#Zumauerung
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Eigentümer darf sich nicht an Gemeinschaftseigentum vergreifen
1. Das Zumauern einer gemeinschaftlichen Flurfläche einer Wohnungseigentumsanlage zur Optimierung des eigenen Teileigentums ist unzulässig. 2. Ein “faktisches Sondernutzungsrecht” oder “faktisches Alleingebrauchsrecht” ist i.d.R. nicht anzuerkennen. 3. Die eigenmächtige Entfernung einer jahrelang zugeschweißten Tür zwischen verschiedenen Gemeinschafts-Flurbereichen und die Zumauerung dieser…
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