#Kündigung-unwirksam
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BAG: Urlaubsanspruch bei Doppelarbeitsverhältnis
Urlaub und Doppelarbeitsverhältnis doppelte Urlaubsansprüche bei zwei Arbeitgebern? Wenn der Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis kündigt, dann ist der Arbeitnehmer grundsätzlich verpflichtet, während des Kündigungsschutzverfahrens auch schon nach einer neuen Arbeitsstelle Ausschau zu halten. Macht er dies nicht und verlangt der Arbeitnehmer, wenn dieser später das Verfahren gewinnt, den…
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#BAG#Bundesarbeitsgericht#Doppelarbeitsverhältnis#entscheidung#unwirksame Kündigung#Urlaubsabgeltung#Urteil
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Bauvertrag wird "frei" gekündigt: Was sind anzurechnende "Füllaufträge"?
1. Eine unwirksame Kündigung aus wichtigem Grund ist regelmäßig als sog. freie Kündigung des Auftraggebers auszulegen bzw. dahin umzudeuten (BGH, IBR 2003, 595). 2. Kündigt der Auftraggeber den Bauvertrag “frei”, hat der Auftragnehmer Anspruch auf die vereinbarte Vergütung. Er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder…
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#4 U 4/22#Aufhebung#Auftraggeber#Bauvertrag#Beschluss#BGH#Gericht#Kündigung#OLG Celle#Personalkosten#unwirksam#Vergütung
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Wieviel Abfindung steht mir zu? - lautet oft eine der ersten Fragen, wenn eine Kündigung droht. Meist gar keine! Es sei denn, Sie wissen, wie Sie doch noch eine Abfindung durchsetzen können. Lesen Sie deshalb hier: - wieviel Abfindung steht mir nach dem Gesetz zu? - wieviel Abfindung kann ich verhandeln? - wieviel Geld bleibt mir von der Abfindung wirklich? Wieviel Abfindung steht mir zu? Einen Abfindungsanspruch gibt es im deutschen Arbeitsrecht nur in seltenen Fällen. Deshalb erhalten nur ca. 15 Prozent der Gekündigten eine Abfindung. Abfindungen werden überwiegend mit denjenigen frei verhandelt, die zu einer Kündigung im berechtigt sind. Gerade deshalb hängt es entscheidend von den beteiligten Personen ab, wieviel Abfindung verhandelt werden kann. Außerdem hängt es darüber hinaus von den Bedingungen ab, die der Kündigung zugrunde gelegt werden. Die Abfindung wird dann in einem Sozialplan, einer Betriebsvereinbarung, einem Abwicklungsvertrag oder in einem Aufhebungsvertrag festgeschrieben. Für betriebsbedingte Kündigungen infolge Betriebsänderung sind die Chancen auf eine Abfindung meist am größten. Es können jedoch grundsätzlich auch bei einer personenbedingten oder verhaltensbedingten Kündigung Abfindungen ausgehandelt werden. Wieviel Abfindung steht mir zu? - laut Betriebsverfassungsgesetz Gesetzliche Grundlagen für eine Abfindung gibt es im deutschen Arbeitsrecht - im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) § 112 und - im Kündigungsschutzgesetz (KSchG) § 1a sowie § 10. Ein Abfindungsanspruch kann in einem Sozialplan oder Tarifvertrag für den Fall von Betriebsänderungen vorgesehen sein. Bei einer Sozialplanabfindung geht es vor allem um einen angemessenen Nachteilsausgleich. Sollte eine solche Vereinbarung gemäß § 112 BetrVG nicht vom Unternehmen eingehalten werden, kann eine Abfindung gegebenenfalls auch vom Arbeitsgericht im Rahmen eines Nachteilsausgleichs nach § 113 BetrVG angeordnet werden. Ebenso kann in einem Tarifvertrag eine Abfindung für alle tarifgebundenen Arbeitnehmer vorgesehen sein. Wieviel Abfindung im Sozialplan (oder Tarifvertrag) vereinbart wird, ist Verhandlungssache. Wieviel Abfindung steht mir zu? - laut Kündigungsschutzgesetz Verbindlicher ist ein Abfindungsanspruch und eine Abfindungshöhe im Kündigungsschutzgesetz geregelt. Dafür gibt es zwei Paragrafen, in denen festgelegt ist, wieviel Abfindung gegebenenfalls zu zahlen ist. Voraussetzung für eine Abfindung nach KSchG § 1a ist, dass vom Unternehmen eine Abfindung "angeboten" wird. "Die Höhe der Abfindung beträgt 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses". Zu einem solchen "Angebot" sind Unternehmensführungen eventuell bereit, wenn sie befürchten (müssen), dass eine Kündigung nach § 1 KSchG "sozial ungerechtfertigt" und damit rechtlich unwirksam ist. Das KSchG gilt jedoch nur für Arbeitnehmer, die ununterbrochen länger als sechs Monate in einem Unternehmen mit mehr als zehn vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern angestellt sind. Zudem kauft die Unternehmensführung den Beschäftigten damit auch das Recht auf eine Klage gegen die Kündigung ab, denn mit einer Kündigungsschutzklage entfällt ein Abfindungsanspruch. Darüber hinaus gilt gem. § 10 KSchG, dass die Abfindungshöhe - bis zu zwölf Monatsverdiensten, - bei Arbeitnehmern über 50 Jahren, die mindestens 15 Jahre im Unternehmen beschäftigt waren, bis zu 15 Monatsverdiensten und - bei Arbeitnehmern über 55 Jahren, die mindestens 20 Jahre im Unternehmen beschäftigt waren, bis zu 18 Monatsverdiensten betragen kann. Als "Monatsverdienst" gelten Lohn und Sachbezüge (wie beispielsweise Zuschläge, Urlaubs- oder Weihnachtsgeld), die dem Arbeitnehmer in dem Monat zugestanden hätten, an dem seine Beschäftigung aus sozial gerechtfertigten Gründen geendet hätte. Die Angaben im Gesetz sind jedoch nur Richtwerte. Es können auch geringere oder höhere Abfindungen ausgehandelt werden. Mit Klick auf den folgenden Button sichern Sie sich einen Excel-Bruttoabfindungsrechner für eine Abfindungskalkulation nach § 1a oder § 10 KSchG: Wieviel Abfindung kann ich aushandeln? Nun, das hängt - wie oben bereits angedeutet - von der Verhandlungsstärke der beiden Parteien, von der Branche, der Finanzkraft des Unternehmens und vielen anderen Bedingungen ab. Die durchschnittliche Abfindungshöhe liegt selbst bei finanzstärkeren Unternehmen (über 500 Beschäftigte) nur bei 22.000 Euro. Im Jahr 2013 veröffentlichte Rena Winter Geschichten unter dem Titel: "Wie ich mit abfindungen reich wurde". "In Rena Winters Geschichte werden sich viele Menschen, vor allem (weibliche) Angestellte aus dem unteren und mittleren Management wiederfinden. Neben der sehr flott und humorvoll erzählten Leidensgeschichte gibt es am Kapitelende handfeste Tipps, wie man als von Kündigung Bedrohter das Beste für sich herausholt." Vielleicht können Sie das Buch noch irgendwo finden. ;-) Fazit: Um über die spärlichen gesetzlichen Regelungen hinaus eine (möglichst hohe) Abfindung zu erhalten, müssen Sie genau zwei Dinge tun: 1. Die Regeln für die Kündigung kennen und ausnutzen und 2. sich richtig dafür aufstellen. Wenn Sie beides lernen wollen, dann lassen Sie mich das einfach wissen. E-Mail an [email protected] genügt. Wie hat Ihnen der Artikel gefallen?
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Betriebsbedingte Kündigung beim Radiosender
Die betriebsbedingte Kündigung einer Vertriebsleiterin bei einem Radiosender ist unwirksam, da der Arbeitgeber den Wegfall einer Hierarchieebene nicht frei von Widersprüchen und damit nur unschlüssig darlegen konnte. Volltext der Pressemitteilung des Arbeitsgerichts Saarland, Urteil vom 03.06.2022 – 2 Ca 1799/21: Das Arbeitsgericht Saarland hat am 3.6.2022 der Kündigungsschutzklage der Leiterin…
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Nach dem ersten Schreck Wie auf ungerechtfertigte Abmahnung reagieren? 25.04.2022, 12:42 Uhr Eine Abmahnung vom Arbeitgeber soll rügen und warnen. Nicht jede aber ist legitim. Eine Juristin erklärt, wie Beschäftigte am besten handeln. Eine Abmahnung löst oft erst mal einen Schreck aus. Und genau das soll sie im Prinzip auch. Mit einer Abmahnung beanstande der Arbeitgeber Fehlverhalten, das die arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt, erklärt Anke Marx, Juristin bei der Arbeitskammer des Saarlandes, in der Zeitschrift "AK-Konkret". Gleichzeitig dient die Abmahnung als Warnung: Kommt das Verhalten wieder vor, kann das Arbeitsverhältnis gefährdet sein und eine Kündigung drohen. Wichtig: Die Abmahnung muss immer auf einen konkreten arbeitsvertraglichen Verstoß hinweisen. Bei ungerechtfertigter Abmahnung: Gegendarstellung Längst nicht jede Abmahnung ist aber gerechtfertigt. Im Falle einer ungerechtfertigten Abmahnung sollten Beschäftigte eine schriftliche Gegendarstellung verfassen, so Juristin Marx. Mehr zum Thema Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können zudem verlangen, dass der Arbeitgeber die Abmahnung zurücknimmt und aus der Personalakte entfernt. Grundsätzlich sei der Arbeitgeber dazu verpflichtet, die Gegendarstellung zusammen mit der Abmahnung zur Personalakte zu nehmen. Mythos: Keine zwei Abmahnungen vor Kündigung nötig Nimmt der Arbeitgeber eine Abmahnung nicht zurück und schließt sich eine Kündigung an, kann die Rechtmäßigkeit der Abmahnung noch in einem Kündigungsschutzverfahren überprüft werden. Unter Umständen können sich sowohl Abmahnung als auch Kündigung als unwirksam erweisen - etwa, wenn der abgemahnte Sachverhalt keinen Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten begründet. Übrigens gilt: Nicht immer braucht es zwingend zwei oder mehr Abmahnungen, bevor der Arbeitgeber kündigen kann. Die Anzahl der Abmahnungen sei in der Regel nicht relevant für eine verhaltensbedingte Kündigung, so Marx. Vielmehr kommt es unter anderem auf die Art und Schwere des Fehlverhaltens an. Entscheidend ist zudem, wie lange die letzte Pflichtverletzung zurückliegt.
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Folgeneseitigung, Beschlussanfechtung, Umsetzung des unwirksamen Beschlusses
Der WEG-Verwalter ist gehalten, einen Beschluss umzusetzen, auch wenn er angefochten wird, § 27 Abs. 1 S. 1 WEG a.F.
Ein erfolgreich angefochtener Beschluss darf nicht weiterhin umgesetzt werden. Es besteht ein Folgenbeseitigungsanspruch, demzufolge ein auf den rechtswirksam für unwirksam erklärter Beschluss abgeschlossener Vertrag nach Möglichkeit (durch einvernehmliche Aufhebung oder bei Werkverträgen nach § 648a BGB durch Kündigung) aufgehoben wird.
Ein Beschluss, der vorsieht, dass die Umsetzung eines rechtskräftig für ungültig erklärten Beschlusses fortgesetzt wird, entspricht im Regelfall nicht ordnungsgemäßer Verwaltung und ist für ungültig zu erklären.
LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 23.11.2021 - 2-13 T 71/21 -
zum Beitrag und Beschluss: Recht kurz gefasst
#wohnungseigentum#WEG#beschluss#beschlussanfechtung#ordnungsgemäße verwaltung#folgenbeseitigungsanspruch
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Kündigung eines Arbeitsvertrages
Zugang einer Kündigung Die Kündigung ist eines der einschneidendsten Ereignisse in einem Arbeitsverhältnis. Sie muss schriftlich erfolgen. Mündlich ausgesprochene Kündigungen sind unwirksam. Sie ist eine sogenannte einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung. D.h. sie ist nicht von der Zustimmung des Empfängers abhängig. ABER derjenige, der sie ausspricht, muss deren Zugang bei der…
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§ 4 Abs. 7 VOB/B ist unwirksam: Keine Kündigung wegen Mängeln vor Abnahme!
„…Ist die VOB/B nicht als Ganzes vereinbart worden, hält § 4 Nr. 7 Satz 3 VOB/B (2002) ebenso wie die hierauf rückbezogene Bestimmung in § 8 Nr. 3 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 VOB/B (2002) bei Verwendung durch den Auftraggeber der Inhaltskontrolle nicht stand. Die Kündigungsregelung in § 4 Nr. 7 Satz 3 i.V.m. § 8 Nr. 3 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 VOB/B (2002) benachteiligt den Auftragnehmer unangemessen im…
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#Abnahme#Auftraggeber#Auftragnehmer#Bestimmung#BGH#Gericht#Inhaltskontrolle#Küdigungsregelung#Kündigung#Mängel#unwirksam#Urteil#VII 34/20#VOB/B
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Abfindung bei Betriebsschließung
Betriebsschließung ist für viele "Arbeitnehmer" wie ein K.-o.-Schlag. Können sie wenigstens auf eine Abfindung bei Betriebsschließung hoffen? Fünf Tipps für "Arbeitnehmer" bei Betriebsschließung Gehören Sie zu den Angestellten, denen eine Betriebsschließung droht? Hoffen Sie wenigstens auf eine Abfindung bei Schließung "Ihres" Betriebes? Dann sollten Sie unbedingt die folgenden fünf Tipps beachten. Eine Betriebsschließung oder Betriebsstilllegung ist kein plötzlicher Akt, sondern ein Prozess, bei dem für Beschäftigte vor allem 5 Fragen existenziell wichtig sind: - Droht Arbeitsplatzverlust? - Droht Einkommensverlust? - Gibt es eine Chance auf Abfindung? - Welche Chancen für neue Einkommensquellen gibt es? - Lohnt sich der Schritt in den Vorruhestand oder Ruhestand? Vorab kurz: In welchen Fällen handelt es sich wirklich um eine Betriebsschließung oder Betriebsstilllegung? Die Antwort auf diese Frage ist deshalb besonders wichtig, weil mitunter auch Gerüchte oder Diskussionen über eine Betriebsschließung kursieren oder gestreut werden, ohne dass bereits eine Entscheidung vorliegt. Die Beschäftigten sind dann häufig verunsichert. Wer jetzt schon das sinkende Schiff verlässt, kann Glück haben - vielleicht aber auch eine Abfindung verspielen. Andererseits: Im schlechtesten Fall beißen die Letzten die Hunde. Und betriebsbedingte Kündigungen wegen geplanter Betriebsschließungen können gar unwirksam sein, wenn an der Entscheidung (noch) rechtliche Zweifel bestehen. Deshalb merke: Eine Betriebsschließung ist eine unternehmerische Entscheidung, den Zweck und die Struktureinheit eines Unternehmens (einen Betrieb) aufzugeben. Eine solche Betriebsänderung gem. BetrVG § 111 ist mit verschiedenen Risiken und Chancen verbunden. Beschäftigten können eine Schließung eines Betriebes in der Regel nicht verhindern, denn sie ist eine freie unternehmerische Entscheidung. Eine mögliche Alternative, um den Betrieb fortzuführen und damit die Arbeitsplätze zu erhalten, kann Management by Out (MbO) sein = Übernahme eines Unternehmens durch das Management bzw. die Mitarbeiter. Gerade in den östlichen Bundesländern wurde das nach 1990 öfter erfolgreich umgesetzt, wie unter anderem des Beispiel Robotron zeigt. Auch beim Magazin Impulse gab es ein MbO statt Betriebsstilllegung. Ist ein MbO nicht gewollt oder möglich, können Angestellte nur Bedingungen für ihr Ausscheiden verhandeln. Nun zu den Fragen: 1. Droht Arbeitsplatzverlust? Wenn kein anderer Arbeitsplatz im Unternehmen (in anderen Betrieben/Betriebsteilen) verfügbar ist, dann droht zwangsläufig eine betriebsbedingte Kündigung aller Mitarbeiter. Erfolgt diese gleichzeitig, so müssen weder Sozialauswahl noch Kündigungsschutz gem. KSchG § 1 beachtet werden. Wird dagegen in mehreren Etappen gekündigt, dann ist eine Sozialauswahl einzuhalten und die Betroffenen hätten Chancen für einen erfolgreichen Kündigungseinspruch oder eine Kündigungsschutzklage. Doch was kann die Klage in beiden Fällen bringen? - Im Erfolgsfall einen Zeitgewinn, jedoch keinen Erhalt des Arbeitsplatzes. Eventuell könnte auch eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit einer Abfindung herausspringen. 2. Droht Einkommensverlust? Auch bei Betriebsschließung gelten die Kündigungsfristen lt. BGB, Tarif- oder Arbeitsvertrag. Das normal zu versteuernde Arbeitseinkommen (Lohn, Gehalt) ist während der Kündigungsfrist relativ sicher. Das Unternehmen kann auch eine Änderungskündigung mit einem Arbeitsplatz in einem anderen Betrieb anbieten. Dann ist mehr oder weniger das Arbeitseinkommen gesichert. Eventuell gibt es auch noch eine Umzugsbeihilfe. In jedem Fall wird ein betriebsbedingter Umzug auch steuerlich gefördert, wie im Ratgeber "Steuern sparen für Arbeitnehmer - nach dem Job" erläutert. 3. Gibt es eine Chance auf Abfindung? a) Ob Abfindungen finanziell möglich sind, hängt grundsätzlich davon ab, ob noch genügend Geld oder Betriebsvermögen im Unternehmen vorhanden sind. Eine Recherche nach Geschäftsberichten, Bilanzen, geplanten Dividendenausschüttungen, Pressemeldungen usw. kann hier hilfreich sein, um die Chancen abzuschätzen. b) In Betrieben mit regelmäßig mehr als 20 Arbeitnehmern hat der Unternehmer den Betriebsrat über die geplante Betriebsänderung zu informieren und einen Interessenausgleich anzustreben. Darüber hinaus kann der Betriebsrat einen Sozialplan zum Nachteilsausgleich erzwingen. Dessen Inhalt ist jedoch Verhandlungssache. Gibt es keinen Betriebsrat, so bleibt nur die Einzelverhandlung, der individuelle Abfindungspoker. Im günstigen Fall ist die Abfindung nach der Fünftelregelung nur ermäßigt zu versteuern. Rechtsanwalt Hensche bringt das kurz auf den Punkt: "Kein Betriebsrat - kein Sozialplan, kein Sozialplan - kein Anspruch auf Abfindung." 4. Welche Chancen für neue Einkommensquellen gibt es? Wenn der Arbeitsplatz entfällt, bleibt die Frage: Welche neuen Einkommensquellen sind realistisch? Wird ein neuer Job bevorzugt, dann gibt es je nach Konjunktur eine mehr oder weniger große Anzahl an Angeboten in Jobbörsen. Hilfreich ist, sich rechtzeitig zu orientieren und ggf. sich weiterzubilden oder umzuschulen. Hilfe dafür bieten unter Umständen die Arbeitsagentur, Transfergesellschaften, freie Weiterbildungsangebote. Zudem ist bei den Gehaltsverhandlungen zu prüfen, inwieweit der steuerpflichtige Arbeitslohn oder das Gehalt durch steuerfreie Einnahmen aufgestockt werden kann. Andernfalls bleibt Arbeitslosengeld I (steuerfrei unter Progressionsvorbehalt). Gerade für Fach- und Führungskräfte kann auch eine berufliche Selbstständigkeit eine lukrative Lösung sein. Zumindest bietet diese steuerlich deutlich mehr Gestaltungsmöglichkeiten. 5. Lohnt sich der Schritt in den Vorruhestand oder Ruhestand? Beschäftigte so etwa ab dem 55. Lebensjahr prüfen auch oft, ob eventuell eine Vorruhestandsregelung oder gar der Ruhestand möglich sind. Denn ältere Arbeitslose haben unter bestimmten Bedingungen Anspruch auf eine längere Bezugsdauer von Arbeitslosengeld. Darüber hinaus verfügen sie möglicherweise auch über Rücklagen, hinreichende Altersvorsorge und Lebensverhältnisse, so dass die Altersrente eine Alternative sein kann. Immer mehr Menschen stocken auch ihre Einkünfte durch - einen steuerfreien Minijob, - steuerbegünstigte kurzfristige Beschäftigung, - steuerbegünstigte Einnahmen aus einem Ehrenamt oder andere Einnahmen auf. Wollen Sie jetzt zu diesen Hinweisen 28 Tipps auf einem Spickzettel mit weiterführenden Links? Dann tragen Sie unten einfach Ihre beste E-Mail-Adresse ein und klicken Sie auf "Jetzt anfordern"! Wie aufschlussreich fanden Sie diesen Artikel?
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Kündigung wegen antisemitischer Äußerungen
Die verhaltensbedingte Kündigung der Redakteurin eines Senders wurde vom LAG Berlin-Brandenburg für unwirksam erklärt. Es besteht schon kein verhaltensbedingter Kündigungsgrund. Obendrein ist die Personalratsanhörung nicht ordnungsgemäß, und zwar bewusst falsch erfolgt. Volltext der Pressemitteilung Nr. 23 vom 29.06.2023 des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg – 23 Sa 1107/22: Das…
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Rauswurf wegen Mietschulden Wann der Vermieter fristlos kündigen darf 28.03.2022, 06:29 Uhr Wer zu wenig oder gar keine Miete zahlt, muss damit rechnen, ausziehen zu müssen. Dafür reicht schon ein Zahlungsverzug von zwei Monaten. Es kann also schnell gehen, wenn Mieter sich nicht an die entsprechenden Fristen halten. In vielen Mietverträgen finden sich Klauseln, bis wann die Miete auf dem Konto des Vermieters eingegangen sein muss. Zumeist ist dies der dritten Werktag (Montag bis Freitag) eines jeden Monats. In den meisten Fällen kommen die Bewohner des fremden Eigentums dem auch ohne Probleme nach. Was auch dringend anzuraten ist, denn Zahlen Mieter zwei Monate hintereinander keine oder zu wenig Miete, hat der Vermieter das Recht auf eine fristlose Kündigung. Dabei reicht es bereits, wenn der fehlende Betrag insgesamt eine Monatsmiete überschreitet. Das verdeutlicht der Deutsche Mieterbund mit Verweis auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs (Az.: VIII ZR 32/20), der dem Vermieter in dieser Frage recht gibt. Fristlose Kündigung kann schnell gehen Zahlt jemand also zwei Monate hintereinander nur die Hälfte der vereinbarten Miete, kann der Vermieter aufgrund eines "erheblichen Rückstandes" im Anschluss eine fristlose Kündigung aussprechen. Ziehen sich die Mietschulden über einen längeren Zeitraum, müssen diese sich für eine fristlose Kündigung auf insgesamt zwei Monatsmieten belaufen. Dann würden schon kleinste Überschreitungen im Centbereich ausreichen, um diesen Schritt zu rechtfertigen. Es zeigt: Es kann schnell gehen, wenn Mieter sich nicht an die entsprechenden Fristen halten. In der Regel muss die Miete bis zum dritten Werktag eines Monats überwiesen sein. Mehr zum Thema Laut Deutschem Mieterbund haben Mieter aber noch eine Chance, der fristlosen Kündigung entgegenzuwirken. Durch das sogenannte Nachholrecht wird diese unwirksam, wenn der Vermieter innerhalb von zwei Monaten nach Aussprechen einer Räumungsklage das Geld erhält. Dieses Recht steht Mietern allerdings nur einmal in zwei Jahren zu. Offen bleibt im Urteil jedoch die Frage, was Mietern droht, wenn sie in einem Monat die Miete gar nicht bezahlt haben und im Folgemonat mit einem Kleinstbetrag im Rückstand sind. Laut Deutschem Mieterbund ist unklar, ob eine fristlose Kündigung damit treuwidrig - also unwirksam - ist, oder aus Gründen der "Rechtsklarheit und -sicherheit" dennoch gültig.
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E-Auto: Fernabschltung der Auflasefuntkion der Batterie durch Vermieter zulässig ?
Die Klausel in Allgemeinen Mietbedingungen eines Mietvertrages über Batterien für Elektrofahrzeuge
"Im Falle der außerordentlichen Vertragsbeendigung infolge Kündigung wird die Vermieterin die Sperre der Wiederauflademöglichkeit der Batterie zunächst mit 14-tägiger Frist vorher ankündigen. Die Androhung kann auch zusammen mit der Kündigung erfolgen. Die Vermieterin ist in diesem Fall nach Ablauf der Ankündigungsfrist berechtigt, ihre Leistungspflicht einzustellen und die Wiederauflademöglichkeit der Batterie zu unterbinden. Die Geltendmachung des Herausgabeanspruchs bleibt hiervon unberührt.",
mit der der Vermieter im Falle seiner fristlosen Kündigung des Mietvertrages die Auflademöglichkeit der Batterie durch Mieter mittels Fernzugriff sperren kann, verwirklicht eine verbotene Eigenmacht nach § 858 BGB und nach § 229 BGB eine nicht zugelassene Selbsthilfe. Sie verstößt daher gegen § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB und ist daher unwirksam.
Gegen das Urteil des OLG wurde die von diesem zugelassene Revision zum BGH zu XII ZR 89/21 eingelegt.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.10.2021 - 20 U 116/20 -
zum Bericht und Urteil: Recht kurz gefasst
#batteriemiete#fernabschaltung#AGB#§ 307 BGB#verbotene eigenmacht#§ 858 BGB#unzulässige selbsthilfe#§ 228 BGB
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Zweiter Streich: Die #kündigung eines #schwerbehinderten #arbeitnehmers ist ohne vorherige Zustimmung durch das #intergrationsamt unwirksam. �� Sollte der #arbeitgeber dennoch gekündigt haben, muss die Zustimmung unbedingt und sofort eingeholt werden und nach deren Vorliegen noch einmal gekündigt werden. ✍️ Hat der #rechtsanwalt des #arbeitnehmers keinen #schleppnetzantrag gestellt 👎 und versäumt Arbeitnehmer es die Kündigung weiterzuleiten, dann besteht die Chance auch als #arbeitgeber beim #arbeitsgericht zu obsiegen. 👍 Dem Arbeitnehmer bleibt dann nur der Regress über die Haftpflichtversicherung des Anwalts...der Arbeitgeber hat (zwar etwas spät) alles richtig gemacht! #rbo #rechtsanwalt #arbeitsrecht #oldenburg #wesermarsch #ammerland #esgehtvoran (hier: Arbeitsgericht Oldenburg) https://www.instagram.com/p/CKBy1fJHfmW/?igshid=zo7wm4j7lysj
#kündigung#schwerbehinderten#arbeitnehmers#intergrationsamt#arbeitgeber#rechtsanwalt#schleppnetzantrag#arbeitsgericht#rbo#arbeitsrecht#oldenburg#wesermarsch#ammerland#esgehtvoran
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Planervertrag wird "frei" gekündigt: Wie ist abzurechnen?
OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.06.2023 – 21 U 191/22 1. Der Architekt kann selbst dann auf Grundlage der getroffenen Honorarvereinbarung abrechnen, wenn diese wegen Mindestsatzunterschreitung unwirksam sein sollte. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich weder Architekt noch der Auftraggeber auf die Unwirksamkeit berufen. 2. Bei einer freien Kündigung trägt der Auftraggeber die Darlegungs- und…
#21 U 191/22#Architekt#Gericht#Grundlage#Honorarvereinbarung#Kündigung#Leistungen#OLG Düsseldorf#Planervertrag#Unwirksamkeit#Urteil#Vergütung
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Abfindung bei Betriebsschließung
Betriebsschließung ist für viele "Arbeitnehmer" wie ein K.-o.-Schlag. Können sie wenigstens auf eine Abfindung bei Betriebsschließung hoffen? Fünf Tipps für "Arbeitnehmer" bei Betriebsschließung Gehören Sie zu den Angestellten, denen eine Betriebsschließung droht? Hoffen Sie wenigstens auf eine Abfindung bei Schließung "Ihres" Betriebes? Dann sollten Sie unbedingt die folgenden fünf Tipps beachten. Eine Betriebsschließung oder Betriebsstilllegung ist kein plötzlicher Akt, sondern ein Prozess, bei dem für Beschäftigte vor allem 5 Fragen existenziell wichtig sind: - Droht Arbeitsplatzverlust? - Droht Einkommensverlust? - Gibt es eine Chance auf Abfindung? - Welche Chancen für neue Einkommensquellen gibt es? - Lohnt sich der Schritt in den Vorruhestand oder Ruhestand? Vorab kurz: In welchen Fällen handelt es sich wirklich um eine Betriebsschließung oder Betriebsstilllegung? Die Antwort auf diese Frage ist deshalb besonders wichtig, weil mitunter auch Gerüchte oder Diskussionen über eine Betriebsschließung kursieren oder gestreut werden, ohne dass bereits eine Entscheidung vorliegt. Die Beschäftigten sind dann häufig verunsichert. Wer jetzt schon das sinkende Schiff verlässt, kann Glück haben - vielleicht aber auch eine Abfindung verspielen. Andererseits: Im schlechtesten Fall beißen die Letzten die Hunde. Und betriebsbedingte Kündigungen wegen geplanter Betriebsschließungen können gar unwirksam sein, wenn an der Entscheidung (noch) rechtliche Zweifel bestehen. Deshalb merke: Eine Betriebsschließung ist eine unternehmerische Entscheidung, den Zweck und die Struktureinheit eines Unternehmens (einen Betrieb) aufzugeben. Eine solche Betriebsänderung gem. BetrVG § 111 ist mit verschiedenen Risiken und Chancen verbunden. Beschäftigten können eine Schließung eines Betriebes in der Regel nicht verhindern, denn sie ist eine freie unternehmerische Entscheidung. Eine mögliche Alternative, um den Betrieb fortzuführen und damit die Arbeitsplätze zu erhalten, kann Management by Out (MbO) sein = Übernahme eines Unternehmens durch das Management bzw. die Mitarbeiter. Gerade in den östlichen Bundesländern wurde das nach 1990 öfter erfolgreich umgesetzt, wie unter anderem des Beispiel Robotron zeigt. Auch beim Magazin Impulse gab es ein MbO statt Betriebsstilllegung. Ist ein MbO nicht gewollt oder möglich, können Angestellte nur Bedingungen für ihr Ausscheiden verhandeln. Nun zu den Fragen: 1. Droht Arbeitsplatzverlust? Wenn kein anderer Arbeitsplatz im Unternehmen (in anderen Betrieben/Betriebsteilen) verfügbar ist, dann droht zwangsläufig eine betriebsbedingte Kündigung aller Mitarbeiter. Erfolgt diese gleichzeitig, so müssen weder Sozialauswahl noch Kündigungsschutz gem. KSchG § 1 beachtet werden. Wird dagegen in mehreren Etappen gekündigt, dann ist eine Sozialauswahl einzuhalten und die Betroffenen hätten Chancen für einen erfolgreichen Kündigungseinspruch oder eine Kündigungsschutzklage. Doch was kann die Klage in beiden Fällen bringen? - Im Erfolgsfall einen Zeitgewinn, jedoch keinen Erhalt des Arbeitsplatzes. Eventuell könnte auch eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit einer Abfindung herausspringen. 2. Droht Einkommensverlust? Auch bei Betriebsschließung gelten die Kündigungsfristen lt. BGB, Tarif- oder Arbeitsvertrag. Das normal zu versteuernde Arbeitseinkommen (Lohn, Gehalt) ist während der Kündigungsfrist relativ sicher. Das Unternehmen kann auch eine Änderungskündigung mit einem Arbeitsplatz in einem anderen Betrieb anbieten. Dann ist mehr oder weniger das Arbeitseinkommen gesichert. Eventuell gibt es auch noch eine Umzugsbeihilfe. In jedem Fall wird ein betriebsbedingter Umzug auch steuerlich gefördert, wie im Ratgeber "Steuern sparen für Arbeitnehmer - nach dem Job" erläutert. 3. Gibt es eine Chance auf Abfindung? a) Ob Abfindungen finanziell möglich sind, hängt grundsätzlich davon ab, ob noch genügend Geld oder Betriebsvermögen im Unternehmen vorhanden sind. Eine Recherche nach Geschäftsberichten, Bilanzen, geplanten Dividendenausschüttungen, Pressemeldungen usw. kann hier hilfreich sein, um die Chancen abzuschätzen. b) In Betrieben mit regelmäßig mehr als 20 Arbeitnehmern hat der Unternehmer den Betriebsrat über die geplante Betriebsänderung zu informieren und einen Interessenausgleich anzustreben. Darüber hinaus kann der Betriebsrat einen Sozialplan zum Nachteilsausgleich erzwingen. Dessen Inhalt ist jedoch Verhandlungssache. Gibt es keinen Betriebsrat, so bleibt nur die Einzelverhandlung, der individuelle Abfindungspoker. Im günstigen Fall ist die Abfindung nach der Fünftelregelung nur ermäßigt zu versteuern. Rechtsanwalt Hensche bringt das kurz auf den Punkt: "Kein Betriebsrat - kein Sozialplan, kein Sozialplan - kein Anspruch auf Abfindung." 4. Welche Chancen für neue Einkommensquellen gibt es? Wenn der Arbeitsplatz entfällt, bleibt die Frage: Welche neuen Einkommensquellen sind realistisch? Wird ein neuer Job bevorzugt, dann gibt es je nach Konjunktur eine mehr oder weniger große Anzahl an Angeboten in Jobbörsen. Hilfreich ist, sich rechtzeitig zu orientieren und ggf. sich weiterzubilden oder umzuschulen. Hilfe dafür bieten unter Umständen die Arbeitsagentur, Transfergesellschaften, freie Weiterbildungsangebote. Zudem ist bei den Gehaltsverhandlungen zu prüfen, inwieweit der steuerpflichtige Arbeitslohn oder das Gehalt durch steuerfreie Einnahmen aufgestockt werden kann. Andernfalls bleibt Arbeitslosengeld I (steuerfrei unter Progressionsvorbehalt). Gerade für Fach- und Führungskräfte kann auch eine berufliche Selbstständigkeit eine lukrative Lösung sein. Zumindest bietet diese steuerlich deutlich mehr Gestaltungsmöglichkeiten. 5. Lohnt sich der Schritt in den Vorruhestand oder Ruhestand? Beschäftigte so etwa ab dem 55. Lebensjahr prüfen auch oft, ob eventuell eine Vorruhestandsregelung oder gar der Ruhestand möglich sind. Denn ältere Arbeitslose haben unter bestimmten Bedingungen Anspruch auf eine längere Bezugsdauer von Arbeitslosengeld. Darüber hinaus verfügen sie möglicherweise auch über Rücklagen, hinreichende Altersvorsorge und Lebensverhältnisse, so dass die Altersrente eine Alternative sein kann. Immer mehr Menschen stocken auch ihre Einkünfte durch - einen steuerfreien Minijob, - steuerbegünstigte kurzfristige Beschäftigung, - steuerbegünstigte Einnahmen aus einem Ehrenamt oder andere Einnahmen auf. Wollen Sie jetzt zu diesen Hinweisen 28 Tipps auf einem Spickzettel mit weiterführenden Links? 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Kündigung eines Flugzeugkapitäns wegen Flottenreduzierung
Die Kündigung eines Flugzeugkapitäns wegen Flottenreduzierung ist unwirksam. Die Kündigung ist jedenfalls aufgrund fehlerhafter Sozialauswahl rechtsunwirksam, weil der Arbeitgeber, eine Fluggesellschaft, die gemäß § 1 Abs. 3 KSchG vorgesehene Sozialauswahl nicht bundeseinheitlich vornehmen durfte. Volltext der Pressemitteilung des Landesarbeitsgericht Düsseldorf vom 10.06.2022: Der Kläger war…
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