#Widerspruchsverfahren
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Wenige Vorteile, viele Nachteile bei der ePA
Die digitale Gesellschaft mit der Brechstange erzeugen
Warum müssen wir uns jetzt innerhalb eines Monats zum 3. Mal mit der ePA, der elektronischen Patientenakte, beschäftigen? Eigentlich dachten wir, das Thema vor 2 Jahren mit 2 ausführlichen Analysen und dem Hinweis auf Zwangsdigitalisierung grundlegend geklärt zu haben.
Ja, und diese Warnungen waren scheinbar nicht nur durch uns so erfolgreich, dass nach 2 Jahren ePA genau 0,7% der gesetzlich Versicherten sich eine ePA haben anlegen lassen. Genau deshalb kommt nun die Zwangs-ePA mit dem Opt-Out, einem aktiven Widerspruchsverfahren für jede/n Einzelne/n. Dachten wir bis zu seinem Amtsantritt, wir hätten (endlich mal) einen Gesundheitsminister vom Fach, so ist sein Geschwafel zur ePA nur zum Lachen:
"Der Sachverständigenrat hat sich Lösungen angeschaut in Ländern, die das sehr gut machen … Estland z.B. … wo es eine sogenannte Blockchaintechnologie gibt … wo man gut prüfen kann, wer sich in ein System einlinkt und das dann sanktionieren kann."
Wie bitte? Mit der ePA kann man Hacker schneller verhaften, oder was soll das heißen?
Gemeinwohl oder private Profitinteressen
Bei dieser Frage sind die Möglichkeiten von Hackern nicht unwichtig, jedoch erhöht der Minister deren Chancen mit jeder zusätzlichen (zentralen) Speicherung unserer sensiblen Gesundheitsdaten. Simone Hörrlein fasst auf Rubikon die ganze Misere der ePA so zusammen:
Der Wechsel vom Opt-In zum Opt-out-Verfahren soll die Vorgaben der EU umzusetzen, die immer vehementer eine Europäische Gesundheitsunion fordert.
(Gesundheits-) Daten können nach der DSGVO nur verarbeitet werden, wenn dazu ein Zweck oder ein Gesetz das erfordert. Damit wird eine Änderung des Terminservice- und Versorgungsgesetzes (TSVG) die rechtliche Basis für die Zwangs-ePA. Bisher garantieren § 343 Abs.1 Ziffer 3 und 4 SGB die Freiwilligkeit duch das Opt-In.
Die ganze für die (auch schon größtenteils private) Gesundheitsversorgung aufgebaute (Telematik-) Infrastruktur ist ein PPP Unternehmen. Nominell hat das Gesundheitsministerium an der Gematik 51% Anteil, aber die anteren "Partner" verdienen dabei das Geld.
"Und weil das so ist, haben wohl eher die PPP-Kritiker recht, die meinen, dass öffentlich-private Partnerschaften die Grenzen zwischen legitimen öffentlichen Zwecken und privaten, gewinnorientierten Aktivitäten verwischen, sodass die Öffentlichkeit aufgrund von Eigeninteressen und Profitgier oft den Kürzeren zieht".*
Zu den privaten Firmen, allen voran in der Gematik die Bertelsmann Stiftung, kommen noch die Lobbyvertreter von BZÄK, DAV, DKG, GKV-SV, KBV, KZBV und PKV hinzu, die jeweils ihre Eigeninteressen durchsetzen wollen. Bei der ePA war es interessant, dass sich die PKV bei den ersten Tests mit all seinen Problemen dezent zurückgehalten hat und die Pflicht für eine ePA für Privatversicherte hinten anstellte - Kosten wollte man sich nicht aufhalsen.
Nun rückt bei einer Zwangs-ePA auch das Interesse der "Forschung" in den Vordergrund. Die Daten sollen anonymisiert - real nur pseudonymisiert - der Forschung zur Verfügung gestellt werden. Das wäre diskutabel, wenn es die staatliche Hochschulforschung beträfe, aber hier stehen die Pharmakonzerne bereits in den Startlöchern.
Alles deutet in Richtung einer lohnenderen Verwertung unserer Gesundheitsdaten, von einer dadurch beseren Gesundheitsversorgung bleiben nur die Allgemeinplätze in den Werbebroschüren der oben genannten Verbände.
Im Gegenteil: Die Stiftungen Münch und Bertelsmann, die in ihrem Rechtsgutachten zu dem Schluss kamen, dass die Umstellung der ePA auf das Opt-out-Verfahren datenschutzrechtlich problemlos sei, haben auch mit einer Studie der Bertelsmann-Stiftung den Abriss von 700 Krankenhäusern initiiert und festgestellt, dass die Zahl der Krankenhausaufenthalte bis 2030 auf 14 Millionen pro Jahr gesenkt werden kann.
*) zur PPP Kritik: "In der sehr lesenswerten Broschüre „History RePPPeated — Warum öffentlich-private Partnerschaften kein Erfolgsmodell sind“, hat die Heinrich-Böll-Stiftung detailliert die Probleme solcher Projekte untersucht. Alle 10 Projekte waren mit hohen Kosten für die öffentliche Hand und übermäßigen Risiken für den öffentlichen Sektor verbunden und wurden damit zu einer schweren Belastung für die Bevölkerung."
Wie soll dabei die Versorgung der Menschen besser werden? Das Zauberwort dazu heißt KAS+. Es soll dass bundesweit erste forschungsunterstützende klinische Arbeitsplatzsystem werden, mit dem Krankenversorgung und medizinische Forschung fest miteinander verbunden werden. In diese Entwicklung wird z.Zt. das Geld der Steuerzahler und der gesetzlich Versicherten versenkt, nachdem diese zuvor über Jahrzehnte erst die eGK, die Gesundheitskarte und nun die ePA finanziert haben.
Der European Health Data Space
Das Ziel ist dann bis 2030 - real wohl eher 2040, wenn man an eGk und ePA denkt - der "European Health Data Space" mit dem Aufbau einer eHealth-Diensteinfrastruktur (eHDSI) sein. Simone Hörrlein stellt dazu fest: Im Mai 2021 startete die EU-Kommission das EHDS-Gesetzgebungsverfahren, ein Jahr später wurde der erste Kommissionsentwurf "Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den europäischen Raum für Gesundheitsdaten" vorgelegt.
Noch viel mehr zu den Lobbyverbänden und privaten Interessen, aber auch zu den Absichten der EU und der WHO finden sich in dem verlinkten Artikel auf Rubikon.
Mehr dazu bei https://blog.fefe.de/?ts=9af77861 und https://www.rubikon.news/artikel/legalisierter-datenklau
Kategorie[21]: Unsere Themen in der Presse Short-Link dieser Seite: a-fsa.de/d/3t2 Link zu dieser Seite: https://www.aktion-freiheitstattangst.org/de/articles/8338-20230317-wenige-vorteile-viele-nachteile-bei-der-epa.htm
#EU#eGK#ePA#seconduse#Profit#Forschung#Lücke#Widerspruch#Verbraucherdatenschutz#Datenschutz#Datensicherheit#Freiwilligkeit#Zustimmung#Einwilligungserfordernis#elektronischePatientenakte#CCC#Skandale#RFID#elektronischeGesundheitskarte#eHealth#Zwangsdigitalisierung#Gematik
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Augsburgs erfahrene Kanzlei für Gesellschaftsrecht: Anwaltliche Expertise
UP Rechtsanwälte in Augsburg ist Ihre kompetente Anlaufstelle für rechtliche Fragen im Bereich des Sozialrechts. Die erfahrenen Anwälte der Kanzlei setzen sich für die Interessen von Privatpersonen und Unternehmen ein und bieten umfassende Beratungen, die sich an den individuellen Bedürfnissen ihrer Mandanten orientieren. Ziel ist es, durch fachkundige Unterstützung rechtliche Ansprüche zu sichern und durchzusetzen.
UP Rechtsanwälte Stettenstraße 10, 86150 Augsburg 0821 6509970 https://www.up-rechtsanwaelte.de [email protected] https://maps.app.goo.gl/ddqntzrvCQcgLDvv6
Die Relevanz des Sozialrechts in Deutschland
Das Sozialrecht ist ein essenzieller Bestandteil des deutschen Rechtssystems und spielt eine zentrale Rolle im Leben vieler Menschen. Es regelt nicht nur die sozialen Beziehungen, sondern auch die Ansprüche und Leistungen, die Bürger in verschiedenen Lebenssituationen in Anspruch nehmen können. UP Rechtsanwälte haben sich auf die Beratung in diesem komplexen Rechtsbereich spezialisiert und bieten Mandanten umfassende Unterstützung, um ihre sozialen Rechte zu wahren.
Sozialversicherungssystem: Grundlagen und Bedeutung
Das Sozialversicherungssystem in Deutschland umfasst verschiedene Zweige, darunter die Kranken-, Renten-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung. Dieses System soll sicherstellen, dass Bürger im Falle von Krankheit, Arbeitslosigkeit oder im Alter eine finanzielle Absicherung haben. UP Rechtsanwälte unterstützen ihre Mandanten dabei, ihre Ansprüche gegenüber den Sozialversicherungsträgern geltend zu machen. Hierzu gehört die Prüfung von Leistungsbescheiden und die Einleitung von Widerspruchsverfahren, um sicherzustellen, dass die Mandanten die ihnen zustehenden Leistungen erhalten.
Das Sozialhilferecht: Unterstützung in Krisensituationen
Im Rahmen des Sozialhilferechts werden Hilfen für Menschen gewährt, die in besonderen Notlagen sind und nicht in der Lage sind, ihren Lebensunterhalt selbst zu sichern. UP Rechtsanwälte beraten Mandanten über die verschiedenen Arten der Sozialhilfe, darunter die Grundsicherung, die Hilfe zur Pflege und weitere Unterstützungsleistungen. Die Kanzlei hilft bei der Antragstellung und klärt über die Voraussetzungen auf, die erfüllt sein müssen, um diese Hilfen in Anspruch nehmen zu können.
Anspruch auf Arbeitslosengeld: Wichtige Informationen
Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist für viele Arbeitnehmer von großer Bedeutung. In Fällen von Arbeitslosigkeit ist es entscheidend, die Ansprüche rechtzeitig geltend zu machen. UP Rechtsanwälte stehen Mandanten zur Seite, um die verschiedenen Arten von Arbeitslosengeld zu erläutern und die notwendigen Antragsverfahren zu begleiten. Zudem informieren sie über Rechte und Pflichten, die sich während des Bezugs von Arbeitslosengeld ergeben.
Rentenrecht: Ansprüche und Herausforderungen
Das Rentenrecht ist ein weiterer wichtiger Bereich des Sozialrechts. Die gesetzliche Rentenversicherung stellt sicher, dass Bürger im Alter eine finanzielle Absicherung haben. UP Rechtsanwälte bieten eine umfassende Beratung zu Rentenansprüchen und helfen Mandanten, ihre Rentenanträge korrekt zu stellen. Sie unterstützen auch bei der Klärung von Fragen zur Erwerbsminderungsrente und bei der Beantragung von Altersrenten, um sicherzustellen, dass die Mandanten die für sie bestmögliche Lösung erhalten.
Mutterschutz und Elternzeit: Rechte von Familien
Ein weiterer wichtiger Aspekt des Sozialrechts betrifft den Mutterschutz und die Elternzeit. Diese Regelungen sind entscheidend für die Vereinbarkeit von Familie und Beruf. UP Rechtsanwälte beraten werdende Mütter und Väter über ihre Rechte während der Schwangerschaft, zur Mutterschutzfrist sowie zu Ansprüchen auf Elterngeld. Die Kanzlei hilft dabei, alle notwendigen Schritte zu unternehmen, um die gesetzlichen Ansprüche rechtzeitig geltend zu machen.
Behindertenrecht: Gleichstellung und Inklusion
Das Behindertenrecht ist ein weiterer zentraler Bereich im Sozialrecht, der die Gleichstellung und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen regelt. UP Rechtsanwälte setzen sich für die Rechte von Menschen mit Behinderungen ein und beraten bei der Beantragung von Leistungen, wie z.B. dem Schwerbehindertenausweis oder entsprechenden Sozialleistungen. Die Kanzlei verfolgt das Ziel, die Lebensqualität von Menschen mit Behinderungen zu verbessern und deren Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu fördern.
Prävention durch rechtliche Beratung
Eine präventive Rechtsberatung ist im Sozialrecht von großer Bedeutung. UP Rechtsanwälte empfehlen, sich frühzeitig über die relevanten sozialen Ansprüche zu informieren, um finanzielle Nachteile zu vermeiden. Eine rechtzeitige Beratung kann dazu beitragen, Unsicherheiten zu klären und sicherzustellen, dass alle notwendigen Schritte unternommen werden, um Ansprüche geltend zu machen. Dies ist insbesondere in komplexen Fällen, wie bei der Beantragung von Leistungen oder dem Widerspruch gegen Bescheide von Sozialversicherungsträgern, unerlässlich.
Prozessvertretung: Unterstützung vor Gericht
Sollte es erforderlich sein, die Ansprüche gerichtlich durchzusetzen, bietet UP Rechtsanwälte auch eine kompetente Prozessvertretung. Die Anwälte vertreten ihre Mandanten vor den Sozialgerichten und setzen sich mit Nachdruck für deren Interessen ein. Dies kann besonders wichtig sein, wenn es zu Streitigkeiten über die Gewährung von Sozialleistungen oder Rentenansprüchen kommt. UP Rechtsanwälte verfügen über die notwendige Erfahrung, um auch in diesen Fällen erfolgreich zu agieren.
Insgesamt ist das Sozialrecht ein umfassendes und komplexes Rechtsgebiet, das für viele Menschen von entscheidender Bedeutung ist. Die UP Rechtsanwälte bieten eine ganzheitliche Beratung in diesem Bereich, um sicherzustellen, dass die sozialen Rechte ihrer Mandanten gewahrt werden. Durch ihre Expertise unterstützen sie bei der Durchsetzung von Ansprüchen und entwickeln individuelle Lösungen für die Herausforderungen, die im Sozialrecht auftreten können.
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Die wesentliche Rolle spezialisierter internationaler Anwaltskanzleien bei der Navigation im Markenrecht in Deutschland
Auf Markenrecht spezialisierte internationale Anwaltskanzleien in Deutschland bieten Dienstleistungen an, die von der Markenrecherche und -registrierung bis hin zur Durchsetzung von Verletzungs- und Widerspruchsverfahren reichen.
Mehr lesen: - https://medium.com/@drbernarddein/die-wesentliche-rolle-spezialisierter-internationaler-anwaltskanzleien-bei-der-navigation-im-379e0c60b81f
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Widerspruch
Betr. der Bescheid v. 26.04.2023
AZ # 08036AVARY
Widerspruch wird erhoben gegen den formal in zwei Teilen gesplitteten Bescheid vom 26. April 2023 wegen der Nichtübernahme des beantragten Änderungsantrag vom 01. April 2023.
Begründung:
Mit Erlass von zwei Bescheide v. 26.04.2023 wurde der Prüfungsauftrag n. § 15 AnFöVO abgeschlossen. Technisch bestätigt als eine Mitteilung und zweifach in Papierform gebracht: als Zulassungsbescheid und als Verwerfungsbescheid. Mit der gebührenpflichtig erteilten und bestätigte Zulassung 2023 ist unstrittig gestellt, dass die Anerkennungsvoraussetzung n. § 45a SGB XI uneingeschränkt weiterhin gelten, was als Faktum Online am 26.04.2023 bestätigt und vom PfAD.nrw und per eMail mitgeteilt.
Entsprechend dem ersten Hinweis auf Seite 2 des Zulassungsbescheides wurde auch der Online Auftritt i.V.m. § 18 AnFöVO auf “Angebotsfinder.nrw.de” überprüft. Das gilt insbesondere im vorliegenden Fall betr. § 18 (4) AnFöVO hinsichtlich: "Differenzierungen insbesondere nach Art und Inhalt der Angebote sowie die Kennzeichnung von besonderen zulässigen Qualitätsmerkmalen. Zu den Qualitätsmerkmalen zählen insbesondere die Qualifikation verantwortlicher Personen"
Streitgegenständlich sind diese, n. § 71 (1a) SGB XI i.V.m. TSVG geprüfte, präzisierte Differenzierung die mit dem Änderungsantrag v. 01. April 2023 verschriftlicht und mit dem Verwerfungsbescheid vom 26.04.2023 verworfen wurde. Verworfen mit der Begründung n. § 40 SGB XI habe der Antragsteller programmatisch Pflegehilfsmittel und Maßnahmen zur Wohnumfeldverbesserungen durchzuführen - und, weil nicht geschehen, sei der Änderungsantrag mit Erteilung eines Verwerfungsbescheid abzulehnen aufgrund falsche Kontextualität des Antrages.
Beantragt wird im Widerspruchsverfahren
Die zuständige Behörde zu verpflichten, den o.g. Änderungsantrag n. § 18 (4) AnFöVO i.V.m. § 15 AnFöVO zu übernehmen und online verfügbar zu stellen ohne weitere Gebühren abzuverlangen, weil die Ablehnungsgründen n. § 40 SGB XI konfligieren mit dem Berufsprofil des Antragstellers - und nicht im Einklang steht mit seinem hybrides Positionieren n. § 71 (1a) SGB XI, insofern er, normgesetzt, befugt ist, als Betreuungskraft Pflegesachleistungen i.S. des TSVG zu erbringen u.A. gegenüber Nutzer eines persönlichen Pflegebudgets n. § 35a SGB XI. Die egalisierende Auffassung, als ob Pflegesachleistung n. § 71 (1a) SGB XI als Pflegehilfsmittel n. § 40 SGB XI zu werten sind, ist als unzutreffend zurückzuweisen.
Beschreiben der Sachverhalt Inhalt mit Seitenangabe:
Betr. Singuläre technische Bestätigung bei unfertige Bearbeitung 2
Betr. Chaotische Führung der Gesundheitsbehörden 3
Betr. Fehlender oder nur punktuell peripherer Normbezüge 4
Betr. Methodik getrenntes Vordenkens und Nachdenkens bei der Sachbearbeitung 5
Betr. Nebenbestimmung statt Verwerfungsbescheid 6
Betr. Einzelne heraklitisch, fragmentierte Dunkelheiten 6
Betr. Inkorrekte Korrektheiten 8
Betr. Phraseologien als Konversationsstil 8
Betr. Anmerkungen zu “Kurzbeschreibung” 9
Betr. Erläuterungen zur “regionale Verfügbarkeit” 10
Betr. Regionale Verfügbarkeit - 6 mal erläutert und spezifiziert 11
Betr. Mikroökonomische Positionieren der Gesundheitsbehörde in OB 12
Betr. Fortbildung mit verpflichteten FB-Imperativen, abseits von RbP-Zertifikate 12
Betr. Singuläre technische Bestätigung bei unfertige Bearbeitung
Aus diesseitiger Sicht wird ein Grund vermißt, die erklärt, warum Gebühren bei einer [1]"technisch" als korrekt bestätigte "Überprüfung der aktuellen Kenntnisstand der leistungserbringenden Personen" mit online bestätigte Verweis auf §§ 15 + 18 AnFöVO.NRW i.H.v. € 20 erhoben werden und trotzdem bei diesen einen Vorgang gleich zwei Bescheide am 26. 2023 zugestellt werden müssen.
Festgestellt im Zulassungsbescheid wurde "die Zahl der Nutzenden, sowie eine Übersicht über die eingesetzten Kräfte mit enthaltenen Angaben zur fachlichen Begleitung resp. wahrgenommen Fortbildungen
Festgestellt und bestätigt aufgrund widerspruchsloses akzeptieren dass eigentlich (§ 71 (1a) SGB XI auch für die Stadt OB (NRW) gilt [weil dieser an § 45a SGB XI adaptierte Norm i.V.m. den Sinn und Geltungssphäre des TSVG erklärt, umgesetzt in § 71 (1a) SGB XI] denn sonst könnte eine Zulassung gegen 20 EUR nicht erteilt werden.
Insofern wurde eine seit 2021 gültige zugelassene Anerkennung als betreuende Pflegeprofi bestätigt. Andernfalls wären Nebenbestimmungen i/d Zulassung erforderlich gewesen behufs "Sicherstellung der aktuelle Kenntnisstand der leistungserbringenden Personen" n. § 15 (1) AnFöVO - wie i/d Vergangenheit exzessiv durchgeführt. Der Finte: keine Nebenbestimmung zu erlassen, stattdessen ein Verwerfungsbescheid zu erlassen ist nach diesseitiger Auffassung eine juristisch untaugliche Krücke, um mit Formalien im Verbund, mit falsche Implikationen (Pflegehilfsmittel) keine überprüfbare Stellungnahme durchführen zu müssen, zwecks Erlaubnis und Bewilligung dass der Antragsteller n. d. TSVG auch jederzeit in OB Pflegesachleistungen gegenüber Nutzer eines Pflegebudget n. § 35a SGB XI durchführen darf [als Brick-Leistung mit ein eHBA und Zulassung n. § 124 SGB V zur Hand um mit praktische Pflegesachleistungen Lebensqualität aufzubauen] und auch öffentlich wirksam anbieten kann, weil sein Angebot online [als Click-Angebot] gestellt wird auf das Internetportal "Angebotsfinder.nrw.de" mit entsprechenden Angaben nach § 71 (1a) SGB XI, i.S. § 18 AnFöVO - und zwar genau so, mit kongruent geänderten, angepassten Text - wie beantragt am 01.04.2023.
Betr. Chaotische Führung der Gesundheitsbehörden
Mit einer Doppelstrategie verhindert die Behörde vorgenanntes Begehren. Indem es eine Zäsur setzt, und zwei Bescheide, ein Jekyll & Hyde, zusammen am 26. April 2023 erlässt, zur gleichen Sachverhalt eine affirmative Zulassung zur Linken und Verwerfung zur Rechten. Was ein widersinniges argumentieren zu erkennen gibt: wieso wird eine [1] positiver Zulassung "technisch" bestätigt, wenn zugleich dessen präzisierter, inhärenter Onlinepräsenz mit normkonformer Auftritt rigoros verworfen und “gekillt” wird?
Warum ein Reprobatio eines Anbieter n.d. PfAD.nrw, der als einzige Betreuer mit hybrider Auftritt in Oberhausen ein eHBA (elektronische Heilsberufs-Ausweis) besitzt und kein begrǘndeter, normgeleitete Anlass ersichtlich ist, warum die spezielle Aufstellungsmerkmale nicht, wie beantragt, differenziert und passgenau im Berufsprofile auf das Online-Portal "Angebotsfinder.nrw.de" zu erwähnen sei. Weil es auch für die Behörde keinen erkennbaren Grund dafür gab, wurde offensichtlich im Verwerfungsbescheid am 26.04.2023 mit Fug auf korrekte, aufklärender Normverweis verzichtet, die Aufschluss gäbe, warum Betreuungsdienste nicht n. § 71 (1a) SGB XI öffentlich aufgestellt sein könne, wie vom Antragsteller hervorgehoben und n. § 18 AnFöVO gefordert. Um diese Lücke zu füllen, verfiel die scharfsichtige Sachbearbeiterin auf das Zitieren einer abseitigen Norm, um die dürftige Lücke im wahrsten Sinn lückenhaft flickend zu kitten. Das der Antragsteller der einzige Pflegekraft in OB ist mit ein eHBA im Besitz scheint seltsam? Nein, Mitarbeiter der WTG-Behörde in OB erzählten frei heraus, im Zusammenhang mit das Anfordern der Berufsurkunde anno 1980 im Original, dass man im Gesundheitsamt OB organisatorische Probleme habe. Deshalb wäre die Aufforderung ergangen, weil man in OB beim WTG rundweg alle alten Urkunden fein lustig geschreddert oder sonstwo bzw. sonstwie “verloren” habe.
Betr. Fehlender oder nur punktuell peripherer Normbezüge
Soweit erkennbar, kennt die v/d Behörde abgespeckt und nur punktuell angeführte Normgefüge §§ 15+18 AnFöVO keine trennscharfe Zäsur in doppelter Hinsicht, noch die Bestimmungen des § 71 (1a) SGB XI. Gemäß letztgenannte Verfügung sind die am TSVG angelehnte Gesetzestexte zwar von Natur aus hybride anzuwenden "Auf ambulante Betreuungseinrichtungen, die für Pflegebedürftige dauerhaft pflegerische Betreuungsmaßnahmen und Hilfen bei der Haushaltsführung erbringen (Betreuungsdienste)" ohne zu fordern, dass derohalben, separierend, einmal Zulassungsbescheide zum Betreuungsdienste zu erstellen sei und andermal, abgesonderte Bewilligungsbescheide zu erlassen [oder wie hier vorliegend, ein Verwerfungsbescheid]. Diese Verzerrung und perspektivisches Verrenken bei jeweils unterschiedlich zu bewertenden Aspekt zu Pflegeleistungen und zur zugelassene Pflegepersonen i.V.m. hybrider Auftritt und zu zugelassene Betreuung ist mehr als suspekt. Das hier verwendetes Skalpell trennt, was zusammen gehört. Das beeindruckt als fintenreiches Vorgehen eines cleveren Odysseus, bei der jedoch hier, leider, dessen gehuldigten Typus einer Protean-Self nur schattenhaft in Erscheinung tritt - eigentlich gar nicht, allenfalls als Wiedergänger à Jean Pauls Leibgeber.
Wer § 71 (1a) SGB XI unbefangen liest, findet keinen Anhalt, warum bei den gesplitteten Stellungnahmen v. 26. April 2023 fragmentierte Aussagen als bipolare, neg. und pos. Äußerungen notwendig sein sollen. Deswegen wird mit diesem Schreiben auch widersprochen. Das Vorgehen von Amts wegen findet ihren Widerhall im Anerkennungsverfahren, wo 2021 viermal betr. den Zeitraum 1954 - 1967 beim NL Justizministerium ein zweisprachiges EU-konformes PLZ-Führungszeugnis [Engl. / NL] verlangt wurde "in deutscher Amtssprache". Selbst dann, gesetzt der Fall, der Antragsteller in seiner Person wäre als Kind ein Erzschelm gewesen, wäre dieser Tatbestand belanglos im AUA-Anerkennungsverfahren 2020 - 2021. Selbstredend darf die Behörde solche Vorgaben verlangen um die angezweifelte Eignung der Person intensiv zwischen 2020 - 2021 zu überprüfen um dafür 2021 € 300 als Bearbeitungsgebühren zu erheben - aber sinnhaftig erscheint es nicht; eine Zulassung von qualifizierte EU-Bürger auf der Gesundheitsmarkt wird so, nach diesseitiger Auffassung, vor Ort in OB konterkariert und tritt aggressiv gegenüber das allg. gesundheitspolitische Bestreben, u.A. des BGM, die darauf abzielt, Zulassungshürden eher abzubauen statt Zugang zu offenen Gesellschaften im EU-Raum aufs engste begrenzen zu wollen, quasi nur als Ausnahmefall. Das jetzt zur Debatte stehende Vorgehen, den hybriden Auftritt n. § 71 (1a) SGB XI "aufzudröseln" mit zwei widersprüchliche Bescheide geht in gleicher Richtung: man machts, weil man es kann, was aber nicht sein muss (schon gar nicht n. § 40 SGB XI als Handlungs- und Bewertungsmaxime).
Der o.g. Gesetzestext (§ 71 (1a) SGB XI führt weiter aus: "Es sind die Vorschriften dieses Buches, die für Pflegedienste gelten, entsprechend [für die Betreuungsdienste] anzuwenden, soweit keine davon abweichende Regelung bestimmt ist". Da wird die Nachfrage Pflicht: wo blieben hier Jota oder Tüttel seitens der Änderungsantragstellers unbeachtet, die die im Fachbereich 3-2-20 (Ältere Menschen) in OB berechtigten, am 26. April 2023 einen Verwerfungsbescheid zu erteilen - insofern mit dieser Verwerfungserlass zugleich den Erlass eines Gebühren- und Zulassungsbescheid erging. Womit ja im Prinzip die Verwerfung argumentativ unterminiert wurde: man erhebt auf halber Überprüfungsstrecke die hälftige Gebühren bei nicht abschließbarer Prüfungsverfahren n. §§ 15 i.V.m. 18 AnFöVO. Infinites Prüfen: denn schließlich kann auch der beste Jurist keine Aussage über Pflegesachleistungen zustimmen, wenn ihm in OB nur die Befugnis erteilt wird zu Pflegehilfsmittel n. § 40 SGB XI zu entscheiden
Betr. Methodik getrenntes Vordenkens und Nachdenkens bei der Sachbearbeitung
Diesseits wurde bisher nicht mit mikroökonomisch fundierten Beschreibungen gespart, damit die Behörde wissen könne, was der Änderungsantragsteller beseelt. Vorgetragen wurden in angemessenem Umfang informative Angaben zum Berufsprofil und entsprechende Änderung beantragt. Zielführend mit kurzer Erläuterung. Zwecks, im Zuge "Gerecht Sorgen" die Selbstorganisation von pflegesensible Betreuungsbedarfs, wie z.B. in intrasituativ in anbieterfreie WGs ggf. temporär benötigt wird, tunlichst zu ermöglichen. Daher eine aufschlussreiche Kurzpräsentation im [verworfenen] Änderungsantrag. Mit kürzeren Text wie in einem Elevator Pitch. Mit Verweis auf das Pflegebudget n. § 35a SGB XI. Angerissen ebenda, um rechtssicher gewährleisten zu können warum, mit dem hybriden Berufsauftritt, inhärente Angaben zur Portefeuille im Portal "Angebotsfinder.nrw.de" gehören. Dedizierte Angaben zu Gunsten eine P-Budgetnutzers. Angaben, die bei andere AUA Anbieter in der Region (aus guten Gründen) nicht vorhanden sind. Angaben, deren Veröffentlichung n. § 18 (4) AnFöVO scheinbar von Amts wegen grundlos verhindert werden soll, mit der Herkuleskeule einer “Verwerfung”. Gegen diese haltlose und gehaltlose Tiefschläge setzt sich der Änderungsantragsteller zu wehr mit seinem Widerspruch. Verwerfen an sich - als angewandte Methodik - darf und soll sogar eine Behörde im Falle eines Falles und hätte dazu auch bei vorliegenden Casualitäten einen Auftrag, aber nur unter einer Bedingung: wenn der vewerfungswillige Behörde zuvor dafür sorgt, dass die vom Gesetzgeber eingeschobene § 71 (1a) SGB XI radikal aus dem SGB-Kodex entfernen wird. DANN ja, wäre Ihr Begehren gerechtfertigt und der Verwerfungsbescheid vom 26. April 2023 gerechtfertigt. ANSONSTEN nein - aus eben dargelegten lexikalischen Gründen: um Verbesserung terminierbarer, (betreuungspflichtiger) Service beim Pflegebedürftigen sicherzustellen wurde ja dieser Passus 2019 kodifiziert und beibehalten. Pech für Herkules - da wird er wohl andere Aufgaben erfüllen und an anderer Stelle Ställe ausmisten müssen.
Methodisch fragwürdiger, jedoch nicht gänzlich ungewöhnlich, ist ein völlig anders situierter Ansatz: wenn behäbige und bequeme, vielleicht auch nur überforderte Mitarbeiter, bewusst einen unkorrekte bzw. fehlende Normbezug in ihre Verwerfungsbescheid hineingeheimnissen und alsdann der Vorgang abhaken und weiterleiten. Fertig. Dann folgt auf ein vom Vordenkfaulheit getriggerten Handungsträgheit des Sachbearbeiters das moralisch fragwürdige, aber nachvollziehbares Methode, flugs den unfertigen Gedankenbrei an den höher gestellten Beamten weiter zu leiten auf mittlere oder höhere Position, damit dieser den aufgetischten Kost zum Nachdenken und Nachwürzen (mit passende Normbezug etc.) erhält. Ein hübsche "Kurzschlussreaktion", um in gesetzter Frist für sich selbst einen leeren Schreibtisch zu bekommen mit der denkmöglichst geringstem Aufwand: sollen die Andern sich drum kümmern.
Betr. Nebenbestimmung statt Verwerfungsbescheid
Wie explizite und ausführlich geschehen und mit der gebührenpflichtig Prüfung abgeschlossen, ging naturgemäß auch eine Prüfung einher, dahingehend, ob beim Änderungsantrag eine zulassungswidrige, verbotene und ggf normativ unbegründete Änderungsmitteilung vorläge. Wäre es andem (was nicht stimmt) oder falls in parte nicht genehm (u.U. Geschmacksfrage) böte das Verwaltungsrecht die Behörde die Gelegenheit eine Nebenbestimmung zu erlassen. Als Bedenkenträger sind Amtsinhaber dazu (selbstredend) mit normgeleitete Engführung befugt, Nebenbestimmungen zu erlassen. Entweder geltend für ein eingeschränktes Betätigungsfeld (z.B. nur vor Ort im Häuslichen) oder in Bezugnahme auf den individuellen Leistungsträger n. § 45a SGB XI oder hinsichtlich der Personenkreis z.B. (z.B. nur für Kinder), Vorschriften in und bei Notlagen / Epidemien, oder aus sonstigen Gründen. Das ist gutes Recht und zudem, erforderlichenfalls, Aufgabe einer Behörde. Da im Endergebnis 2023 keine abweichende Regelung geltend gemacht wurde, kein Nebenbestimmung erging, darf der Verwaltungsvorgang gegen Gebühr, vorbehaltlos, mit Zulassungsbescheid vom 26. April 2023, eigentlich als abgeschlossen gelten - weshalb ein Verwerfungsbescheid entbehrlich ist.
Bekanntlich wurden zuvor, im Kalenderjahr 2021 Nebenbestimmungen geltend gemacht, deren Nichtigerklärung im Klageverfahren erst vor dem SG (AZ S 4 P 306/21) erzielt werden konnte. Nebenbestimmungen, die, nunmehr ähnlich gelagert, jetzt formal als Verwerfungsbescheid deklariert werden. Mutatis mutandis - wie es den Anschein hat - in einer anderen Wendung erneut ebenso wie 2021 mutwillig, weil ohne stimmigen Normbezug, erteilt. Der Verwerfungsbescheid, die als Nebenbestimmung in Erscheinung tritt, meint offensichtlich, als überregulatorisch erlassene, restriktive Bestimmung, Pflege & Betreuung als mikroökonomische Handlungseinheit verwerfen zu müssen. Darum diese doppelköpfige Janusbescheide. Nicht als reine Formalie fürs Archiv bzw. den Urkundenschrank gedacht, sondern mit bedacht ersonnen, um eine toxische Wirkung zu entfalten. Indem für den Leistungsträger n. § 71 (1a) SGB XI ein einschränkendes Wirkungsspektrum gefordert wird, entgegen dem Ansinnen des Schöpfers des TSVG im vorliegenden Zulassungsverfahren. Mithin ein hübsch konstruierte Antragsverwerfung ausgedacht als verkappt nachgeschobene Nebenbestimmung; wie wenn Pflege & Betreuung als pflegesensible Betreuungsservice nicht in Oberhausen zusammen in kodifzierte, prästabilisierten Harmonie in Eintracht Bestehen dürfe - allen Solons dieser Welt zum Trotze.
Betr. Einzelne heraklitisch, fragmentierte Dunkelheiten
Zur Aussage (Seite 1 vorletzte Abs. unten) "NICHT NUR" ist irreführend und i.V.m. § 40 SGB XI vorgetragen, wenig erhellend: aus zwei Gründen, die hier nur kurz beleuchtet werden
Syntaktisch verfehlt dieser Hinweis ihr Zielpunkt: sofern das TSVG i.V.m. § 71
(1a) SGB XI NUR und EXKLUSIV für pflegesensible Betreuungsdienste (wie hier n. § 45a SGB XI) gilt. Genau deshalb gebührenpflichtig mit positiven Gebühren- und Zulassungsbescheid vom 26. April 2023 erneut attestiert, weil hier ein zulässiger, hybrider Auftritt als amb. Betreuungsdienst existiert. NUR § 45a SGB XI am point of care ist der Ankerpunkt, wenn richtige Zusammenhänge richtig gewahrt bleiben. Das Umkreisen des Ersatz-Drehpunktes § 40 SGB XI ist teleologisch falsch.
Fälschlich, durch Verweis auf § 40 SGB XI, wird unterstellt, Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen würden diesseits angeboten - was wirklich weder gewollt noch gesollt war. Wenn diese Handhabe daraus resultiert, dass immerhin in ein einziger Satz, auf S. 47 in mein 188 Seiten umfassenden "Fachartikel über die Herstellung pflegesensibles Wissen in komplementäre soziale Wirklichkeiten" erwähnt wurde - ist es gleichwohl, weil das Wort "Pflegemittel" auftaucht Textverdrehung, wenn diese Satz ausgelegt wird als Brückenschlag zum § 40 SGB XI. Symbolanalytisch wird auf S. 47 als Fn.76 das Wort definiert i.V.m. der Metaphorik eines Fliegenglas. Unter Verweis auf Eulenspiegel, “wie er in einem Nürnberger Spital an einem Tage [mit 20 Gulden statt € 20 als Vorschuss bei ein Gesamtaufwand von 200 Gulden] alle Kranken ohne Arznei gesund machte - was nach Eulenspiegels Kunst auch tatsächlich geschah." Im selben Fn. auf S. 47 wurde der Term "Barbarismus" nach Vico, aufgegriffen: "Wenn es ermangelt an Reflektionskraft und den guten Gebrauch kritisches Denken, was sich dann zur “Mutter der Lüge” entwickelt. Pflegesensible <reflective practitioner> erhalten umgekehrt bei Vico die Auszeichnung, Umsicht sei die “Mutter der Vorsichtigkeit”. So erhalten [Pflege-] Mythologien ihr Narrativ. Barbareien bleiben nicht folgenlos, so Vico zurecht: es geht ihnen Erfindungskraf (Inventionskraft) ab, sodass “eben dieser Natur des Barbarthumes,” dazu neigt sich in “geheimer Wissenschaft” zu verklausulieren - eben weil sie nicht zu erfinden weiß, woher sie natürlich, wahrhaft, offen, getreu, edelmüthig und großsinnig auftreten kann." Dass die hiesige Behörde am 26.04.2023 in diesem Zusammenhang [Pflegemittel n. § 40 SGB XI] ausgerechnet auf genau diese Ausführungen zur physikalisch sichtbare "Pflegemittel" in einer Fußnote zugriff nahm, um ihr Verwerfungsbescheid n. § 40 SGB XI zu verifizieren ist schon sehr bemerkenswert. Weil im selben Fachartikel 118 mal den ANT-affine Begriff “Entität” auftaucht, was geflissentlich unterschlagen, da Entitäten nicht physikalisch missverstanden werden können als Pflegehilfsmittel. Denn weit über 100 mal wurde im Haupttext grosso modo betont: "Das gestalterische, Erschaffen sukzessive, instantane, intersubjektive und serielle Uno-Aktu-Handlungen werden als Entitäten [Token] bzw. immutable mobiles (B.Latour) in einem mikroökonomischen Kontext beschrieben, analog dessen, was Evidenzbasierte Pflegepraxis nach neuesten Ergebnisse der Pflegeforschung darunter versteht (Auszug)". Kurzum, im Wesentlichen werden pflegesensible Betreuungsmaßnahmen nicht physikalisch als "Pflegehilfsmittel" mit ein Gabel aufgespießt, mit einem analytischen Messerschnitt zergliedert und in mundgerechte Proportione auf einen Löffel zum runterschlucken verabreicht - weil diese manifeste Entitäten, im Pflegeprozess eher erscheinen als berechenbare, autopoietisch generierte, mit Findigkeit aufgespürte “Entelechien”, resultierend aus Uno-Actu-Handlungen i.V.m. hochmoderne H@H und Click & Brick Strategien; diese virtuell und digital hinterlegte Pflegewelt mit ihre Pflegesachleistungen werden folglich im Verwerfungsbescheid zu Unrecht als Pflegehilfsmittel definiert.
Betr. Inkorrekte Korrektheiten
Denklogisch ist die Aussage im Verwerfungsbescheid sogar korrekt: "Die von Ihnen aufgeführten Angaben ... beziehen sich nicht auf § 40 SGB XI" - aber wer so argumentiert führt der Diskurs mit Finten ins Absurde: wenn nach Eulenspiegels Art kritisiert wird, dass Angebote zur Pflegehilfsmittel nicht angeboten werden - keine Schnabelbecher, Latexhandschuhe oder Inko-Vorlagen verkauft werden, als ob das mit den Auftritt n. § 45a SGB XI i.V.m. § 71 (1a) jemals beabsichtigt wäre. Der Unterschied zu Gewerbebetriebe, die monatlich Pflegehilfsmittel im Abo für € 40 gratis verkauft (und deswegen 19 % MwSt. auf seine Service erhebt) und umsatzsteuerbefreite Freiberufler, seit 2007, mit eHBA zur Hand, die keine Produkte verkaufen darf, wenn er als Anbieter weiterhin Umsatzsteuerbefreit am Markt in Erscheinung treten will, scheint beim Verfasser der Verwerfungsbescheid völlig unbekannt.
Man wird gefoppt und zum Narren gehalten - anders als beim Landsmann Erasmus, dessen Moriae encomium den Änderungsantragstellender ausnehmend gefiel, genauso wie das berühmte Büchlein von Sebastian Brandt, bei dem er gerne in dessen Schiffchen zum Vergnügen saß als er sein Werkchen las. "Ach der - der kriegt das eh nicht mit" mag als trötende Fanfarenstoß gellen, wenn § 40 SGB XI verquert angewandt wird: Gefällig wirkt es eher nicht; nur weil der älteste Tochter des Änderungsantragstellers in Köln wohnt ist er noch lange kein “Kölsche Jung,” der mit schunkelnden Herzschlag zeitweilig zur 5. Jahreszeit nicht ungerne den Takt einer fesche Fasching sich zu eigen macht. Man kann es nicht ohne Anflug von Laleburger Humor verstehen, wenn, sooft diesseits von Pflegesachleistungen n. § 35a SGB XI gesprochen und entsprechend ausgeführt, dass dieser Aspekt betr. Pflegesachleistungen von den Experten im OB-Fachbereich 3-2-20 "Ältere Menschen, Pflegebedürftige und behinderte Menschen" nur verstanden werden konnte, wie wenn von Pflegehilfsmitteln die Rede sein sollte.
Nach diesseitiger Auffassung zur TSVG (im Prinzip argumentativ nie mit Worten widersprochen, sondern nur formal unterdrückt) wurde am 26.04.2023 die Zulassung (als betreuende Pflegeprofi) zurecht erneut besiegelt - und zwar sui generis aufgrund dieser legitime Zulassung aufs Wesentliche nl. im Hinblick auf das, was als aufbauende, “Backsteinstrategie” (Brick) sich vorteilhaft, mit Pflegesachleistungen in Petto, anschmiegsam einfügt im Pflegeverlauf des pflegerischen Subjekt am Point of Care, weil an diesem Durchgangspunkt Pflege als Pflege passiert, und für die zurecht € 20 als Überprüfungsgebühr erhoben wurde. Darum zurecht bestätigt, weil der änderungsantragstellende Handlungs- und Leistungsträger befugt und befähigt ist, genau das zu tun, was § 45a SGB XI i.V.m. dem TSVG zulässt: Betreuungskompetenz in ihrer ganzen Spannweite zu Gunsten von Pflegebedürftigen anzubieten auch beim Erbringen von Pflegesachleistungen (aber nicht im verkaufen von Pflegehilfsmittel).
Betr. Phraseologien als Konversationsstil
Die ermächtigende Rechtssphäre n. d. TSVG zielt auf pflegesensible Betreuungskompetenz ab, gekoppelt an bewährte und befugte Pflegekompetenz. Geltend auch im niederschwelligen Bereich. Sooft anerkanntem Bedarf uneingeschränkt zugänglich gemacht werden soll. Nicht zuletzt für Nutzer eines Pflegegutschein n. § 35a SGB XI. Gedacht und gemacht u.A. um (als zusätzlicher Faktor) dem Personalnotstand im Pflegesektor gezielt entgegenzuwirken. Das im Zuge der Verwerfung ein "vermisste Angebot" zur physikaler Verbesserung von Wohnumfeld gehört bisher nicht zum Programm des Änderungsantragstellers gehörte wurde zutreffend angemerkt und ist als Tatsache unbestritten. Generell sei an dieser Stelle noch angemerkt, dass überhaupt in dem bisherigen seitens der verwerfende Behörde Äußerungen zumeist unpräzisiert ergingen. Verwendet wurde in Propagandastyle Begriffe wie KONTEXTE, ohne genaue, hilfreiche Verweisungshinweise zu gebrauchen - oder sie gezielt mit Fehltextualität (§ 40 SGB XI) zu verketten. Offen oder zumindest schwammig bleiben kontextuale Zusammenhänge, wenn man am 28. Juli 2022 mit Killerphrasen wie "nicht zielführend" zuletzt am 03. Feb. 2023 bei FB operiert. Flankierend mit Floskeln wie “Schauen Sie im WWW nach”. Wenn nunmehr bemängelt wird, diesseitige Ausführungen zu P-Tickets, P-Gutscheine und P-Budget wären, keine Pflegehilfsmittel (was sie auch nicht sind) und diesseitiger P-Praxis würden nicht primär den Wohnumfeld (Sozialraum und Mikroraum des Pflege im häuslichen Wohnraum) verbessern, ist DIESE Konnotation genau das: Phraseologie, mit angeheftetes falsche Preisschild (§ 40 SGB XI) um fachfremde Leser auf falsche Fährten zu locken. Auch wenn die Skizzierung im Verwerfungsbescheid mit dem Etikett “§ 40 SGB XI” meint, pars pro toto, damit das pflegerische Ereignisfeld anzudeuten verkennt und verwirft der verwerfende Instanz im Fachbereich 3-2-20 deren inhärente Domänenwissen bzw. nach Deleuzes Weise gesagt, mit deren geographisches Wissenslogiken. Denn die Pflegewelt wird mit § 40 SGB XI im Modus pars pro toto fehlerhaft ausgezeichnet; man stellt hier ein Bobbycar mit einem Bentley gleich - nur weil beide Gefährte rollen. Die Pflegewelt hat ihre eigene P-Isomorphien und Isohypsen, wie vom Änderungsantragsteller dediziert hervorgehoben. Dagegen ähnelt die Literalität, wie sie der Behörde praktiziert, eher spitzfindiger Spezifizierung mit Phraseologien einer Marketingsprech. Überwiegend faktenfreie Kommunikationsform ist bei Politpropaganda schon schwer verdaulich, aber kommt hier, unter Absehung jedweder Sachgrund, argumentativ schwer erträglich daher indem beschriebene Betreuungsleistungen und Pflegesachleistungen ohne Sinn und Verstand kategorisch als Pflegehilfsmittel katalogisiert werden um dann, alles, als Einheitsbrei, in einen Topf zu werfen. Diesseits wurde eher ein ritterliche Begegnung auf Augenhöhe erwartet statt ein säbelrasselnd geführtes verschlagwortenden Diskurs über fehlende Pflegehilfsmittel im AUA-Angebot, überwiegend bestehend aus normferne Floskel und Finten.
Betr. Anmerkungen zu “Kurzbeschreibung”
Diesseitiger Änderungsantrag ist gegenüber Nutzern eines normgeregelten, persönlichen Pflegebudgets sowohl sinnvoll als auch zweckdienlich, damit er/sie verbindlich wissen kann, dass beim Anbieter n. AUA i.V.m. § 71 (1a) SGB XI eine Beauftragung n.d. TSVG keine Hindernisse entgegenstehen. Wer 3 Wochen nach Antrag einen bewilligten P-Gutschein in der Hand hält, will wissen, wem damit beauftragt werden kann.
Betr. Erläuterungen zur “regionale Verfügbarkeit”
Jene, im Verwerfungsbescheid verworfene ”Erläuterungen” sind nahezu zwingend erforderlich, um als einzige Anbieter (lt. Hr. E. Garcia Gonzalez, zuständige Mitarbeiter der hiesige WTG Behörde) in Oberhausen, mit eHBA die Vorteile und Grenznutzen der freiberufliche Marktpräsenz mit Hospital@Home (H@H) als zugelassene Anbieter n. § 124 SGB V gegenüber Kunden mit ein Pflegegutschein verbindlich zu erklären, welche n.d. SGB präzisierten Modalitäten als Service mit hybriden Marktpräsenz angeboten werden.
Wie v/d Behörde im Verwerfungsbescheid v. 26. 4. 2023 klar und wohlformuliert hervorgehoben, ist es nicht selbstverständlich, dass Anbieter mit pflegesensiblen Betreuungsservice ihren Auftritt zu koppeln wissen mit professioneller Pflegekompetenz um mit ein eHBA zur Hand, auch ihre Maßnahmen, Beobachtungen und Empfehlungen in den ePA / eGA des Leistungsnutzers arte legis dokumentieren und signieren zu können. Es ist aus diesseitiger Sicht eher zweckdienlich und ratsam darauf hinzuwirken, dass umfassende Betreuungskompetenz im Sektor hochprofessionelle Betreuungsservice als Care-Craftsman angeboten wird, auch I.V.m DIN SPEC 33434. Denn auch der Änderungsantragsteller ist vom Herkommen aus dem EU-Ausland entstammend und Willens, auch temporär diese Sparte abzudecken, sofern er vom Verbraucher von Bedarfe als Interimskraft vor Ort gewünscht, gewollt und beauftragt wird. Das ergänzend zu diesem Berufsprofil der freiberufliche Mikrounternehmer und Änderungsantragsteller mit seinem Betreuungs- und Pflegedienst ein eigenen Pflegestützpunkt unterhält, und der Inhaber ein eigenes Institutionskennzeichen besitzt, wie bekannt, seit 2008, sei vorerst ergänzend hinzugefügt.
Eine Erläuterung ohne Erläuterung wäre kein Erläuterung. Vielmehr würde eine radikale Reduktion der Ortsangabe auf ein erweiterte Ortspräsenz nur abgleiten zu eine tautologische Absurdität: mit geschmückte und überflüssige Worte den immergleichen Standort (OB Zentrum) zu benennen. Der erweiterte Wirkungskreis Quartier als erweiterte Berufspraxis zu erläutern, wie dargestellt, macht darum Sinn, weil ein Unterschlagen der neue Faktizität (i.V.m. TSVG) die normative Vorgaben zweckwidrig verkürzen würde. Der hybride Auftritt geriete so "unter dem Radar". Indem es Außeracht ließe, was als Weiterentwicklung der seit 2007 erfolgreich bestehende Freiberuflichkeit seit der Zulassung n. § 124 SGB V ereignete - zu Gunsten eines mit mikroökonomische Gesundheitskompetenz aufgewachsene Personenkreis (die Babyboomer), die im Falle eines Pflegefalles, autonom Bedarf an pflegesensible Betreuung anmelden, was vorzugsweise in unsere liquid Moderne im Modus Click & Brick geschieht.
Die zuständige Mitarbeiter im Fachbereich AUA für “Ältere Menschen, ” positioniert sich hier nach Auffassung des Unterzeichners entgegen den klar erkennbaren zukunftsaneignenden Absichten des Gesetzgebers, als ob - wie vom Amtswegen poniert - der faktische Auftritt n. § 35a SGB XI von der legislative Gewalt eigentlich nur eine fiktiven Gig-Economy meinen würde.
Dieser Ansatz aus der Fachbereich 3-2-20 ("der Gesetzgeber meint das Geschriebene nicht so, wie es dasteht") ist nicht zu folgen, auch wenn dieser Gedankengang weit verbreitet ist, sooft enggeführte makroökonomische ausgerichtete Maximen ins Spiel gebracht werden. Dem entgegen steht der gesundheitspolitischer Wille des Gesetzgebers, der effektive und effiziente Initiativen zu quartiernahe, pflegesensible Zukunftsgestaltung mündiger Bürger eher gefördert als vereitelt wissen will.
Betr. Regionale Verfügbarkeit - 6 mal erläutert und spezifiziert
Das unsubstantiierte, kategorisches Verwerfen im "Verwerfungbescheid" als exkludierende Schlussbestimmung, wonach diesseits erfolgte erläuternde Erläuterung zur konkrete verfügbare Lokalpräsenz (geographisch als Quartier / Bezirk / Viertel / Kiez lokalisiert mit Hinweise zur regionale Sozialräume / Büros / IPVZ / P-Kioske / Anbieterfreie WG's. / mobile P-Stützpunkte etc.) als hinfällig und überflüssig zu werten sei, kann bei redlicher Betrachtung und wohlwollender Lesart i.V.m oben genannte Normata, nach diesseitiger Auffassung von ein vernünftig lesenden, mit Gesundheitskompentenz ausgerüstete, aufgeklärten Nutzer eines Pflegebudgets (bei der health literacy, der Sache nach, kein Fremdwort ist) nicht gefolgt werden da sechs konkrete geographische Angaben getätigt wurden:
Regionale Verfügbar in OB heißt in der Zugangsgesellschaft unsere Liquid Moderne.
Aktionsradius Quartierbereich OB Zentrum
Autonome Bezirke innerhalb dieser Quartiersbereich: Oberhausener Pflegehotel + P-WGs ebenda
Pflegestützpunkt OB Dümpten, Sanderst. 15
Mikroräume im Umkreis der Pflegestützpunkts; ausgestattet mit H@H fähige "Bettmaschinen" bzw. Patentmöbel n. Wissner-Bosserhoff et al.
Region Alt-Oberhausen (spezifiziert OB-Zentrum)
Variable Servicepoints - mit temporäre "On-Demand" Service ebenda; mobil analog einer Taxi buchbar, somit ist der geographische Standort selten die einer Garage Stellplatz; betreuende Pflegeprofis starten dort, wie Taxifahrer: dort, wo Menschen sind: z.B. Hbf, Luise Albertz-Halle, Rathaus, Sparkasse, Flughafen etc. Stichwort "mobile Startposition" - hin zum Menschen" statt "Die Menschen sollen sich zuerst einmal zum Taxizentrale bemühen um alsdann nach dortige Schalterbedienung bedient zu werden, damit sie das doppeldeutige Gefühl auskosten dürfen, "bedient zu sein."
Betr. Mikroökonomische Positionieren der Gesundheitsbehörde in OB
En passant sei erwähnt, dass das sich Positionieren der hiesige Behörden vermutlich eher nicht übereinstimmt mit Entscheidungsträger aus dem BGM. Prof. Lauterbach z.B. promovierte bei Amartya Sen / Martha Nussbaum.
Letztgenannte Autoren wurden bekannt wg.
a) eine Befähigungsansatz {capability approach} und wg. b) Mikrokredite - mit Vergabe eines Nobelpreises.
Sen brachte mit Mezzanine-Finanzierungskonzepte eine Wohlfahrtsökonomie in Indien voran. Er erhielt in diesem Zusammenhang einen Nobelpreis. Eine Anfrage beim BGM, ob in Oberhausen die o.g. Normen n.d. TSVG nicht gölten, wurde nicht im Sinne der Fachbereich OB 3-2-20 im Sozialrathaus bestätigt - was im Übrigen in Einklang steht mit einer Anfrage an die Ministeriale Landesbehörden in NRW.
Betr. Fortbildung mit verpflichteten FB-Imperativen, abseits von RbP-Zertifikate
Stillschweigend wird angenommen, dass jene zuvor, jenseits akkreditierte RbP-Zertifikate, überobligatorisch gemachte, vage FB-Vorgaben (Schr. vom 03. Feb. 2023) im Bescheid v. 26. 04. 2023 deswegen unterblieb, weil per se minderqualifizierenden FB-Kriterien, abseits einer Akkreditierung bei der Berliner Registrierung beruflich Pflegenden (RbP), nicht mehr bindend sind.
Diesseitiger Marktpräsenz dürfte sui generis genügen, auch im Hinblick auf Weiter- und Fortbildung, wie nachgewiesen. Denn FB-Settings 2022 ff. wurden ausgewählt im Hinblick geltende, akkreditierte FB-Kriterien des RbP um vorgestellter Gig-Economy mit hybriden Marktpräsenz n. § 71 (1a) SGB XI angemessen und sowohl kongruent wie konvivial re:präsentieren zu können. Ansonsten wird um Klärung - wie vielfach zuvor - gebeten, wenn diese stillschweigende Annahme (Wegfall einer verbindlich angemerkte Bestimmung und Verpflichtung am 03.02.2023 aufgrund Einspruch und nachherige, unterbliebene Unterrichtung am 26.04.2023) auf ein Trugschluss fußen würde.
Statt weiterer Ausführungen wird vorläufig auf vorliegender Korrespondenz verwiesen; vorbehaltlich erweiterter Vortrag, wenn es der Sache nach erforderlich sein sollte. Mit freundlichen Grüßen
Marten Wiersma
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Renditequelle elektronische Patientenakte
Legalisierter Datenklau Die elektronische Patientenakte markiert einen Paradigmenwechsel im Umgang mit privaten Daten: Endziel ist die digitale Gesellschaft. von Simone Hörrlein Seit dem 1. Januar 2021 müssen die Krankenkassen in Deutschland für jeden gesetzlich Versicherten eine elektronische Patientenakte (ePA) zusammen mit einer App bereitstellen. In dieser App können Versicherte alle medizinischen Daten und Dokumente speichern und diese Dritten zur Einsicht zur Verfügung stellen. Bisher galt für die ePA das Opt-in-Verfahren, Versicherte mussten sich also aktiv für die ePA registrieren lassen. Demnächst soll nun das Opt-out-Verfahren gelten, das heißt, jeder Versicherte erhält automatisch eine ePA und muss der Nutzung einer solchen aktiv widersprechen. Dient die ePA tatsächlich nur einer besseren Diagnostik und Therapie, oder geht es bei der Nutzung medizinischer Daten auch um ein neues Geschäftsmodell mit gigantischen Renditechancen? Ist diese so unscheinbare ePA vielleicht nur das Einfallstor für die totale Überwachung des menschlichen Körpers, die final in digitalen Körpernetzwerken enden könnte, mit dem Ziel, den gesamten menschlichen Körper der finanziellen Verwertung zuzuführen? Werden in einer nicht allzu fernen Zukunft sämtliche Körpervorgänge durch intelligente Algorithmen verwaltet? Und werden diese Algorithmen irgendwann einmal darüber entscheiden, wer gesund und wer krank ist, wer also aufgrund dieser Einschätzung einer Therapie zugeführt werden muss? Die Autorin gibt zu, so weit ist es „noch“ nicht, doch die Vorgänge im Bereich der Digitalisierung des Gesundheitssystems sind mehr als bedenklich. Der Wechsel zum Opt-out-Verfahren hat nichts mit einer besseren Gesundheitsversorgung zu tun, vielmehr geht es darum, die Vorgaben der EU umzusetzen, die immer vehementer eine Europäische Gesundheitsunion fordert. Und das WEF sieht Gesundheitsdaten bereits als eine Währung für die schöne neue digitale Welt. Wer die intellektuellen Fähigkeiten besitzt, das, was aktuell geschieht, ein paar Jahre in die Zukunft zu denken, der wird nicht umhin können, eine mögliche Gesundheitstyrannei zumindest zu erwägen. Die elektronische Patientenakte (ePA), die im Rahmen des Terminservice- und Versorgungsgesetzes (TSVG) etabliert wurde, ist, wie nachfolgende Recherchen zeigen, der Einstieg in die totale Digitalisierung des menschlichen Körpers. Das Gesetz verpflichtet gesetzliche Krankenversicherer, die Infrastruktur für eine ePA bereitzustellen, doch ihre Nutzung fiel bisher unter das in § 343 Abs.1 Ziffer 3 und 4 SGB verankerte Prinzip der informierten und freiwilligen Einwilligung im sogenannten Opt-in-Verfahren. Da es kaum Nachfrage nach der ePA gibt, laut Susanne Ozegwiski, Abteilungsleiterin für Digitales und Innovation des Bundesgesundheitsministeriums (BMG), nutzen sie gerade einmal 0,7 Prozent der Versicherten, ist der Wunsch des BMG, bis 2050 80 Prozent der Versicherten zur Nutzung der ePA zu bewegen, in weite Ferne gerückt. Der Widerwille der Deutschen, ihre sensibelsten Daten in einer ePA verwalten zu lassen, konterkariert auch die von der Europäischen Kommission geforderte digitale Gesundheitsunion. Aus diesem Grunde hat sich die Ampelkoalition aus SPD, Grünen und FPD wohl auch für das Opt-out-Verfahren stark gemacht. Festgezurrt wurde diese Entscheidung in dem am 24. November 2021 veröffentlichten Koalitionsvertrag. Zwar soll die ePA vorerst weiterhin freiwillig bleiben, doch gesetzlich Versicherte müssen ihrer Nutzung bald aktiv widersprechen und wie kompliziert sich das Widerspruchsverfahren gestalten wird, ist aktuell noch nicht bekannt. Aktiver Widerspruch ist angesagt Das Opt-out-Verfahren soll laut Ärzteblatt, wie auch bereits die gesamte Telematikstruktur, von der gematik GmbH (gematik) entwickelt werden. Steht diese Lösung, sollen gesetzliche Krankenkassen für jeden Versicherten automatisch eine ePA einrichten, deren Nutzung dann aktiv widersprochen werden muss. Neu ist auch, dass jeder Leistungserbringer automatisch Zugriff auf die ePA-Daten haben soll, das Zugriffsmanagement des Versicherten wird damit obsolet. Dies wird als Erleichterung angepriesen, doch das Gegenteil ist der Fall: Es ist ein Angriff auf die Datenhoheit des Einzelnen. Die Rechtfertigung für diesen Eingriff in die Privatsphäre und das Selbstbestimmungsrecht des Einzelnen ist mehr als hanebüchen: So soll die Opt-in-Lösung die Gesellschaft spalten, da nur wohlhabendere, jüngere und gebildetere deutsche Muttersprachler die Vorteile der ePA nutzen würden. Während ärmere, ältere und Menschen mit geringerem Bildungsniveau oder Menschen, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, benachteiligt würden. Wäre dies tatsächlich so, lebten in Deutschland lediglich 0,7 Prozent wohlhabendere, jüngere und gebildetere Menschen, denn mehr nutzen die ePA gegenwärtig nicht. Gesetze legalisieren den Zugriff auf die Privatsphäre Welche Maßnahmen die Ampelkoalition ergreifen will, um die totale Digitalisierung möglichst schnell auf den Weg zu bringen, steht im Koalitionsvertrag: „Wir beschleunigen die Einführung der elektronischen Patientenakte (ePA) und des E-Rezeptes sowie deren nutzenbringende Anwendung und binden beschleunigt sämtliche Akteure an die Telematikinfrastruktur an. Alle Versicherten bekommen DSGVO-konform, also gemäß Datenschutz-Grundverordnung, eine ePA zur Verfügung gestellt; ihre Nutzung ist freiwillig (opt-out). Die gematik bauen wir zu einer digitalen Gesundheitsagentur aus. Zudem bringen wir ein Registergesetz und ein Gesundheitsdatennutzungsgesetz zur besseren wissenschaftlichen Nutzung in Einklang mit der DSGVO auf den Weg und bauen eine dezentrale Forschungsdateninfrastruktur auf.“ Das hört sich sportlich an, ist es aber nicht, denn die meisten dieser Dinge wurden bereits entwickelt oder stehen kurz vor ihrer Vollendung. Das Einzige, was zur Umsetzung der totalen Digitalisierung im Gesundheitswesen noch fehlt, sind die sensiblen medizinischen Daten der Bürger. Der wichtigste Baustein bei dieser Transformation ist die im Koalitionsvertrag der Ampel erwähnte gematik GmbH, deren Gründung der Gesetzgeber schon 2005 initiierte. Bereits seit 2005 arbeitet sie an der Etablierung einer interoperablen und sektorübergreifenden Informations-, Kommunikations- und Sicherheitsinfrastruktur (Telematikinfrastruktur), die als Basis für eine digitale und sichere Vernetzung im Gesundheitswesen dienen soll. Öffentlich-private Partnerschaften schädigen das Gemeinwohl Doch die gematik ist keine reine Privatgesellschaft, ihre Struktur entspricht viel eher dem, was sich die Mitglieder des Weltwirtschaftsforums (WEF) für unser aller Zukunft ausgedacht haben: Eine Public-Private-Partnership (PPP), also eine öffentlich-private Partnerschaft. Öffentlich-private Partnerschaften sind längerfristige Vereinbarungen zwischen einer Regierung und einem oder mehreren Privatunternehmen. Auch zahlreiche andere Stakeholder, also Vertreter verschiedener Interessen — auch Lobbyisten genannt —, können, wie im Falle der gematik, beteiligt sein. Offiziell heißt es, dass PPP durch den Zwang zu Haushaltsbeschränkungen oftmals bessere Preis-Leistungsverhältnisse bieten als reine Staatsprojekte. Das könnte objektiv betrachtet sogar der Fall sein, gäbe es da nicht diesen von Korruption zerfressenen Sumpf, der sich in fast jedem Staat irgendwann einmal einschleicht und auch im heutigen Deutschland leider gang und gäbe ist. Und weil das so ist, haben wohl eher die PPP-Kritiker recht, die meinen, dass öffentlich-private Partnerschaften die Grenzen zwischen legitimen öffentlichen Zwecken und privaten, gewinnorientierten Aktivitäten verwischen, sodass die Öffentlichkeit aufgrund von Eigeninteressen und Profitgier oft den Kürzeren zieht. Diese Kritik ist mehr als gerechtfertigt, denn der Staat sollte ausschließlich das Gemeinwohl im Auge haben, während ein Privatunternehmen stets dem Gewinn verpflichtet ist. Gemeinwohl und Profit schließen sich daher kategorisch aus. In der sehr lesenswerten Broschüre „History RePPPeated — Warum öffentlich-private Partnerschaften kein Erfolgsmodell sind“, hat die Heinrich-Böll-Stiftung detailliert die Probleme solcher Projekte untersucht. Alle 10 Projekte waren mit hohen Kosten für die öffentliche Hand und übermäßigen Risiken für den öffentlichen Sektor verbunden und wurden damit zu einer schweren Belastung für die Bevölkerung. PPP-Projekte können den Steuerzahler aber nicht nur finanziell schädigen, sie vereiteln auch das Mitspracherecht der Bürger und sind diesen nicht rechenschaftspflichtig. Lobbyisten im Gewand der Zivilgesellschaft Wie intransparent derartige Strukturen sein können, lässt sich auch an den zahlreichen Einflussakteuren der gematik erkennen: Gesellschafter sind das Bundesministerium für Gesundheit (BMG), die Bundesärztekammer (BÄK), die Bundeszahnärztekammer (BZÄK), der Deutsche Apothekerverband (DAV), die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG), der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherungen (GKV-SV), die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV), die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) und der Verband der Privaten Krankenversicherung (PKV). Bei allen diesen Gesellschaftern handelt es sich um Stakeholder, also Interessenvertreter, welche allerdings zu einem Großteil die Interessen bestimmter Berufsgruppen vertreten. Die Zivilbevölkerung hat damit so gut wie keinen Einfluss auf diese Struktur, die gegenwärtig, ohne demokratische Abstimmung, den totalen Umbau des Gesundheitswesens vorantreibt. Ähnlich wie bei den Gesellschaftern sieht es im Beirat der gematik aus: Er setzt sich aus Vertretern der Länder, der Patienteninteressen, der Industrieverbände, der Wissenschaft, der hausarztzentrierten Versorgung, der Hochschulmedizin, der Pflegeeinrichtungen und Pflegeberufe, einem Bevollmächtigten der Bundesregierung für Pflege, dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, der Patientenbeauftragten der Bundesregierung, Vertretern von Bundesbehörden sowie Vertretern weiterer Gruppen zusammen. Auch die Interessenvertreter des Beirats haben also, mit Ausnahme der „Volksvertreter“, nichts mit den Interessen der Zivilgesellschaft gemein. Denn welchen Interessen viele der sogenannten Patientenvertreter in Wirklichkeit dienen, das dürfte jedem klar sein, der schon einmal einen der zahlreichen Pharmakongresse besucht hat. Die Zivilgesellschaft, die bei Klaus Schwabs Stakeholder-Kapitalismus ganz besonders hoch gehalten wird, hat leider nicht das Geringste mit der Bevölkerung zu tun. Denn Stakeholder sind ausschließlich die in Verbänden und Nichtregierungsorganisationen (NGO) zusammengeschlossenen Individuen. Und wessen Interessen solche Organisationen im Zweifelsfall vertreten, wurde im Rahmen der Coronakrise offenbar: ihre eigenen. Der Normalbürger hat und hatte nie eine Lobby, seine Interessen werden auch in einem Stakeholder-Kapitalismus, oder sollten wir besser Korporatismus sagen, nicht die geringste Relevanz besitzen. Wenn der Staat zum Lobbyisten wird Was, wenn ein Staat seine Bürger vor Willkür durch Unternehmen nicht mehr schützt, weil er selbst Teil dieser Unternehmen geworden ist? Wie kann sich der Bürger gegen derartige Konstrukte wehren und wie kann er seine demokratisch verbrieften Rechte einfordern, wenn Staat und Unternehmen keine klar getrennten Entitäten mehr sind? PPP sind zudem nicht selten ein Einfallstor für Lobbyisten. Dass der gematik-Geschäftsführer Markus Leyck-Dieken nicht unbedingt die Interessen von Patienten im Sinne haben dürfte, ergibt sich aus seiner Vita. Leyck-Dieken ist zwar Mediziner, hat sich aber überwiegend als Manager in der Pharmabranche verdient gemacht: Er war als Medical Director Europe Central für das dänische Pharmaunternehmen Novo Nordisk tätig und errichtete für das kalifornische Biotech-Unternehmen Inter-Mune Inc. die erste Europa-Niederlassung. Für den israelischen Pharmakonzern Teva transformierte er als Vorsitzender der Geschäftsführung die Teva ratiopharm Gruppe erfolgreich zur digitalen Innovation. Außerdem war er globaler Leiter des Zukunftsprogramms Teva 2021 für die Digitale Patientenversorgung und hat für das japanischen Pharmaunternehmen Shionogi Europe eine Deutschland-Niederlassung aufgebaut. Neben Berufsverbänden des Gesundheitswesens sind auch Hard- und Softwarehersteller sowie Telematikinfrastruktur-Verbände wichtige Akteure bei der gematik. Der amerikanische IT-Riese IBM ist sogar Technologie- und Projektpartner und Anbieter von elektronischen Gesundheitsakten sowohl für die GKV als auch die PKV. Die zahlreichen Akteure, die an der Telematikinfrastruktur arbeiten, finden sich auf der Website TI-Score. Ich habe mir die Noventi Group einmal etwas genauer angesehen. Bei diesem Unternehmen handelt sich um eine Holding mit einem Netzwerk aus Tochtergesellschaften und Beteiligungen. Alleinaktionär der Noventi Group ist die FSA e.V., ein Interessenverband von Apothekerinnen und Apothekern. Das Arzt-Patientenverhältnis hat bald ausgedient Die digitale Gesundheitsarchitektur umfasst aber weit mehr als nur die flächendeckende Nutzung der ePA, ihre flächendeckende Nutzung ist aber unabdingbar, um diese Architektur endlich zur vollen Entfaltung zu bringen. Denn neben digitalen Arznei-, Heil- und Hilfsmittelverordnungen sollen auch Videosprechstunden, Telekonsile, Telemonitoring und sogar die telenotärztliche Versorgung kurzfristig zum Standard werden. Einen Arzt werden gesetzlich Versicherte künftig in den meisten Fällen, wenn überhaupt, dann nur noch am Bildschirm zu Gesicht bekommen. Doch Ärzte am Bildschirm werden erst der Anfang sein, denn die riesigen Mengen an medizinischen Daten werden auch zum Training lernender Algorithmen, also Künstlicher Intelligenz, genutzt. Die Mehrheit der Ärzte, die sich jetzt so euphorisch an dieser Umgestaltung beteiligt, dürfte also früher oder später obsolet werden. Diese Ärzte sägen also, ohne es zu bemerken, an ihrem eigenen Ast. Und Versicherte, die sich leichtfertig und ohne mögliche Konsequenzen zu bedenken, für die ePA entscheiden, werden sich, zumindest wenn sie gesetzlich versichert sind, mittelfristig wohl mit einer Künstlichen Intelligenz in Form eines Chat-Bots zufrieden geben müssen. Bertelsmann-Gutachten gibt grünes Licht für Opt-out-ePA? Glücklicherweise gibt es auch Kritiker, auch wenn diese eher rar gesät sind. Klaus Bittmann, Vorstandsmitglied der Ärztegenossenschaft Nord, kritisiert beispielsweise offen die Einführung der ePA. Schon 2020 sprach Bittmann davon, dass in der ePA ein Verstoß gegen gesetzliche Regelungen zu sehen sei, da die Krankenkassen, ohne vorherige Zustimmung der Patienten, über Patientendaten verfügen und diese aggregieren können. Das „Schlimme“, sagt Bittmann, sei, dass es nicht gesichert wäre, dass die Patienten die Nutzung der Daten dauerhaft ablehnen könnten. Es kann nicht sein, dass Digitalisierung über die Dinge hinweggehen kann, die die Essenz unseres demokratischen Landes und Zusammenlebens ausmachen, so Bittmann. Ich stimme ihm hier zu 100 Prozent zu. Den Bundesgesundheitsminister scheint jegliche Kritik kalt zu lassen. Wie bereits während der Coronakrise, gibt Karl Lauterbach auch im Falle der ePA widersprüchliche Statements von sich, wie das folgende im Handelsblatt: Die Teilnahme an der ePA solle freiwillig bleiben, die Nutzung solle aber der Regelfall werden. Doch wer glaubt, Lauterbach sei dumm, der irrt, er ist sich durchaus bewusst, dass sein Vorstoß datenschutzrechtlich problematisch ist. Doch um diesen Vorstoß zu legitimieren, haben die Stiftungen Münch und Bertelsmann ein Rechtsgutachten in Auftrag gegeben. Die Gutachter kommen — was nicht anders zu erwarten war — zu dem Schluss, dass die Umstellung der ePA auf das Opt-out-Verfahren datenschutzrechtlich problemlos sei. War es nicht auch die Bertelsmann-Stiftung, die die Studie zum Abriss von 700 Krankenhäusern initiiert hat. Darin kommt das Berliner Institut für Gesundheits- und Sozialforschung (IGES) zum Schluss, dass 600 Krankenhäuser in Deutschland ausreichen. Außerdem, so die Studie, könnte so die Zahl der Krankenhausaufenthalte bis 2030 — das magische WEF-Datum für die vollendete Transformation — auf 14 Millionen pro Jahr gesenkt werden. Die entscheidenden Fragen lauten nun: Wer legt fest, wo welche Krankenhauskapazitäten vorgehalten werden und was geschieht mit den Menschen, die das Pech haben, in einer krankenhausfreien Gegend zu leben beziehungsweise deren Risiko hoch ist, im Ernstfall auf dem Weg in das nächstgelegene, zig Kilometer entfernte Krankenhaus zu sterben? Und weil das WEF-Mitglied Bertelsmann diese Fragen nicht beantwortet, versuche ich eine Antwort auf diese Fragen zu geben: Für Patienten zweiter Klasse gibt es, anstelle einer qualitativ hochwertigen medizinischen Behandlung durch einen exzellent ausgebildeten Arzt, künftig Gesundheits-Apps sowie Telekonsile mit KI, Hilfskräften, Gesundheitswissenschaftlern, Studenten, Krankenschwestern sowie Ärzten aus aller Herren Länder. Nur wer tatsächlich auf dem Zahnfleisch geht oder das Glück hat, ausreichend Geld zu besitzen, wird künftig noch ein Krankenhaus von innen sehen. Christoph Krönke, Vorstand des Instituts für öffentliches Recht, Nachhaltigkeits- und Technologierecht an der Wirtschaftsuniversität Wien, geht sogar noch einen Schritt weiter als das Bertelsmann-Gutachten. Im Ärzteblatt konstatiert Krönke: Weder die DSGVO noch das deutsche Datenschutzrecht geben dem Opt-in-Verfahren einen Vorrang. Das Gegenteil sei sogar der Fall: Aus dem Prinzip der informationellen Selbstbestimmung könne man nicht nur ein Recht gegen, sondern auch ein Recht auf Datenverarbeitung entnehmen und dabei ergäbe sich aus seiner Sicht sogar ein „verfassungsrechtlicher Impuls zum Verzicht auf Registrierungs- und Einwilligungserfordernisse, die den Nutzen der ePA für die Gesundheitsversorgung beeinträchtigen“. Das nenne ich eine höchstinteressante Interpretation der DSGVO. Mit dem Stiftungs-Gutachten und der Stellungnahme Krönkes im Rücken, konnte Lauterbach im November 2022 der gematik grünes Licht für die Erarbeitung der technischen und organisatorischen Voraussetzungen für die Umsetzung der Opt-out-ePA erteilen. Dabei sollen laut Apotheke Adhoc nun auch die elektronische Patientenkurzakte (ePKA), die im Rahmen von EU-Vorgaben von Bedeutung ist, sowie der elektronische Medikationsplan (eMP) in die ePA integriert werden. Und auch Jens Baas, seines Zeichens Chef der Techniker-Krankenkasse, bläst in einem Artikel beim Handelsblatt ins gleiche Horn wie Lauterbach: „Es ist richtig, dass die Umsetzung des Opt-out unter gleichzeitiger Wahrung der Freiwilligkeit jetzt höchste Priorität bekommt.“ (...) „Die Pandemie hat gezeigt, wie wichtig die Verfügbarkeit und Vernetzung von Gesundheitsdaten sind.“ Deshalb sei es wichtig, dass mit der Konzeption des Opt-out begonnen werde — „damit wir keine Zeit verlieren“. Das digitale Krankenhaus steht in den Startlöchern Und Baas weiß, wovon er spricht, denn die Telematikinfrastruktur ist in vielen Bereichen schon weit fortgeschritten, lediglich die medizinischen Daten der Bürger fehlen noch. So hat man an der Universitätsmedizin Greifswald bereits 2018 mit dem digitalen Projekt KAS+ den Grundstein für das digitalisierte Krankenhaus der Zukunft gelegt. KAS+ ist bundesweit das erste forschungsunterstützende klinische Arbeitsplatzsystem, mit dem Krankenversorgung und medizinische Forschung untrennbar miteinander verbunden werden können. So können medizinische Daten aus der Krankenversorgung erstmals unmittelbar, wesentlich schneller und qualitativ umfassender der Forschung zugutekommen, weiß Baur, Vorstandsvorsitzender der Universitätsmedizin Greifswald, zu berichten. KAS+ wurde mit 9,3 Millionen Euro sowohl vom Land Mecklenburg-Vorpommern als auch mit 5,2 Millionen Euro aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) gefördert. Lesen Sie den ganzen Artikel
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Kein Grundsteuererlass bei baurechtswidriger Nutzung
Koblenz: „…Das VG Koblenz hat entschieden, dass eine Grundstückseigentümerin keinen Anspruch auf den Erlass der Grundsteuer hat, wenn sie durch ein ihr zurechenbares Verhalten die Ursache für eine Ertragsminderung ihrer Gewerbeimmobilie selbst herbeigeführt hat. Die Klägerin ist Eigentümerin einer in einem Gewerbegebiet der beklagten Stadt liegenden Immobilie, die baurechtlich bis auf die…
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#5 k 256/21#baurechswidrig#Einheiten#Ertragsminderung#Gewerbeimmobilie#Grundsteuererlass#Kaltmiete#Klageabweisung#Klägerin#Koblenz#Nutzung#Objekt#Urteil#Vermietung#VG Kolbenz#Widerspruchsverfahren
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ПРИСТУП или освобождение от знания немецкого языка позднего переселенца
ПРИСТУП или освобождение от знания немецкого языка позднего переселенца
Количество так называемых «поздних переселенцев» (Spaetaussiedler) с каждым годом неуклонно растет. Этот рост можно проследить по статистически�� данным, предоставленными Федеральным административным ведомством Германии (Bundesverwaltungsamt – BVA) на их официальном сайте.Так, например, в 2016 году количество переселенцев составило 6.588 тысяч человек, что более чем в два раза больше, чем в 2013…
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#Aufnahme vom deutschen#Berlin#Bundesvertriebenengesetz#deutsch#Deutschland#Поздние переселенцы#без немецкого языка#медицинские показания#немецкий язык#опротестовать отказ#освободить от шпрахтеста#подать протест#учить немецкий язык#Sp&228;taussiedler#Sp&228;taussiedlerbescheinigung#Sprachtest#Strafrecht#Test#verwaltungsrecht#Widerspruchsverfahren
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Pflegepersonalquotienten: Scheintransparenz ohne Aussagekraft
DKG zur Veröffentlichung des Pflegepersonalquotienten Scheintransparenz ohne Aussagekraft Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) hat auf seiner Internetseite den ermittelten Pflegepersonalquotienten pro Krankenhaus veröffentlicht. „Dieses Instrument ist intransparent und nicht geeignet. Die Veröffentlichung schafft keine Transparenz, vielmehr verzerrt sie und verursacht falsche Interpretationen“, fasste Dr. Gerald Gaß, Vorstandsvorsitzender der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) die Bewertung der Krankenhäuser zusammen. „Das InEK selbst schränkt die Aussagekraft der eigenen Auswertung ein. Doch gerade nach einem Pandemiejahr wie 2020 ist die nun vorgenommene Veröffentlichung verzerrend und kontraproduktiv. Neben den grundsätzlichen Kritikpunkten an dem Verfahren nehmen die Corona-Besonderheiten dem Pflegepersonalquotienten jede Aussagekraft. Die Verzerrungen durch Fallzahlreduzierung und Behandlungen von Covid-Patienten sind immens. Das lässt sich auch durch statistische Verfahren nicht valide bereinigen. Diese Veröffentlichung hätte daher unterbleiben müssen, wie wir es beim Bundesgesundheitsministerium eingefordert haben“, erklärte Gaß. Der Pflegepersonalquotient wurde im vergangenen Jahr erstmals ermittelt. Er soll das Verhältnis der Anzahl der Vollzeitkräfte in der Pflege zum Pflegeaufwand für jeden Standort eines Krankenhauses berechnen. Der Pflegeaufwand wird mittels des sogenannten „Pflegelastkatalogs“ berechnet. Dieser Katalog wird vom InEK anhand der in die Fallkosten einkalkulierten Pflegepersonalkosten erstellt. „Neben den Besonderheiten durch Corona gibt es grundsätzliche Probleme. Das Berechnungsverfahren ist ein vollkommen intransparenter Prozess, den wir mehrmals angemahnt haben. Leider gibt es nach wie vor kein Korrektur- oder Widerspruchsverfahren. Die Methodik ist zudem längst überholt. Die Pflegepersonalkosten laufen nicht mehr über die Fallpauschalen, sondern werden unabhängig davon anhand nachgewiesener Kosten finanziert. Der Pflegepersonalquotient entbehrt daher jeglicher Grundlage zur Bewertung einer angemessenen Pflegepersonalausstattung von Krankenhäusern. Kein Krankenhaus ist in der Lage, aus diesem Wert Handlungsalternativen abzuleiten“, erläuterte Gaß. Krankenhäusern würden zusätzlich zu den Pflegepersonaluntergrenzen anhand einer willkürlich gezogenen Untergrenze Strafzahlungen aufgebürdet, weil sie Pflegepersonal nicht beschäftigen, welches sie über das Pflegebudget auch gar nicht finanziert bekommen. Deshalb lehnen die Krankenhäuser den Pflegepersonalquotienten in Gänze ab. „Der Pflegepersonalquotient ist genau wie die Pflegepersonaluntergrenzen ein Instrument einer nicht mehr nachvollziehbaren Überreglementierung und Bürokratisierung des Pflegepersonaleinsatzes im Krankenhaus. Diese Strategie geht am Ziel vorbei. Ich kann mich nur wiederholen: Wir haben gemeinsam mit dem Deutschen Pflegerat und ver.di mit dem Pflegepersonalbedarfsbemessungsinstrument (PPR 2.0) ein Konzept vorgelegt, das umsetzbar und am tatsächlichen Versorgungsbedarf der Patienten orientiert ist. Es muss endlich umgesetzt werden“, so Dr. Gaß abschließend. Die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) ist der Dachverband der Krankenhausträger in Deutschland. Sie vertritt die Interessen der 28 Mitglieder - 16 Landesverbände und 12 Spitzenverbände - in der Bundes- und EU-Politik und nimmt ihr gesetzlich übertragene Aufgaben wahr. Die 1.914 Krankenhäuser versorgen jährlich 21 Millionen stationäre Patienten und rund 20 Millionen ambulante Behandlungsfälle mit 1,3 Millionen Mitarbeitern. Bei 97 Milliarden Euro Jahresumsatz in deutschen Krankenhäusern handelt die DKG für einen maßgeblichen Wirtschaftsfaktor im Gesundheitswesen. Lesen Sie den ganzen Artikel
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Ja, man kann besser blasen.
Einhornpipi. 2016: Es wurde uns ganz viel Plastikzeug angeboten, auf das wir unser Etikett kleben sollten.
Verlockendes.
Geld.
Und dann ein Widerspruchsverfahren.
Fällt Dir auf das es noch keinen Einhornpipi Likör zu kaufen gibt? Es gibt nur ein Rezept das kursiert. 🍾
Das goldene Einhorn:
Weil das Einhorn nicht die Schuld, aber diese Last trägt: verhurt als Glitzerware aus Plastik, verwurstet und als rosa Bratwurst - Zuckerwatten Klopapier und Schokolade.
Was blieb war immer der fade Nachgeschmack. Klebrig und billig. Ähnlich wie Seifenblasen. Wundervolle Regenbogenblasen tanzen durch die Frühlingsluft. Zauberhaft....
Durch Plastik geblasen, weggeworfen weil es so einfach ist.
Du bist keine 12 mehr. Du bist erwachsen, auch wenn Du es nicht wahr haben willst.
Deine Sehnsucht erstickst Du in immer mehr bunt. Der Regenbogen wird zum Lollypop der Instagram Likes.
Bevor Du erwachsen wurdest, hast Du noch mehr Dinge in Frage gestellt. Wenn es stand hielt, dann war es gut.
Warum ich Pustefix liebe: Für mich die beste Seifenblasenflüssigkeit der Welt. Nur halt in Plastik.
Der Blasring ist auch aus Plastik.
Wenn man sich mit Seifenblasen beschäftigt, dann landet man bei EU Normen und Vorschriften. Und tatsächlich machen viele Sinn. Zum Schutz der Kinder.
Aber: Ich bin kein Kind mehr. Ich greife nach der veganen Wurst von Rügenwalder, nur weil sie im Regal steht.
Ich möchte nach plastikfreien Spassprodukten greifen können, die mich Infantil werden lassen. Ohne das ich danach das schlechte Gefühl habe, das einen überkommt wenn man heimlich vom Einhorn genascht hat.
Also haben wir uns entschieden Einhornpipi so zu machen wie es ist. Andere Blasgeräte zu bauen und es ohne Plastik zu machen. Nicht dogmatisch, nur für Erwachsene. (th)
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Zwei Widerspruchsverfahren nach Änderungsbescheid und Kostenerstattung für zwei Anwälte bei Anwaltswechsel ?
Ein Änderungsbescheid zum Ausgangsbescheid, zu dem bereits das Widerspruchsverfahren durchgeführt wurde und gegen den auch Klage erhoben wurde, führt nicht zu einem neuen / weiteren Widerspruchsverfahren.
Die anwaltlichen Gebühren für das Vorverfahren sind nur im Hinblick auf ein Widerspruchsverfahren berücksichtigungsfähig.
Der Umstand eines Anwaltswechsels zwischen Vorverfahren und Klageverfahren geht gebührenrechtlich zu Lasten der den Anwaltswechsel vornehmenden Partei. Dadurch entstehende Mehrkosten für ihn müssen nicht vom anderen Beteiligten erstattet werden.
VG Würzburg, Beschluss vom 30.03.2020 - W 2 M 19.12.54 -
zum Bericht und Beschluss: Recht kurz gefasst
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Anfall der Erledigungsgebühr in einem isolierten Widerspruchsverfahren
Ein neuer Artikel wurde veröffentlicht auf https://www.sozialrechtsiegen.de/anfall-der-erledigungsgebuehr-in-einem-isolierten-widerspruchsverfahren/
Anfall der Erledigungsgebühr in einem isolierten Widerspruchsverfahren
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg – Az.: L 13 SB 38/12 – Urteil vom 28.11.2013 Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 27. Januar 2012 geändert und die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Die Anschlussberufung des Klägers wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind für das gesamte Verfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht […] ...
weiterlesen: https://www.sozialrechtsiegen.de/anfall-der-erledigungsgebuehr-in-einem-isolierten-widerspruchsverfahren/
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Nun kriecht die gekaufte Katze langsam aus ihrem Sack: Der umstrittene UN-Migrationspakt wurde in Teilen geheim und hinter verschlossenen Türen verhandelt. Erst nach einem vom Tagesspiegel geführten Widerspruchsverfahren musste das Auswärtige Amt bestätigen, dass der Migrationspakt jenseits aller demokratischen Diskussionskultur zustande kam. Das schwante den meisten Beobachtern ohnehin, denn das Vertragswerk fand erst in den […]
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Die böse Falle bei der Widerspruchsbegutachtung
Wer schon einmal Widerspruch gegen einen zu niedrigen Pflegegrad eingelegt hat, der weiss wahrscheinlich auch, dass sich so ein Widerspruchsverfahren extrem hinziehen kann. Manchmal liegt es an der Kasse und / oder am MDK, die nicht aus den Füßen kommen. Es kann aber auch am Pflegebedürftigen liegen, der vielleicht ins Krankenhaus und dann auch noch in die Rehabilitationsklinik muss. Das ist grundsätzlich nicht tragisch, denn ein erfolgreicher Widerspruch gilt ja rückwirkend - egal, wie lange das Verfahren nun dauert(e). Eine böse Falle allerdings bei der Widerspruchsbegutachtung ist die scheinbar arglose Frage des Gutachters oder der Gutachterin: "Das ist ja schon so lange her, da ist bestimmt viel passiert. Die Situation ist bestimmt (seit dem letzten Krankenhausaufenthalt) schlechter geworden, oder?" - Die meisten Pflegebedürftigen beantworten diese Frage mit "Ja." Das ist jedoch ein Fehler, denn dieses kleine "Ja." eröffnet dem Gutachter, die Bewilligung eines höheren Pflegegrades auf einen anderen (zumeist späteren) Zeitpunkt festzulegen, als es im Rahmen des Widerspruchs vom Versicherten gewollt war. Wenn also im Dezember 2018 ein Widerspruch gegen den Bescheid eines Pflegegrades 2 ab 01.12.2018 erfolgt, bedeutet ein erfolgreicher Widerspruch mit dem Pflegegrad 3, dass der Versicherte diesen Pflegegerad ab dem 01.12.2018 zuerkannt bekommt. Dies gilt auch, wenn die Widerspruchsbegutachtung erst im März oder Apirl 2019 erfolgte. Der Versicherte erhält dann eine nicht unwesentlichen Nachzahlung des Pflegegeldes. Kann der Gutachter bzw. die Gutachterin nun eine vom Versicherten bestätigte Verschelchterung geltend machen, so kann er bspw. sagen, dass der Pflegegrad 3 jetzt besteht, aber nicht seit dem 1.12.2018, sondern bspw. erst sein dem 24.02.2019 - dem Datum der Krankenhausentlassung. Der Widerspruch ist dann nur teilweise erfolgreich und die Nachzahlung des Pflegegeldes fällt wesentlich geringer aus. Manche Kassen bezahlen dann auch die Rechtsverfolgungskosten nur anteilig.... Deshalb ist Vorsicht geboten, wenn der Gutachter nach der Verschlechterung fragt. Denn die Frage kommt in den meisten Fällen nicht aufgrund einer fürsorglichen Haltung des Gutachters. ;-)
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Antrag gegen Baugenehmigung für MFH erfolglos
Antrag gegen Baugenehmigung für MFH erfolglos
Das VG Karlsruhe hat entschieden, dass das Einvernehmen der Stadt Eppelheim für eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit Tiefgarage in Eppelheim zu recht durch das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis ersetzt worden ist.
Der beigeladenen Bauherrin war vom Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis am 17.03.2017 eine Baugenehmigung für die Errichtung eines – mittlerweile im Bau befindlichen –…
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#5 K 6699/18#Baugenehmigung#bauplanugsrechtliche Vorschriften#Eppelheim#Klage#Mehrfamilienhaus#nicht beplanter Innenbereich#Ortsbild#Rücksichtnahmegebot#VG Karlsruhe#Widerspruchsverfahren
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Neue Entwicklungen im Fall Craig Wright und das Copyright auf das Bitcoin Whitepaper
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Neue Entwicklungen im Fall Craig Wright und das Copyright auf das Bitcoin Whitepaper
Home Neue Entwicklungen im Fall Craig Wright und das Copyright auf das Bitcoin Whitepaper
Von – 23.05.2019
Das US Copyright Office hat kurzlich einen Antrag von Craig Wright, Gesicht hinter Bitcoin SV erhalten, in dem er das Copyright auf das Bitcoin Whitepaper beantragt hat.
Aufgrund dieser Behauptung und womoglich als Folge, dass viele den Schwindel von Wright glaubten, stieg der Bitcoin SV Kurs vor wenigen Tagen um mehr als 100%. Auch am Folgetag verzeichnete Bitcoin SV mehr als 80% Zuwachse.
Das US Copyright Office hat nun eine Pressemitteilung veroffentlicht, in der folgendes zum Copyright Antrag zum Bitcoin Whitepaper erklart wird:
Das Urheberrechtsamt verfugt nicht uber ein Widerspruchsverfahren fur Urheberrechtsanmeldungen, wie beispielsweise die beim Patent- und Markenamt verfugbaren Verfahren fur Patente und Markenanmeldungen. Streitigkeiten uber die Anspruche aus einer Registrierung konnen vor Bundesgerichten entschieden werden, einschliesslich Streitigkeiten uber die Urheberschaft eines Werkes. Jemand, der absichtlich falsche Informationen in einen Antrag einfugt, kann mit Strafen belegt werden.
Das US Copyright Office antwortete, dass sie insbesondere in Bitcoins Fall, in dem ein ,,Pseudonym” oder ein fiktiver Name verwendet wird, wie es in der Literatur- und Unterhaltungsindustrie ublich ist, die Anspruche nicht uberprufen.
In einem Fall, in dem ein Werk unter einem Pseudonym registriert ist, untersucht das Urheberrechtsamt nicht, ob ein nachweisbarer Zusammenhang zwischen dem Klager und dem pseudonymen Urheber besteht.
Craig Wright verklagt Peter McCormack
McCormack hatte zuvor Craig Wrights Behauptungen angefochten und gesagt, er wurde bis zum Ende vor Gericht kampfen, um zu beweisen, dass Craig Wright nicht Satoshi Nakamoto ist. Craig Wright hat McCormack wegen der Anspruche verklagt. Nach der Klage hatte Craig Wright am 2. Mai unter anderem ein Diffamierungsverfahren gegen Peter McCormack eingeleitet. Er verlangt eine Strafe und eine Entschuldigung vor Gericht, weil er Craigs Behauptungen, er sei Satoshi Nakamoto, der Schopfer von Bitcoin, widerlegt. Die Details wurden nicht veroffentlicht, da es sich um aussergerichtliche Angaben handelt. Peter McCormack wurde nach britischem Recht eine neue Frist fur den 24. Mai 2019 eingeraumt, auf die McCormack getwittert hat:
RE: Craig Wright. Ich habe heute Morgen mit zwei der besten Anwaltskanzleien der Welt gesprochen. Ich werde einen innerhalb einer Woche unterrichten. Lasst uns diesen Motherf**ker holen!
Crypto-Twitter scheint Peter McCormack zu unterstutzen, wie sie es wahrend des Kampfes mit @hodlonaut getan haben. Pro-bono-Angebote von Anwalten und GoFundMe-Kampagnen begannen auch, Peter gegen Craig vor Gericht zu unterstutzen. Das Drama wird sich also bald vor Gericht klaren.
Change.org startet Petition
In einer anderen Entwicklung hat Change.org eine Petition gestartet, um Craig Wrights Namen aus dem Copyright des Bitcoin-Whitepapers wieder entfernen zu lassen:
,,Am 31. Oktober 2008 wurde das Bitcoin Whitepaper vom Schopfer von Bitcoin unter dem Pseudonym Satoshi Nakamoto veroffentlicht. Die wahre Identitat von Satoshi Nakamoto ist seit einem Jahrzehnt ein Geheimnis, viele Verdachtige sind aufgetaucht, aber niemand ist sich sicher. Inmitten all dieser Verwirrung hat Craig Wright, ein bekannter Betruger, viele Dokumente gefalscht, einschliesslich der Einreichung einer gefalschten E-Mail in einer Milliarde Dollar Klage, hat den Thron von Satoshi Nakamoto beansprucht, und wenn er mit dem Beweis des Anspruchs konfrontiert wird, hat er immer nur gefalschte Dokumente gegeben.
Vor ein paar Tagen hat er die Grenze uberschritten, indem er ein Copyright fur das Bitcoin-Whitepaper eingereicht hat, das fur viele heilig ist, was viele leichtglaubige Menschen dazu veranlasst hat, in die so genannte ,,echte Bitcoin”, Bitcoin SV, zu investieren, indem er Craig Wright, den Schopfer von Bitcoin SV, wie Satoshi aussehen liess. Dies ist ein extrem unethischer Akt, der von Craig durchgefuhrt wird, und der echte Satoshi kann den Anspruch nicht einmal bestreiten, wie er war, und will wahrscheinlich weiterhin anonym bleiben. Ich mochte, dass Craig Wrights Name aus dem Copyright des Bitcoin-Whitepapers entfernt wird.”
Featured Image: Twinsterphoto | Shutterstock
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Geplante Änderungen im Markenrecht 2019
Im deutschen Markenrecht wird es 2019 voraussichtlich einige Änderungen geben. Das Markenrechtsmodernisierungsgesetz (MaMoG) soll am 14. Januar 2019 in Kraft treten.
Innerhalb der Europäischen Union ist das Markenrecht nicht einheitlich geregelt. Es existiert ein Nebeneinanders von nationalen Marken und Unionsmarken. Daher soll das Markenrecht in der EU weiter harmonisiert und die Rechte der Markeninhaber gestärkt werden. Dazu sind bereits die neu gefasste EU-Markenrechtslinie (MRL) und die neue Unionsmarkenverordnung (UMV) 2016 in Kraft getreten. Zur Umsetzung der MRL durchläuft derzeit das Markenrechtsmodernisierungsgesetz (MaMoG) und damit die Novellierung des Markengesetzes das Gesetzgebungsverfahren und soll am 14. Januar 2019 in Kraft treten, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte.
Das MaMoG wird das deutsche Markenrecht nicht revolutionieren, aber dennoch zu einigen Änderungen führen. Eine der wesentlichen Neuerungen betrifft die Bestimmbarkeit von Marken. Bisher gilt, dass eine Marke grafisch darstellbar sein musss, künftig soll es reichen, wenn sie eindeutig und klar bestimmbar ist. Mit dieser Änderung soll den technischen Möglichkeiten Rechnung getragen werden und Marktformen in geeigneten elektronischen Formaten, z.B. geräuschhafte Klangmarken, Multimediamarken oder Hologramme als Marke eingetragen werden können.
Neu eingeführt wird die Gewährleistungsmarke. Bei ihr steht nicht die Herkunftsfunktion, sondern die Garantiefunktion im Vordergrund. Die Gewährleistungsmarke muss in der Lage sein, bestimmte Eigenschaften der Ware oder Dienstleistung zu gewährleisten und sie von solchen Produkten zu unterscheiden, für die es keine derartige Gewährleistung gibt.
Zudem werden in das deutsche Markenrecht neue absolute Schutzhindernisse eingeführt. Als absolute Schutzhindernisse gelten dann auch geschützte geografische Angaben und geschützte geografische Ursprungsbezeichnungen. Das betrifft insbesondere Lebensmittel, Wein und Spirituosen.
Eingeführt wird auch, dass Lizenzen auf Antrag in das Register eingetragen werden können. Der Inhaber einer ausschließlichen Lizenz kann dann auch selbst wegen Markenrechtsverletzungen klagen, wenn der Inhaber der Marke nach förmlicher Aufforderung innerhalb einer angemessenen Frist keine Klage einreicht.
Weitere Änderungen betreffen etwa die Schutzdauer und Verlängerungen, die Umklassifizierung oder das Widerspruchsverfahren. Im Markenrecht erfahrene Rechtsanwälte können in allen Fragen rund um die Marke beraten.
Weitere Informationen unter: https://www.grprainer.com/rechtsberatung/ip-recht/markenrecht.html
via Pressemitteilungen - Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer - Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart https://ift.tt/2TXm3ZA
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