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Muss der Unternehmer ein nutzloses Bauwerk zurückbauen?
OLG Naumburg, Urteil vom 16.05.2024 – 2 U 79/23 1. Ist ein von einem hierauf spezialisierten Unternehmen zur Brauchwassergewinnung errichteter Brunnen funktionsuntauglich, weil er stark salzhaltiges Wasser fördert, so sind Ansprüche des Bestellers auf Schadensersatz nach § 634 Nr. 4, §§ 636, 280, 281 BGB auch ohne Aufforderung zur Mangelbeseitigung begründet. 2. In Abhängigkeit vom konkreten…
#2 U 79/23#Bauwerk#Brauchwassergewinnung#Gericht#OLG Naumburg#Rückbau#Schaden#Unternehmer#Urteil#Vertragsinhalt
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Vertragsstrafen: Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit im Überblick
Vertragsstrafen sind ein wichtiges Instrument, um sicherzustellen, dass vertragliche Vereinbarungen eingehalten werden. Damit eine Vertragsstrafe wirksam und durchsetzbar ist, muss sie klar formuliert und die Höhe der Strafe in einem angemessenen Verhältnis zum Vertragsverstoß stehen. Dies schützt beide Parteien im Vertrag und minimiert das Risiko späterer Streitigkeiten.
Nicht jede Vertragsstrafe ist automatisch vor Gericht durchsetzbar. Es gibt spezifische rechtliche Anforderungen, die erfüllt sein müssen, damit die Strafe Bestand hat. Dieser Artikel beleuchtet die Grundlagen der Vertragsstrafen und liefert wertvolle Einblicke, wie sie in unterschiedlichen Kontexten angewendet werden können.
Grundlagen der Vertragsstrafen
Vertragsstrafen sind ein wichtiges Mittel im Vertragsrecht zur Sicherstellung der Vertragseinhaltung. Wir wollen die Definition und den Zweck einer Vertragsstrafe, ihre rechtlichen Grundlagen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), sowie den Unterschied zum Schadensersatz beleuchten.
Definition und Zweck
Eine Vertragsstrafe ist eine vertraglich vereinbarte Strafe, die eine Vertragspartei zahlen muss, wenn sie ihre Verpflichtungen nicht erfüllt. Sie dient dazu, den Vertragspartner zur Einhaltung des Vertrages zu motivieren. Der Zweck ist es, einen finanziellen Anreiz zu schaffen, damit der Vertragspartner seinen Pflichten nachkommt. Im Gegensatz zu Schadensersatzansprüchen ist es bei Vertragsstrafen nicht notwendig, den tatsächlichen Schaden nachzuweisen.
Diese Vereinbarung wird oft in Verträgen hinzugefügt, um die Vertragstreue sicherzustellen. Ein entscheidender Aspekt ist die Verständlichkeit und Eindeutigkeit der Klausel im Vertrag. Vertragsstrafen finden Anwendung in vielen Bereichen, vom Bauwesen bis zum Urheberrecht.
Rechtliche Grundlagen im BGB
Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) sind die Bestimmungen zur Vertragsstrafe in den Paragraphen 339 bis 345 zu finden. Diese Paragraphen legen fest, unter welchen Bedingungen eine Vertragsstrafe eingefordert werden kann. Wichtig ist, dass die Vertragsstrafe ausdrücklich im Vertrag genannt wird, ansonsten kann sie nicht geltend gemacht werden.
Die gesetzlichen Rahmenbedingungen zielen darauf ab, Missbräuche zu verhindern und die Vertragsparteien vor zu hohen Strafen zu schützen. Die gesetzliche Grundlage bietet den Parteien einen klaren rechtlichen Rahmen und schützt vor Übervorteilung. Dabei ist Transparenz im Vertragsinhalt unerlässlich.
Vergleich: Vertragsstrafe und Schadensersatz
Vertragsstrafe und Schadensersatz unterscheiden sich klar in ihrer Anwendung und Zielsetzung. Während die Vertragsstrafe auf ein festgesetztes Strafmaß abzielt, soll Schadensersatz den tatsächlich entstandenen Schaden decken. Bei einer Vertragsstrafe ist kein Nachweis des Schadens erforderlich, wohingegen beim Schadensersatz meist der genaue Schaden nachgewiesen werden muss.
Ein Schadensersatzanspruch tritt oft ein, wenn die Pflichten aus dem Vertrag nicht erfüllt werden und ein messbarer Schaden entsteht. Zusammenfassend hält die Vertragsstrafe eine präventive Funktion, damit Vertragspflichten eingehalten werden, während der Schadensersatz reaktive Schadensausgleiche bietet.
Wirksamkeitsvoraussetzungen von Vertragsstrafen
Für die Wirksamkeit von Vertragsstrafen sind einige wesentliche Punkte von Bedeutung. Diese umfassen die klare vertragliche Vereinbarung und Berücksichtigung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), die Angemessenheit der Höhe der Vertragsstrafe sowie spezifische Klauseln, die im Arbeitsrecht für Arbeitnehmer beachtet werden müssen.
Vertragliche Vereinbarung und AGB
Die Vertragsstrafe muss in einem Vertrag klar und verständlich formuliert sein. Eine präzise vertragliche Vereinbarung ist nötig, damit alle Parteien die Regelungen nachvollziehen können. Zudem sollten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) alle relevanten Details zur Vertragsstrafe enthalten. Es ist wichtig, dass wir diese AGB so formulieren, dass sie leicht lesbar und verständlich sind, um Missverständnisse zu vermeiden.
Unklare oder missverständliche Klauseln können die Wirksamkeit einer Vertragsstrafe gefährden. Daher ist es ratsam, dass wir bei der Formulierung professionelle Hilfe in Anspruch nehmen, um rechtliche Fallstricke zu umgehen. Wenn alle Bedingungen klar definiert sind, erhöht dies die Wahrscheinlichkeit der Durchsetzbarkeit einer Vertragsstrafe.
Angemessenheit der Höhe
Die Höhe der Vertragsstrafe muss angemessen und verhältnismäßig zur möglichen Vertragsverletzung sein. Eine unverhältnismäßig hohe Strafe kann als unwirksam gelten und ist möglicherweise nicht durchsetzbar. Unser Ziel sollte sein, sicherzustellen, dass die Höhe der Strafzahlung für beide Vertragsparteien fair ist.
Nach deutscher Rechtsprechung können oft Vertragsstrafen von 0,2 % der Auftragssumme pro Arbeitstag eines Verzugs bis maximal 5 % der Gesamtsumme als angemessen erachtet werden. Dies gibt uns einen Anhaltspunkt für die Bestimmung akzeptabler Vertragsstrafenbeträge.
Spezifische Klauseln für Arbeitnehmer im Arbeitsrecht
Im Arbeitsrecht gelten besondere Vorgaben für Vertragsstrafen in Arbeitsverträgen. Wir müssen sicherstellen, dass solche Klauseln den Schutz des Arbeitnehmers berücksichtigen und nicht unverhältnismäßig sind. Arbeitsverträge sollten daher alle wichtigen Details zu möglichen Vertragsstrafen klar darstellen.
Es ist entscheidend, dass die Vertragsstrafe kein Mittel zur Benachteiligung des Arbeitnehmers darstellt. Im Arbeitsrecht werden oft besondere Schutzvorgaben berücksichtigt, um sicherzustellen, dass der Arbeitnehmer fair behandelt wird. Daher legen wir großen Wert darauf, dass die Vereinbarungen diesen Schutz bestmöglich gewährleisten.
Geltendmachung und Durchsetzung von Vertragsstrafen
Vertragsstrafen dienen als Druckmittel, um die Einhaltung von Verträgen sicherzustellen. Wichtig bei ihrer Anwendung sind der korrekte Prozess der Geltendmachung, das Behalten der Verjährungsfristen im Blick sowie die Auseinandersetzung mit praktischen Durchsetzungshindernissen.
Prozess der Geltendmachung
Die Geltendmachung einer Vertragsstrafe setzt klare Vertragsbedingungen voraus. Wir müssen sicherstellen, dass eine strafbewehrte Klausel vorhanden ist, die den genauen Anlass sowie die Höhe der Strafe regelt. Bei einem Vertragsbruch wie der Nichterfüllung kann der Gläubiger die Vertragsstrafe einfordern. Dies erfordert, dass alle relevanten Dokumente und Belege zusammengetragen werden, um den Verstoß nachzuweisen. Der Schuldner sollte zuverlässig über die Forderung informiert werden, vorzugsweise schriftlich, um spätere Missverständnisse zu vermeiden.
Ist der Schuldner nicht bereit, die Vertragsstrafe zu zahlen, kann eine Klage erhoben werden. Hierbei ist es entscheidend, dass alle Vertragsdokumente ordnungsgemäß vorgelegt werden. Eine sorgfältige Prüfung der Vertragsbedingungen durch einen Rechtsbeistand kann bei der Geltendmachung hilfreich sein. Zu beachten ist, dass der Erfolg der Geltendmachung von der Klarheit und Präzision der ursprünglichen Vertragsklausel abhängt.
Verjährung von Vertragsstrafenansprüchen
Verjährung ist ein wichtiger Faktor bei der Durchsetzung von Vertragsstrafen. Nach deutschem Recht verjährt ein Anspruch auf eine Vertragsstrafe in der Regel nach drei Jahren. Die Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Falls der Gläubiger die Verjährungsfrist versäumt, kann der Schuldner die Forderung zurückweisen.
Um die Verjährung zu verhindern, sollten wir frühzeitig handeln. Es ist ratsam, alle Schritte zur Geltendmachung der Vertragsstrafe zügig einzuleiten. Ein weiterer Hinweis: In einigen Fällen kann die Verjährungsfrist durch Verhandlungen zwischen den Parteien unterbrochen werden. Dabei sollten wir darauf achten, dass alle Absprachen dokumentiert sind, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.
Praktische Durchsetzung und Hindernisse
Bei der praktischen Durchsetzung von Vertragsstrafen stoßen wir häufig auf Hindernisse. Beispielsweise kann die rechtliche Durchsetzbarkeit aufgrund unklarer Formulierung der Vertragsklausel scheitern. Auch die Nichteinhaltung gesetzlicher Vorgaben kann problematisch werden. Daher sollten wir den Vertrag sorgfältig auf eventuelle Formulierungslücken prüfen.
Eine weitere Herausforderung kann die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners darstellen. In solch einem Fall sind alternative Wege der Schadensbegrenzung zu prüfen, möglicherweise durch Verhandlungen über eine Teilzahlung. In manchen Fällen kann auch eine Mediation sinnvoll sein, um eine für beide Seiten akzeptable Lösung zu finden. Es ist entscheidend, stets die rechtlichen Rahmenbedingungen im Blick zu behalten und gegebenenfalls rechtlichen Expertenrat einzuholen.
Spezielle Anwendungsfelder von Vertragsstrafen
Vertragsstrafen finden in verschiedenen Bereichen ihre Anwendung, indem sie helfen, die Einhaltung von Regeln und Pflichten durchzusetzen. Wettbewerbsrecht, Vertragsabsprachen beim Datenschutz und Bauverträgen sind einige der Felder, in denen sie entscheidend sind. Wir untersuchen, wie Vertragsstrafen in diesen Bereichen effektiv genutzt werden.
Handhabung im Wettbewerbsrecht
Im Wettbewerbsrecht dienen Vertragsstrafen oft dazu, Wettbewerbsverbote zu sichern. Wenn Arbeitnehmer gegen ein vereinbartes Wettbewerbsverbot verstoßen, kann eine Vertragsstrafe erhoben werden. Diese Strafen sind wichtig, um wirtschaftliche Nachteile zu minimieren, die durch den unerlaubten Wettbewerb entstehen könnten.
Eine klare Formulierung der Vertragsstrafe ist entscheidend, um rechtlich Bestand zu haben. Bei Kündigungsfristen und arbeitnehmerbezogenen Pflichtverletzungen spielen sie eine bedeutende Rolle. Sie helfen dabei, die Ordnung in vertraglichen Vereinbarungen zu halten.
Datenschutz und Geheimhaltung in Unternehmensverträgen
In Unternehmensverträgen ist der Schutz von Geschäftsgeheimnissen und Datenschutz von großer Bedeutung. Vertragsstrafen können verhängt werden, wenn die Verschwiegenheitspflicht verletzt wird. Sie bieten ein starkes Mittel zur Durchsetzung der Einhaltung von Datenschutzrichtlinien.
Vertragsstrafenklauseln können einen pauschalierten Schadenersatz für Verstöße gegen Vereinbarungen vorschreiben. Sie schaffen somit eine Abschreckung gegen das Offenlegen vertraulicher Informationen. Bei Verhandlungsprozessen achten wir somit auf wasserdichte Vereinbarungen.
Bau- und Werkverträge: Einhaltung von Fristen und Qualitätsstandards
Bau- und Werkverträge setzen häufig auf Vertragsstrafen, um die Einhaltung von Fertigstellungsfristen sicherzustellen. Verzögerungen können zu erheblichen Kosten führen, weshalb die Auftragssumme oft Vertragsstrafen beinhaltet, die bei Nichteinhaltung fällig werden.
Diese Strafen sichern die Erfüllung von Qualitätsstandards im Werkvertrag. Eine perfekte Einhaltung ist notwendig, um rechtliche und finanzielle Risiken zu minimieren. Die Kombination aus genauer Planung und klaren Vertragsstrafen führt zur erfolgreichen Fertigstellung eines Projekts.
Häufig gestellte Fragen
In diesem Abschnitt beantworten wir einige Fragen zu Vertragsstrafen in Arbeitsverträgen. Dabei geht es um deren Wirksamkeit, die gesetzlichen Regelungen und praktische Umsetzungsdetails.
Unter welchen Bedingungen ist eine Vertragsstrafe im Arbeitsvertrag bei Kündigung wirksam?
Vertragsstrafen im Arbeitsvertrag sind wirksam, wenn sie eindeutig formuliert und die Höhe der Strafe verhältnismäßig ist. Die Bestimmungen müssen den gesetzlichen Vorgaben entsprechen und dürfen die Arbeitnehmerrechte nicht unverhältnismäßig einschränken.
In welchem Umfang dürfen Vertragsstrafen im Arbeitsvertrag festgelegt werden?
Der Umfang einer Vertragsstrafe muss angemessen sein. Sie dürfen nicht über ein bestimmtes Maß hinausgehen, das als fair und verhältnismäßig betrachtet wird. Überschreiten sie dieses Maß, könnten sie als sittenwidrig angesehen werden und vor Gericht keinen Bestand haben.
Ist die Vereinbarung einer Vertragsstrafe für den Nichtantritt einer Stelle zulässig?
Ja, eine Vertragsstrafe für den Nichtantritt einer Stelle kann zulässig sein, wenn sie vorher im Arbeitsvertrag klar vereinbart wurde. Wichtig ist, dass die Bedingungen klar definiert sind und die Strafe in einem angemessenen Verhältnis zur Pflichtverletzung steht.
Wie muss eine Vertragsstrafe im Arbeitsvertrag formuliert sein, um Gültigkeit zu haben?
Die Formulierung einer Vertragsstrafe muss klar und präzise sein. Alle Bedingungen, unter denen die Strafe fällig wird, sollten detailliert festgelegt sein. Unklare oder missverständliche Formulierungen könnten die Durchsetzbarkeit der Strafe gefährden.
Welche Fristen und Bedingungen gelten für die Wirksamkeit einer Vertragsstrafe bei fristloser Kündigung?
Bei fristloser Kündigung ist die Vertragsstrafe nur dann wirksam, wenn die Fristen und Bedingungen klar im Vertrag definiert sind. Die Kündigung muss gerechtfertigt und die Strafe angemessen zur Schwere der Pflichtverletzung sein.
Wie sind Vertragsstrafen im Kontext von Krankheit des Arbeitnehmers zu handhaben?
Bei Krankheit dürfen Vertragsstrafen nicht angewandt werden, solange die Krankheit den rechtlichen Vorgaben für eine gültige Arbeitsunfähigkeit entspricht. Arbeitnehmer, die krankheitsbedingt nicht arbeiten können, sollten vor der Anwendung einer Vertragsstrafe geschützt sein.
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🚛 #ButlerUmzügeGmbH sicher💶günstig #Umzugsunternehmen vergleichen #Firmenumzüge #umzug #UmzügeButler Umzüge GmbH8 AbonnentenAnalysenVideo bearbeiten 15.07.2024 BERLIN Tipps zum Einholen der besten Angebote von Umzugsunternehmen: Vorbereitung: Umzug planen: Definieren Sie #Umzugsdatum & #Umzugsart (z.B. Wohnung, Büro) und -strecke. Umzugsgut erfassen: Erstellen Sie eine Liste des #Umzugsguts (Volumen, Sperrgut etc.). Zusatzleistungen bestimmen: Benötigen Sie #Montage, #Demontage, #Einlagerung etc.? Angebote einholen: Fordern Sie Angebote von mehreren Unternehmen gleichzeitig an. Regionale Unternehmen suchen: Lokale Anbieter kennen die Gegebenheiten und können Sonderkonditionen bieten. Direktanfragen stellen: Kontaktieren Sie Umzugsunternehmen in Ihrer Nähe auch direkt per Website oder Telefon. Angebote prüfen: #DetaillierteAngebote vergleichen: Achten Sie auf Preise, Leistungen, inklusive/exklusive Kosten und AGB. Nach #Referenzen fragen: Prüfen Sie #Erfahrungsberichte und #Kundenbewertungen. Vertragsinhalte genau lesen: Klären Sie alle Unklarheiten vor #Vertragsabschluss. Entscheidung treffen: #PreisLeistungs-Verhältnis bewerten: Nicht nur den #günstigstenAnbieter wählen, sondern das beste Gesamtpaket. #Seriosität prüfen: Achten Sie auf Zertifizierungen, #Versicherungen und professionelle Abwicklung. #Vertrauen und #Sympathie: Wählen Sie ein Unternehmen, mit dem Sie sich wohlfühlen. Bonus: #UmzugsunternehmenvorOrt besichtigen. #Umzugshelfer organisieren. #Umzugskartons selbst besorgen oder vom Unternehmen leihen. https://www.butler-umzuege.de/bueroumzug-berlin/ #KostenangebotUmzugsunternehmen Mit diesen Tipps holen Sie die besten Angebote für Ihren Umzug ein und finden das #passendeUnternehmen für Ihre Bedürfnisse. Zusatztipps: #Frühzeitigbuchen: Je früher Sie buchen, desto eher erhalten Sie gute Angebote und #Wunschtermine. Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung. Viel Erfolg bei Ihrem Umzug! Mit🚛 #ButlerUmzügeGmbH sicher💶günstig. https://www.butler-umzuege.de/berliner-umzuege/ #UmzugsunternehmenKostenangebot
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Rechtsanwaltskammer Wien gegen Handeln nach Weisungen von Rechtssuchenden für Rechtsanwälte
Unser Leser übermittelte die Kommunikation zwischen ihm und einem Rechtsanwalt der Berufsüberwachung der Rechtsanwaltskammer Wien. Darin teilte der Rechtsanwalt mit: "Eine Vertretung ist grundsätzlich möglich. Allerdings können Sie bei mir lediglich rechtliche Beratung und die Vertretungsleistungsleistungen vor Gericht bekommen; Handeln nach „Weisungen“ kann ich Ihnen leider nicht zusagen." Weiters bestätigte dieser Rechtsanwalt nicht, dass, wenn er Weisungen unseres Lesers missachtet, er dann bereit ist, die Verantwortung für einen verlorenen Prozess zu tragen. Unser Leser verwies auf die rechtliche Beurteilung in der Entscheidung 7Ra61/00i worin es heißt: "Grundsätzlich ist der Rechtsanwalt an Weisungen seines Auftraggebers gebunden, trägt doch der Mandant allein das mit der Durchführung des Auftrages verbundene Erfolgs- und Kostenrisiko und muss deshalb auch den wesentlichen Gang der Mandatserledigung steuern können." Weiters verwies unser Leser auf den Rechtssatz RS0116278 worin es heißt : „Der Rechtsanwalt hat keinen Anspruch auf Honorar, wenn der Mandant beweist, dass und aus welchen Gründen die Leistung wertlos ist. Weist der Mandant nach, dass der Rechtsanwalt eine für den Prozessausgang wesentliche Weisung nicht befolgt hat, so ist bereits damit die einer Nichterfüllung des Anwaltsvertrags gleichkommende Schlechterfüllung bewiesen, weil es zu den Hauptpflichten des Rechtsanwalts gehört, (gesetzmäßige) Weisungen seines Mandanten zu befolgen. In einem solchen Fall verliert der Rechtsanwalt seinen Honoraranspruch, wenn er nicht beweist, dass sein weisungswidriges Handeln für den Prozesserfolg unschädlich war.“ Im Urteil OGH 09.04.2002, 4 Ob 83/02p wies der Mandant seinen Rechtsanwalt unter anderem an, die Krankenakte einzufordern, was der Rechtsanwalt jedoch ignorierte. „Zu den wichtigsten Aufgaben des Rechtsanwalts gehört die erforderliche Belehrung seines meist rechtsunkundigen Mandanten (1 Ob 785/83 = SZ 56/181 mwN). Der Rechtsanwalt ist auch, so wie jeder Geschäftsbesorger, an Weisungen seines Mandanten grundsätzlich gebunden. Ausgenommen sind vertrags‑, gesetz- oder sittenwidrige Weisungen; ein Rechtsanwalt braucht auch rein prozesstaktische Weisungen nicht unbedingt zu befolgen (Strasser aaO § 1009 Rz 14 mwN). Will der Rechtsanwalt von Weisungen seines Mandanten abgehen oder sind die Weisungen widersprüchlich oder nicht genügend bestimmt, so muss er, außer bei Gefahr im Verzug, rückfragen (6 Ob 610/83 = RdW 1983, 106; 6 Ob 226/97x = AnwBl 1998/7510). Belehrt der Rechtsanwalt seinen Mandanten nicht ausreichend, weicht er von, dem Prozessstandpunkt seines Mandanten dienlichen Weisungen ab und/oder unterlässt er notwendiges Vorbringen, so ist er dem Mandanten bei Verschulden zum Schadenersatz verpflichtet.“ Bei der Weisung zur Beschaffung der Krankenakte, um weitere Beweise im Verfahren vorlegen zu können, handelt es sich zweifellos um eine prozesstaktische Weisung, welcher der Anwalt zwar nicht unbedingt nachkommen hätte müssen, aber dessen Ignorierung als eine "unverantwortliche" Nichtbefolgung von Weisungen erscheint und es sich dabei somit um eine Pflichtverletzung handelt. Strasser aaO § 1009 Rz 14 mwN: "Obwohl § 1009 nur von der beschränkten Vollmacht spricht, ist unstreitig davon auszugehen, daß dem Auftraggeber wie dem Machtgeber grundsätzl ein Weisungsrecht gegenüber dem Auftragnehmer bzw Machthaber, den eine entsprechende Gehorsamspflicht trifft, zusteht, das bei Vertragsschluß bzw Machterteilung, aber auch während des Laufes des Auftrags- bzw Vollmachtsverhältnisses ausgeübt werden kann, vgl SZ 4/51; s a Stanzl in Klang 815. Sachl Grenzen dieses Weisungsrechtes bestimmen sich nach Vertragsinhalt bzw Erklärungsinhalt (bei Vollmacht u Ermächtigung). Insofern besteht Zusammenhang zwischen Geschäftsbesorgungspflicht u Weisungsrecht. MaW heißt dies, Grenzen der vereinbarten Geschäftsbesorgungspflicht können durch Ausübung des Weisungsrechtes nicht überschritten werden (zB durch eine durch die getroffene Vereinbarung nicht gedeckte Weisung zur zinsgünstigen Anlegung von vereinbarten Geldern in der Zeit zwischen Hereinnahme u ohne Verzug erfolgter Herausgabe an den Auftraggeber; Miet 35.120 = ImmZ 1984, 287 = RdW 1984, 40); (vertragl) Ausschluß des Weisungsrechtes ist aber zulässig (unbeschränkte Vollmacht, unbeschränkter Auftrag). Weisungsrecht ist kein essentiale negotii für Auftrag (Bevollmächtigungsvertrag, Vollmacht). Grenzen des Weisungsrechtes können sich aber auch aus der Qualifikation des Beauftragten ergeben. So braucht zB Anwalt rein prozeßtaktische Weisungen des Klienten nicht unbedingt zu befolgen, ZBl 1928/3. Vertrags-, gesetz- u sittenwidrige Weisungen braucht bzw darf der Geschäftsbesorger nicht befolgen. In einer vollmachtswidrigen Weisung kann jedoch (zulässige) Einschränkung oder Erweiterung der ursprüngl erteilten Vollmacht liegen. Bei mehreren Auftraggebern (zB Miteigentümer eines Hauses dem Hausverwalter gegenüber) liegt Weisung nur vor, wenn sie durch Mehrheitsbeschluß gedeckt ist. Ansonsten, aber auch bei widersprechenden „Weisungen“ zweier Auftraggeber, liegt keine Weisung vor. Unzweckmäßige u dem Geschäft abträgl Weisungen lösen beim Geschäftsbesorger Aufklärungspflicht aus (Rz 10). UU ist der Beauftragte verpflichtet, Weisungen von sich aus einzuholen (wenn zB der Auftrag nicht ausreichend bestimmt ist oder die Weiterführung des erteilten Auftrages unzweckmäßig oder sinnlos geworden ist oder die Weisungen widersprüchlich sind, Miet 35.119 = RdW 1983, 106; vgl JBl 1982, 211, wo freilich der Vertrag zwischen einem Privatdetektiv u seinem Klienten zu Unrecht als Auftrag qualifiziert wurde)." ZBl 1928/3 (Österreichisches Zentralblatt für die juristische Praxis): "Aus der Bestimmung des 9 RAO ist die von der Rev. aufgestellte Forderung nicht abzuleiten, daß der Anwalt den Aufträgen des Klienten auch in rein prozeßtaktischer Hinsicht unbedingt entsprechen müsse. Nur ,,unverantwortliche" Nichtbefolgung von Weisungen erscheint als Pflichtverletzung (Lohs i n g, 105)." Apathy/Burtscher in Schwimann/Kodek (Hrsg), ABGB Praxiskommentar Band 65 (2021) § 1009 ABGB Rz 16: "Der Gewalthaber darf sich aber nicht blind auf die Weisung des Machtgebers verlassen; er schuldet „denkenden Gehorsam“. (6 Ob 183/13z = RWZ 2014/26 (Anm Wenger); Rubin in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.03 Rz 42 ff.) Würde weisungsgemäßes Handeln die Interessen des Machtgebers beeinträchtigen, so hat der Gewalthaber den Machtgeber aufzuklären und dessen Weisung einzuholen (Schey, Obligationsverhältnisse 552 f; Schurr in Schwimann/Neumayr4 Rz 2; Stanzl in Klang2 IV/1, 821; Strasser in Rummel3 Rz 14; Pittl/Niedrist, FS M. Binder 136; Herndl, ÖBA 2018, 315: wahrscheinlich uneinbringlicher Rückgriffsanspruch bei Interzession.) und grundsätzlich dessen Entscheidung abzuwarten. (Apathy/Perner in Artmann3 § 385 UGB Rz 5.) Hält der Machtgeber seine Weisung aufrecht, so muss der Gewalthaber weisungsgemäß handeln oder den Auftrag kündigen. (Stanzl in Klang2 IV/1, 821.) Die Einhaltung der Weisung befreit den Gewalthaber aber selbstverständlich nicht von der Haftung gegenüber Dritten, etwa gegenüber einem anderen Machtgeber (Rz 18). Bei Gefahr im Verzug (§ 385 Abs 2 UGB) Vgl ZAS 1985/7 (Anm Beck-Mannagetta): Unerreichbarkeit des Geschäftsführers.) muss der Gewalthaber von einer Weisung abgehen, deren Befolgung den Interessen des Machtgebers schadete. (4 Ob 83/02p = SZ 2002/46; Griss in Straube4 § 385 UGB Rz 2; Apathy/Perner in Artmann3 § 385 UGB Rz 6.) Dieser Vorrang der Pflicht zur Wahrung der Interessen vor der Gehorsamspflicht besteht erst recht bei nicht bindenden Instruktionen. (Vgl EvBl 1959/261; Schey, Obligationsverhältnisse 552.)" Anstatt der Beschwerde zu entsprechen teilte der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer Wien in GZ 06/03 0003/2023 folgendes mit: "Zu Ihrer Eingabe vom 31.10.2023, teilt der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer Wien mit, dass Rechtsanwälte nicht dazu verpflichtet sind, den Weisungen der Partei blind zu folgen. Vielmehr sind Rechtsanwälte angehalten, iSd § 9 Abs 1 RAO zu entscheiden, welche Angriffs- bzw Verteidigungsmittel sie zur Durchsetzung der Ansprüche des Mandanten, für dienlich erachten. Vor diesem Hintergrund können Ihrer Eingabe keine Anhaltspunkte entnommen werden, die die Ergreifung standesbehördlicher Maßnahmen gegen Herrn RA Mag. X gerechtfertigt erscheinen ließen. Der Akt wird abgelegt." Dazu ist zu sagen, dass der, an die Berufsaufsicht der Rechtsanwaltskammer Wien, übermittelten Kommunikation zwischen unserem Leser und diesem Rechtsanwalt an keiner Stelle zu entnehmen ist, dass der Anwalt den Weisungen blind zu folgen hätte. Der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer Wien ignoriert die Mitteilung des Anwaltes "Handeln nach „Weisungen“ kann ich Ihnen leider nicht zusagen" womit die kategorische Verneinung der Weisungsbefolgung zu entnehmen ist, was, wie bereits aufgezeigt, einen Verstoß gegen die RAO (Rechtsanwaltsordnung) und anderen Gesetzen, sowie der Judikatur und Literatur darstellt. Unser Leser wendet sich nun mit einer Beschwerde über den Ausschuss der Rechtsanwaltskammer Wien an die GRÜNE Justizministerin Alma Zadic, welche auf diesen Artkeil verweist und eine Stellungnahme einfordert, welche sodann hier veröffentlicht wird. https://der-schandstaat.info/vereinigungen-die-sich-fuer-impfpaesse-und-impfzwang-einsetzen-wurden-heimlich-von-pfizer-finanziert/ Read the full article
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Outplacement Beratung steuerfrei
Outplacement-Beratungen (auch Newplacement) können steuerfrei oder als "soziale Fürsorgeleistungen" steuerbegünstigt sein. Outplacement Beratung können richtig Geld kosten Outplacement- oder auch Newplacementberatungen und -coachings dienen allgemein der Weiterbildung von Mitarbeitern oder ihrer beruflichen Neuorientierung. Je nach dem Ziel und den Unterstützungsleistungen sind sie steuerlich entweder steuerfrei oder nur steuerlich begünstigt. Arbeitsaufgaben und -umgebungen verändern sich immer schneller. Mit den Kenntnissen und dem Wissen aus der beruflichen Erstausbildung den Beruf bis zum Renteneintrittsalter auszuüben, wird wohl kaum noch gelingen. Deshalb sind Weiterbildungen für Fachkräfte und besonders auch Führungskräfte unumgänglich. Selbstfinanzierte Weiterbildungen können "Arbeitnehmer" als Werbungskosten gem. § 9 (6) EStG steuermindernd in der Steuererklärung angsetzen. Zu diesen Aufwendungen gehören neben den Lehrgangs- und Prüfungskosten auch die Arbeitsmaterialien, Reisekosten und Verpflegungsmehraufwendungen während der Fortbildung. Für einzelne Kurse sind die Kosten meist überschaubar. Zudem können eventuell auch Fördermittel beantragt werden. Wenn jedoch neue berufliche Herausforderungen im Zusammenhang mit einem Karriereschritt oder gar einer beruflichen Neuorientierung anstehen, sind möglicherweise umfangreichere und komplexe Weiterbildungen notwendig. Solche Outplacement- oder auch Newplacement-Leistungen können auf Veranlassung des Unternehmens oder auf Wunsch der Beschäftigten stattfinden. Sie können teilweise oder vollständig vom Unternehmen bezahlt werden. In der Regel helfen dann spezialisierte Firmen oder Experten durch individuelle Betreuung, fachliche Beratung und organisatorische Unterstützung bei der Suche nach einem neuen Arbeitsplatz oder Vorbereitung auf eine neue Funktion. In jedem Fall überschreiten die Unterstützungsleistungen den Umfang und die Kosten einer reinen Arbeitsvermittlung. Inhalt von Outplacement-Beratungen oder -Coachings Outplacement-Beratungen oder -Coachings der Beschäftigten umfassen typischerweise: - Bestandsaufnahme der Ausgangsbedingungen sowie ihrer beruflichen und privaten Ziele, - Analyse ihrer Qualifikationen, - Entwicklung einer Bewerbungsstrategie, - Unterstützung der Suche nach geeigneten Arbeitslätzen und ihrer Auswahl, - Hilfe bei der Erstellung der Bewerbungsunterlagen, - Unterstützung bei der Vertragsvereinbarung u.a.m. Aufgrund dieses Umfangs liegen die Kosten im vier- bis fünfstelligen Bereich. Je nach dem Zweck und Vertragsinhalt sind sie als Einzelmaßnahmen steuerlich unterschiedlich zu bewerten. Handelt es sich um ein Paket verschiedener Einzelleistungen, die auch einzeln bewertbar sind, so ist jede Maßnahme steuerlich einzeln zu beurteilen. Steuerfrei oder steuerpflichtig? Grundsätzlich sind steuerlich drei Fälle zu unterscheiden: - Leistungen stellen steuerpflichtigen Arbeitslohn gem. § 19 (1) EStG dar, wenn sie nicht im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Unternehmens, sondern im überwiegenden Interesse der Beschäftigten erbracht werden. - Leistungen erfolgen im überwiegend betrieblichen Interesse des Unternehmens zur Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit der Betroffenen im Unternehmen und haben keinen Belohnungscharakter. Dann handelt es sich um steuerfreie Leistungen gem. § 3 Nr. 19 EStG, ggf. in Verbindung mit § 82 (1) und (2) SGB III. In § 3 Nr. 19 Satz 2 EStG heißt es seit 2020 ausdrücklich: "Steuerfrei sind auch Beratungsleistungen des Arbeitgebers oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten zur beruflichen Neuorientierung bei Beendigung des Dienstverhältnisses." - Leistungen dienen zur Erleichterung des Arbeitsplatz- oder Berufswechsels als „soziale Fürsorgeleistungen“ und sind vereinbarungsgemäß Bestandteil der einheitlichen Entlassungsentschädigung. Es kann sein, dass diese Leistungen dem "Arbeitnehmer" erst in einem späteren Veranlagungszeitraum (dem Kalenderjahr nach Auszahlung der Abfindung) zufließen. In dem Fall kann die Hauptleistung dennoch nach der Fünftelregelung ermäßigt besteuert werden, wenn eine "Zusammenballung von Einkünften" vorliegt und die Fürsorgeleistungen weniger als 50 % der Hauptleistung betragen. Der Teil, der jedoch in diesem Folgejahr zufließt ist steuerpflichtig. Siehe: LStH 2023 Anhang 15 Entlassungsentschädigungen Rz. 14. Da im Fall 3 die steuerpflichtigen Leistungen vom Unternehmen getragen werden, sind sie vom "Arbeitnehmer" wie Arbeitslohn voll zu versteuern. Steuerlich günstiger wäre es dann, um den Betrag die Abfindung zu erhöhen und dadurch ggf. nach der Fünftelregelung ermäßigt zu versteuern. Außerdem könnten dann die Kosten für die Outplacementberatung im Folgejahr als Werbungskosten steuermindernd angesetzt werden. Beispiele: Maßnahmen steuerfrei steuerpflichtig Entwicklung beruflicher Kompetenzen (z. B. Sprach - und Computerkurse) x Unterstützung des "Arbeitnehmers" in seiner beruflichen Tätigkeit x Outplacementberatung x steuer- und sozialversicherungsrechtliche Beratung x Expertennetzwerk für Outplacement nutzen? Wie hat Ihnen der Artikel gefallen? Lesen Sie den ganzen Artikel
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Schwierige Finanzierung und Vorteile für die Stadt Starnberg ...
(M)ein Protokoll der Plenumspräsentation auf der Bürgerinformationsveranstaltung zum Thema Seeanbindung 2.0:
Ok - entgegen der gestrigen Ankündigung habe ich bei dem Teil, bei dem ich auch “nur” Zuhörer war, doch ein bisschen mitgeschrieben. Und ich mich bemüht, leise zu schreiben, damit sich die Bürger in meiner unmittelbaren Umgebung nicht gestört fühlten.
18:30 Uhr - es geht pünktlich los, der Saal ist voll, der Rang leider geschlossen, da die Sanierung dort oben noch nicht abgeschlossen ist.
Der Erste Bürgermeister ist heute aufgrund von Krankheit verhindert. (Anm. d. Verf.: Schon wird das Wort “Feigling” in den Raum gerufen, was ich recht verwerflich finde. Aber ich habe so etwas schon geahnt.)
Am 23.3.2023 wird es eine Bürgerversammlung geben, bei der der Erste Bürgermeister Rede und Antwort auch zu diesem Thema stehen wird.
Der Infomarkt nach der Präsentation hat den Vorteil, dass gleichzeitig viel mehr Gespräche geführt werden können, als wenn immer nur einer im gesamten Plenum seine Frage beantwortet bekommen würde.
Die 2. Bürgermeisterin Frau Kammerl begrüßt die Anwesenden. Der gelungene Abschluss ist das “Baby” vom Ersten Bürgermeister. Sie war in beiden Verhandlungsteams. Bei den Verhandlungen mit der Bahn gibt es generell wenig Spielraum. Sie baut darauf, dass alle dieses große Projekt mittragen. Die Verhandlungen wurde geführt, um Starnberg in der Zukunft auf einem besseren Weg zu bringen und die Innenstadt zu beleben. Es wird kein einfacher Weg sein. Die trockenen Tücher haben wir noch lange nicht. Die Motivation zum Weitermachen wird hoffentlich von der Bürgerschaft kommen.
Herr Weinl stellt die Verhandlungsergebnisse der letzten 4 Jahre vor. Es werden noch keine fertigen Pläne vorgestellt, dazu ist es viel zu früh. Es wurde eine gute Grundlage für die anstehenden Planungen erzielt. Aufgrund der Zuständigkeiten sind Entscheidungen in vielen Fällen viel schwieriger als man es gerne hätte. Die Bahn möchte einen so pünktlich wie möglichen Betrieb. Die Stadt möchte eine schöne Innenstadt. Die Bahn hat Sicherheitsregeln bundesweit einhalten. Da gibt es in Starnberg keine Ausnahmen. Umso mehr freut er sich über die Einigung, bei der die Bahn auch betriebliche Nachteile in Kauf genommen hat. Andere Kommunen haben mit der Bahn weitaus schwierige Verhandlungen (Anm. d. Verf.: Wir haben die “kritische Masse”?).
Die wesentlichen Vertragsinhalte:
Verlegung des Regionalzughalts zum Bahnhof Nord
Verlegung des Wendegleises in die Nähe des Oberen Seewegs
Durchfahrtsgeschwindigkeit Bahnhof See: 60 km/h statt 80 km/h (gemäß Vertrag 1897)
DB führt bauliche Maßnahmen an den Bahnanlagen durch
Starnberg plant und baut Stadt- und Seepromenade
Kooperation ist Vertragsbestandteil - Lenkungskreis
(Anm. d. Verf.: Gerade der letzte Punkt ist bedeutender als es erscheint. Damit verpflichten sich beide Parteien auch nach dem ggf. zu nutzenden Sonderkündigungsrecht der Stadt weiterhin zusammen planen zu wollen.)
Übertragung der freiwerden Bahngrundstücke an die Stadt Starnberg
System der Finanzierung
Gegenseitiger Verzicht auf vorherige Vertragsansprüche
Sonderkündigungsrecht bis Januar 2024
Klagerücknahme bei Vertragswirksamkeit
Heute sind alle vier Funktionen am Bahnhof See auf parallelen Gleisen. Zwei Funktionen können mit der neuen Planung an eine andere Stellen verlagert werden. Am Bahnhof See kann man dann mit Außenbahnsteigen planen und auch viel besser die Gleiswege planen. Die Außenbahnsteige können zukünftig direkt von der Stadt und vom See mit Rampen barrierefrei erreicht werden.
Aufgrund der unterschiedlichen Einstiegshöhen bei Regionalzug und S-Bahn gibt es am Bahnhof Starnberg Nord dann zwei Bahnsteige mit den jeweiligen Bahnsteighöhen. Beim Bahnhof Starnberg Nord wird es noch eine neue Unterführung im Norden vom Parkdeck geben. Der Bahnhof Nord ist schon seit langen als Mobilitätsstandort geplant. Damit verlagern sich weitere Verkehre, z. B. die Berufspenderverkehre aus der Innenstadt zum Bahnhof Starnberg Nord.
Das Wendegleis ist einem Bereich, der wenig bebaut ist und sich die Gleise in einem Einschnitt befinden. Ein wendender und haltender Zug kann gut im Einschnitt platziert werden. Wendegleise sind immer waagerecht, so dass der Zug immer weiter im Einschnitt verschwindet und keine Sichtbarriere entsteht.
Für die Rettungskräfte und das fahrende Personal wird es auch eine kleine Straße zum Wendegleis geben.
Am Bahnhof See können dann auch die Unterführungen weiter und höher gebaut werden. Auch die Länge ist durch nur noch drei Gleise kürzer als heute. Die Sichtachsen werden verbessert und die Seepromenade wird in vielen Bereichen tiefer. Nur in Starnberg kann man von der S-Bahn aufs Schiff umsteigen.
Beim Ruderklub wird sich die Breite vervierfachen. Bei der Unterführung am See wird sich die Breite verdoppeln. Auch am Undosa wird sich die Breite verdoppeln.
Die nächsten Schritte sind:
Sicherung der Finanzierung
Interimsmaßnahmen am Bahnhof See: Wetterschutz und erleichterter Bahnsteigzugang
Vertiefende Planung der drei Bahnanlagen-Standorte
Bis Januar 2024: Entscheidung über die Ausübung des Rücktrittsrecht der Stadt Starnberg
Nach der Antragstellung kommen die Ausschreibungen für die Vorplanungen und später dann die Entwurfsplanungen. Ein Zeitrahmen kann da nicht genannt werden. Danach kommt das Planfeststellungsverfahren und die Ausführungsplanung. Am Schluss wird es wieder Ausschreibungen geben und am Ende die Realisierung. Auch wird es noch verschiedene weitere Bürgerinformationsveranstaltungen geben.
Weitere Fragen können immer an die Adresse [email protected] gestellt werden.
(Anm. d. Verf.: Ich stehe als Stadtrat natürlich auch jederzeit für Fragen unter [email protected] zur Verfügung, wobei ich bei fehlenden Antworten erst recherchieren werde.
An dieser Stelle möchte ich noch einmal klarstellen, dass die aktuellen Planungen von der Deutschen Bahn nur für den Nachweis erstellt wurden, dass dieses Konzept von der Bahn sowohl baulich als auch betrieblich prinzipiell umgesetzt werden kann. Erst die weiteren detaillierteren Planungen werden genau zeigen, wo und wie sich bauliche Dinge im Vergleich zu heute entstehen oder ändern werden.)
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Berichte über Vertragsgespräche: Treffen zwischen Berater von Thomas Müller und Bayern-Bossen Thomas Müller hat beim FC Bayern noch einen Vertrag bis 2023. Bislang war offen, ob der Klub noch einmal verlängern will. Nun kommt offenbar Bewegung in den Poker um den Nationalspieler. Die Verhandlungen zwischen Nationalspieler Thomas Müller und dem FC Bayern über eine Verlängerung des im Juni 2023 auslaufenden Vertrags könnten Fahrt aufnehmen. Müllers Berater Ludwig Kögl wurde am Freitag auf dem Vereinsgelände des deutschen Rekordmeisters in München gesichtet. Laut Bild und Sky kam der frühere Bayern-Profi zu Gesprächen mit den Verantwortlichen um Vorstandschef Oliver Kahn und Sportvorstand Hasan Salihamidzic. Dass der 32-jährige Müller über den 30. Juni 2023 hinaus für den Rekordmeister spielt, wäre keine Überraschung. Müller selbst hatte verbal die Weichen während des jüngsten Länderspiel-Lehrgangs in diese Richtung gestellt. Er äußerte sich zu seinen Zukunftsplänen. "Ich habe für mich mal so im Kopf gehabt, bis 2025 auf Topniveau Fußball zu spielen. Mein Vertrag läuft aktuell bis 2023. Deswegen muss man sehen, was wir da machen", sagte Müller. Er hat seine gesamte Profi-Karriere beim FC Bayern verbracht. Die Bayern-Bosse um Kahn wollen auch mit Müllers langjährigen Teamkollegen Robert Lewandowski (33) und Manuel Neuer (36) nochmals verlängern. Auch die Verträge des Torjägers und des Torwarts laufen noch eine Saison. "Die Spieler, die es betrifft, sind alle erfahren genug, um auch mit so einer leicht offenen Situation umzugehen", hatte Müller gesagt. Er hatte zugleich angedeutet, dass die Gespräche angelaufen waren. "Der Verein und wir Spieler sind immer in einem gewissen Austausch." Die Frage sei vielmehr, wie intensiv der Kontakt werde, ob man über das Wetter spreche "oder über wirkliche Vertragsinhalte". Das scheint offenbar nun der Fall zu sein. "Es ist auf beiden Seiten sehr viel Respekt füreinander da", hatte Müller außerdem noch geäußert.
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Corona: Wo bleiben die Entschuldigungen?
Ansage: »Für die Protagonisten rigider Coronamaßnahmen jagt derzeit eine Hiobsbotschaft die anderen. Jüngere und jüngste Enthüllungen zu zwielichtigen Milliardenverträgen, überlange, selbst für Abgeordnete nicht einsehbare, geschwärzte Vertragsinhalte belasten die hauptsächlich dafür verantwortliche Ursula von der Leyen, die bereits vor ihrem von den EU-Bürgern demokratisch nicht abgesegneten Raketenaufstieg an die EU-Spitze mit verschollenen Mails und Whatsapp-Nachrichten bereits […] The post Corona: Wo bleiben die Entschuldigungen? first appeared on Ansage. http://dlvr.it/SclbJ9 «
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Immer mehr Erkenntnisse, wie "Big Pharma" Vertragsinhalte und Preise einforderte und bestimmt
Immer mehr Erkenntnisse, wie "Big Pharma" Vertragsinhalte und Preise einforderte und bestimmt https://de.rt.com/international/136106-weitere-erkenntnisse-wie-big-pharma/
Genaue Vertragsinhalte und Details zu Preisabsprachen bezüglich der Verhandlungen zwischen Politik und Pharmafirmen über Impfstoffbestellungen werden weiterhin spärlich kommuniziert. Neue Informationen bestätigen den massiven Druck der Pharmakonzerne auf einzelne Länder.
Das herausragende wirtschaftliche Siegerteam in der weltweiten Coronakrise lautet Pfizer/BioNTech, eine US-amerikanisch-deutsche Unternehmens-Kooperation seit dem Jahr 2020. Die Umsätze und Gewinnchargen in der Pharmaindustrie erreichen schon jetzt historische Dimensionen. Ein Welt-Artikel ergänzt zu diesem Thema:
"Pfizer, BioNTech, Moderna, Johnson & Johnson und AstraZeneca erzielten damit im vergangenen Jahr einen Umsatz von 71 Milliarden Euro."
Die Tagesschau präzisierte hinsichtlich des deutschen Krisenprofiteurs BioNTech aus Mainz:
"Das Mainzer Unternehmen BioNTech hat im vergangenen Jahr vor allem dank seines Corona-Impfstoffs einen Nettogewinn in Höhe von 10,3 Milliarden Euro erzielt. Im Jahr zuvor hatte das Plus noch bei 15,2 Millionen Euro gelegen. Der Umsatz sprang von 482 Millionen Euro auf knapp 19 Milliarden Euro."
Diese Zahlen werden ohne Probleme präsentiert, also zur Verfügung gestellt. Genauere und aufklärende Details abgeschlossener Verträge der Pharmafirmen mit Regierungen wären von ähnlich hohem Interesse. Sie werden jedoch weiterhin seitens der Konzerne verweigert, zögerlich bekannt gegeben oder nur nach entsprechendem Druck teilgeschwärzt zur Verfügung gestellt. In dem aktuellen Welt-Artikel ergeben sich weitere aufschlussreiche Einblicke in die "Knebelverträge". So heißt es in dem Beitrag:
"Dabei zwangen sie Regierungen ihren Willen auf und verfolgten eine Strategie, mit der sie ihre Gewinne maximieren und ihre Risiken begrenzen konnten. Die Angst war dabei ihr bester Verbündeter."
Es bestätigt sich erneut: Die Geheimhaltung zu Vertragsinhalten – einschließlich weitreichender Zugeständnisse an die Hersteller bei Ausfällen oder Nebenwirkungen – wurden als wesentliche Grundvoraussetzungen seitens der Konzerne von den politisch Verantwortlichen eingefordert und abgenötigt. Die Abhängigkeit von den benötigten Impfstoffchargen wurde als Druckmittel für beliebige Forderungen missbraucht. Esperanza Martínez, Abgeordnete und ehemalige Gesundheitsministerin Paraguays, erläutert die damalige schwierige Situation bei den Vertragsverhandlungen wie folgt:
"Als würden sie dir eine Pistole an den Kopf halten und sagen: Unterschreib."
Das Problem im April 2021 lautete demnach für den kleinen Binnenstaat in Südamerika, dass weniger als ein Prozent der Bevölkerung geimpft war, und zudem keinerlei Verträge mit Pharmaunternehmen existierten. Der Grund für den damaligen Status quo in der Coronakrise lautete gemäß dem Welt-Artikel:
"Die Unternehmen stellten Forderungen, deren Erfüllung die Gesetzgebung Paraguays nicht zuließ, etwa die Geheimhaltung der Vertragsinhalte und die Zugeständnisse an die Hersteller bei Lieferverzögerungen, Ausfällen oder Nebenwirkungen."
Aus Sorge um die Bevölkerung, ausgehend von der damaligen weltweiten Informationspolitik, wurde daraufhin eine Gesetzesänderung in die Wege geleitet. Mit dem Ergebnis:
"Selbst Politiker, die gegen die Maßnahme waren – wie Martínez – stimmten zu. Und im Mai 2021 stand dann der Deal mit Pfizer über eine Million Dosen Impfstoff."
Zain Rizvi ist Pharma-Experte für Public Citizen, eine New Yorker Bürgervereinigung, die Zugang zu neun Vereinbarungen bzw. Pharmaverträgen erhielt und diese analysierte. Im Oktober 2021 veröffentlichte Rizvi einen Beitrag mit dem Titel: "Pfizer's Power" ("Pfizers Macht"). In dem Bericht heißt es:
"Im Februar '21 wurde Pfizer in einem bahnbrechenden Bericht des Bureau of Investigative Journalism beschuldigt, Regierungen bei den COVID-Impfstoffverhandlungen 'einzuschüchtern'. Ein Regierungsbeamter bemerkte damals: 'In fünf Jahren, wenn diese Vertraulichkeitsvereinbarungen vorbei sind, wird man erfahren, was bei diesen Verhandlungen wirklich passiert ist.'
Die ungeschwärzt vorliegenden Verträge hätten eindeutig gezeigt, wie Pharmakonzerne über knallharte Verhandlungen die Macht erlangten, "um Regierungen zum Schweigen zu bringen, das Angebot zu drosseln, Risiken zu verlagern und die Gewinne in der schlimmsten Krise der öffentlichen Gesundheit seit einem Jahrhundert zu maximieren."
Aus Brasilien wurden durch den Einblick Details bekannt, dass Pfizer in den Verhandlungen auf Vertragsbedingungen bestand, die "unfair und missbräuchlich" waren. Die brasilianische Regierung wies auf fünf Bedingungen hin, die sie "als problematisch erachtete, angefangen von einem Verzicht auf die Immunität des Staates bei öffentlichen Vermögenswerten bis hin zu fehlenden Strafen für Pfizer im Falle von Lieferverzögerungen." Zudem ist es Brasilien zukünftig untersagt, "Impfstoffspenden von Pfizer aus anderen Ländern anzunehmen oder Pfizer-Impfstoffe von anderen Herstellern zu kaufen."
Und auch die britische Regierung wurde genötigt, wie aus den Dokumenten hervorgeht. Sollte Großbritannien demnach einen Vertragsstreit mit dem Hersteller Pfizer nicht beilegen können, ist zukünftig nur ein "geheimes Gremium aus drei privaten Schiedsrichtern – nicht ein britisches Gericht – laut Vertrag befugt, die endgültige Entscheidung zu treffen." Die Vertragsentwürfe für Albanien, Brasilien, Chile, Kolumbien, die Dominikanische Republik und Peru verlangen zudem von den jeweiligen Regierungen, dass "sie noch weiter gehen und Vertragsstreitigkeiten nach den Regeln der Schiedsgerichtsordnung der Internationalen Handelskammer (ICC) unter Anwendung des New Yorker Rechts" durchführen lassen.
Im albanischen Vertrag (Ziffer 10.4, Seite 31) sicherte sich das US-Unternehmen Pfizer die Klausel zu, dass der Inhalt des Vertrags bis zehn Jahre nach Vertragsauflösung strikt geheim gehalten werden muss. Im Vertrag mit Israel ist eine Geheimhaltung sogar über einen Zeitraum von 30 Jahren vereinbart worden. Die Arroganz der Macht des Pharmakonzerns zeigt sich an dem Beispiel, als der Staat Israel den Termin einer Rechnungsstellung seitens Pfizer verstreichen ließ. Pfizer bezeichnete Israel daraufhin als "Bananenrepublik" und stoppte kurzzeitig die Impfstoff-Lieferungen. Zum Thema der weiterhin unbekannten Preisabsprachen heißt es in dem Welt-Artikel:
"Details zu den Preisen sickern derweil immer mehr durch. Aus Bulgarien etwa wurde bekannt, dass die EU dieses Jahr 19,50 Euro für jede Dosis des Pfizer-Impfstoffs zahlt – eine Erhöhung um vier Euro pro Einheit. Auch Moderna, das seine ersten Impfstoffe in Europa zum Preis von 19 US-Dollar verkaufte, erhöhte diesen Betrag in späteren Verträgen auf bis zu 25,50 US-Dollar.
Israel zahlte sogar 30 US-Dollar pro Dosis. Diesem recht hohen Beträgen steht der von Albanien gezahlte Preis gegenüber – das Land vereinbarte mit Pfizer einen Preis von zwölf Euro pro Dosis. Dafür akzeptierte es strengere Bedingungen."
Die Macht der Pharmariesen missbrauchte bewusst die Ungewissheit und Sorge der verunsicherten Politik, die wiederum auf die Ängste der Bevölkerung reagieren musste. "Widerständigen", also kritischen Ländern blieb am Ende nichts anderes übrig, als dem massiven Druck der Hersteller nachzugeben. So heißt es in dem Artikel.
"Das System zur Koordinierung der Impfstoffeinkäufe, das in Lateinamerika jahrzehntelang über den sogenannten 'Fondo rotatorio' funktionierte, ist mit COVID auseinandergebrochen. Vier Jahrzehnte lang hatten die Länder ihre Kräfte gebündelt, um bessere Preise und Bedingungen für den Einkauf auszuhandeln."
Die paraguayische Abgeordnete Esperanza Martínez resümiert:
"Das macht sehr wütend, denn die Diktatur der Technologie und Wissenschaft hat uns in der Hand. Heute kann es COVID sein, morgen ist es vielleicht etwas anderes."
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Prüfung der Schlussrechnung ≠ Anerkenntnis auftragslos erbrachter Leistungen!
1. Auftragslos erbrachte Leistungen werden vom Auftraggeber nicht dadurch anerkannt, dass sein Architekt die Schlussrechnung geprüft hat und sich ein Betrag zugunsten des Auftragnehmers ergibt. 2. Enthält die geprüfte Schlussrechnung Kürzungen in einzelnen Positionen, bedeutet dies nicht, dass die anderen Positionen voll und die gekürzten Positionen in nicht gekürztem Umfang anerkannt sind. 3.…
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#23 U 79/21#Architekt#Ausführung#Gericht#Leistungen#OLG Düsseldorf#Pauschalpreis#Positionen#Prüfung#Schlussrechnung#Urteil#Vertragsinhalt
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Outplacement Beratung steuerfrei
Outplacement-Beratungen (auch Newplacement) können steuerfrei oder als "soziale Fürsorgeleistungen" steuerbegünstigt sein. Outplacement Beratung können richtig Geld kosten Outplacement- oder auch Newplacementberatungen und -coachings dienen allgemein der Weiterbildung von Mitarbeitern oder ihrer beruflichen Neuorientierung. Je nach dem Ziel und den Unterstützungsleistungen sind sie steuerlich entweder steuerfrei oder nur steuerlich begünstigt. Arbeitsaufgaben und -umgebungen verändern sich immer schneller. Mit den Kenntnissen und dem Wissen aus der beruflichen Erstausbildung den Beruf bis zum Renteneintrittsalter auszuüben, wird wohl kaum noch gelingen. Deshalb sind Weiterbildungen für Fachkräfte und besonders auch Führungskräfte unumgänglich. Selbstfinanzierte Weiterbildungen können "Arbeitnehmer" als Werbungskosten gem. § 9 (6) EStG steuermindernd in der Steuererklärung angsetzen. Zu diesen Aufwendungen gehören neben den Lehrgangs- und Prüfungskosten auch die Arbeitsmaterialien, Reisekosten und Verpflegungsmehraufwendungen während der Fortbildung. Für einzelne Kurse sind die Kosten meist überschaubar. Zudem können eventuell auch Fördermittel beantragt werden. Wenn jedoch neue berufliche Herausforderungen im Zusammenhang mit einem Karriereschritt oder gar einer beruflichen Neuorientierung anstehen, sind möglicherweise umfangreichere und komplexe Weiterbildungen notwendig. Solche Outplacement- oder auch Newplacement-Leistungen können auf Veranlassung des Unternehmens oder auf Wunsch der Beschäftigten stattfinden. Sie können teilweise oder vollständig vom Unternehmen bezahlt werden. In der Regel helfen dann spezialisierte Firmen oder Experten durch individuelle Betreuung, fachliche Beratung und organisatorische Unterstützung bei der Suche nach einem neuen Arbeitsplatz oder Vorbereitung auf eine neue Funktion. In jedem Fall überschreiten die Unterstützungsleistungen den Umfang und die Kosten einer reinen Arbeitsvermittlung. Inhalt von Outplacement-Beratungen oder -Coachings Outplacement-Beratungen oder -Coachings der Beschäftigten umfassen typischerweise: - Bestandsaufnahme der Ausgangsbedingungen sowie ihrer beruflichen und privaten Ziele, - Analyse ihrer Qualifikationen, - Entwicklung einer Bewerbungsstrategie, - Unterstützung der Suche nach geeigneten Arbeitslätzen und ihrer Auswahl, - Hilfe bei der Erstellung der Bewerbungsunterlagen, - Unterstützung bei der Vertragsvereinbarung u.a.m. Aufgrund dieses Umfangs liegen die Kosten im vier- bis fünfstelligen Bereich. Je nach dem Zweck und Vertragsinhalt sind sie als Einzelmaßnahmen steuerlich unterschiedlich zu bewerten. Handelt es sich um ein Paket verschiedener Einzelleistungen, die auch einzeln bewertbar sind, so ist jede Maßnahme steuerlich einzeln zu beurteilen. Steuerfrei oder steuerpflichtig? Grundsätzlich sind steuerlich drei Fälle zu unterscheiden: - Leistungen stellen steuerpflichtigen Arbeitslohn gem. § 19 (1) EStG dar, wenn sie nicht im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Unternehmens, sondern im überwiegenden Interesse der Beschäftigten erbracht werden. - Leistungen erfolgen im überwiegend betrieblichen Interesse des Unternehmens zur Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit der Betroffenen im Unternehmen und haben keinen Belohnungscharakter. Dann handelt es sich um steuerfreie Leistungen gem. § 3 Nr. 19 EStG, ggf. in Verbindung mit § 82 (1) und (2) SGB III. In § 3 Nr. 19 Satz 2 EStG heißt es seit 2020 ausdrücklich: "Steuerfrei sind auch Beratungsleistungen des Arbeitgebers oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten zur beruflichen Neuorientierung bei Beendigung des Dienstverhältnisses." - Leistungen dienen zur Erleichterung des Arbeitsplatz- oder Berufswechsels als „soziale Fürsorgeleistungen“ und sind vereinbarungsgemäß Bestandteil der einheitlichen Entlassungsentschädigung. Es kann sein, dass diese Leistungen dem "Arbeitnehmer" erst in einem späteren Veranlagungszeitraum (dem Kalenderjahr nach Auszahlung der Abfindung) zufließen. In dem Fall kann die Hauptleistung dennoch nach der Fünftelregelung ermäßigt besteuert werden, wenn eine "Zusammenballung von Einkünften" vorliegt und die Fürsorgeleistungen weniger als 50 % der Hauptleistung betragen. Der Teil, der jedoch in diesem Folgejahr zufließt ist steuerpflichtig. Siehe: LStH 2023 Anhang 15 Entlassungsentschädigungen Rz. 14. Da im Fall 3 die steuerpflichtigen Leistungen vom Unternehmen getragen werden, sind sie vom "Arbeitnehmer" wie Arbeitslohn voll zu versteuern. Steuerlich günstiger wäre es dann, um den Betrag die Abfindung zu erhöhen und dadurch ggf. nach der Fünftelregelung ermäßigt zu versteuern. Außerdem könnten dann die Kosten für die Outplacementberatung im Folgejahr als Werbungskosten steuermindernd angesetzt werden. Beispiele: Maßnahmen steuerfrei steuerpflichtig Entwicklung beruflicher Kompetenzen (z. B. Sprach - und Computerkurse) x Unterstützung des "Arbeitnehmers" in seiner beruflichen Tätigkeit x Outplacementberatung x steuer- und sozialversicherungsrechtliche Beratung x Expertennetzwerk für Outplacement nutzen? Wie hat Ihnen der Artikel gefallen? Lesen Sie den ganzen Artikel
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Darlehensabänderung muss alle wesentlichen Vertragsinhalte beinhalten
Ein neuer Artikel wurde veröffentlicht auf https://www.ra-kotz.de/darlehensabaenderung-muss-alle-wesentlichen-vertragsinhalte-beinhalten.htm
Darlehensabänderung muss alle wesentlichen Vertragsinhalte beinhalten
Inhalt:BeschlussTatbestandEntscheidungsgründe AG Pfaffenhofen, Az.: 1 C 895/18, Urteil vom 22.02.2019 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit […] ...
weiterlesen: https://www.ra-kotz.de/darlehensabaenderung-muss-alle-wesentlichen-vertragsinhalte-beinhalten.htm
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Der Sport-Club hat Pascal Stenzel von Borussia Dortmund fest verpflichtet. Der 21-jährige Defensiv- und Mittelfeldspieler war bereits seit Januar 2016 vom BVB ausgeliehen und bestritt für den SC seither 27 Einsätze in der Ersten und Zweiten Bundesliga. Vergangenen Sonntag im Spiel gegen Bayer Leverkusen erzielte Pascal Stenzel sein erstes Bundesligator.
„Pascal ist ein sehr vielseitig veranlagter Spieler. Er hat sich in der Zeit bei uns richtig gut weiterentwickelt und hat noch einen spannenden Weg vor sich", sagt Sportvorstand Jochen Saier. „Wir freuen uns, dass mit Pascal Stenzel ein weiterer junger Spieler seinen nächsten Schritt beim Sport-Club Freiburg sieht."
Pascal Stenzel selbst sagt: „Freiburg ist für mich genau die richtige Adresse. Ich fühle mich hier sehr wohl und spüre das Vertrauen der Trainer und Mitspieler. Ich bin glücklich, dass mein Weg hier weitergeht." Über Vertragsinhalte wurde wie gewohnt Stillschweigen vereinbart.
www.scfreiburg.com
Borussia Dortmund und der Sportclub Freiburg haben sich auf einen Wechsel von Pascal Stenzel vom Borsigplatz in den Breisgau verständigt. Der 21 Jahre alte Abwehrspieler war bislang an den Sportclub ausgeliehen.
„Wir haben dem Wunsch des Spielers entsprochen, der in Freiburg eine tolle Entwicklung genommen hat und seine Karriere dort gerne fortsetzen möchte“, erklärte Sportdirektor Michael Zorc: „Wir wünschen Pascal, dass er seine Ziele verwirklichen kann und werden seinen Weg aus der Ferne beobachten.“
Stenzel war im Jahr 2013 ins Nachwuchsleistungszentrum von Borussia Dortmund gewechselt. Der frühere Kapitän der U19 debütierte im Dezember 2015 im Spiel der UEFA Europa League gegen POAK Saloniki bei den BVB-Profis. Um weiter Spielpraxis zu erlangen, wechselte er im Januar 2016 auf Leihbasis nach Freiburg. Für den Sportclub bestritt Pascal Stenzel bislang 27 Erst- und Zweitligaspiele. Mit dem Treffer zum 2:1-Sieg gegen Bayer Leverkusen gelang ihm am vergangenen Wochenende sein erstes Bundesligator.
www.bvb.de
Borussia Dortmund and Sportclub Freiburg have agreed terms for the transfer of Pascal Stenzel from Borsigplatz to Breisgau. The 21 year old had been on loan at Sportclub until now.
"We have taken into account the will of the player, who has developed very well in Freiburg and who would like to continue his career there", clarified Sporting Director Michael Zorc: "We wish Pascal every success in achieving his goals, and will observe his progress from distance."
Stenzel came to Borussia Dortmund's Youth Development Centre in 2013. The former captain of the U19s made his senior team debut in December 2015 in the UEFA Europa League against POAK Saloniki. To get more playing time, he transferred on a loan basis to Freiburg in January 2016. Pascal has played 27 Bundesliga and Second Bundesliga games for Sportclub so far. His goal for the 2-1 victory over Bayer Leverkusen last weekend was his first Bundesliga goal.
Weiterhin alles gute kleiner Hipster :(
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Coronavirus – Diese Rechte haben Reisende
Einreisestopps, Reiserücktritt, Stornierungen: Welche Konsequenzen hat das Coronavirus für Urlauber, die ihre Reisen bereits gebucht haben? Welche Rechte haben Betroffene und wann kommt die Versicherung für angefallene Kosten auf? Der nachfolgende Ratgeber gibt darüber Aufschluss.
Die aktuelle Lage in Deutschland
Am 15. Juni hob die Bundesregierung die Reisewarnung für die meisten Länder Europas auf. Damit wurde die bis zu diesem Tag pauschal ausgesprochene weltweite Reisewarnung durch Teil-Reisewarnungen sowie individuelle Reise- und Sicherheitshinweise ersetzt.
Für mehr als 160 außerhalb der EU gelegene Länder sprach das Auswärtige Amt eine Verlängerung der Reisewarnung bis zum 31. August aus.
Ausnahmen sind jedoch nicht ausgeschlossen. Die Besonderheit einer Reisewarnung besteht darin, dass das Auswärtige Amt mit diesen Maßnahmen an seinen Bürger appelliert, einen Aufenthalt in dem jeweiligen Land bzw. der Region zu unterlassen. Eine solche Reisewarnung wird nur verhangen, wenn von der Reise eine akute Gefahr für Leib und Leben ausgeht. Diese Warnung ist zwar demzufolge kein richtiges Reiseverbot. Da allerdings eine ernstzunehmende Empfehlung vorliegt, müssen Reisende über den Reiseantritt in Eigenverantwortung entscheiden.
Was bedeuten Reise- und Sicherheitshinweise?
Diese Reise- und Sicherheitshinweise werden für zahlreiche Länder ausgesprochen, um auf vor Ort bestehende Risiken aufmerksam zu machen. Derartige Hinweise schließen eventuell die Empfehlung ein, Reisen einzuschränken bzw. komplett darauf zu verzichten.
Im Zweifelsfall rät das Auswärtige Amt von allen oder nicht unbedingt notwendigen Reisen ab.
Ansprüche für Pauschalreisende
Kunden sind zur Stornierung einer Pauschalreise berechtigt, falls außergewöhnliche Umstände eintreten, aufgrund denen die Reise deutlich beeinträchtigt oder gar unmöglich ist. Reisewarnungen sind ein deutliches Indiz dafür, dass diese Umstände vorliegen.
Ein Reise- und Sicherheitshinweis ist für eine kostenfreie Stornierung hingegen nicht ausreichend.
Deshalb entscheidet der Einzelfall über die Ansprüche der Kunden. Für Individualreisen gelten eventell andere Regeln.
Buchung trotz Corona: Mögliche Konsequenzen
Wer aufgrund der für Deutschland ausgesprochenen Lockerungen eine Urlaubsunterkunft oder Reise neu bucht, sollte einen genauen Blick auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen – die AGB – werfen. In diesen Richtlinien sind Stornobedingungen aufgeführt. Besondere Beachtung gilt der Frage, ob bzw. bis zu welchem Zeitpunkt Buchungen kostenfrei stornierbar sind. Mehrere große Reiseveranstalter passten die Stornobedingungen den neuen Buchungen an. Doch auch kleinere Anbieter von Ferienwohnungen oder Hotels bieten ihren Kunden aufgrund der besonderen Situation individuelle Vereinbarungen an.
Diese Regelungen sollten sich beide Parteien schriftlich bestätigen lassen. Beispielsweise sollten sich Reisende im Zweifelsfall beim jeweiligen Gastgeber erkundigen, inwiefern Services wie Schwimmbäder oder die Sauna genutzt werden können.
Falls die Infektionszahlen in bestimmten Urlaubsregionen wieder ansteigen, sind erneute Einschränkungen oder gar Verbote des Tourismus vor Ort nicht ausgeschlossen
Drohende Infektionen: Was gilt bei erneuten Einschränkungen?
Falls die Infektionszahlen in bestimmten Urlaubsregionen wieder ansteigen, sind erneute Einschränkungen oder gar Verbote des Tourismus vor Ort nicht ausgeschlossen. In diesen Fällen müssen Hoteliers bzw. Vermittler der Ferienobjekte die Unterkünfte von sich aus stornieren, da touristische Übernachtungen unter diesen Umständen überhaupt nicht angeboten werden dürfen. Sind Urlauber noch nicht angereist, dürfen Hoteliers auch keine Stornokosten in Rechnung stellen.
Möglicherweise müssen bislang geleistete Zahlungen zurückerstattet werden. Treten die erneuten Beschränkungen beim Aufenthalt vor Ort ein, sind Urlauber eventuell zu einer sofortigen Abreise gezwungen. Den Hoteliers steht es zu, die Zimmerpreise für bereits verbrachte Nächte einzufordern.
Wann kommen Reiserücktrittsversicherungen für die Kosten auf?
Reiserücktrittsversicherungen treten nur dann in Kraft, falls Reiseteilnehmer die Reise aufgrund versicherter Gründe nicht durchführen können. In diesem Fall kommt das Versicherungsunternehmen für die vertraglich vereinbarten Stornokosten auf. Im Falle einer unerwartet schweren Erkrankung ist es allerdings erforderlich, dass die Police bereits vor der Erkrankung abgeschlossen wurde. Muss der Urlaub wegen einer unerwartet schweren Krankheit abgebrochen werden oder ist ein pünktliches Antreten der Reise zum vereinbarten Termin nicht möglich, kommt eine Reiseabbruchversicherung infolge der Reiserücktrittsversicherung für etwaige Mehrkosten sowie zusätzlich erforderliche Rückreise- und Unterkunftskosten auf.
Gut zu wissen: In zahlreichen Reiserücktrittspolicen sind Klauseln enthalten, die von der WHO als Pandemie betrachtete Erkrankungen vom Versicherungsschutz ausschließen.
Eine Einstufung von Covid-19 als Pandemie fand am 11. März 2020 statt. Bei Coronavirus-Krankheiten nach diesem Stichtag ist bei Policen, die eine derartige Klausel inkludieren, kein versicherter Rücktrittsgrund vorhanden. Eine individuelle Sorge vor einer Ansteckung ist kein Grund, auf die Versicherung zurückgreifen zu können.
Infektion am Urlaubsort: Wann können Pauschalreisen storniert werden?
Urlauber können ihre Aufgabe jederzeit stornieren. In diesem Fall dürfen Reiseveranstalter allerdings eine Stornogebühr einfordern. Nur in Ausnahmefällen sind kostenfreie Stornierungen möglich. Dieser Fall liegt beispielsweise vor, falls die Reisen aufgrund außergewöhnlicher oder unvermeidbarer Umstände deutlich beeinträchtigt werden. Im Streitfall müssen die Reisenden den Nachweis erbringen, dass diese Umstände für die eigene Reise zutreffen.
Steht der Termin für eine Reise nicht direkt bevor und ist die weitere Entwicklung der außergewöhnlichen Umstände unklar, sollten die Vertragsparteien im Zweifelsfall lieber die aktuelle Situation abwarten. Laut deutscher Rechtssprechung ist eine Reisewarnung durch das Auswärtige Amt ein deutliches Indiz dafür, dass diese Umstände vorliegen. Ein kostenfreier Rücktritt wird außerdem dann ermöglicht, falls die Veranstalter deutliche Leistungsänderungen vornehmen oder die Reise massiv mängelbehaftet ist. Müssen Urlauber auf einen Großteil der Pauschalreiseleistung verzichten, dürfen Kunden ebenfalls unentgeltlich zurücktreten. Ab wann von erheblichen Mängeln die Rede ist, hängt im Einzelfall vom jeweiligen Vertragsinhalt ab. Deshalb sind Urlauber gut beraten, sich im Vorfeld beim jeweiligen Veranstalter zu erkundigen, ob die Reise wie angekündigt durchgeführt wird oder ob von massiven Einschränkungen auszugehen ist.
Regelungen für Kreuzfahrten
Sagt ein Veranstalter die Pauschalreise ab, haben Urlauber einen Anspruch auf Rückerstattung des Preises. Ein Schadenersatzanspruch gegen die Veranstalter aufgrund entgangener Urlaubsfreuden besteht nicht, falls die Anbieter etwaig eingetretene unvermeidbare Umstände nicht zu vertreten haben.
Für eine Kreuzfahrt gelten die gleichen Rahmenbedingungen wie für eine Pauschalreise.
In diesem Fall agieren Reiseveranstalter ebenfalls als Vertragspartner. Aus aktuellen Umständen rät das Auswärtige Amt generell von Kreuzfahrten ab. Im Einzelfall ist eine entsprechende Prüfung notwendig.
Was tun bei einer kurz bevorstehenden Reise?
Kurz vor Antritt einer gebuchten Pauschalreise sollten sich Reisende beim Veranstalter erkundigen, ob der Aufenthalt an dem anderen Ort durchgeführt werden kann. Bestehen keine Voraussetzungen für eine kostenlose Stornierung, ist die Einigung auf eine einvernehmliche Lösung wie eine Buchung womöglich die bessere Wahl. Ist die Reise erst in einigen Wochen oder Monaten geplant, bleibt die Entwicklung am jeweiligen Reiseziel abzuwarten. Ein Rücktritt vom jeweiligen Vertrag sollte stets der letzte Ausweg sein, falls sich anbahnt, dass der Urlaub mit hoher Wahrscheinlichkeit von den Negativfolgen der Corona-Krise betroffen sein wird.
Bei einer individuellen Buchung sollten sich Betroffene ebenfalls an die Vertragspartner wenden, um zu erfragen, inwiefern die Serviceleistungen erbracht werden können. Möchte man nicht verreisen und besteht auch keine Option für eine unentgeltliche Stornierung, ist eine einvernehmliche Kulanzlösung gewiss die bessere Wahl.
Der Beitrag Coronavirus – Diese Rechte haben Reisende erschien zuerst auf Blog - Neuigkeiten & spannende Themen auf Blogg.de.
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Ablauf-Optimierung im Bauunternehmen durch Koordination und Kommunikation im Bauteam
Inhalt des Bauteam-Modells für Baubetreuer bzw. GU und Schlüsselfertigbauer relevant
Im komplexen Schlüsselfertigbau ist schnell ein Zustand erreicht, in dem aus Sicht der betroffenen Bauherren alles „drunter und drüber“ gehen kann. Verantwortlich dafür sind nicht etwa Änderungen der Leistungsbeschreibung, allgemeiner Vertragsinhalte oder Nachträge. Neun von zehn Themen sind auf mangelnde Koordination und vor allem Kommunikation zurückzuführen.
Denken und handeln in Bauteams generiert Vorteile für alle Beteiligten
Was hilft, solche Koordinations- und Kommunikationsdefizite abzubauen, ist eine intensivere Zusammenarbeit der Beteiligten, möglichst vom ersten Federstrich an. So wird es auch aus den Niederlanden berichtet, wo der Einsatz von Bauteams sozusagen zum Standard geworden ist.
Vorplanung, Ausführungsplanung und Bauausführung gehören zusammen
In der Praxis des privaten Haus- und Wohnungsbaus beginnt das eigentliche Dilemma damit, dass nach erfolgtem Vertragsabschluss meist nicht sauber geregelt ist, wer ab diesem Zeitpunkt für den neuen Kunden und seine Betreuung verantwortlich und zuständig ist. Die Folge: Dieser fällt in ein tiefes Loch, bis sich irgendwann jemand mit dem Bauantrag bemerkbar macht. Bis dahin hat sich, ausgenommen Verkäufer und Planer, oft keiner konkret mit Details des Bauvorhabens auseinandergesetzt.
Je intensiver und früher die Zusammenarbeit im Bauteam, desto besser die Vorteilsbilanz
Wenn Planer und Bauleiter ihre Bauvorhaben über alle Gewerke hinweg von Anfang an gemeinsam angehen, anstatt diese sukzessiv zu bearbeiten, ziehen alle Beteiligte ihren Nutzen daraus. Mit der geänderten Vorgehensweise entsteht automatisch eine Planungssicherheit, die über die konkreten Ausführungsdetails auch zu genaueren Kostenbudgets führt. Damit halten sich dann auch die Überraschungen für Bauherren in Grenzen.
Transparenz in Planung und Bauausführung generiert mehr Sicherheit in den Abläufen
Ein Bauprojekt sollte als transparentes Ganzes betrachtet werden, und nicht als Summe einzelner Gewerke, wenn ein Optimum aus sich ergänzenden Leistungen erzielt werden soll. Entsprechend flexibel kann dann auf Änderungswünsche reagiert oder diese aufgrund genauerer Kenntnisse verworfen werden. Die Offenlegung des Prozesses und ein intensiver Austausch der Beteiligten gehören zu den Grundvoraussetzungen. Dass dies nur im Team möglich ist, versteht sich von selbst. Kein Verantwortlicher kennt schließlich alle einzelnen Vorschriften, Abläufe und Ausführungen eines jeden Gewerkes im Detail.
Kooperationswille und Kooperationsfähigkeit wichtige Voraussetzungen
Hier sind es veränderte Wünsche, Erwartungen oder Anforderungen, dort zu verändernde Prozesse und Abläufe, die miteinander koordiniert werden müssen. Anstatt viele kleine Schritte gehen zu müssen, geht das im Bauteam auf kürzerem Weg und unter Einbeziehung aller relevanten Informationen. Dass der Wille zur Kooperation die wichtigste Voraussetzung für alle Beteiligten zur Bildung eines Bauteams ist, versteht sich dann von selbst.
Verantwortlich für diesen Artikel: Theo van der Burgt (GF BAUHERRENreport GmbH)
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Wärmedämmarbeiten nur stichprobenhaft geprüft: Objektüberwachung mangelhaft!
OLG Oldenburg, Urteil vom 08.11.2022 – 2 U 10/22 1. Werden zeichnerische und rechnerische Unterlagen Vertragsbestandteil, die Widersprüche zum – ebenfalls Vertragsinhalt gewordenen – Angebot des Unternehmers aufweisen, geht das zeitlich nachfolgende, konkrete Angebot den Plänen im Rahmen der Auslegung des Vertrags vor. 2. Eine konkludente Abnahme setzt ein Verhalten des Auftraggebers bzw.…
#2 U 10/22#Angeobt#Aufwand#Mängelbeseitigung#Objektüberwachung#OLG Oldenburg#Treu und Glauben#Unverhältnismäßigkeit#Vertragsbestandteil#Wärmedämmarbeiten
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