#Bearbeitungsentgelte
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travelsecure · 6 years ago
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Checkliste Online-Reisebuchung
Wer seine Reise online bucht, muss vorsichtig sein. Zwei Drittel der Reisevermittler in Europa missachten Kundenrechte. Das hat eine Untersuchung im Auftrag der EU-Kommission ergeben. Die Checkliste hilft, Risiken zu vermeiden.
Kennen Sie Ihren Vertragspartner?
Ob Pauschalreise, Flug oder Ferienhaus - so unterschiedlich wie die Angebote sind auch die Anbieter. Stellen Sie fest, ob Sie direkt bei einem Anbieter oder bei einem Vermittler buchen. Ist ein Vermittler dazwischen geschaltet, müssen Sie von beiden die Daten kennen. Wichtig sind: Name, Adresse (nicht nur Postfach), Telefonnummer, E-Mail-Adresse und Handelsregisternummer. Verschaffen Sie sich ein Bild von Ihrem Vertragspartner. Es gibt Reiseanbietervergleiche und Foren im Netz, wo man Informationen zu Anbietern findet. Beachten Sie, dass bei Verträgen mit ausländischen Vertragspartnern das Recht des jeweiligen Landes angewendet werden kann. Geht etwas schief, bedeutet das zusätzliche Komplikationen.
Kennen Sie Ihre Reisedaten und Vertragsbedingungen?
Prüfen Sie bei der Eingabe, dass Ihre Reisedaten korrekt sind. Zum Beispiel: Wann fliegen Sie, mit welcher Airline, in welchem Hotel werden Sie untergebracht? Stimmen die Beschreibungen von Verpflegung, Hotelklasse und Zusatzangeboten? Je mehr Details Sie vor der Buchung kennen, desto besser können Sie Enttäuschungen verhindern. Achten Sie darauf, dass die Preisangabe auch im letzten Buchungsschritt noch Ihren Vorstellungen entspricht. Nutzen Sie am besten nur übersichtliche Buchungsportale. Brechen Sie im Zweifel den Buchungsvorgang ab. Lesen Sie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen möglichst genau. Auch wenn es mühsam ist, dort lassen sich manche Fallstricke schon im Vorhinein erkennen.
Drucken Sie alle Angaben aus. Wer ganz sicher gehen will, kann auch Screenshots von jedem Buchungsschritt anfertigen.
Was ist, wenn Sie umbuchen oder stornieren müssen?
Besonders aufmerksam sollten Sie die Regelungen lesen, die beschreiben, welche Kosten im Falle einer Stornierung oder einer Umbuchung anfallen. Manche Anbieter berechnen den vollen Preis, selbst wenn die Stornierung noch Monate vor Reiseantritt erfolgt. Das halten Verbraucherschützer zwar für unwirksam, aber für eine Klärung müssten die Kunden vor Gericht ziehen. Bei manchen Reisen verteuern Umbuchungen den Reisepreis erheblich. Will man beispielsweise eine Namensänderung, weil die Reise an jemanden anderen weitergegeben wurde, stornieren manche Fluggesellschaften das ursprüngliche Ticket und stellen ein neues aus, das wesentlich teurer sein kann. Auch diese Praxis wird von Verbraucherschützern als unzulässig angesehen. Empfehlenswert ist jedoch, Anbieter ohne solche Klauseln zu wählen.
Welche Reiseversicherungen brauchen Sie wirklich?
Viele Online-Reiseanbieter versuchen, zusätzlich zur Reise Versicherungspakete zu verkaufen. Schließen Sie nur Versicherungen ab, die Sie tatsächlich brauchen! Wichtig ist die Auslandsreise-Krankenversicherung. Einen Jahresvertrag gibt es bei günstigen Anbietern schon für 11 Euro (für Familien schon ab 20 Euro). Empfehlenswert bei teureren Reisen ist eine Reiserücktrittsversicherung. Sie springt bei Krankheiten und in Notfällen ein, die zwischen Buchung und Reiseantritt eine Stornierung erfordern. Achten Sie darauf, dass der Versicherungsschutz mit der Buchung beginnt. Für Notfälle nach Reiseantritt muss zusätzlich eine Reiseabbruchversicherung abgeschlossen werden. Vergleichen Sie vor Abschluss einer Reiseversicherung Preise und Leistungen. Bei einer teureren Reise lassen sich beim Versicherungsschutz bis etwa hundert Euro sparen.
Sind Ihre Daten geschützt?
Achten Sie darauf, dass Sie Ihre Daten wie Name, Adresse und Kontodaten im Netz nur auf verschlüsselten Seiten eingeben. Diese erkennen Sie daran, dass die Webadresse mit https beginnt statt mit http.
Unverschlüsselte Daten im Netz können von Kriminellen missbraucht werden. 
Überprüfen Sie auch die Erklärung zum Datenschutz, damit Ihre Daten nicht gegen Ihren Willen weitergegeben werden.
Kennen Sie diese Fallen?
Bei Pauschalreisen sollte immer ein Sicherungsschein ausgestellt werden. Zahlen Sie den Reisepreis erst, wenn Sie einen Sicherungsschein erhalten haben. Nur mit diesem Schein können Sie Geld zurückbekommen, wenn ein Reiseanbieter zahlungsunfähig wird.
Bei besonders billigen Reisen oder angeblichen Gratisangeboten sollten Sie immer auf Fallstricke achten. Entweder die Kosten werden auf anderem Wege in Rechnung gestellt (Bearbeitungsentgelt, Servicepauschale u. ä.) oder Ihre Reise ist eine Werbereise, bei der durch Verkäufe Geld verdient werden soll.
Achten Sie darauf, ob für die Kreditkartenzahlung oder andere Zahlungsoptionen teure Extragebühren berechnet werden. In Deutschland muss mindestens eine gängige Zahlungsart kostenfrei angeboten werden.
Prüfen Sie, welche Regeln für die Gepäckmitnahme gelten. Auch hier werden teilweise überraschend hohe Preise verlangt und Vermittler schlagen auf die offiziellen Preise der Airlines häufig noch etwas mehr auf.
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raniehus · 3 years ago
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Bankdarlehen: Das Bearbeitungsentgelt für Berechnung einer Nichtabnahmeentschädigung
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Die Banken/Sparkassen dürfen für nicht abgenommene Darlehen Schadensersatz geltend machen. Teil des Schadensersatzanspruchs der Nichtabnahme sind die Kosten zur Berechnung des Schadens.
Macht die Sparkasse in ihren AGB dafür Bearbeitungskosten pauschal mit € 50,00 geltend und stellt dies unter den Vorbehalt, dass der Darlehensnehmer einen niedrigeren Schaden nachweisen kann, ist dies zulässig.
Die Klausel in AG der Sparkassen „Bearbeitungspreis für die Berechnung der Nichtabnahmeentschädigung, es sei denn, der Kunde weist nach, dass kein oder ein geringerer Aufwand entstanden ist - € 50,00“ hält der Inhaltskontrolle nach §§ 307, 309 Nr. 5 BGB stand.
BGH, Urteil vom 08.06.2021 - XI ZR 356/20 -
zum Bericht und Urteil auf: Recht kurz gefasst
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ccpspace · 3 years ago
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Restructuring GlobalView. German Supreme Court: Loan management and Management charges are invalid
Restructuring GlobalView. German Supreme Court: Loan management and Management charges are invalid Internationally Restructuring and Insolvency News The German Federal Supreme Court for Civil issues (Bundesgerichtshof – BGH) held in 2 instances that conditions included in the standard agreements of banking institutions supplying when it comes to re re payment of administration or loan management charges (Bearbeitungsentgelt) because of the debtor is invalid under German legislation, regardless of whether the debtor is just a customer or a business and regardless of whether the debtor is a tiny, medium-sized or company that is large. The situations linked to the funding of property and also to loan agreements in which the charge conditions wasn't particularly and genuinely negotiated between your bank while the debtor and so constituted standard agreement terms. The BGH held that loan providers aren't permitted to charge borrowers costs for the planning, paperwork, valuation, homework, stability sheet reviews along with other solvency checks (Bonitätsprüfung) and also other preparatory actions while the management associated with the loan in German legislation governed standard contract term agreements, since the BGH held that such functions aren't carried out in the attention associated with the debtor however in the bank’s own interest cash loan so the bank can adhere to its very own regulatory guidelines and responsibilities. The BGH held that such expenses must be factored in to the appropriate interest margins and should be restored from interest re re payments throughout the duration of the mortgage, but can not be charged towards the debtor as an one-off cost.
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rakotz-blog-blog · 5 years ago
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Unternehmerdarlehen - Zulässigkeit eines Bearbeitungsentgelts
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Unternehmerdarlehen - Zulässigkeit eines Bearbeitungsentgelts
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LG Wiesbaden, Az.: 9 S 28/15, Urteil vom 07.07.2016 Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Wiesbaden vom 22.07.2015 zu 93 C 5575/14 (40) abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 727,08 EUR nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus jährlich seit dem 21.01.2015 zu zahlen. Die […] ...
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prtogo-blog · 8 years ago
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Essen, 12. April 2017****Wieder hat der Bundesgerichtshof (BGH) zu Bearbeitungsentgelten in Darlehensverträgen entschieden. Wieder wird eine Rückforderungswelle zu erwarten sein. Der Bundesgerichtshof hat sich mit der Frage der Wirksamkeit einer Bestimmung in einem Bausparvertrag auseinandergesetzt, wonach bei Auszahlung des Darlehens eine Gebühr in Höhe von 2% der Darlehenssumme fällig wird. Dipl.-Finw. Bettina M. Rau-Franz, Steuerberaterin und Partnerin in der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner in Düsseldorf, Essen und Velbert, weist darauf hin, dass eine solche Klausel nach Ansicht des Bundesgerichtshofs aber eine unangemessene Benachteiligung des Bausparkunden als Verbraucher darstellt (BGH Urteil vom 08.11.2016-XI ZR 552/15). "Damit folgt der Bundesgerichtshof der Rechtsprechung zur Unwirksamkeit von vorformulierten Klauseln über Bearbeitungsentgelte in Verbraucherdarlehensverträgen (BGH Urteile vom 13.05.2014 - XI ZR 405/12 - und - XI ZR 170/13) und stärkt die Verbraucherrechte erneut.Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs handelt es sich bei einer Klausel über eine sogenannte Darlehensgebühr um eine Preisnebenabrede, die der gerichtlichen Klauselkontrolle zugänglich ist", erklärt Steuerberaterin Bettina M. Rau-Franz. Rechtsfolgen und praktische Auswirkungen Aufgrund der Unwirksamkeit der Klausel kann eine bereits erhobene und an die Bausparkasse gezahlte Darlehensgebühr zurückgefordert werden. Zurzeit ist noch fraglich, wie viel Zeit für die Rückforderung einer zu Unrecht gezahlten Darlehensgebühr zur Verfügung steht. Grundsätzlich sollte aber die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren ab Kenntnis greifen. Hiernach muss eine in 2014 geleistete Darlehensgebühr bis spätestens Ende 2017 zurückgefordert werden. Ob aber nicht - im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Unwirksamkeit von Klauseln über ein Bearbeitungsentgelt bei Verbraucherdarlehensverträgen - auch auf die absolute Verjährungsfrist (Verjährung innerhalb von zehn Jahren) abzustellen sein könnte, ist noch nicht geklärt. "Fest steht aber, dass die jüngste Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur weiteren Rechtsklarheit führt und die Verbraucherinteressen zusätzlich stärkt", bemerkt Steuerberaterin Bettina M. Rau-Franz. http://pr-gateway.de/a/315972
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nachrichtenmuc-blog · 8 years ago
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Bis zum 31. März 2017 können zum alten Tarif erworbene Fahrkarten des Zonentarifs (Einzelfahrkarten, Streifenkarten, Tageskarten) noch aufgebraucht werden
Bis zum 31. März 2017 können zum alten Tarif erworbene Fahrkarten des Zonentarifs (Einzelfahrkarten, Streifenkarten, Tageskarten) noch aufgebraucht werden
Fahrkarten des Zonen- und Kurzstreckentarifs (mit Preisangabe in Euro) können – zeitlich unbegrenzt – gegen Aufzahlung zum neuen Preis umgetauscht oder gegen Bezahlung eines Bearbeitungsentgelts von 2,00 € je Bearbeitungsvorgang erstattet werden. Neu ist, dass zukünftig auch Fahrkarten des Zonen- und Kurzstreckentarifs (mit Preisangabe in Euro) zeitlich uneingeschränkt gegen Aufzahlung…
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blogfinanzdienstneuwiedus · 8 years ago
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News 5 Jan-2017 Auch Bauspar-Darlehensgebühren sind unzulässig so wolff-Kollegen.de
Wer als Bausparer eine Gebühr für die Inanspruchnahme seines Darlehens entrichten musste, darf sich Hoffnungen auf eine Rückerstattung machen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte bereits 2014 die Bearbeitungsgebühren für Bankkredite für unzulässig erklärt und die Institute zur Rückzahlung verdonnert. Analog dazu haben die BHG-Richter nun auch die Bearbeitungsentgelte für Bausparkredite gekippt. In neueren Bausparverträgen sind die…
News 5 Jan-2017 Auch Bauspar-Darlehensgebühren sind unzulässig so wolff-Kollegen.de was originally published on Immobilien |Baufinanzierung | Versichern | bedeutet Vertrauen
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schupp-und-partner · 10 years ago
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Das Bearbeitungsentgelt – Die Verjährung des Rückforderungsanspruchs
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Nun liegen auch die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH XI ZR 348/13, BGH XI ZR 17/14) über die Verjährung bei Rückforderungsansprüchen von Kreditnehmern vor.
Dass  formularmäßig vereinbarte Darlehensbearbeitungsentgelte unwirksam sind, hat der BGH bereits im Mai 2014 entschieden (BGH XI ZR 405/12; BGH XI ZR 170/13).
Nach aktueller Rechtsprechung des BGH beginnt die dreijährige…
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mindy9whooper · 11 years ago
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Zusätzliche Bearbeitungsentgelte für Darlehen können unwirksam sein ... - ptext.de (Pressemitteilung)
ptext.de (Pressemitteilung)
Zusätzliche Bearbeitungsentgelte für Darlehen können unwirksam sein ... ptext.de (Pressemitteilung) GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Eine Bank wurde mit Urteil vom Landgericht (LG) Bonn (Az.: 8 S ... und weitere »
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roland9pytle · 11 years ago
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Zusätzliche Bearbeitungsentgelte für Darlehen können unwirksam sein ... - ptext.de (Pressemitteilung)
ptext.de (Pressemitteilung)
Zusätzliche Bearbeitungsentgelte für Darlehen können unwirksam sein ... ptext.de (Pressemitteilung) GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Eine Bank wurde mit Urteil vom Landgericht (LG) Bonn (Az.: 8 S ... und weitere »
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shirleymappes · 11 years ago
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Zusätzliche Bearbeitungsentgelte für Darlehen können unwirksam sein - Bankrecht Ist in den allgemeinen...
Zusätzliche Bearbeitungsentgelte für Darlehen können unwirksam sein - Bankrecht Ist in den allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Klausel enthalten, die für die Darlehensgewährung ein Bearbeitungsentgelt fordert, könnte dies unwirksamen sein. GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com  führen aus: Eine Bank wurde mit Urteil vom Landgericht (LG) Bonn (Az.: 8 S 293/12) zur Rückzahlung eines „Bearbeitungsentgeltes“ verurteilt. Dieses Entgelt zahlte ein Verbraucher für die Bewilligung eines Darlehens. Die Bank verwendete eine vorformulierte Klausel, die bei Abschluss eines Verbraucherkreditvertrages ein „Bearbeitungsentgelt“ forderte. Nach Ansicht der Richter, könne diese Regelung wegen unangemessener Benachteiligung des Verbrauchers unwirksam sein. Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin im Internet einen Kreditvertrag abgeschlossen. Während dieses Vorgangs wurde unter anderem auch der bereits abgefasste Text eingeblendet, in dem die Zahlung eines Bearbeitungsentgeltes für den Fall der Kapitalüberlassung geregelt ist. Hierin sah das LG bereits das Vorliegen allgemeiner Geschäftsbedingungen. Das Gericht führte zur Begründung an, dass man in einer solchen Klausel nicht nur allein deshalb allgemeine Geschäftsbedingungen sehen könne, weil sich aus dieser weder die Berechnungsgrundlage noch der genaue Betrag des erhobenen Entgelts ergebe, sondern weil dem Kunden ein pauschales Entgelt vorgegeben wird, welches von ihm nicht beeinflusst werden kann. Daher müsse man eine solche Vereinbarung genauer untersuchen, da eine solche Regelung in den allgemeinen Geschäftsbedingungen eventuell ein unzulässiges zusätzliches Entgelt für die Erfüllung vertraglicher Pflichten durch die Bank verkörpert. Mit der Bereitstellung eines Darlehens verfolgt die Bank eigene Interessen, was ein zusätzliches Bearbeitungsentgelt nicht plausibel erscheinen lässt. Deshalb liegt bei einer solchen Klausel unter Umständen eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers vor. Bankkunden haben in den meisten Fällen nur laienhafte Kenntnisse vom Bankengeschäft und vertrauen ihren Banken in vielerlei Hinsicht. Doch gerade bei nicht alltäglichen Vertragsabschlüssen, wie beispielweise Kreditverträge oder Geldanlagen zur Altersvorsorge, sollten Verbraucher die Hilfe eines im Bankrecht tätiger Rechtsanwalts in Anspruch nehmen. Dieser kennt oft die Geschäftsgebaren von Banken und kann Verträge einer eingehenden Prüfung unterziehen. In den meisten Fällen ist es sinnvoll sich schon vor Unterzeichnung eines Vertrages bezüglich des Bankrechts beraten zu lassen. http://www.grprainer.com/Bankrecht.html
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rakotz-blog-blog · 5 years ago
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Darlehensvertrag – Rechtmäßigkeit der Höhe eines Bearbeitungsentgelts
Ein neuer Artikel wurde veröffentlicht auf https://www.ra-kotz.de/darlehensvertrag-rechtmaessigkeit-der-hoehe-eines-bearbeitungsentgelts.htm
Darlehensvertrag – Rechtmäßigkeit der Höhe eines Bearbeitungsentgelts
OLG München –  Az.: 27 U 1088/14 –  Beschluss vom 13.10.2014 1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 14.02.2014, Az. 103 O 3219/13, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine […] ...
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soledadbaecker · 11 years ago
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Zusätzliche Bearbeitungsentgelte für Darlehen können unwirksam sein – Bankrecht
http://www.grprainer.com/Bankrecht.html Ist in den allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Klausel enthalten, die für die Darlehensgewährung ein Bearbeitungsentgelt fordert, könnte dies unwirksamen sein.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Eine Bank wurde mit Urteil vom Landgericht (LG) Bonn (Az.: 8 S 293/12) zur Rückzahlung eines „Bearbeitungsentgeltes“ verurteilt. Dieses Entgelt zahlte ein Verbraucher für die Bewilligung eines Darlehens. Die Bank verwendete eine vorformulierte Klausel, die bei Abschluss eines Verbraucherkreditvertrages ein „Bearbeitungsentgelt“ forderte. Nach Ansicht der Richter, könne diese Regelung wegen unangemessener Benachteiligung des Verbrauchers unwirksam sein.
Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin im Internet einen Kreditvertrag abgeschlossen. Während dieses Vorgangs wurde unter anderem auch der bereits abgefasste Text eingeblendet, in dem die Zahlung eines Bearbeitungsentgeltes für den Fall der Kapitalüberlassung geregelt ist. Hierin sah das LG bereits das Vorliegen allgemeiner Geschäftsbedingungen. Das Gericht führte zur Begründung an, dass man in einer solchen Klausel nicht nur allein deshalb allgemeine Geschäftsbedingungen sehen könne, weil sich aus dieser weder die Berechnungsgrundlage noch der genaue Betrag des erhobenen Entgelts ergebe, sondern weil dem Kunden ein pauschales Entgelt vorgegeben wird, welches von ihm nicht beeinflusst werden kann.
Daher müsse man eine solche Vereinbarung genauer untersuchen, da eine solche Regelung in den allgemeinen Geschäftsbedingungen eventuell ein unzulässiges zusätzliches Entgelt für die Erfüllung vertraglicher Pflichten durch die Bank verkörpert. Mit der Bereitstellung eines Darlehens verfolgt die Bank eigene Interessen, was ein zusätzliches Bearbeitungsentgelt nicht plausibel erscheinen lässt. Deshalb liegt bei einer solchen Klausel unter Umständen eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers vor.
Bankkunden haben in den meisten Fällen nur laienhafte Kenntnisse vom Bankengeschäft und vertrauen ihren Banken in vielerlei Hinsicht. Doch gerade bei nicht alltäglichen Vertragsabschlüssen, wie beispielweise Kreditverträge oder Geldanlagen zur Altersvorsorge, sollten Verbraucher die Hilfe eines im Bankrecht tätiger Rechtsanwalts in Anspruch nehmen. Dieser kennt oft die Geschäftsgebaren von Banken und kann Verträge einer eingehenden Prüfung unterziehen. In den meisten Fällen ist es sinnvoll sich schon vor Unterzeichnung eines Vertrages bezüglich des Bankrechts beraten zu lassen.
http://www.grprainer.com/Bankrecht.html
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norah9suppa · 11 years ago
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Zusätzliche Bearbeitungsentgelte für Darlehen können unwirksam sein - Bankrecht
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart grprainer.com führen aus: Eine Bank wurde mit Urteil vom Landgericht (LG) Bonn (Az.: 8 S 293/12) zur Rückzahlung eines "Bearbeitungsentgeltes" verurteilt. Dieses Entgelt
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richard9verkuil · 11 years ago
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Zusätzliche Bearbeitungsentgelte für Darlehen können unwirksam sein - Bankrecht
http://www.grprainer.com/Bankrecht.html Ist in den allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Klausel enthalten, die für die Darlehensgewährung ein Bearbeitungsentgelt fordert, könnte dies unwirksamen sein. GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Eine Bank wurde mit Urteil vom Landgericht (LG) Bonn (Az.: 8 S 293/12) zur Rückzahlung eines „Bearbeitungsentgeltes“ verurteilt. Dieses Entgelt zahlte ein Verbraucher für die Bewilligung eines Darlehens. Die Bank verwendete eine vorformulierte Klausel, die bei Abschluss eines Verbraucherkreditvertrages ein „Bearbeitungsentgelt“ forderte. Nach Ansicht der Richter, könne diese Regelung wegen unangemessener Benachteiligung des Verbrauchers unwirksam sein. Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin im Internet einen Kreditvertrag abgeschlossen. Während dieses Vorgangs wurde unter anderem auch der bereits abgefasste Text eingeblendet, in dem die Zahlung eines Bearbeitungsentgeltes für den Fall der Kapitalüberlassung geregelt ist. Hierin sah das LG bereits das Vorliegen allgemeiner Geschäftsbedingungen. Das Gericht führte zur Begründung an, dass man in einer solchen Klausel nicht nur allein deshalb allgemeine Geschäftsbedingungen sehen könne, weil sich aus dieser weder die Berechnungsgrundlage noch der genaue Betrag des erhobenen Entgelts ergebe, sondern weil dem Kunden ein pauschales Entgelt vorgegeben wird, welches von ihm nicht beeinflusst werden kann. Daher müsse man eine solche Vereinbarung genauer untersuchen, da eine solche Regelung in den allgemeinen Geschäftsbedingungen eventuell ein unzulässiges zusätzliches Entgelt für die Erfüllung vertraglicher Pflichten durch die Bank verkörpert. Mit der Bereitstellung eines Darlehens verfolgt die Bank eigene Interessen, was ein zusätzliches Bearbeitungsentgelt nicht plausibel erscheinen lässt. Deshalb liegt bei einer solchen Klausel unter Umständen eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers vor. Bankkunden haben in den meisten Fällen nur laienhafte Kenntnisse vom Bankengeschäft und vertrauen ihren Banken in vielerlei Hinsicht. Doch gerade bei nicht alltäglichen Vertragsabschlüssen, wie beispielweise Kreditverträge oder Geldanlagen zur Altersvorsorge, sollten Verbraucher die Hilfe eines im Bankrecht tätiger Rechtsanwalts in Anspruch nehmen. Dieser kennt oft die Geschäftsgebaren von Banken und kann Verträge einer eingehenden Prüfung unterziehen. In den meisten Fällen ist es sinnvoll sich schon vor Unterzeichnung eines Vertrages bezüglich des Bankrechts beraten zu lassen. http://www.grprainer.com/Bankrecht.html
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roland9pytle · 11 years ago
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Zusätzliche Bearbeitungsentgelte für Darlehen können unwirksam sein - Bankrecht
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