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berlinverkehr · 2 years ago
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Bahnverkehr + Straßenverkehr: Streckensperrungen durch Brückenneubau und -sanierung an der Schönhauser Allee, aus Senat
Bahnverkehr + Straßenverkehr: Streckensperrungen durch Brückenneubau und -sanierung an der Schönhauser Allee, aus Senat
29.11.2022 Frage 1:Wann wird mit den Arbeiten zur #Sanierung bzw. Neubau der drei Brücken an der #Schönhauser Allee, #Schönfließer Straße und #Dunckerstraße begonnen?Frage 2:Wann sollen die #Sanierungsarbeiten jeweils abgeschlossen sein?Antwort zu 1 und 2:Der Ersatzneubau der Schönhauser Allee-Brücke in Berlin Pankow befindet sich gerade in der Entwurfsplanung. Aufgrund des derzeitigen…
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politik-starnberg · 2 years ago
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Baumschutz, Grünordnung, Stellplätze, Tempo 30 in Wangen und mehr ...
(M)ein Protokoll der Ausschusssitzung für Umwelt, Energie und Mobilität vom 16.3.2023:
Heute ohne die Beteiligung von B90/Grüne, wo es doch im wörtlichen Sinne um viele grüne Themen geht.
TOP 1 Eröffnung der Sitzung
Die Zweite Bürgermeisterin eröffnet die Sitzung und begrüßt alle Anwesenden. Es wurde form- und fristgerecht geladen. Der Stadtrat ist beschlussfähig.
TOP 2 Bekanntgabe der nichtöffentlich gefassten Beschlüsse aus vorangegangenen Sitzungen
Die nicht öffentlich gefassten Beschlüsse können später in der offiziellen Niederschrift dieser Sitzung unter www.stadtrat-starnberg.de nachgelesen werden.
TOP 3 Vollzug der Gemeindeordnung (GO); Antrag aus der Ortsteilversammlung Wangen; Einrichtung einer Tempo 30-Zone in der Wildmoosstraße
(Quelle: Beschlussvorlage der Stadt Starnberg, ggf. v. dr. thosch gekürzt)
Sachverhalt
Im Rahmen der Ortsteilversammlung Wangen wurde die Einrichtung einer Tempo 30-Zone in der Wildmoosstraße beantragt. Nördlich der Wildmoosstraße besteht bereits eine Tempo 30-Zone, welche auf die Wildmoosstraße sowie Kirchenweg und Pfarrweg erweitert werden soll. Die Tempo 30-Zone wurde bereits bei einem Ortstermin im Nachgang der Ortsteilversammlung mit der Dorfgemeinschaft Wangen und der Polizeiinspektion Starnberg abgestimmt. Alle Teilmehmer stimmen der Einrichtung der Zone zu.
Wie in Tempo 30-Zonen üblich, soll die bestehende rechts-vor-links-Regelung bei den rechts liegenden Einmündungen von Leutstetten kommend (Mesnerstraße und Kirchenweg) beibehalten werden. Auf der gegenüberliegenden Seite soll beim Landratsamt Starnberg angefragt werden, ob die einzeln beschilderten Vorfahrtsregelungen entfallen können, ohne dass die Belange des ÖPNV eingeschränkt werden. Dadurch würden die bestehenden Verkehrszeichen "einmalige Vorfahrt" entfallen. Im Regelfall wird dem Linienbusverkehr in Tempo 30-Zonen zwar Vorfahrt gegeben. Aufgrund des geringen Verkehrsaufkommens ist eine Bevorrechtigung des ÖPNV an den Einmündungen nach Ansicht der Stadtverwaltung und der Polizeiinspektion nicht erforderlich. Unabhängig vom ÖPNV bestehen an den Einmündungen keine besonderen Situationen, welche die weitere Anordnung einer einmaligen Vorfahrt rechtfertigen würden. Falls eine Änderung der Vorfahrt an der Einmündung des Kastanienwegs in die Wildmoosstraße erfolgt, soll das Gefahrzeichen "gefährliche Kreuzung" angeordnet warden, da die Einmündung kaum einsehbar ist.
Durch die Vergrößerung der Zone auf die Wildmoosstraße wird auch die Beschilderung der einzelnen Tempo 30-Zoneneingänge an den Einmündungen nördlich der Wildmoosstraße entfernt. Stattdessen werden die Zoneneingänge an der Wildmoosstraße am Ortseingang von Leutstetten kommend bzw. an der Einmündung der Olympiastraße aufgestellt. Zudem befindet sich noch ein Zoneneingang an der Einmündung der Buchendorfer Straße zur Olympiastraße sowie am Pfarrweg.
Die bestehenden Verkehrszeichen des streckenbezogenen Tempo 30 an der Wildmoosstraße entfallen ebenfalls. Innerhalb der Zone werden an vereinzelten Stellen Markierungen mit der Zahl "30" angebracht. 
Beschlussvorschlag
Die Verwaltung wird beauftragt, die bestehende Tempo 30-Zone nördlich der Wildmoosstraße auf die Wildmoosstraße, die Mesnerstraße und den Kirchenweg zu erweitern.
angenommen: einstimmig
TOP 4 Einstellung des Förderprogramms "Energiesparmaßnahmen"
(Quelle: Beschlussvorlage der Stadt Starnberg, ggf. v. dr. thosch gekürzt)
Sachverhalt
Das Förderprogramm "Energiesparmaßnahmen" wurde erstmals 2011 auf Vorschlag der STAgenda eingeführt. Im Haushalt wurden jährlich 100.000 € berücksichtigt. Der Zweck des Förderprogramms war, die jährliche Sanierungsquote zu erhöhen und die Energiewende im Landkreis Starnberg zu unterstützen. Es sollte einen Anreiz schaffen, um Bürger und Bürgerinnen zum nachhaltigen Umgang mit Energie zu animieren.
Die Fördergelder für die ausstehenden Auszahlungen aus 2021 und 2022 werden auf das Jahr 2023 ggfs. 2024 bzw. 2025 übertragen. Im Zuge der Haushaltsberatungen und dazu erfolgten Klausurtagung sprachen sich die Teilnehmer und Teilnehmerinnen dafür aus, die freiwilligen städtischen Förderprogramme einzustellen. Die Gründe für die Einstellung liegen zum einen im sehr hohen Verwaltungsaufwand und zum anderen in den mangelnden Kontrollmöglichkeiten durch die Verwaltung. Zudem konnte in Vergangenheit beobachtet werden, dass die Zuschusshöhe im Verhältnis zu den Gesamtsanierungskosten gering ausfällt, wodurch die Förderung weiterhin hauptsächlich für nicht bedürftige Bürger relevant bleibt.
Beschlussvorschlag
Der Ausschuss für Umwelt, Energie und Mobilität beschließt, das Förderprogramm "Energiesparmaßnahmen" ab dem Jahr 2023 bis auf Weiteres einzustellen.
angenommen: einstimmig
TOP 5 Einstellung des Förderprogramms "Lastenpedelecs & Lastenfahrräder"
(Quelle: Beschlussvorlage der Stadt Starnberg, ggf. v. dr. thosch gekürzt)
Sachverhalt
Das Förderprogramm "Lastenpedelecs & Lastenfahrräder" wurde erstmals in der Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Energie und Mobilität am 15.10.2019 auf Antrag der Stadtratsfraktion Bündnis90/Die Grünen beschlossen. 
Die Fördergelder für die ausstehenden Auszahlungen aus 2022 wurden als Haushaltsausgabereste auf das Jahr 2023 übertragen. Im Zuge der Haushaltsberatungen und dazu erfolgten Klausurtagung sprachen sich die Teilnehmer und Teilnehmerinnen dafür aus, die freiwilligen städtischen Förderprogramme einzustellen.
Die Gründe für die Einstellung sind, dass der grundsätzliche Umweltnutzen angezweifelt wird und dieser gegenüber dem hohen Verwaltungsaufwand nicht gerechtfertigt ist, zumal die Kontrollmöglichkeiten durch die Verwaltung nur eingeschränkt verfügbar sind. Des Weiteren ist hinzuzufügen, dass die sozialen Verhältnisse des Antragsstellers keinen Einfluss auf die Förderhöhe haben, wodurch die hohen Anschaffungskosten für Geringverdiener weiterhin kaum erschwinglich bleiben.
Beschlussvorschlag
Der Ausschuss für Umwelt, Energie und Mobilität beschließt, das Förderprogramm "Lastenpedelecs & Lastenfahrräder" ab dem Jahr 2023 bis auf Weiteres einzustellen.
angenommen: einstimmig
TOP 6 Vollzug der Gemeindeordnung (GO); Antrag aus der Bürgerversammlung; Errichtung einer Ladestation in Wangen
(Quelle: Beschlussvorlage der Stadt Starnberg, ggf. v. dr. thosch gekürzt)
Sachverhalt
Am 17.01.2023 wurde in der Ortsteilbürgerversammlung Wangen ein Bürgerantrag zur Aufstellung einer öffentlichen Ladestation im Dorfgebiet Wangen gestellt. Zur Begründung wird angegeben, dass damit auch der ländliche Raum an der Mobilitätswende teilhaben könnte. Die nächste verfügbare Lademöglichkeit ist jene beim Seebad. Dadurch würden Hybridfahrzeuge mit einer elektrischen Reichweite von 50 km bei einer Vollladung 10 % ihrer Ladekapazität allein für die An- und Abfahrt verbrauchen.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Verwaltung sieht sich nicht in der Verpflichtung, die E-Mobilität eigenständig auszubauen, da Kommunen keine "Tankstellenbetreiber" sind. In diesem Zusammenhang wurde bereits am 19.01.2023 in der Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Energie und Mobilität beschlossen, dass die Verwaltung ein Konzept zum Ausbau der Ladeinfrastruktur für das gesamte Gemeindegebiet Starnberg entwickeln soll, um auch E-Autofahrern, denen keine eigene Ladestation zur Verfügung steht, eine Lademöglichkeit im öffentlichen Raum zu schaffen. Allerdings steht die Umsetzung noch nicht fest. Grundsätzlich strebt die Verwaltung die Zusammenarbeit mit einem Energieversorger an, welcher bereits Erfahrung in diesem Fachgebiet hat und besser beurteilen kann, ob und wie viele Ladestationen an ausgewählten Standorten sinnvoll wären.
Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass für das Haushaltsjahr 2023 die Verwaltung für die Errichtung von drei Ladestationen (Franz-Heidinger-Straße, Am Wiesengrund, Ludwigstraße) unter der HHSt. 1141.9500 einen Mittelbedarf von 60.000 € beabsichtigte anzumelden. Im Zuge der Haushaltsplanungen und dazu erfolgten Klausurtagungen sprachen sich die Teilnehmer und Teilnehmerinnen gegen die Errichtung der Ladestationen aus.
Die Debatte:
Frau Pfister (BMS): Sie fragt nach dem zu erstellenden Konzept für Ladestationen durch die Stadt Starnberg
Frau Kammerl: Das Konzept wird die ganze Gemeinde berücksichtigen. Auch im Landkreis ist ein Mobilitätskonzept geplant. Da gilt es sich abzustimmen. Das Erstellung des Konzepts wurde begonnen, ist aber noch in Arbeit.
Beschlussvorschlag
Der Ausschuss für Umwelt, Energie und Mobilität lehnt den Antrag mit dem Verweis auf die zu erarbeitende Konzepterstellung der Verwaltung ab.
angenommen: einstimmig
TOP 7 Sachstandbericht - Geothermischen Nutzung des Grundwassers aus dem Düker des B2- Tunnels
(Quelle: Beschlussvorlage der Stadt Starnberg, ggf. v. dr. thosch gekürzt)
Sachverhalt
Der Stadtrat beauftragte die Verwaltung mit dem Beschluss vom 25.10.2021, die geothermische Nutzung des Grundwassers aus dem Düker am Almeidaweg weiter voranzutreiben und mit dem Staatlichen Bauamt Weilheim Abstimmungsgespräche in Bezug auf die baulichen Vorkehrungen zu führen. Die anderen Düker sind auf ihre Nutzungsmöglichkeiten hin zu prüfen. Insgesamt sind für den B2-Tunnel fünf Düker geplant. Düker 1 und 2 befinden sich im südlichen, Düker 3 im mittleren und Düker 4 und 5 im nördlichen Teil des Tunnels.
Laut der Aussage des Staatlichen Bauamtes Weilheim ist lediglich der Düker 3 in Betracht zu ziehen, da nur dieses Bauwerk voraussichtlich ausreichend Platz vorhalten kann, um beispielsweise die technische Ausrüstung für die erforderliche Technik für ein kaltes Nahwärmenetz unterbringen zu können. Bei allen anderen Dükern sind die Platzverhältnisse zu eng bemessen, sodass nicht ausreichend Platz gewährleistet werden kann. 
Laut Aussage des Ingenieurbüros, welches die Machbarkeitsstudie für den Düker 3 erstellt hat, ist der Düker 3 von geringerer Bedeutung, da potentielle Abnehmer für eine wirtschaftliche Nutzung zu weit entfernt sind. Aus diesem Grund empfahl das Ingenieurbüro, die Machbarkeitsstudie lediglich um den Düker 4 zu erweitern, da hier das neue Quartier "Moosaik" entstehen sollte, welches ein potentieller Abnehmer wäre.
Auf Grundlage der Aussagen des Staatlichen Bauamtes Weilheim und des Ingenieurbüros kamen damit lediglich die Düker 3 und 4 für die geothermische Nutzung des Grundwassers in Frage. Da für die Erweiterung der Machbarkeitsstudie um den Düker 4 eine Abschätzung der dort herrschenden Durchflussmengen erforderlich war, wurde ein Gutachten in Auftrag gegeben.
Es wurde laut Gutachten eine maximale Durchflussmenge von 19 l/s im Düker 4 und 1 l/s im Düker 5 ermittelt. Dabei wurden mögliche Umströmungswege um den Tunnel vernachlässigt. Es ist anzumerken, dass sich die maximale Durchflussmenge auf einen 100-jährigen Hochwasserstand bezieht.
Bei der geothermischen Nutzung der Düker ist jedoch eine Abschätzung der minimalen Durchflussmengen erforderlich, da nur so eine konstante und kontinuierliche Wärme- bzw. Kälteversorgung garantiert werden kann. Laut dem Gutachten ist bei der Abschätzung der minimalen Durchflussmengen zu berücksichtigen, dass sich im Falle der Düker 4 und 5 die Fließrichtung ändern kann, weshalb man davon ausgehen muss, dass zeitweise kein hydraulisches Gefälle vorliegt und damit kein Grundwasser in den Dükern fließt. Dies bedeutet, dass in solch einem Fall keine Energie aus dem Grundwasser gewonnen werden kann. Aus diesem Grund ist die geothermische Nutzung des Grundwassers aus den Düker 4 und 5 nicht sinnvoll.
Die vorläufige Einschätzung ist, dass die Durchflussmengen im Allgemeinen geringer ausfallen werden. Eine vorsichtige Einschätzung über die minimalen Durchflussmengen (ohne Garantie auf Richtigkeit) kann erst im Rahmen eines Grundwassermodells gemacht werden, welches noch erstellt werden muss. Hierfür sind weitere Bohrungen direkt an den Düker-Standorten geplant. Erste Ergebnisse werden in den nächsten zwei bis drei Monaten erwartet.
Die Machbarkeitsstudie beruht auf den oben genannten fehlerhaften Durchflussmengen. Da die Studie bereits zum Ergebnis gekommen ist, dass die geothermische Nutzung des Grundwassers im Düker 3 unwirtschaftlich ist, wird diese Einschätzung aufgrund der vorläufigen Schätzungen über die geringen Durchflussmengen im Düker 3 bestärkt. Aus diesem Grund wurde auf eine weiterführende Machbarkeitsstudie und eine Vorplanung der Anlagentechnik vorerst verzichtet.
Die Debatte:
Frau Falk (SPD): Sie hatte damals die Arbeitsgruppe gegründet, die festgestellt hatte, dass alle Düker ausreichend groß wären. Der Düker beim Gymnasium hätte sicher genug Abnehmer. 
Herr Summer (BMS): Er stimmt Frau Falk zu. Es sollten viele kleine Möglichkeiten genutzt werden. 
Frau Kammerl: (Anm. d. Verf.: Wird wird jetzt etwas Nicht-Öffentliches in Bezug auf die mögliche Lage von Windrädern auf dem Gemeindegebiet ausgeplaudert? Wobei die möglichen Vorzugsflächen sind meines Wissens schon veröffentlicht.) 
Frau Falk (SPD): Sie nimmt die Studie gerne zur Kenntnis. Wir sollten aber da dran bleiben und jede Change nutzen. Wenn wir das vorbei laufen lassen, hält sie das für fahrlässig.
Herr Mignoli (BLS): Wurde auch überlegt, ob die Düker auch für Stromerzeugung genutzt werden könnten?
Frau Kammerl: Das kann sie technisch nicht beantworten. 
Herr Jägerhuber (CSU): Der Düker 3 ist nicht wirtschaftlich zu betreiben?
Frau Falk (SPD): Das Ergebnis war, das alle Düker ausreichend groß sind. Beim Düker 3 fehlt nur ein großer Abnehmer.
Herr Jägerhuber (CSU): Es gibt doch neben der Fischzucht auch das nahe Gewerbegebiet und das nahe Wohngebiet. 
Herr Summer (BMS): Am Almeidaberg könnte es auch weitere Abnehmer geben.
Beschlussvorschlag
Der Ausschuss für Umwelt, Energie und Mobilität nimmt den Sachstandbericht zur Kenntnis.
angenommen: einstimmig
TOP 8 Einstellung des Förderprogramms Baumpflege privater Bäume im Stadtgebiet der Stadt Starnberg
(Quelle: Beschlussvorlage der Stadt Starnberg, ggf. v. dr. thosch gekürzt)
Sachverhalt
Am 01.01.2016 trat die am 26.11.2015 im Umweltausschuss der Stadt Starnberg beschlossene "Förderrichtlinie zur Gewährleistung von Zuschüssen zu Erhaltungsmaßnahmen an schützenswerten Privatbäumen im Stadtgebiet" in Kraft. Diese Förderrichtlinie wurde eingeführt, nachdem die Baumschutzverordnung nach Beschluss des Stadtrates vom 27.07.2015 außer Kraft gesetzt wurde. Mit dem Förderprogramm sollten die Bürger bei der kostenintensiven Pflege alter Bäume unterstützt und der Erhalt dieser damit erleichtert werden. Die Entscheidung über den Erhalt eines privaten Baumes sollte freiwillig sein.
Durch das Förderprogramm wurden Maßnahmen an verschiedenen Altbäumen wie Feldahorn, Stieleiche, Rotbuche, Hainbuche, Winterlinde und Kastanie durchgeführt, wodurch die Vitalität und Lebenserwartung der Bäume deutlich verbessert werden konnte. Es wurden im Zeitraum von 2016- 2022 insgesamt 79 Anträge eingereicht und 168 Bäume gefördert.
Das Programm trug essentiell dazu bei, ökologisch wertvolle und ortsbildprägende Bäume auf Privatgrundstücken fachgerecht zu pflegen und zu erhalten. Da sich mittlerweile immer mehr Eigentümer auf die Unterstützung durch das Förderprogramm verlassen, wird sich der Wegfall dieser unweigerlich auf das Stadtbild auswirken.
Um auch weiterhin sicherzustellen, dass wichtige Baumriesen dem Stadtbild erhalten bleiben, besteht die Möglichkeit, die förderfähige Baumgröße von bisher 150 cm Stammumfang (gemessen in 1 m Höhe) auf 220 cm zu erhöhen. Diese Entscheidung führt dazu, dass weniger Anträge eingehen, der Bürger jedoch das Gefühl behält, dass er mit der Baumpflege auch zukünftig unterstütz wird und sie wird dafür sorgen, dass vor allem ältere Baumriesen dem Stadtbild erhalten bleiben. Wir weisen darauf hin, dass ein Gefühl der Rechtssicherheit über einen längeren Zeitraum hinweg gewahrt werden sollte. In der Stadtratsklausur wurde mangels weiterer Alternativen zur Einsparung festgelegt, dass alle freiwilligen Förderprogramme eingestellt werden sollen.
Die Debatte:
Herr Jägerhuber (CSU): Er hatte den Antrag zur Einstellung gestellt, wird aber heute nicht zustimmen. Stadtprägende Bäume sorgen für bessere Luftqualität. Für Pflegemaßnahmen sind die Bürger zu unterstützen. Die Summen sind überschaubar. Das wäre eine faire Unterstützung der Stadt.
Frau Pfister (BMS): Sie kann sich den Ausführungen anschließen. Die bisher aufgewendeten Mittel sind bescheiden. Die Begründung im Beschluss ist nicht schlüssig. Sie würde die Erhöhung der Stammumfänge mittragen. 
Herr Mignoli (BLS): Die Nicht-Einführung einer Baumschutzverordnung würde mehr Personalkosten sparen, als Fördermittel ausgegeben werden. 
Beschlussvorschlag
Das Förderprogramm für die Baumpflege privater Bäume in der Stadt Starnberg wird bis auf weiteres aufgrund der schlechten Haushaltslage eingestellt.
abgelehnt: 3:8
Antrag Frau Pfister: 
Budget des Förderprogramms 2023 auf 10.000 € begrenzen
angenommen: 10:2
TOP 9 Städtische Baumschutzverordnung; Antrag der CSU Fraktion zur Wiedereinführung der städtischen Baumschutzverordnung und Beratung über den Erlass einer Sicherungsverordnung (Wiedervorlage)
(Quelle: Beschlussvorlage der Stadt Starnberg, ggf. v. dr. thosch gekürzt)
Sachverhalt
Mit Schreiben vom 22.02.2021 beantragt Frau Stadträtin Angelika Kammerl im Namen der CSU- Stadtratsfraktion eine Wiedereinführung der Baumschutzverordnung.
In der Sitzung am 15.07.2021 hatte der Ausschuss für Umwelt, Energie und Mobilität den vorgelegten Verordnungsentwurf zur Beratung an die Fraktionen verwiesen mit der Bitte, sich bis zum 22.09.2021 gegenüber der Verwaltung zu äußern.
Der Ausschuss Umwelt, Energie und Mobilität setzte jedoch zunächst eine informelle Arbeitsgruppe ein, die sich im Übrigen auch mit dem Antrag der Stadtratsfraktion Bündnis90/Die Grünen auf Erlass einer Grünordnung für Starnberg befassen sollte. Letztlich sah die Arbeitsgruppe die Notwendigkeit, markante und damit naturbedeutsame Bestandsbäume durch Verordnung einem Schutz zu unterstellen. Daneben hatte man sich im Rahmen der Erarbeitung der Grünordnungs- und Gestaltungssatzung, die in heutiger Sitzung unter einem eigenen Tagesordnungspunkt behandelt wird, aufgrund der ungewissen Entscheidung zum Erlass einer Baumschutzverordnung darauf verständigt, hierin gleichfalls Baumerhaltungsvorgaben zu machen, dies wegen der nicht eindeutigen Legitimation des Art. 81 BayBO jedoch erst für Bäume ab einem Stammumfang von 1,30 m (= ca. 41 cm Durchmesser) in 1 m Höhe. 
Allgemeines
Der Bund Naturschutz hatte bei den 2.056 bayerischen Gemeinden im Jahr 2018 eine Umfrage im Zusammenhang mit dem Bestand örtlicher Baumschutzverordnungen durchgeführt. Genannt wurden 94 Baumschutzverordnungen, die meisten von Großstädten. Bayernweit würden durchschnittlich 72 % aller Fällanträge bewilligt, bei 73 % der Fällungen erfolgten Ersatzpflanzungen. Interessant ist auch die Aussage zu Fällungen kurz bevor eine Verordnung in Kraft tritt: Diese werden mit 5 % angegeben, etwa 2 % der Bäume werden gefällt, bevor Bäume in die Verordnung hineinwachsen. Als wichtig wird jedoch die Feststellung erachtet, dass in Städten mit einer Baumschutzverordnung in der Regel weniger Bäume gefällt werden und die geforderten Ersatzpflanzungen für grünere Innenstädte sorgen.
Daneben kann davon ausgegangen werden, dass die bloße Existenz einer Baumschutzverordnung bereits zahlreiche Eigentümer von der Beantragung einer Ausnahme abhält. Auch wird dadurch im Einzelfall die Möglichkeit eröffnet, von Bauwerbern eine Umplanung zu verlangen, wenn beispielsweise durch eine andere Grundrissplanung ein geschützter Baum erhalten werden kann – ohne Baumschutzverordnung gilt dagegen uneingeschränkt der Grundsatz "Baurecht vor Baumrecht." In diesem Zusammenhang interessant ist auch ein in jüngerer Vergangenheit ergangenes Urteil des BGH, wonach ein Nachbar im Rahmen des Selbsthilferechts grundsätzlich in sein Grundstück hineinragende Äste und hineinwachsende Wurzeln beseitigen kann, auch wenn dies zum Absterben des Baumes führt. Bei Existenz einer Baumschutzverordnung könne hingegen anderes gelten.
Ressourceneinsatz
Die Wiedereinführung einer Baumschutzverordnung würde selbstverständlich einen erhöhten Ressourceneinsatz erfordern. Mit dem vorhandenen Verwaltungs- und Betriebshofpersonal dürfte dies allerdings kaum möglich sein: So ist nach Registrierung und Sichtung der eingehenden Anträge regelmäßig eine Ortsbesichtigung veranlasst, dem folgen die verwaltungsinterne Entscheidungsfindung und Bescheiderstellung; seinen Abschluss findet das Verfahren dann in der örtlichen Nachkontrolle etwa beauftragter Ersatzpflanzungen bzw. in deren Anmahnung. Insbesondere die Vor-Ort-Termine und Nachverfolgungen sind von wesentlicher Bedeutung für den Verordnungsvollzug und bedürfen ausreichender personeller Kapazitäten. Der Vollzug der Baumschutzverordnung beansprucht einen deutlich höheren zeitli- chen Aufwand als die Bearbeitung der Anträge auf Förderung der Sanierung und Erhaltung markanter Bäume, die als Kompensation für den Wegfall der Baumschutzverordnung im November 2015 eingeführt wurde (und nun wiedereingestellt werden soll – siehe die dazu für die heutige Sitzung gesondert erstellte Beschlussvorlage).
Für das Antragsverfahren kann die Stadt Starnberg Gebühren und Auslagen erheben. In vorgehenden Fassungen der städtischen Kostensatzung waren explizite Beträge im Zusammenhang mit dem Vollzug der Baumschutzverordnung genannt. Dies sollte im Falle der Wiedereinführung einer Baumschutzverordnung auch in der aktuellen Satzung geschehen, wenngleich sich die Kostenerhebung ohne derartige Regelungen auf die Generalklausel des § 1 der städtischen Kostensatzung stützen kann. Maßgeblich sind der entstandene Verwaltungsaufwand sowie der hieraus erwachsende wirtschaftliche Vorteil für den Antragsteller. Die bloße Gebühr dürfte sich sonach in einem Rahmen von 80 bis 120 € bewegen.
Die Debatte:
Herr Jägerhuber (CSU): Er fragt nach der alten Baumschutzverordnung und den Umfängen der Bäume im Unterschied zur Grünordnung.
Herr n. n. (Stadt Starnberg): Die Baumschutzverordnung baut auf dem Naturschutzgesetz auf und darf kleinteiligere Grenzwerte definieren. Die Grünordnung baut auf dem Bayerischen Bauordnung auf. Da ist das etwas schwieriger. Deshalb sind in der Grünordnung großzügigere Werte definiert. Die Grünordnung gilt dann eher für stadtbildprägende Bäume. 
Herr Jägerhuber (CSU): Er stellt den Antrag, auch in der Baumschutzverordnung, den Stammumfang auf 1,30 m zu erhöhen.
Herr Mignoli (BLS): Er spricht sich gegen die Baumschutzverordnung aus.  (Anm. d. Verf.: Jetzt doch ein Meinungsbeitrag, welche am Anfang nicht gewünscht wurden, da doch alles schon mehrmals diskutiert wurde.)
Frau Pfister (BMS): Sie fragt nach dem Anteil des Stadtgebiets mit Bebauungsplänen. 
Herr n. n. (Stadt Starnberg): Das weiß er nicht. In den wenigsten Bebauungsplänen werden Bäume geschützt bzw. aufgeführt.
Herr Summer (BMS): Er fragt nach der Personalkapazität und der Überprüfung von verordneten Ersatzpflanzungen.
Frau Kammerl: Das wird stichprobenartig geprüft.
Herr Jägerhuber (CSU): Er widerspricht. Früher musste ein Foto und die Rechnung an die Stadt geschickt werden.
Antrag Herr Jägerhuber: 
Geschütze Bäume auf 130 cm Stammumfang erhöhen (§1, Absatz 2, ... Satz entsprechend ersetzen mit “1. Bäume mit einem Stammumfang von mehr als 130 cm sowie”)
angenommen: 10:1
Beschlussvorschlag
Der Ausschuss für Umwelt, Energie und Mobilität empfiehlt dem Stadtrat folgende Beschlüsse:
1. Der Stadtrat spricht sich für den Erlass einer Baumschutzverordnung aus und beauftragt die Verwaltung, den vorliegenden Verordnungsentwurf in der Fassung vom 01.03.2023 mit den beschlossenen Änderungen in das Verfahren zu geben.
2. Der Stadtrat beschließt folgende Sicherungsverordnung:
Verordnung zur einstweiligen Sicherung des Bestands an Bäumen in der Stadt Starnberg
Die Stadt Starnberg erlässt aufgrund von § 22 Abs. 3 des Gesetzes über Naturschutz und Landschafts- pflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG) vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 08.12.2022 (BGBl. I S. 2240), in Verbindung mit Art. 54 des Gesetzes über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (Bayerisches Naturschutzgesetz – BayNatSchG) vom 23.02.2011 (GVBl. S. 82, BayRS 791-1-U), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.12.2022 (GVBl. S. 723), folgende Verordnung
§1 Schutzgegenstand und Regelungsbereich
(1) Der Bestand an Bäumen ist im Stadtgebiet innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile nach Maßgabe dieser Verordnung geschützt. Die Verordnung gilt hierbei auch für innerhalb eines Bebauungsplans gelegene Grundstücke oder Grundstücksteile, soweit sie am anschließenden Bebauungszusammenhang teilnehmen oder selbst einen solchen bilden. (2) Geschützt sind 1. Bäume mit einem Stammumfang von mehr als 100 cm sowie 2. mehrstämmige Bäume, wenn einer der Stämme das vorgenannte Maß erreicht. Ein mehrstämmiger Baum liegt vor, wenn aus einem Wurzelstock mehrere Stämme hervortre- ten oder wenn sich ein Stamm unterhalb einer Höhe von 100 cm über dem Erdboden gabelt. Ein mehrstämmiger Baum liegt außerdem vor, wenn mehrere Stämme, die auch aus verschiedenen Sämlingen entstanden sein können, zusammengewachsen sind. Der Stammumfang wird in einer Höhe von 100 Zentimetern über dem Erdboden gemessen. (3) Geschützt sind auch alle Ersatzpflanzungen, die aufgrund dieser Verordnung gefordert werden, selbst wenn sie das in Abs. 2 genannte Maß noch nicht erreicht haben.  (4) Nicht geschützt sind Fichten. (5) Sofern in einem Bebauungsplan Festsetzungen zum Erhalt eines Baumes getroffen werden, sind die Festsetzungen ungeachtet dieser Verordnung zu beachten.
§2 Schutzzweck
Der Bestand an Bäumen wird geschützt, um 1. eine angemessene innerörtliche Durchgrünung zu gewährleisten, 2. das Stadtklima positiv zu beeinflussen, 3. die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts zu erhalten und zu fördern, 4. schädliche Umwelteinwirkungen zu mildern und 5. das Ortsbild zu beleben.
§3 Ver- und Gebote
(1) Es ist verboten, die nach § 1 geschützten Bäume zu entfernen, zu zerstören, zu schädigen oder zu verändern. (2) Ein Entfernen liegt insbesondere vor, wenn Bäume gefällt, abgeschnitten, abgebrannt oder entwurzelt werden. (3) Ein Zerstören liegt insbesondere vor, wenn Maßnahmen vorgenommen oder dadurch bewirkte Zu- stände aufrechterhalten werden, die zum Absterben von Bäumen führen. (4) Ein Verändern oder Schädigen liegt insbesondere vor, wenn an Bäumen Eingriffe vorgenommen werden, die das charakteristische Aussehen verändern, das weitere Wachstum dauerhaft be- oder verhindern oder Bäume in ihrer Gesundheit schädigen. (5) Verboten sind im Weiteren Einwirkungen auf den Kronentraufbereich, also die von der Baumkrone überdeckte Bodenfläche, die erfahrungsgemäß zur Schädigung oder zum Absterben der Bäume führen. Einwirkungen im vorstehenden Sinne sind insbesondere folgende Handlungen: 1. Befestigen der Bodenoberfläche mit einem wasser- und luftundurchlässigen Belag, 2. Abgrabungen, Ausschachtungen, Aufschüttungen oder Bodenverdichtungen wie etwa durch das dauerhafte Befahren oder Abstellen von Fahrzeugen oder Containern, 3. Lagern, Anschütten oder Ausgießen von Salzen, Säuren, Ölen, Laugen, Farben, Abwässern, Abfällen, Erdaushub, Material, 4. Anwendung von Unkrautvernichtungsmitteln (Herbizide), 5. Anwendung von Streusalzen, sofern mit einer bezogen auf den Gehölzschutz unschädlichen bzw. weniger schädlichen, zumutbaren Maßnahme der Verkehrssicherungspflicht nachgekommen werden kann, und 6. Grundwasserveränderungen. (6) Bei Grabungs- oder Baumaßnahmen ist der Wurzelbereich der Bäume durch geeignete feste Absperrungen (Holzzaun) im Umfang der Kronentraufe zu schützen. (7) Die vorstehenden Ver- und Gebote gelten auch, wenn sich geschützte Bäume auf einem Nachbargrundstück befinden.
§4 Ausnahmen
Von den Verboten dieser Verordnung sind ausgenommen 1. abgestorbene Bäume, 2. in gewerblichen Baumschulen und Gärtnereien für den Verkauf aufgezogene Bäume, 3. Pflegemaßnahmen, die im Auftrag des Landratsamtes (Untere Naturschutzbehörde) zur Erhaltung von Bäumen durchgeführt werden, 4. der ordnungsgemäße Baumschnitt, der den Bestand erhält, 5. das fachgerechte Verpflanzen auf demselben Grundstück, 6. die fachgerechte Gestaltung, Pflege und Erhaltung öffentlicher Verkehrs-, Grün- und Friedhofsanlagen einschließlich aller Maßnahmen, die auf diesen öffentlichen Flächen der Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht dienen, 7. Maßnahmen zur Wartung, Erhaltung und Instandsetzung der bestehenden Wasser- und Energieversorgungs-, Abwasserbeseitigung- und Fernmeldeanlagen sowie Unterhaltungsmaßnahmen an Gewässern im gesetzlich zulässigen Umfang einschließlich der Gewässeraufsicht nach Abstimmung mit der Stadt Starnberg, 8. Bäume als Bestandteil einer Baumreihe, wenn es sich erkennbar um eine durchgewachsene Schnitthecke handelt sowie 9. Bäume als Bestandteil eines Waldes im Sinne des Landeswaldgesetzes, mit Ausnahme von Wald auf Hausgrundstücken und anderen waldartig bestockten Flächen im Siedlungsbereich, die nicht zielgerichtet forstwirtschaftlich genutzt werden.
§5 Genehmigung und Befreiung
(1) Für das Entfernen, Zerstören, Schädigen oder Verändern geschützter Bäume kann eine Genehmigung erteilt werden, wenn 1. überwiegende Gründe des allgemeinen Wohls die Genehmigunger fordern oder 2. die Beachtung der Verbote zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen im Sinne des BayNatSchG und dieser Verordnung vereinbart ist oder 3. die Durchführung dieser Vorschrift zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde. (2) Ein Fall des Abs. 1 Nr. 2 kann insbesondere dann vorliegen, wenn 1. aufgrund anderer Rechtsvorschriften ein Anspruch auf Genehmigung eines Vorhabens besteht, dessen Verwirklichung ohne eine Entfernung, Zerstörung oder Veränderung von Bäumen nicht möglich ist, 2. der Bestand oder die Nutzbarkeit eines vorhandenen Gebäudes unzumutbar beeinträchtigt wird, 3. die bereits ausgeübte gewerbliche oder landwirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks un- zumutbar beeinträchtigt wird oder 4. die Leistungsfähigkeit installierter Solaranlagen in einem erheblichen Umfang beeinträchtigt wird. (3) Die Genehmigung muss erteilt werden, wenn geschützte Bäume Altersschäden, Schädlingsbefall, Krankheit oder Missbildung aufweisen und die Erhaltung auch unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses hieran mit zumutbarem Aufwand nicht möglich ist. (4) Für Maßnahmen zur Beseitigung unmittelbar drohender Gefahren gilt die Genehmigung als erteilt. Die Maßnahmen sind der Stadt Starnberg möglichst vorab, spätestens jedoch zwei Wochen nach Durchführung unter Vorlage von aussagekräftigen Unterlagen (beispielsweise Fotos und Stellungnahme eines Sachverständigen) schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. Die Stadt Starnberg kann in diesen Fällen nachträglich Nebenbestimmungen gemäß §§ 7 und 8 erlassen. (5) Die Genehmigung kann unter Auflagen und Bedingungen erteilt werden. Zur Gewährleistung der Erfüllung der Nebenbestimmungen kann eine angemessene Sicherheitsleistung gefordert werden.
§6 Genehmigungsverfahren
(1) Die Genehmigung wird von der Stadt Starnberg auf Antrag erteilt. (2) Der Antrag ist vom Eigentümer oder Berechtigten (m/w/d) unter Verwendung des unter www.starnberg.de abrufbaren Formulars in einfacher Ausfertigung bei der Stadt einzureichen. Der Antrag soll die Bäume, deren Beseitigung oder wesentliche Veränderung vorgesehen ist, nach Art, Höhe, Kronendurchmesser, Stammumfang in 1 m Höhe, Standort und – wenn möglich – nach Alter bezeichnen und den Grund für die Maßnahme angeben. Die Stadt Starnberg kann verlangen, dass ein Plan des Grundstücks im Maßstab von mindestens 1:200 eingereicht wird, in dem der vorhan- dene Baumbestand eingetragen ist. Der Antrag ist mit einem Gutachten eines Baumsachverständigen (m/w/d), das die Notwendigkeit der Fällung belegt, einzureichen. Zudem können zusätzliche Untersuchungen am Baum wie z.B. ein Zugversuch oder eine Ultraschalluntersuchung gefordert werden. (3) Wenn das antragsgegenständliche Grundstück ebenso im Geltungsbereich der Landschaftsschutzverordnung liegt, wird die Erlaubnis nach der Baumschutzverordnung durch die Erlaubnis nach der Landschaftsschutzverordnung ersetzt. Die Erlaubnis wird durch das Landratsamt Starnberg erteilt, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der nach der Baumschutzverordnung erforderlichen Genehmigungen vorliegen und die Stadt Starnberg ihr Einverständnis erklärt hat. Der Antrag auf Erteilung der naturschutzrechtlichen Erlaubnis nach der Landschaftsschutzverordnung ist bei der Stadt Starnberg einzureichen. Die Stadt Starnberg legt den Antrag mit ihrer Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde vor. (4) Soweit nicht das Landratsamt zuständig ist, ist über die Genehmigung seitens der Stadt Starnberg binnen zwei Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags bei ihr zu entscheiden. Die Genehmigung nach dieser Verordnung gilt als erteilt, wenn die Versagung dem Antragsteller (m/w/d) nicht innerhalb der Frist zugegangen ist. (5) Die Genehmigung erlischt nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Bestandskraft. (6) Steht die nach dieser Verordnung genehmigungspflichtige Maßnahme an einem geschützten Baum im Zusammenhang mit einer genehmigungs-oder vorlagepflichtigen Baumaßnahme, soll sie zusammen mit den diesbezüglichen Unterlagen beantragt werden. Im Bestandsplan gemäß Abs. 2 sind dann auch die weiteren auf dem eigenen Anwesen sowie auf den Nachbargrundstücken vorhandenen geschützten Bäume darzustellen, die von der geplanten Baumaßnahme betroffen sein können. Wenn das antragsgegenständliche Grundstück im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegt, der Festsetzungen zum Erhalt des betreffenden Baumes trifft, ist für dessen Entfernung ein bau- rechtliches Verfahren erforderlich. Steht die Entfernung im Zusammenhang mit einer genehmigungs- oder vorlagepflichtigen Baumaßnahme, ist im Rahmen dessen eine Befreiung zu beantragen, andernfalls ein isolierter Befreiungsantrag gemäß Art. 63 der Bayerischen Bauordnung. Sofern der betreffende Baum das in § 1 Abs. 2 genannte Maß erreicht, wird die zusätzlich erforderliche Entscheidung über eine Befreiung von dieser Verordnung im Rahmen des baurechtlichen Verfahrens getroffen (vgl. Art. 56 Satz 3 BayNatSchG).
§7 Ersatzpflanzungen
(1) Die Stadt Starnberg kann die Genehmigung insbesondere unter der Auflage erteilen, dass auf demselben Grundstück durch die Anpflanzung von Bäumen angemessener Ersatz für die eintre- tende Bestandsminderung geleistet wird. Dabei können Mindestgrößen, Pflanzenart und Pflanzfristen näher bestimmt werden. (2) Haben Handlungen im Sinne von § 3 Abs. 1 und 5 zum Absterben eines Baumes geführt, kann die Stadt Starnberg dem Verursacher (m/w/d) gegenüber anordnen, dass angemessene Ersatzpflan- zungen zum Ausgleich für die eingetretene Bestandsminderung durchgeführt werden. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. § 10 Abs. 1 bleibt unberührt.
§8 Ausgleichszahlung
(1) Ist in den Fällen des § 7 eine Ersatzpflanzung nicht möglich oder zumutbar, kann die Stadt Starn- berg eine Ausgleichszahlung in Höhe der ersparten Aufwendungen verlangen. Die Höhe der Ausgleichszahlung errechnet sich aus dem Kauf der jeweiligen Baumsorte mit einem Stammumfang von 25/30 cm gemessen in 1 m Höhe sowie aus dem Arbeitsaufwand für die Pflanzung und notwenige Pflege, damit ein Anwachsen garantiert ist. Abhängig von der Baumsorte ergibt sich somit ein Betrag zwischen 2.500 € und 4.000 € je zur Entfernung kommendem Baum. (2) Die Ausgleichszahlungen werden zweckgebunden für die Neupflanzung von Bäumen verwendet. Dem Betroffenen (m/w/d) ist die Verwendung der Ausgleichszahlung auf Antrag innerhalb dreier Kalenderjahre nachzuweisen, andernfalls ist das Geld zu erstatten.
§9 Sonstige Einzelanordnungen
Die Stadt Starnberg kann sonstige zum Vollzug dieser Verordnung erforderliche Einzelanordnungen zur Erhaltung und Sicherung geschützter Bäume erlassen.
§ 10 Ordnungswidrigkeiten
(1) Nach Art 57 Abs. 1 Nr. 2 BayNatSchG kann mit Geldbuße bis zu 50.000,00 € belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig den in dieser Verordnung geschützten Bestand an Bäumen ohne erforderliche Genehmigung verändert, schädigt, zerstört oder entfernt. (2) Nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 7 BayNatSchG kann mit Geldbuße bis zu 50.000,00 € belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Nebenbestimmung in Form einer Auflage zu einer Genehmigung nach § 5 Abs. 5 oder § 7 dieser Verordnung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommt.
§ 11 Inkrafttreten und Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt außer Kraft, wenn für ihren Geltungsbereich eine Baumschutzverordnung in Kraft tritt, spätestens jedoch nach Ablauf von zwei Jahren.
4. Der Erste Bürgermeister wird ermächtigt, die Verordnung auszufertigen und ortsüblich bekannt zu machen.
angenommen: 7:4
TOP 10 Erlass einer Grünordnungs- und Gestaltungssatzung
(Quelle: Beschlussvorlage der Stadt Starnberg, ggf. v. dr. thosch gekürzt)
Sachverhalt
In Folge des Antrags der Stadtratsfraktion von Bündnis90/Die Grünen vom 02.05.2021 auf Festlegung einer Grünordnung für Starnberg kam es seitens der Verwaltung zur Ausarbeitung und Vorlage von Entwürfen für eine neue Einfriedungs- sowie für eine Freiflächen- und Gebäudegestaltungsatzung. Nach mehrmaliger Beratung beschloss man schließlich in der Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Energie und Mobilität am 14.10.2021, eine informelle Arbeitsgruppe zu bilden.
Nachdem zu den Regelungen für die Einfriedungen, Freiflächen- und Gebäudegestaltung im Zuge des Austauschs zwischen der Arbeitsgruppe und der Verwaltung mittlerweile Einvernehmen hergestellt werden konnte, liegt nun der entsprechende Entwurf einer Grünordnungs- und Gestaltungssatzung vor. 
Mit der Freiflächen- und Gebäudegestaltungssatzung betritt die Stadt Starnberg Neuland. Sie verschafft allerdings Regelungsmöglichkeiten, die zumindest langfristig (bestehende Verhältnisse bleiben von der Satzung unberührt) zu einer Änderung des Straßen- und Ortsbilds führen können. Allerdings darf und kann sie nur bauordnungsrechtliche Bestimmungen treffen, nicht jedoch planungsrechtliche. So ist es durch sie insbesondere nicht möglich, den Versiegelungsgrad der Grundstücke zu reglementieren. Die satzungsrechtlichen Bestimmungen zur Freiflächengestaltung greifen daher nur für diejenigen Grundstücksbereiche, die nicht be- und unterbaut werden.
Soweit es den Baumschutz betrifft, bietet Art. 81 BayBO keine eindeutig umschriebene bzw. keine umfassende Legitimation. Grundsätzlich können danach nur solche Bäume einer Erhaltungspflicht unterworfen werden, die für das Straßen- und Ortsbild, den Lärmschutz oder die Luftreinhaltung von Bedeutung sind. Auch sind dem Wortlaut des Gesetzes nach nur bebaute Grundstücke erfasst. Durch die Satzung kann somit jedenfalls kein derart weitgehender Baumschutz herbeigeführt werden wie durch eine Verordnung nach dem Naturschutzrecht. Ungeachtet dieser Umstände haben sich die Vertreter der Arbeitsgruppe und der Verwaltung aufgrund der ungewissen Entscheidung zum Erlass einer Baumschutzverordnung darauf verständigt, in der Grünordnungs- und Gestaltungssatzung einen nicht auf einzelne, klar beschriebene Bereiche begrenzten Baumschutz vorzusehen, sondern diesen in pauschaler Weise vorzunehmen, jedoch nur und erst dann greifen zu lassen, wenn das Straßen- und Ortsbild prägende, also markante Bäume betroffen sind. Als solche hat man Bäume ab einem Stammumfang von 1,30 m (= ca. 41 cm Durchmesser) in 1 m Höhe definiert – von der bis Mitte des Jahres 2015 gel- tenden Baumschutzverordnung waren indes Bäume ab einem Stammumfang von 1 m (= ca. 32 cm Durchmesser) erfasst. 
Soweit es die Regelungen zu Einfriedungen betrifft, wurden gegenüber der derzeit geltenden Satzung nur wenige Änderungen und Ergänzungen vorgenommen, insbesondere sollen Zäune künftig eine Höhe von maximal 1,50 m aufweisen dürfen, während es augenblicklich 1,20 m sind; die zulässige Höhe von Hecken verbleibt bei 1,80 m. 
Die Debatte:
Herr Dr. Schüler (UWG): Mit der Begrenzung von Zaunhöhen geht er mit. Eine Begrenzung von Hecken kann er nicht mittragen und stellt den Antrag, diesen Satz in §2 zu streichen. Zum Einen sieht er das ihm bisher nur bekannte Gegenargument einer möglichen “Schluchtwirkung” in Starnberg nicht gegeben und kennt auch bisher kein konkretes Beispiel. Zum Anderen wird dieser Grenzwert seit Jahren wenn nicht seit Jahrzehnten in Starnberg nicht mehr gelebt. Mehr Natur bedeutet mehr Lebensraum. Und sofern es aufgrund von zu hoch empfundenen Hecken zwischen Nachbarn zu unterschiedlichen Ansichten kommen, sieht er die Stadt Starnberg nicht in der Rolle einer reglementieren Institution. Und nur weil man vielleicht hohe Hecken “nicht schön” finden, sollte das kein Argument für die Festlegung einer Begrenzung sein. Über Geschmack lässt sich ja bekanntlich nicht streiten. 
Herr Jägerhuber (CSU): Es geht um Einfriedungen, die nicht in Bebauungsplänen festgelegt sind. Jedem sollte selbst überlassen werden, wie er seine Einfriedung herstellen möchte. 1,80 m sind zu niedrig. Ohne Begrenzung sind Nachbarschaftsstreitigkeiten vorprogrammiert. Er könnte sich 2,50 m als maximale Höhe vorstellen. Die Fassadenbegrünung bei privaten Gebäuden sieht er kritisch. Glasbauten sind dann ggf. nicht mehr möglich. Auch wären Fassaden nach jedem Rückschnitt auch gleich mit zu pflegen. Er möchte den Punkt c.) streichen. 
Frau Pfister (BMS): Es gilt nur für die Zukunft und für alles, was bauantragspflichtig ist. Ist diese Satzung zu den Bebauungsplänen ergänzend?
Herr n.n. (Stadt Starnberg): Es gilt für das gesamte Stadtgebiet, sofern in den ggf. vorhandenen Bebauungsplänen nichts anderes dazu geregelt ist.
Frau Falk (SPD): Mit dem Streichen von c.) kann sie mitgehen. Bei der Heckenhöhe ist sie sich noch nicht sicher.  
Herr Mignoli (BLS): Es gab Hinweise zu Aufzügen in Parkhäusern. Das ist herausgefallen?  
Herr Summer (BMS): Er wäre auch für eine Begrenzung auf 2 m Höhe.
(Anm. d. Verf.: Da ich bei der Debatte selbst beteiligt bin, fehlen jetzt doch ein paar Beiträge.)
Antrag Herr Dr. Schüler:
§4 (1) Satz 2 “Grenzständige Hecken dürfen eine Höhe von bis zu 1,80 m aufweisen.” streichen
abgelehnt: 1:10
Antrag Herr Jägerhuber (CSU): Begrenzung der Höhe von Hecken auf 2,5 Meter aufzustocken und vom Straßenniveau aus zu messen
angenommen: 10:1 (Anm. d. Verf.: Ich bin gegen die Höhenbegrenzung und für die Messung vom Straßenniveau - wie sollte ich jetzt abstimmen? Ich habe der Höhenbegrenzung bei meiner Entscheidung eine höhere Priorität eingeräumt.).
Antrag Herr Jägerhuber: 
§x Abschnitt 3, Satz 1, Punkt c.) inkl. Satz 2 und Satz 3 streichen
angenommen: einstimmig
Beschlussvorschlag
1. Der Ausschuss für Umwelt, Energie und Mobilität empfiehlt dem Bauausschuss den Erlass der Grünordnungs- und Gestaltungssatzung in der Fassung vom 01.02.2023 mit den beschlossenen Änderungen einschließlich der Regelungen zum Baumschutz. Für die Internetfassung soll die Satzung nach dem Vorbild der Landeshauptstadt München beispielhaft bebildert werden.
2. Der Ausschuss für Umwelt, Energie und Mobilität empfiehlt dem Bauausschuss, den Handlungskata- log zu Lärmschutzanlagen mit Fassungsdatum vom 01.02.2023 als interne Auslegungshilfe zu be- schließen.
3. Der Ausschuss für Umwelt, Energie und Mobilität begrüßt die der Beschlussvorlage beigefügten Hinweise und Erläuterungen und empfiehlt, diese unmittelbar nach Erlass der Grünordnungs- und Gestaltungssatzung auf der städtischen Homepage zu veröffentlichen.
angenommen: einstimmig
(Anm. d. Verf.: An der Höhe der Hecke wollte ich meine Zustimmung zur Grünordnung nicht abhängig machen. Deshalb hier ein “Ja” trotz der jetzt festgelegten Höhe von Hecken von 2,5m, die ich nach wie vor in keinster Weise unterstütze.)
TOP 11 Erlass einer Stellplatzsatzung
(Quelle: Beschlussvorlage der Stadt Starnberg, ggf. v. dr. thosch gekürzt)
Sachverhalt
In Folge eines bereits im Jahr 2012 gestellten Antrags der Stadtratsfraktion der UWG auf Überarbeitung der städtischen Stellplatzregelungen sowie eines Antrags der Stadtratsfraktion von Bündnis90/Die Grünen vom 02.05.2021 auf Festlegung einer Grünordnung für Starnberg hatte die Verwaltung mehrmalig diverse Entwürfe für eine neue Einfriedungs-, Stellplatz- sowie für eine Freiflächengestaltungssatzung vorgelegt. 
Nach wiederholten Beratungen und jeweils kontrovers geführten Diskussionen beschloss der Ausschuss für Umwelt, Energie und Mobilität schließlich am 14.10.2021, eine informelle Arbeitsgruppe zu bilden.
Nachdem darauffolgend deutlich wurde, dass es hinsichtlich der Stellplatzregelungen zunächst einer Richtungsentscheidung bedarf, wurde eine solche am 21.07.2022 durch den Bauausschuss herbeigeführt. Nach dem Willen des Bauausschusses sollte zur Reduzierung des Kfz-Verkehrs und zur Aufwertung des öffentlichen Raumes eine spürbare Verringerung der geforderten Stellplatzzahlen angestrebt und der Satzungsentwurf auf Grundlage der getroffenen Richtungsentscheidung sowie unter Berücksichtigung der bisher eingereichten Anträge fortentwickelt werden.
Dem folgend liegt nun der zwischen der Arbeitsgruppe und der Verwaltung abgestimmte Entwurf einer Stellplatzsatzung vor, wobei dieser den Fraktionen bereits per E-Mail vom 01.02.2023 mit der Möglichkeit der Äußerung zuging. 
Der vorliegende Entwurf der Stellplatzsatzung beinhaltet zahlreiche Regelungen, die sich auch in der derzeit geltenden Satzung finden – so insbesondere die Sonderregelung für die Blumensiedlung. Unter § 2 Abs. 4 wurde die schon bislang praktizierte, aber nicht in der Satzung niedergelegte Bestimmung ergänzt, wonach in gemischt genutzten Gebäuden eine Anrechnung der für Wohnungen nachzuweisenden Stellplätze mit anderen (gewerblichen) Nutzungen nicht möglich ist, da, wie auch in der Begründung zur Satzung ausgeführt, eine Wohnnutzung nicht im gleichen Maße wie Gewerbe einem objektiven Maßstäben zu unterwerfenden Ablauf unterliegt, der sodann zum temporären Freiwerden der dafür vorgesehenen Stellplätze führt. Sollte es sich im Einzelfall anders darstellen, könnte dem mit einer Abweichung nach § 5 begegnet werden.
Unter § 3 fanden einige neue Ermäßigungstatbestände Eingang in die Satzung. So wurde eine Gebietskarte entwickelt, die in einem 600 m Radius um die jeweiligen S-Bahn-Haltestellen eine privilegierte Behandlung der dort geplanten Nutzungen mittels eines Abschlags von 10 % ermöglicht. Von einer deutlicheren Ermäßigung hat man abgesehen, da zu befürchten ist, dass andernfalls eine zu starke Beanspruchung öffentlicher Verkehrsflächen erfolgt. Die bereits mit der 1. Änderungssatzung etablierte Sonderbehandlung von im damals gleichfalls neu definierten Kernstadtgebiet gelegenen Gaststätten und Freischankflächen (Nrn. 6.1 und 6.2 der Pkw-Richtzahlen) wurde dem Grunde nach beibehalten, allerdings erstreckt sich die Regelung nun auf den größer gefassten Bereich (eine eigens festgelegte Kernstadt gibt es nicht mehr) und profitiert überdies von der neu eingeführten 10 % Ermäßigung. Durch eine Differenzierung unter Nr. 3.1 der Pkw-Richtzahlen hat man diese Systematik dem Grunde nach auch auf kleinere Verkaufsstätten übertragen.
Eine weitere Möglichkeit zur Ermäßigung um bis zu 10 % eröffnet gemäß § 3 Abs. 2 die Etablierung eines Möbilitätskonzepts, soweit und sofern dieses Anerkennung durch die Stadt findet und vertraglich gesichert wird. Im Weiteren sind innerhalb des vorgenannten Gebiets lediglich mindestens 60 % der notwendigen Stellplätze herzustellen, außerhalb dessen mindestens 80 %. Für die verbleibenden 40 % bzw. 20 % wird die Möglichkeit einer Ablösung eröffnet.
Ebenfalls neu ist die Regelung unter § 3 Abs. 5, die insbesondere auf Fälle abstellt, in denen eine Familie im bislang nicht ausgebauten Dachgeschoss ohne Etablierung einer eigenständigen Wohnung vorhandenes Wohnflächenpotenzial z. B. für die heranwachsenden Kinder ausschöpfen möchte. Wie in der Begründung zur Satzung allerdings ausgeführt wird, soll diese Ermäßigungsmöglichkeit nicht dergestalt missbraucht werden können, dass zunächst ein Bauantrag für einen Neubau ohne und (zeitnah) ein Tekturantrag mit ausgebautem Dachgeschoss eingereicht wird. Der Ablösebetrag wurde nun in die Satzung aufgenommen und beläuft sich innerhalb des vorgenannten begünstigten Gebiets auf 20.000 €, im Übrigen auf 15.000 €. Bislang ist je Stellplatz ein nicht in der Satzung bestimmter Ablösebetrag in Höhe von 15.339 € zu zahlen. Dieser Betrag war im Zuge des erstmaligen Erlasses der Satzung über Stellplätze, Garagen und Einfriedungen kalkuliert und nach Abstimmung mit dem Landratsamt sowie Bayerischen Gemeindetag seinerzeit auf 30.000 DM festgelegt worden. Die jetzt erfolgte neue Festlegung baut auf der damaligen Kalkulation auf, im begünstigten Ge- biet fand allerdings in gewissem Umfang die Baukosten- und Bodenwertsteigerung Berücksichtigung.
Neu aufgenommen wurden Regelungen zur Pflicht der Herstellung von Fahrradabstellplätzen. Allerdings hat man sich hier auf wenige Vorgaben beschränkt und etwa davon abgesehen, konkrete Maße oder Abstellkonzepte vorzugeben. Hinsichtlich der diesbezüglichen Richtzahlen hat man sich an denen anderer vergleichbarer Kommunen orientiert. Sie entsprechen dem, was bereits in der Sitzung des Bau- ausschusses am 13.02.2020 vorgelegt und beschlossen wurde.
Die Richtzahlen für Pkw-Stellplätze blieben weitgehend unverändert, die mit der 1. Änderungssatzung eingeführte neue Staffelung unter Nr. 1.1 der Pkw-Richtzahlen für Wohngebäude findet sich aber selbstverständlich auch in der fortan geltenden Richtzahl-Tabelle, unter Nr. 4 erfolgte eine Vereinheitlichung und Richtwertfestlegung nach dem großzügigeren Maßstab, ebenso wurde eine Anpassung bei den Schulen vorgenommen. Dem städtischen Hochbau ist daher an einer noch großzügigeren Handhabung (1 Stellplatz je 20 m2 Hallenfläche) gelegen. Ob dies auch unter Berücksichtigung dessen, dass nicht ständige eine Vollauslastung vorliegt, noch in einem angemessenen Verhältnis zwischen Besucher- / Nutzer- und Stellplatzzahl steht, ist allerdings kritisch zu hinterfragen.
Die Verwaltung empfiehlt, die derzeit geltende Staffelung (bis 80 m2, bis 200 m2 und über 200 m2) beizubehalten bzw. zu übernehmen. Hinsichtlich der Regelung für die Wochenend- und Ferienhäuser unter Nr. 1.4 der Richtzahl-Tabelle erschließt sich nicht die Unterscheidung gegenüber Nr. 1.1. Die Situation in der Wassersportsiedlung zeigt, dass die Wochenendhäuser dauerhaft genutzt werden und deshalb auch hinsichtlich der Stell- platzanforderungen als solche behandelt werden sollten.
Die Debatte:
Herr Jägerhuber (CSU): Ein hat einen Hinweis zu den PKW-Aufzügen. Er möchte das “Soll” durch ein “Kann” ersetzt haben. 
Herr Mignoli (BLS): Die Stellplatz-Staffelung geht ihm zu weit. Mit kleineren Werten würden vielleicht mehr kleinere Wohnungen gebaut werden. Warum werden Ferienhäuser anders bewertet?
...
(Anm. d. Verf.: Es geht jetzt im wesentlichen um einzelne Mindeststellplätze für unterschiedliche Arten von Gebäuden, so dass eine Protokollierung hier wenig unterhaltsam wäre.)
Antrag Herr Migoli: 
Grenzwerte bei Punkt 1.1: - bis 60 qm 1 Stellplatz, - bis 150 qm 2 Stellplätze - ab 150 qm 3 Stellplätze
Punkt 1.4: Behandlung wie die Gebäude aus Punkt 1.1
angenommen: einstimmig  
Beschlussvorschlag
1. Der Ausschuss für Umwelt, Energie und Mobilität empfiehlt dem Bauausschuss grundsätzlich den Erlass der Stellplatzsatzung in der Fassung vom 01.02.2023 mit den beschlossenen Änderungen.
2. Hinsichtlich der Richtzahlen werden folgende Empfehlungen abgegeben: 
a) Für die unter 4.3 aufgeführten Nutzungen werden als maßgebliche Kenngröße 20 m2 Hallenfläche/NF festgelegt. b) Nr. 9.3 wird mit einer Fußnote versehen und darin klargestellt, dass Direktannahmeplätze und Diagnosestände nicht als Wartungs- und Reparaturstand gelten. c) Für die unter den Nrn. 9.5 und 9.6 aufgeführten Nutzungen werden jeweils 5 Stellplätze festgelegt, der Stauraum muss für mindestens 10 Fahrzeuge ausgelegt sein. d) Unter 10.3 wird für Feuerwehrgerätehäuser ein Stellplatzschlüssel festgelegt, der sich an den vorhandenen Einsatzfahrzeugen und deren Besatzungsstärke ausrichtet und hiervon einen Ansatz von 40 % bildet; für etwa vorhandene Gemeinschaftsräume sind keine weiteren Stellplätze notwendig.
3. Der Ausschuss für Umwelt, Energie und Mobilität begrüßt die der Beschlussvorlage beigefügten Hinweise und Erläuterungen und empfiehlt, diese unmittelbar nach Erlass der neuen Stellplatzsatzung auf der städtischen Homepage zu veröffentlichen.
angenommen: 9:2
TOP 12 Bekanntgaben, Sonstiges
Herr Mignoli (BLS): Er bittet die Verwaltung um eine temporäre Ladezone (z. B. morgens auf einem Bereich von drei Stellplätzen) in der Wittelsbacherstraße. Er fragt nach dem Testschaltung am Tutzinger Hof Platzes vom Bauamt. (Anm. d. Verf.: Ist aufgrund der Bahnbaustelle verschoben).
Frau Pfister (BMS): Sie fragt nach dem Zustand der Hanfelder Straße. 
Frau Kammerl: Die Stadt wird das provisorisch reparieren. Das Bauamt hat ein wasserrechtliches Problem zu klären, so dass das Bauamt noch keine flächendeckende Sanierung der Hanfelder Straße durchführen konnte. Es laufen aktuell Gespräche zwischen Bauamt und Wasserwirtschaftsamt. Auch die Kostenaufteilung zwischen Stadt und Freistaat ist noch nicht vollständig geklärt. Das Bauamt hat geplant, im Herbst 2023 die Hanfelder Straße Instand zu setzen.
Frau Pfister (BMS): Sie fragt nach der Zone 30 in der Riedelsel Straße? Und was mit den noch offenen Zebrastreifen bei Lebenshilfe und Söckinger Straße ist?
Frau Kammerl: Die Tempo 30 Zone ist noch nicht genehmigt. Sie fragt die restlichen Punkte nach.
Frau Fohrmann (CSU): Bei der Staatsstraße sind auf der Insel bei der Abfahrt nach Hadorf Kiefern gepfanzt worden - Warum? (Anm. d. Verf.: Das kann nur das Bauamt beantworten.)
....
(Anm. d. Verf.: Ich mag jetzt nicht mehr. Der letzte Punkt hat doch noch weitaus länger gedauert, als anfänglich vermutet. Es ist vielleicht einfach noch zu früh - erst 21:10 Uhr - und es gibt keine Konkurrenz in Form eines Fussballspiels im Fernsehen heute Abend ).
(M)ein Fazit:
Es wird gespart - und das ist notwendig. Auch wenn manchmal das Gefühl entsteht, dass “an der falschen Stelle gespart” wird, sind alle diese Entscheidungen in den Gremien mehrheitlich gefällt worden und nicht die vielleicht willkürliche Entscheidung eines Einzelnen. 
Und endlich wird das Starnberger Grün wieder geschützt und darf nicht eben mal schnell durch totes Material ersetzt werden.
Schade ist nur, dass sich jetzt eine erwähnenswerte Anzahl von Starnbergern Eigentümern fragen darf, wie sie mit ihrer illegalen Hecke umgehen wollen. Präventiv ab Straßenkante auf 2,5 m kürzen oder wie dann schon die letzten Jahre oder Jahrzehnte einfach (ab)warten. Wo kein Kläger ist, braucht es auch keinen Richter oder auch keine Verordnung. 
Für die Länge der Sitzung waren heute nicht nur die Debattenbeiträge der Ausschussmitglieder verantwortlich, sondern auch die mehrfach mehr als ausführlichen Erläuterungen durch die Stadtverwaltung.
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melbynews-blog · 7 years ago
Text
20 Minuten - Billette werden ab Juni günstiger
Neuer Beitrag veröffentlicht bei https://melby.de/20-minuten-billette-werden-ab-juni-guenstiger/
20 Minuten - Billette werden ab Juni günstiger
Im öffentlichen Verkehr (ÖV) wird es im kommenden Jahr keine allgemeinen Preiserhöhungen geben. Dank Mehrwertsteuersenkung sowie der Einführung des Ausflugsabos für Freizeit- und Gelegenheitsfahrer werden Einzelbillette sogar günstiger.
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Die Mitglieder des Strategischen Ausschusses Direkter Verkehr (StAD) haben an einer Sitzung vom vergangenen Freitag beschlossen, dass die ÖV-Branche per Dezember 2018 auf Preiserhöhungen verzichtet, wie der ÖV-Branchenverband CH-Direct am Montag mitteilte.
Tiefere Mehrwertsteuer
Der Entscheid zum Verzicht auf Preiserhöhungen ab nächstem Fahrplanwechsel sei trotz prognostizierter Teuerung in der Höhe von 0,6 Prozent und einem weiter ausgebauten Angebot gefallen.
Dank tieferer Mehrwertsteuer kommen die Kunden sogar in den Genuss von Preissenkungen: Bereits per 1. Juni würden unter anderem die Preise für die nationalen streckenbezogenen Einzelbillette um insgesamt 9 Millionen Franken gesenkt, schreibt der Verband.
Neues Ausflugsabo
In der Übergangsphase könnten die Kundinnen und Kunden unter anderem von einem aktuell erhöhten Kontingent an Spartageskarten und dem Wegfall der Hinterlegungsgebühr beim Generalabonnement (GA) zwischen dem 1. März 2018 und dem 28. Februar 2019 profitieren.
Zudem habe der ÖV am vergangenen 4. April das neue Ausflugsabo lanciert. Zum Halbtax-Abo kann ein Set von 20 (900 Franken) oder 30 (1200 Franken) Ausflugstagen gekauft werden, das innerhalb eines Jahres flexibel und ohne Einschränkungen genutzt werden kann. An diesen Tagen können Halbtax-Kunden die Vorzüge des GA-Komforts erleben, wie es weiter heisst.
(sda)
Quelle
قالب وردپرس
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germancircle · 8 years ago
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#VERKEHR ● Köln/gc. Zu der vom Bundesverkehrsministerium veröffentlichten Ausnahme-Verordnung für den streckenbezogenen Regelbetrieb von Lang-Lkw ab dem 1. Januar 2017 erklärt Stephan Kühn, Bündnis-Sprecher für Verkehrspolitik: „Bei der Regelzulassung der Riesenlaster ignoriert Verkehrsminister Alexander Dobrindt Sicherheitsbedenken und verschweigt zusätzliche Infrastrukturkosten." Weiterlesen ...
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politik-starnberg · 2 years ago
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Geschwindigkeitsbegrenzungen einfach so? Nein!
Beim digitalen Aufräumen ist mit mir eine damalige Anfrage inkl. behördlicher Antwort zwischen den Mauszeiger gekommen. 
Es ging damals um die Frage, ob man nicht zwischen Starnberg und Petersbrunn die 70 km/h wieder einführen könnte, die zuvor 2015 im Zuge des Lichtes des Schilderwaldes im Mühlthal auf der gesamten Strecke aufgehoben worden war.
Interessant ist der Abschnitt, unter welchen Bedingungen überhaupt eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf Straßen zugelassen ist - nicht einfach so - Nein: 
“Die Anordnung von Verkehrsbeschränkungen nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO aus Gründen der Sicherheit oder LeichDgkeit des Verkehrs setzt eine konkrete Gefahrenlage und eine sorgfälDge Prüfung der VerkehrssituaDon voraus. Die VerkehrssituaDon muss unter dem Gesichtspunkt sorgfälDg geprüX werden, ob der EintriG eines schädigenden Ereignisses, also hauptsächlich von Verkehrsunfällen, hinreichend wahrscheinlich erscheint. Nach pflichtgemäßem Ermessen ist zudem zu befinden, ob die gewünschte Regelung durch das Verkehrszeichen zwingend erforderlich ist, weil die allgemeinen und besonderen Verhaltensregeln, zu denen jeder Verkehrsteilnehmer durch die VorschriXen der StVO verpflichtet ist, nicht ausreichend sind.
Gerade eine Geschwindigkeitsbegrenzung darf nur dann und insoweit angeordnet werden, wenn eine atypische, konkrete und besondere Gefahrenlage vorliegt. Dabei muss die örtliche VerkehrssituaDon des fraglichen StraßenabschniGs eine konkrete Verkehrsgefahr – eine im Vergleich zu anderen Ortsstraßen erhöhte Unfallhäufigkeit – hinreichend wahrscheinlich machen. Eine Verkehrsbeschränkung, wozu die Geschwindigkeitsreduzierung zählt, ist rechtswidrig, wenn keine konkreten, streckenbezogenen, besonders hohen Risiken nachweisbar sind. Vor diesem Hintergrund kommen die ermiGelten Verkehrsunfällen durch die PolizeiinspekDon Starnberg und den erfassten Verkehrsmengen eine wesentliche Rolle zu.
Zusammengefasst ist für jede verkehrsrechtliche Anordnung ein Anordnungsgrund erforderlich und die Ausübung des Ermessens. Erst wenn dies vorliegt, kann z.B. eine Geschwindigkeitsbeschränkung angeordnet werden.”
Und das sich im besagten Bereich zwischen Petersbrunn und Starnberg in den drei Jahren vor 2015 und nach 2015 an den Unfallzahlen (jeweils im einstelligen Bereich) nichts geändert hat, wird es in dem Abschnitt bis auf weiteres keine Veränderungen der maximal erlaubten Geschwindigkeiten geben. 
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