#Pflichtteilsergänzungsanspruch
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Der Pflichtteilergänzungsanspruch stellt sicher, dass nahestehende Angehörige im Erbfall auch dann ihren Pflichtteil am Nachlass erhalten, wenn der Erblasser zu Lebzeiten Schenkungen gemacht hat, die den Wert des Nachlasses erheblich vermindert haben. Dieser Beitrag erklärt, was der Pflichtteilsergänzungsanspruch ist, wer ihn geltend machen kann und wie er berechnet wird.
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Der Pflichtteilergänzungsanspruch stellt sicher, dass nahestehende Angehörige im Erbfall auch dann ihren Pflichtteil am Nachlass erhalten, wenn der Erblasser zu Lebzeiten Schenkungen gemacht hat, die den Wert des Nachlasses erheblich vermindert haben.
Bist Du durch Deine Eltern im Testament enterbt worden? Gab es Schenkungen an Geschwister oder das überlebende Elternteil. Informiere DIch über Deinen Pflichtteilsergänzungsanspruch.
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Der Pflichtteilergänzungsanspruch stellt sicher, dass nahestehende Angehörige im Erbfall auch dann ihren Pflichtteil am Nachlass erhalten, wenn der Erblasser zu Lebzeiten Schenkungen gemacht hat, die den Wert des Nachlasses erheblich vermindert haben. Dieser Beitrag erklärt, was der Pflichtteilsergänzungsanspruch ist, wer ihn geltend machen kann und wie er berechnet wird.
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Fachanwalt Hollfelder für Erbrecht
Ihr Rechtsanwalt für Erbrecht in Bamberg:
Erbrecht
Fachanwalt für Erbrecht in Bamberg
Wir unterstützen sie in erbrechtlichen Angelegenheiten. Rechtsanwalt Hollfelder ist Ihr Fachanwalt für Erbrecht in Bamberg. Tel.: 0951/9179 3770
Im Erbrecht hilft Ihnen Rechtsanwalt Hollfelder unter anderem bei folgenden Anliegen:
Pflichtteil von den Erben fordern bzw. Pflichtteil wird von Ihnen als Erbe verlangt
Rechtsanwalt Hollfelder ist Ihr Fachanwalt in Bamberg, wenn Sie von den Erben Ihren Pflichtteil einfordern möchten. Unter anderem Abkömmlingen, also z.B. Kindern, die enterbt wurden, steht ein Pflichtteilsanspruch zu, der die Hälfte des des Wertes des gesetzlichen Erbteils beträgt.
Auch wenn Sie Erbe bzw. Miterbe wurden, kann Ihnen ein sogenannter Pflichtteilsergänzungsanspruch zustehen, falls der/die Verstorbene den Nachlass durch Schenkungen zu Lebzeiten verringerte. Anwalt Markus Hollfelder berät Sie gerne zu Ihren Möglichkeiten.
Anwalt Hollfelder, Fachanwalt für Erbrecht, berät und vertritt Sie darüber hinaus, wenn Sie Erbe wurden und ein Pflichtteil von Ihnen herausverlangt wird. In der sogenannten Auskunftsstufe ist zunächst ein Nachlassverzeichnis zu erstellen. Später, in der Leistungsstufe, gibt es bei der Bezifferung einiges zu beachten. Z.B. sind Geschenke zu berücksichtigen, die der pflichtteilsberechtigte in der Vergangenheit selbst erhalten hat und ggf. Pflegeleistungen, die der Erbe zugunsten des Verstorbenen erbracht hat.
Erbengemeinschaft und Auseinandersetzung
Falls Sie Miterbe wurden, also quotenmäßig neben anderen Personen geerbt haben, so sind Sie Teil einer Erbengemeinschaft. Hier gibt es rechtlich viel zu beachten und in der Praxis regelmäßig Streitigkeiten. Oftmals nehmen z.B. einzelne Miterben unabgesprochen Nachlassangelegenheiten in die Hand, mit denen die anderen Miterben so nicht einverstanden sind. Rechtsanwalt Hollfelder wird Ihnen die rechtlichen Möglichkeiten erklären und Sie bei der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft beraten und vertreten. Besonderes Streitpotential besteht auch immer, wenn eine Erbengemeinschaft an einer Immobilie besteht. Hier gilt es sinnvolle Lösungen zu finden. Wenn keine Einigung erzielt werden kann, ist auch die Teilungsversteigerung eine Möglichkeit, eine Erbengemeinschaft aufzulösen.
Nachlassplanung / Testament erstellen
Sie möchten Ihren Nachlass regeln und beispielsweise ein Testament erstellen. Fachanwalt Hollfelder für Erbrecht kann Sie beraten, wie Sie Ihr Testament gestalten können, damit es nach Ihrem Ableben zu möglichst wenig Streitigkeiten in Ihrer Verwandtschaft kommt. Auch in Bezug auf die notwendige Form eines handschriftlichen Testaments wird Anwalt Hollfelder Sie gerne beraten. Im Erbrecht gibt es viele Gestaltungsmöglichkeiten, um Ihre Wünsche umzusetzen, wie z.B. die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers, die Auslobung von Vermächtnissen, die Erteilung von Auflagen und Teilungsanordnungen. Ihr Fachanwalt für Erbrecht in Bamberg ist auch in diesem Bereich Herr Rechtsanwalt Markus Hollfelder.
Vorweggenommene Erbfolge / Immobilie zu Lebzeiten übertragen
Oftmals macht es Sinn, die Immobilie bereits zu Lebzeiten an eines oder mehrere Kinder zu übertragen. Gründe hierfür können z.B. steuerrechtliche sein, weil die Freigrenzen für Schenkungen alle zehn Jahre neu ausgenutzt werden können oder auch Vorsorge für den Fall, dass eine Pflegebedürftigkeit im Alter eintreten könnte und die Kosten für das Pflegeheim nicht mehr aus eigener Tasche getragen werden können: Ist die Immobilie bereits übertragen, ist die Gefahr gemindert, dass der Staat darauf zugreifen könnte. Rechtsanwalt Hollfelder wird Sie zur vorweggenommenen Erbfolge gerne im Detail beraten und kann auch den Kontakt zum Notar herstellen und den Überlassungsvertrag mit ausarbeiten.
Vermächtnis einfordern
Ihnen wurde im Testament ein Vermächtnis zugesprochen? Beispielsweise wurde Ihnen ein Gegenstand oder eine Immobilie vermacht. Hier ist zu beachten, dass ein Vermächtnis von den Erben aktiv eingefordert werden muss. Es handelt sich um einen zivilrechtlichen Anspruch, der auch verjähren kann. Ein Vermächtnis geht gerade nicht per Gesetz auf den Bedachten über. Anwalt Hollfelder aus Bamberg berät und vertritt Sie, damit Sie das Ihnen Vermachte auch tatsächlich erhalten.
Gewillkürte Erbfolge und Gesetzliche Erbfolge
Falls es mehrere Testamente und ggf. einen oder mehrere Erbverträge gibt, kann unklar sein, welche letztwillige Verfügung für die Erbfolge letztendlich maßgeblich ist. Auch auf die Testierfähigkeit im jeweiligen Errichtungszeitpunkt kann es ankommen. Erbverträge und gemeinschaftliche Testamente können zudem Bindungswirkung haben, sodass der Längerlebende möglicherweise nicht einfach nach Belieben vom Erbvertrag abweichen kann. Fachanwalt Hollfelder wird Sie professionell beraten und ggf. im Erbscheinsverfahren vor Gericht vertreten, damit Sie als Erbe festgestellt werden.
Oftmals hat der Verstorbene noch nichts per letztwilliger Verfügung, wie z.B. Testament, geregelt, weil er beispielsweise überraschend verstorben ist. Dann tritt grundsätzlich die sogenannte gesetzliche Erbfolge ein. Rechtsanwalt Hollfelder kann Ihnen die Rechtsfolgen der gesetzlichen Erbfolge mitteilen, insbesondere die Quoten zu denen die jeweiligen Verwandten erben.
Übergang der Nachlassverbindlichkeiten, Erbenhaftung und Beschränkbarkeit der Haftung des Erben
Auf den bzw. die Erben gehen nicht nur die positiven Vermögenswerte über, sondern auch die noch offenen Verbindlichkeiten, z.B. Schulden und Darlehen, des Verstorbenen. Es ist jedoch möglich, dass der Erbe Gläubigern gegenüber die Haftung auf den erhaltenen Nachlass beschränkt. Was es diesbezüglich alles zu beachten gibt, erläutert Ihnen Fachanwalt Hollfelder aus Bamberg.
Ausschlagung der Erbschaft bzw. Anfechtung der Annahme der Erbschaft
Sind die Schulden des Erblassers höher als die positiven Vermögenswerte, macht es im Regelfall keinen Sinn, die Erbschaft anzunehmen. Niemand ist gesetzlich verpflichtet, eine Erbschaft anzunehmen. Das Erbe kann auch ausgeschlagen werden. Hier gibt es aber eine sechswöchige Frist zur Ausschlagung zu beachten. Wird diese versäumt, so gilt das Erbe als angenommen. Dann kommt ggf. noch die Anfechtung der Annahme der Erbschaft in Betracht, wenn dem Erben die Überschuldung unbekannt war und diese Unkenntnis nicht grob fahrlässig war. Anwalt Hollfelder kennt auch diesbezüglich alle Fallstricke und Möglichkeiten.
Kontakt
Tel.: 0951/9179 3770
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Anwachsung von Gesellschaftsanteilen und Pflichtteilsergänzungsanspruch
Eine im Gesellschaftsvertrag vorgesehene Anwachsung von Gesellschaftsanteilen eines verstorbenen Gesellschafters bei den verbliebenen Gesellschaftern steht einem Pflichtteilsergänzungsanspruch des Erben gem. § 2325 BGB entgegen, wenn es sich bei der Anwachsung nicht um eine Schenkung nach § 516 BGB handelt. Alleine der im Gesellschaftsvertrag aufgenommene Abfindungsausschluss (für Erben) für den Fall des Ausscheidens eines Gesellschafters begründet für sich nicht die Annahme der Schenkung, wenn es sich dabei um ein aleatorisches (zufallsabhängiges) Geschäft handelt.
Die bei einer vermögensverwaltenden 2-Personen-Gesellschaft bürgerlichen Rechts zwischen Eheleuten vereinbarte Anwachsung des Gesellschaftsanteils des versterbenden Gesellschafters beim überlebenden Gesellschafter unter Ausschluss eines Abfindungsanspruchs kann eine Schenkung iSv. § 2325 BGB sein.
BGH, Urteil vom 03.06.2020 - IV ZR 16/19 -
zu, Bericht und Urteil: Recht kurz gefasst
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Essen, 13. März 2018****Das Pflichtteilsrecht ist in den §§ 2303 ff. BGB geregelt und kommt immer dann zum Tragen, wenn der Erblasser seine nahen Angehörigen durch eine Verfügung von Todes wegen von ihrer gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen hat. Durch das Pflichtteilsrecht sind dem Erblasser somit gesetzliche Schranken in Bezug auf sein Vermögen gesetzt. Dieser Pflichtteil unterliegt nicht seiner Dispositionsbefugnis. Steuerberaterin Dipl.-Finw. Bettina M. Rau-Franz, zertifizierte Testamentsvollstreckerin und Partnerin in der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner in Düsseldorf, Essen und Velbert, weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass pflichtteilsberechtigt dabei die Abkömmlinge des Erblassers (Kinder, Enkel- und Urenkelkinder), der Ehegatte/Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft sowie die Eltern des Erblassers sind. Nicht anspruchsberechtigt sind hingegen die Geschwister, Großeltern und weiter entfernte Verwandte. Wurde nun ein Pflichtteilsberechtigter von seiner gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen, gilt es davon zunächst sowohl den kompletten Nachlasswert, als auch die eigene Erbquote - gemessen an der Anzahl weiterer gesetzlicher Erben - zu ermitteln. "Man muss somit ungeachtet der Anordnung in der Verfügung von Todes wegen zunächst ermitteln, wie die gesetzliche Erbfolge gem. §§ 1924 ff. BGB wäre. Diese so ermittelte Quote wird dann noch einmal halbiert, das Ergebnis stellt nun den eigenen Pflichtteilsanspruch dar", erklärt Testamentsvollstreckerin Bettina M. Rau-Franz. Zur Veranschaulichung folgendes Beispiel: Erblasser - Ehegattin - Kind1 - Kind2 Das Kind2 wird von der gesetzlichen Erbfolge in einem Testament ausgeschlossen. Der komplette Nachlass des Erblassers beträgt 100.000,00 EUR. Lag kein Ehevertrag zwischen den Ehegatten vor, geht man bei ihnen von einem Güterstand der Zugewinngemeinschaft aus. Danach beträgt der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten die Hälfte der Erbschaft (ein Viertel gesetzlicher Erbteil und ein Viertel Zugewinnausgleich) = 50%. Der gesetzliche Erbteil von jedem Kind würde grundsätzlich je 25% betragen. Somit beträgt der Pflichtteil des ausgeschlossenen Kindes2 = 12,5 %, somit 12.500,00 EUR. In diesem Zusammenhang sei lediglich kurz erwähnt, dass es auch Einzelfälle gibt, in denen sich der Pflichtteil nicht ohne weiteres berechnen lässt oder aber durch besondere Umstände einer Korrektur bedarf. Dies wäre beispielsweise dann der Fall, wenn der Erblasser innerhalb von zehn Jahren vor seinem Erbfall diverse Vermögenswerte verschenkt und dadurch seinen Nachlass mindert. Hier würde je nach Einzelfall der sog. Pflichtteilsergänzungsanspruch gem. § 2325 BGB greifen. Der Pflichtteilsberechtigte könnte dann verlangen, dass sein Pflichtteil aufgestockt wird. Dadurch, dass das Pflichtteilsrecht eine Mindestbeteiligung am Nachlass des Erblassers garantieren soll, gibt es nur sehr wenige Fälle, wo es auch an einem Pflichtteil fehlt, diese sind: 1.Gem. § 2346 BGB im Wege eines Erbverzichts durch erbrechtlichen Vertrag; 2.Gem. § 2349 BGB erstreckt sich der Verzicht auf Abkömmlinge, soweit nichts anderes vereinbart wurde; 3.Gem. § 2344 BGB durch Erklärung der Erbunwürdigkeit; 4.Gem. § 2333 BGB bei Entziehung des Pflichtteils in besonders gravierenden Fällen; 5.Ausschlagung der Erbschaft (es sei denn, Ausnahmen nach §§ 1371, 2306 oder 2307 BGB greifen). Ferner weist Testamentsvollstreckerin Bettina M. Rau-Franz darauf hin, dass das Recht, den Pflichtteil zu verlangen, nicht ewig hält: "Es verjährt vielmehr gemäß § 2332 I BGB in 3 Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Pflichtteilsberechtigte von dem Eintritt des Erbfalls und von der ihn beeinträchtigenden letztwilligen Verfügung Kenntnis erlangt hat, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in 30 Jahren von dem Eintritt des Erbfalls an." http://pr-gateway.de/a/339205
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Der Anspruch des Pflichtteilsberechtigten auf Grundbucheinsicht
Dem Pflichtteilsberechtigten steht nach § 12 I GBO ein Recht zur Grundbucheinsicht zu, wenn der Erblasser zur Zeit des Erbfalles Eigentümer des Grundbesitzes war. Dies gilt auch, wenn der Erblasser zu einem früheren Zeitpunkt Eigentümer des Grundbesitzes war.
In dem vor dem OLG Karlsruhe verhandelten Sachverhalt war der Antragsteller der Sohn der verstorbenen Erblasserin. Diese war zu einem…
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#berechtigtes Interesse#Einsicht in Grundbuch#Glüubiger#Pflichteilsberechtigter#Pflichtteilsergänzungsanspruch
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Der Pflichtteil spielt eine zentrale Rolle im deutschen Erbrecht, indem er enge Familienmitglieder vor einer vollständigen Enterbung schützt.
Erfahre mehr über Deinen Anspruch, wenn Du im Testament enterbt wurdest.
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Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkungen - Rückgängigmachung Schenkung unter Ehegatten
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Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkungen - Rückgängigmachung Schenkung unter Ehegatten
LG Kiel – Az.: 1 S 298/10 – Urteil vom 27.05.2011 Auf die Berufung der Beklagten wird das am 18. Oktober 2010 verkündete Teil- und Vorbehaltsurteil unter Zurückweisung der Berufung im übrigen teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 590,66 € nebst Zinsen in Höhe von 5 […] ...
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Pflichtteilsergänzungsanspruch - Lebensversicherung mit widerruflicher Bezugsberechtigung
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Pflichtteilsergänzungsanspruch - Lebensversicherung mit widerruflicher Bezugsberechtigung
LG Konstanz, Az.: Me 4 O 453/15, Urteil vom 30.08.2016 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 68.508,89 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16.09.2015 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Recht......
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10-Jahresfrist des § 2325 III BGB im Erbrecht
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10-Jahresfrist des § 2325 III BGB im Erbrecht
Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkungen des Erblassers an Dritte Ein wesentlicher Aspekt des deutschen Erbrechts ist das sogenannte Pflichtteilsrecht, welches in den Paragrafen 2303 fort folgende des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelt wird. Auf der Grundlage dieses Rechts werden nahen F......
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Pflichtteilsergänzungsanspruch wegen Herabsetzung des Erbes durch Schenkungen
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Pflichtteilsergänzungsanspruch wegen Herabsetzung des Erbes durch Schenkungen
LG Berlin, Az.: 2 O 287/10, Urteil vom 28.09.2010 1. Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt. 2. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. Tatbestand Die Klägerin ist Tochter der am 9. Dezember 2008 verstorbenen Frau … … … … , geborene … . Sie und ihr Bruder … … sind deren......
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Pflichtteilsergänzungsanspruch eines Abkömmlings: Auszahlung einer Lebensversicherung an nichtehelichen Lebenspartner
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Pflichtteilsergänzungsanspruch eines Abkömmlings: Auszahlung einer Lebensversicherung an nichtehelichen Lebenspartner
Inhalt:TatbestandEntscheidungsgründe LG Konstanz, Az.: 4 O 453/15 Urteil vom 30.08.2016 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 68.508,89 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16.09.2015 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Bek......
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Pflichtteilsergänzungsanspruch - Bewertungsspielraum der Beteiligten bei gemischter Schenkung
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Pflichtteilsergänzungsanspruch - Bewertungsspielraum der Beteiligten bei gemischter Schenkung
Oberlandesgericht Schleswig-Holstein - Az.: 3 U 112/10 - Urteil vom 25.10.2011 Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe vom 12. November 2010 geändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 49,45 € nebst Zinsen in Höhe 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz […] ...
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Pflichtteilsergänzungsanspruch bei einer Schenkung
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Pflichtteilsergänzungsanspruch bei einer Schenkung
LG Flensburg - Az.: 8 O 5/14 - Urteil vom 07.08.2014 Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.515,52 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.06.2008 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 94 % und die Beklagte zu […] ...
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Pflichtteilsrecht - Pflichtteilsergänzungsanspruch bei einer Schenkung
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Pflichtteilsrecht - Pflichtteilsergänzungsanspruch bei einer Schenkung
LG Flensburg, Az.: 8 O 5/14, Urteil vom 07.08.2014 Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.515,52 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.06.2008 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 94 % und die Beklagte zu 6 %. […] ...
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