#BGB § 133
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Insolvenzanfechtung: Wann Gläubiger ihre Ansprüche verlieren
In der Welt der Insolvenzanfechtung geht es darum, die Rechte der Gläubiger zu sichern und eine gerechte Verteilung der Vermögenswerte sicherzustellen. Bei drohender Insolvenz kann es vorkommen, dass ein Schuldner Vermögenswerte beiseite schafft oder ungerechtfertigte Zahlungen leistet. Gläubiger können ihre Ansprüche verlieren, wenn solche Rechtshandlungen vom Insolvenzverwalter angefochten und rückgängig gemacht werden können.
Die wichtigsten Kriterien für eine Insolvenzanfechtung sind der Zeitpunkt und die Art der Transaktionen vor der Insolvenzeröffnung. Wenn solche Transaktionen die anderen Gläubiger benachteiligen, besteht die Gefahr, dass sie angefochten werden. Unsere Informationen zu den Fristen und Umständen helfen dabei, Klarheit zu schaffen.
Grundlagen der Insolvenzanfechtung
Die Insolvenzanfechtung ist ein wesentliches Instrument im Insolvenzrecht, das es dem Insolvenzverwalter ermöglicht, bestimmte Transaktionen rückgängig zu machen. Dies beinhaltet den Schutz der Insolvenzmasse und das Vermeiden einer Gläubigerbenachteiligung.
Ziele und Zweck
Das Hauptziel der Insolvenzanfechtung besteht darin, die Insolvenzmasse zugunsten aller Gläubiger zu maximieren. Wenn ein Schuldner vor der Insolvenzeröffnung Vermögenswerte überträgt oder Verbindlichkeiten begleicht, könnten bestimmte Gläubiger bevorzugt werden. Unsere Aufgabe ist es, sicherzustellen, dass solche Transaktionen zugunsten aller Gläubiger zurückgenommen werden.
Durch die Anfechtung können wir Vermögensverschiebungen, die den Gläubigern schaden, widerrufen. Dies bietet einen fairen Verteilungsprozess und schafft Chancengleichheit unter den Gläubigern. Gleichzeitig senden wir eine klare Botschaft an potenzielle Betrüger.
Rechtliche Rahmenbedingungen
Die rechtlichen Rahmenbedingungen der Anfechtung basieren hauptsächlich auf der Insolvenzordnung (InsO), insbesondere §§ 129 bis 146. In diesen Paragrafen sind die Kriterien und der Prozess detailliert geregelt. Unser Vorgehen stützt sich auf klare rechtliche Grundlagen, die wir sorgfältig befolgen.
Zusätzlich finden wir im BGB (§§ 134 und 138) ergänzende Vorschriften, die den rechtlichen Rahmen erweitern. Der Insolvenzverwalter hat die Aufgabe, die rechtliche Grundlage zu prüfen und gegebenenfalls gerichtliche Maßnahmen einzuleiten. Wichtig ist, dass jede Anfechtung gut dokumentiert und begründet ist, um in rechtlichen Auseinandersetzungen standzuhalten.
Anfechtbare Rechtshandlungen und Fristen
Insolvenzanfechtungen sind wichtige Instrumente, um unfaire Vermögensverschiebungen rückgängig zu machen. Dabei sind wichtige Aspekte die Anfechtung von Vermögensverschiebungen zur Gläubigerbenachteiligung sowie die Unterschiede zwischen kongruenter und inkongruenter Deckung. Die Einhaltung von Anfechtungsfristen und Verjährungsfristen ist entscheidend, um Ansprüche erfolgreich durchzusetzen.
Vermögensverschiebung und Gläubigerbenachteiligung
Vermögensverschiebungen können angefochten werden, wenn sie Gläubiger benachteiligen. Solche Rechtshandlungen erfolgen oftmals bei drohender Zahlungsunfähigkeit des Schuldners. Wenn ein Schuldner kurz vor der Insolvenz plötzlich Zahlungen oder Vermögensübertragungen an bestimmte Gläubiger vornimmt, kann das als unzulässige Benachteiligung anderer Gläubiger angesehen werden. Laut § 133 InsO sind solche Handlungen anfechtbar, wenn sie vorsätzlich die Gläubiger benachteiligen und der Empfänger davon wusste.
Wir müssen darauf achten, dass nicht alle Handlungen anfechtbar sind. Der Schwerpunkt liegt auf Handlungen, die in der Absicht vorgenommen wurden, die Vermögensverteilung zu manipulieren. Der Insolvenzverwalter spielt eine Schlüsselrolle und prüft, ob Handlungen illegal waren. Unsere Aufgabe ist es, das Bewusstsein für solche unlauteren Praktiken zu schärfen und rechtzeitig zu handeln.
Kongruente und inkongruente Deckung
Kongruente Deckung betrifft gewöhnliche Zahlungen oder Leistungen, die der Gläubiger rechtmäßig erwarten konnte. Inkongruente Deckung liegt vor, wenn ein Gläubiger mehr erhält, als ihm rechtlich zusteht, oft in Krisenzeiten des Schuldners. Inkongruente Handlungen sind leichter anfechtbar, insbesondere nah am Eröffnungsdatum eines Insolvenzverfahrens.
Kongruente Handlungen sind nur unter strengeren Bedingungen anfechtbar. Ein Beispiel ist, wenn ein Schuldner plötzlich bei Zahlungsunfähigkeit Lieferungen gegen Barzahlungen tätigt, um einen bestimmten Gläubiger zu bevorzugen. Unsere Strategie sollte darauf abzielen, sowohl kongruente als auch inkongruente Handlungen zu überwachen und zu analysieren, um möglichen Missbrauch zu verhindern.
Anfechtungsfristen und Verjährung
Anfechtungsfristen sind ausschlaggebend für den Erfolg einer Anfechtungsklage. Diese Fristen variieren je nach Art der Handlung. Oft bestehen Fristen von drei bis zehn Jahren vor der Insolvenzeröffnung. Gemäß § 146 InsO verjähren Ansprüche nach drei Jahren ab Entstehung.
Sie sollten die Fristen sorgfältig überwachen. Ein Versäumnis kann zu einem Verlust der Anfechtungsmöglichkeit führen. Wir müssen sicherstellen, dass der Verjährungszeitraum nicht abgelaufen ist, um unsere Rechtsansprüche gültig durchzusetzen. Die rechtzeitige Einreichung von Anfechtungsklagen erfordert Wachsamkeit und strategische Planung.
Verfahrensablauf im Insolvenzanfechtungsprozess
Im Rahmen des Insolvenzanfechtungsprozesses spielt der Insolvenzverwalter eine zentrale Rolle. Der Anfechtungsanspruch bestimmt, welche Rechtshandlungen zurückgenommen werden können. Die Beweislast und Verteidigungsoptionen sind entscheidend für den Anfechtungsgegner. Die rechtlichen Folgen einer erfolgreichen Anfechtung haben weitreichende Auswirkungen.
Rolle des Insolvenzverwalters
Der Insolvenzverwalter ist entscheidend im Insolvenzanfechtungsprozess. Er prüft, welche Rechtshandlungen vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens anfechtbar sind. Hierbei geht es darum, Vermögenswerte zum Ausgleich der Gläubigerinteressen zurückzugewinnen. Der Verwalter initiiert die Anfechtungsklage und sammelt dabei Beweise. Unsere Aufgabe ist es, sicherzustellen, dass alle Gläubiger gleich behandelt werden und ungerechtfertigte Vermögensverschiebungen vermieden werden.
Durch rechtssicheres Handeln schützt der Insolvenzverwalter die Masse vor ungerechtfertigten Ansprüchen. Auch die Dokumentation und Präsentation der rechtlichen Grundlagen spielen eine wesentliche Rolle. Diese Aufgabe erfordert präzise Kenntnisse des Insolvenzrechts und einen strukturierten Verfahrensablauf. Die effektive Zusammenarbeit mit Anwälten und Gerichten gehört ebenfalls zu den Aufgaben des Insolvenzverwalters.
Beweislast und Verteidigungsoptionen
Im Anfechtungsprozess liegt die Beweislast beim Insolvenzverwalter. Wir müssen zeigen, dass bestimmte Rechtshandlungen in einer Weise erfolgten, die die Gläubiger benachteiligen. Gemeinsame Anfechtungsgründe sind Schenkungen oder Zahlungen kurz vor der Insolvenz.
Als Anfechtungsgegner stehen uns Verteidigungsoptionen zur Verfügung. Hierbei prüfen wir insbesondere die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Handlungen. Wenn Beweise für eine reguläre Geschäftsabwicklung vorliegen, können diese als Verteidigung eingesetzt werden. Ein Anwalt kann entscheidend dazu beitragen, die richtigen Beweise zu präsentieren und Argumente vorzubringen, die die Rechtmäßigkeit der Handlungen untermauern.
Rechtliche Folgen der Anfechtung
Die rechtlichen Folgen einer erfolgreichen Anfechtung sind bedeutend. Rechtshandlungen werden rückgängig gemacht, und der anfechtungsgegnerische Vermögenswert fließt in die Insolvenzmasse zurück. Dies führt dazu, dass Gläubiger im Rahmen des Insolvenzverfahrens gleichmäßiger befriedigt werden können.
Für den Anfechtungsgegner bedeutet dies, den empfangenen Betrag zurückzuzahlen. Diese Rückführung kann finanzielle Belastungen mit sich bringen. Es ist wichtig, mögliche Verpflichtungen frühzeitig zu erkennen und entsprechende Rücklagen zu bilden. Gemeinsam sollten wir rechtliche Wege und Chancen im Vorfeld bewerten, um die Auswirkungen zu verstehen und entgegenzuwirken.
Bedeutung der Insolvenzanfechtung für Gläubiger und Schuldner
Die Insolvenzanfechtung spielt eine zentrale Rolle im Insolvenzverfahren. Sie ermöglicht es, Ungleichbehandlungen zwischen den Gläubigern zu korrigieren und dem Schuldner die unrechtmäßig erlangten Vermögenswerte zu entziehen. Durch die Anwendung der Anfechtungsmöglichkeiten wird eine gerechte Verteilung der Insolvenzmasse sichergestellt.
Schutz der Gläubigergleichbehandlung
Der Schutz der Gläubigergleichbehandlung ist ein zentraler Aspekt der Insolvenzanfechtung. Wenn ein Schuldner kurz vor der Insolvenz noch Vereinbarungen trifft, die einzelne Gläubiger begünstigen, gefährdet dies die Gleichbehandlung. Durch die Insolvenzanfechtung können diese ungerechtfertigten Vorteile zurückgefordert werden. Gläubiger, die unrechtmäßig bevorzugt wurden, müssen zurückzahlen, was sie erhalten haben. Das stellt sicher, dass alle Gläubiger proportional an den Vermögenswerten des Schuldners beteiligt werden.
Wir wissen, dass solche Anfechtungen dazu dienen, das Vertrauen in das Insolvenzverfahren zu stärken und auszugleichen. Ohne solche Maßnahmen würden einige Gläubiger möglicherweise versuchen, ihre Ansprüche auf Kosten anderer noch vor einer drohenden Insolvenz geltend zu machen. Diese Rückführung begünstigt jedoch das gesamte Gläubigerkollektiv und fördert faire Bedingungen für alle Beteiligten.
Auswirkungen auf den Schuldner
Für Schuldner bedeutet die Insolvenzanfechtung, dass sie unter bestimmten Bedingungen Vermögenswerte, die sie unrechtmäßig übertragen haben, an die Insolvenzmasse zurückgeben müssen. Dies stellt den Schuldner oft vor erhebliche Herausforderungen, insbesondere wenn ein Rückgewährsanspruch die Liquidität des Unternehmens zusätzlich belastet.
Die Möglichkeit der Rückforderung kann dazu führen, dass der Schuldner gezwungen ist, alternative Rückzahlungsarrangements zu treffen. In der Praxis kann diese Situation dazu führen, dass die Schuldner genau überlegen müssen, wie sie mit ihren Vermögenswerten vor und während des Insolvenzverfahrens umgehen. Durch eine sachgerechte Planung und Aufklärung über potenzielle Anfechtungen können jedoch sowohl Gläubiger als auch Schuldner besser vorbereitet sein und Konflikte vermeiden.
Häufig gestellte Fragen
Insolvenzanfechtung ist ein komplexes Thema, das oft viele Fragen aufwirft. Wir klären hier einige wichtige Punkte, die sowohl Schuldner als auch Gläubiger betreffen.
Was sind die Voraussetzungen für eine Insolvenzanfechtung?
Um eine Insolvenzanfechtung durchzuführen, muss der Insolvenzverwalter beweisen, dass der Gläubiger von der finanziellen Lage des Schuldners wusste. Handlungen, die nahe am Beginn oder nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens liegen, können besonders überprüft werden.
Wie kann ein Insolvenzverwalter Zahlungen anfechten und welche Fristen gelten dabei?
Der Insolvenzverwalter kann Zahlungen anfechten, wenn sie in den drei Monaten vor der Insolvenzeröffnung oder später vorgenommen wurden. Es gibt spezielle Regelungen und Fristen, die beachtet werden müssen, damit die Anfechtung erfolgreich ist.
Welche Rechtsfolgen ergeben sich aus einer erfolgreichen Insolvenzanfechtung?
Eine erfolgreiche Insolvenzanfechtung führt dazu, dass die angefochtenen Zahlungen rückgängig gemacht werden. Dies kann bedeuten, dass der Gläubiger Geld zurückzahlen muss, das er bereits erhalten hat.
Wann wird eine Gläubigerbenachteiligung im Rahmen der Insolvenzanfechtung angenommen?
Eine Gläubigerbenachteiligung wird dann angenommen, wenn eine Transaktion bewusst vorgenommen wurde, um bestimmte Gläubiger gegenüber anderen zu bevorzugen. Diese Benachteiligung muss nachweislich vorliegen, um eine Anfechtung zu rechtfertigen.
Kann ein Gläubiger nach Erteilung der Restschuldbefreiung noch Ansprüche geltend machen?
Nach der Restschuldbefreiung ist es für Gläubiger in der Regel schwierig, Ansprüche geltend zu machen, da die Schulden des Schuldners offiziell erlassen wurden. Es gibt jedoch spezielle Ausnahmen, die individuell geprüft werden müssen.
In welchen Fällen können Zahlungen auch noch nach Jahren angefochten werden?
Zahlungen können auch noch nach Jahren angefochten werden, wenn betrogen wurde oder die Absicht bestand, Gläubiger zu benachteiligen. Solche Fälle erfordern detaillierte Beweise und eine genaue rechtliche Prüfung durch die zuständigen Stellen.
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Bei §§ 110 Abs. 1, 111 S. 1 SGB VII handelt es sich um einen originären, selbständigen Anspruch des Sozialversicherungsträgers, der privatrechtlicher Natur ist. Nach § 110 SGB VII haften gem. § 111 S. 1 SGB VII auch die Vertretenen, wenn ein Mitglied eines vertretungsberechtigten Organs, Abwickler oder Liquidatoren juristischer Personen, vertretungsberechtigte Gesellschafter oder Liquidatoren einer rechtsfähigen Personengesellschaft oder gesetzliche Vertreter der Unternehmer in Ausführung ihnen zustehender Verrichtungen den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten und kommt daher ein Regressanspruch des Sozialversicherungsträgers (gesetzliche Unfallversicherung) in diesen Fällen auch gegenüber dem Mitgliedunternehmen in Betracht. Ein Fuhrparkleiter, der keine der in § 111 S. 1 SGB VII benannte Funktion ausübt, begründet damit keine Haftung des Mitgliedsunternehmens des Sozialversicherungsträgers diesem gegenüber nach § 110 SGB VII. Eine entsprechend oder analoge Anwendung von § 31 BGB, wie sie teilweise in Rechtsprechung und Literatur angenommen wird, in Bezug auf eine Repräsentantenhaftung angenommen wird, bzw. eine entsprechende Auslegung von § 111 SGB VII ist ausgeschlossen, da keine Gesetzeslücke besteht und die eingeschränkte Haftung nach § 111 S. 1 SGB VII gesetzgeberischer Wille ist. BGH, Urteil vom 11.06.2024 - VI ZR 133/23 -
#gesetzliche unfallversicherung#unternehmerhaftung#organ#§ 110 SGB VII#§ 111 SGB VII#repräsentantenhaftung#§ 31 BGB#regress
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Kein Mangel durch Verwendung anderer - nicht vereinbarter - Baumaterialen bei Ungeeignetheit des ursprünglich vereinbarten Baumaterials
1. Eine Vertragsauslegung nach den §§ 133, 157 BGB kann ergeben, dass ein im angenommenen Angebot aufgeführtes Baumaterial nicht zur Verwendung kommen soll, wenn im Werkvertrag – wie regelmäßig – der geschuldete Erfolg im Vordergrund steht und nicht die Verwendung eines für den Erfolg ungeeigneten Materials. 2. Es kann einen Anspruch aus den §§ 311 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB aus fehlerhafter…
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#10 U 21/23#Anpassung#Baumaterial#BGB#Gebrauchsnachteile#Gericht#Mangel#OLG Brandenburg#Ungeeignetheit#Urteil#Vereinbarung#Verstoß#Vertragsauslegung
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Global Slip Rings Market Professional Survey Report 2020-2025
A new market study, titled “Global Slip Rings Market Professional Survey Report 2019”, has been featured on WiseGuyReports.
Slip Rings Market The global Slip Rings market was valued at million US$ in 2018 and will reach million US$ by the end of 2025, growing at a CAGR of during 2019-2025. This report focuses on Slip Rings volume and value at global level, regional level and company level. From a global perspective, this report represents overall Slip Rings market size by analyzing historical data and future prospect. Regionally, this report categorizes the production, apparent consumption, export and import of Slip Rings in North America, Europe, China, Japan, Southeast Asia and India. For each manufacturer covered, this report analyzes their Slip Rings manufacturing sites, capacity, production, ex-factory price, revenue and market share in global market.
The following manufacturers are covered: Schleifring Cobham Mersen Stemmann Morgan Deublin Ltn Cavotec GAT Pandect Precision BGB Moog DSTI UEA Conductix-Wampfler Rotac Molex Michigan Scientific
Request Free Sample Report at https://www.wiseguyreports.com/sample-request/4628317-global-slip-rings-market-professional-survey-report-2019 Segment by Regions North America Europe China Japan Southeast Asia India
Segment by Type Real round Slip Rings Empty round Slip Rings Other
Segment by Application Medical Equipment Space Mining Equipment Other Table of Content: 1 Report Overview 2 Global Growth Trends 3 Market Share by Key Players 4 Breakdown Data by Type and Application 5 United States 6 Europe 7 China 8 Japan 9 Southeast Asia 10 India 11 Central & South America 12 International Players Profiles 13 Market Forecast 2019-2025 14 Analyst's Viewpoints/Conclusions 15 Appendix View Detailed Report at https://www.wiseguyreports.com/reports/4628317-global-slip-rings-market-professional-survey-report-2019 About Us: Wise Guy Reports is part of the Wise Guy Research Consultants Pvt. Ltd. and offers premium progressive statistical surveying, market research reports, analysis & forecast data for industries and governments around the globe.
Contact Us: NORAH TRENT [email protected] Ph: +1-646-845-9349 (US) Ph: +44 208 133 9349 (UK)
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Bundesjustizminister bestätigt Bereinigungsgesetze
Rechtskraft der Bereinigungsgesetze durch Bundesjustizministerium voll bestätigt
Geschrieben von: Peter Frühwald Montag, den 24. Oktober 2011 um 05:50 Uhr
Hier als Diskussionsgrundlage und Archivierung gepostet!
Leipzig. Auf Anfrage einer unserer Staatlichen Selbstverwaltungen beim Ministerium für Justiz, ob denn die Bereinigungsgesetze Gültigkeit haben, wurde dies voll umfassend bestätigt. Es wurde auch bestätigt, dass die Gesetze aufgehoben wurden.
„Beide Gesetze über die Rechtsbereinigung sind somit voll wirksames Bundesrecht.
Von ihrem Zweck her setzten sie älteres Recht, das keinen praktischen Anwendungsbereich mehr hat außer Kraft. Somit dienen diese Gesetze dazu, überflüssige Regelungen zu streichen und die Rechtsordnung insgesamt übersichtlicher zu machen“.
Das heisst nunmehr, ab dem 30. November 2007 gilt kein Gerichtsverfassungsgesetz, keine Zivilprozeßordnung (ZPO), keine Strafprozeßordnung (StPO) und das Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) nur noch im Rahmen des Geltungsbereiches (§ 5 auf Schiffen und Flugzeugen).
Es wurden mit dem 30. November 2007 viele weitere Gesetze aufgehoben. Alle Gesetze die keinen Geltungsbereich haben, kein Vorschaltgesetz haben oder gegen das Zitiergebot Artikel 19 Grundgesetz (GG) verstossen sind in die Zukunft von Haus aus nichtig, urteilte das Bundesverfassungsgericht im Jahre 1953.
»Nichtigkeit bedeutet, dass ein Akt, der mit dem Anspruch auftritt, das heißt, dessen subjektiver Sinn es ist, ein Rechts- und speziell ein Staatsakt zu sein, dies objektiv nicht ist und zwar darum nicht, weil er rechtswidrig ist, das heißt, nicht den Bedingungen entspricht, die eine höhere Rechtsnorm ihm vorschreibt. Dem nichtigen Akt mangelt jeder Rechtscharakter von vornherein, so dass es keines anderen Rechtsaktes bedarf, ihm diese angemaßte Eigenschaft zu nehmen.« so der Rechtsprofessor und Rechtsphilosoph Hans Kelsen.
Das Gerichtsverfassungsgesetz ( GVG ), die Zivilprozessordnung ( ZPO ), die
Finanzgerichtsordnung ( FGO ), das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ( FamFG ), die Abgabenordnung 1977 ( AO 1977 ) sowie das Umsatzsteuergesetz ( UStG ) sind ungültig, weil sie insbesondere, alle zitierpflichtige Gesetze im Sinne des Art. 19 Abs. 1 GG sind. Alle diese einfachen Gesetze greifen in zitierpflichtige Freiheitsgrundrechte gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG ein. Wenn einfache Gesetze in zitierpflichtige Freiheitsgrundrechte eingreifen, dann müssen diese einfachen Gesetze gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG das jeweilige einzuschränkende Freiheitsgrundrecht namentlich unter Angabe des Artikels im Gesetz nennen. Wobei unabhängig vom Zitiergebot nunmehr beim GVG und der ZPO auch noch die Vorschaltgesetze gestrichen wurden.
Das heisst, bis auf das Schiedsgericht in der Arbeitsgerichtsbarkeit (AHK-Befehl NR. 35), sind somit völkerrechtlich seit dem 30. November 2007 alle Gerichte in der Bundesrepublik Deutschland (Treuhandverwaltung der Alliierten) aufgehoben.
Dies bedeutet nunmehr nach der Lehre wie es der Rechtsprofessor und Rechtsphilosoph Hans Kelsen zur Nichtigkeit auf den Punkt gebracht hat es gibt faktisch keine Gerichte mehr. Aber sie sind ja noch vorhanden. Klar sind sie vorhanden aber als reine „Firmengerichte“ nach dem Seehandelsrecht (Admirality Law) . Das bedeutet völkerrechtlich gesehen, sobald ein Vertrag geschlossen wird , gibt es eine Entscheidung. Man betritt mit dem Gerichtssaal ein “ – symbolisch gesprochen – Handelsschiff“ ausserhalb der 12 Meilen Zone. Der Richter oder die Richterin ist der „Kapitän“ und der weis was Recht ist. Admirality Law (Seehandelsrecht) ist dem Völkerrecht nachgeordnet. D.h. Sobald man einen „Contract“ also einen Handelsvertrag eingegangen ist, ist man dem Richter („Kapitän“) unterworfen und nur der weis was Recht ist. Die sogenannten Rechtsanwälte arbeitem diesem Richter oder der Gerichtskammer nach Seehandelsrecht in einem geordneten Verfahren zu. Der Betroffene der den „Contract“ (Vertrag) akzeptiert, als Kläger, Beklagter oder Angeklagter, ordnet sich damit nach dem Seehandeslrecht dem Gericht nach Admirality Law unter. Nach dem Seehandeslrecht liegt eine Akzeptanz dann vor wenn beide „Partner“ sich im „Willen“ einig sind. Das kann auch mündlich geschehen. Sobald sie sich also im „Gerichtssaal (Handeslschiff) setzen akzeptieren sie dieses. Auch dürfen sie eine Verhandlung nicht eröffnen lassen, weil dann die Willensübereinstimmung zum Ausdruck kommt und der „Contract“ als geschlossen gilt , völkerrechtlich gesehen.
Deutschland
Bundesrepublik in Deutschland
Deutschland ist wegen fehlendem Staatsaufbau, fehlender deutscher Staatsregierung, fehlender deutscher Gerichtsbarkeit, fehlenden deutschen Behörden gemäß deutschem Recht bis heute als Staat handlungsunfähig.
Die Besatzungsmächte haben ihre damals eroberten Gebiete „Wirtschaftsgebiet“ genannt.
Zur profitorientierten Bewirtschaftung haben sie nach amerikanischem Vorbild und gemäß Grundgesetz Artikel 133 den „Bund“ als Treuhandverwaltung (Trust) des „Vereinigten Wirtschaftsgebiets“ geschaffen. Das „Vereinigten Wirtschaftsgebiet“ haben sie in „Bundesländer“ genannte Verwaltungsdistrike unterteilt.
BGBl 1990 TeilII Nr.36 2.10.1990 Seite 1275 „Verordnung zu dem Übereinkommen zur Regelungbestimmter Fragen in bezug auf Berlin. “
Auszug Artikel 3(4)
(….) Klagen gegen die Behörden der drei Staaten sind gegen die Bundesrepublik in Deutschland zu richten.
Klagen dieser Behörden, werden von der Bundesrepublik in Deutschland erhoben .
Das bedeutet das der Bund die Vertretung der Besatzungsmächte, und nicht die Vertretung des deutschen Volkes, ist.
Die BRD/Bund kann und darf de jure und de facto das deutsche Volk staats- und völkerrechtlich überhaupt nicht vertreten. ( Artikel 123 Grundgesetz)
Seit 1990 ist die BRD gemäß Amtsgericht Darmstadt ( Geschäfts-Nr.: 9IN248/05, Insolvenzverfahren gegen die Bundesrepublik in Deutschland GmbH) die „Bundesrepublik Deutschland GmbH“
Staatsvolk
Ein Staatsvolk (natürliche Personen mit Familiennamen gemäß deutschem Recht BGB 1) ist berechtigt und de jure in der Lage, eine Verfassung zu wählen. Denn nur das Staatsvolk repräsentiert den Staat, das Volk ist der Staat und die verfassungsgebende Gewalt.
Personal
Der Bundespersonalausweis belegt jeder Inhaber ist freiwillig Personal des Bundes.
Die BRD hat nur Personal und kein Staatsvolk. Firmen Personal kann z.B. keine Verfassung wählen.
Hauptstadt Berlin
Einigungsvertrag 31.08.1990
Artikel 2 (1)
Die Hauptstadt Deutschlands ist Berlin.
Hauptstadt Berlin
Grundgesetz Art 22(1)
Die Hauptstadt der Bundesrepublik in Deutschland ist Berlin.<<
Bekanntmachung des Schreibens der Drei Mächte
vom 8.Juni 1990:
(….) Die Haltung der Alliierten, „daß die Bindungen zwischen den Westsektoren Berlins und der Bundesrepublik in Deutschland aufrecht erhalten und entwickelt werden, wobei sie berücksichtigen, daß diese Sektoren wie bisher kein Bestandteil (konstitutiverTeil) der Bundesrepublik in Deutschlands sind und auch weiterhin nicht von ihr regiert werden„, bleibt unverändert.
Berlin ist die Hauptstadt der Firma BRD-GmbH/Bund.
Staatsangehörigkeit
„Deutschland“
lt. StAG Reichsgesetzblatt vom 22.07.1913 RGBl .S. 583
Es gibt keine Staatsangehörigkeit der BRD.
Deutsche sind gemäß Personal-Ausweisen Personal des Bundes/BRD.
Lt. Bundesinnenministerium ist die Staatsangehörigkeit die bestimmte Zuordnung zu einem Staat.
Den Staat „Deutsch“, wie unter Staatsangehörigkeit in Personalausweisen angegeben, gibt es nicht.
Eine Firma BRD GmbH/Bund kann seinem Personal keine Staatsangehörigkeit bescheinigen.
Deutsches „staatliches“ Recht
Bürgerliches Gesetzbuch Eingangsgesetz (BGBEG)
Artikel 50
“Die Vorschriften der Reichsgesetze bleiben in Kraft .“
Grundgesetz Artikel 140
Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.
Bundesrecht
Das Grundgesetz der BRD wurde per BGBl TeilI Nr. 59, S2614 im Jahr 2007 aufgehoben.
Das Grundgesetz und Bundesrecht für die BRD ist seit 1990 als Privatrecht unter Handelsgesetzbuchgültig.
Durch Beantragung des Personalausweises unterstellt sich jeder freiwillig den Privat-Handelsrecht der BRD/Bund. Deshalb gibt es das Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (FamFG).
Deutsche Verfassung (Artikel 140 Grundgesetz)
Das Grundgesetz für die Bundesrepublik in Deutschland wurde zweimal aufgehoben.
In 1990 durch Streichung des Artikels 23 Geltungsbereich des Grundgesetzes und in 2007 BGBl TeilI Nr.59,S2614 von den Besatzungsbehörden.
Durch Aufhebung des Grundgesetzes haben die Alliierten Ihrer Vertretung BRD/Bund und Ihren Behörden, alle Rechte entzogen.
Deutscher Reisepaß
natürliche Person (Mensch) mit Familiennamen gemäß staatlichem BGB §1
Bundespersonalausweis:
Gemäß Gesetz über Personalausweise Artikel1(2) ist ein deutscher Reisepaß ausreichend. Ein Personalausweis ist keine Pflicht sondern freiwillig. Das deutsche Staatsvolk macht sich durch Beantragung des Personalausweises freiwillig zu Personal der Firma BRD/Bund.
Mit Beantragung eines Personalausweises wird eine JURISTISCHE PERSON mit Namen geschaffen.
JURISTISCHE PERSONEN sind Rechtssubjekte, die keine Menschen sind. Eine JURISTISCHE PERSON Name), die keine Personengesellschaft ist, ist eine „Vermögensmasse“, also eine Sache. Eine Sache hat keine Rechte.
Hoheitszeichen
Das Hoheitszeichen Deutschlands ist der „Reichsadler“
Die BRD hat laut OWiG §5 Staatszugehörigkeitszeichen.
Wer einem Staat zugehört, kann selber kein Staat sein.
Die BRD benutzt das Hocheitszeichen Deutschlands „verfassungswidrig“ ohne Genehmigung durch das deutsche Volk als Souverän.
Deutschland ist als Staat souverän.
BGBl 1990 Teil II Nr. 36 2.10.1990
BVerfG 2 BvR 1981/97
Die Bundesrepublik in Deutschland steht unter Besatzungsrecht.
Der Überleitungsvertrag ist in Kraft, die drei Westsektoren von Berlin sind kein Bestandteil der BRD und dürfen nicht von Ihr regiert werden.
(BGBl 1990 TeilII S.1386, BGBl 1990 TeilII Nr.36, BGBl23.11.2007 TeilI Nr. 59 S.2614)
Die Verfassung Deutschlands
kann nur durch Volksentscheid geändert werden.
->Rechtssicherheit, Schutz für das Staatsvolk.
Das Grundgesetz wird nach Bedarf von Politikern (Besatzungsbehörden) geändert.
->Keine Rechtssicherheit für das Personal des Bundes.
Deutschland ist in der Staatenliste der UN- Mitglieder eingetragen-Deutschland
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Mieterhöhungsverlangen - stillschweigende Zustimmung des Mieters
Ein neuer Artikel wurde veröffentlicht auf https://www.mietrechtsiegen.de/mieterhoehungsverlangen-stillschweigende-zustimmung-des-mieters/
Mieterhöhungsverlangen - stillschweigende Zustimmung des Mieters
AG Pankow-Weißensee – Az.: 6 C 110/13 – Beschluss vom 02.12.2013 Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger zu tragen. Gründe Nachdem die Parteien des Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, sind die Kosten des Rechtsstreits nach den Maßstäben des § 91 a ZPO den Klägern aufzuerlegen. Maßgeblich hierfür ist gemäß § 133 BGB, ob […] ...
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BGH, Beschluss vom 06.02.2020, I ZB 44/19| Schiedsverfahren:
Vorinstanz:
OLG Köln, Beschluss v. 10.05.2019, 19 SchH 5/19 (nicht veröffentlicht)
Relevante Normen:
§ 1029 ZPO § 133 BGB § 154 I S. 1 BGB § 157 BGB
Nichtamtlicher Leitsatz:
Haben die Parteien sich über den Hauptvertrag verständigt und diesen in Vollzug gesetzt, haben jedoch die vertragliche Vereinbarung zum Abschluss einer Schiedsvereinbarung nicht umgesetzt, so ist der Hauptvertrag…
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Problemkreise: (1) Zahlung des Haftpflichtversicherers für beklagten Schädiger an Gläubiger „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne Präjudiz dem Grunde und der Höhe nach sowie mit dem Vorbehalt der Verrechnung bzw. Rückforderung“. Erfolgte die Zahlung mit Erfüllungswirkung ? (2) Negative Feststellungsklage zum Rückforderungsvorbehalt: (a) Begründetheit der Klage gegen den Versicherungsnehmer. (b) Zulässigkeit der Klage gegen den Versicherungsnehmer.
(1) Der erklärte Vorbehalt ist auszulegen, §§ 133, 157 ZPO. Grundsätzlich sollen nur die Anerkenntniswirkung des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB sowie der Rückforderungsausschluss gem. § 814 BGB vermieden werden. Liegen keine dagegen sprechenden Umstände vor (z.B. Zahlung zur Abwehr einer Vollstreckung) erfolgt die Zahlung als Erfüllung. Einen Anspruch auf Anerkenntnis seiner Forderung hat der Gläubiger nicht. Die Beweislast des fehlenden Leistungsgrundes bei einer Rückforderung nach § 812 BGB hier trägt der Zurückfordernde.
(2) (a) Die negative Feststellungsklage des Gläubigers gegen den Versicherungsnehmer im Hinblick auf den Rückforderungsvorbehalt des zahlenden Haftpflichtversicherers ist unschlüssig, da Inhaber des Rückforderungsanspruchs der Haftpflichtversicherer ist.
(b) Die negative Feststellungsklage gegen den Versicherungsnehmer ist unzulässig, da ein Feststellungsinteresse fehlt. Mit ihr kann die Rechtsunsicherheit auf Seiten des Gläubigers nicht beseitigt werden, da ein Feststellungsurteil nur zwischen den Parteien und damit nicht im Verhältnis zum Haftpflichtversicherer wirkt.
OLG Frankfurt, Urteil vom 24.02.2023 - 4 U 155/22 -
#zahlung unter rückforderungsvorbehalt#erfüllung#anerkenntnis#feststellungsklage#§ 212 BGB#§ 814 BGB
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Zahlt der Haftpflichtversicherer für seinen Versicherungsnehmer (teilweise) geforderten Schadensersatz an den Geschädigten, steht die Angabe, die Zahlung erfolge unter Vorbehalt der Rückforderung und ohne Präjudiz dem Grunde und der Höhe nach, der Erfüllung (§ 362 BGB) grundsätzlich nicht entgegen. Nach der gebotenen Auslegung (§§ 133, 157 BGB) soll damit nur für den Fall einer etwaigen Rückforderung die Anerkenntniswirkung des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB sowie der Rückforderungsausschluss des § 814 BGB vermieden wird. Auf ein Anerkenntnis neben der Erfüllung hat der Gläubiger keinen Rechtsanspruch.
Etwas anders kann dann angenommen werden, wenn z.B. der Leistende den Vorbehalt zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus einem vorläufig vollstreckbaren Titel zahlt und einen Rechtsstreit gleichwohl fortsetzt.
Zahlt der Haftpflichtversicherer aufgrund seiner dem Versicherungsnehmer gegenüber bestehenden Freistellungsverpflichtung, ist eine Klage gegen den Versicherungsnehmer auf Feststellung, dass ein Rückforderungsanspruch nicht besteht, unschlüssig. Nicht der Versicherungsnehmer hat eventuell einen Rückforderungsanspruch, sondern im Rahmen der Leistungskondiktion nur der Versicherer. Die gegen den Versicherungsnehmer erhobene negative Feststellungsklage ist daher nicht nur unbegründet, sondern bereits infolge des fehlenden Feststellungsinteresses unzulässig.
OLG Frankfurt, Urteil vom 24.02.2023 - 4 U 155/22 -
#erfüllung#rückforderungsvorbehalt#rückfordreungsausschluss#§ 362 BGB#§ 212 BGB#haftpflichtversicherer#versicherunsgnehmer#anerkenntnsi#anerkenntnis
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Vergleich als Obliegenheitspflichtverletzung des Mandanten und Haftung
Bei dem Abschluss eines (gerichtlichen) Vergleichs hat der Rechtsanwalt auf eine richtige und vollständige Niederlegung des Willens seines Mandanten zu achten und für einen eindeutigen, nicht auslegungsbedürftigen Wortlaut zu sorgen.
Wird in einem (gerichtlichen) Vergleich vom Geschädigten auf alle künftigen Ansprüche gegen Zahlung eines bestimmten Betrages verzichtet und fallen darunter auch künftige, nach § 186 VVG auf die private Krankenversicherung des Geschädigten übergehende Ansprüche auf Erstattung von ärztlichen Behandlungskosten, ist der Prozessbevollmächtigte des Geschädigten dem Krankenversicherer gegenüber zu Schadensersatz verpflichtet, da ihm bekannt sein muss, dass der Versicherungsnehmer Ansprüche gegen Dritte auf den Versicherer abzutreten hat und damit nicht auf Ansprüche verzichten darf. Der Anwalt hat dafür zu Sorge zu tragen, dass der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit nicht verletzt.
Ein Vergleich ist auslegungsfähig. Es kann nicht am Buchstaben des Vergleichs festgehalten werden, wenn dies nicht in Übereinstimmung mit dem festgestellten Sachverhalt und dem übereinstimmenden Willen der Parteien steht. Diese Auslegung geht dem (klaren) Wortlaut vor.
BGH, Urteil vom 16.12.2021 - IX ZR 223/20 -
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Befristeter Verjährungsverzicht ist unabhängig vom Ablauf der Verjährung
Der Verzicht auf die Einrede der Verjährung kann vor dem Eintritt der Verjährung als auch danach erfolgen.
In der Erklärung, sich „weiterhin bis einschließlich 31.12.2007 nicht auf die Einrede der Verjährung (zu) berufen“, liegt ein befristeter Verjährungsverzicht, der den Ablauf der Verjährung nicht beeinflusst. Er beinhaltet, dass der Schuldner bis zum Ende des vereinbarten Zeitraums mit der Einrede der Verjährung ausgeschlossen ist, unabhängig davon, ob die Verjährung nach dem normalen Verjährungslauf bereits eingetreten sein sollte oder nicht. Erhebt allerdings der Gläubiger nicht innerhalb der Frist Klage, kann sich der Schuldner direkt nach Ablauf der Frist wieder auf die Einrede der Verjährung berufen und die Leistung wegen Verjährungseintritt verweigern. Erhebt der Gläubiger innerhalb der Frist Klage, ist der Schuldner mit der Einrede in dem Klageverfahren auch über den Verzichtszeitpunkt hinaus ausgeschlossen.
Für eine darüberhinausgehende Wirkung des Verjährungsverzichts bedarf es besonderer Anhaltspunkte.
BGH, Urteil vom 10.11.2020 - VI ZR 285/19 -
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Rabatt gegen Wohnrecht und Pflege: Vertrag gilt trotz frühen Todes Frankfurt: Vereinbaren die Vertragsparteien bei einer Grundstücksübertragung ein Wohnrecht des Veräußerers und eine Pflegepflicht der Erwerberin, gibt der Tod des Veräußerers nur wenige Wochen nach Vertragsschluss für sich genommen weder Anlass für eine ergänzende Vertragsauslegung noch für eine Anpassung des Vertrags nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage im Sinne eines Zahlungsanspruchs der Erben des Veräußerers als Ausgleich für das infolge des Todes gegenstandslos gewordene Wohnrecht und die Pflegeverpflichtung.(...) Quelle und Volltext: ibr-online.de
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Auf ein Anrecht auf Ruhestandsgeld im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung kann vor dessen Unverfallbarkeit verzichtet werden. Bei einem zulässigen Verzicht kann das Anrecht nicht im Rahmen des Versorgungsausgleichs bei Scheidung einer Ehe berücksichtigt werden.
Ob ein (Änderungs-) Vertrag den Verzicht enthält, ist vom Tatrichter auszulegen, §§ 133, 157 BGB. Ergibt sich dieser Verzicht bereits eindeutig aus dem Vertrag selbst, wird er zudem auch durch die Bilanz des Arbeitgebers gestützt (in der nunmehr keine Rückstellung mehr für das Ruhestandsgeld enthalten ist), bedarf es durch den Tatrichter auch nach Maßgabe des § 26 FamFG keiner weiteren Prüfung mehr.
Die dem Arbeitnehmer zugesagte Abfindung für den Fall der Beendigung des (hier befristeten) Vertrages unterfällt ebenso wenig wie z.B. die Zahlung des Überbrückungsgeld der Ausgleichung zwischen den Eheleuten, § 2 VersAusglG.
BGH, Beschluss vom 30.03.2022 - XII ZB 421/21 -
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Erfasst vereinbarte Umsatzsteuer auf (Gewerberaum-) Miete auch die Nebenkosten ?
Vereinbart der zur Umsatzsteuer optierende Vermieter mit dem Mieter im Rahmen eines Gewerberaummietvertrages die Zahlung der jeweils gültigen Umsatzsteuer auf die Grundmiete, kann dies nach §§ 133, 157 BGB dahingehend ausgelegt werden, dass der Mieter - ohne dass dies im Vertrag so erwähnt wird - auch auf die von ihm zu tragenden Betriebskosten Umsatzsteuer zu zahlen hat.
Die Zahlung der Umsatzsteuer auf die Betriebskosten ist unabhängig davon, dass bei einzelnen Betriebskosten (wie Versicherungsbeiträge oder Grundsteuer) selbst keine Umsatzsteuer anfällt. Aufgrund der engen Verbindung der einzelnen Bestandteile des Umsatzes stellt sich dieser objektiv als eine wirtschaftliche Leistung dar, der insgesamt der Umsatzsteuer unterfällt.
BGH, Urteil vom 30.09.2020 - XII ZR 6/20 -
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Steuerrecht: Bindungswirkung der vom unzuständigen Finanzamt erteilten verbindlichen Auskunft
Die verbindliche Auskunft nach § 89 Abs. 2 S. 1 AO sieht vor, dass Finanzämter auf Antrag verbindliche Auskünfte über eine steuerliche Beurteilung von genau bestimmten, noch nicht verwirklichten Sachverhalten erteilen, wenn in Ansehung der steuerlichen Auswirkungen ein besonderes Interesse besteht.
Bei der verbindlichen Auskunft handelt es sich um einen Verwaltungsakt, der nach § 133 BGB auszulegen ist. Der Antragsteller muss davon ausgehen können, dass die Finanzverwaltung das im Antrag benannte Begehren zur Kenntnis nimmt und entweder im Hinblick darauf den Antrag ablehnt oder einen deutlichen Hinweis gibt.
Eine Rechtswidrigkeit der verbindlichen Auskunft hindert, anders als deren Nichtigkeit, nicht die Bindungswirkung. Die Nichtigkeit erfordert einen schwerwiegenden Fehler, der offensichtlich ist.
Die Erteilung einer verbindlichen Auskunft ist auch dann wirksam und entfaltet Bindungswirkung gegenüber allen Finanzämtern, wenn sie von einem unzuständigen Finanzamt erteilt wurde.
FG Münster, Urteil vom 17.06.2019 - 4 K 3539/16 F -
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Gewährte Fristen sind genau einzuhalten, sonst wird es teuer!
Gewährte Fristen sind genau einzuhalten, sonst wird es teuer!
Kassel – 1. Vereinbaren die Parteien eines zum 31.12. gekündigten Mietvertrags, dass der Mieter die – eigentlich noch fällige – Miete für Dezember nicht mehr zahlen muss, wenn er vor dem 01.12. auszieht, dann gilt dies auch nur für einen Auszug vor dem 01.12.
2. Wird die Wohnung hingegen erst am 01.12. mittags übergeben, ist die volle Miete für den Dezember zu zahlen.
3. Die Geltendmachung…
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