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#Baurecht Allgemein
rakotz-blog-blog · 6 years
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Bauliche Anlage - erfolgloser Antrag gegen Beseitigungsverfügung
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Bauliche Anlage - erfolgloser Antrag gegen Beseitigungsverfügung
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VG Gelsenkirchen, Az.: 10 L 1735/16, Beschluss vom 11.10.2016 Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe Der mit anwaltlichem Schriftsatz vom 18. Juli 2016 sinngemäß gestellte Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage 10 K 4599/16 ......
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fabiansteinhauer · 2 years
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Fra[ktion Allgemeiner Zeitung]
Nein, Fraktur Allgemeiner Zeitung. Nein, Frankfurter Allgemeine Zeitung. Die ersten drei Buchstaben, eine kleine Anzahl, sind schon angebracht.
In multipolaren Gesellschaften ist Tendenzschutz nicht der Schutz der Allgemeinheit und nicht der Allgemeinplätze. Es ist auch Polarisierungsschutz. Schreibt die FAZ also, die CDU verkaufe unsere Werte und ihre Identität und überhaupt: die Identitätspolitik spalte das Land. Wollen dürfen sie das, dürfen tun sie es, tun machen sie es. Nix hält die Presse zusammen, nicht einmal die Qualitätszusammenpresse.
Das Europaviertel sieht so herrlich moskwitisch aus. Natürlich gibt es hier einen russischen Supermarkt, nämlich auf dem Prospekt Evropa, im Volkmund immer noch Europaallee genannt. Erwartbarerweise steigen gestern, als ich vorbei lief, zwei hübsche Russinnen mit ihren sieben Hunden aus dem Auto aus und grüßen. Bald ist das Viertel angeblich komplett. Mich würde es wundern. Zumindest freue ich mich jetzt schon auf die dann einsetzenden Umbau- und Anbauten. Die Weißenhofsiedlung in Stuttgart hat man ja inwischen leider in ihren Originalzustand zurückversetzt und dann mit baurechtlichen und denkmalschutzrechtlichen Schutzlack überzogen, die sieht jetzt aus wie überteuert originalverpacktes und ungespieltes Spielzeug auf Ebay.
Aber das muss dem Prospekt Evropa und dem Viertel drum herumja nicht auch passieren. Zumindest warte ich auf die An- und Umbauten und dränge darauf, dass das Baurecht insofern leicht brasilianisiert wird. Hier und da sollte man die heilige Kuh Abstandsfläche mal schlachten, hier und da die Architektur für die architektenlosen und investorlosen Architekturoutinen in den Communidades und Favelas öffnen, einem Art markenlosen Lego- und Minecraftprinzip, besser gesagt einem wilden Open-Source-Bauen. Da werden Architekturen an Architekturen gestückelt, die Architektur wuchert in Tropen. Das muss und kann man nicht idealisieren, nicht romantisieren, nicht karlmayisieren, aber lernen kann man schon was davon. Das würde auch dem Prospekt Evropa und seinem Viertel gut bekommen, scheint mir, er muss ja nicht gleich zuwuchern.
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Nachgefragt bei Stephan Rölli: Was ist Stockwerkeigentum?
Stephan Rölli (Schötz) informiert über den Begriff Stockwerkeigentum und was es damit auf sich hat.
 Nachgefragt bei Stephan Rölli (Schötz) was Stockwerkeigentum ist, worin sich der Kauf zu einer „normalen“ Immobilie unterscheidet und was die Rechte und Pflichten eines Stockwerkeigentümer sind.
 Das Stockwerkeigentum wurde 1965 in der Schweiz eingeführt, berichtet Stephan Rölli von der Rimmo-Invest AG. Damit sollte erreicht werden, dass sich mehr Menschen eine eigene Wohnung leisten können. Heute sind rund ein Achtel aller in der Schweiz vorhandenen Wohnungen Eigentumswohnungen. Mit wachsender Tendenz. Denn viele Wohnungen kosten deutlich weniger als vergleichbare Häuser.
 Daher nachgefragt bei Stephan Rölli (Schötz):
 ·       Was ist Stockwerkeigentum?
·       Was unterscheidet den Kauf von Stockwerkeigentum von einem normalen Immobilienkauf?
·       Was sind die Rechte und Pflichten eines Stockwerkeigentümers?
  WAS IST STOCKWERKEIGENTUM?
 Die Stockwerkeigentümer sind vor dem Gesetz eine Gemeinschaft, auch Miteigentümergemeinschaft genannt. Dabei handelt es sich um eine körperschaftlich organisierte Personenverbindung. Die Beziehung der Stockwerkeigentümer untereinander ist bestimmt vom Miteigentumsrecht und zwar hinsichtlich des
 ·       Unterhalts,
·       der Renovierung,
·       der Benutzung und
·       der Beschädigung der gemeinschaftlichen Teile und Einrichtungen.
 Das ganze zu Stockwerkeigentum aufgeteilte Grundstück gehört allen Eigentümern gemeinsam und unmittelbar. Bei der Stockwerkeigentümergemeinschaft handelt es sich aber nicht um eine juristische Person, erklärt Stephan Rölli. Dennoch ist die Gemeinschaft von Gesetzes wegen eingeschränkt vermögens- und handlungsfähig. Dies bedeutet, dass die Eigentümer in eigenem Namen Rechte erwerben können. Aber auch besitzen und geltend machen können. Allgemein besitzt der Stockwerkeigentümer Sonderrechte an der eigenen Wohnung, inklusive Keller und Waschküche. Diese stehen zur alleinigen Nutzung zur Verfügung. Diese Räume im Sonderrecht zählen zur Stockwerkeigentumseinheit. Wie genau die Flächen aufgeteilt werden, bestimmt wiederum der Stockwerkaufteilungsplan. Dieser muss beim jeweiligen Grundbuchamt hinterlegt sein. Räume oder Flächen ohne Sonderrecht sind Gemeinschaftseigentum und unterliegen der gemeinsamen Nutzung. Dazu gehören:
Der Garten und die Parkplätze
Sichtbare Gebäudeteile
Elementare Gebäudeteile
Das Treppenhaus oder die Heizungsanlage
 WAS UNTERSCHEIDET DEN KAUF VON STOCKWERKEIGENTUM VON EINEM NORMALEN IMMOBILEINKAUF?
 Spätestens bei der Betrachtung des Kaufvertrags sieht der Käufer, dass nicht ein bestimmtes Wohnobjekt erworben wird. Der Käufer erwirbt eine Beteiligung an einem ganzen Grundstück mit dem darauf stehenden Haus und möglichen Nebengebäuden. Aus diesem Grund werden solche Wohnungen in einem Kaufvertrag auch nicht als Eigentumswohnung bezeichnet. Solche Wohnungen laufen unter dem Begriff Stockwerkeigentum oder Stockwerkeigentumsanteil. Der Anteil wird dabei in Promille angegeben.
 Das schweizerische Recht sieht eine Verbindung zwischen Gebäuden und Grund und Boden vor, auf dem ein Haus steht. Die einzelnen Räume sind Bestandteil des ganzen Hauses. Demnach ist die eigentumsrechtliche Trennung von Gebäudeeigentum und Boden nur durch Baurecht als Dienstbarkeit möglich. Weil aber keinen einzelne Räume gebaut werden können, ist damit verbunden auch kein Raum als separates Eigentum möglich. Ist ein Käufer an einer Eigentumswohnung interessiert, ist immer eine Beteiligung an der Gesamtliegenschaft nötig. Der umgangssprachlich verwendete Begriff der Eigentumswohnung ist daher irreführend, erläutert Stephan Rölli.
  WAS SIND DIE RECHTE UND PFLICHTEN EINES STOCKWERKEIGENTÜMERS?
 Die gesetzlichen Bestimmungen hierzu sind nicht sehr aussagekräftig, weiß Stephan Rölli. Besonders die Themen Verwaltungshandlungen, Unterhalt oder bauliche Maßnahmen werden so gut wie nicht erwähnt. Darum werden oftmals die allgemeinen Bestimmungen des Miteigentums (Artikel 647ff. ZGB) und die Vorschriften des Vereinsrechts (Artikel 64ff. ZGB) für das Stockwerkeigentum angewandt. Aber auch die Gemeinschaftsordnung regelt die Rechte und Pflichten der Stockwerkeigentümer. Innerhalb des gesetzlichen Rahmens darf die Stockwerkeigentümergemeinschaft den Umfang dieser Rechte und Pflichten in einer eigenen Gemeinschaftsordnung festlegen. Aber auch in der Hausordnung oder in Versammlungsbeschlüssen ist dies möglich. Generell gelten für Stockwerkeigentümer aber auch.
 ·       das allgemeingültige Nachbarrecht und
·       das öffentliche Recht der Kantone und Gemeinden (z. B. hinsichtlich der Bauvorschriften),
·       das Polizeirecht und
·       die allgemeine Gebührenordnung.
 Auch sind regelmäßige Versammlungen der Stockwerkeigentümer eine gesetzliche Pflicht. Die Versammlung hat von Gesetzes wegen folgende Befugnisse:
 ·       Entscheidungen hinsichtlich aller Verwaltungsangelegenheiten, die nicht dem Verwalter zustehen.
·       Bestellung des Verwalters sowie Aufsicht über dessen Tätigkeit
·       Wahl eines Ausschusses
·       Genehmigung des jährlichen Kostenvoranschlages, der Rechnung und der Aufteilung der Kosten unter allen Eigentümern
·       Schaffung eines Erneuerungsfonds für Unterhalts- und Erneuerungsarbeiten
·       Beschlüsse über die unterschiedlichen Versicherungen für das Gebäude und das Grundstück.
 Bezüglich der Haftung ist zu erwähnen, dass die Stockwerkeigentümer grundsätzlich nicht solidarisch für die von der Stockwerkeigentümergemeinschaft (StWEG) eingegangenen Verpflichtungen haften. Es sei denn, die Solidarhaft wurde vereinbart, informiert Stephan Rölli von der Rimmo-Invest AG abschließend.
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immobilien-muenchen · 3 years
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Bauträger - Neubauvertrieb
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Neubauvertrieb
Entscheiden Sie sich für den richtigen Partner!
Meist weisen Immobilien den Großteil des eigenen Vermögens auf. Ein Vermögen, welches wertgeschätzt werden muss. Insbesondere im süddeutschen Raum weisen Immobilien enorm redundante Preissegmente auf – umso wichtiger ist es somit, das Vertrauen im Immobilienverkauf in die Hände des richtigen Partners zu legen! Setzen Sie Ihr Vertrauen deshalb in Lohmüller & Company.
Umfangreiche Marketingmaßnahmen
Als eines von wenigen Immobilienunternehmen in München verfügen wir über eine hauseigene Marketingabteilung sowie eine gesonderte Produktmanagement-Abteilung. Dies ermöglicht uns einen enormen Fortschritt hinsichtlich der Qualität bei der Präsentation Ihrer Wohnung. Um den Verkauf und die Inszenierung Ihrer Immobilie kümmert sich somit nicht wie üblich nur ein Makler: bei Lohmüller & Company GmbH betreut Sie ein ganzes Team aus Marketing- & Vertriebsspezialisten.
Richtige Preisfindung – Sichere Wertermittlung
Den richtigen Verkaufspreis zu finden ist eine Herausforderung, welche nicht unterschätzt werden sollte. Bei zu hohen oder auch zu niedrigen Verkaufspreisen besteht das große Risiko eines monetären Verlusts. Bei Lohmüller & Company ermitteln wir nicht nur als erfahrene Experten den Wert Ihrer Eigentumswohnung – mit unserem hauseigenen Sachverständigen (TÜV-zertifiziert) garantieren wir Ihnen die richtige Preisfindung.
Der Erfolg liegt in der letzten Einheit
Aufgrund unserer umfangreichen und überdurchschnittlichen Leistungen sowie den umfassenden Marketing-Maßnahmen ermöglichen wir den sicheren Abschluss Ihres Bauprojektes. Mit uns sind Sie somit auf der sicheren Seite.
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Vorbereitungsphase
Vorbereitung ist alles! Vor Vertriebsstart und für Ihre Orientierung erstellen wir für Sie umfangreiche Wertermittlungen bzw. Gutachten unter Berücksichtigung individueller Potentiale und der regionalen Markt- und Standortfaktoren. Zielgruppenanalyse & Standortanalyse Optimierung der Immobilie hinsichtlich Verkaufspotentiale Umfangreiche Wertermittlung durch hauseigenen Sachverständigen (TÜV) 2
Produkt-Management & -Marketing
Durch unsere In-House-Abteilung für Produktmanagement zählen wir insbesondere in Sachen Immobilienpräsentation zu den führenden Experten. Zur Erzielung des bestmöglichen Verkaufs setzen wir neue Qualitätsstandards hinsichtlich der besten Inszenierung Ihrer Immobilie. Neben Bautafeln und fotorealistischen Visualisierungen legen wir besonderen Wert auf außergewöhnliche Imagebroschüren für unsere Neubau-Projekte. Ein klassischer Verkauf mit losen Grundrissen, bei welchen Kaufinteressenten enorme Vorstellungskraft mitbringen müssen, kommt für uns nicht in Frage. zur Neubau-Broschüre
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Außergewöhnliche Imagebroschüren
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Fotorealistische Visualisierung 3
Angebotsversand an Bestandskunden
Neben den klassischen Vermarktungskanälen verfügen wir über rund 10.000 Suchkunden. Aus diesem Portfolio teils persönlich betreuter Kaufinteressenten, Investoren und Kapitalanleger sind wir in der Lage, rund 30% aller von uns betrauter Objekte bereits kurz nach Vermarktungsstart zu vermitteln. Angebotsversand an Bestandskunden
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Interaktives Exposé Secret Sale (optional) 4
Öffentliche Vermarktung
Insbesondere in der öffentlichen Vermarktung setzen wir auf ein breites Spektrum an Medien. Unter anderem werden unsere Projekte in etlichen Online-Portalen und Printmedien sowie über Banner und Newsletter beworben. Exposé­versand an Interessenten Bestands­kunden­management Objekt­besichtigungen Anfragen­management 5
Verkauf
Nach eingehenden Verhandlungen organisieren wir sämtliche Vertragswerke zum erfolgreichen Verkauf. Parallel prüfen wir die Kaufpreisfinanzierung und unterstützen Kaufinteressenten mit unserer hauseigenen Finanzierungsberatung. Verhandlungs­management Bonitäts- & Finanz­prüfung von Interessenten Vertrags­entwurf, Deal­struktur & Abschluss In-House Finan­zierung & Finanz­beratung mehr... Notartermin 6
After-Sales-Service
Auch nach dem Verkauf leisten wir mehr! Nebst Sicher­stellung der Abwicklung von Übergabe und Kaufpreis­zahlung beraten wir Sie gerne in der Vermögens­vermehrung oder der Vermietung. Allgemeine Beratung in Sachen Vermögens­aufbau, Renovierung etc. mehr... Weiter­vermietung und Entwicklung von Investitions­objekten mehr... Baurechts­schaffung und Bauträger­vertrieb bei bebaubaren Grund­stücken mehr...
WIR LEISTEN MEHR ALS ANDERE!
Unser Leistungspaket: Hochwertige, gedruckte Verkaufsbroschüren Zur Präsentation unserer Projekte entwerfen wir individuelle und exklusive Broschüren, welche sämtliche relevanten Informationen abbilden und dem Kaufinteressenten gleichzeitig die Wertigkeit der Immobilie darlegen. Ihre Immobilie ist zu viel wert, als dass diese auf einem günstigen Druckerpapier-Exposé dem Interessenten gegenüber dargestellt werden sollte. Korrekte Vermessung nach Wohnflächenverordnung "98 % aller Angaben zu Wohnflächen sind falsch", so der Immobilienverband Deutschland (IVD). Makler übernehmen meist lediglich die Angaben der Verkäufer – ob diese richtig oder falsch sind, wird nicht geprüft. Dies jedoch birgt für Sie als Verkäufer enormes Risiko. Denn Sie haften gegenüber dem Käufer für diese Angaben und hierbei ist es egal, ob die Abweichung 20 m² oder lediglich 2 m² beträgt. Unser Vertriebsteam vermisst jede Immobilie exakt und fachlich korrekt nach aktueller Wohnflächenverordnung (WoFlV), sodass Sie keinem Risiko einer Haftung durch Falschangaben unterliegen. Maßstabsgetreue Grundrisse + Möblierter 3D-Grundriss Damit ein Kaufinteressent den attraktiven Schnitt Ihrer Wohnung auch entsprechend wahrnehmen kann, erstellen wir aus den vorgenommenen Messungen maßstabsgetreue Grundrisse sowie 3-D Grundrisse, welche Möblierungsvorschläge oder Potentiale darlegen. Hochwertige Fotografien durch professionellen Fotografen Es geht um viel Geld! Wieso also lassen Sie Ihre Immobilie demnach nicht auch durch uns ins "rechte Licht" setzen. Wir erstellen durch unseren professionellen Fotografen originalgetreue, jedoch stilistisch optimale Bilder, um die volle Pracht Ihrer Immobilie darzustellen. Erprobte Vertriebsprozesse & Organisation der Beurkundung Vermarktungsablauf: - Abwicklung sämtlicher Verkaufsgespräche, telefonisch und persönlich - Individuelle Besichtigungen der Wohnung mit ausgewählten, ausschließlich vorqualifizierten Interessenten - Abwicklung sämtlicher Verkaufsverhandlungen - Einholung eines Kapitalnachweises bzw. einer Finanzierungsbestätigung und auf Wunsch umfangreiche Bonitätsprüfung - Organisation der Kaufvertragsvorbereitungen - Beauftragung eines Notariats zur Erstellung des Kaufvertrages sowie Überwachung der Durchführung - Begleitung und Organisation des Beurkundungstermins zur Verbriefung der Immobilie 360-Grad-Rundgänge Zur Verringerung des Besichtigungsaufwandes für Sie oder Ihren Mieter erstellen wir qualitative 360-Grad-Rundgänge, welche die Immobilie im besten Licht darstellen. Hierdurch werden ebenso überregionale und internationale Kunden angesprochen, welche nicht für "jede" Besichtigung anreisen können. Visualisierungen / Home Staging Insbesondere renovierungsbedürftige oder auch im Bau befindliche Objekte finden schwieriger Käufer, da den Interessenten meist das notwendige Vorstellungsvermögen fehlt. Um dies zu verhindern werden passend zur Immobilie realitätsnahe Visualisierungen und Grafiken erstellt. Umfangreiche Marketing- und Präsentationsmaßnahmen Unsere Vermarktungsmaßnahmen: - Bestandskundenansprache - Aktivierung der gesamtheitlich medialen Präsenz (die wichtigsten Online-Portale u.a. mit Schaufensterplatzierungen und Printanzeigen bei den namhaften regionalen und überregionalen Zeitungen) - Angebot zum Mitvertrieb an ausgewählte Kooperationspartner in ganz Deutschland – selbstverständlich unter höchster Diskretion Einholung und Aufarbeitung sämtlicher relevanter Unterlagen Insbesondere für finanzierende Banken hängt die Zusage häufig von perfekt aufbereiteten Unterlagen ab. Damit nicht wertvolle Kaufinteressenten verloren gehen, welche u.a. eventuell höhere Preise zahlen, kümmern wir uns darum die gesamte Unterlagendokumentation zu erstellen und einzuholen. Dies bezieht sich nicht nur auf die Unterlagen der Hausverwaltung. Viel wichtiger sind meist Bauakten, Grundbucheinsichten etc.. Diesen Service übernehmen wir für Sie. After Sales Service Nach dem Verkauf ist für uns noch nicht Schluss. Wir liefern Ihnen und dem Erwerber einen umfangreichen After-Sales-Service: - Begleitung der Kaufpreiszahlung sowie Überwachung der vollständigen Abwicklung der Eintragung und Umschreibung des Grundbuchs - Durchführung der abschließenden Übergabe des Vertragsgegenstandes nach vollständigem Zahlungseingangs und Erstellung eines Übergabeprotokolls - Abwicklung und Überprüfung sämtlicher abschließend zu erfolgender Zahlungsausgleiche aus Hausgeld, Grundsteuer oder Mieteinnahmen
Sie benötigen eine professionelle Wertermittlung für Ihre Immobilie?
Sie überlegen Ihre Immobilie zu veräußern? Wie bereits erwähnt, übernehmen wir gerne für Sie die präzise Marktwertanalyse Ihrer Immobilie. Wir bieten Ihnen also, unter Berücksichtigung der aktuellen Marktgegebenheiten, eine kostenfreie und unverbindliche Wertermittlung zum Verkauf Ihrer Immobilie an. Schreiben Sie uns einfach eine E-Mail an: oder rufen Sie uns an: +49 (0) 89 12 41 36 - 800
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Referenzobjekte
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maetepopaete · 7 years
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Anforderungen an individuelle Vertragsklauseln
Allgemeine Geschäftsbedingungen unterliegen, im Gegensatz zu individuellen Vereinbarungen, einer besonderen Kontrolle durch das Gesetz. In seinem Verfahren Az.: 13 U 63/08 hatte das OLG Brandenburg daher zu prüfen, ob es sich bei einer streitigen Klausel um eine Individualvereinbarung oder eine Allgemeine Geschäftsbedingung handelte.
Die Vertragspartner waren Parteien eines Bauwerkvertrages für zwei Mehrfamilienhäuser. Das vorformulierte Vertragsformular des Auftraggebers sah dabei eine Vertragsstrafenklausel vor, nach welcher der Auftragnehmer für jeden Tag der Verspätung eine Vertragsstrafe von 0,2 Prozent der Nettoabrechnungssumme, höchstens jedoch 10 Prozent der Nettoabrechnungssumme zu zahlen habe.
Bei den Vertragsverhandlungen wurde diese Klausel zunächst gestrichen, später aber handschriftlich wieder mit dem Zusatz in den Vertrag aufgenommen, die Vertragsstrafe sei zwischen den Parteien verhandelt worden und gelte als vereinbart. Nachdem der Auftragnehmer mit 144 Werktagen Verspätung fertig wurde und der Auftraggeber 10 Prozent der Nettoabrechnungssumme von der Schlussrechnung abgezogen hatte, klagte der Auftragnehmer die Vertragsstrafe ein.
In seinem Urteil vom 04.07.2012 stellte das OLG Brandenburg fest, dass es sich bei der Vereinbarung um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handele. Die bloße Übernahme eines vorformulierten Textes lasse nicht erkennen, dass die Regelung im Sinne einer Individualvereinbarung tatsächlich zwischen den Parteien ausgehandelt worden sei. Dies erfordere nämlich, dass der Verwender der Klausel den gesetzesfremden Kern der Regelung ernsthaft zur Disposition stelle. Somit unterliege die Regelung der Kontrolle nach den AGB-rechtlichen Normen und sei demnach unwirksam. Das Gericht gab der Klage statt.
Weitere Informationen unter www.ra-spoth.de
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rakotz-blog-blog · 4 years
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Bauvertrag - Anforderungen an den Schallschutz für den Rohbauer
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Bauvertrag - Anforderungen an den Schallschutz für den Rohbauer
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OLG Karlsruhe – Az.: 8 U 173/10 – Urteil vom 29.05.2012 I. Auf die Anschlussberufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 03. November 2010 – 9 O 87/01 – unter Aufrechterhaltung im Kostenpunkt abgeändert: Die Klage wird als derzeit unbegründet abgewiesen. II. Die Berufung der Klägerin und der Streithelfer wird zurückgewiesen. III. […] ...
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rakotz-blog-blog · 4 years
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Bauvertrag - Unterzeichnung des Vertrages mit neuen bisher nicht vorhandenen Klauseln
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Bauvertrag - Unterzeichnung des Vertrages mit neuen bisher nicht vorhandenen Klauseln
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LG Hannover – Az.: 25 O 70/11 – Urteil vom 31.05.2012 Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 68.089,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.02.2011 zu zahlen. Die Beklagte wird außerdem verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 800,00 € zu zahlen. Die Beklagte hat […] ...
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rakotz-blog-blog · 4 years
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Bauleiterhaftung - Haftung für unrichtige Bautenstandsberichte
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Bauleiterhaftung - Haftung für unrichtige Bautenstandsberichte
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LG Koblenz – Az.: 10 U 1376/11 – Urteil vom 01.06.2012 Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 26. Oktober 2011 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in […] ...
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rakotz-blog-blog · 4 years
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Bauwerkvertrag über die Lieferung und den Einbau eines Specksteinofens
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Bauwerkvertrag über die Lieferung und den Einbau eines Specksteinofens
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OLG Koblenz – Az.: 5 U 492/12 – Beschluss vom 30.07.2012 1. Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 28.03.2012, 4 O 253/11 einstimmig gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. 2. Die Beklagte erhält Gelegenheit, zu den Hinweisen des Senates […] ...
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rakotz-blog-blog · 4 years
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Bauhandwerkersicherung - Einsichtsrecht des Auftragnehmers in Dokumente
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Bauhandwerkersicherung - Einsichtsrecht des Auftragnehmers in Dokumente
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LG Mannheim – Az.: 24 O 33/12 – Urteil vom 08.10.2012 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die klagende Baugesellschaft verlangt von der Beklagten Einsicht in die Dokumente, die der […] ...
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rakotz-blog-blog · 4 years
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Urheberrechtsverletzung aufgrund der Verwendung von Planungsleistungen
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Urheberrechtsverletzung aufgrund der Verwendung von Planungsleistungen
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LG Oldenburg – Az.: 5 O 1630/07 – Urteil vom 02.11.2012 Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 48.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.08.2007 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Gerichtskosten tragen der Kläger 77 Prozent und die Beklagten 23 […] ...
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rakotz-blog-blog · 4 years
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Stromkabelbeschädigung durch Tiefbauunternehmer – Schadensersatz
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Stromkabelbeschädigung durch Tiefbauunternehmer – Schadensersatz
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AG Lichtenberg – Az.: 16 C 195/13 – Urteil vom 06.03.2014 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.565,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 4.190,60 € seit dem 18.05.2011 und aus 374,90 € seit dem 10.06.2013 zu zahlen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu […] ...
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rakotz-blog-blog · 4 years
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Bauvertrag - Rückforderung zu viel geleisteter Abschlagszahlungen durch Bauherrn
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LG Stade – Az.: 4 O 66/13 – Urteil vom 27.03.2014 Das Versäumnisurteil vom 29.10.2013 wird aufrechterhalten. Die Klägerin trägt die weiteren Kosten des Rechtstreits. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages fortgesetzt werden. Der Streitwert wird auf € 130.691,90 festgesetzt. Tatbestand Die […] ...
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rakotz-blog-blog · 4 years
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Ist Heizungsanlage bei Nichterreichen der üblichen Temperatur mangelhaft?
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Ist Heizungsanlage bei Nichterreichen der üblichen Temperatur mangelhaft?
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KG Berlin – Az.: 7 U 54/13 – Urteil vom 28.03.2014 Auf die Berufung der Beklagten wird das am 12. Februar 2013 verkündete Urteil der Zivilkammer 9 des Landgerichts Berlin – 9 O 317/12 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.444,27 EUR nebst Zinsen in […] ...
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rakotz-blog-blog · 5 years
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Bauvertrag - Einwendungen des Auftraggebers gegen die Schlussrechnung
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Bauvertrag - Einwendungen des Auftraggebers gegen die Schlussrechnung
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LG Dresden – Az.: 1 U 1915/13 – Urteil vom 02.07.2014 I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 15.11. 2013, Az: GR 1 O 256/12, im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert: 1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 50.256,84 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe […] ...
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rakotz-blog-blog · 5 years
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Bauunternehmerhaftung - Sturzunfall infolge Selbstgefährdung eines Hausbewohners
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Bauunternehmerhaftung - Sturzunfall infolge Selbstgefährdung eines Hausbewohners
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LG Coburg – Az.: 22 O 107/14 – Urteil vom 22.07.2014 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 25.000,00 € festgesetzt. Tatbestand Der Kläger […] ...
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