#BGB § 259
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Wird eine ordentliche Kündigung des Wohnraummietverhältnisses ausgesprochen und teilt der Mieter mit, er würde wohl keinen Ersatzwohnraum finden und in diesem Fall in der Wohnung verbleiben, muss der Vermieter mit einer Räumungs- und Herausgabeklage nicht bis zur Fälligkeit (Kündigungstermin) zuwarten. Er kann bereits jetzt Klage mit dem Antrag auf Räumung und Herausgabe zum Zeitpunkt des Kündigungstermins erheben, § 259 ZPO.
Dem Mieter bleiben seine sonstigen Rechte nach § 574b BGB, die er der Kündigung entgegenhalten könnte, auch bei einer Klage nach § 259 ZPO erhalten. Ergeht ein Urteil zur Räumung und Herausgabe vor dem Kündigungstermin, kann der Mieter - so nach Gesetz noch möglich - seine Rechte weiterhin nach § 574b BGB, gegebenenfalls im Wege einer Vollstreckungsabwehrklage nach 767 ZPO, verbunden mit einem Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 769 ZPO, geltend machen. Er kann zudem den Räumungsanspruch bei Bewilligung einer Räumungsfrist anerkennen, § 93b Abs. 3 ZPO.
BGH, Beschluss vom 25.10.2022 - VIII ZB 58/21 -
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Ich habe mich dazu entschlossen einen Beitrag zu verfassen, der aus zwei Teilen besteht. Alex (ich) möchte unsere Mitmenschen anregen, in die Eigenverantwortung zu kommen und nicht alles leichtgläubig hinzunehmen, sondern auch mal anfangen zu hinterfragen und sich selbst zu belesen. Unsere momentane Lage ist sehr aufregend und turbulent. Verschiedene Lager, verschiedene Meinungen, unterschiedlicher Wissenstand und verschiedene Lösungsansätze. Bis zu einem gewissen Punkt sind sich alle einig, hier ist was faul, Corona ist ein Fake, wir werden verarscht und das satanische System muss weg. Das war es dann aber auch schon und viele kennen den vermeintlichen Weg aus der Krise. Es wird gegen andere geschossen, denunziert, beleidigt und gespalten. Warum nutzt man nicht den Punkt der Übereinstimmung, um ins Gespräch zu kommen und gemeinsam die Wahrheit zu ergründen. In unterschiedlichen Thematiken gibt es Menschen mit einem hohen Wissensstand, wenn man dieses Wissen bündelt, haben wir eine Einigkeit geschaffen. Womit ich nun zum Teil I komme.
Teil I
Die Apokalypse oder auch die Johannes-Offenbarung ist noch voll im Gange. Immer mehr Menschen stellen sich ins Licht, auch Menschen die für tolle Beiträge und super Aufklärung meinen Respekt verdienten. Menschen, durch die ich viel lernen durfte, driften immer weiter ab. Ich weiß nicht, was diese Menschen dazu veranlasst, den Kurs zu wechseln und sich mit dem Wind zu drehen. Ich bin Schöpfer und trage mit Gottes Willen das Licht im Herzen, nichts kann mich von der Wahrheit abbringen.
Wann beginnt die eigene Souveränität? Sie beginnt nicht mit der Abgabe des Personalausweises oder die Erstellung einer Lebenderklärung. Die Souveränität beginnt mit der Eigen- und Selbstverantwortung im Kopf. Selber denken, sich ein eigenes Bild machen und sich Wissen aneignen. Nachdem ich den ersten Schritt in die Souveränität, mit dem eigenständigen Denken getan habe, wird der zweite Schritt folgen, ich werde einige Kanäle verlassen und ihnen meine wertvolle Energie entziehen.
Doch nun zum Eigentlichen. Warum ist es für einige Menschen so schwer unsere Deutsche Sprache zu verstehen, sie ist sehr genau und präzise. Mit langsamen Lesen und ein wenig Logik, ist sie klar und deutlich. Wenn dieses jeder tun würde, hätte niemand die Möglichkeit, unsere Sprache zu interpretieren und ihr eine andere Bedeutung zu geben. Ich möchte dies mit folgenden Beispiel erklären (original Zitat RuStaG 1913):
„Deutscher ist, wer die Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaat (§§ 3 bis 32) oder die unmittelbare Reichsangehörigkeit (§§ 3 bis 35) besitzt.“
Ich bin Deutscher, wenn ich die Staatsangehörigkeit einer der Bundesstaaten habe. Um „Deutscher“ zu sein, muss ich Preuße, Bayer, Badener, Würtenberger etc. sein oder in einem Gebiet, welches unter dem Schutz des DR stand (Schutzgebiet, heute sagt man Kolonie), angehören. Deutscher kann nur ein Mensch sein, juristische Personen vermögen nicht die Reichs- oder eine Staatsangehörigkeit zu erwerben (Quelle: Jellinek, Staatslehre). Deutscher ist die Zugehörigkeit zu einem Volk. Ein Volk besteht aus Staatsangehörigen und Reichsangehörigen. Ich hoffe, dass das jetzt verstanden wurde.
Es ist beschämend mit anzusehen, wie unsere Deutsche Sprache verdreht und missbraucht wird, unter anderem auch von den „Erwachten“ und/ oder „Patrioten“. Wortspielereien, falsche Interpretationen und kaum einer ist in der Lage, sinnerfassend zu lesen, um es letztendlich auch selber zu verstehen. Nun muss man auch leider zu dem Schluss kommen, dass ein Patriot nicht gleich ein Patriot ist. Man stellt auch unweigerlich fest, ihr kommt von ganz alleine ans Licht. Meine Botschaft an euch, fangt an selber zu denken und macht den ersten Schritt in eure eigene Souveränität.
Alex, [27.05.21 23:03]
[Weitergeleitet von Alex]
Teil II
Es gibt ja Patrioten, die meinen alles besser zu wissen, daher werde ich folgend eine Liste von Tatsachen erstellen, die man selber und leicht nachprüfen kann. Bitte macht es auch und lest es langsam. Die Deutsche Sprache ist deutlich und präzise! Bitte achtet dabei auch auf Begrifflichkeiten und die im Kontext stehenden Details.
RV 1871
Seine Majestät der König von Preußen im Namen des Norddeutschen Bundes, Seine Majestät der König von Bayern, Seine Majestät der König von Württemberg, Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Baden und Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Hessen und bei Rhein für die südlich vom Main gelegenen Theile des Großherzogtums Hessen, schließen einen ewigen Bund zum Schutze des Bundesgebietes und des innerhalb desselben gültigen Rechtes, sowie zur Pflege der Wohlfahrt des Deutschen Volkes. Dieser Bund wird den Namen Deutsches Reich führen und wird nachstehende Verfassung haben.
Artikel 2.
Innerhalb dieses Bundesgebietes übt das Reich das Recht der Gesetzgebung nach Maßgabe des Inhalts dieser Verfassung und mit der Wirkung aus, daß die Reichsgesetze den Landesgesetzen vorgehen. Die Reichsgesetze erhalten ihre verbindliche Kraft durch ihre Verkündigung von Reichswegen, welche vermittelst eines Reichsgesetzblattes geschieht. Sofern nicht in dem publizirten Gesetze ein anderer Anfangstermin seiner verbindlichen Kraft bestimmt ist, beginnt die letztere mit dem vierzehnten Tage nach dem Ablauf desjenigen Tages, an welchem das betreffende Stück des Reichsgesetzblattes in Berlin ausgegeben worden ist.
Die Verfassung gilt nur mit Ihrem Inhalt über den Landesverfassungen und Reichsgesetze gehen den Landesgesetzen vor.
Artikel 78.
Veränderungen der Verfassung erfolgen im Wege der Gesetzgebung. Sie gelten als abgelehnt, wenn sie im Bundesrathe 14 Stimmen gegen sich haben.
Diejenigen Vorschriften der Reichsverfassung, durch welche bestimmte Rechte einzelner Bundesstaaten in deren Verhältniß zur Gesammtheit festgestellt sind, können nur mit Zustimmung des berechtigten Bundesstaates abgeändert werden.
Mit diesem Artikel wurde den einzelnen Bundesstaaten, größtmögliche Souveränität zugesprochen.
BGB 1896 (1900)
Erster Titel.
Natürliche Personen
§1 Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt.
Hier wurde also festgelegt, dass die natürliche Person der Mensch ist.
Wie wir allen wissen, kennt die Kirche Roms keine Menschen, sondern nur Personen (eher Sklaven).
Zweiter Titel
Juristische Personen
I. Vereine und 2.eingetragene Vereine
II. Stiftungen
III. Körperschaften
Zweiter Abschnitt
Sachen
§90 Sachen im Sinne des Gesetzes sind nur körperliche Gegenstände
Von §91 - §103 wird die Sache oder der Gegenstand, genauer beschrieben.
Nach dem BGB, konnte eine natürliche Person(Mensch) weder eine juristische Person noch eine Sache sein.
StGB 26.02.1876
§130a Kanzelparagraph
Ein Geistlicher oder anderer Religionsdiener, welcher in Ausübung oder in Veranlassung der Ausübung seines Berufes öffentlich vor einer Menschenmenge, oder welcher in einer Kirche oder an einem anderen zu religiösen Versammlungen bestimmten Orte vor Mehreren Angelegenheiten des Staats in einer den öffentlichen Frieden gefährdenden Weise zum Gegenstande einer Verkündigung oder Erörterung macht, wird mit Gefängniß oder Festungshaft bis zu zwei Jahren bestraft.
Gleiche Strafe trifft denjenigen Geistlichen oder anderen Religionsdiener, welcher in Ausübung oder in Veranlassung der Ausübung seines Berufes Schriftstücke ausgibt oder verbreitet, in welchen Angelegenheiten des Staats in einer den öffentlichen Frieden gefährdenden Weise zum Gegenstande einer Verkündigung oder Erörterung gemacht sind.
Mit diesem Paragraphen hat man verhindert, dass die Kirche gegen den Staat bzw. einen eigenen Kirchenstaat im Gebiet des Deutschen Reichs gründet.
Das Handelsgesetzbuch vom 10.05.1897 war unter Ausschluss des Seerechts und auf der Grundlage des Bürgerlichen Gesetzbuches, sowie es nur den Handelsgeschäften mit Waren und Güter diente. Das Seehandelsrecht war wie das Handelsgesetzbuch auf Grundlage des BGB entstanden
Alex, [27.05.21 23:03]
[Weitergeleitet von Alex]
mit einem extra Zusatz, es durfte auf Land nicht angewendet werden. Jeder, der sich ein wenig mit dem Kollateral beschäftigt hat, weiß, dass mit dem Reichskonkordat und der Geburtsurkunde 1933, die Menschen mit ihren Strohmannkonten, an der Börse gehandelt wurde. Dazu hatte ich ebenfalls schon einige Beiträge geschrieben.
Jetzt werde ich wissenschaftliche und wirtschaftliche Aspekte vom Deutschen Reich gegenüber anderen Ländern bis 1914 aufzeigen.
Jährliche Leistungen der Sozialversicherung
Deutsches Reich= 425,6 Millionen Mark – England= 0 Mark – Frankreich= 24 Millionen Mark
Analphabeten auf je 10 000 Rekruten
Deutsches Reich= 2 – England= 100 – Frankreich= 320
Ausgaben für Schulwesen
DR= 878 Millionen Mark – England= 384 Millionen Mark – Frankreich= 261 Millionen Mark
Büchererzeugung in Stück
DR= 34800 – England= 12100 – Frankreich= 9600
Nobelpreise
DR= 14 – England= 3 – Frankreich= 3
Patente
DR= 7194 – England= 1681 – Frankreich= 1196
Getreide Ernte in Millionen Tonnen
DR= 25,8 – England= 6 – Frankreich= 16,6
Kartoffel Ernte in Millionen Tonnen
DR= 54 – England= 6,8 – Frankreich= 16,7
Zucker Produktion in Millionen Tonnen
DR= 2,44 – England= 0 – Frankreich= 0,88
Außenhandel in Europa (Ausfuhr in Milliarden Mark)
DR= 7,68 – England=4,78 – Frankreich=3,84
Kohlenlager in Milliarden Tonnen
DR= 423 – England= 189 – Frankreich= 18
Eisenerzlager in Milliarden Tonnen
DR= 3,9 – England= 1,3 – Frankreich= 3,3
Roheisengewinnung in Millionen Tonnen
DR= 17,9 – England= 9,7 – Frankreich= 4,9
Volksvermögen in Milliarden Mark
DR= 375 – England= 345 – Frankreich= 245
Jährliches Einkommen in Milliarden Mark
DR= 43 – England= 35 – Frankreich= 25
Militarismus bis 1914
Kriege von 1700 – 1914
Preußen= 13 - England= 49 – Frankreich= 35
Ausgaben für Flotte und Herr von 1881- 1910 in Milliarden Mark
DR= 21,9 – England= 33,1 – Frankreich= 29,7
Pro Kopf der Bevölkerung 1903 – 1914
DR= 202 Mark – England= 305 Mark – Frankreich= 259 Mark
Wenn man sich die oben aufgeführten Zahlen betrachtet, so verwundert es nicht, dass Deutschland vernichtet werden musste. Das Wirtschaftswachstum und die Volkswohlfahrt, die es von 1871 – 1914 gab, hat es in der deutschen Geschichte nie mehr gegeben. Wer sich die Rechtsgrundlagen, die Gesetze und den wirtschaftlichen Erfolg betrachtet und das verinnerlicht, was damals entstanden ist, der hat den Weg in die Freiheit verstanden. Der versteht dann auch, warum mit allen Mitteln versucht wird, uns davon abzuhalten, das große Erbe von 1871 anzutreten. Die Personen, die das Kaiserreich als Handelsrecht oder als Unrechtstaat hinstellen, denen sei folgendes gesagt, schämt euch! Ihr spuckt auf unsere Vergangenheit, ihr verleugnet unsere und auch eure Ahnen. Vergesst nicht, auch ihr seid im Herzen Germanen und auch eure Vorfahren haben das einst so mächtige Land aufgebaut, was wir unsere Heimath nennen. Ich weiß nicht was „Freiheit“ ist aber ich möchte es gerne erleben. Besinnt euch und entfacht das Feuer und wiederbelebt euren Geist.
Ich bin Preuße und stolz darauf.
Für Frieden, Freiheit und Souveränität!
Alex
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Heizkosten: Auch Grundstücksnachbar muss bei verweigerter Belegeinsicht keine Nachzahlung leisten
Heizkosten: Auch Grundstücksnachbar muss bei verweigerter Belegeinsicht keine Nachzahlung leisten
BGB §§ 242, 259 Abs. 1, § 273 Abs. 1, § 274 Abs. 1, § 415 Abs. 1 Satz 1, 2; HeizkostenV § 10; ZPO § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 b
Ein Eigentümer eines Hausgrundstücks, der von dem Eigentümer eines Nachbargrundstücks aufgrund vertraglicher Vereinbarung Heizenergie aus einer dort betriebenen, gemeinsam genutzten Heizungsanlage bezieht, ist zur Leistung eines Nachzahlungsbetrags, der sich aus der von…
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#BGB § 242#BGB § 259#BGB § 273#BGB § 274#BGB § 415#Eigentümer#Hausgrundstück#Heizenergie#HeizkostenV § 10#Heizungsanlage#Jahresabrechnung#Nachzahlungsbetrag#Rechnungssteller#Senatsurteil#VIII ZR 189/17#ZPO § 551
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Betriebskosten: Vorlage der Originlbelege
Die Betriebskostenabrechnung nach § 556 Abs. 3 S. 1 Halbs. 1 BGB dient dazu, die im Abrechnungsjahr erfassten Betriebskosten zusammenzustellen und unter Berücksichtigung der Vorauszahlungen auf die Mieter zu verteilen. Nach § 259 Abs. 1 Halbs. 1 BGB hat die Abrechnung eine aus sich selbst heraus verständliche Zusammenstellung der im Abrechnungsjahr zu den umzulegenden Betriebskosten getätigten Einnahmen und Ausgaben zu enthalten, um so dem Mieter die Möglichkeit zu geben, die zu verteilenden Kostenpositionen zu erkennen und den auf ihn entfallenden Anteil an diesen gedanklich und rechnerisch nachzuprüfen.
Aus dem Wortlaut des § 259 Abs. 1 Halbs. 2 BGB folgt bereits das Einsichtsrecht in Originalbelege. Zu den Originalbelegen gehören auch (obwohl nicht in Papierform) Belege in digitaler Form, wenn der Vermieter solche von seinen Dienstleistern übermittelt bekommt.
Das Einsichtsrecht in die (Original-) Belege muss nicht begründet werden. Es ist nur ausgeschlossen, wenn dem das Schikaneverbot entgegenstehen würde (also wenn z.B. das Recht nur geltend gemacht wird, um den Vermieter zu schaden) oder wenn dem Treu und Glauben (§ 242 BGB) entgegen stehen würde. So wie ein Anspruch des Mieters nach § 242 BGB auf Überlassung von Kopien statt Einsichtnahme in die Originalbelege vor Ort z.B. dann besteht, wenn dem Mieter die Einsichtnahme vor Ort nicht zuzumuten ist (z.B. wegen der Entfernung), ist auch der Vermieter nach § 242 BGB im Einzelfall berechtigt, statt Einsicht in Originalunterlagen nur in Kopien / Scans zu gewähren bzw. diese zu überlassen. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn der Vermieter durch seine Dienstleister Belge nur in digitaler Form erhalte. Im Übrigen hat dies der Tatrichter unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden; eine Generalisierung ist nicht möglich.
BGH, Urteil vom 15.12.2021 - VIII ZR 66/20 -
zum Bericht und Urteil auf: Recht kurz gefasst
#mietrecht#betriebskosten#abrechnung#einsichtsrecht+originalbelege#scan#kopie#digital#§ 556 BGB#§ 259 BGB#treu und glauben#§ 242 BGB
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Miete: Belegeinsicht bei Betriebskostenabrechnung auch in Zahlungsbelege
Der Mieter hat einen Rechtsanspruch auf Einsicht in die der Betriebskostenabrechnung zugrunde liegenden Belege. Wird diese Einsicht nicht gewährt, steht ihm gegenüber dem Zahlungsanspruch des Vermieters aus der Abrechnung ein Leistungsverweigerungsrecht zu.
Einsicht ist auch in die Zahlungsbelege zu gewähren. Dies gilt sowohl soweit der Vermieter nach dem Abflussprinzip abrechnet, als auch soweit er nach dem Leistungsprinzip abrechnet. In beiden Fällen kann der Mieter sein Kontrollrecht nur ausüben, wenn er Einsicht in die Zahlungsbelege erhält.
Bei einer Abrechnung nach dem Leistungsprinzip ist davon auszugehen, dass jedenfalls bei Erstellung einer Abrechnung nach einigen Monaten nach dem Ende des Abrechnungszeitraums die Zahlung erfolgte. Jedenfalls bestünde dann eine Notwendigkeit des Mieters zu Nachfrage und gegebenenfalls Erhebung von Einwendungen.
BGH, Urteil vom 09.12.2020 - VIII ZR 118/19 -
zum Bericht und Urteil: Recht kurz gefasst
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Heizkosten: Auch Grundstücksnachbar muss bei verweigerter Belegeinsicht keine Nachzahlung leisten
Heizkosten: Auch Grundstücksnachbar muss bei verweigerter Belegeinsicht keine Nachzahlung leisten
BGB §§ 242, 259 Abs. 1, § 273 Abs. 1, § 274 Abs. 1, § 415 Abs. 1 Satz 1, 2; HeizkostenV § 10; ZPO § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 b
Ein Eigentümer eines Hausgrundstücks, der von dem Eigentümer eines Nachbargrundstücks aufgrund vertraglicher Vereinbarung Heizenergie aus einer dort betriebenen, gemeinsam genutzten Heizungsanlage bezieht, ist zur Leistung eines Nachzahlungsbetrags, der sich aus der von…
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#BGB § 242#BGB § 259#BGB § 273#BGB § 274#BGB § 415#Eigentümer#Hausgrundstück#Heizenergie#HeizkostenV § 10#Heizungsanlage#Jahresabrechnung#Nachzahlungsbetrag#Rechnungssteller#Senatsurteil#VIII ZR 189/17#ZPO § 551
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Modernisierungsmieterhöhung: Instandhaltungskosten sind auszuweisen
Modernisierungsmieterhöhung: Instandhaltungskosten sind auszuweisen
BGB §§ 259, 555b, 555c, 559 Abs. 1, §§ 559b, 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1; ZPO § 256 Abs. 1 Alt. 2
1. Aus einer Modernisierungsmieterhöhung muss gem. § 559 Abs. 1, 2, § 559b BGB hervorgehen, welche finanziellen Aufwendungen die baulichen Maßnahmen zur Folge hatten. Die Modernisierungskosten müssen von den reinen Instandhaltungskosten getrennt werden.
2. Der Vermieter kann die herauszurechnenden…
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#10 C 63/18#bauliche Maßnahmen#BGB § 259#BGB § 555#BGB § 559#BGB § 812#Feststellungsklage#Instandhaltungskosten#Mieterhöhung#Modernisierung#ZPO § 256
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Modernisierungsmieterhöhung: Instandhaltungskosten sind auszuweisen
Modernisierungsmieterhöhung: Instandhaltungskosten sind auszuweisen
BGB §§ 259, 555b, 555c, 559 Abs. 1, §§ 559b, 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1; ZPO § 256 Abs. 1 Alt. 2
1. Aus einer Modernisierungsmieterhöhung muss gem. § 559 Abs. 1, 2, § 559b BGB hervorgehen, welche finanziellen Aufwendungen die baulichen Maßnahmen zur Folge hatten. Die Modernisierungskosten müssen von den reinen Instandhaltungskosten getrennt werden.
2. Der Vermieter kann die herauszurechnenden…
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#10 C 63/18#bauliche Maßnahmen#BGB § 259#BGB § 555#BGB § 559#BGB § 812#Feststellungsklage#Instandhaltungskosten#Mieterhöhung#Modernisierung#ZPO § 256
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Wohnung "für sich selbst benötigt" - Kein Grund zur Eigenbedarfskündigung
Wohnung “für sich selbst benötigt” – Kein Grund zur Eigenbedarfskündigung
BGB §§ 174, 546, 573 Abs 3; ZPO § 259
1. Bei einer K��ndigung wegen Eigenbedarfs ist grundsätzlich die Angabe der Person, für die die Wohnung benötigt wird, und die Darlegung des Interesses, das die Person an der Erlangung der Wohnung hat, ausreichend.
2. Die Erklärung, der Vermieter benötige die Wohnung “für sich selbst”, genügt diesen Anforderungen aber nicht. Denn diese Formulierung lässt…
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#316 S 87/18#820 C 60/18#Anforderungen#BGB § 174#BGB § 546#BGB § 573#Eigenbedarfskündigung#Formulierung#unwirksam#Wohnungsnutzung#ZPO § 259
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Wohnung "für sich selbst benötigt" - Kein Grund zur Eigenbedarfskündigung
Wohnung “für sich selbst benötigt” – Kein Grund zur Eigenbedarfskündigung
BGB §§ 174, 546, 573 Abs 3; ZPO § 259
1. Bei einer Kündigung wegen Eigenbedarfs ist grundsätzlich die Angabe der Person, für die die Wohnung benötigt wird, und die Darlegung des Interesses, das die Person an der Erlangung der Wohnung hat, ausreichend.
2. Die Erklärung, der Vermieter benötige die Wohnung “für sich selbst”, genügt diesen Anforderungen aber nicht. Denn diese Formulierung lässt…
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#316 S 87/18#820 C 60/18#Anforderungen#BGB § 174#BGB § 546#BGB § 573#Eigenbedarfskündigung#Formulierung#unwirksam#Wohnungsnutzung#ZPO § 259
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Betriebskostenabrechnung: Anforderungen an Verteilungsmaßstab Fläche bei gemischter Nutzung
Bei einer Betriebskostenabrechnung ist zwischen der formellen Ordnungsgemäßheit nach § 259 BGB und der materiellen Richtigkeit zu unterscheiden. Für die formelle Ordnungsgemäßheit genügt a) die Zusammenstellung der Gesamtkosten und b) die Berechnung des Anteils des Mieters und Abzug von dessen Vorauszahlungen.
Erfolgt eine Abrechnung nach Flächen, ist eine Erläuterung der Flächen nicht erforderlich. Es können auch verschiedene Wirtschaftseinheiten gebildet werden (mehrere Häuser einer Gesamtanlage, daraus einzelne Häuser pp., jeweils für bestimmte Betriebskosten), ohne dass dies (auch flächenmäßig) erläutert wird. Erfolgt eine Erläuterung, ist diese aber unverständlich, bleibt die Abrechnung formal wirksam, da die Erläuterung nicht notwendig war.
BGH, Urteil vom 29.01.2020 - VIII ZR 244/18 -
zum Bericht und Urteil: Recht kurz gefasst
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Betriebskostenabrechnung ohne Umlageschlüssel formell unwirksam
Betriebskostenabrechnung ohne Umlageschlüssel formell unwirksam
Dresden: 1. Eine Betriebskostenabrechnung ist formell ordnungsgemäß, wenn sie den allgemeinen Anforderungen des § 259 BGB entspricht. Mindestens sind in sie aufzunehmen eine Zusammenstellung der Gesamtkosten, die Angabe und Erläuterung der zu Grunde gelegten Verteilerschlüssel, die Berechnung des Anteils des Mieters und der Abzug seiner Vorauszahlungen. Die Abgrenzung zwischen formeller…
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#§ 1 BetrKV#§ 259 BetrKV#§ 307 BetrKV#§ 535 BetrKV#§ 556 BetrKV#Betriebskostenabrechnung#Dresden#Gesamtkosten#Umlageschlüssel#Verteilerschlüssel
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