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Anforderungen an individuelle Vertragsklauseln
Allgemeine Geschäftsbedingungen unterliegen, im Gegensatz zu individuellen Vereinbarungen, einer besonderen Kontrolle durch das Gesetz. In seinem Verfahren Az.: 13 U 63/08 hatte das OLG Brandenburg daher zu prüfen, ob es sich bei einer streitigen Klausel um eine Individualvereinbarung oder eine Allgemeine Geschäftsbedingung handelte.
Die Vertragspartner waren Parteien eines Bauwerkvertrages für zwei Mehrfamilienhäuser. Das vorformulierte Vertragsformular des Auftraggebers sah dabei eine Vertragsstrafenklausel vor, nach welcher der Auftragnehmer für jeden Tag der Verspätung eine Vertragsstrafe von 0,2 Prozent der Nettoabrechnungssumme, höchstens jedoch 10 Prozent der Nettoabrechnungssumme zu zahlen habe.
Bei den Vertragsverhandlungen wurde diese Klausel zunächst gestrichen, später aber handschriftlich wieder mit dem Zusatz in den Vertrag aufgenommen, die Vertragsstrafe sei zwischen den Parteien verhandelt worden und gelte als vereinbart. Nachdem der Auftragnehmer mit 144 Werktagen Verspätung fertig wurde und der Auftraggeber 10 Prozent der Nettoabrechnungssumme von der Schlussrechnung abgezogen hatte, klagte der Auftragnehmer die Vertragsstrafe ein.
In seinem Urteil vom 04.07.2012 stellte das OLG Brandenburg fest, dass es sich bei der Vereinbarung um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handele. Die bloße Übernahme eines vorformulierten Textes lasse nicht erkennen, dass die Regelung im Sinne einer Individualvereinbarung tatsächlich zwischen den Parteien ausgehandelt worden sei. Dies erfordere nämlich, dass der Verwender der Klausel den gesetzesfremden Kern der Regelung ernsthaft zur Disposition stelle. Somit unterliege die Regelung der Kontrolle nach den AGB-rechtlichen Normen und sei demnach unwirksam. Das Gericht gab der Klage statt.
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Unterzeichnung einer Kündigung
In einem Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht (Aktenzeichen: 6 AZR 519/07), das im Januar 2008 seinen Abschluss fand, stritten die Parteien über die Wirksamkeit einer Kündigung. Strittig war in diesem Fall insbesondere, ob die Kündigung der erforderlichen Schriftform entsprach.
Das Gericht wies zwar die Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers zwar ab. Im Rahmen der Urteilsbegründung machte es aber deutlich, dass eine Kündigung nur dann dem Schriftformerfordernis des § 623 BGB genügt, wenn sie vom Kündigenden eigenhändig unterzeichnet ist. Die bloße Paraphierung mit einem Namenskürzel ist dafür nicht ausreichend, denn es muss nach dem äußeren Erscheinungsbild erkennbar sein, dass der Unterzeichner seinen vollen Namen und nicht nur eine Abkürzung hat niederschreiben wollen. Insoweit sei allerdings ein großzügiger Maßstab anzulegen, weshalb es auf die Lesbarkeit des Namenszuges nicht ankommt.
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Anfechtbarkeit einer Erbausschlagung wegen Irrtum über Nachlasshöhe
Nach § 1945 BGB erfolgt die Ausschlagung einer Erbschaft durch eine sog. Ausschlagungserklärung gegenüber dem Nachlassgericht. Als Willenserklärung unterliegt die Anfechtung den Regeln über die Anfechtbarkeit von Rechtsgeschäften nach §§ 119 ff. BGB, so dass auch ein Irrtum über die Höhe des Nachlasses grundsätzlich zur Anfechtung berechtigt. Dies geht jedoch nicht ohne Weiteres, wie ein Beschluss des OLG Düsseldorf vom 05. September 2008 (Aktenzeichen 3 Wx 123/08) zeigt.
In dem Fall hatte der zum Erben berufene Antragsteller die Erbschaft ausgeschlagen, da er davon ausging, dass der Nachlass der immer über finanzielle Nöte klagenden Erblasserin überschuldet sei. Angaben über die Gründe der Ausschlagung enthielt seine Erklärung nicht. Als sich im Nachhinein herausstellte, dass der Nettonachlass über 120.000,- € betrug, focht er seine Erklärung an und beantragte die Erteilung eines Erbscheins. Dieser wurde ihm jedoch unter Berufung auf seine Ausschlagung verweigert.
Zu recht, wie das OLG Düsseldorf entschied. Denn für die Auslegung der Ausschlagungserklärung komme es allein auf den für die Nachlassbeteiligten erkennbaren Sinn an. Um diesen Sinn zu ermitteln, sei den Nachlassbeteiligten lediglich der Inhalt der Ausschlagungserklärung zugänglich, so dass es für die Auslegung der Erklärung einzig hierauf ankomme. Ergibt sich der Irrtum über den Nachlasswert jedoch nicht aus dem Inhalt der Erklärung, sei davon auszugehen, dass die Anfechtung unabhängig davon erklärt wurde, welchen Wert der Nachlass habe. Ein Anfechtungsgrund liege daher nicht vor, so die Richter.
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Zurückbehaltungsrecht nach Verjährungseintritt
Auch nach Ablauf der Gewährleistungsfrist kann der Auftraggeber einer Bauleistung ein Zurückbehaltungsrecht gegen den Werklohnanspruch des Auftragnehmers geltend machen. Dies hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 05.11.2015 (Aktenzeichen: VII ZR 144/14) entschieden und das Verfahren zunächst einmal an die Vorinstanz zurück verwiesen.
In dem Fall war der Kläger von dem Beklagten mit Rohbauarbeiten für den Neubau eines Büros mit Lagerhalle beauftragt worden. Hierzu gehörten unter anderem auch Pflasterarbeiten. Der Auftraggeber nahm die Leistungen am 16.10.2008 ab. Anschließen kam es zwischen den Parteien zum Prozess. Nach Ablauf der fünfjährigen Gewährleistungsfrist zeigte der Auftraggeber am 11.11.2013 erstmals einen Mangel an der Pflasterfläche an und machte nun in dem Gerichtsverfahren auch ein Zurückbehaltungsrecht wegen dieses Mangels geltend.
Nachdem das OLG Düsseldorf den Beklagten noch zur Zahlung verurteilt hatte, hob der Bundesgerichtshof dieses Urteil auf, da die Verjährung nach § 215 BGB die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nicht ausschließt. Entscheidend sei lediglich, dass der Mangel bereits vor Ablauf der Verjährungsfrist in Erscheinung getreten ist und das Zurückbehaltungsrecht hätte geltend gemacht werden können. Nicht erforderlich sei jedoch, dass dieses Recht noch vor Ablauf der Verjährungsfrist tatsächlich geltend gemacht wurde, da anderenfalls der Sinn und Zweck der Vorschrift, dem Inhaber des Zurückbehaltungsrechts eine Sicherheit gegen die Inanspruchnahme des Gegners, unabhängig vom Eintritt der Verjährung zu gewähren, konterkariert würde.
Rechtstipp vom 02.02.2016
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Wie erstelle ich ein Nachlassverzeichnis?
Gibt man bei Google das Stichwort „Nachlassverzeichnis“ ein, erscheint als erster Suchvorschlag „Nachlassverzeichnis-Formular“. Angesichts dessen besteht offensichtlich eine große Unsicherheit der Rechtsuchenden, wie ein solches Nachlassverzeichnis auszusehen hat. Noch größer dürfte die Unsicherheit bei der Frage sein, wer überhaupt Anspruch auf Vorlage eines Nachlassverzeichnisses hat. Denn ein Nachlassverzeichnis kann nur in ganz bestimmten Fallkonstellationen verlangt werden. Bevor Sie sich daher die Mühe machen, ein Nachlassverzeichnis zu erstellen, sollten Sie überprüfen, ob der Anspruchsteller dies von Ihnen überhaupt verlangen kann.
1. Wer hat Anspruch auf ein Nachlassverzeichnis?
Ganz häufig verlangen Miterben untereinander die Vorlage eines Nachlassverzeichnisses, etwa aufgrund einer großen räumlichen Distanz zum Nachlass oder weil sie seit langem keinen Kontakt mehr zu dem Erblasser hatten. Jedoch besteht eben in diesem Fall gerade kein Anspruch auf Vorlage eines Nachlassverzeichnisses, weil sich jeder Erbe alle Informationen über den Nachlass selbst beschaffen kann, notfalls durch eine von ihm beauftragte Person. Einzig miterbende Abkömmlinge sind untereinander verpflichtet offenzulegen, was sie zu Lebzeiten des Erblassers von diesem erhalten haben.
Demgegenüber haben pflichtteilsberechtigte Personen Anspruch auf Vorlage eines Nachlassverzeichnisses, da sie ja gerade nicht Erbe geworden sind. In diesen Fällen dürfte das Nachlassverzeichnis am häufigsten eine Rolle spielen.
Eine weitere Fallgestaltung, in welcher ein Nachlassverzeichnis verlangt werden kann, ist der Fall, dass eine Testamentsvollstreckung angeordnet wurde. Außerdem zur Vorlage eines Nachlassverzeichnisses verpflichtet ist der sog. Erbschaftsbesitzer und der Vorerbe gegenüber dem Erben.
2. Was gehört in ein Nachlassverzeichnis?
Steht demnach fest, dass Sie tatsächlich ein Nachlassverzeichnis zu erstellen haben, stellt sich natürlich die Frage, was dort alles hineingehört. Was ist das überhaupt, ein Nachlassverzeichnis?
Ganz grundsätzlich ist ein Nachlassverzeichnis zunächst einmal genau das, was das Wort zum Ausdruck bringt, ein Verzeichnis über den Bestand des Nachlasses. Es umfasst alle zum Nachlass gehörenden beweglichen und unbeweglichen Sache, z. B. Barvermögen, Kapitalvermögen, Forderungen (Aktiva) und Verbindlichkeiten (Passiva).
In welchem Umfang über diese Dinge Auskunft zu geben ist, hängt jedoch wiederum davon ab, welche Fallkonstellation vorliegt. Bei Pflichtteilsansprüchen muss umfassend Auskunft gegeben werden. Das Nachlassverzeichnis muss also alle Vermögenswerte (Aktiva) und alle Verbindlichkeiten (Passiva) enthalten, die zum Zeitpunkt des Erbfalles noch bestanden. Gleiches gilt bei der Anordnung einer Testamentsvollstreckung. In allen anderen Fällen genügt es, Auskunft über die Aktiva zu geben.
3. Wie muss ein solches Nachlassverzeichnis aussehen?
Eines vorweg: Ein gesetzlich vorgeschriebenes Muster oder gar ein Formular gibt es für ein Nachlassverzeichnis nicht. Es muss lediglich so gestaltet sein, dass sich der Berechtigte ohne weiteres ein Bild von dem Bestand des Nachlasses machen kann.
Das Nachlassverzeichnis wird daher aufgebaut wie eine Bilanz. Darin werden zunächst alle Vermögenswerte (Aktiva) aufgeführt, soweit vorhanden mit entsprechenden Werten (z. B. Kontostände zum Todeszeitpunkt), und dann alle Verbindlichkeiten (z. B. Kreditverbindlichkeiten, offene Rechnungen, Beerdigungskosten, etc.).
Um Streitigkeiten zu vermeiden, empfiehlt es sich, bei der Erstellung eines Nachlassverzeichnisses größtmögliche Sorgfalt walten zu lassen. Im Zweifel sollten Sie sich rechtlichen Rat einholen, bevor Sie eine falsche oder unvollständige Auskunft erteilen. Sollten Sie daher noch Fragen zum Umfang der Auskunftspflicht oder Probleme bei der Erstellung eines Nachlassverzeichnisses haben, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Rechtstipp vom 26.07.2017
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