#§ 578 BGB
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Patientenakte – Anspruch auf Einsichtnahme
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Patientenakte – Anspruch auf Einsichtnahme
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AG Charlottenburg, Az.: 233 C 578/15, Urteil vom 10.06.2016 1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Einsichtnahme in die für ihn geführte Patientenakte (mit Ausnahme des Schreibens der … vom 23.04.2015) und zwar gemäß § 630 g Abs. 2 BGB […] ...
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Mieter darf weiteres Grundstück mitbenutzen: Erwerber tritt nicht in Mietvertrag ein
Mieter darf weiteres Grundstück mitbenutzen: Erwerber tritt nicht in Mietvertrag ein
Frankfurt/Wiesbaden: BGB § 566 Abs. 1, § 578 Abs. 2 Satz 1
Ist dem Mieter gestattet, ein im Eigentum des Vermieters stehendes weiteres Grundstück zu benutzen, das nicht Gegenstand des Mietvertrags ist, tritt bei einer späteren Veräußerung dieses Grundstücks der Erwerber nicht gemäß § 566 Abs. 1 BGB in den Mietvertrag ein.*)
Quelle und Volltext: ibr-online.de
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#§ 566 BGB#§ 578 BGB#Eigentum#Erwerber#Frankfurt#Gebäudekomplex#Grundstück#Mietdauer#Mieter#Mietvertrag#Rückbaupauschale#Vermieter#Wiesbaden
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Mietrechtsanpassungsgesetz Teil 1
Änderungen der Vorschriften über die sog. „Mietpreisbremse“
Zum 01.01.2019 ist das Gesetz zur Ergänzung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn und zur Anpassung der Regelungen über die Modernisierung der Mietsache (Mietrechtsanpassungsgesetz – MietAnpG) in Kraft getreten (vgl. BGBl I.2018, 2694). Das Gesetz sieht Änderungen vor bei der sog. „Mietpreisbremse“, den…
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#§ 126b BGB#§ 16 WoFG#§ 555b BGB#§ 556d BGB#§ 556e BGB#§ 556f BGB#§ 556g BGB#§ 557 BGB#§ 558 BGB#§ 559 BGB#§ 578 BGB#Änderung#Auskunftspflicht#EUV 2016/679#Mieterhöhung#Mietpreisbremse#Mietrechtsanpassungsgesetz#Mietrechtsnovellierungsgesetz#Mietverhältnis#Modernisierung#Vorschriften#Wohnraummietrecht#Wohnungsmarkt
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Mietrechtsanpassungsgesetz Teil 1
Änderungen der Vorschriften über die sog. „Mietpreisbremse“
Zum 01.01.2019 ist das Gesetz zur Ergänzung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn und zur Anpassung der Regelungen über die Modernisierung der Mietsache (Mietrechtsanpassungsgesetz – MietAnpG) in Kraft getreten (vgl. BGBl I.2018, 2694). Das Gesetz sieht Änderungen vor bei der sog. „Mietpreisbremse“, den…
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Ein über einen längeren Zeitraum als einem Jahr abgeschlossener Mietvertrag über einen Stellplatz bedarf nach §§ 550 S. 1, 578 BGB der Schriftform.
Vermietet der Eigentümer Wohnung und Stellplatz im Rahmen eines einheitlichen Mietvertrages an den Mieter und trennt er danach das Mietobjekt und veräußert es, tritt der Erwerber des Stellplatzes in diesen Mietvertrag (mit dem Eigentümer des Wohnraums zusammen) in den Mietvertrag ein. Dies gilt auch, wenn der Mieter von vornherein Stellplatz und Wohnung in zwei getrennten Verträgen von einem Vermieter anmietet und sodann Wohnung und/oder Stellplatz vom Vermieter getrennt veräußert werden.
Ein neu abgeschlossener Mietvertrag (auch wenn er konkludent geschlossen wird) erfüllt auch dann nicht die gesetzlich vorgesehene Schriftform, wenn er inhaltsgleich mit dem ursprünglich in schriftlicher Form niedergelegten Mietvertrag übereinstimmt, es aber an einer durch die Vertragsparteien unterzeichneten Vertragsurkunde ermangelt.
BGH, Urteil vom 15.01.2020 - XII ZR 46/19 -
zum Bericht und Urteil: Recht kurz gefasst
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Verwertungskündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB - Voraussetzungen
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Verwertungskündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB - Voraussetzungen
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LG Berlin, Az.: 63 S 578/09, Urteil vom 13.07.2010 Die Berufung der Kläger gegen das am 29.09.2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts Schöneberg – 3 C 213/09 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar Gründe I. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Verw......
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