#Auftragsrückgang
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14. März 2024
Ich könnte in meinem Laptop einen Teelöffel Erdnussbutter speichern, aber ein Terabyte Daten brauche ich dringender
Beim Retten der Keller-CDs habe ich gemerkt, dass meine 500 GB Speicherplatz auf dem Laptop fast voll sind. Ich habe zwar mehrere Terabyte Speicherplatz an verschiedenen Stellen in der Cloud und auf multiplen USB-Sticks. Aber die Lage ist inzwischen sehr unübersichtlich:
2 TB im Google Drive, davon 1,3 TB benutzt, ein Großteil davon ist mein aktuelles Laptop-Backup. 2 TB in der Dropbox, davon 61 GB benutzt. "B2 Cloud Storage" bei Backblaze, dort liegt immer noch ein Großteil der Daten des vorigen Laptops, 467 GB. 1 externe "SSD-Festplatte", also eigentlich ein glorifizierter USB-Stick mit 1 TB. Ungefähr fünf USB-Sticks mit jeweils 128 GB, über die ich aber keinen Überblick habe, weshalb ich sie selten verwende. Für den Dauereinsatz stehen sie zu weit aus dem Gehäuse hervor.
Ich habe keine Lust, über eine neue Sortierung der Daten in wichtige und weniger wichtige nachzudenken, weil nur manche dieser Orte von Backups erfasst werden. Lieber möchte ich alles genau da, wo ich es sehen, offline verwenden und vom automatischen Backup erfassen lassen kann. Deshalb habe ich 1 Terabyte zusätzlichen Speicher zum Einbau in den Laptop bestellt, und heute ist dieser Speicher angekommen.
Der Framework-Laptop hat rundum vier kleine Schubladen, die man mit den Anschlüssen belegen kann, die man so braucht. Bei mir waren das bisher 2 USB-C-Anschlüsse (einer davon für die Stromversorgung des Laptops), einmal USB-A und einmal HDMI. Den HDMI-Anschluss habe ich seit dem Kauf des Laptops vor anderthalb Jahren nur ein oder zwei Mal gebraucht. Ich werde ihn in Zukunft voraussichtlich noch seltener brauchen, denn seit 2020 bin ich praktisch raus aus dem Vortragsgeschäft, anfangs wegen des pandemiebedingten Auftragsrückgangs und später einfach so. Ich nehme die HDMI-Schublade aus dem Gehäuse und schiebe die neue 1-Terabyte-Schublade hinein. Jetzt habe ich 1,5 Terabyte lokal und werde mir endgültig nie wieder Sorgen um Speicherplatz machen müssen, diesmal aber wirklich. Nein, nur ein Scherz, ich lerne ja aus meinen eigenen Techniktagebuchbeiträgen.
Das vor anderthalb Jahren nicht gekaufte Macbook hätte für immer nur 500 GB Speicherplatz gehabt. Ich bin sehr zufrieden mit meiner Entscheidung. Ich könnte mir noch drei solche Speicherschubladen kaufen und hätte dann viereinhalb Terabyte! Naja, dreieinhalb, den vierten Steckplatz brauche ich ja für die Stromversorgung.
Oliver Laumann weist mich darauf hin, dass es nicht nur die offiziellen Schubladen gibt, sondern auch 3D-gedruckte Projekte von Freiwilligen, zum Beispiel den Snack Drawer, eine Schublade für (sehr kleine) Snacks. Und den Snack Drawer 2.0 mit Platz für noch mehr Snacks!
Aber natürlich hat man nie genug Snack-Speicherplatz. In den Kommentaren fragt jemand:
"Do you know the internal height or just internal dimensions in general? I am interested in the large one for a very specific use case of holding a single Werthers Original caramel."
Das ist alles sehr verlockend, aber ich bin jetzt erst mal zufrieden mit dem vorhandenen Speicher.
(Kathrin Passig)
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Freilich Magazin: » Deutsche Wirtschaft leidet unter zunehmendem Auftragsrückgang http://dlvr.it/TBfJlL «
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Aktuell sind das keine guten Aussichten für die heimische Industrie #nutztDieCoronaApp #haltetAbstand #unterstütztLokaleUnternehmen Nordrhein-Westfalen- Die Auftragseingänge im nordrhein-westfälischen Verarbeitenden Gewerbe waren im Juli 2020 preisbereinigt um acht Prozent niedriger als im Juli 2019 und erreichten einen Indexwert von 93,2 Punkten.
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Digitalisierung ja, aber richtig
Digitalisierung ja, aber richtig
von Andreas Gladis
Der Maschinenbau leidet unter den Folgen von COVID-19, doch die wahren Ursachen für die Probleme der Branche liegen tiefer. Die jüngste Studie des Aachener Optimierungsspezialisten INFORM verrät die Details.
Wenn es eine Vorzeigebranche in Deutschland gibt, dann ist es der Maschinen- und Anlagenbau: Er ist der größte industrielle Arbeitgeber, exportstark und glänzt…
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#Algorithmische Planung#Auftragsrückgang#Digitalisierung#Inform-Studie#lokale Steuerung#Maschinenbau#Mehrwert#Stellhebel#Symptome
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Baukonjunktur im Februar: Bremsspuren immer deutlicher
Baukonjunktur im Februar: Bremsspuren immer deutlicher
Deutschland: „…Dank eines hohen Auftragsbestandes zu Jahresbeginn konnten die Unternehmen bei milder Witterung ihre Kapazitäten im Januar und Februar bereits gut auslasten. Diese Entwicklung darf allerdings nicht über die Auswirkungen der Corona-Pandemie ab Mitte März hinwegtäuschen,“ erklärt Pakleppa weiter. „Noch unternimmt die Bauwirtschaft gegenwärtig große Anstrengungen, um den…
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#Arbeitsmarkt#Auftragsbestand#Auftragsrückgang#Auswirkungen#Baukonjunktur#Bauwirtschaft#Entwicklung#Impulse#Kapazitäten#Unternehmen#Wirtschaftsbau#Wohnungsbau
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Corona - mögliche Folgen für Abfindung bei Kündigung
Welche Folgen kann die "Corona-Pandemie" für den Arbeitsplatz und möglicherweise für eine Abfindung haben? Denn in zahlreichen Betrieben gibt es derzeit massive Änderungen im Betriebsablauf - bis hin zu Kurzarbeit und Entlassungen.
Corona - was wird mit einer Abfindung?
Nicht wenige Angestellte befürchten derzeit, dass die Wirtschaftskrise infolge der drastischen Maßnahmen gegen eine "Corona-Pandemie" in den Unternehmen zu Umsatzausfällen und Verlust des Arbeitsplatzes führen kann. Sollte es dazu kommen, hat grundsätzlich der Betriebsrat nach § 87 (1) Nr. 3 und § 102 (1) Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) ein Mitbestimmungsrecht. Keine Kurzarbeit oder Kündigung ohne Mitbestimmung des Betriebsrats. In Internet gibt es derzeit von mehreren Rechtsanwälten hilfreiche Tipps zum Verhalten in und den Folgen der Krise, die mit Corona verbunden ist. Speziell zu den Folgen bei Arbeitsplatzverlust und Abfindung hier weitere Anregungen: 1. Kann der Chef einfach Arbeit im Home Office anordnen? Wenn es Corona-Infektionen oder konkrete Verdachtsfälle im Unternehmen gibt, muss die Unternehmensführung im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht abwägen, ob die Anwesenheit der Mitarbeiter am Arbeitsplatz erforderlich ist. Sollten Mitarbeiter gegen die vom Unternehmen erlassenen Weisungen verstoßen, kann das zu Sanktionen führen, im Extremfall auch zu einer verhaltensbedingten Kündigung. In der Regel setzt eine verhaltensbedingte Kündigung jedoch eine Abmahnung voraus. Gegen eine Kündigung haben Arbeitnehmer ein Klagerecht, insbesondere gem. Kündigungsschutzgesetz (KSchG) § 4. Allerdings besteht im Fall einer verhaltensbedingten Kündigung kaum eine Chance auf eine Abfindung. Ein Anspruch auf Abfindung könnte in dem Fall wohl nur durch einen außergerichtlichen oder gerichtlichen Vergleich erreicht werden - siehe auch "Abfindung – Arbeitsrecht und Steuern kennen und handeln". 2. Darf ich aus Angst oder Vorsicht einfach zu Hause bleiben oder den Arbeitseinsatz bzw. Dienstreisen ablehnen? Dienstreisen für Mitarbeiter werden üblicherweise allgemein im Arbeitsvertrag geregelt. Wenn zu den vertraglichen Pflichten auch Dienstreisen und Außentermine zählen, dürfen Beschäftigte diese nicht allein aus "Angst vor Corona" absagen. Auch hier muss die Unternehmensleitung im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht abwägen und sich im Zweifel an offiziellen Mitteilungen von Behörden zu betroffenen Gebieten orientieren, beispielsweise an den Warnungen des Auswärtigen Amtes im Zusammenhang mit Corona. Die Folgen eines Verstoßes gegen das Weisungs- und Direktionsrecht könnten wie im Fall 1 sein. 3. Kann ich mich wegen Corona, Grippe oder Erkältung krankschreiben lassen? Wenn Sie erkrankt sind oder der Verdacht auf eine Infektion besteht, muss Ihr Arzt entscheiden. Die Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) hat aus aktuellem Anlass die Ärzte angewiesen, Krankschreibungen auch ohne Arztbesuch zu erteilen, wenn eine leichte Erkrankung der oberen Atemwege vorliegt, keine schweren Symptome erkennbar sind und nicht die Kriterien für einen Coronavirus-Verdachtsfall erfüllt sind. In diesen Fällen soll für eine Krankschreibung ein Anruf beim Arzt hinreichend sein. Allerdings sollten Sie auch berücksichtigen, dass eine Vortäuschung einer Erkrankung ebenfalls zu einer verhaltensbedingten Kündigung mit den oben genannten Folgen führen kann. 4. Kann ich bei Corona-Erkrankung gekündigt werden? Grundsätzlich können auch Mitarbeiter während einer Erkrankung gekündigt werden. Eine personenbedingte Kündigung wegen einer Erkrankung ist jedoch nur zulässig, wenn die betreffenden Mitarbeiter für einen erheblich langen Zeitraum leistungsunfähig sind und keine absehbare Besserung zu erwarten ist. Bei einer Viruserkrankung wie Grippe oder speziell Corona, trifft dies regelmäßig nicht zu. Insofern dürfte eine Klage gegen die Kündigung in den allermeisten Fällen dazu führen, dass die Kündigung unwirksam ist und das Arbeitsverhältnis weiter besteht. Wenn das Arbeitsgericht davon überzeugt ist, dass die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar ist, kann durch Urteil das Arbeitsverhältnis gem. § 9 KSchG aufgelöst werden. Für die Höhe der Abfindung orientieren sich die Gerichte dann an § 10 KSchG (siehe auch "Abfindung trotz bis zu 190 Krankheitstagen"). Ebenso könnte ein Vergleich zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Zahlung einer Abfindung führen. 5. Welche Folgen hat es, wenn ich mich mit Corona angesteckt habe und dennoch arbeiten gehe, ohne dies im Unternehmen zu melden? In dem Fall wäre grundsätzlich eine verhaltensbedingte Kündigung möglich, weil die Betroffenen wissentlich mit einer ansteckenden Krankheit am Arbeitsplatz die Kollegen und den Betrieb gefährden. Mit einem derartigen schuldhaften Verhalten wird gegen die arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen. Inbesondere bei Wiederholungsgefahr könnte eine verhaltensbedingte Kündigung folgen. Aber bei einem so fahrlässigen Verhaltensverstoß wäre zunächst eine Abmahnung angemessen. Sie wird in den meisten Fällen einer Kündigung wegen Fehlverhaltens vorausgehen müssen. Denn die Kündigung ist nach deutschem Arbeitsrecht stets das letzte Mittel. 6. Mir wurde wegen Auftrags- und Umsatzausfall ein Aufhebungsvertrag angeboten - soll ich annehmen? Wer einen Aufhebungsvertrag unterschreibt, hat kaum noch Chancen gegen diesen Vertrag oder einzelne Bestimmungen Ansprüche geltend zu machen. Darüber hinaus kann ein solcher Vertrag zu Nachteilen beim Arbeitslosengeld (Ruhe- oder Sperrzeit) führen. Deshalb ist es in einer solchen Situation meist besser, eine Kündigung abzuwarten und die Chancen einer Kündigungsschutzklage zu prüfen - siehe auch den Beitrag zum Abfindungspoker. 7. Welche Chancen auf eine Abfindung habe ich bei drohender Insolvenz des Unternehmens infolge Auftragsausfalls? Damit ein Auftrags- und Umsatzausfall auch Unternehmen nicht zwangsläufig in die Insolvenz führt, gibt es staatlich beschlossene Hilfen für Unternehmen wie beispielsweise Kurzarbeitergeld. Darüber hinaus bieten auch die Bundesländer ergänzende Hilfen an. Eine betriebsbedingte Kündigung wie beispielsweise infolge von Rationalisierungsmaßnahmen, Umstellung oder Einschränkung der Produktion oder aus außerbetrieblichen Gründe wie Auftragsmangel oder Umsatzrückgang ist grundsätzlich möglich. Bei Klagen gegen betriebsbedingte Kündigungen prüfen die Gerichte, ob und wie sich organisatorische oder technische Maßnahmen des Unternehmens auf die Beschäftigungsmöglichkeit für den gekündigten Arbeitnehmer auswirken (siehe beispielsweise BAG, Urteil vom 17.06.1999, Az. 2 AZR 141/99). Unternehmen müssen darlegen, inwieweit der Auftragsrückgang zum Wegfall des Arbeitsplatzes führt (vgl. LAG Hamm Urteil vom 27.05.2010 – 15 Sa 1506/09). Sofern in Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen (Sozialplänen) keine Abfindungsregelungen enthalten sind, bleiben Abfindungen Verhandlungssache zwischen den Unternehmen und den Beschäftigten. Im Falle der Insolvenz erhalten Arbeitnehmer drei Monate Insolvenzgeld gem. SGB III § 165ff (siehe auch Merkblatt 10 der Agentur für Arbeit). Steuerlich gilt das Insolvenzgeld als steuerfreie Einnahmen gem. § 3 Nr. 2 b EStG mit Berücksichtigung unter Progressionsvorbehalt. Zu den Folgen einer Insolvenz des Unternehmens für eine Abfindung der Beschäftigten siehe den Beitrag "Insolvenz des Arbeitgebers – was wird mit der Abfindung?" Wie hat Ihnen der Artikel gefallen?
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Berlin. Krise voraus: der deutschen Industrie ist das Neugeschäft wegen der Corona-Krise in einem noch nie dagewesenen Ausmaß weggebrochen. Sie sammelte im März 15,6 Prozent […]
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Roboterbauer Kuka schreibt im ersten Quartal Verlust
Der Augsburger Roboterhersteller Kuka spürt die Folgen der Pandemie: Ein erheblicher Auftragsrückgang führt zu einer negativen Quartalsbilanz. Read more www.heise.de/newsticker/meldung/…... www.digital-dynasty.net/de/teamblogs/…
http://www.digital-dynasty.net/de/teamblogs/roboterbauer-kuka-schreibt-im-ersten-quartal-verlust
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Kündigung wegen Auftragsrückgang - Sozialauswahl
Ein neuer Artikel wurde veröffentlicht auf https://www.arbeitsrechtsiegen.de/artikel/kuendigung-wegen-auftragsrueckgang-sozialauswahl/
Kündigung wegen Auftragsrückgang - Sozialauswahl
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz – Az.: 3 Sa 744/11 – Urteil vom 03.04.2012 Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 10.11.2011 – 9 Ca 1258/11 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung sowie darum, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund einer Weiterbeschäftigung des […] ...
weiterlesen: https://www.arbeitsrechtsiegen.de/artikel/kuendigung-wegen-auftragsrueckgang-sozialauswahl/
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Kriegsgewinnler: Rüstungsindustrie lässt sich von schwächelnden Betrieben finanzieren
Unzensuriert:»Die Industrie hat im November ihren stärksten Auftragsrückgang seit langem erlitten. Und trotzdem wird sie die Bundesregierung zur Finanzierung ihrer offensichtlichen Lieblingsindustrie heranziehen. http://dlvr.it/SgvYt2 «
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Maschinenbaumechaniker hadern mit Auftragsrückgang - Reuters
Bau-m https://www.bau-m.com/maschinenbaumechaniker-hadern-mit-auftragsrueckgang-reuters/
Maschinenbaumechaniker hadern mit Auftragsrückgang - Reuters
Düsseldorf (Reuters) – Die deutschen Maschinenbauer bekommen die schwächelnde Konjunktur immer mehr zu spüren. Im August gingen die Bestellungen gegenüber dem Vorjahresmonat um 17 Prozent…
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Abfindungen können den Verlust eines Jobs abfedern
Mit dem goldenen Handschlag aus einem Job auszuscheiden, das ist die Vorstellung, die viele haben, wenn es um Abfindung geht. Mit der Abfindung macht ein Chef seinem Mitarbeiter den Abschied vom Unternehmen einfacher. Spektakulär sind oft die Abfindungen in mehrfacher Millionenhöhe für Führungskräfte. Die Mehrzahl der Entschädigungen liegen wesentlich niedriger.
Anspruch auf Abfindung nicht grundsätzlich verbrieft Auch wenn sich diese Meinung hartnäckig hält: Einen durchgehenden rechtlichen Anspruch auf eine Abfindung gibt es nicht. Trotzdem wird sie häufig gezahlt. Der Grund ist einfach. Viele Arbeitgeber, die sich von Mitarbeitern trennen wollen, möchten vor allem Prozesse vor den Arbeitsgerichten umgehen. Die strengen Regeln des Kündigungsschutzes in Deutschland lassen teure Klagen gegen Entlassungen grundsätzlich zu. Billiger kann es werden, mit einer Abfindung zu winken, wenn der Arbeitnehmer auf Klage verzichtet. Mitarbeiter, die ihre rechtliche Situation kennen, können höhere Entschädigungen für sich aushandeln.
Ausnahmsweise eine Abfindung gibt es auch, wenn
Tarifverträge diese Möglichkeit grundsätzlich festlegen
Betriebsvereinbarungen für Gruppen von Mitarbeitern diese Kompensation vorsehen
einzelne Arbeitsverträge, etwa von Führungskräften, eine solche Klausel beinhalten
Betriebsräte bei Entlassungen das in Sozialpläne vereinbaren
Abfindungen bei betriebsbedingten Kündigungen Einen rechtlich durchsetzbaren Anspruch auf eine Abfindung haben Arbeitnehmer nach dem Paragraph 1a des Kündigungsschutzgesetzes. Ihnen steht die Zahlung einer Entschädigung von ihrem Arbeitgeber immer dann zu, wenn sie auf eine Klage gegen ihre Kündigung verzichten. Dann haben sie Anspruch auf ein halbes Monatsgehalt pro Jahr der Beschäftigung. Das soll vor allem Mitarbeitern helfen, die lange in einem Unternehmen tätig waren und unter Umständen nur kurze Zeit bis zu einer Rente zu überbrücken haben.
Wer sich auf darauf einlässt, sollte seine Rechte gut kennen. Eine Abfindung steht dem Arbeitnehmer nur unter bestimmten Umständen zu. So muss für den betreffenden Fall das Kündigungsschutzgesetz gelten. Das ist nur der Fall, wenn
das Arbeitsverhältnis seit mindestens sechs Monaten besteht
das Unternehmen über zehn Mitarbeiter beschäftigt
diese in Vollzeit arbeiten
In kleineren Firmen gibt es diese Entschädigung bei einer betriebsbedingten Kündigung nicht.
Gründe müssen im Unternehmen liegen Das Verhalten eines Arbeitnehmers kann dafür sorgen, dass er ein Recht auf eine Abstandszahlung verwirkt. Denn die Abfindung in der gesetzlich vorgesehenen Höhe von einem halben Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr gibt es nur bei Kündigungen aus dringenden betrieblichen Erfordernissen. Das kann die wirtschaftliche Schieflage des Unternehmens ein, ein Auftragsrückgang oder eine Umstrukturierung. Kündigt der Chef einem Mitarbeiter wegen dessen Verhalten, gibt es kein Geld. Das Kündigungsschreiben muss auf die betrieblichen Erfordernisse hinweisen.
Übrigens kann auch im Rahmen einer Kündigungsschutzklage vom Gericht eine Entschädigung festgelegt werden. Klagt ein Arbeitnehmer erfolgreich gegen seinen Arbeitgeber, ist das sogar in aller Regel der Fall. Denn selten kehrt der Mitarbeiter dann auf seinen Arbeitsplatz zurück. Auch Gerichte legen die Entschädigungssummen nach der Formel halbes Bruttogehalt mal Beschäftigungsjahr fest. Oft gibt es aber auch Vergleiche, bei denen die Summe höher liegt.
Sozialabgaben und Steuern Das ist positiv: Abfindungen sind kein Arbeitsentgelt. Sie sind Entschädigungen für den Verlust des Einkommens. Deshalb müssen auch keine Sozialbeiträge auf diese Gelder gezahlt werden. Auch das Arbeitslosengeld wird nicht gekürzt, wenn es solche Zahlungen gab. Eine Abfindung gehört dem Mitarbeiter, staatliche Forderungen bleiben außen vor.
Selbst der Fiskus behandelt Abfindungen mit gewissem Respekt. Er wendet bei der Berechnung der Einkommensteuer die mildere Fünftelungsregelung an. Dabei wird die Entschädigungssumme durch fünf geteilt. Ein Fünftel wird mit dem Jahreslohn addiert. Daraus wird eine Steuer errechnet. Der Finanzbeamte vergleicht dann die Summe mit der Steuer, die ohne Abfindung fällig wäre. Die Differenz aus beiden Summen wird mal fünf genommen. Somit gilt die günstige Besteuerung für ein fiktives Fünftel der Ablöse dann für die volle Abfindung.
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Welche Folgen kann die "Corona-Pandemie" für den Arbeitsplatz und möglicherweise für eine Abfindung haben? Denn in zahlreichen Betrieben gibt es derzeit massive Änderungen im Betriebsablauf - bis hin zu Kurzarbeit und Entlassungen.
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Nicht wenige Angestellte befürchten derzeit, dass die Wirtschaftskrise infolge der drastischen Maßnahmen gegen eine "Corona-Pandemie" in den Unternehmen zu Umsatzausfällen und Verlust des Arbeitsplatzes führen kann. Sollte es dazu kommen, hat grundsätzlich der Betriebsrat nach § 87 (1) Nr. 3 und § 102 (1) Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) ein Mitbestimmungsrecht. Keine Kurzarbeit oder Kündigung ohne Mitbestimmung des Betriebsrats. In Internet gibt es derzeit von mehreren Rechtsanwälten hilfreiche Tipps zum Verhalten in und den Folgen der Krise, die mit Corona verbunden ist. Speziell zu den Folgen bei Arbeitsplatzverlust und Abfindung hier weitere Anregungen: 1. Kann der Chef einfach Arbeit im Home Office anordnen? Wenn es Corona-Infektionen oder konkrete Verdachtsfälle im Unternehmen gibt, muss die Unternehmensführung im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht abwägen, ob die Anwesenheit der Mitarbeiter am Arbeitsplatz erforderlich ist. Sollten Mitarbeiter gegen die vom Unternehmen erlassenen Weisungen verstoßen, kann das zu Sanktionen führen, im Extremfall auch zu einer verhaltensbedingten Kündigung. In der Regel setzt eine verhaltensbedingte Kündigung jedoch eine Abmahnung voraus. Gegen eine Kündigung haben Arbeitnehmer ein Klagerecht, insbesondere gem. Kündigungsschutzgesetz (KSchG) § 4. Allerdings besteht im Fall einer verhaltensbedingten Kündigung kaum eine Chance auf eine Abfindung. Ein Anspruch auf Abfindung könnte in dem Fall wohl nur durch einen außergerichtlichen oder gerichtlichen Vergleich erreicht werden - siehe auch "Abfindung – Arbeitsrecht und Steuern kennen und handeln". 2. Darf ich aus Angst oder Vorsicht einfach zu Hause bleiben oder den Arbeitseinsatz bzw. Dienstreisen ablehnen? Dienstreisen für Mitarbeiter werden üblicherweise allgemein im Arbeitsvertrag geregelt. Wenn zu den vertraglichen Pflichten auch Dienstreisen und Außentermine zählen, dürfen Beschäftigte diese nicht allein aus "Angst vor Corona" absagen. Auch hier muss die Unternehmensleitung im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht abwägen und sich im Zweifel an offiziellen Mitteilungen von Behörden zu betroffenen Gebieten orientieren, beispielsweise an den Warnungen des Auswärtigen Amtes im Zusammenhang mit Corona. Die Folgen eines Verstoßes gegen das Weisungs- und Direktionsrecht könnten wie im Fall 1 sein. 3. Kann ich mich wegen Corona, Grippe oder Erkältung krankschreiben lassen? Wenn Sie erkrankt sind oder der Verdacht auf eine Infektion besteht, muss Ihr Arzt entscheiden. Die Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) hat aus aktuellem Anlass die Ärzte angewiesen, Krankschreibungen auch ohne Arztbesuch zu erteilen, wenn eine leichte Erkrankung der oberen Atemwege vorliegt, keine schweren Symptome erkennbar sind und nicht die Kriterien für einen Coroanavirus-Verdachtsfall erfüllt sind. In diesen Fällen soll für eine Krankschreibung ein Anruf beim Arzt hinreichend sein. Allerdings sollten Sie auch berücksichtigen, dass eine Vortäuschung einer Erkrankung ebenfalls zu einer verhaltensbedingten Kündigung mit den oben genannten Folgen führen kann. 4. Kann ich bei Corona-Erkrankung gekündigt werden? Grundsätzlich können auch kranke Mitarbeiter gekündigt werden. Eine personenbedingte Kündigung wegen einer Erkrankung ist jedoch nur zulässig, wenn die betreffenden Mitarbeiter für einen erheblich langen Zeitraum leistungsunfähig sind und keine absehbare Besserung zu erwarten ist. Bei einer Viruserkrankung wie Grippe oder speziell Corona, trifft dies regelmäßig nicht zu. Insofern dürfte eine Klage gegen die Kündigung in den allermeisten Fällen dazu führen, dass die Kündigung unwirksam ist und das Arbeitsverhältnis weiter besteht. Wenn das Arbeitsgericht davon überzeugt ist, dass die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar ist, kann durch Urteil das Arbeitsverhältnis gem. § 9 KSchG aufgelöst werden. Für die Höhe der Abfindung orientieren sich die Gerichte dann an § 10 KSchG (siehe auch "Abfindung trotz bis zu 190 Krankheitstagen"). Ebenso könnte ein Vergleich zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Zahlung einer Abfindung führen. 5. Welche Folgen hat es, wenn ich mich mit Corona angesteckt habe und dennoch arbeiten gehe, ohne dies im Unternehmen zu melden? In dem Fall wäre grundsätzlich eine verhaltensbedingte Kündigung möglich, weil der Betroffene wissentlich mit einer ansteckenden Krankheit am Arbeitsplatz die Kollegen und den Betrieb gefährdet. Mit einem derartigen schuldhaften Verhalten wird gegen die arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen. Inbesondere bei Wiederholungsgefahr könnte eine verhaltensbedingte Kündigung folgen. Aber einem so fahrlässigen Verhaltensverstoß wäre zunächst eine Abmahnung angemessen. Sie wird in den meisten Fällen einer Kündigung wegen Fehlverhaltens vorausgehen müssen. Denn die Kündigung ist nach deutschem Arbeitsrecht stets das letzte Mittel. 6. Mir wurde wegen Auftrags- und Umsatzausfall ein Aufhebungsvertrag angeboten - soll ich annehmen? Wer einen Aufhebungsvertrag unterschreibt, hat kaum noch Chancen gegen diesen Vertrag oder einzelne Bestimmungen Ansprüche geltend zu machen. Darüber hinaus kann ein solcher Vertrag zu Nachteilen beim Arbeitslosengeld (Ruhe- oder Sperrzeit) führen. Deshalb ist es in einer solchen Situation meist besser, eine Kündigung abzuwarten und die Chancen einer Kündigungsschutzklage zu prüfen - siehe auchden Beitrag zum Abfindungspoker. 7. Welche Chancen auf eine Abfindung habe ich bei drohender Insolvenz des Unternehmens infolge Auftragsausfall? Damit ein Auftrags- und Umsatzausfall auch Unternehmen nicht zwangsläufig in die Insolvenz führt, gibt es staatlich beschlossene Hilfen für Unternehmen wie beispielsweise Kurzarbeitergeld. Eine betriebsbedingte Kündigung wie beispielsweise infolge von Rationalisierungsmaßnahmen, Umstellung oder Einschränkung der Produktion oder aus außerbetrieblichen Gründe wie Auftragsmangel oder Umsatzrückgang ist grundsätzlich möglich. Bei Klagen gegen betriebsbedingte Kündigungen prüfen die Gerichte, ob und wie sich organisatorische oder technische Maßnahmen des Unternehmens auf die Beschäftigungsmöglichkeit für den gekündigten Arbeitnehmer auswirken (siehe beispielsweise BAG, Urteil vom 17.06.1999, Az.: 2 AZR 141/99). Unternehmen müssen darlegen, inwieweit der Auftragsrückgang zum Wegfall des Arbeitsplatzes führt (vgl. LAG Hamm Urteil vom 27.05.2010 – 15 Sa 1506/09). Sofern in Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen (Sozialplänen) keine Abfindungsregelungen enthalten sind, bleiben Abfindungen Verhandlungssache zwischen den Unternehmen und den Beschäftigten. Im Falle der Insolvenz erhalten Arbeitnehmer drei Monate Insolvenzgeld gem. SGB III § 165ff (siehe auch Merkblat 10 der Agentur für Arbeit). Steuerlich gilt das Insolvenzgeld als steuerfreie Einnahmen gem. § 3 Nr. 2 b EStG mit Berücksichtigung unter Progressionsvorbehalt. Zu den Folgen einer Insolvenz des Unternehmens für eine Abfindung der Beschäftigten siehe den Beitrag "Insolvenz des Arbeitgebers – was wird mit der Abfindung?"
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