#Sanierungskonzept
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Eigenverwaltung in der Insolvenz: Vorteile und Herausforderungen erläutert
In Zeiten wirtschaftlicher Unsicherheit wird die Eigenverwaltung in der Insolvenz für viele Unternehmen ein Rettungsanker. Bei diesem Verfahren bleibt die Kontrolle über das Unternehmen bei der bisherigen Geschäftsführung, während ein Sachverwalter als Aufsichtsperson agiert. Dies bietet Unternehmen die Möglichkeit, sich eigenverantwortlich zu sanieren und die Geschäfte weiterzuführen.
Die Eigenverwaltung schafft einen klaren Vorteil, denn sie nutzt das bestehende Fachwissen der Geschäftsführung, um das Unternehmen durch die Krise zu führen. Anders als bei der gewöhnlichen Insolvenzverwaltung, bei der ein Insolvenzverwalter das Ruder übernimmt, behält das Unternehmen die Entscheidungsfreiheit. Unternehmen in Eigenverwaltung sind jedoch immer noch an gesetzliche Vorgaben gebunden und müssen sich an einen vorher genehmigten Insolvenzplan halten.
Damit das Unternehmen diese Selbstverwaltung nutzen kann, muss es bestimmte Voraussetzungen erfüllen und einen entsprechenden Antrag stellen. Der Erfolg hängt maßgeblich von einem gut durchdachten Sanierungskonzept und dessen Umsetzung ab, was sowohl eine Herausforderung als auch eine Chance zur Neuausrichtung sein kann.
Grundlagen der Eigenverwaltung
Bei der Eigenverwaltung handelt es sich um ein Verfahren, das insbesondere für die Sanierung und Fortführung des Unternehmens in einer finanziellen Krise genutzt wird. Dieser Prozess ermöglicht dem schuldnerischen Unternehmen, operative Kontrolle zu behalten, während es durch die Hürden des Insolvenzverfahrens navigiert.
Definitorische Abgrenzung und Ziele
Die Eigenverwaltung ist ein Instrument des Insolvenzrechts, bei dem kein externer Insolvenzverwalter eingesetzt wird. Stattdessen leitet die Unternehmensleitung selbst das Verfahren, um die Sanierung und Fortführung des Unternehmens zu erzielen. Unser Hauptziel besteht darin, dass wir durch die Eigenverwaltung die Verfügungsgewalt über unser Vermögen behalten und gleichzeitig Maßnahmen zur Schuldensanierung umsetzen können.
Ein weiterer Vorteil ist der Erhalt wertvoller Geschäftsbeziehungen, da wir weiterhin direkten Kontakt zu unseren Kunden und Lieferanten pflegen können. Wir arbeiten innerhalb eines festgelegten Rahmens, der von der Insolvenzordnung und dem Insolvenzgericht überwacht wird.
Rechtliche Rahmenbedingungen
Die rechtlichen Grundlagen für die Eigenverwaltung sind im § 270 der Insolvenzordnung geregelt. Hier ist festgelegt, dass wir als Schuldner die Möglichkeit haben, einen Antrag auf Eigenverwaltung zu stellen, bevor die vorläufige Eigenverwaltung beginnt. Dieses Verfahren wird durch das Insolvenzgericht gelenkt, das die Einhaltung aller insolvenzrechtlichen Vorschriften sicherstellt.
Wir müssen einen Insolvenzplan vorlegen, der detailliert beschreibt, wie wir unser Unternehmen sanieren möchten. Ohne einen tragfähigen Plan kann das Gericht unseren Antrag ablehnen. Die Eigenverwaltung bietet uns dabei Flexibilität, um auf die spezifischen Anforderungen unserer Unternehmenssituation einzugehen.
Verfahrensablauf im Überblick
Der Ablauf bei der Eigenverwaltung sieht vor, dass wir zunächst einen Insolvenzantrag stellen. Im Anschluss daran können wir unter Umständen direkt in die vorläufige Eigenverwaltung übergehen. Während dieses Stadiums bleibt die Geschäftsleitung in der Regel handlungsfähig und leitet das Unternehmen weiterhin.
Das Insolvenzgericht überwacht den Prozess und ernennt einen Sachverwalter, der unsere Finanzaktionen kontrolliert. Der Erfolg hängt von der Erstellung und Umsetzung eines soliden Insolvenzplans ab. Dies umfasst Maßnahmen zur Schuldenrestrukturierung und die Sicherung der Zahlungsfähigkeit, die unser Unternehmen auf einen nachhaltigen Weg zurückführen sollen.
Akteure im Eigenverwaltungsverfahren
In einem Eigenverwaltungsverfahren spielen mehrere Akteure eine entscheidende Rolle. Der Schuldner und die Geschäftsführung behalten die Kontrolle. Ein Sachwalter überwacht den Prozess und die Gläubiger nehmen an wichtigen Entscheidungen teil. Diese Akteure arbeiten zusammen, um das Unternehmen zu stabilisieren.
Rollen des Schuldners und der Geschäftsführung
Der Schuldner bleibt während der Eigenverwaltung am Steuer des Unternehmens. Unsere Aufgabe ist es, den betrieblichen Alltag weiterzuführen und die Interessen aller Beteiligten zu wahren.
Die Geschäftsführung muss sich eng an die Vorschriften der Insolvenzordnung (InsO) halten. Sie hat die Verantwortung, die Zahlungsunfähigkeit abzuwenden und einen tragfähigen Sanierungsplan umzusetzen. Vertrauen ist der Schlüssel. Die Geschäftsführung muss transparent agieren und regelmäßige Berichte liefern, um das Vertrauen der Gläubiger zu gewinnen.
Sachwalter: Aufgaben und Kontrolle
Der Sachwalter ist eine unabhängige Instanz, die die Verfahrenstreue sicherstellt. Unsere Verantwortung erstreckt sich auf die Überprüfung der finanziellen Situation und der Handlungen der Geschäftsführung. Der Sachwalter hat kein operatives Mitspracherecht, jedoch eine maßgebliche Aufsichtsfunktion.
Wesentliche Aufgaben des Sachwalters sind die Kontrolle der Finanzlage und die Prüfung der Einhaltung der Insolvenzziele. Dabei ist es wichtig, dass der Sachwalter jederzeit den Überblick behält und die Gläubiger auf dem Laufenden hält. Kommunikation und Stabilität stehen im Mittelpunkt seiner Rolle.
Gläubiger und Gläubigerversammlung
Die Gläubiger spielen eine zentrale Rolle in der Eigenverwaltung. Ihre Interessen werden durch den Gläubigerausschuss vertreten, der regelmäßig überprüft, ob das Verfahren im Sinne aller Gläubiger abläuft. Unsere Rechtstreue zeigt sich an ihrer aktiven Beteiligung und Entscheidungsbefugnis in der Gläubigerversammlung.
Bei dieser Versammlung werden wichtige Fragen, wie der Fortgang der Eigenverwaltung, entschieden. Gläubiger haben die Möglichkeit, Vorschläge zu kontrollieren und abzustimmen. Um erfolgreich zu sein, ist es entscheidend, im Dialog zu bleiben und Entscheidungen zu diskutieren. Vertrauen und Offenheit sind Grundpfeiler, die wir kontinuierlich stärken müssen.
Sanierungskonzept und Insolvenzplan
In diesem Abschnitt befassen wir uns mit der Entwicklung eines Sanierungskonzepts und der Erstellung eines Insolvenzplans. Diese Instrumente sind von entscheidender Bedeutung, um Unternehmen vor der drohenden Insolvenz zu bewahren und eine positive Fortführungsprognose zu erreichen. Professionelle Beratung spielt dabei eine wichtige Rolle, um die Herausforderungen dieser Prozesse effizient zu meistern.
Entwicklung eines Sanierungskonzepts
Ein Sanierungskonzept ist der erste Schritt, um finanzielle Schwierigkeiten zu beheben. Es erfordert eine gründliche Analyse der aktuellen finanziellen Lage und der Verbindlichkeiten des Unternehmens. Dabei erarbeiten wir Strategien, die auf die wirtschaftlichen Kernprobleme abzielen.
Wir analysieren die Ursachen der finanziellen Krise und fokussieren auf Verbesserungen in den Bereichen, die den größten Einfluss haben. Dabei können Einsparungen, Umstrukturierungen oder die Einführung neuer Geschäftsmodelle in Betracht gezogen werden. Es ist auch wichtig, dass wir die Zustimmung aller beteiligten Parteien einholen, um eine reibungslose Umsetzung zu gewährleisten.
Bestandteile des Insolvenzplans
Ein Insolvenzplan umfasst alle Maßnahmen, die zur Entschuldung und Sanierung erforderlich sind. Im Zentrum steht die detaillierte Auflistung der geplanten Schritte zur Rückzahlung der Verbindlichkeiten und zur Erhaltung des Unternehmens. Ein wichtiger Aspekt ist die Einbindung der Gläubiger, da ihre Zustimmung notwendig ist.
Zu den wesentlichen Bestandteilen gehören die Beschreibung der aktuellen wirtschaftlichen Situation, die geplanten Sanierungsmaßnahmen und eine Prognose der zukünftigen Unternehmensentwicklung. Der Insolvenzplan muss klar und realistisch sein, um die Kanzlei und das Gericht zu überzeugen. Professionelle Beratung hilft uns bei der Erstellung eines umfassenden und wirkungsvollen Plans.
Umsetzung und Überwachung der Sanierungsmaßnahmen
Nach der Entwicklung des Konzepts geht es an die Umsetzung. Hier kommt das Schutzschirmverfahren ins Spiel, das Schutz vor sofortiger Vollstreckung bietet. Es erlaubt uns, die Sanierungsmaßnahmen ohne direkten Druck umzusetzen. Engmaschige Überwachung und Anpassungen sind hierbei entscheidend.
Professionelle Beratung ist hierbei ein Schlüssel, um sicherzustellen, dass die Maßnahmen effektiv und nachhaltig sind. Regelmäßige Überprüfungen ermöglichen es uns, den Status der Sanierung zu bewerten und notwendige Anpassungen durchzuführen. Das Ziel ist es, eine stabile finanzielle Basis für das Unternehmen zu schaffen und seine Zukunft zu sichern.
Häufig gestellte Fragen
In der Eigenverwaltung während eines Insolvenzverfahrens behält das Unternehmen die Kontrolle über seine Geschäfte. Die Eigenverwaltung bietet Flexibilität, erfordert jedoch strenge Regeln und Verfahren zum Schutz der Rechte aller Beteiligten.
Wie läuft das Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung ab?
Die Eigenverwaltung beginnt mit einem Antrag auf ein Insolvenzverfahren. Das Unternehmen bleibt unter der Aufsicht eines Sachverwalters eigenständig tätig. Dieser überwacht die Entscheidungen und stellt sicher, dass die Gläubigerrechte gewahrt bleiben.
Welche Dauer hat ein Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung typischerweise?
Ein solches Verfahren kann mehrere Monate bis zu einem Jahr dauern. Die tatsächliche Dauer hängt von der Komplexität des Falls und der Umstrukturierung des Unternehmens ab.
Welche Rechte und Pflichten haben Arbeitnehmer im Rahmen der Eigenverwaltung im Insolvenzfall?
Arbeitnehmer behalten ihre vertraglichen Rechte und Pflichten. In der Regel bleiben Arbeitsverträge bestehen. Bei Veränderungen müssen Arbeitnehmer umfassend informiert werden.
Welchen Einfluss hat die Eigenverwaltung auf die Situation der Gläubiger?
Gläubiger haben in der Eigenverwaltung weniger direkten Einfluss auf die Unternehmensführung. Sie profitieren dennoch von einer möglichen Sanierung des Unternehmens, da es die Chancen auf Rückzahlung erhöht.
Unter welchen Umständen dürfen Kündigungen im Zuge des Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung ausgesprochen werden?
Kündigungen können bei wirtschaftlicher Notwendigkeit erfolgen. Jede Kündigung muss den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Der Betriebsrat sowie der Sachverwalter müssen einbezogen werden.
Wie sind die Voraussetzungen für die Anmeldung von Forderungen bei einem Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung?
Forderungen müssen formell beim Insolvenzverwalter angemeldet werden. Es ist wichtig, alle relevanten Informationen und Beweise beizulegen. Die Fristen und Verfahren müssen strikt eingehalten werden, um keine Rechte zu verlieren.
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Feuchte Kellerwände trocken legen Schritt für Schritt
„…Abblätternder Putz, feuchte Wände, modriger Geruch und Schimmelbildung – in vielen Altbauten sind feuchte Keller leider die Regel. Experten schätzen, dass bei rund 60 Prozent der Altbauten eine Sanierung der Kellerwände erforderlich ist. Am Anfang steht jedoch eine Bauwerksdiagnostik. Experte Frank Frössel erklärt, welche Fakten Eigentümer in einem ersten Schritt vor der Sanierung klären lassen…
#Abdichtung#Altbauten#Bauschäden#Feuchtigkeit#Geruch#Kellerwände#Methode#modrig#Nutzung#Putzabblätterung#Sanierung#Sanierungskonzept#Schimmelbildung
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Nach monatelangem Streit steht ein Sanierungskonzept für die angeschlagene Gütersparte der Bahn: 2.300 Stellen sollen wegfallen, neue Geschäftseinheiten entstehen - mit Zustimmung des Betriebsrats.
Die kriselnde Bahn-Güterverkehrstochter DB Cargo hat nach monatelangem Streit mit den Betriebsräten und der Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft (EVG) ein Sanierungskonzept beschlossen. Dieses sieht unter anderem den Abbau von 2.300 Stellen vor, wie das Unternehmen mitteilte. Außerdem sollen neue Geschäftseinheiten gegründet werden, um sich stärker an Kundenbedürfnissen ausrichten zu können.…
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Altbausanierung in Berlin: Die Expertise von BBE UG bei der Gebäudesanierung
Was ist Altbausanierung?
Altbausanierung bezieht sich auf die Renovierung und Modernisierung von Altbauten, um sie den aktuellen Anforderungen an Wohnkomfort, Energieeffizienz und Sicherheit anzupassen. In Berlin, wo viele historische Gebäude aus den Gründer- und Jugendstilzeiten erhalten geblieben sind, ist Altbausanierung ein wichtiger Bestandteil der städtischen Entwicklung und Erneuerung. Die Sanierung von Altbauten umfasst eine Vielzahl von Maßnahmen, darunter:
– Fassadensanierung und –reparatur – Dachsanierung und –dämmung – Modernisierung der Elektrik und Sanitärinstallationen – Fenster- und Türenaustausch für verbesserte Wärmedämmung – Verbesserung der Energieeffizienz durch Wärmedämmung und Installation erneuerbarer Energiesysteme – Barrierefreie Umbauten für eine altersgerechte Wohnraumnutzung – Schimmelbeseitigung und Feuchtigkeitsschutzmaßnahmen
Warum ist Altbausanierung in Berlin wichtig?
Die Altbausanierung in Berlin spielt eine entscheidende Rolle bei der Erhaltung des historischen Erbes Berlins und der Schaffung von lebenswerten Wohnräumen für die wachsende Bevölkerung der Stadt. Durch die Sanierung von Altbauten können wertvolle architektonische Merkmale erhalten, energetische Einsparungen erzielt und die Lebensqualität der Bewohner verbessert werden. Darüber hinaus trägt die Altbausanierung zur Reduzierung des CO2-Ausstoßes und zum Klimaschutz bei, indem sie den Energieverbrauch älterer Gebäude verringert und sie an moderne Umweltstandards anpasst.
BBE UG verfügt über langjährige Erfahrung und Fachkenntnisse in der Altbausanierung und hat zahlreiche erfolgreiche Projekte in Berlin und Umgebung durchgeführt. Als vertrauenswürdiger Partner für Altbausanierungsdienstleistungen bietet BBE UG maßgeschneiderte Lösungen, die den individuellen Anforderungen und Wünschen der Kunden gerecht werden. Von der Planung und Beratung bis zur Umsetzung und Fertigstellung steht BBE UG seinen Kunden mit Fachkompetenz, Engagement und Zuverlässigkeit zur Seite.
Schlüsselvorteile der Zusammenarbeit mit BBE UG:
1. Fachliche Kompetenz: Die Experten von BBE UG verfügen über fundierte Kenntnisse und Erfahrungen in allen Bereichen der Altbausanierung und stehen den Kunden mit Rat und Tat zur Seite.
2. Maßgeschneiderte Lösungen: BBE UG entwickelt individuelle Sanierungskonzepte, die den spezifischen Anforderungen und Budgets der Kunden entsprechen.
3. Qualität und Zuverlässigkeit: BBE UG legt großen Wert auf Qualität, Handwerkskunst und Termintreue, um sicherzustellen, dass die Kunden mit den Ergebnissen ihrer Sanierungsprojekte zufrieden sind.
4. Nachhaltigkeit: Als verantwortungsbewusstes Unternehmen setzt sich BBE UG für nachhaltige Baupraktiken und umweltfreundliche Sanierungslösungen ein, die zur Reduzierung des ökologischen Fußabdrucks beitragen.
Fazit:
Die Altbausanierung spielt eine zentrale Rolle bei der Erhaltung des historischen Erbes Berlins und der Schaffung von lebenswerten Wohnräumen für die Zukunft. Mit seiner Fachkompetenz, Erfahrung und Leidenschaft für Altbausanierung ist BBE UG der ideale Partner für Sanierungsprojekte in Berlin und Umgebung. Vertrauen Sie auf die Expertise von BBE UG und verwandeln Sie Ihren Altbau in ein modernes und komfortables Zuhause für die kommenden Generationen.
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In der Kanal-Inspektion hat die Rohrreinigung in Oerlinghausen einen Quantensprung hingelegt. Mittels hochmoderner Kameratechnik können wir eine exakte Aussage über den Zustand und Lage Ihrer Kanalisation treffen und Ihnen im Nachgang dazu einen 3D-Kanalplan sowie bei Bedarf ein Sanierungskonzept erstellen.
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Eckernförde: Menschenkette für Erhalt der Imland-Klinik
Die Geschäftsführung arbeitet an einer Nachbesserung des Sanierungskonzeptes. Darüber will die Kreisverwaltung beraten.
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Die alte Dampflok rostet vor sich hin, aus Salzburger Nachrichten
Die alte Dampflok rostet vor sich hin, aus Salzburger Nachrichten
https://www.sn.at/salzburg/chronik/die-alte-dampflok-rostet-vor-sich-hin-116738953 Nach langen Verhandlungen zwischen Bahn und Gemeinde konnte der Vorplatz am Bahnknoten #Schwarzach neu gestaltet werden. In diesem Zuge siedelte die alte #Dampflok, eine aus der 93er-Reihe, auf den prominenten Platz vor dem Gebäude und in Blickrichtung zum #Tauernbahnmuseum. (more…)
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EnerPHit Sanierung Ken Soble Tower, Hamilton, ON, Kanada
mit ERA Architekten
Abriss und Neubau oder Sanierung? In diesem Projekt hat sich JMV Consulting dieser Frage gestellt, zielgerichtet ein Nachhaltigkeits- und Energiekonzept erarbeitet und das energetisch sowie wirtschaftlich vorteilhafte Sanierungskonzept auf den Weg gebracht. Ohne Mehrkosten schafft das Projekt nachhaltig komfortablen Wohnraum für Menschen, die ihn dringend bedürfen, mit kleinem ökologischem Fußabdruck. Ein in die Jahre gekommenes Hochhaus wird zum Leuchtturmprojekt seiner eigenen Art. Das Projekt hat Modellcharakter für branchenweite Niedrigstenergie-Sanierungen, die erforderlich sind, um tausende von Wohnungen in ganz Kanada auf einen zeitgemäßen Standard zu bringen. Transsolar hat den Entwurf unterstützt und das Konzept mit thermischen Simulationen und Erfahrungen aus Projekten in Europa validiert. Der 1967 erbaute Ken Soble Tower ist das älteste Hochhaus im Portfolio von CityHousing Hamilton und befindet sich seit einigen Jahren im Verfall....lesen Sie mehr >
Foto Codrin Talaba
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Sanierungskonzepte: Rechtliche Leitlinien für erfolgreiche Restrukturierungen in Deutschland
Sanierungskonzepte sind entscheidend für die erfolgreiche Restrukturierung von Unternehmen, die mit finanziellen Herausforderungen konfrontiert sind. Ein gut durchdachtes Sanierungskonzept bietet eine strukturierte Herangehensweise, um Unternehmen wieder auf den richtigen Weg zu bringen. Wir betrachten, wie rechtliche Leitlinien helfen können, den Erfolg solcher Maßnahmen sicherzustellen.
Verständnis der rechtlichen Rahmenbedingungen ist von zentraler Bedeutung. Die wichtigsten Bausteine eines effizienten Sanierungskonzepts umfassen sowohl finanzwirtschaftliche als auch rechtliche Überlegungen. Der richtige Restrukturierungsplan verbessert nicht nur die Aussichten auf eine erfolgreiche Sanierung, sondern schützt auch die Rechte der Beteiligten.
Durch unsere Expertise im Bereich der Sanierung können wir wertvolle Einblicke und praxisnahe Lösungen bieten. Diese Erkenntnisse sind entscheidend, um den Sanierungsprozess erfolgreich zu gestalten und die Zukunft des Unternehmens zu sichern.
Grundlagen und rechtlicher Rahmen von Sanierungskonzepten
Bei der Erstellung von Sanierungskonzepten stehen rechtliche Rahmenbedingungen im Vordergrund. Wesentliche Schlüsselkomponenten sind das Insolvenz- und Gesellschaftsrecht, die Sanierungsfähigkeit eines Unternehmens sowie die Einhaltung des IDW S 6 Standards.
Insolvenzrecht und Gesellschaftsrecht
Das Insolvenzrecht bildet das Fundament für viele Sanierungsmaßnahmen. Es bestimmt, wie ein Unternehmen im Falle einer Zahlungsunfähigkeit vorgehen sollte. Unsere Aufgabe ist es, die Rechtsvorschriften zu analysieren, um eine rechtlich sichere Grundlage für die Restrukturierung zu schaffen.
Das Gesellschaftsrecht spielt ebenfalls eine wesentliche Rolle. Es legt fest, unter welchen Bedingungen und mit welchen Beteiligten ein Sanierungskonzept durchgeführt werden kann. Gesellschafterbeschlüsse und ihre rechtliche Validität sind entscheidend für den Sanierungsprozess.
Sanierungsfähigkeit und Mindestanforderungen
Sanierungsfähigkeit ist ein zentraler Aspekt, den wir bewerten müssen. Sie bezieht sich auf die Fähigkeit eines Unternehmens, trotz Krise erfolgreich restrukturiert zu werden. Dazu gehört die Analyse der wirtschaftlichen Lage und der Marktposition.
Mindestanforderungen beziehen sich auf die dokumentierte Nachweisbarkeit der Sanierungsfähigkeit. Wir konzentrieren uns darauf, dass alle relevanten Faktoren deutlich erkennbar sind und eine klare Richtung für die Maßnahmen vorgegeben wird. Das hilft, Stakeholder zu überzeugen, zum Beispiel Banken oder Lieferanten.
Rechtliche Anforderungen und IDW S 6
Rechtliche Anforderungen fordern eine klare Struktur und transparente Prozesse im Sanierungskonzept. Wir halten uns an den IDW S 6 Standard, der sich als Richtlinie etabliert hat. Dieser Standard definiert die Schritte und Inhalte, die ein Sanierungskonzept beinhalten muss.
Der IDW S 6 legt großen Wert auf die vollständige Offenlegung und detaillierte Analysen. Wir müssen sicherstellen, dass unser Konzept den Anforderungen entspricht und alle relevanten Informationen berücksichtigt werden. Der Fokus liegt auf Präzision und Klarheit, um rechtliche und wirtschaftliche Absicherung zu gewährleisten.
Planung und Durchführung von Sanierungsmaßnahmen
Die Planung und Durchführung von Sanierungsmaßnahmen erfordert eine genaue Analyse der betrieblichen Situation und detaillierte Schritte zur Umsetzung. Dazu gehören die Erstellung eines Sanierungskonzepts, die Bewertung von Fortbestehensprognosen, sowie operative und finanzielle Sanierungsmaßnahmen. Diese Schritte sind unerlässlich, um die Restrukturierung erfolgreich zu gestalten.
Erstellung des Sanierungskonzepts
Bei der Erstellung eines Sanierungskonzepts steht die Identifizierung der zentralen Herausforderungen im Vordergrund. Wir beginnen mit einer umfassenden Bestandsaufnahme des Unternehmens. Dazu gehört eine gründliche Analyse der finanziellen Lage, der betrieblichen Abläufe und der Marktposition. Ein gutes Konzept basiert auf realistischen Annahmen und klaren Zielen.
Zusätzlich müssen alle relevanten rechtlichen Vorgaben berücksichtigt werden. Wichtig ist, dass alle Maßnahmen aufeinander abgestimmt sind, um Synergien zu nutzen. Ein strukturierter Plan hilft uns, die Umsetzung effizient zu gestalten. Das Sanierungskonzept dient als Leitfaden und sollte regelmäßig überprüft und angepasst werden.
Bedeutung von Fortbestehensprognosen
Fortbestehensprognosen sind bei der Planung von Sanierungsmaßnahmen entscheidend. Sie helfen uns, die langfristige Lebensfähigkeit des Unternehmens zu bewerten. Oft nutzen wir dabei Kennzahlen und zukünftige Marktprognosen, um Risiken zu identifizieren und Chancen aufzuzeigen. Diese Prognosen sind nicht nur für uns wichtig, sie erfüllen auch Anforderungen von Gläubigern und Investoren.
Mit klaren Prognosen können wir gezielte Maßnahmen erarbeiten. Dies stärkt das Vertrauen in die Sanierungsstrategie und schafft eine solide Basis für Verhandlungen. Die Auswirkungen der geplanten Veränderungen auf den Geschäftsbetrieb sind dabei besonders zu beachten.
Operative und finanzielle Sanierungsmaßnahmen
Operative Sanierungsmaßnahmen umfassen die Optimierung von Geschäftsprozessen und Strukturen. Wir schauen oft nach ineffizienten Abläufen, die Einsparpotenzial bieten. Durch Anpassungen in der Produktion oder im Vertrieb können Kosten gesenkt und die Wettbewerbsfähigkeit gesteigert werden. Eine detaillierte Betrachtung der Prozessketten ist hier erforderlich.
Finanzielle Maßnahmen konzentrieren sich auf die Stabilisierung der Liquidität. Dazu gehört die Umstrukturierung von Schulden und die Sicherung neuer Finanzierungsquellen. Die Aufstellung eines realistischen Finanzplans hilft uns, den Überblick über die Finanzen zu behalten und notwendige Anpassungen rechtzeitig durchzuführen. Gemeinsam bilden diese Maßnahmen ein starkes Fundament für eine erfolgreiche Restrukturierung.
Restrukturierungsverfahren und Sanierungsinstrumente
In der Unternehmenssanierung spielen verschiedene Verfahren und Instrumente eine wichtige Rolle. Diese Ansätze helfen, finanzielle Schwierigkeiten zu überwinden und eine nachhaltige Restrukturierung zu erreichen.
Schutzschirmverfahren und Insolvenzplanverfahren
Das Schutzschirmverfahren bietet Unternehmen in Krisen die Möglichkeit, einen Insolvenzplan in Eigenregie zu erstellen. Dieses Verfahren gibt uns eine gewisse Kontrolle und Flexibilität, da wir dabei nicht sofort insolvent erklärt werden. Stattdessen arbeiten wir eng mit Gläubigern zusammen, um einen Restrukturierungsplan zu entwickeln. Neben dem Schutzschirmverfahren gibt es das Insolvenzplanverfahren, das es uns erlaubt, strukturiert auf das Insolvenzrecht zurückzugreifen, um die Unternehmenssanierung zu vereinfachen.
Außergerichtliche Sanierung und Forderungsverzicht
Die außergerichtliche Sanierung ist besonders dann von Vorteil, wenn ein Unternehmen schnell handeln muss, um seine Zahlungsfähigkeit zu sichern. Sie ist oft weniger kostspielig und zeitaufwändig als gerichtliche Verfahren. Hierbei arbeiten wir in direkter Abstimmung mit unseren Gläubigern, um durch Verhandlungen Lösungen zu finden. Ein wichtiges Instrument ist der Forderungsverzicht, bei dem Gläubiger auf einen Teil ihrer Forderungen verzichten, um den Fortbestand des Unternehmens zu gewährleisten.
Stabilisierungs- und Restrukturierungsgesetz (StaRUG)
Das Stabilisierungs- und Restrukturierungsgesetz (StaRUG) ermöglicht es uns, eine Sanierung ohne Insolvenzverfahren durchzuführen. Dies bietet Unternehmen, die noch nicht insolvent sind, ein vorsorgliches Instrument, um finanzielle Schwierigkeiten anzusprechen. Das StaRUG schafft eine Brücke zwischen konsensualen Lösungen und formellen Verfahren, indem es präventive Maßnahmen zur Restrukturierung bereitstellt. Unternehmen können hierbei spezifische Restrukturierungsmaßnahmen einleiten, um ihre wirtschaftliche Lage zu stabilisieren.
Bewertung und Erfolgsfaktoren von Sanierungsprozessen
Ein tieferes Verständnis der Sanierungsprozesse erfordert die Bewertung spezifischer Erfolgsfaktoren. Diese Faktoren beinhalten die Analyse der Krisenursachen, die Bewertung der Restrukturierung und die Bedeutung der Liquiditätsplanung für die Rentabilität. Diese Aspekte sind entscheidend, um die Effektivität eines Sanierungskonzepts zu gewährleisten.
Analyse der Krisenursachen und Herausforderungen
Bevor wir mit einem Sanierungsprozess beginnen, müssen wir die Krisenursachen genau identifizieren. Häufige Ursachen sind ineffiziente Geschäftsprozesse, mangelnde Innovation und eine schwache Marktposition. Die Analyse der Herausforderungen hilft uns, gezielte Maßnahmen zu ergreifen.
Herausforderungen können in verschiedenen Bereichen wie der finanziellen Stabilität oder der Marktstellung auftreten. Es ist wichtig, diese klar zu benennen, um effektive Lösungen zu finden. Nur so können wir die erfolgsaussichten des Restrukturierungsprozesses steigern.
Kriterien zur Beurteilung des Restrukturierungserfolgs
Um den Erfolg der Restrukturierungsmaßnahmen zu bewerten, benötigen wir klare Kriterien. Dazu gehören die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit, die Aufrechterhaltung der Liquidität und die Rückkehr zu einer nachhaltigen Rentabilität.
Wir messen den Erfolg häufig durch ein verbessertes Marktverhalten und finanzielle Indikatoren wie den Cashflow. Eine erfolgreiche Restrukturierung zeigt sich auch in einer erhöhten Kundenbindung und gestiegenen Umsätzen. Diese Faktoren geben uns ein umfassendes Bild über die Wirksamkeit der ergriffenen Maßnahmen.
Wichtigkeit von Liquiditätsplanung und Rentabilität
Die Liquiditätsplanung ist ein zentrales Element jedes Sanierungskonzepts. Sie gewährleistet, dass wir genügend finanzielle Mittel haben, um laufende Verpflichtungen zu erfüllen und notwendige Investitionen zu tätigen. Ohne ausreichende Liquidität kann kein Unternehmen langfristig überleben.
Rentabilität wiederum sichert die langfristige Stabilität. Sie zeigt uns, ob das Unternehmen in der Lage ist, Gewinne zu erzielen und damit seine Wettbewerbsfähigkeit zu stärken. Ein detaillierter Plan zur Überwachung der Liquiditätsflüsse hilft uns, finanzielle Engpässe frühzeitig zu erkennen und gegenzusteuern.
Häufig gestellte Fragen
In diesem Abschnitt beantworten wir häufig gestellte Fragen zu rechtlichen Rahmenbedingungen und Prozessen der Unternehmenssanierung und Restrukturierung. Wir geben Ihnen einen klaren Einblick in die gesetzlichen Vorgaben und Rollen der Beteiligten.
Was sind die grundlegenden rechtlichen Rahmenbedingungen für eine Unternehmenssanierung?
Die rechtlichen Rahmenbedingungen für eine Sanierung in Deutschland sind durch das Sanierungs- und Restrukturierungsgesetz (StaRUG) definiert. Dieses Gesetz schafft die Basis für eine außergerichtliche Einigung mit Gläubigern und ermöglicht es Unternehmen, ihre Strukturen zu reorganisieren, bevor eine Insolvenz eintritt.
Wie unterscheidet sich eine Restrukturierung von einer Sanierung aus rechtlicher Sicht?
Rechtlich gesehen fokussiert sich eine Restrukturierung auf die Reorganisation eines Unternehmens, um seine finanzielle und strukturelle Stabilität zu sichern. Eine Sanierung hingegen zielt speziell darauf ab, eine drohende Insolvenz abzuwenden. Während beide Prozesse eng miteinander verwoben sind, liegt ihr Hauptunterschied im jeweiligen Ziel.
Welche Schritte müssen im Rahmen eines Restrukturierungsverfahrens beachtet werden?
Ein Restrukturierungsverfahren erfordert eine umfassende Analyse der Unternehmenssituation, gefolgt von der Erstellung eines Sanierungskonzepts. Es beinhaltet Verhandlungen mit Gläubigern und die Umsetzung notwendiger Maßnahmen, um finanzielle Stabilität zu erreichen. Weitere Informationen finden Sie hier.
Wie kann ein Unternehmen eine insolvenzrechtliche Sanierung vermeiden?
Unternehmen können durch frühzeitige Planung und gezielte Restrukturierungsmaßnahmen eine insolvenzrechtliche Sanierung vermeiden. Dazu gehört die Überwachung der Liquidität, der rechtlichen Verpflichtungen und die rechtzeitige Einleitung von Optimierungsmaßnahmen. Das Einbeziehen von Experten hilft dabei, potenzielle Krisen frühzeitig zu erkennen und zu vermeiden.
Welche Rechte und Pflichten haben die Geschäftsführer eines Unternehmens in der Krise?
Geschäftsführer tragen in Krisenzeiten die Verantwortung, Maßnahmen zur Krisenbewältigung zu ergreifen und rechtlichen Verpflichtungen nachzukommen. Sie müssen die Interessen des Unternehmens wahren und haben Pflichten gegenüber Gläubigern, wie die Sicherstellung der Unternehmensliquidität.
Welche Rolle spielen Gläubiger im Restrukturierungsprozess eines Unternehmens?
Gläubiger nehmen eine zentrale Rolle im Restrukturierungsprozess ein. Ihre Zustimmung zu Sanierungsmaßnahmen ist oft entscheidend, um den Restrukturierungsplan erfolgreich umzusetzen. Dabei können sie durch Verhandlungen zur Stundung von Forderungen oder Ranganpassungen beitragen. Mehr dazu finden Sie im kpmg-Artikel über StaRUG.
#Sanierungskonzepte#Unternehmenssanierung#Restrukturierung#Insolvenzrecht#Finanzkrise#Sanierungsberatung#Wirtschaftsrecht#Unternehmensrettung#Restrukturierungsplan#RechtlicheRahmenbedingungen#Krisenmanagement#Sanierungsprozess#FinanzielleHerausforderungen#Sanierungsstrategie#Insolvenzverfahren#Unternehmensführung#Sanierungsexperten#Unternehmensrecht#Insolvenzberatung#Restrukturierungsberatung
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BAFA-Förderung Energieberatung kurzfristig auf 50 Prozent gekürzt
„…Damit das Sanierungskonzept maßgeschneidert für das Haus ist, lohnt es sich einen qualifizierten Energieberater zu beauftragen. Eine solche ausführliche Energieberatung ist zwar nicht kostenlos, aber das Geld ist für den Energiesparerfolg gut investiert. Zusätzlich gibt es vom BAFA eine Förderung für die Energieberatung. Doch diese Zuschüsse werden wegen der hohen Nachfrage ab dem 7.8.2024…
#BAFA#Beratungshonorar#Energieberatung#Energiesparerfolg#Fördersätze#Förderung#Kürzung#Sanierungskonzept#Zuschüsse
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Klartext.NRW: Sanierung der Rheinbrücke Krefeld-Uerdingen beginnt
Klartext.NRW – (straßen.nrw) Das Sanierungskonzept für die B288-Rheinbrücke Krefeld–Uerdingen steht. Ziel ist, die Sperrung für den LKW-Verkehr so schnell wie möglich wieder aufzuheben. (more…)
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Beschluss über Dämmung der Fassade muss sorgfältig geplant werden
Beschluss über Dämmung der Fassade muss sorgfältig geplant werden
Vor einem Beschluss über die Dämmung der Fassade in einer Wohneigentumsanlage muss ein Sanierungskonzept erstellt werden. Das stellte das Amtsgericht Charlottenburg im August 2016 klar. Darin müssen auch vorhandene Balkone berücksichtigt werden. Wenn es sich bei einem Beschluss nicht ausdrücklich um lediglich einen Grundlagenbeschluss handelt, müssen Sie als Wohnungseigentümer auf eine…
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Viele Bauanträge, Sanierungen und mehr
Heute ganz spontan mit 15 Minuten Vorlauf “nachnominiert” - deshalb wenn überhaupt jeweils nur eine kurze Zusammenfassung und wenigstens die Beschlüsse.
TOP 1 Machbarkeitsstudie Schulneubau
(Anm. d. Verf.: Der Absatz bleibt leer, da der TOP nicht öffentlich beraten wurde.)
TOP 2 Eröffnung der Sitzung
Der Erste Bürgermeister eröffnet die Sitzung und begrüßt alle Anwesenden. Es wurde form- und fristgerecht geladen. Der Ausschuss ist beschlussfähig.
TOP 3 Bekanntgabe der nichtöffentlich gefassten Beschlüsse aus vorangegangenen Sitzungen
Die können wieder in der öffentlichen Niederschrift nachgelesen werden. Auf das Protokollieren der genauen Zahlen verzichte ich an dieser Stelle.
TOP 4 Bestandsaufnahme über die vorhandenen raumlufttechnischen Anlagen in städtischen Kindergärten und Schulen
Es wird über über den aktuellen Status berichtet. Es gibt eine Einteilung in drei Kategorien. Bei Kategorie I ist schon alles in Ordnung.
Es gibt in den Schulen und Kindergärten bereits viele Räume der Kategorie I, für die keine raumlufttechnischen Anlagen notwendig sind, da diese über natürliche Maßnahmen (z. B. Fenster öffnen) ausreichend belüftet werden.
Es werden kurz die Vor- und Nachteile einer künstlichen Belüftung vorgestellt. Sie betreffen die Themen Lärmemission und Energieverbrauch. Generell wird immer eine natürliche Lüftung empfohlen. Es werden jetzt die Räume der einzelnen Schulen und Kindergärten kurz beschrieben und die aktuellen Lüftungsmöglichkeiten. Für die meisten Räume wird der Einbau von festen RLT-Anlagen nicht empfohlen.
Beschlussvorschlag
Der Bauausschuss nimmt die Ausführungen zur Kenntnis.
angenommen: einstimmig
TOP 5 Brunnangerhalle; Sachstandsbericht und weiteres Vorgehen
Es wird vom aktuell anstehenden Sanierungsbedarf berichtet. Aufgrund der preisgekrönten Architektur ist jede Sanierung eine Sonderlösung und ist individuell zu bewerten und zu planen. Die Bodenplatte der Tiefgarage ist an einigen Stellen undicht. Auch bei Starkregen tropft es immer wieder auf den Hallenboden. Die Ursache ist nicht so ganz klar. Erste Gespräche laufen schon. Die Dachzustiege sind aktuell nicht ausreichend sicher - auch aufgrund der Fotovoltaikanlage auf dem Dach. Auch im Bereich der Gastro-Terrasse gibt und gab es Probleme mit der Dichtigkeit. Auch beim Brandschutz fehlen einige Nachweise von vorhandenen Bauteilen, die aufgrund ihrer Unzugänglichkeit nicht regelmäßig gewartet werden können. Auch gibt es wohl Totleitungen im verzweigten Leitungsnetz.
(Anm. d. Verf.: Nach 33 Jahren ist eben dann so Einiges zu sanieren. Auch hier zeigt sich wieder, dass die Stadt und der Stadtrat Prioritäten zu setzen hat, wo die vorhandene Mittel für das Wohl möglichst vieler Bürgerinnen und Bürger ausgegeben werden sollen.)
Beschlussvorschlag
Der Bauausschuss nimmt die Ausführungen zur Kenntnis.
Die Verwaltung wird beauftragt ein Sanierungskonzept ausarbeiten zu lassen und die Ergebnisse mit Handlungsempfehlungen dem Bauausschuss und Stadtrat vorzulegen.
Die Kosten einer Sanierung sollen dabei dem finanziellen Aufwand für einen Neubau gegenübergestellt werden.
Die Verwaltung wird beauftragt zu prüfen, ob die Sanierung der Tiefgarage im Jahr 2022 unabhängig von der Frage ob Sanierung oder Neubau der Halle durchgeführt werden kann.
angenommen: einstimmig
TOP 6 Mehrzweckhalle Wangen; Zustandsbericht und weiteres Vorgehen nach Förderabsage
Die Halle wurde schon von 50 Jahren gebaut und später dann erweitert. Es werden die anstehenden Sanierungen und Umplanungen im Bereich der Barrierefreiheit und mit Bezug auf die Feuerwehr aufgezählt. Auch die Gebäudehülle sollte dringend saniert werden. Auch andere Bereiche sind sanierungsbedürftig. Die Heizung hat ihre Lebensdauer überschritten. Auch hier ist ggf. ein Neubau einer Halle zu prüfen.
(Anm. d. Verf.: Die Halle “ist halt in die Jahre gekommen”. Nach ein paar Jahrzehnten sind einfach viele öffentliche Gebäude zu sanieren oder zu ersetzen. Woher soll das Geld kommen? Kredite? Zusätzliche Gewerbesteuer? Da bräuchte man dann wohl zusätzliche Flächen für weiteres Gewerbe?)
Beschlussvorschlag
Die Verwaltung wird beauftragt, nur die für den Weiterbetrieb der Halle notwendigen Sanierungen durchzuführen. Diese werden mit den Beteiligten (Vereine, Musikkapelle, Feuerwehr) abgestimmt und dem Bauausschuss zur Beschlussfassung wieder vorgelegt.
Bezüglich des weiteren Vorgehens soll mit den Beteiligten (Vereine, Musikkapelle, Feuerwehr) ein zukunftsfähiges Konzept entwickelt werden.
angenommen: einstimmig
TOP 7 Neubebauung des Grundstücks Fl.Nr. 56/4, Gemarkung Starnberg (Wittelsbacherstraße 1); Erneute Aktualisierung des Gebäudeentwurfs und Einleitung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahrens
Das Projekt wird in seinem Umfang und aktuellen Eigenschaften vorgestellt.
Beschlussvorschlag
Der Gebäudeentwurf für die Neubebauung das Grundstücks Fl. Nr. 56/4, Gemarkung Starnberg, Wittelsbacherstraße 1, in der Fassung vom 25.03.2022 sowie der Freiflächengestaltungsplan in der Fassung vom 16.02.2022 werden gebilligt.
Dem Antrag auf Einleitung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahrens für das Grundstück Fl. Nr. 56/4, Gemarkung Starnberg, wird stattgegeben.
Das Verfahren zur 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 8105 IV wird im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB durchgeführt.
Auf Grundlage des Gebäudeentwurfs in der Fassung vom 25.03.2022 ist der Vorentwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans zu erarbeiten und ins Beteiligungsverfahren zu geben.
Mit dem Vorhabenträger sind geeignete Regelungen zu treffen, um eine dauerhafte Zugänglichkeit der Flächen zwischen Gebäude und öffentlichen Flächen sicherzustellen.
Die Verwaltung wird beauftragt, mit dem Vorhabenträger die Freiflächengestaltung zu vertiefen, die Zuständigkeit für Planung und Ausführung sowie die Kostentragung zu verhandeln und im städtebaulichen Vertrag zu regeln.
angenommen: einstimmig
TOP 8 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 81A02 mit Gründordnung betreffend Fl.Nrn. 52/17 und 52/18, Gemarkung Starnberg (Kaiser-Wilhelm-Straße 1) Hier: Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und Träger öffentlicher Belange, öffentliche Auslegung
Der erste Verfahrensdurchlauf ist schon abgearbeitet. Heute sind die Anmerkungen der Behörden abzuwägen. Ein erster Abwägungsvorschlag wird vorgestellt.
(Anm. d. Verf.: Diejenigen Stadträte und Pressevertreter, welche die Beschlussvorlage noch nicht vorbereitet bzw. gelesen haben, erhalten durch den recht langen Sachvortrag bisher nicht bekannte Informationen. Zu denen zähle ich mich jetzt (leider?) nicht ... vielleicht wäre hier eine Frage nach gewünschten Sachvortrag nicht uninteressant gewesen. Schließlich lag allen Stadträten und der Presse die Beschlussvorlage vor. Und ob die wenigen Zuhörer diese vielen mündlichen Informationen behalten und verarbeiten konnten - ich weiß nicht.)
Beschlussvorschlag
I Stellungnahmen der Öffentlichkeit
Der Bauausschuss nimmt zur Kenntnis, dass seitens der Öffentlichkeit keine Stellungnahmen abgegeben wurden.
II Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belang
1. Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, Stellungnahme vom 13.07.2021
„Das BLfD, Abteilung Bau- und Kunstdenkmalpflege, regt an, den südlichen Kopfbau des Neubauvorhabens in der Höhe zu reduzieren.“
Der Stellungnahme wird nicht entsprochen.
In der Stadtratssitzung vom 19.11.2020 wurde die geplante Höhenentwicklung gebilligt. Damit soll ein Abschluss der Kaiser- Wilhelm- Straße zum Bahnhofsbereich als städtebaulich sichtbare Komponente entstehen. Aufgrund der architektonisch gelungenen Planung, wird sichergestellt, dass sich dieses Gebäude in die Umgebungsbebauung einfügt. Hinzu kommt, dass die städtebauliche Verdichtung ein gesetzliches Ziel des Baugesetzbuches darstellt (§ 1 a Abs. 2 BauGB).
2. Kreisbrandinspektion Starnberg, Sachgebiet Bauleitplanung, Stellungnahme vom 18.07.2021
2.1 Bzgl. Löschwasserversorgung und Erschließung bestehen keine Bedenken.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Abwägungsrelevante Belange werden nicht vorgebracht.
2.2 Zum zweiten Flucht- und Rettungsweg wird folgende Stellungnahme vorgebracht:
„Die Fußbodenoberkante der höchstgelegenen, für Aufenthaltszwecke genutzten, Geschosse liegt im Mittel mehr als 7m über der Geländeoberkante.
Der zweite Flucht- und Rettungsweg kann nicht mehr über tragbare Leitern der Feuerwehr sichergestellt werden. Sofern kein zweiter baulicher Flucht-und Rettungsweg vorhanden ist, ist im Einsatzfall die Inbetriebnahme eines Hubrettungsfahrzeuges zur Menschenrettung erforderlich. Hierfür sind entlang des Gebäudes Drehleiteraufstellflächen auszuweisen, welche über eine Feuerwehrzufahrt (gem. DIN 14090 bzw. „Richtlinien über die Flächen für die Feuerwehr“) mit einer öffentlich, für Großfahrzeuge der Feuerwehr befahrbaren, Verkehrsfläche verbunden werden. Dabei ist zu beachten, dass der Wirkungsbereich des Hubrettungsfahrzeuges auch später nicht durch Laternen, Bäume eingeschränkt wird.“
Der Stellungnahme wird entsprochen.
In der der Stellungnahme zugrundeliegenden Planung kann die Feuerwehraufstellfläche im Innenhof nicht nachgewiesen werden (erforderlicher Abstand von mind. 3 m zur Hauswand und erforderliche Breite der freizuhaltenden Fläche 5,5 m gemäß der "Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr"). Die Stellplätze im Innenhof beeinträchtigen in dieser Planung die Aufstellfläche der Hubrettungsfahrzeuge zur Sicherstellung des 2. Rettungswegs. Die parallel zur südlichen Grundstückgrenze angeordneten Stellplätze müssen entfallen, damit die Aufstellfläche für die Drehleiter im Innenhof nachgewiesen werden kann. Die Zufahrt erfolgt von der Kaiser-Wilhelm-Straße durch den Verbindungsbaukörper. Die erforderliche lichte Höhe der Durchfahrt von mindestens 3,50 m wird im Bebauungsplan festgesetzt (Festsetzung 6.6).
Außerdem sind die Feuerwehrzufahrts- und -aufstellflächen im Bebauungsplan hinweislich darzustellen. Dabei sind die erforderlichen Schleppkurven von der öffentlichen Verkehrsfläche beidseitig vorzusehen.
3. LRA Starnberg, Technischer Umweltschutz und Abfallwirtschaft, Stellungnahme vom 16.08.2021
3.1 Zum Thema Gewerbebetriebe wird folgende Stellungnahme vorgebracht:
"Der geplante Neubau mit Wohnnutzung rückt näher an Gebäude mit bestandsgeschützten Gewerbebetrieben wie beispielsweise Gaststätten mit Freiflächen- und Parkplatznutzung (Bahnhofplatz 1 und 2 sowie Kaiser-Wilhelm-Straße 2) heran als die bisherige Bebauung. Es ist der Nachweis zu erbringen, dass die Gewerbetriebe durch das geplante Vorhaben nicht in ihrem Bestandsschutz verletzt werden. Bei den gewerblichen Nutzungen sind die rechtskräftigen Baugenehmigungen zugrunde zu legen."
Der Stellungnahme wird entsprochen.
Auf Grundlage der Baugenehmigungen für die Gebäude Kaiser-Wilhelm-Str. 2 und Bahnhofplatz 2 werden die geltenden Immissionsrichtwertanteile am Vorhaben weiterhin eingehalten. Für das Gebäude Bahnhofplatz 1 liegen keine Unterlagen vor, in dem Gebäude ist ein Möbelgeschäft untergebracht. Die Öffnungszeiten erstrecken sich ausschließlich auf Werktage zur Tageszeit. Auf Grund der Art und Lage des Betriebes ist davon auszugehen, dass die Orientierungswerte für ein Mischgebiet am Vorhaben weiterhin eingehalten werden.
3.2 Zum Thema Verkehrslärm wird folgende Stellungnahme vorgebracht:
"Auf das Vorhaben einwirkender Verkehrslärm durch Straßen- und Schienenverkehr wurde in der schalltechnischen Untersuchung der Accon GmbH vom 28.05.19 untersucht.
Die Baugrenze rückt in östlicher und südlicher Richtung näher an die Verkehrswege heran als der Bestand. Demzufolge ergeben sich außerordentlich hohe Lärmbelastungen von bis zu 67 dB(A) tags und 61 dB(A) nachts (vgl. Abb. 7 und 8 des Berichts). Nur bei Werten unter 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts ist eine Gesundheits- oder Eigentumsverletzung (Art. 2 Abs. 2 Satz 1, Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) noch nicht anzunehmen. Bei einer Überschreitung - wie hier nachts 61 dB(A) - ist die Grenze der gemeindlichen Abwägung erreicht (vgl. Rundschreiben der Obersten Baubehörde vom 25.7.14). Aufgrund der extrem hohen Lärmbelastung ist die Wirksamkeit von Minderungsmaßnahmen wie z.B. Abrücken der Baugrenzen von der Straße zu prüfen und nach Möglichkeit umzusetzen.
Zudem wird empfohlen, den Bericht bzgl. folgender Punkte zu ergänzen bzw. aktualisieren
Die Daten für die Straßen basieren auf der Lärmaktionsplanung von 2011. Gibt es dazu aktuellere Verkehrszahlen?
Berücksichtigung des Busverkehrs und Haltestellenbetriebs
Berücksichtigung des östlich gelegenen Pkw-Parkplatzes (falls nicht förmlich als öffentliche Verkehrsfläche gewidmet, erfolgt die Beurteilung wie bei Anlagen nach § 22 BImSchG; vgl. Parkplatzlärmstudie, Ziffer 10.2.5)
Vollständige Dokumentation der Berechnung (Emission und Immission). Dem vorliegenden Bericht kann beispielsweise nicht entnommen werden, ob Korrekturen für Kurvenfahrgeräusch, Gleisbremsengeräusch, Fahrbahnarten, etc. angesetzt wurden. Für die einzelnen Immissionsorte sind die jeweiligen Teilbeurteilungspegel darzustellen.
Beurteilung als WB gemäß der im Bebauungsplan festgesetzten Nutzung
Sofern es für eine Neuplanung des Bahnhofs einen rechtskräftigen Planfeststellungsbeschluss gibt, sollten die sich daraus ergebenden Schallschutzanforderungen auch betrachtet werden.
Der Stellungnahme wird entsprochen.
Das Plangebiet ist durch Geräusche der umliegenden Kaiser -Wilhelm - Straße, Maximilianstraße, der Straße Bahnhofplatz und der südlich gelegenen Bahnstrecke sowie durch umliegende Gewerbebetriebe belastet. Als maßgeblich sind die Geräuschemissionen der Verkehrsstrecken anzusehen. Hinsichtlich der Verkehrslärmbelastung wurden in der aktuellen schalltechnischen Untersuchung die Verkehrszahlen aus der Lärmaktionsplanung aus dem Jahre 2011 herangezogen und mit einem Hochrechnungsfaktor von 20 % versehen (Bericht ACB-0222-8736/06 vom 02.02.2022). Der Busverkehr sowie der östlich gelegene Parkplatz wurden in der aktuellen schalltechnischen Untersuchung berücksichtigt.
Weiterführende Angaben zu den Emissionsquellen und den Immissionen am Vorhaben wurden im Bericht ergänzt. Die Beurteilung erfolgt gemäß der aktuellen Festsetzung im Bebauungsplan entsprechend eines Mischgebietes (siehe hierzu auch Stellungnahme des Kreisbauamtes, Punkt 4.9). Für die Neuplanung des Bahnhofs liegt noch kein rechtskräftiger Planfeststellungsbeschluss vor.
Die Verkehrslärmbetrachtung (Straße und Schiene) ergibt, dass unter Berücksichtigung des Schienenbonus von 5 dB (aufgrund der Frequenzzusammensetzung der Schienen- Verkehrsgeräusche) tags Beurteilungspegel von bis zu 66 dB und nachts von bis zu 58 dB auftreten. Zwar werden die sowohl die Orientierungswerte der DIN 18005 als auch die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV für Mischgebiete somit überschritten, jedoch kann diese Überschreitung auf Grund der Lage des Vorhabens innerhalb einer gemischten Bebauung im Innenstadtbereich und der vorhandenen belebten Innenstadtstruktur im Rahmen der Abwägung überwunden werden.
Zum Schutz der Anwohner wurden Festsetzungen formuliert, dass an Fassaden mit Überschreitung der Orientierungswerte Schallschutz durch entsprechende Grundriss-Orientierung beziehungsweise eine Realisierung passiver Schallschutzmaßnahmen, zum Beispiel Schallschutzfenster mit Spaltlüftungseinrichtung oder fensterunabhängigen Lüftungseinrichtungen, umgesetzt werden müssen. Passiver Lärmschutz wird durch entsprechende Baustoffe und Schallschutzfenster gewährleistet.
Daher kann die Lärmbelastung der Wohnungen durch entsprechende bautechnische Maßnahmen durch die Festlegung der Anforderungen an die Bauteile nach DIN 4109 im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens bzw. des Freistellungsverfahrens mit den entsprechenden Unterlagen bewältigt werden.
3.3 "Zu den Festsetzungen zum Schallschutz wird nach Vorlage des ergänzten Berichts Stellung genommen."
Der Stellungnahme wird entsprochen.
Die Stellungnahme des technischen Umweltschutzes des Landratsamtes Starnberg vom 16.8.2021 wurde im Immissionsschutzgutachten der Firma Accon vom 02.02.2022 umfassend behandelt; die erforderlichen Festsetzungen wurden in den Bebauungsplan übernommen.
Die aktuelle schalltechnische Untersuchung vom 02.02.2022 liegt der Unteren Immissionsschutzbehörde bereits vor. Die Festsetzungen zum Schallschutz sind ggf. gemäß der noch ausstehenden abschließenden Stellungnahme der Unteren Immissionsschutzbehörde anzupassen.
3.4 Es wird gefordert, die vom Vorhaben ausgehenden Geräusche schalltechnisch zu untersuchen.
Der Stellungnahme wird entsprochen.
Die schalltechnische Untersuchung wurde um eine Prognose hinsichtlich der zu erwartenden Emissionen, ausgehend vom Vorhaben, ergänzt. Die Frage, ob durch das Bauvorhaben die bestehenden benachbarten Gewerbebetriebe und die Wohnbebauung beeinträchtigt werden können, wurde durch die Festsetzung geklärt, dass sich nur Betriebe ansiedeln dürfen, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Zudem wurden die fünf vorgesehenen gewerblichen Stellplätze (nur Tag - Nutzung) durch die Firma Accon einer Prüfung unterzogen. Die Stellplätze befinden sich im hinteren Grundstücksbereich Richtung Gebäude Bahnhofsplatz 2. Für die Durchführung der Schallausbreitungsberechnungen wird angenommen, dass während der Tagzeit Füll- und Leervorgänge stattfinden. Bei den Berechnungen zeigte sich, dass durch die angesetzten Emissionen des Vorhabens die Emissions-Richtwerte nach TA Lärm sowohl am Vorhaben als auch an den umliegenden schützenswerten Wohngebäuden deutlich unterschritten werden.
3.5 Zum Thema Baulicher Schallschutz, DIN 4109, wird folgende Stellungnahme vorgebracht:
"In der schalltechnischen Stellungnahme zum baulichen Schallschutz vom 16.10.19 erfolgt die Festlegung der Anforderungen an die Außenbauteile nach der 4109 im Hinblick auf die Stellplatznutzung; es ist anzunehmen, dass die Fassung vom Juli 2016 zugrunde gelegt wurde, dies ist jedoch nicht angegeben. Inzwischen wurde in Bayern die DIN 4109 in der Fassung vom Januar 2018 eingeführt (BayMBl. 221 Nr. 235 vom 31.03.21). Die schalltechnische Stellungnahme ist dementsprechend anzupassen.
Der Stellungnahme wird entsprochen.
Hinsichtlich der Nennung der Normenreihe DIN 4109 in den Unterlagen wurde die Angabe der Fassung (Januar 2018) ergänzt.
3.6 Es wird angeregt, die TG-Zufahrt im Plan eintragen.
Der Stellungnahme wird entsprochen.
Die TG-Zufahrt wird entsprechend des Vorhaben- und Erschließungsplans in den Bebauungsplan übernommen.
3.7 Zum Thema Bayerische Luftreinhalteverordnung wird folgende Stellungnahme vorgebracht:
"Es wird angeregt, als Hinweis aufzunehmen, dass beim Baustellenbetrieb nur Baumaschinen eingesetzt werden dürfen, die der Bayerischen Luftreinhalteverordnung (BayLuftV) entsprechen.
Textvorschlag für die Begründung: Um die Einhaltung erlaubter Luftqualitätsgrenzwerte gewährleisten zu können, dürfen nur Baumaschinen betrieben werden, die den Anforderungen der Bayerischen Luftreinhalteverordnung (BayLuftV) vom 20. Dezember 2016 (in Kraft getreten am 01.01.2017) entsprechen. Für die eingesetzten Baumaschinen muss eine Bescheinigung vorliegen, welche nachweist, dass die jeweilige Maschine den Anforderungen der Verordnung entspricht. Die Bescheinigung muss auf der Baustelle (z.B. im Fahrerhaus der Baumaschinen oder gesammelt im Baubüro) aufbewahrt und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorgezeigt werden."
Der Stellungnahme wird entsprochen.
Der Hinweis, dass beim Baustellenbetrieb nur Baumaschinen eingesetzt werden dürfen, die der Bayerischen Luftreinhalteverordnung (BayLuftV) entspreche, wird wie vorgeschlagen in die Begründung aufgenommen.
4. LRA Starnberg, Kreisbauamt, Stellungnahme vom 20.07.2021
4.1 Da der Durchführungsvertrag nicht vorliegt, könne zu Festsetzung B 2.3 keine Stellungnahme abgeben werden.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Der Durchführungsvertrag wird derzeit erarbeitet. Die Pläne des Vorhabens, zu dessen Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet, werden dem Kreisbaumt im Rahmen der öffentlichen Auslegung zur Verfügung gestellt.
4.2 "Die Formulierung „… in geringfügigem Ausmaß …“ in Festsetzung B 3.1 ist zu unbestimmt und daher rechtlich unzulässig."
Der Stellungnahme wird entsprochen.
Um dem gesetzlich geforderten Bestimmtheitsgebot zu entsprechen, wird die Formulierung „…in geringfügigem Ausmaß über der Grundflächenzahl von 0,8 zulässig.“gestrichen und durch „…bis zu einer Gesamtgrundfläche von 1580 m² zulässig.“ ersetzt.
4.3 "Die Formulierung in der Festsetzung B 4.4 „… notwendige Lichtschächte…“ genügt ebenfalls nicht dem gesetzlich geforderten Bestimmtheitsgebot."
Der Stellungnahme wird entsprochen.
Um dem gesetzlich geforderten Bestimmtheitsgebot zu entsprechen, wird die Festsetzung wie folgt geändert:
"Baugrenzen dürfen
zur Belüftung/ Entrauchung von Flächen in Untergeschossen durch maximal 2 Lichtschächte mit Innenbreiten bis zu 2 m und Innentiefen bis zu 1 m und
für die natürliche Lüftung der TG durch maximal 10 Lichtschächte mit Innenbreiten bis zu 1 m und Innentiefen bis zu 1 m zur Belüftung/Entrauchung von Kellerräumen
überschritten werden."
4.4 "Sofern mit der Festsetzung B 5.1 (WD, FD, SD) eine Ausschlusswirkung für andere Dachformen intendiert sein sollte, muss jeweils das Wort „nur“ vorangestellt werden."
Der Stellungnahme wird entsprochen.
Da mit der Festsetzung B 5.1 (WD, FD, SD) eine Ausschlusswirkung für andere Dachformen intendiert ist, wird das Wort „nur“ ergänzt.
4.5 "Wir empfehlen in der Festsetzung B 5.3 die Bezeichnung „Technische Aufbauten“ mit Beispielen zu konkretisieren, da die Bezeichnung andernfalls zu unbestimmt und daher rechtlich unzulässig ist. Zudem sollte zur Klarstellung im letzten Satz dieser wie folgt ergänzt werden, „… unter der WH der Dachterrasse von 18,05 m verbleiben.“"
Der Stellungnahme wird entsprochen.
Die technischen Aufbauten werden konkretisiert. Es handelt sich um Lüftungsrohre, Schornsteine, etc. Ausgenommen von der Höhenbegrenzung für Dachaufbauten sind lediglich Schornsteine von Abgasanlagen, sofern dies nach immissionsschutzrechtlichen Vorgaben erforderlich ist. Dies wird in der Festsetzung ergänzt. Darüber hinaus wird die Festsetzung um „… unter der WH der Dachterrasse von 18,05 m verbleiben.“ ergänzt.
4.6 "In der Festsetzung B 9.1 sowie im Hinweis C 2.3 sind die Fassungsdaten der genannten DIN anzugeben, da es ansonsten zu einer unzulässigen dynamischen Regelung kommt. Die aufgenommenen DIN sind jederzeit zur Einsichtnahme bereit zu halten."
Der Stellungnahme wird entsprochen.
Die Fassungsdaten werden für den Schallschutz „DIN 4109 in der Fassung vom Januar 2018“, sowie für das Schmutzwasser „DIN 1986ff in Fassung vom Dezember 2016 (DIN 1986-100:2016-12)“ ergänzt.
4.7 "Unter B 10.2 Satz 2 ergibt sich kein Sinn, da kein Bestand existiert. Ggf. ist eine weitere Baugrenze unter B 4. aufzunehmen."
Der Stellungnahme wird entsprochen.
Die Formulierung wird aufgrund der Änderung des Bestandsbaukörpers als Neubau geändert. Der zweite Satz entfällt. Es wird eine Abgrenzungslinie zwischen diesen Gebäudeteilen ergänzt.
4.8 "Die Bedeutung der Festsetzung B 6.2 ist unklar. Handelt es sich hierbei um eine Verkehrsfläche im Sinne eines Fußweges?"
Der Stellungnahme wird entsprochen.
Da es hierbei um eine Verkehrsfläche im Sinne eines Fußweges handelt, wird in der Festsetzung zur Konkretisierung „für Fußgänger…“ ergänzt.
4.9 "Zu B 2.1 und B 2.2: Der Begriff „Zwischenbau“ (wahrscheinlich tailliertes Gebäudeteil) ist zu unbestimmt.
Wir sehen die Festsetzung der Art der Nutzung nach § 4 a BauNVO kritisch. Ein besonderes Wohngebiet soll sich in Richtung Wohnen entwickeln. Genau das verhindert die Festsetzung B 2.2. Wieso fällt die Wahl nicht auf MI?"
Der Stellungnahme wird entsprochen.
Der Begriff „Zwischenbau“ wird ersetzt durch die Bezeichnung M3. Als Art der Nutzung wird eine Mischnutzung aus Wohnen und Gewerbe festgesetzt mit dem Zusatz: Die Nutzungsmischung muss nicht gleichgewichtig sein.
Zulässig sind Wohngebäude. Läden, Schank- und Speisewirtschaften, sonstige Gewerbebetriebe, sowie Geschäfts- und Büronutzungen sind zulässig, insoweit sie das Wohnen nicht wesentlich stören.
4.10 "Wir empfehlen - auch in einem V+E-Plan - von der Mischung einer absoluten und relativen Grundfläche abzusehen."
Der Stellungnahme wird entsprochen.
Um dem gesetzlich geforderten Bestimmtheitsgebot zu entsprechen, wird gemäß Abwägungspunkt 4.2 die Formulierung „…in geringfügigem Ausmaß über der Grundflächenzahl von 0,8 zulässig.“ gestrichen und durch „…bis zu einer Gesamtgrundfläche von 1580 m² zulässig.“ ersetzt. Somit liegt keine Mischung einer absoluten und relativen Grundfläche mehr vor.
4.11 "Welchen Mehrwert hat die bürokratische und im Vollzug des Bebauungsplans sehr aufwendige Festsetzung der GF? Wir bitten dringend, diese zu streichen (und eine GR, WH und DN ist dem Thema Begrenzung des Baurechts ausreichend Genüge geleistet)."
Der Stellungnahme wird entsprochen.
Um den Vollzug des Bebauungsplans zu vereinfachen, wird auf die Festsetzung der Geschossfläche verzichtet. Die Anlage der Begründung ist nicht erforderlich.
4.12. "Da die Stadt hier ein schon sehr konkretes Vorhaben plant, empfehlen wir dringend, das Vorhaben bezüglich der planungsrechtlich relevanten Maßgaben (WH, DN, Aufbauten, Gelände etc.) durch auf DIN A3 verkleinerte Eingabepläne im Bebauungsplan festzusetzen. Es macht schlichtweg keinen Sinn, ein konkretes Bauvorhaben mittels differenzierten Festsetzungen in die konventionelle „Bebauungsplansprache“ zu übersetzen und im Genehmigungsverfahren zu überprüfen, ob dieses spezielle Vorhaben diesen Festsetzungen entspricht. Sollte die Stadt diesem arbeitserleichternden Vorschlag folgen, könnten beispielsweise die Festsetzungen B 2.2, B 3.3, B 3.4, B 4.1 bis B 4.5 (letztere beiden durch die Festsetzungen des Freiflächengestaltungsplan), B 5.1 bis B 5.4, B 6.3 bis B 6.5, B 7.1 bis B 7.2 entfallen."
Der Stellungnahme wird nicht entsprochen.
Mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan definiert die Stadt den städtebaulichen Rahmen für das Vorhaben. Die eigentliche Baueingabeplanung liegt noch nicht vor. Sie soll aber auf dem Bebauungsplan aufbauen und kann nach Angabe des Vorhabenträgers frühestens nach Satzungsbeschluss eingereicht werden.
5. Wasserwirtschaftsamt Weilheim, Stellungnahme vom 28.07.2021
5.1. "Rechtliche und fachliche Hinweise und Empfehlungen
Die Belange des Hochwasserschutzes und der –vorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, sind in der Bauleitplanung zu berücksichtigen (§ 1 Abs. 6 Nr. 12, Abs. 7 BauGB). Das StMUV hat gemeinsam mit dem StMB eine Arbeitshilfe „Hochwasser- und Starkregenrisiken in der Bauleitplanung“ herausgegeben, wie die Kommunen dieser Verantwortung gerecht werden können und wie sie die Abwägung im Sinne des Risikogedankens und des Risikomanagements fehlerfrei ausüben können, s. https://www.stmuv.bayern.de/themen/wasserwirtschaft/hochwasser/doc/arbeitshilfe.pdf."
Der Stellungnahme wird entsprochen.
Die Belange des Hochwasserschutzes und der –vorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, werden in der Bauleitplanung berücksichtigt. Der Hinweis auf die Arbeitshilfe wird zur Kenntnis genommen.
5.2 "Oberirdische Gewässer sind im Umgriff des Bebauungsplans nicht enthalten."
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Abwägungsrelevante Belange werden nicht vorgebracht.
5.3 "Infolge von Starkregenereignissen kann es auch fernab von Gewässern zu Überflutungen kommen. Die Vorsorge gegen derartige Ereignisse beginnt auf Ebene der Bauleitplanung. Daher wird grundlegend empfohlen, die topographischen und hydrologischen Verhältnisse (Mulden, bevorzugte Fließwege, flächenhafter Wasserabfluss etc.) zu erheben und eine Gefährdungs-und Fließweganalyse sowie eine Risikobeurteilung durchzuführen.
Vorschlag für Hinweise zum Plan:
Schutz vor Überflutungen infolge von Starkregen:
Infolge von Starkregenereignissen können im Bereich des Bebauungsplans Überflutungen auftreten. Um Schäden zu vermeiden, sind bauliche Vorsorgemaßnahmen zu treffen, die das Eindringen von oberflächlich abfließendem Wasser in Erd- und Kellergeschosse dauerhaft verhindert. Eine Sockelhöhe von mind. 25 cm über der Fahrbahnoberkante wird empfohlen. Kellerfenster sowie Kellereingangstüren sollten wasserdicht und/oder mit Aufkantungen, z.B. vor Lichtschächten, ausgeführt werden.“
Der Stellungnahme wird entsprochen.
Der Hinweis wird wie vorgeschlagen in den Bebauungsplan aufgenommen.
5.4 "Nach einem uns vorliegenden Bohrprofil einer Erkundungsbohrung im Plangebiet wurde am 02.12.1981 ein Grundwasserstand bei 583,47 müNN bzw. 2,6 m unter Gelände sowie Auffüllungen bis 3,25 m unter Gelände dokumentiert. Aufgrund der Nähe zum Starnberger See kann jedoch davon ausgegangen werden, dass der Grundwasserstand mit dem Wasserstand des Sees (HW bei 585,12 m ü. NN) in Verbindung steht.
Vorschlag für Festsetzungen:
Die Einleitung von Grund-, Drän- und Quellwasser in den öffentlichen Schmutz-/Misch-wasserkanal ist nicht zulässig.
Zum Schutz vor hohen Grundwasserständen und sonstigen hydrostatisch wirksamen Wässern (z.B. Stau- und Schichtenwasser) müssen Keller oder sonstige unterhalb des anstehenden Geländes liegende Räume in den im Plan gekennzeichneten Gebieten bis mindestens zum bisher bekannten Wasser-Höchststand (HW) von 585,12 m ü. NN zuzüglich einem geeigneten Sicherheitszuschlag wasserdicht (z.B. weiße Wanne) und auftriebssicher hergestellt werden.“
Vorschlag für Hinweise zum Plan:
„Die Erkundung des Baugrundes einschl. der Grundwasserverhältnisse obliegt grund-sätzlich dem jeweiligen Bauherrn, der sein Bauwerk bei Bedarf gegen auf-tretendes Grund- oder Hang- und Schichtenwasser sichern muss.“
Der Stellungnahme wird entsprochen.
Die Festsetzungen und der Hinweis werden wie vorgeschlagen in den Bebauungsplan aufgenommen.
5.5 „Im Bereich des geplanten Bebauungsplanes liegen Hinweise zu Bodenauffüllungen vor. Anthropogen überprägte Böden können Schadstoffe enthalten. Bei Abtransport entsprechender Böden ist daher vorab eine chemische Untersuchung erforderlich.
Vorschlag für Hinweise zum Plan:
„Sollten bei den Aushubarbeiten organoleptische Auffälligkeiten des Bodens festgestellt werden, die auf eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast hindeuten, ist unverzüglich die zuständige Bodenschutzbehörde (Kreisverwaltungsbehörde) zu benachrichtigen (Mitteilungspflichten gem. Art. 1, 12 Abs. 2 BayBodSchG).“
Der Stellungnahme wird entsprochen.
Der Hinweis wird wie vorgeschlagen in den Bebauungsplan aufgenommen.
5.6 „Gemäß Satzung müssen alle Bauvorhaben an die zentrale Wasserversorgung der Stadt Starnberg angeschlossen werden.“
Der Stellungnahme wurde bereits entsprochen.
Ein entsprechender Hinweis ist bereits im Bebauungsplan vorhanden. Eine weitere Anpassung ist nicht erforderlich.
5.7 "Sämtliche häuslichen Schmutzwässer sind an die öffentliche Kanalisation anzuschließen. Im Kanalnetz ist ein hoher Fremdwasseranteil bekannt. Es ist daher streng darauf zu achten, dass kein zusätzliches Fremdwasser (Dränagen o.ä.) eingeleitet wird."
Der Stellungnahme wird entsprochen.
Ein entsprechender Hinweis ist bereits im Bebauungsplan vorhanden. Eine Ergänzung des Fremdwasseranteils wird vorgenommen.
5.8 "Gemäß §55 Abs. 2 WHG soll Niederschlagswasser ortsnah versickert werden, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften oder wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen. Aufgrund potentiell hoher Grundwasserstände soll die Ableitung von gesammelten Niederschlagswasser mit 3 l/s in den Regenwasserkanal erfolgen. Wir empfehlen ferner festzulegen, bis zu welcher Jährlichkeit die Drosselung auf 3 l/s erfolgen soll. I.d.R. werden hierfür 5 oder 10-jährliche Ereignisse angesetzt.
Wir empfehlen hierfür grundsätzlich Gründächer, Retentionsräume in „Kombi-Zisternen“ und Mulden-Rigolensysteme (insb. als kostengünstige Filteranlage für Verkehrsflächen, sowie für die Überflutungsvorsorge) in die Erwägungen mit einzubeziehen.
Vorschlag für Festsetzungen
„Bei Stellplätzen, Zufahrten und Zugängen sind für die Oberflächenbefestigung und deren Tragschichten nur Materialien mit einem Abflussbeiwert kleiner oder gleich 0,7 zu verwenden, wie z.B. Pflasterung mit mind. 30 % Fugenanteil, wasser- und luftdurchlässige Betonsteine, Rasengittersteine, Rasenschotter, wassergebundene Decke.“
„Flachdächer (0 bis 15 Grad) sind mindestens mit einem Anteil von 60% der Dachflächen - ausgenommen Flächen für technische Dachaufbauten (z.B. Solaranlagen) - mit einer Substratschicht von mindestens 8 cm zu versehen und zu bepflanzen.“
„Das gesammelte Niederschlagswasser, welches nicht versickert werden kann, ist in Abstimmung mit dem zuständigen Kanalnetzbetreiber … gedrosselt auf maximal … l/s bis zum 5-jährlichen Bemessungsregen in den Regenwasserkanal einzuleiten.“
„Bei der Erstellung der Wohnbebauung und der Grundstücksgestaltung (Zugänge, Lichtschächte, Einfahrten etc.) ist die Rückstauebene zu beachten. Unter der Rückstauebene liegende Räume und Entwässerungseinrichtungen (auch Dränanlagen, sofern zulässig) müssen gegen Rückstau aus der Kanalisation gesichert werden.“
Der Stellungnahme wird entsprochen.
Die Festsetzungen werden mit geringfügigen Anpassungen in den Bebauungsplan übernommen. Die Angabe zur Einleitung wird mit 3l/s ergänzt.
6. Abwasserverband Starnberger See, Stellungnahme vom 26.07.2021
6.1 "Schmutzwasserbeseitigung
Die Umsetzung des Bebauungsplanes Nr. 81A02 geht einher mit dem Anschluss an die zentrale Abwasseranlage des Abwasserverbandes Starnberger See.
Im vorliegenden Fall handelt es sich ausschließlich um die Ableitung von sog. häuslichem Abwasser. Der Abwasserverband unterhält in der Kaiser-Wilhelm-Straße einen Schmutzwasserkanal an den die Flurstücke angeschlossen werden können (unabhängig von der derzeitigen Anschlusssituation). Weiterführend über den Ringkanal wird somit das Abwasser der Kläranlage Starnberg zugeführt, die die entsprechende Reinigung des Abwassers mit Ableitung in den Vorfluter (Würm) sicherstellt.
Die Erschließungssicherheit des Vorhabens ist schmutzwassertechnisch gegeben.
Insbesondere bei Flurstücksteilungen („maßvolle Nachverdichtung“) ist aber auf gegebenenfalls notwendige Grunddienstbarkeiten / Leitungsrechte zu achten!
Der Abwasserverband ist bei derartigen Vorhaben nach Möglichkeit bereits im Vorfeld mit einzubinden.
Die entsprechenden Planunterlagen zur Genehmigung des Entwässerungsplans sind beim AV Starnberger See gesondert einzureichen. Im Rahmen der hier beschriebenen Stellungnahme zum Bebauungsplan wird die Anschlusssicherheit beurteilt, die Prüfung des Entwässerungsplans wird dadurch nicht ersetzt und muss noch erfolgen."
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Abwägungsrelevante Belange werden nicht vorgebracht. Der Sachverhalt wird in der Begründung erläutert.
6.2. "Niederschlagwasserbeseitigung
Der Abwasserverband unterhält in der Kaiser-Wilhelm-Straße einen Niederschlagswasserkanal in die die Flurstücke Nr. 52/17 und 52/18 angeschlossen werden können (unabhängig von der derzeitigen Anschlusssituation).
Die Erschließungssicherheit des Vorhabens ist niederschlagswassertechnisch gegeben.
Insbesondere bei Flurstücksteilungen („maßvolle Nachverdichtung“) ist aber auf gegebenenfalls notwendige Grunddienstbarkeiten / Leitungsrechte zu achten! Der Abwasserverband ist bei derartigen Vorhaben nach Möglichkeit bereits im Vorfeld mit einzubinden."
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Abwägungsrelevante Belange werden nicht vorgebracht. Der Sachverhalt wird in der Begründung erläutert.
6.3. "Ableitung von Grund-, Hang- und Quellwasser
Durch mögliche bauliche Verdichtungen bzw. Neubauten und Hangbauweisen könnte Quell- und/oder Schichtenwasser angetroffen werden. Deren Einleitung in Kanäle des Abwasserverbandes Starnberger See ist gemäß Entwässerungssatzung nicht gestattet, da es sich nicht um Abwasser handelt. Entsprechende Voruntersuchungen des Baugrunds sind hier empfehlenswert. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass beim Bau auftretendes Grund-, Hang- und Quellwasser nicht vom AV Starnberger See abgeleitet wird. Der AV Starnberger See übernimmt für eventuell auftretende Schäden keinerlei Haftung."
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Abwägungsrelevante Belange werden nicht vorgebracht. Der Sachverhalt wird in der Begründung erläutert.
6.4 "Nachweis des Überflutungsschutzes und des Notwasserweges
Bei Grundstücken über 800 m² abflusswirksamer Gesamtfläche ist gemäß Entwässerungssatzung des Abwasserverbandes Starnberger See das Rückhaltevermögen des entsprechenden Grundstückes bezogen auf das 5-minütige,30-jährliche Regenereignis nachzuweisen.
Damit wird sichergestellt, dass beim Versagen der vorhandenen Regenrückhaltungen auf den Grundstücken Beeinträchtigungen angrenzender Grundstücke aus Starkniederschlägen ausgeschlossen werden können.
Zudem ist für den Katastrophenfall mit einem 5-minütigem, 100-jährlichen Regenereignis der sog. Notwasserweg nachzuweisen. Dieser Weg soll aufzeigen, wohin Oberflächenwasser aus entsprechenden Starkregenereignissen fließt, wenn es beim Versagen der Rückhalteeinrichtungen auf den Grundstücken nicht mehr zurückgehalten werden kann.
Auf diese Weise wird die Möglichkeit zur systematischen Darlegung geschaffen, welche Gebiete bzw. Grundstücke einem erhöhten Gefährdungspotential durch Niederschlagsabflüsse aus Starkniederschlagsereignissen unterliegen.
Auf Grund der offensichtlichen Überschreitung der maßgebenden abflusswirksamen Grundstücksfläche ist ein Überflutungsnachweis und der Nachweis des Notwasserweges erforderlich.
Der Stellungnahme wurde bereits entsprochen.
Abstimmungen zum Überflutungsschutz haben bereits mit dem Abwasserverband Starnberger See stattgefunden. Entsprechende Festsetzungen finden sich im Bebauungsplan.
6.5 "Ergänzung / Sonstiges
Eine eventuell notwendige temporäre Ableitung von Baugrubenwasser (Grundwasserabsenkung) o.ä. ist rechtzeitig beim Abwasserverband (Einleitgenehmigung) und beim Landratsamt (Wasserrecht) zu beantragen. Im Übrigen ist die Entwässerungssatzung (EWS) des Abwasserverbandes nebst Zusätzlichen Technischen Bestimmungen (ZTB) grundsätzlich zu beachten und rechtlich bindend!“
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die Stellungnahme betrifft nicht das Verfahren zu Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 81A02, sondern den Bauvollzug.
7. AWISTA-Starnberg, Kommunalunternehmen für Abfallwirtschaft im Landkreis Starnberg, Stellungnahme vom 30.07.2021
"Um eine ordnungsgemäße und dauerhafte Abfallentsorgung durch dreiachsige Abfallsammelfahrzeuge zu gewährleisten, weisen wir darauf hin, dass die Bereitstellung aller Behälter im Holsystem am nächsten befahrbaren öffentlichen Verkehrsraum hier an der "Kaiser-Wilhelm-Straße 1" erfolgen muss (vgl. § 13 a Abs. 4 Pkt. 6 Abfallwirtschaftssatzung)."
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Dieser betrifft nicht das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 81A02, sondern den Bauvollzug bzw. Nutzungsaufnahme. Die Bereitstellung aller Behälter im Holsystem wird am nächsten befahrbaren öffentlichen Verkehrsraum hier an der "Kaiser-Wilhelm-Straße 1" erfolgen.
8. Energienetze Bayern GmbH & Co. KG, Stellungnahme vom 08.07.2021
"… die Energienetze Bayern GmbH & Co. KG hat keine Einwendungen, somit stimmen wir zu."
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Abwägungsrelevante Belange werden nicht vorgebracht.
III Anregung des Vorhabenträgers
Per Email vom 08.04.2022 teilte der Anwalt des Vorhabenträgers zum Thema Stellplatznachweis folgendes mit:
"Für den Neubau sind 19 Stellplätze erforderlich. In der Tiefgarage können 15 Stellplätze nachgewiesen werden; im Hof und an der Straße weitere 4.”
"Für die zwölf Wohneinheiten im Bestand vertreten wir die Auffassung, dass auch bei einer Gesamtbetrachtung des Bauvorhabens nach Art. 47 Absatz 1 S. 2 Bayerische Bauordnung nur die für die Nutzungsänderung erforderlichen Stellplätze nachzuweisen sind. Insofern reichen die vorhandenen Stellplätze aus.
Sofern diese Auffassung vom Bauausschuss nicht geteilt wird, kann der Stellplatznachweis wie folgt geführt werden. Für die bestehenden zwölf Wohnungen können 12 (nicht ausreichend breite) Stellplätze nachgewiesen werden. Sofern gefordert wird, dass diese Stellplätze umgebaut werden, kann ein Stellplatznachweis von 9 Stellplätzen geführt werden.
Die restlichen 3 Stellplätze müssen nicht nachgewiesen werden, wenn im Bebauungsplan eine Reduzierung der Stellplätze aufgrund der besonderen Lage des Grundstücks (optimale ÖPNV Anbindung, Nähe zum Bahnhof und Fußläufigkeit in der Innenstadt) vorgenommen wird.
Wenn der Bauausschuss keine solche Entscheidung treffen will, ist unsere Mandantschaft zur Auflösung der fehlenden 3 Stellplätze bereit."
Der Stellungnahme wird folgendermaßen entsprochen:
Zu a) Die vom Vorhabenträger ermittelte Anzahl der erforderlichen Stellplätze fußt auf der Annahme, dass im Bauteil M2/3 insgesamt acht Wohnungen erstellt werden. Gemäß Bebauungsplanfestsetzung B.3.6 sollen aber neben den zwölf Bestandswohnungen bis zu neun zusätzliche Wohnungen im Bauteil M2/3 möglich sein. Außerdem wurde in der Stellplatzermittlung von einer gewerblichen Nutzung in Form von Verkaufsflächen und Büros ausgegangen. Erhöht sich die Zahl der Wohnungen, oder sollen gewerbliche Nutzungen mit erhöhtem Besucherverkehr (z. B. Arztpraxis) einziehen, genügt die Anzahl der oberirdisch und in der geplanten Tiefgarage nachweisbaren Stellplätze für den Bauteil M2/3 nicht.
Zu b) Die Auffassung des Vorhabenträgers, dass auch bei einer Gesamtbetrachtung des Bauvorhabens nach Art. 47 Absatz 1 S. 2 Bayerische Bauordnung nur die für die Nutzungsänderung erforderlichen Stellplätze nachzuweisen sind und die vorhandenen Stellplätze insofern ausreichen, wird nicht geteilt, da es sich bei dem Vorhaben um die genehmigungspflichtige Änderung des Bestands im Sinne einer Neuerrichtung des Gebäudes handelt, da der vordere Gebäudeteil des Bestands abgebrochen und ersetzt werden soll. Die günstige „fiktive Stellplatzberechnung“, die nach heutigem Recht fehlende Stellplätze der Ursprungsgenehmigung „wegrechnet“, kann nicht angewendet werden. Die 12 vorhandenen Stellplätze genügen mit einer Breite von 4,20 m bis 4,275 m für zwei Stellplätze nicht den heutigen Anforderungen an Stellplätze. Faktisch kann in einer in einem ursprünglich als Doppelgarage geplanten Garagenraum jeweils lediglich ein Fahrzeug untergebracht werden. Durch Umbau der vorhandenen Stellplätze könnten neun Stellplätze geschaffen werden, die für die Gesamtzahl der Bestandswohnungen aber immer noch nicht ausreichen.
Fazit: In der Gesamtschau wird deutlich, dass die Anzahl der nachweisbaren Stellplätze für das gesamte Bauvorhaben nicht ausreicht und sich mindestens drei Stellplätze nicht nachweisen lassen werden. Da sich der Vorhabenträger eine gewisse Flexibilität bei der Aufteilung der Nutzungen offenhalten möchte, ist zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht sicher, wie viele Stellplätze tatsächlich fehlen werden. Aus diesem Grunde kann und soll keine reduzierte Stellplatzanzahl im Bebauungsplan aufgrund der Lage des Grundstücks in fußläufiger Entfernung von Innenstadt und Bahnhof festgesetzt werden, sondern der Vorschlag des Vorhabenträgers angenommen werden, die fehlenden Stellplätze abzulösen. Dies entspricht auch den Inhalten des vom Vorhabenträger vorgelegten vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Ob ein Umbau der Garagenplätze vorgenommen werden soll, ist vom Vorhabenträger unter Einbeziehung wirtschaftlicher Aspekte abzuwägen und zu entscheiden.
IV Den Stellungnahmen und Anregungen wird gemäß den zu den Abwägungsvorschlägen der Verwaltung gefassten Beschlüssen entsprochen.
V Die Änderungen sind abschließend in den Bebauungsplan einzuarbeiten. Die Verwaltung wird beauftragt, die öffentliche Auslegung sowie die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange durchzuführen.
angenommen: einstimmig
TOP 9 Bebauungsplan Nr. 81A06 für das Gebiet zwischen Hofbuchet-, Schießstätt- und Waldschmidtstraße sowie die Grundstücke nördlich der Hofbuchetstraße Ergänzung der Planungsziele
Der TOP wird vorerst zurückgestellt, da im TOP 10 das Einvernehmen erteilt wurde.
(Anm. d. Verf.: Einen Bebauungsplan für sechs Häuser aufzustellen erscheint mir schon ein recht hoher Aufwand mit nur begrenzter Wirkung, auch wenn fünf von den sechs Häusern von oben noch eine sehr hohe Ähnlichkeit aufweisen. Als positiv denkender Realist baue ich darauf, dass der Bauherr bzw. die späteren Bewohner ein “maximal ausgenutztes und vollgepflastertes Grundstück” als nicht erstrebenswert ansehen.)
TOP 10 Antrag auf Vorbescheid für den Neubau eines Doppelhauses auf dem Grundstück Fl. Nr. 968/37, Gemarkung Starnberg, Hofbuchetstraße 12/12a Anhörung zur Einvernehmensersatzung
(Anm. d. Verf.: Als Spontan-Nur-Vertreter in der heutigen Sitzung beschränke ich mich auf die Dokumentation der Beschlüsse.)
Beschlussvorschlag
Für die Fragen 2 und 3, in denen eine Wandhöhe von 6,91 m und eine Firsthöhe von 11,12 m abgefragt wird, wird die Zurückstellung nach § 15 BauGB beantragt, da zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert wird.
abgelehnt: 5:6
Antrag Frau Pfister:
Für die Fragen 2 und 3 wird das Einvernehmen erteilt.
angenommen: 6:5
TOP 11 Antrag auf Baugenehmigung (Tektur UrGen. 40-B-2020-651-11) Neubau eines Mehrfamilienhauses mit Tiefgarage - Änderungen: Vergrößerung des westlichen Balkons im OG, Vergrößerung der westlichen Terrasse im EG, auf dem Grundstück 146/1, Gemarkung Starnberg, Vogelanger 15 (Antrag Nr. 2022/042)
(Anm. d. Verf.: Als Spontan-Nur-Vertreter in der heutigen Sitzung beschränke ich mich auf die Dokumentation der Beschlüsse.)
Beschlussvorschlag
Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Baugenehmigung (Tektur) für den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit Tiefgarage auf dem Grundstück Fl. Nr. 146/1, Gemarkung Starnberg, Vogelanger 15 wird erteilt, da sich das Vorhaben nach der Art und dem Maß der baulichen Nutzung nach § 34 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt.
angenommen: einstimmig
TOP 12 Bebauungsplan Nr. 8070 „Am Wiesengrund“ für das Gebiet zwischen Weilheimer Straße, Waldspielplatz und Prinzeneiche, Gemarkung Söcking Fassung des Satzungsbeschlusses im ergänzenden Verfahren
(Anm. d. Verf.: Als Spontan-Nur-Vertreter in der heutigen Sitzung beschränke ich mich auf die Dokumentation der Beschlüsse.)
Beschlussvorschlag
Der Bauausschuss beschließt den Bebauungsplan in der Fassung vom 18.10.2018 unter Bestätigung seines Abwägungsergebnisses im Satzungsbeschluss vom 18.10.2018 sowie unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich erfolgten rechtlichen Sicherung der Niederschlagswasserbeseitigung als Satzung und beauftragt den Ersten Bürgermeister mit der Ausfertigung sowie ortsüblichen Bekanntmachung unter rückwirkender Inkraftsetzung.
angenommen: einstimmig
TOP 13 Bauantrag für die Nutzungsänderung der Musikschule Starnberg auf dem Grundstück Fl.Nr. 305, Gemarkung Starnberg, Mühlbergstraße 4 (Antrag Nr. 2022/048)
(Anm. d. Verf.: Als Spontan-Nur-Vertreter in der heutigen Sitzung beschränke ich mich auf die Dokumentation der Beschlüsse.)
Beschlussvorschlag
Das gemeindliche Einvernehmen zum Bauantrag für die Nutzungsänderung der Musikschule Starnberg auf dem Grundstück FlNr. 305, Gemarkung Starnberg, Mühlbergstraße 4 (Antrag Nr. 2022/048) wird einschließlich der nachfolgenden Befreiungen von den betroffenen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 8135 "Schloßberg Nord" erteilt:
Befreiung von Festsetzung A. 3. a) hinsichtlich der maximal zulässigen Geschossfläche von 1700 m² zugunsten einer Überschreitung um ca. 500 m² auf eine Geschossfläche von ca. 2200 m²
Befreiung von Festsetzung A. 3. c) hinsichtlich der maximal zulässigen Anzahl von drei Vollgeschossen zugunsten von vier Vollgeschossen
Befreiung von Festsetzung A. 4. f) hinsichtlich der maximal zulässigen Wandhöhe von 15,00 m zugunsten der Überschreitung durch den vorspringenden Zwerchgiebel mit einer Wandhöhe von ca. 15,60 m an Nordostseite des Gebäudes sowie durch den Aufzugsturm mit einer Wandhöhe von ca. 19,80 m
Befreiung von Festsetzung A. 4. d) hinsichtlich der maximal zulässigen Breite von 3,50 m von Zwerchgiebeln und der Lage der Firsthöhe von Zwerchgiebeln mindestens 0,70 m unterhalb des Hauptfirstes zugunsten der Überschreitung durch den Zwerchgiebel an der Nordostseite des Gebäudes mit einer Breite von ca. 4,20 m sowie zugunsten des mit dem Hauptfirst höhengleich errichteten Zwerchgiebel-Firsts
Befreiung von Festsetzung A. 5. a) hinsichtlich des geforderten Satteldachs zugunsten der als Walmdach ausgeführten Dachform
angenommen: einstimmig
TOP 14 Durchführungsbeschluss Straßenmarkierung
(Anm. d. Verf.: Als Nur-Vertreter in der heutigen Sitzung beschränke ich mich auf die Dokumentation der Beschlüsse.)
Beschlussvorschlag
Der Bauausschuss beschließt, dass die Ausschreibung für Markierungsarbeiten vorgenommen wird. Die Kosten für Markierungsarbeiten werden auf der HHSt 6300/5131 (Straßenunterhalt) gebucht.
angenommen: einstimmig
TOP 15 Bekanntgaben, Sonstiges
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Sanierung einer Stadtvilla ANNO 1931
Erstellt wurde ein Sanierungskonzept nebst dazu gehörigem Leistungsverzeichnis.
Ausgeführt wurde die Horizontalsperre im Mauersägeverfahren. Putze, Mörtel und Wandfarben innen wie außen wurden getestet und entsprechend modifiziert hergestellt.
"Mieter unter Druck - Wohnungsnot in Ostdeutschland"
Neben Alters WG‘s, Genossenschaften ist eine Lösung der #Kauf der #Immobilie durch die Mietparteien.
Dafür gibt es zB das Mietshäuser Syndikat. Ein Konzept das preiswerter wohnen für die dann #Eigentümergemeinschaft. Meine Erfahrungen dann wenn es um das Sanieren der #Bausubstanz geht sind das jeder Miteigentümer eine andere Form der #Sanierung vorschlägt sprich es gibt keine Einigkeit untereinander. Jeder möchte etwas anderes zur Ausführung bringen. Es wird wohl daran liegen das Jeder in der Schule andere Physika hatte im Lehrplan? 📷 Liebe Leute es gibt überall die gleichen physikalischen Gesetze. Abweichungen da gegen schaden Eurem Geldbeutel.
#fußkalt#verdunstungskälte#raumklima#wohlbefinden#rheuma#raumklimata#tauwasser#feuchte#wände#taupunktabelle#löwenberger land#oberhavel#immobilienkauf#mietnot
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Vöhrenbachs Holzwertanleihe von 1923
Als in der Hyperinflation des Jahres 1923 die deutsche Markwährung zusammenbrach, mussten viele Kommunen kreative Lösungen zur Finanzierung ihrer Infrastrukturmaßnahmen suchen. Eine aus der Not geborene Finanzinnovation waren zu dieser Zeit die „wertbeständige Anleihen“, die auf der Basis von Gold, Dollar, Roggen, Weizen, Kohle etc. zunehmend auf den Kapitalmarkt gelangten. In waldreichen Gegenden, unter anderem in Freiburg, Glogau, Heidelberg und Offenbach, gab man in dieser Notlage wertgesicherte Holzanleihen aus. So auch in der Stadtgemeinde Vöhrenbach, gelegen im mittleren Schwarzwald im Bregtal. Denn der Bau der Linachtalsperre musste hier unter großen Schwierigkeiten finanziert werden.
In den Jahren nach dem Ersten Weltkrieg war die Energieversorgung in vielen Gebieten des Deutschen Reichs teuer und unzuverlässig. Viele Kommunen überlegten eigene Energiequellen, beispielsweise die Wasserkraft, zu nutzen. Auch in der Stadtgemeinde Vöhrenbach plante man zur Sicherung der Stromversorgung und zum Hochwasserschutz den Bach „Linach“ mit einer Talsperre aufzustauen. Um kostengünstig zu Bauen wählte man die damals sehr fortschrittliche Stahlbetonbauweise in Form einer Gewölbe-Reihenstaumauer mit schrägliegender Wasserseite.
Der gemeindliche Beschluss zum Bau der Linachtalsperre fiel 1921, die Bauzeit war geplant von 1922 bis 1925. Im Januar 1922 begann der Bau. Ab Mai schritten die Bauarbeiten zügig voran, auf der Großbaustelle waren 350 Arbeiter beschäftigt. Der Bau der Linachtalsperre war seinerzeit Präzisionsarbeit und erforderte hohes handwerkliches Können für die Herstellung der komplizierten Verschalung.
Das folgende Jahr 1923 war gekennzeichnet durch die enorme Geldentwertung im Deutschen Reich. Die Inflation stellte die Stadt Vöhrenbach vor große Probleme bei der weiteren Finanzierung ihres Bauvorhabens. Nach der Mitte 1923 einsetzenden Hyperinflation wurden der Stadt keine weiteren Bankkredite mehr gewährt, die Arbeiten kamen ins Stocken, das Projekt stand finanziell am Abgrund.
In dieser Geldnot sah sich die Stadt gezwungen, ungewöhnliche Maßnahmen zur Geldbeschaffung einzuleiten. Zunächst begann man eigenes Geld zu drucken. Mit Genehmigung des Innenministeriums gab die Stadt im August 1923 erstmals Notgeld in hohen Nennwerten heraus. Um die Schuldenlast zu bewältigen ging man auch zur verstärkten Abholzung des Stadtwaldes über. Aber auch der Holzverkauf reichte nicht, um die Arbeiten weiterzuführen. Keiner traute dem Papiergeld mehr.
Notgeldschein der Stadtgemeinde Vöhrenbach über 10 Milliarden Mark vom 20. Oktober 1923. Die Geldscheine wurden mit Datum 14. August 1923 in den Nennwerten 100.000 Mark, 500.000 Mark, 1 Million Mark und mit Datum 20. Oktober 1923 zu 1 Milliarde Mark, 10 Milliarden Mark, 50 Milliarden Mark und 1 Billion Mark ausgegeben.
Notgeldschein der Stadtgemeinde Vöhrenbach über 10 Milliarden Mark vom 20. Oktober 1923. Als Motiv wurde bei fast allen Nominalwerten auf der Rückseite der Notgeldscheine die seinerzeit im Entstehen begriffene Staumauer der Linachtalsperre abgebildet.
Zur Baufinanzierung eine eigene Anleihe in entwerteter Mark aufzulegen, war zu diesem Zeitpunkt durch die hohe Geldentwertung nicht mehr möglich, niemand hätte solche Schuldverschreibungen gekauft. Der einzige Ausweg wäre eine von 1922 bis 1923 gern eingesetzte Finanzinnovation gewesen: eine wertbeständige Anleihe. Hier gab es reichsweit Beispiele für wertgesicherte Anleihen in Gold, Dollar, Roggen, Weizen, Kohle etc. Das waldreiche Vöhrenbach entschied sich unter dem Aspekt „Gestaut soll werden die Wasserflut“ für die Begebung einer wertbeständigen Holzanleihe in folgender Ausstattung:
Emittent: Stadtgemeinde Vöhrenbach im Freistaat Baden
Emission: 6% mündelsichere und wertbeständige Holzanleihe von 1923
Zinstermin: jeweils am 1. November (1.11.1924 - 1.11.1929)
Emissionsvolumen zunächst 5.000 fm (Festmeter Nadelnutzholz III. Klasse), später nach Bedarf
Ausstellungsdatum: 9. Oktober 1923
Stückelung: Inhaberschuldverschreibungen über 0,25 fm, 0,5 fm, 1 fm, 2, fm und 5 fm (Litera E-A)
Realwertsicherung: Gesichert wurde die Anleihe durch das gesamte Vermögen der Stadtgemeinde Vöhrenbach, welches allein an Waldungen eine Fläche von 1.300 ha umfasste (jährlicher Holzeinschlag 6.500 fm).
Heimzahlung: Tilgung in fünf gleichen Jahresraten, jeweils auf 1. November, erstmals im Jahre 1925, letztmals im Jahre 1929 durch Rückkauf oder Verlosung.
Berechnung der Geldbeträge: Die zur Auszahlung kommenden Geldbeträge für Zins und Tilgung wurden berechnet unter Zugrundelegung des durchschnittlichen Holzerlöses, wie er von der zuständigen Forstbehörde während des dem Zahlungstermin vorausgegangenen Jahres für Fichtennutzholz dritter Klasse … festgestellt worden ist.
Stadtgemeinde Vöhrenbach, 6%ige mündelsichere wertbeständige Holzanleihe vom 9. Oktober 1923, Schuldverschreibung Litera A über den Holzwert für 5 Festmeter Nadelnutzholz III. Klasse.
Binnen weniger Tage waren die ersten 5.000 Festmeter der Anleihe gezeichnet, so dass wieder Zahlungen an die Baufirnen geleistet werden konnten und der Bau langsam weitergehen konnte. Im Dezember 1923 wurde das im Jugendstil erbaute Turbinenhaus fertiggestellt. Die neu ausgegebene Rentenmark beendete Ende des Jahres 1923 die Inflation und führte ab 1924 wieder zu geordneten Finanzverhältnissen in Deutschland. Ab August 1924 wurde die Reichsmark zusätzlich zur Rentenmark eingeführt. Vom 1. August bis Ende Oktober 1924 konnten nun die Bauarbeiten an der Staumauer in vollem Umfange wieder aufgenommen werden. Am 7. November 1925 war die Staumauer vollendet, im Maschinenhaus liefen zwei von drei Turbinen.
Stadtgemeinde Vöhrenbach, 6%ige mündelsichere wertbeständige Holzanleihe vom 9. Oktober 1923, Schuldverschreibung Litera B über den Holzwert für 2 Festmeter Nadelnutzholz III. Klasse.
Stadtgemeinde Vöhrenbach, 6%ige mündelsichere wertbeständige Holzanleihe vom 9. Oktober 1923, Schuldverschreibung Litera C über den Holzwert für 1 Festmeter Nadelnutzholz III. Klasse.
Durch die Kraft des fließenden Wassers der Linach konnte die Stadt Vöhrenbach von nun an mit billigem Strom versorgt werden. Im Mai 1926 war das Becken der Talsperre randvoll. Bei Vollstau betrug das Fassungsvermögen 1,1 Millionen Kubikmeter. Der See hatte eine Länge von einem Kilometer und eine überflutete Fläche von 110.000 Quadratmetern. 11.000 Kubikmeter Beton wurden in der Staumauer verarbeitet. Das Kraftwerk lieferte 374.000 Kilowattstunden, was 72 Prozent des Gesamtbedarfs Vöhrenbachs betrug. 100.000 Festmeter Holz waren insgesamt für die Anleihefinanzierung des Anlagenbaus erforderlich gewesen.
Stadtgemeinde Vöhrenbach, 6%ige mündelsichere wertbeständige Holzanleihe vom 9. Oktober 1923, Schuldverschreibung Litera D über den Holzwert für 0,5 Festmeter Nadelnutzholz III. Klasse.
Stadtgemeinde Vöhrenbach, 6%ige mündelsichere wertbeständige Holzanleihe vom 9. Oktober 1923, Schuldverschreibung Litera E über den Holzwert für 0,25 Festmeter Nadelnutzholz III. Klasse.
Bis 1969 tat das Kraftwerk seinen Dienst, denn in diesem Jahr fasste der Gemeinderat den Beschluss, die Eigenstromerzeugung wegen Unrentabilität einzustellen. Ein weiterer Grund waren anstehende aufwändige Sanierungsarbeiten. Ab diesem Zeitpunkt war die komplette Anlage dem Verfall preisgegeben. Der Stausee war aber weiterhin ein beliebtes Freizeitziel. In den Achtzigerjahren wurden Anstrengungen unternommen, die Linachtalsperre wieder zu reaktivieren, was allerdings nicht gelang. 1988 wurde der Stausee komplett abgelassen.
Nachdem die Linachtalsperre in einen „Dornröschenschlaf“ gefallen war, hat es die 1997 gegründete „Gesellschaft für dezentrale Energieanlagen“ gemeinsam mit engagierten Bürgern und der Stadt Vöhrenbach tatsächlich geschafft, das Kraftwerk zu sanieren und wieder zu reaktivieren.
Zur Wiederinbetriebnahme der Talsperre für die Produktion umweltfreundlichen Stroms und zur Wiederherstellung des Stausees als Naherholungsgebiet, erstellte die Stadt 2003 ein umfassendes Sanierungskonzept, das mit Unterstützung öffentlicher und privater Stellen bis 2007 verwirklicht wurde. Die Gesamtkosten der Sanierung beliefen sich auf 7,1 Millionen €. Die offizielle Einweihung der sanierten Linachtalsperre wurde im Juni 2008 mit einem großen Fest gefeiert. Die Staumauer im Tal der Linach ist die erste und einzige Gewölbe-Reihenstaumauer Deutschlands – sie ist heute ein Baukulturdenkmal.
Die äußerst dekorativen Holzanleihen der Stadtgemeinde Vöhrenbach von 1923 sind heute seltene und gesuchte Sammlerstücke. Holger Scheele berichtet über die Staumauer der Linachtalsperre … hier
Die Linachtalsperre kurz nach ihrer Erneuerung im Juli 2008
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Hans-Georg Glasemann
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