sie durch in das Gebäude eindringt. Die Wasserundurchlässigkeit ist Bestandteil der vertraglichen Beschaffenheitsvereinbarung. Der Auftragnehmer schuldet Nacherfüllung verschuldensunabhängig auch dann, wenn…
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#1 U 49/15#6 O 34/13#abdichten#Abdichtung#Beschaffenheitsvereinbarung#BGB § 633#BGB § 634#BGB § 640#BGB § 641#Bundesgerichtshof#Nacherfüllung#Terrasse#Urteil#VII ZR 274/17#Wasserundurchlässigkeit#ZPO § 286#ZPO § 529
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Arglistige Obliegenheitspflichtverletzung in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung bei unerlaubtem Entfernen vom Unfallort
Nicht jedes unerlaubte Entfernen vom Unfallort begründet die Annahme einer arglistigen Obliegenheitsverletzung gegenüber dem Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer. Erforderlich ist, dass der Versicherte billigend in Kauf nimmt, dass sein Verhalten die Schadensregulierung durch den Versicherer beeinflussen kann. Dies ist vom Einzelfall abhängig, wobei dem Beweismaß des § 286 ZPO genüge getan ist, wenn ein Grad an Gewissheit erreicht ist, der Zweifeln Einhalt gebietet.
Wenn der Versicherte (nach 11 Stunden) als Unfallfahrer ermittelt wird, dann seine Tat eingesteht, diese am nächsten Tag aber wieder bestreitet, im Strafverfahren zunächst eine Kenntnis bestreitet, nach Unterbrechung der Hauptverhandlung dann doch einräumt, wenn er zudem zu seiner Fahrstreck nach dem Verkehrsunfall unplausible Angaben macht, die darauf deuten, dass er versuchte den Geschädigten als Verfolger abzuhängen, ist Arglist anzunehmen.
LG Osnabrück, Urteil vom 26.03.2020 - 9 S 166/19 -
zum Bericht und Urteil: Recht kurz gefasst
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