#§ 839 BGB
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raniehus · 1 year ago
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Im Rahmen der Haftung aus § 839 BGB tritt gem. Art. 34 S. 1 BGB im Wege befreiender Haftungsübernahme der Staat bzw. die jeweilige Anstellungskörperschaft als Anspruchsgegner des Geschädigten an die Stelle desjenigen, der in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes gehandelt hat.
Entscheidend dafür, ob das Handeln einer Person als Ausübung eines ihr anvertrauten öffentlichen Amtes darstellt, ist, ob die eigentliche Zielsetzung der Tätigkeit hoheitlicher Tätigkeit zuzurechnen ist und ob zwischen der Zielsetzung und der schädigenden Handlung ein so enger äußerer und innerer Zusammenhang besteht, dass die Handlung ebenfalls noch als dem Bereich hoheitlicher Betätigung angehörend angesehen werden muss. Dabei ist nicht auf die Person des Handelnden, sondern auf seine Funktion (seiner Aufgabe, deren Wahrnehmung die im konkreten Fall ausgeübte Tätigkeit dient) abzustellen.
Es handelt sich (jedenfalls bei verkehrsbeschränkenden Verkehrsregelungen und -zeichen)  um Maßnahmen der Eingriffsverwaltung, da die durch sie angeordneten Ge- und Verbote Verhaltensbefehle sind, die für Verkehrsteilnehmer bindend sind.
Wird ein privates Unternehmen im Zusammenhang mit Straßenbauarbeiten beauftragt, bei denen eine Straße gesperrt wird, wird das Straßenbauamt als Eingriffsverwaltung tätig und steht das Aufstellen einer Umleitungsbeschilderung einen engen Zusammenhang mit dem Durchfahrtverbot dar,  weshalb das Privatunternehmen bei der Aufstellung der Beschilderung im Rahmen eines ihr anvertrauten öffentlichen Amtes handelt. Fällt das Verkehrsschild um und schädigt einen Dritten, haftet nicht der Privatunternehmer nach § 823 BGB, sondern die Anstellungskörperschaft nach § 839 BGB.
BGH, Urteil vom 11.01.2024 - III ZR 15/23 -
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originalpersonbouquet · 4 years ago
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ANDREAS POPP klärt UNGLAUBLICHES :"Alle Beamte sind nach §839 BGB für di...
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gutachter · 6 years ago
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Architekt haftet vor Vermessungsingenieur
BGB §§ 633, 634 Nr. 2, 839; GG Art. 34; StHG/DDR § 1
1. Die Erstellung eines amtlichen Lageplans durch einen öffentlich bestellten Vermessungsingenieur zur Vorlage bei der Baugenehmigungsbehörde ist eine öffentlich-rechtliche Tätigkeit.
2. Der Vermessungsingenieur haftet wegen Mängeln bei der Erstellung des Lageplans gegenüber dem Bauherrn nicht, wenn diesem eine anderweitige…
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schupp-und-partner · 7 years ago
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Sozialämter müssen besser beraten
Sozialämter müssen besser beraten
Sozialämter müssen auch über Leistungen anderer Träger informieren Nachricht A027/2018 Keine hinreichende Beratung stellt einen Pflichtenverstoß dar
Der Bundesgerichtshof hatte sich kürzlich mit den Schadensersatzansprüchen eines Rechtssuchenden zu beschäftigen, welche auf dem Wege der Staatshaftung wegen Amtspflichtverletzung einer Mitarbeiterin eines Sozialamtes nach § 839 BGB i. V. M.…
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raniehus · 10 months ago
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Dem Träger der Straßenbaulast obliegt die Erhaltung der Verkehrssicherheit der Straßen; ein Verstoß dagegen kann einen Schadensersatzanspruch wegen Amtspflichtverletzung begründen (§ 839 Abs. 1 BGB iVm. Art 34 GG). Die Verkehrssicherungspflicht erstreckt sich auch auf Straßenbäume.
Es ist ausreichend, wenn in regelmäßigen Zeitabständen die Straßenbäume auf ihre Standfestigkeit geprüft werden. Als gefährdet angesehene Bäume oder Teile von Bäumen sind zu beseitigen; kann dies nicht zeitnah erfolgen, ist der entsprechende Straßenabschnitt einstweilen für den Verkehr zu sperren.
Bei (auch orkanartigen) Sturm ist eine Sperrung der Straße wegen der Gefahr des Umsturzes von (auch gesunden) Bäumen oder Astbruch nicht notwendig. Der Verkehrssicherungspflichtige muss nur diejenigen Gefahren ausräumen bzw. vor ihnen warnen, die für den Benutzer bei erforderlicher Sorgfalt nicht rechtzeitig erkennbar sind oder auf die er sich nicht rechtzeitig einrichten kann, was bei einem aufkommenden (orkanartigen) Sturm nicht der Fall ist.
OLG Hamm, Hinweisbeschluss vom 28.06.2023 - 11 U 170/22 -
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raniehus · 5 years ago
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Verwaltungsvollstreckung wegen eines privatrechtlichen Anspruchs durch eine Behörde und daraus resultierender Amtshaftungsanspruch
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Der Verwaltungsvollstreckung unterliegen grundsätzlich nur Verwaltungsakte. Die Länder können in ihren Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzen regeln, dass bestimmte andere Geldforderungen auch im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung beigetrieben werden können.
In Rheinland-Pfalz können im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung auch Forderungen für Lieferung von Gas, Wasser, Wärme und elektrischer Energie im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung beigetrieben werden. Der Schuldner ist darüber zu belehren, dass er dagegen Widerspruch erheben kann und die die Behörde muss, wird Widerspruch erhoben, ihre Forderung mit Mahnbescheid oder Klage im Rahmen der allgemeinen Gerichtsbarkeit geltend machen.
Bei den Kosten für die Erneuerung eines Wasseranschlusses handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Forderung, wenn sie auf Satzungen beruht. Dann ist diese Forderung durch Verwaltungsakt geltend zu machen.
Wird die Forderung nur mit einer Rechnung geltend gemacht, kann daraus nicht im Rahmen der Veraltungsvollstreckung vorgegangen werden. Erfolgt dies gleichwohl, handelt es sich um eine Amtspflichtverletzung nach § 839 BGB iVm. Art. 34 GG.
Wird zudem ein Widerspruch gegen die Forderung nicht beachtet, der ihm Rahmen einer zulässigen Verwaltungsvollstreckung zur Geltendmachung privatrechtlicher Forderungen möglich wäre, liegt ebenfalls eine Amtspflichtverletzung vor.
Ein Verschulden des Amtsträgers ist anzunehmen, wenn dieser für die Ausübung des Amtes über die erforderlichen Kenntnisse und Befähigungen verfügen müsste.
OLG Koblenz, Urteil vom 12.09.2019 - 1 U 135/19 -
zum Bericht und Urteil: Recht kurz gefasst
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gutachter · 6 years ago
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Architekt haftet vor Vermessungsingenieur
BGB §§ 633, 634 Nr. 2, 839; GG Art. 34; StHG/DDR § 1
1. Die Erstellung eines amtlichen Lageplans durch einen öffentlich bestellten Vermessungsingenieur zur Vorlage bei der Baugenehmigungsbehörde ist eine öffentlich-rechtliche Tätigkeit.
2. Der Vermessungsingenieur haftet wegen Mängeln bei der Erstellung des Lageplans gegenüber dem Bauherrn nicht, wenn diesem eine anderweitige…
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gutachter · 6 years ago
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Freistaat haftet nicht wegen unwirksamer Mietpreisbremse
Freistaat haftet nicht wegen unwirksamer Mietpreisbremse
BauGB § 1 Abs. 5 Satz 1; BGB §§ 134, 556d Abs. 1, 2, §§ 556g, 839 Abs. 3; GG Art. 2 Abs. 1, Art. 14, 34; MiSchV § 1; RDG § 2
Der Staat kann grundsätzlich nicht für den Erlass eines unwirksamen Gesetzes in Anspruch genommen werden.
Dementsprechend haben Mieter wegen der unwirksamen Mietpreisbremse keinen Anspruch auf Schadenersatz gegenüber dem Freistaat Bayern.
LG München I, Urteil vom 21.11.2018…
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gutachter · 6 years ago
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Freistaat haftet nicht wegen unwirksamer Mietpreisbremse
Freistaat haftet nicht wegen unwirksamer Mietpreisbremse
BauGB § 1 Abs. 5 Satz 1; BGB §§ 134, 556d Abs. 1, 2, §§ 556g, 839 Abs. 3; GG Art. 2 Abs. 1, Art. 14, 34; MiSchV § 1; RDG § 2
Der Staat kann grundsätzlich nicht für den Erlass eines unwirksamen Gesetzes in Anspruch genommen werden.
Dementsprechend haben Mieter wegen der unwirksamen Mietpreisbremse keinen Anspruch auf Schadenersatz gegenüber dem Freistaat Bayern.
LG München I, Urteil vom 21.11.2018…
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