#Haustyp
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andihartelblog · 1 year ago
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Kriterium bei der Immobilienbewertung: Haustyp, Bauqualität, Ausstattung
Einfamilienhaus, Mehrparteienhaus, Reihenhaus, Villa, Fachwerkhaus oder anderes – der Haustyp spielt eine wesentliche Rolle bei der Immobilienbewertung. Auch Baupläne mit der Zahl und Aufteilung der Zimmer werden bei der Immobilienbewertung berücksichtigt.
Auf den Kaufpreis wirken sich außerdem die Bauqualität, Qualität und Zustand von Dach, Bad, Küche und Bodenbelägen aus. Eine besondere Ausstattung wie ein schön angelegter Garten, ein Swimmingpool oder ein Kamin beeinflussen ebenfalls die Preisermittlung.
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interessanthoch3 · 3 hours ago
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Sozialer Wohnungsbau: Sind Power Townhouses die Lösung?
Der energieeffiziente Haustyp wird vom Bauunternehmen Viebrock gebaut - schnell und kostengünstig.
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korrektheiten · 1 year ago
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Baukrise: Baukrise Absturz der Zahl von Wohnungsbaugenehmigungen geht weiter
Die JF schreibt: »400.000 Wohnungen will die Ampel-Koalition im Jahr bauen. Doch die Zahl der der Baugenehmigungen rauscht immer weiter in den Keller. Besonders ein Haustyp ist betroffen. Dieser Beitrag Baukrise Absturz der Zahl von Wohnungsbaugenehmigungen geht weiter wurde veröffentlich auf JUNGE FREIHEIT. http://dlvr.it/T0JD7C «
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sparmc · 1 year ago
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Hausbau Katalog gratis anfordern Kostenlos & unverbindlich
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Kostenlos über 300 geprüfte Anbieter Hallo liebe Community, Leserschaft, Follower und Abonnenten. Wir haben euch wieder ein interessantes Angebot herausgesucht. Ihr könnt derzeit bei Musterhaus.net einen Hausbau Katalog gratis anfordern. Ihr müsst nur ein paar Fragen dazu beantworten. Fragen zum gratis Hausbau Katalog Wie ist Ihr Hausbudget? Haben Sie ein Grundstück? Welche Bauweise wünschen Sie? Welchen Haustyp wünschen Sie? Wann ist Ihr geplanter Baubeginn? Welche Wohnfläche wünschen Sie? Damit die Anbieter ein besseren Blick auf die Bauvoraussetzungen und deinen Wünschen erhalten, sind vorab einige Fragen zu beantworten. Im Anschluss daran werden alle verfügbaren Hausbaukataloge angezeigt. Interessenten können sich kostenlos über Lesen Sie den ganzen Artikel
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ihrhaus · 4 years ago
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Wir bauen Ihren Bungalow!
Hierbei handelt es sich um unseren Haustyp Beate.
Weitere Infos erhalten Sie unter https://ihr-haus.team/haustypen/beate/
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gutachter · 6 years ago
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Grundrisse vor Vertragsabschluss prüfen Wer schlüsselfertig baut, entscheidet sich für einen standardisierten Haustyp. Damit, so hoffen viele, haben sie mit dem Hausbau möglichst wenig zu tun.
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deutschebauwelten-blog · 8 years ago
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Wenn das Einfamilienhaus zur WG wird
Wenn das Einfamilienhaus zur WG wird
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Rund fünfzig Prozent junger Erwachsener leben noch bei ihren Eltern. Die Wahl für den richtigen Haustyp kann daher entscheidend sein, wenn es darum geht, möglichst lange als Familie harmonisch zusammenzuleben. Beim Neubau eines individuellen Einfamilienhauses von Deutsche Bauwelten können die verschiedenen Bedürfnisse unter einen Hut gebracht werden. Alle unter einem Dach – Das Deutsche Bauwelten…
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rkr-haus · 5 years ago
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Haus Beckingen 231 mit Einliegerwohnung Die eingeplante Einliegerwohnung mit seitlichem Eingang hat 79qm und bietet folgende Räume. Offenes Wohnen-Essen-Kochen, ein Schlafzimmer, Flur, Hauswirtschaftraum sowie ein schönes Bad mit Badewanne, bodenebener Dusche, Waschbecken und WC. Die Hauptwohnung verteilt sich über 2 Etagen und bietet für die ganze Familie mit 152m² viel Platz. Im Erdgeschoss befindet sich das offene gestaltete Wohnzimmer mit Esszimmer, Küche, Diele, Gäste-WC sowie ein Hauswirtschaftsraum für die Haustechnik. Über die Betonpodesttreppe erreicht man das Obergeschoss wo man 2 Kinderzimmer, ein Büro, ein großes Schlafzimmer mit Ankleide und ein Bad vorfindet. Dieser Grundriss kann nach Ihren Wünschen noch individualisiert werden in Bezug auf Architektur und Ausstattung. Haben wir Ihr Interesse geweckt? www.rkr-haus.de/Haustyp/ Wir beraten Sie kostenlos und unverbindlich. Schreiben Sie uns entweder eine Nachricht oder vereinbaren Sie einen unverbindlichen Termin. Tel: (0 63 31) 699 87 0 E-Mail: info@rkr-systembau.de Web: www.rkr-systembau.de _________________________________________ www.rkr-haus.de _________________________________________ #HausMassiv #architektenhaus #rheinlandpfalz #saarland #architektur #hausbau #bauherren2020 #steinaufstein #grundriss #stadtvilla #satteldach #instahome #neubau2020 #fertighaus #massivhaus #rkrhaus (hier: RKR Systembau GmbH) https://www.instagram.com/p/B7JdPkqoKTe/?igshid=1s9fz8jbc9dot
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deko-ideen · 2 years ago
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Penthäuser im Dachgeschoss – geräumig, gemütlich und ziemlich dramatisch
Penthäuser im Dachgeschoss – geräumig, gemütlich und ziemlich dramatisch
Ein Penthouse im Dachgeschoss ist für viele von uns ein Traumhaus. Es hat etwas, was kein anderer Haustyp hat. Es ist geräumig und löst ein großes Problem auf, aber gleichzeitig ist es wegen des Daches auch gemütlich. Außerdem ist die Aussicht von einem Dachgeschoss-Penthouse immer schön, unabhängig von Landschaft und Lage. Natürlich hat jeder Dachboden seine eigenen Eigenschaften, also schauen…
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bauen-haus-garten · 3 years ago
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Hausbau nach Maß
Mit Plan und sachverständigem Rat zur optimalen Bauweise   (djd). Wer sich an den Bau eines Hauses zur Selbstnutzung wagt, trifft damit eine Lebensentscheidung. Es lohnt sich daher, bereits am Anfang der Hauspläne genau zu überlegen, wie man die nächsten Jahre und Jahrzehnte wohnen möchte. Neben der Suche nach einem Bauplatz ist auch die Frage zu beantworten, mit welchem Haustyp man seine…
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andihartelblog · 1 year ago
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Vor dem Verkauf: Immobilienbewertung
Ein guter Preis ist der Dreh- und Angelpunkt für den erfolgreichen Verkauf Ihrer Immobilie. So sorgen Sie für eine realistische Immobilienbewertung.
Ist der Preis zu hoch, finden Sie keine Interessenten. Ist er zu niedrig, verschenken Sie Geld. Die Frage ist also: Wie ermitteln Sie den optimalen Preis?
Wenn Sie Ihre Immobilie vor nicht allzu langer Zeit gekauft haben, nehmen Sie den Kaufpreis als ersten Anhaltspunkt. Falls der Kauf länger zurückliegt, können Sie eine vage Voreinschätzung über die Preise vergleichbarer Immobilien auf unserem Immobilienportal  erhalten. Die genaue Preisermittlung hängt von verschiedenen Kriterien ab:
Lage
Grundbuchauszug
Haustyp, Bauqualität, Ausstattung
Energieeffizienz
Rechnungen zu Renovierungen
Mietverträge
Immobilienbewertung Münster - Immowert Tönnesmann
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politik-starnberg · 5 years ago
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Regressansprüche, neue Stadträte und noch mehr ...
(M)ein Protokoll der Stadtratssitzung vom 28.9.2020:
18:31 Uhr - Frau Kammerl leitet heute die Sitzung. Für mich ein “Novum” seit ... mindestens vor 2014, dass die stellvertretende Bürgermeisterin die Sitzung eröffnet.
18:36 Uhr - die Sitzung wird eröffnet. 
Ö 1 Eröffnung der Sitzung
Es wurde form- und fristgerecht geladen. Der Stadtrat ist beschlussfähig. 
Ö 2 Bürger fragen
Frau Eisenberger: Sie fragt nach den weiteren Fällungen am Hochwald. Warum ist das notwendig? 
Frau Kammerl: Am Hochwald ist der Rückeweg gebaut worden. Dabei sind ca. 8 - 10 Bäume beschädigt worden, die aus verkehrsicherungstechnischen Gründen jetzt doch entfernt werden müssen. 
Herr n. n.: Es geht um einen Antrag bzgl. von zu genehmigenden Dienstbarkeiten. Er besitzt schon die kleinste Parzelle und sieht eine Ungerechtigkeit, dass durch eine genehmigte Dienstbarkeit von 30 cm, mit welcher der Nachbar auf seiner Parzelle sein Gebäude verbreitern darf. Dadurch wurde sein Grundstück ohne Verringerung des Kaufpreises nachträglich verkleinert.
Herr Weinl: Die Dienstbarkeit gilt für alle Grundstücke und nur für die Außenteile und die Dämmung. Eine Auflast auf Nachbargrundstücke ist nicht geplant. Es geht darum, dass die tragenden Wände in einem Stück entlang der Grundstücksgrenze gebaut werden können und an den freiliegenden Flächen eine optionale Dämmung von bis zu 30 cm auf dem Nachbargrundstück zugelassen wird.
Frau n. n.: Es geht um die Grundschule Starnberg. Sie hat das Gefühl, dass in den letzten sieben Jahren nicht viel passiert ist. Es geht auch um das Bildungspaket. Die Schule bekommt da aus Ihrer Sicht zu wenig. Wann wird da etwas kommen? 
Herr Beck: Im Finanzausschuss wurde letzte Woche beschlossen, dass im Oktober für alle Grundschulen ein Gesamtkonzept vorgestellt und beraten wird. Dabei wurden alle Schulleitungen einbezogen
Herr Weinl: Der beschlossene Sonnenschutz wurde für 2021 erneut beantragt und wird im Haushalt im Herbst beraten.
Frau n. n.: Es geht um die Erschließungsgebühren für die Haustypen 1, die jetzt noch einmal erhöht werden sollen. Warum kann man den zukünftigen Geschosswohnungsbau nicht auch beteiligen? Auch hat der Haustyp 1 mit dem Fussweg quasi drei Erschließungsseiten. Diese neue Kosten wurden auch nicht an den Informationsabenden genannt. Mit dem Kfz kann man die Wege auch nicht mehr befahren. 
Herr Weinl: Die Erschließungskosten sind gleichgeblieben. Es geht heute in der nicht öffentlichen Sitzung auch um die Frage, wie diese Kosten aufgeteilt werden.
Ö 3 Bekanntgabe der nichtöffentlich gefassten Beschlüsse aus vorangegangenen Sitzungen
Es gibt nichts bekanntzugeben.
Ö 4 Präsentation des Regionalmanagement München Südwest e.V.
Das Regionalmanagement München Südwest e.V. ist eine Zusammenschluss mehrerer Gemeinden um gewisse Dinge zusammen zu erarbeiten. 
Im damals beauftragten Raumordnungsentwicklungskonzept (ROEK) wurde schon erkannt, dass da etwas auf Starnberg und Umgebung zukommt. Die Aufgaben des Regionalmanagements sind Beratung von Projektideen, Vermittlung von Anliegen und Informationstransfer. Finanziert wird alles über Fördermittel und eigene Mittel. Aktuell gibt es die Handlungsfelder Siedlungsentwicklung und Mobilität. 
Die meiste Arbeit wurde in die Vision 2035+ gesteckt. 
(Anm. d. Verf.: Die Details des Vortrags höre ich mir heute dann lieber an, ohne mitzuschreiben.) 
Ö 5 Vollzug der Gemeindeordnung und des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes (GLKrWG); Vereidigung der Listennachfolger der WPS
Der Listennachfolger von Herrn Prof. Dr. Günther Picker, der sein Ehrenamt als Stadtratsmitglied niedergelegt hat, ist Herr Dr. Klaus Huber. Herr Dr. Huber hat erklärt, dass er das Stadtratsmandat nicht annimmt. Danach wurde der darauffolgende Listennachfolger, Herr Dr. Johannes Glogger über das Nachrücken durch den Ersten Bürgermeister verständigt. Herr Dr. Johannes Glogger erklärte, dass er das Stadtratsmandat annimmt.
Der Listennachfolger von Herrn Markus Mooser, der sein Ehrenamt als Stadtratsmitglied niedergelegt hat, ist Herr Georg Stahl. Herr Stahl hat erklärt, dass er das Stadtratsmandat nicht annimmt. Herr Willi Illguth erklärte, dass er das Stadtratsmandat nicht annimmt. Der darauffolgende Listennachfolger, Herr Raphael Felber, wurde über das Nachrücken durch den Ersten Bürgermeister verständigt. Herr Raphael Felber erklärte, dass er das Stadtratsmandat annimmt.
Mit der Annahme der Wahl und der Erklärung von Herrn Dr. Johannes Glogger und Herrn Raphael Felber, dass sie bereit sind, den Eid zu leisten bzw. das Gelöbnis abzulegen, sind sie als Stadtratsmitglied berufen.
Die neuen Stadtratsmitglieder haben folgenden Eid zu leisten/ folgendes Gelöbnis abzulegen:
„Ich schwöre/ gelobe Treue dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des Freistaates Bayern. Ich schwöre/ gelobe, den Gesetzen gehorsam zu sein und meine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen. Ich schwöre/ gelobe, die Rechte der Selbstverwaltung zu wahren und ihren Pflichten nachzukommen, so wahr mir Gott helfe.“
Der Eid/ das Gelöbnis kann auch ohne die Worte „so wahr mir Gott helfe“ geleistet werden.
(Anm. d. Verf.: Es sei die Frage erlaubt, warum sich Bürger as Stadtratskandidaten aufstellen und dann ihr Mandat nicht annehmen. Bei Kandidaten, die von hinteren Listenplätzen nach vorne gehäufelt wurden, kann ich das nachvollziehen. Bei den Kandidaten, die sich ganz vorne auf der Liste haben aufstellen lassen, wirft das schon Zweifel auf, warum sie dann überhaupt kandidiert haben.)
Ö 6 Vollzug der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) bzw. der Geschäftsordnung für den Stadtrat der Stadt Starnberg (GeschO); Neubesetzung der Ausschüsse des Stadtrats der Stadt Starnberg sowie Bestimmung der Vertreter in Verbänden und Vereinen nach der Niederlegung von Stadtratsmandaten
Sachverhalt
Der Stadtrat der Stadt Starnberg hat zur Mitwirkung bei der Erledigung seiner Aufgaben in der Satzung zur Regelung des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts ständige Ausschüsse bestellt (Art. 32 Abs. 1 GO, § 2 Abs. 1 der Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts). Gemäß § 7 Abs. 2 der GeschO für den Stadtrat sind für die Ausschussmitglieder für den Fall ihrer Verhinderung Stellvertreter in einer bestimmten Reihenfolge namentlich zu bestellen. Durch die Niederlegung des Stadtratsmandates durch Herrn Prof. Dr. Picker sowie Herrn Markus Mooser, müssen die Vertreter der WPS-Stadtratsfraktion in den Ausschüssen des Stadtrates der Stadt Starnberg sowie in dem Abwasserverband Starnberger See sowie dem Trägerverein Volkshochschule Starnberger See e. V. neu beschlossen werden.
Beschlussvorschlag
1. Der Stadtrat beruft folgende Stadtratsmitglieder der WPS-Stadtratsfraktion in folgenden Ausschüsse des Stadtrates der Stadt Starnberg: a. Haupt- und Finanzausschuss: Felber, Ardelt, Dr. Glogger b. Bauausschuss: Dr. Glogger, Felber, Ardelt c. Ausschuss für Umwelt, Energie und Mobilität: Ardelt, Dr. Glogger, Felber d. Kulturausschuss: Glogger, Ardelt, Felber e. Projektausschuss Bahnhof See: Ardelt, Glogger, Felber f. Projektausschuss Verkehrsentwicklung: Ardelt, Felber, Glogger g. Projektausschuss für Feuerwehr- und Rettungsdienstangelegenheiten: Dr. Glogger, Felber, Ardelt h. Ferienausschuss: Glogger, Ardelt, Felber i. Werkausschuss:  ... habe ich verpasst ... j. Rechnungsprüfungsausschuss: Felber, Dr. Glogger, Ardelt
2. Der Stadtrat bestellt folgende Stadtratsmitglieder der WPS-Stadtratsfraktion in die Verbandsversammlung des Abwasserverbandes Starnberger See: Ständiger Vertreter: Stellvertreter:  Dr. Glogger, Felber
3. Der Stadtrat bestellt folgende Stadtratsmitglieder der WPS-Stadtratsfraktion in den Trägerverein Volkshochschule Starnberger See e. V.: Ständiger Vertreter: Stellvertreter: Felber, Dr. Glogger
angenommen: einstimmig
Ö 7 Inklusionsbeirat; Hier: Bericht zur Arbeit des Inklusionsbeirates 2019
Sachverhalt:
Der Stadtrat hat am 26.02.2018 die Satzung des Inklusionsbeirates beschlossen. Gleichzeitig wurde beschlossen, dass dem Stadtrat jährlich ein Bericht über die Arbeit des Inklusionsbeirates vorzulegen ist. Im Folgenden wird die Arbeit des Beirates im Jahr 2019 zusammengefasst:
Es fanden im Jahr 2019 drei Treffen des Inklusionsbeirates statt. Die wesentlichen behandelten Punkte werden im Folgenden aufgelistet. Details können den im Allris eingestellten Protokollen der Sitzungen entnommen werden.
Sitzung am 11.07.2019
Geh- und Radweg an der Petersbrunner Straße: Die Planung wurde dem Inklusionsbeirat nochmals erläutert. Der Beirat begrüßt die Errichtung einer gesicherten Querung über die Petersbrunner Straße im Bereich der FOS. Er weist auf das Gefahrenpotential im Bereich der Bushaltestelle hin und regt an die Ausstiegsstelle optisch zu kennzeichnen.
Barrierefreier Ausbau der Bushaltestellen: Derzeit wird eine Bestandsaufnahme aller Bushaltestellen erstellt, um dann Schritt für Schritt den barrierefreien Ausbau der Haltestellen umzusetzen.
Induktionsanlage im Museum: Ab sofort steht im Museum eine Induktionsanlage für Führungen und Vorträge zur Verfügung.
Sitzung am 15.10.2019
Ortsbesichtigung Kreuzung Josef-Jägerhuber-Straße / Leutstettener Straße / Kaiser-Wilhelm- Straße: Der geplante Kreuzungsumbau wurde Vorort erläutert. Der Inklusionsbeirat regte an die geplante Grüninsel an den nördlichen Rand des Gehweges zu verschieben. Hierdurch ergibt sich ein vom Auto-und Busverkehr geschützter ca. 4m Gehweg. Die Planung wurde inzwischen entsprechend angepasst. 
Leutstettener Straße 28: Der Eingang soll barrierfrei mit Aufzug und automatischem Türöffner gestaltet werden. Hierfür können Mittel aus dem Förderprogramm zur Barrierefreiheit genutzt werden.
(Anm. d. Verf.: Das dritte Treffen war nur von gesellschaftlicher Natur.)
Beschlussvorschlag
Der Stadtrat nimmt den Bericht über die Arbeit des Inklusionsbeirates im Jahr 2019 zur Kenntnis.
angenommen: einstimmig
Ö 8 Inklusionsbeirat; Hier: Bestätigung der Berufung der Mitglieder des Inklusionsbeirates durch den Stadtrat
Sachverhalt
Die Stadt Starnberg hat am Modellprojekt „Bayern Barrierefrei 2023“ der Bayerischen Staatsregierung teilgenommen. Im Rahmen des Modellprojekts erarbeitete die Stadt gemeinsam mit Aktivgruppen aus der Bürgerschaft, Betroffenen und den Behindertenverbänden ein Konzept zur Barrierefreiheit. Diese schlägt u. a. die Einrichtung eines Inklusionsbeirates vor. Am 15.01.2015 wurde von der damaligen Ersten Bürgermeisterin die Einrichtung eines Inklusionsbeirates ins Leben gerufen. Die Berufung der im Folgenden genannten Mitglieder erfolgte in Abstimmung mit dem Behindertenbeauftragten des Landkreises. Die Zusammensetzung des Inklusionsbeirates wurde durch den Landkreis bereits mit Schreiben vom 08.09.2020 bestätigt. Die Mitglieder des Inklusionsbeirates hatten die Möglichkeit zu einem persönlichen Termin bei dem Bürgermeister Herrn Patrick Janik.
Andreas Brücke:l Belange der Körperbehinderten
Martin Grauer: Belange der Blinden- u. Sehbehinderten
Edith Jäger: Schwerhörigenverein München / Oberbayern e. V.
Dr. med. Barbara Kieslich Ärztin: Belange der Demenzkranken
Christof Kneisel Lebenshilfe Starnberg: Belange der kognitiven Einschränkungen/ Begleiter: Hr. Tobias Wahlfels von der Lebenshilfe
Christine Offtermatt Seniorentreff Starnberg: Wohnberatung, Belange der Senioren und Körperbehinderten
Matthias Bauer Lebenshilfe Starnberg (neues Mitglied): Belange der kognitiven Einschränkungen/ Begleiter: Hr. Franz Pollinger von der Lebenshilfe
Petra Veronika Seidl 1. Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaft für Behindertenfragen
Herbert Unger FortSchritt: Belange der kognitiven Einschränkungen
Maximilian Mayer: Behindertenbeauftragter des Landkreises Starnberg
Johannes Richtmann: Belange der Körperbehinderten (neues Mitglied)
Patrick Janik Erster Bürgermeister
Stadtratsmitglied (noch zu benennen)
Sylvie Pfeifer Stabstelle Barrierefreiheit, Stadtbauamt
Doris Weber Ansprechpartnerin für Behindertenfragen der Stadt Starnberg
Hinsichtlich der Mitglieder des Inklusionsbeirates empfiehlt die Verwaltung, die Satzung dergestalt zu ändern, dass zukünftig ein durch den Stadtrat zu benennendes Mitglied vertreten wird.
Gem. § 4 Abs.1 soll demnach zukünftig folgende im Beschlussvorschlag abgedruckte Fassung erhalten.
Debatte: 
Herr Beck: Es gibt noch einen Antrag eines zusätzlichen Mitglieds. Es wird erst über die Erweiterung des Inklusionsbeirat abgestimmt. Es gibt einen Antrag, dass beide Referenten für Soziales Mitglieder des neuen Inklusionsbeirat werden. 
Frau Kammerl: Wenn die eine Referentin Vertreterin der anderen wäre, bräuchte mann keine Satzungsänderung.
Beschlussvorschlag:
Beide Referenten werden in den Inklusionsbeirat als Mitglieder berufen
angenommen: 22:4
1. Der Stadtrat bestätigt die Berufung der Mitglieder des Inklusionsbeirates. 2. Der Beirat wird um ein Elternteil eines behinderten Kindes ergänzt.
3. Der Stadtrat der Stadt Starnberg beschließt folgende Satzung zur Änderung der Satzung für den Inklusionsbeirat:
"Die Stadt Starnberg erlässt aufgrund Art. 23 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO), zuletzt geändert durch § 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 23.12.2019 (GVBl. S. 737), folgende Satzung:
Satzung zur Änderung der Satzung für den Inklusionsbeirat 
§1
§ 4 Abs.1 Buchst. c erhält folgende Fassung: "zwei Vertreter(innen) des Stadtrates, welche/r aus dem Gremium berufen wird, vertretungsweise ein weiteres zu berufendes Stadtratsmitglied"
§2
Die Satzung tritt einen Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft
3. Der Stadtrat entscheidet, Frau Pfister und Frau Täubner-Benicke als Mitglieder in den Inklusionsbeirat zu berufen.
angenommen: Einstimmig
Ö 9 Ansprüche für außergerichtliche Vertretung sowie für das Erstellen einer Antragsschrift; Abschluss eines Vergleichs sowie die rechtliche Vorbereitung zur Geltendmachung von Ansprüchen
Sachverhalt
In dem Rechtsstreit Leisner Rechtsanwälte, RA Prv.-Doz. Dr. Walter Leisner, gegen die Stadt Starnberg wegen der Ansprüche für außergerichtliche Vertretung sowie für das Erstellen einer Antragsschrift wurde am 12.08.2020 vor dem Oberlandesgericht München verhandelt. Auf Vorschlag des Senats wurde folgender widerruflicher Vergleich geschlossen:
Die Beklagte zahlt den Betrag von 155.000,00 € bis zum 15.10.2020 an den Kläger.
Es wird klargestellt, dass es sich bei dem Betrag von 155.000,00 € um einen Bruttobetrag handelt.
Die Kosten des Verfahrens und des Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben.
Mit diesem Vergleich sind sämtliche wechselseitigen Ansprüche aus sämtlichen Verträgen zwischen den Parteien abgegolten.
Die Beklagte kann diesen Vergleich durch Einreichung eines Schriftsatzes bei Gericht bis zum 30.09.2020 widerrufen.
Die Stadtratsmitglieder Eva und Josef Pfister dürfen nach Art 49 Abs. 1 GO wegen der persönlichen Beteiligung an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen. Eine unmittelbare persönliche Beteiligung liegt vor, da sich aus den gefassten Beschlüssen bzw. aus ihrem Vollzug ein unmittelbarer Vor- bzw. Nachteil ergeben wird.
Herr RA Langgartner erläutert die aktuelle Situation. Er schildert kurz die Ausgangslage. Es ist ein kompliziertes Verfahren. 
(Anm. d. Verf.: Die Details können hier in diversen Blogbeiträgen nachgelesen werden.)
Mit der Kanzlei Leisner wurden damals zwei Vereinbarungen von der Ersten Bürgermeisterin Pfister (früher John) geschlossen. Davon war eine ohne Beschluss des Stadtrats. Aufgrund der geschlossenen Vereinbarungen wurde dann eine Rechnung über 212.000 EUR gestellt. In der 1. Instanz wurde ein Vergleich über 120.000 EUR geschlossen. Der wurde vom Stadtrat dann widerrufen, um weitere Details herauszufinden. Auch war Herr Leisner beweispflichtig. Auch wurde beschlossen, von Frau Pfister Regress zu fordern. Auch sollte das Disziplinarverfahren erst abgewartet werden. Dann kam das Urteil über 187.000 EUR. Dagegen hat die Stadt Berufung eingelegt. 
In der 2. Instanz wurde ein Vergleich geschlossen, der auch widerrufen werden könnte. Es geht um 155.000 EUR brutto. Die weiteren Kosten werden geteilt. Für die Stadt wird das die Rechtsschutzversicherung übernehmen. Es gab neun Seiten mit Hinweisen vom OLG. Er prognostiziert bei einem Urteil Kosten von 157.000 EUR + 9% Zinsen. Das ergäbe ca. 190.000 EUR. Auch da bleibt noch ein Risiko. Das wäre der finanzielle Aspekt.
Für ein Urteil spricht, dass sich das Gericht konkret zu äußern hat. Es gäbe dann noch das BGH als mögliche Revisionsinstanz. Auch ist das Disziplinarverfahren in der Berufung in der 2. Instanz. Ein Urteil wäre auch für Frau Pfister bindend. 
Für den Vergleich spricht die deutliche Auffassung in den Hinweisen. Alles für eine Regressverhandlung ist vorhanden. Auch der finanzielle Mehraufwand wäre ein Argument. 
Er empfiehlt die Annahme des Vergleichs.
Die Debatte
Herr Fiedler (FDP): Er stimmt dem zu. 
Herr Weidner (SPD): Es wurde damals ohne der Zustimmung des Stadtrats ein Vertrag geschlossen. Der Stadtrat ist moralisch verpflichtet, das zu ahnden bzw. klären zu lassen. Er folgt der Argumentation des Rechtsanwalts.
Herr Dr. Sengl (B90/Grüne): Wird mit dem Vergleich der Regressanspruch verringert? Es geht auch darum, ein Exempel zu statuieren?
Herr RA Langgartner: Wenn ein Vergleich abgeschlossen wird, wird der Anspruch nur minimal schmälern, da wir hier schon bis zur 2. Instanz gegangen sind. 
Frau Dr. Lauer (B90/Grüne): Sie fragt: Herr Langgartner empfiehlt den Vergleich und die Wahrscheinlichkeit, dass die Stadt einen Prozess verlieren würde? Womit wird begründet, dass die Stadträte verpflichtet sind, den Regressanspruch einzufordern?
Herr RA Langgartner: Der Gemeinderat überwacht die Ausführung der Beschlüsse. Das ist in der GO verankert. Und wenn der Stadt Geld zusteht, welches nicht eingefordert wird, kann man u. U. von Untreue gegenüber den Bürger sprechen. Da ist der Stadtrat verpflichtet.
Herr Summer (BMS): Er beantragt namentliche Abstimmung.
Herr Beigel (CSU): Es hat damals auch sich viele Geschichten anhören müssen. Wie wird der Schaden berechnet? 
Herr RA Langgartner: Es geht um einen Delta zu einem möglichen damals vom Stadtrat beschlossenen Vertrag auf Stundenbasis. 
Herr Dr. Sengl (B90/Grüne): Würde man im Regressverfahren den Vertrag 2 abspalten? 
Herr RA Langgartner: Ja, es geht nur um die erste Vereinbarung.
Herr Ardelt (WPS): Er plädiert für die Annahme des Vergleichs. Damals gab es ähnliche Diskussion. Jetzt ist es etwas teurer geworden.
Frau Falk (SPD): Sie möchte einen Gedanken weiterspinnen. Der Stadtrat hat Schaden von der Stadt abzuwenden. Einen Regressanspruch muss ich deshalb auch durchsetzen. Was passiert, wenn der Prozess bei einer Ablehnung des Vergleichs verloren werden würde? Hätte dann der Stadtrat “zu riskant” gehandelt und könnte das am Ende gegen uns verwendet werden? 
Antrag: Namentliche Abstimmung:
abgelehnt: mehrheitlich
Beschlussvorschlag:
1. Die Ausführungen des Herr RA Christian Langgartner werden zur Kenntnis genommen. 
angenommen: einstimmig
2. Der in der Sitzung des Oberlandesgerichts München am 12.08.2020 in dem Rechtsstreit Leisner Rechtsanwälte gegen Stadt Starnberg (Az.: 15 U 18/20 Rae) widerruflich geschlossene Vergleich wird nicht widerrufen. angenommen: 23:3 (B90/Grüne)
3. Die Stadtverwaltung wird beauftragt, das Geltendmachen von Ansprüchen gegen Frau Eva Pfister, ehemalige Erste Bürgermeisterin der Stadt Starnberg, vorzubereiten und dem Stadtrat zur Entscheidung wieder vorzulegen.
angenommen: 21:4 (BMS/WPS) 
(Anm. d. Verf.: Herr Kandler verlässt den Raum während der Abstimmung, da er sich enthalten möchte, was aber eigentlich nicht zulässig ist.)
Ö 10 Richtlinien zur Verhinderung und Bekämpfung von Korruption für die Bürgermeister der Stadt Starnberg
Sachverhalt
Um das Vertrauen in rechtmäßiges und integres Handeln von Beamtinnen und Beamten sowie von Beschäftigten des öffentlichen Dienstes zu wahren, muss bereits der geringste Anschein vermieden werden, für persönliche Vorteile im Zusammenhang mit der Aufgabenerfüllung empfänglich zu sein. Für die städtischen Mitarbeiter (Beamtinnen und Beamte sowie für Beschäftigte) wurde eine einheitliche Antikorruptionsrichtlinie erlassen, welche zum 01.10.2020 gilt. Ausnahmen von dem Annahmeverbot nach § 42 Abs. 1 BeamtStG kann ausschließlich der Dienstherr regeln. Die Verwaltung schlägt vor, dass die für die städtischen Mitarbeiter geltende Antikorruptionsrichtlinie analog für den ersten Bürgermeister sowie seine Stellvertreterinnen gilt.
Zur Antikorruptionsrichtlinie im Einzelnen:
Entsprechend den gesetzlichen Vorgaben gilt weiterhin das grundsätzliche Annahmeverbot (§ 3 Abs. 1). Die Annahme einzelner, häufig auftretender, aber im Ergebnis unproblematischer Zuwendungen ist auch nach der Antikorruptionsrichtlinie ohne vorherige Zustimmung erlaubt (§ 4). Die Antikorruptionsrichtlinie enthält alle materiellen Regelungen und gibt eine klare Struktur vor – entweder ist die Zuwendung nach § 4 erlaubt oder es ist eine Zustimmung nach § 5 erforderlich. Die Annahme von Geld bleibt verboten. Die Wertgrenze, bis zu der einmaligen Sachzuwendung pro Person und Kalenderjahr ohne vorherige Zustimmung erlaubt sind, wurde auf 25 Euro festgesetzt. Für all diese Zuwendungen stellt die Antikorruptionsrichtlinie einen Gleichlauf sicher. Dadurch sollen sachgerechte Lösungen bei hoher Anwenderfreundlichkeit erreicht werden.
Die Debatte: 
Herr Beigel übernimmt, da ja die stellv. Bürgermeisterinnen dann jetzt auch befangen sind. 
Beschlussvorschlag
Für den ersten Bürgermeister sowie seine Stellvertreterinnen gelten die Regelungen der Antikorruptionsrichtlinie für die Mitarbeiter der Stadt Starnberg entsprechend. Antikorruptionsrichtlinie der Stadt Starnberg
Allgemeines
Um das Vertrauen in rechtmäßiges und integres Handeln von Beamtinnen und Beamten sowie von Beschäftigten des öffentlichen Dienstes zu wahren, muss bereits der geringste Anschein vermieden werden, für persönliche Vorteile im Zusammenhang mit der Aufgabenerfüllung empfänglich zu sein. Dementsprechend dürfen städtische Mitarbeiter sowohl nach dem Beamtenrecht (§ 42 Abs. 1 BeamtStG) als auch nach dem Tarifrecht (insbesondere § 3 Abs. 2 TVöD) Belohnungen, Geschenke oder sonstige Vorteile in Bezug auf ihr Amt oder Beschäftigungsverhältnis grundsätzlich nicht annehmen. Ausnahmen sind nur mit Zustimmung der Dienstherrin bzw. der Arbeitgeberin möglich. Diese Antikorruptionsrichtlinie konkretisiert das für alle städtischen Mitarbeiter geltende Annahmeverbot sowie Ausnahmen davon. Durch klare Vorgaben zu rechtmäßigem Handeln sollen die städtischen Beschäftigten vor den Risiken der Korruption, vor allem auch vor den damit verbundenen schwerwiegenden strafrechtlichen und arbeits- bzw. disziplinarrechtlichen Folgen geschützt werden. Die Antikorruptionsrichtlinie ist ein wesentlicher Bestandteil der Korruptionsprävention bei der Stadt Starnberg und soll einen einheitlichen Umgang mit Zuwendungen gewährleisten. Äußerste Zurückhaltung und die konsequente Ablehnung angebotener Zuwendungen sind die zuverlässigste Methode, jegliches Risiko auszuschließen.
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Die Richtlinie gilt für alle Beamtinnen und Beamte sowie für alle Beschäftigten der Stadt Starnberg (Mitarbeiter) einschließlich der Eigenbetriebe.
(2) Die Richtlinie gilt nicht für Sponsoringleistungen sowie Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen an die Stadt Starnberg für kommunale oder gemeinnützige Zwecke. Diesbezüglich sind die einschlägigen Regelungen zu beachten.
(3) Ergänzende bzw. abweichende Regelungen können nur vom Ersten Bürgermeister erlassen werden.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Zuwendungen sind unabhängig vom Wert alle Vorteile, auf die kein Rechtsanspruch besteht.
(2) Ein Vorteil liegt auch dann vor, wenn zwar eine Gegenleistung erfolgt, diese aber in keinem angemessenen Verhältnis zur gewährten Leistung steht oder Aufwendungen erspart werden. Es kommt nicht darauf an, ob die Zuwendung persönlich angenommen oder an Dritte gewährt wird.
(3) Es ist davon auszugehen, dass jede Zuwendung in Bezug auf die dienstliche Tätigkeit (u. a. auch während des Hostessendienstes) gewährt wird.
(4) Zur dienstlichen Tätigkeit gehören auch jedes Nebenamt und jede Nebentätigkeit, die auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung von Vorgesetzten ausgeübt wird oder in Zusammenhang mit dienstlichen Aufgaben steht.
§ 3 Grundsätzliches Annahmeverbot
(1) Es ist grundsätzlich verboten, Zuwendungen in Bezug auf die dienstliche Tätigkeit zu fordern, anzunehmen oder sich versprechen zu lassen.
(2) Ausnahmsweise dürfen Zuwendungen angenommen werden, wenn 1. deren Annahme erlaubt ist (§ 4) oder 2. die Zustimmung im Einzelfall von der zuständigen Stelle vor der Annahme erteilt wurde (§ 5).
(3) Dies gilt nicht, wenn bei der annehmenden Person der Eindruck entsteht, dass mit der Zuwendung dienstliches Handeln beeinflusst werden soll.
(4) Die Annahme von Geld- gleich in welcher Höhe – ist verboten. Ausnahmeregelungen zur Annahme von Trinkgeld kann nur die Amtsleitung Bürgerservice und Verwaltung erlassen.
§ 4 Erlaubte Zuwendungen
Die Annahme der folgenden Zuwendungen ist auch ohne eine vorherige Zustimmung erlaubt:
1. einmalige Sachzuwendung bis zu einem Wert von 25 Euro pro Kalenderjahr und zuwendender Person oder Personengruppe (mehrere Sachen, die gleichzeitig zugewendet werden, gelten als einheitliche Zuwendung; die Zuwendung eines Mitglieds einer Personengruppe wird dieser zugerechnet). Gleiches gilt für Gutscheine und Freikarten bis zu einem Wert von 25 Euro. Die Annahme von Geld ist verboten.
2. Übliche und angemessene Bewirtungen (in der Regel bis zu einem Wert von 25 Euro)
a) durch die öffentliche Verwaltung einschließlich der Eigenbetriebe, b) außerhalb der öffentlichen Verwaltung, wenn die Teilnahme der Erfüllung dienstlicher Aufgaben dient und eine vorherige Zustimmung (§ 5) nicht mehr einholbar ist (Spontaneinladung) oder wenn diese im Rahmen wiederkehrender Arbeitstreffen erfolgen, c) als Begleitperson des Ersten Bürgermeisters und der weiteren Bürgermeister/innen, d) beauftragte Beschäftigte, wenn die Teilnahme der Erfüllung dienstlicher Aufgaben dient.
3. Teilnahme an Veranstaltungen
a) der öffentlichen Verwaltung einschließlich der Eigenbetriebe, b) außerhalb der öffentlichen Verwaltung soweit es sich um Fort- bzw. Weiterbildungen handelt deren Notwendigkeit von den Vorgesetzten bejaht wurde, c) als Begleitperson des Ersten Bürgermeisters und der weiteren Bürgermeister/innen, d) beauftragte Beschäftigte, wenn die Teilnahme der Erfüllung dienstlicher Aufgaben dient.
4. Übernahme von Reise- und Übernachtungskosten
a) durch die öffentliche Verwaltung einschließlich der Eigenbetriebe. b) durch die Mitnahme im Kfz innerhalb des Stadtgebietes Starnberg, wenn dies die Erfüllung dienstlicher Aufgaben erleichtert.
5. Zuwendungen von städtischen Beschäftigten zu üblichen Anlässen (z. B. Geburtstag oder zur Eheschließung) bis zu einem Wert von 25 Euro je Anlass pro Kalenderjahr und zuwendender Person.
6. Rabatte, die allen städtischen Beschäftigten eingeräumt werden.
7. Gastgeschenke der öffentlichen Verwaltung bis zu einem Wert von 25 Euro. Gastgeschenke der öffentlichen Verwaltung mit einem Wert von mehr als 25 Euro gehen unmittelbar in das Eigentum der Stadt Starnberg über; hierüber ist die Amtsleitung Bürgerservice und Verwaltung zu informieren.
§ 5 Zustimmung
(1) Zuwendungen, die nicht bereits gemäß § 4 erlaubt sind, dürfen angenommen werden, wenn vorher eine Zustimmung im Einzelfall erteilt wurde. Eine nachträgliche Zustimmung ist ausgeschlossen.
(2) Die Zustimmung kann nur erteilt werden, wenn nach Überprüfung des Einzelfalls die Annahme der Zuwendung
1. die objektive Dienstausübung nicht beeinträchtigen kann bzw. eine Beeinflussung eines laufenden oder anstehenden Dienstgeschäfts auszuschließen ist und
2. bei Dritten, die von der Zuwendung Kenntnis erlangen, vernünftigerweise kein Eindruck der Befangenheit bzw. der Käuflichkeit entstehen kann.
(3) Die Zustimmung muss elektronisch oder schriftlich beantragt werden. Hierfür ist das Formular "Zustimmung zur Annahme einer Zuwendung" zu verwenden. Gleichzeitig ist der Vorgesetzte zu informieren.
(4) Zuständig für die Erteilung der Zustimmung ist die Amtsleitung Bürgerservice und Verwaltung.
(5) Die Zustimmung ist elektronisch oder schriftlich zu erteilen. Ablehnungen erfolgen ebenfalls elektronisch.
§ 6 Zurückweisung von Zuwendungen
Ist die Annahme der Zuwendung nicht nach § 4 erlaubt und liegt auch keine Zustimmung nach § 5 vor, ist die Zuwendung zurückzuweisen. Spontane Zuwendungen im Sinn von § 4 Nr. 1 im Wert von über 25 Euro sind daher stets zurückzuweisen; eine nachträgliche Zustimmung ist ausgeschlossen. Ist die Zurückweisung trotz größter Bemühungen unmöglich bzw. wurde die Zuwendung an die Dienststelle übersandt oder dort hinterlassen ist wie folgt zu verfahren:
1. Die Zuwendung ist in den Diensträumen zu verwahren.
2. Ein schriftlicher Vermerk ist zu verfassen und zusammen mit der Zuwendung an die Amtsleitung Bürgerservice und Verwaltung unverzüglich weiterzugeben.
3. Die Amtsleitung Bürgerservice und Verwaltung veranlasst das Weitere.
§ 7 Information der Amtsleitung Bürgerservice und Verwaltung
Entsteht der Eindruck, dass mit einer Zuwendung das dienstliche Handeln beeinflusst werden soll, ist die Amtsleitung Bürgerservice und Verwaltung zu informieren. Eine darüberhinausgehende Anzeigepflicht besteht nicht.
§ 8 Rechtsfolgen bei Verstoß
(1) Verstöße gegen diese Richtlinie können arbeits- bzw. disziplinarrechtliche Folgen bis hin zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses bzw. Entfernung aus dem Beamtenverhältnis haben. Daneben drohen strafrechtliche Konsequenzen bis hin zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe.
(2) Führungskräfte müssen bereits dann mit strafrechtlichen sowie arbeits- bzw. disziplinarrechtlichen Folgen rechnen, wenn sie Verstöße gegen diese Richtlinien geschehen lassen.
(3) Schäden, die der Stadt Starnberg durch pflichtwidriges Handeln entstehen, sind zu ersetzen.
§ 9 Bekanntgabe
Diese Richtlinie wird den Beschäftigten anlässlich ihrer Einstellung mit dem Verwaltungshandbuch ausgehändigt.
§ 10 Inkrafttreten und Änderung der Dienstanweisung zur Verhinderung und Bekämpfung von Korruption in der öffentlichen Verwaltung für die Stadt Starnberg vom 31.07.2006 in der durchgeschriebenen Fassung der Änderung vom 24.06.2013
(1) Diese Richtlinie tritt am 01.10.2020 in Kraft.
(2) § 1 Ziff. 1 der Dienstanweisung zur Verhinderung und Bekämpfung von Korruption in der öffentlichen Verwaltung für die Stadt Starnberg vom 31.07.2006 in der durchgeschriebenen Fassung der Änderung vom 24.06.2013 entfällt mit dem Inkrafttreten dieser Dienstanweisung.
(3) § 1 Ziff. 6 der Dienstanweisung zur Verhinderung und Bekämpfung von Korruption in der öffentlichen Verwaltung für die Stadt Starnberg vom 31.07.2006 in der durchgeschriebenen Fassung der Änderung vom 24.06.2013 gilt ab einem Wert von 10.000,-- €.
angenommen: einstimmig
Ö11 Videoübertragung von Sitzung des Stadtrates der Stadt Starnberg; Ergebnisse der Umfrage zur Teilnahme an einer Videoübertragung
Sachverhalt
Zum ergänzenden Sachverhalt wird auf die Beschlussvorlage Nr. 2020/191 verwiesen. Der Stadtrat hat in seiner Sitzung am 29.06.2020 folgenden Beschluss gefasst:
 "Die Stadtverwaltung wird beauftragt, unverbindlich bei den Mitgliedern des Stadtrates und den Mitarbeitern der Stadtverwaltung anzufragen, ob diese einer Live-Übertragung (Bild und/oder Ton) zustimmen würden und die Ergebnisse der Abfrage anschließend anonymisiert wieder zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen. Hierbei ist auch die Möglichkeit einer reinen Tonübertragung darzustellen."
Die unverbindliche Abfrage ergab folgendes Ergebnis:
Anzahl der Rückmeldungen:
Zustimmung: 24 
Keine Zustimmung: 5 
Zustimmung unter Umständen: 1
Die Anzahl der Rückmeldungen entspricht nicht der Soll-Stärke des Stadtrates, da zum Zeitpunkt der Beschlussvorlagenerstellung der Nachrücker von Herrn Markus Mooser zwar feststand, allerdings eine Abfrage noch nicht erfolgte.
Die Debatte:
Herr Mignoli (BLS): Bei Alternative 3 wäre das Thema erledigt? Warum wird nicht nur eine reine Tonübertragung als Vorschlag 4 angeboten? Das ergäbe kaum Kosten und würde Transparenz bieten. 
Herr Beck: Die 5 Ablehnenden haben sich auch gegen eine Tonübertragung ausgesprochen. 
Herr Wobbe (UWG): Bei Alternative 2 wäre zu beachten, dass die Kosten reduziert werden könnten, wenn nur die Stadtratssitzungen übertragen werden. 
Herr Beigel (CSU): Er hält das schon für problematisch, wenn sich fünf nicht filmen lassen wollen. Er möchte das aber auch nicht sterben lassen. Er möchte das zurückstellen.
Herr Weidner (SPD): Gemessen an den Versprechungen vor der Wahl hätte man ein einstimmiges Votum erwarten können. Er hält es für problematisch, wenn ein Teil nicht mitmachen würde. Er könnte auch mit Alternative 2 leben.
Herr Heidinger (BLS): Wenn einer dagegen ist, geht es so oder so nicht? Ist das noch korrekt? Er würde das auch zurückstellen.
Herr Beck: Das würde trotzdem funktionieren. 
Herr Dr. Sengl (B90/Grüne): Er wäre schon dafür, dass die Alternative 4 (Tonübertragung) ermöglicht wird.
Frau Dr. Lauer (B90/Grüne): Laut Geschäftsordnung dürfen Tonaufnahmen nicht erstellt werden. Für sie hätte das mehr Kosten als Nutzen. Sie möchte geheim abstimmen. Oder das sollte in nicht öffentlicher Sitzung beraten werden. (Anm. d. Verf.: Das ist schon ein seltsames Anliegen.)
Herr Fiedler (FDP): Er ist für eine öffentliche Diskussion. Die FDP ist für eine Übertragung. Wahrscheinlich können wir uns das nicht leisten. Deshalb plädiert er für Punkt 2.
Herr Summer (BMS): Er ist für eine Abfrage bzgl. des öffentlichen Interesses bei den Bürgerinnen und Bürgern. 
Herr Weidner (SPD): Es gibt ja schon Live-Übertragungen. Die sind natürlich immer sehr themenabhängig. 
Herr Mignoli (BLS): Es gibt ja den Antrag aus der Bürgerversammlung.
Herr Jägerhuber (CSU): Er möchte unterstreichen, dass der Verwaltungshaushalt knapp ist. Eine Videoübertragung würde gegen ein anderes Projekt abgewogen werden. Jeder Bürger kann an den Sitzungen teilnehmen. Eine Videoübertragung wäre ein Luxus. 
Beschlussvorschlag
Der Stadtrat stellt die Angelegenheit zurück, bis sich die finanzielle Lage der Stadt Starnberg verbessert hat.
angenommen: 22:4
(Anm. d. Verf.: Also ich hätte das ja gerne schon noch einmal konkret beziffern lassen wollen, um das gegen andere mögliche Aufgaben abzuwägen. Die Mehrheit wollte das aber gleich verschieben - das ist durchaus nachvollziehbar.)
Die Stadtverwaltung wird beauftragt, die Kosten und die technischen Möglichkeiten für eine reine Tonübertragung festzustellen.
angenommen: 23:3
Ö12 Erlass der Satzung über die Hausnummerierung
vertagt
Ö 13 Anpassung der "Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und Sicherung der Gehbahnen im Winter - Reinigungs- und Sicherungsverordnung" vom 19.05.2016; Ergänzung der Räum- und Streupflicht der Anlieger an den Bushaltestellen des Öffentlichen Personennahverkehr
vertragt
Ö 14 Einsetzung einer Grundstücksfindungskommission für ein neues Einheimischenmodell in der Stadt Starnberg - Besetzung der Kommission
Sachverhalt
Der Stadtrat der Stadt Starnberg fasste auf Antrag der Stadtratsfraktion SPD am 27.01.2020, für das nächste Einheimischenmodell eine Grundstücksfindungskommission einzusetzen. Der Kommission soll nach Beschluss jeweils ein Mitglied der Stadtratsfraktionen angehören. Die 8 Fraktionen des Starnberger Stadtrates werden gebeten, bis zur Sitzung eine jeweils geeignete Person zu benennen, sodass die Besetzung der Kommission konstituierend beschlossen werden kann.
Die Debatte: 
Herr Mignoli (BLS): Wie ist der Zeitrahmen festgelegt?
Frau Kammerl: Das legt die Kommission selbst fest. 
Beschlussvorschlag
Der Stadtrat der Stadt Starnberg beschließt, die Grundstücksfindungskommission für ein nächstes Einheimischenmodell mit folgenden Personen zu besetzen:
CSU: Dr. Meyer-Bülow, Beigel B90/Die Grünen: Dr. Sengl, Kienzle BMS: Frau Pfister, Herr Pfister UWG: Prof. Gaßner, Dr. Schüler WPS: Dr. Glogger, Felber SPD: Weidner, Falk BLS: Heidinger, Mignoli FDP: Fiedler, Henninger
angenommen: einstimmig
Ö 15 Straßenbaumaßnahme An der Linde
vertagt
Ö16 Straßenbaumaßname Klenzestraße
vertagt
Ö 17 Bekanntgaben, Sonstiges
Herr Mignoli (BLS): Er fragt nach der Petersbrunner Straße. Warum haben die Anwohner der Moosstraße erst gestern erfahren, wie das dort geregelt wird. In der Zeitung stand das schon letzte Woche. 
Herr Beck: Die Anwohner der Moosstraße wurden leider vergessen. Ein direktes Abbiegen wurde leider nicht genehmigt.
Dr. Sengl (B90/Grüne): Er fragt zu den abgesetzten Tagesordnungspunkten. Steht die Verwaltung hinter der neuen Hausnummernsatzung? Und um die möglichen Sanierungsausgaben? Wer hat das initiiert?
    (M)ein Fazit:
20:50 Uhr - nach 2,x Stunden war der öffentliche Teil schon vorbei. Da habe ich wohl durch meine “Nichtwahl” 2015 Glück gehabt und die “unangenehme Phase” auslassen können. Die Sitzungen haben mittlerweile einen sachlichen Faden.
Beim Vortrag zum Regionalmanagement hätte ich mehr Inhalt und weniger Organisation erwartet. Da fehlte irgendwie der Einstieg, warum das heute vorgetragen wurde.
Und auch der letzte Stadtrat hatte heute zu lernen, dass er sich zu entscheiden hat - auch über Punkte, die vor seiner Zeit stattgefunden haben. Ein Enthalten ist für mich schon so etwas wie ein “sich drücken wollen”. Denn als Stadtrat vertrete ich die Stadt und habe mich mit meiner Wahl dazu verpflichtet, im Sinne der Stadt Entscheidungen zu treffen. Und wenn das vor meiner Zeit passiert ist, habe ich mich eben entsprechend zu informieren.  
Auch ist es immer wieder interessant, dass die so viel gelobte und oft geforderte Transparenz bei der Videoübertragung aus einer öffentlichen Sitzung für viele auf einmal aufhört. Ob die 5 “Ablehner” über alle Fraktionen verteilt sind, werden wir wohl nicht erfahren. 
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korrektheiten · 1 year ago
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BaukriseDrastischer Einbruch bei Wohnungsbau-Genehmigungen
Die JF schreibt: »Und täglich grüßt die Krise: Erneut geht die Zahl zugelassener Wohnungsneubauten massiv nach unten. Besonders ein Haustyp ist offenbar nicht mehr finanzierbar. Dieser Beitrag BaukriseDrastischer Einbruch bei Wohnungsbau-Genehmigungen wurde veröffentlich auf JUNGE FREIHEIT. http://dlvr.it/Syy0Z5 «
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sparmc · 2 years ago
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Hausbau Katalog gratis anfordern Kostenlos & unverbindlich
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ihrhaus · 4 years ago
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Dies ist unser Haustyp Kerstin.
Hierbei handelt es sich um eine Stadtvilla.
Weitere Informationen erhalten Sie unter https://ihr-haus.team/haustypen/kerstin/ oder https://ihr-hausonline.team/haustypen/kerstin/.
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lokaleblickecom · 5 years ago
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42 Einfamilienhäuser im Wohnpark „Taubenstraße“
die Deutsche Reihenhaus AG baut ihren ersten Wohnpark in Moers. Auf einem rund 11.800 Quadratmeter großen Grundstück entstehen im Wohnpark „Taubenstraße“ an der gleichnamigen Straße 42 Einfamilienhäuser in serieller Bauweise. Der Kölner Bauträger investiert in dieses Projekt 9,5 Millionen Euro.
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Vorstandsvorsitzender Carsten Rutz: „Bezahlbares Wohneigentum in der Region Rhein-Ruhr ist ein stark nachgefragtes Gut. Wir haben seit dem Jahr 2000 mehr als 10.000 Eigenheime in serieller Bauweise gebaut. Gerade junge Familien vertrauen auf unsere planungssichere serielle Gestaltung. Genau dieser Zielgruppe machen wir nun auch zum ersten Mal in Moers ein Angebot für die eigenen vier Wände.“
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Der Verkauf der KfW-55 Effizienzhäuser hat begonnen. Zwei Modelle werden angeboten. Die 34 Häuser „145 m² Familienglück“ starten bei 239.990 Euro inklusive Grundstück. Vom Haustyp „120 m² Wohntraum wird es acht Häuser geben, die in einem späteren Abschnitt angeboten werden.
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Die Bauarbeiten auf dem Grundstück beginnen Anfang 2020. Ende 2021 soll der Wohnpark komplett fertiggestellt sein. Achtung: In diesem Projekt werden wir in der Technikzentrale – wie sonst zumeist üblich - kein Blockheizkraftwerk betreiben. Wir greifen auf das vorhandene Fernwärme-Netz zurück. Read the full article
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