#Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
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bauerntanz · 3 months ago
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Aufpassen, bitte!
Aufpassen, bitte! Das OLG Bremen lässt die zwangsweise entsperren eines Mobiltelefon mittels erzwungenem Auflegen des Fingers auf den Sensor zu.
Wieder ein kleiner Beitrag zum Strafprozessrecht: Die Zwangsentsperrung des Smartphones durch gewaltsam abgenommenen Fingerabdruck hält das Oberlandesgericht Bremen (OLG) für verhältnismäßig. Es  sieht sogar eine geringere Eingriffsintensität, da keine Daten gespeichert werden. Das OLG hat damit in seinem Beschluss vom 8. Januar 2025 (Aktenz. 1 ORs 26/24) die zwangsweise Entsperrung von…
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aktionfsa-blog-blog · 2 years ago
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Griff mit "unfassbaren Schmerzen" rechtmäßig?
Ist die Androhung von Schmerzen schon Folter?
Diese Szene ist Bestandteil eines Videos, welches am 09. November in der Danziger Straße in Prenzlauer Berg aufgenommen wurde. Dazu gibt es, wie in der Juristerei üblich mehrere Meinungen.
So erklärte der Verwaltungsrechtler Dr. Patrick Heinemann in einem Gespräch mit LTO, dass die Behörden auch bei der Anwendung von Zwangsmitteln an den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gebunden sind.
Die Berliner Polizei stellt dagegen fest, dass in dem Video die Androhung einer möglichen und rechtlich zulässigen Transport- und Kontrolltechnik zu sehen sei und erklärt laut LTO weiter:
"Es findet immer eine Einzelfallbetrachtung statt, bei der die Polizei Berlin grundsätzlich in einer abgestuften Verfahrensweise agiert. Dabei werden die blockierenden Personen zunächst angesprochen und aufgefordert, sich von der Straße bzw. Kreuzung zu entfernen. Anschließend werden Zwangsmaßnahmen angedroht, die nach Prüfung des jeweiligen Einzelfalls angemessen, erforderlich und geeignet sind, um das polizeiliche Ziel, die Beendigung der Verkehrsbehinderung, durchzusetzen."
Bei den jeweiligen Einsatzentscheidungen spiele "auch der Erhalt der Einsatzfähigkeit der vor Ort befindlichen Polizeimitarbeitenden und die Vermeidung von körperlichen Überlastungen mithin körperlichen Verletzungen" eine Rolle.
LTO hat noch zwei weitere Juristen befragt, Prof. Dr. Joachim Wieland, Inhaber des Lehrstuhls u.a. für Öffentliches Recht an der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer und Prof. Dr. Markus Möstl, Inhaber des Lehrstuhls für öffentliches Recht an der Universität Bayreuth. Beide waren unabhängig voneinander der Meinung, dass sich "die vor der Anwendung unmittelbaren Zwangs notwendige Androhung auf ein verhältnismäßiges, also erforderliches und angemessenes Zwangsmittel beziehen" muss. Die Betroffenen sollten solche Vorfälle sofort vor dem Verwaltungsgericht Berlin klären lassen. Das wäre sogar im Rahmen eines Eilverfahrens möglich.
Ob im jeweiligen Augenblick des Geschehens ein rechtlicher Beistand verfügbar ist, bleibt fraglich ...
Mehr dazu bei https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/debatte-gewalt-polizei-letzte-generation-schmerzgriffe-verhaeltnismaessigkeit/
Kategorie[21]: Unsere Themen in der Presse Short-Link dieser Seite: a-fsa.de/d/3qX Link zu dieser Seite: https://www.aktion-freiheitstattangst.org/de/articles/8218-20221122-griff-mit-unfassbaren-schmerzen-rechtmaessig.htm
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dermontag · 3 years ago
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Wo bleibt das "Feingefühl"? Zwist um Park-Knöllchen für geflüchtete Ukrainer 17.04.2022, 22:13 Uhr Wieder einmal so eine Geschichte deutscher Gründlichkeit: Gerade aus dem Krieg geflüchtet, stellen Ukrainer ihre Autos ohne Bewohnerparkausweis und Umweltplakette ab - und bekommen Knöllchen. In Bonn führt das zu einem Streit. Park-Knöllchen für geflüchtete Ukrainer haben in Bonn für Diskussionen gesorgt. Die örtliche FDP hatte moniert, dass der Stadtordnungsdienst Bußgelder gegen Geflüchtete wegen Verstößen gegen das Bewohnerparken und fehlender Umweltplakette erlassen habe. "Für eine Übergangszeit wären mehr Feingefühl und eine kulante Regelung der deutlich bessere Weg", sagte der FDP-Ortsvorsitzende Bernd Bollmus. Die Stadt dagegen erklärte, "dass ein genereller Verzicht auf Verwarnungen, auch temporär, nicht in Betracht kommt". Die Verwaltung berücksichtige aber die besondere Situation der Geflüchteten. "Daher soll die Verwarnung bitte als Hinweis verstanden werden, sich bei der Stadtverwaltung zu melden, um das Thema klären zu können", teilte ein Sprecher mit. Eine landesweit einheitliche Regelung, wie mit ukrainischen Falschparkern verfahren werden soll, gibt es nach Angaben des Innenministeriums nicht. Dies liege im Ermessen der einzelnen Kommunen, sagte eine Sprecherin. In Köln etwa gehen die Ordnungskräfte bei Park-Verstößen von Ukrainern "unter Berücksichtigung der widerstreitenden Interessen im Lichte des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes vor", wie eine Sprecherin erklärte. "Bei gegenwärtigen Verkehrsgefährdungen schreiten sie im erforderlichen Maße mit den zur Verfügung stehenden Mitteln ein, bei grundsätzlichen Verstößen im Sinne der Straßenverkehrsordnung prüfen sie einzelfallabhängig." Auch die Landeshauptstadt Düsseldorf handelt nach eigenen Angaben "differenziert und mit dem nötigen Fingerspitzengefühl". In Essen und Dortmund dagegen würden Fahrzeuge mit ukrainischen Länderkennzeichen behandelt wie jedes andere falsch geparkte Auto auch, hieß es auf Anfrage. Wer gegen die Straßenverkehrsordnung verstoße, müsse - unabhängig von der Nationalität - damit rechnen, dass das Fehlverhalten verfolgt werde. Insgesamt sind nach Angaben der angefragten Städte bisher nur sehr wenige Fälle falsch geparkter ukrainischer Autos aufgefallen. Ohnehin könnten die Halter von im Ausland gemeldeten Fahrzeugen nur schwer oder gar nicht ermittelt werden.
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Ungeimpfte können in ihren Grundrechten eingeschränkt werden
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Ungeimpfte können in ihren Grundrechten eingeschränkt werden, so Hans-Jürgen Papier Ex-Präsident des Bundesverfassungsgerichts und einer der wichtigsten Staatsrechtler Deutschlands. Er erklärt er, warum Corona-Einschränkungen für Geimpfte nicht mehr vertretbar sind – es aus seiner Sicht aber gute Gründe gebe, Ungeimpfte vom öffentlichen Leben teilweise auszuschließen. „Freiheitsbeschränkungen sind gegenüber geimpften und genesenen Personen regelmäßig nicht mehr zulässig. Denn sie sind zur Verhinderung der Verbreitung der Covid-19-Erkrankung nicht mehr notwendig. Bei der Aufhebung oder Lockerung staatlicher Beschränkungsmaßnahmen für diese Personen geht es um die rechtlich gebotene Herstellung des verfassungsrechtlichen Normalzustands“, so Papier.
„Der Staat ist nicht verpflichtet, negativ getestete Personen den geimpften gleich zustellen“
Heißt: Pauschale Kontaktbeschränkungen, Ausgangssperren oder gar ein Lockdown dürfe es für Geimpfte zu Genesene nicht mehr geben. „Sie stehen jedenfalls nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Nutzen für den Infektionsschutz“, so der Verfassungsrechtler weiter.
Ungeimpfte können in ihren Grundrechten eingeschränkt werden
Eingriffe in die Grundrechte Ugeimpfter dagegen halte er nicht zwingend für verfassungswidrig: „Der Staat ist von Verfassungs wegen nicht verpflichtet, die nicht Geimpften, aber negativ getesteten Personen in jedem Fall den geimpften und genesenen Personen gleichzustellen. Er kann unter bestimmten Voraussetzungen eine sogenannte 2G-Lösung bei der Nutzung von öffentlichen Einrichtungen oder dem Besuch von Veranstaltungen verbindlich vorschreiben“. Das heißt: Auch wenn die Bundesregierung bislang bei öffentlichen Schulen, Museen, Theatern, Sporthallen oder Veranstaltungen auf die 3G-Regel (Zutritt für Genesene, Geimpfte und negativ Getestete) setze, könne der Staat prinzipiell ungeimpfte Personen ausschließen davon – also eine 2G-Regel vorschreiben. Denn „nach dem aktuellen medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisstand bietet jedenfalls der sogenannte Antigen-Test keine wirkliche Genauigkeit“, so Papiers Begründung. Weiter: „Zum anderen ist nicht sichergestellt, dass in jedem Fall eine exakte Anwendung dieses Tests erfolgte, sodass auch aus diesem Grunde eine zuverlässige Genauigkeit im Hinblick auf eine mögliche Infektion fehlt.“ Verfassungsrechtlich sei der Staat zudem „nicht verpflichtet, die Kosten der Tests einschränkungslos zu übernehmen. Eine Ausnahme besteht, wenn Personen ohne negativen Test keinen Zugang zu öffentlichen Einrichtungen der existenznotwendigen Daseinsvorsorge erhalten oder sich nicht impfen lassen können.“ Doch diese Eingriffe könnten rechtlich nicht mit dem Schutz der Ungeimpften selbst begründet werden: „Der Staat darf sich nicht als fürsorgender Vormund gerieren.“ Rechtlich vertretbar seien Eingriffe nur dann, wenn durch die Ungeimpften eine Gefahr für „das allgemeine Wohl“ ausgehe, so Papier weiter. Die Höhe der Sieben-Tage-Inzidenz – also die Zahl der gemeldeten Corona-Fälle innerhalb von sieben Tagen umgerechnet auf 100.000 Einwohner – alleine tauge jedoch nicht als Kennzahl, um diese Eingriffe zu begründen. Die „Funktionsfähigkeit“ beziehungsweise die „Gefahr des Kollabierens des Gesundheitssystems“ hingegen beträfen durchaus das Allgemeinwohl und könnte „rechtfertigen, dass Personen, die sich aus freien Stücken gegen eine Impfung entscheiden, Grundrechtsbeschränkungen nach wie vor auferlegt werden“, erklärt der Jurist. Doch diese Gefahr müsse laufend neu bewertet werden: „Hier geht es um Abwägungsfragen, die gemäß der aktuellen Gefahrenlage unter strikter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes entschieden werden müssen.“ Im Klartext: Der Staat kann Ungeimpfte ausschließen, muss das aber immer wieder auf die Verhältnismäßigkeit hin überprüfen. Read the full article
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rakotz · 6 years ago
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Abmahnung - Verhältnismäßigkeitsgrundsatz - Rechtmäßigkeit einer verhaltensbedingten Kündigung
Ein neuer Artikel wurde veröffentlicht auf https://www.arbeitsrechtsiegen.de/artikel/abmahnung-verhaeltnismaessigkeitsgrundsatz-rechtmaessigkeit-einer-verhaltensbedingten-kuendigung/
Abmahnung - Verhältnismäßigkeitsgrundsatz - Rechtmäßigkeit einer verhaltensbedingten Kündigung
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LAG Schleswig-Holstein, Az.: 5 Sa 361/18, Urteil vom 28.02.2019 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Elmshorn vom 16.08.2018, Aktenzeichen 5 Ca 701 c/18, wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Im Berufungsverfahren ist noch streitgegenständlich, ob die Beklagte verpflichtet ist, eine […] ...
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meeresbande · 8 years ago
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Gewalttätige Proteste sind verboten. Die Polizei darf Gewalt einsetzen. Sie hat das Gewaltmonopol. Und weil die Polizei diese Sonderrolle hat, muss sie beim Einsatz von Gewalt rechtfertigen und belegen, dass dieser im Rahmen der Gesetze war. Das ist die Verpflichtung und Verantwortung, die das Gewaltmonopol mit sich bringt. Während der Krawall immer illegal ist, kann die Gewalt der Polizei legal sein. Auch der schlimmste Krawall rechtfertigt niemals, dass die Polizei den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verletzt und die ihr gesetzten rechtlichen Spielräume überschreitet. Das ist Rechtsstaatlichkeit und damit eine der Säulen der Demokratie.
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motorradrocks · 6 years ago
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Sperrung einer attraktiven Strecke für Motorräder - Sozialticker
Sperrung einer attraktiven Strecke für Motorräder – Sozialticker
Münster/Berlin (DAV). Manche Landstraßen sind für Motorräder besonders interessant. Sperrt der Landkreis eine Strecke für Motorräder aufgrund der erhöhten Unfallgefahr und Lärmbelästigung, muss er dabei den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachten. Eine komplette Sperrung während der Motorradsaison ist ohne zeitliche Einschränkung unverhältnismäßig und damit rechtswidrig. Dies ergibt sich aus einer…
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bauerntanz · 3 years ago
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Ohrfeige
"#Ohrfeige, die" Das #Bundesverfassungsgericht und die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bochum
Falls ihr heute im Laufe des Tages auch einen lauten Klatsch gehört habt: Das war die Ohrfeige, die das Bundesverfassungsgericht heute an das Landgericht Bochum verteilt hat. Einer Strafvollstreckungskammer dort attestieren die Richter, dass man die aktuelle Rechtslage nicht kennt, falsche Paragrafen anwendet und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht einmal ansatzweise verstanden hat. Es geht…
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rakotz · 5 years ago
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Verhaltensbedingte Kündigung - Verhältnismäßigkeitsgrundsatz - Auflösungsantrag
Ein neuer Artikel wurde veröffentlicht auf https://www.arbeitsrechtsiegen.de/artikel/verhaltensbedingte-kuendigung-verhaeltnismaessigkeitsgrundsatz-aufloesungsantrag/
Verhaltensbedingte Kündigung - Verhältnismäßigkeitsgrundsatz - Auflösungsantrag
Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern – Az.: 5 Sa 334/11 – Urteil vom 23.10.2012 1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichtes Rostock abgeändert, soweit es die Klage abgewiesen hat. 2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auch nicht durch die ordentliche Kündigung vom 18.07.2011 beendet wurde. 3. Das beklagte Amt wird verurteilt, […] ...
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rakotz · 5 years ago
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DNA-Identitätsfestellung - Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bei der Anordnung
Ein neuer Artikel wurde veröffentlicht auf https://www.strafrechtsiegen.de/dna-identitaetsfestellung-verhaeltnismaessigkeitsgrundsatz-bei-der-anordnung/
DNA-Identitätsfestellung - Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bei der Anordnung
LG Trier – Az.: 5 Qs 143/12 – Beschluss vom 21.12.2012 Auf die Beschwerde des Verurteilten vom 27.11.2012 wird der Beschluss des Amtsgerichts Trier vom 09.11.2012 – 35a Gs 2802/12 – aufgehoben. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Verurteilten fallen der Staatskasse zur Last. Gründe I. Der Beschwerdeführer ist mit rechtskräftigen Urteil […] ...
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bauerntanz · 11 years ago
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Einziehung
#BGH Computer dürfen nicht allein schon deshalb eingezogen werden, weil auf ihnen Dateien aus Straftat gespeichert sind.
Computer dürfen nicht unbedingt schon deshalb gerichtlich einbehalten werden, weil auf ihnen Dateien aus einer Straftat gespeichert sind. Vielmehr muss nach einem aktuellen Beschluss des Bundesgerichtshofs immer geprüft werden, ob nicht ein milderes Mittel zur Verfügung steht – zum Beispiel die wirksame Löschung der Daten.
Im entschiedenen Fall ging es um einen Rechner, auf dem ein Verurteilter…
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