#BGB § 307
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Die AGB-Klausel in einem Einheitspreisvertrag
„Der Auftragnehmer hat bei Überschreitung der unter 1. genannten Einzelfristen oder der Frist für die Vollendung als Vertragsstrafe für jeden Werktag des Verzugs zu zahlen: 0,2 v.H. der im Auftragsschreiben genannten Auftragssumme ohne Umsatzsteuer. Die Vertragsstrafe wird auf insgesamt 5 v. H. der im Auftragsschreiben genannten Auftragssumme (ohne Umsatzsteuer) begrenzt.“
beeinträchtigt den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und ist unwirksam, § 307 Abs. 1 S. 1 BGB. Die Vertragsstrafe darf maximal 5% der Auftragssumme (ohne Umsatzsteuer) betragen. Nach der benannten Klausel in dem Einheitspreisvertrag kann aber der tatsächliche Auftragswert nach Abrechnung (z.B. wegen Verringerung der Mengen) niedriger sein als der im Angebot benannte Betrag, auf den nach der Klausel abzustellen wäre.
BGH, Urteil vom 15.02.2024 - VII ZR 42/22-
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Power Book III Raising Kanan | Season 3 Episode 7 Recap & Review | Where All Guilty”
Power Book III Raising Kanan Season 3 Episode 7 Recap & Review “Where All Guilty” Power Book III Raising Kanan Season 3 Episode 7 Recap & Review S3E07 *SPOILERS* Power Book 3 Raising Kanan Season 3 Episode 7Power Book III Raising Kanan Season 3 Episode 7Power Book III: Raising Kanan Season 3 Episode 7 –EPISODE 307�� “WHERE ALL ARE GUILTY”Scheduled Airdate: 01/19/2024Written by: Brian…
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Abwälzung der Baustellenkoordination = Eingriff in die VOB/B!
1. Sieht eine vom Auftraggeber in einen Bauvertrag neben der VOB/B einbezogene Klausel vor, dass der Auftragnehmer sich mit weiteren Auftragnehmern abzustimmen hat, um eine gegenseitige Gefährdung und die Gefährdung Dritter zu vermeiden, liegt eine Abweichung von § 4 Abs. 1 Nr. 1 VOB/B (2012) vor, die zu Lasten des Auftraggebers als Verwender zu einer Inhaltskontrolle der VOB/B nach § 307 BGB…
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#10 U 22/23#Abwälzung#Bauablauf#Bauleitertätigkeit#Bausellenkoordination#Bauvertrag#Gefährdung Dritter#OLG Stuttgart#Schadensersatz#Urteil#Verzögerung#VOB/B
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Keine Strafzinsen für Spareinlagen
Das Landgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 18.11.2022, O 228/21 der Commerzbank untersagt ein Verwarngeld auf Spareinlagen vorzusehen. Die Commerzbank hatte ein Leistungsverzeichnis und Preisaushang, in der ein Entgelt von 0,5 % p.a. auf Einlagen in Sparkonten verlangt wurde. Dies galt für Spareinlagen ab € 50.000,00. Für langjährige weitere Kunden war je nach Dauer der Geschäftsbeziehung ein höherer Freibetrag vorgesehen. Das Landgericht Frankfurt am Main teilte mit, dass diese Klauseln unwirksam seien, da eine angemessene Benachteiligung im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB vorliegt. Das Gericht führte aus, es würden Preisnebenabreden vorliegen, bei der eine echte Gegenleistung der Bank gar nicht vorliegt und somit ein Abweichen von dem gesetzlichen Typus der Spareinlage vorliegen würde. Unter diesen Voraussetzungen bejahte das Gericht die Voraussetzung des § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB. Eine Spareinlage habe dabei den Charakter, dass die Bank mit den Einlagen arbeiten könne. Negative Zinsen widersprechen dem gesetzlichen Leitbild und seien systemfremd. Zudem liege ein Verstoß gegen das Transparenzgebot vor, da die Klausel lediglich in einer leicht zu übersehenden Fußnote aufgenommen wurde und kein eigenes Einlagemodel darstellen würde. Die Commerzbank hat sich dabei verpflichtet, die Verbraucher darüber zu informieren, dass die Klausel über Verfahrentgelte unwirksam sind und nicht mehr verwendet werden dürfen. Das Urteil ist jedoch noch nicht rechtskräftig und kann bis 18.12.2022 mit der Berufung zum Oberlandesgericht Frankfurt am Main angefochten werden. Ob dies erfolgt oder nicht, bleibt abzuwarten. Ich werde hier weiter berichten. Lesen Sie den ganzen Artikel
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Rückforderung einer Sonderzahlung wegen Corona
Rückforderung einer Sonderzahlung wegen Corona
Eine Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die eine Rückzahlungspflicht für eine Sonderzahlung in Bezug auf die Corona-Pandemie in Höhe von 550,- € bei einer Bindungsdauer von zwölf Monaten vorsieht, ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich die erkennende Kammer anschließt, unwirksam (s. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB). Ferner ist eine solche Rückzahlungsklausel nach § 307…
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Mehrstufige Ausschlussfrist für Spesen ist nichtig
Eine Ausschlussklausel im Arbeitsvertrag ist unangemessen benachteiligend und nichtig, wenn danach der Arbeitnehmer seine Forderung selbst dann einklagen muss, wenn der Arbeitgeber sie bereits anerkannt hat.
Darum geht es: Ein als Kraftfahrer beschäftigter Arbeitnehmer verlangte nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses die Bezahlung von Spesen in Höhe von Euro 1.704,00 vom Arbeitgeber. Der Arbeitgeber meinte die Ansprüche seien wegen Nichteinhaltung von Ausschlussfristen verfallen. Der Arbeitsvertrag regelt: »§ 17 Verfallfristen (1) Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich geltend gemacht werden. (2) Lehnt die Gegenseite den Anspruch ab, oder erklärt sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen nach Geltendmachung des Anspruchs dagegen, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird.« Das Arbeitsgericht (ArbG) Paderborn gab der Klage statt, das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm wies sie in der Berufung ab (LAG Hamm 16.11.2018 – 16 Sa 713/18). Das sagt das BAG Das Bundesarbeitsgericht gab dem Arbeitnehmer Recht. Ausschlussfristen sind häufig in zwei Stufen geregelt: Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen bzw. erlöschen, wenn sie nicht innerhalb einer bestimmten Frist schriftlich geltend gemacht werden (erste Stufe). Lehnt der andere Teil die Forderung ab bzw. schweigt darauf, verfällt der Anspruch auch dann, wenn nicht Klage erhoben wird (zweite Stufe). Das BAG hat sich hier mit der zweiten Stufe der arbeitsvertraglichen Ausschlussfrist auseinandergesetzt. Die Richter urteilten, dass die Formulierung des Arbeitgebers zur zweiten Stufe intransparent, und damit unwirksam war (§ 307 BGB). Zweite Stufe der Ausschlussfrist war irreführend Die Formulierung im Arbeitsvertrag hätten einem verständigen Arbeitnehmer suggeriert, er müsse den Anspruch ausnahmslos innerhalb der vorgesehenen Ausschlussfrist auch dann gerichtlich geltend machen, wenn der Arbeitgeber die Erfüllung des Anspruchs zugesagt oder den Anspruch anerkannt oder streitlos gestellt hat. Die Klausel habe irregeführt und sei deshalb geeignet, den Arbeitnehmer davon abzuhalten, sich auf seine Rechte zu berufen. Dies sei vorliegend anzunehmen, denn die in Rede stehende Klausel verlange vom Anspruchsteller ausnahmslos, den Anspruch zur Vermeidung seines Verfalls gerichtlich geltend zu machen. Arbeitnehmer kann seine Spesen noch einfordern Durch Unwirksamkeit dieser Bestimmung wurde die gesamte Regelung zur zweiten Stufe unwirksam. Die Richter nahmen eine einheitliche Regelung an, die nicht teilbar ist und nur insgesamt wirksam oder unwirksam kann konnte. Damit hatte der Arbeitnehmer seine Forderung rechtzeitig geltend gemacht und erhielt den Spesenanspruch zugesprochen. Der Arbeitgeber muss bezahlen. Hinweis für die Praxis Das BAG hat sich in vielen Urteilen mit Fragen rund um die Ausschlussfristen befasst. Nun hat das BAG durch vorliegendes Urteil die Hürde für die Wirksamkeit solcher Klauseln nochmals erhöht. Ausschlussfristen sind für die Rechtspraxis sehr wichtig. Jedes Gericht prüft zuerst, ob ein Anspruch nach dem Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag verfristet ist und deswegen nicht besteht. Erst danach prüft das Gericht die Frage, ob der Anspruch begründet sein könnte. An sich können in Formulararbeitsverträgen zweistufige Ausschlussklauseln wirksam vereinbart werden. Sie unterliegen der Kontrolle für allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) An Verständlichkeit und Transparenz solcher Bestimmungen bestehen strenge Anforderungen (§ 307 BGB). Mehrstufige Ausschlussfristen sind erlaubt Das BAG hat in einem anderen Rechtsstreit eine zweistufige Ausschlussklausel für wirksam erklärt. Darin lautete die Fristvorgabe für die zweite Stufe: »Lehnt die andere Partei den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt der Anspruch, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird« (BAG 17.04.2019 - 5 AZR 331/18). Das vorliegende BAG-Urteil dürfte an den massenweise vereinbarten Ausschlussfristen in Tarif- oder Arbeitsverträgen oft nichts ändern. Es behandelte den Sonderfall, dass der Arbeitnehmer selbst dann Klage erheben müsste, wenn der Arbeitgeber die Forderung bereits anerkannt hat. Um Ausschlussfristen zu wahren, sollten Arbeitnehmer/innen generell ihre Forderungen lieber einmal mehr geltend machen. Der Teufel steckt oft im Detail, so dass es im Zweifel sinnvoll ist, Rechtsberatung einzuholen. Betriebsräte können keine AGB-Kontrolle der Arbeitsverträge betreiben, aber die Arbeitnehmer über Ausschlussfristen beraten und auf diese hinweisen. Quelle: BAG (03.12.2019) Aktenzeichen 9 AZR 44/19 × Warnung verwerfen Lesen Sie den ganzen Artikel
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Urlaubsabgeltung - Ausschlussfrist - Mindestlohn
Ein neuer Artikel wurde veröffentlicht auf https://www.arbeitsrechtsiegen.de/artikel/urlaubsabgeltung-ausschlussfrist-mindestlohn/
Urlaubsabgeltung - Ausschlussfrist - Mindestlohn
BAG, Az.: 9 AZR 162/18, Urteil vom 18.09.2018 Leitsätze 1. Eine vom Arbeitgeber vorformulierte arbeitsvertragliche Verfallklausel, die entgegen § 3 Satz 1 MiLoG auch den gesetzlichen Mindestlohn erfasst, verstößt gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB und ist insgesamt unwirksam, wenn der Arbeitsvertrag nach dem 31. Dezember 2014 geschlossen wurde. 2. […] ...
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КТО ВИНОВАТ – ШКОЛА ИЛИ СТУДЕНТ?
КТО ВИНОВАТ – ШКОЛА ИЛИ СТУДЕНТ?
В нашу адвокатскую канцелярию часто обращаются, как физические лица, так и уполномоченные представители юридических лиц. Одним из важных вопросов, решение которых требует профессиональной юридической поддержки, являются вопросы, связанные с заключением и исполнение сделок. В Германии зачастую стороны прибегают к составлению договоров на основе общих условий заключения деловых сделок (Allgemeine…
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#AGB#Allgemeine Geschaeftsbedingungen#§ 305 Abs. 1 BGB#§§ 307 - 309 BGB#Buergerliches Gesetzbuch#Заключение сделок#адвокаты в Берлине#адвокаты в Германии#в Германии#директором компании#договорная сторона#защитить права#исполнение сделки#исполнения договора#исполнитель заказа#на досудебной стадии#оказывающей услуги#ответ на претензию#ответственность по договору#ответственность сторон#отзыва на жалобу#порядок заключения#порядок расчетов#правовая основа#правомочность договора#признан недействительным#проект AGB#разработать AGB#разрешение споров#разрешения споров
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Eine Vereinbarung, nach der sich der Arbeitnehmer an den vom Arbeitgeber finanzierten Ausbildungskosten bei fehlender Beendigung zu beteiligen hat, ist grundsätzlich zulässig.
Wird die Rückzahlungsverpflichtung an ein wiederholtes Nichtablegen der Prüfung gekoppelt, kann dies den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligen. Sie ist geeignet, auf den Arbeitnehmer einen Bleibedruck im bestehenden Arbeitsverhältnis auszuüben und damit die freie Arbeitsplatzwahl nach dem in Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG benannten Grundrecht einschränken.
Wird keine Regelung (Härtefallregelung) für eine durch Arbeitgeberverhalten veranlasste Eigenkündigung aufgenommen, liegt eine Unangemessenheit der Rückzahlungsklausel iSv. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB vor.
Der Rechtsfolge der Unwirksamkeit sind auch Klauseln unterworfen, die in zu beanstandender Weise ein Risiko regeln, welches sich im Entscheidungsfall nicht realisierte.
BAG, Urteil vom 25.04.2023 - 9 AZR 187/22 -
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(Big Gold Belt Wrestling Podcast)
Your Big Gold Belt Group is back with tons to discuss in a huge new episode! -Bobby Lashley is your World Champion -The NWA is back again, but in what form? -Could AEW expand into other parts of the world? -What's our pick for Sunday when it's #AEWRevolution vs the NBA All Star game?
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Bürgschaft + Sicherungsabtretung = unangemessene Benachteiligung?
1. Eine nach §§ 305, 307 BGB unbillige Benachteiligung des Unternehmers ist nicht von vornherein darin zu sehen, dass der Besteller sich als weitere Erfüllungssicherheit neben einer ihm eingeräumten Vertragserfüllungsbürgschaft die dem Unternehmer gegen seine Nachunternehmer zustehenden Ansprüche und dafür von den Nachunternehmern dem Unternehmer eingeräumte Sicherungsrechte abtreten lässt. 2.…
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#21 U 95/21#Anforderungen#BGB#Bürgschaft#Erfüllungssicherheit#Gericht#Nachunternehmer#OLG Frankfurt#Rücksichtnahme#Sicherungsabtretung#Unternehmer#Urteil
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Keine Strafzinsen für Spareinlagen
Das Landgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 18.11.2022, O 228/21 der Commerzbank untersagt ein Verwarngeld auf Spareinlagen vorzusehen. Die Commerzbank hatte ein Leistungsverzeichnis und Preisaushang, in der ein Entgelt von 0,5 % p.a. auf Einlagen in Sparkonten verlangt wurde. Dies galt für Spareinlagen ab € 50.000,00. Für langjährige weitere Kunden war je nach Dauer der Geschäftsbeziehung ein höherer Freibetrag vorgesehen. Das Landgericht Frankfurt am Main teilte mit, dass diese Klauseln unwirksam seien, da eine angemessene Benachteiligung im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB vorliegt. Das Gericht führte aus, es würden Preisnebenabreden vorliegen, bei der eine echte Gegenleistung der Bank gar nicht vorliegt und somit ein Abweichen von dem gesetzlichen Typus der Spareinlage vorliegen würde. Unter diesen Voraussetzungen bejahte das Gericht die Voraussetzung des § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB. Eine Spareinlage habe dabei den Charakter, dass die Bank mit den Einlagen arbeiten könne. Negative Zinsen widersprechen dem gesetzlichen Leitbild und seien systemfremd. Zudem liege ein Verstoß gegen das Transparenzgebot vor, da die Klausel lediglich in einer leicht zu übersehenden Fußnote aufgenommen wurde und kein eigenes Einlagemodel darstellen würde. Die Commerzbank hat sich dabei verpflichtet, die Verbraucher darüber zu informieren, dass die Klausel über Verfahrentgelte unwirksam sind und nicht mehr verwendet werden dürfen. Das Urteil ist jedoch noch nicht rechtskräftig und kann bis 18.12.2022 mit der Berufung zum Oberlandesgericht Frankfurt am Main angefochten werden. Ob dies erfolgt oder nicht, bleibt abzuwarten. Ich werde hier weiter berichten. Lesen Sie den ganzen Artikel
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Mindestlohn und Ausschlussklausel
Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts bringen teilweise Klarheit Mehrere Fälle zur einzelvertraglichen Ausschlussklausel entschieden Nachricht A 033/2018
Das Bundesarbeitsgericht hatte sich zuletzt gleich mehrfach mit der Thematik Mindestlohn und vertragliche oder tarifvertragliche Ausschlussklauseln zu beschäftigen.
Jetzt brachten einige Entscheidungen ein wenig mehr Klarheit für die künftige…
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#Ausschlussklausel#§ 203 BGB#§ 3 MiLoG#§ 306 BGB#§ 307 BGB#BAG 5 AZR 262/17#BAG 9 AZR 162/18#Hemmung#Mindestlohn#Urlaubsabgeltung#Verjährung
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Baukredit: Der BGH erklärt Gebühren bei einer Umschuldung für unzulässig
Wer nach Ende der Laufzeit bei seinem Immobilienkredit noch eine Restschuld hat, kann zu deren Finanzierung ein neues Darlehen bei einer günstigeren Bank aufnehmen. Dabei darf das bisherige Finanzierungsinstitut den Wechsel aber nicht mit Extragebühren erschweren, entschied der Bundesgerichtshof (BGH). Vorausgegangen war eine Klage der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) gegen eine Gebühr für den Wechsel des Kreditgebers.
Aufwand der Bank sei mit dem Zins abzugelten Demnach dürfen Banken von Kunden, die eine Restschuld aus einem Immobilienkredit nach Ende der Laufzeit von einer neuen Bank finanzieren lassen möchten, keine Wechselgebühren verlangen. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) am 10. September 2019 in einem Urteil (Az. XI ZR7/19) gegen die Kreissparkasse Steinfurt entschieden. Der Bundesgerichtshof (BGH) erklärte, dass diese Praxis gegen Paragraf 307 des BGB verstößt. Demnach dürfen Kunden nicht „unangemessen benachteiligt“ werden.
Die Kreissparkasse Steinfurt hatte eine Gebühr von 100 Euro dafür verlangt, dass eine bestehende Grundschuld im Zuge von Treuhandauflagen auf eine andere Bank übertragen wird. Die Sparkasse rechtfertigte die Gebühren damit, dass als Sicherheit bei einem Immobilienkredit eine Grundschuld in das Grundbuch eingetragen wird. Diese Grundschuld muss dann auf die neue Bank übertragen werden. Nach Auffassung der Sparkasse stellt dies jedoch einen kostenpflichtigen Verwaltungsakt dar, den sie sich vergüten lassen wollte. Die obersten Richter folgten dieser Interpretation jedoch nicht: "Mit der hierfür nötigen Bestellung, Verwaltung und Verwertung von Sicherheiten verfolgt die Beklagte allein eigene Vermögensinteressen, so dass die Klausel als kontrollfähige Preisnebenabrede einzuordnen ist. Dies gilt auch dann, wenn für die Übertragung von Sicherheiten zu ihren Gunsten ein Treuhandauftrag erforderlich ist", beschreibt der Bundesgerichtshof (BGH) das Vorgehen der Bank.
Umschuldung ist keine Seltenheit Nach Informationen der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) werden von vielen Banken und Sparkassen solche Bearbeitungskosten von ihren Kunden verlangt, wenn ein Darlehen zur Finanzierung einer Immobilie von einem anderen Institut übernommen wird. Zu einer solchen Umschuldung kommt es regelmäßig, wenn Kunden nach Ende der Zinsbindung ihres Vertrags einen neuen Baukredit aufnehmen. Hintergrund ist, dass viele Verbraucher für ihre Immobilienkredite eine Standard-Laufzeit von 10 oder 15 Jahren wählen und nach deren Ablauf häufig eine noch ungetilgte Restschuld übrig bleibt. In diesen Fällen können die Darlehensnehmer entscheiden, ob sie zur Weiterfinanzierung bei der bisherigen Bank bleiben oder zu einer anderen wechseln, die beispielsweise günstigere Zinskonditionen anbietet. Zudem würden viele Darlehensnehmer die unzulässige Gebühr in den Abrechnungen schnell übersehen, denn es stehen bei Baufinanzierungen meist größere Summen im Raum.
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AGB, was ist das überhaupt? Allgemeine Geschäftsbedingungen werden im allgemeinen Sprachgebrauch teilweise als „das Kleingedruckte“ bezeichnet, weil sie sich häufig in kleiner Schriftart auf der Rückseite eines Formulars befinden. Dies führt zu der Fehlvorstellung, dass nur solche klein gedruckten Klauseln als Allgemeine Geschäftsbedingungen seien. Nach der gesetzlichen Definition sind Allgemeine Geschäftsbedingungen aber all jene Bedingungen, die „für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert“ wurden. Dafür spielt es zunächst keine Rolle, ob die vorformulierten Klauseln klein oder großgedruckt, auf der Rückseite oder Vorderseite eines Formulars oder auf einer Webseite platziert werden. Auch vorformulierte Klauseln in einem „normalen“ Unterschriftenvertrag sind Allgemeine Geschäftsgeschäftsbedingungen. Sobald über eine Vertragsbedingung verhandelt wird, verliert diese den Charakter als Allgemeine Geschäftsbedingung. Aber Achtung: Auch hier lauert eine verbreitete Fehlvorstellung: Die Frage der „Vorformuliertheit“ stellt sich für jede vertragliche Regelung getrennt, also „klauselbezogen“, nicht „vertragsbezogen“. Entsprechend kann ein Vertrag ohne weiteres sowohl individuell verhandelte Klauseln als auch Allgemeine Geschäftsbedingungen enthalten. Was bedeutet AGB-Kontrolle? Allgemeine Geschäftsbedingungen werden definitionsgemäß nicht verhandelt und oft auch nicht einmal gelesen. Wenn eine Vertragspartei in der Verhandlungsposition ist, quasi einseitig verbindliche Regeln setzen zu können, so besteht naturgemäß die Gefahr, dass die andere Vertragspartei dabei unangemessen benachteiligt wird. Das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen soll also denjenigen schützen, der keine Verhandlungsposition oder keine Zeit zum Lesen hat. Er soll nicht „über den Tisch gezogen werden.“ Auch außerhalb des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB-Recht) gibt im Gesetz bereits die Kategorie des „zwingenden Rechts“, von dem durch Vertrag nicht abgewichen werden kann (z.B. Kündigungsschutz für Arbeitnehmer) und des „dispositiven Rechts“, das nur gilt, solange nicht etwas anderes vereinbart wird. Das AGB-Recht definiert einen zusätzlichen Bereich dazwischen: Eine Rechtsfrage darf zwar von den Parteien gestaltet werden, aber eben nicht (quasi-) einseitig durch AGB, sondern nur durch Individualvereinbarung. Zum Schutz desjenigen, der fremde AGB akzeptieren soll, hat der deutsche Gesetzgeber dem Verwender von Allgemeine Geschäftsbedingungen durch die AGB-Kontrolle einen engen Gestaltungsspielraum gesetzt. Was bedeuten Einbeziehungskontrolle und Inhaltskontrolle Im Rahmen der AGB-Kontrolle wird zwischen Einbeziehungskontrolle und Inhaltskontrolle unterschieden. Die Einbeziehungskontrolle stellt die Frage, ob eine Klausel grundsätzlich wirksam in den Vertrag einbezogen ist. Daran fehlt es etwa im Verbraucherverkehr (B2C), wenn der Verbraucher zwar auf die AGB hingewiesen wurde, ihm aber keine „zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme“ gewährt wurde, etwa weil es im Ladenlokal an einem Aushang fehlte oder auf einer Webseite ein Link nicht funktioniert hat. Im unternehmerischen Rechtsverkehr (B2B) ist man an der Stelle nicht sehr streng. Wer als Unternehmer einen Einbeziehungshinweis („Es gelten die AGB“) liest, der muss nach derzeitiger Rechtsprechung die AGB gegen sich gelten lassen, auch wenn diese ihm weder übermittelt wurden noch öffentlich zugänglich sind. Ebenfalls Teil der Einbeziehungskontrolle ist das Verbot „überraschender Klauseln“ nach § 305c BGB. Dabei gilt, je gravierender die Auswirkung einer Klausel ist, um so deutlicher muss auf die Klausel hingewiesen werden. So kann man z.B. erwarten, dass bei komplexen Preismodellen ein vollständiges Preisverzeichnis erstellt wird und nicht substantielle Teile in einem umfangreichend Fließtext versteckt werden. Die Inhaltskontrolle kontrolliert die Klausel als solches darauf, ob die Gegenseite durch die Klausel unangemessen benachteiligt wird. Werden AGB auch in Verträgen zwischen Unternehmern kontrolliert? Ja, aber nicht in gleichem Umfang. Das Gesetz kontrolliert AGB zwischen Unternehmern (B2B) und AGB mit Verbraucherbeteiligung (B2C) in unterschiedlichem Maß: Die strengen Einbeziehungsvoraussetzungen nach § 305 Abs. 2 und 3 BGB sowie die strengen Klauselverbote der §§ 308, 309 BGB gelten unmittelbar nur im Verhältnis zwischen Unternehmern und Verbrauchern. Allerdings dürfen auch Unternehmer durch AGB gemäß § 307 BGB nicht „unangemessen benachteiligt“ werden. Und was eine unangemessene Benachteiligung von Unternehmern ist, dafür liefern die Verbotskataloge in § 308 BGB und § 309 BGB auch im unternehmerischen Verkehr wichtige Indizien. Ob ein spezifisches Klauselverbot auch für die AGB-Kontrolle im B2B-Bereich gilt, ist jeweils einzeln zu prüfen. Die Rechtsprechung dazu ist umfangreich. Was sind die wichtigsten AGB-rechtlichen Grundsätze? Der oberste Grundsatz ist der „Vorrang der Individualabrede“. Wenn also über eine Regelung explizit gesprochen wurde, kann sich der Verwender von AGB nicht darauf berufen, in seinen AGB stehe etwas anderes. Ein weiterer für den Verwender bisweilen gefährlicher Grundsatz ist der „Grundsatz der verwenderfeindlichen Auslegung“. Das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen schützt nur den Vertragspartner, desjenigen der AGB verwendet (Verwendungsgegner). Soll im Rahmen der Inhaltskontrolle ermittelt werden, ob die Klausel den Verwendungsgegner unangemessen benachteiligt, muss der Inhalt der Klausel zunächst durch Auslegung ermittelt werden. Schließlich muss man erst wissen, was die Klausel regelt, bevor man diesen Regelungsgehalt rechtlich bewertet. Ergibt sich ein Auslegungsspielraum, so wird die Klausel zunächst so interpretiert, dass es für den Verwender möglichst schlecht ist. Dann wird die Klausel zusätzlich so interpretiert, dass die Klausel für den Verwender möglichst günstig ist, um dann zu prüfen ob eine maximal verwenderfreundliche Auslegung zur Unwirksamkeit führt. Von diesen beiden Varianten kann sich der Verwendungsgegner dann noch die für ihn günstigere Variante aussuchen. Ein dritter wichtiger Grundsatz des AGB-Rechts ist das sognannte „Transparenzgebot“. Intransparente Klauseln sind unwirksam. Hier wird es besonders knifflig, denn Sprache ist keine Mathematik und nie 100%ig eindeutig. So führen bereits Aufzählungen, die mit Abkürzungen wie „usw.“ oder „u.a.“ enden, zur Unwirksamkeit bzw. an die Grenze der Unwirksamkeit. Auch die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe, die durch Wertungen auszufüllen sind, wie „erforderliche Maßnahmen“ oder „schwere Verletzung“ bergen bereits Transparenzprobleme. Selbst die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe, die auch das Gesetz verwendet, wurde schon für unwirksam gehalten. Diese strengen Anforderungen an die Transparenz in Kombination mit dem Grundsatz der verwenderfeindlichen Auslegung führt dazu, dass manche Kollegen behaupten, es sei ein Ding der Unmöglichkeit, eindeutig rechtmäßige AGB zu gestalten. Dem ist zuzugeben, dass es jedenfalls nicht einfach ist. Was ist die Rechtsfolge rechtswidriger AGB-Klauseln? Wer bei der AGB Gestaltung zu weit geht, riskiert die Rechtswidrigkeit und damit die Unwirksamkeit einer entsprechenden Klausel. Zwar ist die Unwirksamkeit einer AGB-Klausel kein juristischer „Beinbruch“. Im Einzelfall kann sogar ein Interesse an einer Beibehaltung möglichweise oder wahrscheinlich rechtswidriger Klauseln bestehen. Denn nicht jeder Kunde wird sich wehren. Allerdings sollten riskante Klauseln behutsam verwendet werden. Eine rechtswidrige Klausel in AGB ist stets ein Wettbewerbsverstoß und kann als solche von Mitbewerbern und Verbraucherverbänden abgemahnt werden. Ist eine solche Abmahnung berechtigt, verursacht das Kosten, unter anderem in Form von Anwaltskosten. Zudem drohen natürlich Risiken durch die Unwirksamkeit selbst und die dadurch ungünstigere Vertragslage. Aber welcher Teil genau wird unwirksam? Ein Satz oder ein Absatz oder ein Paragraph oder ein juristische Gedanke? Hier greift der so genannte blue-pencil-test. Also man nimmt einen Stift, streicht das aus, was unwirksam ist, bis der verbleibende Rest noch bzw. wieder einen Sinn ergibt. Wie gehe ich als Verbraucher mit AGB meiner Vertragspartner um? Als Verbraucher werden Sie AGB in der Regel nicht lesen und Sie werden auch grundsätzlich gut geschützt. Auch ich lese bei weitem nicht alle Verträge, die ich als Verbraucher abschließe, auch wenn ich aus Interesse und professioneller Neugier vergleichsweise häufig einen Blick in die Klauselwerke werfe. Aber Achtung: Klauseln, welche die Frage regeln, welche Leistungen in dem Vertrag überhaupt ausgetauscht werden, sind der Inhaltskontrolle entzogen. Das AGB-Recht soll ja der Wirtschaft nicht vorgeben, welche Waren oder Dienstleistungen überhaupt marktfähig sind. Auch hier gibt es natürlich Grenzfälle, z.B. bei der Abgrenzung von Preisabreden und Preisnebenabreden: Man stelle sich z.B. vor, dass ein Mobilfunkanbieter bei Überschreiten des Datenlimits oder der Freiminuten gemäß seiner AGB nicht drosseln oder abschalten würde, sondern einfach 1.000,00 EUR / Minute oder 1.000 EUR / MB Datenvolumen abrechnen würde. Die Fälle gibt es tatsächlich, wenn auch mit etwas weniger drastischen Preisen und im Hinblick auf die zunehmende Verbreitung von Flatrates auch immer seltener. Als sogenannte Preisnebenabrede wäre die Klausel einer Inhaltskontrolle zugänglich, als Preisabrede nicht. Für die Preisabrede bleibt dann nur die Einbeziehungskontrolle, die aber selten zu eindeutigen Ergebnissen führt. Das Leistungsverzeichnis seiner Verträge sollte man also immer anschauen. Wie gehe ich als Unternehmer mit AGB meiner Vertragspartner um? Wer als Unternehmer einen für sein Unternehmen wichtigen Vertrag schließt, sollte den lesen und verstehen – einschließlich etwaiger AGB. Das sollte eine Selbstverständlichkeit sein. Problematisch ist aber folgender Fall: Viele Unternehmer schicken Angebote raus und verweisen darin auf Ihre AGB. Das ist auch grundsätzlich ein angemessenes Vorgehen. Bisweilen kommen Auftragsbestätigungen zurück, die ebenfalls einen Verweis auf die AGB des Kunden enthalten. Hier stellt sich die Frage, was denn jetzt Vertragslage ist. Dabei gilt folgendes: Es gelten weder die AGB des einen noch die des anderen vollständig. Vielmehr legt man beide Klauselwerke übereinander und alle sich widersprechenden Klauseln gelten nicht. Klar, dass dies wieder zu umfangreichen Auslegungsschwierigkeiten führt. Klar aber auch, dass eine für das Haftungsmanagement jedes Unternehmens wichtige Klausel wie die „summenmäßige Haftungsbegrenzung“ dabei in der Regel unter die Räder kommt. So hat die AGB-Kontrolle also einen zentralen Einfluss auf den Vertragsabschlussprozess eines Unternehmers und manchmal sorgt der anfänglich eventuell etwas sperrigere Umgang mit einem Unterschriftenvertrag, der die Vertragsbeziehung vollständig regelt, für einen effizienteren Vertragsabschlussprozess als der auf den ersten Blick schlanke Prozess mit Angebot und Verweis auf AGB. Brauche ich AGB? Es gibt keine rechtliche Regel, die Sie dazu zwingt, Ihre Kundenbeziehung mit Hilfe von AGB zu regeln. Es ist aber Ausdruck von Professionalität, dem Kunden ein klares Angebot zu klaren Bedingungen zu machen. Sie investieren in der Regel viel für Ihre Marketing- und Vertriebsprozesse. Der Vertragsabschluss ist das Ende Ihres Sales-Funnels, an dem noch viel schiefgehen kann, wenn in Ihren Verträgen nicht ein angemessenes Maß an Professionalität und unternehmerischer Sorgfalt zum Ausdruck kommt. In Ihren Muster-Kundenverträgen können Sie Ihr Geschäftsmodell in rechtlicher Hinsicht konkretisieren und dokumentieren. Das ist auch das, was Ihre Vertragspartner von Ihnen erwarten. So stellen vorformulierte Verträge in Form von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für alle Unternehmen einen wichtigen Baustein ihres geschäftlichen Handelns dar. Kann ich die AGB meines Mitbewerbers kopieren? Nein, eigentlich nicht. Auch Verträge und Allgemeine Geschäftsbedingungen genießen urheberrechtlichen Schutz. Allerdings dürften viele Klauseln und Formulierungen bereits frei sein, weil jeder sie verwendet und es keinen originären Urheber gibt. Auch reichen in der Regel schon geringfügige Änderungen, um durch einen hinreichenden Werkabstand in den Bereich einer freien Bearbeitung zu kommen. Eine identische Kopie eines kompletten Klauselwerks stellt aber in aller Regel eine Urheberrechtsverletzung dar. Hinzu kommt, dass Sie nicht sicher sein können, ob Ihr Mitbewerber wirklich gut beraten war. Ihre Kundenbeziehung ist das Herz Ihres Geschäftsmodells, so dass ein professioneller Blick darauf nicht schaden kann. Zum Autor Timo Ehmann ist Gründer der auf die Beratung von Startups und IT-Unternehmen spezialisierten Kanzlei ehmann.legal in München. Startup-Jobs: Auf der Suche nach einer neuen Herausforderung? In der unserer Jobbörse findet Ihr Stellenanzeigen von Startups und Unternehmen. Foto (oben): Shutterstock
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Zwischen dem Reservierungsvertrag eines Maklers und dem Maklervertrag besteht eine unmittelbare Verbindung, auch wenn beide Verträge gesondert und in zeitlichen Abstand abgeschlossen wurden. Die Reservierungsvereinbarung unterliegt der uneingeschränkten AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle nach § 307 BGB.
Leitsatz 2 des Urteils: „Die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbarte Verpflichtung eines Maklerkunden zur Zahlung einer Reservierungsgebühr für das zeitlich begrenzte exklusive Vorhalten einer Immobilie zu seinen Gunsten stellt eine unangemessene Benachteiligung des Kunden im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB dar, wenn die Rückzahlung der Reservierungsgebühr ausnahmslos ausgeschlossen ist und sich aus der Reservierungsvereinbarung für den Kunden weder nennenswerte Vorteile ergeben noch seitens des Immobilienmaklers eine geldwerte Gegenleistung zu erbringen ist (Bestätigung von BGH, Urteil vom 23. September 2010 - III ZR 21/10, NJW 2010, 3568 [juris Rn. 11 bis 17]).“
BGH, Urteil vom 20.04.2023 - I ZR 113/22 -
#immobilienmakler#maklervertrag#reservierungsvertrag#reservierungsgebühr#verfall der gebühr#inhaltskontrolle#unangemessene benachteiligung#§ 307 BGB
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