Tumgik
#Hinweispflicht
gutachter · 6 days
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Kein Mitverschulden des Auftraggebers bei mangelhafter Vorunternehmerleistung!
OLG Hamm, Urteil vom 10.07.2024 – 12 U 80/22 1. Ein nach allgemeinem Leistungsstörungsrecht bestehender Anspruch auf Schadensersatz neben der Leistung, der auf den Ersatz von Mangelfolgeschäden gerichtet ist, kann schon vor der Abnahme geltend gemacht werden. 2. Ein Werk ist auch dann mangelhaft, wenn es die vereinbarte oder nach dem Vertrag vorausgesetzte Funktion nur deshalb nicht erfüllt,…
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ra-martin · 2 years
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Lohn und nicht im Arbeitsvertrag benannte tarifvertragliche Ausschlussfristen
Schadenersatz tarifvertragliche Ausschlussfristen Tarifvertragliche Ausschlussfristen führen dazu, dass Ansprüche innerhalb einer kurzen Zeitspanne verfallen, wenn diese nicht rechtzeitig geltend gemacht werden. Dies betrifft Ansprüche von Arbeitgebern, aber in der Praxis vor allem Ansprüche der Arbeitnehmer. tarifvertragliche Rahmenverträge In fast allen Rahmentarifverträgen (z.B. auch im…
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raniehus · 2 years
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Eine Reise, die der Reiseveranstalter im Zeitraum 28.05. bis 08.07.2020 coronabedingt nicht durchführen konnte, konnte der Reisende kostenlos stornieren bzw. zurücktreten und musste nicht eine Entschädigung zahlen, § 651h Abs. 3 BGB. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Reiseveranstalter bereits selbst zurückgetreten ist.
Der Reiseveranstalter ist nicht verpflichtet, den Reisenden auf die Möglichkeit des kostenlosen Rücktritts ohne Möglichkeit des Veranstalters, eine Entschädigung nach § 651h Abs. 1 BGB zu verlangen, hinweisen.
Der Hinweis des Reiseveranstalters, er würde sich freuen, wenn die Reise um ein Jahr verschoben würde oder der Dank für die Vielen, die aus Solidarität einen Reisegutschein angenommen hätten, stellt sich nicht als unlauter nach dem UWG dar.
OLG Frankfurt, Urteil vom 15.09.2022 - 6 U 191/21 -
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abfindunginfo · 3 months
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Elektronische Patientenakte für Datenmissbrauch
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Die elektronische Patientenakte (ePA) fördert den Datenmissbrauch - kritisiert der Autor am 14.07.2023 in der Berliner Zeitung Elektonische Patientenakte - Schaufenster auf Ihre Gesundheit Andreas Heyer* Bislang sehen offenbar nur wenige Patienten einen Nutzen darin, ihre Gesundheits- und Behandlungsdaten zentral auf einem Server in einer elektronischen Patientenakte speichern zu lassen. Zwei Jahre nach Einführung der elektronischen Patientenakten haben sich bis Ende Januar 2023 nur 595.000 Versicherte dafür entschieden – das entspricht unter einem Prozent aller Versicherten. Aus Sicht der Bundesregierung reicht das nicht aus, um einen möglichst vollständigen Datensatz mit Gesundheitsdaten der Versicherten zu erstellen und diesen Institutionen aus öffentlicher und kommerzieller Forschung zur Auswertung zur Verfügung stellen zu können. Deshalb plant die Bundesregierung, das Prinzip umzukehren, sodass für alle Versicherten, die nicht ausdrücklich widersprechen, eine elektronischen Patientenakte angelegt wird. Das Portal Netzpolitik veröffentlichte Ende Juni die Referentenentwürfe des Bundesgesundheitsministeriums zum Digitalgesetz und zum Gesundheitsdatennutzungsgesetz. Gemäß Entwurf des Digitalgesetzes wären ab Januar 2025 die gesetzlichen Krankenversicherungen dazu verpflichtet, elektronische Patientenakten (ePA) für alle Versicherten anzulegen, die dem nicht ausdrücklich widersprochen haben (eine sogenannte Opt-Out-Regelung). Gleichzeitig sollen gemäß dem Gesetzentwurf Ärzte, Psychotherapeuten und andere Leistungserbringer des Gesundheitssystems dazu verpflichtet werden, ihre Behandlungsdaten auf die Server der Anbieter von elektronischen Patientenakten zu übertragen. Keine Kontrolle über den Verbleib der Daten Der Entwurf verpflichtet Ärzte und Psychotherapeuten ausdrücklich, Daten zu HIV-Infektionen, psychischen Erkrankungen und Schwangerschaftsabbrüchen in die ePA zu übermitteln. Bei diesen besonders sensiblen Daten soll es jedoch (im Gegensatz zur Übermittlung anderer Behandlungsdaten) eine Hinweispflicht des Behandlers auf die Widerspruchsrechte des Patienten geben. Das Grundkonzept einer Speichermöglichkeit digitalisierter Dokumente für Patienten, um ihren unterschiedlichen Fachärzten einen einfachen und zeitnahen Zugriff auf Vorbefunde von Kollegen zu ermöglichen, wenn dies der Patient befürwortet, kann durchaus sinnvoll sein. Entgegen früheren Vorschlägen werden die elektronischen Patientenakten jedoch nicht auf den Versichertenkarten der Patienten gespeichert, bei denen diese physisch die Kontrolle über den Verbleib ihrer Gesundheitsdaten behalten würden. Stattdessen wurde ein System eingeführt, in dem die ePA auf den Servern privater IT-Anbieter (in einer „Cloud“) gespeichert wird, mit denen die jeweilige Krankenkasse einen Vertrag abgeschlossen hat. Im Falle der Techniker Krankenkasse und der Barmer werden die elektronischen Patientenakten auf Servern des Unternehmens IBM gespeichert. Die Telematikinfrastruktur genannte digitale Infrastruktur des Gesundheitssystems wird über die Server der Bertelsmann-Tochter Arvato betrieben. Anfällig für Datenpannen Entgegen der Beteuerungen des Gesundheitsministeriums und der IT-Partner, dass die digitale Infrastruktur sicher sei, sind bereits zahlreiche Datenpannen aufgetreten. So wurde bekannt, dass seit der vor kurzem erfolgten Einführung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ca. 116.000 Datensätze durch einen Software-Fehler statt an die Krankenkassen an eine einzelne Arztpraxis versendet worden seien. In Finnland wurden Psychotherapie-Daten bei einem Cyberangriff gehackt und Patienten teilweise von den Cyber-Kriminellen zu Bitcoin-Zahlungen erpresst. In Australien seien die Gesundheitsdaten von 9,7 Millionen Versicherten einer Krankenversicherung von Hackern im Darknet veröffentlicht worden. Bereits dieses Jahr sind gesetzliche Krankenversicherungen dazu verpflichtet, ihre Abrechnungsdaten inklusive der Diagnosen, Medikation und Dauer der Behandlung ihrer Versicherten pseudonymisiert an das Forschungsdatenzentrum Gesundheit zu übertragen. Dabei ist kein Widerspruchsrecht von Versicherten vorgesehen. Behandlungsdaten zu Forschungszwecken Gemäß dem Gesetzentwurf zum Gesundheitsdatennutzungsgesetz sollen demnächst auch die Behandlungsdaten in den elektronischen Patientenakten über eine noch zu schaffende „Datenzugangs- und Koordinierungsstelle für Gesundheitsdaten“ Universitäten und Unternehmen zur Auswertung für Forschungszwecke zugänglich gemacht werden können. Auch hierfür wird eine Regelung diskutiert, die die pseudonymisierte Datenweitergabe grundsätzlich erlauben würde, solange der Versicherte dem nicht aktiv widerspricht. Im Gegensatz zur Anonymisierung von Daten gilt die Pseudonymisierung jedoch unter Datenschutzaspekten als unsicherer, da durch enthaltene Angaben wie Geburtsjahr, Geschlecht und Postleitzahl des Patienten die Person aus den Pseudonymen in vielen Fällen rekonstruiert werden könnte. Weitergabe sensibler Daten erst nach ausdrücklicher Zustimmung? Man kann argumentieren, dass das Bundesgesundheitsministerium für das Ziel, möglichst große Gesundheitsdatenbanken zur Auswertung durch öffentliche und kommerzielle Forschung aufzubauen, durch die geplanten Opt-Out-Regelungen auf unmündige Bürger setzt, die sich nicht über Risiken der digitalen Übermittlung ihrer Gesundheits- und Behandlungsdaten informieren oder aus Bequemlichkeit der zentralisierten Datenspeicherung in der Cloud nicht aktiv widersprechen werden. Gleichzeitig betont die Politik, dass durch die geplante Opt-Out-Regelung jeder Versicherte die Möglichkeit behalte, der Übermittlung seiner Daten durch Ärzte und Psychotherapeuten in eine elektronische Patientenakte zu widersprechen. Um die bisherigen Prinzipien der ärztlichen Schweigepflicht zu bewahren, wäre es wichtig, dass die Weitergabe sensibler Behandlungsdaten durch Ärzte und Psychotherapeuten wie bisher nur nach ausdrücklicher Zustimmung durch Patienten erlaubt bleibt. Wenn jedoch die Opt-Out-Regelungen politisch durchgesetzt werden sollten, bleibt Patienten die Möglichkeit, sich als mündige Bürger über Chancen und Risiken der geplanten Übermittlung ihrer Gesundheitsdaten in zentrale Datenbanken zu informieren und zu entscheiden, ob sie der Verwendung ihrer Daten widersprechen möchten oder nicht. *Der Autor arbeitet als Psychologischer Psychotherapeut mit tiefenpsychologisch-fundierter Fachrichtung in eigener Praxis. Der Beitrag erschien zuerst in der Berliner Zeitung unter dem Titel: "Medizin vs. Digitalisierung: Welche Gefahren birgt die elektronische Pateientenakte?" Dieser Beitrag unterliegt der Creative Commons Lizenz (CC BY-NC-ND 4.0). Er darf für nicht kommerzielle Zwecke unter Nennung des Autors und der Berliner Zeitung und unter Ausschluss jeglicher Bearbeitung von der Allgemeinheit frei weiterverwendet werden. * * * Nachtrag vom 06.02.2024: Der Bundesrat billigte zwei Gesetzentwürfe des Bundesgesundheitsministeriums zur umfassenderen Nutzung des elektronischen Rezepts (E-Rezept) und der elektronischen Patientenakte (ePA).  Nachtrag vom 03.07.2024: - "Österreich macht es vor: Erst die ePA, nun der eImpfpass … und bald chinesische Zustände?" Lesen Sie den ganzen Artikel
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jurexpert · 11 months
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Hinweispflicht Reiseveranstalter zu Regenzeit
Ein Reiseveranstalter muss nicht darauf hinweisen, dass im Dezember in Ecuador Regenzeit herrscht. Denn dies hätte bereits durch eine einfache Internetrecherche des Reisenden erkannt werden können. Wetterbedingungen sind nicht Leistungsbestandteil der gebuchten Reise. Volltext der Pressemitteilung des Landgerichts Frankfurt am Main vom 25.07.2023 – 2-24 O 51/22: Die Klägerin hatte für sich und…
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schupp-und-partner · 6 years
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Verfall von Urlaubsansprüchen
Nachricht A 010/2019 Zur Obliegenheit des Arbeitgebers Hinweise zu erteilen
Nach dem Willen des nationalen Gesetzgebers verfallen Urlaubsansprüche in verschiedenen Konstellationen. § 7 Abs. 3 Satz 1 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG)  sieht z. B. den Verfall von Urlaubsansprüchen zu nachfolgendem Sachverhalt vor:
Im Fall der Übertragung muss der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden…
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viz94 · 3 years
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Bereits ab 3. Juli 2021 wird eine neue Novelle zum Verpackungsgesetz von 2019 in Kraft treten – das sogenannte VerpackG2.
Doch wen betrifft das Verpackungsgesetz genau, welche Änderungen umfasst es gegenüber der Verpackungsverordnung, bzw. dem VerpackG von 2019 und was müssen Onlinehändler beachten, damit sie nichts falsch machen, um nicht im schlimmsten Falle sogar mit einem Verkaufsverbot sanktioniert zu werden?
Zusammen mit unserem Partner Lizenzero haben wir für dich die wichtigsten Fakten zum Verpackungsgesetz zusammengefasst und geben dir zudem hilfreiche Tipps, die Du bei deiner E-Commerce-Logistik unbedingt beachten solltest.
Verpackungsgesetz 2021: Welche Ziele verfolgt es?
Mit dem Verpackungsgesetz von 2021 sollen im Sinne des Umweltschutzes folgende Ziele erreicht werden:
Fairere Preisverteilung unter den Wettbewerbern
Verringerung des gesamten Abfallabkommens
Nachhaltigerer Kreislauf in der Verpackungswirtschaft
Stärkung des Umweltschutzes
Verwertung von Kunststoffverpackungen verringern
Weniger pfandfreie Verpackungen
Erhöhung der Recycling-Quoten
Die Recycling-Quote als entscheidender Maßstab des Verpackungsgesetzes
Oberstes Ziel des Verpackungsgesetzes ist eine Erhöhung der Recycling-Quote in zwei Phasen:
Seit 2019: Erhöhung der Recyclingquoten um durchschnittlich 10-15% für alle Stoffe
Ab 2022: Die Recycling-Quote soll für viele Stoffe bis zu 90% betragen (ausgenommen: Verbundstoffe und Kunststoffe)
Betrifft mich das Verpackungsgesetz als Onlinehändler?
Sobald Du Verpackungen mit Ware befüllst, die dann am Ende als Abfall beim Endverbraucher anfallen, Bist Du dazu verpflichtet, den Bestimmungen des Verpackungsgesetzes Folge zu leisten.
Damit sind alle Onlinehändler automatisch vom Verpackungsgesetz betroffen. Dabei sieht das VerpackG2 keine Freigrenzen vor: Egal, wie viel Du verschickst, wie viel Umsatz dein Unternehmen macht oder wie groß dein Unternehmen ist, für dich gilt das Verpackungsgesetz!
Welche Verpackungsarten sind vom VerpackG2 betroffen?
Zu Verpackungen heißt es im Paragraph 3 des Verpackungsgesetzes:
Verpackungen sind aus beliebigen Materialien hergestellte Erzeugnisse zur Aufnahme, zum Schutz, zur Handhabung, zur Lieferung oder zur Darbietung von Waren, die vom Rohstoff bis zum Verarbeitungsprozess reichen können (…).
Demnach fallen alle Materialien, die direkt oder indirekt mit dem Produkt und dessen Versand in Verbindung stehen unter die Bestimmungen des VerpackG2. Dazu gehören:
Klebeband
Diverse Füllmaterialien für den sicheren Versand
Umkartons
Versandverpackung von Onlineshops
Produktverpackungen
Dosen und Kartonagen
Füllgläser
Getränkepackungen
Kork
Was sieht das Verpackungsgesetz vor?
Durch das Verpackungsgesetz ergeben sich für Onlinehändler Verpflichtungen in Hinblick auf ihre Versandverpackung, die sich auch auf deren gesamte Versandabwicklung auswirken.
Durch das Verpackungsgesetz kommen folgende Verpflichtungen auf Onlinehändler zu:
Registrierungspflicht
Systembeteiligungspflicht
Datenmeldepflicht
Pflicht zur Vollständigkeitserklärung
Neue Pfand- und Hinweispflichten
Rücknahmepflicht
Im Folgenden gehen wir auf die einzelnen Verpflichtungen genauer ein, damit Du weißt, was sich dahinter verbirgt.
1. Registrierungspflicht durch Verpackungsgesetz
Seit dem 1. Januar 2019 müssen sich Onlinehändler vor ihrer ersten Sendung in der Datenbank LUCID der “Zentrale Stelle Verpackungsregister” registrieren. Dort erhalten sie nach Eingabe ihrer Daten eine Registrierungsnummer zugeteilt, mit der sie sich anschließend für die Lizenzierung bei einem dualen System anmelden können.
Die Registrierungspflicht gilt ausnahmslos für alle Onlinehändler, dabei ist es egal wie hoch deren Versandvolumen ist. Onlinehändler, die sich nicht registrieren, dürfen keine Waren versenden!
Mit dem neuen Gesetz kommt ab dem 1. Juli 2022 hinzu, dass sich Onlinehändler als verpackungsrechtlicher Hersteller von Serviceverpackungen registrieren müssen. Die Übertragung der Pflichten an einen Vorvertreiber ist dann nicht mehr möglich! Händler, die bereits bei LUCID registriert sind, müssen genutzte Serviceverpackungen zusätzlich registrieren und ebenso bei ihrer Datenmeldung entsprechend ergänzen.
Folgende Daten musst Du für die Registrierung in LUCID bereithalten:
Name, Anschrift und Kontaktdaten
Angabe einer vertretungsberechtigten Person
Nationale Kennnummer des Herstellers
Markenname, unter dem der Hersteller die Verpackung in den Handel einbringt
Erklärung, dass Beiteilung an einem dualen System erfolgt
Erklärung, dass alle Angaben der Wahrheit entsprechen
Die Registrierung bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister erfolgt rein elektronisch und ist für dich kostenfrei!
2. Systembeteiligungspflicht
Onlinehändler sind dazu verpflichtet, sich an einem sogenannten “dualen System” zu beteiligen, das bundesweit die Rücknahme, Sortierung und das Recycling der Verpackungsmaterialien durchführt. Bei der Systembeteiligung musst Du deine persönliche Registrierungsnummer mitangeben.
Für die Lizenzierung der Versandverpackung kannst Du dich schnell und unkompliziert bei einem dualen System wie Interseroh von Lizenzero anmelden!
Offizielle Betreiber eines dualen Systems
Zur besseren Übersicht haben wir hier für dich eine Übersicht über alle Betreiber zusammengestellt, die aktuell dazu berechtigt sind, ein duales System zu verwalten:
INTERSEROH Dienstleistung GmbH
BellandVision GmbH
Der Grüne Punkt – Duales System Deutschland GmbH
Landbell AG für Rückhol-Systeme
Novenitz Dual GmbH
PreZero Dual GmbH
Reclay Systems GmbH
Veolia Umweltservice Dual GmbH
Zentek GmbH & Co. KG
3. Datenmeldepflicht durch Verpackungsgesetz
Durch das Verpackungsgesetz sind Onlinehändler außerdem dazu verpflichtet, alle Informationen, die sie an den Betreiber eines dualen Systems übermittelt haben, ebenso unverzüglich an die Zentrale Stelle weiterzugeben.
Folgende Angaben unterliegen der Datenmeldepflicht:
Registrierungsnummer
Material und Masse der genutzten Verpackungen
Name des Anbieters, dessen dualen Systems Sie angehören
Genauer Zeitraum der Systembeteiligung
Achtung: Zwar übermitteln auch die Anbieter der dualen Systeme deine gemachten Angaben an die Zentrale Stelle, dies ersetzt allerdings nicht deine eigene Datenmeldepflicht an die Zentrale Stelle!
4. Pflicht zur Vollständigkeitserklärung
Die Pflicht zur Vollständigkeitserklärung ergänzt die Datenmeldepflicht. Durch sie sind Onlinehändler dazu verpflichtet, Angaben über die im letzten Jahr im Umlauf gepachtete Verpackungen zu machen.
Befreit von der Vollständigkeitserklärung sind alle Onlinehändler, die für Ihren Versand im letzten Kalenderjahr weniger als
80.000 kg Glas,
50.000 kg Papier, Pappe & Karton
und 30.000 kg Eisen, Aluminium, Getränkekartonverpackungen und andere Verbundverpackungen genutzt haben.
Da es sich hierbei um Größenordnungen handelt, die nur bei Onlinehändlern mit recht großem Versandvolumen anfallen, dürften die meisten Onlinehändler von der Verpflichtung zur Vollständigkeitserklärung durch das Verpackungsgesetz nicht betroffen sein.
Das Verpackungsgesetz schreibt vor, dass die Vollständigkeitserklärung jedes Jahr fristgemäß bis spätestens 15. Mai elektronisch bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister zu erfolgen hat.
Die ehemaligen Bestimmungen zur Vollständigkeitserklärung in der Verpackungsverordnung, nach der diese bis zum 1. Mai bei der örtliche Industrie- und Handelskammer zu erfolgen hatte, sind bereits seit dem seitt Januar 2019 gültigen Verpackungsgesetz hinfällig.
Falls Du nicht von der Vollständigkeitserklärung befreit bist, so musst Du Auskunft zu allen im vorherigen Jahr für den Versand genutzten Verkaufs- und Umverpackungen machen.
5.  Pfand- und Hinweispflichten im Verpackungsgesetz
In Bezug auf Versandverpackung denkst Du als Onlinehändler bestimmt zuallererst an die Kartonage und das Füllmaterial. Doch versendet dein Onlineshop auch Lebensmittel wie Getränke? Dann sind auch die neuen Bestimmungen des Verpackungsgesetzes in Hinblick auf Pfand und Pfandhinweise für dich relevant!
Das Verpackungsgesetz schreibt eine Pfandpflicht in Höhe von mindestens 0,25 Euro pro Verpackung für folgende Getränke vor:
Frucht- und Gemüsenektare mit Kohlensäure
Mischgetränke mit einem Anteil mit Milcherzeugnissen (wie Molke) von mindestens 50%
Neben der Pfandpflicht obliegen Onlinehändler, die Getränkeverpackungen nutzen, ebenso der Hinweispflicht. Das bedeutet, Du musst auf deinen jeweiligen Produktseiten den Kunden darüber informieren, ob Du nicht wiederverwendbare Einwegverpackungen oder wiederverwertbare Mehrwegverpackungen nutzt.
6. Rücknahmepflicht
Die Hersteller und Vertreiber von Verpackungen sind dazu verpflichtet, nachdem sie Verpackungen in den Verkehr gebracht haben, diese auch wieder zurückzunehmen. Dabei hat die Rücknahme am Ursprungsort oder in unmittelbarer Nähe zu erfolgen.
Die Rücknahme wird durch die dualen Systeme vollzogen, die die Sammlung unentgeltlich über Hol-, Bringsysteme oder einer Kombination sicherstellen müssen.
Galt die Rücknahmepflicht bisher nur für sogenannte systembeteiligungspflichtige Verpackungen (sprich Versandverpackungen), so weitet sich diese Pflicht ab 3. Juli 2021 ebenso auf die sogenannten nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen aus. Dazu zählen etwa sonstige Transportverpackungen, Mehrwegverpackungen usw.
Welche Kosten fallen durch das Verpackungsgesetz für mich als Onlinehändler an?
Aufgrund des Verpackungsgesetzes fallen für dich als Onlinehändler unvermeidliche Mehrkosten an, die Du in Form sogenannter Lizenzkosten an das duale System entrichten musst. Hier lohnt es sich, die unterschiedlichen Anbieter der Systeme zu vergleichen, denn dadurch kannst Du bares Geld beim Versand sparen!
Bei Anbietern wie beispielsweise Lizenzero können Onlinehändler ihre Versandverpackung besonders bequem, schnell und preisgünstig im dualen System Interseroh lizenzieren!
Die Lizenzkosten der jeweiligen Anbieter hängen wiederum von dem von dir genutzten Verpackungsmaterialien ab.
Was bedeutet das Verpackungsgesetz konkret für die Versandabwicklung von Onlinehändlern? – Drei Szenarien
Du kennst nun die wichtigsten Bestimmungen und Verpflichtungen des Verpackungsgesetzes und kennst die wichtigsten Neuerungen durch die VepackG2 Novelle. Doch welche Folgen hat das Verpackungsgesetz für die verschiedenen Arten von Onlinehändlern? Welche weiteren Pflichten ergeben sich im Einzelfall?
Im Folgenden haben wir für dich 3 typische Szenarien skizziert, in denen denen das Verpackungsgesetz Onlinehändler vor jeweils recht unterschiedliche Herausforderungen stellt.
Szenario 1: Der Händler betreibt seinen eigenen Onlineshop
Hier ist der Fall recht klar: Mit einem eigenen Onlineshop ist es meist dessen Betreiber, der eine Versandverpackung mit einem Produkt befüllt und diese Einheit aus Ware und Verpackung anschließend an den Endkunden versendet.
Entsprechend ist er als sogenannter „Erstinverkehrbringer“ für die Lizenzierung der Versandverpackung verantwortlich.
Achtung: Sollte der Händler zugleich auch Hersteller der versendeten Waren sein und diese in Produktverpackungen füllen, ist er zusätzlich zur Versandverpackung auch für die Beteiligung der Produktverpackung verpflichtet.
Da sich die Höhe des Lizenzentgeltes stets nach der Menge und den Materialien der Verpackungen richtet, empfiehlt es sich, einmal gegenzuprüfen, wo Onlinehändler Verpackungsvolumina einsparen können, ohne dass der Produktschutz leidet. Lässt sich beispielsweise am Polstermaterial sparen? Oder kommen auch kleinere Kartons infrage?
Szenario 2: Der Händler arbeitet mit einem Fulfillment-Dienstleister zusammen
Unter „Fulfillment“ versteht die Zentrale Stelle Verpackungsregister, die als Kontrollorgan des Gesetzes und damit als maßgebende Instanz zu dessen Auslegungen fungiert:
„dass ein Versandhändler für die Verpackung und Versendung einen Logistikunternehmer beauftragt. Dieser verpackt die Ware und versendet sie.“
Und damit wird es kompliziert:
Denn entgegen der eigentlichen Bestimmung des Lizenzierungspflichtigen als desjenigen, der eine Verpackung aktiv mit Ware befüllt, ist es hier nicht der Logistiker, der die Verpackungen lizenzieren muss, sondern nach wie vor der Onlinehändler. Die Begründung: Es ist ausschließlich der Onlinehändler, der nach außen hin als Versender bzw. Urheber der versandten Ware auftritt, womit die Lizenzierungspflicht auch bei ihm verbleibt.
Die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) stellt auf ihrer Seite ausführliche Themenpapiere, u. a. gesondert für den Onlinehandel, bereit. Es ist zu empfehlen, sich an den hier getroffenen Bestimmungen zu orientieren.
Szenario 3: Der Händler nutzt Dropshipping
Auch beim Dropshipping ist das Verständnis der Zentralen Stelle richtungsweisend: So versteht die ZSVR hierunter, dass der Onlinehändler die bei ihm durch den Endkunden bestellte Ware direkt vom Produzenten versenden lässt und damit als eine Art „Handelsagent“ des Produzenten fungiert.
Er befüllt entsprechend keine Verpackungen, hat keinerlei physischen Kontakt zur Ware und tritt zudem gegenüber dem Empfänger der Ware nicht erkennbar auf. Alle aus dem Verpackungsgesetz entstehenden Pflichten liegen damit allein beim Produzenten der Ware, der sowohl für die Versand- als auch für die Produktverpackung verantwortlich ist.
Szenario 4: Der Händler importiert Ware nach Deutschland
Das Verpackungsgesetz bezieht sich stets auf Deutschland als Geltungsbereich und interessiert sich entsprechend auch für Verpackungen, die hierzulande durch den Import von Waren anfallen. Verpflichteter gemäß der Bestimmungen ist in diesem Fall stets derjenige, der beim Grenzüberschritt der Ware die Verantwortung für diese trägt.
In den meisten Fällen ist dies der Importeur, im Zweifelsfall sollte das aber verbindlich zwischen den Vertragspartnern geklärt sein. Wichtig: Der Importeur ist für alle mit eingeführten Verpackungen verantwortlich, nicht nur für die Versandverpackung.
Verschickt ein ausländischer Onlineshop ohne Umweg über einen Zwischenhändler seine Ware direkt an Endkunden in Deutschland, so ist dessen Betreiber verpflichtet, die mitversandten Verpackungen (in den meisten Fällen wahrscheinlich Produkt- und Versandverpackung) zu lizenzieren.
Aber: Für den Fall, dass ein Händler seine Ware exportiert, fallen seine Verpackungen nicht unter die Bestimmungen des Verpackungsgesetzes. Allerdings haben die meisten Exportländer eigene Bestimmungen zur Einführung von Verpackungsabfällen, über die man sich vor dem Versand informieren sollte.
Und jetzt? Das Verpackungsgesetz korrekt umsetzen in nur 3 Schritten!
Wenn Du gerade erst mit deinem neuen Onlineshop durchstartest, solltest Du dich unbedingt sofort darum kümmern, dass Du deinen Verpflichtungen als Onlinehändler gemäß dem VerpackG nachkommst. Dabei ist die Umsetzung nicht schwierig und in bereits 3 Schritten vollzogen.
So setzt Du die Anforderungen des Verpackungsgesetzes korrekt um:
Registrierung bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister in der Datenbank LUCID.
Lizenzierung der individuellen Verpackungsmengen bei einem dualen System wie Interseroh über den Onlineshop Lizenzero unter Angabe der von der Zentralen Stelle vergebenen Registrierungsnummer.
Abschließend Angabe des dualen Systems und der dort gemeldeten Mengen wiederum bei der Zentralen Stelle via LUCID.
Gegebenenfalls Anpassung der Website mit Angaben zu Ein- oder Mehrweg (bei einigen Getränkeverpackungen!)
Tipp: Die gegenüber der Zentralen Stelle und dem dualen System gemachten Angaben – insbesondere die Verpackungsmengen – sollten stets kongruent gehalten werden, da sie abgeglichen werden.
Was kommt danach? Mit Sendcloud den Versandprozess optimieren!
Mit der Lizenzierung deiner Versandverpackung wäre das wichtigste erledigt. Nachdem Du dich erfolgreich um die Lizenzierung deiner Versandverpackung gekümmert hast, empfehlen wir dir als Betreiber eines Onlineshops, dich um die weitere Optimierung deines Versandprozesses zu kümmern.
Im Sinne einer einfachen Versandabwicklung können dich Versandplattformen wie Sendcloud umfangreich unterstützen. Profitiere on Funktionen wie:
Nahtlose Anbindung der beliebtesten Shopsysteme wie Shopify, Shopware & WooCommerce
Flexible Nutzung verschiedener Versandunternehmen
Beschleunigung Ihres Workflows durch intelligente Versandregeln
Drucken von Versandetiketten mit nur einem Klick
Ansprechende Tracking Experience durch personalisierte Tracking Mails und Trackingseiten
Reibungsloser Retourenprozess für Ihre Kunden
Und vieles weitere: erfahre mehr bei unseren Versandexperten!
Über die Autorin:
Ida Schlößer ist im Onlinemarketing des Umweltdienstleisters Interseroh angestellt und hat den Onlineshop für Verpackungslizenzierung „Lizenzero“ mitentwickelt. Ziel bei der Shopkonzeption war es, den bürokratischen Aufwand im Kontext des Verpackungsgesetzes möglichst gering zu halten und hiermit vor allem kleinen und mittelständischen Händlern unter die Arme zu greifen. Du kannst deinen dank des Shops zeit- und kosteneffizient in wenigen Schritten und komplett online nachkommen.
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sv-buero-sofort · 4 years
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Das Werksvertragsrecht greift durch: Auftrag ist Auftrag Darf die Werkstatt den Auftrag, gemäß Gutachten zu reparieren, einfach ausführen oder muss sie zuvor eigene Prüfungen anstellen? Diese Frage stellt sich sonst in Regressprozessen des Versicherers gegen die Werkstatt, doch hier hat die Berufungskammer am LG Schweinfurt sie schon in der ersten Runde zugunsten der Werkstatt beantwortet.   Bekommt die Werkstatt den Auftrag, gemäß gutachterlichen Feststellungen zu reparieren, muss sie auch so reparieren. Eine Hinweispflicht auf evtl. überflüssige Arbeiten hat sie dann nicht. Sie hat einen durchsetzbaren Anspruch gegen den Kunden. Also muss der gegnerische Haftpflichtversicherer dem Geschädigten die Reparaturkosten erstatten (LG Schweinfurt, Urteil vom 29.05.2020, Az. 22 S 2/20). https://www.instagram.com/p/CBmx5qrp1lO/?igshid=1wonpm4wtslfp
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gutachter · 8 months
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Keine Hinweispflichten bei sachkundigem Auftraggeber!
1. Der Auftragnehmer muss dem Auftraggeber die notwendigen Informationen zum Gebrauch des Werks geben und dabei sicherstellen, dass der Auftraggeber nicht durch unsachgemäße Bedienung Schäden oder eine vorzeitige Abnutzung des Werks verursacht. 2. Es gehört zum Pflichtenkreis des sachkundigen Auftragnehmers, den nicht sachkundigen Auftraggeber darüber aufzuklären, ob das bestellte Werk für den…
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rakotz-blog-blog · 4 years
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Anwaltliche Erstberatung - Hinweispflicht des Anwalts auf Rechtsanwaltsgebühren?
Ein neuer Artikel wurde veröffentlicht auf https://www.ra-kotz.de/anwaltliche-erstberatung-hinweispflicht-des-anwalts-auf-rechtsanwaltsgebuehren.htm
Anwaltliche Erstberatung - Hinweispflicht des Anwalts auf Rechtsanwaltsgebühren?
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AG Wiesbaden – Az.: 91 C 582/12 (18) – Urteil vom 08.08.2012 I. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 179,15 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.04.2012 und 3,45 € Auskunftskosten zu zahlen. II. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt. III. Das Urteil ist vorläufig […] ...
weiterlesen: https://www.ra-kotz.de/anwaltliche-erstberatung-hinweispflicht-des-anwalts-auf-rechtsanwaltsgebuehren.htm
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raniehus · 5 years
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Darlegungs- und Beweislast zur Wohnfläche bei einer Mieterhöhung und die (vergebliche) Hoffnung auf eine vom Gericht veranlasste gutachterliche Prüfung
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Nach Zurückverweisung des Rechtsstreits durch den BGH als Revisionsgericht sind neue Angriffs- und Verteidigungsmittel im Rahmen des § 531 Abs. 2 S. 1 ZPO in der wiedereröffneten Berufungsverhandlung zuzulassen. Werden vom Berufungsgericht weitergehende Angriffs- und Verteidigungsmittel zugelassen, rechtfertigt dies nicht die Revision, auch wenn die neue Entscheidung des Berufungsgerichts darauf beruht.
Die Einholung eines Sachverständigengutachtens durch das Gericht ohne entsprechenden Antrag einer Partei steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts, § 144 Abs. 1 S. 1 ZPO. Diese Möglichkeit befreit die Parteien nicht von ihrer Darlegungs- und Beweislast.
Die unterlassene Einholung eines Sachverständigengutachtens von Amts wegen durch das Gericht gem. § 144 Abs. 1 S. 1 ZPO ist regelmäßig nicht ermessensfehlerhaft, wenn das Gericht zuvor auf die Erforderlichkeit eines entsprechenden Beweisantrages hingewiesen hat und wegen des offen ausgesprochenen entgegenstehenden Willens der beweisbelasteten Partei, beruht dieser auch erkennbar auf einer fehlerhaften rechtlichen Würdigung, von der Einholung des Sachverständigengutachtens von Amts wegen absieht.
BGH, Urteil vom 27.02.2019 - VIII ZR 255/17 -
zum Bericht und Urteil: Recht kurz gefasst
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cseidel-blog · 5 years
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Fragen rund um das Thema Verzug
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Rechtsfolgen, Verzugszinsen und Eintritt des Verzuges sind nur einige Fragen, die oftmals im Raum stehen. Beschäftigt man sich mit Inkasso und dem Bereich des Forderungsmanagement, wird man immer wieder mit dem Thema des Verzugs konfrontiert. Der Verzug ist sowohl für Gläubiger, Schuldner als auch für das tätige Inkassounternehmen wie der Allgemeiner Debitoren- und Inkassodienst GmbH ein wichtiges Thema. Rechtsfolgen, Verzugszinsen und Eintritt des Verzuges sind nur einige Fragen, die oftmals im Raum stehen. Mit einer Leistung gerät ein Schuldner automatisch nach § 286 Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) in Verzug, wenn ihm eine Mahnung zugestellt worden ist. Somit stellt der Eintritt des Verzuges die bedeutendste Folge einer Mahnung dar. Voraussetzung für den Eintritt des Verzuges ist die Fälligkeit der Leistung und das weitere Nichtleisten des Schuldners aufgrund der Mahnung. Der Verzug tritt spätestens 30 Tage nach Rechnungszugang oder Zugang einer Zahlungsaufstellung bei Verzicht einer Mahnung ein. Diese Formulierung weist für alle Vertragsarten Gültigkeit auf, aus denen der Schuldner ein Entgelt zu bezahlen hat. Wenn der Schuldner gleichzeitig ein Verbraucher ist, gilt diese Regelung nur, wenn darauf durch den Auftraggeber innerhalb der Rechnung explizit hingewiesen wurde und der Schuldner somit von ihr Kenntnis erlangen konnte. Nach § 13 BGB kann ein Verbraucher jede natürliche Person sein, der ein Rechtsgeschäft mit dem Hinblick auf eine bestimmte Zweckerreichung eingeht. Dieses Rechtsgeschäft darf weder in Bezug zu seiner gewerblichen noch seiner selbständigen beruflichen Tätigkeit stehen. Ist der Schuldner kein Verbraucher, entfällt die oben genannte Hinweispflicht. Solange die Leistung des Schuldners aus einem Grund ausbleibt, den er nicht zu vertreten hat, tritt kein Verzug ein. Während des Verzuges haftet der Schuldner für jegliche Fahrlässigkeit sowie für den Zufall mit der Ausnahme, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung an den Gläubiger entstanden wäre. Der Verzug hat für den Schuldner rechtliche Folgen. Kommt ein Schuldner in Verzug, kann der Gläubiger den Ersatz des entstehenden Verzögerungs- oder Verzugsschadens und bei Geldschulden Verzugszinsen als Mindestschaden gegenüber dem Schuldner gelten machen. Der Verzögerungsschaden bezieht sich auf § 280 Abs. 1 und 2 BGB, wonach der Gläubiger Ersatz für den Schaden, der auf der Pflichtverletzung des Schuldners aus dem vorliegenden Schuldverhältnis beruht, verlangen kann, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung selbst zu verantworten hat bspw. bei der Nichtzahlung einer Rechnung. Hat der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten, kann er für den Verzugsschaden nicht zur Verantwortung gezogen werden. Basis für den Ersatz des Schadens ist der Verzug des Schuldners nach § 286 BGB. Unter einem Verzögerungsschaden werden diejenigen Kosten und Aufwendungen verstanden, die dem Gläubiger durch den Forderungseinzug durch das Unternehmen selbst, das Inkassounternehmen oder einen Rechtsanwalt entstanden sind. Darüber hinaus gehören auch Zinsen, die nach der Höhe der Forderungssumme ermittelt werden, sowie Ermittlungs-, Mahn-, Fahrt-, Telefon- und Gerichtskosten dazu. Verzugszinsen sind immer dann zu ermitteln, wenn es sich bei der geschuldeten Leistung um eine Geldleistung handelt. Dann ist diese zu verzinsen. Der pauschale Zinssatz für den Verzögerungs- bzw. Verzugsschaden liegt für Verbraucher bei fünf und für Nicht-Verbraucher, also für Unternehmer nach § 14 BGB, bei acht Prozentpunkten zuzüglich des aktuellen Basiszinssatzes der Europäischen Zentralbank. Der Basiszinssatz wird jeweils zum 01. Januar sowie zum 01. Juli eines jeden Jahres angeglichen und beträgt aktuell 0,12%. Für die Berechnung des erhöhten Zinssatzes von acht Prozentpunkten muss ein Schuldverhältnis zwischen zwei Unternehmern nach § 14 BGB und eine Entgeltforderung vorliegen. Der Gläubiger hat zudem die Möglichkeit, aus anderen Rechtsgründen einen höheren Zinssatz zu verlangen. Lesen Sie den ganzen Artikel
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abfindunginfo · 8 months
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Elektronische Patientenakte für Datenmissbrauch
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Die elektronische Patientenakte (ePA) fördert den Datenmissbrauch - kritisiert der Autor am 14.07.2023 in der Berliner Zeitung Elektonische Patientenakte - Schaufenster auf Ihre Gesundheit Andreas Heyer* Bislang sehen offenbar nur wenige Patienten einen Nutzen darin, ihre Gesundheits- und Behandlungsdaten zentral auf einem Server in einer elektronischen Patientenakte speichern zu lassen. Zwei Jahre nach Einführung der elektronischen Patientenakten haben sich bis Ende Januar 2023 nur 595.000 Versicherte dafür entschieden – das entspricht unter einem Prozent aller Versicherten. Aus Sicht der Bundesregierung reicht das nicht aus, um einen möglichst vollständigen Datensatz mit Gesundheitsdaten der Versicherten zu erstellen und diesen Institutionen aus öffentlicher und kommerzieller Forschung zur Auswertung zur Verfügung stellen zu können. Deshalb plant die Bundesregierung, das Prinzip umzukehren, sodass für alle Versicherten, die nicht ausdrücklich widersprechen, eine elektronischen Patientenakte angelegt wird. Das Portal Netzpolitik veröffentlichte Ende Juni die Referentenentwürfe des Bundesgesundheitsministeriums zum Digitalgesetz und zum Gesundheitsdatennutzungsgesetz. Gemäß Entwurf des Digitalgesetzes wären ab Januar 2025 die gesetzlichen Krankenversicherungen dazu verpflichtet, elektronische Patientenakten (ePA) für alle Versicherten anzulegen, die dem nicht ausdrücklich widersprochen haben (eine sogenannte Opt-Out-Regelung). Gleichzeitig sollen gemäß dem Gesetzentwurf Ärzte, Psychotherapeuten und andere Leistungserbringer des Gesundheitssystems dazu verpflichtet werden, ihre Behandlungsdaten auf die Server der Anbieter von elektronischen Patientenakten zu übertragen. Keine Kontrolle über den Verbleib der Daten Der Entwurf verpflichtet Ärzte und Psychotherapeuten ausdrücklich, Daten zu HIV-Infektionen, psychischen Erkrankungen und Schwangerschaftsabbrüchen in die ePA zu übermitteln. Bei diesen besonders sensiblen Daten soll es jedoch (im Gegensatz zur Übermittlung anderer Behandlungsdaten) eine Hinweispflicht des Behandlers auf die Widerspruchsrechte des Patienten geben. Das Grundkonzept einer Speichermöglichkeit digitalisierter Dokumente für Patienten, um ihren unterschiedlichen Fachärzten einen einfachen und zeitnahen Zugriff auf Vorbefunde von Kollegen zu ermöglichen, wenn dies der Patient befürwortet, kann durchaus sinnvoll sein. Entgegen früheren Vorschlägen werden die elektronischen Patientenakten jedoch nicht auf den Versichertenkarten der Patienten gespeichert, bei denen diese physisch die Kontrolle über den Verbleib ihrer Gesundheitsdaten behalten würden. Stattdessen wurde ein System eingeführt, in dem die ePA auf den Servern privater IT-Anbieter (in einer „Cloud“) gespeichert wird, mit denen die jeweilige Krankenkasse einen Vertrag abgeschlossen hat. Im Falle der Techniker Krankenkasse und der Barmer werden die elektronischen Patientenakten auf Servern des Unternehmens IBM gespeichert. Die Telematikinfrastruktur genannte digitale Infrastruktur des Gesundheitssystems wird über die Server der Bertelsmann-Tochter Arvato betrieben. Anfällig für Datenpannen Entgegen der Beteuerungen des Gesundheitsministeriums und der IT-Partner, dass die digitale Infrastruktur sicher sei, sind bereits zahlreiche Datenpannen aufgetreten. So wurde bekannt, dass seit der vor kurzem erfolgten Einführung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ca. 116.000 Datensätze durch einen Software-Fehler statt an die Krankenkassen an eine einzelne Arztpraxis versendet worden seien. In Finnland wurden Psychotherapie-Daten bei einem Cyberangriff gehackt und Patienten teilweise von den Cyber-Kriminellen zu Bitcoin-Zahlungen erpresst. In Australien seien die Gesundheitsdaten von 9,7 Millionen Versicherten einer Krankenversicherung von Hackern im Darknet veröffentlicht worden. Bereits dieses Jahr sind gesetzliche Krankenversicherungen dazu verpflichtet, ihre Abrechnungsdaten inklusive der Diagnosen, Medikation und Dauer der Behandlung ihrer Versicherten pseudonymisiert an das Forschungsdatenzentrum Gesundheit zu übertragen. Dabei ist kein Widerspruchsrecht von Versicherten vorgesehen. Behandlungsdaten zu Forschungszwecken Gemäß dem Gesetzentwurf zum Gesundheitsdatennutzungsgesetz sollen demnächst auch die Behandlungsdaten in den elektronischen Patientenakten über eine noch zu schaffende „Datenzugangs- und Koordinierungsstelle für Gesundheitsdaten“ Universitäten und Unternehmen zur Auswertung für Forschungszwecke zugänglich gemacht werden können. Auch hierfür wird eine Regelung diskutiert, die die pseudonymisierte Datenweitergabe grundsätzlich erlauben würde, solange der Versicherte dem nicht aktiv widerspricht. Im Gegensatz zur Anonymisierung von Daten gilt die Pseudonymisierung jedoch unter Datenschutzaspekten als unsicherer, da durch enthaltene Angaben wie Geburtsjahr, Geschlecht und Postleitzahl des Patienten die Person aus den Pseudonymen in vielen Fällen rekonstruiert werden könnte. Weitergabe sensibler Daten erst nach ausdrücklicher Zustimmung? Man kann argumentieren, dass das Bundesgesundheitsministerium für das Ziel, möglichst große Gesundheitsdatenbanken zur Auswertung durch öffentliche und kommerzielle Forschung aufzubauen, durch die geplanten Opt-Out-Regelungen auf unmündige Bürger setzt, die sich nicht über Risiken der digitalen Übermittlung ihrer Gesundheits- und Behandlungsdaten informieren oder aus Bequemlichkeit der zentralisierten Datenspeicherung in der Cloud nicht aktiv widersprechen werden. Gleichzeitig betont die Politik, dass durch die geplante Opt-Out-Regelung jeder Versicherte die Möglichkeit behalte, der Übermittlung seiner Daten durch Ärzte und Psychotherapeuten in eine elektronische Patientenakte zu widersprechen. Um die bisherigen Prinzipien der ärztlichen Schweigepflicht zu bewahren, wäre es wichtig, dass die Weitergabe sensibler Behandlungsdaten durch Ärzte und Psychotherapeuten wie bisher nur nach ausdrücklicher Zustimmung durch Patienten erlaubt bleibt. Wenn jedoch die Opt-Out-Regelungen politisch durchgesetzt werden sollten, bleibt Patienten die Möglichkeit, sich als mündige Bürger über Chancen und Risiken der geplanten Übermittlung ihrer Gesundheitsdaten in zentrale Datenbanken zu informieren und zu entscheiden, ob sie der Verwendung ihrer Daten widersprechen möchten oder nicht. *Der Autor arbeitet als Psychologischer Psychotherapeut mit tiefenpsychologisch-fundierter Fachrichtung in eigener Praxis. Der Beitrag erschien zuerst in der Berliner Zeitung unter dem Titel: "Medizin vs. Digitalisierung: Welche Gefahren birgt die elektronische Pateientenakte?" Dieser Beitrag unterliegt der Creative Commons Lizenz (CC BY-NC-ND 4.0). Er darf für nicht kommerzielle Zwecke unter Nennung des Autors und der Berliner Zeitung und unter Ausschluss jeglicher Bearbeitung von der Allgemeinheit frei weiterverwendet werden. * * * Nachtrag vom 06.02.2024: Der Bundesrat billigte zwei Gesetzentwürfe des Bundesgesundheitsministeriums zur umfassenderen Nutzung des elektronischen Rezepts (E-Rezept) und der elektronischen Patientenakte (ePA).  Lesen Sie den ganzen Artikel
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jurexpert · 2 years
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Bedenkzeit für den Arbeitnehmer beim Aufhebungsvertrag
In besonderen Fallkonstellationen kann der Arbeitgeber gehalten sein, dem Arbeitnehmer nach der Unterbreitung eines Aufhebungsvertrages eine Bedenkzeit einzuräumen, um nicht gegen das Gebot des fairen Verhandelns zu verstoßen. Mit der Einräumung einer solchen Bedenkzeit korreliert auch eine entsprechende Hinweispflicht des Arbeitgebers. Dies gilt insbesondere bei erkennbaren psychischen Schwächen…
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wilfriedbergerblog · 6 years
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BauFachForum Schäden, Sachverständiger Wilfried Berger: Mögliche Schäden, Mineralsteinplatten, Mineralwerkstoffe, Getalit, Westag & Getalit AG, Geta Core®, Sachverständiger, Gutachter, Berger Wilfried, Baubegleiter, Baubegleitung, Fortbildungen, Bauaufklärung, BauFachForum, Baulexikon, Seepark Pfullendorf, www.BauFachForum.de, Vermögensschäden, Fachwissen,  Handwerk, Innung, Handwerkskammer, HK Ulm, HK Reutlingen, HK Freiburg, Handwerker Organe, Schreinertag, Schreiner-BW, BW Schreiner, Schreiner suchen, Schreiner Suche, Schreiner finden.
Thema: Mögliche Schäden, Mineralsteinplatten, Mineralwerkstoffe, Getalit, Westag & Getalit AG, Geta Core®
 BauFachForum: Für euch immer an vorderster Front.
Guten Tag sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
aus der Sachverständigenveranstaltung bei Karl Götz 2009 möchten wir es nicht versäumen, die entsprechenden Bilder und Verarbeitungstechniken von Mineralwerkstoffen aufzuzeigen.
Thema heute:
Hersteller von Mineralwerkstoffen geben oftmals eine 10 jährige Garantie. Hier seht Ihr Warnhinweise für Schäden, die nicht in diese Garantie fallen.
Hinweise für den Nutzer, die unter die Hinweispflicht des Handwerkers fallen:
1. Hitze:
1.1 Es müssen Hitzeschutz-Unterlagen für heiße Töpfe verwendet werden. Töpfe dürfen nur auf den Herdplatten abkühlen. Heiße Töpfe und Pfannen dürfen auch nicht in Mineralstoffwerkstoff-Spülen eingestellt werden.
1.2 Es dürfen keine heißen Flüssigkeiten auf den Werkstoffen ausgeschüttet werden. Das gilt auch für Spülbecken. Immer sofort mit kaltem Wasser nachspülen.
1.3 Für die Kochplatten müssen immer die richtigen Topfgrößen gewählt werden. Überstehende heiße Töpfe können Oberflächen-Schäden verursachen.
2. Kratzer:
Auch die Mineralwerkstoff-Platten verschleißen mit der Beanspruchung.
2.2 Diese Werkstoffe, sind keine Schneidbretter und dürfen auch so nicht zum Zerkleinern von Lebensmitteln verwendet werden. Es müssen immer Schneidbretter verwendet werden.
2.3 Dunkle Designs ist für Kratzer Staub und normale Beanspruchung anfälliger wie helle Designs. Die Kunden müssen dahingehend beraten und aufgeklärt werden.
3. Chemikalien:
Wenn versehentlich verschüttete Chemikalien (z.B. Abbeizmittel, Pinselreiniger, Metallreiniger, Ofenreiniger, methylchloridhaltige Reiniger, säurehaltige Abflussreiniger, Nagellack auf Acetonbasis usw.) vorkommen, sollten sofort mit viel Seifenwasser abgespült werden. Nagellack darf nur mit einem acetonfreien Nagellackentferner entfernt werden. Mit reichlich Wasser nachspülen. Ein unbemerkter oder längerer Kontakt mit Chemikalien kann zu einer Beschädigung der Oberfläche führen.
4. Kochend Wasser aus Wasserhähnen:
Dieses sollte immer nur in ein Gefäß eingefüllt werden und niemals direkt in die Spüle eingeleitet werden.
Zusammenfassung:
Auf diese Grundsätze muss der Handwerker seinen Kunden hinweisen. Ansonsten macht sich der Handwerker bei Schäden mit verantwortlich wegen unterlassener Hinweispflicht.
 Viel Spaß mit den Verarbeitungsbildern und Schäden aus der Bilddatei Pinterest:
https://www.pinterest.de/wilfriedberger/sachverst%C3%A4ndiger-baufachforum-wilfried-berger-baus/
Link zu den technischen Videos vom BauFachForum:
https://www.youtube.com/playlist?list=PLEXMzqGHUY0XuLCYTC3dyjp8lNi4XPmOr
Link zum Baulexikonblatt: Benzisothiazolinone
Chemie Materialkunde:
https://www.baufachforum.de/data/unit_files/1408/Benzisothiazolinone.pdf
Link zum Baulexikon:
https://www.baufachforum.de/index.php?rub_id=23
Gruß, euer Bauschadensanalytiker Wilfried Berger  
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jenniferkluge · 4 years
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Ernährungsministerin Klöckner will Zucker in Baby- und Kindertees verbieten
Baby- und Kindertees erleichtern Eltern den Alltag. Viele der fertig zubereiteten Getränke enthalten jedoch jede Menge Zucker. Das ist nicht nur schlecht für die Zähne, sondern steigert auch das Risiko für Übergewicht. Zudem gewöhnen sich schon die Kleinsten schnell an den süßen Geschmack und greifen auch später zu stark gezuckerten Produkten. Bundesernährungsministerin Julia Klöckner (CDU) möchte Zuckerzusatz in Baby- und Kindertees daher verbieten. Lesen Sie auch: So lagern Sie Tee richtig
Das Verbot soll Kräuter- und Früchtetees für Säuglinge und Kleinkinder umfassen. Laut Verordnung dürfen diese dann weder zugesetzten Zucker noch andere Süßungsmittel wie Honig, Malzextrakt, Sirup oder Dicksäfte enthalten. Laut Bundesernährungsministerium sind 37 Produkte von der geplanten Verordnung betroffen. Der Bundesrat muss dem Verbot noch zustimmen.
Neue Hinweispflicht geplant
Laut Empfehlungen der Weltgesundheitsorganisation WHO sollten Kinder unter zwei Jahren überhaupt keine Produkte mit Zuckerzusatz zu sich nehmen. Für Kinder ab zwei Jahren liegt die empfohlene Höchstmenge Zucker bei 25 Gramm am Tag. Das entspricht etwa sechs kleinen Teelöffeln. Die WHO empfiehlt weiterhin, dass Kinder zwischen zwei und 18 Jahren nicht mehr als 227 Gramm Zucker pro Woche über gesüßte Getränke zu sich nehmen.
Um es Eltern und Erziehern leichter zu machen, diese Empfehlungen einzuhalten, sind neue Hinweise auf den Verpackungen von Baby- und Kindertees geplant. Die sollen zum Beispiel dazu anhalten, bei der Zubereitung der Getränke auf Zucker und ähnliche Zusätze zu verzichten. Die Getränkeverpackungen sollen außerdem informieren, ab welchem Alter Kinder die Tees verzehren dürfen. Generell eignen sich Baby- und Kindertees nicht für Kinder unter vier Monaten. Lesen Sie auch: Gelassen beim Einkauf mit Kind
Der Beitrag Ernährungsministerin Klöckner will Zucker in Baby- und Kindertees verbieten erschien zuerst auf Haushaltstipps.
from RSSMix.com Mix ID 9631586 https://www.haushaltstipps.com/Blog/gesundheitstipps/zucker-baby-kindertees-verbieten-0003530/
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