#ZPO § 139
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Wie hoch ist die Dunkelziffer in Emmen!!!??? Thomas Lang, du Rassist, Mörder, Betrüger, Lügner, Verbrecher, Gauner, Dieb, Lump und Lumpazi!!! Du schuldest einem Freund viel Geld, das du ihm gestohlen hast, zahl es ihm gefälligst zurück!!! Solche Aasgeier wie dich brauchen wir nicht!!! Du wirst sowieso vor den Kadi treten, durftest du schon längst, die Fedpol sitzt dir im Nacken!!! Den Knast kennst du nun auch zu genüge!!! Nur eine Mörder-Gemeinde wie Emmen, die selber genügend Dreck am Stecken hat, stellt so eine widerliche Kreatur wie dich ein und füttert sie jahrelang durch. Du bist erledigt. Du gehst in den Knast für wahrscheinlich viele Jahre. Verschaff dir noch einen einigermassen würdevollen Abgang und zahl dem Freund das gestohlene Geld zurück. Gleiches gilt für andere widerliche Kreaturen: Davide Waldispühl, Thomas Minder, Marco Bitzi, Cédric Hauri, Fabienne Hauri, Gregor Bättig, Kurt Felder, Judith Isenschmid, Micha Egli, Roland Limacher, Fatime Jonuzi, alle Richter des BZG Hochdorf, ausser diejenigen, die im Zeitraum Ende 2023 ihren Job dort begannen, alle Richter vom KG LU, ausser diejenigen, die ihren Job Ende 2023 dort begannen, genauso alle Richter vom Bundessozialversicherungsgericht mit erwähnten Ausnahmen, dito Bundesverwaltungsgericht, dito Bundesgericht, alle Angehörigen der Kapo LU Emmenbrücke, die Strafverfahren am Hals und sonst Dreck am Stecken haben. Wie ist das Menschen zu diskriminieren, zu bestehlen, zu schikanieren, zu drangsalieren, widerrechtlich zu entführen und wegzusperren???!!! Ihr Bande von Herrenmenschen, Rassisten, Mördern, Gaunern, Lumpen, Verbrechern, Dieben, Lügnern, Lumpazis!!! Ihr werde alle vor Euren Richter treten!!! Und zwar rein legal und dem Gesetz entsprechend!!! Üble Nachrede Art. 173 StGB, Verleumdung Art. 174. StGB, Veruntreuung Art. 138 StGB, Diebstahl Art. 139 StGB, Arglistige Vermögensschädigung Art. 151 StGB, Ungetreue Amtsführung Art. 159 + 314 Abs. 1 StGB, Irreführung der Rechtspflege Art. 304 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, Amtsmissbrauch Art. 312 StGB, Rechtsbeugung Art. 339 StGB, Diskriminierung Bundesverfassung Art. 8 Abs. 1 + 2 / Art. 261 StGB, nach Art. 29 Abs. 2 BV / Art. 13 / 14 EMRK, Art. 2 Abs. 1-3 / 14 Abs. 1 UNO Charta MR Pakt II 0.103.2, Art. 2 / 5 / 6 / 8 UNO Charta MR Antirassismuskonvention 0.104, Kompetenzüberschreitung Art. 191 StGB, Nötigung Art. 181 StGB, Erpressung Art. 154 + 253 StGB, Verstosses gegen Art. 17 SchKG Abs. 1, Begünstigung im Amt Art. 257 StGB, Begünstigung Art. 305 StGB, Vorteilsannahme Art. 331/332Sexies StGB, Vorteilsgewährung Art. 322Quinquies, Verstoss gegen Art. 51 Abs. 1 ZPO, Art. 102 StGB→Alles keine geringfügigen Verstösse!!! Stellt euch eurer Verantwortung!!! Aber dazu habt ihr doch gar nicht den Mut, ihr feigen Drecksäcke!!! Glaubt ihr wirklich ihr könnt jahrelang gegen das Gesetz verstossen??? Dummheit ist bei euch angeboren!!! Das ist klar, intelligente Menschen würden sowas nicht tun!!!🫵🧟🦹👮🕵😵😵💫🤢🤮💩🥵🥶😶🌫️😱😨😰🤔🫣🤭🫢👎🫷🫸👩🏫👩💼👩🎓👩✈️👩🔬👩🚀👩⚖️🦹♀️🦹♂️🧟♀️🧟♂️ https://www.facebook.com/groups/2357025277844521/posts/3685536711660031/?comment_id=3709336342613401
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Rechtliches Gehör: Wann muss Vortrag nach Schluss der mündlichen Verhandlung vom Gericht zwingend berücksichtigt werden ?
Eine in erster Instanz siegreiche Partei darf darauf vertrauen, rechtzeitig vom Berufungsgericht einen Hinweis zu erhalten, wenn dieses in einem entscheidungserheblichen Punkt der Beurteilung der Vorinstanz nicht folgen will und von daher eine Ergänzung des bisherigen Vorbringens oder einen Beweisantritt für erforderlich hält.
Rechtzeitig ist der Hinweis, wenn er so zeitig vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung (Berufungsverhandlung) erfolgt, dass die betroffene Partei darauf noch reagieren kann, § 139 Abs. 4 ZPO. Erfolgt der Hinweis erst in der mündlichen Verhandlung, muss das Berufungsgericht der betroffenen Partei genügend Gelegenheit geben, um darauf zu reagieren. Es kann entweder in das schriftliche Verfahren überleiten oder vertagen. Ein Schriftsatznachlass muss nicht notwendig von der betroffenen Partei beantragt werden, wenn offenkundig ist, dass sie sich (so z.B. wegen notwendiger Recherchen) nicht im Termin auf den Hinweis hin einlassen kann.
Der Umstand, dass ein entsprechender Hinweis bereits vom Gegner erstinstanzlich (und evtl. auch wiederholt im Berufungsverfahren) erfolgte, ändert daran nichts. Denn die siegreiche Partei muss nicht vorsorglich (im Berufungsverfahren) dazu Stellung nehmen, da die Ausführungen des Gegners nicht notwendig die Annahme rechtfertigen, dass auch das Berufungsgericht in diesem Punkt der erstinstanzlichen Entscheidung nicht folgen wird.
Ein nach Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgter Schriftsatz zu dem verspäteten Hinweis ist vom Berufungsgericht zu berücksichtigen und ggf. die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen.
BGH, Beschluss vom 21.01.2020 - VI ZR 346/18 -
zum Bericht und Beschluss: Recht kurz gefasst
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Bundesjustizminister bestätigt Bereinigungsgesetze
Rechtskraft der Bereinigungsgesetze durch Bundesjustizministerium voll bestätigt
Geschrieben von: Peter Frühwald Montag, den 24. Oktober 2011 um 05:50 Uhr
Hier als Diskussionsgrundlage und Archivierung gepostet!
Leipzig. Auf Anfrage einer unserer Staatlichen Selbstverwaltungen beim Ministerium für Justiz, ob denn die Bereinigungsgesetze Gültigkeit haben, wurde dies voll umfassend bestätigt. Es wurde auch bestätigt, dass die Gesetze aufgehoben wurden.
„Beide Gesetze über die Rechtsbereinigung sind somit voll wirksames Bundesrecht.
Von ihrem Zweck her setzten sie älteres Recht, das keinen praktischen Anwendungsbereich mehr hat außer Kraft. Somit dienen diese Gesetze dazu, überflüssige Regelungen zu streichen und die Rechtsordnung insgesamt übersichtlicher zu machen“.
Das heisst nunmehr, ab dem 30. November 2007 gilt kein Gerichtsverfassungsgesetz, keine Zivilprozeßordnung (ZPO), keine Strafprozeßordnung (StPO) und das Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) nur noch im Rahmen des Geltungsbereiches (§ 5 auf Schiffen und Flugzeugen).
Es wurden mit dem 30. November 2007 viele weitere Gesetze aufgehoben. Alle Gesetze die keinen Geltungsbereich haben, kein Vorschaltgesetz haben oder gegen das Zitiergebot Artikel 19 Grundgesetz (GG) verstossen sind in die Zukunft von Haus aus nichtig, urteilte das Bundesverfassungsgericht im Jahre 1953.
»Nichtigkeit bedeutet, dass ein Akt, der mit dem Anspruch auftritt, das heißt, dessen subjektiver Sinn es ist, ein Rechts- und speziell ein Staatsakt zu sein, dies objektiv nicht ist und zwar darum nicht, weil er rechtswidrig ist, das heißt, nicht den Bedingungen entspricht, die eine höhere Rechtsnorm ihm vorschreibt. Dem nichtigen Akt mangelt jeder Rechtscharakter von vornherein, so dass es keines anderen Rechtsaktes bedarf, ihm diese angemaßte Eigenschaft zu nehmen.« so der Rechtsprofessor und Rechtsphilosoph Hans Kelsen.
Das Gerichtsverfassungsgesetz ( GVG ), die Zivilprozessordnung ( ZPO ), die
Finanzgerichtsordnung ( FGO ), das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ( FamFG ), die Abgabenordnung 1977 ( AO 1977 ) sowie das Umsatzsteuergesetz ( UStG ) sind ungültig, weil sie insbesondere, alle zitierpflichtige Gesetze im Sinne des Art. 19 Abs. 1 GG sind. Alle diese einfachen Gesetze greifen in zitierpflichtige Freiheitsgrundrechte gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG ein. Wenn einfache Gesetze in zitierpflichtige Freiheitsgrundrechte eingreifen, dann müssen diese einfachen Gesetze gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG das jeweilige einzuschränkende Freiheitsgrundrecht namentlich unter Angabe des Artikels im Gesetz nennen. Wobei unabhängig vom Zitiergebot nunmehr beim GVG und der ZPO auch noch die Vorschaltgesetze gestrichen wurden.
Das heisst, bis auf das Schiedsgericht in der Arbeitsgerichtsbarkeit (AHK-Befehl NR. 35), sind somit völkerrechtlich seit dem 30. November 2007 alle Gerichte in der Bundesrepublik Deutschland (Treuhandverwaltung der Alliierten) aufgehoben.
Dies bedeutet nunmehr nach der Lehre wie es der Rechtsprofessor und Rechtsphilosoph Hans Kelsen zur Nichtigkeit auf den Punkt gebracht hat es gibt faktisch keine Gerichte mehr. Aber sie sind ja noch vorhanden. Klar sind sie vorhanden aber als reine „Firmengerichte“ nach dem Seehandelsrecht (Admirality Law) . Das bedeutet völkerrechtlich gesehen, sobald ein Vertrag geschlossen wird , gibt es eine Entscheidung. Man betritt mit dem Gerichtssaal ein “ – symbolisch gesprochen – Handelsschiff“ ausserhalb der 12 Meilen Zone. Der Richter oder die Richterin ist der „Kapitän“ und der weis was Recht ist. Admirality Law (Seehandelsrecht) ist dem Völkerrecht nachgeordnet. D.h. Sobald man einen „Contract“ also einen Handelsvertrag eingegangen ist, ist man dem Richter („Kapitän“) unterworfen und nur der weis was Recht ist. Die sogenannten Rechtsanwälte arbeitem diesem Richter oder der Gerichtskammer nach Seehandelsrecht in einem geordneten Verfahren zu. Der Betroffene der den „Contract“ (Vertrag) akzeptiert, als Kläger, Beklagter oder Angeklagter, ordnet sich damit nach dem Seehandeslrecht dem Gericht nach Admirality Law unter. Nach dem Seehandeslrecht liegt eine Akzeptanz dann vor wenn beide „Partner“ sich im „Willen“ einig sind. Das kann auch mündlich geschehen. Sobald sie sich also im „Gerichtssaal (Handeslschiff) setzen akzeptieren sie dieses. Auch dürfen sie eine Verhandlung nicht eröffnen lassen, weil dann die Willensübereinstimmung zum Ausdruck kommt und der „Contract“ als geschlossen gilt , völkerrechtlich gesehen.
Deutschland
Bundesrepublik in Deutschland
Deutschland ist wegen fehlendem Staatsaufbau, fehlender deutscher Staatsregierung, fehlender deutscher Gerichtsbarkeit, fehlenden deutschen Behörden gemäß deutschem Recht bis heute als Staat handlungsunfähig.
Die Besatzungsmächte haben ihre damals eroberten Gebiete „Wirtschaftsgebiet“ genannt.
Zur profitorientierten Bewirtschaftung haben sie nach amerikanischem Vorbild und gemäß Grundgesetz Artikel 133 den „Bund“ als Treuhandverwaltung (Trust) des „Vereinigten Wirtschaftsgebiets“ geschaffen. Das „Vereinigten Wirtschaftsgebiet“ haben sie in „Bundesländer“ genannte Verwaltungsdistrike unterteilt.
BGBl 1990 TeilII Nr.36 2.10.1990 Seite 1275 „Verordnung zu dem Übereinkommen zur Regelungbestimmter Fragen in bezug auf Berlin. “
Auszug Artikel 3(4)
(….) Klagen gegen die Behörden der drei Staaten sind gegen die Bundesrepublik in Deutschland zu richten.
Klagen dieser Behörden, werden von der Bundesrepublik in Deutschland erhoben .
Das bedeutet das der Bund die Vertretung der Besatzungsmächte, und nicht die Vertretung des deutschen Volkes, ist.
Die BRD/Bund kann und darf de jure und de facto das deutsche Volk staats- und völkerrechtlich überhaupt nicht vertreten. ( Artikel 123 Grundgesetz)
Seit 1990 ist die BRD gemäß Amtsgericht Darmstadt ( Geschäfts-Nr.: 9IN248/05, Insolvenzverfahren gegen die Bundesrepublik in Deutschland GmbH) die „Bundesrepublik Deutschland GmbH“
Staatsvolk
Ein Staatsvolk (natürliche Personen mit Familiennamen gemäß deutschem Recht BGB 1) ist berechtigt und de jure in der Lage, eine Verfassung zu wählen. Denn nur das Staatsvolk repräsentiert den Staat, das Volk ist der Staat und die verfassungsgebende Gewalt.
Personal
Der Bundespersonalausweis belegt jeder Inhaber ist freiwillig Personal des Bundes.
Die BRD hat nur Personal und kein Staatsvolk. Firmen Personal kann z.B. keine Verfassung wählen.
Hauptstadt Berlin
Einigungsvertrag 31.08.1990
Artikel 2 (1)
Die Hauptstadt Deutschlands ist Berlin.
Hauptstadt Berlin
Grundgesetz Art 22(1)
Die Hauptstadt der Bundesrepublik in Deutschland ist Berlin.<<
Bekanntmachung des Schreibens der Drei Mächte
vom 8.Juni 1990:
(….) Die Haltung der Alliierten, „daß die Bindungen zwischen den Westsektoren Berlins und der Bundesrepublik in Deutschland aufrecht erhalten und entwickelt werden, wobei sie berücksichtigen, daß diese Sektoren wie bisher kein Bestandteil (konstitutiverTeil) der Bundesrepublik in Deutschlands sind und auch weiterhin nicht von ihr regiert werden„, bleibt unverändert.
Berlin ist die Hauptstadt der Firma BRD-GmbH/Bund.
Staatsangehörigkeit
„Deutschland“
lt. StAG Reichsgesetzblatt vom 22.07.1913 RGBl .S. 583
Es gibt keine Staatsangehörigkeit der BRD.
Deutsche sind gemäß Personal-Ausweisen Personal des Bundes/BRD.
Lt. Bundesinnenministerium ist die Staatsangehörigkeit die bestimmte Zuordnung zu einem Staat.
Den Staat „Deutsch“, wie unter Staatsangehörigkeit in Personalausweisen angegeben, gibt es nicht.
Eine Firma BRD GmbH/Bund kann seinem Personal keine Staatsangehörigkeit bescheinigen.
Deutsches „staatliches“ Recht
Bürgerliches Gesetzbuch Eingangsgesetz (BGBEG)
Artikel 50
“Die Vorschriften der Reichsgesetze bleiben in Kraft .“
Grundgesetz Artikel 140
Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.
Bundesrecht
Das Grundgesetz der BRD wurde per BGBl TeilI Nr. 59, S2614 im Jahr 2007 aufgehoben.
Das Grundgesetz und Bundesrecht für die BRD ist seit 1990 als Privatrecht unter Handelsgesetzbuchgültig.
Durch Beantragung des Personalausweises unterstellt sich jeder freiwillig den Privat-Handelsrecht der BRD/Bund. Deshalb gibt es das Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (FamFG).
Deutsche Verfassung (Artikel 140 Grundgesetz)
Das Grundgesetz für die Bundesrepublik in Deutschland wurde zweimal aufgehoben.
In 1990 durch Streichung des Artikels 23 Geltungsbereich des Grundgesetzes und in 2007 BGBl TeilI Nr.59,S2614 von den Besatzungsbehörden.
Durch Aufhebung des Grundgesetzes haben die Alliierten Ihrer Vertretung BRD/Bund und Ihren Behörden, alle Rechte entzogen.
Deutscher Reisepaß
natürliche Person (Mensch) mit Familiennamen gemäß staatlichem BGB §1
Bundespersonalausweis:
Gemäß Gesetz über Personalausweise Artikel1(2) ist ein deutscher Reisepaß ausreichend. Ein Personalausweis ist keine Pflicht sondern freiwillig. Das deutsche Staatsvolk macht sich durch Beantragung des Personalausweises freiwillig zu Personal der Firma BRD/Bund.
Mit Beantragung eines Personalausweises wird eine JURISTISCHE PERSON mit Namen geschaffen.
JURISTISCHE PERSONEN sind Rechtssubjekte, die keine Menschen sind. Eine JURISTISCHE PERSON Name), die keine Personengesellschaft ist, ist eine „Vermögensmasse“, also eine Sache. Eine Sache hat keine Rechte.
Hoheitszeichen
Das Hoheitszeichen Deutschlands ist der „Reichsadler“
Die BRD hat laut OWiG §5 Staatszugehörigkeitszeichen.
Wer einem Staat zugehört, kann selber kein Staat sein.
Die BRD benutzt das Hocheitszeichen Deutschlands „verfassungswidrig“ ohne Genehmigung durch das deutsche Volk als Souverän.
Deutschland ist als Staat souverän.
BGBl 1990 Teil II Nr. 36 2.10.1990
BVerfG 2 BvR 1981/97
Die Bundesrepublik in Deutschland steht unter Besatzungsrecht.
Der Überleitungsvertrag ist in Kraft, die drei Westsektoren von Berlin sind kein Bestandteil der BRD und dürfen nicht von Ihr regiert werden.
(BGBl 1990 TeilII S.1386, BGBl 1990 TeilII Nr.36, BGBl23.11.2007 TeilI Nr. 59 S.2614)
Die Verfassung Deutschlands
kann nur durch Volksentscheid geändert werden.
->Rechtssicherheit, Schutz für das Staatsvolk.
Das Grundgesetz wird nach Bedarf von Politikern (Besatzungsbehörden) geändert.
->Keine Rechtssicherheit für das Personal des Bundes.
Deutschland ist in der Staatenliste der UN- Mitglieder eingetragen-Deutschland
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Mahnverfahren: Widerspruchsrücknahme nach Eröffnung des Streitverfahrens und Klageerweiterung
Ein neuer Artikel wurde veröffentlicht auf https://www.ra-kotz.de/mahnverfahren-widerspruchsruecknahme-eroeffnung-streitverfahrens-klageerweiterung.htm
Mahnverfahren: Widerspruchsrücknahme nach Eröffnung des Streitverfahrens und Klageerweiterung
AG Brandenburg, Az.: 34 C 139/16, Urteil vom 15.03.2017 Gründe Gemäß § 139 ZPO wird darauf hingewiesen, dass wenn in einem Streitverfahren – welches durch Einlegung des Widerspruchs und Abgabe eröffnet worden ist – Prozesshandlungen vorgenommen worden sind, die zusätzliche Kosten ausg......
weiterlesen: https://www.ra-kotz.de/mahnverfahren-widerspruchsruecknahme-eroeffnung-streitverfahrens-klageerweiterung.htm
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Beschluss über befristetes Sondernutzungsrecht oder Vermietung?
Beschluss über befristetes Sondernutzungsrecht oder Vermietung?
BGB §§ 139, 1004; WEG § 14 Nr. 1, §§ 15, 22, 49 Abs. 2; ZPO § 269 Abs. 1, § 540 Abs. 1 Nr. 1
1. Auch die Teilanfechtung von Beschlüssen ist zulässig, soweit abtrennbare Teile mit eigenständigem Regelungsgehalt betroffen sind.
2. Eine in unzulässiger Weise beschränkte Anfechtungsklage ist im Zweifel grundsätzlich als Anfechtung des gesamten Beschusses auszulegen.
3. Ein…
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#BGB § 1004#BGB § 139#Gemeinschaftseigentum#Regelungsgehalt#Sondernutzungsrecht#Vermietbarkeit#WEG § 14#WEG § 15#ZPO § 269#ZPO § 540
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Mafioser Drecksbetrieb!!! Finger weg davon!!!
Finger weg von dieser Firma!!! Betrüger!!! Lassen minderwertige Ersatzteile einbauen und als hochwertig und original präsentieren, und verrechnen!!! Der Betreiber, ein gewisser Herr Florian Liepert, arbeitet unkorrekt, arbeitet schon beim Erstgespräch mit dem Kunden mit Kalkulationen, die sich bei genauerer Betrachtung als grundfalsch herausstellen und mit den tatsächlichen marktüblichen Preisen nicht übereinstimmen. Infiltriert die Kunden dergestalt, dass Ersatzteile kaum noch zu beschaffen sind um die Preise beim Kunden dazu weiter hochzutreiben, die dann allerdings minderwertigen Ersatzteilen "zugute kommen". Dazu werden wesentliche Mängel, die der sofortigen Behebung bedürfen, geflissentlich übersehen. Nimmt billigend in Kauf, dass Kunden mit diesen "minderwertig zusammengeschraubten" Autos Gefahr laufen einen Unfall zu verursachen mit womöglich verheerenden Auswirkungen auf deren Leib und Leben!!! Kurz zusammengefasst: Eine dreckige, miese Mörderbüttelbande!!! Dazu scheut dieser Liepert nicht davor zurück unbescholtenen Menschen unter Drohung (auch mit Gewalt) Art. 180 StGB, Erpressung Art. 154 + 253 StGB, Einschüchterung, Nötigung Art. 181 StGB, Belästigung Artikel 198 Absatz 2 StGB zur Zahlung, also mit mafiosen Methoden, zur Zahlung zu zwingen. Daneben kommen mit Ungerechtfertigter Bereicherung Art. 62 Abs. 1 -Art. 67 OR, Veruntreuung Art. 138 Abs. 1 + 2 StGB, Diebstahl Art. 139 StGB, Arglistiger Vermögensschädigung Art. 151 StGB, Übervorteilung Art. 21 OR, Irreführung der Rechtspflege Art. 304 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, Rechtsbeugung Art. 339 StGB, Diskriminierung Bundesverfassung Art. 8 Abs. 1 + 2 / Art. 261 StGB, nach Art. 29 Abs. 2 BV / Art. 13 / 14 EMRK, Art. 2 Abs. 1-3 / 14 Abs. 1 UNO Charta MR Pakt II 0.103.2, Art. 2 / 5 / 6 / 8 UNO Charta MR Antirassismuskonvention 0.104, Kompetenzüberschreitung Art. 191 StGB, Verstosses gegen Art. 17 SchKG Abs. 1, Begünstigung im Amt Art. 257 StGB, Begünstigung Art. 305 StGB, Vorteilsannahme Art. 331/332Sexies StGB, Vorteilsgewährung Art. 322Quinquies, Verstoss gegen Art. 51 Abs. 1 ZPO, Art. 102 StGB weitere Straftatbestände dazu. Am Ende des Tages muss man folgendes festhalten: Das ist kein Auto wert! Soviel Investition lässt sogar dessen Glanz gänzlich verschwinden!!!🧟🦹👮🕵🥵🥶😶🌫️😱😨😰😡🤬😖😣🤔🫣🤭🫢😵😵💫🤢🤮💩👎🫷🫸👩🏫👩💼👩🔬👩✈️👩🚀👩⚖️🦹♀️🦹♂️🧟♀️🧟♂️ https://www.carmaster.ch/de/
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Rechtliches Gehör: Rechtzeitiger Hinweis auf vom Erstgericht abweichende Auffassung durch Berufungsgericht
Im Berufungsverfahren darf der Berufungsbeklagte darauf vertrauen, dass ihm das Berufungsgericht einen rechtlichen Hinweis erteilt (§ 139 ZPO), wenn es beabsichtigt einer Beweiswürdigung durch das Erstgericht nicht zu folgen. Dieser Hinweis muss so rechtzeitig erfolgen, dass der Berufungsbeklagte noch vor einem Termin zur mündlichen Verhandlung darauf reagieren kann (durch Rechtsauführungen oder einen weitergehenden Sachvortrag).
Ob eine vom Arbeitgeber vorgelegte und als Privatgutachten zu qualifizierende ärztliche Stellungnahme eine Indizwirkung entfaltet (hier zur Frage der Leistungsunfähigkeit des Arbeitnehmers iSv. § 297 BGB) ist eine Frage der Beweiswürdigung.
Will das Berufungsgericht von der Beweiswürdigung der vorgelegten ärztlichen Stellungnahme durch das Erstgericht abweichen (und deshalb auch davon ausgehen, der Berufungsbeklagte habe seiner Darlegungslast nicht genügt), hat es den Berufungsbeklagten rechtzeitig vor dem Termin einen rechtlichen Hinweis zu erteilen und auch die Gründe mitzuteilen, weshalb es von der erstgerichtlichen Beurteilung abweichen will.
Wird der rechtliche Hinweis nicht rechtzeitig erteilt, ist dem Berufungsbeklagten jedenfalls auf Antrag Schriftsatznachlass zur Stellungnahme (und evtl. ergänzenden Vortrag) dazu zu gewähren.
BAG, Beschluss vom 28.08.2019 - 5 AZN 381/19 -
zum Bericht und Beschluss auf: Recht kurz gefasst
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Verkehrsunfall - Höhe der Kostenpauschale
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Verkehrsunfall - Höhe der Kostenpauschale
AG Brandenburg, Az.: 31 C 1241/11, Beschluss vom 22.09.2011 Gründe Das Gericht weißt die Prozessparteien gemäß § 139 ZPO hiermit ausdrücklich darauf hin, dass das erkennende Gericht seit der Entscheidung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 16. 6. 1998 (Az. 2 U 012/97) in ständiger Rechts......
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Mieterhöhung und mitvermieteter Stellplatz
Mieterhöhung und mitvermieteter Stellplatz
Mieterhöhungserklärung bei Wohnraummiete
Die Berücksichtigung eines mitvermieteten Tiefgaragenstellplatzes im Rahmen einer Mieterhöhung auf Grundlage des Münsteraner Mietspiegels 2017 setzt einen einheitlichen Mietvertrag über Wohnraum und Stellplatz voraus. Dies ist nicht der Fall, wenn der Stellplatz durch separaten Mietvertrag durch einen von mehreren Mietern der Wohnung angemietet wurde,…
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#§ 139 ZPO#7 C 129/18#AG Münster#Mieterhöhung#Mieterhöhungserklärung#Mietvertrag#mitvermietet#separat#Stellplatz#Tiefgaragenstellplatz#Wohnraummiete
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Mieterhöhung und mitvermieteter Stellplatz
Mieterhöhung und mitvermieteter Stellplatz
Mieterhöhungserklärung bei Wohnraummiete
Die Berücksichtigung eines mitvermieteten Tiefgaragenstellplatzes im Rahmen einer Mieterhöhung auf Grundlage des Münsteraner Mietspiegels 2017 setzt einen einheitlichen Mietvertrag über Wohnraum und Stellplatz voraus. Dies ist nicht der Fall, wenn der Stellplatz durch separaten Mietvertrag durch einen von mehreren Mietern der Wohnung angemietet wurde,…
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#§ 139 ZPO#7 C 129/18#AG Münster#Mieterhöhung#Mieterhöhungserklärung#Mietvertrag#mitvermietet#separat#Stellplatz#Tiefgaragenstellplatz#Wohnraummiete
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Baugrunduntersuchungen sind Auftraggebersache
BGB a.F. § 649; BGB §§ 314, 648a; VOB/B § 5 Abs. 4, § 8 Abs. 1, 3; ZPO § 139
1. Der Auftraggeber muss dem Auftragnehmer ausreichende Bodenanalysen zu Verfügung stellen. Es hat entsprechende Beprobungen zu beauftragen und für den Fall unzureichender Analysen diese nachzuholen.
2. Werden dem Auftragnehmer nicht sämtliche für die Entsorgung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung gestellt, ist…
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#19 U 27/18#7 O 202/17#Baugrunduntersuchung#Bauvertrag#Bauvorhaben#Beprobung#BGB § 314#BGB § 648#BGB § 649#Bodenanalyse#OLG Köln#VOB/B § 5#VOB/B �� 8#ZPO § 139
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Baugrunduntersuchungen sind Auftraggebersache
BGB a.F. § 649; BGB §§ 314, 648a; VOB/B § 5 Abs. 4, § 8 Abs. 1, 3; ZPO § 139
1. Der Auftraggeber muss dem Auftragnehmer ausreichende Bodenanalysen zu Verfügung stellen. Es hat entsprechende Beprobungen zu beauftragen und für den Fall unzureichender Analysen diese nachzuholen.
2. Werden dem Auftragnehmer nicht sämtliche für die Entsorgung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung gestellt, ist…
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#19 U 27/18#7 O 202/17#Baugrunduntersuchung#Bauvertrag#Bauvorhaben#Beprobung#BGB § 314#BGB § 648#BGB § 649#Bodenanalyse#OLG Köln#VOB/B § 5#VOB/B § 8#ZPO § 139
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Diesel-Skandal – 10jährige Verjährungsfrist?
Ein neuer Artikel wurde veröffentlicht auf https://www.ra-kotz.de/diesel-skandal-10jaehrige-verjaehrungsfrist.htm
Diesel-Skandal – 10jährige Verjährungsfrist?
AG Marburg – Az.: 9 C 891/19 (81) – Beschluss vom 16.06.2020 Gründe Die Beklagtenseite wird vom Gericht gemäß § 139 ZPO darauf hingewiesen, dass die Einrede der Verjährung wohl ins Leere geht, da vorliegend nicht die Regelverjährung von 3 Jahren gemäß §§ 195, 199 BGB einschlägig sein dürfte, sondern die Verjährung gemäß § 852 […] ...
weiterlesen: https://www.ra-kotz.de/diesel-skandal-10jaehrige-verjaehrungsfrist.htm
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Mieterhöhung - Voraussetzungen eines qualifizierten Mietspiegels
Ein neuer Artikel wurde veröffentlicht auf https://www.mietrechtsiegen.de/mieterhoehung-voraussetzungen-eines-qualifizierten-mietspiegels/
Mieterhöhung - Voraussetzungen eines qualifizierten Mietspiegels
AG Bitterfeld-Wolfen – Az.: 7 C 257/12 – Beschluss vom 19.09.2012 Gründe In dem Rechtsstreit……… I. werden die Parteien nach § 139 ZPO darauf hingewiesen, dass nach der derzeitigen Rechtsauffassung des Gerichts dem Mieterhöhungsverlangen der Klägerin ein qualifizierter Mietspiegel im Sinne des § 558 d BGB zugrunde liegt, der von den örtlichen Interessenvertretern anerkannt und […] ...
weiterlesen: https://www.mietrechtsiegen.de/mieterhoehung-voraussetzungen-eines-qualifizierten-mietspiegels/
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