Tumgik
#baulich
gutachter · 2 years
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Anbringung eines Garagentors ist bauliche Veränderung
Anbringung eines Garagentors ist bauliche Veränderung
1. Ein Beschluss oder dessen Ablehnung ist wegen Sittenwidrigkeit nichtig, wenn er gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. 2. Bei der Anbringung eines Garagentors handelt es sich um eine bauliche Veränderung nach § 20 WEG n.F, die über eine ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung hinausgeht und der Zustimmung aller Eigentümer bedarf. 3. Ein reiner…
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berlinverkehr · 2 years
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U-Bahn: Sanierungsbedarf des Berliner U-Bahnnetzes, aus Senat
U-Bahn: Sanierungsbedarf des Berliner U-Bahnnetzes, aus Senat
25.10.2022 Frage 1:Wie bewerten Senat und BVG den derzeitigen #Zustand des Berliner #U-Bahnnetzes und der #U-Bahnhöfe insgesamt?Antwort zu 1:Die BVG teilt hierzu mit:„Der „Zustand“ einzelner Abschnitte beziehungsweise Netzteile des Berliner U-Bahnnetzes setztsich aus einer Vielzahl von Faktoren zusammen. Hierzu gehören #Bauwerke, #Gleisanlagen,#Stromversorgungsanlagen, #Zugsicherungsanlagen,…
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Ich wollte was zum Thema re: Denkmalschutz sagen/ klarstellen.
Ich seh recht viele Leute in den Kommentaren die sagen "dass das hässliche Zeug unter Denkmalschutz steht ist doch absurd" aber das ist gar nicht was Denkmalschutz tut.
Denkmalschutz stellt die Gebäude unter Schutz die für eine bestimmte Bauperiode repräsentativ sind. Es geht nicht darum schöne Gebäude zu schützen, sondern das kulturelle, bauliche und geschichtliche Erbe der Stadt. Ob ich als Einzelperson das hässlich oder wunderschön finde hat wenig bis gar nichts damit zu tun, ob sie geschützt werden sollten.
Und noch was - es gibt viel brutalistische Architektur von der ich kein Fan bin, aber es ist relativ normal das ein paar Jahrzehnte nach einem Stil er total gehatet wird, auch bei Stilen die wir jetzt total schön finden. War in der Vergangenheit noch fast jedes Mal vor. Wir werden sehen wir Brutalismus in ein bis zwei Jahrzehnten sehen ob sich die Meinung hält und die Gebäude weiter als hässlich betrachtet werden, oder ob er grade diesen Tiefpunkt erreicht wurde und wir dann sehr froh sind diese Gebäude unter Schutz gestellt zu haben. Deswegen tun wirs ja.
Ich hoffe ich hab jetzt nicht einfach Schiet gelabert den eh alle schon wissen 😅
Und dass soll wirklich auch kein Hate sein, ich finde den Blog echt geil, aber ich denke das ist was worüber sich viele Leute nicht viel wissen was Kontext geben kann.
/Infodumping Off
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andihartelblog · 3 months
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Wahrnehmung der Betreiberverantwortung im Herbst
Der-Facility-Manager Peter Schmidt wurde für die Ausgabe 19/2020 des Magazins „UNTERWEISUNG PLUS“ interviewt. Im Vordergrund steht hierbei das praktische Vorgehens bezüglich einer Wahrnehmung der Betreiberverantwortung” im Herbst sowie der Umgang mit Unterweisungen zu saisonalen Gefährdungen in der Herbst-bzw. Winterzeit. Lesen Sie hier das vollständige Interview.
Frage 1: Der Herbst steht vor der Tür, und damit sorgen Dunkelheit, Regen und fallendes Laub für Gefahrenquellen auf dem Betriebsgelände. Mit welchen Maßnahmen können Unternehmen hier vorbeugen?
Antwort: Grundsätzlich gilt: Die Verantwortung für die Arbeits- und Verkehrssicherheit auf dem Betriebsgelände liegt beim Betreiber. Er muss dafür sorgen, dass z.B. in der dunklen Jahreszeit die Wege beleuchtet, frei und in verkehrssicherem Zustand gehalten werden. Wichtig ist dabei, auch an Flucht- und Rettungswege zu denken. Ich erlebe es häufiger, dass dabei der zweite bauliche Rettungsweg vergessen wird, weil er im Normalbetrieb kaum oder gar nicht benutzt wird.
Ein anderer Bereich, den Sie im Unternehmen keinesfalls übersehen sollten, sind die Flachdächer. Hier darf sich im Herbst kein Wasser stauen, das dann im Winter eventuell gefriert und die Dachhaut über Gebühr beansprucht. Sorgen Sie dafür, dass Regenrinnen und Abläufe frei sind. Und denken Sie an die Gefährdungsbeurteilung für Ihre Beschäftigten bei erforderlichen Arbeiten an der Dachkante!
Dazu müssen Sie sie auch zur Arbeit mit Persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz {PSAgA) unterweisen. Achten Sie auch darauf, dass die Ausrüstung alle 2 Jahre von einem Sachkundigen geprüft werden muss — ebenso wie die Anschlagpunkte am Gebäude bzw. auf dem Dach.
Frage 2: Neben der Unterweisung zur PSAgA wird es in diesem Zusammenhang ja auch um Stolper- und Rutschgefahren gehen. Wie motiviert man Beschäftigte in der Unterweisung für solche „Alltagsthemen“?
Antwort: Eins ist ganz klar: Die Teilnehmenden wissen genau, ob der Arbeitsschutz in ihrem Unternehmen ernst genommen wird. Wenn die Führungskräfte das Thema auf die leichte Schulter nehmen, können Sie sich als Trainer noch so sehr engagieren — die Zuhörer werden die Augen verdrehen, weil sie wissen, dass es in der Praxis ganz anders aussieht.
Deshalb ist es wichtig, sich vorab ein möglichst genaues Bild vom Arbeitsalltag zu machen. Das betrifft besonders externe Berater und Ausbilder, aber nicht nur die. Je genauer Sie die Abläufe im Alltag kennen, je häufiger sie auch mal mit den Arbeitern vor Ort reden, umso besser werden Sie sie auch in der Schulung ansprechen können.
Wenn Arbeitsschutz aber einen gewissen Stellenwert im Unternehmen hat, können Sie Ihre Teilnehmenden mit Beispielen aus der Praxis gut erreichen. Ich arbeite z.B. auch im Rettungsdienst, da erlebe ich — leider — immer wieder recht eindringliche Geschichten.
Wenn ich dann in der Unterweisung berichte, wie ein „einfacher Sturz” eines jungen Familienvaters zu einem komplizierten Bruch mit 6-monatigem Heilungsprozess geführt hat, ist die Aufmerksamkeit für das Thema geweckt. Denn dann stehen nicht mehr Vorschriften oder Verbote im Fokus, sondern der persönliche Schmerz und auch die finanzielle Dimension für die Betroffenen und das Unternehmen.
Frage 3: Welche Formen der Unterweisung empfehlen Sie für diese saisonalen Gefährdungen?
Wenn es möglich ist, sind Unterweisungen am Ort des Geschehens immer eine gute Idee. Vor allem geht es darum, wie die gewünschten Schutzmaßnahmen und Verhaltensweisen in den Alltag der Mitarbeiter passen. Das muss möglichst reibungslos passieren, es darf das Tagesgeschäft nicht beeinträchtigen.
Dazu ist es oft auch wichtig, die Mitarbeiter zu Wort kommen zu lassen, ihnen zuzuhören. Möglichst schon bei der Gefährdungsbeurteilung, spätestens in der Unterweisung.
Fazit: Um Interesse für ein Thema zu wecken, lohnt es sich, mit Beispielen aus der Praxis zu arbeiten — selbst erlebten oder vorab recherchierten. Und es ist wichtig, dass die geplanten und in der Unterweisung vermittelten Schutzmaßnahmen auch in der Praxis funktionieren. Dazu müssen die Verantwortlichen die Prozesse vor Ort gut kennen.
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Prozessuale Stadtentwicklung Tempelhofer Feld Berlin - 1. Preis ex aequo
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Internationaler Wettbewerb 2009 - 1. Preis ex aequo
Entwurf Städtebau: Rolf Teloh, urban essences Berlin
Entwurf Schnittst. Architektur/Städtebau: Klaus E. Krauss, Berlin
mit A. Nelke, J. Schultheiß, K. McMasters (New York), Lützow 7 (Berlin)
Hauptziel des Entwurfes ist eine nahtlose Integration der neu entstehenden Stadtquartiere rund um die Freifläche des ehemaligen Flughafens Tempelhof im Kontext der südlichen Berliner Innenstadt.
Bestehende und neu zu schaffende Wegeachsen von und zum Tempelhofer Feld werden als großzügige urbane Boulevards und Promenaden ausgebaut.
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Die bauliche Rahmung des Feldes wird zur großstädtischen Adresse von Format.
Die Terrasse ist das verbindende Leitmotiv an der attraktiven Nahtstelle zwischen Stadt und Feld.
Der einzigartigen Weite des Wiesenmeers „begegnen“ die unmittelbar daran angrenzenden Stadtteile mit einer subtilen landschaftsarchitektonischen Geste:
Eine etwa ein Meter hohe Raumkante zeichnet den äußeren Rand des „Taxiways“ nach und erzeugt mit relativ geringem Aufwand eine erhebliche Intensivierung des Raumerlebnisses
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aktionfsa-blog-blog · 2 years
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Fake News im Mainstream
Zu viel oder zu wenig Erneuerbare?
Dabei wollen wir nicht in hochpolitische Themen einsteigen, wie die angeblich durch Russland gesprengte (eigene) Nord Stream Pipeline - eine "Theorie", die durch die Veröffentlichungen von Pulitzerpreisträger Seymour Hersh und die gestrigen Veröffentlichungen der Investigativjournalisten der öffentlichen Medien sich als falsch herausgestellt haben.
"Strommangel im Januar"
Wir wollen stattdessen auf ein ganz profanes Problem im Januar diesen Jahres zurückkommen. Armin Simon berichtet in .ausgestrahlt Nr. 57, Frühjahr 2023, über folgende Zeitungsmeldungen:
In Baden-Württemberg aber ruft der Netzbetreiber TransnetBW via App und Pressemitteilung zum Stromsparen auf.
"Zwischen 17 und 19 Uhr droht Stromengpass in Baden-Württemberg", titelt welt.de.
"Droht Baden-Württemberg jetzt der Black-out?", fragt echo24.de.
Die Bevölkerung solle Strom sparen, "um einen Engpass zu vermeiden", meldet bild.de, und zwar "wegen zu viel Windstrom!"
Der SWR erklärt zwei Tage später: "Zu viel Windenergie in Norddeutschland sorgt für höheren Energiebedarf in BW.
"Im Südwesten ist es beinahe zu Stromabschaltungen gekommen", resümiert agrarheute.com.
Und die "FAZ" schreibt Ende Januar, TransnetBW habe "Strom aus dem Ausland einkaufen" müssen.
Derzeitiger Stromhandel gehört abgschafft!
Was war wirklich passiert?  Rechnerisch decken die Erneuerbaren in manchen Momenten den kompletten Stromverbrauch Deutschlands. In den windstarken Tagen Anfang Januar war durch ein Überangebot von Windstrom im Norden der Preis an der Leipziger Strombörse so niedrig wie lange nicht mehr und Netzbetreiber in der Schweiz, Österreich und Italien orderten viele MW Leistung (die genauen Zahlen und auch das real zur Verfügung stehende Angebot der verschiedenen Stromarten sind akribisch bei .ausgestrahlt aufgeführt) zu diesem günstigen Preis.
Da die Stromtrassen in den Süden - auch durch die bauliche Untätigkeit von Bayern und Baden-Würtemberg - diese Leistung nicht in den Süden übertragen können, steht dort im wesentlichen nur fossil erzeugter Strom und Strom aus Pumpspeicherwerken zur Verfügung. Dann geschieht folgendes, wie .ausgestrahlt schreibt:
Nach den geltenden Strommarktregeln sind nun die Netzbetreiber in der Pflicht, die Fehler des Marktes über einen sogenannten Redispatch zu korrigieren. Sie ordnen also an, dass Strom, der verkauft wurde, aber nicht transportiert werden kann, näher beim Kunden produziert werden muss. Indem etwa Windparks im Norden aus dem Wind drehen und im gleichen Umfang konventionelle Kraftwerke im Süden hochfahren.
Der einzige Unterschied ist, dass ihr Betrieb nun nicht vom Stromabnehmer, sondern vom Netzbetreiber bezahlt wird. Der legt die Kosten dafür plus die Entschädigung für die Betreiber der abgeregelten Kraftwerke plus seine eigenen Kosten samt Gewinnaufschlag auf die Netzgebühren um.
Tatsächlich sah an diesen Tagen so aus, dass Deutschland in der Schweiz Strom kaufen musste, um ihn "anschließend" wieder über Leitungen in die Schweiz ung Österreich zu verkaufen! Das Herz und Gehirn jedes Physikers kann da nur weinen und die betroffenen Elektronen werden auch den Kopf geschüttelt haben.
Und anstatt, dass wir in Zeitungen, Radio und Fernsehen die Wahrheit lesen:
So kommt es, dass Pumpspeicherkraftwerke im Schwarzwald am 15. Januar 200 bis 550 Megawatt billigen Windstrom an der Börse erstehen können, real aber teuren Kohlestrom aus mehreren eigens dafür laufenden Reservekraftwerken verbrauchen. Damit pumpen sie Wasser den Berg hinauf - finanziert von Verbraucherinnen, die der Netzbetreiber zur selben Zeit auffordert, ihr Handy nicht zu laden und den Sonntagsbraten kalt zu essen.
... wird uns von den Profiteuren aus den Energiekonzernen und den konservativen Medien Angst vor der Energiewende gemacht.
Wir hatten uns in anderen Artikel bereits über die seltsamen Stromkosten in Deutschland und die damit zusammenhängende "Merit-Order" Gedanken gemacht. Die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien war jedenfalls noch nie so günstig wie im letzten Jahr (5-7ct/kWh).
Mehr dazu in .ausgestrahlt Nr. 57 Frühjahr 2023, https://www.ausgestrahlt.de und mehr zur verhängnisvollen "Merit-Order" beim Strompreis https://www.aktion-freiheitstattangst.org/cgi-bin/searchart.pl?suche=Merit&sel=meta
Kategorie[21]: Unsere Themen in der Presse Short-Link dieser Seite: a-fsa.de/d/3sS Link zu dieser Seite: https://www.aktion-freiheitstattangst.org/de/articles/8329-20230308-fake-news-im-mainstream.htm
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nunc2020 · 2 years
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2 Begriffsbestimmungen
(1) Arbeitsstätten sind:
1.
Arbeitsräume oder andere Orte in Gebäuden auf dem Gelände eines Betriebes,
2.
Orte im Freien auf dem Gelände eines Betriebes,
3.
Orte auf Baustellen,
sofern sie zur Nutzung für Arbeitsplätze vorgesehen sind.
(2) Zur Arbeitsstätte gehören insbesondere auch:
1.
Orte auf dem Gelände eines Betriebes oder einer Baustelle, zu denen Beschäftigte im Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben,
2.
Verkehrswege, Fluchtwege, Notausgänge, Lager-, Maschinen- und Nebenräume, Sanitärräume, Kantinen, Pausen- und Bereitschaftsräume, Erste-Hilfe-Räume, Unterkünfte sowie
3.
Einrichtungen, die dem Betreiben der Arbeitsstätte dienen, insbesondere Sicherheitsbeleuchtungen, Feuerlöscheinrichtungen, Versorgungseinrichtungen, Beleuchtungsanlagen, raumlufttechnische Anlagen, Signalanlagen, Energieverteilungsanlagen, Türen und Tore, Fahrsteige, Fahrtreppen, Laderampen und Steigleitern.
(3) Arbeitsräume sind die Räume, in denen Arbeitsplätze innerhalb von Gebäuden dauerhaft eingerichtet sind.
(4) Arbeitsplätze sind Bereiche, in denen Beschäftigte im Rahmen ihrer Arbeit tätig sind.
(5) Bildschirmarbeitsplätze sind Arbeitsplätze, die sich in Arbeitsräumen befinden und die mit Bildschirmgeräten und sonstigen Arbeitsmitteln ausgestattet sind.
(6) Bildschirmgeräte sind Funktionseinheiten, zu denen insbesondere Bildschirme zur Darstellung von visuellen Informationen, Einrichtungen zur Datenein- und -ausgabe, sonstige Steuerungs- und Kommunikationseinheiten (Rechner) sowie eine Software zur Steuerung und Umsetzung der Arbeitsaufgabe gehören.
(7) Telearbeitsplätze sind vom Arbeitgeber fest eingerichtete Bildschirmarbeitsplätze im Privatbereich der Beschäftigten, für die der Arbeitgeber eine mit den Beschäftigten vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit und die Dauer der Einrichtung festgelegt hat. Ein Telearbeitsplatz ist vom Arbeitgeber erst dann eingerichtet, wenn Arbeitgeber und Beschäftigte die Bedingungen der Telearbeit arbeitsvertraglich oder im Rahmen einer Vereinbarung festgelegt haben und die benötigte Ausstattung des Telearbeitsplatzes mit Mobiliar, Arbeitsmitteln einschließlich der Kommunikationseinrichtungen durch den Arbeitgeber oder eine von ihm beauftragte Person im Privatbereich des Beschäftigten bereitgestellt und installiert ist.
(8) Gemeinschaftsunterkünfte im Sinne dieser Verordnung sind Unterkünfte innerhalb oder außerhalb des Geländes eines Betriebes oder einer Baustelle, die
1.
den Beschäftigten durch den Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung durch Dritte entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden und
2.
von mehreren Beschäftigten und insgesamt von mindestens vier Personen gemeinschaftlich genutzt werden.
(9) Einrichten ist das Bereitstellen und Ausgestalten der Arbeitsstätte. Das Einrichten umfasst insbesondere:
1.
bauliche Maßnahmen oder Veränderungen,
2.
das Ausstatten mit Maschinen, Anlagen, anderen Arbeitsmitteln und Mobiliar sowie mit Beleuchtungs-, Lüftungs-, Heizungs-, Feuerlösch- und Versorgungseinrichtungen,
3.
das Anlegen und Kennzeichnen von Verkehrs- und Fluchtwegen sowie das Kennzeichnen von Gefahrenstellen und brandschutztechnischen Ausrüstungen und
4.
das Festlegen von Arbeitsplätzen.
(10) Das Betreiben von Arbeitsstätten umfasst das Benutzen, Instandhalten und Optimieren der Arbeitsstätten sowie die Organisation und Gestaltung der Arbeit einschließlich der Arbeitsabläufe in Arbeitsstätten.
(11) Instandhalten ist die Wartung, Inspektion, Instandsetzung oder Verbesserung der Arbeitsstätten zum Erhalt des baulichen und technischen Zustandes.
(12) Stand der Technik ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Gewährleistung der Sicherheit und zum Schutz der Gesundheit der Beschäftigten gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Stands der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen, die mit Erfolg in der Praxis erprobt worden sind. Gleiches gilt für die Anforderungen an die Arbeitsmedizin und die Hygiene.
(13) Fachkundig ist, wer über die zur Ausübung einer in dieser Verordnung bestimmten Aufgabe erforderlichen Fachkenntnisse verfügt. Die Anforderungen an die Fachkunde sind abhängig von der jeweiligen Art der Aufgabe. Zu den Anforderungen zählen eine entsprechende Berufsausbildung, Berufserfahrung oder eine zeitnah ausgeübte entsprechende berufliche Tätigkeit. Die Fachkenntnisse sind durch Teilnahme an Schulungen auf aktuellem Stand zu halten.
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michaeldemanega · 2 days
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Auf der Suche nach der Form 4: Dachlandschaften und Dachabschlüsse
Die Konstruktion des Gebäudes beginnt beim Baugrund, setzt sich mit dem Schichten von Stein oder der Anordnung von Holzbalken fort und findet beim Dach ihre bauliche Vollendung. Ob das Gebäude nun seinen ureigentümlichen Funktion nach Schutz vor äußerlichen Einflüssen dauerhaft nachkommen kann, zeigt sich letztlich an der Dachkonstruktion. Klaus Zwerger meint zur Dachkonstruktion: „Das Dach als…
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speyer-zeitung · 6 days
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Speyer Doppelgymnasium
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Das wichtigste in Kürze - Schulüberlastung: Das Doppelgymnasium in Speyer kämpft mit Raumnot und Lärmbelastung aufgrund des hohen Schüleraufkommens. - Bauprojekte: Mehrere Bauprojekte sind geplant oder im Gange, um die Infrastruktur der Schule zu verbessern. - Schulhofgestaltung: Die Neugestaltung des Schulhofs soll den Schülern eine bessere Lern- und Pausenatmosphäre bieten. 1. Einleitung - Hintergrund: Das Doppelgymnasium in Speyer ist ein wichtiger Bildungsstandort, der in den letzten Jahren aufgrund steigender Schülerzahlen und baulicher Herausforderungen in den Fokus geraten ist. - Aktuelle Entwicklungen: Mehrere Bauprojekte wurden ins Leben gerufen, um die Raumsituation zu entspannen und die Lernbedingungen zu verbessern. 2. Die Herausforderung der Raumnot - Raumprobleme: Mit dem Anstieg der Schülerzahlen wächst der Druck auf die vorhandenen Kapazitäten. - Lärmbelastung: Die beengten Verhältnisse führen zu einer erhöhten Lärmbelastung, was das Lernklima beeinträchtigt. 3. Bauprojekte am Doppelgymnasium - Geplante Maßnahmen: Die Stadt Speyer hat mehrere Bauprojekte genehmigt, um die Situation zu verbessern. - Neubauten: Zusätzliche Gebäude sollen errichtet werden, um die Raumsituation zu entspannen. - Modernisierung: Bestehende Strukturen werden modernisiert, um den aktuellen Standards gerecht zu werden. - Zeitplan: Die Bauarbeiten sollen in den nächsten Jahren abgeschlossen werden. 4. Schulhofneugestaltung - Ziele der Neugestaltung: Die Schulhofgestaltung zielt darauf ab, den Schülern mehr Raum und bessere Erholungsmöglichkeiten zu bieten. - Geplante Änderungen: - Grüne Flächen: Mehr Grünflächen sollen geschaffen werden, um eine angenehme Pausenatmosphäre zu gewährleisten. - Sportmöglichkeiten: Neue Sporteinrichtungen sollen den Schülern bessere Möglichkeiten zur körperlichen Betätigung bieten. - Zeitplan: Die Arbeiten beginnen demnächst und sollen innerhalb eines Jahres abgeschlossen sein. 5. Ausblick und Zukunftsperspektiven - Langfristige Planung: Weitere langfristige Maßnahmen sind in Planung, um das Doppelgymnasium zukunftsfähig zu machen. - Bedeutung für die Region: Das Doppelgymnasium bleibt ein zentraler Bildungsstandort in Speyer und trägt zur Attraktivität der Stadt bei. Interessante Fragen zum Thema "Speyer Doppelgymnasium" - Welche langfristigen Auswirkungen könnten die aktuellen Bauprojekte auf die Bildungsqualität am Doppelgymnasium haben? - Die Bauprojekte zielen darauf ab, die Raumsituation zu verbessern, was zu einem besseren Lernumfeld und möglicherweise besseren Bildungsergebnissen führen könnte. - Wie könnten alternative Lernkonzepte, wie z. B. digitale Bildung, die Raumnot am Doppelgymnasium entlasten? - Digitale Bildung könnte die physische Präsenz im Klassenzimmer reduzieren und so die Raumnot entschärfen. - Inwiefern könnten die geplanten Modernisierungen des Schulhofs das soziale Miteinander unter den Schülern fördern? - Ein gut gestalteter Schulhof bietet Raum für soziale Interaktionen und kann das Gemeinschaftsgefühl stärken. - Welche Rolle spielt die Stadt Speyer bei der Unterstützung und Finanzierung der Bauprojekte am Doppelgymnasium? - Die Stadt übernimmt eine zentrale Rolle in der Planung und Finanzierung der Bauprojekte, um die Bildungsinfrastruktur zu verbessern. - Wie gehen Schüler und Lehrer mit den aktuellen Herausforderungen der Raumnot und des Lärms am Doppelgymnasium um? - Schüler und Lehrer entwickeln Strategien, um trotz der schwierigen Bedingungen ein produktives Lernumfeld zu schaffen. Read the full article
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indubio-proreo · 10 days
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Zwei Männer und ein Dachschaden - Nachbarschaftsfehde vor Gericht
Bericht
Ein seit Jahren andauernder Nachbarschaftsstreit zwischen zwei Männern aus Weidenau beschäftigte am vergangenen Freitag das Siegener Strafgericht. Ein Monate zuvor geschlossener Vergleich in einem Zivilprozess schien keinen Frieden unter den beiden Streithähnen gestiftet zu haben. Der Zankapfel der beiden sind zwei aneinandergrenzende Dächer. Der im Strafprozess als Geschädigter aufgetretene 54-Jährige sagte, das Regenwasser vom Schrägdach seines Nachbarn fließe auf das Flachdach seiner Garage, wo es hindurchsickere und das Gebäude samt der darin befindlichen Geräte und Fahrzeuge beschädige.
Daraufhin habe er die blechernen Dachelemente so verbogen, dass das Regenwasser neben seinem Gebäude abfließe. Als sein 71-jähriger Nachbar dann den Ursprungszustand wiederherstellen wollte, habe er ihn zur Rede gestellt und bedroht. Daraufhin habe der 71-Jährige ihn mit einem circa sechs Kilo schweren Montiereisen geschlagen und an Hand und Unterarm verletzt.
gefährliche Körperverletzung nach § 224 StGB
Der 71-jährige Angeklagte schilderte, dass die Konstruktion des Schrägdaches von einem Dachdeckermeister im Rahmen des vor dem Zivilgericht geschlossenen Vergleichs vorgenommen wurde, und dieser Dachdecker ihm versichert habe, dass das Flachdach seines Nachbarn, wenn überhaupt, aufgrund von baulichen Mängeln Regenwasser durchlasse. Eine Regenrinne sei angebracht worden, die das Wasser auf seinem Grundstück versickern lasse. Die beiden strapazierten im Rahmen der Verhandlung immer wieder die Nerven des Vorsitzenden Richters, der nur der angeblichen gefährlichen Körperverletzung auf den Grund gehen wollte, mit ihrer Sicht auf die bauliche Situation. Der 71-Jährige schilderte, an diesem Tag im April letzten Jahres seinem Nachbarn aufs Dach gestiegen zu sein, weil dieser die Bleche so manipuliert habe, dass das Regenwasser in sein Mauerwerk eindrang und so bereits ein Sachschaden von circa 20.000 Euro an seinem Fachwerkhaus entstanden sei. Er habe bereits einen der hölzernen Balken, die sein 54-jähriger Nachbar unter der Dachkonstruktion angebracht habe, entfernt, als dieser dazu kam und auf ihn losging. Der 54-Jährige habe ihn bedroht und ihm eines der Bleche und sein Werkzeug entrissen und vom Dach geworfen.
Der 54-Jährige habe sich, wenn überhaupt, in diesem Handgemenge mit dem scharfkantigen Blech an der Hand verletzt. Zum Schwingen der schweren Stange sei der 71-Jährige körperlich gar nicht in der Lage.
Tatsächlich deckte sich dies in weiten Teilen mit der Aussage des 54-jährigen „Geschädigten“. Dieser räumte sogar ein, seinen Nachbarn auf dem Dach bedroht zu haben: „Machst du weiter, fliegen alle Bleche runter und du auch!“, will er zu dem 71-Jährigen gesagt haben. Dann habe dieser mit der schweren Eisenstange zugeschlagen.
Der 54-Jährige schilderte lebhaft und auch körperlich darstellend, wie sich die Situation auf dem Dach laut ihm zugetragen haben soll. Er war sich sicher, dass sein Nachbar das Montiereisen dabei seitlich, ähnlich einer Sense, geschwungen habe, nachdem dieser die Stange vom Dach ergriff. Weil die beiden Zankhähne nicht zu einem Täter-Opfer-Ausgleich bereit waren, musste das Gericht weitere Zeugen zu der Sache vernehmen. Beide behaupteten über den jeweils anderen, dass ein solcher Ausgleich bei diesem sinnlos sei. Der 54-Jährige sei „einschlägig kriminell“ und der 71-Jährige würde „nur lügen“. Der Sohn des 54-Jährigen gab die Geschichte in weiten Teilen wie sein Vater wieder. Er habe alles von einem höher gelegenen Fenster aus beobachtet. Allerdings behauptete er, der Schlag sei von oben nach unten ausgeführt worden, und dass sein Vater seinen Nachbarn, wenn überhaupt, nach dem Angriff bedroht habe. Die Stange habe der 71-Jährige dabei von Anfang an in der Hand gehalten. Die Staatsanwältin hielt dies für Details, die nach über einem Jahr durchaus in der Erinnerung verblassen könnten. Der Vorsitzende Richter und der Verteidiger des 71-Jährigen hielten es für Details, die man „auch gerne mal vergisst abzusprechen“. Ein weiterer Nachbar, der den 71-jährigen Angeklagten auf das Dach begleitete, wurde als Zeuge vernommen. Allerdings war dieser, wie der Richter es formulierte, „nicht sehr ergiebig“.
Er sagte unterm Strich nur, dass er mit auf dem Dach war und es zu einem Wortgefecht und einer kurzen Rangelei kam. An die Lage der Werkzeuge, ob es zu einem Schlag kam und wie dieser ausgeführt wurde, habe er vergessen oder nicht gesehen. ~Der 31-Jährige setzte sich danach neben mich in den Zuschauerraum. Es wäre reine Spekulation zu behaupten, er sei eingeschüchtert worden, allerdings zitterte er nach seiner Aussage sichtbar am ganzen Körper. Der 54-Jährige betrat nach der Aussage seines Sohnes ebenfalls wieder den Gerichtssaal.~ Lichtbilder der Hand des 54-Jährigen zeigten eine Schnitt- oder Risswunde. Laut Einschätzung des Richters könne wahrscheinlich auch ein Sachverständiger anhand der Aufnahmen nicht eindeutig sagen, wie diese entstand.
Der 54-Jährige sagte, er sei wegen diesem „Wehwehchen“ nicht zum Arzt gegangen. Sein Sohn sagte hingegen, er habe sich am selben Tag ärztlich untersuchen lassen. Ein weiterer Widerspruch. Der Vorsitzende Richter war sichtlich genervt, als der 54-Jährige die Verletzung, die Gegenstand der bereits 60 Minuten dauernden Verhandlung war, als „Wehwehchen“ bezeichnete. Die Staatsanwältin regte gegen Ende der Beweisaufnahme an, das Verfahren nach §153 StPO wegen Geringfügigkeit einzustellen. Es sei „nichts Erhebliches passiert“. Auch ein Verfahren wegen Bedrohung gegen den 54-Jährigen wurde im Vorfeld aus denselben Gründen eingestellt. Das war dem Verteidiger des 71-Jährigen nicht genug. Die Aussagen würden alle voneinander abweichen, und „da muss auch ein Freispruch drin sein.“ Der 54-Jährige protestierte dagegen: „Dann klage ich weiter, kann ich versprechen!“ Die Geduld des Richters war an dieser Stelle fast gänzlich verbraucht. Als der Verteidiger weiter ausführte, dass er einer Einstellung nicht zustimme, weil seiner Meinung nach die auf den Fotos sichtbaren Verletzungen nicht zum angeblichen Tathergang passen, unterbrach ihn der 54-Jährige wieder. „Ich habe noch Fotos zu Hause!“ „Nein, Sie haben hier erst mal Ende!“, konterte der entnervte Vorsitzende laut und deutlich. Die Staatsanwältin räumte in ihrem Plädoyer ein, dass es fraglich sei, ob der Tatvorwurf bewiesen wurde. Die Aussagen würden voneinander abweichen, allerdings sehe sie keine übermäßige Belastungstendenz in der Aussage des Juniors und glaube, das Verletzungsbild passe nicht zu einem Handgemenge. Sie forderte eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 70 Euro für den 71-jährigen Rentner. Der Anwalt des 71-Jährigen sah es natürlich völlig anders. Der 54-Jährige habe sich den angeblichen Schlag mit der Eisenstange ausgedacht. Eine Schlagbewegung von oben nach unten halte er sogar für „medizinisch unmöglich“. Der Sohn des 54-Jährigen sei zögerlich geworden, als es um die Drohungen seines Vaters ging.
Wahrscheinlich sei er finanziell von ihm abhängig, und die Sache sei schlecht abgesprochen worden. Er ging davon aus, dass der 54-Jährige sich selbst an dem Blechstück verletzte und forderte deshalb einen Freispruch für seinen Mandanten. In seinem letzten Wort sagte der 71-Jährige, dass er es bereut, die schwere Stange nicht als Beweisstück eingereicht zu haben, aber das würde nun auch keine Rolle mehr spielen. Nach circa fünf Minuten verkündete der Richter das letzte Urteil vor seinem nach dieser Sache sicher wohlverdienten Wochenende: Freispruch. Auf die widersprüchlichen Aussagen des Vater-Sohn-Gespanns sei keine Verurteilung zu stützen. Er hielt es ebenfalls für fraglich, ob die Verletzungen auf den Bildern von einem Schlag mit einer schweren Brechstange stammen könnten. „Im Zweifel für den Angeklagten.“ Der 54-jährige „Geschädigte“ verließ als Erster den Saal und sagte dabei laut und provokant „Revision!“ und stellte damit unter Beweis, dass er nur über ein beschränktes Verständnis des deutschen Rechtssystems verfügt.
Immerhin steht es ihm als Zeuge in einem Strafverfahren nicht zu, einen Revisionsantrag zu stellen, sondern, wenn überhaupt, der Staatsanwaltschaft. Vielleicht erhoffte er sich sogar, dass die Geldstrafe, die von der Staatsanwältin gefordert wurde, an ihn gehen würde.
~Ich persönlich halte die Schilderung des 54-Jährigen auch für höchst unwahrscheinlich. Der 71-Jährige ist ihm offensichtlich körperlich unterlegen. Auf Grund eines schweren Rückenleidens verließ er in stark gekrümmter Haltung das Gebäude~
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gasthausnostalgie · 10 days
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Old Vienna
Anno 1912
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Das Kafe Korb
Einst stand hier, in der Brandstätte 9, ein bereits im 15. Jahrhundert erwähntes Haus „beim Kühfuss“. Das Nachbargebäude stammte in etwa aus derselben Zeit und beherbergte später eine Bierschenke mit dem Namen „Zum Kühfuss“.
Um 1749 wurden beide Gebäude baulich vereint, die Gastwirtschaft blieb erhalten. Sie lag in der Ecke Tuchlauben / Brandstätte – da, wo die noch heute Kühfussgasse genannte Gasse auf den Platz mündet.
Zu der Zeit dürfte an diesem Ort ein Kaffeehausbetrieb mit der Adresse Tuchlauben 11 direkt gegenüber existiert haben. Es soll eines der ersten Cafés Wiens gewesen sein, in dem man auch Damen sitzen sah, was im 19. Jahrhundert alles andere als üblich war.
In den Jahren 1904 bis 1906 wurde anstelle des demolierten Doppelgebäudes „Zum Kühfuss“ das Direktionsgebäude der städtischen Kaiser Franz Joseph Lebens- und Rentenversicherungs-Anstalt, die nachmalige Wiener Städtische Versicherung, gebaut. Im Erdgeschoss zog der Kaffeehausbetrieb Korb ein.
Das Kaffeehaus wurde vom Ehepaar Amalie und Adolf Korb, das zuvor im 7. Bezirk bereits ein Kaffeehaus betrieb,1906 gegründet.
Das Ehepaar Korb hatte 3 Kinder: Rudolf, Kamillo und Jenny.
Jenny Korb (1874-1937) war eine international höchst erfolgreiche gefeierte Hofopernsängerin. An der Wien Hofoper sang sie z.B. zwischen 1898 und 1908 in 27 Aufführungen wie etwa die Titelpartie in "Aida" und bis in die 1930er Jahre war sie auch in Liederabenden in Wien zu hören.
In den Jahren 1958 bis 1962 wurde der Gebäudekomplex Brandstätte 7 – 9 in seiner heutigen Gestalt erbaut. Er schließt das einstige Versicherungsgebäude mit ein.
Die Familie Widl, seit 1950 Besitzer des Korb, gestaltete im Zuge dessen das Kaffeehaus dem Zeitgeschmack entsprechend komplett um.
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Das historische Erscheinungsbild verschwand mitsamt den Korb-Stuckaturen und wich dem 50er-Jahre-Stil, den das Café bis heute behalten hat.
Alte Fotografien an den Wänden erinnern an eine illustre Gästeschar, die im Verlauf der Jahrzehnte hier Gast war. Selbstverständlich fehlt auch die obligate Auswahl an Zeitungen und Zeitschriften nicht.
Bekannt ist das Café für die resolut-freundlichen Ober, die auch mal für Gschichterln zum Weitererzählen sorgen, und die gute Küche.
Beliebt ist der Schanigarten auf dem Platz vor dem Haus rund um den 1928 erbauten Tuchmacher-Brunnen.
Erwähnenswert ist auch das Untergeschoss, das einen im Jahre 2002 von mehreren Künstlern (Günter Brus, Peter Kogler und Peter Weibel) gemeinsam entworfenen Extraraum – die Art Lounge – beherbergt, wo sich unter anderem Kunst- und Kulturschaffende treffen.
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gutachter · 3 months
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Dachterrasse einrichten: der große Vorher-Nachher-Effekt
„…Eine gut gestaltete Dachterrasse kann ein wunderbarer Rückzugsort sein, an dem Sie entspannen und die frische Luft genießen können. Doch im Gegensatz zu einem Gartenbereich oder einer Terrasse muss man hier auf bauliche Aspekte achten. Seien es Windlasten oder auch Gewicht….“ Quelle und Volltext: schwaebische.de
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bauanwalt · 12 days
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Fällige Praxis-Änderung betreffend Swimmingpool-Anlagen als generell abstandsbefreite Anlagen
Das Baurekursgericht beurteilt oberirdisch in Erscheinung tretende Swimmingpools noch immer selbst dann isoliert als eigene, abstandsfreie Anlage, wenn sie auf einem (z.B. besonderen) Gebäude aufge-baut sind: Dies erscheint nicht mehr haltbar – auch angesichts der Rechtspraxis zu Aussentreppen und Dachterrassen. Eine Praxisänderung ist überfällig:
1. Praxis bezgl. Aussentreppen
Baurekurskommission III: BRKE III Nr. 38/1997 vom 19. März 1997:
Unüberdeckte Aussentreppen stellen nicht a priori Anlagen (Vorinstanz) bzw. Bauteile (private Re-kursgegner) dar, die keinen Abstandsvorschriften unterliegen. Dies gilt ungeachtet dessen, dass derartige Treppen keinen Witterungsschutz bieten und ihnen deshalb nach der Legaldefinition in § 2 der Allgemeinen Bauverordnung (ABV) keine Gebäudequalität zukommt. An der in dem von den pri-vaten Rekursgegnern zitierten Entscheid (BRKE 1 Nr. 685/1988 = BEZ 1988 Nr. 54) vertretenen Auffassung, wonach sich die Grenz- und Gebäudeabstandsvorschriften ausschliesslich auf Bauten und Anlagen beziehen, die den Gebäudebegriff erfüllen, kann nicht festgehalten werden. Aus-sen(Vor-)treppen sind vielmehr dann als bau- und abstandsrechtlich relevante Gebäudeteile anzu-sehen, wenn sie mit der Hauptbaute räumlich, baulich und funktionell eng verbunden sind (vgl. ZBI 70, S. 433). Dies ist mit Bezug auf (unüberdeckte) Aussentreppen, welche dem Gebäudezugang dienen, im Regelfall zu bejahen.
2. Praxis bezgl. Dachterrassen
Verwaltungsgericht Entscheid VGr, 7. April 2020, VB.2019.00851, E. 4.2:
Umbau bestehendes Satteldach-Haus: Aufbau Attikageschoss statt Steildach: Die strittige Auflage verlangt, dass die Dachterrasse ostwärts den Grenzabstand maximal auf einen Drittel der Längs-seite des Dachgeschosses 2 m weit überstellt.
Fazit Entscheid: Bauliche Vorrichtungen, die für sich allein keine Gebäude sind und mangels räum-licher, baulicher und funktioneller Verbundenheit auch nicht als Bestandteil eines Gebäudes er-scheinen, unterliegen in der Regel keinen Abstandsvorschriften. Aber: Die von der Attikawohnung aus begehbare Dachterrasse hat einen räumlichen, baulichen und funktionellen Zusammenhang zum bestehenden Gebäude und ist daher als Bestandteil diese Gebäudes zu qualifizieren. Als Ge-bäudebestandteil hat die Dachterrasse die Grenzabstände einzuhalten. Da die Terrasse einen bal-konähnlichen Vorsprung darstellt, ist § 260 Abs. 3 PBG anwendbar.
3. Fazit:Fällige Praxisänderung hinsichtlich Swimmingpools:
Als Kubus oberirdisch in Erscheinung tretende Swimmingpools sollen nicht mehr - wie bis heute gemäss Baurekursgericht - a priori als Anlagen oder Bauteile beurteilt werden, die keinerlei öffentlichrechtlichen Abstandsvorschriften unterliegen: Dies gilt ungeachtet dessen, dass derartige Swimmingpools keinen Witterungsschutz bieten und ihnen deshalb nach der Legaldefinition in § 2 der Allgemeinen Bauverordnung (ABV) für sich keine Gebäudequalität zukommt: An der vom Baurekursgericht bis heute in mehreren Entscheiden vertretenen Auffassung, wonach sich die Grenz- und Gebäudeab-standsvorschriften ausschliesslich auf Bauten und Anlagen beziehen, die den Gebäudebegriff i.e.S. erfüllen, kann auch in Bezug auf Swimmingpools nicht mehr festgehalten werden:
Diese Praxis ist u.E. nicht mehr haltbar:
Oberirdische, über das Mass von § 269 PBG in Erscheinung tretende Swimmingpools - insb. auf dem Dach eines Gebäudes sind vielmehr dann als bau- und abstandsrechtlich relevante „Gebäude-teile“ i.S.v. § 260 Abs. 3 PBG anzusehen, wenn sie mit der Hauptbaute dergestalt räumlich, baulich und funktionell eng verbunden sind), dass sie Bestandteile der letzteren werden:
Dies ist mit Bezug auf Swimmingpools auf dem Dach eines Gebäudes im Regelfall zu bejahen: Sie unterliegen sowohl Abstands- wie Breiten- resp. Durchbrechungs-Beschränkungen des Planungs- und Baugesetzes – entsprechend auch als (erheblich) emissionsträchtige bauliche Anlagen.
(vgl. BRGE I Nr. 0133/2024 (n.n.r’kräftig))
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goers · 14 days
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Serielle Sanierung in Hattingen | Gemeinsam für klimaneutrales Wohnen – hwg eG & ecoworks
🌱 "Wir brauchen disruptive Konzepte, die das Ganze schneller, effizienter und industrieller machen, und da ist die serielle Sanierung einfach eine Chance für die gesamte Wohnungswirtschaft, eine Lösung zu finden." – Dr. David Wilde, Vorstandsvorsitzender der hwg eG in Hattingen 🌱 ecoworks und die hwg eG Hattingen sanieren gemeinsam drei Gebäude und heben sie von der niedrigsten Energieeffizienzklasse H auf A+. Durch innovative Maßnahmen wie die Montage von Fassadenmodulen inklusive Fenstern, Leitungstechnik, Dämmung und Lüftung sowie fortschrittliche Kellerdämmung, Dachmodernisierung und die Implementierung modernster Energieversorgungstechnologien wie Photovoltaik und Wärmepumpen verbessern wir die Energieeffizienz der Gebäude erheblich. Die hwg eG feiert in diesem Jahr ihr 125-jähriges Jubiläum und bekräftigt damit ihre Mission, auch in den kommenden 125 Jahren der zuverlässige Partner für ihre Kunden zu sein und aktiv für eine nachhaltige Zukunft vorzusorgen. Die Modernisierung ihres Bestands, sowohl baulich als auch energetisch, stellt dabei eine spannende Herausforderung dar, der sie sich mit Entschlossenheit und Innovationsgeist stellen! Vor welchen konkreten Herausforderungen die hwg Hattingen steht und warum sie sich bei diesem Projekt für die serielle Sanierung und ecoworks entschieden haben, sieht man in diesem Video!
++++++++ ecoworks plant, konstruiert und installiert Fassaden- und Dachelemente, um Mehrfamilienhäuser innerhalb weniger Wochen auf einen NetZero-Standard umzurüsten. Unser langfristiges Ziel ist die Reduzierung der CO2-Emissionen im Gebäudesektor.
Interessiert? Dann gibt es hier mehr zu sehen: Unsere Website: https://ecoworks.tech/
Unsere Projekte: https://ecoworks.tech/projekte/
Unser Impressum: https://www.ecoworks.tech/impressum Unsere freien Stellen: https://ecoworks.tech/jobs/
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Entrümpelung und Räumung des Kellers
Eine Kellerentrümpelung wird häufig notwendig, wenn der Keller im Laufe der Zeit mit unnötigen Gegenständen vollgestellt wurde oder wenn ein Umzug, eine Renovierung oder ein Verkauf der Immobilie ansteht. Die Entrümpelung kann eine anspruchsvolle Aufgabe sein, die oft professionelle Hilfe erfordert. Hier sind einige wichtige Informationen und Tipps zur Kellerentrümpelung und Kellerräumung in Wien:
Allgemeine Informationen
Gründe für eine Kellerentrümpelung:
Platzmangel: Über die Jahre sammelt sich oft viel Unnötiges im Keller an, das wertvollen Stauraum blockiert.
Vorbereitungen für Renovierungen oder Verkauf: Ein leerer und aufgeräumter Keller kann den Wert einer Immobilie steigern und ist oft Voraussetzung für Renovierungsarbeiten.
Schädlingsbefall oder Feuchtigkeitsschäden: Wenn der Keller von Schädlingen befallen oder durch Feuchtigkeit beschädigt ist, kann eine Entrümpelung notwendig sein, um die Schäden zu beheben.
Dienstleistungen für Kellerentrümpelung:
Professionelle Entrümpelungsdienste: Diese Unternehmen bieten komplette Dienstleistungen an, die das Sortieren, Verpacken, Abtransportieren und Entsorgen von Gegenständen umfassen.
Sperrmüllabfuhr: Größere Gegenstände können oft nicht über den normalen Hausmüll entsorgt werden. Die Stadt Wien bietet einen Sperrmüllservice an, der genutzt werden kann.
Recycling und Entsorgung: Viele Entrümpelungsfirmen in Wien bieten umweltfreundliche Entsorgungsservices an, bei denen wiederverwertbare Materialien recycelt und Schadstoffe ordnungsgemäß entsorgt werden.
Tipps für die Kellerentrümpelung
Planung und Vorbereitung:
Bestandsaufnahme: Machen Sie eine Bestandsaufnahme der Gegenstände im Keller. Entscheiden Sie, welche Dinge Sie behalten, verkaufen, spenden oder entsorgen möchten.
Zeit einplanen: Planen Sie ausreichend Zeit für die Entrümpelung ein, besonders wenn Sie große Mengen an Gegenständen haben.
Helfer organisieren: Wenn Sie die Entrümpelung selbst durchführen möchten, holen Sie sich Hilfe von Freunden oder Familie, um die Arbeit schneller und sicherer zu erledigen.
Professionelle Hilfe in Anspruch nehmen:
Angebote einholen: Vergleichen Sie verschiedene Entrümpelungsdienste in Wien und holen Sie sich Kostenvoranschläge ein. Achten Sie darauf, dass die Preise transparent sind und keine versteckten Kosten entstehen.
Erfahrung und Bewertungen: Wählen Sie einen Dienstleister mit guter Erfahrung und positiven Bewertungen, um sicherzustellen, dass die Arbeit professionell und zuverlässig durchgeführt wird.
Nachhaltigkeit beachten:
Spenden: Überlegen Sie, ob noch brauchbare Gegenstände gespendet werden können, anstatt sie wegzuwerfen. Es gibt zahlreiche karitative Einrichtungen in Wien, die solche Spenden annehmen.
Recycling: Trennen Sie Materialien wie Metall, Holz, Glas und Kunststoff und entsorgen Sie diese in den entsprechenden Recyclingzentren.
Sicherheit beachten:
Schutzausrüstung: Tragen Sie beim Entrümpeln geeignete Schutzkleidung, Handschuhe und bei Bedarf eine Atemmaske, besonders wenn der Keller staubig oder feucht ist.
Gefahrstoffe: Achten Sie darauf, dass gefährliche Stoffe wie Farben, Chemikalien oder Asbest von Fachleuten entsorgt werden.
Kellerräumung in Wien Tipps
Vorsicht bei Mietkellern:
Absprache mit dem Vermieter: Wenn Sie in einem Mietobjekt wohnen, sollten Sie sich vor der Kellerräumung mit dem Vermieter absprechen, insbesondere wenn bauliche Veränderungen geplant sind.
Kosten und Steuerliche Absetzbarkeit:
Kosten: Die Kosten für eine professionelle Kellerräumung können je nach Aufwand, Menge der zu entsorgenden Materialien und Anfahrtskosten variieren.
Steuerliche Absetzbarkeit: Unter bestimmten Voraussetzungen können die Kosten für eine Kellerräumung steuerlich absetzbar sein, insbesondere wenn sie im Zusammenhang mit einem Umzug oder einer Renovierung stehen.
Kontakt zu Fachfirmen:
Es gibt in Wien zahlreiche Fachfirmen, die sich auf Kellerentrümpelung und -räumung spezialisiert haben. Diese bieten oft auch eine kostenlose Besichtigung und Beratung vor Ort an.
Fazit
Eine Kellerentrümpelung oder Kellerräumung in Wien kann eine aufwendige, aber lohnende Aufgabe sein, die entweder selbst in Angriff genommen oder an Profis delegiert werden kann. Mit einer guten Planung, der richtigen Unterstützung und einem Fokus auf nachhaltige Entsorgung wird Ihr Keller schnell wieder nutzbar und aufgeräumt sein.
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CERTA GmbH - Verkehrswertgutachten & Immobilienbewertung: Expertise für Ihre Immobilienbewertung
Die Bewertung von Immobilien ist eine anspruchsvolle Aufgabe, die präzise Kenntnisse und umfangreiche Erfahrung erfordert. Bei der CERTA GmbH bieten wir Ihnen umfassende Dienstleistungen im Bereich der Immobilienbewertung, die Ihren individuellen Bedürfnissen gerecht werden. Egal, ob Sie ein Verkehrswertgutachten, ein Kurzgutachten, ein Wertgutachten oder ein Restnutzungsdauergutachten benötigen – unsere Immobiliengutachter und Immobiliensachverständiger stehen Ihnen mit ihrer Expertise zur Seite.
Was ist ein Verkehrswertgutachten?
Ein Verkehrswertgutachten ermittelt den Marktwert einer Immobilie und ist eine der häufigsten Formen der Immobilienbewertung. Es dient als objektive Grundlage für Kauf- oder Verkaufsentscheidungen, Erbauseinandersetzungen, Scheidungsverfahren oder zur Klärung steuerlicher Fragen. Unsere Immobiliensachverständiger bei der CERTA GmbH erstellen diese Gutachten auf Basis der aktuellen Marktverhältnisse und unter Berücksichtigung aller relevanten Faktoren wie Lage, Größe, Zustand und Nutzungsmöglichkeiten der Immobilie.
Kurzgutachten: Schnell und Präzise
In einigen Situationen reicht ein ausführliches Verkehrswertgutachten nicht aus, oder es ist schlicht nicht erforderlich. Hier kommt unser Kurzgutachten zum Einsatz. Es bietet eine schnelle und präzise Bewertung der Immobilie, ideal für interne Entscheidungsprozesse oder als Grundlage für erste Verhandlungen. Unser Team von Immobiliengutachtern erstellt dieses Gutachten effizient und zielgerichtet, ohne dabei auf die notwendigen Details zu verzichten.
Wertgutachten für umfassende Sicherheit
Ein Wertgutachten ist insbesondere dann von Bedeutung, wenn eine detaillierte und tiefgehende Analyse der Immobilie erforderlich ist. Es geht über die einfache Marktwertermittlung hinaus und berücksichtigt zusätzlich Faktoren wie Baurecht, Nutzungsmöglichkeiten und langfristige Entwicklungen. Bei der CERTA GmbH verwenden unsere Immobiliensachverständiger modernste Methoden und umfassende Datenanalysen, um Ihnen ein fundiertes Wertgutachten zu liefern, das Ihnen in jeder Situation als verlässliche Entscheidungsgrundlage dient.
Restnutzungsdauergutachten: Den Lebenszyklus der Immobilie bestimmen
Die Restnutzungsdauer einer Immobilie ist ein entscheidender Faktor, insbesondere bei der Bewertung von älteren Gebäuden oder für die Ermittlung von Instandhaltungsrücklagen. Ein Restnutzungsdauergutachten bewertet den Zeitraum, in dem eine Immobilie noch wirtschaftlich genutzt werden kann. Unsere Immobiliengutachter berücksichtigen hierbei bauliche Gegebenheiten, den Zustand der Bausubstanz sowie mögliche Modernisierungsmaßnahmen. Dieses Gutachten hilft Ihnen, die zukünftige Planung Ihrer Immobilie effizienter zu gestalten.
Immobiliengutachter und Immobiliensachverständiger: Ihre Experten vor Ort
Unsere Immobiliengutachter und Immobiliensachverständiger sind Experten mit langjähriger Erfahrung und tiefgreifendem Wissen über den Immobilienmarkt. Sie stehen Ihnen in allen Fragen der Immobilienbewertung zur Seite, sei es für private, gewerbliche oder institutionelle Zwecke. Bei der CERTA GmbH legen wir großen Wert auf Transparenz und Nachvollziehbarkeit unserer Gutachten, sodass Sie jederzeit sicher sein können, eine fundierte und objektive Einschätzung Ihrer Immobilie zu erhalten.
Warum ein Immobiliengutachten von CERTA GmbH?
Ein Immobiliengutachten von der CERTA GmbH bietet Ihnen zahlreiche Vorteile. Unsere Gutachten sind nicht nur rechtskonform und fachlich präzise, sondern auch auf Ihre individuellen Bedürfnisse zugeschnitten. Ob für den Kauf oder Verkauf, für steuerliche Zwecke oder als Grundlage für gerichtliche Auseinandersetzungen – mit einem Gutachten von CERTA GmbH sind Sie immer auf der sicheren Seite. Unsere Immobiliensachverständiger und Immobiliengutachter stehen Ihnen mit Rat und Tat zur Seite und begleiten Sie durch den gesamten Bewertungsprozess.
So erreichen Sie uns:
CERTA GmbH | Verkehrswertgutachten & Immobilienbewertung Taunusstraße 70 55118 Mainz Tel: 06131 / 91 97 02 041 Mail: [email protected] Web: https://www.certa-gutachten.de/
Fazit
Die Immobilienbewertung ist eine komplexe Aufgabe, die Expertise und Genauigkeit erfordert. Bei der CERTA GmbH bieten wir Ihnen maßgeschneiderte Lösungen, sei es durch ein Verkehrswertgutachten, ein Kurzgutachten, ein Wertgutachten oder ein Restnutzungsdauergutachten. Vertrauen Sie auf unsere erfahrenen Immobiliensachverständiger und Immobiliengutachter, die Ihnen mit ihrer Fachkompetenz zur Seite stehen und Ihnen helfen, die richtige Entscheidung für Ihre Immobilie zu treffen. Kontaktieren Sie uns noch heute und lassen Sie sich von unserer Expertise überzeugen!
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