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Erbe muss im Testament klar bestimmt sein - Erbrecht Enthält das Testament eine Formulierung, die offen...
Erbe muss im Testament klar bestimmt sein - Erbrecht Enthält das Testament eine Formulierung, die offen lässt wer tatsächlich Erbe ist, so ist diese unwirksam. Der Erblasser darf anderen nicht die Benennung des Erben überlassen. GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Das Oberlandesgericht (OLG) hatte einen Fall zu entscheiden (Az.: 31 Wx 55/13), indem der Erblasser in seinem Testament verfügte, dass derjenige den Großteil des Erbe erhält, der sich bis zu seinem Tode um ihn kümmert. Zwischen den Hinterbliebenen kam es nach dem Tod des Erblassers zum Streit über die Frage, wer sich denn nun um den Verstorben gekümmert habe und Erbe ist. Uneinigkeit bestand vor allem bezüglich des Umfangs des Kümmerns. Die Richter stellten die Unwirksamkeit des Testaments fest. Begründet wurde dies mit der sehr vagen Formulierung der letztwilligen Verfügung. Es gehe aus dem Wortlaut nicht hervor, wen der Erblasser als Erben einsetzt und welche Maßstäbe er hierfür zugrunde legt. Das Testament enthalte keine Hinweise darauf, was der Verstorbene unter „Kümmern“ verstanden und worauf er Wert gelegt habe. Das Gericht führte weiter aus, dass eine Vielzahl von möglichen Handlungen in Betracht kommen und nicht nur die körperlichen Pflege und die Hilfe im Haushalt gemeint sein könne. Auch finanzielle oder seelische Unterstützung könne eine Form des „Kümmerns“ darstellen. Daher sei nicht feststellbar, welche Person sich bis zum Tode um den Erblasser gekümmert habe. Es ist gesetzlich vorgeschrieben, dass die Erbfolge durch den Erblasser selbst vorgenommen werden und er den Erben benennen müsse. Die ungenaue Formulierung des streitgegenständlichen Testaments enthalte eine solche Regelung aber nicht, weshalb es unwirksam sei. Bei der Testamentserrichtung müssen Erblasser einige wichtige Dinge beachten. Oft hängt die Wirksamkeit einer letztwilligen Verfügung schon alleine von der Formulierung ab. Es liegt im Interesse des Verfügenden, dass seine Wünsche im Todesfall berücksichtigt werden. Ein im Erbrecht tätiger Rechtsanwalt hilft bei der Aufsetzung eines wirksamen Testaments. Mögliche Probleme, die sich aus dem Testament ergeben könnten, werden so schon im Vorfeld beseitigt. Deshalb sollte schon frühzeitig ein wirksames Testament errichtet werden, damit es im Todesfall nicht zu Streitigkeiten kommt. http://www.grprainer.com/Testament.html
Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln Berlin Bonn Bremen Düsseldorf Essen Frankfurt Hamburg Hannover München Nürnberg Stuttgart beraten im Kapitalmarktrecht Bankrecht Gesellschaftsrecht Arbeitsrecht Wirtschaftsrecht Rechtsanwalt Anwalt
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Kleiner Schutzbereich des Designs von Schokoküssen – Gewerblicher Rechtsschutz In einem aktuellen Urteil...
Kleiner Schutzbereich des Designs von Schokoküssen – Gewerblicher Rechtsschutz In einem aktuellen Urteil entschied das Landgericht Düsseldorf, dass das Design von Schokoküssen in Eier-Form schutzwürdig sei, aber eine Urheberrechtsverletzung im konkreten Fall nicht vorliege. GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Eine Werbeagentur entwarf ein Design für Schokoküsse in Eier-Form und ließ sich dieses schützen. Im Anschluss stellte die Agentur ihr Design einem Unternehmen der Lebensmittelbranche vor, welches das Angebot der Designer ablehnte und daraufhin selbst mit der Produktion von Schoko-Eiern begann. Hiergegen klagte nun die Agentur mit Verweis auf ihr geschütztes Design. Das Landgericht (LG) Düsseldorf (Az.: 14c O171/12) sah in dem Produkt des Süßigkeitenherstellers jedoch kein Plagiat und wies die Klage ab. Das Unternehmen dürfe die Eierschokoküsse weiter verkaufen. Die Richter gaben in ihrem Urteil dem Kläger insoweit Recht, dass das das Ei-Design schutzwürdig sei. Damit folgten sie nicht den Argumenten der Beklagten, die anführten, dass die natürliche Form eines Eies nicht geschützt werden könne. Allerdings merkte das Gericht auch an, dass das geschützte Design der Werbeagentur nicht verletzt sei, da sich die Produkte zwar ähneln, aber keine exakten Kopien seien. Die Eier des Fabrikanten seien im Vergleich gedrungener und weichen daher vom geschützten Geschmacksmuster ab. Hinzu komme, dass es neben der herkömmlichen Gestaltung von Schokoküssen bereits viele verschiedene Varianten gebe, sodass der Schutzbereich für die eierförmige Süßigkeit nur sehr klein sei. Immer häufiger kommt es zu Verletzungen von Urheberrechten und Produktpiraterie. Daher ist ein gezieltes Vorgehen der betroffenen Parteien gefordert, um dies zu unterbinden. Behilflich dabei ist ein im gewerblichen Rechtsschutz tätiger Rechtsanwalt. Es ist wichtig sowohl die eigenen Marketing - und Werbestrategien in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht als auch die der Mitbewerber eingehend zu prüfen. Die Folgen von Verletzungen des Urheberrechts sind weitreichend und können neben dem Imageverlust auch finanziell große Schäden nach sich ziehen. Rechteinhaber sollten Verstöße gegen eine Marke beziehungsweise ein Patent nicht einfach so hinnehmen, sondern mit Hilfe eines Anwalts Abmahnungen und Unterlassungserklärungen erstellen. Erforderlichenfalls kann er die Interessen auch vor Gericht gelten machen. Zudem prüft ein Rechtsanwalt ob ein angemahnter Verstoß auch wirklich gegeben ist. http://www.grprainer.com/Gewerblicher-Rechtsschutz.html
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Film rights as a special form of copyright - Film-Law
The question whether someone is the copyright holder of a film is answered by the Copyright Act and within that framework by the general principle of creativity.
GRP Rainer Lawyers and Tax Advisors in Cologne, Berlin, Bonn, Bremen, Dusseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hanover, Munich, Nuremberg, Stuttgart and London www.grprainer.com/en conclude: According to the Copyright Act’s general principle of creativity, which is enshrined in section 7, Copyright Act, the ownership of a film’s copyright depends on whether the “person” whose copyright is in question has made a creative contribution to the film. Such a contribution exists, for example, when it reflects a personal intellectual creation. The extent of this creative contribution determines the extent of the copyright. The copyright for a film can be held by an individual as well as by a corporate body. A plurality of individuals can also hold the copyright for a film jointly. However, in that case, it must be differentiated between the copyright for the film as a whole or for only a certain direct component of the film such as the screenplay, or for an independent medium such as a novel on which the film is based. The relevant time of the creative contribution is regarded as the period between the beginning of the shooting of the film (which initiates the production of the film) and completion of the final print (where the production ends). Copyright is not automatically ruled out when some participants such as the producer, who also plays the role of director, assume a double or multiple function. But for ownership of the copyright, it is necessary in such cases that there are two different contributions that can be separated from each other. If it is not possible to look at the contributions separately, the participant in question is entitled either to copyright or to intellectual property right. It is often difficult to determine the copyright holder of a film. In that respect, it can be helpful to define the roles of those participating in the production of the film beforehand to avoid uncertainties when rights are claimed. Film rights are a complicated subject, particularly when they apply on an international scale. It cannot hurt to have a lawyer at your side who will always be able to give legal advice. http://www.grprainer.com/en/Film-Law.html
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Konkurrenzschutzklauseln im gewerblichen Mietrecht - gewerbliches Mietrecht Bei der Vereinbarung einer...
Konkurrenzschutzklauseln im gewerblichen Mietrecht - gewerbliches Mietrecht Bei der Vereinbarung einer Konkurrenzschutzklausel kann es unter Umständen erforderlich sein, diejenigen Leistungen, für die dem Mieter Konkurrenzschutz gewährt werden soll, konkret zu benennen. GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Mit Urteil vom 11.01.2012 (Az.: XII ZR 40/10) hat der Bundesgerichtshof (BGH) zu den Voraussetzungen der ergänzenden Vertragsauslegung bei einer mietvertraglich vereinbarten Konkurrenzschutzklausel Stellung genommen. Der BGH hatte in einem Fall zu entscheiden, in dem in einem Mietobjekt, einem Ärztehaus, eine Praxis für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten betrieben wurde. Dem Mieter, der ein „Optik- und Hörgerätegeschäft“ betreibt, wurde Konkurrenzschutz in der Form gewährt, dass kein weiteres Optik- und Hörgerätefachgeschäft in dem Mietobjekt betrieben werden sollte. Laut BGH müsse sich die ergänzende Vertragsauslegung als zwingende selbstverständliche Folge aus dem ganzen Zusammenhang des Vereinbarten ergeben. Die Annahme einer Regelungslücke in der Konkurrenzschutzklausel begegne deshalb rechtlichen Bedenken. Schon der Wortlaut des vereinbarten Konkurrenzschutzes spreche dafür, dass der Mieter allein vor unmittelbarer Konkurrenz durch einen gleichartigen Geschäftsbetrieb geschützt werden sollte. Auch hätte der Mieter damit rechnen müssen, dass der im Mietobjekt praktizierende Facharzt sämtliche Leistungen erbringen wird, zu denen er berechtigt ist und es insoweit zu Überschneidungen kommen kann. Selbst wenn dies bei Vertragsabschluss mangels gesetzlicher Befugnis des Facharztes zur „Direktversorgung“ seiner Patienten nicht weiter absehbar gewesen sei. Im Gewerbemietrecht kann die Ausgestaltung des Mietvertrages von existentieller Bedeutung sein, da dieser oftmals für eine lange Dauer eingegangen und erhebliche Investitionen für den Umbau von Mietobjekten getätigt werden. Es ist deshalb ratsam, einen gewerblichen Mietvertrag vor Vertragsschluss von einem Rechtsanwalt überprüfen zu lassen. Vor allem überprüft dieser, ob sich der Mietvertrag mit den jeweiligen unternehmerischen Bedürfnissen vereinbaren lässt. Neben der Überprüfung von gewerblichen Mietverträgen kann ein Rechtsanwalt auch die Erstellung von Mietverträgen für gewerbliche Vermieter und Mieter übernehmen. Hierdurch werden deren Interessen von Anfang an rechtswirksam in das Vertragswerk eingebaut und es wird auf diese Weise späteren Schwierigkeiten vorgebeugt. Dies gilt beispielsweise auch für die Vereinbarung einer wirksamen und umfassenden Konkurrenzschutzklausel. http://www.grprainer.com/Gewerbliches-Mietrecht.html
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Arbeitgeber muss Teilzeitbeschäftigung ermöglichen - Arbeitsrecht Ein aus der Elternzeit zurückkehrender...
Arbeitgeber muss Teilzeitbeschäftigung ermöglichen - Arbeitsrecht Ein aus der Elternzeit zurückkehrender Arbeitnehmer hat Anspruch auf Beschäftigung in einem Teilzeitmodell, auch wenn dies nur mit einem gewissen Organisationsaufwand des Arbeitgebers möglich ist. GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: In seinem Urteil (Az.: 7 Sa 766/12) stellte das Landesarbeitsgericht Köln fest, dass es einem Arbeitnehmer ermöglicht werden muss in seinem ursprünglichen Betrieb eine Teilzeitbeschäftigung auszuüben. In dem zugrundeliegenden Fall hatte ein Arbeitnehmer darauf geklagt Teilzeitarbeit von 9 Uhr bis 14 Uhr ausüben zu dürfen. Der Kläger hatte vor seiner zweijährigen Elternzeit Vollzeit in einem 3-Schichtbetrieb gearbeitet. Da seine Frau berufstätig ist und sie zwei gemeinsame Kinder haben, war es ihm nicht möglich eine Vollzeitstelle mit drei Schichten anzunehmen. Nach seiner zweijährigen Elternzeit wollte er nur noch in Teilzeit von 9 Uhr bis 14 Uhr arbeiten. Von Seiten des Arbeitgebers wurde der Teilzeitarbeitswunsch des Klägers aber abgelehnt. Aus betrieblichen Gründen sei die Berücksichtigung der gewünschten Arbeitszeiten nicht möglich, so die Begründung der Beklagten. Die gesetzlichen Regelungen sehen zwar grundsätzlich vor, dass der Arbeitgeber einer Verringerung der Arbeitszeiten zustimmen muss, aber nicht wenn übergeordnete betriebliche Motive dem entgegenstehen. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn die Verlegung der Arbeitszeit eine Gefährdung der Betriebssicherheit hervorrufen oder unverhältnismäßige Kosten verursachen w��rde. Genau hierauf stütze sich die Beklagte. Denn Festlegung der Arbeitszeit von 9 Uhr bis 14 Uhr mache eine gesonderte Planung notwendig und zudem müsse dadurch auch eine zusätzliche Schichtübergabe eingeführt werden. Daher wegen der entstehenden Störungen im Betriebsablauf und der zusätzlichen Kosten eine Berücksichtigung der Teilzeitforderungen nicht zumutbar. Die Richter folgten der Argumentation der Beklagten nicht und führten aus, dass ein gewisser organisatorischer Aufwand und die Umstrukturierung der betrieblichen Abläufe mit jeder Umstellung der Arbeitszeiten einhergehen. In diesem Fall würden die Grenzen der Zumutbarkeit aber nicht überschritten, weshalb der Arbeitgeber diesen Aufwand auf sich nehmen müsse. Oftmals sind neben gesetzlichen Vorschriften auch die Regelungen des Arbeitsvertrags und der Tarifverträge für die Beurteilung rechtlicher Probleme rund um das Thema Teilzeit und allgemein im Arbeitsrecht heranzuziehen. Ein im Arbeitsrecht versierter Anwalt nimmt eine einzelfallbezogene Prüfung des Sachverhalts vor und kann dann die bestehenden Ansprüche geltend machen. http://www.grprainer.com/Arbeitsrecht-Arbeitsvertrag.html
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#Arbeitgeber#muss#Teilzeitbeschäftigung#ermöglichen#-#Arbeitsrecht#Ein#aus#der#Elternzeit#zurückkehrender...
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Collection assignments and authorization to collect - Debt-Collection
A collection assignment authorizes the assignee to claim the assigned accounts receivable as his own and therefore in his own name.
GRP Rainer Lawyers and Tax Advisors in Cologne, Berlin, Bonn, Bremen, Dusseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hanover, Munich, Nuremberg, Stuttgart and London – www.grprainer.com/en conclude: If the assignee is given “only” an authority to collect, he must claim the accounts receivable in someone else’s name. A collection assignment is the complete assignment of the accounts receivable where the assignee is regarded as the new creditor of the debt. After assignment, he is therefore in the justified position to collect the receivables. However, the assignee is not authorized to dispose of the receivables, since a trustee relationship exists between him and the assignor. On that basis, he assignee has more legal authority toward the outside than toward the inside. In principle, debtors are not entitled in a collection assignment to object to the relationship between the assignee and the assignor. However, if the circumstances warrant it, the debtor has an opportunity to offset his debts against any receivables from the assignee. The assignor cannot revoke the collection assignment. The collection assignment gives the authorized person the opportunity to claim someone else’s receivables in his own name. The end effect is that he can demand that payment be made to himself. However, he cannot demand any more, since all other creditor’s rights with regard to the receivables remain with the creditor, and these can only be exercised by the creditor himself. In exchange, the debtor directs all complaints and arguments to the assignee as well as to the assignor. However, it should be observed that in this case, the debtor has no possibility to offset an account against the assignee, and that he has no rights toward the assignor due to his relationship with the assignee. Yet the assignor can always revoke the collection assignment. Under certain circumstances, the boundary between these two legal entities can present problems and is often so blurred that laymen will frequently have difficulties. Considering the resulting possibilities and legal consequences, it is of particularly great importance to delineate these entities precisely to take advantage of the possibilities and to anticipate the legal consequences. A qualified and experienced lawyer can help to keep on top of the situation and to fully utilize the existing possibilities. http://www.grprainer.com/en/Debt-Collection.html
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Treuepflichten zwischen Unternehmer und Handelsvertreter - Vertriebsrecht Unter Umständen können auch...
Treuepflichten zwischen Unternehmer und Handelsvertreter - Vertriebsrecht Unter Umständen können auch zwischen einem Unternehmer und einem Handelsvertreter die Grundsätze zu den Treuepflichten zwischen einem Unternehmer und einem Vertragshändler angewendet werden. GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Das Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf hat mit Urteil vom 14.09.2012 (Az.: I-16 U 77/11) entschieden, dass auch zwischen einem Unternehmer und einem Handelsvertreter die Grundsätze zu den Treuepflichten zwischen einem Unternehmer und einem Vertragshändler unter Umständen angewendet werden können. Dies soll jedenfalls bei angemessener Berücksichtigung der bestehenden Unterschiede der Rechtsbeziehungen möglich sein. Die Pflicht zur Unterstützung und Rücksichtnahme gegenüber dem Handelsvertreter treffe auch den Unternehmer. Die Grenzen der Treuepflicht sollen für jeden Einzelfall im Wege der Auslegung des Vertragsinhaltes ermittelt werden. Ob der Unternehmer einen weiteren Vertriebspartner im Gebiet seines Vertragspartners einsetzen könne, ohne gegen die ihm obliegenden Treuepflichten aus dem Verhältnis Unternehmer Handelsvertreter zu verstoßen, müsse anhand einer Vielzahl von Kriterien abgewogen werden. Das unternehmerische Ermessen dürfe allerdings bei der Beurteilung nicht vollständig zurücktreten. Das Vertriebsrecht beinhaltet eine Fülle von Regelungen, die der Absatzmittlung von Waren und Dienstleistungen dienen. Absatzmittlung findet vor allem zwischen Unternehmer und Handelsvertreter sowie Vertragshändler, aber auch zwischen Franchisegeber und Franchisenehmer statt. Um das Vertriebsrecht in seiner ganzen Fülle zu erfassen, müssen diverse Rechtsnormen in den Blick genommen werden. Beispielsweise finden sich Regelungen um das Recht der Absatzmittlung nicht nur im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und Handelsgesetzbuch (HGB), sondern auch die diesbezüglichen Vorschriften des Wettbewerbsrechts, Kartellrechts und internationalen Rechts sind zu berücksichtigen. Aus den Vertragsbeziehungen können sich außerdem Loyalitäts- und Treuepflichten der Vertragspartner ergeben. Um dem wirklich gerecht zu werden, ist in den meisten Fällen ein im Vertriebsrecht versierter Rechtsanwalt nötig. Dieser kann die Erstellung von Handelsvertreter- und Vertragshändlerverträgen, allgemeinen Geschäftsbedingungen und Franchise-Verträgen übernehmen, sowie die wettbewerbsrechtlichen und lizenzvertraglichen Aspekte der jeweiligen Vertriebsbeziehungen überprüfen. Außerdem unterstützt ein im Vertriebsrecht tätiger Rechtsanwalt Unternehmer und Handelsvertreter dabei Probleme in bereits bestehenden Geschäftsbeziehungen zu lösen. http://www.grprainer.com/Vertriebsrecht.html
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Zusätzliche Bearbeitungsentgelte für Darlehen können unwirksam sein - Bankrecht Ist in den allgemeinen...
Zusätzliche Bearbeitungsentgelte für Darlehen können unwirksam sein - Bankrecht Ist in den allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Klausel enthalten, die für die Darlehensgewährung ein Bearbeitungsentgelt fordert, könnte dies unwirksamen sein. GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Eine Bank wurde mit Urteil vom Landgericht (LG) Bonn (Az.: 8 S 293/12) zur Rückzahlung eines „Bearbeitungsentgeltes“ verurteilt. Dieses Entgelt zahlte ein Verbraucher für die Bewilligung eines Darlehens. Die Bank verwendete eine vorformulierte Klausel, die bei Abschluss eines Verbraucherkreditvertrages ein „Bearbeitungsentgelt“ forderte. Nach Ansicht der Richter, könne diese Regelung wegen unangemessener Benachteiligung des Verbrauchers unwirksam sein. Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin im Internet einen Kreditvertrag abgeschlossen. Während dieses Vorgangs wurde unter anderem auch der bereits abgefasste Text eingeblendet, in dem die Zahlung eines Bearbeitungsentgeltes für den Fall der Kapitalüberlassung geregelt ist. Hierin sah das LG bereits das Vorliegen allgemeiner Geschäftsbedingungen. Das Gericht führte zur Begründung an, dass man in einer solchen Klausel nicht nur allein deshalb allgemeine Geschäftsbedingungen sehen könne, weil sich aus dieser weder die Berechnungsgrundlage noch der genaue Betrag des erhobenen Entgelts ergebe, sondern weil dem Kunden ein pauschales Entgelt vorgegeben wird, welches von ihm nicht beeinflusst werden kann. Daher müsse man eine solche Vereinbarung genauer untersuchen, da eine solche Regelung in den allgemeinen Geschäftsbedingungen eventuell ein unzulässiges zusätzliches Entgelt für die Erfüllung vertraglicher Pflichten durch die Bank verkörpert. Mit der Bereitstellung eines Darlehens verfolgt die Bank eigene Interessen, was ein zusätzliches Bearbeitungsentgelt nicht plausibel erscheinen lässt. Deshalb liegt bei einer solchen Klausel unter Umständen eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers vor. Bankkunden haben in den meisten Fällen nur laienhafte Kenntnisse vom Bankengeschäft und vertrauen ihren Banken in vielerlei Hinsicht. Doch gerade bei nicht alltäglichen Vertragsabschlüssen, wie beispielweise Kreditverträge oder Geldanlagen zur Altersvorsorge, sollten Verbraucher die Hilfe eines im Bankrecht tätiger Rechtsanwalts in Anspruch nehmen. Dieser kennt oft die Geschäftsgebaren von Banken und kann Verträge einer eingehenden Prüfung unterziehen. In den meisten Fällen ist es sinnvoll sich schon vor Unterzeichnung eines Vertrages bezüglich des Bankrechts beraten zu lassen. http://www.grprainer.com/Bankrecht.html
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GRP Rainer Bewertung von Mehrstimmrechten in einer Publikums-KG Wird der Komplementärin einer Publikums...
GRP Rainer Bewertung von Mehrstimmrechten in einer Publikums-KG Wird der Komplementärin einer Publikums-KG ein Mehrstimmrecht bei der Beschlussfassung über die Änderung des Gesellschaftsvertrages der Publikums-KG eingeräumt, so ist dies unter Umständen unzulässig. GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Das Landgericht (LG) Freiburg hielt ein solches gesellschaftsvertraglich eingeräumtes Mehrstimmrecht der Komplementärin bei der Änderung des Gesellschaftsvertrages für unwirksam (Az.: 12 O 133/12). Hier enthielt der Gesellschaftsvertrag eine Klausel, durch welche die Komplementärin einer Publikums-KG ein Mehrstimmrecht haben sollte. Gegen diese gesellschaftsvertragliche Regelung klagten die Anleger und hatten damit vor Gericht Erfolg. Die besagte Komplementärin war nicht am Gewinn oder Verlust der Gesellschaft beteiligt, sondern erhielt eine von Gewinnen und Verlusten unabhängige Vergütung. Typisch für eine Publikums-KG ist es, dass bei ihrer Entstehung die Gesellschaftsstruktur und die Zahl der Kommanditisten noch nicht feststehen und die Gesellschafter aufgrund dessen auch keinen Einfluss auf den Gesellschaftsvertrag der Publikums-KG nehmen können, sondern sich nur in finanzieller Hinsicht an der KG beteiligen. Daher ist es für die Anleger von besonderer Bedeutung, dass der, zumeist vorformulierte, Gesellschaftsvertrag keine Regelungen enthält, durch welche sie benachteiligt werden. Grundsätzlich sind aus diesem Grund und somit zum Schutz der Gesellschafter solche Regelungen unwirksam, durch welche die Anleger unbillig benachteiligt werden. Die Regelungen halten nämlich in der Regel einer Inhaltskontrolle, die bei derartigen Verträgen möglich ist, nicht stand. Das LG Freiburg sah in der betreffenden Klausel über das Mehrstimmrecht eine solche unbillige Benachteiligung, welche auch nicht nur das Vorbringen der Komplementärin, dass sie das volle wirtschaftliche Risiko trage, entkräftet werden konnte. Das LG Freiburg hielt die Klausel im Gegensatz zur Komplementärin nicht für angemessen, obwohl Sonderrechte wohl eingeräumt werden könnten. Eine solche Einräumung von Sonderrechten sei im Allgemeinen möglich, allerdings müsse das den Vorteilen gegenüberstehende Risiko auch angemessen sein. Dies sei hier nicht der Fall. Gerade auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts ergeben sich für juristische Laien oft einige Fragen. Ein versierter Rechtsanwalt kann dabei behilflich sein die rechtliche Lage zu prüfen und die möglichen Ansprüche durchzusetzen. Gesellschafter werden durch den Gleichbehandlungsgrundsatz geschützt, wodurch Regelungen, die eine unbillige Benachteiligung zur Folge haben, unwirksam sind. Betroffene sollten eine Ungleichbehandlung nicht hinnehmen, sondern rechtlichen Rat einholen und ihre Möglichkeiten analysieren lassen. http://www.grprainer.com/Kommanditgesellschaft-KG.html
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Private video recordings potentially evidence in civil proceedings
Private video recordings can potentially serve as evidence in civil proceedings, according to the Local Court of Munich (AG) in its judgment of June 6, 2013 (Az.: 343 C 4445/13).
GRP Rainer Lawyers Tax Advisors, Cologne, Berlin, Bonn, Bremen, Dusseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hanover, Munich, Nuremberg, Stuttgart and London www.grprainer.com/en explain: The Court explained in its reasoning to the, not yet binding, judgment that it essentially depends on the interests of the parties involved whether the private video recording could be used as evidence. The conflicting interests must be weighed up. In the instant case, it could be permissibly used because the video recording was meant solely for private interests at the time of recording and therefore no particular purpose was being pursued.
The Court clarified that this kind of video was not prohibited, as the recorded persons were captured accidentally. It compared the video recordings with holiday photos in which other persons end up in the picture by chance, something that can happen to anyone and everyone is aware of. These types of photos are socially acceptable and not prohibited, according to the Munich AG. The Court further assumed that these persons, who have no relationship whatsoever with the originator of the photos, remained anonymous and hence there was no legal infringement. In particular, a derogation of the basic rights would only come into question if such a picture were made public against the will of the pictured persons.
While the Court was faced with a case of a video having been made public, the interests between the parties involved had changed and an interest in preserving evidence, e.g. also for photos taken by a person involved in an accident after it takes place in order to preserve evidence, was acknowledged by the case law. In the view of the Court, neither the point in time at which the evidence was preserved, i.e. before or after the accident, nor the purpose of the photos or, as the case may be, recordings as evidence or not make a difference to the admissibility of their use.
Lawyers can help with the conduct of a case, in particular by highlighting alternative approaches in certain circumstances and in doing so or at any rate enforce claims.
http://www.grprainer.com/en/Litigation.html
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A testator's dementia can make the will invalid - Law of Succession
If the testator is suffering from dementia at the time of drawing up the will, this can lead to the invalidity of the will.
GRP Rainer Lawyers and Tax Advisors in Cologne, Berlin, Bonn, Bremen, Dusseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hanover, Munich, Nuremberg, Stuttgart and London – www.grprainer.com/en conclude: The testamentary capacity of persons with conditions affecting their cognitive abilities is a question recently dealt with by the Superior Court [Oberlandesgericht/OLG] of Munich (File No. 31 Wx 266/12). The case concerned the testamentary capacity of a testatrix suffering from Creutzfeld-Jakob Disease with progressive dementia. She had drawn up several wills. A year before her death, she had made her son her sole heir by signing a notarized will. After her death, her son applied to be the sole heir, but the probate court turned the application down, ruling that the deceased had been incapable of making a testament. The son appealed to the Superior Court. He argued that his mother had a bright moment when she drew up the will, and that this was also apparent from the comments of the notary who had no doubt about the testatrix’s testamentary capability. However, the court-appointed expert came to a different conclusion and argued that due to her severe illness, the testatrix had not been able to act autonomously and to make free decisions. The Civil Code [BGB] states that the autonomy of the testator/testatrix is a substantial prerequisite for his/her testamentary capacity. He/she must have unlimited judgment and be clear about the content of the will as well as understanding the repercussions of the testament. That is precisely what the court found lacking in this case, and the appeal was dismissed. Misfortunes and other unhappy events can happen quickly, often burdening the affected persons with difficulties. It is therefore advisable to seek counsel at an early time about legal provisions in case of death. Lawyers with experience in the laws of inheritance can help in drawing up an effective will. Such lawyers would pay attention to the exact wishes of testators and give advice about the possible consequences of the arrangements made. Not only should the legal formalities be observed, but there are also tax implications that should be taken into consideration. For that, too, a lawyer can find the solution best suited to the testator’s intention. http://www.grprainer.com/en/Last-Will-and-Testament.html
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Fehlerhafte Anlageberatung im Zusammenhang mit Medienfonds Montranus - Kapitalmarktrecht Eine fehlerhafte...
Fehlerhafte Anlageberatung im Zusammenhang mit Medienfonds Montranus - KapitalmarktrechtEine fehlerhafte Beratung, insbesondere bei mangelhafter Aufklärung über Rückvergütungen, kann die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen möglich machen. GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: In einem aktuellen Urteil (Az.: 27 O 24684/10) sprach das Landgericht (LG) München einer Anlegerin des Medienfonds „Montranus Beteiligungs GmbH & Co.Verwaltungs KG“ (Hannover Leasing Nr. 143) Schadensersatz aufgrund fehlerhafter Anlageberatung zu. Im Zuge des Beratungsgesprächs habe der für eine Bank tätige Anlageberater die Klägerin nicht über die fließenden Rückvergütungen („kick-backs“) aufgeklärt. Berater haben aber generell, auch nach Ansicht des Bundesgerichtshofs, gegenüber dem Anleger die Pflicht über solche „kick-backs“ zu informieren. Erfolgt eine Aufklärung nicht, ist hierin eine fehlerhafte Anlageberatung zu sehen, was Schadensersatzansprüche begründen kann. Vor Gericht habe die Beklagte ausgeführt, dass Rückvergütungen im Verkaufsprospekt erwähnt würden. Die im Prospekt getroffene Regelung, wonach „kick-backs“ einer Vertriebstochter des Fondsinitiators zufließen würden, überzeugte die Richter nicht. Vielmehr sei maßgeblich, ob auch die beratende Bank genannt wurde. Dies war hier nicht der Fall, weshalb eine Aufklärung über die Rückvergütungen nicht stattgefunden habe. Grundsätzlich haben Anleger ein großes Interesse daran zu erfahren, wem diese Rückvergütungen zukommen. Denn so können sie einschätzen, ob der Berater bei der Empfehlung unabhängig oder aus eigenen finanziellen Motiven handelt. Ferner hatte sich das LG auch mit der Frage zu beschäftigen, ob ein wirksamer Beratungsvertrag zwischen den Parteien zustande gekommen ist. Vor der Zeichnung habe die Bank gegenüber der Klägerin in einem Werbeschreiben mit der Anlageberatung geworben und sich zusätzlich in einem persönlichen Telefonat über die Risikobereitschaft informiert. Diese Umstände haben das Gericht dazu veranlasst, einen Beratungsvertrag im vorliegenden Fall anzunehmen. In der Vergangenheit scheint es des Öfteren zu Fehlern im Zusammenhang mit Prospekten und Beratungsgesprächen gekommen zu sein. Gerade wenn es um fehlende Informationen bezüglich Rückvergütungen geht, sollten Betroffene hiergegen vorgehen. Oftmals bietet sich für Anleger die Chance ihr eingesetztes Kapital wiederzuerlangen. In solchen Fällen sollten sich Anleger an einen im Kapitalmarktrecht tätigen Anwalt wenden, der ihnen dabei helfen kann ihre Ansprüche durchzusetzen. Anlegern ist zu raten, sich unverzüglich Rechtsbeistand zu suchen, damit die Verjährung möglicher Ansprüche gehemmt werden kann. http://www.grprainer.com/Montranus-Fonds.html
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Fehlerhafte Anlageberatung im Zusammenhang mit Medienfonds Montranus - Kapitalmarktrecht Eine fehlerhafte...
Fehlerhafte Anlageberatung im Zusammenhang mit Medienfonds Montranus - Kapitalmarktrecht Eine fehlerhafte Beratung, insbesondere bei mangelhafter Aufklärung über Rückvergütungen, kann die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen möglich machen. GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: In einem aktuellen Urteil (Az.: 27 O 24684/10) sprach das Landgericht (LG) München einer Anlegerin des Medienfonds „Montranus Beteiligungs GmbH & Co.Verwaltungs KG“ (Hannover Leasing Nr. 143) Schadensersatz aufgrund fehlerhafter Anlageberatung zu. Im Zuge des Beratungsgesprächs habe der für eine Bank tätige Anlageberater die Klägerin nicht über die fließenden Rückvergütungen („kick-backs“) aufgeklärt. Berater haben aber generell, auch nach Ansicht des Bundesgerichtshofs, gegenüber dem Anleger die Pflicht über solche „kick-backs“ zu informieren. Erfolgt eine Aufklärung nicht, ist hierin eine fehlerhafte Anlageberatung zu sehen, was Schadensersatzansprüche begründen kann. Vor Gericht habe die Beklagte ausgeführt, dass Rückvergütungen im Verkaufsprospekt erwähnt würden. Die im Prospekt getroffene Regelung, wonach „kick-backs“ einer Vertriebstochter des Fondsinitiators zufließen würden, überzeugte die Richter nicht. Vielmehr sei maßgeblich, ob auch die beratende Bank genannt wurde. Dies war hier nicht der Fall, weshalb eine Aufklärung über die Rückvergütungen nicht stattgefunden habe. Grundsätzlich haben Anleger ein großes Interesse daran zu erfahren, wem diese Rückvergütungen zukommen. Denn so können sie einschätzen, ob der Berater bei der Empfehlung unabhängig oder aus eigenen finanziellen Motiven handelt. Ferner hatte sich das LG auch mit der Frage zu beschäftigen, ob ein wirksamer Beratungsvertrag zwischen den Parteien zustande gekommen ist. Vor der Zeichnung habe die Bank gegenüber der Klägerin in einem Werbeschreiben mit der Anlageberatung geworben und sich zusätzlich in einem persönlichen Telefonat über die Risikobereitschaft informiert. Diese Umstände haben das Gericht dazu veranlasst, einen Beratungsvertrag im vorliegenden Fall anzunehmen. In der Vergangenheit scheint es des Öfteren zu Fehlern im Zusammenhang mit Prospekten und Beratungsgesprächen gekommen zu sein. Gerade wenn es um fehlende Informationen bezüglich Rückvergütungen geht, sollten Betroffene hiergegen vorgehen. Oftmals bietet sich für Anleger die Chance ihr eingesetztes Kapital wiederzuerlangen. In solchen Fällen sollten sich Anleger an einen im Kapitalmarktrecht tätigen Anwalt wenden, der ihnen dabei helfen kann ihre Ansprüche durchzusetzen. Anlegern ist zu raten, sich unverzüglich Rechtsbeistand zu suchen, damit die Verjährung möglicher Ansprüche gehemmt werden kann. http://www.grprainer.com/Montranus-Fonds.html
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Flugpersonal kann Fahrtkosten in voller Höhe geltend machen - Steuerrecht Die Fahrtkosten von Flugpersonal...
Flugpersonal kann Fahrtkosten in voller Höhe geltend machen - Steuerrecht Die Fahrtkosten von Flugpersonal zwischen Wohnung und Einsatzflughafen können in voller Höhe abgesetzt werden. GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: So soll das Finanzgericht (FG) Münster in einem aktuellen Urteil (Az.: Az.: 11 K 4527/11 E) entschieden haben. Die Klägerin, die als Kabinenchefin für eine Fluggesellschaft tätig ist, beantragte die Berücksichtigung der tatsächlich gefahrenen Kilometer. Dabei stütze sie sich auf die neueste Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) und merkte an, dass sie keine regelmäßige Arbeitsstätte habe. Der Begriff „regelmäßige Arbeitsstätte“ umfasst nach der aktuellen Rechtsprechung des BFH nur noch den ortsgebundenen Mittelpunkt der auf Dauer angelegten beruflichen Tätigkeit. Es komme bei der Bewertung maßgeblich darauf an, wo die schwerpunktmäßige Tätigkeit des Arbeitnehmers liegt. Das FG gab der Klägerin Recht und merkte an, dass nur Fahrten zwischen Wohnort und regelmäßiger Arbeitsstätte von der Beschränkung des Werbungskostenabzuges auf die Entfernungspauschale betroffen sind. Im vorliegenden Fall liege der Schwerpunkt der Arbeit im Flugzeug und eben nicht im Heimatflughafen. Da das Flugzeug als nicht ortsfeste Einrichtung keine regelmäßige Arbeitsstätte ist, übe Flugpersonal eine Auswärtstätigkeit aus. Die Beschränkungen der Entfernungspauschale greifen daher nicht ein und die Fahrtkosten können in voller Höhe abgesetzt werden. Auch bezüglich des häuslichen Arbeitszimmers traf das FG in diesem Urteil eine Entscheidung. So seien Räume, welche nur mit normalen Sitzmöbeln und kleinen fahrbaren Tischen ausgestattet sind und vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden kein adäquater Arbeitsplatz, sodass auch die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer in diesem Fall abzusetzen seien. Die komplexe und sehr umfangreiche Materie des deutschen Steuerrechts macht es für Außenstehende sehr schwierig eine rechtliche Würdigung bestimmter Sachverhalte vorzunehmen. Häufig werden Entscheidungen und Steuerbescheide von Finanzämtern einfach so hingenommen und für richtig gehalten. Dabei kann es durchaus vorkommen, dass diese einer eingehenden Prüfung nicht standhalten. Betroffene sollte sich an einen im Steuerrecht tätigen Anwalt wenden, der nach einer genauen Prüfung die rechtlichen Möglichkeiten aufzeigt. Auch die gerichtliche Durchsetzung von Ansprüchen, wenn diese Aussicht auf Erfolg haben, kann er in die Wege leiten. http://www.grprainer.com/Steuerrecht.html
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Erbrecht: Ohne konkrete Benennung des Erben ist ein Testament unwirksam Wenn der Erblasser in seinem...
Erbrecht: Ohne konkrete Benennung des Erben ist ein Testament unwirksamWenn der Erblasser in seinem Testament denjenigen als Erben einsetzt, der sich bis zu seinem Tod um ihn kümmert, ohne jedoch eine konkreten Namen zu benennen, so ist dieses Testament nicht wirksam. GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: In dem konkreten Fall soll der Erblasser testamentarisch verfügt haben, dass der Großteil des Erbes in seinem Todesfall an die Person geht, welche sich bis zu seinem Tode um ihn kümmert. Die vage Formulierung ließ offen, wer letztendlich Erbe werde. Angeblich waren sich die Hinterbliebenen nach dem Tod des Erblassers nicht einig, wer sich nun in welchem Umfang um den Erblasser gekümmert hatte. Die Frage nach dem Erben musste somit durch die zuständigen Gerichte geklärt werden. In seinem Beschluss vom 22.05.2013 (Az.: 31 Wx 55/13) soll sich letztendlich das Oberlandesgericht (OLG) München mit dieser Frage beschäftigt haben und zu dem Ergebnis gekommen sein, dass Testament als unwirksam zu statuieren. Begründet sollen die Richter ihre Entscheidung damit, dass die Formulierung der letztwilligen Verfügung sehr vage sei. Der Erblasser lasse vielmehr mit dem verwendeten Wortlaut offen, wen er als Erben einsetzen möchte. Eine genauere Bestimmung der Art des „Kümmerns“ läge zudem nicht vor. Es seien neben einer körperlichen Pflege und der Hilfe im Haushalt auch andere Formen der Unterstützung möglich, wie zum Beispiel die seelische oder finanzielle Hilfe. Es sei für die Richter nicht eindeutig erkennbar gewesen, wer sich denn nun genau um den Verstorbenen gekümmert habe. Vielmehr sei die Beantwortung dieser Frage maßgeblich von den Vorstellungen des Beurteilenden abhängig und daher nicht eindeutig vorzunehmen. Die gesetzlichen Vorschriften sehen aber vor, dass der Erblasser die Benennung eines Erben nicht anderen überlassen kann und die Erbfolge selbst vornehmen muss. Genau das ist aber durch die ungenaue Formulierung im Testament nicht der Fall, weshalb die Erbeinsetzung unwirksam war. Für Erblasser stellen sich bei der Errichtung eines Testaments häufig Fragen bezüglich der Wirksamkeit und der genauen Formulierung. Eine unwirksame Verfügung kann weitreichende Folgen haben. Es kann sogar so weit kommen, dass der Wille des Erblassers in großen Teilen nicht erfüllt wird. Daher ist es ratsam sich an einen versierten Anwalt zu wenden, der ein wirksames Testament aufsetzt und Probleme aus dem Weg räumt. Im Falle eines unwirksamen Testaments bestimmt sich die Erbfolge nach den gesetzlichen Vorschriften. http://www.grprainer.com/Testament.html
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Erbrecht: Ohne konkrete Benennung des Erben ist ein Testament unwirksam Wenn der Erblasser in seinem Testament denjenigen als Erben einsetzt, der sich bis zu seinem Tod um ihn kümmert, ohne jedoch eine konkreten Namen zu benennen, so ist dieses Testament nicht wirksam. GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: In dem konkreten Fall soll der Erblasser testamentarisch verfügt haben, dass der Großteil des Erbes in seinem Todesfall an die Person geht, welche sich bis zu seinem Tode um ihn kümmert. Die vage Formulierung ließ offen, wer letztendlich Erbe werde. Angeblich waren sich die Hinterbliebenen nach dem Tod des Erblassers nicht einig, wer sich nun in welchem Umfang um den Erblasser gekümmert hatte. Die Frage nach dem Erben musste somit durch die zuständigen Gerichte geklärt werden. In seinem Beschluss vom 22.05.2013 (Az.: 31 Wx 55/13) soll sich letztendlich das Oberlandesgericht (OLG) München mit dieser Frage beschäftigt haben und zu dem Ergebnis gekommen sein, dass Testament als unwirksam zu statuieren. Begründet sollen die Richter ihre Entscheidung damit, dass die Formulierung der letztwilligen Verfügung sehr vage sei. Der Erblasser lasse vielmehr mit dem verwendeten Wortlaut offen, wen er als Erben einsetzen möchte. Eine genauere Bestimmung der Art des „Kümmerns“ läge zudem nicht vor. Es seien neben einer körperlichen Pflege und der Hilfe im Haushalt auch andere Formen der Unterstützung möglich, wie zum Beispiel die seelische oder finanzielle Hilfe. Es sei für die Richter nicht eindeutig erkennbar gewesen, wer sich denn nun genau um den Verstorbenen gekümmert habe. Vielmehr sei die Beantwortung dieser Frage maßgeblich von den Vorstellungen des Beurteilenden abhängig und daher nicht eindeutig vorzunehmen. Die gesetzlichen Vorschriften sehen aber vor, dass der Erblasser die Benennung eines Erben nicht anderen überlassen kann und die Erbfolge selbst vornehmen muss. Genau das ist aber durch die ungenaue Formulierung im Testament nicht der Fall, weshalb die Erbeinsetzung unwirksam war. Für Erblasser stellen sich bei der Errichtung eines Testaments häufig Fragen bezüglich der Wirksamkeit und der genauen Formulierung. Eine unwirksame Verfügung kann weitreichende Folgen haben. Es kann sogar so weit kommen, dass der Wille des Erblassers in großen Teilen nicht erfüllt wird. Daher ist es ratsam sich an einen versierten Anwalt zu wenden, der ein wirksames Testament aufsetzt und Probleme aus dem Weg räumt. Im Falle eines unwirksamen Testaments bestimmt sich die Erbfolge nach den gesetzlichen Vorschriften. http://www.grprainer.com/Testament.html
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Kapitalmarktrecht: Reederei Ahrenkiel steht offenbar zum Verkauf Die Reederei Ahrenkiel, Mutter des...
Kapitalmarktrecht: Reederei Ahrenkiel steht offenbar zum Verkauf Die Reederei Ahrenkiel, Mutter des Fondshauses Hamburg, steht offenbar zum Verkauf. Das berichtet die Frankfurter Allgemeine Zeitung am 22. August. GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart, Hannover, Bremen, Nürnberg und Essen www.grprainer.com führen aus: Um den Fortbestand des Unternehmens zu sichern, sucht die Reederei Ahrenkiel offenbar einen Käufer. Dem Bericht der FAZ zufolge soll es auch bereits drei Übernahmeangebote geben. 37 Handelsschiffe zählen zur Flotte der Ahrenkiel-Gruppe. Außerdem ist die Reederei die Muttergesellschaft des Emissionshauses Fondshaus Hamburg, das seinerseits mehr als 30 Schiffsfonds aufgelegt hat. Nach Angaben von „Fonds Professionell“ haben allerdings zwölf Schiffsfonds des Fondshauses Hamburg seit 2012 Insolvenz angemeldet. Erst kürzlich erwischte es den FHH Fonds Nr. 21 MS Vega Turmalin. Dass die Reederei Ahrenkiel, zu deren Anteilseignern und Gläubigern auch die HSH Nordbank zählt, nun offensichtlich zum Verkauf steht, ist ein deutliches Zeichen, dass die Krise der Schifffahrt immer noch andauert. Für die Anleger der FHH Schiffsfonds stellt sich zudem die Frage, wie sie sich unter geänderten Rahmenbedingungen verhalten sollen. Zumal in vielen Fällen, die Investition in einen FHH Schiffsfonds nicht die erwünschte Rendite gebracht haben dürfte. Dennoch haben gerade Anleger von Schiffsfonds in vielen Fällen gute Chancen, Ansprüche auf Schadensersatz geltend zu machen. Denn das Beratungsgespräch hat möglicherweise nicht die Ansprüche an eine anleger- und objektgerechte Beratung erfüllt. Viele Anleger, die in Schiffsfonds investiert haben, suchten eine sichere Kapitalanlage oder Altersvorsorge. Als solche wurden Schiffsfonds auch häufig beworben. Allerdings hat die immer noch anhaltende Krise der Schifffahrt deutlich gezeigt, dass Schiffsfonds alles andere als eine geeignete Altersvorsorge sind. Wer in Anteile an Schiffsfonds investiert, erwirbt eine unternehmerische Beteiligung mit allen Chancen und Risiken. Über diese Risiken, die bis zum Totalverlust des investierten Geldes reichen, hätten die Anleger im Beratungsgespräch aufgeklärt werden müssen. Dies verlangt die höchstrichterliche Rechtsprechung ebenso wie die Aufklärung über Kick-Back-Zahlungen, die die Bankberater für die Vermittlung der Anlage erhalten haben. Geschädigte Anleger von FHH-Schiffsfonds sollten sich daher an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht tätigen Rechtsanwalt wenden, um ihre Ansprüche auf Schadensersatz durchzusetzen. http://www.grprainer.com/Fondshaus-Hamburg-FHH-Schiffsfonds.html
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