#Bayerische Verwaltungsgerichtshof
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Wölfe haben ihren Stolz. Die würden den Hubsi nicht fressen!
Siehe auch
Sobald Hubsi und Söder nicht von ICH, sondern von WIR sprechen, kommen faustdicke Lügen. Immer! Was nicht heißen soll, dass ihre ICH-Aussagen ehrlich sind. Sie dienen eben der Selbstdarstellung.
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AfD setzt sich durch: Nürnberg muß die „Allianz gegen Rechtsextremismus“ verlassen
Zuerst:»München/Nürnberg. Ein juristischer Erfolg der AfD: die Stadt Nürnberg muß aus der örtlichen „Allianz gegen Rechtsextremismus“ austreten. Das entschied jetzt der bayerische Verwaltungsgerichtshof und gab […] Der Beitrag AfD setzt sich durch: Nürnberg muß die „Allianz gegen Rechtsextremismus“ verlassen erschien zuerst auf ZUERST!. http://dlvr.it/TGH81x «
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Corona-Lockdown in Bayern war masslos und deshalb rechtswidrig
Markus Söder hat 13 Millionen Menschen wochenlang in ihre Wohnungen eingesperrt. Das war rechtswidrig, urteilten Bundesrichter.
Die bayrischen Anti-Corona-Massnahmen waren drastisch, sie waren grundstürzend, sie waren masslos. Die Bundesrichter des höchsten deutschen Verwaltungsgerichts haben das soeben festgestellt:
Die Richter urteilten über eine Einsperrverordnung der Bayerischen Staatsregierung vom 31. März 2020. Sie urteilten über die schärfsten der vielen Verbots- und Kontrollregeln, die es damals, in der ersten Corona-Welle, in Deutschland gab. Aber die bayerische Staatsregierung hat daraufhin so getan, als ginge sie dieses Urteil nichts an, als habe sie damit nichts zu tun. Markus Söder hat sich nicht entschuldigt, er hat nicht einmal bedauert, dass er fortgesetzt verfassungswidrig gehandelt hat. Söder hat, man muss das so brutal sagen, weil es so brutal war, 13 Millionen Bürgerinnen und Bürger wochenlang in ihren Wohnungen eingesperrt; und er tut jetzt so, als habe es sich dabei um eine Lappalie gehandelt. Das ist schäbig. Er hätte nach dem Urteil sagen können, dass man es damals nicht besser gewusst habe, und er, Söder, auch nicht. Aber eine solche Erklärung war und ist ihm nicht möglich, weil er immer alles besser weiss. Der Bürger-Einsperrer Damals, in der ersten Phase von Corona, war es Söder wichtig, sich als die Personifizierung vorbildlicher Entschlossenheit zu inszenieren, weil das gerade gefragt und weil Wahlkampf war und weil er demonstrieren wollte, so viel besser zu sein als sein Unions-Konkurrent Armin Laschet. Heute ist es Söder wichtig, sich als die Personifizierung der Freiheit zu inszenieren, weil das jetzt wieder mehr gefragt ist als damals und weil wieder Wahlen bevorstehen, Landtagswahlen diesmal, und ein Ruf als Bürger-Einsperrer dabei nicht hilfreich ist. Schon der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in München hatte 2021 bereits so entschieden, wie jetzt auch das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden hat: Die Bayerische Infektionsschutzmassnahmenverordnung war unverhältnismässig. Ein verständiger Ministerpräsident hätte es bei diesem Spruch des Münchner Gerichts bewenden lassen. Er hätte sich an die Brust geklopft und Mea Culpa gesagt. Aber Söder hat lieber trotzig Rechtsmittel einlegen lassen und schon damit seine Uneinsichtigkeit demonstriert. Es mag sein, dass die Unverhältnismässigkeit der Ausgangsverbote damals angesichts der neuartigen Corona-Gefahr im Jahr 2021 nicht offenkundig war. Heute ist die Unverhältnismässigkeit der Ausgangsverbote offenkundig. Aber Söder leugnet auch das Offenkundige. Da ist keine Spur von Scham, da ist schamlose Rechthaberei. Stimmungen sind kein Fundament für Freiheitsentzug Das öffentliche Leben wurde damals nicht nur in Bayern, sondern in ganz Deutschland geschlossen, das private Leben überall auf drastische Weise reglementiert, wirtschaftliche Existenzen wurden vernichtet. Damals reagierten viele Menschen mit Verständnis auf diese Massnahmen, ja zum Teil sogar mit der Aufforderung an die Politik, noch radikaler vorzugehen und noch tiefer in die Freiheitsrechte einzugreifen – auch mit Mobilitätssperren, mit Ausgangs- und Kontaktsperren, wie sie Bayern dann am radikalsten angeordnet hat. Söder hat sich damals von dieser Stimmung treiben lassen.
Aber Stimmungen sind kein Fundament für Freiheitsentzug. Das Fundament ist das Recht. Das Recht darf mit Verweis auf Notstand und Katastrophe nicht weggeschoben werden. Es stimmt nämlich nicht, dass Not kein Gebot kennt. Auch die Not kennt ein Gebot. Das Gebot der Not ist die Verhältnismässigkeit. Ministerpräsident Söder ist, jetzt gerichtlich attestiert, der Präsident der Unverhältnismässigkeit. Die Unerträglichkeit der Unverhältnismässigkeit Er praktizierte das jüngst, bei den Klimaprotesten, schon wieder: Bayern sperrte Klimaaktivisten vorbeugend ein, diesmal nicht in ihrer Wohnung, sondern im Gefängnis von Stadelheim. Polizeihaft wird das genannt, eine Vorbeugehaft ist es. Vielleicht hat der massive öffentliche Protest (in den auch Kritiker der Klebeaktionen einstimmten) dazu beigetragen, dass die Klimaaktivisten nun am Wochenende aus dem Gefängnis in Stadelheim entlassen wurden. Man muss es immer wieder sagen: Es war, es ist dies eine Haft, ohne dass eine Straftat festgestellt worden wäre. Da kommen in Bayern protestierende Menschen wochenlang hinter Gitter nicht für das, was sie getan haben, sondern für das, was sie tun könnten. Das ist nicht nur unverhältnismässig, das ist unerträglich. Ein Gesetz, das so etwas erlaubt, muss geändert werden.
___________________ Dieser Kommentar erschien als «Prantls Blick» am 27. November 2022 in der Süddeutschen Zeitung.
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*Aus dem noch nicht veröffentlichten Urteil des Bundes-Verwaltungsgerichts Leipzig: «Freiheitseinschränkungen in Form von Isolationsanordnungen gegenüber einzelnen Bürgern lassen sich grundsätzlich nicht mit der allgemeinen Inzidenz in der Bevölkerung eines Landkreises begründen…Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, der Antragsgegner habe die triftigen Gründe, die zum Verlassen der eigenen Wohnung berechtigten, so eng gefasst, dass die Ausgangsbeschränkung im Ergebnis unverhältnismässig gewesen sei. Von der Beschränkung sei auch das Verweilen im Freien alleine oder ausschliesslich mit Angehörigen des eigenen Hausstandes erfasst gewesen. Dass diese Massnahme zur Hemmung der Übertragung des Coronavirus erforderlich und damit im Sinne von § 32 Satz 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes in der bei Erlass der Verordnung geltenden Fassung (vgl. Pressemitteilung 69/2022 ) notwendig gewesen sei, sei auf der Grundlage des Vortrags des Antragsgegners nicht zu erkennen. Diese Annahme ist mit Bundesrecht vereinbar. Erforderlich ist eine Massnahme, wenn kein gleich wirksames, die Grundrechtsträger weniger belastendes Mittel zur Erreichung des Ziels zur Verfügung steht.»
Die Bild-Zeitung zitierte den Forchheimer Anwalt Mario Bögelein: «Hintergrund für das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes war eine Quarantäne- Anordnung für eine ganze Schulklasse aufgrund eines positiv getesteten Schülers im Oktober 2020 […] Die beiden Schüler mussten sich ohne konkreten Ansteckungsverdacht in Quarantäne begeben. Eine Freitestung war zum damaligen Zeitpunkt noch nicht vorgesehen.»
https://www.infosperber.ch/freiheit-recht/buergerrechte/corona-lockdown-in-bayern-war-masslos-und-deshalb-rechtswidrig/
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Der Tonfall von Haus und Grund ist unangemessen München muss in Teilen offenlegen, auf welcher Basis der Mietspiegel entsteht. Das ist gut so - weil der Haus- und Grundbesitzerverein dann hoffentlich bald Ruhe gibt. (...) Quelle und Volltext: sueddeutsche.de
#Anonymisierung#Aufwand#Auskunftsanspruch#Bayerische Verwaltungsgerichtshof#Grundbesitzverein#Herausgabe#Informationsfreiheit#Mietspiegel#Stadt#Thema#Verhandlung#Verträge#Wunschtraum
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Sensations-Urteil: „Quarantäne war rechtswidrig“ Bayerischer Verwaltungsgerichtshof entscheidet "im Zweifel für die Freiheit"
Sensations-Urteil: „Quarantäne war rechtswidrig“ Bayerischer Verwaltungsgerichtshof entscheidet “im Zweifel für die Freiheit”
Skip to content Wochenbriefing CoronaCorona, Corona-Maßnahmen, Justiz, Neu, Top-Thema Sensations-Urteil: „Quarantäne war rechtswidrig“ Bayerischer Verwaltungsgerichtshof entscheidet “im Zweifel für die Freiheit” VERÖFFENTLICHT AM 22. Aug 2022Keine Kommentare Was für eine juristische Ohrfeige für die Hardliner in Sachen Corona – und die Behörden: Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat…
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Nord-Ost-Umfahrung vorerst ade, Autobahnauffahrt Buchhof vorerst ade, Jugendbeirat, Winterdienst und mehr ...
(M)ein Protokoll der Stadtratssitzung vom 27.6.2022:
TOP 1 Eröffnung der nichtöffentlichen Sitzung
Der Erste Bürgermeister eröffnet die Sitzung und begrüßt alle Anwesenden. Es wurde form- und fristgerecht geladen. Der Stadtrat ist beschlussfähig.
TOP 2 Bauvorhaben Seebad Starnberg; Ergebnis der Überprüfung von Nachtragsvergaben
TOP 3 Digitalisierung / Verkabelungsarbeiten an den Grundschulen und der Mittelschule in Starnberg / Nachtragshaushalt passive Netzwerktechnik
TOP 4 Sanierung der Schlossberghalle; Vergabe Gewerk Brandschutz
In der Pause vor der öffentlichen Sitzung erscheinen auffällig viele Zuhörer. Und dabei sind wir “draußen” in Wangen.
TOP 5 Eröffnung der öffentlichen Sitzung
Der Erste Bürgermeister eröffnet die Sitzung und begrüßt alle Anwesenden. Es wurde form- und fristgerecht geladen. Der Stadtrat ist beschlussfähig.
TOP 6 Bürger fragen
Frau Ziebart: Sie ist seit 30 Jahren in der Stadt Architektin. Sie spricht im Namen von Schöner zum See. Sie fragt nach dem Bahnhofsgebäude? Weiß der Stadtrat, was er will? Wie schaut da die Finanzierung aus? (Anm. d. Verf.: Die anderen Fragen nehme ich mal nicht mit. Es ist eine “Breitseite”, was mit dem Bahnhofsgebäude zukünftig geschehen soll.) Das Gebäude muss jetzt saniert werden. Es soll keinen 2. Bayerischen Hof geben.
Herr Janik: Die Kapazitäten der Stadt sind begrenzt und der Bayerische Hof ist aktuell wichtiger.
Herr n.n.: Er heißt alle willkommen. Er ist Stellvertreter der Dorfgemeinschaft Wangen. Er hält einen Vortrag über die Wünsche der Wangener. Er möchte, dass in der Halle etwas passiert.
TOP 7 Bekanntgabe der nichtöffentlich gefassten Beschlüsse aus vorangegangenen Sitzungen
Die Beschlüsse können später in der öffentlichen Niederschrift der Sitzung unter www.stadtrat-starnberg.de nachgelesen werden.
TOP 8 Bestellung neuer Jugendbeirat
(Quelle: Beschlussvorschlag der Stadt Starnberg, ggf. von dr. thosch gekürzt)
Sachverhalt
Nach Überarbeitung der Satzung für den Jugendbeirat Starnberg wurde dieses Jahr der Jugendbeirat der Stadt Starnberg neu gewählt. Die Wahlbeteiligung lag bei 112 wahlberechtigten Jugendlichen. Im Anschluss an die Wahl fand die erste konstituierende Sitzung statt, in der sich die Jugendlichen auf die Verteilung der Ämter einigten. Das Ergebnis der Wahl und die Verteilung der Ämter sieht wie folgt aus:
1. Marin-Iana Ioana Vorsitzende 2. Kilmey Cara Stv. Vorsitzende 3. Deggenfeld- Schomburg Francis Kassenwart 4. Brandt Lennart Mitglied 5. Frühauf Lena Mitglied 6. Alhendi Karam Mitglied 7. Trabert Philipp Mitglied 8. Lumani Melek Mitglied 9. Lech Michael Mitglied 10. Wever Amelie Mitglied 11. Trabert Sophia Nachrücker 12. Medimorec Nella Nachrücker
Der Jugendbeirat wird für die Dauer von zwei Jahren berufen. Den gewählten Jugendlichen wird die Möglichkeit eingeräumt, sich bei der Stadtratssitzung, in der die Berufung erfolgen soll, vorzustellen. Die offizielle Amtszeit des Jugendbeirates beginnt am ersten des auf die Sitzung folgenden Monats.
Die Debatte:
Herr Dr. Schüler (UWG): Er weist auf die Facebook-Seite des “alten” Jugendbeitrats hin.
Herr Federsel (B90/Grüne): Die Zugangsdaten sind über die Jahre verloren gegangen.
Beschlussvorschlag
Der Stadtrat beruft die gewählten Jugendlichen mit obig benannten Ämtern gemeinsam in den Jugendbeirat.
angenommen: einstimmig
TOP 9 Vollzug der "Verordnung über die Reinhaltung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter"; Weiteres Vorgehen - erweiterte Darstellung der Sach- und Rechtslage
(Quelle: Beschlussvorschlag der Stadt Starnberg, ggf. von dr. thosch gekürzt)
Sachverhalt
Rechtliche Aspekte:
1. Rechtliche Grundlage – Ermächtigungsgrundlage
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts München (M 2 K 17.5482) vom 24.09.2019 und der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (8 ZB 19.2200) vom 17.02.2020 haben eine Änderung für die beschränkt öffentlichen-Wege ergeben. Der Ursprung hierfür war das Urteil für den Weg "An der Schindergrube". Am 23.12.2020 wurde vom Landtag des Freitaates Bayern die Änderung des Art. 51 Abs. 5 Satz 1 Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG) beschlossen.
2. Begriffsbestimmung
2.1 Beschränkt-öffentliche Wege – selbstständige Wege
Die sogenannten beschränkt-öffentlichen Wege sind innerhalb der städtischen Verordnung als selbstständige Gehwege bzw. Geh- und Radwege betitelt worden. Die unterschiedliche Begriffsbestimmung basiert auf den Begrifflichkeiten aus dem Bayerischen Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG). Demnach können Wege mit einer Verkehrsbeschränkung nur öffentlich-rechtlich gewidmet werden, wenn sie als "beschränkt-öffentlich" klassifiziert werden. Dabei handelt es sich ausschließlich um eine rechtliche Einstufung in die zutreffende Straßenklasse.
Für die Definition in der Verordnung wird für die Unterscheidung von Gehwegen bzw. Fußwegen oder Geh- und Radwegen die Tenorierung mit selbstständig und unselbstständig verwendet. Eine Unterscheidung mittels Klassenklasse ist durch die Gleichheit der Nutzer nicht möglich.
Die im widmungsrechtlichen Sinn als "beschränkt-öffentliche Wege" bezeichneten Verbindungswege werden in der Verordnung als selbstständige Wege bezeichnet. Sie sind deshalb "selbstständig", da sie keine weiteren Straßeneinrichtungen oder –bestandteile aufweisen. Sie funktionieren eigenverantwortlich.
2.2 Unselbstständige Wege – Geh- und Radwege
Die "unselbstständigen" Geh- und Radwege stehen stets im Zusammenhang mit einem Straßenbestandteil. Dieses Straßenbestandteil stellt hauptsächlich eine klassische Straße für den motorisierten Verkehr dar. Baulich sind die "unselbstständigen" Geh- und Radwege fest mit dem Straßenkörper oder einem Straßenbestandteil (Begleitgrün/Trenngrün) verbunden. Sie funktionieren für den Nutzer isoliert, stellen jedoch keine eigenständigen Wege dar, sondern sind mit einem Straßenkörper verbunden.
Widmungsrechtlich werden die unselbstständigen Geh- und Radwege nicht eigenständig gewidmet, sondern werden in die Widmung der Straße einbezogen.
2.3 Gehbahnen
Befindet sich im Zuge einer Anliegens ausschließlich eine baulich hergestellte Straßenfläche ohne abgetrennten Geh- und Radweg oder ähnliches, wird in der städtischen Verordnung eine Räum- und Streupflicht für den Fußgänger in einer Breite von 1,20 m vorgesehen. Grundsätzlich kann jeder Fußgänger auch am Straßenrand eine Straße ohne baulichen Gehweg benutzen. Nach Maßgabe der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) hat der Fußgänger dann die für ihn entgegengerichtete Straßenseite zu nutzen (bessere Sichtbarkeit etc.). Dieser inoffizielle Bereich für den Fußgänger wird als Gehbahn betitelt.
3. Bestehende Vereinbarungen zur Räum- und Streupflicht
Für folgende Wege bestehen bereits Zusagen/Vereinbarungen mit der Stadt Starnberg - Aufgang zur alten Kirche St. Stephan - Felixweg - Weg am Kandler - Weg über den Mühlberg
Aufgrund der gerichtlichen Auseinandersetzung ist ggf. der Abschluss einer Vereinbarung mit den Anliegern des Weges "An der Schindergrube" in Betracht zu ziehen.
4. Kostenersatz
Bei der Durchführung des Winterdienstes durch den städtischen Betriebshof können diese Leistungen an die betroffenen Anlieger verrechnet werden. Von dieser Möglichkeit hat der Stadtrat und der Haupt- und Finanzausschuss stets Abstand genommen.
5. Sperrung von Wegen
Die zu räumenden Wege – unbeachtlich, ob selbstständig oder unselbstständig – sind mittels öffentlich-rechtlicher Widmung öffentliche Verkehrsflächen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden müssen. Das Bayerische Straßen- und Wegegesetz sieht keinerlei Sperrungen für Wegen (ausgenommen der Verkehrsart) vor. Die Sperrungen kann auf Grundlage einer konkreten Gefahrenlage nach der Straßen-Verkehrsordnung (StVO) erfolgen. Aus Sicht der Verwaltung stellt die Verpflichtung zur Durchführung des Winterdienstes oder dessen Übertragung auf die Anlieger keine konkrete Gefahrenlage dar. Aus Sicht der Verwaltung kann folglich keine Wegesperrung vorgeschlagen werden.
2. Rückmeldungen aus der Bürgerschaft
Aus der Bürgerschaft kamen keine Rückmeldungen (positiv wie negativ) zur Übernahme des Winterdienstes durch den städtischen Betriebshof der selbstständigen Wege. Weiter liegt kein Schiftverkehr von Bürger vor, die durch die Übertagung der Räum- und Streupflicht an unselbstständigen Wegen oder Gehbahnen zum räumen und streuen verpflichtet wurden.
Ungleichbehandlung in der städtischen "Verordnung über die Reinhaltung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter"
Die derzeitige Verordnung sieht lediglich eine Verpflichtung der anliegenden Grundstückseigentümer für unselbständige Geh- und Radwege, sowie von Gehbahnen vor. Diese Unterscheidung in der Übertragung der Räum- und Streupflicht stellt einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz dar. Durch den Regelungsinhalt der Verordnung werden die Grundstückseigentümer an den selbständigen Wegen bevorzugt.
Von Seiten der Verwaltung wird eine Regelung vorgeschlagen, die für die Bürger nachvollziehbar ist.
Folglich bestehen für die unselbständigen und selbständigen Geh- und Radwege, sowie Gehbahnen im Hinblick auf das weitere Vorgehen zwei Alternativen:
1. Die Stadt Starnberg überträgt im vollen Umfang die Räum- und Streupflicht an die anliegenden Grundstückseigentümer, ohne eine Ausnahmeregelung oder
2. die Stadt Starnberg übernimmt für alle Wege jeglicher Art die Räum- und Streupflicht und sperrt zur Gewährleistung ihrer Leistungsfähigkeit ggf. einen Teil der Wege.
Zu Alternative 1.
Die Übertragung im vollen Umfang ohne Ausnahmeregelung wird seitens der Verwaltung vorgeschlagen, da es keine praxisnahe und rechtssichere Ausnahmeregelung gibt. Der erstmalig eingeführte Versuch scheiterte am Vollzug und der objektiven rechtlichen Abwägung der vorgebrachten Argumente der Antragsteller. In Rücksprache mit anderen Kommunen gibt es eine solche Ausnahmeregelung nicht.
Zu Alternative 2.
Hier räumt die Stadt Starnberg alle Wege inklusive der unselbständigen Wege und kann die entstandenen Kosten grundsätzlich an die Eigentümer verrechnen.
Die Debatte:
Frau Pfister (BMS): Es gibt bisher einige Vereinbarungen mit Anliegern. Es gibt keinen Zwang, die Pflicht an die Anlieger zu übertragen. Bei unterschiedlichen Voraussetzungen sollten auch unterschiedliche Ansätze umgesetzt werden. Es gibt in Starnberg da durchaus große Unterschiede. Sie nennt diverse Beispiele. Bei vielen kleinen Straßen fährt so oder so schon die Stadt und räumt. Da gibt es dann kaum Unterschiede zu den selbstständigen Gehwegen. Es gibt aktuell schon keine Gleichbehandlung.
Herr Dr. Schüler (UWG): Er ist für eine Gleichbehandlung. Er beantragt, dass die Anrainern selbstständiger Gehwege einen Antrag an die Stadt stellen dürfen, dass die Stadt Schilder aufstellt, dass die Wege nicht gestreut werden und nur auf eigene Gefahr betreten werden dürfen.
Herr Janik: Die Schilder entbinden nicht von einer etwaigen Haftungspflicht.
Herr Jägerhuber (CSU): Er stimmt allen zu. Er fügt hinzu, dass die Durchwegung dann nur noch durch Verhandlungen mit der Stadt erreicht werden kann. Er plädiert, dass die Stadt das übernehmen sollte.
Frau Kammerl (CSU): Sie plädiert für die Gleichbehandlung.
Herr Heidinger (BLS): Frau Kammerl pinselt mit Geld die Stadt voll und die Gehwege soll jeder selbst räumen. (Anm. d. Verf.: Das war seit längerer Zeit mal so etwas wie ein persönlicher Angriff. Die Ursache ist mir nicht bekannt.)
Frau Pfister (BMS): Sie ist froh über die Zwischenwege. Wie sollen die Anrainer Treppen mit 40 Meter Höhenunterschied räumen?
Herr Pfister (BMS): Was machen wir für ein Fass auf? Bei vielen Wegen ist die Stadt zur Hälfte Anlieger. Da entsteht Verwaltungsaufwand - das kostet wieder. Er ist für die Räumung durch die Stadt.
Beschlussvorschlag
1. Der Stadtrat beschließt,
1.2 die Übernahme des Winterdienstes an den selbstständigen und unselbstständigen Wegen durch die Stadt Starnberg im vollen Umfang.
abgelehnt: 13:15
1.1 das gesetzlich eingeräumte Ermessen auszuüben und die Räum- und Streupflicht an selbstständigen und unselbständigen Wegen zu übertragen. Eine Ausnahmeregelung wird nicht vorgesehen
abgelehnt: 14:14
(Anm. d. Verf.: Damit bleibt die bisher beschlossene und nicht ganz rechtssichere Fassung in Bezug auf die möglichen Ausnahmeregelungen aktuell und es ändert sich erst einmal nichts.
Wer war die/der “Stimmungswechsler/in”?
Und man beachte, dass hier 13 Stadträte auch gleich dafür sind, dass alle Gehwege an allen Straßen von der Stadt geräumt werden sollen. Damit würden wohl durchaus einige Kosten dazugekommen wären. Das wäre dann wirklich ein Fass, was sowohl finanziell als auch personell aufgemacht werden würde und wahrscheinlich einzigartig in ganz Bayern wäre. Dieser Wunsch ist zwar populär und bürgerfreundlich, um die Finanzierung werden sich aber keine Gedanken gemacht. Und viele der Befürworter von 1.2 möchten auch diverse andere “kleine” Planungen weiter von der Stadt finanziert wissen. Dass “Kleinvieh auch Mist macht” wird hier gelinde beiseite geschoben.)
TOP 10 Ausschreibung und Vergabe der Winterdienstleistung; Ermächtigung zur Auftragsvergabe
(Quelle: Beschlussvorschlag der Stadt Starnberg, ggf. von dr. thosch gekürzt)
Sachverhalt
Die Ausschreibung für die Vergabe der Dienstleistung "Winterdienst" muss nach Beschlussfassung zu dem Umgang der selbstständigen Gehwege im europaweiten Verfahren ausgeschrieben werden. Die geplante Submission ist für Ende Juli 2022 vorgesehen. Die Vergabe der Aufträge obliegt dem Haupt- und Finanzausschuss.
Zur Wahrung der Vertragsfristen (01.10.22-30.04.23) ist es zwingend erforderlich, die Vergabe nach Durchführung der erfolgreichen Submission Ende Juli 2022 durchzuführen.
Eine frühere Ausschreibung war dem Sachgebiet 32 aufgrund des fehlenden Beschluss zur Übertragung der selbstständigen Gehwege auf die Grundstückseigentümer oder nicht, nicht möglich.
Derzeit ist kein Ferienausschuss terminiert, sodass die Vergabe mit Beschluss des Haupt- und Finanzausschusses frühestens am 22.09.2022 erfolgen könnte. Dies hätte zur Folge, dass der Winterdienst voraussichtlich nicht zum 01.10.22 starten würde bzw. die Organisation des Winterdienstes bei den externen Firmen zu Schwierigkeiten führen würde.
Aus organisatorischer Sicht, bittet die Verwaltung um Ermächtigung des Ersten Bürgermeisters, die Vergabe nach der Submission durchführen zu dürfen. Das Ergebnis der Vergabe wird im Haupt- und Finanzausschuss im September bekannt gegeben.
Beschlussvorschlag
Der Bauausschuss ermächtigt den Ersten Bürgermeister, die Auftragsvergabe der Dienstleistung "Winterdienst" durchzuführen. Die Ergebnisse sind dem Haupt- und Finanzausschuss in der Sitzung im September bekannt zu geben.
angenommen: einstimmig
TOP 11 Vollzug des Telekommunikationsgesetztes (TKG – geändert zum 01.01.2021) – Auswirkungen auf die Genehmigungsvorgänge und Gebührengrundlagen
(Quelle: Beschlussvorschlag der Stadt Starnberg, ggf. von dr. thosch gekürzt)
Sachverhalt
Die Stadt Starnberg erhebt im Hinblick auf den Bereich des Straßen- und Beitragsrechts Gebühren für verschiedene Bereiche, wie Auskünfte über den Erschließungszustand, Genehmigungen nach dem Telekomunikationsgesetz (TKG) und für Sondernutzungen nach Bayerischen Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG). Durch die Änderung des Telekommunikationsgesetz (TKG) zum 01.12.2021 können keine Sondernutzungsbescheide für Aufgrabungen bzw. Arbeiten im öffentlichen Staßenraum erhoben werden. Die Gebühren für das Genehmigungsverfahren beruhen auf § 127 Telekommunikationsgesetz (TKG). In diesem Zusammenhang wurden die Gebühren gesamtzeitlich überprüft.
Nach Telekommunikationsgesetz (TKG) hat die Stadt Starnberg folgende Genehmigungen zu bearbeiten:
Gestattung des Standortes eines Netzverteilerkastens
Antrag auf Erneuerung einer Bestandstrasse
Antrag auf Neuverlegung mit neuer Trasse
Grundlage für die Gebührenbemessung ist der § 127 Abs. 1 Telekommunikationsgesetz (TKG).
Gebührenermittlung
Die Stadt Starnberg kann nach § 223 Abs. 4 Telekommunikationsgesetz (TKG) als Wegebaulastträger in ihrem Zuständigkeitsbereich Regelungen erlassen, nach denen lediglich die Verwaltungskosten abdeckende Gebühren und Auslagen für die Erteilung von Zustimmungsbescheiden nach § 127 Absatz 1 Telegesetz (TKG) zur Nutzung öffentlicher Wege erhoben werden können.
Bei der Ermittlung der Gebühren wurde ein Stundenlohn von dem zu bearbeitenden Sachbearbeiter pro Stunde und 1,60 € für Porto zu Grunde gelegt. Aufgeteilt auf die drei Genehmigungsarten wurden im letzten Jahr unterschiedliche Bearbeitungszeiten und somit ein differenzierter Arbeitsaufwand ermittelt.
Basierend auf den Personalkosten der jeweiligen beteiligten Stellen und des bearbeitenden Sachbearbeiters wird eine kostendeckende Gebühr in Höhe von 121,12 € ermittelt.
Unbeachtlich der ermittelnden kostendeckenden Gebühren für die jeweilige Genehmigung, wird aus Sicht der Verwaltung eine pauschale Gebühren festlegung favorisiert. Die Verwaltung schlägt folgende Gebührenstaffelung vor:
Gestattung eines Netzverteilerstandortes: 121,00 €
Genehmigung eines Antrags auf Änderung einer Bestandstrasse: 176,66€
Genehmigung eines Antrags auf Neutrassierung: 240,65 €
Sonderpositionen zzgl.: 63,99 €/Std.je nach Bedarf
2. Erhöhung der Gebühr für die Aufgrabung für die Sondernutzung
Für die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Sondernutzung an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen in der Stadt Starnberg vom 24.02.202 ist die Gebührenordnung in der Anlage der Satzung maßgebend. Die Gebührenerhöhung ist gerechtfertigt, da der Arbeitsaufwand durch die Nachkontrolle der Bescheide im Rückblick auf das Jahr 2021 einen erhöhten Arbeitsaufwand ergab. Der Kostenrahmen ist eingehalten worden.
Die Verwaltung schlägt eine Erhöhung bei den Aufgrabungen auf 180,00 € vor.
3. Gebühr für die Hausnummernvergabe
In der Sitzung des Bauausschusses am 24.09.2020 wurde sich bei der Zuteilung der Hausnummern gegen die Erhebung einer Gebühr für die Verwaltungstätigkeit ausgesprochen. Grundsätzlich bestünde die Möglichkeit für die Verwaltungstätigkeit der Hausnummernvergabe eine Gebühr von 15.- € bis zu 50.- € nach Erteilung einer Baugenehmigung zu verlangen. Dieses hätte eine Änderung der Hausnummernsatzung zur Folge.
4. Gebühr für die Erhebung von Auskünfte für den Erschließungszustand einer Straße
Für Anfragen bezüglich des Erschließungszustandes einer Straße in der Stadt Starnberg wurden bisher 15,00 € pauschal veranschlagt. Im Rahmen der Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis ist eine Gebühr von 15,00 € bis 600,00 € vorgesehen. Da Auskünfte über den Erschließungszustand einer Straße sehr individuell sind und der Prüfungsaufwand durch die Gesetzesänderungen erhöht ist, wird eine Erhöhung auf 15.- € bis 100.- € je nach Aufeand pro Auskunft vorgeschlagen.
Beschlussvorschlag
1. Der Stadtrat beschließt die Änderung zur Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis der Stadt Starnberg – Kostensatzung –
Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis der Stadt Starnberg – Kostensatzung vom ...
Die Stadt Starnberg erlässt aufgrund Art. 20 des Kostengesetzes (KG) vom 20. Februar 1998 (GVBl. S. 43, BayRS 2013-1-1-F), das zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 19. März 2020 (GVBl. S. 153) geändert worden ist, folgende Änderungssatzung
§1
Die Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis der Stadt Starnberg – Kostensatzung vom 06.02.2019 wird wie folgt geändert.:
1. Unter der Tarifnummer 64 wird eingefügt: Vollzug des Telekommunikationsgesetz 640 Zustimmung nach § 127 Abs. 1 TKG 121.-€ bis 1.100. - €. 2. Unter der Tarifnummer 65 wird eingefügt: Vollzug des Kommunalabgabengesetz 650. Für die Auskunft zum Erschließungsstand einer Straße wird eine Gebühr in Höhe von 15.- € bis 100.- € erhoben.
§2
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Starnberg,
2. Der Stadtrat beschließt die Änderung zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Sondernutzung an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen in der Stadt Starnberg vom 24.02.2021
Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Sondernutzung an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen in der Stadt Starnberg vom
Die Stadt Starnberg erlässt auf Grund von Artikel 18 Abs. 2a des Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG), in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Oktober 1981 (BayRS V S. 731) BayRS 91-1-B, zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Juli 2018 (GVBl. S. 672) und von § 8 Abs. 3 Bundesfernstraßengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2237) und von Art. 23 und 24 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch § 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 15. Mai 2018 (GVBl. S. 260), folgende Änderungssatzung:
§1
Die Satzung über die über die Erhebung von Gebühren für die Sondernutzung an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen in der Stadt Starnberg vom 06.10.2011 wird wie folgt geändert.: Die Grundgebühr für die Aufgrabungen aller Art wird im Gebührenverzeichnis auf 180.- € festgesetzt.
§2
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Starnberg,
angenommen: einstimmig
TOP 12 56. Änderung des Flächennutzungsplans "Sondergebiet Brauerei" für die Grundstücke Fl. Nrn. 2132 und 2136 (Teilfläche) nördlich der Schorner Straße (Schorn 5), Gemarkung Wangen
(Quelle: Beschlussvorschlag der Stadt Starnberg, ggf. von dr. thosch gekürzt)
Sachverhalt
Am 22.11.2021 hat der Eigentümer des Starnberger Brauhauses durch einen Antrag auf Änderung des Bebauungsplans Nr. 7505 für das Grundstück Schorn 5 den Ansiedlungswunsch des Unternehmens auf eben dieser Fläche zum Ausdruck gebracht. Das Grundstück wird derzeit durch das Postlogistikzentrum genutzt, dessen Folgenutzung durch die Starnberger Brauhaus GmbH erfolgen soll. Lediglich das vorhandene Verwaltungsgebäude soll weiterhin in Teilen durch die Deutsche Post genutzt werden.
Der Änderungsbeschluss für den Bebauungsplan sowie ein Beschluss für die Einleitung der ersten Verfahrensschritte gemäß §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB nach Abstimmung des Vorentwurfs wurden in gleicher Sitzung herbeigeführt.
Im rechtswirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Starnberg ist die Fläche derzeit als Sondergebiet "Brieflogistikzentrum" samt umgebenden Schutz- und Leitpflanzungen dargestellt. Das Planungsrecht für das konkrete Vorhaben der Brauerei wird parallel durch die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans hergestellt.
Um dem Entwicklungsgebot i.S. des § 8 (2) BauGB Rechnung zu tragen, nach dem Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln sind, ist auf der Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung der Flächennutzungsplan mit dem Ziel zu ändern, die Zweckbestimmung des Sondergebietes von "Brieflogistikzentrum" zu "Brauerei" anzupassen.
Die Sondergebietsfläche wird nördlich im Änderungsbereich in Analogie zum konkreten Flächenbedarf des geplanten Brauerei-Vorhabens teilweise zurückgenommen und im Bereich der Rücknahme gemäß dem derzeitigen Bestand als Grünfläche mit Schutz- und Leitpflanzung dargestellt.
Die Zweckbestimmung des Sondergebietes wird zu "Brauerei" geändert, weitere Änderungen werden nicht vorgenommen.
Im Rahmen der Vorbereitung des Vorentwurfes zum Bebauungsplan wurde bereits die UVP-Pflicht des Vorhabens, basierend auf dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung UVPG, geprüft. Aufgrund der geplanten Ausstoßmenge der Brauerei ist im vorliegenden Fall eine sog. standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls erforderlich. Diese wurde durchgeführt und die Einschätzung der zuständigen Behörde, hier des Landratsamtes Starnberg, bereits eingeholt. Im Ergebnis ist die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dortiger Einschätzung nicht erforderlich, da keine bau- und betriebsbedingten Eingriffe in Natur, Landschaft oder Artvorkommen erwartet werden. Die standortbezogene Vorprüfung und das Prüfergebnis des Landratsamtes sind der Begründung zur Flächennutzungsplanänderung als Anlage beigefügt. Nach der Beschlussfassung sollen die Beteiligungen der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB für beide Bauleitpläne parallel durchgeführt werden.
Die Debatte:
Herr Wobbe (UWG): Mit der Brauerei könnte das neue Gewerbegebiet Schorn Nord durchaus kleiner werden. Ist denn mit Schäflarn schon gesprochen worden?
Herr Janik: Ja, die Brauerei wird positiv gesehen.
Frau Dr. Lauer (B90/Grüne): Sie möchte noch einen Aspekt erwähnen. Die Verkehrssituation ist zu prüfen. Sonst hat sie keine Einwände.
Herr Jägerhuber (CSU): Die Milchunion hat damals dort eine große Molkerei mit viel mehr Verkehr betrieben, als er zukünftig bei der Brauerei zu erwarten ist. Das Thema Verkehr ist kein neues Thema. Das sollte kein Argument sein. Es gibt nahtlos einen Folgebetrieb zum Logistikzentrum.
Herr Mignoli (BLS): Er fragt nach, ob auch der Firmensitz nach Starnberg verlegt wird.
Herr Janik: Das kann nicht eingefordert werden. Es bleibt auf jeden Fall Gewerbesteuer in Starnberg.
Beschlussvorschlag
Der Bauausschuss empfiehlt dem Stadtrat folgenden Beschluss:
1. Der Stadtrat beschließt die Durchführung des Verfahrens zur 56. Änderung des Flächennutzungsplans "Sondergebiet Brauerei" für die Grundstücke Fl. Nrn. 2132 und 2136 (Teilfläche) nördlich der Schorner Straße (Schorn 5), Gemarkung Wangen.
2. Der Stadtrat billigt den Vorentwurf der 56. Änderung des Flächennutzungsplans in der Fassung vom 05.05.2022.
3. Die Verwaltung wird beauftragt, die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB durchzuführen.
angenommen: einstimmig
TOP 12 Verkehrsentwicklungsplanung - Themenfeld Verkehrsentlastung; Hier: Ortsferne Umfahrung – hydrogeologische Untersuchungen, faunistische Kartierungen und weiteres Vorgehen
(Quelle: Beschlussvorschlag der Stadt Starnberg, ggf. von dr. thosch gekürzt)
Sachverhalt
In der Sitzung des Stadtrats am 18.03.2019 wurde die Machbarkeitsstudie für eine ortsferne Umfahrung im Nordosten Starnbergs vorgestellt. Mit Beschluss des Stadtrats vom 11.11.2019 wurde die Verwaltung beauftragt, die für eine Umweltverträglichkeitsstudie notwendigen hydrogeologischen Untersuchungen sowie die faunistischen Kartierungen über den Zeitraum eines Jahres auszuschreiben und zu vergeben.
A) Hydrogeologische Untersuchungen
Sachstand
Der Auftrag über die Durchführung hydrogeologischer Untersuchungen wurde am 21.02.2020 an das Ingenieurbüro für Hydrogeologie U. Hafen + Partner erteilt. Die Auftragssumme beläuft sich auf ca. 11.300,- € brutto. Nachdem sich der Bearbeitungsstart pandemiebedingt verzögert hatte, wurde im Januar 2021 mit dem Ingenieurbüro vereinbart, dass der Stadtrat nach der Sommerpause 2021 über die Untersuchungsergebnisse informiert werden sollte. Das Büro legte allerdings keine Ergebnisse vor. Mit Email vom 28.07.2021 wurde um Information über den Stand der Untersuchungen und Zusendung zumindest eines Zwischenberichts bis zum 06.08.2021 gebeten. Eine Reaktion auf diese Email erfolgte nicht. Mit Email vom 20.08.2021 wurde das Büro nochmals angeschrieben und aufgefordert, unverzüglich den Stand der Untersuchungen mitzuteilen. Auch auf diese Email erfolgte keinerlei Reaktion. Zuletzt wurde das Büro am 18.05.2022 aufgefordert, das Ergebnis der Untersuchungen bis zum 17.06.2022 vorzulegen. Bis zum Redaktionsschluss für die Einladung zur Stadtratssitzung lag noch keine Reaktion des beauftragten Büros vor.
(Anm. d. Verf.: Ein Ingenieurbüro, welches noch nicht einmal den Mum hat, einen Auftrag zurückzugeben, ist für mich auf Dauer kein Auftragnehmer mehr.)
Weiteres Vorgehen
Neben den hydrogeologischen Untersuchungen, die die Grundlage für die FFH- Verträglichkeitsuntersuchung und die Umweltverträglichkeitsstudie darstellt, ist für die Würmquerung vermutlich noch ein Fachbeitrag Wasserrahmenrichtlinie erforderlich.
Kosten
Für die Erstellung beider Untersuchungen ist mit Kosten in Höhe von grob geschätzt insgesamt ca. 40.000 € brutto zu rechnen.
B) Faunistische Kartierungen
Sachstand
Nach zwei erfolglosen Ausschreibungen der Leistungen der faunistischen Kartierungen beschloss der Stadtrat am 16.10.2020, dass die faunistischen Kartierungen neu ausgeschrieben und möglichst über den Zeitraum eines kompletten Kalenderjahrs (Januar bis Dezember 2021) durchgeführt werden sollten. Im Rahmen der dritten Ausschreibung ging ein Angebot ein, dieses vom Büro H2 Ökologische Gutachten – Hess + Heckes GbR aus München. Obwohl die Angebotssumme deutlich über der groben Kostenschätzung lag, beschloss der Bauausschuss am 10.12.2020, die Leistungen an das Büro H2 zu vergeben. Die Kartierungen wurden im Jahr 2021 durchgeführt.
Weiteres Vorgehen
Für das weitere Verfahren stünde in Hinblick auf die Fauna bzw. den europäischen Arten- und Gebietsschutz als nächstes die Erstellung folgender Untersuchungen an:
Wirkungs- und Konfliktanalyse
spezielle artenschutzrechtliche Prüfung
Verträglichkeitsuntersuchung für das FFH-Gebiet 7934-371
Eingriffsregelung in einem landschaftspflegerischen Begleitplan
Umweltverträglichkeitsstudie (mit Betrachtung möglicher Planungsvarianten).
Kosten
Für die Erstellung der Wirkungs- und Konfliktanalyse, der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung und der FFH-Verträglichkeitsuntersuchung ist mit Kosten in Höhe von grob geschätzt ca. 60.000 € brutto zu rechnen. Nicht enthalten sind Kosten für derzeit noch nicht abschätzbare Zuarbeiten im weiteren Verfahren z. B. zum landschaftspflegerischen Fachbeitrag, zur Maßnahmenausplanung und Ausgleichsflächenfindung oder zu einem Variantenvergleich. Für den landschaftspflegerischen Begleitplan und die Umweltverträglichkeitsstudie würden sich die Kosten zusätzlich auf etwa 110.000 € brutto belaufen.
Stellungnahme der Verwaltung
Neben den oben dargestellten Kosten sind die Planungs- und Baukosten für die Straße zu berücksichtigen. Auf der Grundlage der Machbarkeitsstudie wurde für den Bau der ortsfernen Umfahrung im Jahr 2019 eine Grobkostenschätzung aufgestellt, nach der sich die Baukosten zum damaligen Zeitpunkt und nach damaligem Kenntnisstand auf 51,1 Mio. € brutto beliefen, zuzüglich Grunderwerbskosten im Zusammenhang mit dem Bau in Höhe von ca. 1,6 Mio. € brutto sowie Kosten für Ausgleichsmaßnahmen und den hierfür erforderlichen Grunderwerb in Höhe von ca. 7,3 Mio. € brutto.
Für den weiteren Fortgang der Planung müssten der Trassenverlauf der Umfahrung weiter konkretisiert und die Straßenplanung ausgearbeitet werden. In diesem Rahmen sind Leistungen mindestens aus den Leistungsfeldern
Objektplanung Verkehrsanlagen
Objektplanung Ingenieurbauwerke
Tragwerksplanung
erforderlich. Die Kosten für diese Leistungen lassen sich nach dem derzeitigen Planungs- und Kenntnisstand nicht ohne Weiteres abschätzen. Geht man von 18 % der Netto-Baukosten aus, ist mit Pla- nungskosten in Höhe von ca. 7,75 Mio. € netto zu rechnen, die Steigerung der Baukosten seit 2019 sowie die aktuelle Kostenexplosion nicht mitgerechnet. Zu berücksichtigen sind außerdem derzeit noch nicht abschätzbare Kosten für Baugrunduntersuchungen und Vermessungsleistungen.
Frau Hess stellt die Studie kurz vor. Die Trasse verläuft durch das FFH-Gebiet. Es wurde ein entsprechende Korridor abhängig von der Aktivität der jeweiligen Tiergruppe untersucht. Die Abstände lagen zwischen 60 und 500 Meter um die Trasse herum.
(Anm. d. Verf.: Es ist schon ein langer Vortrag, der zwar recht gut das Gutachten widerspiegelt, von so manchen Stadträten fachlich schon ein bisschen zu ausführlich empfunden wird.
Und es zeigt sich erneut, dass es wirklich schwer werden würde, wenn man da weiter etwas realisieren wollte.)
Die Debatte
Herr Dr. Glogger (WPS): Die WPS beantragt eine Vertagung des Beschlusses, um sich mit den anstehenden Kosten für die weiteren Gutachten detailliert zu befassen. Wieviel Geld wurde von dem vorhandenen Budget bereits verbraucht? Warum soll dem anderen Büro erst nach zwei Jahren der Auftrag entzogen werden? Die WPS wird rechtliche Schritte prüfen, wenn nicht weiter geplant wird.
Herr Dr. Schüler (UWG): Für ihn wurde der 2017 geschlossene Kompromiss “Tunnel bauen - Umfahrung planen” mit dieser Untersuchung ausreichend erfüllt. Aufgrund der aktuellen auch finanziellen Rahmenbedingungen hält auch er jetzt einen Stopp für angebracht. Gerade auch weil er den Eindruck gewonnen hat, dass die uns allen bekannte Bürgerinitiative das frühere Ziel nicht mehr zu verfolgen scheint, sondern eher ein “Lieber Nichts, als den Tunnel” propagiert. Für ihn fehlt damit erst recht der Rückhalt in der Bevölkerung, um in diese Planungen zu diesem Zeitpunkt weiter Geld zu investieren.
Herr Wobbe (UWG): Auch die WPS hat die Kosten für weiteren Planungen im Haushaltsausschuss halbiert. Die Widerstände sind so groß, da sollte man nicht weiter investieren.
Herr Weidner (SPD): Für die ortsferne Umfahrung sind in den letzten 20 Jahren jede Menge Mittel ausgegeben worden. Der Beweis der Wirksamkeit konnte bisher nicht erbracht werden. Die SPD hat schon gegen diese Kartierung gestimmt. Weitere Ausgaben können nicht mehr verantwortet werden.
Frau Dr. Lauer (B90/Grüne): Sie fragt nach weiteren Beispielen zu den Rot-Vogel-Arten. Das Ergebnis überrascht sie nicht. FFH-Gebiete sind besonders schützenswerte Gebiete. Sie wird mit der Verwaltung stimmen.
Herr Heidinger (BLS): Es schaut für ihn aus Laie schon überschaubar aus. Da kann man das schon weiter verfolgen. Damals sind dafür 500.000 EUR eingestellt worden. (Anm. d. Verf.: Das ist dann immer relativ.) Warum redet Herr Weidner immer über Geld. Er geht mit der WPS mit. (Anm. d. Verf.: Es erfolgt der nächste schon recht persönliche Angriff, dieses Mal gegen Herrn Weidner.)
Herr Dr. Schüler (UWG): Ganz unabhängig von möglichen Kosten-Nutzen-Abschätzungen möchte er einfach die Bundesstraße aus der Stadt haben. Und das geht nur mit dem B2 Tunnel.
Antrag Ende der Debatte
angenommen 21:8
Antrag Herr Dr. Glogger:
Angelegenheit auf die nächste Sitzung zu vertagen
abgelehnt: 9:20
Beschlussvorschlag
1. Sofern die Unterlagen der hydrogeologischen Untersuchung nicht fristgerecht bis zum 17.06.2022 eingehen, ist der Vertrag mit dem Ingenieurbüro Hafen zu kündigen.
angenommen: 27:2
Antrag Herr Dr. Sengl (B90/Grüne)
Es werden keine weiteren Haushaltsmittel in den Haushalt 2023 für weitere Gutachten für die Nord-Ost-Umfahrung eingestellt. (Anm. d. Verf. So habe sinngemäß den nicht lange genug an die Wand geworfenen Beschlussvorschlag in Erinnerung.)
angenommen: 17:12
Antrag Erster Bürgermeister, WPS, BMS, BLS:
Im Haushalt 2023 sind Kosten für hydrogeologische Untersuchung und ... (Anm. d. Verf.: ... und weitere Gutachten) ... einzustellen.
2. Die Planungen für eine ortsferne Umfahrung werden bis auf Weiteres nicht fortgeführt.
angenommen: 17:12
(Anm. d. Verf.: Antragspolitik vom Feinsten. Und wer sich fragt, warum der Erste Bürgermeister seinen Antrag gestellt hat - für mich ist das durchaus seine Aufgabe als Moderator.
Wir sollten mit weiteren Ausgaben für eine mögliche Nord-Ost-Umfahrung solange warten, bis es auch wieder eine gewisse Menge an Starnberger Bürgerinnen und Bürgern gibt, die diese Lösung weiterhin langfristig umgesetzt haben will. Da habe ich aktuell den Eindruck, dass das einfach zu wenig sind, so dass aktuell weitere Ausgaben nicht gerechtfertigt sind.)
TOP 14 Verkehrsentlastungskonzept für den Ortsteil Percha - Abfahrt von der A 952 auf Höhe Gut Buchhof; Sachstandsbericht und weiteres Vorgehen
(Quelle: Beschlussvorschlag der Stadt Starnberg, ggf. von dr. thosch gekürzt)
Sachverhalt
Nachdem der Stadtrat in der Sitzung am 26.10.2020 über die für die ursprünglich geplante Trasse bestehende artenschutzrechtliche Problematik aufgrund des Vorkommens von Laub- und Springfrosch informiert worden war, hatte er beschlossen, die seinerzeit aktuelle Trasse der Autobahnabfahrt aus Gründen des Artenschutzes vorerst nicht weiterzuverfolgen, und die Verwaltung beauftragt,
1. die Verlegung der Trasse nördlich des Parkplatzes nochmal zu prüfen und 2. die Verlegung der Trasse der Abfahrt a) auf die nordöstliche Seite der Hecke b) auf die südwestliche Seite des Gewässers
bzgl. ihrer Umsetzbarkeit (insbesondere auch bzgl. der Flächenverfügbarkeit), ihrer Auswirkungen auf den Artenschutz und ihrer Kosten näher zu untersuchen. Außerdem sollte mit der Munich International School (MIS) über die Möglichkeit einer Kostenbeteiligung verhandelt werden.
Die Verlegung der Trasse gemäß Ziffer 2 a) wurde nicht weiter untersucht, da die MIS nicht mit der Überplanung ihrer Parkplatzerweiterungsfläche einverstanden ist. Gleiches gilt für eine Kostenbeteiligung.
(Anm. d. Verf.: Sinngemäß: “Ich bin zwar einer der größeren Verursacher des Verkehrs, der mit der Autobahnauffahrt Buchhof Percha entlasten würde, sehe aber die Stadt allein in der Verantwortung, hier eine Lösung zu schaffen.” Ich bin mir nicht sicher, ob dieser Ansatz die beste Vorgehensweise ist.)
Die Verlegung der Trasse nördlich des Parkplatzes gemäß Ziffer 1. des Beschlusses sowie die Verschiebung der Trasse auf die südwestliche Seite des Gewässers gemäß 2 b) wurden bzgl. Umsetzbarkeit und Auswirkungen auf den Artenschutz geprüft und ausgearbeitet sowie die entsprechenden Kostenschätzungen erstellt.
Die Autobahn GmbH wurde am 01.04.2022 um Stellungnahme zu den beiden Varianten gebeten. Mit Email vom 25.04.2022 teilte sie als Ergebnis ihrer Prüfung mit, dass in der technischen Planung nun auch die Betriebszufahrten baulich so weit von der Zufahrt abgesetzt seien, dass nicht der Eindruck einer möglichen Autobahnauffahrt bei den Verkehrsteilnehmern entstehe. Generell bestünde mit der nun vorgelegten technischen Lösung für beide Varianten Einverständnis.
Bzgl. der Verkehrsqualität wird darauf hingewiesen, dass der Neubau der Ausfahrt Buchhof keine nachhaltige Entlastung der Kreuzung Percha bewirke.
Die Kreuzung bliebe weiterhin in den Spitzenstunden stauanfällig. Die Bau- und Grunderwerbskosten müssten von der Stadt Starnberg getragen werden, da die Maß- nahme nur lokale Auswirkungen habe und keinerlei Fernverkehrswirksamkeit aufweise.
Die für die Autobahn GmbH durch die Abfahrt Buchhof durch einen Erhaltungs- und Unterhaltungsmehrbedarf (u.a. Winterdienst, Deckeninstandsetzung etc.) entstehenden zusätzlichen Kosten müssten durch eine einmalige Ablöse nach der Ablösungsbeträge-Berechnungsverordnung (ABBV) von der Stadt Starnberg getragen werden. Erfahrungsgemäß betrügen diese Kosten etwa 50% der Baukosten. Es wird davon ausgegangen, dass auf die Stadt Starnberg insgesamt Kosten im Bereich von fast 5 Mio. € zukommen würden, wobei die aktuellen Baupreissteigerungen noch nicht berücksichtigt seien.
Die Debatte
Frau Pfister (BMS): Jahrzehnte wird geplant und die Autobahn lehnt es ab. Auf einmal stimmt die Autobahn einer Variante zu und jetzt lassen wir es bleiben. Der Tunnel wird die Belastung in Percha erhöhen. Die warten auf eine Entlastung. Der Beschlussvorschlag ist nicht vernünftig.
Herr Mignoli (BLS): Die BLS schließt sich an. Auch dass die MIS sich da so quer stellt, ist für ihn schon verwunderlich.
Herr Wobbe (UWG): 30% der Fahrten fahren über die mögliche Autobahnausfahrt. Die aktuellen Zahlen sind für ihn nicht so deutlich. Da wird Percha schon entlastet.
Frau Dr. Lauer (B90/Grüne): Sie fragt nach der Berechnung der Entlastung für Percha. Würde Wangen damit auch entlastet werden?
Herr Dr. Glogger (WPS): Alles was entlastet, wird heute abgeschmettert. Er ist auch für die Weiterführung der Planungen.
Frau Falk (SPD): Sie appelliert an alle, sich gut zu überlegen. Alle jammern über zu viele Ausgaben. Und hier sollen jetzt 5 Mio. EUR ausgegeben werden.
Herr Jägerhuber (CSU): Er versteht die Kostenproblematik. Jetzt hat die Autobahndirektion endlich zu einer Lösung zugestimmt. Kann man die dann geforderte Räumung des Straßenstücks (Anm. d. Verf.: , welche den zusätzlichen Ausbau einer Autobahnauffahrt für den Winterdienst erforderlich macht,) nicht auch von der Stadt geleistet werden. Das aktuelle Ergebnis ist ein guter Zwischenstand für weitere Verhandlungen. Er möchte das als positives politisches Signal beschließen. Wenn die MIS größer werden möchte, wird es ohne weitere Lösungen im Bereich Verkehr nicht gehen.
Herr Pfister (BMS): Wir erleiden Schiffbruch, wenn wir das nicht weiterführen. Jetzt ist es endlich gelungen, dass etwas möglich ist. Die 5 Mio. sind nicht schon morgen fällig.
Frau Pfister (BMS): Ca. 2.000 Fahrzeuge werden auf der Kreuzung weniger fahren. Das ist nicht nur ein Tropfen auf den heißen Stein.
Frau Täubner-Benicke (B90/Grüne): Wollen wir gutes Geld, was wir bisher verplempert haben, weiter in das Projekt stecken.
Herr Heidinger (BLS): Wir haben zwei Erweiterungen der MIS zugestimmt. Die Bürger zahlen doch auch Steuern, die wir ausgeben.
Herr Dr. Schüler (UWG): Das Projekt wird nicht “eingestampft” (Anm. d. Verf.: Wortwahl von Herrn Pfister). Es wird nichts weggeschmissen (Anm. d. Verf.: Wortwahl von Herrn Heidinger). Es wird aufgrund von finanziellen Schwierigkeiten temporär nicht weitergeführt. Er findet es auch befremdlich, dass einer der größeren Verursacher sich nicht an den Folgen beteiligen möchte.
Herr Dr. Sengl (BLS): Wir wissen, dass das Bauamt überlastet ist und die Finanzlage schlecht ist. Wir können da nicht weitere Projekte noch draufsatteln. Da gibt der Stadtrat ein schlechtes Bild ab.
Antrag Frau Pfister: Planungen weiterführen
abgelehnt: 13:15
Beschlussvorschlag
1. Der Sachstand wird zur Kenntnis genommen.
angenommen: einstimmig
2. Die Planungen für eine Autobahnabfahrt auf Höhe von Gut Buchhof werden bis auf Weiteres nicht fortgeführt, bis eine weitere Bearbeitung gerechtfertigt ist.
angenommen: 19:9
(Anm. d. Verf.: So ärgerlich das für die Anwohner der Kreuzung in Percha ist, kann ich die Stellungnahme der Autobahn GmbH gut nachvollziehen, da auch ein großer Anteil des Verkehrs aus und in Richtung Berg die Kreuzung belastet - wenn auch zu anderen Zeiten als der Schülerverkehr.
Die Kreuzung bleibt ein Nadelöhr und wird aufgrund der Lage von Percha zwischen Autobahn und Ostufer noch länger auch ohne die MIS belastet sein. Selbst eine Rückstufung der A952 als Bundes- oder Staatsstraße würde wohl den Ostuferverkehr nicht aus Percha vertreiben.)
TOP 15 Antrag zur Prüfung der rechtlichen Voraussetzungen für die Schaffung von Werkmietwohnungen bei der Stadt Starnberg
(Quelle: Beschlussvorschlag der Stadt Starnberg, ggf. von dr. thosch gekürzt)
Sachverhalt
Der Wohnraum im Großraum München ist knapp. Auch bleiben Stellen in den öffentlichen Verwaltungen immer häufiger und länger unbesetzt. Der Fachkräftemangel hat bei den kommunalen Arbeitgebern spürbar negative Folgen. Um Fachkräfte gewinnen und halten zu können, ist bezahlbarer Wohnraum wichtig.
Um die Attraktivität der Stadt Starnberg als Arbeitgeber zu verbessern und dem Fachkräftemangel entgegenzuwirken, wurde mit Schreiben vom 05.04.2022 ein überparteilicher Antrag von einigen Stadträten gestellt. Ziel ist es, den möglichen Mitarbeitern bereits zur Einstellung Wohnungen zur Verfügung stellen zu können. Der Geschosswohnungsbau am Wiesengrund wird von den Antragsstellern als Chance gesehen, Wohnraum für Beschäftigte der Stadt Starnberg zu schaffen.
Das BGB unterscheidet in Werkdienstwohnungen und Werkmietwohnungen für die grundsätzlich die allgemeinen Vorschriften des Mietrechts gelten.
Werkdienstwohnungen
Bei einer Werkdienstwohnung stellt die Überlassung des Wohnraums einen Teil der Gegenleistung für die Arbeitsleistung dar. Werkdienstwohnungen dürfen nicht von Beamten bewohnt werden. Die Werkdienstwohnungen werden nur bei enger Beziehung und Nähe zur Arbeitsstätte angeboten. Der Umfang der Arbeitsleistung spielt dabei keine Rolle. Der Wohnraum kann nicht gesondert gekündigt werden. Die Werkdienstwohnung kommt bei der Stadt Starnberg nicht in Frage, da die Überlassung des Wohnraums kein Teil der Gegenleistung für die Arbeitsleistung darstellt.
Werkmietwohnungen
Von einer Werkmietwohnung spricht man dann, wenn der Arbeitsvertrag zwar der Anlass für den Abschluss des Mietvertrages ist, aber zwei getrennte Verträge (Arbeits- und Mietvertrag) bestehen. Beamte dürfen in einer Werkmietwohnung wohnen. Die beiden Verträge müssen separat gekündigt werden, auflösende Bedingungen sind unzulässig und unwirksam. Für die Werkmietwohnungen benötigt man ein berechtigtes Interesse (§ 574 BGB), sprich ein Dienstverhältnis zwischen der Stadt und dem Arbeitnehmer.
Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses gilt nach § 576 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB, wenn das Mietverhältnis weniger als 10 Jahre bestanden hat, eine Kündigungsfrist von drei Monaten, weil der Vermieter die Wohnung konkret für einen anderen Arbeitnehmer benötigt.
Der Vermieter der Wohnung muss nicht der Arbeitgeber selbst sein, es kann sich auch um einen Dritten handeln.
Die Miete sollte mindestens 66 % der ortsüblichen Vergleichsmiete betragen (§ 8 Abs. 2 Satz 12 EStG) und darf nicht höher als 25 € /m2 sein. Zur Berechnung der ortsüblichen Miete werden regelmäßig Miet- spiegel, Gutachten oder Vergleichswohnungen herangezogen. Für das Stadtgebiet Starnberg gibt es keinen Mietspiegel, da dieser zu teuer und aufwendig ist. Die Stadtverwaltung orientiert sich an den anderen Wohnungen, die den gleichen Schnitt im Anwesen haben.
Ein geldwerter Vorteil entsteht nicht, wenn Wohnraum gemäß eines auf Landesrecht basierenden Förderprogramms wie des EOF Förderprogramms an Arbeitnehmer weitergegeben werden kann.
Es gelten grundsätzlich die gleichen Voraussetzungen für die Anmietung von Wohnraum durch die Stadt und Weitervermietung an die Mitarbeiter wie bei den Wohnungen, bei denen die Stadt Eigentümer ist und an den Arbeitnehmer weitervermietet.
Der Eigentümer als Vermieter ist grundsätzlich viel handlungsfähiger (z. B. Auftreten von Mängeln oder Instandhaltungsmaßnahmen), da er selbst entscheiden und handeln kann.
Die Debatte:
Frau Falk (SPD): Sie referiert noch einmal über den Antrag. Es geht um bezahlbaren Wohnraum. Es könnte ein Herausstellungsmerkmal für Starnberg sein.
Frau Pfister (BMS): Sie macht da gerne mit. Ein großer Teil der städtischen Wohnungen ist schon an Mitarbeiter vermietet. Wieviel Wohnungen sind das? Sie fragt nach der Zahl “drei”? Das machen wir doch irgendwie schon jetzt so ähnlich?
Herr Weinl: Die Anzahl der an Mitarbeiter vermieteten Wohnungen kann er nicht nennen. Es sind aber Einige.
Herr Janik: Es sollen dauerhaft drei Wohnungen vorgehalten werden.
Herr Jägerhuber (CSU): Das ist ein wichtiger Punkt. Was ist mit dem Schlosshölzl? Das sollte mit aufgenommen werden.
Frau Falk (SPD): Der Clou der Werkmietwohnung ist, dass man nach Ablauf einer nicht erfolgreichen Probezeit auch die Wohnung wieder kündigen kann.
Herr Dr. Schüler (UWG): Hat er das richtig verstanden? Es wird so etwa wie einen Wohnungspool mit der Größe drei geben wird. Wenn eine vermietet wird, wird die nächste frei werdende Wohnung wieder dem Pool zugeführt.
Herr Janik: Ja
Beschlussvorschlag
1. Der Stadtrat beschließt, dass aus dem derzeitigen städtischen Wohnungsbestand drei als Werkmietwohnungen geeignete Wohnungen für Mitarbeiter vorgehalten und entsprechend vermietet werden.
2. Die Stadtverwaltung wird beauftragt, in Vorbereitung des Geschosswohnungsbaus am Wiesen- grund Werkmietwohnungen für die Mitarbeiter der Stadt Starnberg in den Planungen zu berücksichtigen.
angenommen: einstimmig
TOP 16 Temporäre Umgestaltung des Bahnhofplatzes; Farbliche Gestaltung der Projektflächen
(Quelle: Beschlussvorschlag der Stadt Starnberg, ggf. von dr. thosch gekürzt)
Sachverhalt
Ein P-Seminar des Starnberger Gymnasiums hat die Flächen am Bahnhofplatz künstlerisch gestaltet. Da die Schablonen für die Motive sehr filigran angefertigt wurden, hat sich beim Aufsprayen vor Ort gezeigt, dass nicht die gewünschte Flächenwirkung entsteht. Daher wurden durch die Stadtverwaltung zusätzlich zu den aufgesprayten Fischen kurzfristig große Farbflächen und weitere Muster angebracht. Nachdem die Gestaltung innerhalb der Bürgerschaft intensiv diskutiert wird, hat die Stadtverwaltung Alternativen zur derzeitigen Optik geprüft. Die Prüfung hat jedoch ergeben, dass eine großflächige Neugestaltung der Flächen weder wirtschaftlich noch nachhaltig wäre.
Am 26.01.2022 wurde ein Online-Meeting zur frühzeitigen Beteiligung der Bürger und Unternehmer an der temporären Umgestaltung des Bahnhofplatzes durchgeführt. Im Nachgang des Meetings fanden mehrere Termine, teilweise auch vor Ort, mit einer Gruppe interessierter Bürger statt, die sich beim Projekt und insbesondere der Gestaltung der Flächen eingebracht haben. Darüber hinaus wurden Starnberger Floristen von der Stadtverwaltung angefragt, die neu angeschafften Blumenkübel zu bepflanzen, woraufhin sich einige an der Aktion beteiligten. Sämtliche im Projektbereich ansässige Gastronomen wurden außerdem persönlich durch eine Mitarbeiterin der Stadtverwaltung angefragt, ob sie sich am Projekt mit einem Schanigarten beteiligen möchten. Leider erhielt die Verwaltung auf diese Anfragen ausschließlich Absagen. Außerdem wurden zahlreiche Inhaber von Food Trucks angefragt, ob sie die Außenfläche am Bayerischen Hof bewirten möchten. Entweder waren diese aber bereits bei anderen Veranstaltungen eingeplant oder konnten den Personalaufwand nicht stemmen. Ein Food Truck hat nach dem ersten Tag seinen Standplatz aufgrund der schlechten Lage wieder gekündigt. Neben dem Versuch Food Trucks für die Fläche zu akquirieren, wurde auch geprüft, ob dort eine Kulturfläche etabliert werden könnte. Hierzu fanden Gespräche mit potenziellen Kooperationspartnern statt, die jedoch letztendlich ebenfalls wegen der Lage der Fläche abgesagt haben.
Das Projekt wurde auf Grundlage der Machbarkeitsstudie mit dem Ziel umgesetzt, eine neue Verkehrsführung und neue Flächenzuschnitte im Rahmen einer mehrmonatigen Testphase praktisch zu erproben. Es handelt sich hierbei um keine abgeschlossene Planung, sondern ist als Experimentierfeld zu verstehen, welches Anpassungen ausdrücklich wünscht. Der Austausch und die Rückmeldungen aus der Bevölkerung, aber auch die Beobachtungen vor Ort, sind daher ein wichtiges Kriterium für die Schärfung der umgesetzten Planung. Das Projekt zeigt, wie der Stadtraum sich in seiner Dimension langfristig verändern könnte und es ermöglicht mehr Nutzungen in den Raum zu integrieren.
Bis zum 23.06.2022 sind bei der Stadtverwaltung 295 ausgefüllte Fragebögen zum Projekt eingegangen. Generell wird das Projekt in den Fragebögen eher kritisiert. Vor allem die Parkplatzsituation sowie die Farb- und Flächengestaltung empfinden die Befragten als störend. Der Bahnhofplatz wird nach der Umgestaltung tendenziell als chaotischer und ungemütlicher als vorher empfunden.
In der Praxis und auf Grundlage der Rückmeldungen zeigt sich, dass sich die Dimensionierung der Flächenzuschnitte nicht mit den Nutzungsbedürfnissen, der Beteiligungsbereitschaft und den Wünschen und Anforderungen an den Raum deckt. Dies betrifft z.B. den vehementen Wunsch nach mehr Parkplätzen in zentraler Innenstadtlage. Die in der Zielformulierung festgelegte Konsequenz daraus ist nun, auf diese Erkenntnis zu reagieren und die Gestaltung anzupassen.
Die Grenze des Gestaltungsraums soll zu diesem Zweck in die Achse der Maximilianstraße verlegt werden. Dadurch können die Parkplätze vor dem Gallo Nero sowie die Busbucht wieder freigegeben werden. Im Rondell wird das Halteverbot östlich der Zufahrt zur Theresienstraße aufgehoben. Das Rondell selbst soll verkehrsberuhigt bleiben und nach Möglichkeit künftig durch die Bubble Boutique bespielt werden, die derzeit neben dem Kulturbahnhof beheimatet ist.
Die Stadtverwaltung plant außerdem die Fläche am Bayerischen Hof für Künstler (insbesondere Musiker), Vereine und gemeinnützige Institutionen zur Bespielung und Bewirtung zur Verfügung zu stellen. Am 26.06.2022 finden die Starnberg bewegt, am 09.07.2022 ein Flohmarkt und am 16.07.2022 die Nacht der langen Tafel im Rahmen von See and the City statt.
Des Weiteren hat die Stadtverwaltung die im bzw. in der Nähe des Projektgebiets ansässigen Unternehmer für den 06.07.2022 zu einem weiteren Online-Meeting betreffend See and the City eingeladen.
Die Debatte
Herr Mignoli (BLS): Wurde im Vorfeld mit den Unternehmern gesprochen? Es ist ein Problem, die mitzunehmen, da der Kontakt nicht so richtig da ist. Die Verteiler sind unter Umständen nicht auf dem aktuellen Stand? War die Farbgestaltung vorher so geplant? Er kritisiert, dass zu wenig mit den Händlern kommuniziert wurde. Die Stadt soll bitte alle Kontakte auch im Stadtrat suchen und nutzen. Ihm fehlt auch die Kommunikation zwischen der Verwaltung und den Stadträten, die auch etwas organisieren wollen. Die Abteilung Standortförderung sollte aktiver auf die Gewerbetreibenden zugehen.
Frau Buckel: Es wurde recht viel gemacht, um die Unternehmer mit ins Boot zu nehmen. (Anm. d. Verf.: Das ist dann ein klassisches “Aussage” gegen “Aussage”. Wobei ich dazu tendiere, dass durch die Absagen der Gewerbetreibenden, die farbliche Gestaltung eine spontane Lösung war, um die neuen Flächen nicht im Straßengrau zu belassen.)
Frau Pfister (BMS): Sie findet den Versuch gut. Fehler können ausgebügelt werden und es kann nicht allen recht gemacht werden. Der Vorschlag mit den Parkplätzen unterstützt sie prinzipiell. Am Rondell sieht sie das kritischer. Kann man nicht die Parkplätze hinter dem Bayerischen Hof reaktivieren. Damit werden die Wogen auch wieder geglättet.
Herr Wobbe (UWG): Er hat auch einige Punkte. Das Rondell als künstlerische Fläche zu nutzen, findet er gut. Es gibt genug Gruppen in Starnberg. Teilweise ist der Kirchplatz noch attraktiver. (Anm. d. Verf.: Die anderen Punkte habe ich irgendwie nicht heraushören können oder habe sie verpasst.)
Herr Dr. Schüler (UWG): Ein ganz wichtiges Ergebnis ist für ihn am Ende, ob der Kfz-Verkehr mit den reduzierten Flächen auskommt. (Anm. d. Verf.: Ich meine damit den fließenden Kfz-Verkehr.) Dann hätten wir eine gute Ausgangslage, um später eine Anpassung auch “ordentlich” umzusetzen, so dass sich die Fussgänger auch auf die neuen Flächen trauen.
Herr Dr. Glogger (WPS): Er hat keine positive Resonanz erhalten. Da kann man nicht die Augen und Ohren verschließen. Das Experiment sollte beendet werden.
Herr Janik: Ihm sind durchaus auch positive Resonanzen bekannt.
Frau Täubner-Benicke (B90/Grüne): Es ist gut, dass nachjustiert wird. Sie regt an, am Ende des Projekts eine Art Bericht über Kosten, Personaleinsatz und Entwicklungsperspektive zu geben.
Frau Henniger (FDP): Sie findet den Ausbau gut. Es ist entspannter, dort durchzufahren. Die “Poser” sind etwas ausgebremst. Wir sollten auf jeden Fall weitermachen.
Herr Jägerhuber (CSU): Es war ein einstimmiger Beschluss, dass als Test durchzuführen. Dass hier auch Kritik kommt, ist jedem klar, wer Starnberg kennt. Er bedankt sich bei denjenigen, die sich engagiert haben. Positive Kritik ist aufgenommen worden. Wir sollten den Mut haben, das Projekt bis September durchzuziehen und erst dann je nach Ergebnis zu beerdigen.
Herr Janik: Vor dem Umbau der Maximilianstraße inkl. Wegnahme von Parkplätzen wurde auch laut geschimpft. Heute ist es unsere Blaupause für weitere Straßen.
Herr Heidinger (BLS): In der Maximilianstraße haben die Anwohner ganz schön mit bezahlt. Und manche Geschäfte wurden auch aufgegeben. Was ist mit den Pächtern der Busbucht, wenn die wieder freigegeben wird. Wie ist das mit dem Flohmarkt? Muss da die Straße gesperrt werden? Ein Flohmarkt wird da nichts.
Frau Buckel: Die ziehen ans Rondell um. Der Flohmarkt wird von einem externen Veranstalter organisiert.
Frau Dr. Meyer-Bülow (CSU): Wir nehmen heute die Umgestaltungen zur Kenntnis? Und wenn das nicht klappt, brechen wir das dann ab?
Frau Pfister (BMS): Die Städebauförderung wird ihr Geld zurückhaben wollen, wenn wir das nach 6 Wochen abbrechen würden.
Frau Kammerl (CSU): Das Rondell sollte dauerhaft gesperrt werden. Das sollten wir uns alle überlegen.
Antrag Herr Dr. Glogger (WPS): Projekt sofort abbrechen und zurückbauen
abgelehnt: 4:23
Beschlussvorschlag
Der Stadtrat nimmt den Sachstandsbericht zur Kenntnis.
angenommen: einstimmig
TOP 17 Christkindlmarkt Starnberg; Verlängerung des Veranstaltungszeitraums
(Quelle: Beschlussvorschlag der Stadt Starnberg, ggf. von dr. thosch gekürzt)
Sachverhalt
Der Starnberger Christkindlmarkt findet traditionell am zweiten Adventswochenende statt.
Ursprünglich startete der Christkindlmarkt am Freitagnachmittag und endete am Sonntagabend. Im Jahr 2016 wurde die Dauer des Marktes um den Donnerstagabend sowie den Freitagmittag erweitert. Jedoch wünschen sich zahlreiche Innenstadtakteure eine weitere Ausdehnung des Veranstaltungszeitraums, um die Besucherfrequenz in der Innenstadt in der Adventszeit zu erhöhen und somit den Einzelhandel, die Gastronomie und den Tourismus in Starnberg zu stärken.
Bei einer Verlängerung des Christkindlmarktes ist zu beachten, dass in dieser Zeit der Wochenmarkt nicht auf dem Kirchplatz stattfinden kann. Mit dem Rondell am Bahnhofplatz besteht nun jedoch ein funktionierender Ausweichstandort, der während des Christkindlmarktes genutzt werden kann. Außerdem muss beachtet werden, dass sich zahlreiche Starnberger Vereine am Christkindlmarkt beteiligen und bei einer Verlängerung des Christkindlmarktes ein Weg gefunden werden muss, um die Ehrenamtlichen nicht über Gebühr zu belasten.
Eine realistisch umsetzbare Möglichkeit wäre, den Christkindlmarkt bereits am ersten Adventswochenende starten und am zweiten Adventswochenende enden zu lassen. Für die Umsetzung gibt es aus Sicht der Stadtverwaltung zwei Möglichkeiten:
Variante 1: Der Christkindlmarkt startet am Freitag (25.11.2022) des ersten Adventswochenendes und ist durchgehend bis zum Sonntag des zweiten Adventswochenendes (04.12.2022) geöffnet. Hierbei ist zu beachten, dass die Gebührenordnung für die umsatzschwächeren Tage unter der Woche (Montag bis Mittwoch) fairnesshalber angepasst werden müsste.
Variante 2: Der Christkindlmarkt startet am Donnerstag vor dem ersten Adventswochenende (24.11.2022) und läuft bis zum Sonntag des gleichen Wochenendes (27.11.2022). Montag bis Mittwoch bleibt der Markt geschlossen, ehe er am zweiten Adventswochenende wieder von Donnerstag bis Sonntag (01.-04.12.2022) geöffnet ist. Vorteil dieser Variante ist, dass die Schließtage Montag, Dienstag und Mittwoch genutzt werden könnten, um die Belegung der Buden zu wechseln. Somit könnten Vereine auch nur an einem Wochenende am Markt teilnehmen und die Bude nach dem ersten Wochenende für einen anderen Verein oder Händler zur Verfügung stellen.
Selbstverständlich gehen mit der Verlängerung des Marktes höhere Kosten einher. Jedoch stehen den Mehrausgaben Mehreinnahmen entgegen. Die Ausgaben für die Miete der Markthütten, die Miete und Betreuung der Veranstaltungstechnik, Strom, Wasser, Abfall und die Kosten für den Sicherheitsdienst werden deutlich höher ausfallen. Es ist jedoch nicht immer automatisch mit einer Verdopplung der Kosten zu rechnen. Die Kosten für den Fichtenwald sowie für die Werbung bleiben gleich. Außerdem ist es möglich, die sehr zahlreichen Rahmenprogrammpunkte auf beide Wochenenden aufzuteilen, ohne einen Qualitätsverlust der Veranstaltung befürchten zu müssen.
Es ist damit zu rechnen, dass sich die Ausgaben unter Haushaltsstelle 7300.6321 (Veranstaltungskosten) um ca. 15.000 Euro erhöhen werden. Im Gegenzug kann allerdings auch mit Mehreinnahmen bei den Benutzungsgebühren (Haushaltsstelle 7300.1101) in Höhe von ca. 8.000 Euro gerechnet werden. Für die Stadtverwaltung bedeutet eine Verlängerung des Christkindlmarktes einen höheren Personaleinsatz, der hauptsächlich bei der Akquise und Auswahl der zusätzlichen Markthändler sowie der Veranstaltungsbetreuung zu verorten ist.
Die City Initiative Starnberg e.V. plant bei einer Verlängerung des Marktes einen verkaufsoffenen Sonntag am ersten Adventssonntag.
Die Debatte
Frau Kammerl (CSU): Viele Gewerbetreibenden wünschen sich eine Verlängerung des Marktes.
Herr Heidinger (BLS): Wurde bei den Standbetreibern vorgefühlt? Er hätte das im Vorfeld gerne abgefragt. Da ist seine Sorge, dass es am 2. Wochenende zu leer wird.
Frau Buckel: Wer nur ein Wochenende da sein möchte, würde so lange dabei sein, wie bisher.
Herr Mignoli (BLS): Er findet das gut, da es eine bessere Durchmischung gibt.
Beschlussvorschlag
Der Stadtrat beschließt, dass die Dauer des Starnberger Christkindlmarktes um das erste Adventswochenende erweitert werden soll. Der Markt findet dann sowohl am ersten, als auch am zweiten Adventswochenende von Donnerstagabend bis Sonntagabend statt (Variante 2).
angenommen: einstimmig (Anm. d. Verf.: oder 26:1 - die Wörter “keine” und “eine” in die Mikrofonanlage gesprochen klingen einfach zu ähnlich.)
TOP 18 Beschluss einer neuen Richtlinie zur freiwilligen Förderung der kulturellen Arbeit von gemeinnützigen Vereinen, Verbänden und Künstlern (Kulturförderrichtlinie)
(Quelle: Beschlussvorschlag der Stadt Starnberg, ggf. von dr. thosch gekürzt)
Sachverhalt
Im Rahmen der Haushaltskonsolidierungen 2020 beauftragte der Haupt- und Finanzausschuss die Verwaltung neue Richtlinien zur Förderung der Wohlfahrtspflege zu erarbeiten und dem Gremium erneut zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen. Auf die Beschlussvorlage 2020/216 wird verwiesen.
Mit Beschluss vom 01.07.2020 sollte zunächst nur eine Richtlinie zur Förderung der Wohlfahrtspflege erarbeitet und aus den allgemeinen Richtlinien zur freiwilligen Förderung von gemeinnützigen Vereinen, Verbänden und Organisationen in den Bereichen Sport, Jugend, Soziales und Kultur herausgelöst werden. Die Verwaltung hält es jedoch für zweckmäßig, die jeweiligen Bereiche in getrennten Förderrichtlinien abzubilden, zumal verschiedene Ämter in der Verwaltung die Zuschüsse bearbeiten.
Die Richtlinien wurden innerhalb der Stadtverwaltung abgestimmt und vor allem im Hinblick auf wichtige Grundsätze zu Fördergegenstand, Zuwendungsvoraussetzung, Zuwendungsformen, Antragsverfahren, Mittelabruf, Mitteilungspflichten, Rückzahlungspflichten, Prüfung und Haushaltsvorbehalt klarer beschrieben.
Darüber hinaus empfiehlt die Stadtverwaltung eine Änderung der Antragsfrist für die Kulturförderung auf 1. Oktober des Vorjahres. Bisher galt als Abgabefrist für Zuschussanträge der 1. Juli. Die neue Abgabefrist orientiert sich an den Terminen anderer wichtiger Fördergeber, wie dem Kulturfonds Bayern (Abgabefrist: 1. Oktober), dem Bezirk Oberbayern (Abgabefrist: 31. Oktober) und dem Landratsamt Starnberg (Abgabefrist: 30. Oktober). Diese zeitliche Anpassung erleichtert es Antragstellern, ihre kulturellen Vorhaben gleichzeitig bei mehreren Fördergebern einzureichen.
Der Kulturausschuss hat in seiner Sitzung am 30. Mai 2022 die nachfolgenden Richtlinien einstimmig beschlossen.
Beschlussvorschlag
1. Der Stadtrat stimmt einer Änderung der Antragsfrist für Kulturförderanträge zu und beschließt als neuen Abgabetermin den 1. Oktober des jeweiligen Vorjahres.
2. Der Stadtrat beschließt den Erlass folgender Richtlinie:
Richtlinie zur freiwilligen Förderung der kulturellen Arbeit von gemeinnützigen Vereinen, Verbänden und Künstlern (Kulturförderrichtlinie)
Präambel
Die Stadt Starnberg gewährt im Rahmen dieser Richtlinie Zuwendungen zur Förderung der kulturellen Arbeit von gemeinnützigen Vereinen, kulturellen Vereinigungen und freischaffenden Künstlerinnen und Künstlern.
Ziel dieser Richtlinie ist es, die Arbeit dieser Kulturträger zu sichern und ihre Leistungsfähigkeit, Qualität und Innovationsfreudigkeit zu stärken. Damit sollen der kulturinteressierten Öffentlichkeit vielfältige Angebote aus den Bereichen Musik, Theater, Tanz, Bildende Kunst, Literatur, Film, Geschichte sowie Heimat- und Brauchtumspflege ermöglicht werden. Förderwürdig sind nur Kulturträger und Vorhaben, die sich auf der Grundlage der demokratischen Grundordnung bewegen und das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und die Verfassung des Freistaates Bayern respektieren.
Antragsteller werden gebeten, die auf der Internetseite der Stadt Starnberg zur Verfügung gestellten Vordrucke zu verwenden.
1. Begriff des Zuschusses:
1.1. Zuwendungen im Sinne dieser Richtlinie sind freiwillige Leistungen aus Haushaltsmitteln der Stadt Starnberg, die Dritten zur nachhaltigen Erfüllung und Förderung von Aufgaben, die im öffentlichen Interesse im Sinne des eigenen Wirkungskreises nach Art. 7 und Art. 57 der Bayerischen Gemeindeordnung (in der jeweils gültigen Fassung) liegen, als Zuwendungen gewährt werden können. Diese Richtlinien stellen eine verwaltungsinterne Handlungsleitlinie dar, aus der sich kein Rechtsanspruch ableiten lässt.
1.2. Die Zuwendungen werden in Form von Zuschüssen für kulturelle Vorhaben und Maßnahmen in folgenden Bereichen gewährt:
Musik
Darstellende und bildende Kunst - Film
Literatur
Kinder- und Jugendkultur
Soziokultur
Traditions- und Heimatpflege
1.3. Eine Zuwendung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der für das jeweilige Haushaltsjahr verfügten Haushaltsmittel. Eine allgemeine oder auf Einzelfälle bezogene Zuwendungskürzung bleibt vorbehalten.
2. Zuwendungsempfänger:
Als Zuwendungsempfänger kommen insbesondere Vereine, Verbände, Initiativen und natürliche Personen in Betracht, die Aufgaben im kulturellen Bereich und in der freien Kulturarbeit übernehmen, die im Interesse der Stadt Starnberg liegen.
3. Förderungsgrundsätze:
3.1. Eine Förderung ist nur möglich, wenn die oben genannten Einrichtungen und Privatpersonen ihren Sitz in Starnberg haben oder Leistungen für Starnberger Einwohner erbringen. Die kulturelle Maßnahme muss gemeinnützige Zwecke verfolgen (bei Vereinen und Verbänden: Anerkennung durch Finanzamt), die zweckentsprechende, wirtschaftliche und sparsame Verwendung der Mittel gewährleisten und die fachlichen, sachlichen und personellen Voraussetzungen für die Durchführung der Maßnahme erfüllen. Geordnete Finanz- und Kassenverhältnisse müssen nachgewiesen werden.
3.2. Die Zuwendung darf nur zur Erfüllung des im Zuwendungsbescheid bestimmten Zwecks verwendet werden.
3.3. Die Gesamtfinanzierung der Maßnahme muss gesichert sein. Der Antragsteller hat alle erreichbaren Finanzierungs- und Förderquellen auszuschöpfen und auszuweisen. Dazu gehört auch die Festsetzung angemessener Leistungsentgelte und Kostenbeiträge, soweit dies mit der Aufgabe vereinbar ist.
3.4. Im Finanzierungsplan ist eine angemessene Eigenbeteiligung/-leistung auszuweisen. Neben Eigenarbeitsleistungen kommen Einnahmequellen wie Eintrittsgelder, Mitgliederbeiträge sowie Sponsoring und Spenden in Betracht. Eigenmittel bzw. Eigenersatzmittel sind vorrangig einzusetzen.
4. Gegenstand der Förderung:
Gefördert werden Projekte und Maßnahmen, die von besonderem Interesse für die Stadt Starnberg sind, eine Ergänzung zum städtischen Kulturangebot darstellen, ein hohes künstlerisches Potential aufweisen und regional von Bedeutung sind. Es werden ausschließlich öffentliche Kulturveranstaltungen gefördert. Eine Ausnahme hiervon bilden Projekte der Kulturellen Bildung, z.B. Schul- oder Kindergartenprojekte, Jugendkulturförderung und kulturelle Bildungsaufgaben. Nicht gefördert werden i.d.R. kommerzielle Veranstaltungen, Vorhaben mit rein geselligem Charakter, Straßenfeste und Vereinsfeiern, nichtöffentliche Aktivitäten und Ausbildungsmaßnahmen sowie Veranstaltungen und Aktivitäten, die sich primär an Vereinsmitglieder richten. Ebenso von einer Förderung ausgeschlossen sind Ausflugsfahrten und Benefizveranstaltungen sowie Maßnahmen mit rein religiösen, weltanschaulichen und politischen Inhalten. Der Kulturausschuss kann entgegen der Ausschlusskriterien eine Zuwendung im Einzelfall gewähren.
4. Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen
4.1. Förderarten:
4.1.1. Projektförderung
Zuwendungen werden im Rahmen einer Projektförderung gewährt, wenn diese zur Deckung von Ausgaben des Zuwendungsempfängers für einzeln abgrenzbare, nicht vermögenswirksame Vorhaben eingesetzt werden sollen. Die geförderte Maßnahme muss in Starnberg stattfinden. Der Antragsteller hat ein inhaltliches Konzept sowie einen Kosten- und Finanzierungsplan zur Umsetzung der Maßnahme vorzulegen.
4.1.2. Investitionskostenzuschuss
Zuschüsse für Anschaffungen von beweglichen oder unbeweglichen Wirtschaftsgütern, die für die Erfüllung des Förderzwecks erforderlich sind.
4.1.3. Fehlbetragsfinanzierung
Zuschuss zur Deckung des Fehlbedarfs, der insoweit verbleibt, als der Zuwendungsempfänger die zuwendungsfähigen Ausgaben nicht durch eigene oder fremde Mittel zu decken vermag (Betriebskostendefizit).
4.1.4. Sachleistungen
Zuschüsse können in unbarer Form gewährt werden, etwa durch vergünstigte Miet- und Betriebskosten für die Nutzung von städtischen Veranstaltungsräume. Die Einzelheiten der Überlassung von Räumen, Plätzen, Bühnen und Technik sowie der Nutzungsgebühr werden gesondert geregelt.
4.2. Die Zuwendungen sind bei der Bewilligung auf einen Höchstbetrag zu begrenzen.
4.3. Bemessungsgrundlage:
4.3.1. Ausgaben sind zuwendungsfähig, wenn sie zur Durchführung des Vorhabens notwendig und angemessen sind. Es dürfen nur die durch das Vorhaben verursachten und nachzuweisenden Ausgaben abgerechnet werden, die im Bewilligungszeitraum entstanden sind. Bemessungsgrundlagen bilden die Angaben zum Zeitpunkt der Antragstellung.
4.3.2. Nicht zuwendungsfähige Ausgaben sind insbesondere
Personalausgaben, soweit diese durch andere öffentliche Haushalte gedeckt sind,
Ausgaben, die Dritte zu tragen verpflichtet sind,
Tilgungsarten für aufgenommene Kredite,
Bildung von Rücklagen,
Körperschaftssteuer,
Grundbucheintragungen.
5. Verfahren
5.1. Zuwendungen werden nur auf Antrag gewährt. Diese sind schriftlich einzureichen. Den Anträgen sind beizufügen:
Ausführliche Projektbeschreibung mit Details zum inhaltlichen und künstlerischen Konzept
Bericht, aus dem die Zielsetzung und Zielgruppe der Maßnahme sowie der zeitliche Ablauf ersichtlich ist, ggf. weitere Unterlagen, die die Durchführung der Maßnahme verdeutlichen
Kosten- und Finanzierungsplan (aufgegliederte Berechnung der mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben mit einer Übersicht über die beabsichtigte Finanzierung) und Erklärung, dass mit der Maßnahme noch nicht begonnen worden ist.
Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit des Antragstellers und Eigenmittelbeteiligung
Angaben zur Ausschöpfung vorrangiger Fördermöglichkeiten
bei erstmaliger Antragstellung bei Vereinen und Gesellschaften: Auszug aus dem Vereinsregister und Bescheid des Finanzamts über die Freistellung von der Körperschaftssteuer, Gewerbesteuer und Vermögenssteuer bzw. der Eintrag in das Handelsregister
Zusätzlich bei Fehlbedarfsfinanzierung: Für den Nachweis eines Defizits sind eine entsprechende Gewinn- und Verlustrechnung sowie aussagekräftige Bilanzen vorzulegen.
5.2. Der Antrag muss bis spätestens 1. Oktober des Vorjahres bei der Stadtverwaltung eingereicht werden. Soweit Antragsformulare von der Stadt Starnberg bereitgestellt werden, sollen diese verwendet werden.
5.3. Zuschüsse der Stadt Starnberg werden nach pflichtgemäßem Ermessen gewährt. Ein Rechtsanspruch auf Förderung der kulturellen Maßnahmen besteht nicht. Die Bewilligung erfolgt im Rahmen der Geschäftsordnung für den Stadtrat in der jeweils gültigen Fassung durch den Kulturausschuss bzw. den Stadtrat, soweit nicht der Erste Bürgermeister dafür zuständig ist.
5.4. Der Antragsteller erklärt sich damit einverstanden, dass die entscheidungsrelevanten Daten den im Entscheidungsprozess zugeschalteten (Dienst-)Stellen zur Verfügung gestellt werden und erkennen das uneingeschränkte Prüfungsrecht der Stadt Starnberg, des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbands oder durch diese beauftragte Dritte an, das zur Überprüfung der Abrechnung auch die Einsicht in Bücher und Belege des Antragstellers umfasst.
5.5. Die Gewährung der Zuwendung erfolgt durch schriftlichen Bescheid an den Antragsteller. Wird dem Zuwendungsantrag nicht entsprochen, ergeht ein schriftlicher Ablehnungsbescheid.
6. Nebenbestimmungen
Für Projektförderungen gelten die Allgemeinen Nebenbestimmungen ANBest-P Bayern, für die Investitionsförderung die Allgemeinen Nebenbestimmungen ANBest-I Bayern. Die Regel- bzw. Vereinsförderung orientiert sich an den Allgemeinen Nebenbestimmungen ANBest-P Bayern. Darüber hinaus gelten folgende Nebenbestimmungen: Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, auf eine Förderung durch die Stadt Starnberg hinzuweisen und mittels Logo-Einbindung und dem Zusatz "Mit freundlicher Unterstützung der Stadt Starnberg" in allen öffentlichkeitswirksamen Druckerzeugnissen, Webseiten und sozialen Medien hinzuweisen.
7. Mittelabruf, Verwendungsnachweis und Auszahlung des Zuschusses
Der Mittelabruf hat bis spätestens 30. November des jeweiligen Jahres zu erfolgen. Er beinhaltet einen Projektbericht, Nachweise zur Umsetzung (z.B. Presseartikel), Besucherstatistik sowie den Nachweis zu Einnahmen und Ausgaben mit entsprechenden Belegen. Der Nachweis zur Gesamtfinanzierung muss alle Angaben zu Eigenmitteln, Spenden, Sponsoring, Eintrittsgeldern, weiteren Zuschüssen sowie alle getätigten Ausgaben beinhalten.
Die vollständige Auszahlung der Zuwendung erfolgt grundsätzlich nach Beendigung der Maßnahme und nach Vorlage des Verwendungsnachweises.
Ein vorzeitiger Mittelabruf ist im Rahmen der Regelungen der ANBest-P Bayern, Ziffer 1.4 zulässig. Nicht verbrauchte Mittel sind zurück zu erstatten.
Die Stadt Starnberg ist berechtigt, die Verwendung der Mittel durch Einsichtnahme in Bücher oder Belege sowie durch ��rtliche Besichtigung zu prüfen.
8. Widerruf der Bewilligung, Rückzahlung der Zuwendung
Der Zuwendungsempfänger hat die erbrachten Zuschüsse zu erstatten, wenn diese nicht oder nicht vollständig zweckentsprechend verwendet wurden. Die Stadt Starnberg ist berechtigt, die Verwendung der Mittel durch Einsichtnahme in Bücher oder Belege sowie durch örtliche Besichtigung zu prüfen.
9. Haushaltsvorbehalt
Zuwendungen nach diesen Richtlinien werden ohne gesetzlichen Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt (Haushaltsvorbehalt).
10. Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am 01.07.2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Richtlinie zur freiwilligen Förderung von gemeinnützigen Vereinen, Verbänden und Organisationen in den Bereichen Sport, Jugend, Soziales und Kultur vom 05.11.2013 außer Kraft.
angenommen: einstimmig
TOP 19 Bekanntgaben, Sonstiges
Herr Dr. Schüler (UWG): Als einer der Stadtradeln-Beauftragter weist er noch einmal auf die noch recht niedrige “Stadtratsanmeldungsquote” und freut sich über noch mehr Stadträtinnen und Stadträte, die sich beteiligen. Auf den Tischen liegen Erfassungsbögen bereit. Eine Übertragung übernimmt er am Ende gerne, sofern die Bögen ihren Weg in seinen Briefkasten oder ins elektronische Postfach finden.
Und er bittet den Weg hinter dem Gebäude mit Schuh-Linse mit einen Poller, Pfosten oder Pflanzkübel zu verengen, so dass keine Pkws den Weg als "Abkürzung" oder ähnliches benutzen.
Frau Täubner-Benicke (B90/Grüne): Immer mehr Ukraine-Flüchtlinge müssen aus den Familienwohnungen ausziehen. Wer etwas weiß, soll sich bitte bei ihr melden. Auch gerne, wenn nur temporäre Unterbringung möglich ist.
(M)ein Fazit:
Ganz kurz flammten heute die alten emotionalen Zeiten aus der vorherigen Legislaturperiode auf, die hoffentlich genauso schnell wieder verschwinden.
Wie auch im privaten Bereich, sind auch im Stadtrat die Entscheidungen nicht nur von der Höhe des Betrags, sondern auch von der individuell gewichteten Bedeutung abhängig. Und da legt jeder so seine eigenen Massstäbe fest. Und damit das nicht nur aufgrund einer individuellen Meinung in eine Richtung läuft, gibt es im Stadtrat die Mehrheitsentscheidungen.
Auch wenn jede eigentlich “kleine” Ausgabe für sich den Haushalt nicht sprengen würde, machen die wirklich viele “kleinen” Posten eben doch einen durchaus erheblichen Anteil der Ausgaben der Stadt aus. Da es “den einen den Haushalt rettenden Posten” nicht gibt, ist jede Ausgabe auf ihre Notwendigkeit zu prüfen - “Kleinvieh macht eben auch Mist”.
Und es fällt immer wieder bei einigen Fragen einiger Stadträtinnen und Stadträte zu einem Beschlussvorschlag auf, dass die Beschlussvorlage (also der den Beschlussvorschlag erklärende Text) offensichtlich nicht gelesen wurde und die Vorbereitung aus welchen Gründen auch immer durchaus erwähnenswerte Lücken aufweist.
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Bayerisches Gericht weist Klagen gegen sogenannten Kreuzerlass zurück
Der bayerische Verwaltungsgerichtshof hat am Mittwoch mehrere Klagen gegen den sogenannten Kreuzerlass abgewiesen. Im Jahr 2018 hatte die bayerische Regierung beschlossen, im Eingangsbereich von Behörden des Freistaats ein Kreuz aufzuhängen. "Die Entscheidungsgründe in den beiden Verfahren liegen noch nicht vor und werden voraussichtlich in den kommenden Wochen abgefasst https://de.catholicnewsagency.com/story/bayerisches-gericht-weist-klagen-gegen-sogenannten-kreuzerlass-zurueck-11007
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⚠️ Autofahrer mit Diabetes 💉🚘 Schlingernde Fahrweise, Einforderung eines ärztlichen Gutachtens, Führerschein weg‼️ 🤔Prüfung der...
⚠️ Autofahrer mit Diabetes 💉🚘 Schlingernde Fahrweise, Einforderung eines ärztlichen Gutachtens, Führerschein weg‼️ 🤔Prüfung der Fahreignung für einen Diabetiker😱 👉Ein Fahrzeugführer wurde von einer Polizeibeamtin 🚓 dabei beobachtet, dass er mit seinem Fahrzeug immer wieder mit dem linken Reifen über die Mittellinie der Fahrspur der Bundesstraße 🛣️ kam und ständig schlingerte. Aus einem nicht nachvollziehbaren Grund beschleunigte der Fahrer von 80 km/h auf 120 km/h 🏎️ und bremste dann wieder auf 80 km/h ab. Mit dem Wissen, dass der Fahrer an Diabetes 💉erkrankt war, ordnete die Fahrererlaubnisbehörde 🏢 an, dass er ein ärztliches 🧑🏻⚕️Gutachten vorzulegen habe. 🤨 Trotz mehrmaliger Erinnerung hatte er kein Gutachten ✉️ vorgelegt 🤷, sodass die benannte Behörde ihm die Fahrerlaubnis mit sofortiger Wirkung entzog 😣 ❗Die Klage des Fahrzeugführers hat nun der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entschieden. ❗ ☝️Ist ein Fahrerlaubnisinhaber an Diabetes mellitus Typ I erkrankt und wird bei ihm eine schlingernde Fahrweise beobachtet, so rechtfertigt dies, von ihm gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 5 FeV ein ärztliches 🧑🏻⚕️ Gutachten einer amtlichen Begutachtungsstelle 🏢 einzufordern, um seine Fahreignung zu prüfen ‼️ #schneiderrechtsanwaelte #verkehrsrecht #diabetes #fuehrerschein
(Feed generated with FetchRSS) source https://www.facebook.com/106849298107258/posts/411819640943554/ source https://schneider-rechtsanwaelte.blogspot.com/2022/04/autofahrer-mit-diabetes-schlingernde.html
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Einkaufen ohne Impfpass Wo 2G im Einzelhandel nicht mehr gilt 08.02.2022, 17:32 Uhr Erst kippt ein Gericht in Niedersachsen die 2G-Regelung im Einzelhandel - dort müssen seit Dezember beim Einkaufen keine Genesungs- oder Impfnachweise mehr vorgelegt werden. Nun ziehen einige Bundesländer nach. Wo die 2G-Maßnahme im Einzelhandel noch gilt: Baden-Württemberg Am 25. Januar hatte der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg die 2G-Regel für den Einzelhandel im Land gekippt. Der VGH in Mannheim hatte das Einfrieren der Alarmstufe II durch die Corona-Verordnung der Landesregierung als voraussichtlich rechtswidrig eingestuft. Die darin vorgesehene 2G-Regel werde mit sofortiger Wirkung außer Vollzug gesetzt, teilte der VGH Ende Januar mit. Damit gilt 3G bis auf weiteres für den Einzelhandel. Dazu arbeitet die Landesregierung derzeit an Lockerungen, die möglicherweise schon Ende Februar greifen könnten. Wie es aus Regierungskreisen in Stuttgart heißt, soll bei einer Anhörung des Sozialministeriums mit Klinik-Vertretern und Wissenschaftlern am 18. Februar geklärt werden, ob weitere Öffnungsschritte verantwortbar sind. Bayern Schon Mitte Januar hat der bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) die 2G-Zugangsbeschränkungen zum Einzelhandel im Freistaat gekippt. In einem unanfechtbaren Beschluss entschieden die Richter, dass die bayerische Verordnung den Anforderungen des Infektionsschutzgesetzes für die Zutrittsbeschränkungen auf Geimpfte und Genesene nicht gerecht werde. Grundsätzlich seien 2G-Regeln für den Handel möglich, die bayerische Regelung erfülle die nötigen Voraussetzungen aber nicht. Dort gilt stattdessen eine FFP2-Maskenpflicht im Einzelhandel – genauso wie im Supermarkt. Bayern will dazu mehrere Beschränkungen lockern. So sollen Gaststätten wieder ohne Sperrstunde öffnen dürfen. Das kündigte Ministerpräsident Markus Söder in einer Videokonferenz des Parteivorstands an. Bei Sport- und Kulturveranstaltungen sollen noch mehr Zuschauer zugelassen werden. Berlin Berlin will nächste Woche mit Lockerungen nachziehen. Die Regierende Bürgermeisterin Franziska Giffey kündigte ein Auslaufen der 2G-Regel im Einzelhandel zum 18. Februar an. Stattdessen soll dann auch dort eine generelle FFP2-Maskenpflicht gelten. Der Beschluss dazu soll am kommenden Dienstag kommen. Hintergrund sei unter anderem, dass auch das benachbarte Brandenburg von der Regelung abrücke, sagte Giffey. Berlin habe womöglich den Scheitelpunkt der Omikron-Welle erreicht. Brandenburg Auch Brandenburgs Landesregierung hebt die 2G-Regel im gesamten Einzelhandel auf. Stattdessen gilt eine Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske. Zudem fällt die nächtliche Ausgangsbeschränkung für Ungeimpfte in Hotspot-Regionen. Dagegen bleibt die 2G-plus-Regel in Gaststätten erhalten - sie schreibt einen zusätzlichen negativen Test vor. Zudem wird die Erhebung von Kontaktdaten, etwa in der Gastronomie, ausgesetzt. Für Sport im Freien herrscht nun die 3G-Regel, also Zugang für Geimpfte, Genesene und tagesaktuell negativ Getestete. Bremen Der Bremer Senat hat beschlossen, die im Einzelhandel geltende 2G-Regelung aufzuheben. Damit müssen Kunden künftig keine Nachweise mehr über ihren Impf- oder Genesenenstatus vorzeigen. Die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske zum Schutz vor Corona-Infektionen bleibt aber bestehen, wie die Gesundheitsbehörden mitteilten. Der Senat beschloss zudem, die Kontakterfassung beispielsweise in der Gastronomie oder bei Veranstaltungen abzuschaffen. Der bremische Senat stellte am Dienstag zugleich für die Stadtgemeinde Bremen die Warnstufe 3 fest, die voraussichtlich von Freitag an Warnstufe vier ablöst. Damit entfällt die 2G-plus-Regel unter anderem in der Gastronomie sowie in Kultur- und Freizeiteinrichtungen. Hamburg Auch Hamburg lockert die Corona-Regeln im Einzelhandel. Von Samstag an wird dort die 2G-Regelung im Einzelhandel durch eine FFP2-Maskenpflicht ersetzt. Das kündigte ein Senatssprecher an. Hessen In Hessen wurde auch die 2G-Regelung im Einzelhandel aufgehoben. Das beschloss das Corona-Kabinett vergangene Woche, wie die Staatskanzlei mitteilte. Zudem lässt das Land bei Großveranstaltungen mehr Zuschauer zu. "Wir ermöglichen damit mehr Freiheiten, gleichzeitig schützen wir die Menschen durch klare Vorgaben", sagte Ministerpräsident Volker Bouffier nach Angaben der Staatskanzlei. Zu den Vorgaben zählt, dass beim Einkaufen künftig eine FFP2-Maske getragen werden muss. Bei Großveranstaltungen gilt in Hessen weiter die 2G-plus-Regel. 2G bedeutet, dass nur Geimpfte oder Genesene Zutritt haben. Mecklenburg-Vorpommern Die 2G-Pflicht im Einzelhandel fällt auch in Mecklenburg-Vorpommern. Ab kommenden Samstag dürfen auch Ungeimpfte dort wieder in allen Geschäften einkaufen, beim Shopping muss dann aber eine FFP2-Maske getragen werden. In Geschäften für den täglichen Bedarf wie Supermärkten genügt ein medizinischer Mund-Nasen-Schutz. Das beschloss die Landesregierung in Schwerin, wie die stellvertretende Ministerpräsidentin Simone Oldenburg bekanntgab. Niedersachsen In Niedersachsen hatte das Oberverwaltungsgericht die 2G-Regelung für den Einzelhandel bereits Mitte Dezember 2021 kassiert. Statt 2G ist das Tragen einer FFP2-Maske beim Einkaufen verpflichtend – auch im Supermarkt. Nordrhein-Westfalen In Nordrhein-Westfalen haben weiterhin nur Geimpfte und Genesene Zugang zu Einzelhandelsgeschäften. Die aktuelle Verordnung werde dahingehend nicht geändert, sagte Landesgesundheitsminister Karl-Josef Laumann in Düsseldorf. Es gebe ab Mittwoch aber keine Kontrollen mehr, sondern nur noch Stichproben. Eine Trendwende beim Infektionsgeschehen sei "derzeit nicht zu sehen", betonte Laumann. Nach der für kommende Woche geplanten Ministerpräsidentenkonferenz werde die NRW-Landesregierung das Infektionsgeschehen neu bewerten. Saarland Das saarländische Oberverwaltungsgericht hat die 2G-Regel im Einzelhandel schon am 21. Januar gekippt. Die Verordnung sei zu unbestimmt, hatte das Gericht mitgeteilt. Die Richter kritisierten, dass die Ausnahmeregel für Supermärkte und andere Geschäfte mit Waren des täglichen Bedarfs durch eine beispielhafte Aufzählung von Geschäften nicht konkret genug ist. Schleswig-Holstein Die Landesregierung in Schleswig-Holstein hat das 2G-Modell für den Handel aufgehoben. Ab Mittwoch müssen Kundinnen und Kunden in Schleswig-Holsteins Geschäften nur noch eine medizinische Maske oder eine FFP2-Maske tragen, wie die Staatskanzlei berichtete. Das gilt auch für Ladenlokale mit Dienstleistungen wie Reisebüros oder Änderungsschneidereien. In Sachsen-Anhalt und Rheinland-Pfalz gilt hingegen nach wie vor 2G im Einzelhandel, in Thüringen und Sachsen weitgehend 3G.
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof stoppt Windräder-Bau
Tichy:»Der beschleunigte Bau von Windkraftwerken ist nach der letzten Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) eine Angelegenheit von „überragendem öffentlichen Interesse“. In der juristischen Abwägung vor Gericht ein schweres Geschütz, dem argumentativ nur wenig entgegengesetzt werden kann. Zu diesem Wenigen gehört nach einer jüngst ergangenen Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes auch der Trinkwasserschutz. Das Urteil war von der Der Beitrag Bayerischer Verwaltungsgerichtshof stoppt Windräder-Bau erschien zuerst auf Tichys Einblick. http://dlvr.it/T9Rkds «
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Der Tonfall von Haus und Grund ist unangemessen München muss in Teilen offenlegen, auf welcher Basis der Mietspiegel entsteht. Das ist gut so - weil der Haus- und Grundbesitzerverein dann hoffentlich bald Ruhe gibt. (...) Quelle und Volltext: sueddeutsche.de
#Anonymisierung#Aufwand#Auskunftsanspruch#Bayerische Verwaltungsgerichtshof#Grundbesitzverein#Herausgabe#Informationsfreiheit#Mietspiegel#Stadt#Thema#Verhandlung#Verträge#Wunschtraum
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Corona-Pandemie - Beschränkung der Bewirtungszeiten in der Gastronomie
Ein neuer Artikel wurde veröffentlicht auf https://www.ra-kotz.de/corona-pandemie-beschraenkung-der-bewirtungszeiten-in-der-gastronomie.htm
Corona-Pandemie - Beschränkung der Bewirtungszeiten in der Gastronomie
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof – Az.: 20 NE 20.1127 – Beschluss vom 19.06.2020 I. § 13 Abs. 4 Satz 1 und § 13 Abs. 5 Satz 1 der Fünften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 29. Mai 2020 (BayMBl. Nr. 304) in der Fassung der Änderungsverordnungen vom 12. Juni 2020 und vom 16. Juni 2020 (BayMBl. Nrn. 334 und 338) […] ...
weiterlesen: https://www.ra-kotz.de/corona-pandemie-beschraenkung-der-bewirtungszeiten-in-der-gastronomie.htm
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Bürgerbegehren “KeinTunnel”: Berufung abgelehnt
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mitgeteilt, dass die Berufung zur Ablehnung des Bürgerbegehrens “Kein Tunnel” abgelehnt wurde.
Hier ein paar Ausschnitte:
Pressemitteilung Bürgerbegehren „Kein Tunnel in Starnberg“ ist unzulässig
Der 4. Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH) hat mit heute bekannt gegebenem Urteil entschieden, dass das Bürgerbegehren „Kein Tunnel in Starnberg“ von der Stadt Starnberg zu Recht als unzulässig zurückgewiesen worden ist.
...
In der mündlichen Verhandlung am 13. März 2019 wurde vor allem die Frage erörtert, ob die mit dem Bürgerbegehren angestrebte Verpflichtung der Stadt, „alles“ gegen den Bau des Tunnels zu unternehmen, einen hinreichend bestimmten und vollzugsfähigen Inhalt hat. Das Gericht wies die Beteiligten darauf hin, dass sich aus der Fragestellung nicht ergebe, welche rechtlichen und/oder politischen Mittel der Stadtrat und die Stadtverwaltung im Falle eines erfolgreichen Bürgerentscheids ergreifen müssten. Nach Ansicht des BayVGH umfasst die Formulierung des Bürgerbegehrens zwar auch das ursprüngliche, rechtlich zulässige Ziel, einen zugunsten des Tunnelbaus gefassten und dem Bundesverkehrsminister förmlich mitgeteilten Stadtratsbeschluss vom Februar 2017 zu revidieren; gefordert wird aber darüber hinaus ein weiteres Tätigwerden zur Verhinderung des Tunnels.
Gegen das Urteil des BayVGH können die unterlegenen Vertreter des Bürgerbegehrens innerhalb eines Monats nach Vorliegen der schriftlichen Urteilsgründe einen Antrag auf Zulassung der Revision beim Bundesverwaltungsgericht stellen.
Das Bürgerbegehren mit der Fragestellung “Sind Sie dafür, dass die Stadt Starnberg alles unternimmt, damit der planfestgestellte B2-Tunnel in unserer Stadt nicht gebaut wird?” kann somit in keinem Fall mehr durchgeführt werden.
Hier noch einmal ein Verweis auf das Urteil der 1. Instanz: http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2018-N-5231?hl=true.
Die Argumentation des Gerichts wird in den nächsten Tagen veröffentliche werden. Den Verlauf der Verhandlung ist hier zu finden: https://www.politik-starnberg.de/post/183427599554/tendenz-für-mich-eindeutig-urteil-kommt-am.
Wenn die Initiatoren jetzt ein weiteres Bürgerbegehren mit einer konkreten Frage anstreben oder gar vor dem Bundesverwaltungsgerichts Berufung einlegen wollen, hätten Sie es geschafft, dass wir Starnberger den mindestens
5.(!) Wahlkampf zum Thema B2-Tunnel
bekommen werden (nach 2002, 2008, 2014, 2015 und dann 2020).
Ich bitte alle Starnberger Wählerinnen und Wähler vor der Wahl genau zu überlegen, wem Sie Ihre Stimmen geben und damit nicht nur für die Wahlziele stimmen, sondern auch die jeweiligen Leistungen der letzten Jahre honorieren.
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Nach Niedersachsen und Bayern OVG im Saarland kippt 2G-Regel 21.01.2022, 17:27 Uhr Erst kippt das niedersächsische Oberverwaltungsgericht die 2G-Regelung im Einzelhandel für das Land, dann der Bayerische Verwaltungsgerichtshof auch für den Freistaat. Nun dürfen auch im Saarland Menschen, die weder genesen noch geimpft sind, nicht mehr vom Einzelhandel ausgeschlossen werden. Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes (OVG) hat die Zutrittsbeschränkung zu Einzelhandelsgeschäften nach der 2G-Regelung vorläufig außer Vollzug gesetzt. Damit gebe man einem Eilantrag mehrerer saarländischer Fachmärkte für Elektronikartikel statt, teilte das OVG in Saarlouis mit. Die Entscheidung bedeute, dass im Saarland bis auf Weiteres die 2G-Regelung im Einzelhandel generell nicht mehr anzuwenden sei. Bund und Länder hatten die 2G-Regeln für den Einzelhandel Anfang Dezember bundesweit vereinbart. Nach Auffassung des Oberverwaltungsgericht des Saarlandes "verstößt die Regelung gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Gebot der Bestimmtheit von Normen". Von der Vorschrift seien nur Ladenlokale ausgenommen, deren Waren- oder Dienstleistungsangebot der Deckung des täglichen Bedarfs diene. Allerdings gelten auch für weitere Ladengeschäfte Ausnahmen. Für Niedersachsen kippte das Oberverwaltungsgericht in Lüneburg die Regeln bereits Mitte Dezember. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hatte die 2G-Regel für den Einzelhandel im Freistaat diese Woche außer Vollzug gesetzt. Auch in Baden-Württemberg hatte der Verwaltungsgerichtshof (VGH) des Landes in Mannheim die 2G-Regelung für Hochschulen außer Vollzug gesetzt und in der Begründung erklärt, dass ein von der Hospitalisierungsrate abgekoppeltes Einfrieren der Regeln nicht mit den gesetzlichen Vorgaben in Einklang stehe. Es sei aber unklar, nach welchen Kriterien die Einzelhandelsbetriebe von der Ausnahmeregelung erfasst würden. Denn weder aus dem Ausnahmekatalog, noch aus der amtlichen Begründung ergäben sich einheitliche, objektivierbare Kriterien für den erweiterten Geltungsbereich der Regelung. Die Entscheidung ist unanfechtbar.
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
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