#Erstattungsanspruch
Explore tagged Tumblr posts
Text
Nach einem Kfz-Unfall gehören die vom Geschädigten aufgewandten Kosten der Begutachtung des Kraftfahrzeugs durch einen Sachverständigen, wenn es für die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist, zum erstattungsfähigen Schaden iSv. § 249 BGB. Wird das Fahrzeug repariert, dient das Gutachten eines neutralen Sachverständigen der Kontrolle der von der Werkstatt berechneten Kosten durch den Geschädigten und den Schädiger sowie zur Überzeugung des ersatzpflichtigen Haftpflichtversicherers.
Nicht erstattungsfähig sind aber dann die Kosten des Sachverständigengutachtens, wenn sich das Gutachten nachträglich als ungeeignet erweist und dies vom Geschädigten zu vertreten ist. Dies ist der Fall, wenn der Geschädigte auf ein Gutachten vertraut, welches nicht frei ist von dem Verdacht unsachlicher Interessenswahrnehmung. Davon ist auszugehen, wenn der Gutachter gleichzeitig Inhaber, Angestellter oder Gesellschafter des Kfz-Werkstattbetriebes ist und dies für den Geschädigten erkennbar ist.
Erteilt der Geschädigte zeitgleich den Gutachtenauftrag und den Reparaturauftrag bei Kenntnis der Personenidentität, kann das Gutachten nicht mehr seinen Zweck erfüllen, da der Verdacht einer unsachlichen Interessenswahrnehmung begründet ist, weshalb ein Kostenerstattungsanspruch des Geschädigten auf die Sachverständigenkosten unabhängig davon entfällt, ob das Gutachten inhaltlich richtig oder falsch ist.
AG Hanau, Urteil vom 1810.2023 - 39 C 30/23 -
#schadensersatz#sachverständigenkosten#neutralität#auswahlfehler#personenidentität#unsachliche interessenswahrnehmung
0 notes
Text
Erstattungsanspruch gemäß Opferentschädigungsgesetz
Das Land Hessen hat aus übergegangenem Recht von dem rechtkräftig wegen Mordes verurteilten Beklagten Anspruch auf die Erstattung gemäß Opferentschädigungsgesetzes geleisteten Heilbehandlungskosten, Waisenrente und Bestattungsgeld. Volltext der Pressemitteilung Nr. 69/2023 des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 06.12.2023: Erstattungsanspruch des Landes Hessen bestätigt Der rechtkräftig…
View On WordPress
0 notes
Text
Zitat des Tages am 13. Januar 2023 von Götz Werner
„Wer etwas will, findet Wege, wer etwas nicht will, findet Gründe.“
Götz Werner (1944-2022) deutscher Unternehmer, Gründer des Unternehmens dm-drogerie markt
Was ist ein Zitat?
Tipps rund ums Geld im Januar 2023:
Steigerung der Beitragsbemessungsgrenze 2023 für die Sozialversicherung Bausparvertrag-Kontoführungsgebühr - BGH Urteil sorgt für Erstattungsanspruch erhobener Gebühren in der Ansparphase Steigende Energiepreise: Verbraucher sollten ihre Strom- und Gaszähler am 31.12. ablesen
Bildnachweis
0 notes
Text
Steuerliche Behandlung: Umqualifizierung einer Witwenrente in eine Unfallrente
Ist wegen rückwirkender Zubilligung einer Rente der Anspruch auf eine bisher gewährte Sozialleistung ganz oder teilweise weggefallen und steht dem Leistenden deswegen gegenüber dem Rentenversicherungsträger ein Erstattungsanspruch zu, sind die bisher gezahlten Sozialleistungen in Höhe dieses Erstattungsanspruchs als Rentenzahlungen anzusehen. Mehr zum Thema ‘Witwenrente’…Mehr zum Thema…
View On WordPress
0 notes
Text
Bausparvertrag-Kontoführungsgebühr - BGH Urteil sorgt für Erstattungsanspruch erhobener Gebühren in der Ansparphase
In einem Musterverfahren hat der Bundesgerichtshof (BGH) am 15. November 2022 entschieden, dass Bausparkassen keine Kontogebühren, Servicepauschalen oder Jahresentgelte in der Ansparphase verlangen dürfen. Nach Ansicht des BGH benachteiligen sie die Kunden. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hatte in diesem Fall gegen die Bausparkasse BHW geklagt, die konkret von ihren Kunden ein Jahresentgelt von 12 Euro für jedes Konto in der Ansparphase berechnet hat. Nach Einschätzung des vzbv wirkt sich das Urteil in Deutschland auf rund 24 Millionen Bausparverträge aus. Sind Sie Bausparerin oder Bausparer, dann sollten Sie jetzt aktiv werden und die Erstattung dieser Kosten fordern. Betroffene können versuchen, sich das Geld für 10 Jahre rückwirkend zurückzuholen.
Worum ging es bei Verfahren vor dem Bundesgerichtshof (BGH) bezüglich der Gebühren bei Bausparverträgen
Bei Bausparverträgen fallen über die Laufzeit Gebühren für den Abschluss, das Darlehen und die Kontoführung in der Ansparphase und Darlehensphase an. Die Wirksamkeit dieser Gebühren muss der sogenannten AGB-Kontrolle standhalten. Hierzu hatte sich der BGH auch schon einmal geäußert und die Wirksamkeit der Abschlussgebühr bereits im Dezember 2010 bestätigt. Es liege keine unangemessene Benachteiligung vor, da die Gebühr der Gewinnung von Neukunden dient (Az. XI ZR 3/10). Die Erhebung einer Darlehensgebühr ist laut BGH-Urteil vom November 2016 dagegen unwirksam, da die Bausparkasse hierbei ihren eigenen Aufwand auf den Kunden abwälze (Az. XI ZR 552/15).
Bei der Kontoführungsgebühr wird nun zwischen der Ansparphase und der Darlehensphase differenziert. Der BGH hatte im Mai 2017 bereits entschieden (Az. XI ZR 308/15), dass Kontoführungsgebühren in der Darlehensphase nicht über AGB-Regelungen verlangt werden können und nun ebenso in der Ansparphase. "Die Klausel in den AGBs ist vielmehr unwirksam, weil die Erhebung des Jahresentgelts in der Ansparphase eines Bausparvertrags mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar ist und die Bausparer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Denn mit dem Jahresentgelt werden Kosten für Verwaltungstätigkeiten auf die Bausparer abgewälzt, welche die Bausparkasse aufgrund einer eigenen gesetzlichen Verpflichtung zu erbringen hat", schreiben die Richter in ihrer Begründung.
Bausparvertrag-Gebühr: So können Sie sich ihr Geld zurückerstatten lassen
Betroffene müssen selbst aktiv werden, um sich die zu viel gezahlten Gebühren erstatten zu lassen. Egal ob die Gebühren schon bei Vertragsschluss bestanden oder rückwirkend eingeführt bzw. erhöht wurden, sollten Bausparer ihnen widersprechen und das Geld zurückfordern, so die Empfehlung der Verbraucherschützer. Neben dem Mustertext der Verbraucherzentrale, hat auch die Stiftung Warentest dafür verschiedene Musterbriefe zusammengestellt. Der Widerspruch sollte schriftlich vorgenommen werden und am besten per Einschreiben oder Fax (per Sendebericht) verschickt werden. Nur so kann man nachweisen, dass das Schreiben tatsächlich bei der Bausparkasse angekommen ist.
Wichtig zu wissen ist: Das Urteil, welches nun rechtskräftig ist, bezieht sich zunächst nur auf Bausparerinnen oder Bausparer der beklagten BHW Bausparkasse. Sie können nun in Individualverfahren ihre zu viel gezahlten Gebühren einfordern. Für Bausparerinnen oder Bausparer anderer Bausparkassen ist das Urteil nicht bindend. Sofern die Bausparkassen kein Geld zurückerstatten wollen, müssten Betroffene also klagen.
Muss eine Verjährungsfrist beachtet werden?
Die Verbraucherzentrale weist darauf hin, dass es eine Verjährungsfrist gibt. Ab wann die Ansprüche von Bausparerinnen und Bausparern verjähren, wurde aber vom BGH nicht entschieden. Ein Erstattungsanspruch verjährt grundsätzlich erst drei Jahre nach Kenntnis des Anspruchs. Dementsprechend müssten Bausparer ihre Ansprüche bis zum 31.12.2025 geltend machen. Nach Ansicht der Verbraucherzentrale könnten Betroffene aber auch noch für einen längeren Zeitraum eine Erstattung fordern, nämlich für bis zu zehn Jahre. Danach würden Erstattungsansprüche für Bausparverträge zehn Jahre nach deren Beendigung verjähren, so die Meinung der Verbraucherzentrale. Damit könnten Bausparerinnen und Bausparer noch bis zum 31.12.2022 zu viel gezahlte Gebühren für Verträge zurückfordern, die im Jahr 2012 endeten. Ob der Anspruch tatsächlich länger gilt als drei Jahre, werden aber erst weitere Gerichtsverfahren zeigen.
Für Bausparerinnen und Bausparer, bei denen die Verträge bereits beendet sind, empfiehlt die Verbraucherzentrale sich an den zuständigen Ombudsmann der privaten Bausparkassen oder Landesbausparkassen (LBS) zu wenden und eine etwaige Verjährung der Ansprüche auf Rückzahlung der gezahlten Gebühren prüfen zu lassen.
Leseempfehlungen
Lesen Sie doch auch diese Artikel rund um das Thema Finanzen, wofür sich auch andere Leser interessierten:
Sonderkündigungsfrist Kfz-Versicherung - Auch nach Ablauf der Wechselfrist ist eine Kündigung möglich So kann man als Immobilienkäufer sein Eigenkapital aufbessern Hausratversicherung - im Schadensfall kein Geld ohne Stehlliste
Bildnachweis
0 notes
Text
Verjährungsfrist endet bald
„….Ansprüche aus Mietverhältnissen sichern Am 31.12. verjähren tausende von Mieter:innenansprüchen. Sie können im neuen Jahr nicht mehr durchgesetzt werden. Nach Angaben des Deutschen Mieterbundes (DMB) beträgt die normale Verjährungsfrist für Ansprüche aus Mietverhältnissen drei Jahre. Sie beginnt am Ende des Kalenderjahres zu laufen, in dem der Anspruch entstanden ist und der:die Mieter:in…
View On WordPress
#31.12.#Ansprüche#Betriebsnebenkosten#Deutscher Mieterbund#Ende des Kalenderjahres#Erstattungsanspruch#Gericht#Guthaben#Kündigungsfrist#Maklerprovision#Manbescheid#Mietverhältnisse#Rückzahlungsforderungen#Schönheitsreparatur#Verjährungsfrist#Vertragsklausel
0 notes
Text
Flug annulliert: Ticketpreis gibt es von der Airline nur bei eigener Buchung zurück
Flüge werden gerade in jüngster Zeit – in der Urlaubszeit - häufig annulliert. Sei es, weil nicht genug Personal bei der Fluggesellschaft vorhanden ist oder für die Airline die Auslastung nicht stimmt. Umso schlimmer wird die ganze Angelegenheit, weil man oft Monate vorher die Tickets bezahlt hat. Eigentlich sollte eine Erstattung der Tickets automatisch erfolgen – das wäre mal ein echter Verbraucherschutz. Heute muss man seinem Geld meist hinterherrennen, wie auch das jüngste Urteil des Landgerichts Berlin unten zeigt. Deswegen ist die Bundesratsinitiative Niedersachsens zu begrüßen, nach der Passagiere erst bei Check-in den Flugpreis bezahlen müssen. Aber wie kommen Verbraucher bei Flugannullierung wieder an ihr Geld? Das Landgericht Berlin hat mit Urteil vom 24. März 2022 die Fluggastrechteverordnung der EU ausgelegt und entschieden: Wer den Ticketpreis für einen annullierten Flug zurückerstattet haben möchte, muss vorher selbst den Flug bei der Fluggesellschaft gebucht und auch bezahlt haben (Az. 19 S 9/21). Verbraucher, die ihren Flug über einen Reiseveranstalter buchten, haben ein Recht auf Rückzahlung des Preises gegenüber dem Veranstalter, betonte die Verbraucherkanzlei Dr. Stoll & Sauer. Wer aufgrund langsamer Sicherheitskontrollen seinen Flug verpasst hat, kann vom Bund Schadensersatz verlangen, so das Oberlandesgericht Frankfurt. (Az. 1 U 220/20).
Landgericht Berlin legt EU-Fluggastrechteverordnung eng aus
Mehrere Verbraucher kauften Flugtickets für Hin- und Rückflug. Der Rückflug nach Berlin von einem spanischen Flughafen wurde bereits vor dem Hinflug gestrichen und auf einen anderen Tag verschoben. Ein Fluggast trat die Reise nach Spanien gar nicht an. Ein anderer verzichtete auf den Hinflug. Die Verbraucher traten ihre Ansprüche an ein Legal-Tech-Unternehmen ab. Und das verklagte die Fluggesellschaft auf Rückzahlung der Ticketpreise. Das Amtsgericht Berlin-Wedding wies die Klage als unbegründet ab. Das Gericht monierte, dass Ticketkäufer in der Klageschrift nicht genannt worden waren. Aus Sicht des Gerichts wäre das wesentlich gewesen. Der Kläger war davon ausgegangen, dass die Rückerstattungsansprüche in jedem Fall bestehen. Wer die Tickets nun bezahlt habe, spiele keine Rolle. Das Landgericht Berlin folgte der Argumentation des Amtsgerichts und interpretierte darüber hinaus die europäische Fluggastrechteverordnung. Nach Artikel 8 Absatz 1a stehe der Erstattungsanspruch nur demjenigen Fluggast zu, der den Flugschein selbst gebucht und auch bezahlt und damit einen Vertrag abgeschlossen habe. Fluggäste, so das Gericht, sollen die Kosten der Tickets nur erstattet bekommen, wenn sie die Zahlungen aufgrund eines Vertrages mit der Fluggesellschaft geleistet hätten - und eben nicht unabhängig von einem Vertrag. Daher wies das Landgericht Berlin die Klage ab. Verbraucher, die nicht selbst das Flugticket bezahlt haben, sind aus Sicht des Gerichts jedoch nicht schutzlos. Das Recht auf Rückzahlung des Flugpreises bestehe nach nationalem Recht gegenüber dem Vertragspartner – also dem Reiseveranstalter. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Verbraucher haben ihre Ansprüche abgetreten und Teile des Ticketpreises wieder reingeholt, aber die Ansprüche durchzusetzen wird schwierig und kostspielig.
Bundesrepublik haftet für Bummeleien des Sicherheitspersonals
Besonders ärgerlich wird es am Flughafen, wenn beim Sicherheitscheck gebummelt wird oder nicht genügend Personal vorhanden ist. Oftmals wird der Abflug verpasst. Doch in solchen Fällen steht die Rechtsprechung auf Verbraucherseite. Die Kontrollen sind Bundesangelegenheiten. Daher kann vom Bund Schadensersatz verlangt werden. Wichtig dabei ist jedoch, dass Verbraucher rechtzeitig am Check-in erschienen sind und von dort ohne größere Verzögerungen die Sicherheitskontrollen aufgesucht haben. Das Oberlandesgericht Frankfurt sprach unter diesen Voraussetzungen zwei Verbrauchern Entschädigung für zusätzliche Tickets und Übernachtungen zu (Az. 1 U 220/20). Grund für die Verzögerung waren in dem Fall die langen Wartezeiten aufgrund von der Bundespolizei durchgeführten Passagierkontrollen im Sicherheitsbereich. Dr. Stoll & Sauer prüft für Verbraucher mit Problemen rund um das Thema Reise im kostenlosen Online-Check die Chancen auf Schadensersatz. Titelfoto: pixabay / JESHOOTS-com
Auch interessant:
Flug annulliert: Ticketpreis gibt es von der Airline nur bei eigener Buchung zurück - Umbuchungsservice bei Flugausfall und Verspätung - Rechtliches - Ticketerstattungen in der Corona-Krise: Airlines lassen Kunden fast ein halbes Jahr warten - Reisende im Recht: Was tun bei Verspätungen und Ausfällen? - Pünklichkeit und Annulierungen bei den Airlines - Recht: Gepäck weg – auf dem Schaden bleibt oft der Gast sitzen Read the full article
#Annullierung#Flugausfall#Fluggesellschaft#Flugticket#Gericht#Gerichtsurteil#Rückerstattung#Ticket#Ticketpreis
0 notes
Text
7% City of Duisburg 1925/1945
Die Stadt Duisburg begab 1925 eine amerikanische Serienanleihe über das New Yorker Bankhaus Harris, Forbes & Co. mit einem Volumen von 3.000.000 $. Von den am 1. November der Jahre 1926 bis 1945 fälligen zwanzig Serien waren jährlich 150.000 $ fällig. Der Erlös der Anleihe war für den Ausbau der Elektrizitäts-, Gas- und Wasserwerke und des Hafens bestimmt.
Bis einschließlich 1932 wurde die Anleihe den vertraglichen Vereinbarungen gemäß abgewickelt. Nach dem im Jahre 1933 erlassenen Gesetz über Zahlungsverbindlichkeiten gegenüber dem Ausland durften die Leistungen (Zins und Tilgung) nicht mehr in Dollar unmittelbar an die amerikanischen Anleiheeigner gezahlt werden. Sie waren von Duisburg in Reichsmark an die Konversionskasse für deutsche Auslandsschulden in Berlin zu erbringen, welche die Verpflichtungen gegenüber den ausländischen Gläubigern übernahm. Die Konversionskasse hat die Verpflichtungen des Anleihevertrages gegenüber den ausländischen Gläubigern der Stadt Duisburg allerdings bis 1945 nur teilweise erfüllt.
Stadt Duisburg (City of Duisburg) 7% Serial Gold Bond External Loan of 1925 (# 1551) Series XI- due November 1, 1936
Aufgrund des Londoner Schuldenabkommens über deutsche Auslandsschulden vom 27. Februar 1953, das zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Bundesrepublik Deutschland am 16. September 1953 Rechtskraft erlangt hat, konnte die Stadt Duisburg die Bedienung ihrer Anleihe wieder aufnehmen. Die Abgeltung der Restschuld aus den Bonds von 1925 erfolgte durch ein Barablösungsangebot, da sich der finanzielle Aufwand wegen des Erstattungsanspruchs an die Bundesrepublik Deutschland aufgrund der früher an die Konversionskasse erbrachten Leistungen in Grenzen hielt.
Steckbrief der Anleihe
Emittent: Stadt Duisburg (City of Duisburg)
Emission: 7% Serial Gold Bond External Loan of 1925- due November 1, 1945
Ausgabebetrag: 3.000.000 $
Verwendungszweck: Ausbau der Elektrizitäts-, Gas- und Wasserwerke und des Hafens.
Laufzeit: 1. November 1925/1945
Zinsfuß: 7%
Zinstermine: 1. Mai/ 1. November
Stückelung: 1.000 $ (30.000 Stücke)
Tilgung: Ab 1926 bis 1945 in 20 gleichen Jahresraten von 150.000 $ (Serienanleihe).
Sicherheiten: Die Anleihe wurde als unmittelbare Verbindlichkeit und Verpflichtung durch die Stadt Duisburg garantiert.
Umlauf: 1936/1943/1950: 1.000.000 $/ 448.000 $/ 150.000 $
Börsennotiert: New York
Platziert: In den USA zu 100%, Ausgabekurs: je nach Serie (Fälligkeit) von 100% bis zu 93%.
Zahlungsagent 1925/1955: Harris, Forbes & Co., Boston und New York/ The Chase Manhattan Bank, New York
Auslandsbondsbereinigung 1952: Ja.
F. Paul Seabrook gab in seinem Katalog „German Dollar Bonds” dem Bond der Stadt Duisburg die Katalog-Nummer GDB068. Kuczynski gibt dieser Emission in seinem Buch „Deutsche Anleihen im Ausland 1924 bis 1928“ die Ordnungsnummer KU027. Nur noch wenige Stücke der Duisburger Dollar-Bonds befinden sich heute noch im Umlauf.
Der Stadtkämmerer von Duisburg verfügt über Originalunterlagen, um jeden vorgelegten Bond identifizieren zu können. Im Reichsbankschatz (BARoV) befand sich nur ein Bond dieser Spezies. Weiterhin existieren Bonds, die von der Stadt Duisburg ungültig gestempelt wurden, sowie unentwertete Bonds. Sollten Bonds die Anforderungen der Auslandsbondsbereinigung erfüllen, so besteht auch heute noch eine gewisse Hoffnung auf Rückzahlung nach den Usancen des Regelungsangebotes von 1955.
Auf den Sammlermarkt sind nach meiner langjährigen Erfahrung rund 70 Bonds – überwiegend unentwertet – gelangt, das heißt, die Stücke sind relativ selten (R6).
-
Hans-Georg Glasemann
Ich bin für Sammler Historischer Wertpapiere aktiv im EDHAC. Unterstützen Sie uns, werden Sie Mitglied … Wenn Sie diesen Blog kostenlos abonnieren wollen, klicken Sie oben rechts „RSS-Feed“. Ältere Beiträge des Blogs finden Sie, wenn Sie „Archiv“ klicken! Besuchen Sie den EDHAC bei … Facebook!
Das Sammelgebiet German Dollar Bonds finden Sie beim EDHAC unter Unsere Aktivitäten.
Bildquelle: Dank an Busso Peus (6/2020)
0 notes
Photo
Obergrenzen-Festlegung durch RKÜ? FRAGE: Immer öfter bekommen wir RKÜ der Versicherer, in denen schon Abzüge enthalten sind, obwohl es ein entsprechendes Gutachten gibt. Ist das ein Einzelfall oder ein neuer Versuch den Geschädigten wie auch Werkstätten zu verunsichern? ANTWORT: Das ist tatsächlich immer öfter zu beobachten, also kein Einzelfall. Aber die Reaktionen der Versicherer haben eine unterschiedliche Intensität. Einseitige Erklärungen haben keine Wirkung Meistens geht es um Kleinkram wie „Verbringungskosten erstatten wir bis maximal 80 Euro“. Dann gilt: * Bei Haftpflichtschäden bleiben Sie entspannt: Ob ein Versicherer eine nicht haltbare Kürzung des Erstattungsanspruchs schon ankündigt oder aber einfach durchzieht, ändert an der rechtlichen Beurteilung nichts. Er kann die Höhe des Schadenersatzes nicht einseitig selbst festlegen. Ob mit oder ohne Ankündigung: Bleibt der Versicherer hart, hilft nur der Gang vor das Gericht. * Bei Kaskoschäden gilt eigentlich auch: Der Versicherer kann die Höhe des berechtigten Kaskoversicherungsanspruchs nicht einseitig festlegen. Allerdings ist es dort mit dem Gang zu Gericht bekanntlich deutlich schwieriger. Aber das unterscheidet sich auch nicht danach, ab die unberechtigte Kürzung bereits angekündigt war oder nicht. ZWISCHENFAZIT | Diese einseitige Vorabinformation über beabsichtigte Kürzungen ändert nichts. Nichts zum Guten für den Versicherer, nichts zum Schlechten für Ihren Kunden und Sie. In Ihrem Beispiel soll der Kunde noch einmal unterschreiben Allerdings haben sie uns ein Beispiel vorgelegt, das wir so noch nicht kennen: Da ist quasi der gesamte Prüfbericht vorweggenommen und in die RKÜ eingepflegt. Und dann soll Ihr Kunde unterschreiben, dass er mit „dieser Regelung“ einverstanden sei. Nach dem Gesamtzusammenhang bleibt unklar, ob er sich da nur mit Zahlung des gekürzten Betrages an die Werkstatt oder sogar mit der Kürzung als solcher einverstanden erklärt. Das ist gefährlich. Spätestens jetzt müssten Sie dem Kunden erklären können, dass er anwaltliche Hilfe braucht. Immerhin gibt es das neutrale Gutachten, und er sieht, dass der Versicherer abweichend zahlen möchte. Bei Kaskoschäden ist https://www.instagram.com/p/B_UVk04JD6L/?igshid=1uaapw0mddkl4
0 notes
Text
Enthalten die AVB einer Tieroperations- und/oder -Tierkrankenversicherung eine Regelung, nach der nur bei Vertragsabschluss gesunde Tiere versichert werden können, so besteht kein Erstattungsanspruch, wenn eine Behandlung wegen einer Erkrankung erfolgte, die auf einer angeborenen Erkrankung beruht und damit zum Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertrages bereits bestand.
Die Beweislast dafür, dass das Tier bei Abschluss der Versicherung gesund war, trägt der Versicherungsnehmer.
Amtsgericht Schwabach, Urteil vom 26.06.2023 - 4 C 766/22 -
#tiere#tieroperationsversicherung#tierkrankenversicherung#ausschluss#gesundheit#vertragsabschluss#beweislast
0 notes
Text
EDV-Dienstleistungsvertrag - Verjährung eines Erstattungsanspruchs für Überzahlungen
Ein neuer Artikel wurde veröffentlicht auf https://www.ra-kotz.de/edv-dienstleistungsvertrag-verjaehrung-eines-erstattungsanspruchs-fuer-ueberzahlungen.htm
EDV-Dienstleistungsvertrag - Verjährung eines Erstattungsanspruchs für Überzahlungen
OLG Koblenz – Az.: 2 U 1116/12 – Beschluss vom 06.02.2014 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 16. Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Koblenz vom 05.09.2012, Aktenzeichen 16 O 465/11, wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts […] ...
weiterlesen: https://www.ra-kotz.de/edv-dienstleistungsvertrag-verjaehrung-eines-erstattungsanspruchs-fuer-ueberzahlungen.htm
0 notes
Text
Thomas Cook in Insolvenz - deshalb kam es dazu, was waren die disruptiven Innovationen?
Thomas Cook meldete am 23.9.2019 Insolvenz an. Für das Management konnte das nicht überraschend kommen, denn der Reisemarkt hat sich weiterentwickelt. Im Jahr 1845 organisierte Thomas Cook die ersten Reisen nach Liverpool, 1855 Reisen in Europa. Hat sich ein unglaublich lange existierendes Geschäftsmodell überlebt? Insolvenz In Deutschland hat die Thomas Cook Touristik GmbH und die Bucher & Öger Tours GmbH am 25.9. Insolvenz angemeldet, zur Unternehmensgruppe gehören auch Neckermann Reisen, Thomas Cook Signature, Öger Tours, Bucher Reisen und Air Marin. Rund 600.000 Menschen sind zu diesem Zeitpunkt über den Veranstalter verreist und müssen bangen, erst einmal nicht zurück reisen zu können. Der Insolvenzverwalter schreibt, dass für die deutsche Belegschaft von 2000 Mitarbeitern nicht alle Hoffnung verloren sei. Die Fluggesellschaft Condor ist für sich rentabel. Doch der Mutterkonzern wird wohl nicht zu retten sein. Entwicklungen
Thomas Cook Filiale, Bildquelle: Von Jan Hagelskamp1 - Eigenes Werk, CC-BY 4.0 @WikiCommons In den 1990er Jahren ging man noch in ein Reisebüro, um seinen Urlaub oder Geschäftsreisen zu buchen. Als das Internet Verbreitung fand, übernahmen mehr und mehr Reiseportale diese Rolle. Heute buchen die meisten Menschen online. Thomas Cook Angebote sind in diesen Portalen sehr gut vertreten. Aber durch den Brexit-Beschluss und die schwache Währungsentwicklung des Pfund verteuerten sich für Engländer die Reisen ins Ausland. Der Trend ging zu Inlandreisen. Thomas Cook hat dieser Entwicklung nicht Rechnung getragen. Auch der Rückgang des Filialgeschäfts führete wohl nicht zu einer Reduktion, weltweit gibt es immer noch 500 Filialen. Ein wichtiges Problem waren wohl die Übernahmen anderer Unternehmen durch Thomas Cook. So nahm die Group 2009 1,5 Mrd. Euro Kredit auf, um die aus Karstadt/Quelle entstandenen Konzern Arcandor zu übernehmen, Öger Tours wurde Teil des Konzern, der russische Veranstalter Intourist in 2011 ebenfalls. Bei Konkurs fehlten dem Konzern rund 200 Mrd. Euro, um die drohende Insolvenz abzuwenden. Doch weder Banken noch die britische Regierung glaubten an eine langfristige Existenzfähigkeit des Konzerns. Also letztlich scheiterte die Finanzierung an der Funktionsfähigkeit des Geschäftsmodells. Geschäftsmodell Die Frage ist nun, ist der Bedarf heute anders, hat sich das Geschäftsmodell als Solches überlebt oder welche Lehren muss man daraus ziehen? Der Chef des größten Reiseveranstatlers Tui, Friedrich Joussen, glaubt nach wie vor an sein Geschäftsmodell. Tui macht jedoch 70% seines Geschäfts mit Hotels, Kreuzfahrtschiffen und Vor-Ort-Aktivitäten. Das klassische Pauschalreiseangebot ist jedoch rückläufig, es gibt Überkapazitäten. Der Markt Der Reisemarkt als Solches ist absolut intakt. Es gibt jede Menge Bedürfnis nach Reisen zu Erholung und Erlebnis. Ein gewisses Problem ist die Geldverfügbarkeit in der Breite der bevölkerung aber die Branche als Solches macht durchaus gute Umsätze. Jedoch gibt es durch neue, innovative Player, viele neue Entwicklungen im Markt. Innovative Entwicklungen graben alten Geschäftsmodelle ein Stück Wasser ab Reiserlebnis Klassische Reiseveranstalter haben offensichtlich nicht oder spät erkannt, dass es beim Reisen sehr viel um Erlebnisse geht. "Früher" konnten Reisebüros Empfehlungen geben und mit den Interessenten eine passende Pauschalreise heraussuchen. GetYourGuide Ein ganz großer Trend ist eine intelligent vorausgeplante Reise. Als der GetYourGuide Mitgründer Johannes Reck mit seiner Idee Investoren suchte, wurde ihm entgegnet, dass das eine zu kleine Nische sei, man konzentrierte sich beispielsweise auf das Reservieren von Hotels und Ferienwohnungen. „Das Thema, warum sie reisen, wurde komplett ignoriert“, so Johannes Reck. „Da waren wir die Ersten, die auf das Thema gekommen sind und dann haben wir sehr schnell gemerkt, dass der in Wirklichkeit ein Markt von weltweit über 100 Mrd. Euro ist, die jedes Jahr ausgegeben werden.“ „Wir verstehen, was Kunden aus verschiedenen Nationalitäten überhaupt wollen: Was wollen Deutsche im Vatikan oder im Kollosseum machen? Und dann haben wir, basierend auf unseren Daten, passgenaue Touren auf Tourismustypen und basierend darauf, wo die Leute herrkommen, angefertigt und die dann in der echten Welt umgesetzt.“ GetYourGuide wurde 2009 gegründet. Mehr als 20 Mio. Touren wurden bis 2019 aus 150 Ländern gebucht, der Umsatz verdoppelt sich von Jahr zu Jahr. Das Unternehmen wächst, in 2019 waren es 500 Mitarbeiter in 16 Standorten. Der japanische Konzern Softbank stieg mit einem Investment von 500 Millionen Dollar ein, dadurch stieg das Unternehmen im Mai 2019 auf eine Bewertung von 1,78 Mrd. Dollar, wurde dadurch zu einem sogenannten „Unicorn“, also einem Startup, das über 1 Mrd. Dollar wert ist. Was über diesen Dienst läuft, fehlt natürlich einem Konzern wiee Thomas Cook. Sie haben verstanden, worum es geht: „Die wichtigste Kennzahl in unserem Unternehmen sind immer die Kunden, das Kundenwachstum, die Kundenzufriedenheit.“ Tao Tao, Mitgründer GetYourGuide Tourlane Tourlane ist ein Portal für Individdualreisen. Der Anwendungszweck ist dem von GetyourGuide nicht unähnlich. Bei Tourlane stellen jedoch erfahrene ReiseberaterInnen individuelle Touren für die Nutzer. Was früher verteilt in Reisebüros mit begrenztem Wissen stattfand, findet bei Tourlane zentralisiert statt. Durch die mit hoher Frequenz stattfindenen individueellen Zusammenstellungen entsteht eine sehr hohe Kompetenz, Erfahrung und Angebotsvielfalt. Dadurch wiederum ist die Kompetenz sehr effizient und nicht teuer. In 2019 sollen dort über 200 Mitarbeiter beschäftigt werden. Tourlane geht nicht den Weg der unndlichen Vielfalt sondern bieten eine Selktion als Service an. Auch dieser intelligente Service findet abseits des Geschäfts von z.B. Thomas Cook statt. Reiseportale Trivago
Das Business Modell von Trivago, Quelle: Dimas Fadhil Fikri @Pinterest (klicken zum Vergrößern) Trivago und Booking.com sind Internet-Portale, die eine Meta-Suche nach Hotels und anderen Unterkunftsarten anbieten. Trivago ist ein deutsches Start-up Unternehmen, das 2005 gegründet wurde. Im Jahr 2016 wurde der Unternehmenswert auf 5 Milliarden Dollar geschätzt und dürfte inzwischen über 1 Milliarde jährlichen Umsatz generieren. 2018 arbeiten bereits 1200 Menschen in diesem Unternehmen. Zum Vergleich: Bei Thomas Cook Deutschland waren zuletzt 2000 Mitarbeiter beschäftigt. Air BnB AirBnB ist mittlerweile eine Plattform mit Milliardenumsatz, wo Menschen in fremden Städten, auch in Urlaubsländern, Wohnungen und Zimmer buchen können. Wer hier bucht, bucht nicht bei klassischen Reiseveranstaltern. Omio und Fluege.de Wenn man durch Europa reisen will, kann man Bus, Bahn und Flugzeug über die Plattform Omio buchen. Dort werden die Angebote zusammengebündelt und übersichtlich aufgelistet. Reisende müssen nicht bei er Bahn oder bei Fluggesellschaften separat suchen, sondern nur in einem Portal. Omio (früher “go euro“). Zum Geschäftsmodell gehört auch das Vergleicheen von Preisen und ein Kundenservice, der gefragt werden kann, wenn das Datensystem Fragen nicht beantworten kann. In 2019 arbeiten schon 300 Mitarbeiter für das Unternehmen, es kooperiert mit mehr als 800 Transportanbietern. Auch die Zug- und Flugbuchungen finden heute also weniger über klassische Reiseanbieter statt sondern auf Buchungsportalen der Fluggesellschaften oder Meta-Portalen wie Fluege.de oder Omio. Eine App, um Geld für Ausfälle zu bekommen Und natürlich gibt es jetzt auch eine App, mit der man als Geschädigte/r der Thomas Cook Insolvenz Ansprüche geltend machen kann. Sie heißt "Flugärger" und kommt von der NRW Verbraucherzentrale. Ist ein Flug ausgefallen oder verspätet geflogen, gibt man die Flugdaten in die App ein und bekommt berechnet, welchen Erstattungsanspruch man hat. Anschließend kann man gleich einen Musterbrief ausfüllen und an die Fluggesellschaft schicken. Fazit Der Reisemarkt ist intakt. Die auf viel konkreter nutzenorientierten und auf Digitalisierung basierenden Entwicklungen am Reisemarkt stellen jedoch klassische Anbieter vor Herausforderungen. Das enorme Wachstum, auch gerade der deutschen Start-ups, führen natürlich auf der anderen Seite dazu, dass bei anderen Unternehmen Umsätze fehlen. Konkurrenten von Thomas Cook wie Tui oder DER Tours haben sich besser darauf eingestellt und bilden mehr Wertschöpfung bei dem Verkauf von Vor-Ort-Angeboten und Transport. Erfolg ist Bedürfnis verstehen - auch mit Big Data Die besonders erfolgreichen Startups, die in kurzer Zeit einen enormen Umsatz machen, sind genau die, die das tiefere Bedürfnis hinter Reisen erkannt haben und sich der Erforschung und Erfüllung der Bedürfnisse widmen. Weil das der Kern eines Geschäftsmodells sein muss, ist mir diese Kompetenz in den Trainings und Coaching so wichtig. Es geht bei Getyourguide oder Tourlane um das Erlebnis der Reise. Um dass zu verbessern werden natülich auch Daten erfasst und ausgewertet. In unserer Zeit sind Daten ein wichtiger Kern der Verbesserung des Angebots und damit der Wettbewerbsfähgkeit. Darum scheiterte Thomas Cook und das bedeutet es für die Gesamtwirtschaft Am Ende scheitert Thomas Cook an innovativer Konkurrenz, verschlafener Refokussierung und daran, dass man sich beim Aufkauf von (auch eher im klassischen Reisegeschäft verankerten) Unternehmen wohl verhoben hat. Für die Volkswirtschaft insgesamt ist der Konkurs nicht sehr bedeutend, weil das Geschäft von Konkurrenten übernommen werden wird, ebenso müssten viele der Mitarbeiter, zumindest die, die nicht ortsgebunden in Reisefilialen arbeiten wollen/müssen, in der Branche wieder unterkommen. Auch werden zunächst Hotels, die in hoher Abhängigkeit des Reiseveranstalters stehen, erst einmal in Schieflage kommen, dann aber wieder gefragt sein. Für Englands Volkswirtschaft jedoch bedeutet es wohl, dass viel Geschäft verloren geht und verlorene Umsätze nun von ausländischen Konkurrenten gemacht werden. Read the full article
#ThomasCook#BigData#BusinessModel#DesignThinking#Reise-UnternehmenGeschäftsmodelle#Start-UpsReise#ThomasCookInsolvenz
0 notes
Text
BFH Kommentierung: Keine Ablaufhemmung beim Bauleistenden in sog. Bauträgerfällen
BFH Kommentierung: Keine Ablaufhemmung beim Bauleistenden in sog. Bauträgerfällen
In den sog. Bauträgerfällen führt ein Erstattungsanspruch des Leistungsempfängers (Bauträger) nicht zu einer Ablaufhemmung für die Steuerfestsetzung beim Bauleistenden, wenn im Zeitpunkt der Festsetzung des Erstattungsanspruchs bereits Festsetzungsverjährung beim Bauleistenden eingetreten ist. Mehr zum Thema ‘Bauträger’…Mehr zum Thema ‘Umsatzsteuer’…Mehr zum Thema ‘Verjährung’…
View On WordPress
0 notes
Text
Veranstaltungsabsagen bis 31. August 2020: Tipps für Ticketinhaber
Von Fußballspielen über Konzerte bis hin zu Festivals – alle Großveranstaltungen bis zum 31. August 2020 sind aufgrund der Corona-Krise abgesagt. Wer Eintrittskarten für einen oder mehrere Events hatte, erhält unter Umständen das Geld zurück.
Doch welche Rechte haben Verbraucher nun im Einzelnen?
Gutschein oder Rückzahlung? Das letzte Wort ist noch nicht gesprochen!
Aktuell gelten für Ticketinhaber die vorliegenden Rechte. Allerdings wird derzeit auch ein System diskutiert, durch das Verbraucher Gutscheine anstatt Bargeld erhalten.
Dieses System soll in Kraft treten, falls die Events aufgrund der Corona-Krise ausfallen oder gar komplett verschoben werden. Verbraucherzentralen kritisieren diesen Vorschlag. Bleibt abzuwarten, zu welchem Ergebnis diese Debatte führen wird.
Was geschieht mit den Veranstaltungstickets?
Nach der bundesweiten Kontaktsperre dürfen Großveranstaltungen nicht mehr bis Ende August 2020 stattfinden.
Allerdings ist nicht genau definiert, welche Happenings unter eine Großveranstaltung fallen. Einzelne Bundesländer vertreten jedoch die Meinung, dass dieser Kategorie Events mit mehr als 1.000 Teilnehmern angehören.
Eine Durchführung dieser Veranstaltungen ist aus rechtlicher Sicht mittlerweile unmöglich. Dann sind Verbraucher berechtigt, das Ticket zurückzugeben sowie Eintrittspreise bzw. etwaige Vorverkaufsgebühren einzufordern.
Bekommen Ticketinhaber ihr Geld zurück, falls Veranstalter die Events absagen?
In dieser Situation haben Verbraucher einen grundsätzlichen Erstattungsanspruch auf das Geld. Schließlich kommen Veranstalter im Fall einer Absage nicht der zugesagten Serviceleistung nach. In dieser Situation ist es unerheblich, ob Veranstalter den Ausfall verantworten oder nicht. Juristische Grundlage für diese Regelung ist § 275 BGB.
Wie erhalten Betroffene ihr Geld zurück? Bestehen Fristen?
Zumeist beauftragen Konzertveranstalter die Vorverkaufsstellen damit, die Rückabwicklung für die zu erstattenden Tickets zu übernehmen. Deshalb sollten sich Betroffene zuerst an die Vorverkaufsstellen wenden. Verweigern diese Ansprechpartner jedoch die Rückerstattung oder ist gar keine Kontaktperson verfügbar, ist eine Kontaktaufnahme zum Veranstalter notwendig.
Im Regelfall gelten schließlich nicht die Vorverkaufsstellen oder Künstler als Vertragspartner, sondern die jeweiligen Veranstalter.
Deshalb sind diese Ansprechpartner auch die richtigen Kontaktpersonen. Die AGBs der Veranstalter sehen vor, das bei einer Rückerstattung automatisch das Zahlungsmittel gilt, das auch für den Kauf genutzt wurde. Dennoch ist eine Nachfrage beim Veranstalter legitim, wann und wie das Geld erstattet werden soll. Haben Verbraucher die Tickets hingegen mit Bargeld oder einem Gutschein erworben, stellen zahlreiche Veranstalter ein Rückerstattungsformular bereit. Der Anspruch auf eine Rückzahlung verjährt regelmäßig innerhalb von drei Jahren.
Was tun, wenn die Veranstaltung auf einen ungünstigen Termin verschoben wird?
Grundsätzlich sind Ticketinhaber nicht verpflichtet, eine Verschiebung der Großveranstaltung auf einen anderen Termin zu akzeptieren. Wer an dem neuen Termin keine Zeit hat, könnte die Tickets zurückgeben und im Gegenzug Vorverkaufsgebühren, Eintrittspreis sowie Versandkosten einfordern. Eine wichtige Voraussetzung für diese Regelung ist jedoch, dass überhaupt Termine vereinbart wurden, an denen der Event nun stattfinden soll.
Andere Bedingungen liegen vor, falls die Eintrittskarten ohne Veranstaltungsdaten veräußert, lediglich ein bestimmter Zeitraum oder sogar mehrere Termine genannt wurden. Bei der Festlegung auf einen konkreten Termin ist es unerheblich, weshalb die Veranstaltung am Ursprungstermin nicht stattgefunden hat.
Welche Ansprüche haben (Dauer-)Kartenbesitzer bei Fußballspielen?
Bei Dauerkarten ist es ebenfalls problemlos möglich, die Preise für einzelne Events zu berechnen. In diesem Fall sind Inhaber der Dauerkarten berechtigt, die anteiligen Preise für abgesagte Veranstaltungen einzufordern. Mittlerweile hat die Deutsche Fußball-Liga sämtliche Spiele der ersten und zweiten Bundesliga abgesagt. Die meisten Vereine haben sich allerdings dazu bereit erklärt, die Preise für die Eintrittskarten zu erstatten.
Dürfen Ticketinhaber die Karten aus Angst vor einer Infektion freiwillig zurückgeben?
Jedem Kartenbesitzer steht es frei, Tickets für Events zurückzugeben, die erst nach den bisher verhängten Kontaktsperren durchgeführt werden. Diese Kontaktsperre gilt für Großveranstaltungen bis mindestens zum 31. August dieses Jahres. Findet der Event allerdings erst nach diesem Stichtag statt und ist dieser vom Veranstalter noch nicht abgesagt, erhalten Verbraucher das Geld bei einer freiwilligen Rückgabe der Tickets aber auch nicht zurück. Schließlich gilt Angst vor einem kursierenden Virus nicht als Grund, von bestehenden Verträgen zurückzutreten. Sogar Ticketversicherungen übernehmen nur dann die Kosten, wenn Verbraucher selbst erkrankt sind und aus dem Grund nicht die Veranstaltungen besuchen können.
Die Angst vor einer möglichen Ansteckung ist als Grund nicht ausreichend. Eventuell sind Veranstalter dennoch so kulant und akzeptieren die Sorgen um die eigene Gesundheit als Grund für eine Kostenübernahme
Der Beitrag Veranstaltungsabsagen bis 31. August 2020: Tipps für Ticketinhaber erschien zuerst auf Blog - Neuigkeiten & spannende Themen auf Blogg.de.
from RSSMix.com Mix ID 9632111 https://blogg.de/veranstaltungsabsagen-tipps-fuer-ticketinhaber/
0 notes
Text
Belastetes Bodenaushubmaterial verfüllt...
Belastetes Bodenaushubmaterial verfüllt…
…Muss die Grube auch wiederverfüllt werden?
BGB § 249 Abs. 1, § 254
Wird einem Bauunternehmer gestattet, eine Kiesgrube mit unbelastetem Bodenaushubmaterial zu verfüllen, und verfüllt er die Grube mit belastetem Material, ist er zwar zur Entfernung des vorhandenen Verfüllungsmaterials verpflichtet, nicht aber zur Wiederverfüllung der Kiesgrube mit unbelastetem Bodenaushubmaterial.
Die Kosten für…
View On WordPress
#3 U 4676/14#Bausachverständiger#BGB § 249#BGB § 254#Bodenaushubmaterial#Erstattungsanspruch#Kiesgrube#Kosten für Beauftragung#OLG München#Überwachung
0 notes
Text
Gesundheitsausschuss berät über künstliche Befruchtung
Vor dem Gesundheitsausschuss des Bundestages diskutierten Experten vor allem zur Kostenübernahme der Kinderwunschbehandlungen bei unverheirateten und gleichgeschlechtlichen Paaren. Natürlich ging es noch um ein paar andere Themen aber die Kostenübernahme bei Behandlung des unerfüllten Kinderwunschs bei unverheirateten und gleichgeschlechtlichen Paaren standen thematisch im Vordergrund. Es ist ja keine neue Erkenntnis, dass die Regelungen in der Reproduktionsmedizin bruchstückhaft sind und wenn es um die Übernahme der Kosten für solche Behandlungen geht, die Regelungen chaotischer nicht sein könnten.
Antrag von "Die Grünen"
Der Gesetzentwurf der Grünen sieht vor, dass Die Ehe nicht mehr Voraussetzung für die Übernahme der Kosten durch die Versicherungen sein soll Auch eingetragene Lebenspartnerschaften und "auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaften" sollen ausrechend sein Es sollen auch die Behandlungskosten bei der Verwendung von Spermien eines Spenders übernommen werden (heterologe Insemination oder IVF) Zusammenfassend heißt es in dem Entwurf: Es sollen auch "verpartnerte sowie nicht formalisierte Paare für Maßnahmen der homologen oder heterologen künstlichen Befruchtung einen gesetzlichen Anspruch auf partielle Kostenübernahme durch die gesetzliche Krankenversicherung" erhalten. (Anmerkung: Warum denn partiell?)
Antrag von "Die Linke"
Der Gesetzentwurf der Linken zielt in die gleiche Richtung und möchte Ungerechtigkeiten der Kostenübernahme beseitigen: "Derzeit würden unverheiratete Paare, lesbische Frauen und solche ohne dauerhafte Partnerschaft sowie aufgrund unterschiedlicher Zuschüsse auch Menschen mit geringem Einkommen diskriminiert." Gefordert werden: Volle Kostenübernahme der Kinderwunschbehandlungen, auch wenn Spendersamen verwendet werden Dieser Erstattungsanspruch soll auch für "Frauen und Personen anderen Geschlechts, die in nichtehelicher, lesbischer, sonstiger oder ohne Partnerschaft leben" Die Altersbeschränkungen sollen nur eingeschränkt werden sofern "sie zum Schutz der Solidargemeinschaft wegen zu geringer Erfolgsaussichten erforderlich sind" Die volle Kostenerstattung durch die Krankenkassen soll die Regelungen des Kinderwunschförderungsgesetzes ersetzen. Es wird auch darauf hingewiesen, dass die fehlende Mitarbeit der Bundesländer wohnortabhängige Ungerechtigkeiten nach sich zieht.
Verbände und Experten tragen ihre Sicht vor
Lesen Sie den ganzen Artikel
0 notes