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Ideen für Starnberg: Vorgezogene Neuwahlen ...
Herr Heinze aus Söcking hat vorgeschlagen:
”Um den Frieden in die Starnberger Kommunalpolitik zu bringen, ist eine sofortige Bürgermeisterwahl einschließlich Stadtratswahl notwendig. Aber wie geht das?”
Kann diese Idee umgesetzt werden?
Die Recherche:
(Quelle: GRUNDWISSEN KOMMUNALPOLITIK 2. Kommunales Wahlrecht in Deutschland Einführung, Daniela Leß)
Auch in Bayern ist die Abwahl des Bürgermeisters – wie in Baden-Württemberg – gesetzlich nicht vorgesehen. Weigert sich der 1. Bürgermeister, seinen Ver- pflichtungen nachzukommen, so beauftragt die Rechtsaufsichtsbehörde die weiteren Bürgermeister in ihrer Reihenfolge, für die Gemeinde zu handeln, so lange es erforderlich ist.
(Quelle: Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung – GO))
In der Bayerischen Gemeindeordnung ist aus dem gleichen Grund nichts zu finden.
(Quelle: befreundeter Rechtsanwalt)
Neuwahlen gibt es leider nur im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Bürgermeisters aus dem Amt - also Rücktritt. Eine Dienstenthebung ist nur durch das Disziplinargericht möglich. Das Ganze geht nach dem Recht für kommunale Wahlbeamte (http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayKWBG/true) , das Bezug nimmt auf das Beamtengesetz (http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayBG/true). Zur Dienstenthebung ist das Bayerische Disziplinargesetz heranzuziehen (http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayDG/true).
Im Disziplinargesetz ist zu finden:
§19 (1) 1Liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vor, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, ist der oder die Dienstvorgesetzte oder die Disziplinarbehörde verpflichtet, ein Disziplinarverfahren einzuleiten und die erforderlichen Ermittlungen durchzuführen. 2Die Einleitung ist aktenkundig zu machen. 3Der Dienstvorgesetzte oder die Disziplinarbehörde informieren sich gegenseitig von der Einleitung des Disziplinarverfahrens. 4Das Verfahren ist unverzüglich an die zuständige Behörde abzugeben, wenn die einleitende Stelle ihre Disziplinarbefugnis nicht für gegeben hält.
Das Bürgermeister aufgrund von Verfehlungen abgesetzt werden können, zeigt das Beispiel in Taufkirchen: http://www.sueddeutsche.de/muenchen/taufkirchen-buergermeister-poetke-vorlaeufig-des-amtes-enthoben-1.1516595
Im September war Oberlandesanwältin Siller nach mehrwöchiger Zeugenbefragung zu der Einschätzung gelangt, dass “ein Vorgesetzter, der die ihm gegenüber seinen Mitarbeitern obliegende Fürsorgepflicht in grobem Maße verletzt, ein schweres Dienstvergehen” begangen habe. Sie erwog daher bereits vor gut einem Monat eine vorläufige Dienstenthebung, vor einer endgültigen Entscheidung konnte Pötke abschließend zu den Ergebnissen der Ermittlungen Stellung nehmen.
(M)ein Fazit:
Ein Bürgermeister kann nur aus dem Amt scheiden,
wenn er das Amt aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann,
wenn er freiwillig aus dem Amt scheidet - also zurücktritt - oder
wenn er seine Dienstpflichten in einer Art verletzt, dass ein Disziplinarverfahren zu einer Amtsenthebung führt.
Welche Art von Pflichtverletzungen im Amt notwendig sind und wer bei wem so ein Verfahren initiieren darf oder kann, ist mir noch nicht ganz klar geworden … das so etwas möglich ist, zeigt der Fall in Taufkirchen (http://www.sueddeutsche.de/muenchen/taufkirchen-buergermeister-poetke-vorlaeufig-des-amtes-enthoben-1.1516595).
Eine Neuwahl des Stadtrats ist noch unmöglicher, da ja nach Ausscheiden eines Stadtrats einer Gruppierung ausreichend Nachrücker vorhanden sind. Dem Wunsch des Ideengebers könnte also nur entsprochen werden, wenn alle amtierenden Stadträte zeitgleich ihr Mandat aufgeben und dann automatisch die Nachrücker ihre Plätze einnehmen würden. Aber ich befürchte, dass damit die noch möglichen Streitigkeiten (so viele sind es ja gar nicht mehr, denn sonst wäre kein B2-Tunnel-Kompromiss entstanden und ein bisschen “Streiten” gehört ja zur Demokratie - es kommt halt auf den Stil an) nur auf andere Personen verlagert werden.
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