#Befristung
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Ein nicht mietvertraglich befristetes Mietverhältnis kann vom Vermieter jederzeit ordentlich, d.h. mit der gesetzlichen Kündigungsfrist gekündigt werden, sollte nicht eine andere Frist vereinbart sein. Der Mieter, der sich zur Abwehr der Kündigung und des darauf gestützten Räumungsverlangens auf eine Befristung des Mietverhältnisses beruft, muss diese Befristung darlegen und beweisen.
Liegen zwei Mitverträge gleichen Datums vor, wobei der die Befristung enthaltene Mietvertrag nur in Kopie vom Mieter vorgelegt wird, kann der Mieter den Beweis der Befristung nicht dadurch führen, dass er sich zum Bewies des vom Vermieter als Original vorgelegten, eine Befristung nicht enthaltenen Mietvertrages nicht erfolgreich auf eine Fälschung berufen. Einem Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Feststellung der Fälschung muss das Gericht nicht nachgehen, da auch bei unterstellter Fälschung sich nicht ergeben würde, dass ein Mietvertrag mit einer Befristung existiert.
Die Berufung des Klägers auf Zeugen, dass die Kopie einem Original entspricht, ist unbeachtlich, wenn die Zeugen nach seiner eigenen Angabe den Inhalt dieses Originals nicht gelesen haben.
OLG Dresden, Urteil vom 12.07.2023 - 5 U 255/23 -
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Urlaubsgewährung nach dem Befristungsende
Urlaub und Befristung Urlaubsgewährung nach dem Ende des befristeten Arbeitsverhältnisses Ein Arbeitsverhältnis kann befristet aber auch unbefristet geschlossen werden. Bei der Befristung gibt es die Möglichkeit mit einem Grund (Sachgrund) das Arbeitsverhältnis zu befristen oder ohne Sachgrund. sachgrundlose Befristung Die Befristung ohne Sachgrund kommt in der Praxis weitaus häufiger vor.…
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#Arbeitsverhältnis#Arbeitsvertrag#§ 15 des Teilzeit- und Befristungsgesetz#BAG#Befristung#Befristungsende#Bundesarbeitsgericht#entscheidung#Fortsetzung#Urlaub#Urlaubsgewährung nach dem Befristungsende#Urteil#Weiterbeschäftigung
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Herbert Weiß: Schlechte Vorbereitung oder plötzlicher Sinneswandel?
Nach dem Auftritt von BM Polaschek in der ZIB 2 am vergangenen Montag waren wir mit zahlreichen verärgerten Reaktionen aus dem Kreis unserer Kolleg:innen konfrontiert. Eine davon führe ich hier exemplarisch an: „Ich muss auch vorbereitet in den Unterricht gehen, und mein oberster Chef hat keine Ahnung, wovon er redet. Wieso bereitet sich der nicht vor auf so ein Interview?“ Ich gehe davon aus,…
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Steht das Bobinger Hallenbad vor dem Aus?
Bobingen: „…Der Brandschutz im Hallenbad Aquamarin ist nicht mehr zeitgemäß. Angesichts der klammen Kassen in Bobingen sind die nötigen Investitionen kaum zu schultern. “Das Hallenbad soll so lange wie möglich weiterbetrieben werden.” So lauteten die Aussagen im Bobinger Stadtrat in den vergangenen Monaten zum Thema Hallenbad. Jetzt könnte aber das Ende der Fahnenstange erreicht sein. Denn der…
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bouna sarr ist die art mensch, die nur befristet angestellt ist, am tag nach der befristung trotzdem erscheint, nicht aufgehalten wird und sich so in ein unbefristetes arbeitsverhältnis rein schleicht
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Erzieher*in (m/w/d) | 55122 Mainz
Integrative Montessori Kindertagesstätte „Nepomuk“
Erzieher*in (m/w/d)
für unsere Integrative Montessori Kindertagesstätte „Nepomuk“ gesucht!
Arbeitsort: Rheinhessen-Fachklinik Mainz
Bereich: Integrative Montessori Kindertagesstätte „Nepomuk“
Anstellung: Vollzeit (38,50 Std/Woche)
Befristung: Zunächst befristet für zwei Jahre
Gestalten Sie die Zukunft unserer Kinder – In einer einzigartigen Umgebung! Haben Sie Lust, in einem engagierten Team mit Montessori-Pädagogik zu arbeiten und die Entwicklung von Kindern aktiv zu fördern? Dann sind Sie bei uns genau richtig! In der Rheinhessen-Fachklinik Mainz suchen wir eine Erzieher*in (m/w/d), die mit Herz, Verstand und viel Begeisterung unsere Kindergruppe leitet.
Ihre Aufgaben:
• Gruppenleitung: Selbstständige Leitung einer Kindergartengruppe mit Fokus auf integrative Maßnahmen und Montessori-Pädagogik.
• Teamarbeit: Enge Zusammenarbeit im interdisziplinären Team sowie mit Eltern.
• Organisation: Übernahme von organisatorischen Aufgaben und Dokumentation.
• Pflege & Hauswirtschaft: Unterstützung bei pflegerischen und hauswirtschaftlichen Aufgaben in der Gesamteinrichtung.
• Weiterentwicklung: Teilnahme an Fort- und Weiterbildungen zur inhaltlichen Auseinandersetzung mit unseren konzeptionellen Schwerpunkten.
👉 Weitere Infos unter:
https://kita-stellenmarkt.de/job/erzieherin-m-w-d-2645/
#KitaStellenmarkt #Kita #Kindergarten #Integrativ #Montessori #Kindertagesstätte #Nepomuk #Erzieher #Kindheitspädagoge #Sozialpädagoge #Pädagoge #Sozialarbeiter #Landeskrankenhaus #RheinhessenFachklinik #Mainz #RheinlandPfalz #Vollzeit #Stellenmarkt #Jobbörse #Stelleschalten #Job #Jobangebot #Stellenangebot #Stellenanzeige #Stellenausschreibung
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Befristete Arbeitsverträge: Regeln und Risiken der Kettenbefristung
Befristete Arbeitsverträge sind ein wichtiger Bestandteil des Arbeitsrechts, und ihre Flexibilität ist sowohl für Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer oft attraktiv. Während es im Allgemeinen rechtlich zulässig ist, befristete Arbeitsverträge mehrfach hintereinander zu schließen, umfasst die Praxis der Kettenbefristung spezifische Regelungen und Voraussetzungen. Eine Kettenbefristung ist erlaubt, solange die gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind und kein Missbrauch festgestellt wird.
Unsere Diskussion über befristete Arbeitsverträge wird nicht nur die Grundlagen erläutern, sondern sich auch mit der Frage der Zulässigkeit von Kettenbefristungen beschäftigen. Wir klären, wann eine sachliche Begründung (Sachgrund) notwendig ist und welche Ausnahmen existieren. Diese Details sind entscheidend, um zu verstehen, unter welchen Bedingungen solche Verträge zulässig sind und welche Rechte Arbeitnehmer und Arbeitgeber jeweils haben.
Rechtliche Unsicherheiten bei Kettenbefristungen können erhebliche Konsequenzen haben, sowohl für Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber. Es ist wichtig, die möglichen Folgen zu kennen und die richtigen Schritte zu unternehmen, wenn eine Kettenbefristung unzulässig erscheint. In unserem Beitrag bieten wir einen umfassenden Überblick und praktische Handlungsoptionen, um auf rechtliche Herausforderungen im Befristungsrecht bestmöglich vorbereitet zu sein.
Rechtliche Grundlagen befristeter Arbeitsverträge
In diesem Abschnitt betrachten wir die wesentlichen rechtlichen Grundlagen befristeter Arbeitsverträge. Wir konzentrieren uns darauf, wie das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) aufgebaut ist und die Unterschiede zwischen sachgrundlosen und sachgrundbefristeten Verträgen. Außerdem werfen wir einen Blick auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu diesem Thema.
Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG)
Das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) ist ein zentrales Gesetz, das die Regelungen für befristete Arbeitsverträge festlegt. Es zielt darauf ab, die Teilzeitarbeit zu fördern und gleichzeitig Rahmenbedingungen für die Befristung von Arbeitsverträgen zu schaffen. Eine wichtige Bestimmung des TzBfG ist § 14, welcher die Voraussetzungen und Grenzen für befristete Arbeitsverträge definiert. Speziell § 14 Abs. 2 TzBfG ermöglicht sachgrundlose Befristungen, welche jedoch maximal zwei Jahre dauern dürfen. Innerhalb dieser Zeit sind bis zu dreimalige Verlängerungen des Arbeitsvertrags möglich.
Sachgrund vs. sachgrundlose Befristung
Eine Befristung kann entweder mit oder ohne Sachgrund erfolgen. Befristung ohne Sachgrund ist simpler, aber zeitlich begrenzt, wie im TzBfG festgelegt. Sachgrundbefristungen hingegen beruhen auf bestimmten Umständen, die eine Befristung erforderlich machen. Fälle wie ein vorübergehender betrieblicher Bedarf oder die Vertretung eines Mitarbeiters sind Beispiele, bei denen ein sachlicher Grund vorliegt. In solchen Fällen können Verträge über längere Zeiträume befristet werden, da der sachliche Grund als Rechtfertigung dient.
Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts
Die Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts (BAG) prägen die Praxis der Befristung stark. Das Gericht interpretiert die gesetzlichen Bestimmungen des TzBfG und klärt strittige Fragen. Dabei betont es oft, dass der sachliche Grund klar nachweisbar sein muss, um Missbrauch zu verhindern. Das BAG hat auch klargestellt, dass Kettenbefristungen, also die wiederholte Befristung eines Arbeitsverhältnisses, kritisch betrachtet werden, wenn sie lediglich dazu dienen, die Vorschriften zu umgehen. Dies unterstreicht die Notwendigkeit, Transparenz zu wahren und die rechtlichen Rahmenbedingungen einzuhalten.
Kettenbefristungen und ihre Zulässigkeit
Bei befristeten Arbeitsverträgen können Kettenbefristungen eine Rolle spielen, um einen ständigen Vertretungsbedarf zu decken. Dabei sind bestimmte gesetzliche Vorgaben zu beachten, um einen Missbrauch zu vermeiden. Im Folgenden betrachten wir die Definition, die potenziellen Rechtsfolgen eines Missbrauchs und die entscheidenden Kriterien wie Gesamtdauer und Anzahl der Befristungen.
Definition und Kriterien von Kettenbefristungen
Eine Kettenbefristung liegt vor, wenn mehrere befristete Arbeitsverträge nahtlos aneinander gereiht werden. Oft geschieht das ohne sachlichen Grund, was zu potenziellen rechtlichen Problemen führen kann. Kettenarbeitsverträge müssen bestimmte Richtlinien erfüllen, um als zulässig angesehen zu werden.
Laut Teilzeit- und Befristungsgesetz kann eine Kettenbefristung unter bestimmten Umständen erlaubt sein, z.B. bei sachlichem Grund. Zu den Kriterien gehört vor allem, dass die Verträge nicht zum Rechtsmissbrauch führen. Sollte dies der Fall sein, kann der Vertrag als unwirksam erklärt werden.
Missbrauch von Befristungen und Rechtsfolgen
Ein wesentlicher Aspekt bei Kettenbefristungen ist das Risiko des Missbrauchs. Wird keine sachliche Begründung gegeben oder werden regelmäßig Verlängerungen vorgenommen, so kann dies als Rechtsmissbrauch eingestuft werden. Die Folge wäre, dass der Arbeitsvertrag als unzulässig erklärt wird.
Das Bundesarbeitsgericht betrachtet diesen Missbrauch in mehreren Schritten, um alle Umstände des Einzelfalls zu würdigen. Kündigungen sind nur schwer möglich, wenn ein Missbrauch festgestellt wird, da das Arbeitsverhältnis dann als unbefristet gilt.
Gesamtdauer und Anzahl der Befristungen
Die Gesamtdauer des Arbeitsverhältnisses und die Anzahl der Befristungen sind entscheidend für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit. Sind diese zu hoch, kann dies ein Indiz für unzulässige Praktiken sein. Richtlinien, wie zum Beispiel EU-Vorgaben, sollen den Missbrauch von Kettenbefristungen verhindern.
Wir müssen darauf achten, dass die Verträge nicht künstlich verlängert werden, um unbefristete Arbeitsverhältnisse zu umgehen. Die genaue Bewertung hängt oft von den individuellen Faktoren des jeweiligen Falls ab.
Besonderheiten und Ausnahmen im Befristungsrecht
Im Befristungsrecht gibt es spezielle Regelungen, die befristete Arbeitsverträge in bestimmten Fällen erlauben. Diese Besonderheiten betreffen vor allem Vertretungen, den öffentlichen Dienst und Wissenschaft sowie die Teilzeitarbeit.
Vertretungsfälle wie Elternzeit oder Mutterschutz
Vertretungsfälle sind häufige Gründe für befristete Verträge. Wenn ein Mitarbeiter, etwa ein Lehrer, in Elternzeit oder Mutterschutz geht, kann ein befristeter Arbeitsvertrag zur Überbrückung geschlossen werden. Dies gibt Arbeitgebern Flexibilität, um zeitweise Personallücken zu schließen.
Das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) erlaubt solche Vertretungen für die Dauer der Abwesenheit. Wir wissen, dass dies oft die effizienteste Lösung ist, um Kontinuität im Arbeitsablauf zu gewährleisten, bis der reguläre Mitarbeiter zurückkehrt.
Befristungen im öffentlichen Dienst und Wissenschaft
Im öffentlichen Dienst und in der Wissenschaft sind befristete Verträge weit verbreitet. Befristungen in diesen Sektoren sind oft projektbezogen, beispielsweise für Forschungsprojekte, bei denen Wissenschaftliche Mitarbeiter für einen bestimmten Zeitraum angestellt werden.
In diesen Bereichen ist es ebenfalls möglich, nicht sachgrundlose Befristungen zu nutzen, um die Flexibilität für Projekt- und Haushaltspläne zu erhöhen. Hier gelten spezifische Ausnahmen des TzBfG, um den besonderen Anforderungen dieser Branchen gerecht zu werden.
Befristung und Teilzeitarbeit
Im Zusammenhang mit Teilzeitarbeit spielt Befristung auch eine Rolle. Wenn Teilzeitkräfte benötigt werden, kann dies eine Befristung rechtfertigen, um flexibler auf Arbeitszeitbedarfe zu reagieren. Wir sehen oft, dass in solchen Fällen das Arbeitszeitgesetz mit dem TzBfG zum Tragen kommt.
Für Arbeitnehmer und Arbeitgeber ist es wichtig, die Bedingungen für befristete Teilzeitarbeit zu kennen, um rechtskonforme Verträge abzuschließen. Hier beschränkt das Gesetz jedoch die Anzahl der aufeinanderfolgenden Befristungen, um Missbrauch vorzubeugen und den Schutz der Arbeitnehmer zu gewährleisten.
Folgen und Handlungsoptionen bei unzulässigen Kettenbefristungen
Unzulässige Kettenbefristungen können erhebliche Konsequenzen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber mit sich bringen. Uns stehen dabei verschiedene Optionen zur Verfügung, um auf rechtsmissbräuchliche Befristungen zu reagieren.
Übergang in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis
Bei einer rechtsmissbräuchlichen Befristung besteht die Möglichkeit, dass der Arbeitsvertrag in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übergeht. Wenn etwa die Gesamtdauer der Befristungen unverhältnismäßig lang ist oder eine hohe Anzahl von Vertragsverlängerungen vorliegt, kann dies ein Hinweis auf Rechtsmissbrauch sein. Das Bundesarbeitsgericht hat in solchen Fällen bereits entschieden, dass Arbeitnehmer einen Anspruch auf unbefristete Beschäftigung haben. Wir sollten überlegen, ob ein Übergang in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis angestrebt werden kann, um mehr Sicherheit und Stabilität für den Arbeitnehmer zu gewährleisten.
Rechtsmittel gegen rechtsmissbräuchliche Befristungen
Wenn wir mit einer unzulässigen Kettenbefristung konfrontiert sind, stehen uns verschiedene Rechtsmittel zur Verfügung, um darauf zu reagieren. Wir könnten den Rechtsweg beschreiten und Klage bei einem Arbeitsgericht einreichen. Diese Gerichte können klären, ob die Kettenarbeitsverträge rechtmäßig oder ob die Befristungen rechtsmissbräuchlich sind. Es ist ratsam, rechtlichen Beistand hinzuzuziehen, um die Chancen auf Erfolg zu maximieren. Studien haben gezeigt, dass eine fundierte rechtliche Argumentation die Erfolgsaussichten verbessern kann. Wir sollten die jeweiligen Bedingungen des Vertrags und die Gesetzgebung genau prüfen, um sicherzustellen, dass wir alle Optionen in Betracht ziehen.
Häufig gestellte Fragen
In diesem Abschnitt klären wir häufige Fragen zu befristeten Arbeitsverträgen, insbesondere zur maximalen Dauer, zu Kettenbefristungen im öffentlichen Dienst, und zur Möglichkeit von Vertragsverlängerungen. Es gibt auch Infos zu Gehaltsänderungen, Arbeitszeitänderungen und Bedingungen für die Umwandlung in unbefristete Verträge.
Welche maximale Dauer darf ein befristeter Arbeitsvertrag haben?
Ein befristeter Arbeitsvertrag darf in der Regel maximal zwei Jahre laufen. Innerhalb dieses Zeitraums sind bis zu drei Verlängerungen des Vertrags möglich. Nach Ablauf dieser Frist muss entweder eine Entfristung oder eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgen.
Wie ist die Rechtslage bei Kettenbefristungen im öffentlichen Dienst?
Im öffentlichen Dienst sind Kettenbefristungen besonders geregelt. Diese Abfolge von befristeten Verträgen darf nicht zur Umgehung des unbefristeten Arbeitsverhältnisses missbraucht werden. Bei Missbrauch besteht das Risiko, dass der Vertrag als unbefristet gilt.
Unter welchen Umständen ist eine Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags möglich?
Eine Verlängerung des befristeten Vertrags ist zulässig, solange sie innerhalb der maximalen Dauer von zwei Jahren erfolgt und keine wesentlichen Änderungen an den Vertragsbedingungen vorgenommen werden. Jede Verlängerung muss klar definiert sein und darf nicht zu einer Umgehung des als befristet geltenden Verhältnisses führen.
Inwiefern dürfen Änderungen im Gehalt bei einem befristeten Arbeitsvertrag vorgenommen werden?
Änderungen im Gehalt sind bei Verlängerung eines befristeten Vertrags möglich, jedoch müssen sie transparent und im Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer vereinbart werden. Diese Änderungen dürfen nicht willkürlich sein und sollten marktgerecht sowie nachvollziehbar sein.
Sind Änderungen der Arbeitszeit während eines befristeten Arbeitsverhältnisses zulässig?
Ja, Änderungen bei der Arbeitszeit sind möglich, solange beide Parteien zustimmen. Diese Änderungen sollten im Arbeitsvertrag festgehalten werden, um Klarheit zu gewährleisten und Missverständnisse zu vermeiden. Solche Anpassungen dürfen jedoch nicht dazu führen, dass der befristete Charakter des Vertrags in Frage gestellt wird.
Unter welchen Bedingungen kann ein befristeter Arbeitsvertrag in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis umgewandelt werden?
Ein befristeter Arbeitsvertrag kann in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis umgewandelt werden, wenn die Befristung unzulässig ist oder wenn nach Ablauf der maximalen Dauer keine neue Befristung erfolgen darf. Auch ein einvernehmlicher Vertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer kann zur Umwandlung führen.
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Jobs: General Linguistics: Wissenschaftliche*r Mitarbeiter*in, Philipps-Universität Marburg
Ausschreibungs-ID: fb09-0028-wmz-2024 Eintrittstermin: nächstmöglich Bewerbungsfrist: 18 August 2024 Entgeltgruppe: E 13 TV-H Befristung: 31 August 2028 Umfang: Vollzeit Die 1527 gegründete Philipps-Universität bietet vielfach ausgezeichnete Lehre für rund 22.000 Studierende und stellt sich mit exzellenter Forschung in der Breite der Wissenschaft den wichtigen Themen unserer Zeit. Am Fachbereich Germanistik und Kunstwissenschaften, Forschungszentrum Deutscher Sprachatlas, ist zum nächstmöglich http://dlvr.it/TBdgrK
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Job Alert: Marsianer gesucht!
🚀 Bereit für den nächsten Schritt in deiner Karriere? 🚀– Dein Lieblingsriegel ist Mars?– Du hast das Gefühl, du musst mal raus?– Mit einer einjährigen Befristung hast du kein Problem?Dann kann´s im Frühjahr 2025 ja losgehen.Für das Projekt „Mars Dune Alpha“ suchen wir 4 Marsbewohner. NASA Mars rover looks up, and sees its strange moon eclipsing the sun pic.twitter.com/Hqls2adrV6— Mashable…
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Bürgergeld-Debatte: Olaf Scholz nimmt Stellung.
Ein Jahr nach der Einführung des Bürgergelds in Deutschland ist die Debatte über seine Wirksamkeit und Auswirkungen noch immer lebhaft. Bundeskanzler Olaf Scholz äußerte sich kürzlich in einem Interview zu verschiedenen Themen, darunter auch zum Bürgergeld.
Bürgergeld: Ein Jahr nach der Einführung
Seit einem Jahr ist das neue Bürgergeld in Kraft, das Hartz IV abgelöst hat. Die Reform zielt darauf ab, Arbeitslosen höhere finanzielle Unterstützung zu bieten und Sanktionen zu reduzieren. Gleichzeitig ermöglicht es auch Geringverdienern, die arbeiten gehen, aber wenig verdienen, ihre Einkommen aufzustocken.
Merz' Standpunkt: Das Bürgergeld im Grundsatz falsch
Trotz positiver Studienergebnisse, die zeigen, dass das Bürgergeld die Arbeitsanreize nicht senkt, spricht sich CDU-Chef Friedrich Merz vehement gegen die Reform aus. Seiner Meinung nach ist das Konzept des Bürgergelds "im Grundsatz falsch", da es den Eindruck erwecken könnte, man könne Wohlstand ohne Arbeit erreichen.
Merz betont die Notwendigkeit, mehr zu arbeiten, um den Wohlstand des Landes zu erhalten. Diese Ansicht vertritt er besonders gegenüber Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Es entsteht ein Spannungsfeld zwischen den Befürwortern des Bürgergelds und seinen Kritikern, wobei die politische Diskussion an Schärfe gewinnt.
Scholz' Position: Die Bürgergeldreform ist gut austariert
Bundeskanzler Olaf Scholz hat sich bisher eher zurückhaltend zur Bürgergeld-Debatte geäußert. In einem Interview mit der Zeit ändert er jedoch seine Zurückhaltung. Scholz betont, dass die Bürgergeldreform "insgesamt gut austariert" ist. Er teilt nicht die Meinung, dass das Bürgergeld die Arbeitsanreize verringert hat.
Ifo-Institut widerspricht verbreiteter Einschätzung
Das Ifo-Institut unterstützt Scholz' Standpunkt und widerlegt die weit verbreitete Einschätzung, dass Arbeit in Deutschland aufgrund des Bürgergelds nicht mehr lohnenswert sei. Die Forscher betonen, dass Arbeit in Deutschland immer zu höheren Einkommen führe als Nichtstun.
Andreas Peichl, Leiter des Ifo-Zentrums für Makroökonomik und Befragungen, bezeichnet die Behauptung, dass Sozialleistungsbezieher mehr erhalten als Geringverdiener, als schlicht falsch. Dies unterstreicht die Bedeutung der Möglichkeit für Geringverdiener, ihr Einkommen durch zusätzliche Sozialleistungen aufzustocken.
Sanktionen im Fokus: Scholz betont sittliche Pflicht zu arbeiten
Eine zentrale Frage in der Bürgergeld-Debatte sind die Sanktionen für Empfänger, die sich weigern, Arbeit aufzunehmen. Scholz verteidigt die neuen Sanktionen als Teil eines Sparpakets zum Haushalt 2024. Er betont die "sittliche Pflicht" zu arbeiten und die Bedeutung von Arbeit für die Gesellschaft.
Sparpaket und geplante Einsparungen
Die geplanten Sanktionen sollen erhebliche Einsparungen bringen, die dringend benötigt werden. Die Regelungen sollen jährliche Einsparungen von etwa 170 Millionen Euro ermöglichen, wobei Bund und Kommunen gleichermaßen davon profitieren. Die Kosten für Unterkunft und Heizung bleiben dabei unangetastet.
Befristung der Sanktionen und Grüne Kritik
Die vorgesehenen Sanktionen sind zeitlich begrenzt und sollen nach zwei Jahren überprüft werden. Diese Befristung geht auf die Kritik der Grünen im Bundestag zurück, die gegen die Verschärfung der Sanktionen protestierten. Die Grünen betonen die Notwendigkeit, Anwendung und Wirkung der Sanktionen genau zu überwachen.
Andreas Audretsch, Fraktionsvize der Grünen, gibt an, dass sie die Automatik zur Beendigung der Regelung durchgesetzt haben. Die weitere Entwicklung der Sanktionen und ihre Auswirkungen werden intensiv beobachtet und bleiben Gegenstand der politischen Diskussion.
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Oberlicht ist kein Fenster!
1. Eine Vermietung nur zum vorübergehenden Gebrauch bedarf eines Sonderanlasses und einer kurzen Vertragsdauer. 2. Weder die Befristung des Mietvertrags noch der Umstand, dass Möbel überlassen wurden, begründet für sich einen Sonderanlass. Überdies übersteigt auch eine Vermietungsdauer von zwei Jahren den Zeitraum einer kurzen Vertragsdauer. 3. Ein Oberlicht ermöglicht Lichtzufuhr, aber kein…
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#6 C 45/23#AG Berlin-Mitte#Belüftung#Fenster#Frischluftaustausch#Gericht#Lichtzufuhr#Mietvertrag#Oberlicht#Urteil#Vertragsdauer
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Kündigung des Verwaltungsdirektors des RBB
Ein grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung liegt vor, wenn die Verpflichtung des Arbeitgebers (RBB) zur Zahlung des Ruhegelds wegen Kündigung weit über eine Kompensation für das Arbeitsplatzrisiko aufgrund der Befristung des Dienstvertrages für die Amtsdauer des klagenden Arbeitnehmers in seiner Eigenschaft als Verwaltungsdirektor hinausgeht. Die Vereinbarung des Ruhegelds…
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Erzieher*in (m/w/d) | 55122 Mainz
Integrative Montessori Kindertagesstätte „Nepomuk“
Erzieher*in (m/w/d)
für unsere Integrative Montessori Kindertagesstätte „Nepomuk“ gesucht! Arbeitsort: Rheinhessen-Fachklinik Mainz
Bereich: Integrative Montessori Kindertagesstätte „Nepomuk“
Anstellung: Vollzeit (38,50 Std/Woche)
Befristung: Zunächst befristet für zwei Jahre
Gestalten Sie die Zukunft unserer Kinder – In einer einzigartigen Umgebung!
Haben Sie Lust, in einem engagierten Team mit Montessori-Pädagogik zu arbeiten und die Entwicklung von Kindern aktiv zu fördern? Dann sind Sie bei uns genau richtig! In der Rheinhessen-Fachklinik Mainz suchen wir eine Erzieher*in (m/w/d), die mit Herz, Verstand und viel Begeisterung unsere Kindergruppe leitet.
Ihre Aufgaben:
• Gruppenleitung: Selbstständige Leitung einer Kindergartengruppe mit Fokus auf integrative Maßnahmen und Montessori-Pädagogik.
• Teamarbeit: Enge Zusammenarbeit im interdisziplinären Team sowie mit Eltern.
• Organisation: Übernahme von organisatorischen Aufgaben und Dokumentation.
• Pflege & Hauswirtschaft: Unterstützung bei pflegerischen und hauswirtschaftlichen Aufgaben in der Gesamteinrichtung.
• Weiterentwicklung: Teilnahme an Fort- und Weiterbildungen zur inhaltlichen Auseinandersetzung mit unseren konzeptionellen Schwerpunkten.
👉 Weitere Infos unter:
https://kita-stellenmarkt.de/job/erzieherin-m-w-d-2596-1/
#KitaStellenmarkt #Kita #Kindergarten #Integrativ #Montessori #Kindertagesstätte #Nepomuk #Erzieher #Kindheitspädagoge #Sozialpädagoge #Pädagoge #Sozialarbeiter #Landeskrankenhaus #RheinhessenFachklinik #Mainz #RheinlandPfalz #Vollzeit #Stellenmarkt #Jobbörse #Stelleschalten #Job #Jobangebot #Stellenangebot #Stellenanzeige #Stellenausschreibung
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Jobs: German; Neurolinguistics, Psycholinguistics: Wissenschaftliche*r Mitarbeiter*in (Doktorand*in), Philipps-Universität Marburg
Eintrittsdatum: 01 Oktober 2024 Bewerbungsfrist: 02 Juni 2024 Entgeltgruppe: E 13 TV-H Befristung: 3 Jahre Umfang: Teilzeit (50 %) Ausschreibungs-ID: fb09-0015-wmz-2024 Die 1527 gegründete Philipps-Universität bietet vielfach ausgezeichnete Lehre für rund 22.000 Studierende und stellt sich mit exzellenter Forschung in der Breite der Wissenschaft den wichtigen Themen unserer Zeit. Am Fachbereich Germanistik und Kunstwissenschaften, Institut für Germanistische Sprachwissenschaft, AG Neuro¬lingu http://dlvr.it/T6DjZ3
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einstellungsquiz
Zwei befristete Arbeitsverträge laufen aus. Zum neuen Jahr wird es nur noch einen Vertrag geben.
Einer der Mitarbeiter ist in den Vierzigern, hat nach Studium über 20 Jahre Berufserfahrung und ist seit 9 Jahren im Betrieb. Er macht Überstunden, ist auf Abruf im Büro und arbeitet teilweise auch am Wochenende.
Der andere Mitarbeiter, Mitte 20, kam direkt von der Uni. In den zwei Jahren, in denen er tätig ist, war es drei Mal erforderlich, einen von ihm verursachten Fehler der Haftpflichtversicherung zu melden. Aufgrund eines dieser Vorfälle erging eine Abmahnung, gegen die er geklagt hat. Das Arbeitsgericht urteilte, die Abmahnung sei rechtmäßig gewesen. Seine Eltern sind gut mit der Geschäftsführerin befreundet und er hat schon als Kleinkind auf ihrem Schoß gesessen.
QUIZFRAGE: wer bekommt den neuen Arbeitsvertrag?
#ungerechtigkeit#arbeit#job#arbeitsplatz#entlassung#kündigung#verantwortung#vetternwirtschaft#quiz#arbeitsvertrag#befristung
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"Mögen diejenigen, die sich verbal auf dieses Grundgesetz berufen, die Muße finden, das einmal zu lesen."
» [...] Das Bundesverfassungsgericht entschied am Donnerstag beim Themenkreis Corona über zwei Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit gegenläufiger Stoßrichtung. Es nahm beide nicht an, sagt aber in der Begründung einiges über die Verfassungsmäßigkeit der Maßnahmen. ... | ... auch das Demonstrationsrecht ist ein wichtiges Grundrecht und jeder darf gerne für alles, wonach ihm gerade so ist, demonstrieren. Dass dabei zur Zeit ein paar Regeln einzuhalten sind, wie zum Beispiel ein Mindestabstand und eine Maskenpflicht, ändert daran nichts. Auch mit Maske kann man Parolen brüllen und Plakate in die Luft halten. Wer sich daran nicht hält, muss halt mit einem Bußgeld rechnen. Und wer meint, er müsse Polizisten oder Journalisten angreifen, der muss damit rechnen, dass er im Knast landet. Beides gehört nicht zum Demonstrationsrecht. ... | ... Soweit der Beschwerdeführer meinte, die Einschränkungen für die unter 60-jährigen seien unverhältnismäßig, erklärt das Gericht ihm und uns, sehr ruhig und sachlich, wie es seine Art ist, dass er da wohl einem Irrtum unterliegt. Ich wünsche mir, dass auch der zur Zeit allgegenwärtige „Die-Alten-wären-eh-bald-gestorben“-Palmer zumindest die Zeit findet, einmal diesen Absatz zu lesen und zu verstehen. ... | ... der Staat [hat] stets einen verhältnismäßigen Ausgleich zwischen der Freiheit der einen und dem Schutzbedarf der anderen zu schaffen. ... | ... Nach dem Grundgesetz ist der Staat nicht darauf beschränkt, den Schutz gesundheits- und lebensgefährdeter Menschen allein durch Beschränkungen ihrer eigenen Freiheit zu bewerkstelligen. Vielmehr darf der Staat Regelungen treffen, die auch den vermutlich gesünderen und weniger gefährdeten Menschen in gewissem Umfang Freiheitsbeschränkungen abverlangen, wenn gerade hierdurch auch den stärker gefährdeten Menschen, die sich ansonsten über längere Zeit vollständig aus dem Leben in der Gemeinschaft zurückziehen müssten, ein gewisses Maß an gesellschaftlicher Teilhabe und Freiheit gesichert werden kann.
Und dann kommt das, was jede verfassungsrechtliche Entscheidung verlangt, die Abwägung zwischen verschiedenen Grundrechten und der Spielraum des Gesetzgebers und der Exekutive.
Wenn wie hier die Freiheits- und Schutzbedarfe der verschiedenen Grundrechtsträger in unterschiedliche Richtung weisen, haben der Gesetzgeber und auch die von ihm zum Verordnungserlass ermächtigte Exekutive [...] einen Spielraum für den Ausgleich dieser widerstreitenden Grundrechte. ... | ... Freilich kann dieser Spielraum mit der Zeit [...] geringer werden. Dem bemüht sich der Verordnunggeber hier dadurch Rechnung zu tragen, dass die Freiheitsbeschränkungen von vornherein befristet sind und durch wiederholte Änderungen der Verordnung stetig gelockert werden.
Das immer wieder gehörte Argument gegen die Maßnahmen, diese griffen in Grundrechte ein und seien bereits deshalb verfassungswidrig, beruht auf einer grundsätzlichen Verkennung unseres Grundrechtssystems, die leider sehr weit verbreitet ist: Die Tatsache, dass bestimmte Maßnahmen in Grundrechte eingreifen, bedeutet eben nicht zwangsläufig, dass diese Maßnahmen verfassungswidrig wären, denn Grundrechtseingriffe sind durchaus nicht ungewöhnlich. ... | ... Eine Grundrechtsverletzung und damit ein Verfassungsverstoß liegen erst dann vor, wenn sich der Grundrechtseingriff nach verfassungsrechtlichen Maßgaben nicht rechtfertigen lässt. Eine verfassungsrechtliche Rechtfertigung einer Freiheitsbeschränkung kann etwa gerade darin liegen, dass auf diese Weise Leben und Freiheit anderer Menschen geschützt werden. Nur wenn die verfassungsrechtliche Rechtfertigung versagt, ist der Grundrechtseingriff auch verfassungswidrig. ... | ... Das, was eine Regierung zu tun und zu lassen hat, kann man eben nicht aus irgendeinem festgeschriebenen Drehbuch entnehmen und es ist auch nicht zwingend das, was der ein oder andere Wissenschaftler vorschlägt, sondern es ist das Ergebnis einer politischen Abwägung, bei der alle betroffenen Grundrechte, vor allem in ihrem Kern, berücksichtigt werden müssen. Es ist nicht Sache eines Gerichts, auch nicht des Bundesverfassungsgerichts, der Exekutive vorzuschreiben, wie diese ihre Arbeit zu machen hat, sondern nur, im Falle einer Verfassungswidrigkeit die Notbremse zu ziehen. ... | ... Es [das Bundesverfassungsgericht] kann die Verletzung einer Schutzpflicht nur feststellen, wenn Schutzvorkehrungen entweder überhaupt nicht getroffen sind, wenn die getroffenen Regelungen und Maßnahmen offensichtlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das gebotene Schutzziel zu erreichen, oder wenn sie erheblich hinter dem Schutzziel zurückbleiben. [...] Dabei wird nicht verkannt, dass mit Leben und körperlicher Unversehrtheit überragend wichtige Rechtsgüter in Rede stehen. [...] der Gesetzgeber [überschreitet] seine Einschätzungsprärogative nicht, wenn er soziale Interaktion unter bestimmten Bedingungen zulässt. Nur so kann er nicht zuletzt auch anderen grundrechtlich geschützten Freiheiten Rechnung tragen. Desgleichen kann der Gesetzgeber die gesellschaftliche Akzeptanz der angeordneten Maßnahmen berücksichtigen und ein behutsames oder auch wechselndes Vorgehen im Sinne langfristig wirksamen Lebens- und Gesundheitsschutzes für angezeigt halten.
Unterm Strich kann man [...] feststellen, dass die bisherigen Maßnahmen der jeweiligen Landesregierungen nicht offenkundig verfassungswidrig waren, sonst hätte das Gericht eingegriffen. Also kein Grund mit dem Grundgesetz in der Hand auf Demos zu laufen. Für den Schutz des Grundgesetzes bedarf es jedenfalls zur Zeit weder eines Bündnisses [...] noch eines Widerstands [...], der sich auf alles andere berufen mag, aber bitte nicht auf das Widerstandsrecht des Grundgesetzes. Denn dieses Recht hat einige Voraussetzungen, die beim besten Willen nicht erfüllt sind.
Nein, die Bedingungen für das Recht zum Widerstand sind eben nicht erfüllt, solange man sich mit Hilfe der Gerichte, Wahlen, Demonstrationen, Petitionen, Presse und meinetwegen auch per Twitter, Instagramm und Facebook, Telegramm und Youtube legal gegen Missstände wehren oder für seine eigenen Interessen streiten kann. Solange man ungestraft sein Maul aufreißen kann, ist alles im grünen Bereich. Wenn die Regierung nichts tut, was einem gefällt oder tut was einem nicht gefällt, wählt man eben eine andere. So funktioniert Demokratie. Und nur, weil man mit seiner eigenen Meinung keine Machtperspektive hat, ist das noch lange kein Grund für Widerstand oder einen Putsch.
Das Grundgesetz ist beim dafür zuständigen Bundesverfassungsgericht in guten Händen und so sollte es auch bleiben. Den beiden Beschwerdeführern ist ausdrücklich dafür zu danken, dass sie die Möglichkeiten des Rechts genutzt haben, um ihre Meinungen überprüfen zu lassen. Dass sie aus ihrer Sicht wohl verloren haben, macht nichts. Denn nur so hatte das Gericht die Gelegenheit, noch einmal der Öffentlichkeit ein paar simple Grundsätze zur Verfassungswidrigkeit von Regierungshandeln zu erklären. Mögen diejenigen, die sich verbal auf dieses Grundgesetz berufen, die Muße finden, das einmal zu lesen. ... | ... Neben Menschen, die mit dem Grundgesetz in der Hand demonstrieren, weil sie von der Angst getrieben werden, in einer „Gesundheitsdiktatur“ zu landen, Menschen, die an eine weltweite Verschwörung von Reptiloiden glauben, Menschen, die mit Erlaubnis der Behörden dagegen demonstrieren, dass sie nicht demonstrieren dürfen, Menschen, die lautstark und millionenfach auf Facebook, Twitter, Instagramm und Telegramm die Meinung vertreten, sie dürften ihre Meinung nicht äußern, Menschen, die glauben, Bill Gates wolle die Weltbevölkerung auf 500 Millionen reduzieren respektive 8 Milliarden Bürger mittels Impfung chippen, Menschen, die meinen, sie lebten bereits in einer Merkel-Diktatur und jeder Menge anderer „Wahrheits“-Freaks und Hirnakrobaten, gibt es auch Menschen, die das System des Rechtsstaats offenkundig verstanden haben und einfach gegen einzelne Coronamaßnahmen oder auch gegen Lockerungen solcher Maßnahmen den Rechtsweg bestreiten. [...] «
Heinrich Schmitz [Rechtsanwalt, Strafverteidiger und Blogger] | DIE KOLUMNISTEN | 16.05.2020 | Nachhilfe für den Corona-Widerstand | https://diekolumnisten.de/2020/05/16/nachhilfe-fuer-den-corona-widerstand/
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