#wilhelm gabriel wegener
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marquisevonobst · 3 years ago
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Den 10ten Mai 1788 Wenn aus Gewohnheiten Rechte entspringen können, so sollte ich Dir freilich heute nicht schreiben. Denn ich müßte fürchten, Dich dadurch zu berechtigen auf zween meiner Briefe mir nur mit einem zu antworten. Ja, wollte ich den Scherz noch weiter treiben, so könnte ich gar sagen, daß sich meine Freundschaft zu der Deinigen wie 1:4 verhalte, da ich Dir schon viermal geschrieben habe, während daß ich mich noch immer begnügen muß einen einzigen Brief von Dir aber und abermals zu lesen. Aber zu so einer Sünde soll mich die Arithmetik nicht verführen. Ich bin von der Festigkeit Deiner Grundsätze, von der Geradheit Deines (ich sage ja nur, für mich) so liebenswürdigen Charakters zu innigst überzeugt, als daß ich je den Gedanken, von Dir, Bruder, vergessen zu sein, mit einiger Lebhaftigkeit denken könnte. Und wenn Du Jahre lang schwiegest, ich würde eher jede auch noch so sonderbare Verkettung von Begebenheiten, als den Bruch einer Freundschaft argwöhnen, die so heilig geschlossen, so heilig genähret wurde. Möchte Dich dies ofne Geständniß meines Herzens von der Liebe überzeugen, mit der ich mich bis in den spätesten Abend meiner Tage an Dich, meinen theuren, wärmsten Busenfreund erinnern werde. […]
Alexander von Humboldt an Wilhelm Gabriel Wegener (oder auch: Alex spamt Wegener voll)
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mutantenfisch · 8 years ago
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„Eben komme ich von einem einsamen Spaziergange aus dem Tiergarten zurück, wo ich Moose und Flechten und Schwämme suchte, deren Sommer jetzt gekommen ist. Wie traurig so allein herumzuwandern! Doch hat auch, von einer anderen Seite betrachtet, dies Einsame in der Beschäftigung mit der Natur, etwas Anziehendes. So ganz im Genuss der reinsten, unschuldigsten Freude, von tausenden von Geschöpfen umringt, die sich (seliger Gedanke der Leibnizischen Philosophie!) ihres Daseins freuen, das Herz zu dem erhoben, der wie Petrarca sagt, uove le stelle e loro viaggio torto, e da vita alle erbe, a i musci, alle pietre … [die Sterne bewegt und ihre gekrümmte Bahn, und Leben in den Kräutern, den Moosen und den Steinen]. Solche Betrachtungen, lieber Bruder, versetzen einen in eine süße Schwermut! Mein Freund Willdenow ist noch der Einzige, der dieses mit mir empfindet. Aber seine und meine Geschäfte hindern uns oft, Hand in Hand in den großen Tempel der Natur zu treten. Solltest Du glauben, dass unter den anderen 145 000 Menschen in Berlin kaum vier zu zählen sind, die diesen Teil der Naturlehre auch nur zu ihrem Nebenstudium, nie nur zur Erholung kultivierten. Und wie viele sollte nicht ihr Beruf darauf leiten, Ärzte und vor allen das elende Kameralisten-Volk. Je mehr die Menschenzahl und mit ihr die Preise der Lebensmittel steigen, je mehr die Völker die Last zerrütteter Finanzen fühlen müssen, desto mehr sollte man darauf sinnen, neue Nahrungsquellen gegen den von allen Seiten einreißenden Mangel zu eröffnen. Wie viele, unübersehbar viele Kräfte liegen in der Natur ungenutzt, deren Entwicklung tausenden von Menschen Nahrung oder Beschäftigung geben könnte. Viele Produkte, die wir von fremden Weltteilen haben, treten wir in unserem Lande mit Füßen – bis nach vielen Jahrzehnten ein Zufall sie entdeckt, ein anderer die Entdeckung vergräbt oder, was seltener der Fall ist, ausbreitet. Die meisten Menschen betrachten die Botanik als eine Wissenschaft, die für Nichtärzte nur zum Vergnügen oder allenfalls (ein Nutzen, der selbst wenigen erst einleuchtet) zur subjektiven Bildung des Verstandes dient. Ich halte sie für eins von den Studien, von denen sich die menschliche Gesellschaft am meisten zu versprechen hat. Welch ein schiefes Urteil zu meinen, dass die paar Pflanzen, welche wir bauen, (ich sage ein paar gegen die 20 000, welche unseren Erdball bedecken) alle Kräfte enthalten, die die gütige Natur zur Befriedigung unserer Bedürfnisse in das Pflanzenreich legte. Überall sehe ich den menschlichen Verstand in einerlei Irrtümern versenkt, überall glaubt er, die Wahrheit gefunden zu haben, und wähnt, dass ihm nichts zu verbessern, zu entdecken übrig bleibe. Er scheut die Untersuchung, weil er denkt, dass schon alles untersucht sei. So in der Religion, so in der Politik, so überall, wo der gemeine Haufen sein Wesen treibt. Was ich von er Botanik gesagt habe, gründet sich aber nicht bloß auf Schlüsse a priori. Nein, die großen Entdeckungen, die ich selbst in den Schriften der ältesten Pflanzenkenner vergraben finde und die in neueren Zeiten von gelehrten Chemikern oder Technologen geprüft worden sind, haben diese Betrachtungen in mir veranlasst. Was helfen alle Entdeckungen, wenn es keine Mittel gibt, sie exoterisch zu machen?
25. Februar 1789 – der 19-Jährige Alexander von Humboldt an seinen Freund Wilhelm Gabriel Wegener
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universallycrownpirate · 6 years ago
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Marisa Berenson (* 15. Februar 1947 in New York) ist eine US-amerikanische Schauspielerin und ehemaliges Model.
Berenson ist die Enkelin der Modeschöpferin Elsa Schiaparelli und begann ihre Karriere in den 1960er Jahren als eines der bestverdienenden Models. 1970 zierte sie das Cover der Voguezusammen mit dem Schauspieler Helmut Berger, mit dem sie auch verlobt gewesen sein soll. Ihre schauspielerischen Erfolge hatte sie sämtlich Anfang der 1970er Jahre. Ihr Debüt gab sie in Luchino Viscontis Tod in Venedig (1971). Sie spielte in diesem Film Frau von Aschenbach, die Ehefrau des Komponisten Gustav von Aschenbach (Dirk Bogarde). Außerdem war sie in Bob Fosses Oscar-prämierter Musical-Verfilmung Cabaret neben Liza Minnelli und unter der Regie von Stanley Kubrick in der weiblichen Hauptrolle in Barry Lyndon zu sehen. Für ihre Rolle in Cabaret wurde sie für den Golden Globe Award als Beste Neben- und Nachwuchsdarstellerin nominiert.
Ihre Schwester Berry war ebenfalls als Schauspielerin tätig und seit 1973 mit dem Kollegen Anthony Perkins bis zu dessen Tod 1992 verheiratet. Berry Berensonfiel den Terroranschlägen am 11. September 2001 zum Opfer als Passagierin von American-Airlines-Flug 11, der als erstes ins World Trade Center flog.
Elsa Schiaparelli (* 10. September 1890 in Rom; † 13. November1973 in Paris) war eine italienisch-französische Modeschöpferin.
Schiaparelli stammte aus einer wohlhabenden Familie piemontesischer Gelehrter, als Tochter des Orientalisten Celestino Schiaparelli und Nichte des Astronomen Giovanni Schiaparelli. Laut ihrer Autobiographie hatte sie in ihrer Jugend wesentlich mehr amouröse Beziehungen, als das im Italien jener Zeit üblich war. Sie zog nach London, wo sie Graf Wilhelm de Wendt de Kerlor heiratete, und schließlich nach New York, wo sie sich mit Gabrielle, der Frau des Dada-Künstlers Francis Picabia, anfreundete. In diesem Kreis traf sie andere Künstler wie Man Ray und Marcel Duchamp. Nachdem ihr Mann sie 1920 wegen einer Affäre mit Isadora Duncanverlassen hatte, kehrte sie 1922 weitgehend mittellos aus den Vereinigten Staaten nach Europa zurück und ließ sich in Paris nieder.
1927 entdeckte Elsa Schiaparelli in Paris eine Frau, die einen einfachen, aber ungewöhnlich gestrickten Pullover trug und fand heraus, dass dieser von einer armenischen Frau mit einem speziellen doppelschichtigen Stich angefertigt worden war. Schiaparelli rekrutierte daraufhin die Armenierin für die Produktion mehrerer Prototypen, darunter einen schwarzen Pullover mit einer weißen, eingestrickten Schleier. Bei einem Mittagessen, an dem mehrere Größen der Modebranche anwesend waren, stach dieser Pullover der Schriftstellerin Anita Loos ins Auge. Anita Loos hatte gute Beziehungen und schickte ihre Bekannten und Freundinnen zu Schiaparelli, darunter u. a. Joan Crawford, Gloria Swanson, Greta Garbo, Norma Shearer und Mae West. Daraufhin musste Schiaparelli mehrere armenische Strickerinnen einstellen, um der Nachfrage nach Pullovern nachzukommen.
1928 konnte sie ihren ersten Laden eröffnen und hatte damit großen Erfolg. Fünf Jahre später hatte sie bereits acht Boutiquen in Paris und eine in London. Sie brachte den Surrealismus und den Dadaismus in die Mode ein, hieß es über sie. Wer Rang und Namen hatte, ließ sich bei ihr einkleiden, eine ihrer wichtigsten Förderinnen war Daisy Fellowes. Sie entwickelte die Parfüms „Shocking“ und „Si“ (zu letzterem gibt es sogar einen Song „Valse de Si“ von Henri Sauguet, der von Juliette Gréco interpretiert wurde). Pablo Picassound Salvador Dalí gehörten zu ihren Freunden, und Jean Cocteauentwarf Stoffmuster für sie.
1936 brachte sie den Reißverschluss in die Haute Couture. Ebenfalls in den 1930er Jahren machte sie das sogenannte Dianadekolletégesellschaftsfähig, bei dem eine Schulter völlig entblößt war. Als eine der ersten Modeschöpferinnen entwarf sie nicht nur Bekleidungsstücke, sondern auch Accessoires: Handschuhe, Schals, Schmuck, Uhren und Badeanzüge trugen ihr Label (das damals noch „Etikett“ hieß).
Mit dem Ausbruch des Zweiten Weltkriegs musste sie Paris verlassen und emigrierte nach New York. 1945 kehrte sie nach Paris zurück und musste feststellen, dass sich die Mode nach dem Krieg verändert hatte: Minimalismus war „in“, die Einfachheit der Kreationen von Coco Chanel galt als „chic“, und Schiaparellis bunter, glitzernder, „surrealistischer“ Stil hatte ausgedient. 1952 musste sie ihr Atelier schließen. Ihre Wohnung blieb aber weiterhin Treffpunkt der Pariser Modewelt.
Ihre Enkelinnen waren die Schauspielerin Marisa Schiaparelli Berenson sowie die Fotografin Berry Berenson, die mit dem Schauspieler Anthony Perkins von 1973 bis zu seinem Tod 1992 verheiratet war.
Im Januar 2014 wurden 180 Lose der Kunstsammlung von Elsa Schiaparelli durch Marisa Berenson in Paris bei Christie’s zur Versteigerung eingeliefert.
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werthers-echter · 8 years ago
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Berlin, 08.Mai 1788 - Alexander von Humboldt an Wilhelm Gabriel Wegener
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melbynews-blog · 6 years ago
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Marktkonforme Demokratie – entzaubert! | Der Nachrichtenspiegel
Neuer Beitrag veröffentlicht bei https://melby.de/marktkonforme-demokratie-entzaubert-der-nachrichtenspiegel/
Marktkonforme Demokratie – entzaubert! | Der Nachrichtenspiegel
(Bundestag/pixabay/CC0)
Anm./parkwaechter: Soll man zu dem Possenspiel, das derzeit auf der Bühne der „Politik“ stattfindet, wirklich noch Worte verlieren? Ich setze dabei das Wort „Politik“ in Parenthese, da eine suizidal-halsbrecherische Eskalationspolitik wie derzeit praktiziert, wohl kaum im Sinne des ‚polis‘=des Volkes sein kann, das ja bekanntlich – wie es das bei der letzten Bundestagswahl rechtsgültig bekundet hat –, einfach nur „gut und gerne leben“ und eben nicht Niedergang oder gar Krieg will.
Viele von uns meinen, dass sie Besseres zu tun haben, als sich mit einer Politik zu befassen, die Jean Ziegler nur noch als eine „simulative“ bezeichnet und die sich willfährig  Sachzwängen unterworfen hat, die von transatlantischen Technokraten diktiert werden, die unsere Bundeskanzlerin immer kryptisch als ihre „verlässlichen Freunde“ bezeichnet.
Es darf daher nicht verwundern, dass viele resigniert haben und sich ins Privatleben zurückziehen, wie das der Jurist Wolfgang Bittner in einem jüngsten Essay beklagte. Ein zivilgesellschaftlicher Rückzug, der der unangemessener nicht sein könnte, da gerade die wahnwitzigsten geostrategischen Machenschaften zu kulminieren drohen und uns eine Politik der Aggression und Provokation anstatt Kooperation zur Normalität erklärt werden soll – eine „Politik“, die uns schon demnächst Kopf und Kragen kosten könnte. Sogar politische Pragmatiker wie Sigmar Gabriel sehen uns hinsichtlich einer möglichen Eskalation des NATO-/Russland-Konflikts bereits „am Abgrund“ (Quelle: nzz). Militärexperten wie der Bundeswehr-General und Vorsitzende des NATO-Militärausschusses a.D. Harald Kujat vergleichen die derzeitige Lage mit dem Vorabend zum Ersten Weltkrieg, „wo die Mächte auch wie Schlafwandler in einen Krieg hineingeschlittert sind, deren Folgen und vernichtende Kraft sie nicht einschätzen konnten“ (Quelle: presseportal.de).
Obwohl sich der geostrategische Wahnwitz bereits demaskiert hat, wie ein Exhibitionist nun nackt vor uns steht und uns angrinst, wagen viele immer noch nicht, den Kopf zu heben und ihm die Stirn zu bieten. Dabei könnte bereits ein gezielt eingesetzter Pfefferspray dafür sorgen, dass der dreiste Sittenstrolch wieder das Weite suchen muss.
Einer, der in der Gilde der Rechtsanwälte nicht locker lässt und immer wieder seinen Pfefferspray zur Hand nimmt, um pseudodemokratische Sittenstrolche in die Schranken zu weisen, ist Rechtsanwalt Schmitz. Mit einer Reihe an treffsicheren Klageschriftsätzen, deren Inhalt auch entsprechenden (Galgen-)Humor nicht vermissen lässt, versucht er aufzuzeigen, worin  die Wurzeln des scheinbar paradoxen Verhaltens liegen, mit dem uns unsere Politiker*innen heute ins offene Messer laufen lassen, obwohl sie doch laut Amtseid dazu angehalten wären, Schaden von uns abzuhalten. In diesem Sinne hat er auch eine neue Klage gegen die öffentliche Hand eingebracht, mit der er auf die Widersprüchlichkeit unserer derzeitigen völkerrechtlichen Situation und parlamentarischen Konstitution hinweisen möchte. Denn wie soll ein Parlament im Sinne des von uns Wählern erteilten Mandats arbeiten, wenn es ihm entgegen seiner offiziellen Beteuerungen ganz offenkundig an der notwendigen Souveränität ermangelt?
Den nachfolgenden Schriftsatz wird man wohl erst in gebührender Weise würdigen, wenn die Katastrophe, auf die wir bei unbeirrter Fortsetzung der derzeitigen Agenda zusteuern, bereits eingetreten ist. Aber wer weiß: Noch ist nicht aller Tage Abend und vielleicht gewinnen Vernunft und Humanität bzw. Demokratie und Rechtsstaat ja doch wieder Oberhand. Viel Zeit, um sie aus dem Würgegriff der unsichtbaren Hand des Marktes, die sie unter Wasser gedrückt hält, haben wir allerdings nicht mehr. Denn der in den Lungen von Demokratie und Rechtsstaat verbliebene Sauerstoff wird bereits knapp.
In dieser Situation des Ertrinkens kommt uns das Seil, das uns RA Schmitz reicht, gerade recht (siehe auch die anderen Seile bzw. aktuellen Initiativen auf der Website des Anwalts). Wenn wir dieses Seil ergreifen, können wir uns daran wieder nach oben ziehen und Demokratie und Rechtsstaat in trockene Tücher bringen. Das Seil, das er uns reicht bzw. der Weg, den dieses Seil impliziert, erscheint lang und mühselig. Im Vergleich dazu erscheint der Galgenstrick, den man für uns geknüpft hat und den man uns ebenfalls zur Wahl reicht, kurz und bündig.
Wie immer sind wir in der Entscheidung, welchen Weg wir gehen wollen, vollkommen frei – im Tragen der Folgen unserer Entscheidung dann allerdings ganz und gar nicht mehr.
+++
(Gastbeitrag von RA Wilfried Schmitz:)
Klage des Wilfried Schmitz, Kontaktdaten wie im Briefkopf oben angegeben -Kläger- Verfahrensbevollmächtigter: Als Rechtsanwalt vertrete mich selbst in eigener Sache gegen den Landrat des Kreises ... -Beklagte- Verfahrensbevollmächtigter: nicht bekannt wegen Verpflichtung zur Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises Gegenstandswert: Um gerichtliche Festsetzung wird gebeten Ich erhebe Klage mit dem Antrag, 1.die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 23.4.2018 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 27.4.2018 zu verpflichten, meine Staatsangehörigkeit im Bundesstaat Königreich Preußen festzustellen und mir einen (entsprechenden) Staatsangehörigkeitsausweis auszustellen 2.der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen; Begründung: A. Sachverhalt I. Ich bin am 29.12.1969 als (ehelicher) Sohn der Eheleute und deutschen Staatsangehörigen Wilhelm Peter Schmitz (geb. ... in Havert, heute: Ortschaft Havert in Gemeinde 52538 Selfkant ) und Agnes Schmitz, geb. Dreissen (geb. ...) auf dem Gebiet der heutigen Bundesrepublik Deutschland und des heutigen Bundeslandes Nordrhein-Westfalen (NRW) geboren worden. Mein Vater Wilhelm Peter Schmitz ist am ... als (ehelicher) Sohn des Herrn Joseph Heinrich Schmitz (geb. ... in Havert, heute: wie vor) geboren worden. Die vorgenannten Geburtsorte meines leiblichen Vaters und meines leiblichen Großvaters liegen unstreitig in dem Gebiet des Königreichs Preußen. Diese Sachverhalte sind unstreitig, ergeben sich aber auch aus den Eintragungen und Anlagen zu meinem Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit (Staatsangehörigkeitsausweis) vom 29.3.2018 (von der den Beklagten auf den 3.4.2018 datiert), den ich hier mit allen dort in Bezug genommenen Anlagen und erforderlichen Nachweisen als Anlage K 1 überreiche. Auch habe ich mich gegenüber der Beklagten ausdrücklich auf den Erwerb meiner Staatsangehörigkeit gem. § 4 Abs. 1 RuStAG 1913 bezogen. Beweis: Anlage K 1 (Antrag vom 29.3.2018, Eintrag zu Gliederungspunkt 3.8 und 4.3). Gleichwohl hat die Beklagte mit Bescheid vom 23.4.2018, der nicht einmal eine Rechtsmittelbelehrung enthielt und hier als Anlage K 2 überreicht wird, meinen o.g. Antrag wegen eines angeblich fehlenden Sachbescheidungsinteresses zurückgewiesen, insbesondere deshalb, weil meine „Staatsangehörigkeit“ ja nicht angezweifelt werde und ich dieselbe jederzeit durch Vorlage meines Reisepasses oder Personalausweises „glaubhaft machen“ könne. Im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Inhalt der Anlage K 2 zurückgewiesen. In meiner Stellungnahme hierauf vom 25.4.2018, die hier als Anlage K 3 überreicht wird, habe ich die Beklagte darauf hingewiesen, dass ihre Argumentation nicht nachvollziehbar sei, da ich nicht nur eine „Staatsangehörigkeit“ „glaubhaft machen“ wolle, sondern meine Staatsangehörigkeit (im Bundesstaat Königreich Preußen) beweisen bzw. nachweisen können will. Im Übrigen verweise ich zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf den Inhalt der Anlage K 3, womit dieser Inhalt zum Gegenstand meines klägerischen Vortrags erhoben werden soll. Die Beklagte teilte sodann mit Schreiben vom 27.4.2018, das hier als Anlage K 4 überreicht wird, mit, dass ein Sachbescheidungsinteresse (immer noch) nicht begründet sei und ich gegen diese „Entscheidung“ „Klage erheben“ könne. Eine Widerspruchsbegründung enthält das vorgenannte Schreiben vom 27.4.2018 nicht. Beweis: wie vor (Anlage K 4) Daraufhin habe ich meinen Vortrag zu meinem Antrag vom 29.3.2018 noch durch ein weiteres Schreiben an die Beklagte vom 7.5.2018, das ich hier als Anlage K 5 überreiche, ergänzt. Im Übrigen verweise ich zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf den Inhalt der Anlage K 3, womit dieser Inhalt zum Gegenstand meines klägerischen Vortrags erhoben werden soll. Dieser Vortrag wird nachfolgend aber noch wiederholt werden. B.Rechtliche Würdigung Die Klage ist zulässig und begründet. I.Begründetheit Ich stelle höchst vorsorglich gleich einleitend den rechtlichen Rahmen zu meinem Antrag klar: § 1 RuStAG lautet (Zitat): „Deutscher ist, wer die Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaat (§§ 3 bis 32) oder die unmittelbare Reichsangehörigkeit (§§ 33 bis 35) besitzt.“ § 4 Abs. 1 RuStAG lautet (Zitat): „Durch die Geburt erwirbt das eheliche Kind eines Deutschen die Staatsangehörigkeit des Vaters,...“. Ausweislich der §§ 3 – 32 RuStAG ist in meinem Falle nur die Staatsangehörigkeit „in einem Bundesstaat“ maßgebend. Das Königreich Preußen war gem. Art. I. der Verfassung des Deutschen Reichs vom 16.4.1871 ein (Bundes-)Staat i.S. der §§ 1 und 3 bis 32 RuStAG. Warum das RuStAG für die Feststellung der Staatsangehörigkeit (in einem Bundesstaat gem. Art. 1 der Verfassung des Deutschen Reichs von 1871) immer noch maßgebend ist, ergibt sich aus den nachfolgenden Ausführungen. 1. Die Entscheidung der Beklagten überrascht schon deshalb, weil die Verwaltungen anderer Kreise und kreisfreier Städte in NRW solchen Anträgen ohne Weiteres entsprechen. Zudem kann ich nicht nachvollziehen, warum ich hier durch das Ordnungsamt der Beklagten beschieden worden bin, da diese Anträge bei entsprechenden Anträgen von Personen, die ihren Wohnsitz im Inland haben, andernorts – soweit bekannt - stets vom Ausländeramt (der kreisfreien Stadt bzw. des Kreises) bearbeitet und beschieden werden. Zu dieser Thematik „Deutsche Staatsangehörigkeit“ werden deshalb auch bereits auf der Webseite vieler Kreisverwaltungen und kreisfreier Städte - wie z.B. die der Stadt Düsseldorf – alle Rahmeninformationen kostenlos zugänglich gemacht, siehe z.B. https://www.duesseldorf.de/buergerservice/dienstleistungen/dienstleistung/show/staatsangehoerigkeitsausweis.html Gleiches gilt für das Bundesverwaltungsamt, siehe: https://www.bva.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/BVA/Staatsangehörigkeit/Feststellung/Antrag_F.html Aus einer Antwort der Bundesregierung auf die „Kleine Anfrage“ von Abgeordneten gem. Drucksache 17/5727, kostenlos abrufbar unter: http://dipbt.bundestag.de/doc/btd/17/057/1705727.pdf , geht hervor, dass das Bundesverwaltungsamt in den Jahren 2000 bis 2010 in insgesamt 267.749 Fällen das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit festgestellt hat. Es stellt eine ungleiche Behandlung gleichgelagerter Fälle dar, wenn in den Fällen, in denen die Antragsteller ihren Wohnsitz im Ausland haben und deshalb das Bundesverwaltungsamt zuständig ist, bei begründeten Anträgen stets eine solche Feststellung erwartet werden kann, eine solche Feststellung aber bei Antragstellern, die ihren Wohnsitz im Inland haben, schon ein angeblich fehlendes „Sachbescheidungsinteresse“ – genau anders herum – stets zur Abweisung eines solchen Antrages führen kann. Dies verletzt mich in meinem Grundrecht auf Gleichbehandlung gem. Art. 3 Abs. 1 und Abs. 3 GG. Auch kann und darf jedenfalls niemand schon deshalb als „Reichsbürger“ oder ein Anarchist oder was auch immer bezeichnet oder behandelt werden, nur weil er sich unter Berufung auf Art. 116 Abs. 1 und / oder Art. 116 Abs. 2 GG um den Nachweis zu seiner deutschen Staatsangehörigkeit (in einem Bundesstaat gem. der Verfassung des Deutschen Reichs von 1871) bemüht. Als Rechtsanwalt handle ich auf dem Boden des Grundgesetzes und im Rahmen der geltenden Rechtsordnung, wie auch immer diese Rechtsordnung – völkerrechtlich gesehen – zu werten ist. Jedenfalls kann niemand „den Boden des Grundgesetzes“ verlassen und schon deshalb ein „Reichsbürger“ sein, nur weil er sich auf das Grundgesetz beruft. was auch immer ein Reichsbürger eigentlich sein soll; vermutlich dient dieser Begriff nur der pauschalen Diffamierung aller, die die völkerrechtliche Situation Deutschlands auch nur hinterfragen), Art. 116 GG ist – jedenfalls nach dem Selbstverständnis der BRD - geltendes Recht, so dass also niemand diskreditiert oder grundlos abgewiesen werden darf, weil er sich gegenüber der Verwaltung der BRD auf diesen Artikel und damit auf geltendes Recht beruft, wenn er sich – aus welchen Gründen auch immer - um einen Nachweis zu seiner (vorgenannten) Staatsangehörigkeit bemüht. Selbst unter Wikipedia finden Sie unter dem Suchbegriff „Staatsangehörigkeitsausweis“ folgende Information (Zitat): „....Entgegen verbreiteter Meinung ist der Staatsangehörigkeitsvermerk deutsch in einem deutschen Personalausweis oder Reisepass kein sicherer Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit,[4][5] sondern legt die juristische Vermutung nahe, dass der Ausweisinhaber deutscher Staatsangehöriger ist. Solche Ausweispapiere können daher lediglich zur widerlegbaren Glaubhaftmachung des Besitzes der deutschen Staatsangehörigkeit dienen. Unter Glaubhaftmachung wird ein herabgesetztes Beweismaß verstanden, für das die Darlegung einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausreicht, ohne dass ein formaler Beweis erbracht werden muss....“.(Zitat Ende) Dem bereits o.g. Buch „Geheimsache Staatsangehörigkeit“ kann u.a. auch auf Seite 110 die Information entnommen werden, dass vor einigen Jahren auch die Webseite des bayerischen Innenministeriums ganz offen eingeräumt hat, dass Personalausweis und Reisepass „lediglich die Vermutung“ begründen, dass der Ausweisinhaber die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Ich kann also nicht nachvollziehen, warum die Beklagte mir diesen Staatsangehörigkeitsausweis mit dem Argument verweigern will, dass dieser nur dann „benötigt“ wird, wenn die deutsche Staatsangehörigkeit „zweifelhaft“ ist oder ein „urkundlicher Nachweis über deren Bestehen“ verlangt wird. Es gibt keine Rechtsquelle, die ein solches „Rechtsschutzbedürfnis“ bzw. „Sachbescheidungsinteresse“ für einen solchen Antrag bzw. Staatsangehörigkeitsausweis vorschreibt. Die Beklagte konnte ihren diesbezüglichen Standpunkt auch nicht erläutern. Vielmehr räumte die Beklagte selbst ein, dass die deutsche Staatangehörigkeit mit einem gültigen Personalausweis oder Pass der Bundesrepublik Deutschland „in der Regel“ bloß „glaubhaft gemacht“ wird. Glaubhaftmachen ist begrifflich und im juristischen Kontext weitaus weniger als „nachweisen“ oder „beweisen“ können. Dieser Nachweis kann also – wie die Beklagte indirekt eingesteht – nur mit einem Staatsangehörigkeitsausweis erbracht werden. Von daher kann ich erwarten, dass mein Antrag ordnungsgemäß behandelt wird und mir – wie allen anderen Antragstellern auch – der beantragte Staatsangehörigkeitsausweis ausgestellt wird. 2. Die Beklagte machte sich – nebenbei bemerkt – nicht einmal die Mühe, ihr Schreiben vom 27.4.2018 mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Eine solche Belehrung wird auch nicht dadurch entbehrlich, dass ich Rechtsanwalt bin. 3. Die Begründetheit meines streitgegenständlichen Antrags ergibt sich insbesondere aus folgenden Erwägungen: 3.1 Ich habe nicht – was die Beklagte bereits verkennt – (pauschal) die Feststellung der „Deutschen Staatsangehörigkeit“ beantragt, die es in diesem Sinne ohnehin nicht (mehr) gibt, sondern die Feststellung der Staatsangehörigkeit in dem Bundesstaat Königreich Preußen, in dem mein Großvater väterlicherseits – wie nachgewiesen – ehelich geboren worden ist. Beweis: wie vor (Anlage K 1) Die Beklagte durfte also mein „Sachbescheidungsinteresse“ bzw. „besonderes Interesse an der Feststellung der Staatsangehörigkeit“ nicht mit dem Argument verneinen, dass die „deutsche Staatsangehörigkeit“ in meinem Fall weder „zweifelhaft“ noch „klärungsbedürftig“ sei. Eine solche „deutsche Staatsangehörigkeit“ (bloß unterstellt, dass es in eine solche überhaupt noch gibt) ist etwas vollkommen Anderes als die „Staatsangehörigkeit in dem Bundesstaat Königreich Preußen“. Es gab keine „Staatsangehörigkeit“ „im“ Deutschen Reich bzw. „des Deutschen Reichs“ (gem. dem Verfassungsvertrag des Deutschen Reichs von 1871), sondern nur die Staatsangehörigkeit in einem Einzelstaat (Königreich Preußen, Königreich Bayern etc.). Nach dem Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz von 1913 führte die Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaat mittelbar zur Reichsangehörigkeit. Die Zugehörigkeit zur „BRD“ wird im Artikel 116 des „Grundgesetzes“ sowie im sog. „Staatsangehörigkeitsgesetz“ (StAG) beschrieben. Art. 116 Abs. 1 GG hat den Wortlaut (Zitat): „Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt....“. Dabei ist die sogenannte „deutsche Staatsangehörigkeit“ identisch mit der „unmittelbaren Reichsangehörigkeit“, wie sie von Adolf Hitler in seiner „Verordnung über die deutsche Staatsangehörigkeit“ vom 5.2.1934 (schon damals illegalerweise) definiert wurde (Zitat): „Auf Grund des Artikels 5 des Gesetzes über den Neuaufbau des Reichs vom 30.1.1934 (RGBl. I Seite 75) wird folgendes verordnet (Zitat): „§ 1. (1) Die Staatsangehörigkeit in den deutschen Ländern fällt fort. (2) Es gibt nur noch eine deutsche Staatsangehörigkeit (Reichsangehörigkeit)....“ (Zitat Ende). Mit dieser Verordnung vom 5.2.1934 wurde sowohl meinem Großvater als auch meinem Vater die deutsche Staatsangehörigkeit im Bundesstaat Königreich Preußen entzogen, so dass sich mein Anspruch auf meinen Staatsangehörigkeitsausweis (mit dem beantragten Inhalt) bereits ausdrücklich aus dem Wortlaut des Art. 116 Abs. 2 GG ergibt, wo es heißt (Zitat): „Frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist, und ihre Abkömmlinge sind auf Antrag wieder einzubürgern.“ Eindeutiger geht es nicht. Die Beklagte hat nicht einmal Ermessen. Meinen männlichen Vorfahren wurde die deutsche Staatsangehörigkeit (im Staat Königreich Preußen) mit der vorgenannten Hitler-Verordnung vom 5.2.1934 (mit der Wirkung einer „Ausbürgerung aus dem Staat Preußen) entzogen, und mir – als ihrem (ehelichen) Abkömmling – ist diese Staatsangehörigkeit (im Staat Königreich Preußen) wieder zuzuerkennen. Soweit es überhaupt Judikate wie das Urteil des VG Potsdam vom 14.3.2016 – VG 8 K 4832/15 gibt, die in vergleichbaren Fällen erstinstanzlich ein „Sachbescheidungsinteresse“ verneint haben, gehen sie bereits über den eindeutigen Anspruch aus Art. 116 Abs. 2 GG hinweg. Der oben zitierte Satz des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes lautet deshalb mit anderen Worten: „Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist „.... wer die deutsche Staatsangehörigkeit/unmittelbare Reichsangehörigkeit (nach nationalsozialistischer Definition) besitzt.“ Auch im sog. „Staatsangehörigkeitsgesetz“ (StAG) wird - wie im Art. 116 Abs. 1 des GG – nicht etwa eine Staatsangehörigkeit „der Bundesrepublik Deutschland“ definiert, sondern lediglich bestimmt (Zitat): „Deutscher im Sinne dieses Gesetzes ist, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.“ (vgl. § 1 StAG) Damit wird im StAG somit bloß die deutsche Staatsangehörigkeit/unmittelbare Reichsangehörigkeit gem. der Definition von Adolf Hitler beschrieben. Das ist m.E. eine klare Anwendung nationalsozialistischer Rechtsetzung. Damit kann der Eindruck entstehen, dass jemand, der sich mit seinem Personalausweis ausweist, bewusst auf NS-Unrecht beruft und als bekennender Nationalsozialist erscheint. Die Anwendung nationalsozialistischen Unrechts ist jedoch verboten und für den betroffenen Ausweisinhaber unzumutbar. Das vorgenannte Gesetz über den Neuaufbau des Reiches wurde nach dem Zusammenbruch des NS-Regimes 1945 mit der Regierungsübernahme durch die Alliierten und den Alliierten Kontrollrat sowie der Wiedereinführung von Ländern durch die jeweiligen Besatzungsmächte aufgehoben. Das ergibt sich aus SHAEF-Gesetz Nr. 1 und dem Kontrollratsgesetz Nr. 1 i.V.m. Art. 139 des GG. Im SHAEF-Gesetz Nr. 1 Art. 4 in Art. III Nr. 4 heißt es zudem ausdrücklich (Zitat): „Die Auslegung oder Anwendung des deutschen Rechtes nach nationalsozialistischen Grundsätzen, gleichgültig wann und wo dieselben kundgemacht wurden, ist verboten.“ Daran hat sich gem. Art. 139 GG bis heute nichts geändert. Nach der staatlichen Neuorganisation Deutschlands erfolgte die Aufhebung des o.g. Nazi-Gesetzes vom 30.1.1934 formell durch den Erlass des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 in Art. 123 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 28 und 30 GG in den westdeutschen Ländern und durch Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 109 und Art. 111 der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 7. Oktober 1949. 3.2 Unter der Rubrik „Staatsangehörigkeit“ muss die korrekte Bezeichnung der Körperschaft, d.h. des „Staates“ stehen, dem man angehört. Selbst Rechtschreibfehler wären fatal. Wenn der Staat in dieser Rubrik nicht korrekt benannt ist, dann handelt es sich nur um einen Nachweis von Staatenlosigkeit. Diese Konsequenz bzw. Rechtsunsicherheit ist aber fatal, da durch die Ausweisung der Staatsangehörigkeit der Rechtskreis definiert wird, dem man angehört. 3.2.1. Gem. § 11 Abs. 1 Nr. 2 PaßG ist ein Pass oder Passersatz aber ungültig, wenn (Zitat): „Eintragungen nach diesem Gesetz fehlen oder - mit Ausnahme der Angaben über den Wohnort oder die Größe - unzutreffend sind...“ Mein Reisepass, der ja angeblich hinreichend sein soll, um meine „Staatsangehörigkeit“ „glaubhaft“ zu machen, enthält aber unter Berücksichtigung des Paßgesetzes (PaßG) folgende Fehler: a) In meinem Reisepass ist aber – entgegen § 4 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 PaßG – mein Familienname „Schmitz“ nicht als mein „Familienname“, sondern nur mein „Name“ bzw. in der Rubrik „Name/Surname/NOM“ angegeben. Die Kategorie „Familienname“ findet sich in einem BRD-Reisepass also gar nicht. b) Gem. § 4 Abs. 1 S. 3 Nr. 10 muss meine „Staatsangehörigkeit“ verbindlich benannt sein. In den Reisepässen der BRD wird aber die Staatsangehörigkeit „DEUTSCH“ angegeben, was absolut unzulässig ist, da ein „Staat“ namens „DEUTSCH“ nicht existiert. Im Bestreitensfalle werde ich zum Beweis dieser Behauptung im Verhandlungstermin meinen Reisepass vorlegen. 3.2.2. Mein Bundespersonalausweis leidet unter ähnlichen Fehlern, was gem. § 28 Abs. 1 Nr. 2 Personalausweisgesetz die gleichen Konsequenzen auslöst (Personalausweis ist ungültig). Hier wird durch die tatsächlich vorhandenen Rubriken meines Personalausweises den – vergleichbaren – Vorgaben gem. § 5 Abs. 2 Nr. 1 und 10 aus den gleichen Gründen wie beim Reisepass nicht entsprochen. Wenn gem. § 1 Abs. 1 S. 1 Personalauweisgesetz (PAuswG) gilt (Zitat): „Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind verpflichtet, einen gültigen Ausweis zu besitzen...“, dann bin ich auf Grund der fehlerhaften Einträge nicht nur daran gehindert, dieser Verpflichtung zu entsprechen. Denn die Aussage, dass man Deutscher i.S. des GG sein soll, wenn man die „deutsche Staatsangehörigkeit“ besitzt, steht zudem für eine klare Anwendung nationalsozialistischen Unrechts, und diese ist rechtlich nicht zulässig. Wenn ich die Beklagte also Recht verstehe, dann habe ich kein „besonderes Interesse“ am Nachweis meiner Staatsangehörigkeit, obschon mein Reisepass und mein Bundespersonalausweis – was ja für alle Inhaber dieser Ausweisdokumente gilt – ungültig sind. Im Bestreitensfalle kann ich im Verhandlungstermin zum Beweis dieser Behauptung auch meinen Personalausweis vorlegen. Wenn ich also bloß eine „deutsche Staatsangehörigkeit“ „glaubhaft machen“ darf, die faktisch auf den Inhalt der o.g. Hitler-Verordnung Bezug nimmt, und die zudem noch nur durch Dokumente wie Reisepass und Personalausweis „glaubhaft“ gemacht werden kann, die so fehlerhafte Eintragungen haben, dass sie – streng genommen – sofort wieder eingezogen werden müssten, dann kann mir weder die Beklagte noch sonst jemand ein berechtigtes Sachbescheidungsinteresse abstreiten, bloß unterstellt, dass es darauf angesichts des eindeutigen Wortlauts gem. Art. 116 Abs. 2 GG überhaupt ankommen dürfte. II. Im Hinblick auf die fehlende Souveränität und Staatlichkeit der BRD möchte ich mich hier auf folgende Ausführungen beschränken: Gehen wir also von folgender Frage aus: Ist die gesamte Rechtsordnung der BRD selbst Besatzungsrecht und die Existenz der „BRD“ sowie der „Bundesländer“ auch heute noch ausschließlich vom Willen der Besatzungsmächte abhängig? Diese Frage muss – auch öffentlich und vor Gericht – behandelt werden dürfen, ohne dass jemand in die Ecke der „Reichsbürger“ oder einer anderen „politisch verdächtigen“ politischen Strömung verortet und faktisch diffamiert und diskriminiert wird. Ich erinnere noch ausdrücklich an den Wortlaut des Art. 3 Abs. 3 Grundgesetz (Zitat): „Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.“ Ich verwahre mich deshalb dagegen, dass ich wegen des Umstands, dass ich mich auf meine Herkunft und Abstammung berufe und in diesem Kontext rechtliche Anschauungen vertrete, die nicht nur rechtspolitischer Natur, sondern auch nach geltender Rechtslage rechtlich begründet sind, benachteiligt werde. Ich bin mir auch sicher, dass die Menschen es hierzulande längst leid sind, sich willkürlich verschiedenen Gruppen zuordnen und damit gegenseitig ausspielen zu lassen. Um diese Frage zu beantworten dürften schon die nachfolgenden Anmerkungen und Quellen – die jedermann leicht abrufen kann (!) - mehr als ausreichend sein. Es gibt wohl noch weitaus mehr Quellen, aber ich hier soll keine umfassende Abhandlung veröffentlicht werden, die den Rahmen einer solchen Klage sprengen würde: 1. Schon dem Parlamentarischen Rat, der über das Grundgesetz beraten hat, war klar, dass er Westdeutschland keine „Verfassung“ im völkerrechtlichen Sinne geben konnte, selbst wenn er das gewollt hätte. Dies wurde in der Rede des Völkerrechtlers Carlo Schmid im Parlamentarischen Rat von 8.9.1948, die u.a. in der Feststellung „Wir haben keinen Staat zu errichten“ gipfelte, auch schlüssig und für jedermann nachvollziehbar begründet, siehe: http://artikel20gg.de/Texte/Carlo-Schmid-Grundsatzrede-zum-Grundgesetz.htm Ein Volk kann sich nicht in freier Selbstbestimmung eine „Verfassung“ geben, wenn es dabei Vorgaben einer „Ober-“ oder „Fremdherrschaft“ beachten muss. 2. Die Feindstaatenklausel nach Art. 53 und Art. 107 der Charta der Vereinten Nationen ist immer noch in Kraft, auch wenn sich diese Artikel – genau genommen – auf das Deutsche Reich (gem. der Verfassung von 1871) und nicht auf die „BRD“ oder „das 3. Reich“ beziehen. 3. Es gibt auch Autoren, die – ausgehend von der 3-Elementen-Lehre – mit guten Gründen geltend machen, dass die BRD im staats- und völkerrechtlichen Sinne aktuell weder eine „Staatsgewalt“ noch ein „Staatsvolk“ und noch nicht einmal ein „Staatsgebiet“ hat (siehe u.a.: Dr. Klaus Maurer: Die „BRD“-GmbH oder zur völkerrechtlichen Situation in Deutschland und den sich daraus ergebenden Chancen für ein neues Deutschland“, 3. Auflage). Im Hinblick auf die „3 Elemente“, die einen „Staat“ im völkerrechtlichen Sinne konstituieren bzw. ausmachen, beschränke ich mich nachfolgend auf die Frage, ob die BRD denn im Sinne dieser 3-Elementen-Lehre wirklich die (höchste) „Staatsgewalt“ innehat bzw. innehaben kann. Gehen wir zunächst aus methodischen Gründen von folgender Annahme aus: (Ausschließlich) die BRD kann in Deutschland „Staatsgewalt“ ausüben, die BRD verfügt über Staatsgewalt. (Probleme, die sich nach Meinung Vieler schon durch die Streichung des vormaligen Art. 23 GG im Hinblick auf die Frage nach dem Geltungsbereich der Gesetze stellen, werden dabei ausgeklammert). Die Frage nach der „Staats“-Gewalt ist nicht zu verwechseln mit der Frage, ob die Justiz faktisch über die Macht verfügt, ihre Anordnungen auch mit Zwang durchsetzen zu können. Es geht hier nicht um das Bestreiten eines faktisch gegebenen Machtanspruchs, sondern um die Frage, ob diese Machtentfaltung als Ausübung „staatlicher“ Gewalt verstanden werden darf. Was könnte denn nun gegen diese Annahme, dass (nur) die BRD „Staats“-Gewalt hat, sprechen? Die nachfolgenden Texte/Quellen, die dieser Annahme zu widersprechen „scheinen“, möge die Beklagte also einmal nachvollziehbar und konkret wiederlegen. Wenn die Widerlegung dieser Texte scheitert, dann ist die obige Annahme (Deutschland hat Staatsgewalt) (leider) widerlegt: 3.1. Erklärung in Anbetracht der Niederlage Deutschlands und der Übernahme der obersten Regierungsgewalt hinsichtlich Deutschlands durch die Regierungen des Vereinigten Königreichs der Vereinigten Staaten von Amerika und der Union der Sozialistischen Sowjet-Republiken und durch die Provisorische Regierung der Französischen Republik vom 5.6.1945 (Amtsblatt des Kontrollrats in Deutschland, Ergänzungsblatt Nr. 1, Seite 7 – 9, online abrufbar unter: http://www.documentarchiv.de/ddr.html) 3.2. Schreiben der Militärgouverneure zum Grundgesetz in der Übersetzung des Parlamentarischen Rates, VOBIZ Seite 416, Frankfurt am Main, den 12.5.1949, online abrufbar u.a. unter: http://www.verfassungen.de/de/de49/grundgesetz-genehmigung49.htm 3.3. Das Besatzungsrecht, das (teilweise) schon vor Gründung der „BRD“ installiert wurde, ist dem „BRD“-Recht gegenüber gem. Art. 139 GG höherrangig, siehe: https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_139.html 3.4. Besatzungskosten werden gem. Art. 120 Abs. 1 S. 1 GG auch heute noch von der BRD pflichtgemäß bezahlt, siehe: https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_120.html Wie könnte es also aktuell keine „Besatzung“ geben, wenn wir „Besatzungskosten“ tragen müssen? 3.5. Die Fortgeltung und Höherrangigkeit des Besatzungsrechts gegenüber dem BRD-Recht wurde im Notenwechsel aus dem Jahre 1990 bestätigt (folgt aber ohnehin aus Art. 139 GG, der immer noch im GG steht). Siehe: Bekanntmachung der Vereinbarung vom 27./28. September 1990 zu dem Vertrag über die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Drei Mächten (in der geänderten Fassung) sowie zu dem Vertrag zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen (in der geänderten Fassung), Bundesgesetzblatt 1990 Teil II Seite 1386 ff., online abrufbar unter: https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?start=//*%5B@attr_id=%27bgbl290s1386.pdf%27%5D#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl290s1386.pdf%27%5D__1525676902914 3.6. Besonders beeindruckend sind auch umfassende Gesetzesverfügungen aus den Jahren 2006 – 2010, die insbesondere eine Wiederherstellung vormals aufgehobener Teile des Besatzungsrechts bewirkt haben (die Aufhebung der Aufhebung ist die Wieder-in-Kraft-Setzung) und damit nur dem Willen der Besatzungsmächte entsprochen haben können, siehe: Artikel 4 aus Zweites Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz (2. BMJBBG k.a.Abk.), G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2614 (Nr. 59); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 05.12.2008 BGBl. I S. 2346, Geltung ab 30.11.2007, online abrufbar unter: https://www.buzer.de/gesetz/7965/index.htm und: https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl107s2614.pdf%27%5D__1525680094514 3.7. Der sog. „2+4-Vertrag“ und das Fehlen einer Friedensregelung: In dem „Vertrag über die abschließende Regelung in Bezug auf Deutschland“ werden dem „vereinten Deutschland“ in Art. 1 Abs. 4 sowie Art. 2 umfangreiche Auflagen bezüglich der Inhalte der „Verfassung“ des „vereinten Deutschland gemacht“, siehe u.a.: http://www.1000dokumente.de/pdf/dok_0046_zwe_de.pdf Nach den o.g. völkerrechtlichen Prinzipien sind solche Auflagen mit dem Modell eines „souveränen“ Staates offenkundig unvereinbar. Und dass der 2+4-Vertrag keine Friedensregelung sein sollte und konnte, wurde auch durch die Vertreter der BRD in den Verhandlungen über den 2+4-Vertrag am 17.7.1990 zum Ausdruck gebracht, siehe: https://www.anderweltonline.com/fileadmin/user_upload/upload_Redaktion/PDF/Pariser_Protokoll17.juli_1990.pdf Das himmelschreiende Unrecht, dass dem deutschen Volk immer noch ein solcher Friedensvertrag verweigert wird, kann hier nicht weiter vertieft werden. Auch kann hier nicht das himmelschreiende Unrecht vertieft werden, das darin begründet liegt, dass bis zum heutigen Tage immer noch nicht durch ein internationales unabhängiges Gremium aufgearbeitet worden ist, ob die Deutsche Reichsregierung von 1914 bzw. die deutschen Völker wirklich für den Ausbruch und das Scheitern der Bemühungen um eine vorzeitige Beendigung des 1. Weltkriegs verantwortlich waren. Ausgezeichnet recherchierte Bücher wie „Verborgene Geschichte – wie eine geheime Elite die Menschheit in den 1. Weltkrieg stürzte“ von Gerry Docherty & Jim Macgregor lassen vielmehr zwingend darauf schließen, dass der 1. Weltkrieg von angloamerikanischen Eliten von langer Hand vorbereitet und gezielt herbeigeführt worden ist, um das Erfolgsmodell des Deutschen Reichs zu zerschlagen und auf der eurasischen Festplatte eine Friedensallianz zu verhindern. Das Schweigen der „etablierten“ Geschichtswissenschaft zu diesen Erkenntnissen überrascht doch sehr, da sich Vertreter US-amerikanischer Think-Tanks längst öffentlich dazu bekannt haben, dass es seit mehr als 100 Jahren im Hauptinteresse der angloamerikanischen Eliten lag, eine solche Friedensallianz auf der eurasischen Festplatte zu verhindern. Den deutschen Völkern hätten somit niemals „Reparationen“ bzw. Zahlungsverpflichtungen auferlegt werden dürfen, wenn sie im 1. Weltkrieg in Wahrheit die Opfer der Strategien angloamerikanischer Planspiele waren. Das Diktat des Versailler Vertrages war in jeder Hinsicht ein Unrecht und eine Perversion, die ganz offensichtlich den Boden für stärkste Spannungen und Krisen in Deutschland und damit auch für den nächsten Krieg in Europa legen sollte. Auch wurde nie angemessen aufgearbeitet, ob die unglaubliche Karriere des österreichischen Gefreiten Adolf Hitler ohne die Unterstützung und die finanziellen Zuwendungen US-amerikanischer Banken und Konzerne überhaupt möglich gewesen wäre und zu welchem Zweck bzw. mit welchem Ziel diese Unterstützungen geleistet worden sind. Nur wenn diese Fragen beantwortet werden, kann die Frage, wer denn für den Ausbruch des 2. Weltkrieges zumindest eine ganz wesentliche Mitschuld trägt, angemessen beantwortet werden. Die Geschichte lehrt, dass kein Betrug auf Dauer verheimlicht werden kann. Die Wahrheit setzt sich schließlich durch, wenn die Mächte untergehen, die die Geschichtsschreibung aus politischem Kalkül beeinflussen und verfälschen lassen konnten. 3.8. Auch der sog. „Überleitungsvertrag von Berlin“ (Übereinkommen zur Regelung bestimmter Fragen in Bezug auf Berlin vom 2.10.1990 (BGBl. 1990 Teil II Seite 1274 ff.) von 1990 bestätigt in seinem Art. 2 durch die Formulierung „in oder in Bezug auf Berlin“ ausdrücklich, dass alle besatzungsrechtlichen Verfügungen in Kraft bleiben, da alle besatzungsrechtlichen Verfügungen sämtlich in Berlin getroffen und verkündet worden sind. 3.9. Art. 133 GG bestätigt ebenfalls, dass die BRD von den drei westlichen Besatzungsmächten lediglich wirtschaftliche Verwaltungsbefugnisse zugestanden bekommen hatte. 3.10. Zudem sind die „Hoheitszeichen“ auf dem Reisepass widersprüchlich, da der Adler auf der Außenseite des Reisepasse 12 Federn und auf der Innenseite 14 Federn hat. Ein Adler mit 12 Federn entspricht dem Hoheitszeichen der Weimarer Republik, die ebenfalls eine illegale Neugründung war und deshalb keine Staatlichkeit erlangen konnte. Was soll denn das für ein Staat sein, der seinem Hoheitszeichen mal 14, dann mal 12 Federn gönnt (es gibt auch noch andere Varianten mit anderer Federzahl)? III. Ob es darüber hinaus tatsächlich eine sog. „Kanzlerakte“ (mit persönlichem Unterwerfungseid eines jeden Bundeskanzlers gegenüber den Besatzungsmächten) gibt, die Bundeswehr unter direktem Oberbefehl der U.S.A. steht und die 21-Tages-Frist gem. Art. 68 Abs. 1 GG nur dazu dienen soll, Einrederechte der Alliierten zu wahren, muss also nicht mehr vertieft werden. Aber im Hinblick auf die verfassungs- und völkerrechtswidrigen Einsätze der Bundeswehr in aller Welt sollte ohnehin öffentlich diskutiert werden, wer denn eigentlich den Oberbefehl über die Bundeswehr hat, wenn Deutschland nicht souverän ist. IV. Das Deutsche Reich gem. der Verfassung von 1871 und seine Bundesstaaten sind nie „untergegangen“. Auch dazu sind ergänzende Ausführungen vor Gericht möglich, da leicht nachzuweisen ist, dass auch die Weimarer Republik unter dem Diktat der Siegermächte des Versailler Vertrages stand und nicht gem. der damaligen Verfassung, sondern auf Grund eines „Putsches“ und damit illegal gegründet worden ist. Diese dürften aber entbehrlich sein, denn diese Rechtsauffassung entspricht auch der Rechtsprechung des BVerfG (siehe Rechtsprechung zum sog. Grundlagenvertrag gem. BVerfG 36, 1), wonach das Deutsche Reich (in den Grenzen vom 31.12.1937) nicht „untergegangen“ ist, sondern lediglich nicht mehr handlungsfähig ist. Die Frage ist freilich, welches „Deutsche Reich“ damit gemeint ist. Der letzte Souverän auf deutschem Boden war jedenfalls das Deutsche Reich von 1871 bis 1918. Dass die BRD mit dem Deutschen Reich von 1871 „(subjekt)identisch“ sein soll, ist somit schon deshalb abwegig, weil das Deutsche Reich von 1871 souverän und ein Verbund souveräner Staaten war und die BRD von Anfang an lediglich eine von den Siegermächten eingerichtete Verwaltung eines Wirtschaftsgebietes, das lediglich einen kleinen Teil des Territoriums des Deutschen Reichs vom 31.12.1937 verwalten durfte und darf. Nach dem Untergang des Kaiserreichs in 1918 hat es somit zu keiner Zeit mehr einen voll souveränen (Bundes-)Staat auf deutschem Boden gegeben, der wirklich eine Staatsangehörigkeit vergeben konnte. Das „besondere Interesse“ an der Feststellung der Staatsangehörigkeit in dem Bundesstaat Königreich Preußen ist also gegeben. Schmitz Rechtsanwalt
Der Nachrichtenspiegel Parkwaechter Quelle
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trevorbmccalli · 8 years ago
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Medien: Kinder und Jugendliche besser vor Cybergrooming schützen
Berlin (dpa) – Sexuelle Gewalt gegen Kinder und Jugendliche über das Internet soll wirksamer bekämpft werden – auch mit den Mitteln des Strafrechts. Das fordert der Unabhängige Beauftragte für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs, Johannes-Wilhelm Rörig.
Es sei “dringend erforderlich”, schon den Versuch des sogenannten Cybergrooming – also das Ansprechen Minderjähriger im Netz mit dem Ziel sexueller Kontakte – unter Strafe zu stellen, sagte Rörig.
Die Dimension des Problems wird nach Ansicht von Experten in der Öffentlichkeit erheblich unterschätzt. Die Psychologin Julia von Weiler der Organisation “Innocence in Danger” sprach von mehr als 700 000 Erwachsenen in Deutschland, die sexuelle Online-Kontakte zu Kindern hätten.
“In der aktuellen Debatte um die digitale Sicherheitsarchitektur müssen auch die sexuellen Cyberattacken gegen Kinder und Jugendliche in den Fokus genommen werden”, forderte Rörig daher in Berlin. Notwendig sei eine Agenda für digitalen Kinder- und Jugendschutz, mehr Forschung, Prävention und Hilfen bei sexueller Gewalt mittels digitaler Medien.
Rörig stellte eine Studie mit dem Titel “Sexualisierte Grenzverletzungen und Gewalt mittels digitaler Medien” vor. Dort listen Experten des Instituts für Sexualforschung und Forensische Psychiatrie des Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf (UKE) verschiedene Formen der Grenzverletzung auf – von der unfreiwilligen Konfrontation mit sexuellem Bildmaterial über sexuelle Annäherung bis zur Anbahnung von Kindersextourismus und Kinderprostitution.
Online-Dienste sollten verpflichtet werden, geschützte Nutzungsräume für Kinder und Jugendliche zu schaffen, Beratungs- und Hilfsangebote auf ihren Seiten gut sichtbar einzustellen sowie niedrigschwellige Meldemöglichkeiten zu bieten, forderte Rörig. Anbieter sollten sich auch selbst verpflichten, eingehende Hinweise an die Strafverfolgung oder Beschwerdestellen weiterzuleiten.
Der Kriminologe und Cybergrooming-Experte Thomas-Gabriel Rüdiger sieht noch weiteren Diskussionsbedarf. Er betont, dass Kinder und Jugendliche nicht nur Opfer seien, sondern immer häufiger selbst zu Tätern würden. Inzwischen sei jeder dritte Tatverdächtige in diesem Bereich selbst Kind oder Jugendlicher – 10 Prozent Kinder, 25 Prozent Jugendliche. Der Trend zu jüngeren Tätern verstärke sich. “Vor fünf Jahren war der durchschnittliche Täter im Internet noch über 30, heute ist er unter 30”, sagte der Experte von der Fachhochschule der Polizei des Landes Brandenburg in Oranienburg.
Mehr Aufklärung müsse her, auch darüber, dass Täter sich nicht nur in Chat-Programmen tummelten, sondern inzwischen auch in an sich kindgerechten und auf den ersten Blick unverdächtigen Online-Spielen. Im Dezember 2016 etwa wurde ein Koch in Düsseldorf wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Jungen aus der Schweiz zu fünf Jahren Haft verurteilt – Täter und Opfer hatten sich laut Anklage über das Onlinespiel “Minecraft” kennengelernt.
Ebenfalls im vergangenen Monat wurde der Fall eines 32-Jährigen aus Niedersachsen bekannt, der in dem für alle Altersstufen freigegebenen Onlinespiel “Moviestarplanet” 122 Kinder zwischen 7 und 13 Jahren dazu gebracht haben soll, ihm Nacktbilder und -videos zu schicken.
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Medien: Kinder und Jugendliche besser vor Cybergrooming schützen
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marquisevonobst · 3 years ago
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Kleine Zusammenfassung an Briefen, die Humboldt an Wegener geschrieben hat. 
Den 12ten Junius.
Deinen letzten Brief vom 29ten vorigen Monaths habe ich in Tegel erhalten. Wo ich mich den ganzen Sonnabend und Sonntag aufzuhalten und mit der offenen Natur, mit Botanik, Mineralogie und höchstens mit dem Lesen eines Italiänischen Dichters zu beschäftigen pflege. Meine Begierde einmal wieder etwas von einem Menschen zu hören, mit dem ich in dem engsten Bunde akademischer Freundschaft drei volle, glückliche Monathe verlebt hatte, diese Begierde, sag‘ ich, war aufs äußerste gestiegen. Schon fing ich an, unwillig zu werden, nicht über Dich, mein Bester! nein, dazu bist Du meinem Herzen zu theuer! Aber über das widrige Schiksal wurde ich unwillig, das so weit von einander entfernte, was durch Aehnlichkeit in Neigungen, Gefühl, Denkart, kurz in jeder Modifikation des Ichs, so nahe neben einander zu gehören, so ganz für einander geschaffen zu sein schien. Dein Brief erschien und verminderte meinen Kummer. Ich las ihn mit dem innigsten Vergnügen. Denn alles was von, über, mit, wegen, durch und um Dich ist hat Interesse für mich und Freundschaftsbezeugungen, wenn sie die Sprache des Herzens sind, verlieren den Reiz der Neuheit nie. Sie sind vielmehr wie der Wein, der mit den Jahren immer angenehmer und köstlicher wird.
Berlin, den 26ten Junius
Ich glaube, bester Bruder, Deinen Wunsch, Dir meine Meinung über Widerlegung der Wunder mitzutheilen, nun hinlänglich erfüllt zu haben. Innigst leid thut es mir, dies nicht früher und vollständiger gethan zu haben. Aber Mangel an Muße und häufige Unterbrechungen sind Schuld daran. Möchtest Du wenigstens aus diesem geringfügigen Versuche überzeugt werden, wie gern ich jede Gelegenheit nuze, der Freundschaft ein kleines Opfer zu bringen! […] Doch diese Erfüllung meiner heißesten Wünsche scheint mir noch aufbehalten zu sein. Hoffen macht oft glücklicher als das Erlagen, aber wenn der Besiz so süß, als der Besiz eines solchen Freundes, ist dann ist das Erlangen dem Hoffen, der Genuß der Erwartung vorzuziehen.
In der zweiten Meßwoche komme ich nach Frankfurth. Ich schwebe zwischen Furcht und Hoffnung; daß Dich die schöne Jahrszeit reizen möchte, nach Hause zu reisen. Zwischen dem Befehl eines alten Vaters und dem Wunsch eines Freundes ist freilich keine Wahl. Thue was Dir möglich ist. Denn ich brenne vor Begierde, Dich, liebster, bester Wegener, einmal wieder zu umarmen. Grüße den lieben Mezner, Herzberg, Bertam und den guten Keverberg, und schreibe mir so bald als möglich.                                          Humboldt, der jüngere.
Bester Bruder,
Dein letzter Brief, den ich so eben, vor ein Paar Stunden, empfange, hat in mir sehr gemischte Empfindungen erwekt, die, wie die Aestethiker sagen, freilich die angenehmsten sind. Innigst gefreut hat mich die harmonische Sehnsucht, einen für ein Herz, wie das Deinige, nur zu lange abwesenden Freund einmal wieder zu umarmen; gefreut die Dienstfertigkeit mit der Du mit auf mein verzögertes Schreiben so schnell antwortest. Aber wie traurig, lieber Wegener, ist nicht auf der anderen Seite die in mir erregte Besorgniß, Dich, ohne den die ganze Reise für mich den größten Theil ihres Werthes verliert, Dich vielleicht nicht zu sehen! Aber es ist nicht genug zu klagen, sondern man muß arbeiten, den Klagen abzuhelfen. […] Ich füge keine Bitten hinzu, denn Du weißt wie sehr ich Dich liebe. […]
Berlin, den 3ten Julius 1788      Ganz der Deine, A Humboldt.
Berlin, den 12ten August 1788.
Liebster, bester Bruder,
Dein Brief hat mir, ohne Hyperbel, ein unaussprechliches Vergnügen gemacht! Gestern Abend erhielt ich ihn. Engel war eben bei uns. Daher konnte ich ihn nur flüchtig durchlaufen, um meine lange Sehnsucht nach einem Dinge, das Dein heißt, wenigstens vorläufig zu befriedigen. Heute morgen las ich ihn noch einmal. O, lieber Bruder, unsere Sprache ist doch reich genug, da sie in wenigen Zeilen (und wenn hat die Freundschaft deren genug?) so viele süßes und liebes zusammendrängen, ein so schönes Organ schöner Empfindungen werden kann! Du fürchtest ich würde Deinen Entschuldigungen nicht glauben? Wer solchen Versicherungen nicht trauen wollte, der müßte warlich ein schwärzeres Herz haben, als der der sie erlügen könnte, der müßte ja, wie Luzian sagt, kein Herz sondern eine Gurke im Busen tragen. […] Die Übel bleiben dieselben; aber die Ursachen werden so mannigfaltig, der Haß auf so viele Gegenstände zugleich und doch so unbestimmt und schwankend geleitet, daß daraus eine glückliche Toleranz entspringt. Wenn doch alle Menschen so dächten! Aber das war mal wieder intolerant. – […]
[Keine Datierung]
[…] Wie herzlich ich mich gefreut über den glücklichen Ausgang Deiner Disputation, darf ich Dir, mein Bester, der Du mich und meine warme, innige Liebe zu Dir kennst, nicht erst sagen. Wenn ein solcher Streit im Grunde auch nur ein bloßes Spiel ist, so ist man anfangs doch wohl etwas dabei beklommen. […] Schreibe mir bald, lieber, bester Bruder, und glaube daß Dich wenige Menschen so herzlich lieben, als Dein                                                     Alexander Humboldt. 
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universallycrownpirate · 6 years ago
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Berry Berensons Name als Inschrift auf dem Nord-Gedenkbrunnen des National September 11 Memorial
„Berry“ Berenson Perkins (* 14. April 1948 in New York City; † 11. September 2001 ebenda) war eine amerikanische Schauspielerin, Fotografin und Model. Sie war die Ehefrau von Anthony Perkins, mit dem sie die beiden Söhne Osgood und Elvis hatte.
Nach einer kurzen Karriere als Fotomodell begann sie, unterstützt durch die Vogue-Chefredakteurin Diana Vreeland, als Modefotografin zu arbeiten. Zudem war sie unter anderem für Andy Warhols Zeitschrift Interview tätig. Im Jahr 1973 waren Arbeiten von ihr bereits in Harper’s Bazaar, Life, Glamour, Vogue und Newsweek veröffentlicht worden. In den 1990er Jahren fotografierte sie etliche Titelseiten von Life, und es erschienen weiterhin Arbeiten von ihr in Vogue.
In den Jahren von 1978 bis einschließlich 1982 war sie in vier Film- und Fernsehproduktionen zu sehen.
Sie starb bei den Terroranschlägen des 11. September 2001 als Passagierin von American-Airlines-Flug 11, der als erstes ins World Trade Center flog.
Ihre Schwester ist die Schauspielerin Marisa Berenson, ihre Großmutter die Modedesignerin Elsa Schiaparelli.
Casanova & Co. ist eine österreichisch-italienisch-französische Ausstattungs- und Erotikfilmkomödie aus dem Jahre 1976 von Franz Antel mit Tony Curtis als Giacomo Casanova und sein Doppelgänger.
Franz Josef Antel (* 28. Juni 1913 in Wien; † 12. August 2007 ebenda) war ein österreichischer Filmregisseur, Produzent und Autor. Mehr als 100 Spielfilme entstanden unter seiner Regie. Bei einigen internationalen Koproduktionen verwendete er den Künstlernamen François Legrand.
1955: Der Kongreß tanzt
1962: Das ist die Liebe der Matrosen
1964: Liebesgrüße aus Tirol
1965: Ruf der Wälder
1969: Liebe durch die Hintertür
1969: Frau Wirtin bläst auch gern Trompete
1970: Frau Wirtin treibt es jetzt noch toller
1973: Blau blüht der Enzian
1973: Frau Wirtins tolle Töchterlein
1973: Das Wandern ist Herrn Müllers Lust
1974: Wenn Mädchen zum Manöver blasen
1993: Almenrausch und Pulverschnee (TV-Serie, auch Co-Drehbuch)
1994: Mein Freund, der Lipizzaner
1996: Der Bockerer II – Österreich ist frei
2000: Der Bockerer III – Die Brücke von Andau
2003: Der Bockerer IV – Prager Frühling
Blutjung und liebeshungrig (lief auch unter dem Titel: Die liebestollen Apothekerstöchter) wurde im Sommer 1972 gedreht und am 13. Oktober 1972 uraufgeführt. Es ist der einzige Ausflug des österreichischen Starregisseurs Franz Antel in die Untiefen des Bahnhofskino-Sexfilms. „Stumpfsinniger Sexfilm.“[
Besetzung
Sybil Danning: Elisabeth
Eva Garden: Maria
Alena Penz: Christl
Sascha Hehn: Peter Foster
Paul Löwinger: Willibald Bumshäuptl, Apotheker
Im Jahr 1947 kam sein erster Film Das singende Haus in die Kinos. Fortan war er in Österreich und Deutschland ein gefragter Filmemacher für Unterhaltungsfilme, vorwiegend für Heimatfilme und Filme aus der Kaiserzeit Österreichs (die so genannten „K.-u.-k.-Filme“). Ab Mitte der 1960er-Jahre war er einer der ersten Produzenten erotischer Filme. Bekannt wurden hier vor allem seine in Ungarn gedrehten Frau Wirtin…-Filme und 1976 Casanova & Co. mit Weltstar Tony Curtis in der Hauptrolle. Antel arbeitete mit vielen beliebten österreichischen Schauspielern seiner Zeit, so mit Hans Moser, Paul Hörbiger, Rudolf Prack, Oskar Sima, Waltraut Haas, Oskar Werner, Ewald Balser, Heinrich Schweiger, Klausjürgen Wussow, Peter Weck und Herbert Fux. Der junge Mario Girotti, besser bekannt unter seinem Künstlernamen Terence Hill, war einer der Hauptdarsteller in Ruf der Wälder (1965), einem seiner wenigen Filme mit ernsthaftem Hintergrund. Andere Schauspieler, die mit Antel arbeiteten, waren unter anderem Curd Jürgens, Karl Merkatz, Edwige Fenech, Carroll Baker, Arthur Kennedy, Britt Ekland, Andréa Ferréol, George Hilton. Eine Jahrzehnte dauernde Zusammenarbeit verband Antel mit Carl Szokoll (u. a. als Produktionsleiter) und Gunther Philipp (als Darsteller und Drehbuchautor).
Im Jahr 1956 nannte Antel den österreichischen Journalisten Hans Weigel im Zug der „Ohrfeigen-Affäre“ um Käthe Dorsch einen „miesen Juden“. Daraufhin warf man ihm vor, er sei ein Nazi. In Rage replizierte er, darauf wäre er „stolz“.
Antel galt als einer der prominentesten Anhänger des First Vienna FC; am 13. Oktober 1964 wählte der Club ihn zu seinem Präsidenten. 
Mit seiner letzten Ehefrau Sibylla, geb. Thin, einer ehemaligen Sekretärin von Curd Jürgens, war er von 1978 bis 1989 verheiratet und dann erneut ab 1995.
Besetzung
Tony Curtis: Giacomo Casanova / Giacomino, der Taschendieb
Marisa Mell: Francesca, Herzogin von Cornaro
Marisa Berenson: Frau des Kalifen
Hugh Griffith: Kalif
Britt Ekland: Herzogin von Trivulzi
Marisa Berenson (* 15. Februar 1947 in New York) ist eine US-amerikanische Schauspielerin und ehemaliges Model.
Berenson ist die Enkelin der Modeschöpferin Elsa Schiaparelli und begann ihre Karriere in den 1960er Jahren als eines der bestverdienenden Models. 1970 zierte sie das Cover der Vogue zusammen mit dem Schauspieler Helmut Berger, mit dem sie auch verlobt gewesen sein soll. Ihre schauspielerischen Erfolge hatte sie sämtlich Anfang der 1970er Jahre. Ihr Debüt gab sie in Luchino Viscontis Tod in Venedig (1971). Sie spielte in diesem Film Frau von Aschenbach, die Ehefrau des Komponisten Gustav von Aschenbach (Dirk Bogarde). Außerdem war sie in Bob Fosses Oscar-prämierter Musical-Verfilmung Cabaret neben Liza Minnelli und unter der Regie von Stanley Kubrick in der weiblichen Hauptrolle in Barry Lyndon zu sehen. Für ihre Rolle in Cabaret wurde sie für den Golden Globe Award als Beste Neben- und Nachwuchsdarstellerin nominiert.
Ihre Schwester Berry war ebenfalls als Schauspielerin tätig und seit 1973 mit dem Kollegen Anthony Perkins bis zu dessen Tod 1992 verheiratet. Berry Berensonfiel den Terroranschlägen am 11. September 2001 zum Opfer als Passagierin von American-Airlines-Flug 11, der als erstes ins World Trade Center flog.
Elsa Schiaparelli (* 10. September 1890 in Rom; † 13. November 1973 in Paris) war eine italienisch-französische Modeschöpferin.
Schiaparelli stammte aus einer wohlhabenden Familie piemontesischer Gelehrter, als Tochter des Orientalisten Celestino Schiaparelli und Nichte des Astronomen Giovanni Schiaparelli. Laut ihrer Autobiographie hatte sie in ihrer Jugend wesentlich mehr amouröse Beziehungen, als das im Italien jener Zeit üblich war. Sie zog nach London, wo sie Graf Wilhelm de Wendt de Kerlor heiratete, und schließlich nach New York, wo sie sich mit Gabrielle, der Frau des Dada-Künstlers Francis Picabia, anfreundete. In diesem Kreis traf sie andere Künstler wie Man Ray und Marcel Duchamp. Nachdem ihr Mann sie 1920 wegen einer Affäre mit Isadora Duncan verlassen hatte, kehrte sie 1922 weitgehend mittellos aus den Vereinigten Staaten nach Europa zurück und ließ sich in Paris nieder.[1]
1927 entdeckte Elsa Schiaparelli in Paris eine Frau, die einen einfachen, aber ungewöhnlich gestrickten Pullover trug und fand heraus, dass dieser von einer armenischen Frau mit einem speziellen doppelschichtigen Stich angefertigt worden war. Schiaparelli rekrutierte daraufhin die Armenierin für die Produktion mehrerer Prototypen, darunter einen schwarzen Pullover mit einer weißen, eingestrickten Schleier. Bei einem Mittagessen, an dem mehrere Größen der Modebranche anwesend waren, stach dieser Pullover der Schriftstellerin Anita Loos ins Auge. Anita Loos hatte gute Beziehungen und schickte ihre Bekannten und Freundinnen zu Schiaparelli, darunter u. a. Joan Crawford, Gloria Swanson, Greta Garbo, Norma Shearer und Mae West. Daraufhin musste Schiaparelli mehrere armenische Strickerinnen einstellen, um der Nachfrage nach Pullovern nachzukommen.
1928 konnte sie ihren ersten Laden eröffnen und hatte damit großen Erfolg. Fünf Jahre später hatte sie bereits acht Boutiquen in Paris und eine in London. Sie brachte den Surrealismus und den Dadaismus in die Mode ein, hieß es über sie. Wer Rang und Namen hatte, ließ sich bei ihr einkleiden, eine ihrer wichtigsten Förderinnen war Daisy Fellowes. Sie entwickelte die Parfüms „Shocking“ und „Si“ (zu letzterem gibt es sogar einen Song „Valse de Si“ von Henri Sauguet, der von Juliette Gréco interpretiert wurde). Pablo Picasso und Salvador Dalí gehörten zu ihren Freunden, und Jean Cocteau entwarf Stoffmuster für sie.
1936 brachte sie den Reißverschluss in die Haute Couture. Ebenfalls in den 1930er Jahren machte sie das sogenannte Dianadekolleté gesellschaftsfähig, bei dem eine Schulter völlig entblößt war. Als eine der ersten Modeschöpferinnen entwarf sie nicht nur Bekleidungsstücke, sondern auch Accessoires: Handschuhe, Schals, Schmuck, Uhren und Badeanzüge trugen ihr Label (das damals noch „Etikett“ hieß).
Mit dem Ausbruch des Zweiten Weltkriegs musste sie Paris verlassen und emigrierte nach New York. 1945 kehrte sie nach Paris zurück und musste feststellen, dass sich die Mode nach dem Krieg verändert hatte: Minimalismus war „in“, die Einfachheit der Kreationen von Coco Chanel galt als „chic“, und Schiaparellis bunter, glitzernder, „surrealistischer“ Stil hatte ausgedient. 1952 musste sie ihr Atelier schließen. Ihre Wohnung blieb aber weiterhin Treffpunkt der Pariser Modewelt.
Ihre Enkelinnen waren die Schauspielerin Marisa Schiaparelli Berenson sowie die Fotografin Berry Berenson, die mit dem Schauspieler Anthony Perkins von 1973 bis zu seinem Tod 1992 verheiratet war.
Im Januar 2014 wurden 180 Lose der Kunstsammlung von Elsa Schiaparelli durch Marisa Berenson in Paris bei Christie’s zur Versteigerung eingeliefert.
Anthony Perkins (* 4. April 1932 in New York City; † 12. September 1992 in Hollywood) war ein US-amerikanischer Schauspieler und Regisseur. In Alfred Hitchcocks Klassiker Psycho schrieb er in der Rolle des krankhaft mutterfixierten Motelbesitzers Norman Bates Filmgeschichte.
Anthony Perkins gab sein Filmdebüt 1953 in Theaterfieber, einem von George Cukor inszenierten Drama, an der Seite von Spencer Tracy, Jean Simmons und Teresa Wright. In seinem zweiten Film Lockende Versuchung spielte er den Quäkersohn von Gary Cooper und erhielt 1956 eine Nominierung für den Oscar sowie dem Golden Globe Award als Bester Nachwuchsdarsteller. Seine erste eigene Hauptrolle hatte er 1957 im Film Fear Strikes Out, in dem er den Baseballspieler Jimmy Piersall verkörperte. 1959 spielte Perkins eine größere Rolle in dem Endzeit-Drama Das letzte Ufer mit, das zahlreiche Nominierungen und Auszeichnungen für bedeutende Filmpreise erhielt. Für seine Rolle in Lieben Sie Brahms? nach dem gleichnamigen Roman von Françoise Sagan gewann er den Darstellerpreis bei den Filmfestspielen von Cannes 1961.
Anthony Perkins gehörte einer neuen Generation von Hollywoodschauspielern an, die sich von dem stereotypen Männerbild des frühen Hollywood, welches maßgeblich von Schauspielern wie John Wayne geprägt war, abheben wollte. Im Gegensatz zu den scheinbar unverwundbaren, „harten“ Männern, rückten nun junge, zweifelnde, gefühlsbetonte, oft auch psychisch labile Anti-Helden ins Zentrum der Filme, zu anderen Vertretern zählten etwa John Garfield, James Dean, Montgomery Clift und Marlon Brando.
Nach weiteren erfolgreichen Auftritten im Film und am Broadway folgte 1960 Perkins’ bis heute bekannteste Rolle als identitätsgestörter Mörder in Psycho von Alfred Hitchcock. Die Figur des Norman Bates wurde später vom American Film Institute bei der Wahl zu den 50 größten Schurken des amerikanischen Films auf Platz 2 gewählt und erlangte auch über den Film hinaus Kultstatus. Da Perkins verhindern wollte, durch den Erfolg des Films auf ähnliche Rollen festgelegt zu werden, wandte er sich vielseitigeren Rollenangeboten in Europa zu. In den folgenden Jahren wirkte er dort in einigen erfolgreichen Produktionen mit, so als Joseph K. in Orson Welles’ Film Der Prozeß. Zu seinen folgenden Filmen zählten Phaedra, Die dritte Dimension und Der zehnte Tag. Als Koautor zum Filmdrehbuch des Kriminalfilmes Sheila betätigte er sich 1973. 1974 spielte er in der starbesetzten Filmadaption des berühmten Kriminalromans Mord im Orient-Express von Agatha Christie mit.
In Hollywood wurde er trotz dieser Erfolge jedoch noch immer mit der Figur des Norman Bates verbunden. Nach seiner Rückkehr in die Vereinigten Staaten spielte er die Rolle des Norman Bates in drei weiteren Fortsetzungen von Psycho, die nicht denselben Respekt bei Kritikern und Publikum wie Hitchcocks Film erreichten, aber dennoch Achtungserfolge waren. Bei Psycho III betätigte sich Perkins außerdem 1986 als Regisseur. Seinen zweiten und letzten Film als Regisseur drehte er zwei Jahre später mit der Horrorkomödie Der Dicke und die Schöne... zum Fressen gern. Im Laufe seiner Karriere spielte Perkins neben Bates noch weitere bemerkenswerte Charaktere, so unter anderem den Kaplan in Catch-22 – Der böse Trick, der 1970 nach dem Roman Catch-22 von Joseph Heller entstand. 1980 drehte er den Kinofilm Killer aus dem Dunkel mit Lee Broker und Kenneth Welsh. Viele seiner späteren Arbeiten wurden jedoch für das Fernsehen produziert, meist Miniserien oder Fernsehfilme.
Anthony Perkins war bisexuell und hatte einige Affären mit Männern, darunter mit dem Balletttänzer Rudolf Nurejew sowie dem Schauspieler Tab Hunter. Perkins selbst erklärte, dass er bis zum Zusammentreffen mit der Schauspielerin Victoria Principal bei den Dreharbeiten zu Das war Roy Bean (1972) nur homosexuelle Liebesbeziehungen hatte. Im Alter von 41 Jahren heiratete er 1973 die 16 Jahre jüngere Fotografin Berinthia „Berry“ Berenson (1948–2001). 1974 kam sein Sohn Osgood „Oz“ Perkins zur Welt, der ebenfalls Schauspieler wurde. Sein zweiter Sohn Elvis Perkins (* 1976) arbeitet als Musiker.
1992 bereitete sich Perkins auf den fünften Teil der Psycho-Filmreihe vor, der jedoch nicht mehr realisiert werden konnte. Anthony Perkins starb am 12. September 1992 mit 60 Jahren an einer durch AIDS verursachten Lungenentzündung. Er hatte die AIDS-Erkrankung seit der Diagnose im Jahr 1986 vor der Öffentlichkeit und sogar vor seinen Freunden und seinen Kindern geheim gehalten. Nur seine Frau war eingeweiht. Sie starb bei den Terroranschlägen am 11. September 2001 an Bord von American-Airlines-Flug 11 – in dem ersten von zwei Flugzeugen, die in das World Trade Center gesteuert wurden.
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