#BGB § 903
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gutachter · 6 years ago
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Grundrechtsbindung kommunal beherrschter Wohnungsbauunternehmen
Orientierungssätze zur Anmerkung
1. Die Grundrechte des GG gelten nicht nur für bestimmte Bereiche, Funktionen oder Handlungsformen staatlicher Aufgabenwahrnehmung, sondern binden die öffentliche Gewalt umfassend und insgesamt. Die unmittelbare Bindung der Träger öffentlicher Gewalt an die Grundrechte hängt weder von der Handlungsform noch von der Organisationsform ab, in der sie dem Bürger…
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universallycrownpirate · 7 years ago
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Artikel 14 des Grundgesetzes - beim Jakob-Kaiser-Haus des Bundestages in Berlin
Privatautonomie ist das Recht, seine privaten Rechtsverhältnisse nach eigener Entscheidung zu gestalten. Sie entspricht dem Ideal, in einer freien Gesellschaft nach seinem Willen selbstverantwortlich zu handeln. Der Begriff wird in der Rechtswissenschaft und der Rechtsphilosophie, sinngemäß aber auch in der Pädagogik verwendet. Er entstammt dem Denken des Liberalismus und setzt voraus, dass menschliche Handlungen auf Vernunft beruhen.
Verfassungsrechtlich ist die Privatautonomie in Deutschland Teil des allgemeinen Prinzips der Selbstbestimmung des Menschen und wird zumindest im Kern durch den fundamentalen Art. 1 in Verbindung mit der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG geschützt.
Privatautonomie äußert sich im Zivilrecht in der Vertragsfreiheit, der Vereinigungsfreiheit, der Eigentumsfreiheit (→ Verfügungsrecht), der Eheschließungsfreiheit und der Testierfreiheit. Der Einzelne ist berechtigt, Rechte und Pflichten zu begründen, zu ändern oder aufzuheben. Über die bloßen Freiheitsrechte hinaus, ist er im Rahmen der Rechtsordnung mithin in der Lage, eigenverantwortlich rechtsverbindliche Regelungen zu treffen.
In der deutschen Rechtswissenschaft bezeichnet Eigentum ein Herrschaftsrecht über eine vermögenswerte Position. Für das Privatrecht definiert § 903 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) das Eigentum als Herrschaft einer Person über eine Sache. Hiernach kann der Eigentümer mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen.
Weiter gefasst ist der Begriff des Eigentums im Grundgesetz (GG). Dessen Art. 14 gewährleistet und schützt das Eigentum und das Erbrecht. Dabei stellt die Norm zum einen ein Abwehrrecht des Bürgers gegenüber dem Staat dar, zum anderen verpflichtet es den Gesetzgeber, Eigentumsrechte zu schaffen, auszugestalten und zu schützen. Als Eigentum gelten in diesem Zusammenhang alle vermögenswerten Positionen, die die Rechtsordnung einer Person zuordnet.
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gutachter · 6 years ago
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Grundrechtsbindung kommunal beherrschter Wohnungsbauunternehmen
Orientierungssätze zur Anmerkung
1. Die Grundrechte des GG gelten nicht nur für bestimmte Bereiche, Funktionen oder Handlungsformen staatlicher Aufgabenwahrnehmung, sondern binden die öffentliche Gewalt umfassend und insgesamt. Die unmittelbare Bindung der Träger öffentlicher Gewalt an die Grundrechte hängt weder von der Handlungsform noch von der Organisationsform ab, in der sie dem Bürger…
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gutachter · 6 years ago
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Kunstwerk unlösbar mit Bauwerk verbunden
Kunstwerk unlösbar mit Bauwerk verbunden
Kann der Künstler den Abriss verhindern?
BGB § 903; GG Art. 5 Abs. 3 Satz 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 28 Abs. 2 Satz 1; UrhG § 2 Abs. 1, 2, §§ 14, 97 Abs. 2 Satz 1, 4
1. Die Vernichtung eines urheberrechtlich geschützten Werks stellt eine “andere Beeinträchtigung” i. S. d. § 14 UrhG dar. Bei der Prüfung, ob die Vernichtung geeignet ist, die berechtigten persönlichen und geistigen Interessen des…
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gutachter · 6 years ago
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Kunstwerk unlösbar mit Bauwerk verbunden
Kunstwerk unlösbar mit Bauwerk verbunden
Kann der Künstler den Abriss verhindern?
BGB § 903; GG Art. 5 Abs. 3 Satz 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 28 Abs. 2 Satz 1; UrhG § 2 Abs. 1, 2, §§ 14, 97 Abs. 2 Satz 1, 4
1. Die Vernichtung eines urheberrechtlich geschützten Werks stellt eine “andere Beeinträchtigung” i. S. d. § 14 UrhG dar. Bei der Prüfung, ob die Vernichtung geeignet ist, die berechtigten persönlichen und geistigen Interessen des…
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gutachter · 6 years ago
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Denkmaleigenschaft ist Sachmangel
BGB §§ 433, 434, 441, 444, 903; DSchG-RhlP §§ 3, 5, 8 Abs. 1 Nr. 1, § 10
1. Bei einer vom Verkäufer nicht offenbarten Denkmalschutzeigenschaft eines Gebäudes, hier eines im 17. Jahrhundert erstellten Fachwerkhauses, handelt es sich nicht um einen Rechtsmangel, sondern um einen Sachmangel. Die Denkmaleigenschaft bedeutet für ein Kaufobjekt eine öffentlich-rechtliche Beschränkung, die dem…
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gutachter · 6 years ago
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Denkmaleigenschaft ist Sachmangel
BGB §§ 433, 434, 441, 444, 903; DSchG-RhlP §§ 3, 5, 8 Abs. 1 Nr. 1, § 10
1. Bei einer vom Verkäufer nicht offenbarten Denkmalschutzeigenschaft eines Gebäudes, hier eines im 17. Jahrhundert erstellten Fachwerkhauses, handelt es sich nicht um einen Rechtsmangel, sondern um einen Sachmangel. Die Denkmaleigenschaft bedeutet für ein Kaufobjekt eine öffentlich-rechtliche Beschränkung, die dem…
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gutachter · 6 years ago
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Anspruch des Vermieters auf Beseitigung einer Parabolantenne
Anspruch des Vermieters auf Beseitigung einer Parabolantenne
Orientierungssatz zur Anmerkung
Mieter haben grundsätzlich ein Recht auf das Anbringen einer Parabolantenne, aber nur dann, wenn es keine anderen Möglichkeiten wie Kabelanschluss oder Internet gibt, um eine Vielzahl von Programmen zu empfangen. Der Vermieter hat jedoch immer ein Mitspracherecht, an welcher Stelle diese Antenne angebracht werden muss.
A. Problemstellung
Durch das Anbringen von…
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gutachter · 6 years ago
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Anspruch des Vermieters auf Beseitigung einer Parabolantenne
Anspruch des Vermieters auf Beseitigung einer Parabolantenne
Orientierungssatz zur Anmerkung
Mieter haben grundsätzlich ein Recht auf das Anbringen einer Parabolantenne, aber nur dann, wenn es keine anderen Möglichkeiten wie Kabelanschluss oder Internet gibt, um eine Vielzahl von Programmen zu empfangen. Der Vermieter hat jedoch immer ein Mitspracherecht, an welcher Stelle diese Antenne angebracht werden muss.
A. Problemstellung
Durch das Anbringen von…
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gutachter · 6 years ago
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Beseitigung einer Parabolantenne
BGB §§ 195, 199, 214, 242, 307, 451, 535, 541, 548, 903, 1004 Abs. 1; GG Art. 5
In einem Mietverhältnis wird dem durch Art. 5 GG grundrechtlich geschützten Informationsbedürfnis des Mieters grundsätzlich hinreichend Rechnung getragen, wenn der Vermieter beispielsweise einen Breitbandkabelanschluss bereitstellt. Dies gilt prinzipiell auch gegenüber ausländischen Mietern, wenn über den…
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gutachter · 6 years ago
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Beseitigung einer Parabolantenne
BGB §§ 195, 199, 214, 242, 307, 451, 535, 541, 548, 903, 1004 Abs. 1; GG Art. 5
In einem Mietverhältnis wird dem durch Art. 5 GG grundrechtlich geschützten Informationsbedürfnis des Mieters grundsätzlich hinreichend Rechnung getragen, wenn der Vermieter beispielsweise einen Breitbandkabelanschluss bereitstellt. Dies gilt prinzipiell auch gegenüber ausländischen Mietern, wenn über den…
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gutachter · 5 years ago
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Beseitigung baulicher Änderungen am Gemeinschaftseigentum kann nur Verband verlangen!
Beseitigung baulicher Änderungen am Gemeinschaftseigentum kann nur Verband verlangen!
Frankfurt: 1. Das Recht des Grundstückseigentümers, Störungen durch Dritte, deren Quelle sich auf dem Grundstück befindet, auf eigene Kosten selbst zu beseitigen, beruht auf der aus § 903 Satz 1 BGB folgenden Rechtsmacht; diese Norm ist keine Anspruchsgrundlage und begründet keinen – zur Ausübung des Rechts auch nicht erforderlichen – Duldungsanspruch gegen den Störer (Fortführung von Senat,…
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