#Leitbilder im Recht
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Juristen fabrizieren
Nicht jeder müsse verfahren oder verführen, aber der Mensch des Hofes müsse das, müsse verfahren oder verführen, das legt eine Ausgabe von Balthasar Gracians Institution des Höflichen, der Kur/ Kurien und Kuratorien (Courtoisie/ Politeness/ Kür) nahe. Der Mensch des Hofes, L'Homme de Cour, den nennt diese Übersetzung auf einer Klapptafel einen Welt-Staats- und Hoffmann, bildlich zeigt die Tafel dazu auch einen Satyr und ein Frau. Der Mensch, l'homme, ist nicht nur Mann, er ist ein ausschlagendes Wesen, dessen Geschlecht geteilt ist und sogar die Schwelle des Menschen über- oder unterschreitet.
Der Film führt vor, an welchen Objekten ich im Alltag forsche. Dieses Objekt ist Teil eines rhetorischen Ensembles, das heißt eines Ensembles aller derjenigen Medien, die Teil rhetorischer Institutionen und damit auch juridischer Kulturtechniken sind. Dieses Buch wird nicht nur gelesen, man schnürt es auf und zu, reist mit ihm herum, klappt eine Tafel auf und zu, schaut und redet vor der kleinen Tafel, die auch ein Argument bildet und zu kleinem Gespräch einlädt. Der Mensch des Hofes muss kein Regierender oder Souverän sein, Ich forsche, wie Vismann, nicht nur zu Souveränen. Wenn er regiert, kann das stoische Selbstregierung sein, seine Souveränität kann metaphorisch und im übertragenen Sinne gemeint sein. Der Hof kann sogar ein Bauernhof oder ein Bahnhof sein, eine Stelle an der Züge angehalten werden und abgefahren werden. Im Rahmen zweier kleinerer Projekte sitze ich an diesem Objekt: satyre schreiben/ saturiertes schreiben und im Rahmen des Projektes Juristen fabrizieren.
Satyre schreiben, sie verfahren auch. Satyre können als Juristen ausgebildet oder ausgebildete Juristen sein. Der Welt-Staats-Mann (gemeint sind auch Frauen und Satyre) kann ein privater, pendelnder, vagabundierender Kosmopolit sein, dann ist er nicht nur kosmopolitisch, sondern auch kosmopolar. Das Forschungsprojekt zu Warburgs Staatstafeln entfaltet im größeren Zusammenhang zu Wesen, die solche Objekte nutzen, die Geschichte und Theorie unbeständig-polaren Rechts.
Gracians Buch ist ein sogenannter Spiegel und ich betrachte ihn archäologisch auch als das Material, dem heutige Lehren zur Fabrikation der Juristen aufsitzen, zum Beispiel Thomas Vestings Buch über den Gentleman, den Manager und den Homo Digitalis, der das Subjekt auch als Ideal und als Leitbild versteht.
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Mit 2.443 Milliarden US-Dollar wurde ein neuer Rekordwert für die Militärausgaben im Jahr 2023 erreicht. Das ist eine Steigerung von 6,8 Prozent gegenüber dem Vorjahr. Mit Abstand führend in diesem Rüstungswahnsinn bleiben die USA mit 916 Milliarden US-Dollar. Auf Platz zwei liegt China (geschätzte 296 Milliarden US-Dollar), gefolgt von Russland (geschätzte 109 Milliarden US-Dollar). Mit 1.341 Mrd. US-Dollar gaben die NATO-Staaten mehr als die Hälfte aller Militärausgaben aus - und mehr als das Zwölffache des russischen Militäretats. Die deutschen Militärausgaben beliefen sich auf rund 67 Mrd. US-Dollar, immerhin neun Prozent mehr als 2022. Seit 2014 sind die deutschen Militärausgaben um 48 Prozent gestiegen.
Angesichts der Tatsache, dass die westlichen Staaten und ihre Verbündeten - ein Siebtel der Weltbevölkerung - für rund zwei Drittel der globalen Militärausgaben verantwortlich sind, stellt sich natürlich die Frage, gegen wen eigentlich immer weiter aufgerüstet werden soll. Wessen Interessen dient dieser Rüstungswahnsinn? Eigene geopolitische Interessen spielen jedenfalls eine herausragende Rolle, gigantische Profite der Rüstungsindustrie eine weitere.
Ich finde es gelinde gesagt unerträglich, welcher kriegerische Zeitgeist inzwischen auch in Deutschland Einzug gehalten hat. Wie schon so oft in der deutschen Geschichte sollen heute mehr denn je die Uniform, das Prinzip von Befehl und Gehorsam, die Ausbildung zum Töten, die Wehrertüchtigung und der Weg in die verordnete Unmenschlichkeit … zum Leitbild erhoben werden, stellt der Friedensforscher und Verleger Helmut Donat treffend fest.
Statt die Bemühungen um Entspannung mit Russland in den Vordergrund zu stellen, wird der Krieg für nahezu unvermeidlich erklärt und dementsprechend seine Vorbereitung als einzig sinnvolles Handeln dargestellt. Man setzt auf militärische Stärke statt auf Diplomatie, auf Eskalation statt auf Deeskalation und zivile Konfliktbearbeitung.
Schwer erträglich sind für mich die drastischen Bilder von zerstörten Soldatengesichtern in Ernst Friedrichs Buch „Krieg dem Kriege“ (1924).
Kriegsdienstverweigerung ist ein wichtiger Baustein zur Überwindung von Krieg, Tod und Zerstörung. Seit 1982 wird jedes Jahr am 15. Mai der Internationale Tag der Kriegsdienstverweigerung begangen - ein Tag, an dem all jene geehrt werden, die sich dem Krieg widersetzt haben und widersetzen, indem sie sich weigern, sich in militärische Strukturen einbinden zu lassen.
Gerade in Kriegszeiten wird das Recht auf Kriegsdienstverweigerung von den Herrschenden in Frage gestellt. Die Entscheidung der Verweigerer, sich nicht an den Verbrechen eines Krieges zu beteiligen, wird zu einem Schritt, der höchsten Mut erfordert.
Kriegsdienstverweigerung ist kein Verbrechen, sondern ein Menschenrecht.
Hier und heute sollten wir jeder Militarisierung entgegentreten, Kriegsdienstverweigerer und Deserteure aller Kriegsparteien unterstützen und dafür sorgen, dass sie in unserem Land Schutz und eine Perspektive finden. Krieg ist ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Ihn nicht zu schüren, sondern zu sabotieren, das halte ich für richtig!
Frei nach: "“Wir sollten uns jeder Militarisierung entgegenstellen”" in Lebenshaus Schwäbische Alb von Michael Schmid am 01.06.2024. Den vollständigen Artikel im Wortlaut lesen: https://www.lebenshaus-alb.de/magazin/015137.html
#Kriegsvorbereitungen#Militärausgaben#Rüstungswahnsinn#Rüstung#Profite#Geopolitik#Zeitgeist#Uniform#Befehl#Gehorsam#Tötenlernen#Wehrertüchtigung#Unmenschlichkeit#Leitbild#Entspannung#Stärke#Diplomatie#Eskalation#Deeskalation#Konfliktbearbeitung#Soldatengesichter#Kriegsdienstverweigerung#Krieg#Tod#Zerstörung#Verbrechen#Mut#Menschenrecht#Militarisierung#Deserteure
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Wien, Austria, RothNEUsiedl: Internationale Jury kürt Siegerprojekt Wir freuen uns sehr: Der „Grüne Ring“ hat im Wettbewerb mit seinem innovativen und nachhaltigen Gesamtkonzept überzeugt. Das Gebiet wird zum Pionierstadtteil für Klimaschutz und Stadtlandwirtschaft, das Projekt „Grüner Ring“ stellt großzügige Grünflächen und Räume für Stadtlandwirtschaft sicher.
Aus vier Finalisten hat die Wettbewerbs-Jury am vierten April das Siegerprojekt gewählt, das nun bis 2025 die Grundlage für zu erstellende städtebauliche Leitbild bildet. Ein Zukunftsquartier soll entstehen, dessen Infrastruktur wegweisend ist für ein klimaneutrales Wien.
Die folgenden Büros bilden das Siegerteam:
Mobilität: Rosinak&Partner, Wien
Architektur | Städtebau: O&O Baukunst, Berlin
Landschaft | Freiraum: capattistaubach urbane Landschaften, Berlin
Regenwassermanagement: Sieker Ingenieurgesellschaft, Hoppegarten
Zirkuläres Bauen: Concular, Berlin
Energie: Transsolar Energietechnik, Stuttgart
Das Bild zeigt ganz links Manfred Ortner (O&O), dann Werner Rosinak (Rosinak&Partner), Tancredi Capatti (capattistaubach), Markus Penell (O&O), Sebastian Kablau (O&O) und ganz rechts Markus Krauß (Transsolar) Foto: Christian Fürthner
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Baumschutz, neue Satzungen/Gebühren für Stadtarchiv, Bücherei, Museum & Musikschule und mehr ...
(M)ein Protokoll der Stadtratssitzung vom 27.3.2023:
Entweder geht es heute durchaus trotz 27 Tagesordnungspunkten schnell, da eigentlich fast alle Tagesordnungspunkte in den verschiedenen Ausschüssen schon vorberaten wurden, oder der ein oder andere TOP entfacht noch einmal eine zusätzliche Debatte. Mir würde das Erstere durchaus entgegenkommen.
TOP 1 Eröffnung der Sitzung
Der Erste Bürgermeister eröffnet die Sitzung und begrüßt alle Anwesenden. Es wurde form- und fristgerecht geladen. Der Stadtrat ist beschlussfähig.
Für den TOP 23 gibt es noch keine Kosten. Deshalb kann der TOP dann öffentlich behandelt werden.
Im nichtöffentlichen Teil soll noch das Thema Hirschanger ergänzt werden.
Den Dringlichkeitsantrag der FDP (Henniger) hält der Erste Bürgermeister nicht für dringlich.
Frau Henniger (FDP): Sie möchte die Dringlichkeit begründen. Das Thema muss in neun Monaten entschieden werden. Sie möchte abgeholt und mitgenommen werden. Sie möchte ab sofort eng informiert werden. Sie fordert eine namentliche Abstimmung.
Antrag: Frau Henniger (FDP): namentliche Abstimmung
abgelehnt: 8:15
Antrag: Dringlichkeitsantrag auf die Tagesordnung
abgelehnt: 8:15
TOP 2 Bürger fragen
Es gibt keine Bürgerfragen.
TOP 20 (alt) - Teil 1 - Sonstiges
Herr Deller berichtet über den Einbruch der Grunderwerbssteuer im Landkreis. Der Steuersatz ist in Bayern noch bei 3,5%. 8/21 davon steht den Landkreisen zur Verfügung. 3/7 von den Einnahmen für den Landkreis bekommt die Stadt Starnberg (Anm. d. Verf.: Da fehlt irgendwie etwas ...). Der Ansatz heuer von 1,6 Mio. EUR pro Jahr war bisher eine recht verlässliche Größe. Aktuell gab es bis März erst Einnahmen von ca. 200.000 EUR. Der Ansatz ist wahrscheinlich anzupassen. Mit einem Nachtragshaushalt rechnet er nicht.
Herr Jägerhuber (CSU): Er bedankt sich für die schnelle Reaktion. Wenn es sich abzeichnet, dass es im 2. Quartal so weitergeht, soll das vor der Sommerpause noch einmal beraten werden.
TOP 3 Bekanntgabe der nichtöffentlich gefassten Beschlüsse aus vorangegangenen Sitzungen
Die nicht öffentlich gefassten Beschlüsse können später in der offiziellen Niederschrift dieser Sitzung unter www.stadtrat-starnberg.de nachgelesen werden.
TOP 4 Prüfungsbericht der überörtlichen Prüfung des Jahresabschlusses 2021; Feststellung des Jahresabschlusses des Wasserwerkes Starnberg
(Quelle: Beschlussvorlage der Stadt Starnberg, ggf. v. dr. thosch gekürzt)
Sachverhalt
Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft AGP GmbH, Traunstein hat die Prüfung der Jahresrechnung 2021 des Wasserwerkes Starnberg vorgenommen und die Prüfung in einem Prüfbericht zusammengefasst. Der Bericht enthält ab Seite 3 den Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers für das Wirtschaftsjahr 2021, aus dessen abschließenden Formulierungen hervorgeht, dass die Prüfungen zu keinen Einwendungen gegen die Ordnungsmäßigkeit des Jahresabschlusses und des Lageberichts geführt haben. Das Wirtschaftsjahr 2021 schließt mit einer Bilanzsumme von 9.426.654,19 € und einem Jahresüberschuss von 393.383,94 € ab.
Beschlussvorschlag
1. Der Werkausschuss empfiehlt dem Stadtrat den Jahresabschluss 2021 für das Wasserwerk Starn- berg festzustellen. Der Jahresabschluss 2021 schließt mit einer Bilanzsumme von 9.426.654,19 € und einem Jahresüberschuss von 393.383,94 €.
2. Der Werkausschuss empfiehlt dem Stadtrat die Werkleitung auf der Grundlage des Berichtes der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft AGP GmbH, Traunstein über die Prüfung des Jahresabschlusses 2021 zu entlasten.
angenommen: einstimmig
TOP 5 STAgenda Lenkungskreis - Verabschiedung der überarbeiteten Leitbilder der STAgenda 21
(Quelle: Beschlussvorlage der Stadt Starnberg, ggf. v. dr. thosch gekürzt)
Sachverhalt
Der STAgenda-Lenkungskreis fasste in seiner Sitzung vom 09.01.2023 folgenden einstimmigen Beschluss:
1. Die überarbeiteten STAgenda-Leitbilder sollen dem Stadtrat zur Kenntnis vorgelegt werden.
2. Der Lenkungskreis beantragt, dass der Stadtrat die STAgenda-Leitbilder als Grundlage für zukünftige Entscheidungen verwendet und die Stadtverwaltung ihr Verwaltungshandeln dem entsprechend ausrichtet.
3. Die STAgenda-Arbeitskreissprecher_Innen stellen sich kurz in der Stadtratssitzung am 27.03.2023 vor.
Die STAgenda hat ihre Leitbilder aller Arbeitskreise eigenständig und zum Teil mit professioneller Hilfe überarbeitet. Nach Zustimmung des Stadtrats sollen diese auf ihrer Homepage veröffentlicht werden und als Arbeitsgrundlage für die STAgenda 21, den Stadtrat und die Verwaltung dienen. Aufgrund der teilweise neuen Stadtratsmitglieder hat die STAgenda den Wunsch geäußert, sich persönlich vorzustellen.
Die STAgenda 21 setzt sich aus den folgenden Personen und Arbeitskreisen zusammen:
AK Schule und Soziales: Barbara Pfaffinger (Sprecherin), Tim Weidner
AK Verkehr: Irmgard Franken (Sprecherin), Anton Richtmann
AK Natur und Landschaft: Sprecher/Sprecherin derzeit nicht besetzt, Christian Ufer
AK Umwelt und Bauen: Erika Schalper (Sprecherin)
AK Wirtschaft: Angelika Wahmke (Sprecherin), Dr. Materna Weskamp
AK Energie und Klimaschutz: Karin Wurzbacher (Sprecherin), Carsten Münster
AK Natürliche Ressourcen: Rolf Gottstein (Sprecher), Liza Lippert
AK Kunst und Kultur: Barbara Winkler (Sprecherin)
Die Debatte:
Herr Weidner (SPD): Er möchte einen Namen nicht unerwähnt lassen. Es war Benedikt Struppler, der die ursprüngliche Initiative auf den Weg gebracht hatte. Starnberg ist eine der wenigen Städte, die eine durchgehende STAgenda-Arbeit vorweisen kann.
Herr Dr. Sengl (B90/Grüne): Er ist ein Fan der STAgenda. Es geht ihm aber ein wenig zu langsam voran.
Herr Wobbe (UWG): Höchste Anerkennung für den langen Atem. Das Umsetzen der Vorschläge könnte noch optimaler sein.
Herr Fiedler (FDP): Es könnte in der Tat schneller gehen.
(Anm. d. Verf.: Sind diese allgemeinen Statements wirklich notwendig?)
Herr Dr. Sengl (B90/Grüne): Er hofft, dass “bestrebt” im Vorschlag auch “wirklich umgesetzt” meint.
Beschlussvorschlag
1. Der Stadtrat nimmt die überarbeiteten Leitbilder für die STAgenda 21 und die darin enthaltenen Ziele zustimmend zur Kenntnis.
2. Der Stadtrat ist bestrebt, die Leitbilder und die darin enthaltenen Ziele im Rahmen der finanziellen, rechtlichen und politischen Möglichkeiten umzusetzen.
angenommen: einstimmig
TOP 6 Erlass einer Satzung für das Stadtarchiv Starnberg
(Quelle: Beschlussvorlage der Stadt Starnberg, ggf. v. dr. thosch gekürzt)
Sachverhalt
Das Stadtarchiv Starnberg hat derzeit keine Satzung betreffend Aufgaben und Benutzung. Um diese Bereiche klarer zu regeln und damit auch für Außenstehende transparent darzustellen, soll dies nun geändert werden.
Beschlussvorschlag
Der Kulturausschuss empfiehlt dem Stadtrat folgende Satzung zu erlassen:
Die Stadt Starnberg erlässt aufgrund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S.796, BayRS 2020-1-1-I) zuletzt geändert durch Art. 39 B Abs.3 Bayerisches Datenschutzgesetz vom 15.05.2018 (GVBl. S. 260) und Art. 13 Abs. 1 des Bayerischen Datenschutzgesetzes vom 22.12.1989 (GVBl. S. 710, BayRS 2241-1-WK) zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.12.1999 (GVBl. S.521) folgende Satzung:
Abschnitt I Allgemeines
§1 Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für die Archivierung und Benutzung von Unterlagen im Stadtarchiv Starnberg.
§2 Begriffsbestimmung
(1) Archivgut sind alle archivwürdigen Unterlagen einschließlich der Hilfsmittel zu ihrer Nutzung, die bei der Stadt und bei sonstigen öffentlichen Stellen oder bei natürlichen oder juristischen Personen des Privatrechts erwachsen sind. Unterlagen sind vor allem Akten, Amtsbücher, Satzung über die Aufgaben und Benutzung des Stadtarchivs der Stadt Starnberg vom [Datum der Ausfertigung durch den Ersten Bürgermeister], Urkunden und andere Einzelschriftstücke, Karten, Pläne, Bild-, Film- und Tonmaterial und sonstige Datenträger sowie Dateien einschließlich der zu ihrer Auswertung erforderlichen Programme. Zum Archivgut gehört auch Dokumentationsmaterial, das von den Stadt- /Gemeindearchiven ergänzend gesammelt wird.
(2) Archivwürdig sind Unterlagen, die für Wissenschaft und Forschung, zur Sicherung berechtigter Belange Betroffener oder Dritter oder für Zwecke der Gesetzgebung, Rechtsprechung oder Verwaltung von bleibendem Wert sind. Über die Archivwürdigkeit entscheidet das Stadtarchiv Starnberg.
(3) Archivierung umfasst die Aufgabe, das Archivgut zu erfassen, zu bewerten, zu übernehmen, auf Dauer zu verwahren und zu sichern, zu erhalten, zu erschließen, zu ergänzen, nutzbar zu machen, auszuwerten und deren Integrität, Authentizität sowie im Falle digitaler Medien deren Lesbarhaltung sicherzustellen.
Abschnitt II Aufgaben
§3 Aufgaben des Stadtarchivs
(1) Die Stadt Starnberg unterhält ein Archiv. Das Stadtarchiv ist die städtische Fachdienststelle für alle Fragen des städtischen Archivwesens und der Stadtgeschichte.
(2) Das Stadtarchiv hat die Aufgabe, das Archivgut aller städtischen Ämter sowie der städtischen Eigenbetriebe und Beteiligungsgesellschaften zu archivieren. Diese Aufgabe erstreckt sich auch auf Archivgut der Rechtsvorgänger der Stadt und der Funktionsvorgänger der in Satz 1 genannten Stellen.
(3) Das Stadtarchiv kann auf Grund von Vereinbarungen oder letztwilligen Verfügungen auch privates Archivgut archivieren. Für dieses Archivgut gilt diese Satzung mit der Maßgabe, dass besondere Vereinbarungen mit Eigentümern oder besondere Festlegungen in den letztwilligen Verfügungen unberührt bleiben. Soweit dem Betroffenen erhöhte Schutzbedarfe der personenbezogenen Daten gegenüber der bisher speichernden Stelle zustehen, richten sich diese nunmehr auch gegen das Stadtarchiv.
(4) Das Stadtarchiv berät die städtische Verwaltung bei der Verwaltung und Sicherung ihrer Unterlagen. Die Stadtverwaltung beteilig das Stadtarchiv bei der Einführung und wesentlichen Änderung informationstechnischer Systeme zur Erstellung, Verwaltung oder Speicherung elektronischer Unterlagen, soweit Belange der Archivierung dies erforderlich machen. Es kann außerdem nichtstädtische Archiveigentümer bei der Sicherung und Nutzbarmachung ihres Archivguts beraten und unterstützen, soweit daran ein städtisches Interesse besteht.
(5) Das Stadtarchiv fördert die Erforschung der Stadtgeschichte durch die Möglichkeit der Bereitstellung von Findhilfsmitteln und Nutzbarmachung von Unterlagen unter den Maßgaben des Archivgesetzes.
§4 Anbietung und Übernahme von Unterlagen
(1) Alle unter § 3 Absatz 2 dieser Satzung genannten Stellen haben dem Stadtarchiv die Unterlagen zur Übernahme anzubieten, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr benötigen. Unabhängig davon sind alle Unterlagen jedoch spätestens 30 Jahre nach ihrer Entstehung dem Stadtarchiv anzubieten. Sofern längere Aufbewahrungsfristen vorgesehen oder erforderlich sind, sind zwischen der abgebenden Stelle und dem Stadtarchiv Anbietung und Übernahme einvernehmlich zu regeln.
(2) Das Stadtarchiv übernimmt die von ihm als archivwürdig bestimmten Unterlagen.
(3) Die Anbietung von Unterlagen, die aufgrund anderer Rechtsvorschriften einem erhöhten Schutzbedarf unterliegen, richtet sich nach dem Bayerischen Archivgesetz und dem Bayerischen Datenschutzgesetz in ihren jeweils gültigen Fassungen.
(4) Die näheren Einzelheiten der Aussonderung und der Übernahme regelt eine Geschäftsanweisung.
§5 Auftragsarchivierung
Das Stadtarchiv kann auch Unterlagen übernehmen, deren besondere Aufbewahrungsfristen noch nicht abgelaufen sind und bei denen das Verfügungsrecht den abgebenden Stellen vorbehalten bleibt (Auftragsarchivierung). Für die Unterlagen gelten die bisher für sie maßgebenden Rechtsvorschriften fort. Die Verantwortung des Stadtarchivs beschränkt sich auf die in § 5 Absatz 1 Satz 1 bestimmten Maßnahmen.
§6 Verwaltung und Sicherung des Archivgutes
(1) Das Stadtarchiv hat die ordnungs- und sachgemäße dauernde Aufbewahrung und Benutzbarkeit des Archivgutes und seinen Schutz vor unbefugter Benutzung oder Vernichtung durch geeignete technische, personelle und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen. Das Stadtarchiv hat das Verfügungsrecht über das Archivgut und ist befugt, das Archivgut nach archivwissenschaftlichen Gesichtspunkten zu ordnen, durch Findhilfsmittel zu erschließen, sowie Unterlagen, deren Archivwürdigkeit nicht mehr gegeben ist, zu vernichten.
(2) Die Verknüpfung personenbezogener Daten durch das Archiv ist nur zulässig, wenn schutzwürdige Belange Betroffener oder Dritter nicht beeinträchtigt werden.
Abschnitt III Benutzung
§7 Benutzung des Stadtarchivs, Benutzungsgenehmigung
(1) Das im Stadtarchiv verwahrte Archivgut steht nach Maßgabe dieser Satzung jedem zur Verfügung, soweit andere Rechtsvorschriften oder Schutzfristen nicht entgegenstehen.
(2) Die Benutzung ist beim Stadtarchiv in Textform zu beantragen. Bei schriftlichen oder mündlichen Anfragen kann das Stadtarchiv auf einen Benutzungsantrag in Textform verzichten. Die Benutzungsgenehmigung erteilt das Stadtarchiv.
(3) Die Benutzung erfolgt durch die Einsichtnahme in Findhilfsmittel, Archivgut und Reproduktionen in den dafür vorgesehenen Räumen des Stadtarchivs.
§8 Einschränkung und Versagung der Benutzung
(1) Die Benutzungsgenehmigung des Stadtarchivs ist einzuschränken oder zu versagen, soweit a) Grund zu der Annahme besteht, dass Interessen der Bundesrepublik oder eines ihrer Länder gefährdet würden, b) Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Belange Betroffener oder Dritter entgegenstehen, c) Gründe des Geheimnisschutzes es erfordern, d) der Erhaltungszustand des Archivgutes eine Nutzung nicht zulässt, e) ein nicht vertretbarer Verwaltungsaufwand entstehen würde oder f) Vereinbarungen mit derzeitigen oder früheren Eigentümern entgegenstehen.
(2) 2. Die Benutzungsgenehmigung des Stadtarchivs kann auch aus anderen Gründen eingeschränkt oder versagt werden, insbesondere wenn a) die Interessen der Stadt Starnberg verletzt werden könnten, b) die benutzende Person wiederholt und schwerwiegend gegen die Archivsatzung verstoßen hat oder ihr erteilte Nebenbestimmungen nicht eingehalten hat, c) der Erhaltungszustand oder der Ordnungszustand des Archivguts eine Nutzung nicht zulässt, d) Archivgut aus dienstlichen Gründen oder wegen gleichzeitig anderweitiger Benutzung nicht verfügbar ist, e) die personellen oder sachlichen Kapazitäten des Stadtarchivs eine Nutzung vorübergehend nicht zulassen, f) der Benutzungszweck anderweitig, insbesondere durch Einsichtnahme in Druckwerke oder in analoge oder digitale Reproduktionen, hinlänglich erreicht werden kann.
(3) 3. Die Benutzungsgenehmigung kann widerrufen oder zurückgenommen werden, insbesondere wenn a) Angaben im Benutzungsantrag nicht oder nicht mehr zutreffen, b) nachträgliche Gründe bekannt werden, die zu einer Versagung der Benutzung geführt hätten, c) die benutzende Person wiederholt oder schwerwiegend gegen diese Satzung verstößt oder ihr erteilte Nebenbestimmungen nicht einhält oder d) der Benutzer Urheber- und Persönlichkeitsrechte sowie schutzwürdige Belange Dritter nicht beachtet.
§9 Schutzfristen
(1) Soweit durch Rechtsvorschriften oder nach Maßgabe des Absatzes 2 nichts anderes bestimmt ist, bleibt Archivgut, mit Ausnahme bereits bei ihrer Entstehung zur Veröffentlichung bestimmter Unterlagen, für die Dauer von 30 Jahren seit seiner Entstehung von der Benutzung ausgeschlossen. Für Archivgut, das sich auf eine oder mehrere natürliche Personen bezieht (personenbezogenes Archivgut) gelten die Schutzfristen des Bayerischen Archivgesetzes in der jeweils gültigen Fassung. Gleiches gilt für Unterlagen, die einem besonderen gesetzlichen Geheimnisschutz oder sonstigen Geheimhaltungsvorschriften unterliegen.
(2) Mit Zustimmung des Ersten Bürgermeisters können die Schutzfristen vom Stadtarchiv im einzelnen Benutzungsfall oder für bestimmte Archivgutgruppen verkürzt werden, wenn durch Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Belange Betroffener oder Dritter entgegenstehen. Bei personenbezogenem Archivgut ist eine Verkürzung nur zulässig, wenn der Betroffene eingewilligt hat oder wenn die Benutzung zur Wahrnehmung eigener Rechte, zur Erreichung des beabsichtigten wissenschaftlichen Forschungs- oder Dokumentationszwecks oder aus sonstigen im überwiegenden Interesse der abgebenden Stelle, der Allgemeinheit oder eines Dritten liegenden Gründen unerlässlich ist und sichergestellt ist, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen nicht beeinträchtigt werden. Die Schutzfristen können vom Stadtarchiv mit Zustimmung des Ersten Bürgermeisters um höchstens 30 Jahre verlängert werden, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt.
(3) Die Benutzung von Archivgut durch Stellen, bei denen es erwachsen ist oder die es abgegeben haben, ist auch innerhalb der Schutzfristen der Absätze 1 und 2 zulässig. Diese Schutzfristen gelten jedoch, wenn das Archivgut hätte gesperrt werden müssen.
(4) Der Antrag auf Verkürzung von Schutzfristen ist vom Benutzer schriftlich bei dem Stadtarchiv zu stellen. Bei personenbezogenem Archivgut nach Absatz 2 Satz 2 hat der Benutzer die Einwilligung des Betroffenen beizubringen oder nachzuweisen, dass die Benutzung zur Erreichung des beabsichtigten wissenschaftlichen Zwecks, zur Behebung einer bestehenden Beweisnot oder aus sonstigen im überwiegenden Interesse der abgebenden Stelle oder eines Dritten liegenden Gründen unerlässlich ist.
§ 10 Reproduktionen
(1) Die Anfertigung von Reproduktionen kann nur nach Maßgabe der §§ 7 bis 9 dieser Satzung sowie der Benutzungsordnung erfolgen.
(2) Reproduktionen können auf Antrag und Kosten der benutzenden Person vom Stadtarchiv oder einer von ihr beauftragten Stelle angefertigt werden.
(3) Über das Reproduktionsverfahren, die Zielformate, die zu verwendenden Datenträger und den Versendungsweg entscheidet das Stadtarchiv. Es besteht kein Anspruch auf Reproduktionen.
(4) Das Stadtarchiv kann der benutzenden Person auf Antrag eine Genehmigung erteilen, die Reproduktionen in den Räumen des Stadtarchivs selbst herzustellen.
(5) Bei einer Veröffentlichung von Reproduktionen sind das Stadtarchiv und die dort verwendete Archivsignatur anzugeben.
§ 11 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
angenommen: eintimmig
TOP 7 Stadtbücherei Starnberg; Anpassung der Gebührensatzung
(Quelle: Beschlussvorlage der Stadt Starnberg, ggf. v. dr. thosch gekürzt)
Sachverhalt
Der Stadtrat hat sich in der Klausurtagung im vergangenen Januar dafür ausgesprochen, die Gebühren für die Benutzung der Stadtbücherei anzupassen. Die Gebührensatzung der Stadt Starnberg wurde zuletzt am 22.12.2020 angepasst.
Die Stadtverwaltung schlägt folgende Änderungen vor:
Erhöhung der Nutzungsgebühr von 12 auf 15 Euro bzw. von 6 auf 7,50 Euro (ermäßigt) pro Jahr - Streichung der Kulanztage bei Überschreitung der Leihfrist. Säumnisgebühren ab erstem Tag der Überziehung
Anpassung der Versäumnisgebühr auf 0,30 Euro pro Tag für Erwachsene
Aufnahme von Posten, die bisher in der Gebührenordnung fehlen: Taschenverkauf (ab 1,50 Euro pro Stück), Verbrauchsmaterial für Bibliothek der Dinge (ab 1,00 Euro nach Verbrauch), Kaffee aus der Maschine im Literatencafé (1,00 Euro)
Beschlussvorschlag
Der Kulturausschuss empfiehlt dem Stadtrat den Erlass folgender Satzung:
Satzung zur Änderung der Satzung über die Gebühren für die Nutzung der Stadtbücherei Starnberg
Die Stadt Starnberg erlässt aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-I), das zuletzt durch Art. 10b des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (GVBI. S.638) geändert worden ist, folgende Satzung:
§1 Allgemeines
(1) Im Zusammenhang mit der Benutzung der Stadtbücherei Starnberg werden folgende Gebühren erhoben: 1. Nutzungsgebühr für Entleihung von Medien (§ 2) 2. Vormerkgebühr (§ 3) 3. Fernleihgebühr (§ 4) 4. Nutzung des Internets (§ 5) 5. Versäumnisgebühr (§ 6) 6. Besondere Einzelgebühren und Ersätze (§ 7)
(2) Gebührenschuldnerin bzw. Gebührenschuldner ist, wer gebührenpflichtige Leistungen der Stadtbücherei Starnberg in Anspruch nimmt.
§2 Nutzungsgebühr für die Entleihung von Medien
(1) Die Nutzungsgebühr für die Entleihung von Medien aus der Stadtbücherei Starnberg beträgt für die Dauer eines Jahres ab dem Zeitpunkt der Zahlung: 1. für Erwachsene: 15,00€ 2. für Schülerinnen und Schüler (bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres), Auszubildende (bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres), Studentinnen und Studenten (bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres), Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 %, Aktive des Bundesfreiwilligendienstes (Bufdi), Personen die ein Freiwilliges Soziales, Ökologisches oder Kulturelles Jahr absolvieren, Inhaberinnen/ Inhaber der Ehrenamtskarte: 7,50 € 3. für Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr und pädagogische Institutionen oder Bildungseinrichtungen mit Sitz im Landkreis Starnberg, wie z. B. Kindergärten, Horte, Schulen: gebührenfrei 4. Personen die Leistungen nach dem AsylbLG, dem SGB II oder SGB XII erhalten: gebührenfrei
(2) Die Gebühr für die sogenannten „Schnuppermonate“ mit einer Geltungsdauer von drei Monate
a) für Personen gemäß Abs. 1 Ziff. 1 6,00 Euro / 5,00 € b) für Personen gemäß Abs. 1 Ziff. 2 4,00 Euro / 2,50 €
§3 Vormerkgebühr
Für die Reservierung eines entliehenen Mediums wird eine Vormerkgebühr in Höhe von 1,00 € je vorgemerktem Medium erhoben. Die Gebühr ist auch dann zu entrichten, wenn die Nutzerin bzw. der Nutzer das reservierte Medium nicht fristgerecht ausleiht.
§4 Fernleihgebühr
Für die Bestellung eines Titels über den Bayerischen Leihverkehr (§ 8 StBS) sowie für die Bestellung eines Titels über den Verbund „Biblioplus“ wird je Medium eine Gebühr von 3,00 € erhoben.
§5 Nutzung des Internets
Die Nutzung der in der Stadtbücherei Starnberg bereitgestellten Internetarbeitsplätze und -zugänge ist kostenfrei. Für Ausdrucke auf den büchereieigenen Druckern bzw. für Kopien werden Gebühren in Höhe von 0,15 € pro DIN-A 4-Seite erhoben.
§6 Versäumnisgebühren
(1) Wird die Leihfrist (§ 5 Abs. 1 der Satzung über die Nutzung der Stadtbücherei Starnberg) überschritten, so ist ab dem ersten Tag der Überschreitung der Leihfrist eine Versäumnisgebühr zu entrichten. (2) Die Versäumnisgebühr beträgt je Öffnungstag und je Medium: - für Erwachsene: 0,30 € - für Kinder und Jugendliche (bis zum 18. Lebensjahr): 0,10 € - pädagogische Institutionen oder Bildungseinrichtungen mit Sitz im Landkreis Starnberg: 0,10 € Trifft die Nutzerin bzw. den Nutzer an der Leihfristüberschreitung nachweislich kein Verschulden, werden keine Versäumnisgebühren erhoben.
§7 Besondere Einzelgebühren und Ersätze
Ermittlung der Anschrift eines Benutzers / einer Benutzerin zu Erinnerungszwecken beim Einwohnermeldeamt: 2,50 €
Notwendige Medienreparaturarbeiten bis zu 10,00 €
Ersatz eines Covers, einer Spieleanleitung, eines Booklets: 3,00 €
Ersatz einer beschädigten oder verlorenen Hülle für, CD, DVD, CDROM,
Konsolenspiele oder Kleinteile von Gesellschaftsspielen: ab 1,00 €
Ersatz für Multimedia-Verpackungen: ab 2,00 €
Ersatz RFID-Etikett: 1,00 €
Taschenverkauf pro Stück: ab 1,50 €
Verbrauchsmaterial für Bibliothek der Dinge (nach Verbrauch): ab 1,00 €
Kaffee: 1,00€
Ersatz EDV-Etikett: 0,50 €
Für die Ausstellung eines Ersatzausweises für einen durch den Ausweisinhaber / die Ausweisinhaberin beschädigten oder verlorenen Bibliotheksausweis: 2,50 €
Bei der Ermittlung der Gebühr innerhalb des Rahmens sind der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand aller beteiligten Behörden und Stellen sowie der Wiederbeschaffungswert des ausgeliehen oder beschädigten Mediums zu berücksichtigen.
§8 Nutzung der Onleihe „Biblioplus digital“
Für die Nutzung der digitalen Ausleihe über „Biblioplus digital“, die von der Stadtbücherei Starnberg im Verbund mit anderen Öffentlichen Bibliotheken angeboten wird, entstehen keine zusätzlichen Gebühren.
§9 Entstehung der Gebührenschuld
Die Gebühren entstehen mit der Inanspruchnahme der Leistung. Sie werden mit der Entstehung fällig.
§ 10 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt einen Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Starnberg, (Datum) Stadt Starnberg
angenommen: einstimmig
TOP 8 Städtische Musikschule; Erlass einer neuen Gebührenordnung
(Quelle: Beschlussvorlage der Stadt Starnberg, ggf. v. dr. thosch gekürzt)
Sachverhalt
Nachdem die aktuelle Gebührenordnung aus dem Jahr 2001 stammt, regte die Musikschulleitung an, diese umfassend zu überarbeiten. Dieses Vorhaben hat die Stadtverwaltung bereits in der Klausurtagung des Stadtrats im vergangenen Januar angekündigt. Grund für die Überarbeitung ist hauptsächlich die zunehmend ungünstige Entwicklung des Verhältnisses der Gebühreneinnahmen zu den Ausgaben für den Betrieb und Unterhalt der städtischen Musikschule in den letzten Jahren. Der Anteil der Benutzungsgebühren an den gesamten Einnahmen bzw. Aufwendungen betrug im Jahr 2022 nur noch 32,08% (im Jahr 2011: 48,03%). Daher schlägt die Stadtverwaltung vor, zum neuen Schuljahr am 1. September 2023 eine neue Gebührenordnung, deren wesentlicher Bestandteil ein Staffelung der Gebührentarife nach Brutto-Haushaltseinkommen sein wird, zu erlassen.
Prägender Bestandteil der derzeit gültigen Gebührenordnung aus dem Jahr 2001 ist die sogenannte Grundgebühr, die grundsätzlich von jedem Schüler einmalig pro Schuljahr zu entrichten ist und um beliebig viele Zusatztarife, beispielsweise mehrfachen Einzelunterricht in Instrumentalfächern ergänzt werden kann. Unter anderem werden Mehrfächerbelegungen unverhältnismäßig stark begünstigt und die tatsächlich entstehenden Kosten können nicht im erforderlichen Maße über die Gebühr umgelegt werden.
Die letzte Gebührenerhöhung wurde zum 30. Juni 2010 beschlossen und zum Schuljahresstart 2010/2011 in Kraft gesetzt. Die Höhe der Gebühreneinnahmen betrug im Jahr 2011 insgesamt 556.331 Euro. Seit dem Jahr 2015 sind die Gebühreneinnahmen von der Tendenz rückläufig, trotz gleichbleibender oder sogar leicht höherer Schülerzahl, und betrugen im Jahr 2022 nur noch 482.419 Euro. Die Gesamtausgaben für den Betrieb und Unterhalt der Musikschule sind seit der letzten Gebührenerhöhung um 345.613 Euro gestiegen, von 1.158.213 Euro im Jahr 2011 auf 1.503.826 Euro im Jahr 2022. Der Anteil der Aufwendungen für das pädagogische Personal inklusive Schulleitung liegt in diesem Zeitraum bei durchschnittlich 88,42% (im Jahr 2022: 88,37%). Der Anteil der Aufwendungen für die Musikschulverwaltung und für die innere Verrechnung von Leistungen der Stadtverwaltung liegt in diesem Zeitraum bei durchschnittlich 5,29% (im Jahr 2022: 5,85%).
Eine Analyse des Leiters der Geschäfts- und Beratungsstelle des Verbands Bayerischer Sing- und Musikschulen (VBSM) im Jahr 2022 hat ergeben, dass die Struktur der Gebührenordnung aus dem Jahr 2001 reformiert werden sollte. Der Schulträger solle dabei erstens als Zielvorgabe einen Deckungsgrad bestimmen, den es jährlich zu erreichen gilt. Zweitens sollen entsprechend diesem Deckungsgrad die Gebührensätze jährlich anhand der anfallenden Kosten dynamisch angepasst werden. Drittens gelte es, soziale Gesichtspunkte durch Ermäßigungen angemessen zu berücksichtigen und viertens sollen auswärtige Schüler die tatsächlichen Kosten für eine Unterrichtsminute übernehmen.
Die Debatte:
Herr Pfister (BMS): Er fragt nach der Abstufung nach Bruttojahreseinkommen. Er fragt nach der Früherziehung, die bisher 33 € gekostet hat. Jetzt kostet es 45 € pro Monat, das sind 30% mehr.
Frau n.n.: Die Abstufung ist neu, das Einkommen muss aber nicht zwingend preisgegeben werden.
Herr Janik: Die alte Satzung ist schon lange gleich geblieben. Das Defizit ist mit der neuen Gebührenordnung auf ein erträgliches Maß reduziert worden.
Herr Wobbe (UWG): Es gibt doch auch den Sozialtarif.
Herr Beigel (CSU): Für die Einheimischen sind es nur 35 €.
Herr Dr. Sengl (B90/Grüne): Das sollte nächstes Jahr noch einmal geprüft werden.
Herr Janik: Das wird alle 1-2 Jahre geprüft werden.
Frau Fohrmann (CSU): Die musikalische Früherziehung ist bei Privaten noch teurer. Die Musikschule hat da nicht das Monopol.
Beschlussvorschlag
Der Kulturausschuss empfiehlt dem Stadtrat folgende Satzung zu erlassen.
Satzung über die Gebühren für die Nutzung der städtischen Musikschule Die Stadt Starnberg erlässt aufgrund Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBI. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), die zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2022 (GVBl. S. 674) geändert worden ist und Art. 8 des Kommunalabgabengesetztes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBI. S. 264, BayRS 2024-1-l), das zuletzt durch Art. 10b des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (GVBI. S. 638) geändert worden ist, folgende Satzung:
§ 1 Gebühren
Die Musikschule Starnberg erhebt Gebühren für den Besuch (Benutzung) der Musikschule und für die Teilnahme an zeitlich begrenzten musikpädagogischen Angeboten sowie für die zeitlich begrenzte Überlassung oder Benutzung von Musikinstrumenten in Verbindung mit dem Unterricht.
§ 2 Unterrichtsgebühren
(1) Für die Teilnahme am Unterricht der Musikschule Starnberg in Präsenz- oder Distanzform werden Gebühren für ein gesamtes Schuljahr (Jahresgebühren), aufgeteilt in zehn gleiche Raten von Oktober bis Juli des darauffolgenden Jahres, nach Maßgabe der anliegenden Tabelle erhoben. Grundsätzlich ist Stufe 4 anzuwenden. Ermäßigungstatbestände regelt § 5 dieser Satzung.
(2) Die anliegende Gebührentabelle ist in der jeweils geltenden Fassung Bestandteil dieser Satzung. Die Tabelle wird dynamisiert geändert. Die Änderung hat eine anteilige Umlegung der ungedeckten Unterhaltskosten für den Betrieb der Musikschule Starnberg auf die Benutzungsgebühren zum Ziel und erfolgt anhand der gemäß den ministeriellen Vorgaben für die bei Antragstellung auf staatliche Zuwendungen spätestens zum 31. März festgestellten Haushaltsergebnisse der Musikschule Starnberg für das zurückliegende Haushaltsjahr. Der Stadtrat beschließt alljährlich über die Änderung der Gebührensätze. Eine Änderung ist nur zum nächstfolgenden Gebührenzeitraum möglich.
(3) Für die Teilnahme an Projekten, Seminaren, zeitlich begrenzten Kursen sowie Prüfungen und Wettbewerben kann die Musikschule Starnberg kostendeckende Gebühren außerhalb dieser Satzung erheben, die vor Beginn des jeweiligen Anmeldezeitraums von der Schulleitung bekannt zu geben sind.
§ 3 Gebührenpflicht
(1) Gebührenschuldner ist der Benutzer der Musikschule Starnberg bzw. derjenige, der die Verpflichtung zur Zahlung der Gebühr durch schriftliche oder elektronische Erklärung übernommen hat. Gesetzliche Vertreter haften als Gesamtschuldner.
(2) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Aufnahme des Benutzers in die Musikschule. Die Gebührenpflicht erstreckt sich auf die Gebühren für das ganze Schuljahr, bei Anmeldung im Laufe des Schuljahres auf den Zeitraum vom 1. des Monats, für den die Anmeldung gelten soll, bis zum Ende des Schuljahres, wobei ein Monat mit 1/10 der Jahresgebühr berechnet wird.
(3) Die Gebühren werden fällig mit dem Gebührenbescheid zu den darin genannten Fälligkeitsterminen. Wird nicht bei Fälligkeit gezahlt, können Mahngebühren verlangt werden.
(4) Verändert sich während eines Schuljahres die Teilnehmerzahl beim Gruppenunterricht, so dass die Gebührenhöhe berührt wird und kann die ursprüngliche Anzahl von Schülern nicht gewährleistet werden, wird die Gebührenhöhe unterjährig angepasst. Dies findet ausschließlich bei einer Erhöhung der Teilnehmerzahl Anwendung.
(5) Die Musikalische Früherziehung endet nach Ablauf von 2 Jahren, der Musikschulgarten sowie Kurse der Musikalischen Grundausbildung und der Musikalischen Aufbaustufe enden nach Ablauf eines Jahres, ohne dass es einer Abmeldung bedarf. Der Unterricht in einem Instrumental- oder Vokalfach sowie in den Ensemble- und Ergänzungsfächern ist zeitlich nicht begrenzt, sofern eine Kursdauer nicht durch die Schulleitung festgelegt ist.
(6) Die Gebührenpflicht entfällt mit dem Ende des auf die Wirksamkeit einer Kündigung folgenden Monats. Gleiches gilt bei der Beendigung des Unterrichtsverhältnisses durch die Schulleitung (siehe § 16 Abs. 3 Schulordnung).
§ 4 Überlassungs- und Nutzungsgebühr
(1) Auf Antrag können Benutzern der Musikschule im Rahmen des jeweiligen Instrumentenbestandes Musikinstrumente überlassen werden. Ein Anspruch auf Überlassung von Musikinstrumenten besteht nicht. Die Überlassung an Dritte ist ausgeschlossen.
(2) Die Überlassungsdauer erfolgt grundsätzlich für die Dauer des Unterrichtsverhältnisses, maximal jedoch für ein Schuljahr. Sie kann in begründeten Fällen verlängert werden. Nach Beendigung des Unterrichtsverhältnisses ist das überlassene Instrument unaufgefordert zurückzugeben, andernfalls gilt § 545 Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) entsprechend. Wird ein Instrument vor Ablauf eines Schuljahres zurückgegeben, reduziert sich die Gebühr entsprechend.
(3) Wird das Instrument nach Ende der Überlassungsdauer nicht zurückgegeben, ist der Schüler bzw. sind seine gesetzlichen Vertreter entsprechend § 546 und § 546a BGB verpflichtet, eine Entschädigung in Höhe des festgesetzten Wiederbeschaffungswertes zu zahlen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(4) Beschädigung und Verlust sind unverzüglich der Musikschule zu melden. Für diesen Fall ist Schadensersatz nach den Haftungsregelungen des BGB zu leisten. Dies gilt auch für eine vertragswidrige Überlassung an Dritte.
§ 5 Abschläge und Gebührenermäßigungen
(1) Für Benutzer, die ihren Hauptwohnsitz in der Trägerkommune Starnberg haben, werden Abschläge auf die Jahresgebühr von 48,75 %, 51,25 %, 53,75 % oder 74,37% gewährt.
(2) Für Benutzer, die ihren Hauptwohnsitz in einer Vertragsgemeinde, die sich im Rahmen einer Zweckvereinbarung entsprechend am Unterhalt der Musikschule Starnberg beteiligt, haben, wird ein Abschlag auf die Jahresgebühr von 48,75 %, 51,25 %, 53,75 % oder 74,37% gewährt.
(3) Auf Antrag kann den Benutzern, die Ihren Hauptwohnsitz in der Trägerkommune Starnberg oder in den Vertragsgemeinden Berg und Pöcking haben, bzw. deren gesetzlichen Vertretern eine Ermäßigung auf die Unterrichtsgebühr und die Instrumentengebühr gewährt werden. Der Nachweis muss bei der Anmeldung bzw. eine Woche vor Beginn eines neuen Unterrichtsabschnittes der Musikschule vorliegen. Verspätet übersandte Nachweise werden ab dem nächsten Monat nach Posteinganges bei der Gebührenberechnung berücksichtigt.
1. bei Vorliegen nachgewiesener sozialer Bedürftigkeit sowie für Haushalte mit einem Brutto- Jahreseinkommen bis 50.000,00 Euro: Hierfür findet Stufe 1 der satzungsgemäß zu zahlenden Gebühr Anwendung;
2. für Haushalte mit einem Brutto-Jahreseinkommen über 50.000,00 Euro bis 75.000,00 Euro: Hierfür findet Stufe 2 der satzungsgemäß zu zahlenden Gebühr Anwendung;
3. für Haushalte mit einem Brutto-Jahreseinkommen über 75.000,00 Euro bis 100.000,00 Euro: Hierfür findet Stufe 3 der satzungsgemäß zu zahlenden Gebühr Anwendung;
4. für Haushalte mit einem Brutto-Jahreseinkommen über 100.000,00 Euro: Hierfür findet Stufe 4 der satzungsgemäß zu zahlenden Gebühr Anwendung.
(4) Gebührenermäßigungen werden nur Bürgern der Trägerkommune Starnberg sowie der Vertragsgemeinden gewährt. Ausgenommen hiervon sind Fächer, für die vom Schulträger ein Mangel festgestellt wurde.
(5) Geschwisterermäßigung: Für Geschwister ohne eigenes Einkommen, die gleichzeitig an der Musikschule gebührenpflichtigen Unterricht erhalten und im gleichen Haushalt leben oder deren Unterricht vom gleichen Zahlungspflichtigen entgolten wird, wird eine Gebührenermäßigung auf den Grundfach-/Elementarbereich und den Instrumental-/ Vokalunterricht gewährt, und zwar a) bei zwei Geschwistern 15 %, b) bei drei Geschwistern 20 %, c) ab vier Geschwistern 25 %, sofern nicht bereits eine Ermäßigung gemäß § 5 Abs. 3 Pkt. 1 dieser Satzung gewährt wird. Eine Geschwisterermäßigung wird nicht gewährt für den Ergänzungsunterricht, Ensembleunterricht, für Workshops, Prüfungen, für die Überlassungs- und Nutzungsgebühren, für Kurse in Zusammenarbeit mit allgemeinbildenden Schulen sowie für Kooperationsangebote mit sonstigen Einrichtungen der Kinderbetreuung.
(6) Mehrfächerermäßigung: Eine Mehrfachbelegung liegt vor, wenn ein Schüler zwei oder mehr Instrumentalfächer oder Gesang gemäß Schulordnung belegt. Für Mehrfächerbelegungen wird eine gestaffelte Ermäßigung auf die Unterrichtsgebühr gewährt, und zwar a) bei zwei Belegungen 15 %, b) bei drei Belegungen 20 %, c) ab vier Belegungen 25 %, sofern nicht bereits eine Ermäßigung gemäß § 5 Abs. 3 Pkt. 1 dieser Satzung gewährt wird.
(7) Erwachsene, die vor Beginn des Unterrichtsabschnittes nachweisen, dass sie zu mindestens 50 % schwerbehindert, Auszubildende, Bundesfreiwilligendienst oder einen anderen ehrenamtlichen Sozialdienst, Kindergeldberechtigte, Schüler oder Studierende sind, haben nur die für Jugendliche maßgebliche Gebühr zu entrichten, sofern ihnen nicht bereits eine Ermäßigung gemäß § 5 Abs. 3 Pkt. 1 dieser Satzung gewährt wird. Jugendlichen, die vor Beginn des Unterrichtsabschnittes nachweisen, dass sie zu mindestens 50 % schwerbehindert sind, wird die für Jugendliche maßgebliche Gebühr gemäß § 5 Abs. 3 Pkt. 1 dieser Satzung gewährt. Verspätet übersandte Nachweise für eine Ermäßigung werden ab dem Monat des Posteinganges bei der Gebührenberechnung berücksichtigt.
(8) Studienvorbereitende Ausbildung: Der Schulleitung können jährlich bis zu zehn Schüler zur Aufnahme in die Förderklasse 2 (Studienvorbereitende Ausbildung – SVA) vorgeschlagen werden. Über die Aufnahme entscheidet die Schulleitung auf Grundlage der vorhandenen Kapazitäten sowie den Anforderungen gemäß § 7 Abs. 4 und 5 Schulordnung. Die Gebühren für diese Schüler werden um jeweils 50 % ermäßigt.
(9) Die Schulleitung kann für besonders begabte und engagierte Schüler in Einzelfällen aus sozialen Gründen eine Gebührenermäßigung bis zu 100 % dem Schulträger vorschlagen.
§ 6 Gebührenerstattung
(1) Eine Gebührenerstattung wird nur auf schriftlichen Antrag gewährt, wenn aus Gründen, die im Verantwortungsbereich der Musikschule liegen, 36 Unterrichtswochen im Jahr unterschritten wurden.
(2) Bei einem von der Musikschule zu verantwortenden Unterrichtsausfall von mehr als drei aufeinanderfolgenden Unterrichtsstunden wird die Gebühr auf Antrag anteilig zurückerstattet. Bei einem von der Musikschule zu verantwortenden Ausfall von einem zeitlich begrenzten Angebot im Sinne des § 2 Abs. 3 dieser Satzung erfolgt eine Erstattung in Höhe von 100 % der entrichteten Teilnahmegebühr.
(3) Die Musikschule ist berechtigt, ausgefallene Unterrichtsstunden nachzugeben. Ein Anspruch darauf besteht nicht.
(4) Findet eine Teilnahme an einem zeitlich begrenzten Angebot im Sinne des § 2 Abs. 3 dieser Satzung aus Gründen nicht statt, die der Benutzer persönlich zu verantworten hat, so behält sich die Musikschule Starnberg eine Erstattung der Teilnahmegebühr abzüglich aller angefallenen Kosten vor.
§ 7 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.09.2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung aus dem Jahr 2001 für die Musikschule Starnberg außer Kraft.
angenommen: einstimmig
TOP 9 Museum Starnberger See; Änderung der Benutzungssatzung
(Quelle: Beschlussvorlage der Stadt Starnberg, ggf. v. dr. thosch gekürzt)
Sachverhalt
Laut § 3 Abs. 2 der Benutzungssatzung des "Museum Starnberger See" der Stadt Starnberg vom 05.03.2008 ist das Freigeländes des Museums nur während der Öffnungszeiten öffentlich zugänglich. Da es für die Sichtbarkeit des Museums und seiner Projekte außerordentlich wichtig ist, das Museumsgelände auch außerhalb der Öffnungszeiten zugänglich zu halten, soll § 3 Abs. 2 der Benutzungssatzung geändert werden.
Beschlussvorschlag
Der Kulturausschuss empfiehlt dem Stadtrat den Erlass folgender Satzungsänderung:
Satzung zur Änderung der Benutzungssatzung des Museums Starnberger See
Aufgrund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796), zuletzt geändert durch §2 des Gesetzes vom 09.12.2022 (GVBL. S. 74), erlässt die Stadt Starnberg folgende Satzung:
§1
§ 3 Abs. 2 erhält folgende Fassung: "Das Freigelände des Museums ist jederzeit öffentlich zugänglich."
§2
Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
angenommen: einstimmig
TOP 10 Museum Starnberger See; Änderung der Gebührensatzung
(Quelle: Beschlussvorlage der Stadt Starnberg, ggf. v. dr. thosch gekürzt)
Sachverhalt
Die Gebührensatzung des Museums Starnberger See besteht seit 2014 unverändert. Die Gebühren sind mittlerweile so nicht mehr zeitgemäß, weshalb die Stadtverwaltung eine Anpassung der Gebührensatzung vorschlägt.
Im Jahr 2022 verteilten sich die Besuche auf folgende Eintrittsgruppen:
Erwachsene regulär: 1.729
Erwachsene ermäßigt: 2.046
Erwachsene frei: 1.760
Familientickets: 88
Kind: 705
Kind frei: 719
Die Erhöhung der Gebühr für Trauungen im Museum folgt der zunehmenden Attraktivität dieses Angebots, das vermehrt und sehr gern auch von Auswärtigen wahrgenommen wird sowie einem Vergleich der Kosten für standesamtliche Trauung in ähnlich besonderem Umfeld. In der Gebühr sind die Nutzung des Museumsgartens bzw. der Bauernstube für die Trauung sowie die Nutzung des Museumsgartens, des Innenhofs oder des Museumscafés für den anschließenden Empfang enthalten. Außerdem stellt das Museum Tisch und Stühle für den Standesbeamten und das Brautpaar sowie Bierbänke für die Gäste. Der Aufbau des Mobiliars erfolgt durch Mitarbeiter des Museums und ist ebenfalls im Mietpreis enthalten. Darüber hinaus können Stehtische, Hussen, Getränke sowie eine exklusive Museumsführung gegen Aufpreis vom Brautpaar hinzugebucht werden.
Die neue Preisstruktur wurde bereits in der Klausurtagung des Stadtrats Ende Januar 2023 angesprochen.
Beschlussvorschlag
Der Kulturausschuss empfiehlt dem Stadtrat folgende Satzungsänderung zu erlassen:
Satzung der Stadt Starnberg über die Erhebung von Gebühren im "Museum Starnberger See"
Die Stadt Starnberg erlässt aufgrund von Art. 1, 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-l), zuletzt geändert durch Art. 10b des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (GVBl. S. 638), folgende Satzung:
§1
§ 5 Abs. Ziffer 1 und 2 erhält folgende Fassung:
(1) Für die Besichtigung des "Museums Starnberger See" werden Gebühren wie folgt festgesetzt:
Regulärer Eintritt
Personen ab 18 Jahre ohne Ermäßigungen: 5,- Ermäßigter Eintritt (Rentner, Auszubildende, Schüler und Studenten, Absolvierende des Bundesfreiwilligendienstes (oder vergleichbare Freiwilligendienste) Menschen mit Sozialausweis, Arbeitssuchende, Menschen mit einer Behinderung (ab GdB 50), Inhaber der Ehrenamtskarte des Freistaats Bayern, max. zwei Begleitpersonen eines Mitglieds des Freundeskreises: 3,50
Museumssonntag
Reduzierter Eintritt für Besucher am ersten Sonntag im Monat: 1,- Familien zwei Erwachsene mit eigenen Kindern unter 18 Jahren: 8,- Gruppen ab 10 Personen pro Person: 3,50
Gruppenführungen bis 20 Personen ca. 1-1,5h zzgl. Eintritt: 75,- Kreativführungen für Kindergruppen oder Schulen bis 25 Personen ca. 1,5h: 50,- Gruppenführungen für Schüler oder Studenten bis 25 Personen ca. 1,5h: 50,- Öffentliche Führung Teilnahme pro Person: 3,50 Trauung im Museum zzgl. Gebühren des Standesamts: 390,-
(2) Gebührenfrei ist die Besichtigung für - Personen unter 18 Jahren - Besucher an ihrem Geburtstag - Schulklassen - Begleitpersonen von Kindergartengruppen und Schulklassen - Lehrer zur Vorbereitung des Unterrichts mit entsprechender Schulbestätigung - Ehrenbürger und Träger der Bürgermedaille der Stadt Starnberg - Pressevertreter - Aktuelle Leihgeber und Zustifter der Kulturstiftung Starnberg - Mitglieder des Freundeskreises - Mitglieder des VdK (Verband Deutscher Kunsthistoriker), ICOM (International Council of Museums), AICA (Internationaler Kunstkritiker-verband), BVGD (Bundesverband der Gästeführer Deutschland Diese Satzung tritt am 01.05.2023 in Kraft.
§2
Starnberg, (Datum) Patrick Janik Erster Bürgermeister
angenommen: einstimmig
TOP 11 Sanierung der Schlossberghalle; Aktualisierung des Kostenrahmens
(Quelle: Beschlussvorlage der Stadt Starnberg, ggf. v. dr. thosch gekürzt)
Sachverhalt
Die Sanierung der Schlossberghalle ist nun bis auf kleinere Restarbeiten abgeschlossen, seit 01.03.2023 können wieder Veranstaltungen stattfinden. Die ursprünglich geplante Fertigstellung verzögerte sich, da einerseits der Umfang der Arbeiten besonders im Bereich Brandschottungen wesentlich größer war als vor Beginn abzusehen und andererseits verspätete Materiallieferungen zu Verzögerungen führten.
Ebenso konnte der ursprüngliche Kostenrahmen nicht gehalten werden und musste mehrmals erhöht werden, zuletzt im Juli 2022 auf 2,45 Mio €.
Gründe hierfür waren zum einen, dass die Ausschreibungsergebnisse praktisch durchgehend über den Auftragswertschätzungen lagen. Gründe für die Preissteigerungen waren sowohl die zum Vergabezeitpunkt herrschende wirtschaftliche Lage im Baugewerbe als auch stark gestiegene Materialpreise. Zum Anderen musste der Sanierungsbereich um die Nebenräume erweitert werden, was nicht nur zu terminlichen Verzögerungen führte sondern auch zu Kostensteigerungen.
Vor allem im Bereich der Elektroverkabelung ergab sich ein wesentlich höherer Sanierungsbedarf als ursprünglich gedacht, da die Verkabelung in vielen Bereichen bereinigt werden musste; d.h. kilometerweise nicht mehr benötigte oder nicht gemäß den heutigen Anforderungen verlegte Kabel mussten zurückgezogen und, wo notwendig, durch neue Verkabelung ersetzt werden; von Sachverständigen geforderte Änderungen in der Ausführung im Bereich Brandmeldeanlage und Sicherheitsbeleuchtung führten ebenfalls zu Mehrkosten.
Die Debatte
Herr Dr. Sengl (B90/Grüne): Die Decke des kleinen Saals ist noch nicht fertig. Da ist hoffentlich noch nicht alles bezahlt?
Frau n.n.: Ja, noch nicht.
Beschlussvorschlag
Der Bauausschuss empfiehlt dem Stadtrat folgenden Beschluss: Der Kostenrahmen für die Sanierung der Schlossberghalle wird auf 2,60 Mio € netto angepasst.
Die Verwaltung wird beauftragt, den Bauausschuss über weitere Kostenentwicklungen zu informieren und ggf. eine weitere Erhöhung des Kostenrahmens vorzuschlagen.
angenommen: einstimmig
TOP 12 Durchführungsbeschluss: Buswendeanlage in Leutstetten
(Quelle: Beschlussvorlage der Stadt Starnberg, ggf. v. dr. thosch gekürzt)
Sachverhalt
1. Sachstand der Planung und Ausschreibung der Buslinien:
Die ÖPNV-Anbindung der Ortsteile Leutstetten und Wangen soll im Rahmen der Neuausschreibung 2024 geändert werden. Die geplanten Änderungen werden mit dieser Beschlussvorlage für die Linien 904/905 sowie in einer ergänzenden Beschlussvorlage für die Ostuferlinien 961/975 in der Stadtratssitzung am 27.03.2023 zur Beschlussfassung vorgelegt.
Bei der weiteren Planung der bestehenden Linie 904 (Starnberg Nord – Wangen – Schäftlarn – Leutstetten) stellt die Einrichtung einer Wendeplatte in Leutstetten einen zentralen Baustein dar.
Bei der bestehenden Linie 904 soll die Direktverbindung zwischen Wangen und Leutstetten eingestellt werden. Hintergrund der Planungen ist, dass die Strecke für den Busverkehr aufgrund der schmalen Fahrbahn und aufgrund des schlechten Fahrbahnbelags nicht für den Busverkehr geeignet ist. Durch die Änderung wird die bestehende Ringlinie 904 in zwei einzelne Linien aufgeteilt. Die neue Linie 904 fährt weiterhin über Percha/Buchhof nach Wangen und weiter nach Schäftlarn, während die neue Linie 905 von Leutstetten direkt nach Starnberg fährt. Dort werden die Bahnhöfe sowie der Waldspielplatz angebunden.
Falls die Wendeplatte nicht eingerichtet wird, kann die Weiterführung der Querverbindung zwischen Wangen und Leutstetten grundsätzlich weiterhin (ab dem Fahrplanwechsel 2024) gewährleistet werden. Da in der Ausschreibung allerdings von der geplanten getrennten Direktanbindung von Leutstetten nach Starnberg und von Wangen nach Starnberg ausgegangen wird, entstehen hierdurch zusätzliche Kosten für die Stadt Starnberg.
Der derzeitige Ausschreibungsstand bei den Buslinien stellt sich folgendermaßen dar:
Linie 904 (Starnberg Nord – Percha – Wangen – Schäftlarn): Veröffentlichung der Vorabbekanntmachung für die Ausschreibung (Neuausschreibung 2024; Start zum Fahrplanwechsel im Dezember 2024)
Linie 905 (Leutstetten – Starnberg Nord/See – Waldspielplatz): Ausschreibung bereits im Rahmen der Neuausschreibung 2023 als "Stadtbuslinie" (Die Öffnung der Angebote ist bereits für den 21.03.2023 vorgesehen).
Aufgrund der Abhängigkeit der neuen Linien 904 und 905 startet die Linie 905 allerdings nicht bereits zum Fahrplanwechsel im Dezember 2023 - wie die anderen Linien der Neuausschreibung 2023 -, sondern erst zum Fahrplanwechsel im Dezember 2024 – wie die Linie 904 sowie die weiteren Linien der Neuausschreibung 2024.
Falls die Wendeplatte nicht eingerichtet werden sollte, müssten - aufgrund des fortgeschrittenen Ausschreibungsstandes - die zusätzlichen Kosten, insbesondere für das zusätzliche Fahrzeug, die zusätzlichen Fahrer sowie die zusätzlich erforderlichen Fahrtkilometer, von der Stadt Starnberg übernommen werden. Dies wäre für die Aufrechterhaltung der Querverbindung zwischen Wangen und Leutstetten notwendig, da diese zusätzlichen Kosten bzw. Leistungen nicht in der Ausschreibung eingeplant bzw. enthalten sind. Die Kosten müssten von der Stadt Starnberg für den Ausschreibungszeitraum der Linie 905 von 4 Jahren (von Dezember 2024 bis Dezember 2028) getragen werden. Die Höhe der Kosten ist bisher noch nicht absehbar, da dies vom Angebot der Busunternehmer im Rahmen der Ausschreibung abhängig ist. Eine Kostenschätzung wird bis zur Sitzung vom MVV nachgereicht. Der Betrag wird sich allerdings jährlich auf einen Betrag im sechsstelligen Bereich belaufen. Über den Zeitraum von 4 Jahren könnte sich somit auch ein Betrag knapp über 1 Mio. ergeben.
2. Bauliche Maßnahmen für die geplante Änderung der Linienführung:
Da die Querverbindung entfallen soll, müssen an beiden Ortsteilen neue Routenführungen geplant werden. In Wangen soll in Zukunft die Verbindung der Haltestelle "Wangen, Ort" entfallen, da dort keine Wendemöglichkeit besteht. Wangen ist allerdings weiterhin ausreichend an das ÖPNV-Netz durch die bestehende Haltestelle "Wangen, Olympiastraße" angebunden. Somit kann die Linie nach der Anbindung an der Olympiastraße direkt nach Schäftlarn weiterfahren.
In Leutstetten besteht keine weiterführende Verbindung, weshalb die bauliche Herstellung der Wendeplatte eine zwingende Voraussetzung für die Umstellung der Buslinien darstellt.
In der letzten Ortsteilversammlung wurde von den Bürgern die Änderung und bauliche Herstellung einer Buswendeanlage negativ aufgenommen. Der Wunsch besteht, das Thema Busverbindung Wangen / Leutstetten erneut im Rahmen einer Ortsteilversammlung zu besprechen.
Die Verwaltung hat geprüft, unter welchen Bedingungen die Buswendeanlage baulich hergestellt werden kann.
Für die erforderliche Wendeanlage soll auch die Wangener Straße mitbenutzt werden. Die Wendeanlage soll durch eine entsprechende Beleuchtung auch bei Dunkelheit eindeutig erkennbar sein. Im Bestand ist eine Beleuchtung, die dort verbleiben kann. Ergänzend sollte noch eine zusätzliche Beleuchtung vorgesehen werden.
Die Kostenschätzung für die Umplanung belaufen sich auf 450.000 € brutto zzgl. Planungskosten, Nebenkosten und Grunderwerb und Ertüchtigung der Entwässerung. Das Landratsamt weist darauf hin, dass diese Kosten durch die Stadt Starnberg getragen werden müssen, da es sich um die Erweiterung der bestehenden Gemeindestraße (Wangener Straße) handelt.
Den Kosten von 450.000 € für die bauliche Errichtung der Wendeanlage müssen die jährlichen Kosten im sechsstelligen Bereich (bzw. über den Zeitraum von 4 Jahren im Bereich von knapp über 1 Mio.) für die alternative weitere Befahrung der Querverbindung gegenübergestellt werden. Ebenso müssen die aufgeführten Vorteile der Direktverbindung beider Ortsteile nach Starnberg, der Wegfall der ungeeigneten Befahrung der Straße über das Wildmoos sowie die Auswirkungen auf die Routenführung der Linie 903 bei der Abwägung berücksichtigt werden (siehe 1.).
3. Weiteres Vorgehen:
Der Beschluss der Stadtratssitzung am 27.03.2023 wird an das Landratsamt übermittelt, sodass die Planung ab der Neuausschreibung 2024 festgelegt werden kann. Von städtischer Seite erfolgen Grunderwerb und Planung für die Wendeanlage. Die bauliche Umsetzung ist für das Jahr 2024 vorgesehen, sodass die ÖPNV-Routenführung ab dem Fahrplanwechsel im Dezember 2024 geändert werden kann. Die entsprechenden Haushaltsmittel werden für das Jahr 2024 eingestellt.
Die Debatte
Herr Frühauf (CSU): Er ergänzt, dass es eine Lösung für die Entwässerung geben muss. Auch wurde eine Alternative in Petersbrunn vorgeschlagen. Da ist der Weg allerdings von Leutstetten aus durchaus recht weit.
Herr Janik: Es wird eine Lösung für die Entwässerung geben.
Herr Heidinger (BLS): Er fragt nach der Anzahl der Beschwerden. Er möchte erst zustimmen, wenn die Kosten bekannt sind. Warum hat man erst die Buslinie geplant und dann nach der Wendemöglichkeit sucht. Er kann da nicht zustimmen. Das ist doch eine Farce.
Herr Janik: Die geplante neue Linienführung ist von der Stadt gewünscht.
Frau Dr. Lauer (B90/Grüne): Sie war Gast in der Bauausschusssitzung. Kann man nicht doch Alternativen prüfen. Vielleicht ist die Lösung für Edie Entwässerung die Anlage eines Tümpels. Ihr ist die Planung nicht ausgegoren genug.
Herr Pfister (BMS): Er möchte einen Schritt weiterkommen. Dafür ist der Beschlussvorschlag gut. Irgendwie geht es immer. Auch für die Zuschüsse müssen wir weiterkommen.
Frau Falk (SPD): Sie bestätigt die Aussagen von Herrn Pfister. Die neue Linienführung ist besser als heute.
Herr Dr. Schüler (UWG): Alle konzentrieren sich auf die Entwässerung. Über die Konsequenzen von regelmäßig unpünktlichen Bussen zu unseren Schulen und den Mehrkosten beim ÖPNV-Defizit, wenn die “lange” Linie 904 so beibehalten wird, scheint keiner zu abzuwägen.
Herr Wobbe (UWG): Wenn es an dem bisher geplanten Platz zu teuer werden würde, gibt es etwas weiter am Waldrand eine mögliche Option einer kleinen Wende-Ringstraße.
Herr Mignoli (BLS): Er möchte Punkt 4 ergänzen, dass die Ergebnisse von 2 und 3 dem zuständigen Gremium berichtet werden.
Beschlussvorschlag
1. Der Stadtrat beschließt, an der zukünftigen Änderung der Busanbindung der Ortsteile Leutstetten (Linie 905) und Wangen (Linie 904) festzuhalten.
2. Die Verwaltung wird beauftragt, die Planungen für eine Buswendeanlage auf dem Grundstück mit der Flur Nr. 476, Gemarkung Leutstetten fortzuführen.
3. Die Verwaltung wird beauftragt, mit dem Eigentümer des Grundstücks Flur Nr. 476 Kaufverhandlungen zu führen, mit dem Ziel zu erwerben.
4. Die Ergebnisse aus Ziffern 2 und 3 sind dem zuständigen Gremien zur Entscheidung vorzulegen.
angenommen: 26:1
TOP 13 (neu) Öffentlicher Personennahverkehr - Neuausschreibung 2024
(Quelle: Beschlussvorlage der Stadt Starnberg, ggf. v. dr. thosch gekürzt)
Sachverhalt
Im Rahmen der Neuausschreibung 2024 sollen Änderungen im Öffentlichen Personennahverkehr vorgenommen werden. Die Änderungen sind an den Nahverkehrsplan angepasst, wodurch der auf Starnberg entfallende Anteil des jährlichen Betriebskostendefizits vollständig vom Landkreis übernommen wird.
Die größte Maßnahme betrifft dabei die Einrichtung einer Buswendeanlage in Leutstetten durch die Aufteilung der bestehenden Linie 904 in zwei einzelne Linien. Hierzu wird auf die Beschlussvorlage 2023/047 verwiesen.
Des Weiteren sind von den Änderungen die beiden Linien 961 (Ammerland – Münsing – Starnberg Nord) und 975 (Starnberg – Wolfratshausen) betroffen. Die Änderungen wurden in einem Vorabsprachetermin zur Neuausschreibung 2024 am 12.01.2023 mit mehreren Stadträten abgestimmt.
Linie 961:
Keine Änderungen vorgesehen
Stundentakt bleibt bestehen
Linie 975:
Montag – Freitag: Bisher fast durchgehend 2 Anbindungen pro Stunde
Umstellung auf Stundentakt gemäß Nahverkehrsplan
Samstag, Sonn- und Feiertage: Bedienung im Stundentakt zwischen Aufkirchen und Starnberg Nord (zwischen Aufkirchen und Wolfratshausen alle 2 Stunden)
Bisher 2 Anbindungen pro Stunde; allerdings besteht durch die neue Expressbuslinie X970 (Starnberg – Wolfratshausen – Bad Tölz) ein Überangebot auf der Strecke; auch wenn die Haltestellen Bahnhof See, Moosstraße und Berger Straße durch den Expressbus nicht bedient werden
Auf der Achse Starnberg Nord – Percha entsteht somit grundsätzlich ein 20 Minuten-Takt, der sich aus den stündlichen Fahrten der Linien 904, 961 und 975 zusammensetzt. Dadurch ist auch jede ankommende S6 durch einen Bus nach Percha angebunden.
Beschlussvorschlag
Der Stadtrat stimmt den Änderungen im Rahmen der Neuausschreibung 2024 bezüglich der Linien 961 und 975 zu.
angenommen: einstimmig
TOP 14/13 (alt) Städtische Baumschutzverordnung; Antrag der CSU Fraktion zur Wiedereinführung der städtischen Baumschutzverordnung und Beratung über den Erlass einer Sicherungsverordnung (Wiedervorlage)
(Quelle: Beschlussvorlage der Stadt Starnberg, ggf. v. dr. thosch gekürzt)
Sachverhalt
Mit Schreiben vom 22.02.2021 beantragt Frau Stadträtin Angelika Kammerl im Namen der CSU- Stadtratsfraktion eine Wiedereinführung der Baumschutzverordnung.
Ressourceneinsatz
Die Wiedereinführung einer Baumschutzverordnung würde selbstverständlich einen erhöhten Ressourceneinsatz erfordern. Mit dem vorhandenen Verwaltungs- und Betriebshofpersonal dürfte dies allerdings kaum möglich sein: So ist nach Registrierung und Sichtung der eingehenden Anträge regelmäßig eine Ortsbesichtigung veranlasst, dem folgen die verwaltungsinterne Entscheidungsfindung und Bescheiderstellung; seinen Abschluss findet das Verfahren dann in der örtlichen Nachkontrolle etwa beauflagter Ersatzpflanzungen bzw. in deren Anmahnung. Insbesondere die Vor-Ort-Termine und Nachverfolgungen sind von wesentlicher Bedeutung für den Verordnungsvollzug und bedürfen ausreichender personeller Kapazitäten. Der Vollzug der Baumschutzverordnung beansprucht einen deutlich höheren zeitlichen Aufwand als die Bearbeitung der Anträge auf Förderung der Sanierung und Erhaltung markanter Bäume, die als Kompensation für den Wegfall der Baumschutzverordnung im November 2015 eingeführt wurde (und nun wiedereingestellt werden soll – siehe die dazu für die heutige Sitzung gesondert erstellte Beschlussvorlage).
In der Beschlussvorlage 2015/199 wurde seinerzeit ausgeführt, dass im Jahr 2014 Anträge für 374 Baumfällungen eingingen. Um die Anträge in der Verwaltung aufzunehmen und zu bearbeiten, war von 1,8 Stunden pro Antrag ausgegangen worden, bei 374 Anträgen fielen dieser Annahme zufolge 673 Stunden pro Jahr an. Im Weiteren fanden danach 35 Fällungen keine Zustimmung (= 9,4 %), 339 die Genehmigung (= 90,6 %), wobei allerdings weit überwiegend Nachpflanzungen gefordert wurden.
Maßgeblich sind der entstandene Verwaltungsaufwand sowie der hieraus erwachsende wirtschaftliche Vorteil für den Antragsteller. Die bloße Gebühr dürfte sich sonach in einem Rahmen von 80 bis 120 € bewegen.
Die Debatte
Herr Dr. Schüler (UWG): Er hat gelernt, dass Fotovoltaik und Solar etwas Unterschiedliches ist.
Herr Weinl: Der Begriff “Solaranlagen” ist als Überbegriff zu sehen.
Herr Mignoli (BLS): Er ist gegen die Satzung und möchte die Bürger nicht bevormunden.
Herr Dr. Glogger (WPS): Er lehnt die Satzung ab. Er setzt auf die Eigenverantwortung der Bürger. (Anm. d. Verf.: Bäume sind den Investoren als temporäre Eigentümer sicher so egal, dass hier die Eigenverantwortung für mich kein Argument ist.)
Herr Pfister (BMS): Früher wurden über 90% der Anträge genehmigt. Starnberg braucht so eine Satzung nicht. Auf Luftbildern ist Starnberg immer noch grün. Da gab es keinen Kahlschlag.
Herr Fiedler (FDP): Wir machen es uns gerade selber schwer.
Herr Janik: Wenn 95% von Steinwürfen nicht treffen, sagt das nichts darüber aus, wie weh die 5% tun, die dann doch treffen.
Herr Jägerhuber (CSU): Die Verwaltung ist nach der Aufhebung der alten Satzung nicht abgebaut worden. Die Ressourcen sollten also vorhanden sein. Es gab durchaus einige Fällungen. Die Säge ist sehrwohl gelaufen. Alle Gebiete nach BB §34 sind ohne Baumschutzverordnung ungeschützt. Bei bestehenden Bebaungsplänen sind die Bäume eigentlich geschützt, obwohl da auch nicht mehr alle stehen. Das Förderprogramm zur Pflege soll ja auch weitergeführt werden.
Herr Dr. Schüler (UWG): Auch Büsche und Hecken kleiner 2,5 sehen auf Luftbildern genauso grün aus, wie große Bäume. Von oben sieht das gleich aus, beim Spazieren in der Stadt entsteht da ein ganz anderes Bild.
Herr Wobbe (UWG): Es geht leider nicht ohne die Baumschutzverordnung. Er findet die Erhöhung auf 1,3m Umfang gut, so dass sicher auch weniger Anträge kommen werden.
Herr Weidner (SPD): Die Ironie ist, dass die Gegner der ersten Baumschutzverordnung die damaligen Stadträte der CSU waren. Der Grund war, dass damals mehrere große Grundstücke leergeräumt wurden. Es gibt wieder Beispiele aus jüngerer Zeit, die so nicht noch einmal passieren sollten.
Frau Dr. Lauer (B90/Grüne): Die Baumschutzverordnung ist auch ein Signal an die Bürgerschaft. Große Bäume kann man nicht so einfach ersetzen. Bäume sind gut für das Stadtklima und den Artenschutz. Sie ist für die Baumschutzverordnung. Vor einer Fällung soll nachgedacht werden.
Herr Heidinger (BLS): Er findet es verlogen, dass man den Bürger zum Nachdenken zwingt. Man kann einen Bürger auch gängeln. Er kennt so viele Eigentümer, die pfleglich damit umgehen.
Herr Dr. Sengl (B90/Grüne): Er freut sich, dass auch andere ihre Meinung geändert haben.
Beschlussvorschlag
Der Ausschuss für Umwelt, Energie und Mobilität empfiehlt dem Stadtrat folgende Beschlüsse:
1. Der Stadtrat spricht sich für den Erlass einer Baumschutzverordnung aus und beauftragt die Verwaltung, den vorliegenden Verordnungsentwurf in der Fassung vom 01.03.2023 in das Verfahren zu geben.
2. Der Stadtrat beschließt folgende Sicherungsverordnung:
Verordnung zur einstweiligen Sicherung des Bestands an Bäumen in der Stadt Starnberg
Die Stadt Starnberg erlässt aufgrund von § 22 Abs. 3 des Gesetzes über Naturschutz und Landschafts- pflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG) vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 08.12.2022 (BGBl. I S. 2240), in Verbindung mit Art. 54 des Gesetzes über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (Bayerisches Naturschutzgesetz – BayNatSchG) vom 23.02.2011 (GVBl. S. 82, BayRS 791-1-U), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.12.2022 (GVBl. S. 723), folgende Verordnung
§1 Schutzgegenstand und Regelungsbereich
(1) Der Bestand an Bäumen ist im Stadtgebiet innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile nach Maßgabe dieser Verordnung geschützt. Die Verordnung gilt hierbei auch für innerhalb eines Bebauungsplans gelegene Grundstücke oder Grundstücksteile, soweit sie am anschließenden Bebauungszusammenhang teilnehmen oder selbst einen solchen bilden. (2) Geschützt sind 1. Bäume mit einem Stammumfang von mehr als 130 cm sowie 2. mehrstämmige Bäume, wenn einer der Stämme das vorgenannte Maß erreicht. Ein mehrstämmiger Baum liegt vor, wenn aus einem Wurzelstock mehrere Stämme hervortreten oder wenn sich ein Stamm unterhalb einer Höhe von 100 cm über dem Erdboden gabelt. Ein mehrstämmiger Baum liegt außerdem vor, wenn mehrere Stämme, die auch aus verschiedenen Sämlingen entstanden sein können, zusammengewachsen sind. Der Stammumfang wird in einer Höhe von 100 Zentimetern über dem Erdboden gemessen. (3) Geschützt sind auch alle Ersatzpflanzungen, die aufgrund dieser Verordnung gefordert werden, selbst wenn sie das in Abs. 2 genannte Maß noch nicht erreicht haben. (4) Nicht geschützt sind Fichten. (5) Sofern in einem Bebauungsplan Festsetzungen zum Erhalt eines Baumes getroffen werden, sind die Festsetzungen ungeachtet dieser Verordnung zu beachten.
§2 Schutzzweck
Der Bestand an Bäumen wird geschützt, um 1. eine angemessene innerörtliche Durchgrünung zu gewährleisten, 2. das Stadtklima positiv zu beeinflussen, 3. die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts zu erhalten und zu fördern, 4. schädliche Umwelteinwirkungen zu mildern und 5. das Ortsbild zu beleben.
§3 Ver- und Gebote
(1) Es ist verboten, die nach § 1 geschützten Bäume zu entfernen, zu zerstören, zu schädigen oder zu verändern. (2) Ein Entfernen liegt insbesondere vor, wenn Bäume gefällt, abgeschnitten, abgebrannt oder entwurzelt werden. (3) Ein Zerstören liegt insbesondere vor, wenn Maßnahmen vorgenommen oder dadurch bewirkte Zustände aufrechterhalten werden, die zum Absterben von Bäumen führen. (4) Ein Verändern oder Schädigen liegt insbesondere vor, wenn an Bäumen Eingriffe vorgenommen werden, die das charakteristische Aussehen verändern, das weitere Wachstum dauerhaft be- oder verhindern oder Bäume in ihrer Gesundheit schädigen. (5) Verboten sind im Weiteren Einwirkungen auf den Kronentraufbereich, also die von der Baumkrone überdeckte Bodenfläche, die erfahrungsgemäß zur Schädigung oder zum Absterben der Bäume führen. Einwirkungen im vorstehenden Sinne sind insbesondere folgende Handlungen: 1. Befestigen der Bodenoberfläche mit einem wasser- und luftundurchlässigen Belag, 2. Abgrabungen, Ausschachtungen, Aufschüttungen oder Bodenverdichtungen wie etwa durch das dauerhafte Befahren oder Abstellen von Fahrzeugen oder Containern, 3. Lagern, Anschütten oder Ausgießen von Salzen, Säuren, Ölen, Laugen, Farben, Abwässern, Abfällen, Erdaushub, Material, 4. AnwendungvonUnkrautvernichtungsmitteln(Herbizide), 5. Anwendung von Streusalzen, sofern mit einer bezogen auf den Gehölzschutz unschädlichen bzw. weniger schädlichen, zumutbaren Maßnahme der Verkehrssicherungspflicht nachgekommen werden kann, und 6. Grundwasserveränderungen. (6) Bei Grabungs- oder Baumaßnahmen ist der Wurzelbereich der Bäume durch geeignete feste Absperrungen (Holzzaun) im Umfang der Kronentraufe zu schützen. (7) Die vorstehenden Ver- und Gebote gelten auch, wenn sich geschützte Bäume auf einem Nachbargrundstück befinden.
§4 Ausnahmen
Von den Verboten dieser Verordnung sind ausgenommen 1. abgestorbene Bäume, 2. in gewerblichen Baumschulen und Gärtnereien für den Verkauf aufgezogene Bäume, 3. Pflegemaßnahmen, die im Auftrag des Landratsamtes (Untere Naturschutzbehörde) zur Erhaltung von Bäumen durchgeführt werden, 4. der ordnungsgemäße Baumschnitt, der den Bestand erhält, 5. das fachgerechte Verpflanzen auf demselben Grundstück, 6. die fachgerechte Gestaltung, Pflege und Erhaltung öffentlicher Verkehrs-, Grün- und Friedhofsanlagen einschließlich aller Maßnahmen, die auf diesen öffentlichen Flächen der Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht dienen, 7. Maßnahmen zur Wartung, Erhaltung und Instandsetzung der bestehenden Wasser- und Energieversorgungs-, Abwasserbeseitigung- und Fernmeldeanlagen sowie Unterhaltungsmaßnahmen an Gewässern im gesetzlich zulässigen Umfang einschließlich der Gewässeraufsicht nach Abstimmung mit der Stadt Starnberg, 8. Bäume als Bestandteil einer Baumreihe, wenn es sich erkennbar um eine durchgewachsene Schnitthecke handelt sowie 9. Bäume als Bestandteil eines Waldes im Sinne des Landeswaldgesetzes, mit Ausnahme von Wald auf Hausgrundstücken und anderen waldartig bestockten Flächen im Siedlungsbereich, die nicht zielgerichtet forstwirtschaftlich genutzt werden.
§5 Genehmigung und Befreiung
(1) Für das Entfernen, Zerstören, Schädigen oder Verändern geschützter Bäume kann eine Genehmigung erteilt werden, wenn 1. überwiegende Gründe des allgemeinen Wohls die Genehmigung erfordern oder 2. die Beachtung der Verbote zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen im Sinne des BayNatSchG und dieser Verordnung vereinbart ist oder 3. die Durchführung dieser Vorschrift zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde. (2) Ein Fall des Abs. 1 Nr. 2 kann insbesondere dann vorliegen, wenn 1. aufgrund anderer Rechtsvorschriften ein Anspruch auf Genehmigung eines Vorhabens besteht, dessen Verwirklichung ohne eine Entfernung, Zerstörung oder Veränderung von Bäumen nicht möglich ist, 2. der Bestand oder die Nutzbarkeit eines vorhandenen Gebäudes unzumutbar beeinträchtigt wird, 3. die bereits ausgeübte gewerbliche oder landwirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks unzumutbar beeinträchtigt wird oder 4. die Leistungsfähigkeit installierter Solaranlagen in einem erheblichen Umfang beeinträchtigt wird. (3) Die Genehmigung muss erteilt werden, wenn geschützte Bäume Altersschäden, Schädlingsbefall, Krankheit oder Missbildung aufweisen und die Erhaltung auch unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses hieran mit zumutbarem Aufwand nicht möglich ist. (4) Für Maßnahmen zur Beseitigung unmittelbar drohender Gefahren gilt die Genehmigung als erteilt. Die Maßnahmen sind der Stadt Starnberg möglichst vorab, spätestens jedoch zwei Wochen nach Durchführung unter Vorlage von aussagekräftigen Unterlagen (beispielsweise Fotos und Stellung- nahme eines Sachverständigen) schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. Die Stadt Starnberg kann in diesen Fällen nachträglich Nebenbestimmungen gemäß §§ 7 und 8 erlassen. (5) Die Genehmigung kann unter Auflagen und Bedingungen erteilt werden. Zur Gewährleistung der Erfüllung der Nebenbestimmungen kann eine angemessene Sicherheitsleistung gefordert werden.
§6 Genehmigungsverfahren
(1) Die Genehmigung wird von der Stadt Starnberg auf Antrag erteilt. (2) Der Antrag ist vom Eigentümer oder Berechtigten (m/w/d) unter Verwendung des unter www.starnberg.de abrufbaren Formulars in einfacher Ausfertigung bei der Stadt einzureichen. Der Antrag soll die Bäume, deren Beseitigung oder wesentliche Veränderung vorgesehen ist, nach Art, Höhe, Kronendurchmesser, Stammumfang in 1 m Höhe, Standort und – wenn möglich – nach Alter bezeichnen und den Grund für die Maßnahme angeben. Die Stadt Starnberg kann verlangen, dass ein Plan des Grundstücks im Maßstab von mindestens 1:200 eingereicht wird, in dem der vorhan- dene Baumbestand eingetragen ist. Der Antrag ist mit einem Gutachten eines Baumsachverständigen (m/w/d), das die Notwendigkeit der Fällung belegt, einzureichen. Zudem können zusätzliche Untersuchungen am Baum wie z.B. ein Zugversuch oder eine Ultraschalluntersuchung gefordert werden. (3) Wenn das antragsgegenständliche Grundstück ebenso im Geltungsbereich der Landschaftsschutzverordnung liegt, wird die Erlaubnis nach der Baumschutzverordnung durch die Erlaubnis nach der Landschaftsschutzverordnung ersetzt. Die Erlaubnis wird durch das Landratsamt Starnberg erteilt, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der nach der Baumschutzverordnung erforderlichen Genehmigungen vorliegen und die Stadt Starnberg ihr Einverständnis erklärt hat. Der Antrag auf Erteilung der naturschutzrechtlichen Erlaubnis nach der Landschaftsschutzverordnung ist bei der Stadt Starnberg einzureichen. Die Stadt Starnberg legt den Antrag mit ihrer Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde vor. (4) Soweit nicht das Landratsamt zuständig ist, ist über die Genehmigung seitens der Stadt Starnberg binnen zwei Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags bei ihr zu entscheiden. Die Genehmigung nach dieser Verordnung gilt als erteilt, wenn die Versagung dem Antragsteller (m/w/d) nicht innerhalb der Frist zugegangen ist. (5) Die Genehmigung erlischt nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Bestandskraft (6) Steht die nach dieser Verordnung genehmigungspflichtige Maßnahme an einem geschützten Baum im Zusammenhang mit einer genehmigungs- oder vorlagepflichtigen Baumaßnahme, soll sie zusammen mit den diesbezüglichen Unterlagen beantragt werden. Im Bestandsplan gemäß Abs. 2 sind dann auch die weiteren auf dem eigenen Anwesen sowie auf den Nachbargrundstücken vorhandenen geschützten Bäume darzustellen, die von der geplanten Baumaßnahme betroffen sein können. Wenn das antragsgegenständliche Grundstück im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegt, der Festsetzungen zum Erhalt des betreffenden Baumes trifft, ist für dessen Entfernung ein baurechtliches Verfahren erforderlich. Steht die Entfernung im Zusammenhang mit einer genehmigungs- oder vorlagepflichtigen Baumaßnahme, ist im Rahmen dessen eine Befreiung zu beantragen, andernfalls ein isolierter Befreiungsantrag gemäß Art. 63 der Bayerischen Bauordnung. So- fern der betreffende Baum das in § 1 Abs. 2 genannte Maß erreicht, wird die zusätzlich erforderliche Entscheidung über eine Befreiung von dieser Verordnung im Rahmen des baurechtlichen Verfahrens getroffen (vgl. Art. 56 Satz 3 BayNatSchG).
§7 Ersatzpflanzungen
(1) Die Stadt Starnberg kann die Genehmigung insbesondere unter der Auflage erteilen, dass auf demselben Grundstück durch die Anpflanzung von Bäumen angemessener Ersatz für die eintre- tende Bestandsminderung geleistet wird. Dabei können Mindestgrößen, Pflanzenart und Pflanzfristen näher bestimmt werden. (2) Haben Handlungen im Sinne von § 3 Abs. 1 und 5 zum Absterben eines Baumes geführt, kann die Stadt Starnberg dem Verursacher (m/w/d) gegenüber anordnen, dass angemessene Ersatzpflanzungen zum Ausgleich für die eingetretene Bestandsminderung durchgeführt werden. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. § 10 Abs. 1 bleibt unberührt.
§8 Ausgleichszahlung
(1) Ist in den Fällen des § 7 eine Ersatzpflanzung nicht möglich oder zumutbar, kann die Stadt Starnberg eine Ausgleichszahlung in Höhe der ersparten Aufwendungen verlangen. Die Höhe der Ausgleichszahlung errechnet sich aus dem Kauf der jeweiligen Baumsorte mit einem Stammumfang von 25/30 cm gemessen in 1 m Höhe sowie aus dem Arbeitsaufwand für die Pflan- zung und notwenige Pflege, damit ein Anwachsen garantiert ist. Abhängig von der Baumsorte ergibt sich somit ein Betrag zwischen 2.500 € und 4.000 € je zur Entfernung kommendem Baum. (2) Die Ausgleichszahlungen werden zweckgebunden für die Neupflanzung von Bäumen verwendet. Dem Betroffenen (m/w/d) ist die Verwendung der Ausgleichszahlung auf Antrag innerhalb dreier Kalenderjahre nachzuweisen, andernfalls ist das Geld zu erstatten.
§9 Sonstige Einzelanordnungen
Die Stadt Starnberg kann sonstige zum Vollzug dieser Verordnung erforderliche Einzelanordnungen zur Erhaltung und Sicherung geschützter Bäume erlassen.
§ 10 Ordnungswidrigkeiten
(1) Nach Art 57 Abs. 1 Nr. 2 BayNatSchG kann mit Geldbuße bis zu 50.000,00 € belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig den in dieser Verordnung geschützten Bestand an Bäumen ohne erfor- derliche Genehmigung verändert, schädigt, zerstört oder entfernt. (2) Nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 7 BayNatSchG kann mit Geldbuße bis zu 50.000,00 € belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Nebenbestimmung in Form einer Auflage zu einer Genehmigung nach § 5 Abs. 5 oder § 7 dieser Verordnung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommt.
§ 11 Inkrafttreten und Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt außer Kraft, wenn für ihren Geltungsbereich eine Baumschutzverordnung in Kraft tritt, spätestens jedoch nach Ablauf von zwei Jahren.
4. Der Erste Bürgermeister wird ermächtigt, die Verordnung auszufertigen und ortsüblich bekannt zu machen.
angenommen: 17:10
TOP 15/14 (alt) Grundsatzentscheidung - Nutzung von städtischen Dachflächen für Photovoltaikanlagen
(Quelle: Beschlussvorlage der Stadt Starnberg, ggf. v. dr. thosch gekürzt)
Sachverhalt
Die Stadt Starnberg hat mehrere potentiell geeignete städtische Dachflächen zur solaren Nutzung. Dabei ist zwischen Solarthermie- und Photovoltaikanlagen zu unterscheiden. Solarthermieanlagen werden in der Regel zur Unterstützung der Heizungsanlage verwendet und so dimensioniert, wie sie für die Heizungstechnik erforderlich sind. Dadurch fällt der Platzbedarf deutlich kleiner aus als bei Photovoltaikanlagen. Letztere Anlagen können dagegen auf der gesamten technisch nutzbaren Dachfläche errichtet werden, da man den Strom zum einen selbst verbrauchen oder den zu viel erzeugten Strom in das allgemeine Stromnetz einspeisen bzw. verkaufen kann.
Bisher wurden folgende Photovoltaikanlagen auf städtischen Dachflächen realisiert:
Stadteigene Anlagen
Kinderhaus Perchting
Kindergarten Hirschanger
Fremdanlagen über Gestattungsverträge
Betriebshof
Franz-Dietrich-Halle
Seebad
Grundschule Söcking
Grundschule Starnberg
Hauptschule Starnberg
Gymnasium
Aus der Auflistung wird ersichtlich, dass es grundsätzlich verschiedene Varianten gibt, Photovoltaikanlagen auf städtischen Dachflächen umzusetzen. Zum einen können durch die Stadt selbst Photovoltaikanlagen errichtet werden, zum anderen können auch Dritte Photovoltaikanlagen auf städtischen Dachflächen errichten, in dem die Stadt die Dächer verpachtet.
Eine eigene Photovoltaikanlage beinhaltet folgende Vor- und Nachteile:
Reduzierung der Energiebezugskosten durch Selbstverbrauch des produzierten Stroms im vollen Umfang
Einnahmen durch den Verkauf von Überschussstrom im vollen Umfang
Keine Ausgleichzahlungen bei Ertragsausfällen notwendig, wenn Grundsanierungen oder Umbaumaßnahmen erforderlich sind, die das Dach betreffen
Investitionskosten und ggfs. Kosten für einen Planer/Gutachter liegen bei der Stadt
Risiko von Ertragsausfällen (nachlassende Leistung, Wetter, Anlagenausfall) liegt bei der Stadt
Eine Dachverpachtung beinhaltet folgende Vor- und Nachteile:
Gesicherte und konstante Einnahmen durch den Pachtzins
Keine Investitionskosten durch die Stadt notwendig. Die Prüfung der Dachfläche (Statik, Windlasten, Schneelasten, Altlasten) erfolgt durch den Pächter.
Ggfs. Eintragung im Grundbuch notwendig (Absicherung des Pächters bei einem Eigentümerwechsel)
Grundsanierungen oder Umbau-/Instandsetzungsmaßnahmen, die das Dach betreffen, sind für die Vertragslaufzeit nicht oder nur eingeschränkt möglich sowie mit Ausgleichzahlungen für den Ertragsverlust verbunden.
Bei der Dachverpachtung gibt es zudem unterschiedliche Vergütungsmodelle:
a) jährlicher Pachtzahlung abhängig vom Ertrag an Solarstrom b) jährlicher Pachtzahlung abhängig von der installierten Leistung (in kWp) c) jährliche Pauschalzahlung je nach Größe der Anlage und belegter Dachfläche d) Einmalzahlung
Damit die Stadtverwaltung auf derartige Anfragen entsprechend reagieren kann, ist eine Grundsatzentscheidung erforderlich, wie mit solchen Anträgen umgegangen werden soll. Es wird darauf hingewiesen, dass die Verwaltung bestrebt ist, eigene PV-Anlagen umzusetzen, sofern diese wirtschaftlich sinnvoll sind. In Anbetracht der immer höher werdenden Energiekosten ist dies durchaus sinnvoll, um den produzierten Strom selbst zu verbrauchen und so die Energiebezugskosten zu senken (siehe Vor- und Nachteile). Sollte sich die Wirtschaftlichkeit negativ oder als zu niedrig erweisen, dann kann eine Dachverpachtung durchaus sinnvoll sein, sofern diese eine Volleinspeisung vorsieht bzw. die technische Umsetzung nicht die Gebäude- bzw. Grundstücksgrenze überschreitet. Von der Verpachtung an Privatpersonen wird abgeraten.
Die Debatte
Herr Zirngibl (CSU): Er möchte die Ergebnisse im Oktober im UEMA vorgestellt haben.
Beschlussvorschlag
Die Verwaltung wird beauftragt,
1. bestehende Gestattungsverträge zu Photovoltaikanlagen an städtischen Gebäuden auf Wirtschaftlichkeit zu überprüfen.
2. Zunächst die Errichtung von eigenen Photovoltaikanlagen auf städtischen Dachflächen zu prüfen und anschließend das Prüfungsergebnis dem zuständigen Ausschuss zur Beratung vorzustellen.
3. Bei einer negativen oder zu geringen Wirtschaftlichkeit ist eine Dachverpachtung in Betracht zu ziehen, sofern diese nicht mit Sanierungsmaßnahmen kollidieren und die Strominstallation nicht die Gebäude- oder Grundstücksgrenze überschreitet.
4. Die Ergebnisse werden in der Sitzung des UEMA im Oktober 2023 vorgestellt.
angenommen: einstimmig
TOP 16/15 (alt) Satzung zur Änderung der Satzung für den Jugendbeirat
(Quelle: Beschlussvorlage der Stadt Starnberg, ggf. v. dr. thosch gekürzt)
Sachverhalt
Nach Durchführung und Schulung der Jugendbeiratsmitglieder durch das Jugendinstitut Gauting am 25.09.22 hat der Jugendbeirat Starnberg, nach fachlicher Beratung durch Dozentin Frau Adelmann, beschlossen, die Satzung vom 23.02.22 anzupassen und zu überarbeiten. In seiner Sitzung vom 10.10.2022 hat das Jugend-Gremium die bisherige Satzung, mit Hilfe der Verwaltung der Stadt Starnberg, überarbeitet. In einer weiteren Sitzung, am 23.01.23, hat die Geschäftsleitung diese überarbeitete Satzung gemeinsam mit den Mitgliedern des Jugendbeirats noch einmal überprüft und den rechtlichen und allgemein gültigen Vorgaben einer Satzung angepasst.
Die Debatte
Herr Federsel (B90/Grüne): Er freut sich, dass der Jugendbeirat da so aktiv ist.
Herr Dr. Sengl (B90/Grüne): Er fragt nach der Anzahl der Sitzungen.
Beschlussvorschlag
Der Stadtrat beschließt folgende Satzung:
"Satzung zur Änderung der Satzung für den Jugendbeirat"
Die Satzung für den Jugendbeirat vom 23.02.22, wird wie folgt geändert:
§1
(7) Das Wort "kann" wird durch "muss" ersetzt.
§2
(5) Punkt c. wird gestrichen und durch Punkt d. ersetzt; statt "ein" und "sieben" wird zu "zwei" bis "acht".
§4
(1) Statt eine "vorsitzende (...) Person" wird der "den/ die Vorsitzende/n", "den Kassenwart" wird gestrichen. (2) In Satz eins wird "Beiratsmitgliedern" zu "Mitgliedern" verändert. Das Wort "zu Sitzungen", sowie der zweite Satz werden gestrichen. (3) Aus "der Vorsitzende" wird "Der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende", ergänzt wird das Wort "abwechselnd". In Satz zwei wird "eine Woche" durch "48 Stunden" ersetzt. "(per Mail)" wird gestrichen. (4) "Zwei Wochen" wird ersetzt durch "24 Stunden", "dem Vorsitzenden" wird ersetzt durch "demjenigen, der zu der Sitzung eingeladen hat,". Eingefügt wird der Satz: " Die vorläufige Zusammenstellung Tagesordnung wird mindestens 12 Stunden vor Sitzung an alle Jugendbeiratsmitglieder und den Jugendtreff Nepomuk geschickt." In Satz drei kann die Tagesordnung statt "auf Antrag", "während der Sitzung" ergänzt werden. (5) "bei dem Vorsitzenden" wird abgelöst durch "beim gesamten Jugendbeirat". In Satz zwei wird "nimmt (..) teil" durch "kann (...) teilnehmen" ersetzt. "Mitarbeiter/in" und "Jugendreferent/in" werden sowohl in der männlichen als auch weiblichen Form angesprochen und ausgeschrieben. (8) Dem zweiten Satz wird ergänzt: "dem Jugendtreff Nepomuk und dem/der Jugendreferenten/in der Stadt". Statt "zur nächsten" wird "nach jeder Sitzung" geschrieben. Das Wort "rotierend" wird durch "abwechselnd" ersetzt. Der vierte Satz wird gestrichen. (9) Satz eins wird gestrichen. Das Wort "auch" wird gestrichen. (10) Die Zahl 60,-€ wird durch 100,-€ ersetzt. Ein weiterer Satz wird ergänzt: "Der Betrag wird monatlich überwiesen."
§6
Diese Satzung tritt einen Tag nach ihrer Bekanntgabe in Kraft. angenommen: einstimmig
TOP 17/16 (alt) Einstellung des Förderprogramms Baumpflege privater Bäume im Stadtgebiet der Stadt Starnberg
(Quelle: Beschlussvorlage der Stadt Starnberg, ggf. v. dr. thosch gekürzt)
Sachverhalt
Am 01.01.2016 trat die am 26.11.2015 im Umweltausschuss der Stadt Starnberg beschlossene "Förderrichtlinie zur Gewährleistung von Zuschüssen zu Erhaltungsmaßnahmen an schützenswerten Privatbäumen im Stadtgebiet" in Kraft.
Durch das Förderprogramm wurden Maßnahmen an verschiedenen Altbäumen wie Feldahorn, Stieleiche, Rotbuche, Hainbuche, Winterlinde und Kastanie durchgeführt, wodurch die Vitalität und Lebenserwartung der Bäume deutlich verbessert werden konnte. Es wurden im Zeitraum von 2016-2022 insgesamt 79 Anträge eingereicht und 168 Bäume gefördert.
Die Debatte
Herr Mignoli (BLS): Wer “A” sagt, muss auch “B” sagen. Er beantragt eine Erhöhung auf 15.000 €.
Herr Jägerhuber (CSU): Pflegeanträge können erst wieder Oktober gestellt werden. Da reichen die 10.000 € für dieses Jahr aus.
Beschlussvorschlag
Das Förderprogramm wird beibehalten und im Haushaltsjahr 2023 mit 10.000 € ausgestattet.
angenommen: 24:2
TOP 18/17 (alt) Einstellung der Förderung denkmalpflegerischer Maßnahmen in der Stadt Starnberg
(Quelle: Beschlussvorlage der Stadt Starnberg, ggf. v. dr. thosch gekürzt)
Sachverhalt
In seiner Sitzung am 02.12.2013 hatte der Hauptausschuss beschlossen, private denkmalpflegerische Maßnahmen mit einem Volumen von zunächst jährlich 30.000 € zu fördern und hierfür Richtlinien aufgestellt. Das Förderprogramm galt zunächst für eine Dauer von 5 Jahren. Mit Beschluss vom 15.10.2018 sprach sich der Haupt- und Finanzausschuss dafür aus, das Förderprogramm „bis auf Weiteres“ fortzuführen, die Richtlinien erfuhren im Zuge dessen marginale Änderungen. Ein weiterer dahin- gehender Beschluss erfolgte am 18.01.2021, dies gleichfalls unter Änderung der Förderrichtlinien.
Seit Bestehen des Förderprogramms im Jahr 2014 kam es lediglich zu sieben Anfragen bzw. Anträgen, bislang wurden drei Projekte mit einem Gesamtvolumen von 32.250 € gefördert; der Antragsteller eines Anfang dieses Jahres begehrten städtischen Zuschusses über 20.000 € wurde darüber in Kenntnis gesetzt, dass das Förderprogramm auf dem Prüfstand steht und die Verwaltung aufgrund der haushaltslosen Zeit augenblicklich keine Zahlungsverpflichtungen eingehen und demnach keinen Zuschussbescheid erlassen kann.
Außerhalb des Förderprogramms war zudem der Pfarreiengemeinschaft Starnberg für die Außensanierung und Neueindeckung der Pfarrkirche St. Mariae Heimsuchung in Perchting ein Zuschuss in Höhe von 25 % der Gesamtbaukosten, maximal jedoch 35.000 € (Beschluss des Hauptausschusses vom 07.07.2014) sowie für die Sanierung und Instandsetzung der Kirche St. Stephan in Söcking unter dem Vorbehalt einer Mitfinanzierung durch die Erzdiözese Augsburg ein Zuschuss in Höhe von maximal 380.000 € (Beschluss des Stadtrats vom 09.12.2019) in Aussicht gestellt worden. In zwei Fällen, in denen im Rahmen des Förderprogramms jeweils ein Zuschuss von 15.000 € ausgezahlt worden war, baten die Empfänger anschließend um eine darüberhinausgehende Förderung, was jedoch wegen des nach den damals geltenden Richtlinien erreichten Förderhöchstbetrags jeweils abzulehnen war.
Ob die geringe Zahl an Anträgen der mangelnden Kenntnis des Förderprogramms geschuldet ist, dem möglichen Umstand, dass viele denkmalpflegerische Maßnahmen unterhalb der in den Richtlinien festgelegten Bagatellgrenze (denkmalpflegerischer Mehraufwand von 10.000 € bzw. seit dem 01.01.2021 von 7.500 €) liegen oder dem teils womöglich als zu gering empfundenen Zuschussbetrag und hohen Antragsaufwand, lässt sich nicht bestimmen. Auf der Internetseite der Stadt Starnberg finden sich jedenfalls sowohl die Förderrichtlinien als auch die einschlägigen Formulare samt Erläuterungen. Daneben ist der Unteren Denkmalschutzbehörde, die regelmäßig Beratungsgespräche für sanierungsinteressierte Bauherren anbietet und durchführt, das städtische Förderprogramm bekannt.
Laut aktueller Denkmalliste des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege gibt es in der Stadt Starnberg 156 Bau- und 62 Bodendenkmäler. Für das laufende Haushaltsjahr hat die Verwaltung unter der HHSt. 3160.9870 erneut einen Mittelbedarf von 30.000 € angemeldet, dies allerdings unter Verweis auf die Freiwilligkeit der Leistungserbringung. Im Zuge der Haushaltsberatungen und dazu erfolgten Klausurtagung sprachen sich die Teilnehmer dafür aus, die freiwilligen städtischen Förderprogramme einzustellen.
Beschlussvorschlag
Der Bauausschuss empfiehlt dem Stadtrat, das Förderprogramm für denkmalpflegerische Maßnahmen in der Stadt Starnberg bis auf Weiteres einzustellen.
angenommen: 22:3
TOP 19/18 (alt) Einstellung des "Kommunalen Förderprogramms Barrierefreiheit" der Stadt Starnberg
(Quelle: Beschlussvorlage der Stadt Starnberg, ggf. v. dr. thosch gekürzt)
Sachverhalt
Das "Kommunale Förderprogramm Barrierefreiheit" wurde im Zuge des Modellprojekts "Bayern barrierefrei 2023" durch den Bauausschuss am 24.11.2016 beschlossen. Ziel des Programms ist die Förderung der Herstellung eines barrierefreien öffentlichen Raums sowie die Förderung der Innenstadtentwicklung. Das Programm soll Eigentümer motivieren, Maßnahmen zur Barrierefreiheit umzusetzen. Neben einer finanziellen Unterstützung beinhaltet das Programm auch Beratungsleistungen bei der Planung von Maßnahmen. Das Programm wird finanziell durch Städtebaufördermittel unterstützt.
Das Programm wurde seit seiner Initiierung zweimal, in 2017 und 2020, seitens des Stadtrats und der Regierung von Oberbayern verlängert. Festgelegt wurde jeweils ein jährlicher Kostenhöchstbetrag von 63.000 € brutto (Anteil Stadt und Städtebauförderung). Gemäß Stadtratsbeschluss vom 26.10.2020 wird das Programm im Jahr 2025 auslaufen. Eine Bewilligung von Mitteln der Städtebauförderung lag bis 31.12.2022 vor.
Seit Beginn des Projekts wurden zahlreiche Vorplanungen, v.a. für barrierefreie Hauszugänge in Form von Rampen, angefertigt. Zu Beginn erfuhr das Programm großes Interesse – umgesetzt wurde jedoch kein Projekt. Derzeit liegen keine offenen Anträge für das Programm vor.
Als mögliche Gründe für die fehlende Umsetzungsbereitschaft können die umfangreichen, strikten Förderregularien und Bindungen, welche u.a. seitens der Städtebauförderung gefordert werden, genannt werden, so z. B. die Notwendigkeit der Einholung von Vergleichsangeboten oder auch die Bindungsfrist von 10 Jahren.
Aus Sicht der Stadtverwaltung lässt sich nach 6 Jahren Laufzeit resümieren, dass Kosten und Nutzen nicht im Verhältnis stehen und das Projekt insgesamt als unwirtschaftlich beschrieben werden muss. Insgesamt war der Verwaltungsaufwand hinsichtlich der Personalbindung vergleichsweise hoch. Die Kommunikation mit den potenziellen Fördermittelnehmern war oft sporadisch und unzuverlässig – die Vorbereitungen und Terminteilnahmen jedoch zahlreich. In Anbetracht der ohnehin knappen Personalressourcen ist die Betreuung des Projekts also insgesamt als nicht nachhaltig zu beurteilen. Eine Fortführung des Programms wäre aus Sicht der Stadtverwaltung nur dann sinnvoll, wenn die Förderregularien vereinfacht und das Programm umfangreich neu beworben würde. In Hinblick auf die angespannte Haushaltslage und Personaldecke muss aber auch hier die Frage nach dem Kosten- Nutzen-Verhältnis gestellt werden.
Im Jahr 2017 wurde der Haushalt mit Vorplanungskosten von rund 4.000 € brutto belastet. Hinzu kamen in den vergangenen Jahren der Laufzeit personelle Aufwände bei den Sachgebieten 32, 30 und der Stabstelle. Für das laufende Haushaltsjahr wurde durch den Ersten Bürgermeister entschieden, keine Mittel vorzusehen.
Beschlussvorschlag
Das “Kommunale Förderprogramm Barrierefreiheit” soll bis auf Weiteres nicht mit Haushaltsmitteln ausgestattet werden.
angenommen: einstimmig
TOP 20/19 (alt) Ergänzung der Defizitvereinbarung nach der Richtlinie zur Übernahme von Betriebskostendefiziten bei Kindertagesstätten vom 26.07.2021
(Quelle: Beschlussvorlage der Stadt Starnberg, ggf. v. dr. thosch gekürzt)
Sachverhalt
Mit Schreiben vom 03.03.2023 machen die freien Träger von Kindertageseinrichtungen auf die aktuell gültige Defizitvereinbarung für Kindertagesstätten aufmerksam und sprechen darin mehrere Punkte an, die eine zeitnahe Überarbeitung der aktuellen Richtlinie ihrer Meinung nach rechtfertigen würden. Unter anderem wird unter Punkt 2 b) des Schreibens gefordert, dass die Anpassung des Anstellungsschlüssels an das mittlere Niveau der Stadt Starnberg zu finanziellen Nachteilen bei den freien Trägern führen kann. Dies passiert immer dann, wenn der durchschnittliche Anstellungsschlüssel der Stadt Starnberg (aktuell 1 : 9,7) so schlecht ist, dass der freie Träger kein Personal einstellen kann ohne förderschädlich in Bezug auf den Defizitausgleich zu arbeiten. Deshalb ist die Einrichtungsleitung der St. Nikolaus Kindertagesstätte Frau Nadine Wackerl auf die Stadt Starnberg zugekommen, um eine schnelle Lösung zur Personaleinstellung in ihrer Einrichtung zu finden.
Die aktuelle Defizitrichtlinie sieht unter Punkt 6b) vor, dass ein besserer Anstellungsschlüssel in Einrichtungen der freien und privaten Träger förderschädlich sein kann.
Aus diesem Grund soll die aktuelle Defizitrichtlinie überarbeitet werden und dann dem Gremium erneut vorgelegt werden. Bis dahin müssen jedoch die Träger in der Lage sein, genügend Personal einzustellen ohne förderschädlich zu agieren. Aus diesem Grund wird vorgeschlagen, den Punkt 6b) der aktuell gültigen Richtlinie um einen Punkt 6b-1) dahingehend unterstützend zu ergänzen und die Träger darüber zu informieren, dass ein Anstellungsschlüssel von bis zu 1: 8,0 keine Förderschädlichkeit nach sich zieht bis eine neue Vereinbarung getroffen wird.
Vor allem mit Blick auf die große Fluktuation in den Kindertageseinrichtungen ist es notwendig, den Trägern größtmögliche Flexibilität zu gewähren.
Die Verwaltung schlägt darum folgende Formulierung vor:
Punkt 6b -1): Ab 01.01.2023 gilt, dass ein besserer Anstellungsschlüssel als der durchschnittliche Anstellungsschlüssel städtischer Kindertageseinrichtungen bis zu einem Anstellungsschlüssel von 1: 8,0 nicht förderschädlich. Mit Abschluss einer neuen Defizitvereinbarung wird diese Regelung aufgehoben.
Beschlussvorschlag
1.) Die Verwaltung wird beauftragt, die Träger mit einer aktuell gültigen Defizitvereinbarung darüber zu informieren, dass der Punkt 6b) um den Punkt 6b -1) ergänzt wird.
2.) Die Verwaltung wird beauftragt, einen neuen Vorschlag für eine Vereinbarung mit den Trägern zu erstellen, welche einen flexiblen Anstellungsschlüssel bis 1:8 für die Träger ermöglicht ohne eine Förderschädlichkeit zu verursachen.
angenommen: einstimmig
TOP 21/20 (alt) - Teil 2 Bekanntgaben, Sonstiges
Herr Janik: Beim Sanierungsprogramm für kommunale Anlagen wurde die FT Starnberg und SV Wangen bei möglichen Förderungen nicht berücksichtigt.
Herr Janik: Er bittet um die Anwesenheit einer größeren Anzahl von Stadträten bei den nächsten Bürgerversammlungen.
Herr Mignoli (BLS): Er bittet darum, dass beim nächsten Mal alle Stadträte in der Bürgerversammlung zum Aufstehen aufgefordert werden.
Frau Henniger (FDP): Wann wird der Antrag zur Loggia bearbeitet? Wann wird vorgelegt, dass die Rechtsaufsicht der Vereinbarung zur Seeanbindung zugestimmt hat? Warum dauert die Prüfung für die Veröffentlichung der Vereinbarung 8 Wochen?
Herr Janik: Es sind Osterferien und ein Rechtsanwalt wird noch gesucht. Deshalb wurden großzügig 8 Wochen angesetzt. Für die Rechtsaufsicht braucht es ein Begleitschreiben. Da sind noch Vorarbeiten notwendig.
Herr Dr. Schüler (UWG): Er wiederholt seine Anfrage von der letzten Sitzung zum Zeitplan für den Geschosswohnungsbau “Am Wiesengrund”. Noch hat ihn keine Antwort erreicht.
Herr Weinl: Da ist noch nichts bekannt. Bitte in der nächsten Bauausschusssitzung noch einmal nachfragen.
Herr Dr. Sengl (B90/Grüne): Er fragt nach den Buchen vor Edeka, die gestern Abend gefällt wurden. Das Biotop ist sozusagen weg. Wer fährt die gefällten Bäume hinten in die Maisinger Schlucht bei den Brunnen?
Frau Meyer-Bülow (CSU): Sie fragt nach dem Ersatz von “El Moro”. Haben wir da keine Handhabe?
Herr Janik: Die Sparkasse ist da laut eigener Aussage “dran”. Es darf nur keine Bank- oder Versicherungsnutzung sein, sonst hat die Stadt keinen Einfluss.
Herr Wobbe (UWG): Er fragt nach dem Breitbandausbau? Geht da noch etwas voran?
Herr Janik: Die Stadt ist da immer nur flankierend mit dabei.
(M)ein Fazit:
21 Tagesordnungspunkte in etwas über zwei Stunden - das ist nicht schlecht, oder. Da haben sich die vielen Vorberatungen doch gelohnt.
Für die Baumschutzverordnung hat(te) jeder für sich zu entscheiden, ob er sich mehr auf die ihr Grundstück pflegenden Eigentümer oder die ihre temporär gekauften Grundstücke maximal ausnutzenden Investoren bei der Argumentation konzentriert. Den pflegenden Eigentümern eine Regelung “aufzuzwingen”, um die großen Bäume vor den Investoren zu schützen, halte ich nach wie vor für das kleinere Übel.
Die Anpassungen der vielen Satzungen haben zum Ziel, die Defizite wenigstens etwas zu reduzieren. Auch die Aufgabe von wenig genutzten Förderungen trägt zu diesem Ziel bei.
Und wer sich über die unterschiedlichen Abstimmungssummen wundert - es sind so einige Stadträte, die so zwischendurch mal den Raum verlassen.
#Starnberg#Stadtrat#Protokoll#Baumschutzverordnung#Satzungen#Museum#Bücherei#Musikschule#Jugendbeirat
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Carl Philipp Emanuel Bach - ein Porträt
geboren: 8. März 1714, Weimar verstorben: 14. Dezember 1788, Hamburg
Ihr denkt jetzt bestimmt „Bach? aber nicht DER Bach, oder?" und ihr hättet zwar irgendwie Recht, aber irgendwie auch nicht. Johann Sebastian Bach ist C. Ph. E. Bachs Vater. Johann Sebastian Bach war ein weitbekannter Vertreter des Barock; C. Ph. E. Bach hingegen ist mehr oder weniger die Verkörperung des empfindsamen Stils. Somit sind beide jeweils DER Bach - nur zu anderen Zeiten.
Bevor er starb, arbeitete C. Ph. E. Bach 20 Jahre als Kirchenmusikdirektor in Hamburg, veranstaltete in dieser Zeit große öffentliche Konzerte und war unter anderem mit Gotthold Ephraim Lessing und Klopstock befreundet. Davor war er unter anderem als Potsdamer Hofcembalist am Hof Friedrich II. tätig.
Mit seinen Kompositionen schaffte er einfühlsame Klavierstücke, die unter anderem auch an Personen aus seiner Umgebung angelehnt waren. Generell ging es in der der Musik dieser Zeit um ästhetische Emanzipation, die Emanzipation des Bürgerlichen. Und genau so wollte Bach die Musik „zum sprechen bringen". Die Musik hatte im Konzert nicht nur einen einzigen, sondern mehrere allgemeine Zwecke, wie Bildung oder ästhetische Selbstbestimmung. Kompositorisch verkörperte er sowohl die Empfindsamkeit als auch den Sturm und Drang.
Bach führte zudem einige Neuerungen ein, zum Beispiel dreisätzige Sinfonien (ohne Menuett), Sonaten (Musik für Tasteninstrumente) und viele volksmusikalische Gattungen. Er ließ seiner Fantasie freien lauf und improvisierte gerne - bevorzugt am besonders empfindsamen Clavichord. Aus diesen Neuerungen entstanden somit unter anderem neue harmonische Verbindungen und schroffe Kontraste zwischen festen und aufgelösten Tonsätzen. Besonders einflussreich war dabei sein zweiteiliges Lehrwerk „Versuch über die wahre Art das Clavier zu spielen” (1753 und 176), das 18 Probestücke in 6 Sonaten enthält und mit vielen Beispielen erläutert ist. Sein eigenes Leitbild dabei war die Einführung des Interpreten - nur wenn dieser selbst von der Musik gerührt war konnte er dies auch dem Publikum vermitteln.
#sturm und drang#empfindsamkeit#carl philipp emanuel bach#musik#deutsche kulturgeschichte#ein porträt
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[Gewerkschaften in der Revolution: 27. Nov 19 h DGB Haus München](http://fairmuenchen.de/gewerkschaften-in-der-revolution-27-nov-19-h-dgb-haus-muenchen/ "http://fairmuenchen.de/gewerkschaften-in-der-revolution-27-nov-19-h-dgb-haus-muenchen/")
Die Veranstaltungen des Archiv der Münchner Arbeiterbewegung begleiten uns durch die Zeiten vor 100 Jahren:
Wolfgang Kucera: Gewerkschaften in der Revolution
27. November 2018, 19 Uhr im DGB Haus München, Schwanthalerstr. 64, 80336 München
Vortrag im Begleitprogramm zur Ausstellung: Revolution in München. Alltag und Erinnerung
Eine Ausstellung des Archivs der Münchner Arbeiterbewegung
Die Ausstellung anlässlich des 100-jährigen Revolutionsjubiläums zeigt im ersten Teil die Lebensumstände der so genannten „einfachen Menschen“. Ernährungs- und Wohnverhältnisse, der Kampf um bessere Arbeitsbedingungen und die völlig neue Demonstrationskultur werden dabei ebenso beleuchtet wie das politische Engagement der Frauen.
Um das Panorama einer aufregenden und widersprüchlichen Zeit zu entfalten, reicht der Blick von der Unterhaltungskultur bis zur weitgehend vergessenen „Spanischen Grippe“. Der zweite Teil der Ausstellung widmet sich der Erinnerung an die revolutionären Ereignisse, die im Verlauf von 100 Jahren eine erstaunliche Wandlung vollzogen hat.
Die Ausstellung lädt dazu ein, den Spannungsbogen zwischen den historischen Vorgängen und ihrer nachträglichen Interpretation kennenzulernen.
DGB Haus München, Schwanthalerstr. 64, 80336 München 6. November – 21. Dezember 2018, täglich 9-20 Uhr, an Wochenenden und Feiertagen ist das DGB Haus geschlossen
Arbeitsgruppe Revolution Dr. Bernward Anton, Günther Gerstenberg, Michael Wittmann, Wolfgang Kucera, Sebastian Werder, Dr. Felix Bellaire , Dr. Martin Rühlemann
1918/1919. Was ist Demokratie.
Ein Programm zu 100 Jahre Revolution und Rätezeit in München. Dieses Projekt wird unterstützt von der LH München Kulturreferat Gestaltung: Sandra Tamas Grafikdesign
Die Arbeitgeber feierten mit den Gewerkschaften, mit dem Bundespräsidenten und diversen MinisterInnen 100 Jahre Sozialpartnerschaft und wohl die spätere „Volksgemeinschaft“, denn gut 12 Jahre waren die Gewerkschaften ja verboten und zum Teil in Konzentrationslagern, dafür bereicherten sich die großen Arbeitgeber in der Zeit an Militär-Aufträgen und Zwangsarbeit – mehr zum Stinnes-Legien-Abkommen
100 Jahre Sozialpartnerschaft und „Volksgemeinschaft“ …oder wie im Kampf gegen Rechts jede Opposition in Frage gestellt wird – Das [Stinnes-Legien](http://joker-netz.raete-muenchen.de/Stinnes-Legien "Stinnes-Legien")-Abkommen und die Absage an den Klassenkampf | Peter Nowak auf Telepolis
Es ging etwas unter, als am 16.10. 2018 der Gewerkschaftsbund DGB und der Unternehmerverband BDA das 100-jährige Jubiläum jenes Stinnes-Legien-Abkommens feierten, das eine wesentliche Ursache für die Niederlage der Novemberrevolution war.
Mit dem Abkommen wurde nach Meinung der Befürworter die „Sozialpartnerschaft“ in die Wege geleitet. Man könnte aber polemisch auch von „100 Jahre Volksgemeinschaft“ reden. Denn in diesem Abkommen wurde dem Klassenkampf eine Absage erteilt und die Gewerkschaften stellten die Arbeiter zum Ausgleich für einige sozialpolitische Zugeständnisse unter das Kommando des Kapitals.
Die Gewerkschaften hatten ihr Hauptziel erreicht, vom Sozialpartner Kapital anerkannt zu werden. Dafür gehörten sie zu den größten Gegnern der Räte, die sich nach der Revolution am 9. November 1918 überall in Deutschland spontan bildeten. Kaum waren diese auch mit Unterstützung der Freikorps blutig niedergeschlagen worden, wollte das Kapital auch von den Zugeständnissen nichts mehr wissen, die sie im Stinnes-Legien-Abkommen der vorrevolutionären Situation geschuldet noch machen mussten. Peter Nowak auf Telepolis
Gewerkschaften, Unternehmerverbände und Staat feiern „100 Jahre Sozialpartnerschaft“ Von Wolfgang Weber 29. Oktober 2018
Am 16. Oktober fand im Schlüterhof des Deutschen Historischen Museums eine Veranstaltung ganz besonderer Art statt. Die Spitzen von Gewerkschaften und Unternehmerbänden feierten „100 Jahre Sozialpartnerschaft“. Die Festrede hielt der erste Repräsentant des Staates, Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier.
Eingeladen zu dem Festakt hatten Ingo Kramer, Präsident des Bunds Deutscher Arbeitgeber (BDA), und Reiner Hoffmann, Vorsitzender des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB). Unter den illustren Gästen saßen Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD), Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier (CDU) und die französische Arbeitsministerin Muriel Pénicaud.
Bemerkenswert ist vor allem das Datum, das die Veranstalter zum Ursprung der „Sozialpartnerschaft“ erklärten: das Stinnes-Legien-Abkommen vom 15. November 1918. Man hätte dafür auch etliche Ereignisse der Nachkriegszeit finden können. <https://www.wsws.org/de/articles/2018/10/29/part-o29.html>
100 Jahre „Stinnes-Legien-Abkommen“ – Eine traurige Veranstaltung von DGB und Arbeitgeberverbänden | Hermann Zoller | NachDenkSeiten-Podcast
youtu.be/XqejWa5u-Qg?a zum Nachhören
Gastkommentar von Prof. Albrecht Goeschel: „Sozialpartnerschaft“, „Parität“, „Solidarität“: Matrix-Parolen aus Angela Orwells Sozialstaat Prof. Albrecht Goeschel
„Sozialpartnerschaft“: Leitbild des kapitalistischen Sozialstaats
… Die Gelegenheit für diese Selbstentblößung der Gewerkschaften in Deutschland bietet die 100jährige Wiederkehr des so genannten „Stinnes-Legien“-Abkommens vom 15. November 1918. Dieser Vertrag zwischen Sozialdemokratie in Gestalt des späteren Allgemeinen Deutschen Gewerkschaftsbundes und Unternehmerverbänden beinhaltete den Schutz der Unternehmen vor Verstaatlichung für den Preis der Anerkennung der Gewerkschaften als Tarifpartei. Es war dieses Bündnis, das die deutsche Arbeiterklasse nach der angeblichen „Revolution“ vom November 1918 wieder in den Schrebergarten des von der Sozialdemokratie als ihr Revier betrachteten Sozialversicherungsstaates pferchte.
Das 100jährige Jubiläum dieses nach dem Bauernkrieg und der Frankfurter Nationalversammlung erneute Ausbremsen einer fundamentalen Neuordnung in Deutschland wurde Mitte Oktober 2018 von der Unternehmerseite und von der Gewerkschaftsseite gemeinsam gebührend gefeiert – mit dem „Bundespräsidenten“ als Gast und passend im Berliner „Historischen Museum“. <https://clausstille.com/2018/10/28/gastkommentar-von-prof-albrecht-goeschel-sozialpartnerschaft-paritaet-solidaritaet-matrix-parolen-aus-angela-orwells-sozialstaat/>
Es-ging-um-Raete-als-Alternative-zur-buergerlichen-Demokratie
www.heise.de/tp/features/9-November-1918-Es-ging-um-Raete-als-Alternative-zur-buergerlichen-Demokratie-4217762.html
Quelle: [http://fairmuenchen.de/gewerkschaften-in-der-revolution-27-nov-19-h-dgb-haus-muenchen/](http://fairmuenchen.de/gewerkschaften-in-der-revolution-27-nov-19-h-dgb-haus-muenchen/ "Permalink")
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Wer damit spielt dich zu verlieren, den solltest du gewinnen lassen. Das ist schwer, sind es doch oft die Menschen, von denen wir es nicht gedacht hätten. Menschen, die uns viel bedeuten und an denen wir bewusst oder unbewusst unser Sein messen. Unendlich tief sitzt der Schmerz, bittere Kost! Und doch zeigen uns genau die Menschen unsere Hürde und Aufgabe im Leben. Meistern wir sie, erwächst daraus innere Stärke. In dem wir sie gewinnen lassen, siegen wir über uns selbst. Etwas wertvolleres gibt es nicht. Die eigene Grösse erfahren, in Ehrfurcht vor dem Leben, mit Dankbarkeit den Schmerz ausfüllen und offenen Armen alles empfangen. Der Verlust meiner Mutter hat mich damals ziemlich aus der Bahn geworfen, doch hat es mein Leben für immer verändert. Wenige Menschen treffen die Entscheidung FÜR das Leben, wenn das auch bedeutet, die wichtigste Person im eigenen Leben mit hoher Wahrscheinlichkeit zu verlieren. Ich bin dem Tod recht oft begegnet, habe ihn provoziert und habe viele Menschen verloren, die ich liebe. Aus deinem Schmerz erwächst innere Stärke und Liebe, hingegen Leid dich bricht. Wähle den Schmerz, anstatt das Leid. Denn Schmerz ist nicht von Dauer, Leid hingegen, hat die Macht, dich zum Opfer deines Lebens zu machen. Es ist eine Entscheidung, die deinem Leben eine neue Richtung gibt. Meine liebe Urgrossmutter sagte stets zu mir: Katja, mein Kind, Schmerz vergeht, Charakter besteht." Dieser Satz hat mich schon als junger Teenager nicht mehr losgelassen und ist seither ein Leitbild in meinem Leben. Du hast nur dieses EINE! Was wählst du? Schmerz oder Leid? Gewinne Lebensfreude und Energie auf www.seinminusschein.com herzlichst dein Coach Katja ❤💚 #authentisch #authentischmachtglücklich #seinminusschein #trauer #selbstliebe #innereStärke #gefühle #negativegedanken #motiv #Leben #schmerzfrei #ehrfurcht #leiden #wehtun #Entscheidung #Lebensfreude #gewinnen #endlichfrei #endlichich #Wertschätzung #loslassen #gelassen #lebendig https://www.instagram.com/p/B5Ca2giHrcA/?igshid=ma4y6cu78bio
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Deutsche Nachkriegszeit: Der große Wurf bleibt aus
Nach der bedingungslosen Kapitulation Deutschlands im Mai 1945 erheben Frauen von Beginn an den Anspruch, politisch und gesellschaftlich am demokratischen Aufbauprozess des Landes beteiligt zu werden. Trotz politischer Auseinandersetzungen, auch unter den Frauen, herrscht Einigkeit über die grundsätzliche Richtung: Gleichberechtigung der Geschlechter. 1949 wird der Satz „Männer und Frauen sind gleichberechtigt" in Artikel 3, Absatz 2 des Grundgesetzes verankert. Die geistige Mutter dieses Satzes ist die Juristin Elisabeth Selbert, eine der vier Frauen, die am Entwurf des Grundgesetzes mitwirken. Die Gleichberechtigung soll grundsätzlich und ohne Ausnahmen gelten.
Die Realität sieht jedoch anders aus. So nahm das Bundesverfassungsgericht natürliche biologische Unterschiede zwischen Mann und Frau während der 50-er und 60-er Jahre zum Anlass, Ungleichbehandlungen zu rechtfertigen. Das hat konkrete Nachteile für Frauen zur Folge. Ihnen wird zum Beispiel der Zugang zu Bildung und Arbeit erschwert und die finanzielle Eigenständigkeit unmöglich gemacht. Trotz formeller Gleichberechtigung bleibt die Rolle der Hausfrau das Leitbild.
Frauen in der DDR: Gleiche Rechte und doppelt belastet
In der DDR scheint Realität zu sein, wofür die westliche Frauenbewegung noch kämpft. In Artikel 7 der DDR-Verfassung von 1949 heißt es: „Mann und Frau sind gleichberechtigt. Alle Gesetze und Bestimmungen, die der Gleichberechtigung der Frau entgegenwirken, sind aufgehoben." Diese Formulierung lässt wesentlich weniger Interpretationsspielraum als die entsprechende Passage des Grundgesetzes. Frauen werden in der Berufswelt fest integriert und dem Mann gleichgestellt. Der Staat sorgt für eine flächendeckende Kinderbetreuung. Trotzdem schaffen es auch in der DDR nur wenige Frauen, tatsächlich Karriere zu machen. Innerhalb der Familie übernehmen auch sie meist den Löwenanteil an Haushalt und Kindererziehung.
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Juristen fabrizieren
1.
Juristen, so will ich das kulturtechnisch und mit Warburgscher Auffächerung definieren, sind Leute, die irgendwas mit Recht, Gesetz und Jurisprudenz händeln, damit nicht nur handeln, sondern auch Worte geben und nehmen, Bilder geben und nehmen sowie sich und andere orientieren. Sie sind in der Kunst des Handelns und Händelns ausgebildet.
In seinem Buch über die Kunst der Gesellschaft hat Luhmann, der sonst das Subjekt begrifflich aufgegeben hatte, sich von Michels Serres anregen lassen, dann jenen Begriff aus dem Horizont der Subjekte verwendet, der in der Forschung zu juridischen Kulturtechniken bei Markus Krajewski und seinen Arbeiten zu Servern und Diener eine wichtige Rolle spielt. Das ist der Begriff des Quasi-Objektes, der später auch bei Latour wichtig wird. Luhmann nennt Könige und Fußbälle Quasi-Objekte. Das sind Objekte, kurz gesagt, die nicht nur gemacht sind, sondern auch etwas machen. Man kann auch Juristen Quasi-Objekte nennen, soweit sie nämlich durch Kooperationen in Technik, Verfahren und Routine etwas dank und durch Objekte, also auch mit Objekten teilen (kulturtechnisch betrachtet trennen, assoziieren und austauschen). Damit hören sie nicht auf, auch Mensch, Subjekt oder Person zu sein, ich beschreibe Perspektiven, nicht das Sein im Wahren und Ganzen.
Wir erschließen das, was Juristen sein sollen, ohnehin über Medien, Technik und Objekte, etwa ihre Briefe, Akten, Kalender, Fahrtenbücher oder Kommentare, Bilder und Anzüge, Büros und Bücher, über Gesten. Ich will sie nicht als Vertreter von Meinungen, Theorien und Dogmen betrachten, sondern, wie Vismann das angeregt hat, als Sekretäre, Schreiber, Verwalter und Sprecher und immer als welche, die kulturtechnisch operieren. Das ist keine Aussage darüber, was sie in Wirklichkeit seien oder wie sie einzig zu fassen wären , das ist Perspektivbildung (also auch Kulturtechnik). Dass das auf der Höhe der Zeit wäre, bezweifele ich. Dann ist sie unzeitgemäß.
2.
Juristen will ich schärfer als Leute begreifen, die Tag und Nacht (graphisch und choreographisch) Linien ziehen, damit etwas besorgen, quasi kuratieren wie die Prokuratoren, die davon ihre Standesbezeichnung ableiten. Man kann sie auch auf das hin betrachten, was Vesting in seiner Kulturtheorie betont: die Leitbilder und Persönlichkeitsideale. Auch die würde ich aber, nur wegen meiner Fragestellung, auf ihre Poesie und Artifizialität, auf ihr Gemachtes hin untersuchen, nicht wegen eines Verdachtes falscher Ideologie, sondern weil im Gemachten und Machenden die Details, die Verwerfungslinien und Entwurfslinien eines Rechts in Gesellschaft liegen. Da, wo Kooperation stattfindet, sind Kollisionen wahrzunehmen, Widerständigkeit und Insistenz.
2.
Rüdiger Vollhardt war ein Jurist und gehörte zu den weiten und dominanten Kreisen um Rudolf Wiethölter und Bazon Brock. Man traf sich im Frankfurt der Sechziger Jahre, als Vollhardt hier Anwalt wurde, Wiethölter Professor wurde und Brock aus der Theaterszene in die Fluxus-Bewegung trieb. Die drei trafen sich ab und zu zu einem, wie Brocks Gedächtnis es ihm nun flüstert, von Rudolf Wiethölter initiierten und Rüdiger Vollhardt bezahlten Shakespeare-Kreis. Man trainierte dort so einiges, trainieren meint aber immer, Züge zu üben. Man traf sich auch bei Melusine Huss, dann auch mit Ilse Staff, Michael Stolleis und Klaus Lüdersen.
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Marokkanische Sahara: Seminar innerhalb der Vereinten Nationen über die territoriale Selbstverwaltung als Mittel zur Konfliktbeilegung
New York-Ein internationales Seminar zum Thema "territoriale Autonomie: Mittel zur politischen Beilegung von Konflikten" wurde am Montag, den 01. Juli 2019 im Hauptquartier der Vereinten Nationen in New York von der ständigen Vertretung Marokkos unter Beteiligung einer Vielzahl weltbekannter Experten, Forscher und Wissenschaftler organisiert.
Dieses Treffen bot die Gelegenheit an, einen Vergleich über die vom Königreich Marokko vorgeschlagene Autonomieinitiative zugunsten der Sahara-Region mit anderen Erfahrungen der Autonomie in der Welt als Mittel zur Konfliktbeilegung anzustellen.
Internationale Experten aus der Schweiz, Italien, Kanada und Indonesien ergriffen die Gelegenheit beim Schopfe, einige erfolgreiche Beispiele globaler Autonomie in Konflikten der Vergangenheit zu teilen und die Gründe für das Scheitern einiger Fälle aufzuklären.
An dem Treffen nahmen auch etwa fünfzig Diplomaten teil, darunter mehrere Botschafter in New York, Vertreter der UNO-Abteilung für Friedenssicherungseinsätze und bei den Vereinten Nationen akkreditierte Medien.
Der Vorsitzende des Seminars war Marc Finaud, leitender Berater der Denkfabrik "Zentrum für Sicherheitspolitik in Genf", der bei dieser Gelegenheit die Bestimmungen der marokkanischen Initiative für die Autonomie in der Sahara-Region in Erinnerung rief, um deren charakteristischen Merkmale in den Vordergrund zu stellen.
In diesem Zusammenhang betonte Finaud, dass die marokkanische Initiative "auf die seit 2004 vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen an die Parteien und Staaten der Region gerichteten Einforderungen reagiert, weiterhin bedingungsfrei mit den Vereinten Nationen zusammenzuarbeiten, um der derzeitigen Sackgasse ein Ende zu bereiten und auf eine politische Lösung hinzuarbeiten".
Er sagte auch, dass die marokkanische Autonomie-Initiative "das Versprechen einer besseren Zukunft für die Menschen in der Region, die Beendigung der Trennung und des Exils und die Ankurbelung der Aussöhnung" mit sich bringen soll.
"Es ist leicht einzusehen, dass diese Initiative eine Lösung für einen seit 1975 andauernden Konflikt anbietet, die der Sicherheitsrat (...) regelmäßig als ernsthaft und glaubwürdig bezeichnet hat", sagte er.
Frau Aikaterini Papagianni, vom Zentrum für humanitären Dialog in Genf und Spezialistin für internationale Konflikte, insbesondere in Liberia, Libyen, Syrien, Myanmar, in der Ukraine, den Philippinen und im Jemen, stellte eine vergleichende Analyse mehrerer Autonomiepläne in der Welt mit besonderem Augenmerk auf die Ålandinseln und Nordmakedonien an.
Sie wies diesbezüglich darauf hin, dass es "kein einziges Modell für eine gegebene Situation" in dem Sinne gibt, dass "keine institutionelle Konzeption identisch ist, und dass weder zwei Modelle der Autonomie genau dieselben Bestandteile teilen.
Denn "Autonomievereinbarungen variieren in mehreren Dimensionen von einander, die mit den Zentralregierungen ausgehandelt werden".
Frau Papagianni sagte, der Vorteil der Autonomie liege in ihrer "Flexibilität und in den Möglichkeiten, die sie anbietet - was ihre große Stärke ist" – nebst einer Reihe kreativer Möglichkeiten, die von der Übertragung von Mindestbefugnissen bis hin zur Aufteilung bedeutender Befugnisse zugunsten der autonomen Region auf lokaler oder regionaler Ebene der Gebietskörperschaften reichen".
Der Professor Ismail Mawardi, ehemaliger Dekan der Rechtsfakultät der Universität Darussalam-Banda Aceh, Indonesien, verglich seinerseits die beiden Fälle von Aceh und Osttimor.
In seiner Analyse erläuterte der indonesische Experte "die Gründe für das Scheitern der Konfliktlösung vermittels eines militärischen Ansatzes", wobei er sich auf "die erheblichen Verluste konzentrierte, die dieser Ansatz in menschlicher wirtschaftlicher und materieller Hinsicht auslöste".
In diesem Zusammenhang erinnerte der Professor Mawardi daran, dass die Lösung des Konflikts in Osttimor an einem militärischen Ansatz gescheitert sei, und fügte hinzu, dass "selbst die Beilegung durch ein Referendum die Trennung Osttimors verursacht hat". Diese Situation sei "eine bittere Erfahrung für Indonesien, auf deren Grundlage die indonesische Regierung Anträge auf ein Referendum zur Lösung des Aceh-Konflikts ausgewiesen habe".
In diesem Zusammenhang legte der indonesische Experte die verschiedenen Gründe für den Erfolg der Autonomieoption in Aceh, Indonesien, bei der Lösung dieses Konflikts nach Jahrzehnten des Bürgerkriegs dar.
Miguel González Perez, Professor an der Universität York in Toronto, Kanada, und Spezialist für Lateinamerika, sprach über die verschiedenen Systeme der Autonomie und Methoden der Selbstverwaltung, die in Brasilien, Kolumbien, Mexiko, Nicaragua, Ecuador, Panama und Bolivien eingeführt wurden, die es den indigenen Völkern vor Ort ermöglicht haben, ihr eigenes Land, ihre natürlichen Ressourcen, ihre wirtschaftliche Entwicklung und ihre kulturellen Rechte zu managen.
Er sagte, dass die Erfahrung der Selbstverwaltung indigener Völker in Mexiko, Ecuador, Panama und Bolivien als Leitbild für andere Regionen mit indigener Bevölkerung angesehen werden kann.
Thomas Benedikter, Präsident der Europäischen Akademie in Bozen und Experte für die Südtirol- Frage zwischen Italien und Österreich sowie für andere Konflikte in verschiedenen Teilen der Welt, führte eine vergleichende Analyse der in Bozen gesammelten territorialen Autonomieerfahrungen von mehr als 60 Fällen weltweit in fast 100 Jahren durch.
Er wies darauf hin, dass das erste System der modernen Autonomie 1921 offiziell auf den Åland-Inseln in Finnland eingerichtet wurde, betonend, dass die meisten Autonomiesysteme der Welt heute noch funktionell sind.
Benedikter stellte auch die Notwendigkeit in den Mittelpunkt, vier grundlegende Kriterien einzuhalten, um von einem modernen demokratischen Autonomiesystem zu sprechen, nämlich "der Rechtsstaatlichkeit, einer wirksamen Demokratie mit freien und fairen Wahlen auf regionaler und nationaler Ebene, der effektiven Übertragung einer beträchtlichen Anzahl von Gesetzgebungsbefugnissen zugunsten der autonomen Einheit und der Gleichheit der politischen und bürgerlichen Grundrechte aller Bürger, die sich rechtmäßig im autonomen Gebiet aufhalten."
"Heute, nach 43 Konfliktjahren, könnte die marokkanische Autonomieinitiative als ein modernes System der territorialen Autonomie auf eine Basis eines demokratischen Rechtsstaats sowie eines gewissen Maßes an Autonomie und Dezentralisierung der Staatbefugnisse im Allgemeinen bauen", erklärte er somit abschließend.
Quellen:
http://www.corcas.com
http://www.sahara-online.net
http://www.sahara-culture.com
http://www.sahara-villes.com
http://www.sahara-developpement.com
http://www.sahara-social.com
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Illustration: Peter Gut Das närrische Narrativ Waren einst Heerscharen von Intellektuellen vom Begriff «Dialektik» berauscht, macht heute das «Narrativ» die Runde. Es propagiert Gedankenlosigkeit. Manfred Schneider, 8.5.2017, 05:30 Uhr Ein neues Wort hat Einzug in unsere politische Sprache gehalten. Es ist das hübsche Wort «Narrativ». Wie so manche Erlösungsvokabel ist es aus dem Englischen zu uns gelangt und führt entsprechend viel Nebel mit sich. Das Wort «Narrativ» unterscheidet sich in seiner Bedeutung nicht im Geringsten vom deutschen Wort «Erzählung», aber es besitzt exotischen Neuheitswert und dient der Unterhaltung. Seine steile Karriere in den vergangenen Jahren verdankt das Wort auch der Gewohnheit, unsere leitenden Begriffe wie Software auszutauschen; zum anderen aber steckt eine philosophische Betriebsamkeit dahinter, die in den Human- und Sozialwissenschaften zu einem bedenklichen Erfolg gelangt ist, weil sie damit beschäftigt ist, alte Überzeugungen der Aufklärung abzuräumen. Der Erfolg des Begriffs «Narrativ» in den Sozialwissenschaften beruht auf der Vorstellung, dass der Mensch ein «erzählendes Tier» ist. Das Erzählen sei ein fundamentales anthropologisches Merkmal. Der «homo narrans» verkörpere daher die wahre anthropologische Version dessen, was die westliche Welt seit der Antike fälschlich dem «animal rationale» zuschreibt. Der Mensch denkt nicht, spekuliert, hofft und glaubt nicht,sondern er erzählt. In allen rationalen Operationen stecken Geschichtchen. In Geschichten verstrickt Eine wichtige Rolle in dieser Umschreibung von Rationalität in Narrativität spielt der britische Philosoph Alasdair MacIntyre, dessen Buch «After Virtue» vor gut zwanzig Jahren unter dem deutschen Titel «Der Verlust der Tugend. Zur moralischen Krise der Gegenwart» herauskam. Einmal mehr erklärt der Philosoph die Aufklärung für gescheitert und sucht mit der Behauptung zu punkten, dass sich Menschenrechte und Naturrechte als Fiktionen erwiesen hätten. Stattdessen hofft er darauf, dass Zivilisation und Moral in kleinen lokalen Gemeinschaften das «finstere Zeitalter» der Gegenwart überstehen könnten. Der Mensch denkt nicht, spekuliert, hofft und glaubt nicht, so die Vorstellung, sondern er erzählt. Mit diesen an Gedanken des Kommunitarismus orientierten Überlegungen kritisiert MacIntyre zugleich den Verlust des Verständnisses, dass alle Individuen in komplexen Verbindungen von Erzählungen stehen. «Meine Lebensgeschichte ist stets eingebettet in die Geschichte der Gemeinschaften, von denen her ich meine Identität beziehe.» Dieses Geflecht aus «Narrativen» bilde eine Einheit, die den vielen Rationalitäten der Moderne aus dem Blick geraten sei. Das ist in einer Hinsicht nicht abwegig. Bereits Walter Benjamin bedauerte Mitte der dreissiger Jahre, dass es mit der Kunst des Erzählens zu Ende gehe. Blickt man in die Avantgardeliteratur des 20. Jahrhunderts, so vernimmt man dort allenthalben den Spott über eine naive Erzähltradition. Ein Roman könne im 20. Jahrhundert niemals mit dem Satz «Die Marquise ging um 5 Uhr aus» beginnen, erklärte Paul Valéry, und die Surrealisten sprachen es ihm eifrig nach. Dieser Überzeugung,dass das Erzählen immer neue Muster der Sprache entwickeln müsse, um der wachsenden Komplexität der Welt zu entsprechen, verdanken wir die grossen Romane des 20. Jahrhunderts von Joyce und Proust über Beckett, Kafka bis hin zu Thomas Pynchon. Markt des Rückschritts Doch es ist nicht zu leugnen: In Tausenden von Geschichtchen der Gegenwartsliteratur gehen in diesem Sinne unablässig die Marquisen wieder um 5 Uhr aus, komplexe Erzählformen sind von unserem populären Geschmack geächtet. Während noch in der Autobiografie des vergangenen Jahrhunderts eine tiefe Skepsis herrschte, ob es möglich sei, die unzähligen Wandlungen und Facetten eines Subjekts in den traditionellen Mustern festzuhalten, türmen sich in den Buchhandlungen neben der Kasse die eindimensionalen Ego-Texte. Jetzt also, so können uns die Anthropologen und Marketingexperten sagen, hat sich die Literatur wieder den Bedürfnissen des Normalmenschen, des «story-telling animal» angepasst. In der politischen Arena streiten offenbar nicht Ideen, Argumente, Ideologien, Interessen, Verblendungen, Kapital und Macht, sondern Narrative! Auf diesem Markt des Rückschritts und der Vereinfachungen sind nun auch Sozialwissenschaften und Politiktheorien unterwegs, die uns gerne erklären, dass wir in einer Welt der «Narrative» leben. In den politischen Debatten der Gegenwart überbieten sich die Redner darin, uns etwa zu erläutern, dass die Franzosen ein anderes Europa-Narrativ hätten als die Engländer oder die Polen oder gar als Donald Trump. Jetzt geht uns ein Licht auf! In der politischen Arena streiten nicht Ideen, Argumente, Ideologien, Interessen, Verblendungen, Kapital und Macht, sondern Narrative! Der Brexit kommt aus einem alternativen Europa-Narrativ! Und natürlich haben Polen ein anderes Flüchtlings-Narrativ als die Italiener! Darum also diese Unterschiede! An den Politik-Lagerfeuern stimmen die Narrative nicht mehr überein! Alle Menschen sind zwar «story-tellers», nur erzählen sie leider unterschiedliche Geschichten und verstehen sich daher nicht mehr. Begriffe wie Konfetti Es ist nichts Absonderliches, dass frisch aus der Gedankenlosigkeit neue Begriffe auftauchen und ganze «story-teller»-Gemeinschaften benebeln. Man erinnere sich nur an das Wörtchen «Dialektik», in den sechziger und siebziger Jahren: Philosophen, Studenten, Journalisten, Politiker bürdeten der Dialektik die ganze Last auf, in einer schwierigen Welt Erklärungen für so viel Unsinn, Zufall zu finden und die Notwendigkeit der Weltrevolutionzu erläutern. Das Wörtchen ging wie Konfetti durch die Debatten, bis der Karneval irgendwann ein Ende fand. Allerdings lassen sich aus Begriffsmoden auch Lehren ziehen, und solche Wörter bilden gleichsam Sonden, die in die Tiefe eines Zeitgeistes hineinfühlen, wo ihr Bedarf offenbar entstanden ist. Epen, Märchen, Sagen, Novellen, Tragödien, Romane erzählen nichts von Menschenrechten. Gegen den Grundgedanken der Aufklärung, dass im Gang der Bildungsgeschichte der Menschheit nach und nach naive und leicht anschauliche Formen der Welterklärung, wie sie Religion und Poesie liefern, durch abstrakte, begrifflich begründete theoretische Systeme abgelöst werden, wüten Denker immer wieder. Und tatsächlich spricht die tägliche Zeitungslektüre dagegen, dass der moderne Mensch endlich das aufgeklärte «animal rationale» sei, das uns bereits die antike Philosophie in Aussicht gestellt hat. Nach den Exzessen von Kommunismus, Nationalismus, Faschismus, Rassismus und des gegenwärtig vielfach religiös begründeten Terrorismus scheint nicht viel übrig von diesem vernünftigen Tierchen. Nur zu wahr! Aber müssen wir daher dazu übergehen, die Leitbilder der Aufklärung, der Vernunft, des Fortschritts, der Gerechtigkeit, Gleichheit und des Rechts ad acta zu legen? Müssen wir, weil so viel Kontrafaktisches zu unseren Vernunft-Leitbildern geschieht, die Ideen und Fiktionen der Aufklärung abräumen und durch neue Menschenbilder ersetzen? Also glauben, dass der Mensch ein Gemeinschaftswesen sei, eingebettet in «Narrative», die er mit anderen teilt und nicht teilt? Müssen wir daher den Menschen einer anthropologischen Natur zurückgeben, aus der ihn die Hypermoderne aus Technik und Verwaltung vertrieben hat? Späte Kulturtechnik Aber so unbezweifelbar Menschen soziale Wesen sind, so wenig sprechen anthropologische wie sprachgeschichtliche Befunde dafür, dass er zuallererst ein «homo narrans» sei. In vielen europäischen Sprachen ist «erzählen» ein von «zählen» (to tell) abgeleitetes Verbum wie das romanische «ra-conter». Das lateinische Wort selbst ist von «gnarus», nämlich «wissend», abgeleitet. Das griechische «di-ägeistai» kommt von «hägeomai», einer Wortgruppe um die Bedeutung «leiten, führen». Das Erzählen ist demnach eine spät entwickelte Kulturtechnik. Die Reduktion des politischen Diskurses auf Narrative ist ein Anzeichen des Gedankenrückschritts wie die theoretische Verirrung des Kommunitarismus. Blickt man in die Community-Unterwelten der Social Media, in die aktuellen Beobachtungsgebiete für eine «realistische» Anthropologie, so stösst man dort auf keinen «homo narrans», sondern auf den «homo errans», den in Irrtümern, Vorurteilen, Eitelkeiten, Unwissen, Affekten herumirrenden vulgärsprachlichen «User», der Mitglied einer Gemeinschaft ist. Soll man auf diesen «realistischen» Fundamenten eine neue Moral gründen? Die Freiheit ist das «als ob», unter dem allein Menschenrechte und Menschenwürde gedeihen. Es gibt keine Alternative zu den Errungenschaften und den Fiktionen des «als ob», die uns die theoretische Vernunft Kants gegeben hat. Menschenrechte und Menschenwürde beruhen darauf, dass alle Menschen so behandelt werden, «als ob» sie dieses Recht und diese Würde hätten. Epen, Märchen, Sagen, Novellen, Tragödien, Romane erzählen nichts von Menschenrechten. Kein Recht ist in die Hirnrinde geschrieben! Das sei allen gesagt, welche die Welt mit Empirie verhexen: Die Freiheit ist das «als ob», unter dem allein Menschenrechte und Menschenwürde gedeihen. Jeder Zeitungsleser weiss, dass die westlichen Kulturen diese Errungenschaften mit allen Kräften bewahren müssen. Das ist ein Gedanke, eine unverzichtbare Idee und kein Narrativ. Manfred Schneider ist emeritierter Professor für deutsche Literaturwissenschaft an der Ruhr-Universität Bochum. 2013 erschien «Transparenztraum». https://www.nzz.ch/meinung/kommentare/gedankenlos-und-antiintellektuell-das-naerrische-narrativ-ld.1290840
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Landrat Ingo Brohl überreicht Verdienstkreuz am Bande an Maria Steffan
Am Freitag, 24. November 2023, überreichte Landrat Ingo Brohl der Xantenerin Maria Steffan das Verdienstkreuz am Bande des Verdienstordens der Bundesrepublik Deutschland im LVR-Archäologischen Park Xanten. Maria Steffan wird für ihr jahrzehntelanges Engagement im sozial-gesundheitlichen Bereich vor allem für Menschen mit Autismus ausgezeichnet. Sie hat das deutschlandweit erste auf Autismus spezialisierte Heim für Kinder und Jugendliche gegründet und ist hauptamtliche geschäftsführende Gesellschafterin bei „Micado“. Bei ihrem Sohn wurde im Kindesalter Autismus diagnostiziert. Als alleinerziehende Mutter war Maria Steffan auf der Suche nach einer Arbeitsstelle für sich und einer Betreuung für ihren Sohn, der eine 24-Stunden-Betreuung und viel Fürsorge brauchte. Ihr wurde bewusst, wie schwierig die Situation für autistische Menschen war und wie unzureichend dringend benötigte spezielle Betreuungsangebote waren. Unter dem Eindruck der Situation und der daraus resultierenden Lebensverhältnisse autistischer Menschen gründete Maria Steffan im Jahr 1995 das erste Dauerwohnheim für Menschen mit Autismus in Xanten am Niederrhein, Micado. „Liebe Frau Steffan, Ihnen ist es gelungen, nicht nur für sich selbst und Ihren Sohn, sondern für viele von Autismus betroffene Menschen und deren Familien die Lebenssituation erheblich zu verbessern“, sagt Landrat Ingo Brohl. „Sie haben bewirkt, dass Menschen, die als ‚schwierig‘ und ‚anders‘ gelten und außerhalb des gesellschaftlichen Lebens und der Teilhabe lebten, nunmehr am kulturellen Leben, an Erholung, Freizeitaktivitäten und Sport teilnehmen können.“ Micado war deutschlandweit das erste Heim für Kinder und Jugendliche, das auf Autismus spezialisiert war. Es bot acht Heimplätze an und Maria Steffan war Mutter, Heimleiterin, Pflegerin, Köchin und Buchhalterin in einer Person. Schon bald nach der Gründung von Micado zeigte sich der große Bedarf nach guten Wohn- und Betreuungsangeboten für autistische Menschen. Die Nachfrage war hoch und so errichtete Maria Steffan im Jahr 2000 ein zweites Haus in Alpen, in dem zwölf Kinder und Jugendliche untergebracht und betreut werden konnten. Beide Heime erhielten eine professionelle Organisation mit um die 45 Mitarbeitenden und einer pädagogischen Heimleitung. Seit 2019 gibt es neben den 20 stationären Plätzen auch eine ambulante Wohngemeinschaft. Maria Steffan ist Gründerin, Geschäftsführerin und Gesellschafterin, Micado wurde zur GmbH und Co KG. Maria Steffan hat sich intensiv mit dem Thema Autismus beschäftigt und das Betreuungskonzept der Wohnheime, die fachliche Ausrichtung der Mitarbeitenden, die pädagogischen Grundsätze und auch ihr eigenes Leben dem Wohle der Menschen mit Autismus verschrieben. Das findet sich im Leitbild von Micado wider: Der Lebensraum ist so gestaltet, dass sich Menschen mit Autismus akzeptiert und heimisch fühlen und ihre Bedürfnisse nach Entwicklung, Förderung, sozialer Integration, Lebensqualität, Rückzug und Ruhe respektiert werden. Die Bewohnerinnen und Bewohner leben in ansprechenden Wohnhäusern mit großem Außengelände. Das Qualitätsmanagement und die Ziele von Micado sind an die UN-Behindertenrechtskonvention angelehnt, so haben die Bewohnenden das gleiche Recht und die gleichen Wahlmöglichkeiten wie alle anderen Menschen. Maria Steffan hat sich die volle Einbeziehung und Teilhabe für ihre Schützlinge immer gewünscht. Die Bewohnenden suchen sich ihren Aufenthaltsort selber aus, haben sich für das Micado entschieden und können einer Beschäftigung im Arbeitsbereich in ihrem Sinne und entsprechend ihrer Fähigkeiten nachgehen. Die Bewohnenden arbeiten in der Werkstatt der Lebenshilfe oder sind tagsüber im Heilpädagogischen Zentrum Geldern. Für die Teilhabe am kulturellen Leben sowie für Freizeit, Sport und Erholung wird ebenfalls gesorgt. Maria Steffan legt besonderen Wert auf die permanente Qualitätssicherung, so finden regelmäßig Kontakte und gegenseitige Besuche von anderen Wohnheimeinrichtungen, Hausbesuche von externen Therapeuten, Ergotherapeuten, Krankengymnasten, Logopäden, Hausärzten und Fachärzten statt sowie Einladungen von Schulklassen und Bekannten der Klienten statt. Auch ein guter Kontakt zu den Eltern der Klienten liegt Maria Steffan besonders am Herzen. Alle Micado-Häuser sind permanent belegt und führen eine Warteliste. Foto (v.l.) Landrat Ingo Brohl, Adolf Döring, Maria Steffan und Ehemann Hans-Gerd Weyermann, Helmut Krimmel und Xantens stellvertretender Bürgermeister Peter Schneider Read the full article
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Berufsbegleitender Master in Bildungs-Management an der Universität Kassel - Die moderne Schule muss qualifiziert geführt sein
UNIKIMS Kassel Schule ist mehr als „guter Unterricht“. Sie muss sich gegenüber einer anspruchsvollen, Fragen stellenden Öffentlichkeit als selbständige Einrichtung profilieren, sie muss sich vergleichen lassen und Qualität vorweisen. „Dafür benötigen wir unternehmerisch denkende und handelnde Schulleitungen“, sagt Christian Martin, der den Studiengang gemeinsam mit Frau Prof. Dr. Ute Clement von der Universität Kassel entwickelt hat: „Den Führungskräften an den Schulen vermitteln wir die nötige Kompetenz in unserem berufsbegleitenden Masterstudiengang Bildungsmanagement an der UNIKIMS, der Management School der Universität Kassel“. Der Masterstudiengang, der Studierende aus ganz Deutschland anzieht, zeichne sich im bundesweiten Vergleich durch dreierlei aus, sagt Martin: „Wir sind mit drei Semestern der Studiengang für die Schnellen, wir führen die Studierenden nach einer längeren Abwesenheit von der Hochschule systematisch wieder an das wissenschaftliche Arbeiten heran, und das Thema Bildungsberatung gibt es als eigenständiges Modul nur bei uns.“ Martin ist in dem Studiengang für das Modul „Qualität von Schule sichern“ verantwortlich. Der fünfte Jahrgang startet im Herbst 2019. Der Masterabschluss wird von der Universität Kassel vergeben und berechtigt zur Promotion. Informationsveranstaltung Für alle Interessierten und Entscheider findet am 06. Juni 2019 um 16.00 Uhr im Science Park der Universität Kassel, Universitätsplatz 12, eine Informationsveranstaltung zu dem Studiengang statt. Weitere Informationen und die Anmeldung finden Sie unter http://www.unikims.de/bm Schule unterrichtete früher Kinder, heute hat sie anspruchsvolle Kunden „Schule hat sich im Wechselspiel mit ihrer Umwelt verändert“, sagt Martin, der auch Geschäftsführer des Forschungsund Lehrzentrums für unternehmerisches Denken und Handel an der Universität Kassel ist. Er verweist zunächst auf das Umfeld: Die Anforderungen an Schule seien vielfältiger geworden. Schüler und Eltern, aber auch die Mitglieder der Gesellschaft und die Vertreter der Wirtschaft seien informierter, anspruchsvoller und kritischer. Sie treten mit der Haltung von Kunden auf, weil Bildung mehr Beachtung finde, da ihr eine hohe Bedeutung für die Chance auf Karriere zugemessen wird. Schließlich führe auch der demografische Wandel dazu, dass die Zahl der Schüler und Schülerinnen zwar sinke, aber immer mehr individualisierende Lehrformate gefordert seien. „Die Bildungspolitik formuliert entsprechende Anforderungen an Schule wie etwa die Inklusion“, sagt Martin. „Plötzlich stellen die Laien die Experten und ihre Expertise in Frage“ Eine „Expertenorganisation“ wie Schule sei mit diesem umfassenden Wandel aber leicht überfordert. Es ergehe ihr im Übrigen wie den anderen Expertenorganisationen, die vielfach von Angehörigen der klassischen Professionen besetzt seien, wie etwa die Medizin, die Justiz und die Verwaltung oder die Medien: „Plötzlich wissen alle Laien mehr als früher und stellen die Experten samt ihrem Wissen und ihrer Expertise in Frage.“ Schulen als Expertenorganisationen, schildert Martin, falle es schwer, darauf adäquat zu reagieren. Ihre Leitungsebene zeichnet sich durch die Kleinheit dieser Gruppe aus, die innerhalb der Organisation mit wenig administrativer Unterstützung und häufig – gleichsam nebenher bei wenig mehr Gehalt und nur teilweiser Entlastung von Unterrichtsstunden die Führung einer sehr großen Zahl an Kollegen übernehme. Unter den Kollegen herrsche nicht die Vorstellung von Führungskraft und Mitarbeiter, sondern von „Schulleitungsmitgliedern als Gleichen unter Gleichen“ vor. Die Lehrkräfte sehen sich als Experten für Lehren und Lernen und sind getragen von der Überzeugung, Schule funktioniere am besten, „wenn die mich machen lassen“. Angehörige von Expertenorganisationen verlangten ein hohes Maß an Autonomie. Die Politik will die selbständige Schule Unter den Zwängen der veränderten Ansprüche der Gesellschaft, aber auch angesichts der Erwartungen der nachwachsenden Lehrergeneration hat die Politik reagiert. In den meisten Bundesländern, sagt Martin, sei Schule selbständiger und autonomer geworden. Die Schulen verfügten über ein kleineres oder größeres freies Budget. Einige berufliche Schulen in Hessen sind mittlerweile sogar als rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts verfasst und treten in direkten Wettbewerb zu anderen Bildungsträgern in der beruflichen Weiterbildung. Profilierung und Qualitätsmanagement sind der Preis der Freiheit Zahlreiche Lehrerinnen und Lehrer begrüßten zwar die gewonnene Freiheit, müssten aber bald schon erkennen, dass ein Preis zu entrichten sei, wie die Entwicklung eines eigenen Schulprofils sowie die permanente Überprüfung der von Dritten geforderten Qualität von Schule und Unterricht. In Hessen gebe es zum Beispiel (nur) Kerncurricula. Darauf aufbauend müsse das Kollegium eigene schulische Curricula für die verschiedenen Fächer aufbauen. „Auf einmal reibt man sich im bisher freundlich distanzierten Kollegium aneinander, weil nun in der Schule definiert werden muss, welches Profil die Schule und ihre Qualität ausmachen soll“, schildert Martin seine Erfahrung als Schulentwicklungsberater und folgert: „Den Anforderungen einer sich zügig entwickelnden demokratischen Gesellschaft des 21. Jahrhunderts können Organisationen mit Strukturen und einem Expertenstatus aus dem 19. Jahrhundert einfach nicht gerecht werden.“ Das sei kein Vorwurf an heutigen die Schulen und Lehrkräfte. Sie müssten sich jedoch den grundlegenden Wandel bewusstmachen und von anderen Organisationen lernen, wie diese zeitgemäß denken, handeln und führen. Die Führungskraft ist mehr als „Gleicher unter Gleichen“ Dafür benötige die Schule von heute moderne Führungsinstrumente und qualifiziertes Führungspersonal, das diese Instrumente und Methoden anwenden könne und dazu bereit sei. Darum gelte das erste Modul im Masterstudiengang dem Thema „Schule führen“. Die Studierenden lernten mit Hilfe verschiedener Gesprächsformen unterschiedliche Gespräche zu führen und zum Beispiel die Jahresgespräche mit den Lehrerinnen und Lehrern zu nutzen, um gemeinsam Ziele zu erreichen, aber auch die nötigen Gespräche mit dem Schulamt, dem Förderverein der Schule und dem Elternbeirat zu führen. Die Schule müsse unter der Anleitung von Führungspersonal ihre „Coorporate Idendity“ (CI) entwickeln, ein Leitbild und ein Logo, nicht nur, um sich im Wettbewerb von anderen abzuheben, sondern die CI sei auch ein Bestandteil des Qualitätsmanagements und eine Voraussetzung, um im Wettbewerb mit anderen Schulen Zertifikate und Preise aber vor allem ausreichend Schülerzuspruch zu erlangen. Aha-Effekte in dem Masterstudiengang für die Schnellen Das zweite Modul ist mit „Qualität von Schule sichern“ überschrieben. Es geht um das Qualitätsmanagement und dessen Komponenten, Methoden und Instrumente zur Evaluation des Erfolgs von schulischer Arbeit sowie des Einholens von „Feedback“ von Seiten der Schüler. Die Auseinandersetzung mit dem schulischen Qualitätsmanagements löst nach Martins Beobachtung häufig die größten „Aha-Effekte“ bei den Studierenden aus, aber ebenso die Auseinandersetzung mit dem dritten Modul „Bildungsgovernance“. Hier stehen die Schule als Expertenorganisation ihre Außenbeziehung und das rechtliche Basiswissen für Führungskräfte im Mittelpunkt. Letzteres wird den Studierenden auch in einem auf 180 Seiten verdichteten Studienbrief vermittelt. Bildungsberatung gibt es Studienmodul nur an der UNIKIMS Bildungsberatung als viertes Modul ist nach Martins Worten schließlich eine Besonderheit des Masterstudiengangs an der UNIKIMS. Die Kompetenz der Bildungsberatung sollen die Führungskräfte später sowohl im Kollegenkreis, als auch in Lernprozessen mit den Schülern einsetzen. Es gehe um das Training der Fähigkeiten, wie Bildung am besten zu vermitteln sei. Schule sei immer mehr weggekommen sowohl vom Frontalunterricht, als auch von der Gruppenarbeit. Kompetenzorientiertes Lernen laute das Stichwort. Hier zähle der beratende Dialog von Lehrer zu Schüler besonders. Die Resonanz auf diese Vermittlung von Bildungsberatung sei gut, sagt Martin. Studienbeginn im Wintersemester 2019/20 Das Studium beginnt im Wintersemester 2019/20 mit den Modulen 1 und 2. Das dritte Modul verknüpft das Winter und das Sommersemester, und das vierte Modul schließt das Sommersemester 2020 ab. Das Wintersemester 2020/21 ist als „Mastermodul“ der Masterarbeit und dem finalen Kolloquium vorbehalten. Jedes Modul hat einen zweitägigen Präsenztermin in Kassel. Die Termine der Präsenztage stehen bereits fest; das schafft Planungssicherheit. UNIKIMS vereint Forschung und betriebliche Praxis Nur öffentliche Universitäten, wirbt Jochen Dittmar, Geschäftsführer der UNIKIMS, für diese Bildungseinrichtungen, betrieben intensiv Forschung – im Gegensatz zu Fachhochschulen und privaten Hochschulen. Die Ergebnisse dieser Forschung flössen unmittelbar in die Lehre der Weiterbildungsstudiengänge ein. Das führe wiederum zu einer Verzahnung von aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen und ihrer Anwendung in der Praxis, sagt Jochen Dittmar: „Das können nur Universitäten. Und von diesen können nur wenige Weiterbildung überhaupt organisieren und anbieten.“ Die UNIKIMS bietet diese Masterstudiengänge: MBA in General Management, Industrielles Produktionsmanagement, Coaching, Organisationsberatung und Supervision MBA in Marketing, Public Administration, Bildungsmanagement, ÖPNV und Mobilität, Wind Energy Systems. Kontakt UNIKIMS – die Management School der Universität Kassel Universitätsplatz 12 34127 Kassel Heidi Trapp Studiengangsmanagement Tel.: 0561-‐804-‐7662 Email: trapp@uni-‐kassel.de Internet: www.unikims.de/bm »6. 6. 2019, Informationsveranstaltung UNIKMS, Science Park, Kassel »Weitere Events in Kassel Lesen Sie den ganzen Artikel
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english version below_
Ein neuer Begriff macht in der Modewelt die Runde. Der Bourgeois Style scheint sich zu seiner Höchstform warm zu laufen. Modejournalisten, Modeblogger, Trendsetter und Fashionvictims verwenden ihn vermehrt, um das Ende aller Streetwear inspirierten Kollektionen herauf zu beschwören. Der Begriff Bourgeois Style umschreibt eine Rückkehr hin zu einem eleganteren, elaboriert ausgefeilten und vornehmer wirkenden Modestil für die Herbst Wintersaison dieses Jahres.
Balenciaga_2019
Dabei beschreibt dieser beginnende Hype nichts weiteres als ein sehr bekanntes Prinzip in der Mode. Das Prinzip von Bewegung und Gegenbewegung. Der Zeitpunkt für eine beginnende Gegenbewegung ist genau dann, wenn ein Modestil große Gruppen der modisch interessierten Bevölkerung eingenommen hat und sich die modische Avantgarde zu langweilen beginnt. Streetwear ist mit Sicherheit während der letzten Jahre stilbestimmend. Modeerscheinungen wie die Jogginghose, die Bomberjacke, die allgegenwärtige Sports- und Utilitywear und alle Military- und Camouflageinspirationen haben in diesem modischen Milieu ihren Ausgangspunkt. Es wird also Zeit, die nach Distinktionsmerkmalen hungernde Avantgarde mit neuen Stilbildern zu füttern. Dabei ist es fast kalkulierbar, aus welchen Stilwelten ein modischer Nachfolger generiert werden kann. Es stellt sich die Frage nach dem möglichst großen stilistischen Gegenteil zu Streetwear.
Off White_2019
Die stilistischen Wurzeln von Streetwear liegen in einem Feld von Rebellion, Protest und Subkultur, aber auch von profanen inspirierenden Fundstücken aus der Welt der Straße. Per se ist Streetwear ein Gradmesser für die Demokratisierung einer Gesellschaft. Kleiderstile entstehen eigenschöpferisch, ohne stilistische Vorbilder aus Protest und zur Identifikation mit der eigenen Gruppe. Es entstehen vollkommen neue Arten sich zu kleiden, die in erster Linie die Andersartigkeit von der bürgerlichen Welt verdeutlichen sollten. Gerade diese gestalterische Kraft des modischen Ausdrucks in der Andersartigkeit und der Verschiedenheit zum bürgerlichen Kleidersystem, machte Streetwear aller Couleur zur begehrlichen Ware für die bürgerliche Welt, insbesondere für die mittleren Schichten unserer westlichen Gesellschaft. Seit den achtziger Jahren des letzten Jahrhunderts ist die Straße ein selbstverständlich gewordener Ort von modischer Inspiration für die bürgerliche Welt und deren Modehersteller geworden. Überspitzt könnte man von einer Ausbeutung von Ideen sprechen. Die Formulierung eines modischen Dialogs ist mir in diesem Zusammenhang viel lieber.
New York Punk
British Punk_The Clash
Ein modischer Dialog entsteht, wenn ein Modedesigner eines etablierten Luxusmodehauses Kleidungsstile von der Straße für seine Klientel ohne die stilistische Wurzel zu negieren, wahrnehmbar interpretiert. Dieser Akt wirkt inklusiv, weil er die modische Inspiration als Vorlage ernst nimmt und dadurch das modische System durchlässig macht. Diese Durchlässigkeit kann man durchaus berechtigt als demokratisch beschreiben. Streetwear zu tragen wird als unprätentiös und als erfrischend gesehen. Streetwear ist Teil einer demokratisierenden Modeevolution. Aber wenn die Träger von Streetwear feststellen, sie sehen aus wie Jedermann auf der Straße, entsteht wiederum schnell Langeweile und die Sinne sind bereit, sich für das Neue zu öffnen.
Louis Vuitton_2019
Mode ist immer Kommunikation und reagiert in ihrer Erscheinung auf politische und soziokulturelle Strömungen. Kleidung war für lange Zeit ein wichtiger öffentlich wahrnehmbarer Gradmesser für Wohlstand und gesellschaftlichen Status. In der Moderne kommt der Gedanke der physischen Bequemlichkeit von Kleidung hinzu. Diese beiden Ebenen, einerseits der Aspekt des Wohlfühlens und die Wahrnehmung in der Öffentlichkeit beschreiben die wichtigsten Triebfedern für Mode in der Neuzeit.
Burberry_2019
Aktuelle Interpretationen des bürgerlichen Kleiderprinzips, Bourgeoisie Style genannt, zeigen sich, ob streng oder eher auffallend, immer als Bewahrer konservativer Leitbilder, die die Zugehörigkeit zu bestimmten gesellschaftlichen Schichten und die klassische Verteilung von Geschlechterrollen, eindeutig aufzeigen. Das bürgerliche Kleiderprinzip hatte in der Modegeschichte seine Höhen und Tiefen. In der Moderne gab es zwei deutlich wahrnehmbare Höhepunkte dieses Kleiderprinzips. Einer fand in den fünfziger Jahren statt. Modische Leitbilder waren zu dieser Zeit rückschrittliche feminine Leitbilder, wie Grace Kelly, die in ihrer modischen Erscheinung wie eine ältere respektierte Dame wirkte, und übertrieben maskuline Leitbilder, wie ein Cary Grant. Der zweite Höhepunkt fand in achtziger Jahren statt. Zu dieser waren Yuppies in ihren übernatürlichen kastigen Silhouetten der modische Rahmen für ein gesellschaftliches Szenario eines uneingeschränkten Kapitalismus einer Margaret Thatcher und eines Ronald Reagan.
Grace Kelly
Cary Grant
Yuppie Paar
Yuppie Power Suit
Margaret Thatcher
Interessant zu betrachten ist die Tatsache, dass beide Höhepunkte eines bürgerlichen Modeleitbildes in Zeiten radikaler gesellschaftlicher Bedrohungen stattfanden. In den fünfziger Jahren war der Zweite Weltkrieg mit all seinen Schrecken gerade zu Ende gegangen, während die achtziger Jahre unter den Nachwirkungen der Ölkrise und der daraus folgenden Wirtschaftskrisen litten. Beide Jahrzehnte stehen für massive gesellschaftliche Umbrüche. Ganze Nationen wurden neu strukturiert, oder sie entstanden auf der Landkarte, Subkulturen hinterfragten gängige gesellschaftliche Strukturen und Denkmuster, die Mobilität der Gesellschaft wuchs rasant an und Frauen stellten ihre sogenannten natürliche angestammten Rollenbilder in Frage.
Herrenmode aus dem Industriekapitalimus_ca.1880
Zieht man diese Tatsachen in die Betrachtung des bürgerlichen Modebildes ein, so geht es eben nicht nur um die Sehnsucht nach Schönheit als Gegengewicht zu einer sonst hässlichen Welt. Genauso berechtigt ist die Sichtweise nach dem Streben nach Ordnung in einer aus den Fugen geratenen Welt. Im Zentrum diese Modebildes steht immer die Trennung und Bewahrung althergebrachter sozialer Schichten im Sinne der Nachfolge der Bourgeoisie der adeligen Standesgesellschaft. Die Bourgeoisie zeigt sich als eine Erfindung des westlichen Kulturkreises, sie ist für gewöhnlich Weiß und steht für die Undurchlässigkeit von Klassenbarrieren. Die Bourgeoisie pflegt eine Kultur des Ausschlusses und gleichzeitig stülpt sie deren Haltung als Allgemeingültigkeit allen über. Historisch dienen deren Kodes die Positionen von Mann und Frau als eindeutig zu beschreiben, gleiches gilt für die Einteilung der Gesellschaft in höhere und niedrigere Klassen und eine europäisch geprägte westliche Kultur über alle anderen Kulturen zu stellen.
Betrachten wir das Heute und die sich wandelnden Modeleitbilder, so sehen wir bürgerlich geprägte Modeleitbilder an allen Orten.
Burberry_2019
Riccardo Tiscis letzte Kollektionen für Burberry wurden stilistisch von einer modernistisch und gleichzeitig praktisch wirkenden Triebfeder angetrieben, die ihren Schwerpunkt auf sehr gepflegt wirkende, auf hohen Absätzen dahin spazierende Models in klassischen Twin Sets mit knielangen Röcken in Oberklassen- Beige gehalten, legte.
Celine_2019
Hedi Slimane präsentierte in seiner ersten Kollektion für Celine eine Pariser “Rive Gauche” Haltung, die sich in Culotte, mäßig langen Röcken, geknoteten Seidenschals ausdrückt. Die Herren bestreiten des Defilee ohne Turnschuhe.
Balenciage_2019
Demna Gvasalia hat erwachsen wirkende nach den Regeln einer High Tech Schneiderkunst gefertigte Kleidungsstücke über den Laufsteg geschickt, während Kim Jones für Dior den Utility- Aspekt des Hauses zu Gunsten eines Haute Couture- Anspruchs, abgemildert hat.
Dior_2019
Um zu verstehen, wie überraschend dieser Wechsel in den Kollektionsaussagen ist, müssen wir uns an den stilistischen Ursprung dieser Designer erinnern. Alle vier entstammten aus der rebellischen modischen Spitze des Designspektrums. Jeder einzelne von den erwähnten Designer hat seine stilistischen Wurzeln in den Jugendkulturen, von den Mods, über die Punks, New Wave und Gothic, bis hin zu den Skateboardern. Jetzt die einst aufständigen Punks satt geworden und setzen sich in den Vorstädten zur Ruhe?
Celine_2019
Modejournalisten begrüßten diesen Wechsel der Mode als Ankündigung eines Nachfolgers von Streetwear. Dabei vergessen die Journalisten eine zentrale Tatsache. Es ist unmöglich einen Modestil, der sich eines sichtbar formulierten sozialen Kontextes bedient, wieder zu beleben ohne gleichzeitig Assoziationen und Konnotationen hervorzurufen. Ein Modestil trägt immer eine Bedeutung in sich. Die Wiederbelebung des bürgerlichen Kleiderstiles entbindet niemanden von der Verantwortung der Bedeutung in der Kleidersprache. Früher rebellische Designer, wie Hedi Slimane oder Riccardo Tisci, haben als Designprofis natürlich sehr sensible Antennen für die Bedürfnisse ihrer Käufer, die zumeist aus den oberen gesellschaftlichen Schichten stammen. Aber deren Kollektionen verkörpern, vielleicht ermutigen sie sogar zu einer hierarchisch geprägten Gesellschaftsordnung. Und dies aus gutem Grund.
Die Motivation des Bedürfnisses sich herauszuputzen, im Gegensatz zur informellen Stilaussage von Streetwear, erscheint nicht allzu überraschend, wenn man die aktuelle Lage der Welt in Augenschein nimmt. Die Welt steht zur Zeit vor einem enormen Zusammenbruch gesellschaftlicher Strukturen. Die sozialen Medien, noch vor zehn Jahren als demokratische Möglichkeit den sonst nicht Gehörten eine Stimme zu verleihen, gefeiert wurden, entwickeln sich zu einem großen Problem für die Eliten, die nicht nur den direkten Einfluss ihrer Macht verloren haben, sondern jetzt auch mit unkalkulierbaren Risiken umgehen müssen. Sei es Trump, der Brexit, die Gelbwesten und der gesamte Unmut der gesellschaftlich und wirtschaftlich Abgehängten, alle rechts populistischen und sonstigen anti elitären Bewegungen, haben ihren Ursprung auf Facebook, Twitter, oder Instagram und der Kultur des schnellen “Likes”.
Die Sprache der Mode kann lauter als Worte sein. Die Mode ist derzeit nur eines der Schlachtfelder eines ästhetischen und politischen Krieges. Alle beteiligten Parteien arbeiten daran sich zu unterscheiden und benutzt jedes Werkzeug das “IN” und das “OUT” der Gesellschaft neu zu bestimmen.
Vetements_2019
_english version_
A new term makes its rounds in the fashion world. The bourgeois style seems to warm up to its peak. Fashion journalists, fashion bloggers, trend-setters, and fashion thinkers are increasingly using it to summon up the culmination of streetwear-inspired collections. The term bourgeois style describes a return to a more elegant, elaborate and sophisticated style for the fall winter season of this year.
Yet this incipient hype does not describe anything more than a well-known principle in fashion. The principle of movement and countermovement. The time for a beginning countermovement is precisely when a fashion style has taken large groups of the fashionable interested people and the fashionable avant-garde begins to bore. Streetwear is certainly defining fashion and style during the last years. Fashion items such as the sweatpants, the bomber jacket, the ubiquitous sports and utility wear and all military and camouflage inspirations have their starting point in this fashionable milieu. So it’s time to feed the always hungry avant-garde with new codes of distinctions and new style images. It is almost calculable from which style worlds a fashionable successor can be generated. It raises the question of the greatest possible stylistic opposite to streetwear.
The stylistic roots of streetwear lie in a field of rebellion, protest and subculture, but also of profane inspiring finds from the world of the street. Per se, streetwear is an indicator for the democratization of a society. Clothing styles are created inside the subcultures, without stylistic role models. Mainly streetwear is made for protest and for identification with one’s own group. There are completely new ways of dressing, which should primarily illustrate the difference between the bourgeois world. It was precisely this creative power of fashion expression in the difference to the bourgeois dress system that made streetwear a desirable product for the bourgeois world, especially for the middle class of our western society.
Since the 1980s, the street has become a place of fashion inspiration for the bourgeois world and its fashion manufacturers. One could speak of an exploitation of ideas. The formulation of a fashionable dialogue is much preferable to me in this context.
A fashionable dialogue arises when a fashion designer of an established luxury fashion house perceptibly interprets clothing styles from the street for his clientele without negating the stylistic root. This act is inclusive because it takes the fashion inspiration seriously as a template and thereby makes the fashionable system accessible. This permeability can be legitimately described as democratic. Wearing streetwear is seen as unpretentious and fresh. Streetwear is part of a democratizing fashion evolution. But when wearers of streetwear notice they look like everyone else on the street, boredom quickly ensues and the senses are ready to open up to the new.
Fashion is always communication and reacts in its appearance to political and socio-cultural currents. Clothing has long been an important public indicator of wealth and social status. In modernity, the idea of physical comfort of clothing is added. These two levels, on the one hand the aspect of well-being and the perception in the public, describe the most important driving forces for fashion in the modern times.
Current interpretations of the bourgeois clothing principle, called bourgeoisie style, show up, whether strictly or rather conspicuously, always as preservers of conservative models, which clearly show the affiliation to certain social class and the classical distribution of gender roles. The bourgeois clothing principle had its ups and downs in fashion history. In modern times, there were two clearly perceptible highlights of this dress principle. One took place in the fifties. Fashionable models at that time were regressive feminine models, such as Grace Kelly, who looked in her fashionable appearance like an elderly respected lady, and masculine models, such as a Cary Grant. The second highlight took place in the eighties. To this, yuppies in their supernatural boxy silhouettes were the fashionable setting for a social scenario of unrestricted capitalism of a Margaret Thatcher and a Ronald Reagan.
Interesting to note is the fact that both highlights of a bourgeois model portrait took place in times of radical social threats. In the fifties World War II was with all his horrors have just come to an end, while the eighties suffered from the aftermath of the oil crisis and the consequent of economic crises. Both decades stand for massive social upheavals. Whole nations were restructured or emerged on the map, subcultures questioned common social structures and patterns of thought, the mobility of society grew rapidly and women questioned their so-called natural role models.
If one integrates these facts in the contemplation of the bourgeois fashion system, then it is not just about the yearning for beauty as a counterbalance to an otherwise ugly world. Just as justified is the view of the pursuit of order in a world gone out of joint. At the center of this fashion image is always the separation and preservation of traditional social classes in the sense of the succession of the bourgeoisie of aristocratic civil society. The bourgeoisie appears to be an invention of Western culture, usually white and indicative of the impermeability of class barriers. The bourgeoisie cultivates a culture of exclusion, and at the same time it overrides their attitude as universality to all. Historically, their codes serve to describe the positions of men and women as unambiguous, and the same applies to the division of society into higher and lower classes and to place a European-influenced Western culture above all other cultures.
If we look at today and the changing fashion models, we see bourgeois fashion icons in all places.
Riccardo Tisci’s latest collections for Burberry were stylistically propelled by a modernist and at the same time practical driving force, which put their focus on well-groomed, high-heeled models in classic twin sets with knee-length skirts in upper-class beige.
In his first collection for Celine, Hedi Slimane presented a Parisian “Rive Gauche” attitude, which is expressed in culotte, moderately long skirts, knotted silk scarves. The men contest the defile without sneakers.
Demna Gvasalia has sent adult looking high tech tailoring garments down the catwalk, while Kim Jones has softened Dior’s utility aspect in favor of haute couture aspirations.
To understand how surprising this change in the collection statements is, we need to remember the stylistic origins of these designers. All four came from the rebellious fashion tip of the design spectrum. Every single one of the designers mentioned has its stylistic roots in youth cultures, from Mods to Punks, New Wave and Goth, to Skaters. Now the once revolting Punks have become staisfied and settle down in the suburbs?
Fashion journalists welcomed this change of fashion as an announcement of a successor to streetwear. The journalists forget a central fact. It is impossible to revive a fashion style that uses a visibly formulated social context without creating associations and connotations at the same time. Every fashion style always carries meaning. The revival of bourgeois dress style does not absolve anyone of the responsibility of meaning in dress code. Formerly rebellious designers such as Hedi Slimane or Riccardo Tisci, as design professionals, naturally have very sensitive antennas for the needs of their buyers, most of whom come from the upper social classes. But their collections embody, perhaps even encourage, a hierarchical social order. And for a good reason.
The motivation of needing to dress up, in contrast to the informal style statement of streetwear, does not come as a surprise when looking at the current state of the world. The world is currently facing an enormous collapse of social structures. The social media, ten years ago as a democratic opportunity to give voice to those not previously heard, are becoming a major problem for the elites, who have not only lost the direct influence of their power, but now also with incalculable risks have to deal with. Be it Trump, the Brexit, the Yellow Vests, and all the dissatisfaction of socially and economically dependent, all right-wing populist and other anti-elitist movements, have their origins on Facebook, Twitter, or Instagram and the culture of quick “Likes”.
The language of fashion can be louder than words. Fashion is currently just one of the battlefields of an aesthetic and political war. All parties involved work to distinguish themselves and use each tool to redefine the “IN” and the “OUT” of society.
Think Tank_ Streetwear_ What will follow?_Style carries Meaning_ english version below_ Ein neuer Begriff macht in der Modewelt die Runde. Der Bourgeois Style scheint sich zu seiner Höchstform warm zu laufen.
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