Tumgik
#ZPO § 551
gutachter · 5 years
Text
Heizkosten: Auch Grundstücksnachbar muss bei verweigerter Belegeinsicht keine Nachzahlung leisten
Heizkosten: Auch Grundstücksnachbar muss bei verweigerter Belegeinsicht keine Nachzahlung leisten
BGB §§ 242, 259 Abs. 1, § 273 Abs. 1, § 274 Abs. 1, § 415 Abs. 1 Satz 1, 2; HeizkostenV § 10; ZPO § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 b
Ein Eigentümer eines Hausgrundstücks, der von dem Eigentümer eines Nachbargrundstücks aufgrund vertraglicher Vereinbarung Heizenergie aus einer dort betriebenen, gemeinsam genutzten Heizungsanlage bezieht, ist zur Leistung eines Nachzahlungsbetrags, der sich aus der von…
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schiedsgericht · 5 years
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KG Berlin, Beschluss v. 17.02.2007, 20 Sch 05/07 | Schiedsverfahren: Geltendmachung von Aufhebungsgründen
Relevante Normen:
§ 551 III ZPO § 1029 ZPO § 1031 ZPO § 1040 III ZPO § 1059 II, III ZPO § 1060 I ZPO § 1062 I Nr. 4 ZPO § 1063  I ZPO § 1064 ZPO
Nichtamtlicher Leitzsatz:
Die Anforderungen an die Begründung des Antrages entsprechen in formeller Hinsicht denen an eine Revisionsbegründung nach § 551 Abs. 3 ZPO (vgl. Hartmann, in: Baumbach, ZPO, 66. Aufl., § 1059 Rdnr. 4), wobei die Gründe…
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gutachter · 5 years
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Heizkosten: Auch Grundstücksnachbar muss bei verweigerter Belegeinsicht keine Nachzahlung leisten
Heizkosten: Auch Grundstücksnachbar muss bei verweigerter Belegeinsicht keine Nachzahlung leisten
BGB §§ 242, 259 Abs. 1, § 273 Abs. 1, § 274 Abs. 1, § 415 Abs. 1 Satz 1, 2; HeizkostenV § 10; ZPO § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 b
Ein Eigentümer eines Hausgrundstücks, der von dem Eigentümer eines Nachbargrundstücks aufgrund vertraglicher Vereinbarung Heizenergie aus einer dort betriebenen, gemeinsam genutzten Heizungsanlage bezieht, ist zur Leistung eines Nachzahlungsbetrags, der sich aus der von…
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gutachter · 5 years
Text
Veränderung der Mietsache: Rückbau erforderlich?
Veränderung der Mietsache: Rückbau erforderlich?
BGB §§ 389, 551; ZPO § 286
1. Ein Beweis ist dann erbracht, wenn das Gericht unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme sowie den sonstigen Umständen und dem Akteninhalt von der Richtigkeit einer Tatsachenbehauptung derart überzeugt ist, dass vernünftigen Zweifeln Schweigen geboten ist, ohne dass diese vollständig ausgeschlossen sind.
2. Eine Zustimmung zur Veränderung der…
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gutachter · 5 years
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Veränderung der Mietsache: Rückbau erforderlich?
Veränderung der Mietsache: Rückbau erforderlich?
BGB §§ 389, 551; ZPO § 286
1. Ein Beweis ist dann erbracht, wenn das Gericht unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme sowie den sonstigen Umständen und dem Akteninhalt von der Richtigkeit einer Tatsachenbehauptung derart überzeugt ist, dass vernünftigen Zweifeln Schweigen geboten ist, ohne dass diese vollständig ausgeschlossen sind.
2. Eine Zustimmung zur Veränderung der…
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