#bauwerkvertrag
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Bauwerkvertrag: Die nachträglich vereinbarte Zwischenfrist und das daraus abgeleitete Kündigungsrecht
Fristen in einem Bauzeitenplan gelten grundsätzlich nicht als verbindliche Fristen, deren Ablauf einen Verzug begründet, sondern als unverbindliche Kontrollfristen, wenn sie nicht als Vertragsfristen ausdrücklich vereinbart werden, § 5 Abs. 1 S. 2 VOB/B. Bei der gebotenen Auslegung einer vereinbarten Frist für eine bestimmte Teilleistung kommt es maßgeblich auf deren Bedeutung für den Bauablauf an, ob es sich um eine Kontrollfrist oder Vertragsfrist handelt. Handelt es sich um eine unabdingbare Vorarbeit für weitere Werkleistungen (durch Drittunternehmer), ist im Zweifel von einer verbindlichen Zwischenfrist auszugehen, ohne dass diese als Vertragsfrist bezeichnet werden muss. Eine solche Frist kann auch nach Abschluss des (VOB-) Bauvertrages im Rahmen einer Baubesprechung vereinbart werden.
Der Verzug mit einer verbindlichen Zwischenfrist kann zu einem Kündigungsrecht nach § 5 Abs. 4 VOB/B und § 648a BGB führen.
OLG Stuttgart, Urteil vom 01.12.2020 - 10 U 124/20 -
zum Bericht und Urteil: Recht kurz gefasst
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Bauwerkvertrag über die Lieferung und den Einbau eines Specksteinofens
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Bauwerkvertrag über die Lieferung und den Einbau eines Specksteinofens
OLG Koblenz – Az.: 5 U 492/12 – Beschluss vom 30.07.2012 1. Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 28.03.2012, 4 O 253/11 einstimmig gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. 2. Die Beklagte erhält Gelegenheit, zu den Hinweisen des Senates […] ...
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Anforderungen an individuelle Vertragsklauseln
Allgemeine Geschäftsbedingungen unterliegen, im Gegensatz zu individuellen Vereinbarungen, einer besonderen Kontrolle durch das Gesetz. In seinem Verfahren Az.: 13 U 63/08 hatte das OLG Brandenburg daher zu prüfen, ob es sich bei einer streitigen Klausel um eine Individualvereinbarung oder eine Allgemeine Geschäftsbedingung handelte.
Die Vertragspartner waren Parteien eines Bauwerkvertrages für zwei Mehrfamilienhäuser. Das vorformulierte Vertragsformular des Auftraggebers sah dabei eine Vertragsstrafenklausel vor, nach welcher der Auftragnehmer für jeden Tag der Verspätung eine Vertragsstrafe von 0,2 Prozent der Nettoabrechnungssumme, höchstens jedoch 10 Prozent der Nettoabrechnungssumme zu zahlen habe.
Bei den Vertragsverhandlungen wurde diese Klausel zunächst gestrichen, später aber handschriftlich wieder mit dem Zusatz in den Vertrag aufgenommen, die Vertragsstrafe sei zwischen den Parteien verhandelt worden und gelte als vereinbart. Nachdem der Auftragnehmer mit 144 Werktagen Verspätung fertig wurde und der Auftraggeber 10 Prozent der Nettoabrechnungssumme von der Schlussrechnung abgezogen hatte, klagte der Auftragnehmer die Vertragsstrafe ein.
In seinem Urteil vom 04.07.2012 stellte das OLG Brandenburg fest, dass es sich bei der Vereinbarung um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handele. Die bloße Übernahme eines vorformulierten Textes lasse nicht erkennen, dass die Regelung im Sinne einer Individualvereinbarung tatsächlich zwischen den Parteien ausgehandelt worden sei. Dies erfordere nämlich, dass der Verwender der Klausel den gesetzesfremden Kern der Regelung ernsthaft zur Disposition stelle. Somit unterliege die Regelung der Kontrolle nach den AGB-rechtlichen Normen und sei demnach unwirksam. Das Gericht gab der Klage statt.
Weitere Informationen unter www.ra-spoth.de
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Bauwerkvertrag: Zur Abrechnung von Teilleistungen eines Einheitspreisvertrages, auf die der Auftraggeber verzichtet
Bei einem Einheitspreisvertrag orientiert sich die Kalkulation an den dem Vertrag zugrunde gelegten Mengen. Im Falle einer Äquivalenzstörung durch Mengenänderungen ist die Geschäftsgrundlage gestört und daher eine Anpassung nach § 2 VOB/B vorzunehmen.
Werden Leistungen vom Auftraggeber teilweise gänzlich nicht abgerufen, handelt es sich nicht um einen Fall des § 2 VOB/B. Da die Kalkulationsgrundlage des Unternehmers der Gesamtauftrag ist, er hier einige Positionen attraktiv im Preis gestaltet und bei anderen (z.B. da er günstige Materialbeschaffungskosten hat) mit einem höheren Gewinnzuschlag belegt, hat der Unternehmer hier einen Anspruch für die nicht abgerufenen Leistungen. Er muss eine Gesamtabrechnung unter Offenlegung seiner ursprünglichen Kalkulationsgrundlage vornehmen und ersparte Lohn- und Materialkosten herausrechnen (entsprechend § 8 VOB/B bzw. § 648 BGB).
OLG München, Hinweisbeschluss vom 02.04.2019 - 28 U 413/19 Bau -
zum Bericht und Hinweisbeschluss: Recht kurz gefasst
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Werkvertrag: kündigender Auftragnehmer kann Sicherheit nach § 648a BGB verlangen
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Werkvertrag: kündigender Auftragnehmer kann Sicherheit nach § 648a BGB verlangen
LG Bremen, Az.: 7 O 256/13 Urteil vom 27.03.2014 Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für Vergütungsansprüche einschließlich dazugehöriger Nebenforderungen als Rechtsnachfolgerin der Arbeitsgemeinschaft G. aus dem Bauwerkvertrag vom 3.11.2011 über die Ausführung der Rohbauarbeiten bei der Baumaßnahme „G. Kraftwerk“ eine Sicherheit gemäß § 648 a i.V.m. § 232 BGB in Höhe von 3.850.000,00 € […] ...
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