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#§ 2314 BGB
gutachter · 2 months
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Selbständiges Beweisverfahren statt Auskunfts- und Wertermittlungsklage!
„…Ein Pflichtteilsberechtigter kann im Wege des selbständigen Beweisverfahrens gem. § 485 ZPO die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Ermittlung des Verkehrswerts einer im Nachlass vorhandenen Immobilie verlangen. Er ist nicht auf die Erhebung einer Auskunfts- und Wertermittlungsklage gem. § 2314 BGB zu verweisen….“ Quelle und Volltext: ibr-online.de
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raniehus · 2 years
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Der Pflichtteilsberechtigte hat gegenüber dem Erben einen Anspruch auf Auskunft über den Bestand des Nachlasses, § 2314 Abs. 1 S. 1 BGB. Das Bestandsverzeichnis muss keine Wertangaben enthalten. Gleichwohl hat der Erbe, getrennt vom Auskunftsanspruch zum Bestand, einen Anspruch auf Wertermittlung.
Das Wertermittlungsgutachten muss nicht durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen erfolgen. Dies sieht § 2314 BGB nicht vor. Ausreichend ist eine Schätzung durch das für das Grundstück zuständige Ortsgericht, welches nach § 2 des hessischen Ortsgerichtsgesetzes die berufene Stelle für das Schätzungswesen und Hilfsbehörde der Justiz ist und dessen Mitglieder über besondere Kenntnisse zur Lage der Grundstücke und deren wertbildende Faktoren verfügen sowie mit der Schätzung von Grundstücken vertraut sind (§ 18 Ortsgerichtsgesetz).
Die zur Schätzung berufenen Mitglieder des Ortsgerichts müssen unbefangen sein (es gelten die Regelungen des § 406 ZPO für vom Gericht beauftragte Sachverständige) und die Wertermittlung nach gängigen Methoden vorgenommen werden (wie die Sachwertmethode nach der Immobilienwertermittlungsordnung). Entspricht das Schätzgutachten des Ortsgerichts diesen Anforderungen, kommt der Erbe seiner Verpflichtung iSv. § 2314 BGB nach.
OLG Frankfurt, Urteil vom 08.12.2021 - 12 U 110/21 -
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rakotz-blog-blog · 5 years
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Unzureichendes notarielles Nachlassverzeichnis nach § 2314 Abs. 1 BGB
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Unzureichendes notarielles Nachlassverzeichnis nach § 2314 Abs. 1 BGB
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OLG Zweibrücken, Az.: 3 W 59/15, Beschluss vom 22.07.2015 I. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 04. Mai 2015 wird zurückgewiesen. II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdeführer. III. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 125.000 € festgesetzt. Gründe I. Der Beschwerdeführer begehrt den Erlass […] ...
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raniehus · 3 years
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Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten und die Voraussetzungen zur Belegeinsicht
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Ein Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten gegen den Erben erstreckt sich auf alle tatsächlich zum Erbfall vorhandenen Aktiv- und Passivposten, § 2314 Abs. 1 S. 1 BGB  (vgl. § 260 BGB).
Im Rahmen des Auskunftsanspruchs besteht kein allgemeiner Anspruch auf Belegeinsicht.
Nur ausnahmsweise sind vom Erben an den Pflichtteilsberechtigten Unterlagen vorzulegen, so wenn ein Unternehmen zum Nachlass gehört und zur Beurteilung von dessen Wert Bilanzen und ähnliche Unterlagen erforderlich sind, als auch dann, wenn der Wert einzelner Nachlassgegenstände ungewiss ist und die Vorlage für den Pflichtteilsberechtigten zum abschätzen des Wertes erforderlich ist.
Macht der Pflichtteilsberechtigte nur den Auskunftsanspruch nach § 2314 Abs. 1 S. 1 BGB geltend, hat er keinen Anspruch auf Einsicht in Belege. Einsicht in Belege kann er nur bei Geltendmachung der Wertermittlung der Nachlassgegenstände nach § 2314 Abs. 1 S. 2 BGB verlangen, wenn und soweit diese Belege dafür erforderlich sind.
OLG München, Urteil vom 23.08.2021 - 33 U 325/21 -
zum Bericht und Urteil: Recht kurz gefasst
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