#Mangelbegriff
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Auch ein Architekt muss auf Bedenken hinweisen!
OLG Schleswig, Urteil vom 28.08.2024 – 12 U 7/24 1. Auch für Architekten und Ingenieure gilt der funktionale Mangelbegriff. Es werden diejenigen Planungsleistungen geschuldet, die erforderlich sind, um den vom Bauherrn angestrebten Erfolg zu erzielen. Dabei ist maßgeblich die Funktion, die das Architekten-/Ingenieurswerk nach der von den Parteien entwickelten gemeinsamen Vorstellung von dem zu…
#12 U 7/24#Architekt#Ausführung#Bauherren#Bedenkenanmeldung#Gebrauch#Leistung#Mangelbegriff#Objekt#OLG Schleswig#Planungsleistung#Risiken
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Mängel! Mängel? Unregelmäßigkeiten.
Vielmehr geht es um die Frage, wie mit Mängeln umzugehen ist. Diese können schon bei Kleinigkeiten vorliegen. Mängel, ob unbedeutend oder schwerwiegend, führen nicht unbedingt zur umfassenden Beseitigungsverpflichtung durch Abbruch, Entsorgung und Neuherstellung mit Ressourcenverbrauch, Umweltbelastung, ökonomischen Folgen und Zeitbeanspruchung sowie Belastungen an und in Gebäuden während der…
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Konkretisierung des Mangelbegriffs beim Pferdekauf
Konkretisierung des Mangelbegriffs beim Pferdekauf
[vc_row][vc_column][vc_column_text]Pferderecht Konkretisierung des Mangelbegriffs beim Pferdekauf Rücktritt, Nachbesserung Pferdekaufvertrag (BGH-Urteil vom 30. Oktober 2019 – VIII ZR 69/18). Im Oktober 2019 hatte der BGH über die Frage zu entscheiden, ob sich eine folgenlos ausgeheilte Vorerkrankungen negativ auf die Beschaffenheit des Pferdes beim Verkauf auswirken und somit einen Sachmangel…
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#Haftung#Pferdehalter#Pferdehalterhaftung#Pferdekaufvertrag#Pferdekaufvertrag Pferderecht Köln#Pferderecht#Pferderecht Aachen#Pferderecht Baden-Baden#Pferderecht Bayern#Pferderecht Bergisch Gladbach#Pferderecht Berlin#Pferderecht Bielefeld#Pferderecht Bonn#Pferderecht Bremen#Pferderecht Cuxhaven#Pferderecht Daun#Pferderecht Dinslaken#Pferderecht Donaueschingen#Pferderecht Dortmund#Pferderecht Dresden#Pferderecht Düren#Pferderecht Düsseldorf#Pferderecht Essen#Pferderecht Frankfurt#Pferderecht Garbsen#Pferderecht Geldern#Pferderecht Gelsenkirchen#Pferderecht gewesen#Pferderecht Goslar Pferderecht Emden#Pferderecht Göttingen
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Aktuelle Rechtsprechung
Sind bestehende technische Anlagen den neuesten Normen anzupassen?
Diese Frage hatte der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 02.03.2010 (Az: VI ZR 223/09) zu beantworten.
Die Kundin einer Bank verklagte diese auf Schadensersatz, weil beim Eintreten in das Bankgebäude sich die halbautomatische Tür plötzlich geschlossen hat und dadurch Mittel- und Ringfinger der rechten Hand der Kundin gequetscht worden waren. Die Tür war im Jahr 1996 eingebaut worden. Zu diesem Zeitpunkt waren Sicherheitseinrichtungen an den Hauptschließkanten gegen Einklemmen nicht vorgeschrieben. Zum Zeitpunkt des Unfalls (11.10.2006) gab es eine noch nicht einmal ein Jahr alte Herstellungsnorm, die den entsprechenden Schutz vorgesehen hat.
Der Bundesgerichtshof ist zu der Erkenntnis gekommen, dass zwar nicht generell eine technische Anlage den neuesten Vorschriften anzupassen ist. Er stellt auf den Einzelfall ab und hält dazu folgende Handlungsanweisung bereit: Die Antwort „richtet sich ebenfalls danach, ob sich vorausschauend für ein sachkundiges Urteil die naheliegende Gefahr ergibt, dass durch die bestehende technische Anlage – ohne Nachrüstung – Rechtsgüter anderer verletzt werden können.“ Dieses bedeutet:
Der Betreiber muss ein sachkundiges Urteil einholen, wenn ihm selbst die technische Kompetenz fehlt.
Es muss eine Prognose aufgestellt werden, ob eine naheliegende Gefahr für Rechtsgüter anderer vorliegt. Dabei ist sicherlich zu berücksichtigen, welche Erfahrungen dazu geführt haben, die Norm zu verschärfen, etwa wenn sich Unfälle der gleichen Ursachenart gehäuft haben. Es ist auch zu berücksichtigen, ob es im Rahmen der regelmäßigen Wartung der Anlage zu Beanstandungen gekommen ist.
Anspruch auf Nachbesserung nicht überspannen
Ein Sanitärinstallateur hatte Warmwasserleitungen anstatt in einer Mindeststärke von 20 mm lediglich in einer Stärke von 13 mm gedämmt. Die Isolierung nachzurüsten hätte einen Kostenaufwand von ca. 44.000,‑ € erfordert, währenddessen die Wärmeverluste lediglich mit 50,‑ € jährlich zu Buche geschlagen sind. Das OLG Oldenburg ist in seiner Entscheidung vom 11.12.2014 (Az: 8 U 140/09) zu dem Ergebnis gelangt, dass der Bauherr keinen Nacherfüllungsanspruch hat, sondern lediglich einen Zahlungsanspruch in Höhe von 2.750,‑ €, nämlich 1.000,‑ € als technischen und 1.750,‑ € als merkantilen Minderwert. Das Gericht hat seine Entscheidung auf § 635 Abs. 3 BGB gestützt. Danach kann der Handwerker die Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dazu ist auch erforderlich, dass der Bauherr nur ein geringes Interesse an der Nacherfüllung hat. Dies wäre zum Beispiel dann nicht der Fall gewesen, wenn durch die mangelhafte Isolierung eine Salmonellengefahr entstanden wäre. In Fällen ähnlicher Art hat das Gericht stets eine Abwägung vorzunehmen, bei der es alle Umstände des Einzelfalls gegeneinander abzuwägen hat. Die Arbeiten des Installateurs stellen ein Verstoß gegen die Energie-Einspar-Verordnung (EnEV) dar. Deswegen liegt ein Gesetzesverstoß vor. Aus diesem Grund kann die genannte Entscheidung nicht für alle Fälle herangezogen werden angesichts dessen, dass grundsätzlich Arbeiten nicht zu einem Gesetzesverstoß führen dürfen.
Das Märchen von den versteckten Mängeln Auch Ansprüche aus versteckten Mängeln unterliegen der Verjährung
Jede Bauleistung bedarf der Abnahme, da an diese eine Reihe von Rechtsfolgen geknüpft werden.
Der Werklohn des Handwerkers wird fällig;
die Gewährleistungsfrist beginnt zu laufen;
die Beweislast geht von dem Handwerker auf den Kunden über;
die Gefahr geht von dem Handwerker auf den Kunden über.
Dieses mal soll der Frage nachgegangen werden, ob die sog. versteckten Mängel der Gewährleistungsfrist unterliegen. Um mit einem weit verbreiteten Irrtum aufzuräumen: Auch die Mängel, die bei der Abnahme nicht erkennbar sind, unterliegen der Verjährungsfrist. Auch dann, wenn die versteckten Mängel erst nach der Gewährleistungsfrist zu Tage treten, kann der Bauherr sich darauf nicht berufen. Nach dem Mangelbegriff des Bürgerlichen Gesetzbuches wird nicht vorausgesetzt, dass der Mangel zum Zeitpunkt der Abnahme erkennbar war. Eine Ausnahme liegt jedoch dann vor, wenn der Handwerker den Mangel arglistig verschwiegen hat. Die Ansprüche, die sich daraus ergeben, verjähren zwar bereits nach 3 Jahren, jedoch beginnt die Verjährungsfrist erst dann zu laufen, wenn der Bauherr den Mangel erkannt hat. Zur Durchsetzung des Anspruchs ist es jedoch erforderlich, dass der Bauherr dem Handwerker die Arglist nachweist.
Praxistipp: Gerade bei komplexen Bauvorhaben kommt es schnell vor, dass mangelhafte Arbeiten durch den Baufortschritt verdeckt werden. Deswegen empfiehlt es sich für den Bauherrn, die einzelnen Arbeitsschritte des Handwerkers zu überwachen und auch zu dokumentieren. Ggf. ist der Handwerker auf seine Fehler rechtzeitig aufmerksam zu machen. Sofern ein Bauleiter bestellt ist, so hat dieser die Arbeiten der Handwerker zu überwachen, damit sich verdeckte Mängel nicht einschleichen. Nach der Rechtsprechung ist der Bauleiter verpflichtet, bei besonders kritischen Bauphasen eine erhöhte Sorgfalt an den Tag zu legen. Das gilt zum Beispiel dann, wenn die Fundamente gegossen werden. Er hat sich vor dem Betonieren davon zu überzeugen, dass das Moniereisen nach den Vorgaben des Statikers verlegt worden ist. Des Weiteren hat er zu prüfen, ob ein eventuell erforderlicher Fundamenterder richtig eingebaut worden ist.
Wann müssen Kinder Unterhalt für Eltern zahlen?
Die Sandwich-Generation ist dran! Das sind diejenigen, die für ihre Kinder noch Unterhalt zu zahlen haben, aber auch – meistens von den Sozialämtern – auf Unterhalt für die Eltern in Anspruch genommen werden. In der Tat müssen Kinder an ihre Eltern Unterhalt zahlen, jedoch nur dann, wenn die Eltern außer Stande sind, sich selbst zu unterhalten. Die Kinder sind jedoch nur dann pflichtig, wenn sie durch die Zahlungen ihren eigenen angemessenen Unterhalt nicht gefährden.
Was heißt das? Eltern müssen ihr Einkommen und ihr Vermögen einsetzen; erst dann sind sie bedürftig. Damit eine Einzelfallgerechtigkeit in standardisierter Form geschaffen wird, wurde von der Rechtsprechung eine Methode entwickelt, wie der Betrag zu berechnen ist, den Kinder zahlen müssen. Das soll an einem Beispiel gezeigt werden: Der Vater ist unterhaltsbedürftig in Höhe von 1.000,‑ €. Der Sohn geschieden, verfügt über ein unterhaltsrelevantes Einkommen von 2.500,‑ € und hat an sein Kind aus der geschiedenen Ehe monatlich 327,‑ € Unterhalt zu zahlen. Nach Abzug dieses Unterhaltsbetrags verbleiben ihm 2.173,‑ € Die Rechtsprechung hat entwickelt, dass ihm mindestens 1.600,‑ € verbleiben müssen und darüber hinaus ein Halb des Betrages, der 1.600,‑ € übersteigt. Da der verbleibende Betrag (2.173,‑ €) den Selbstbehalt von 1.600,‑ € um 573,‑ € übersteigt, muss der Unterhaltspflichtige lediglich 286,50 € an den Vater zahlen. Mithin muss das Sozialamt mit rund 713,‑ € einspringen. Dem Sohn verbleiben nach Zahlung des Unterhalts für sein Kind und seinen Vater noch 1.886,50 €.
Das ist ein einfach gelagerter Fall, an dem die Vorgehensweise demonstriert werden soll. Kompliziert wird es dann,
wenn auf beiden Seiten (Kinder und Eltern) Vermögen vorhanden ist
wenn die Eltern Schenkungen an die Kinder vorgenommen haben, sei es 10 Jahre vor oder nach dem Eintritt der Unterhaltsbedürftigkeit
wenn das Sozialamt die Einsetzung es Vermögens verlangt
wenn das Sozialamt den Widerruf der Schenkung verlangt.
All diese Fragen können durch die anwaltliche Beratung geklärt werden. Wenn der Sozialhilfefall eingetreten ist, dann ist es meistens zu spät, das Vermögen vor dem Sozialamt zu schützen. Deswegen ist die Frage der rechtzeitigen Weichenstellung viel wichtiger. Rechtzeitig muss überlegt werden, wie das Vermögen auf rechtmäßige Art und Weise vor dem Zugriff des Sozialamtes geschützt werden kann. Durch richtige Weichenstellungen kann nämlich nicht nur dieses Ziel erreicht, sondern auch Erbschaftssteuer gespart werden.
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Mit Einschränkung einverstanden: Fehlende Funktionalität ist kein Mangel!
OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.07.2021 – 23 U 108/20 1. Ein bloßer Hinweis auf die VOB/B reicht bei privaten Bauherren für deren Einbeziehung nicht ohne Weiteres aus. 2. Trotz des funktionalen Mangelbegriffs liegt kein Mangel des Werks vor, wenn dem Besteller die Funktionseinschränkung der vereinbarten Ausführung des Werks bekannt ist und er sich in Kenntnis der Funktionseinschränkung…
#23 U 108/20#Ausführung#Bauherren#Begutachtung#Einschränkung#Feststellungen#Funktionalität#Gericht#Gutachten#Kosten#Mangel#Mängel#Mangelbegriff#OLG Düsseldorf#Privatgutachter#Prüfung#Rechtsverfolgung#Risikoübernahme#Sachverständiger#Tragweite#Urteil#VOB/B
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Anerkannte Regeln der Technik
„…Die 50. Aachener Bausachverständigentage haben den Frontalangriff des 9. Deutschen Baugerichtstags auf die gängige Praxis des Umganges mit den anerkannten Regeln der Technik aufgegriffen. Waren es am Anfang nur wenige, so wird die Kritik nun immer lauter und vernehmlicher. So richtig die Kritik ist, so falsch wäre jedoch auch eine Forderung nach einer vollständigen Abschaffung des Instituts der…
#Abschaffung#anerkannte Regeln der Technik#Bausachverständigentage#DIN-Normen#Forderung#Mangelbegriff#Rechtsprechung#Regelwerke#Vorschriften
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Was vereinbart ist, ist vereinbart!
1. Dem Auftraggeber eines Architektenvertrags stehen Schadensersatzansprüche gegen den Architekten wegen im Bauwerk verkörperter Planungsmängel grundsätzlich erst nach der Abnahme zu. 2. Verlangt Auftraggeber jedoch endgültig keine Nacherfüllung durch den Architekten mehr, geht der Vertrag in ein sog. Abrechnungsverhältnis über, so dass der Auftraggeber auch ohne das Vorliegen einer Abnahme zur…
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#24 U 38/21#Abnahme#Architektenvertrag#Bauwrk#Gericht#Mangelbegriff#Nacherfüllung#OLG Hamm#Planungsleistung#Planungsmängel#Schadensersatzansprüche#Soll-Beschaffenheit#Urteil#Vereinbarung
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Baumängel
„…Baumängel (Sachmängel) sind, sehr allgemein beschrieben, Verstöße gegen die vereinbarte Beschaffenheit (Beschaffenheitsvereinbarung) eines Bauwerks, welche typischerweise in einer Leistungsbeschreibung oder den Bauplänen enthalten und vereinbart wurde. Je nach Vertragsart kann der Mangelbegriff entweder nach BGB und/oder auch nach VOB definiert sein. Allgemein zielen beide Vorgaben auf die…
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#Auftraggeber#Augsburg#Baumängel#Baupläne#Bauüberwachungsfehler#Bauwerk#Beschaffenheitsvereinbarung#holzmann-bauberatung.de#Mangelbegriff#Mangelnachbesserung#Nacherfüllung#Nutzungsmöglichkeiten#Planungsfehler#Sachverständigenbüro Holzmann-Bauberatung®#Sachverständiger#Verstoß
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Baumängel
„…Baumängel (Sachmängel) sind, sehr allgemein beschrieben, Verstöße gegen die vereinbarte Beschaffenheit (Beschaffenheitsvereinbarung) eines Bauwerks, welche typischerweise in einer Leistungsbeschreibung oder den Bauplänen enthalten und vereinbart wurde. Je nach Vertragsart kann der Mangelbegriff entweder nach BGB und/oder auch nach VOB definiert sein. Allgemein zielen beide Vorgaben auf die…
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#Auftragnehmer#Augsburg#Baumängel#Baupläne#Bauwerk#Bayern#Beschaffenheit#Fehler#holzmann-bauberatung.de#Leistungsbeschreibung#Mangelbegriff#Mangelnachbesserung#Nacherfüllung#Sachmängel#Sachverständigenbüro Holzmann-Bauberatung®#Sachverständiger#Vorgaben
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Baumängel
Deutschland: „…Baumängel (Sachmängel) sind, sehr allgemein beschrieben, Verstöße gegen die vereinbarte Beschaffenheit (Beschaffenheitsvereinbarung) eines Bauwerks, welche typischerweise in einer Leistungsbeschreibung oder den Bauplänen enthalten und vereinbart wurde. Je nach Vertragsart kann der Mangelbegriff entweder nach BGB und/oder auch nach VOB definiert sein. Allgemein zielen beide Vorgaben…
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Baumängel
„…Baumängel (Sachmängel) sind, sehr allgemein beschrieben, Verstöße gegen die vereinbarte Beschaffenheit (Beschaffenheitsvereinbarung) eines Bauwerks, welche typischerweise in einer Leistungsbeschreibung oder den Bauplänen enthalten und vereinbart wurde. Je nach Vertragsart kann der Mangelbegriff entweder nach BGB und/oder auch nach VOB definiert sein. Allgemein zielen beide Vorgaben auf die…
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#Baumängel#Baupläne#Beschaffenheitsvereinbarung#Fehler#Nacherfüllung#Nutzungsmöglichkeit#Sachmängel#Verstöße#Vertragsart#Vorgaben
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Baumängel
Augsburg: „…Baumängel (Sachmängel) sind, sehr allgemein beschrieben, Verstöße gegen die vereinbarte Beschaffenheit (Beschaffenheitsvereinbarung) eines Bauwerks, welche typischerweise in einer Leistungsbeschreibung oder den Bauplänen enthalten und vereinbart wurde. Je nach Vertragsart kann der Mangelbegriff entweder nach BGB und/oder auch nach VOB definiert sein. Allgemein zielen beide Vorgaben…
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#Augsburg#Baumängel#Baupläne#Bauwerk#Gegenzug#Leistungsbeschreibung#Nutzungsmöglichkeit#Verstöße#Vorgaben
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BGH zum Mangelbegriff Ein Mangel liegt gem. BGH Urteil auch dann vor, wenn eine Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit nicht zu einer Beeinträchtigung des Werts oder der Gebrauchstauglichkeit des Werks führt (30.7.2015 - VII ZR 70/14).
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