#§ 839 BGB
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Im Rahmen der Haftung aus § 839 BGB tritt gem. Art. 34 S. 1 BGB im Wege befreiender Haftungsübernahme der Staat bzw. die jeweilige Anstellungskörperschaft als Anspruchsgegner des Geschädigten an die Stelle desjenigen, der in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes gehandelt hat.
Entscheidend dafür, ob das Handeln einer Person als Ausübung eines ihr anvertrauten öffentlichen Amtes darstellt, ist, ob die eigentliche Zielsetzung der Tätigkeit hoheitlicher Tätigkeit zuzurechnen ist und ob zwischen der Zielsetzung und der schädigenden Handlung ein so enger äußerer und innerer Zusammenhang besteht, dass die Handlung ebenfalls noch als dem Bereich hoheitlicher Betätigung angehörend angesehen werden muss. Dabei ist nicht auf die Person des Handelnden, sondern auf seine Funktion (seiner Aufgabe, deren Wahrnehmung die im konkreten Fall ausgeübte Tätigkeit dient) abzustellen.
Es handelt sich (jedenfalls bei verkehrsbeschränkenden Verkehrsregelungen und -zeichen) um Maßnahmen der Eingriffsverwaltung, da die durch sie angeordneten Ge- und Verbote Verhaltensbefehle sind, die für Verkehrsteilnehmer bindend sind.
Wird ein privates Unternehmen im Zusammenhang mit Straßenbauarbeiten beauftragt, bei denen eine Straße gesperrt wird, wird das Straßenbauamt als Eingriffsverwaltung tätig und steht das Aufstellen einer Umleitungsbeschilderung einen engen Zusammenhang mit dem Durchfahrtverbot dar, weshalb das Privatunternehmen bei der Aufstellung der Beschilderung im Rahmen eines ihr anvertrauten öffentlichen Amtes handelt. Fällt das Verkehrsschild um und schädigt einen Dritten, haftet nicht der Privatunternehmer nach § 823 BGB, sondern die Anstellungskörperschaft nach § 839 BGB.
BGH, Urteil vom 11.01.2024 - III ZR 15/23 -
#straßenbauarbeitenb#verkehrsschilder#umleitung#privatunternehmen#öffentliches amt#hoheitlich#haftung#§ 823 BGB#§ 839 BGB
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Impfschaden - rechtlich durchsetzbar?
Die Verhöhnung der Opfer Wer Impfschäden erlitten hat, kann den Staat verklagen — als Opfer anerkannt zu werden gleicht jedoch einem Lotteriegewinn. Exklusivabdruck aus "Corona-Impfung". von Beate Bahner Beate Bahner setzte sich im April 2020 als eine der ersten Anwältinnen eindeutig und mit juristischen Argumenten gegen die Corona-Maßnahmen zur Wehr. Die Fachanwältin für Medizinrecht provozierte dadurch durchaus ungnädige Reaktionen der Staatsmacht. Die Popularität, die sie damals gewann, führte dazu, dass sehr viel Corona-Elend auf dem Schreibtisch ihrer Anwaltskanzlei landete. In diesem vierten Teil einer kleinen Reihe mit Buchauszügen aus ihrem Spiegel-Bestseller "Corona-Impfung: Was Ärzte und Patienten unbedingt wissen sollten" legt die Juristin dar, dass Geschädigte gegenüber Ärzten und Staat durchaus Rechte haben — tatsächlich auch Recht zu bekommen steht allerdings auf einem ganz anderen Blatt. Die angebliche Unterstützung des Staates Jeder Impfgeschädigte kann einen Entschädigungsanspruch gegen den Staat geltend machen — und zwar unabhängig davon, ob er auch persönlich gegen den impfenden Arzt auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld im Wege einer Arzthaftungsklage zivilrechtlich vorgeht (1). Für Impfschäden gelten die Regelungen des sozialen Entschädigungsrechts. Wer durch eine öffentlich empfohlene Schutzimpfung einen Impfschaden erlitten hat, erhält auf Antrag eine sogenannte Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz. Dies ist in § 60 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) ausdrücklich geregelt. Die dort zugesicherten Entschädigungsleistungen sollen die Akzeptanz der Schutzimpfung erhöhen. Dieser Entschädigung liegt der sogenannte Aufopferungsgedanke zugrunde, sie wurde erstmals 1961 in Zusammenhang mit der Impfpflicht gegen Pocken gesetzlich geregelt. Denn die Pockenimpfung ging mit einer erheblichen Zahl von schweren und nicht selten bleibenden Gesundheitsschäden einher. Die Ausrottung der Pocken konnte zum damaligen Zeitpunkt (angeblich) nur um den Preis von Impfschäden erreicht werden. Weil der durch die Pockenimpfung Geschädigte sich für die Gesundheit der Allgemeinheit "aufgeopfert" hatte, sollte er als Entschädigung eine Versorgung durch die Allgemeinheit wegen des Impfschadens erhalten (2). Die Entschädigung wurde mit der Pockenimpfung eingeführt, da diese eine erhebliche Zahl von schweren und nicht selten bleibenden Gesundheitsschäden verursachte. Tatsächlich wurde die Pockenkrankheit durch die Impfung nicht etwa reduziert, im Gegenteil: Hatte England im Jahr 1853, bevor die Pockenimpfung dort Pflicht wurde, etwa 2 Pockentodesfälle je 100.000 Einwohner zu verzeichnen, so gab es 20 Jahre später — trotz oder wegen der Impfung — dort fünfmal so viele Todesfälle durch die Pocken. Im Jahr 1928 bestätigte ein Beitrag in der renommierten Fachzeitschrift British Medical Journal, dass das Risiko, an Pocken zu sterben, für die Geimpften fünfmal so hoch war wie für die Ungeimpften (3). Die sogenannte Aufopferung des Individuums für die Allgemeinheit forderte also schon vor über 150 Jahren einen sehr hohen tödlichen Tribut. Nach Einführung der Pockenimpfung verstarben in England fünfmal so viele Menschen an Pocken. Der Patient kann also sowohl den Arzt in Anspruch nehmen als auch direkt beim Staat eine Entschädigung wegen eines Impfschadens beantragen. Dies ergibt sich auch aus § 63 Abs. 2 IfSG, wonach ein Schadensersatzanspruch gegen den Staat aus den Grundsätzen der fahrlässigen Amtspflichtverletzung nach § 839 BGB den Versorgungsanspruch nach § 60 IfSG nicht ausschließt. Dasselbe gilt auch für Arzthaftungsklagen gegen den Arzt. Allerdings kann eine (eventuelle) finanzielle Entschädigung für eine möglicherweise lebenslange gesundheitliche Beeinträchtigung niemals den tatsächlichen Schaden und den Schmerz der Betroffenen lindern. Denn Gesundheit ist das höchste Gut — sie ist durch nichts aufzuwiegen, und ganz sicherlich nicht durch eine kleine Rentenzahlung und die Übernahme der Behandlungskosten. Vor allem wird es sich am Ende dieses Kapitels zeigen, dass die Chance, überhaupt eine entsprechende Entschädigung zu erhalten, nach einem meist jahrelangen mühsamen Kampf enorm gering ist. Ein eventueller Entschädigungsanspruch gegen den Staat schließt die Arzthaftungsansprüche gegen den Arzt persönlich nicht aus. Die Beurteilung, ob eine im zeitlichen Zusammenhang mit einer Impfung eingetretene gesundheitliche Schädigung durch die Impfung verursacht wurde, ist Aufgabe des Versorgungsamtes im jeweiligen Bundesland. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Versorgungsamtes ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten möglich. Der Versorgungsanspruch nach § 60 IfSG Nach § 60 Abs. 1 S. 1 IfSG besteht bei einem Impfschaden auf Antrag ein Anspruch auf Versorgung, wenn der Schaden durch eine Schutzimpfung oder eine andere prophylaktische Maßnahme verursacht wurde. Ein Impfschaden ist nach der Definition des § 2 Nr. 11 IfSG: (…) die gesundheitliche und wirtschaftliche Folge einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung durch die Schutzimpfung; ein Impfschaden liegt auch vor, wenn mit vermehrungsfähigen Erregern geimpft wurde und eine andere als die geimpfte Person geschädigt wurde. Nach § 1 Coronavirus-Impfverordnung (4) haben alle Personen in Deutschland einen Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 und sind daher — bei Vorliegen aller weiteren Voraussetzungen eines Entschädigungsanspruchs — grundsätzlich anspruchsberechtigt nach § 60 IfSG. Angesichts dieser klaren Regelung kommt es auch nicht darauf an, ob eine Landesbehörde oder die STIKO eine entsprechende Empfehlung ausgesprochen haben. Diese Empfehlung wirkt sich bei der Corona-Impfung nur im Hinblick auf eine Priorisierung im Falle eines Impfstoffmangels aus, der ja schon seit Monaten nicht mehr vorliegt. § 60 IfSG gilt auch für Kinder und Jugendliche unter 17 Jahren, für die die STIKO keine generelle Impfempfehlung ausgesprochen hat. Diese Impfungen sind ebenfalls nach der Coronavirus-Impfverordnung zulässig (5). Laut einer Stellungnahme des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) übernimmt der Bund potenzielle Versorgungsansprüche der Patienten auch bei den ab September 2021 möglichen Auffrischimpfungen, vorausgesetzt die ärztlichen Sorgfaltspflichten bei der Aufklärung und Verabreichung des Impfstoffs werden beachtet (6). Art und Umfang der Entschädigung Der Inhalt des Versorgungsanspruchs richtet sich gemäß § 60 Abs. 1 S. 1 IfSG grundsätzlich nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) (7). Der Begriff "Entschädigung" oder "Schadensersatz" wird nicht verwendet, es handelt sich vielmehr um einen sogenannten "Versorgungsanspruch wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schädigung durch die Impfung". Ein Schmerzensgeld ist — anders als beim Arzthaftungsanspruch — ausdrücklich nicht vorgesehen. Die Versorgung beinhaltet in Abhängigkeit vom festgestellten Grad der Schädigungsfolge (GdS): - einkommensunabhängige Leistungen, wie Grundrente, Pflegezulage, Kleiderverschleißzulage, Schwerstbeschädigtenzulage, und - einkommensabhängige Leistungen, wie Ausgleichsrente, Ehegattenzuschlag, Berufsschadensausgleich (8). Geregelt ist auch die Hinterbliebenenversorgung für Witwen, Witwer, Waisen und Eltern. Es besteht weiterhin die Möglichkeit der Übernahme von Kosten bei schädigungsbedingter Pflegebedürftigkeit und bei Heimaufenthalt sowie der Zahlung von Sterbe- und Bestattungsgeld. Weitere Leistungen sind Heil- und Krankenbehandlung, Fürsorge (Kriegsopferfürsorge) und Versorgung mit orthopädischen Hilfsmitteln. Dem Geschädigten sind im Rahmen der Heilbehandlung auch heilpädagogische Behandlung, heilgymnastische und bewegungstherapeutische Übungen zu gewähren, wenn diese bei der Heilbehandlung notwendig sind (vgl. § 62 IfSG). Die "Versorgungsansprüche" sind in detailreichen Vorschriften in §§ 9 ff. Bundesversorgungsgesetz geregelt. Erfahrungsgemäß muss um fast jede Position erbittert gekämpft werden. Voraussetzung ist allerdings, dass im Falle einer Impfung ein Impfschaden überhaupt anerkannt wird. Sodann muss der Grad der Schädigungsfolge festgestellt werden, damit überhaupt erst die Voraussetzungen für mögliche Versorgungsansprüche erfüllt sind. Erste Schritte bei Verdacht auf Impfschaden Melden Sie Ihren Verdacht dem impfenden Arzt, dem zuständigen Gesundheitsamt und/oder dem Landesversorgungsamt Ihres Bundeslandes (9). Ausreichend ist dabei die Mitteilung an die entsprechende Stelle, dass Sie einen Impfschaden vermuten und diesen überprüfen lassen möchten. - Schreiben Sie alle Reaktionen auf, die Sie im Zusammenhang einer Impfung sehen. - Sichern Sie Ihr Impfbuch (oder Impfpass), eventuelle Arztbriefe und Krankenhausberichte. - Sofern Sie Zeugen für Reaktionen haben, sollen auch diese ihre Beobachtungen aufschreiben. - Führen Sie Tagebuch. Alles, was von Ihrem bisherigen Gesundheitszustand abweicht, könnte wichtig sein. Wichtig ist grundsätzlich der zeitliche Zusammenhang. Wenden Sie sich an einen Experten, zum Beispiel an einen auf das Impfrecht spezialisierten Anwalt oder an einen der Verbände, die eventuell weitere Empfehlungen zur Unterstützung aussprechen können. Nachfolgend finden sich beispielhaft einige Vereine, Verbände und weiterführende Homepages: - www.bundesverein-impfgeschädigter-ev.de - www.individuelle-impfentscheidung.de - www.impfentscheidung.online - www.impfkritik.de - www.efi-online.de - www.impf-report.de - www.impfausschuss.de - www.zentrum-der-gesundheit.de/bibliothek/impfen Einleitung des Verfahrens Nach der Meldung des Impfschadens durch den Arzt oder den Geschädigten muss der Impfgeschädigte einen schriftlichen Antrag stellen. Zuständig hierfür sind die jeweiligen Versorgungsämter der Länder (§ 64 Abs. 1 IfSG). Die konkret zuständigen Behörden können im Internet oder bei den Gesundheitsämtern erfragt werden. Mit dem Antrag wird automatisch ein Verfahren eingeleitet. Dem Antrag sind verschiedene Unterlagen beizufügen, insbesondere Nachweise über die Verabreichung der Corona-Impfung, also der Impfausweis und die nachfolgenden Behandlungsunterlagen. Das Versorgungsamt beauftragt sodann einen oder auch mehrere Gutachter, die den Antrag, den behaupteten Schaden und insbesondere die Kausalität zwischen Schaden und Impfung prüfen (und im Zweifel ablehnen). Auf die Wahl des Gutachters besteht in der Regel kein Einfluss, obwohl versucht werden kann, einen solchen vorzuschlagen. Ein sehr kostspieliges, privat in Auftrag gegebenes Gutachten ist erst dann zu empfehlen, wenn der Antrag abgelehnt wurde. Wird der Impfschaden anerkannt, stehen dem Betroffenen beziehungsweise den Angehörigen die oben genannten Versorgungsleistungen zu. Führt das Gutachten aber dazu, dass keine Entschädigung zugestanden wird, weil die Kausalität zwischen Impfung und Schaden vom Geschädigten nicht nachgewiesen wurde, was leider meistens der Fall ist, kann gegen den Bescheid binnen Monatsfrist Widerspruch eingelegt werden. Es wird dann in diesem Widerspruchsverfahren erneut ein Gutachten erstellt, wobei ein ursächlicher Zusammenhang mit der Impfung voraussichtlich wiederum bestritten werden wird. Beweis des Impfschadens durch den Geschädigten Die durch die Corona-Impfung geschädigte Person hat also "dem Grunde nach" zwar einen Anspruch auf "Versorgung". Der Geschädigte ist jedoch — ebenso wie im zivilrechtlichen Arzthaftungsprozess gegen den Arzt — auch bei der Durchsetzung dieses Anspruchs in der sogenannten Beweislast (10). Er muss also auch bei der Geltendmachung eines Versorgungsanspruchs gegen den Staat nachweisen, dass seine Beschwerden, die gesundheitliche Schädigung oder gar der Tod des Angehörigen "durch die Schutzimpfung" erfolgt sind — und nicht auf einer anderen Ursache beruhen. Allein die Geltendmachung eines Impfschadens reicht für die Anerkennung eines Versorgungsanspruchs nicht aus. Der Staat wird nämlich immer behaupten, der Schaden beruhe auf einer anderen Ursache — selbst wenn der Patient eine Stunde nach der Impfung verstirbt. Der Geschädigte selbst muss also den schädigenden Vorgang, zunächst die Durchführung der Schutzimpfung, eine Impfkomplikation in Form einer gesundheitlichen Schädigung und die Dauerhaftigkeit der gesundheitlichen Schädigung (sog. Impfschaden) mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachweisen (11). Diese Tatsachen müssen mit einem so hohen Grad an Wahrscheinlichkeit festgestellt sein, dass kein vernünftiger, den Sachverhalt überschauender Mensch mehr am Vorliegen der Tatsachen zweifelt (12). Nachweis der Kausalität ist schwer zu erbringen Den Nachweis, dass die Schädigung auf der Impfung beruht, muss der Geschädigte nur mit hinreichender Wahrscheinlichkeit führen (§ 61 S. 1 IfSG) (13). Das bedeutet, dass nach sachgerechter Abwägung aller wesentlichen Umstände mehr für als gegen einen Kausalzusammenhang zwischen Impfung und Schaden spricht (14). § 61 IfSG bestimmt in Anlehnung an § 1 Absatz 3 BVG: Zur Anerkennung eines Gesundheitsschadens als Folge einer Schädigung im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 genügt die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs. Wenn diese Wahrscheinlichkeit nur deshalb nicht gegeben ist, weil über die Ursache des festgestellten Leidens in der medizinischen Wissenschaft Ungewissheit besteht, kann mit Zustimmung der für die Kriegsopferversorgung zuständigen obersten Landesbehörde der Gesundheitsschaden als Folge einer Schädigung im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 anerkannt werden. Die Zustimmung kann allgemein erteilt werden. Angesichts der bislang zu beobachtenden kategorischen Leugnung eines Zusammenhangs zwischen dem Gesundheitsschaden oder dem Tod zur vorherigen Corona-Impfung durch Ärzte (15), Betroffene oder Angehörige wird genau diese Frage der Kausalität jedoch die größte Hürde im Verfahren sein. Bei mehreren Schadensursachen beruht der Schaden rechtlich zwar dann auf der Impfung, wenn die Impfung nach Bedeutung und Tragweite für den Eintritt des Schadens mindestens so wichtig ist wie die übrigen Umstände zusammen (16). Die fraglichen Ursachenzusammenhänge müssen hierbei nach aktuellen und neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen beurteilt werden (17). Dieses Buch hat jedoch belegt, dass im Zusammenhang mit der Corona-Impfung auf nahezu alle wissenschaftlichen Erkenntnisse und evidenzbasierten Nachweise verzichtet wurde, dass es daher ein nahezu allgemeines Leugnen des Schädigungscharakters der Impfung gibt (18) und dass der Kausalitätsnachweis daher nur mit redlichen ärztlichen Sachverständigen zu führen sein wird. Diese Redlichkeit ist — spätestens seit der Einführung der "Epidemischen Lage" durch § 5 IfSG im März 2020 — leider so selten geworden wie ein Goldfund am Rhein. Spätestens jetzt wird klar, dass die Anerkennung eines Impfschadens einem Lotteriespiel ähnelt. Denn wenn die Symptome nicht unmittelbar nach der Impfung auftreten und wenn von den Sachverständigen für den Schaden andere Umstände verantwortlich gemacht werden oder die Symptome als untypisch beziehungsweise im Zusammenhang mit der Impfung als nicht erklärbar eingestuft werden, stehen die Chancen für die Anerkennung eines Impfschadens schlecht (19). Damit entfällt auch jedweder Anspruch auf finanzielle Entschädigung. Herrscht in der medizinischen Wissenschaft hinsichtlich der Ursächlichkeiten Ungewissheit, kann ein Schaden zwar gegebenenfalls mit Zustimmung der für die Kriegsopferversorgung zuständigen obersten Landesbehörde anerkannt werden (§ 61 S. 2 IfSG) (20). Ein solcher Anspruch ist aber nicht einklagbar, sondern beruht auf dem Ermessen und damit dem Wohlwollen der zuständigen Behörden. Hierauf zu hoffen wäre höchst blauäugig. Damit erhalten die geschädigten Patienten letztendlich im Zweifel keinerlei Entschädigung und Unterstützung. Kein Patient sollte sich darauf verlassen, dass er im Falle eines Impfschadens irgendeine Unterstützung des Staates erwarten kann. Nachtrag vom 30.05.2023: https://norberthaering.de/news/mertens-post-vac/ Quellen und Anmerkungen: (1) Auf diese angebliche "Entschädigung" und die damit verbundene angebliche Haftungsfreistellung der Ärzte hatte die KBV ausdrücklich hingewiesen, um hierdurch sowohl die Ärzteschaft als auch die (möglicherweise) beunruhigten Bürger zu vertrösten und in Sicherheit zu wiegen, vgl. Kapitel 2.3 (2) Nationaler Impfplan vom 1. Januar 2012, S. 49, https://www.saarland.de/SharedDocs/Downloads/DE/msgff/tp_gesundheitprvention/downloads_servicegesundheit/downloads_impfungen/download_nationalerimpfplan.pdf (3) Vgl. Engelbrecht/Köhnlein, Virus-Wahn, S. 54 m. w. N. Auch die Philippinen erlebten Anfang des 20. Jahrhunderts trotz vollständiger Durchimpfung ihre schlimmste Pockenepidemie. (4) CoronaImpfV, Stand 13. Juli 2021, https://www.gesetze-im-internet.de/coronaimpfv_2021-06/ BJNR615310021.html (5) Nachricht der KBV vom 10. August 2021, https://www.kbv.de/html/1150_53651.php (6) Nachricht der KBV vom 10. August 2021, https://www.kbv.de/html/1150_53651.php (7) "Bundesversorgungsgesetz" in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2020) geändert worden ist, https://www.gesetze-im-internet.de/bvg/BVG.pdf Das Bundesversorgungsgesetz (BVG) regelt in Deutschland die staatliche Versorgung von Kriegsopfern des Zweiten Weltkriegs. Durch die entsprechende Anwendung der Leistungsvorschriften bei sonstigen Personenschäden stellt es mittlerweile die zentrale Vorschrift des sozialen Entschädigungsrechts dar. Das Gesetz gilt nach § 68 SGB I als besonderer Bestandteil des Sozialgesetzbuches und wird zum 1. Januar 2024 in das Vierzehnte Buch Sozialgesetzbuch eingeordnet. (8) Vgl. hinsichtlich des Versorgungsumfangs §§ 9 ff. Bundesversorgungsgesetz (9) Vgl. zur Meldepflicht Kapitel 16 (10) Vgl. hierzu Kapitel 29.1 (11) BSG, Beschl. vom 29. Januar 2018 — B 9 V 39/17 B Rn. 7; Bay. LSG, Urt. vom 14. Mai 2019 — L 15 VJ 9/17. Im konkreten Fall wurde der Nachweis der Impfimplikation als nicht erbracht angesehen, da "Schreien" nach der MMRV-Impfung auch andere Ursachen haben könne; LSG Baden-Württemberg, Urt. vom 21. Juli 2006 — L 8 VJ 847/04 Rn. 32, Anspruch nach Polyomyelitis-Impfung wurde anerkannt, weil Sachverständiger die Impfung als Ursache für Epilepsie für möglich hielt und erbliche Vorbelastung ausgeschlossen werden konnte. (12) BSG, Urt. vom 28. Juni 2000 — B 9 VG 3/99 R (13) BSG, Urt. vom 19. März 1986 — 9a RVi 2/84 Rn. 8 (14) BSG, Urt. vom 19. März 1986 — 9a RVi 2/84 Rn. 8; Bay. LSG, Urt. vom 14. Mai 2019 — L 15 VJ 9/17 Rn. 53 (15) Vgl. hierzu Kapitel 15.4 (16) Bay. LSG, Urt. vom 14.05.2019 — L 15 VJ 9/17 Rn. 55 (17) BSG, Urt. vom 09.05.2006, B 2 U 1/05 R; Bay. LSG, Urt. vom 14.05.2019 — L 15 VJ 9/17 Rn. 56 (18) Vgl. hierzu Kapitel 15.4 (19) Dies bestätigt die "Auswertung der Meldungen von Verdachtsfällen auf Impfkomplikationen nach dem Infektionsschutzgesetz", eine Publikation aus dem Jahr 2002, wonach fast keiner der gemeldeten Verdachtsfälle als kausal mit der Impfung angesehen wurde, https://www.pei.de/SharedDocs/Downloads/wiss-publikationen-volltext/bundesgesundheitsblatt/2002/2002-auswertung-impfkomplikationen-infektionsschutzgesetz.pdf?__blob=publicationFile&v=2 (20) Bay. LSG, Urt. vom 14. Mai 2019 — L 15 VJ 9/17 Rn. 40 Dieser Artikel erschien auf Rubikon am 04.12.2021 und ist unter einer Creative Commons-Lizenz (Namensnennung – Nicht kommerziell – Keine Bearbeitungen 4.0 International) lizenziert. Unter Einhaltung der Lizenzbedingungen dürfen Sie es verbreiten und vervielfältigen. Wie aufschlussreich fanden Sie diesen Artikel? Lesen Sie den ganzen Artikel
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ANDREAS POPP klärt UNGLAUBLICHES :"Alle Beamte sind nach §839 BGB für di...
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Architekt haftet vor Vermessungsingenieur
BGB §§ 633, 634 Nr. 2, 839; GG Art. 34; StHG/DDR § 1
1. Die Erstellung eines amtlichen Lageplans durch einen öffentlich bestellten Vermessungsingenieur zur Vorlage bei der Baugenehmigungsbehörde ist eine öffentlich-rechtliche Tätigkeit.
2. Der Vermessungsingenieur haftet wegen Mängeln bei der Erstellung des Lageplans gegenüber dem Bauherrn nicht, wenn diesem eine anderweitige…
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#12 U 157/17#14 O 268/13#Architekt#Baugenehmigung#BGB § 633#BGB § 634#BGB § 839#Lageplan#Vermessungsingenieur
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Sozialämter müssen besser beraten
Sozialämter müssen besser beraten
Sozialämter müssen auch über Leistungen anderer Träger informieren Nachricht A027/2018 Keine hinreichende Beratung stellt einen Pflichtenverstoß dar
Der Bundesgerichtshof hatte sich kürzlich mit den Schadensersatzansprüchen eines Rechtssuchenden zu beschäftigen, welche auf dem Wege der Staatshaftung wegen Amtspflichtverletzung einer Mitarbeiterin eines Sozialamtes nach § 839 BGB i. V. M.…
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Dem Träger der Straßenbaulast obliegt die Erhaltung der Verkehrssicherheit der Straßen; ein Verstoß dagegen kann einen Schadensersatzanspruch wegen Amtspflichtverletzung begründen (§ 839 Abs. 1 BGB iVm. Art 34 GG). Die Verkehrssicherungspflicht erstreckt sich auch auf Straßenbäume.
Es ist ausreichend, wenn in regelmäßigen Zeitabständen die Straßenbäume auf ihre Standfestigkeit geprüft werden. Als gefährdet angesehene Bäume oder Teile von Bäumen sind zu beseitigen; kann dies nicht zeitnah erfolgen, ist der entsprechende Straßenabschnitt einstweilen für den Verkehr zu sperren.
Bei (auch orkanartigen) Sturm ist eine Sperrung der Straße wegen der Gefahr des Umsturzes von (auch gesunden) Bäumen oder Astbruch nicht notwendig. Der Verkehrssicherungspflichtige muss nur diejenigen Gefahren ausräumen bzw. vor ihnen warnen, die für den Benutzer bei erforderlicher Sorgfalt nicht rechtzeitig erkennbar sind oder auf die er sich nicht rechtzeitig einrichten kann, was bei einem aufkommenden (orkanartigen) Sturm nicht der Fall ist.
OLG Hamm, Hinweisbeschluss vom 28.06.2023 - 11 U 170/22 -
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Keine Amtshaftung bei Rückstauschäden trotz mangelhafter Kanalisation bei fehlender Sicherung durch Anlieger
Eine deliktische Verantwortlichkeit des öffentlich-rechtlichen Wasserwirtschaftsverbandes oder der Kommune gemäß § 839 Abs. 1 S. 1 BGB iVm Art 34 S. 1 GG (und eines mit den Arbeiten am Kanalnetz beauftragten Tiefbauunternehmers nach § 823 BGB) ist bei einem Rückstauschaden wegen falscher Planung der Kanalisation oder bei Arbeiten an der Kanalisation jedenfalls dann nicht gegeben, wenn die Satzung vorsieht, dass der Anlieger zum Einbau einer Rückstausicherung verpflichtet wird.
BGH, Urteil vom 19.11.2020 - III ZR 134/19 -
zum Bericht und Urteil: Recht kurz gefasst
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Haftung der Gemeinde wegen Verletzung von Unterhaltungspflichten an Gewässern (Löschteich)
Ist die Gemeinde Gewässerunterhaltungspflichtige, führt ein Schaden durch Nicht- oder Schlechterfüllung nicht zu einer Haftung wegen Amtspflichtverletzung (§ 839 BGB iVm. Art. 34 GG), da es sich bei der Gewässerunterhaltung allenfalls um eine der Allgemeinheit gegenüber bestehende Amtspflicht handeln würde. Ein Schaden wegen Schlecht- oder Nichterfüllung der Gewässerunterhaltungspflicht stellt sich aber als Verletzung der Verkehrssicherungspflicht nach § 823 BGB dar.
Die Haftung nach § 823 BGB bei Überlaufen eines Teichs (hier: Löschteich) bei extrem starken Regen entfällt dann, wenn der Gewässerunterhaltungspflichtige alle technisch möglichen und wirtschaftlich zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um eine Überschwemmung zu verhindern oder aber sich der Schaden auch bei diesen Maßnahmen ereignet hätte.
Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom 02.07.2020 - 11 U 191/19 -
zum Bericht und Urteil: Recht kurz gefasst
#verkehrssicherungspflicht#gewässerunterhaltungspflicht#amtspflicht#haftung#§ 823 BGB#§ 839 BGB#Art. 34 GG
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Impfschaden - rechtlich durchsetzbar?
Die Verhöhnung der Opfer
Wer Impfschäden erlitten hat, kann den Staat verklagen — als Opfer anerkannt zu werden gleicht jedoch einem Lotteriegewinn. Exklusivabdruck aus "Corona-Impfung". von Beate Bahner
Quelle: Liz Masoner/pixabay.com Beate Bahner setzte sich im April 2020 als eine der ersten Anwältinnen eindeutig und mit juristischen Argumenten gegen die Corona-Maßnahmen zur Wehr. Die Fachanwältin für Medizinrecht provozierte dadurch durchaus ungnädige Reaktionen der Staatsmacht. Die Popularität, die sie damals gewann, führte dazu, dass sehr viel Corona-Elend auf dem Schreibtisch ihrer Anwaltskanzlei landete. In diesem vierten Teil einer kleinen Reihe mit Buchauszügen aus ihrem Spiegel-Bestseller "Corona-Impfung: Was Ärzte und Patienten unbedingt wissen sollten" legt die Juristin dar, dass Geschädigte gegenüber Ärzten und Staat durchaus Rechte haben — tatsächlich auch Recht zu bekommen steht allerdings auf einem ganz anderen Blatt. Die angebliche Unterstützung des Staates Jeder Impfgeschädigte kann einen Entschädigungsanspruch gegen den Staat geltend machen — und zwar unabhängig davon, ob er auch persönlich gegen den impfenden Arzt auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld im Wege einer Arzthaftungsklage zivilrechtlich vorgeht (1). Für Impfschäden gelten die Regelungen des sozialen Entschädigungsrechts. Wer durch eine öffentlich empfohlene Schutzimpfung einen Impfschaden erlitten hat, erhält auf Antrag eine sogenannte Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz. Dies ist in § 60 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) ausdrücklich geregelt. Die dort zugesicherten Entschädigungsleistungen sollen die Akzeptanz der Schutzimpfung erhöhen. Dieser Entschädigung liegt der sogenannte Aufopferungsgedanke zugrunde, sie wurde erstmals 1961 in Zusammenhang mit der Impfpflicht gegen Pocken gesetzlich geregelt. Denn die Pockenimpfung ging mit einer erheblichen Zahl von schweren und nicht selten bleibenden Gesundheitsschäden einher. Die Ausrottung der Pocken konnte zum damaligen Zeitpunkt (angeblich) nur um den Preis von Impfschäden erreicht werden. Weil der durch die Pockenimpfung Geschädigte sich für die Gesundheit der Allgemeinheit "aufgeopfert" hatte, sollte er als Entschädigung eine Versorgung durch die Allgemeinheit wegen des Impfschadens erhalten (2). Die Entschädigung wurde mit der Pockenimpfung eingeführt, da diese eine erhebliche Zahl von schweren und nicht selten bleibenden Gesundheitsschäden verursachte. Tatsächlich wurde die Pockenkrankheit durch die Impfung nicht etwa reduziert, im Gegenteil: Hatte England im Jahr 1853, bevor die Pockenimpfung dort Pflicht wurde, etwa 2 Pockentodesfälle je 100.000 Einwohner zu verzeichnen, so gab es 20 Jahre später — trotz oder wegen der Impfung — dort fünfmal so viele Todesfälle durch die Pocken. Im Jahr 1928 bestätigte ein Beitrag in der renommierten Fachzeitschrift British Medical Journal, dass das Risiko, an Pocken zu sterben, für die Geimpften fünfmal so hoch war wie für die Ungeimpften (3). Die sogenannte Aufopferung des Individuums für die Allgemeinheit forderte also schon vor über 150 Jahren einen sehr hohen tödlichen Tribut. Nach Einführung der Pockenimpfung verstarben in England fünfmal so viele Menschen an Pocken. Der Patient kann also sowohl den Arzt in Anspruch nehmen als auch direkt beim Staat eine Entschädigung wegen eines Impfschadens beantragen. Dies ergibt sich auch aus § 63 Abs. 2 IfSG, wonach ein Schadensersatzanspruch gegen den Staat aus den Grundsätzen der fahrlässigen Amtspflichtverletzung nach § 839 BGB den Versorgungsanspruch nach § 60 IfSG nicht ausschließt. Dasselbe gilt auch für Arzthaftungsklagen gegen den Arzt. Allerdings kann eine (eventuelle) finanzielle Entschädigung für eine möglicherweise lebenslange gesundheitliche Beeinträchtigung niemals den tatsächlichen Schaden und den Schmerz der Betroffenen lindern. Denn Gesundheit ist das höchste Gut — sie ist durch nichts aufzuwiegen, und ganz sicherlich nicht durch eine kleine Rentenzahlung und die Übernahme der Behandlungskosten. Vor allem wird es sich am Ende dieses Kapitels zeigen, dass die Chance, überhaupt eine entsprechende Entschädigung zu erhalten, nach einem meist jahrelangen mühsamen Kampf enorm gering ist. Ein eventueller Entschädigungsanspruch gegen den Staat schließt die Arzthaftungsansprüche gegen den Arzt persönlich nicht aus. Die Beurteilung, ob eine im zeitlichen Zusammenhang mit einer Impfung eingetretene gesundheitliche Schädigung durch die Impfung verursacht wurde, ist Aufgabe des Versorgungsamtes im jeweiligen Bundesland. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Versorgungsamtes ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten möglich. Der Versorgungsanspruch nach § 60 IfSG Nach § 60 Abs. 1 S. 1 IfSG besteht bei einem Impfschaden auf Antrag ein Anspruch auf Versorgung, wenn der Schaden durch eine Schutzimpfung oder eine andere prophylaktische Maßnahme verursacht wurde. Ein Impfschaden ist nach der Definition des § 2 Nr. 11 IfSG: (…) die gesundheitliche und wirtschaftliche Folge einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung durch die Schutzimpfung; ein Impfschaden liegt auch vor, wenn mit vermehrungsfähigen Erregern geimpft wurde und eine andere als die geimpfte Person geschädigt wurde. Nach § 1 Coronavirus-Impfverordnung (4) haben alle Personen in Deutschland einen Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 und sind daher — bei Vorliegen aller weiteren Voraussetzungen eines Entschädigungsanspruchs — grundsätzlich anspruchsberechtigt nach § 60 IfSG. Angesichts dieser klaren Regelung kommt es auch nicht darauf an, ob eine Landesbehörde oder die STIKO eine entsprechende Empfehlung ausgesprochen haben. Diese Empfehlung wirkt sich bei der Corona-Impfung nur im Hinblick auf eine Priorisierung im Falle eines Impfstoffmangels aus, der ja schon seit Monaten nicht mehr vorliegt. § 60 IfSG gilt auch für Kinder und Jugendliche unter 17 Jahren, für die die STIKO keine generelle Impfempfehlung ausgesprochen hat. Diese Impfungen sind ebenfalls nach der Coronavirus-Impfverordnung zulässig (5). Laut einer Stellungnahme des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) übernimmt der Bund potenzielle Versorgungsansprüche der Patienten auch bei den ab September 2021 möglichen Auffrischimpfungen, vorausgesetzt die ärztlichen Sorgfaltspflichten bei der Aufklärung und Verabreichung des Impfstoffs werden beachtet (6). Art und Umfang der Entschädigung Der Inhalt des Versorgungsanspruchs richtet sich gemäß § 60 Abs. 1 S. 1 IfSG grundsätzlich nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) (7). Der Begriff "Entschädigung" oder "Schadensersatz" wird nicht verwendet, es handelt sich vielmehr um einen sogenannten "Versorgungsanspruch wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schädigung durch die Impfung". Ein Schmerzensgeld ist — anders als beim Arzthaftungsanspruch — ausdrücklich nicht vorgesehen. Die Versorgung beinhaltet in Abhängigkeit vom festgestellten Grad der Schädigungsfolge (GdS): - einkommensunabhängige Leistungen, wie Grundrente, Pflegezulage, Kleiderverschleißzulage, Schwerstbeschädigtenzulage, und - einkommensabhängige Leistungen, wie Ausgleichsrente, Ehegattenzuschlag, Berufsschadensausgleich (8). Geregelt ist auch die Hinterbliebenenversorgung für Witwen, Witwer, Waisen und Eltern. Es besteht weiterhin die Möglichkeit der Übernahme von Kosten bei schädigungsbedingter Pflegebedürftigkeit und bei Heimaufenthalt sowie der Zahlung von Sterbe- und Bestattungsgeld. Weitere Leistungen sind Heil- und Krankenbehandlung, Fürsorge (Kriegsopferfürsorge) und Versorgung mit orthopädischen Hilfsmitteln. Dem Geschädigten sind im Rahmen der Heilbehandlung auch heilpädagogische Behandlung, heilgymnastische und bewegungstherapeutische Übungen zu gewähren, wenn diese bei der Heilbehandlung notwendig sind (vgl. § 62 IfSG). Die "Versorgungsansprüche" sind in detailreichen Vorschriften in §§ 9 ff. Bundesversorgungsgesetz geregelt. Erfahrungsgemäß muss um fast jede Position erbittert gekämpft werden. Voraussetzung ist allerdings, dass im Falle einer Impfung ein Impfschaden überhaupt anerkannt wird. Sodann muss der Grad der Schädigungsfolge festgestellt werden, damit überhaupt erst die Voraussetzungen für mögliche Versorgungsansprüche erfüllt sind. Erste Schritte bei Verdacht auf Impfschaden Melden Sie Ihren Verdacht dem impfenden Arzt, dem zuständigen Gesundheitsamt und/oder dem Landesversorgungsamt Ihres Bundeslandes (9). Ausreichend ist dabei die Mitteilung an die entsprechende Stelle, dass Sie einen Impfschaden vermuten und diesen überprüfen lassen möchten. - Schreiben Sie alle Reaktionen auf, die Sie im Zusammenhang einer Impfung sehen. - Sichern Sie Ihr Impfbuch (oder Impfpass), eventuelle Arztbriefe und Krankenhausberichte. - Sofern Sie Zeugen für Reaktionen haben, sollen auch diese ihre Beobachtungen aufschreiben. - Führen Sie Tagebuch. Alles, was von Ihrem bisherigen Gesundheitszustand abweicht, könnte wichtig sein. Wichtig ist grundsätzlich der zeitliche Zusammenhang. Wenden Sie sich an einen Experten, zum Beispiel an einen auf das Impfrecht spezialisierten Anwalt oder an einen der Verbände, die eventuell weitere Empfehlungen zur Unterstützung aussprechen können. Nachfolgend finden sich beispielhaft einige Vereine, Verbände und weiterführende Homepages: - www.bundesverein-impfgeschädigter-ev.de - www.individuelle-impfentscheidung.de - www.impfentscheidung.online - www.impfkritik.de - www.efi-online.de - www.impf-report.de - www.impfausschuss.de - www.zentrum-der-gesundheit.de/bibliothek/impfen Einleitung des Verfahrens Nach der Meldung des Impfschadens durch den Arzt oder den Geschädigten muss der Impfgeschädigte einen schriftlichen Antrag stellen. Zuständig hierfür sind die jeweiligen Versorgungsämter der Länder (§ 64 Abs. 1 IfSG). Die konkret zuständigen Behörden können im Internet oder bei den Gesundheitsämtern erfragt werden. Mit dem Antrag wird automatisch ein Verfahren eingeleitet. Dem Antrag sind verschiedene Unterlagen beizufügen, insbesondere Nachweise über die Verabreichung der Corona-Impfung, also der Impfausweis und die nachfolgenden Behandlungsunterlagen. Das Versorgungsamt beauftragt sodann einen oder auch mehrere Gutachter, die den Antrag, den behaupteten Schaden und insbesondere die Kausalität zwischen Schaden und Impfung prüfen (und im Zweifel ablehnen). Auf die Wahl des Gutachters besteht in der Regel kein Einfluss, obwohl versucht werden kann, einen solchen vorzuschlagen. Ein sehr kostspieliges, privat in Auftrag gegebenes Gutachten ist erst dann zu empfehlen, wenn der Antrag abgelehnt wurde. Wird der Impfschaden anerkannt, stehen dem Betroffenen beziehungsweise den Angehörigen die oben genannten Versorgungsleistungen zu. Führt das Gutachten aber dazu, dass keine Entschädigung zugestanden wird, weil die Kausalität zwischen Impfung und Schaden vom Geschädigten nicht nachgewiesen wurde, was leider meistens der Fall ist, kann gegen den Bescheid binnen Monatsfrist Widerspruch eingelegt werden. Es wird dann in diesem Widerspruchsverfahren erneut ein Gutachten erstellt, wobei ein ursächlicher Zusammenhang mit der Impfung voraussichtlich wiederum bestritten werden wird. Beweis des Impfschadens durch den Geschädigten Die durch die Corona-Impfung geschädigte Person hat also "dem Grunde nach" zwar einen Anspruch auf "Versorgung". Der Geschädigte ist jedoch — ebenso wie im zivilrechtlichen Arzthaftungsprozess gegen den Arzt — auch bei der Durchsetzung dieses Anspruchs in der sogenannten Beweislast (10). Er muss also auch bei der Geltendmachung eines Versorgungsanspruchs gegen den Staat nachweisen, dass seine Beschwerden, die gesundheitliche Schädigung oder gar der Tod des Angehörigen "durch die Schutzimpfung" erfolgt sind — und nicht auf einer anderen Ursache beruhen. Allein die Geltendmachung eines Impfschadens reicht für die Anerkennung eines Versorgungsanspruchs nicht aus. Der Staat wird nämlich immer behaupten, der Schaden beruhe auf einer anderen Ursache — selbst wenn der Patient eine Stunde nach der Impfung verstirbt. Der Geschädigte selbst muss also den schädigenden Vorgang, zunächst die Durchführung der Schutzimpfung, eine Impfkomplikation in Form einer gesundheitlichen Schädigung und die Dauerhaftigkeit der gesundheitlichen Schädigung (sog. Impfschaden) mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachweisen (11). Diese Tatsachen müssen mit einem so hohen Grad an Wahrscheinlichkeit festgestellt sein, dass kein vernünftiger, den Sachverhalt überschauender Mensch mehr am Vorliegen der Tatsachen zweifelt (12). Nachweis der Kausalität ist schwer zu erbringen Den Nachweis, dass die Schädigung auf der Impfung beruht, muss der Geschädigte nur mit hinreichender Wahrscheinlichkeit führen (§ 61 S. 1 IfSG) (13). Das bedeutet, dass nach sachgerechter Abwägung aller wesentlichen Umstände mehr für als gegen einen Kausalzusammenhang zwischen Impfung und Schaden spricht (14). § 61 IfSG bestimmt in Anlehnung an § 1 Absatz 3 BVG: Zur Anerkennung eines Gesundheitsschadens als Folge einer Schädigung im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 genügt die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs. Wenn diese Wahrscheinlichkeit nur deshalb nicht gegeben ist, weil über die Ursache des festgestellten Leidens in der medizinischen Wissenschaft Ungewissheit besteht, kann mit Zustimmung der für die Kriegsopferversorgung zuständigen obersten Landesbehörde der Gesundheitsschaden als Folge einer Schädigung im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 anerkannt werden. Die Zustimmung kann allgemein erteilt werden. Angesichts der bislang zu beobachtenden kategorischen Leugnung eines Zusammenhangs zwischen dem Gesundheitsschaden oder dem Tod zur vorherigen Corona-Impfung durch Ärzte (15), Betroffene oder Angehörige wird genau diese Frage der Kausalität jedoch die größte Hürde im Verfahren sein. Bei mehreren Schadensursachen beruht der Schaden rechtlich zwar dann auf der Impfung, wenn die Impfung nach Bedeutung und Tragweite für den Eintritt des Schadens mindestens so wichtig ist wie die übrigen Umstände zusammen (16). Die fraglichen Ursachenzusammenhänge müssen hierbei nach aktuellen und neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen beurteilt werden (17). Dieses Buch hat jedoch belegt, dass im Zusammenhang mit der Corona-Impfung auf nahezu alle wissenschaftlichen Erkenntnisse und evidenzbasierten Nachweise verzichtet wurde, dass es daher ein nahezu allgemeines Leugnen des Schädigungscharakters der Impfung gibt (18) und dass der Kausalitätsnachweis daher nur mit redlichen ärztlichen Sachverständigen zu führen sein wird. Diese Redlichkeit ist — spätestens seit der Einführung der "Epidemischen Lage" durch § 5 IfSG im März 2020 — leider so selten geworden wie ein Goldfund am Rhein. Spätestens jetzt wird klar, dass die Anerkennung eines Impfschadens einem Lotteriespiel ähnelt. Denn wenn die Symptome nicht unmittelbar nach der Impfung auftreten und wenn von den Sachverständigen für den Schaden andere Umstände verantwortlich gemacht werden oder die Symptome als untypisch beziehungsweise im Zusammenhang mit der Impfung als nicht erklärbar eingestuft werden, stehen die Chancen für die Anerkennung eines Impfschadens schlecht (19). Damit entfällt auch jedweder Anspruch auf finanzielle Entschädigung. Herrscht in der medizinischen Wissenschaft hinsichtlich der Ursächlichkeiten Ungewissheit, kann ein Schaden zwar gegebenenfalls mit Zustimmung der für die Kriegsopferversorgung zuständigen obersten Landesbehörde anerkannt werden (§ 61 S. 2 IfSG) (20). Ein solcher Anspruch ist aber nicht einklagbar, sondern beruht auf dem Ermessen und damit dem Wohlwollen der zuständigen Behörden. Hierauf zu hoffen wäre höchst blauäugig. Damit erhalten die geschädigten Patienten letztendlich im Zweifel keinerlei Entschädigung und Unterstützung. Kein Patient sollte sich darauf verlassen, dass er im Falle eines Impfschadens irgendeine Unterstützung des Staates erwarten kann.
Quellen und Anmerkungen: (1) Auf diese angebliche "Entschädigung" und die damit verbundene angebliche Haftungsfreistellung der Ärzte hatte die KBV ausdrücklich hingewiesen, um hierdurch sowohl die Ärzteschaft als auch die (möglicherweise) beunruhigten Bürger zu vertrösten und in Sicherheit zu wiegen, vgl. Kapitel 2.3 (2) Nationaler Impfplan vom 1. Januar 2012, S. 49, https://www.saarland.de/SharedDocs/Downloads/DE/msgff/tp_gesundheitpr%C3%A4vention/downloads_servicegesundheit/downloads_impfungen/download_nationalerimpfplan.pdf (3) Vgl. Engelbrecht/Köhnlein, Virus-Wahn, S. 54 m. w. N. Auch die Philippinen erlebten Anfang des 20. Jahrhunderts trotz vollständiger Durchimpfung ihre schlimmste Pockenepidemie. (4) CoronaImpfV, Stand 13. Juli 2021, https://www.gesetze-im-internet.de/coronaimpfv_2021-06/ BJNR615310021.html (5) Nachricht der KBV vom 10. August 2021, https://www.kbv.de/html/1150_53651.php (6) Nachricht der KBV vom 10. August 2021, https://www.kbv.de/html/1150_53651.php (7) "Bundesversorgungsgesetz" in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2020) geändert worden ist, https://www.gesetze-im-internet.de/bvg/BVG.pdf Das Bundesversorgungsgesetz (BVG) regelt in Deutschland die staatliche Versorgung von Kriegsopfern des Zweiten Weltkriegs. Durch die entsprechende Anwendung der Leistungsvorschriften bei sonstigen Personenschäden stellt es mittlerweile die zentrale Vorschrift des sozialen Entschädigungsrechts dar. Das Gesetz gilt nach § 68 SGB I als besonderer Bestandteil des Sozialgesetzbuches und wird zum 1. Januar 2024 in das Vierzehnte Buch Sozialgesetzbuch eingeordnet. (8) Vgl. hinsichtlich des Versorgungsumfangs §§ 9 ff. Bundesversorgungsgesetz (9) Vgl. zur Meldepflicht Kapitel 16 (10) Vgl. hierzu Kapitel 29.1 (11) BSG, Beschl. vom 29. Januar 2018 — B 9 V 39/17 B Rn. 7; Bay. LSG, Urt. vom 14. Mai 2019 — L 15 VJ 9/17. Im konkreten Fall wurde der Nachweis der Impfimplikation als nicht erbracht angesehen, da "Schreien" nach der MMRV-Impfung auch andere Ursachen haben könne; LSG Baden-Württemberg, Urt. vom 21. Juli 2006 — L 8 VJ 847/04 Rn. Lesen Sie den ganzen Artikel
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Impfschaden - rechtlich durchsetzbar?
Die Verhöhnung der Opfer Wer Impfschäden erlitten hat, kann den Staat verklagen — als Opfer anerkannt zu werden gleicht jedoch einem Lotteriegewinn. Exklusivabdruck aus "Corona-Impfung". von Beate Bahner Beate Bahner setzte sich im April 2020 als eine der ersten Anwältinnen eindeutig und mit juristischen Argumenten gegen die Corona-Maßnahmen zur Wehr. Die Fachanwältin für Medizinrecht provozierte dadurch durchaus ungnädige Reaktionen der Staatsmacht. Die Popularität, die sie damals gewann, führte dazu, dass sehr viel Corona-Elend auf dem Schreibtisch ihrer Anwaltskanzlei landete. In diesem vierten Teil einer kleinen Reihe mit Buchauszügen aus ihrem Spiegel-Bestseller "Corona-Impfung: Was Ärzte und Patienten unbedingt wissen sollten" legt die Juristin dar, dass Geschädigte gegenüber Ärzten und Staat durchaus Rechte haben — tatsächlich auch Recht zu bekommen steht allerdings auf einem ganz anderen Blatt. Die angebliche Unterstützung des Staates Jeder Impfgeschädigte kann einen Entschädigungsanspruch gegen den Staat geltend machen — und zwar unabhängig davon, ob er auch persönlich gegen den impfenden Arzt auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld im Wege einer Arzthaftungsklage zivilrechtlich vorgeht (1). Für Impfschäden gelten die Regelungen des sozialen Entschädigungsrechts. Wer durch eine öffentlich empfohlene Schutzimpfung einen Impfschaden erlitten hat, erhält auf Antrag eine sogenannte Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz. Dies ist in § 60 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) ausdrücklich geregelt. Die dort zugesicherten Entschädigungsleistungen sollen die Akzeptanz der Schutzimpfung erhöhen. Dieser Entschädigung liegt der sogenannte Aufopferungsgedanke zugrunde, sie wurde erstmals 1961 in Zusammenhang mit der Impfpflicht gegen Pocken gesetzlich geregelt. Denn die Pockenimpfung ging mit einer erheblichen Zahl von schweren und nicht selten bleibenden Gesundheitsschäden einher. Die Ausrottung der Pocken konnte zum damaligen Zeitpunkt (angeblich) nur um den Preis von Impfschäden erreicht werden. Weil der durch die Pockenimpfung Geschädigte sich für die Gesundheit der Allgemeinheit "aufgeopfert" hatte, sollte er als Entschädigung eine Versorgung durch die Allgemeinheit wegen des Impfschadens erhalten (2). Die Entschädigung wurde mit der Pockenimpfung eingeführt, da diese eine erhebliche Zahl von schweren und nicht selten bleibenden Gesundheitsschäden verursachte. Tatsächlich wurde die Pockenkrankheit durch die Impfung nicht etwa reduziert, im Gegenteil: Hatte England im Jahr 1853, bevor die Pockenimpfung dort Pflicht wurde, etwa 2 Pockentodesfälle je 100.000 Einwohner zu verzeichnen, so gab es 20 Jahre später — trotz oder wegen der Impfung — dort fünfmal so viele Todesfälle durch die Pocken. Im Jahr 1928 bestätigte ein Beitrag in der renommierten Fachzeitschrift British Medical Journal, dass das Risiko, an Pocken zu sterben, für die Geimpften fünfmal so hoch war wie für die Ungeimpften (3). Die sogenannte Aufopferung des Individuums für die Allgemeinheit forderte also schon vor über 150 Jahren einen sehr hohen tödlichen Tribut. Nach Einführung der Pockenimpfung verstarben in England fünfmal so viele Menschen an Pocken. Der Patient kann also sowohl den Arzt in Anspruch nehmen als auch direkt beim Staat eine Entschädigung wegen eines Impfschadens beantragen. Dies ergibt sich auch aus § 63 Abs. 2 IfSG, wonach ein Schadensersatzanspruch gegen den Staat aus den Grundsätzen der fahrlässigen Amtspflichtverletzung nach § 839 BGB den Versorgungsanspruch nach § 60 IfSG nicht ausschließt. Dasselbe gilt auch für Arzthaftungsklagen gegen den Arzt. Allerdings kann eine (eventuelle) finanzielle Entschädigung für eine möglicherweise lebenslange gesundheitliche Beeinträchtigung niemals den tatsächlichen Schaden und den Schmerz der Betroffenen lindern. Denn Gesundheit ist das höchste Gut — sie ist durch nichts aufzuwiegen, und ganz sicherlich nicht durch eine kleine Rentenzahlung und die Übernahme der Behandlungskosten. Vor allem wird es sich am Ende dieses Kapitels zeigen, dass die Chance, überhaupt eine entsprechende Entschädigung zu erhalten, nach einem meist jahrelangen mühsamen Kampf enorm gering ist. Ein eventueller Entschädigungsanspruch gegen den Staat schließt die Arzthaftungsansprüche gegen den Arzt persönlich nicht aus. Die Beurteilung, ob eine im zeitlichen Zusammenhang mit einer Impfung eingetretene gesundheitliche Schädigung durch die Impfung verursacht wurde, ist Aufgabe des Versorgungsamtes im jeweiligen Bundesland. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Versorgungsamtes ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten möglich. Der Versorgungsanspruch nach § 60 IfSG Nach § 60 Abs. 1 S. 1 IfSG besteht bei einem Impfschaden auf Antrag ein Anspruch auf Versorgung, wenn der Schaden durch eine Schutzimpfung oder eine andere prophylaktische Maßnahme verursacht wurde. Ein Impfschaden ist nach der Definition des § 2 Nr. 11 IfSG: (…) die gesundheitliche und wirtschaftliche Folge einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung durch die Schutzimpfung; ein Impfschaden liegt auch vor, wenn mit vermehrungsfähigen Erregern geimpft wurde und eine andere als die geimpfte Person geschädigt wurde. Nach § 1 Coronavirus-Impfverordnung (4) haben alle Personen in Deutschland einen Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 und sind daher — bei Vorliegen aller weiteren Voraussetzungen eines Entschädigungsanspruchs — grundsätzlich anspruchsberechtigt nach § 60 IfSG. Angesichts dieser klaren Regelung kommt es auch nicht darauf an, ob eine Landesbehörde oder die STIKO eine entsprechende Empfehlung ausgesprochen haben. Diese Empfehlung wirkt sich bei der Corona-Impfung nur im Hinblick auf eine Priorisierung im Falle eines Impfstoffmangels aus, der ja schon seit Monaten nicht mehr vorliegt. § 60 IfSG gilt auch für Kinder und Jugendliche unter 17 Jahren, für die die STIKO keine generelle Impfempfehlung ausgesprochen hat. Diese Impfungen sind ebenfalls nach der Coronavirus-Impfverordnung zulässig (5). Laut einer Stellungnahme des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) übernimmt der Bund potenzielle Versorgungsansprüche der Patienten auch bei den ab September 2021 möglichen Auffrischimpfungen, vorausgesetzt die ärztlichen Sorgfaltspflichten bei der Aufklärung und Verabreichung des Impfstoffs werden beachtet (6). Art und Umfang der Entschädigung Der Inhalt des Versorgungsanspruchs richtet sich gemäß § 60 Abs. 1 S. 1 IfSG grundsätzlich nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) (7). Der Begriff "Entschädigung" oder "Schadensersatz" wird nicht verwendet, es handelt sich vielmehr um einen sogenannten "Versorgungsanspruch wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schädigung durch die Impfung". Ein Schmerzensgeld ist — anders als beim Arzthaftungsanspruch — ausdrücklich nicht vorgesehen. Die Versorgung beinhaltet in Abhängigkeit vom festgestellten Grad der Schädigungsfolge (GdS): - einkommensunabhängige Leistungen, wie Grundrente, Pflegezulage, Kleiderverschleißzulage, Schwerstbeschädigtenzulage, und - einkommensabhängige Leistungen, wie Ausgleichsrente, Ehegattenzuschlag, Berufsschadensausgleich (8). Geregelt ist auch die Hinterbliebenenversorgung für Witwen, Witwer, Waisen und Eltern. Es besteht weiterhin die Möglichkeit der Übernahme von Kosten bei schädigungsbedingter Pflegebedürftigkeit und bei Heimaufenthalt sowie der Zahlung von Sterbe- und Bestattungsgeld. Weitere Leistungen sind Heil- und Krankenbehandlung, Fürsorge (Kriegsopferfürsorge) und Versorgung mit orthopädischen Hilfsmitteln. Dem Geschädigten sind im Rahmen der Heilbehandlung auch heilpädagogische Behandlung, heilgymnastische und bewegungstherapeutische Übungen zu gewähren, wenn diese bei der Heilbehandlung notwendig sind (vgl. § 62 IfSG). Die "Versorgungsansprüche" sind in detailreichen Vorschriften in §§ 9 ff. Bundesversorgungsgesetz geregelt. Erfahrungsgemäß muss um fast jede Position erbittert gekämpft werden. Voraussetzung ist allerdings, dass im Falle einer Impfung ein Impfschaden überhaupt anerkannt wird. Sodann muss der Grad der Schädigungsfolge festgestellt werden, damit überhaupt erst die Voraussetzungen für mögliche Versorgungsansprüche erfüllt sind. Erste Schritte bei Verdacht auf Impfschaden Melden Sie Ihren Verdacht dem impfenden Arzt, dem zuständigen Gesundheitsamt und/oder dem Landesversorgungsamt Ihres Bundeslandes (9). Ausreichend ist dabei die Mitteilung an die entsprechende Stelle, dass Sie einen Impfschaden vermuten und diesen überprüfen lassen möchten. - Schreiben Sie alle Reaktionen auf, die Sie im Zusammenhang einer Impfung sehen. - Sichern Sie Ihr Impfbuch (oder Impfpass), eventuelle Arztbriefe und Krankenhausberichte. - Sofern Sie Zeugen f��r Reaktionen haben, sollen auch diese ihre Beobachtungen aufschreiben. - Führen Sie Tagebuch. Alles, was von Ihrem bisherigen Gesundheitszustand abweicht, könnte wichtig sein. Wichtig ist grundsätzlich der zeitliche Zusammenhang. Wenden Sie sich an einen Experten, zum Beispiel an einen auf das Impfrecht spezialisierten Anwalt oder an einen der Verbände, die eventuell weitere Empfehlungen zur Unterstützung aussprechen können. Nachfolgend finden sich beispielhaft einige Vereine, Verbände und weiterführende Homepages: - www.bundesverein-impfgeschädigter-ev.de - www.individuelle-impfentscheidung.de - www.impfentscheidung.online - www.impfkritik.de - www.efi-online.de - www.impf-report.de - www.impfausschuss.de - www.zentrum-der-gesundheit.de/bibliothek/impfen Einleitung des Verfahrens Nach der Meldung des Impfschadens durch den Arzt oder den Geschädigten muss der Impfgeschädigte einen schriftlichen Antrag stellen. Zuständig hierfür sind die jeweiligen Versorgungsämter der Länder (§ 64 Abs. 1 IfSG). Die konkret zuständigen Behörden können im Internet oder bei den Gesundheitsämtern erfragt werden. Mit dem Antrag wird automatisch ein Verfahren eingeleitet. Dem Antrag sind verschiedene Unterlagen beizufügen, insbesondere Nachweise über die Verabreichung der Corona-Impfung, also der Impfausweis und die nachfolgenden Behandlungsunterlagen. Das Versorgungsamt beauftragt sodann einen oder auch mehrere Gutachter, die den Antrag, den behaupteten Schaden und insbesondere die Kausalität zwischen Schaden und Impfung prüfen (und im Zweifel ablehnen). Auf die Wahl des Gutachters besteht in der Regel kein Einfluss, obwohl versucht werden kann, einen solchen vorzuschlagen. Ein sehr kostspieliges, privat in Auftrag gegebenes Gutachten ist erst dann zu empfehlen, wenn der Antrag abgelehnt wurde. Wird der Impfschaden anerkannt, stehen dem Betroffenen beziehungsweise den Angehörigen die oben genannten Versorgungsleistungen zu. Führt das Gutachten aber dazu, dass keine Entschädigung zugestanden wird, weil die Kausalität zwischen Impfung und Schaden vom Geschädigten nicht nachgewiesen wurde, was leider meistens der Fall ist, kann gegen den Bescheid binnen Monatsfrist Widerspruch eingelegt werden. Es wird dann in diesem Widerspruchsverfahren erneut ein Gutachten erstellt, wobei ein ursächlicher Zusammenhang mit der Impfung voraussichtlich wiederum bestritten werden wird. Beweis des Impfschadens durch den Geschädigten Die durch die Corona-Impfung geschädigte Person hat also "dem Grunde nach" zwar einen Anspruch auf "Versorgung". Der Geschädigte ist jedoch — ebenso wie im zivilrechtlichen Arzthaftungsprozess gegen den Arzt — auch bei der Durchsetzung dieses Anspruchs in der sogenannten Beweislast (10). Er muss also auch bei der Geltendmachung eines Versorgungsanspruchs gegen den Staat nachweisen, dass seine Beschwerden, die gesundheitliche Schädigung oder gar der Tod des Angehörigen "durch die Schutzimpfung" erfolgt sind — und nicht auf einer anderen Ursache beruhen. Allein die Geltendmachung eines Impfschadens reicht für die Anerkennung eines Versorgungsanspruchs nicht aus. Der Staat wird nämlich immer behaupten, der Schaden beruhe auf einer anderen Ursache — selbst wenn der Patient eine Stunde nach der Impfung verstirbt. Der Geschädigte selbst muss also den schädigenden Vorgang, zunächst die Durchführung der Schutzimpfung, eine Impfkomplikation in Form einer gesundheitlichen Schädigung und die Dauerhaftigkeit der gesundheitlichen Schädigung (sog. Impfschaden) mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachweisen (11). Diese Tatsachen müssen mit einem so hohen Grad an Wahrscheinlichkeit festgestellt sein, dass kein vernünftiger, den Sachverhalt überschauender Mensch mehr am Vorliegen der Tatsachen zweifelt (12). Nachweis der Kausalität ist schwer zu erbringen Den Nachweis, dass die Schädigung auf der Impfung beruht, muss der Geschädigte nur mit hinreichender Wahrscheinlichkeit führen (§ 61 S. 1 IfSG) (13). Das bedeutet, dass nach sachgerechter Abwägung aller wesentlichen Umstände mehr für als gegen einen Kausalzusammenhang zwischen Impfung und Schaden spricht (14). § 61 IfSG bestimmt in Anlehnung an § 1 Absatz 3 BVG: Zur Anerkennung eines Gesundheitsschadens als Folge einer Schädigung im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 genügt die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs. Wenn diese Wahrscheinlichkeit nur deshalb nicht gegeben ist, weil über die Ursache des festgestellten Leidens in der medizinischen Wissenschaft Ungewissheit besteht, kann mit Zustimmung der für die Kriegsopferversorgung zuständigen obersten Landesbehörde der Gesundheitsschaden als Folge einer Schädigung im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 anerkannt werden. Die Zustimmung kann allgemein erteilt werden. Angesichts der bislang zu beobachtenden kategorischen Leugnung eines Zusammenhangs zwischen dem Gesundheitsschaden oder dem Tod zur vorherigen Corona-Impfung durch Ärzte (15), Betroffene oder Angehörige wird genau diese Frage der Kausalität jedoch die größte Hürde im Verfahren sein. Bei mehreren Schadensursachen beruht der Schaden rechtlich zwar dann auf der Impfung, wenn die Impfung nach Bedeutung und Tragweite für den Eintritt des Schadens mindestens so wichtig ist wie die übrigen Umstände zusammen (16). Die fraglichen Ursachenzusammenhänge müssen hierbei nach aktuellen und neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen beurteilt werden (17). Dieses Buch hat jedoch belegt, dass im Zusammenhang mit der Corona-Impfung auf nahezu alle wissenschaftlichen Erkenntnisse und evidenzbasierten Nachweise verzichtet wurde, dass es daher ein nahezu allgemeines Leugnen des Schädigungscharakters der Impfung gibt (18) und dass der Kausalitätsnachweis daher nur mit redlichen ärztlichen Sachverständigen zu führen sein wird. Diese Redlichkeit ist — spätestens seit der Einführung der "Epidemischen Lage" durch § 5 IfSG im März 2020 — leider so selten geworden wie ein Goldfund am Rhein. Spätestens jetzt wird klar, dass die Anerkennung eines Impfschadens einem Lotteriespiel ähnelt. Denn wenn die Symptome nicht unmittelbar nach der Impfung auftreten und wenn von den Sachverständigen für den Schaden andere Umstände verantwortlich gemacht werden oder die Symptome als untypisch beziehungsweise im Zusammenhang mit der Impfung als nicht erklärbar eingestuft werden, stehen die Chancen für die Anerkennung eines Impfschadens schlecht (19). Damit entfällt auch jedweder Anspruch auf finanzielle Entschädigung. Herrscht in der medizinischen Wissenschaft hinsichtlich der Ursächlichkeiten Ungewissheit, kann ein Schaden zwar gegebenenfalls mit Zustimmung der für die Kriegsopferversorgung zuständigen obersten Landesbehörde anerkannt werden (§ 61 S. 2 IfSG) (20). Ein solcher Anspruch ist aber nicht einklagbar, sondern beruht auf dem Ermessen und damit dem Wohlwollen der zuständigen Behörden. Hierauf zu hoffen wäre höchst blauäugig. Damit erhalten die geschädigten Patienten letztendlich im Zweifel keinerlei Entschädigung und Unterstützung. Kein Patient sollte sich darauf verlassen, dass er im Falle eines Impfschadens irgendeine Unterstützung des Staates erwarten kann. Quellen und Anmerkungen: (1) Auf diese angebliche "Entschädigung" und die damit verbundene angebliche Haftungsfreistellung der Ärzte hatte die KBV ausdrücklich hingewiesen, um hierdurch sowohl die Ärzteschaft als auch die (möglicherweise) beunruhigten Bürger zu vertrösten und in Sicherheit zu wiegen, vgl. Kapitel 2.3 (2) Nationaler Impfplan vom 1. Januar 2012, S. 49, https://www.saarland.de/SharedDocs/Downloads/DE/msgff/tp_gesundheitpr%C3%A4vention/downloads_servicegesundheit/downloads_impfungen/download_nationalerimpfplan.pdf (3) Vgl. Engelbrecht/Köhnlein, Virus-Wahn, S. 54 m. w. N. Auch die Philippinen erlebten Anfang des 20. Jahrhunderts trotz vollständiger Durchimpfung ihre schlimmste Pockenepidemie. (4) CoronaImpfV, Stand 13. Juli 2021, https://www.gesetze-im-internet.de/coronaimpfv_2021-06/ BJNR615310021.html (5) Nachricht der KBV vom 10. August 2021, https://www.kbv.de/html/1150_53651.php (6) Nachricht der KBV vom 10. August 2021, https://www.kbv.de/html/1150_53651.php (7) "Bundesversorgungsgesetz" in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2020) geändert worden ist, https://www.gesetze-im-internet.de/bvg/BVG.pdf Das Bundesversorgungsgesetz (BVG) regelt in Deutschland die staatliche Versorgung von Kriegsopfern des Zweiten Weltkriegs. Durch die entsprechende Anwendung der Leistungsvorschriften bei sonstigen Personenschäden stellt es mittlerweile die zentrale Vorschrift des sozialen Entschädigungsrechts dar. Das Gesetz gilt nach § 68 SGB I als besonderer Bestandteil des Sozialgesetzbuches und wird zum 1. Januar 2024 in das Vierzehnte Buch Sozialgesetzbuch eingeordnet. (8) Vgl. hinsichtlich des Versorgungsumfangs §§ 9 ff. Bundesversorgungsgesetz (9) Vgl. zur Meldepflicht Kapitel 16 (10) Vgl. hierzu Kapitel 29.1 (11) BSG, Beschl. vom 29. Januar 2018 — B 9 V 39/17 B Rn. 7; Bay. LSG, Urt. vom 14. Mai 2019 — L 15 VJ 9/17. Im konkreten Fall wurde der Nachweis der Impfimplikation als nicht erbracht angesehen, da "Schreien" nach der MMRV-Impfung auch andere Ursachen haben könne; LSG Baden-Württemberg, Urt. vom 21. Juli 2006 — L 8 VJ 847/04 Rn. 32, Anspruch nach Polyomyelitis-Impfung wurde anerkannt, weil Sachverständiger die Impfung als Ursache für Epilepsie für möglich hielt und erbliche Vorbelastung ausgeschlossen werden konnte. (12) BSG, Urt. vom 28. Juni 2000 — B 9 VG 3/99 R (13) BSG, Urt. vom 19. März 1986 — 9a RVi 2/84 Rn. 8 (14) BSG, Urt. vom 19. März 1986 — 9a RVi 2/84 Rn. 8; Bay. LSG, Urt. vom 14. Mai 2019 — L 15 VJ 9/17 Rn. 53 (15) Vgl. hierzu Kapitel 15.4 (16) Bay. LSG, Urt. vom 14.05.2019 — L 15 VJ 9/17 Rn. 55 (17) BSG, Urt. vom 09.05.2006, B 2 U 1/05 R; Bay. LSG, Urt. vom 14.05.2019 — L 15 VJ 9/17 Rn. 56 (18) Vgl. hierzu Kapitel 15.4 (19) Dies bestätigt die "Auswertung der Meldungen von Verdachtsfällen auf Impfkomplikationen nach dem Infektionsschutzgesetz", eine Publikation aus dem Jahr 2002, wonach fast keiner der gemeldeten Verdachtsfälle als kausal mit der Impfung angesehen wurde, https://www.pei.de/SharedDocs/Downloads/wiss-publikationen-volltext/bundesgesundheitsblatt/2002/2002-auswertung-impfkomplikationen-infektionsschutzgesetz.pdf?__blob=publicationFile&v=2 (20) Bay. LSG, Urt. vom 14. Mai 2019 — L 15 VJ 9/17 Rn. 40 Dieser Artikel erschien auf Rubikon am 04.12.2021 und ist unter einer Creative Commons-Lizenz (Namensnennung – Nicht kommerziell – Keine Bearbeitungen 4.0 International) lizenziert. Unter Einhaltung der Lizenzbedingungen dürfen Sie es verbreiten und vervielfältigen. Wie aufschlussreich fanden Sie diesen Artikel? Lesen Sie den ganzen Artikel
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Verwaltungsvollstreckung wegen eines privatrechtlichen Anspruchs durch eine Behörde und daraus resultierender Amtshaftungsanspruch
Der Verwaltungsvollstreckung unterliegen grundsätzlich nur Verwaltungsakte. Die Länder können in ihren Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzen regeln, dass bestimmte andere Geldforderungen auch im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung beigetrieben werden können.
In Rheinland-Pfalz können im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung auch Forderungen für Lieferung von Gas, Wasser, Wärme und elektrischer Energie im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung beigetrieben werden. Der Schuldner ist darüber zu belehren, dass er dagegen Widerspruch erheben kann und die die Behörde muss, wird Widerspruch erhoben, ihre Forderung mit Mahnbescheid oder Klage im Rahmen der allgemeinen Gerichtsbarkeit geltend machen.
Bei den Kosten für die Erneuerung eines Wasseranschlusses handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Forderung, wenn sie auf Satzungen beruht. Dann ist diese Forderung durch Verwaltungsakt geltend zu machen.
Wird die Forderung nur mit einer Rechnung geltend gemacht, kann daraus nicht im Rahmen der Veraltungsvollstreckung vorgegangen werden. Erfolgt dies gleichwohl, handelt es sich um eine Amtspflichtverletzung nach § 839 BGB iVm. Art. 34 GG.
Wird zudem ein Widerspruch gegen die Forderung nicht beachtet, der ihm Rahmen einer zulässigen Verwaltungsvollstreckung zur Geltendmachung privatrechtlicher Forderungen möglich wäre, liegt ebenfalls eine Amtspflichtverletzung vor.
Ein Verschulden des Amtsträgers ist anzunehmen, wenn dieser für die Ausübung des Amtes über die erforderlichen Kenntnisse und Befähigungen verfügen müsste.
OLG Koblenz, Urteil vom 12.09.2019 - 1 U 135/19 -
zum Bericht und Urteil: Recht kurz gefasst
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Architekt haftet vor Vermessungsingenieur
BGB §§ 633, 634 Nr. 2, 839; GG Art. 34; StHG/DDR § 1
1. Die Erstellung eines amtlichen Lageplans durch einen öffentlich bestellten Vermessungsingenieur zur Vorlage bei der Baugenehmigungsbehörde ist eine öffentlich-rechtliche Tätigkeit.
2. Der Vermessungsingenieur haftet wegen Mängeln bei der Erstellung des Lageplans gegenüber dem Bauherrn nicht, wenn diesem eine anderweitige…
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#12 U 157/17#14 O 268/13#Architekt#Baugenehmigung#BGB § 633#BGB § 634#BGB § 839#Lageplan#Vermessungsingenieur
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Freistaat haftet nicht wegen unwirksamer Mietpreisbremse
Freistaat haftet nicht wegen unwirksamer Mietpreisbremse
BauGB § 1 Abs. 5 Satz 1; BGB §§ 134, 556d Abs. 1, 2, §§ 556g, 839 Abs. 3; GG Art. 2 Abs. 1, Art. 14, 34; MiSchV § 1; RDG § 2
Der Staat kann grundsätzlich nicht für den Erlass eines unwirksamen Gesetzes in Anspruch genommen werden.
Dementsprechend haben Mieter wegen der unwirksamen Mietpreisbremse keinen Anspruch auf Schadenersatz gegenüber dem Freistaat Bayern.
LG München I, Urteil vom 21.11.2018…
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#BauGB § 1#BGB § 134#BGB § 556g#Freistaat Bayern#GG Art. 2#Haftung#Mietpreisbremse#MiSchV § 1#RDG § 2#Schadensersatz#unwirksam#unwirksames Gesetz
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Freistaat haftet nicht wegen unwirksamer Mietpreisbremse
Freistaat haftet nicht wegen unwirksamer Mietpreisbremse
BauGB § 1 Abs. 5 Satz 1; BGB §§ 134, 556d Abs. 1, 2, §§ 556g, 839 Abs. 3; GG Art. 2 Abs. 1, Art. 14, 34; MiSchV § 1; RDG § 2
Der Staat kann grundsätzlich nicht für den Erlass eines unwirksamen Gesetzes in Anspruch genommen werden.
Dementsprechend haben Mieter wegen der unwirksamen Mietpreisbremse keinen Anspruch auf Schadenersatz gegenüber dem Freistaat Bayern.
LG München I, Urteil vom 21.11.2018…
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