#personenidentität
Explore tagged Tumblr posts
Text
Nach einem Kfz-Unfall gehören die vom Geschädigten aufgewandten Kosten der Begutachtung des Kraftfahrzeugs durch einen Sachverständigen, wenn es für die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist, zum erstattungsfähigen Schaden iSv. § 249 BGB. Wird das Fahrzeug repariert, dient das Gutachten eines neutralen Sachverständigen der Kontrolle der von der Werkstatt berechneten Kosten durch den Geschädigten und den Schädiger sowie zur Überzeugung des ersatzpflichtigen Haftpflichtversicherers.
Nicht erstattungsfähig sind aber dann die Kosten des Sachverständigengutachtens, wenn sich das Gutachten nachträglich als ungeeignet erweist und dies vom Geschädigten zu vertreten ist. Dies ist der Fall, wenn der Geschädigte auf ein Gutachten vertraut, welches nicht frei ist von dem Verdacht unsachlicher Interessenswahrnehmung. Davon ist auszugehen, wenn der Gutachter gleichzeitig Inhaber, Angestellter oder Gesellschafter des Kfz-Werkstattbetriebes ist und dies für den Geschädigten erkennbar ist.
Erteilt der Geschädigte zeitgleich den Gutachtenauftrag und den Reparaturauftrag bei Kenntnis der Personenidentität, kann das Gutachten nicht mehr seinen Zweck erfüllen, da der Verdacht einer unsachlichen Interessenswahrnehmung begründet ist, weshalb ein Kostenerstattungsanspruch des Geschädigten auf die Sachverständigenkosten unabhängig davon entfällt, ob das Gutachten inhaltlich richtig oder falsch ist.
AG Hanau, Urteil vom 1810.2023 - 39 C 30/23 -
#schadensersatz#sachverständigenkosten#neutralität#auswahlfehler#personenidentität#unsachliche interessenswahrnehmung
0 notes
Text
Bürgerenergie: Gegen die Untätigkeit der Bundesregierung
++ Breite Allianz nimmt Untätigkeit der Bundesregierung zulasten der Bürgerenergie nicht länger hin: EU-Beschwerde gegen Deutschland eingereicht ++ Gemeinsame Pressemitteilung vom 6. August 2021 Breite Allianz nimmt Untätigkeit der Bundesregierung zulasten der Bürgerenergie nicht länger hin: EU-Beschwerde gegen Deutschland eingereicht Berlin. Angesichts der Untätigkeit der Bundesregierung bei der Umsetzung der für die Bürgerenergie so wichtigen Artikel in der Erneuerbaren-Energien-Richtlinie fordern zahlreiche Verbände und Unternehmen ein EU-Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland. Deutschland hatte bis Ende Juni Zeit, die europäische Erneuerbare-Energien-Richtlinie umzusetzen. Diese Frist hat die Bundesregierung verstreichen lassen. Das ist ein Rückschlag für Eigentümer*innen und Mieter*innen, die gemeinsam eine Solaranlage betreiben wollen. Auch für regionale Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften, die sich aus eigenen Solar- und Wind-Anlagen versorgen wollen, ist das ein schlechtes Zeichen. Denn der rechtliche Rahmen fehlt. Laut Bundeswirtschaftsministerium bedarf es keiner weiteren Umsetzungsschritte. Zur Begründung heißt es: Die Richtlinie sei im deutschen Recht vollständig umgesetzt. Diese Fehleinschätzung nehmen das Bündnis Bürgerenergie (BBEn), der Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) sowie eine breite Allianz aus Verbänden und Unternehmen nicht länger hin. Auf der Grundlage einer aktuellen Studie und einer rechtlichen Stellungnahme haben die Verbände nun Beschwerde bei der Europäischen Kommission eingereicht und fordern ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland. Gunnar Harms, Vorstand des BBEn: „Die Energiewende braucht dringend neuen Schwung. Dazu muss es allen Bürger*innen einfach möglich sein, erneuerbare Energie zu erzeugen und individuell oder gemeinsam zu nutzen.“ Antje von Broock, Geschäftsführerin des BUND: „CDU und SPD beteuern ihr Bestreben, den Klimaschutz voranzutreiben. Dafür müssen die erneuerbaren Energien endlich um ein Vielfaches schneller ausgebaut werden. Das Gegenteil ist der Fall, weiterhin wird verzögert und gebremst. So auch bei der Umsetzung der EU-Erneuerbaren Richtlinie, welche die Chance für eine neue Ausbau-Dynamik ergeben hätte.“ Rechtsanwalt Philipp Boos hat im Auftrag des Bündnis Bürgerenergie untersucht, ob die Bürgerenergie-Rechte durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) 2021 umgesetzt wurden. Im Gegensatz zu der Auffassung des Bundeswirtschaftsministeriums belegt sein Gutachten: Die gemeinsame Eigenversorgung genießt bisher nicht die gleichen Rechte wie die individuelle. Die im EEG geforderte Personenidentität zwischen Anlagenbetreiber*in und Stromverbraucher*in verhindert, dass gemeinsam handelnde Eigenversorgende eine Anlage zur Eigenversorgung auch gemeinsam betreiben können. Zudem hat der Gesetzgeber es versäumt, die Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft nach Artikel 22 der Richtlinie zu definieren. Auch wurde ihnen nicht das Recht zugesprochen, gemeinsam erzeugte Energie untereinander zu teilen (Energy Sharing), um sich aus eigenen Anlagen zu versorgen. Neben dieser rechtlichen Stellungnahme haben das BBEn und der BUND eine energiewirtschaftliche Studie zur Umsetzung der europäischen Erneuerbare-Energien-Richtlinie in Auftrag gegeben. Die wissenschaftlichen Mitarbeiter*innen des Instituts für Zukunftsenergie- und Stoffstromsysteme (IZES) konnten in ihrer Studie die Umsetzungsdefizite bestätigen. Darüber hinaus formulierten sie Lösungsvorschläge, wie der Bürgerenergie bei richtlinienkonformer Umsetzung neuer Rückenwind verschafft und die Akzeptanz sowie der Ausbau erneuerbarer Energien in Deutschland gefördert werden können. Dazu orientierten sie sich auch an Best-Practice-Beispielen aus anderen EU-Staaten. Weitere Informationen: Das Bündnis Bürgerenergie wird bei der Beschwerde von einer breiten Allianz von Verbänden und Unternehmen unterstützt. Dazu gehören der BUND, der Solarenergie-Förderverein Deutschland, die Energy Watch Group, der Bund der Energieverbraucher, der Umweltschutzverein in Isernhagen e.V., die Initiative SolarLokal-Kirchorst, das Energie-Forum Zorneding, das Aktionsbündnis Energiewende Heilbronn, die Erneuerbare Energien Göttingen GmbH & Co. KG, die Energiegenossenschaft LauterStrom eG sowie die BBEn-Mitglieder Greenpeace Energy, Elektrizitätswerke Schönau, NATURSTROM, Prokon, Bundesverband Erneuerbare Energie, Deutsche Gesellschaft für Sonnenenergie, Bürgerwerke, die Bergische Bürgerenergiegenossenschaft eG, die Bürgerenergiegenossenschaft BENG eG, die BürgerEnergieAltmark eG, der Verein Energie-Wende Landkreis Cham und der CO2 Abgabe e.V.. Die rechtliche Stellungnahme von Philipp Boos und die Studie des IZES finden Sie unter https://www.buendnis-buergerenergie.de/veroeffentlichungen/publikationen. Am 21.05.2021 wurde Bundeswirtschaftsminister Altmaier in einem Schreiben aufgefordert, Stellung zur Umsetzung von Artikel 21 und 22 der Richtlinie zu nehmen. Das Bundeswirtschaftsministerium antwortete, dass es mit dem rechtlichen Rahmen für die Eigenversorgung im deutschen Recht Artikel 21 und Artikel 22 der Richtlinie als vollständig umgesetzt ansieht. Das Schreiben und die Antwort finden Sie unter https://www.buendnis-buergerenergie.de/fileadmin/BMWi_Antwort_BBEn_RED_II_Umsetzung.pdf. Hrsg.: Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) e.V., Petra Kirberger (v.i.S.d.P.), Kaiserin-Augusta-Allee 5, 10553 Berlin Read the full article
0 notes
Text
Haftpflichtversicherung - Personenidentität von Schädiger und Geschädigten
Ein neuer Artikel wurde veröffentlicht auf https://www.versicherungsrechtsiegen.de/haftpflichtversicherung-personenidentitaet-von-schaediger-und-geschaedigten/
Haftpflichtversicherung - Personenidentität von Schädiger und Geschädigten
LG Magdeburg, Az.: 2 S 227/16, Urteil vom 20.12.2016 Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Magdeburg vom 12.7.2016, Geschäftsnummer 160 C 731/16, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Wert: 1.494,05 Euro Tatbestand Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. den […] ...
weiterlesen: https://www.versicherungsrechtsiegen.de/haftpflichtversicherung-personenidentitaet-von-schaediger-und-geschaedigten/
0 notes