#Leistungszeit
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Bauvertrag: Keine Rechnungskürzung für spätere Fertigstellung
„…Ein Vertrag sah eine Ausführungszeit von 12 Monaten vor. Die Leistungszeit war nicht so genau definiert. Wer hat Recht, wenn der Bau länger dauert und die Mahnung vergessen wurde? Wie konkret muss der Beginn der Leistungszeit im Bauvertrag definiert sein, damit Betriebe in Verzug geraten, wenn sie das Werk nicht pünktlich fertigstellen? Mit dieser Frage musste sich kürzlich das Saarländische…
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#Ausführungszeit#Bauvertrag#BGB#Fertigstellung#Inverzugsetzung#Leistungszeit#Mahnung#OLG#Rechnungskürzung#Verzug#Voraussetzung
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Auszahlungszeitpunkt einer Abfindung richtig vereinbaren
Wenn der Auszahlungszeitpunkt richtig gewählt und vereinbart wird, können Sie tausende Euro Steuern sparen. Auszahlungszeitpunkt einer Abfindung unbedingt beachten An anderer Stelle auf diesem Blog wurde bereits ausführlich begründet: Der Zeitpunkt des Zuflusses einer Abfindung beim Arbeitnehmer kann steuerwirksam gestaltet werden. Wird der Auszahlungszeitpunkt auf ein Kalenderjahr verlagert, in dem das zu versteuernde Einkommen deutlich niedriger ist als im Entlassungsjahr, so bewirkt das unter günstigen Umständen einen Hebeleffekt. Die Steuerlast kann beispielsweise um mehr als 20.000 Euro gesenkt werden, wie Sie mit dem Abfindungsrechner kalkulieren können. Deshalb nutzen Abfindungsempfänger öfter die Chance, vor der Fälligkeit der Abfindung deren Auszahlung auf ein späteres Kalenderjahr zu verschieben. Beispielsweise wird dafür im Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrag vereinbart: Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis wird aufgrund ordentlicher betriebsbedingter Arbeitgeberkündigung vom ... mit Ablauf des 31.12.xx sein Ende finden...Die gesamte Abfindung wird mit dem regulären Gehaltslauf des auf den Beendigungsmonat folgenden Kalendermonats ausbezahlt. Welche Falle in einer solchen Formulierung liegt, wird am Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 23. 6. 2016 – 8 AZR 757/14 - deutlich: Auszahlung genau vereinbaren Dem Urteil lag die Klage eines Arbeitnehmers zugrunde, dessen Abfindung nicht erst im folgenden Monat Januar ausgezahlt wurde - wie er das gewollt und erhofft hatte. Für ihn völlig unerwartet traf das Geld schon im Dezember auf seinem Konto ein. Das führte zu einer deutlich höheren Steuerbelastung, die ja gerade vermieden werden sollte. (In einem ähnlichen Fall kostete das einem Interessenten von www.abfindunginfo.de mehr als 40.000 Euro Steuern!) Gegen die "zu frühe" Überweisung klagte der Betroffene bis zum BAG. Der Kläger forderte von seinem ehemaligen Arbeitgeber Schadensersatz wegen der nun höheren Steuerbelastung. Mit der "zu frühen" Zahlung wäre die Vereinbarung zum Auszahlungszeitpunkt nicht eingehalten worden. Die Zahlung hätte entsprechend des Abfindungsvergleichs erst im Januar erfolgen dürfen. Der Arbeitgeber habe mit der vorfälligen Zahlung die rechtlich geschützten Interessen des Klägers beeinträchtigt. Das BAG folgte jedoch den Urteilen der Vorinstanzen mit folgender Begründung, die jeder beachten sollte, der eine ähnliche Zahlungsvereinbarung treffen will: "Nach § 271 Abs. 2 BGB ist, sofern eine Leistungszeit bestimmt ist, im Zweifel anzunehmen, dass der Gläubiger die Leistung nicht vor dieser Zeit verlangen, der Schuldner sie aber vorher bewirken kann. Diese Bestimmung ist vorliegend anwendbar, weil sich ... weder aus dem Gesetz noch aus einer Vereinbarung der Parteien noch aus den Umständen ... ergibt, dass die Beklagte nicht berechtigt sein sollte, die Abfindung vor Fälligkeit zu zahlen." Eine Verschiebung des Auszahlungszeitpunktes auf das Folgejahr kann im Einzellfall günstig oder auch ungünstig für den Arbeitnehmer sein. Deshalb bleibt es dabei, "dass ein Arbeitnehmer, der aus steuerlichen Gründen eine Abfindung erst zu einem bestimmten Zeitpunkt entgegennehmen möchte, dies mit dem Arbeitgeber verbindlich vereinbaren muss, was vorliegend nicht geschehen ist." Nur wenn die Parteien vereinbart hätten, dass die Abfindung nicht vor deren Fälligkeit zu zahlen sei, wäre ein Schadensersatzanspruch des Klägers möglich. Quelle: BAG, Urteil vom 23. 6. 2016 – 8 AZR 757/14 Wie Du Dich auf dauerhaften Wohlstand programmierst! - Gratis-Webinar Wie hat Ihnen der Artikel gefallen?
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Merkmale und Kriterien einer Mahnung
Eine Mahnung ist das Instrument im Forderungsmanagement. Eine Mahnung ist das Instrument im Forderungsmanagement. Damit eine Mahnung aber rechtlich einwandfrei ist, muss sie folgende Merkmale aufweisen. Dies sollten auch Unternehmen, die Mahnungen selbst versenden, unbedingt beachten. • Bestimmtheit • Formfreiheit • Fälligkeit • Zugang beim Empfänger • Keine Verjährungshemmung Eine Mahnung ist klar, aber kundenorientiert zu formulieren und muss nicht notwendigerweise den Betreff „Mahnung“ enthalten. Der Sprachstil ist frei wählbar. Voraussetzung ist, dass die Aufforderung zur Leistungserbringung bzw. das Leistungsverlangen innerhalb der Mahnung eindeutig ausgedrückt wird. In der Praxis hat sich aber ein geschäftlicher Stil durchgesetzt, der an die normale Korrespondenz des Unternehmens angelehnt ist. Aus dem Text einer Mahnung muss der Schuldner erkennen können, auf welche konkrete Forderung sich das Mahnschreiben bezieht. Die Mahnung muss also das Merkmal der Bestimmtheit erfüllen. Dies ist besonders wichtig, wenn mehrere offene Forderungen gegenüber einem Schuldner bestehen und/oder diese über ein Inkassounternehmen wie der Allgemeiner Debitoren- und Inkassodienst GmbH bearbeitet werden. Die Mahnung ist an dieselbe Adresse wie die vorangegangene Rechnung zu richten und sollte eindeutige Informationen beinhalten: • Kundennummer • Absender • Kundenanschrift • Rechnungsdatum- und nummer • Bruttopreis • Bankdaten Unter dem Merkmal der Formfreiheit ist in diesem Zusammenhang zu verstehen, dass eine Mahnung per Telefon, Fax, persönlich, E-Mail, mündlich vor Ort oder schriftlich erfolgen kann. In Anbetracht der Beweisfähigkeit sowie der Nachweispflicht sollte sie grundsätzlich in der Schriftform ausgeführt werden. Darüberhinaus muss ein Mahnschreiben das Merkmal der Fälligkeit erfüllen, da einer Mahnung, die vor der Fälligkeit der Leistung versendet wird, keine Wirkung zukommt. Die Fälligkeit der Leistung ist die Grundvoraussetzung für den weiteren Fortgang im Mahnverfahren. Sie ergibt sich primär aus dem Vertrag, den der Schuldner mit dem Gläubiger geschlossen hat. Nach § 271 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch ist eine Leistung sofort fällig und kann vom Gläubiger direkt gefordert werden, wenn im Vertrag keine Leistungszeit vereinbart ist oder sie sich aus den vorliegenden Umständen erschließen lässt. Eine Mahnung braucht keine Fristsetzung oder einen Hinweis auf die Folgen des Verzuges zu enthalten. Diese beiden Bestandteile sind aber in der Praxis häufig notwendig, um der Aufforderung beim Schuldner Nachdruck zu verleihen. Für den Fristbeginn gilt das Datum der Mahnung, jedoch nicht das Zustelldatum beim Schuldner. Als weiteres Merkmal muss eine Mahnung dem Schuldner zugehen bzw. in seinem Empfangsbereich gelangen. Dies muss der Allgemeiner Debitoren- und Inkassodienst als Inkassounternehmen oder das Unternehmen, welches die Mahnung verschickt hat, im Streitfall beweisen und einen Zustellnachweis wie z.B. Versendung per Einschreiben mit Rückschein, Zustellung per Boten gegen Quittung oder durch den Gerichtsvollzieher erbringen. In der Praxis wird eine Mahnung allerdings als normaler Standardbrief versendet. Die oben genannten Formen mit einem Zustellnachweis sind aufgrund der hohen Kosten nicht üblich. Als abschließendes Merkmal einer Mahnung ist die Verjährung einer offenen Forderung zu nennen. Die Verjährung wird durch eine Mahnung nicht gehemmt, auch wenn dies oftmals behauptet wird. Lesen Sie den ganzen Artikel
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Ca.-Termine sind keine Vertragstermine!
1. Die Vereinbarung verbindlicher Vertragsfristen setzt – wie jede vertragliche Vereinbarung – übereinstimmende Willenserklärungen der Vertragsparteien voraus. Die einseitige Festlegung einer Leistungszeit durch den Auftraggeber reicht für eine Fristbestimmung nicht aus. 2. Eine Vereinbarung, die nur ca.-Zeiten vorsieht, genügt für eine kalendermäßige Bestimmtheit des Arbeitsbeginns…
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#21 U 10/20#Beschluss#Ca.-Termine#Festlegung#Gericht#Leistungszeit#OLG Hamm#Vereinbarung#Vertragsfrist#Vertragstermin
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Auszahlungszeitpunkt einer Abfindung richtig vereinbaren
Wenn der Auszahlungszeitpunkt richtig gewählt und vereinbart wird, können Sie tausende Euro Steuern sparen.
Auszahlungszeitpunkt einer Abfindung unbedingt beachten
An anderer Stelle auf diesem Blog wurde bereits ausführlich begründet: Der Zeitpunkt des Zuflusses einer Abfindung beim Arbeitnehmer kann steuerwirksam gestaltet werden. Wird der Auszahlungszeitpunkt auf ein Kalenderjahr verlagert, in dem das zu versteuernde Einkommen deutlich niedriger ist als im Entlassungsjahr, so bewirkt das unter günstigen Umständen einen Hebeleffekt. Die Steuerlast kann beispielsweise um mehr als 20.000 Euro gesenkt werden, wie Sie mit dem Abfindungsrechner kalkulieren können. Deshalb nutzen Abfindungsempfänger öfter die Chance, vor der Fälligkeit der Abfindung deren Auszahlung auf ein späteres Kalenderjahr zu verschieben. Beispielsweise wird dafür im Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrag vereinbart: Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis wird aufgrund ordentlicher betriebsbedingter Arbeitgeberkündigung vom ... mit Ablauf des 31.12.xx sein Ende finden...Die gesamte Abfindung wird mit dem regulären Gehaltslauf des auf den Beendigungsmonat folgenden Kalendermonats ausbezahlt. Welche Falle in einer solchen Formulierung liegt, wird am Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 23. 6. 2016 – 8 AZR 757/14 - deutlich:
Auszahlung genau vereinbaren
3935599757:rightDem Urteil lag die Klage eines Arbeitnehmers zugrunde, dessen Abfindung nicht erst im folgenden Monat Januar ausgezahlt wurde - wie er das gewollt und erhofft hatte. Für ihn völlig unerwartet traf das Geld schon im Dezember auf seinem Konto ein. Das führte zu einer deutlich höheren Steuerbelastung, die ja gerade vermieden werden sollte. (In einem ähnlichen Fall kostete das einem Interessenten von www.abfindunginfo.de mehr als 40.000 Euro Steuern!) Gegen die "zu frühe" Überweisung klagte der Betroffene bis zum BAG. Der Kläger forderte von seinem ehemaligen Arbeitgeber Schadensersatz wegen der nun höheren Steuerbelastung. Mit der "zu frühen" Zahlung wäre die Vereinbarung zum Auszahlungszeitpunkt nicht eingehalten worden. Die Zahlung hätte entsprechend des Abfindungsvergleichs erst im Januar erfolgen dürfen. Der Arbeitgeber habe mit der vorfälligen Zahlung die rechtlich geschützten Interessen des Klägers beeinträchtigt. Das BAG folgte jedoch den Urteilen der Vorinstanzen mit folgender Begründung, die jeder beachten sollte, der eine ähnliche Zahlungsvereinbarung treffen will: "Nach § 271 Abs. 2 BGB ist, sofern eine Leistungszeit bestimmt ist, im Zweifel anzunehmen, dass der Gläubiger die Leistung nicht vor dieser Zeit verlangen, der Schuldner sie aber vorher bewirken kann. Diese Bestimmung ist vorliegend anwendbar, weil sich ... weder aus dem Gesetz noch aus einer Vereinbarung der Parteien noch aus den Umständen ... ergibt, dass die Beklagte nicht berechtigt sein sollte, die Abfindung vor Fälligkeit zu zahlen." Eine Verschiebung des Auszahlungszeitpunktes auf das Folgejahr kann im Einzellfall günstig oder auch ungünstig für den Arbeitnehmer sein. Deshalb bleibt es dabei, "dass ein Arbeitnehmer, der aus steuerlichen Gründen eine Abfindung erst zu einem bestimmten Zeitpunkt entgegennehmen möchte, dies mit dem Arbeitgeber verbindlich vereinbaren muss, was vorliegend nicht geschehen ist." Nur wenn die Parteien vereinbart hätten, dass die Abfindung nicht vor deren Fälligkeit zu zahlen sei, wäre ein Schadensersatzanspruch des Klägers möglich. Quelle: BAG, Urteil vom 23. 6. 2016 – 8 AZR 757/14 Wie Du Dich auf dauerhaften Wohlstand programmierst! - Gratis-Webinar Wie hat Ihnen der Artikel gefallen? Lesen Sie den ganzen Artikel
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Merkmale und Kriterien einer Mahnung
Eine Mahnung ist das Instrument im Forderungsmanagement. Eine Mahnung ist das Instrument im Forderungsmanagement. Damit eine Mahnung aber rechtlich einwandfrei ist, muss sie folgende Merkmale aufweisen. Dies sollten auch Unternehmen, die Mahnungen selbst versenden, unbedingt beachten. • Bestimmtheit • Formfreiheit • Fälligkeit • Zugang beim Empfänger • Keine Verjährungshemmung Eine Mahnung ist klar, aber kundenorientiert zu formulieren und muss nicht notwendigerweise den Betreff „Mahnung“ enthalten. Der Sprachstil ist frei wählbar. Voraussetzung ist, dass die Aufforderung zur Leistungserbringung bzw. das Leistungsverlangen innerhalb der Mahnung eindeutig ausgedrückt wird. In der Praxis hat sich aber ein geschäftlicher Stil durchgesetzt, der an die normale Korrespondenz des Unternehmens angelehnt ist. Aus dem Text einer Mahnung muss der Schuldner erkennen können, auf welche konkrete Forderung sich das Mahnschreiben bezieht. Die Mahnung muss also das Merkmal der Bestimmtheit erfüllen. Dies ist besonders wichtig, wenn mehrere offene Forderungen gegenüber einem Schuldner bestehen und/oder diese über ein Inkassounternehmen wie der Allgemeiner Debitoren- und Inkassodienst GmbH bearbeitet werden. Die Mahnung ist an dieselbe Adresse wie die vorangegangene Rechnung zu richten und sollte eindeutige Informationen beinhalten: • Kundennummer • Absender • Kundenanschrift • Rechnungsdatum- und nummer • Bruttopreis • Bankdaten Unter dem Merkmal der Formfreiheit ist in diesem Zusammenhang zu verstehen, dass eine Mahnung per Telefon, Fax, persönlich, E-Mail, mündlich vor Ort oder schriftlich erfolgen kann. In Anbetracht der Beweisfähigkeit sowie der Nachweispflicht sollte sie grundsätzlich in der Schriftform ausgeführt werden. Darüberhinaus muss ein Mahnschreiben das Merkmal der Fälligkeit erfüllen, da einer Mahnung, die vor der Fälligkeit der Leistung versendet wird, keine Wirkung zukommt. Die Fälligkeit der Leistung ist die Grundvoraussetzung für den weiteren Fortgang im Mahnverfahren. Sie ergibt sich primär aus dem Vertrag, den der Schuldner mit dem Gläubiger geschlossen hat. Nach § 271 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch ist eine Leistung sofort fällig und kann vom Gläubiger direkt gefordert werden, wenn im Vertrag keine Leistungszeit vereinbart ist oder sie sich aus den vorliegenden Umständen erschließen lässt. Eine Mahnung braucht keine Fristsetzung oder einen Hinweis auf die Folgen des Verzuges zu enthalten. Diese beiden Bestandteile sind aber in der Praxis häufig notwendig, um der Aufforderung beim Schuldner Nachdruck zu verleihen. Für den Fristbeginn gilt das Datum der Mahnung, jedoch nicht das Zustelldatum beim Schuldner. Als weiteres Merkmal muss eine Mahnung dem Schuldner zugehen bzw. in seinem Empfangsbereich gelangen. Dies muss der Allgemeiner Debitoren- und Inkassodienst als Inkassounternehmen oder das Unternehmen, welches die Mahnung verschickt hat, im Streitfall beweisen und einen Zustellnachweis wie z.B. Versendung per Einschreiben mit Rückschein, Zustellung per Boten gegen Quittung oder durch den Gerichtsvollzieher erbringen. In der Praxis wird eine Mahnung allerdings als normaler Standardbrief versendet. Die oben genannten Formen mit einem Zustellnachweis sind aufgrund der hohen Kosten nicht üblich. Als abschließendes Merkmal einer Mahnung ist die Verjährung einer offenen Forderung zu nennen. Die Verjährung wird durch eine Mahnung nicht gehemmt, auch wenn dies oftmals behauptet wird. Lesen Sie den ganzen Artikel
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Merkmale und Kriterien einer Mahnung
Eine Mahnung ist das Instrument im Forderungsmanagement. Eine Mahnung ist das Instrument im Forderungsmanagement. Damit eine Mahnung aber rechtlich einwandfrei ist, muss sie folgende Merkmale aufweisen. Dies sollten auch Unternehmen, die Mahnungen selbst versenden, unbedingt beachten. • Bestimmtheit • Formfreiheit • Fälligkeit • Zugang beim Empfänger • Keine Verjährungshemmung Eine Mahnung ist klar, aber kundenorientiert zu formulieren und muss nicht notwendigerweise den Betreff „Mahnung“ enthalten. Der Sprachstil ist frei wählbar. Voraussetzung ist, dass die Aufforderung zur Leistungserbringung bzw. das Leistungsverlangen innerhalb der Mahnung eindeutig ausgedrückt wird. In der Praxis hat sich aber ein geschäftlicher Stil durchgesetzt, der an die normale Korrespondenz des Unternehmens angelehnt ist. Aus dem Text einer Mahnung muss der Schuldner erkennen können, auf welche konkrete Forderung sich das Mahnschreiben bezieht. Die Mahnung muss also das Merkmal der Bestimmtheit erfüllen. Dies ist besonders wichtig, wenn mehrere offene Forderungen gegenüber einem Schuldner bestehen und/oder diese über ein Inkassounternehmen wie der Allgemeiner Debitoren- und Inkassodienst GmbH bearbeitet werden. Die Mahnung ist an dieselbe Adresse wie die vorangegangene Rechnung zu richten und sollte eindeutige Informationen beinhalten: • Kundennummer • Absender • Kundenanschrift • Rechnungsdatum- und nummer • Bruttopreis • Bankdaten Unter dem Merkmal der Formfreiheit ist in diesem Zusammenhang zu verstehen, dass eine Mahnung per Telefon, Fax, persönlich, E-Mail, mündlich vor Ort oder schriftlich erfolgen kann. In Anbetracht der Beweisfähigkeit sowie der Nachweispflicht sollte sie grundsätzlich in der Schriftform ausgeführt werden. Darüberhinaus muss ein Mahnschreiben das Merkmal der Fälligkeit erfüllen, da einer Mahnung, die vor der Fälligkeit der Leistung versendet wird, keine Wirkung zukommt. Die Fälligkeit der Leistung ist die Grundvoraussetzung für den weiteren Fortgang im Mahnverfahren. Sie ergibt sich primär aus dem Vertrag, den der Schuldner mit dem Gläubiger geschlossen hat. Nach § 271 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch ist eine Leistung sofort fällig und kann vom Gläubiger direkt gefordert werden, wenn im Vertrag keine Leistungszeit vereinbart ist oder sie sich aus den vorliegenden Umständen erschließen lässt. Eine Mahnung braucht keine Fristsetzung oder einen Hinweis auf die Folgen des Verzuges zu enthalten. Diese beiden Bestandteile sind aber in der Praxis häufig notwendig, um der Aufforderung beim Schuldner Nachdruck zu verleihen. Für den Fristbeginn gilt das Datum der Mahnung, jedoch nicht das Zustelldatum beim Schuldner. Als weiteres Merkmal muss eine Mahnung dem Schuldner zugehen bzw. in seinem Empfangsbereich gelangen. Dies muss der Allgemeiner Debitoren- und Inkassodienst als Inkassounternehmen oder das Unternehmen, welches die Mahnung verschickt hat, im Streitfall beweisen und einen Zustellnachweis wie z.B. Versendung per Einschreiben mit Rückschein, Zustellung per Boten gegen Quittung oder durch den Gerichtsvollzieher erbringen. In der Praxis wird eine Mahnung allerdings als normaler Standardbrief versendet. Die oben genannten Formen mit einem Zustellnachweis sind aufgrund der hohen Kosten nicht üblich. Als abschließendes Merkmal einer Mahnung ist die Verjährung einer offenen Forderung zu nennen. Die Verjährung wird durch eine Mahnung nicht gehemmt, auch wenn dies oftmals behauptet wird. Lesen Sie den ganzen Artikel
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