#Leistungspflicht
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Gegen zu kurz gesetzte Fristen muss man sich wehren!
OLG Brandenburg, Urteil vom 05.09.2024 – 12 U 3/22 1. Wird eine bestimmte Leistung bereits nach dem Ursprungsvertrag geschuldet und bezahlt, kann der Auftragnehmer dieselbe Leistung in der Regel nicht ein zweites Mal auf Grund einer Nachtragsvereinbarung bezahlt verlangen. Dafür wäre erforderlich, dass sich der Auftraggeber in vertragsändernder Weise oder durch Anerkenntnis oder Vergleich…
#12 U 3/22#Abnahmeprotokoll#Bauvertrag#Fristen#Gericht#Gesamtabnahme#Gew��hrleistungsansprüche#Leistungspflicht#Nachbesserungsfrist#Nachtragsvereinbarung#OLG Brandenburg#Teilleistung#Urteil
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Den Versicherungsnehmer trifft nach einer besonderen schriftlichen Belehrung über die Folgen von Falschangaben die Obliegenheit zur wahrheitsgemäßen Beantwortung von zulässigen Fragen. Ein Verstoß dagegen stellt sich als Obliegenheitspflichtverletzung dar.
Wird der Versicherungsnehmer nach einem Diebstahl (hier: Quad) gefragt, ob er bereits eine Vermögensauskunft abgegeben habe, und verneint er dies wahrheitswidrig, liegt eine unrichtige Angabe vor. Eine arglistige Obliegenheitspflichtverletzung ist dabei anzunehmen, wenn er vorsätzlich mit der unrichtigen Angabe bewusst gegen die Interessen des Versicherers verstößt, da er damit rechnet, dass diese Einfluss auf die Feststellung des Versicherungsfalles oder die Leistungspflicht des Versicherers oder deren Umfang hat oder haben kann.
Gerade bei Diebstählen sind die finanziellen Verhältnisse des Versicherungsnehmers von besonderer Bedeutung für einen Versicherer, weshalb es sich hier um eine zulässige Frage handelt.
OLG Dresden, Hinweisbeschluss vom 18.04.2024 - 4 U 67/24 -
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Steuern - Der Staat und sein Geld
Steuern sind seit Jahrhunderten ein Streitpunkt zwischen Staat und Bürger - bis in die Gegenwart. Eine Dokumentation von ARTE. Steuern - Abgaben für das Gemeinwohl? Abgabenordnung § 3 Abs. 1: "Steuern sind Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft; die Erzielung von Einnahmen kann Nebenzweck sein." In der Geschichte weit öfter wurde die Steuererhebung als Instrument im Dienste der Mächtigen statt als Mittel zur besseren Verteilung des Reichtums im Volk gesehen. ARTE hatte in einer zweiteiligen Dokumentation die Geschichte der Bürgerproteste gegen die Steuern und "die da oben" beleuchtet. Die zweiteilige urheberrechtlich geschützte Dokumentation "Der Staat und sein Geld" ist leider in der Mediathek nicht mehr verfügbar. Auch in den letzten Jahrzehnten flammen immer wieder Proteste gegen die Steuererhebung und die damit verbundene Steuerungerechtigkeit auf: ob "Befürworterinnen und Befürworter des Brexits im Vereinigten Königreich, Gelbwesten in Frankreich oder Verliererinnen und Verlierer der Wiedervereinigung in der Bundesrepublik" - Steuern sind allgemein nicht sehr beliebt. Die Proteste verdeutlichen das wachsende Misstrauen der Bürgerinnen und Bürger gegenüber ihren Regierenden. Den Stein des Anstoßes bildet dabei nicht selten die Steuerpolitik. *** "'Wir sind Untertanen, keine Bürger unseres Staates.' Zumindest aus steuerrechtlicher Sicht trifft diese provokante These zu. Das deutsche Steuerrecht zielt darauf, Sie als souveränen Staatsbürger zu verunsichern, zu verwirren und letztendlich zu entmündigen. Sie sollen zahlen, aber bei der Gestaltung des Steuerrechts weder mitreden, noch Ihr Recht gegenüber einem schlechten und fehlerhaft angewendeten Steuerrecht einklagen noch auf die Verwendung Ihrer Steuergelder Einfluss nehmen. Peter Lüdemann, einer der renommiertesten deutschen Steuerrechtler, macht schonungslos Inventur im deutschen Steuerrecht." Wie aufschlussreich fanden Sie diesen Artikel? Lesen Sie den ganzen Artikel
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Hörgerätekauf - Leistungspflicht des Kunden hinsichtlich des Eigenanteils
Ein neuer Artikel wurde veröffentlicht auf https://www.ra-kotz.de/hoergeraetekauf-leistungspflicht-des-kunden-hinsichtlich-des-eigenanteils.htm
Hörgerätekauf - Leistungspflicht des Kunden hinsichtlich des Eigenanteils
AG München, Az.: 231 C 5748/14, Urteil vom 05.05.2014 (abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO) I. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 467,02 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 05.09.2013, sowie Mahnauslagen in Höhe von 10,00 € und weitere Auslagen in Höhe von 10,00 € zu bezahlen. […] ...
weiterlesen: https://www.ra-kotz.de/hoergeraetekauf-leistungspflicht-des-kunden-hinsichtlich-des-eigenanteils.htm
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Bereinigung österreichischer Auslandstitel
Die Neuordnung des Wertpapierwesens in Österreich nach dem Zweiten Weltkrieg, insbesondere die Klärung der Rechtsverhältnisse an den vor 1938 ausgegebenen österreichischen Anleihen in Fremdwährungen und den im Krieg vernichteten oder abhanden gekommenen Auslandstiteln erfolgte in der Alpenrepublik ab 1954 durch das sogenannte Auslandstitel-Bereinigungsgesetz.
Genauer gesagt durch das „Bundesgesetz vom 16. Dezember 1953 über die Bereinigung österreichischer Auslandstitel (Auslandstitel-Bereinigungsgesetz)“ sowie durch bilaterale Abkommen Österreichs mit den Ländern, in denen die Auslandstitel seinerzeit begeben worden waren.
Internationale Bundesanleihe der Republik Österreich von 1930/1957 (Austrian Government International Loan 1930/1957 Sinking Fund Seven Per Cent Bonds), Englische Tranche, 7% Bond über 1000 Pfund Sterling, Wien, 1. Juli 1930
Das am 1. Jänner 1954 in Kraft gesetzte Bundesgesetz erklärte bestimmte Schuldverschreibungen des österreichischen Staates bzw. österreichischer Unternehmen, die vom Deutschen Reich, von der Reichsbank, von der Konversionskasse für deutsche Auslandschulden, von der Deutschen Golddiskontbank oder für Rechnung dieser Körperschaften zu Tilgungszwecken erworben worden sind für erloschen.
Bis zum 31.12.1954 konnten Besitzer die Auslandstitel nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes beim Handelsgericht Wien die Feststellung beantragen, dass die Rechte aus der Schuldverschreibung gegenüber dem Schuldner nicht erloschen sind und wieder aufleben.
Bestand hinsichtlich der verlautbarten Auslandstitel noch eine Leistungspflicht des Schuldners, so war die Verjährung dieser Forderung bis zur Entscheidung über einen Feststellungsantrag oder bis zu zwei Jahren danach gehemmt.
Den Feststellungsanträgen wurde direkt stattgegeben, wenn nachgewiesen wurde
dass der Antragsteller das Eigentum an dem vorgelegten Auslandstitel spätestens am 1. Jänner 1945 oder in ununterbrochener Reihe von einer Person, die am 1. Jänner 1945 Eigentümer war, rechtsgültig erworben hat; diese Reihe gilt als unterbrochen, wenn beim Erwerb vom Nichtberechtigten das Eigentum auf gutgläubigen Erwerb gegründet wird oder
dass sich der Auslandstitel am 1. Jänner 1945 außerhalb des österreichischen Bundesgebietes, außerhalb Danzigs, Memels, sowie außerhalb der Grenzen Deutschlands nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 und der von Deutschland am 1. Jänner 1945 in seine Verwaltung einbezogenen Teile Polens einschließlich des sogenannten Generalgouvernements und der Tschechoslowakischen Republik einschließlich des sogenannten Protektorates Böhmen und Mähren befunden hat; der Nachweis ist nicht erbracht, wenn der Auslandstitel durch eine im Inland nicht rechtswirksame Maßnahme entzogen worden ist.
Das österreichische Bundesministerium für Finanzen konnte die Aussteller anweisen, entweder die nach diesem Bundesgesetz bereinigten Auslandstitel besonders zu kennzeichnen oder gegen neue Schuldverschreibungen umzutauschen oder den Besitzern von Auslandstiteln Zertifikate über die Bereinigung auszustellen.
Internationale Bundesanleihe der Republik Österreich von 1930/1957, Österreichische Tranche, 7% Schuldverschreibung über 500 Schilling Gold, Wien, 1. Juli 1930
Durch Verordnung oder zwischenstaatliche Abkommen oder durch Vereinbarungen mit den Gläubigervertretungen der Begebungsländer wurde bestimmt, dass die Bereinigung und Entschädigung für Auslandstitel auch auf andere Weise erfolgt.
Besonders hervorzuheben ist hier das „Abkommen zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika, betreffend bestimmte auf Dollar lautende österreichische Obligationen“ von 1957. Es enthält nicht nur ein Bereinigungsverfahren, sondern auch die Regelung von Restitutionsansprüchen, vergleichbar mit den österreichischen Rückstellungsgesetzen.
Das Abkommen zielte u.a. darauf ab, jene Probleme zu lösen, die dadurch entstanden sind, dass von Österreich bzw. von österreichischen Unternehmen ausgegebene Schuldverschreibungen während der NS-Zeit in erheblichem Umfang entwendet oder nicht bestimmungsgemäß verwendet worden sind.
Mit dem Auslandstitel-Bereinigungsgesetz sind viele dieser Schuldverschreibungen für erloschen erklärt worden. Das Abkommen ermöglichte geschädigten Inhabern derartiger Papiere die Geltendmachung von Ansprüchen bezüglich dieser erloschenen Papiere. Dazu wurde ein österreichisch-amerikanisches Schiedsgericht geschaffen, das erloschene Schuldverschreibungen gegen gültige umtauschen konnte. Frühere Inhaber von solchen Schuldverschreibungen wiederum konnten bei der Rückstellungskommission in Wien einen Feststellungsbescheid gegen den Anleiheschuldner beantragen, der bestätigte, dass ihnen die Schuldverschreibung gemäß den österreichischen Rückstellungsgesetzen entzogen worden ist. Bekamen sie Recht, musste die Rückstellungskommission den Anleiheschuldner verpflichten, eine neue, gültige Schuldverschreibung auszustellen.
Das österreichische Auslandstitel-Bereinigungsgesetz zählt im Anhang folgende Emissionen auf:
A: Staatsanleihen
Internationale Bundesanleihe der Republik Österreich von 1930/1957 (Austrian Government International Loan 1930/1957 Sinking Fund Seven Per Cent Bonds) - alle Tranchen.
Garantierte österreichische Konversionsanleihe 1934/1959 (Austrian Government Guaranteed Conversion Loan, 1934-1959/ Emprunt de Conversion Garanti 1934-1959 du Gouvernement Autrichien) – alle Tranchen.
Österreichische Credit-Anstalt-Regierungsschuldverschreibung 1936.
B: Schuldverschreibungen der Länder, Gemeinden und öffentlich-rechtlichen Anstalten
6%ige Stadt Wien (Gold-) Obligationen der äußeren amortisablen Anleihe vom Jahre 1927/1952 in US-Dollar (City of Vienna External Loan Sinking Fund 6% (Gold) Bonds, Due November 1, 1952).
8%ige pfandversicherte (Gold-) Obligationen-Anleihe der Stadt Graz vom Jahre 1924/1954 in US-Dollar (Municipality of Graz (Republic of Austria) Eight Per Cent. Mortgage Loan (Gold) Bonds, Due November 1, 1954).
7½%ige Anleihe des Landes Niederösterreich vom Jahre 1925/1950 in US-Dollar (Province of Lower Austria Secured Sinking Fund 7½% Bond, Due December 1, 1950).
4%ige (früher 2%ige) Anleihe der Bundeshauptstadt Wien vom Jahre 1931/1971 in (Gold) Schweizer Franken (Obligation 4% au Porteur de la Ville de Vienne Capitale Fédérale).
4½%ige (früher 6%ige) Anleihe des Landes Vorarlberg vom Jahre 1929/1937 fällig 1956 in Schweizer Franken (in Gold).
4%ige (früher 6%ige) Anleihe der Stadt Bregenz vom Jahre 1929/1945 in Schweizer Franken.
5%ige (früher 6%ige) pfandversicherte Anleihe der Stadt Dornbirn vom Jahre 1926/1948 in Schweizer Franken.
4%ige (früher 7½%ige) Anleihe der Stadt Salzburg vom Jahre 1925/1955 in Schweizer Franken und Pfund Sterling (Emprunt 4% de la Ville de Salzbourg).
4¾%ige (früher 6½%ige) Kommunalschuldverschreibung der Tirolischen Landes-Hypothekenanstalt vom Jahre 1931/1960 in Schweizer Franken.
4%iges Niederösterreichisches Investitionsanlehen für Landeseisenbahnzwecke vom Jahre 1911/1986 in (Gold) Französische Franken (Emprunt 4% Basse-Autriche pour le Développement du Réseau de Chemins de Fer).
7½%ige Anleihe des Landes Niederösterreich vom Jahre 1925/1950 in US-Dollar (Province of Lower Austria Secured Sinking Fund 7½% Bond, Due December 1, 1950), Bond über US-1000 Dollar
C: Sonstige Schuldverschreibungen
7%ige Anleihe der österreichischen Alpine Montangesellschaft (und Radmeister-Kommunität) vom Jahre 1925/1955 in (Gold) US-Dollar (Alpine Montan Steel Corporation and Radmeister Community, 7% Closed First Mortgage Thirty Year Sinking Fund (Gold) Bonds, Due March 1, 1955).
6½%ige (Gold-) Anleihe der Newag, Niederösterreichischen Elektrizitäts-Wirtschafts A. G. vom Jahre 1924/1944 in US-Dollar (Lower-Austrian Hydro-Electric Power Company „Newag“ Six and One-half Per Cent Twenty Year Closed First Mortgage Sinking Fund (Gold) Bonds, Due August 1, 1944).
7½%ige Hypothekar-Anleihe der Tiroler Wasserkraftwerke A. G. („Tiwag“) vom Jahre 1925/1955 in US-Dollar (Tyrol Hydro-Electric Power Company 7½% Thirty-Year Closed First Mortgage Sinking Fund Bond, Due May 1, 1955).
7%ige Hypothekar-Anleihe der Tiroler Wasserkraftwerke A. G. („Tiwag“) vom Jahre 1927/1952 in US-Dollar (Tyrol Hydro-Electric Power Company 7% Guaranteed Secured Mortgage Sinking Fund Bonds, Due February 1, 1952).
6%ige Obligationen-Anleihe der Steirischen Wasserkraft- und Elektrizitäts-A. G. vom Jahre 1929/1954 in US (Gold) Dollar (The Styrian Water Power and Electricity Company Limited First Mortgage 6% (Gold) Bonds, Due June 1, 1954).
6%ige Erste Hypothekaranleihe der Vorarlberger Illwerke A. G. vom Jahre 1929/1959 in Pfund Sterling (Vorarlberger Illwerke 6% First Mortgage Loan 1929).
7½%ige Anleihe der „Elin“ A. G. für elektrische Industrie vom Jahre 1929/1954 in Pfund Sterling („Elin“ Aktiengesellschaft für elektrische Industrie, Vienna 7½% 25 Year Sterling Loan).
5%ige (früher 7%ige) Hypothekaranleihe der A. E. G. Union Elektrizitäts-Gesellschaft in Wien vom Jahre 1926/1951 in Schweizer Franken (Emprunt 7% Hypothécaire de la Société d' Electricité A. E. G. Union à Vienne de 1926).
5%ige Obligationenanleihe der Vorarlberger Kraftwerke Aktiengesellschaft vom Jahre 1925/1930 fällig 1956 in Schweizer Franken.
5%ige Obligationenanleihe des Provinzialrates der Barmherzigen Brüder, Graz, in Holländischen Gulden.
5½%ige (früher 8%ige) Obligationenanleihe der Genossenschaft der Schwestern vom Göttlichen Heiland (Salvadorianerinnen), in Holländischen Gulden.
5%ige Obligationenanleihe der Kongregation der Barmherzigen Schwestern vom heiligen Kreuze, Linz, in Holländischen Gulden.
7%ige 20jährige Obligationen der Kongregation der Patres Oblaten des Heiligen Franziskus von Sales, österreichische Provinz, in Holländischen Gulden.
8%ige Obligationen der beschuhten Karmeliten, in Holländischen Gulden.
7%ige Anleihe der österreichischen Alpine Montangesellschaft (und Radmeister-Kommunität) vom Jahre 1925/1955 in (Gold) US-Dollar (Alpine Montan Steel Corporation and Radmeister Community, 7% Closed First Mortgage Thirty Year Sinking Fund (Gold) Bonds, Due March 1, 1955), Bond über 1000 US-Dollar
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Hans-Georg Glasemann
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Quellen: HGG (F10/21-7/2017)
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Wenn die bisherige Reiseversicherung in der Corona-Pandemie nicht hilft
Obwohl die Corona-Gefahr noch besteht, planen viele Deutsche wieder Urlaube im In- oder Ausland. Für viele stellt sich allerdings in der derzeitigen Corona-Pandemie die Frage, was bringen Reiserücktritt- und Auslandskrankenversicherung in der derzeitigen Situation? Bei einer Pandemie hängt die Leistung vom jeweiligen Tarif ab und man sollte das Kleingedruckte genau lesen. Die wichtigsten Fragen und Antworten dazu.
Trägt die Rücktrittversicherung durch Corona bedingte Stornokosten? Hier gilt es genau hinzusehen. Wenn man als Urlauber seine gebuchte Reise stornieren will, weil man an Covid-19 schwer erkrankt ist, dann übernimmt eine Reiserücktritt-Versicherung im Regelfall diese Kosten. Dies gilt dann wie eine unvorhersehbare schwere Erkrankungen, welche als Grund für eine Stornierung gilt. Allerdings ist hier Vorsicht geboten, da es auch einige Versicherer gibt, die eine Leistungspflicht im Fall einer Pandemie-bedingten Erkrankung ausschließen. Und da es sich bei Covid-19 laut Weltgesundheitsorganisation immer noch um eine Pandemie handelt, würden diese Versicherer keine Leistung erbringen. Daher ist es wichtig, vor Abschluss des Vertrages unbedingt die Versicherungsbedingungen zu prüfen.
Und was ist, wenn man in Quarantäne muss? Wenn man nicht selbst erkrankt ist, aber auf eine behördliche Anordnung in Quarantäne geht muss, kann man die Stornokosten für eine deshalb nicht angetretene Reise nicht beim Versicherer geltend machen. Das gilt auch bei einer Quarantäne, die man freiwillig zur Vorsorge durchführt, denn die Quarantäne als solche ist kein versicherter Fall.
Was passiert, wenn die Reise gebucht wurde und man dann doch Angst bekommt diese anzutreten? Bei Angst an Covid-19 zu erkranken oder ein hohes Ansteckungsrisiko im Urlaubsgebiet und selbst eine erneute Reisewarnung des Auswärtigen Amtes sind keine versicherten Ereignisse in einer Reiseversicherung nach den derzeitigen Vertragsbedingungen. Wenn man als Urlauber eine bereits angetretene Reise aus diesen Gründen abbricht, zahlt auch keine Reiseabbruch-Versicherung die dadurch entstehenden Kosten.
Wie verhält es sich, wenn man im Auslandsurlaub erkrankt? Eine Auslandskrankenversicherung (Reisekrankenversicherung) trägt die Kosten einer Covid-19-Behandlung vor Ort und eines eventuell nötigen Rücktransports nach Deutschland. Allerdings sollte man auch hier in den Vertragsbedingungen prüfen, ob nicht Pandemien in den Versicherungsbedingungen ausgeschlossen sind. Es gibt einige Versicherer die dies tun. Praxistipp: Wenn im Ausland die Erkrankung ausbricht, sollte unverzüglich der Versicherer kontaktiert werden. Verbraucherschützer empfehlen den Abschluss einer Auslandskrankenversicherung schon immer.
Gibt es im Ernstfall einen uneingeschränkten Rücktransport? Hier ist zu beachten, dass viele Anbieter nur die Kosten für einen „medizinisch notwendigen" Heimtransport tragen , in anderen Tarifen sind auch „medizinisch sinnvolle" Transporte eingeschlossen. Allerdings könnte bei sich bei einer Covid-19-Erkrankung die Heimkehr schwierig gestalten, wenn beispielsweise eine ausländische Behörde dem deutschen Covid-19-Patienten Reiseverbote oder Quarantänemaßnahmen auferlegt. Und weiterhin sollte beachtet werden: Wer nur aufgrund einer neuen Reisewarnung seine Auslandsversicherung für die Kosten einer vorgezogenen Rückreise in Anspruch nehmen möchte, geht natürlich leer aus, da dies nicht versichert ist.
Erste Reiseversicherer haben ihre Vertragsbedingungen an die Corona-Pandemie angepasst So bietet beispielsweise die HanseMerkur bereits eine Lösung an. Dafür wurde die Reiseversicherung optimiert und auf die aktuelle Situation angepasst. Mit dem neuen Corona-Zusatzschutz können sich Reisende vor und während der Reise vor zusätzlichen Kosten durch eine mögliche Infektion mit Covid-19 schützen und somit auch in Zeiten von Corona sorglos reisen. Dieser Corona-Zusatzschutz kann optional als Baustein in eine Reiseversicherung dazu gebucht werden. Informationen, bzw. ein Abschluss gibt es über den folgenden Link.
Corona-Reiseschutz-Informationen lesen
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Wie das Coronavirus den persönlichen Versicherungsschutz betrifft
Die Corona-Pandemie bestimmt derzeit unseren Alltag. Berechtigterweise geht es dabei auch um Versicherungsfragen. Wie der Anspruch bei Urlaubsstornierungen durchgesetzt, der Krankenschutz im Ausland gewährleistet und die Betriebsunterbrechung abgesichert werden kann, sind nur einige davon. Die wichtigsten Versicherungsfragen für Privatpersonen und Gewerbetreibende haben wir hier für Sie zusammengefasst. Hinweis: Die nachfolgenden Antworten geben Ihnen eine erste Orientierung. Es empfiehlt sich, zusätzlich Ihre konkreten Versicherungsbedingungen hinsichtlich eines Leistungsfall gesondert zu prüfen.
Bisher häufig gestellte Fragen zum Thema der Corona-Pandemie
Wer übernimmt die Kosten für einen Corona-Test? Egal, ob Sie eine gesetzliche oder eine private Krankenversicherung haben, werden die Kosten für einen Corona-Test in jedem Fall über die Krankenversicherung übernommen, sofern für den Test eine Notwendigkeit bestand. D.h. Verdacht auf Infektion, weil z.B. Kontakt zu einer infizierten Person bestand oder klare Krankheitssymptome vorliegen. Von prophylaktischen Tests ohne gegebenen Anlass, bitten die Behörden in jedem Fall abzusehen, um die vorhandenen Testkapazitäten nicht unnötig zu belasten und insofern wäre in diesen Fällen auch die Kostenübernahme aus unserer Sicht derzeit nicht klar geregelt. Übrigens haben die Behörden für alle Fragen rund um die Pandemie allgemeine Infohotlines eingerichtet, an die Sie sich auch im Verdachtsfall auf eine Erkrankung wenden können: Telefon 116 und 117.
Erhalte ich Leistungen über meine Krankenversicherung im Falle einer Quarantäneanordnung und / oder Krankschreibung? ACHTUNG: Eine Quarantäneanordnung (egal, ob durch den Arbeitgeber oder durch eine behördliche Anordnung) ist zunächst KEINE Krankschreibung. Insofern besteht auch zunächst keine Leistungspflicht der Krankenversicherung für Krankentagegeldleistungen. Daher stellt sich in diesem Fall die Frage, ob Sie Krankheitssymptome haben, oder ob Sie eine pauschale ärztliche Krankschreibung erhalten. Nur mit einer ärztlichen Krankschreibung sind Sie im Sinne der Krankenversicherung leistungsberechtigt. Wir unterstellen derzeit, dass im Bedarfsfalle ärztliche Krankschreibungen in dieser Ausnahmesituation auf telefonischem Wege zu bekommen sind. In jedem Fall erhalten Arbeitnehmer aber zunächst die 6-wöchige Gehaltsfortzahlung über den Arbeitgeber. Nach Ablauf dieser 6 Wochen und der ununterbrochenen ärztlichen Krankschreibung, greift dann das Krankentagegeld:
Bei gesetzlich Krankenversicherten leistet anschließend die Krankenkasse ein Krankengeld in Höhe von rund 80 Prozent des bisherigen Nettoeinkommens.
Bei privat Krankenversicherten leistet anschließend der Krankenversicherer den tariflich vereinbarten Tagessatz.
Auch bei Selbständigen wird analog eine ärztliche Krankschreibung benötigt. Hier ist zu den Leistungen der Krankenversicherung jedoch kaum eine pauschale Aussage möglich, da Selbständige sowohl in der Gesetzlichen, wie auch in der privaten Krankenversicherung eine Gestaltungsfreiheit haben, ab wann die Krankentagegelder geleistet werden. Insofern müsste für Selbständige eine individuelle Prüfung erfolgen. Sprechen Sie uns bei Rückfragen gern an.
Welche gesetzlichen Regelungen gibt es zum Thema des Verdienstausfalles? Wie eben beschrieben, erhalten Arbeitnehmer zunächst pauschal eine 6-wöchige Lohnfortzahlung durch ihren Arbeitgeber. Geregelt ist dies über das zuständige Gesundheitsamt nach § 29 und § 30 Infektionsschutzgesetz, nachdem Menschen behördlich unter Quarantäne gestellt werden können. Wenn der Betroffene krank ist, gelten die Regeln für eine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Diejenigen, die ohne Krankheit vorsorglich unter behördlich angeordneter Quarantäne stehen, haben per Gesetz einen Anspruch auf Verdienstausfall in Höhe ihres Nettoentgeltes. Den übernimmt zunächst der Arbeitgeber (durch die Lohnfortzahlung); innerhalb von drei Monaten kann der Arbeitgeber nach § 56 Infektionsschutzgesetz einen Antrag auf Erstattung der ausgezahlten Beträge stellen. Auch Selbstständige und Freiberufler gehen nicht leer aus. Nach dem Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten erhalten auch sie einen Verdienstausfall ersetzt. Dabei geht die zuständige Behörde von dem Gewinn aus, der im Steuerbescheid für das letzte Kalenderjahr festgestellt wurde. Konkret ist dies im § 56 IfSG geregelt. Bei Rückfragen zu diesen Themen wenden Sie sich bitte vornämlich an Ihre Steuerberatung, da dies im Grunde keine versicherungstechnische Beratung darstellt und wir Ihnen insofern sicherlich nur wenig behilflich sein können.
Sind die ärztlichen Behandlungskosten aufgrund der Corona-Viruserkrankung versichert? Unabhängig davon, ob Sie gesetzlich oder privat Krankenversichert sind, sind natürlich die allgemeinen Behandlungskosten immer versichert, bei Privatversicherten möglicherweise nach Abzug eines vertraglich vereinbarten Selbstbehaltes. Das Deutsche Gesundheitssystem zählt zu den leistungsstärksten Systemen der Welt und es sieht vor, dass jeder Patient pauschal IMMER eine bestmögliche Behandlung erhält. Angesichts der teilweise sicherlich deutlich überstrapazierten Krankenhäuser, werden etwaige Zusatzbausteine in der Privaten Krankenversicherung / Krankenzusatzversicherung (z.B. Einbettzimmer und Chefarztbehandlung) möglicherweise logistisch von Seiten der Krankenhäuser nicht darstellbar sein. Sicherlich für jeden verständlich, angesichts dieser Ausnahmesituation. Sollte solch ein Fall auftreten, haben Sie als Privatversicherter als kleinen Trost hinterher einen Anspruch auf entsprechende Ersatzleistungen aus Ihrem Tarif, quasi als kleine Wiedergutmachung. Sprechen Sie uns in solchen Fällen gern an.
Was gibt es ansonsten für versicherungstechnische Absicherungen in der derzeitigen Situation? Ihre möglicherweise vorhandene Berufsunfähigkeitsversicherung leistet bei einer vorliegenden Arbeitsunfähigkeit von mindestens 6 Monaten und länger. Sie ist also für drastische und bleibende Erkrankungen gedacht. Insofern angesichts der derzeitigen Krise sicherlich nicht relevant – prüfungswürdig höchstens dann, wenn Sie nach einer Erkrankung bleibende Schäden zurückbehalten sollten, was nach derzeitiger Informationslage aber nicht zu befürchten ist. Zudem haben einige Unfallversicherungen eine so genannte „Infektionsklausel“ enthalten. Demnach wäre der Corona-Virus quasi als „Unfall“ anzusehen. Sollten Sie einen solchen Vertrag haben, sind Leistungsansprüche denkbar: Beispielsweise Leistungen in Form von Tagessätzen als „Unfall-Krankentagegeld“ (zuhause krankgeschrieben; Leistungen allerdings zumeist erst ab dem 43. Tag) oder „Unfall-Krankenhaustagegeld“ (beim Krankenhausaufenthalt; zumeist ab dem 1. Tag). Auch hierzu stehen wir Ihnen bei Rückfragen gern beratend zur Verfügung. Auf das Thema Todesfallschutz durch Lebensversicherungen oder Risikolebensversicherungen möchten wir an dieser Stelle nicht tiefer eingehen. Bei jeglichen Rückfragen dazu sprechen Sie uns gern an. Zu Reiseversicherungen verweisen wir auf unseren Artikel vom 11. März 2020, den Sie hier lesen können.
Die Betriebsunterbrechungsversicherung (u.ä. Produkte) für Unternehmer und Firmen sind zumeist gedacht für Betriebsstörungen in Folge von Feuerschäden oder vergleichbaren Störfällen für Unternehmen. Kaum ein Produkt sieht Leistungen für Betriebsstörungen aufgrund eines solchen Szenarios vor, wie wir es gerade weltweit erleben. Auch eine Ertragsausfallversicherung setzt einen Sachschaden als Leistungsfall voraus. Die Folgen einer Virusausbreitung fielen demnach nicht unter den Versicherungsschutz. Das gleiche gilt auch für eine Inventarversicherung. Ein Virus ist in der Regel kein Leistungsauslöser innerhalb der Inventarversicherung. Sollte das Betriebseigentum in irgendeiner Weise vom Coronavirus betroffen sein und von Amtswegen beschlagnahmt oder zerstört werden müssen, kann ein Anspruch auf finanzielle Entschädigung geprüft werden. Auch hierzu stehen wir Ihnen bei tiefergehenden Rückfragen natürlich gern zur Verfügung.
Welche Möglichkeiten gibt es bei finanzieller Not? Sollte bei Ihnen im Nachgang zur derzeitigen Krise beispielsweise durch länger anhaltende Kurzarbeit oder gar einer Kündigung möglicherweise ein finanzieller Engpass auftreten, beraten wir Sie natürlich ebenfalls gern. Es gibt bei Produkten der Altersversorgung verschiedene Möglichkeiten einer Beitragsstundung oder einer Herabsetzung der Beitragszahlungen. Auch bei vielen Sachversicherungen können, durch die Herausnahme von Bausteinen, in der Regel Kosten reduziert werden. Bevor Sie also über die Kündigung einzelner Versicherungen nachdenken, sprechen Sie uns bitte an, damit wir gemeinsam überlegen können, wie Ihre Versicherungen an veränderte Situationen möglicherweise anzupassen gehen.
Wissen schafft Sicherheit Zum Thema Corona/ COVID-19 gibt es mittlerweile unzählige Informationen. Viele davon – vor allem in den Sozialen Netzwerken – entsprechen nicht der Wahrheit und verbreiten nur Panik und Angst. Informieren Sie sich daher nur über offizielle Plattformen der Bundesregierung oder anerkannter Institutionen.
Seriöse Informationsquellen:
Auswärtiges Amt
Robert-Koch-Institut
Weltgesundheitsorganisation (WHO)
WHO-Entwicklungszahlen COVID-19
Soweit unser Überblick über alle möglicherweise relevanten Versicherungsbereiche und zahlreiche Fragen zum Thema der Pandemie. Bei jeglichen Rückfragen, oder wenn Sie Absicherungen für spezielle Themen wünschen, sprechen Sie uns gern an.
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Jochen Schweizer mit #Kryptowährung wie #BTC, #LTC, #ETH oder #BCH bezahlen. #Cryptoback und mehr auf #Kryptobiene
Lust auf ein außergewöhnliches Dankeschön? Eine Überraschung, die garantiert eine ist, oder ein herzlicher Gl��ckwunsch, der einen bleibenden Eindruck hinterlässt! Der Inhaber eines Wahlgutscheines ist berechtigt, eines der in der jeweiligen Erlebnis-Box enthaltenen Erlebnisse bei einem der verfügbaren Erlebnispartner in Anspruch zu nehmen, indem er sich einen der zur Verfügung stehenden Veranstaltungsorte für das jeweilige Erlebnis (soweit für das Erlebnis mehrere Orte zur Inanspruchnahme verfügbar sind) sowie einen Erlebnispartner auswählt und mit dem ausgewählten Erlebnispartner einen Termin zur Durchführung vereinbart. Inhaltliche Abweichungen und Änderungen zu einzelnen Erlebnissen nach Kauf einer Erlebnis-Box erfolgen nur bei Notwendigkeit, soweit sie nicht erheblich sind und den Gesamtinhalt oder die Wirkung des gebuchten Erlebnisses nicht erheblich beeinträchtigen. Sofern dem Wahlgutschein zusätzlich Wertgutscheine beigefügt sind, ist der Inhaber berechtigt, bei dem von ihm ausgewählten Erlebnispartner Verpflegungsleistungen und/oder sonstige Dienstleistungen im Nennbetrag des Wertgutscheins in Anspruch zu nehmen. Bitte beachten Sie, dass für einzelne Wahlgutscheine „Besondere Bedingungen“ zur Anwendung kommen (insb. bei Folgenden Erlebnis-Boxen: Idyllische Unterkünfte, Kurzurlaub, Städteurlaub, Kulturtrips). Abrufbar unter: https://www.jochen-schweizer.de/agb/bedingungen-erlebnis-boxen,default,pg.html Es besteht kein Anspruch auf Inanspruchnahme eines bestimmten Erlebnisses oder eines Erlebnisses an einem bestimmten Ort, sofern und soweit für den Inhaber noch eine angemessene Wahlmöglichkeit besteht. Die Teilnahme an den Erlebnissen hängt von deren Verfügbarkeit ab. Die Durchführung der Erlebnisse obliegt alleine den Erlebnispartnern (als Veranstalter), die Jochen Schweizer sorgfältig auswählt. Der Vertrag über die Inanspruchnahme des jeweiligen Erlebnisses kommt unmittelbar zwischen dem Teilnehmer am Erlebnis und dem jeweiligen Erlebnispartner zustande. Bitte beachten Sie, dass die Buchung eines Erlebnisses bei unserem Erlebnispartner mindestens zwei Wochen vor dem geplanten Termin zur Inanspruchnahme des Erlebnisses vorzunehmen ist. Die Erfüllung der vermittelten Erlebnisleistung als solche stellt keine Leistungspflicht von Jochen Schweizer dar. Jochen Schweizer ist also Vermittlerin zwischen Ihnen und dem jeweiligen Erlebnispartner. Jochen Schweizer hat daher auch keinen Einfluss auf die Bedingungen für die Inanspruchnahme und Durchführung der vermittelten Erlebnisse. Für die Rechtsbeziehungen zwischen Ihnen und dem Erlebnispartner finden ausschließlich die AGB des jeweiligen Erlebnispartners Anwendung. Soweit nicht ausdrücklich geregelt, ist die Anreise zum Erlebnisort und/oder etwaige Beherbergungsleistungen nicht enthalten. Die Kosten hierfür sind von Ihnen selbst zu tragen. Wahlgutscheine und Wertgutscheine können innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist von drei Jahren eingelöst und das Erlebnis bis zum Ablauf dieser Frist wahrgenommen werden (Einlösefrist). Diese Einlösefrist beginnt mit Schluss des Jahres, in dem der Wahlgutschein/Wertgutschein gekauft wurde. Bei Verlust oder Diebstahl von Wahlgutscheinen/Wertgutscheinen übernimmt Jochen Schweizer keine Haftung für eine möglicherweise unrechtmäßige Einlösung eines Gutscheines. Es gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die Datenschutzbestimmungen der Jochen Schweizer GmbH, abrufbar auf jochen-schweizer.de Anbieter und Vertragspartner: Jochen Schweizer GmbH Nennwert: 59,90 € Technische Anforderungen:Internetverbindung Produktart: Physische Geschenkkarte Read the full article
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Bauherr muss dem Bauüberwacher mangelfreie Pläne übergeben!
1. Grundsätzlich hat der Bauherr den bauüberwachenden Architekten ordnungsgemäße Ausführungspläne auch ohne ausdrückliche Erwähnung im Vertrag als Obliegenheit zur Verfügung zu stellen. Ist diese Obliegenheit zur Leistungspflicht erhoben worden, so haben die bauüberwachenden Architekten einen durchsetzbaren Anspruch und die Verletzung dieser Pflicht der Besteller kann auch zu einem…
#6 O 300/17#Altbestand#Architekt#Ausführung#Baugeschehen#Bauherr#Bauüberwacher#Gericht#KG Karlsruhe#Leistungspflicht#Pläne#Urteil
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Der Vermieter kann wegen unterlassener Schönheitsreparaturen und Rückbaukosten und sonstiger Schäden an der Mietsache vom Mieter anhand der voraussichtlich erforderlichen Kosten, aber (noch) nicht aufgewendeten (mithin fiktiven) Kosten seine Schadensersatzansprüche bemessen. Auch soweit der Vermieter Teile der Arbeiten, für die er Ersatz begehrt, bereits ausgeführt hat, kann er den gesamten Schaden ohne Bezug zu den tatsächlich getätigten Aufwendungen auf der Grundlage des von ihm eingeholten Kostenvoranschlags (und damit fiktiv) abrechnen.
Eine Überkompensation des Geschädigten wird dadurch ausgeschlossen, dass er nur die zur Erfüllung der Leistungspflicht erforderlichen Kosten beanspruchen kann. Auch ist zu beachten, dass der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) eine allen Rechten, Rechtslagen und Rechtsnormen immanente Inhaltsbegrenzung bildet.
Bei einem Substanzschaden an der Mietsache hindert eine Veräußerung des Mietobjekts den Vermieter nach Vertragsende nicht, seinen fiktiven Schadensersatzanspruch geltend zu machen, auch wenn er den Schaden nicht beseitigt noch beim Verkauf keinen geringeren Erlös erzielt.
Die abweichende Rechtsprechung des VII. Zivilsenats (zuständig für Werkvertragsrecht / Architektenrecht) ist nicht übertragbar auf andere Vertragstypen.
BGH, Urteil vom 19.04.2023 - VIII ZR 280/21 -
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Abgabenordnung (AO) § 3 Steuern
Was sind "Steuern"? Steuern sind - Geldleistungen, also als Geld zu zahlen und nicht durch Sachleistungen oder Naturalleistungen ersetzbar; - eine Zwangsabgabe, also ohne besondere Gegenleistung zu zahlen; - werden von den Gemeinwesen Bund, Ländern, Gemeinden, Kirchen durch Gesetz erhoben; - dienen vorrangig den Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen; - werden für einen konkreten Tatbestand erhoben Wie steht das genau im Gesetz? "Steuern sind Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft; die Erzielung von Einnahmen kann Nebenzweck sein." Abgabenordnung (AO) § 3 Abs. 1 Welche Vorteile können Sie aus Ihrem "Steuer"-Wissen ziehen? Wenn Sie die "Tatbestände" kennen, für die Steuern anfallen, dann können Sie planen und gestalten, wann Sie wieviel Steuern zahlen müssen. Was sollten Sie beachten, um keinen Schaden zu erleiden? Sie sollten - wissen, wofür Steuern anfallen; - sich darauf einrichten, wann diese Steuern zu zahlen sind (z.B. für die Steuerzahlung Geld sparen); - Wissen und Werkzeuge von Experten nutzen, um selbst Ihre Steuerbelastung zu ermitteln und günstig zu gestalten; - sich nach Bedarf von Fachleuten (z. B. Steuerberater, Rechtsanwälte) beraten oder gegenüber den Finanzverwaltungen vertreten lassen; - Ihre Rechte zum Steuern sparen rechtzeitig wahrnehmen und auch mit Rechtsmitteln (z.B. Widerspruch, Klage) durchsetzen. Wie denken andere über "Steuern"? Thomas von Aquin: "Steuern sind ein erlaubter Fall von Raub." Benjamin Franklin: "Nichts in dieser Welt ist sicher außer dem Tod und den Steuern." (Briefe an Leroy, 1789) Adam Smith: "Keine Kunst lernt eine Regierung schneller als die, Geld aus den Taschen der Leute zu ziehen." (The Wealth of Nations, Book V) Weiterführende Links? Kleine Helfer für Ihre Steuererklärung im Steuershop: Lesen Sie den ganzen Artikel
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Kurt Beck (* 5. Februar 1949 in Bergzabern) ist ein deutscher Politiker (SPD). Er war von 1994 bis 2013 Ministerpräsident des Landes Rheinland-Pfalz und von 2006 bis 2008 Bundesvorsitzender der SPD.
Als Bürgermeister einer kleinen Gemeinde habe er selbst auch arbeitsfähige Sozialhilfe-Empfänger „Geländer streichen oder Treppen kehren lassen“.
Von 1993 bis 2012 war Beck Landesvorsitzender der SPD Rheinland-Pfalz und von November 2006 bis Dezember 2008 Vizepräsident der Sozialistischen Internationale. Seit 2013 ist er Vorsitzender der SPD-nahen Friedrich-Ebert-Stiftung.
Seit 1979 war Beck als direkt gewählter Abgeordneter des Wahlkreises 49 (Südliche Weinstraße) Mitglied des Rheinland-Pfälzischen Landtages. In den Jahren 1982 bis 1985 war er außerdem sozialpolitischer Sprecher der SPD-Fraktion, von 1985 bis 1991 parlamentarischer Geschäftsführer und von 1991 bis 1994 Fraktionsvorsitzender.
Bereits seit 2003 war Beck erst unter Gerhard Schröder, dann unter Franz Müntefering und anschließend unter dem brandenburgischen Ministerpräsidenten Matthias Platzeck stellvertretender Bundesvorsitzender der SPD. Nachdem Platzeck aus gesundheitlichen Gründen den Parteivorsitz niedergelegt hatte, übernahm Beck am 10. April 2006 das Amt kommissarisch und wurde gleichzeitig vom Präsidium als einziger Kandidat für den ordentlichen Parteivorsitz nominiert. Seine endgültige Wahl erfolgte auf einem Sonderparteitag am 14. Mai 2006 mit 95,1 % der Delegiertenstimmen.
Nachdem Frank-Walter Steinmeier auf einer Parteiklausur am 7. September 2008 als Kanzlerkandidat für die Bundestagswahl 2009 bekannt gegeben worden war, erklärte Beck, der sich intern schon länger für Steinmeiers Kandidatur eingesetzt hatte, sich bei der Kommunikation nach außen aber übergangen sah, auf der Klausur seinen Rücktritt als Bundesvorsitzender. Beck erläuterte dazu in einer Pressemitteilung, dass er sich „aufgrund gezielter Falschinformationen“ zur Kanzlerkandidatur Steinmeiers durch die Presse nicht in der Lage sehe, das Amt weiterhin mit der „notwendigen Autorität auszuüben“. Der Parteivorsitz wurde daraufhin zunächst von Steinmeier kommissarisch übernommen, bis Franz Müntefering auf einem Parteitag der SPD im Oktober zu Becks Nachfolger gewählt wurde.
Nach dem Tode Peter Strucks wurde Beck 2013 Vorsitzender der SPD-nahen Friedrich-Ebert-Stiftung.
Seit Juni 2013 ist Beck als Mitglied eines Beratungsgremiums für das Pharmaunternehmen Boehringer Ingelheim tätig.
Beck ist Beauftragter der Bundesregierung für die Opfer und Hinterbliebenen des Anschlags auf den Berliner Weihnachtsmarkt im Jahr 2016.
Beck heiratete 1968 die Friseurin Roswitha Starck, ein Jahr später wurde sein einziger Sohn Stefan Beck geboren. Am 30. Dezember 2015 erlitt Beck einen leichten Schlaganfall.
Im März 2010 erklärte Beck im parlamentarischen Untersuchungsausschuss zur Affäre um die gescheiterte Privatfinanzierung der Freizeit- und Tourismusanlagen auf dem Nürburgring: „Damals hätte ich die Reißleine ziehen sollen, weil die Frist für den Geldfluss nicht eingehalten wurde“. Das von seinem damaligen Finanzminister Ingolf Deubel forcierte Finanzierungsmodell war gescheitert, da immer wieder Zahlungen der privaten Investoren ausblieben. Etwa eine halbe Milliarde Euro wurde seit Becks Amtsantritt im Jahre 1994 vom Land Rheinland-Pfalz in Freizeit- und Tourismusanlagen an der Rennstrecke investiert, deren Wert 2013 auf 120 Millionen Euro geschätzt wurde. Beck hatte versprochen, das Projekt werde den Steuerzahler keinen einzigen Euro kosten.
Am 18. Juli 2012 erklärte Beck, dass der Nürburgring in die Insolvenz gehen werde. Das Land muss unter anderem für eine Bürgschaft über 254 Millionen Euro, die der staatlichen und nunmehr insolventen Nürburgring GmbH gewährt wurde, einstehen. Beck bat den Landtag auf einer am 1. August 2012 einberufenen Sondersitzung um Entschuldigung. Am 23. August 2012 beantragte die CDU-Fraktion ein Misstrauensvotum. Die Mehrheit von SPD und Grünen im Landtag wies den Misstrauensantrag am 30. August 2012 zurück.
Als er am 3. Oktober 2012 während eines Interviews von einem Kritiker auf das Thema angesprochen wird, beschimpft er diesen mit den Worten "Können Sie mal das Maul halten, wenn ich ein Interview gebe? Einfach 's Maul halten!" und "Sie sind nicht ehrlich, Sie sind dumm!"
Am 19. Februar 2013 sagte Beck als Zeuge im Nürburgring-Verfahren aus. Dabei räumte er politische Fehler ein und machte die Weltwirtschaftskrise für die Probleme der Rennstrecke verantwortlich.
Im Jahr 2006 empfahl Beck einem Hartz-IV-Empfänger: „Wenn Sie sich waschen und rasieren, finden Sie auch einen Job.“ Im gleichen Jahr sprach er sich für die Einführung einer gemeinnützigen Leistungspflicht für Hartz-IV-Empfänger aus. Beck erklärte das „generell für zumutbar.“
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Private Unfallversicherung - Leistungspflicht bei Verhebetrauma
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Private Unfallversicherung - Leistungspflicht bei Verhebetrauma
OLG Frankfurt, Az.: 3 U 178/17, Beschluss vom 05.09.2018 In dem Rechtsstreit … wird der Kläger darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen. Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und die Rechtssache keine grundsätzliche […] ...
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Anspruch auf Rückbau eines Fensters?
1. Ist ein Beschluss als bloße Aufforderung zu verstehen, ohne damit eine Leistungspflicht konstitutiv begründen zu wollen, sind bei einer Anfechtung eines solchen Beschlusses nur formelle Mängel zu prüfen. 2. Entstehen durch eine bauliche Veränderung keinem Miteigentümer Nachteile, ist die Veränderung zu genehmigen. Quelle und Volltext: ibr-online.de
#980a C 26/23 WEG#AG Hamburg#Anspruch#Aufforderung#Fenster#Genehmigung#Gericht#Leistungspflicht#Miteigentüer#Nachteile#Rückbau#Urteil#Veränderung
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Ukraine-Soli - Vorschlag einer Wirtschaftsexpertin
Ein Ukraine-Soli soll wen retten? - Die Ukraine oder den bundesdeutschen Haushalt? Was ist von dem Vorschlag zu halten? Wirtschaftsweise Schnitzer schlägt Ukraine-Soli vor Ein Ukraine-Soli als Aufschlag auf die Einkommensteuer wäre eine mögliche Antwort auf die Herausforderung, der Ukraine militärisch zu helfen - behauptet die "Wirtschaftsweise" Prof. Dr. Dr. h. c. Monika Schnitzer. In Wikipedia wird sie beschrieben als "eine deutsche Wirtschaftswissenschaftlerin und Hochschullehrerin. Seit 1996 ist sie Inhaberin des Lehrstuhls für Komparative Wirtschaftsforschung an der Ludwig-Maximilians-Universität München." Seit 2022 ist sie gar Vorsitzende des Sachverständigenrates zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung. Wenn Frau Schnitzer der Ukraine militärisch helfen will, bedeutet das wohl ihrer Aussage nach wie bisher vor allem Waffenlieferungen an die Ukraine. Denn die humanitäre Unterstützung ukrainischer Flüchtlinge in Deutschland wäre ja keine Hilfe für die Ukraine, sondern für Deutschland - oder? Und über welche Kompetenz verfügt Frau Schnitzer für eine militärische Hilfe? Inwiefern eignet sich für die militärische Hilfe ein Ukraine-Soli? Steuern sichern Einnahmen Steuern sind gem. Abgabenordnung (AO) § 3 Geldleistungen ohne besondere Gegenleistung. Sie dienen der Einnahmeerzielung öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen. Das gilt auch für Ergänzungsabgaben - beispielsweise einen Solidaritätszuschlag. Damit wird die steuerliche Leistungspflicht zwar an einen konkreten Tatbestand geknüpft - nicht jedoch die Verwendung der eingenommenen Steuern. Steuern wie auch Ergänzungsabgaben landen im großen Steuertopf und werden völlig unabhängig vom Tatbestand der Leistungspflicht verwendet. Wer Biersteuer zahlt, hat keinen Anspruch auf mehr oder besseres Bier. Wer Einkommensteuer zahlt, hat keinen Anspruch auf Einkommen - umgekehrt wird ein Schuh daraus. Wer steuerpflichtiges Einkommen hat, hat die Steuern dafür zu zahlen. Kennt die promovierte "Wirtschaftsweise" Schnitzer diesen Sachverhalt nicht, dass der Tatbestand der Leistungspflicht nichts mit der Verwendung von Steuern zu tun hat? Dann spräche das wohl für Inkompetenz - zumindest im Steuerrecht. Wenn sie mit diesen Wissenslücken Vorsitzende des Sachverständigenrates zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung ist, welche Kompetenz kann man dann von unserer wirtschaftswissenschaftlichen Elite insgesamt erwarten? Wenn sie aber diesen Sachverhalt kennt und den Bürgern nahelegen will, mit einem Ukraine-Soli würde das Geld direkt in die Ukraine-Hilfe fließen, dann wäre das zumindest Irreführung. Daran ändert auch der Appell an "Solidarität" mit dem Staat Ukraine, oder den Ukrainern, oder... nichts. Zwar sitzt ein Großteil der Bundesbürger einer ähnlichen Irreführung schon seit fast 30 Jahren auf, wenn immer noch daran geglaubt wird, der Solidaritätszuschlag würde als Solidarabgabe für die "neuen Bundesländer" verwendet. Ergänzungsabgabe dient der Einnahmeerzielung des Bundes Im Jahr 2011 stellten Abgeordnete der "LINKEN" eine Kleine Anfrage an die Bundesregierung. Sie wollten u. a. wissen, wie hoch das Aufkommen des Solidaritätszuschlages war und wofür das Geld verwendet wurde. Hier auszugsweise die Antworten der Bundesregierung: Frage: "4. Worin drückt sich die Solidarität (so die Namensgebung) bei der Erhebung des Solidaritätszuschlags aus, und inwiefern ist damit eine Zweckbindung angedeutet oder verbunden (bitte mit Begründung)? Falls keine Zweckbindung mit dem Aufkommen des Solidaritätszuschlags verbunden ist, warum nicht?" Antwort: "Unter dem verfassungsrechtlichen Begriff der Steuer sind Geldleistungen zu verstehen, die keine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und die von einem öffentlichen Gemeinwesen (insbesondere Bund und Länder) zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft. Gemäß dem Gesamtdeckungsprinzip nach § 8 der Bundeshaushaltsordnung dienen grundsätzlich alle Einnahmen als Deckungsmittel für alle Ausgaben. Dies gilt auch für den Solidaritätszuschlag." Frage: "6. Welche Ziele hinsichtlich der Haushaltsführung und der Erfüllung der hoheitlichen Aufgaben konnten und können durch Einführung des Solidaritätszuschlags verbessert wahrgenommen werden (bitte mit Begründung)?" Antwort: "Auf die Antwort zu Frage 4 wird verwiesen. Das Aufkommen des Solidaritätszuschlags fließt in den Bundeshaushalt ein." Frage: "18. Sieht die Bundesregierung die Erhebung des Solidaritätszuschlags als Mittel zur allgemeinen Haushaltskonsolidierung an (bitte mit Begründung)?" Antwort: "Das Steueraufkommen aus dem Solidaritätszuschlag dient ebenso wie das Aufkommen aus anderen Steuern der Finanzierung des Bundeshaushalts." Ein Ukraine-Soli wäre also keineswegs an den unmittelbaren Zweck der Verwendung für eine militärische Hilfe für die Ukraine gebunden, sondern würde der Finanzierung des Bundeshaushalts dienen. Verwendung der Steuern Wenn Steuern - gleich auf Grund welchen Tatbestandes - in einen großen Topf fließen, wieviel würde dann davon in der "Hilfe für die Ukraine" landen? Der Bund nahm an Steuern im Jahr 2022 rund 337,2 Mrd. Euro und im Jahr 2023 bis November rund 306,7 Mrd. Euro ein. An Solidaritätszuschlag betrugen die Einnahmen in der gleichen Zeit 12 + 10,1 = 22,1 Mrd. Euro = 3,4 % Aus dem Bundeshaushalt wurden seit Februar 2022 rund 28 Mrd. für humanitäre Unterstützung, direkte Zahlungen oder in Form von Waffen aufgewendet. 28/(337,2 + 306,7) = 4,34 % In den Jahren 2022 und 2023 entnahm der Bund also rund 4,3 % der Steuereinnahmen für die Ukraine. Unter der Voraussetzung, dass der Bund in 2024 lt. Steuerschätzung mit Einnahmen in Höhe von 381,2 Mrd. Euro rechnet und die Militärhilfe im Bundesetat 2024 von vier auf acht Milliarden Euro sogar verdoppelt wird, flössen also rund 2 % der Einnahmen in die Ukraine-Hilfe. Doch der BR war hinsichtlich der Verwendung des Militärhilfeetats deutlicher: "Dabei handelt es sich jedoch nicht um eine Verdopplung der Ukraine-Hilfe, sondern es geht um eine Verdopplung des Zusatzbudgets im Bundeshaushalt des kommenden Jahres. Dieses Budget soll anteilig zwar auch für direkte Ukraine-Hilfen genutzt werden, vor allem aber Waffen, Ausrüstung und Munition der Bundeswehr ersetzen, die bislang der Ukraine zur Verfügung gestellt wurden." Es würde also nur ein Teil des Geldes in der Ukraine landen - und der andere? Ukraine-Soli - Enteignung der Steuerzahler Die Hoffnung, die Ukraine lässt sich mit einem Ukraine-Soli retten, wenn damit der Krieg fortgesetzt werden soll, ist eine Illusion. Diese Meinung vertritt nicht nur Larry C. Johnson: "Die Ukraine hat 50 % ihrer Bevölkerung durch Auswanderung und Kriegsopfer verloren. Sie hat den Donbas verloren, eine Region, die reich an natürlichen Ressourcen und industriellen Kapazitäten ist. Die Ukraine hat keinen Weg in die Zukunft als lebensfähiges, starkes Land... Dieser Krieg wird sich so lange hinziehen, bis die Ukraine zerschlagen ist und der Westen gezwungen ist, diese Realität zu akzeptieren." Daran ändert auch ein Ukraine-Soli nichts. Seine einzige Wirkung: Enteignung der Steuerzahler zugunsten einiger Profiteure in der Rüstungsindustrie und im "Flüchtlingsgeschäft" Siehe u.a. auch: - Ein Jahr Ukraine-Krieg: Wie ukrainische Flüchtlinge in Deutschland systematisch in Schwarzarbeit vermittelt werden - Das Geschäft mit ukrainischen Flüchtlingen, Teil 1 - Das Geschäft mit ukrainischen Flüchtlingen, Teil 2 - Abgezockt: Geschäft mit Flüchtlingen aus der Ukraine Lesen Sie den ganzen Artikel
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Steuern - Der Staat und sein Geld
Steuern sind seit Jahrhunderten ein Streitpunkt zwischen Staat und Bürger - bis in die Gegenwart. Eine Dokumentation von ARTE. Steuern - Abgaben für das Gemeinwohl? Abgabenordnung § 3 Abs. 1: "Steuern sind Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft; die Erzielung von Einnahmen kann Nebenzweck sein." In der Geschichte weit öfter wurde die Steuererhebung als Instrument im Dienste der Mächtigen statt als Mittel zur besseren Verteilung des Reichtums im Volk gesehen. ARTE hat in einer zweiteiligen Dokumentation die Geschichte der Bürgerproteste gegen die Steuern und "die da oben" beleuchtet. Auch in den letzten Jahrzehnten flammen immer wieder Proteste gegen die Steuererhebung und die damit verbundene Steuerungerechtigkeit auf: ob "Befürworterinnen und Befürworter des Brexits im Vereinigten Königreich, Gelbwesten in Frankreich oder Verliererinnen und Verlierer der Wiedervereinigung in der Bundesrepublik". Die Proteste verdeutlichen das wachsende Misstrauen der Bürgerinnen und Bürger gegenüber ihren Regierenden. Den Stein des Anstoßes bildet dabei nicht selten die Steuerpolitik. *** 3898799352:right"'Wir sind Untertanen, keine Bürger unseres Staates.' Zumindest aus steuerrechtlicher Sicht trifft diese provokante These zu. Das deutsche Steuerrecht zielt darauf, Sie als souveränen Staatsbürger zu verunsichern, zu verwirren und letztendlich zu entmündigen. Sie sollen zahlen, aber bei der Gestaltung des Steuerrechts weder mitreden, noch Ihr Recht gegenüber einem schlechten und fehlerhaft angewendeten Steuerrecht einklagen noch auf die Verwendung Ihrer Steuergelder Einfluss nehmen. Peter Lüdemann, einer der renommiertesten deutschen Steuerrechtler, macht schonungslos Inventur im deutschen Steuerrecht." Wie aufschlussreich fanden Sie diesen Artikel? Lesen Sie den ganzen Artikel
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