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GRP Rainer Bewertung von Mehrstimmrechten in einer Publikums-KG
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart grprainer.com führen aus: Das Landgericht (LG) Freiburg hielt ein solches gesellschaftsvertraglich eingeräumtes Mehrstimmrecht der Komplementärin bei der Änderung des Gesellschaftsvertrages für unwirksam (Az.:
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GRP Rainer Bewertung von Mehrstimmrechten in einer Publikums-KG Wird der Komplementärin einer Publikums...
GRP Rainer Bewertung von Mehrstimmrechten in einer Publikums-KG Wird der Komplementärin einer Publikums-KG ein Mehrstimmrecht bei der Beschlussfassung über die Änderung des Gesellschaftsvertrages der Publikums-KG eingeräumt, so ist dies unter Umständen unzulässig. GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Das Landgericht (LG) Freiburg hielt ein solches gesellschaftsvertraglich eingeräumtes Mehrstimmrecht der Komplementärin bei der Änderung des Gesellschaftsvertrages für unwirksam (Az.: 12 O 133/12). Hier enthielt der Gesellschaftsvertrag eine Klausel, durch welche die Komplementärin einer Publikums-KG ein Mehrstimmrecht haben sollte. Gegen diese gesellschaftsvertragliche Regelung klagten die Anleger und hatten damit vor Gericht Erfolg. Die besagte Komplementärin war nicht am Gewinn oder Verlust der Gesellschaft beteiligt, sondern erhielt eine von Gewinnen und Verlusten unabhängige Vergütung. Typisch für eine Publikums-KG ist es, dass bei ihrer Entstehung die Gesellschaftsstruktur und die Zahl der Kommanditisten noch nicht feststehen und die Gesellschafter aufgrund dessen auch keinen Einfluss auf den Gesellschaftsvertrag der Publikums-KG nehmen können, sondern sich nur in finanzieller Hinsicht an der KG beteiligen. Daher ist es für die Anleger von besonderer Bedeutung, dass der, zumeist vorformulierte, Gesellschaftsvertrag keine Regelungen enthält, durch welche sie benachteiligt werden. Grundsätzlich sind aus diesem Grund und somit zum Schutz der Gesellschafter solche Regelungen unwirksam, durch welche die Anleger unbillig benachteiligt werden. Die Regelungen halten nämlich in der Regel einer Inhaltskontrolle, die bei derartigen Verträgen möglich ist, nicht stand. Das LG Freiburg sah in der betreffenden Klausel über das Mehrstimmrecht eine solche unbillige Benachteiligung, welche auch nicht nur das Vorbringen der Komplementärin, dass sie das volle wirtschaftliche Risiko trage, entkräftet werden konnte. Das LG Freiburg hielt die Klausel im Gegensatz zur Komplementärin nicht für angemessen, obwohl Sonderrechte wohl eingeräumt werden könnten. Eine solche Einräumung von Sonderrechten sei im Allgemeinen möglich, allerdings müsse das den Vorteilen gegenüberstehende Risiko auch angemessen sein. Dies sei hier nicht der Fall. Gerade auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts ergeben sich für juristische Laien oft einige Fragen. Ein versierter Rechtsanwalt kann dabei behilflich sein die rechtliche Lage zu prüfen und die möglichen Ansprüche durchzusetzen. Gesellschafter werden durch den Gleichbehandlungsgrundsatz geschützt, wodurch Regelungen, die eine unbillige Benachteiligung zur Folge haben, unwirksam sind. Betroffene sollten eine Ungleichbehandlung nicht hinnehmen, sondern rechtlichen Rat einholen und ihre Möglichkeiten analysieren lassen. http://www.grprainer.com/Kommanditgesellschaft-KG.html
Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer LLP Köln Berlin Bonn Bremen Düsseldorf Essen Frankfurt Hamburg Hannover München Nürnberg Stuttgart beraten im Kapitalmarktrecht Bankrecht Gesellschaftsrecht Arbeitsrecht Wirtschaftsrecht Rechtsanwalt Anwalt
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GRP Rainer Bewertung von Mehrstimmrechten in einer Publikums-KG
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart grprainer.com führen aus: Das Landgericht (LG) Freiburg hielt ein solches gesellschaftsvertraglich eingeräumtes Mehrstimmrecht der Komplementärin bei der Änderung des Gesellschaftsvertrages für unwirksam (Az.:
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GRP Rainer Bewertung von Mehrstimmrechten in einer Publikums-KG
http://www.grprainer.com/Kommanditgesellschaft-KG.html Wird der Komplementärin einer Publikums-KG ein Mehrstimmrecht bei der Beschlussfassung über die Änderung des Gesellschaftsvertrages der Publikums-KG eingeräumt, so ist dies unter Umständen unzulässig.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Das Landgericht (LG) Freiburg hielt ein solches gesellschaftsvertraglich eingeräumtes Mehrstimmrecht der Komplementärin bei der Änderung des Gesellschaftsvertrages für unwirksam (Az.: 12 O 133/12). Hier enthielt der Gesellschaftsvertrag eine Klausel, durch welche die Komplementärin einer Publikums-KG ein Mehrstimmrecht haben sollte. Gegen diese gesellschaftsvertragliche Regelung klagten die Anleger und hatten damit vor Gericht Erfolg.
Die besagte Komplementärin war nicht am Gewinn oder Verlust der Gesellschaft beteiligt, sondern erhielt eine von Gewinnen und Verlusten unabhängige Vergütung. Typisch für eine Publikums-KG ist es, dass bei ihrer Entstehung die Gesellschaftsstruktur und die Zahl der Kommanditisten noch nicht feststehen und die Gesellschafter aufgrund dessen auch keinen Einfluss auf den Gesellschaftsvertrag der Publikums-KG nehmen können, sondern sich nur in finanzieller Hinsicht an der KG beteiligen. Daher ist es für die Anleger von besonderer Bedeutung, dass der, zumeist vorformulierte, Gesellschaftsvertrag keine Regelungen enthält, durch welche sie benachteiligt werden. Grundsätzlich sind aus diesem Grund und somit zum Schutz der Gesellschafter solche Regelungen unwirksam, durch welche die Anleger unbillig benachteiligt werden. Die Regelungen halten nämlich in der Regel einer Inhaltskontrolle, die bei derartigen Verträgen möglich ist, nicht stand.
Das LG Freiburg sah in der betreffenden Klausel über das Mehrstimmrecht eine solche unbillige Benachteiligung, welche auch nicht nur das Vorbringen der Komplementärin, dass sie das volle wirtschaftliche Risiko trage, entkräftet werden konnte. Das LG Freiburg hielt die Klausel im Gegensatz zur Komplementärin nicht für angemessen, obwohl Sonderrechte wohl eingeräumt werden könnten. Eine solche Einräumung von Sonderrechten sei im Allgemeinen möglich, allerdings müsse das den Vorteilen gegenüberstehende Risiko auch angemessen sein. Dies sei hier nicht der Fall.
Gerade auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts ergeben sich für juristische Laien oft einige Fragen. Ein versierter Rechtsanwalt kann dabei behilflich sein die rechtliche Lage zu prüfen und die möglichen Ansprüche durchzusetzen. Gesellschafter werden durch den Gleichbehandlungsgrundsatz geschützt, wodurch Regelungen, die eine unbillige Benachteiligung zur Folge haben, unwirksam sind. Betroffene sollten eine Ungleichbehandlung nicht hinnehmen, sondern rechtlichen Rat einholen und ihre Möglichkeiten analysieren lassen.
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