Tumgik
#Baugesetzbuch
gutachter · 7 months
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Beschleunigten Planung und Bebauung am Ortsrand
„…Das Baugesetzbuch ist in Bewegung und reformiert worden: Der mit Verabschiedung des Wärmeplanungsgesetzes nebenbei geschaffene § 215a BauGB bringt Bauwilligen ab sofort wieder ein wenig mehr Rechtssicherheit in puncto Wirksamkeit von aufgestellten Bebauungsplänen. Wie sieht die Historie aus? Seit seinem Erlass 2017 sorgte der § 13b BauGB für beschleunigte Aufstellungsverfahren von…
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politik-starnberg · 12 days
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Stadt Starnberg: Amtsblätter 001 bis 007
(Quelle: https://www.starnberg.de/buergerservice-verwaltung/amtsblatt-der-stadt-starnberg)
Inhalt der bisherigen Amtsblätter ist:
Planänderung nach §§ 17, 17a FStrG i. V. m. Art. 72 ff. BayVwVfG für das Vorhaben B 2 München - Weilheim, Tunnel Starnberg Abs. 840, St. 1,169 bis Abs. 900, St. 0,551; 1. Tektur vom 08.03.2024 zur Planänderung vom 02.06.2020
Satzung zur Änderung der Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts
Bebauungsplan Nr. 7207 für das Gebiet nördlich des Angerwegs, östlich der Uneringer Straße und westlich des Hochstadter Wegs, Gemarkung Hadorf Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB)
Änderung des Flächennutzungsplans für das Gebiet nördlich des Angerwegs, östlich der Uneringer Straße und westlich des Hochstadter Wegs, Gemarkung Hadorf, Ortsübliche Bekanntmachung der Genehmigung gemäß § 6 Abs. 5 Baugesetzbuch (BauGB)
Haushaltssatzung der Stadt Starnberg für das Haushaltsjahr 2024
Richtlinie zur Übernahme von Betriebskostendefiziten bei Trägern von Kindertageseinrichtungen in der Stadt Starnberg
Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Stadt Starnberg
Satzung zur Änderung der Satzung über die Ermittlung und den Nachweis von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge und Fahrräder (Stellplatzsatzung)
Vollzug des Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG); Betretungsverbot
Satzung zur Änderung der Satzung über die Gebühren für die Nutzung der städtischen Musikschule in der Fassung der Änderung vom 22. August 2023
Bebauungsplan Nr. 8173, 1. Änderung für das Gebiet zwischen Schießstättstraße, Hanfelder Straße, Bozener Straße, Josef-Sigl-Straße und Am Kreuth als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a des Baugesetzbuches; Förmliche Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Bebauungsplan Nr. 8029 für das Gebiet zwischen Bahnlinie, Oberer Seeweg und Possenhofener Straße, Gemarkungen Söcking und Starnberg, 3. Änderung; Fassung des Änderungsbeschlusses
Gebührensatzung zur Satzung über die Aufgaben und die Benutzung des Stadtarchivs der Stadt Starnberg vom 11.07.2024
Satzung über die Aufgaben und Benutzung des Stadtarchivs der Stadt Starnberg vom 11.07.2024
Festsetzung der Grundsteuer A für das Jahr 2024
Satzung für den Seeanbindungsbeirat der Stadt Starnberg in der Fassung vom 14.08.2024
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jokotten · 24 days
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Angesichts des Wohnungsmangels in weiten Teilen Deutschlands sollen Bauplanung und Ausweisung von neuem Bauland beschleunigt werden.
Eine Reform des Baugesetzbuchs, die Bauministerin Klara Geywitz (SPD) durchs Bundeskabinett brachte, soll unter anderem den seit Jahren schleppenden Neubau von Wohnungen auf Touren bringen. Auf eigenem Grund und Boden soll Bauen leichter werden. Mieterinnen und Mieter sollen besser vor Verdrängung geschützt werden. Städte und Dörfer sollen grüner werden. Insgesamt soll leichter verdichtet gebaut…
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lokaleblickecom · 1 year
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Der Umbau der Tierhaltung kann endlich beginnen
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"Der erste wichtige Schritt ist getan, der Umbau der Tierhaltung kann endlich beginnen!", begrüßt Ulle Schauws, Bundestagsabgeordnete für Krefeld, Moers und Neukirchen-Vluyn, die vom Bundestag beschlossene Tierhaltungskennzeichnung und die Anpassungen des Baugesetzbuches. "Dies wird frischen Wind in die Ställe bringen. Bürger*innen hier bei uns am Niederrhein werden künftig Klarheit darüber haben, welche Tierhaltung sie mit ihrem Geld kaufen und damit unterstützen. Landwirt*innen haben nun Planungssicherheit, wohin sie ihre Tierhaltung zuverlässig entwickeln können", erklärt Schauws. Ein Umbau der Ställe ist vielerorts nötig, um die Voraussetzung für eine bessere Tierhaltung mit mehr Platz und frischer Luft zu schaffen. Dafür hat die Koalition auch Anpassungen beim Baurecht und dem Immissionsschutz auf den Weg gebracht. "Mit der neuen Regelung bekommen die Tiere ohne lange Bauleitplanverfahren schneller mehr Platz, Licht und Luft", so die Grünen-Abgeordnete. Auch die Vergrößerung von Ställen oder notwendige Ersatzneubauten sind nun baurechtlich möglich, wenn Tierhalter*innen in eine Haltungsform mit mehr Tierschutz wechseln. Ergänzend dazu werden auch die Vollzugshinweise des Immissionsschutzrechts angepasst. "Wir wollen unsere Landwirtinnen und Landwirte am Niederrhein mit der Modernisierung ihrer Höfe nicht allein lassen und unterstützen gezielt dort, wo am meisten für die Tiere getan wird. Mehr Tier- und Klimaschutz funktionieren eben nur, wenn die Rahmenbedingungen es den tierhaltenden Betrieben ermöglichen, mit ihrer Arbeit auch ein faires Einkommen für sich und ihre Familien erzielen zu können", sagt Ulle Schauws. Bisher wurde im Bundeshaushalt eine Milliarde Euro für einen ersten Anschub verankert. Weitere Vorschläge dafür, wie der Umbau auch langfristig finanziert werden kann, liegen auf dem Tisch. "Für uns Grüne ist wichtig, dass hier zügig weitere Schritte unternommen werden. Viel zu lange hat sich in der Tierhaltung nichts bewegt. Verschiedene Landwirtschaftsminister*innen der Union haben mehr als zehn Jahre viel geredet, aber nichts bewegt", so die Krefelder Abgeordnete. In einem Entschließungsantrag haben die Ampel-Fraktionen zusätzlich deutlich gemacht, dass dies aber nur der Anfang ist. So wird zwar jetzt bei frischem Schweinefleisch mit der Kennzeichnung für den Handel begonnen, sie wird aber schrittweise auf alle tierischen Produkte ausgeweitet und dann ebenfalls in Restaurants, Imbissen auch in Krankenhäusern und Schulen gelten. "Somit ist das Tierhaltungskennzeichnungsgesetz nicht nur ein zentraler Baustein für eine bessere Information der Verbraucher*innen, sondern es schafft fairen Wettbewerb für all diejenigen, die mehr Tierschutz möglich machen", ergänzt Schauws. "Das ist aber noch nicht alles. Es wird weitere Maßnahmen geben, damit der Umbau der Tierhaltung ein Erfolg wird", erklärt die Bundestagsabgeordnete. So werden vorhandene Lücken im Tierschutzgesetz geschlossen, aber auch eine Herkunftskennzeichnung und die Neuausrichtung der Gemeinschaftsverpflegung auf den Weg gebracht. "Mit diesem Gesamtpaket schaffen wir eine klare Zukunftsperspektive und stärken die Wertschöpfung im ländlichen Raum", erläutert Ulle Schauws." Read the full article
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berlinverkehr · 4 years
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Straßenverkehr: Vorhalteflächen für den 17. Bauabschnitt der A100 als Verunmöglichung nachhaltiger Stadtentwicklungspolitik?, aus Senat
Straßenverkehr: Vorhalteflächen für den 17. Bauabschnitt der A100 als Verunmöglichung nachhaltiger Stadtentwicklungspolitik?, aus Senat
Click to access S18-25776.pdf http://www.berlin.de Frage 1: Wie viele Anfragen von privaten oder öffentlichen Bedarfsträgern hat es für jeweils welche Bau- oder Nutzungsvorhaben (z.B. #Wohnungsbau, #Schienenverkehrszwecke, Schul- und Kitabau, gewerbliche, kulturelle) in den vergangenen zehn Jahren gegeben, die sich auf #Vorhalteflächen für den geplanten 17. Bauabschnitt der #Bundesautobahn #A100…
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matsudar · 8 years
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4時半頃まで粘ったものの…残り3hで200Pちょい。
ログりつついけるか…!
もう一冊は諦めてポチりました。(敗北感)
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dermontag · 2 years
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Keine neuen Mindestabstände Bund will Länderregeln für Windkraft einfrieren 12.05.2022, 10:37 Uhr Die Ampel will, dass auf zwei Prozent des deutschen Bodens Windräder stehen. Die Länder weisen durch unterschiedliche Abstandsregelungen bisher aber nur 0,8 Prozent ihrer Flächen für den Ausbau aus. Diese Kompetenz will ihnen der Bund entziehen. Die Bundesregierung will den Ländern das Recht entziehen, neue Abstandsregeln für Windkraftanlagen festzulegen. Das berichtet die "Bild"-Zeitung. Demnach heißt es in einem neuen Referentenentwurf zur Änderung des Baugesetzbuches: "Die bisherige Länderöffnungsklausel (...) zur Einführung landesgesetzlicher Mindestabstände für Vorhaben (...), die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie dienen, soll aufgehoben werden." Bestehende Regelungen sollen weiter gelten. Eine Sprecherin des Bundeswirtschaftsministeriums wollte den Bericht auf Nachfrage nicht bestätigen."Das Zwei-Prozent-Ziel ist im Koalitionsvertrag verankert", sagte sie zu ntv. "Wir sind dabei, derzeit die Ausgestaltung zu erarbeiten. Dieser Prozess ist noch nicht abgeschlossen, entsprechend gibt es noch keine finale Entscheidung. Daher kommentieren wir Leaks von Zwischenständen nicht." Nur sechs neuen Anlagen in Bayern Derzeit dürfen die Länder eigene Regeln für den Windkraft-Ausbau aufstellen. Das bekannteste Beispiel ist die sogenannte 10H-Regel aus Bayern. Demnach muss der Abstand zu einem Wohnhaus zehnmal so groß sein, wie das Windrad hoch ist. Bei einem meist 200 Meter hohen Windrad muss sich das nächste Gebäude somit 2000 Meter entfernt befinden. Im vergangenen Jahr war der ohnehin schleppende Windkraft-Ausbau im Freistaat dadurch beinahe zum Erliegen gekommen: Nur noch sechs neue Anlagen wurden genehmigt. Zuletzt hatte die bayerische Landesregierung die Regelung nach öffentlicher Kritik auch aus der bayerischen Wirtschaft gelockert: In bestimmten Gebieten darf der Mindestabstand künftig 1000 Meter betragen. Nur wenige Windkraft-Flächen ausgewiesen Weiteren Blockaden will der Bund mit seiner Neuregelung einen Riegel vorschieben. Wie die "Bild"-Zeitung berichtet, soll sie von dem Tag an gelten, an dem sie im Bundeskabinett beschlossen wird. Damit will die Ampel demnach verhindern, dass Länder wie Brandenburg, Sachsen oder Thüringen kurzfristig neue Abstände festlegen. Um möglichen Protesten vorzubeugen, soll der Beschluss erst nach der Landtagswahl in Nordrhein-Westfalen am kommenden Sonntag gefasst werden. Mehr zum Thema Um den Ausbau der Windkraft und die Energiewende zu forcieren, hatte die Ampel im Koalitionsvertrag vereinbart, dass zwei Prozent aller Landflächen in Deutschland für Windenergie genutzt werden sollen. Tatsächlich haben die Länder bisher aber nur 0,8 Prozent ihrer Flächen für den Ausbau ausgewiesen, wie das Umweltbundesamt errechnete. Durch einzelne Beschränkungen wie die 10-H-Regelung in Bayern oder das Thüringer Waldgesetz bleiben nur 0,52 Prozent der Fläche übrig. Im ersten Quartal 2022 war die Zahl neu genehmigter Windräder deutschlandweit im Vergleich zum Vorjahr gesunken. Auch die Zahl der Windräder, die neu an Land in Betrieb gingen, sank nach vorläufigen Zahlen der Fachagentur Windenergie. Der Bundesverband Windenergie sprach von einem gefährlichen Signal und forderte einen "Turbo" für beschleunigte Verfahren.
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gutachter · 7 months
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Neubaugebiet nach sechs Jahren genehmigt
Alling: „…Im Baugebiet Biburg-Nord können bald die Bagger anrollen – zumindest sind die notwendigen genehmigungsrechtlichen Voraussetzungen dafür nun geschaffen. Der Gemeinderat hat in seiner jüngsten Sitzung den geänderten Flächennutzungsplan verabschiedet und den Satzungsbeschluss für den geänderten Bebauungsplan gefasst. „Damit ist das Baugebiet nach sechs Jahren endlich baureif“, sagte…
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politik-starnberg · 2 years
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“Am Sonnengrund” bleibt, Spielplatz Percha und mehr ...
(M)ein spontanes Protokoll der Bauausschusssitzung vom 20.10.2022:
TOP 1 Eröffnung der Sitzung
Der Erste Bürgermeister eröffnet die Sitzung und begrüßt alle Anwesenden. Es wurde form- und fristgerecht geladen. Der Stadtrat ist beschlussfähig.
TOP 2 Bekanntgabe der nichtöffentlich gefassten Beschlüsse aus vorangegangenen Sitzungen
Die Bekanntgaben können wie immer später in der öffentlichen Niederschrift unter www.stadtrat-starnberg.de nachgelesen werden.
TOP 10 (vorgezogen) Straßenbaumaßnahme Sonnengrund
(Quelle: Beschlussvorlage der Stadt Starnberg, ggf. von dr. thosch gekürzt)
Sachverhalt
Die Straße "Sonnengrund" ist nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und dem Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Starnberg noch nicht erstmalig endgültig hergestellt. Es fehlt ein Ober- und Unterbau, sowie eine Decke neuzeitlicher Bauweise entsprechend den technischen Voraussetzungen.
Die vorhandene Oberflächenentwässerung entspricht derzeit nicht den Regeln der Technik und läuft ungehindert in die "natürlich" gebildeten Bankette entlang des Straßenzuges. Seit den Starkregenereignissen im Juli 2020 wurde durch Anlieger gegenüber der Stadtverwaltung moniert, dass das Niederschlagswasser von der Straße ungehindert auf ihre Grundstücke läuft.
Für den Bereich der Erschließungsstraße "Sonnengrund" besteht der Bebauungsplan Nr. 8028. Dieser sieht den Straßenkörper zum Ausbau vor. Grundsätzlich hat die Stadt die Herstellungspflicht dieser Erschließungsanlage. Die Rechtmäßigkeit der Herstellung der Erschließungsanlage für die Straße ist rechtlich vollständig erfüllt.
Aufgrund der Herstellung der Straßenbeleuchtung im Jahr 1984, wurde mit dem Bau einer Teileinrichtung begonnen. Um Erschließungsbeiträge erheben zu können hätte innerhalb von 25 Jahren der abrechenbare Ausbau erfolgen müssen (Art. 5a KAG Abs. 7 Satz 2 KAG). Diesbezügliche Erschließungsanlagen gelten als erstmalig hergestellt. Dieses Gesetz tritt zum 01.04.2021 in Kraft. Dieser Zeitraum ist im Jahr 2009 abgelaufen. Die Baumaßnahmen die jetzt umgesetzt werden, gehen zu Lasten der Stadt.
Der südliche Teil der Erschließungsanlage mit einer Länge von 41 m (Fl. Nr. 924/55, Gemarkung Söcking) steht im privatem Eigentum.
Die ermittelten Kosten für die baulichen Maßnahmen stellen lediglich einen Kostenrahmen dar und dienen als Entscheidungsgrundlage. Für eine detaillierte Kostenschätzung müsste ein Ingenieurbüro beauftragt werden, da diese Leistung gemäß der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure in die Leistungsphase 2 -Vorplanung- fällt. Weiter wurden noch keine Bestandsgutachten durchgeführt.
Sollte der Ausbau der Erschließungsanlage "Sonnengrund" nicht erfolgen, muss die Stadt Starnberg bei Schäden an Gebäuden, die z.B. durch Starkregen versursacht werden, damit rechnen, gegenüber den betroffenen Eigentümern Schadenersatzpflichtig zu sein.
Die Stadt Starnberg wurde vom Abwasserverband Starnberger See und dem Wasserwerk Mitte des Jahres 2022 informiert, dass von deren Seite Handlungsbedarf besteht. Der Abwasserverband muss für eine private Maßnahme den Niederschlagswasserkanal in den Sonnengrund bauen, sodass deren Grundstücksentwässerung gesichert ist. Das Wasserwerk hat in diesem Zuge seine Wasserleitung erneuert. Geplant ist, die entstandenen Aufgrabungen wieder provisorisch herzustellen. Anlieger des Sonnengrund monieren die Vorgehensweise und bitten um Entscheidung, ob die Straße in diesem Zuge erstmalig hergestellt wird.
Beschlussvorschlag
Der Bauausschuss lehnt die Erschließungsmaßnahme "Am Sonnengrund" ab.
Angenommen: einstimmig
TOP 3 55. Änderung des Flächennutzungsplans für die Fläche nördlich des Gestütsweges und nordöstlich des Wohngebietes Percha-Nord, betr. Fl. Nr. 280 (Teilfläche), Gemarkung Percha
(Quelle: Beschlussvorlage der Stadt Starnberg, ggf. von dr. thosch gekürzt)
Sachverhalt
Am 21.02.2022 hat der Stadtrat nach Vorberatung im Bauausschuss am 17.02.2022 den Beschluss zur 55. Änderung des Flächennutzungsplans für die Fläche nördlich des Gestütsweges und nordöstlich des Wohngebietes Percha-Nord, betr. Fl. Nr. 280 (Teilfläche), Gemarkung Percha gefasst. Ziel der Änderung ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung eines Ortsteilspielplatzes.
Seitens der Öffentlichkeit wurden keine Anregungen in das Verfahren eingebracht. Von den Behörden und Trägern öffentlicher Belange sind seitens folgender Beteiligter Stellungnahmen eingegangen, die in die Abwägung einzustellen sind:
Abwasserverband Starnberger See
Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Weilheim
Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege
Bayernets GmbH
Energienetze Bayern GmbH & Co. KG
Landratsamt Starnberg – Fachbereich Umweltschutz – Untere Immissionsschutzbehörde; Kreisbaumt
Landratsamt Starnberg - Untere Naturschutzbehörde
TenneT TSO GmbH
Die eingegangenen Stellungnahmen drücken überwiegend Zustimmung zum Verfahren aus und führen lediglich zur Aufnahme eines Hinweises zum Denkmalschutz und zu einer redaktionellen Ergänzung bezüglich der Sozialadäquanz von Kinderspielplätzen in der Begründung.
Die Erreichbarkeit der Spielplatzfläche durch Feuerwehr und Rettungsdienst ist über den Wendehammer an der Heimatshausener Straße grundsätzlich gewährleistet. Die notwendigen Bewegungsflächen für die Feuerwehr auf der Spielplatzfläche werden darüber hinaus bei der konkreten Spielplatzplanung berücksichtigt. Der Punkt "Feuerwehraufstellflächen und Rettungswege" wird in die Begründung aufgenommen, führt jedoch zu keiner Planänderung. Die Bereitschaft der Landeshauptstadt München zur Verpachtung der benötigten Fläche besteht weiterhin und die Pachtverhandlungen sind mittlerweile weiter fortgeschritten. Der Beschluss zur Anmietung der Fläche von der Landeshauptstadt München mit einer Festlaufzeit von 12 Jahren ab dem 01.01.2023 wurde im Haupt- und Finanzausschuss am 23.05.2022 gefasst (Beschlussvorlage 2022/135).
Eine Änderung der Planinhalte ist durch die vorgebrachten Anregungen nicht veranlasst; die Begründung und der Umweltbericht wurden den Hinweisen und Anregungen entsprechend überarbeitet und weiter ergänzt.
Beschlussvorschlag
Der Bauausschuss empfiehlt dem Stadtrat folgenden Beschluss:
I. Stellungnahmen der Öffentlichkeit
Der Stadtrat nimmt zur Kenntnis, dass aus der Öffentlichkeit keine Stellungnahmen eingegangen sind.
II. Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
1. Abwasserverband Starnberger See, Schreiben vom 31.03.2022 1.1 Zum Bauleitplanverfahren werden keine Bedenken, Hinweise oder Anregungen vorgebracht.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Es werden keine abwägungsrelevanten Belange vorgebracht. 2. Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Weilheim 2.1 Aus dem Bereich Landwirtschaft
Dem Verfahren wird aus landwirtschaftlicher Sicht im Grundsatz zugestimmt. Die landwirtschaftliche Nutzung der angrenzenden Flächen darf grundsätzlich nicht beeinträchtigt werden, ortsübliche landwirtschaftliche Emissionen sind in jedem Fall zu dulden und die Entwicklung landwirtschaftlicher Betriebe in der Nähe zum Planungsgebiet darf nicht eingeschränkt werden.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Einschränkungen oder Beeinträchtigungen der angrenzenden landwirtschaftlichen Nutzungen oder der geplanten Spielplatznutzung durch landwirtschaftliche Emissionen sind nicht zu erwarten.
2.2 Aus dem Bereich Forsten
Es werden keine forstfachlichen Belange von der Planung berührt.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 
Es werden keine abwägungsrelevanten Belange vorgebracht.
3. 3.1  Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, Schreiben vom 01.04.2022 Bodendenkmalpflegerische Belange:
Es wird darauf hingewiesen, dass eventuell zu Tage tretende Bodendenkmäler der Meldepflicht an das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege oder die Untere Denkmalschutzbehörde gemäß Art. 8 Abs. 1-2 Bayerisches Denkmalschutzgesetz (BayDSchG) unterliegen.
Art. 8 Abs. 1 BayDSchG:
Wer Bodendenkmäler auffindet ist verpflichtet, dies unverzüglich der Unteren Denkmalschutzbehörde oder dem Landesamt für Denkmalpflege anzuzeigen. Zur Anzeige verpflichtet sind auch der Eigentümer und der Besitzer des Grundstücks sowie der Unternehmer und der Leiter der Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben. Die Anzeige eines der Verpflichteten befreit die übrigen. Nimmt der Finder an den Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben, aufgrund eines Arbeitsverhältnisses teil, so wird er durch Anzeige an den Unternehmer oder den Leiter der Arbeiten befreit.
Art. 8 Abs. 2 BayDSchG:
Die aufgefundenen Gegenstände und der Fundort sind bis zum Ablauf von einer Woche nach der Anzeige unverändert zu belassen, wenn nicht die Untere Denkmalschutzbehörde die Gegenstände vorher freigibt oder die Fortsetzung der Arbeiten gestattet.
Der Stellungnahme wird entsprochen.
Es wird ein entsprechender Hinweis auf das Bayerische Denkmalschutzgesetz zu möglichen Bodenfunden in die Begründung aufgenommen.
4. Bayernets GmbH, Schreiben vom 24.03.2022
4.1 Im Geltungsbereich des Änderungsverfahrens liegen keine Anlagen der bayernets GmbH, ebenso werden aktuelle Planungen der bayernets GmbH nicht berührt. Daher werden keine Einwände gegen das Verfahren vorgebracht.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Es werden keine abwägungsrelevanten Belange vorgebracht.
5. Energienetze Bayern GmbH & Co. KG, E-Mail vom 04.04.2022 5.1 Der 55. Änderung des Flächennutzungsplans wird zugestimmt.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Es werden keine abwägungsrelevanten Belange vorgebracht.
6. Landratsamt Starnberg – Fachbereich Umweltschutz – Untere Immissionsschutzbehörde; Kreisbauamt; Schreiben vom 25.05.2022 (nach Fristverlängerung)
6.1 Untere Immissionsschutzbehörde
Aus immissionsschutzrechtlicher Sicht bestehen keine Bedenken oder Anregungen. Es wird hinsichtlich der Sozialadäquanz auf § 22 Abs. 1 a BImSchG hingewiesen, wonach Geräuscheinwirkungen, die u.a. von Kinderspielplätzen hervorgerufen werden, im Regelfall keine schädlichen Umwelteinwirkungen sind.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Es werden keine abwägungsrelevanten Belange vorgebracht. Die Begründung stellt den Belang der Immissionen bereits dar, wird jedoch noch redaktionell um die Gesetzesgrundlage des Bundesimmissionsschutzgesetzes ergänzt.
6.2 Kreisbauamt
Es werden keine Bedenken oder Anregungen vorgebracht.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Es werden keine abwägungsrelevanten Belange vorgebracht.
7. Landratsamt Starnberg - Untere Naturschutzbehörde, Schreiben vom 02.06.2022
7.1 Stellungnahme des fachlichen Naturschutzes
Der Flächennutzungsplan liegt im Geltungsbereich der rechtskräftigen Landschaftsschutzgebiets-Verordnung (LSG-VO) „Würmtal“. Insofern ist die Vereinbarkeit des Flächennutzungsplans mit der LSG-VO zu prüfen. Die Errichtung eines Kinderspielplatzes ist von öffentlichem Interesse. Die Annahme einer Befreiungslage im Sinne des § 67 BNatSchG setzt eine Alternativenprüfung bzw. Alternativlosigkeit voraus. Aus der Begründung zur 55. FNP-Änderung geht hervor, dass alternative Standorte geprüft wurden. Jedoch ist aus den Ausführungen nicht herauszulesen, welche Alternativen geprüft wurden und ob es Alternativen außerhalb des Schutzgebietes gäbe. Hier sind die Ergebnisse der Alternativenprüfung noch näher darzustellen. Aus Sicht der Unteren Naturschutzbehörde kann daher noch keine abschließende Stellungnahme bezüglich einer Befreiungslage erfolgen.
Der Stellungnahme wird entsprochen.
Eine Alternativenprüfung hat frühzeitig stattgefunden, das Ergebnis wird in die Begründung aufgenommen und ausführlich dargestellt.
8. TenneT TSO GmbH, E-Mail vom 07.04.2022
8.1 In dem Bereich der 55. Änderung des Flächennutzungsplans sind keine Anlagen der TenneT TSO GmbH vorhanden. Die Belange des Unternehmens werden durch die geplante Maßnahme nicht berührt.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Es werden keine abwägungsrelevanten Belange vorgebracht. Vorlage
III. Der Stadtrat billigt den Entwurf der 55. Änderung des Flächennutzungsplans für die Fläche nördlich des Gestütsweges und nordöstlich des Wohngebietes Percha-Nord, betr. Fl. Nr. 280 (Teilfläche), Gemarkung Percha in der Fassung vom 23.09.2022.
IV. Die Verwaltung wird beauftragt, die öffentliche Auslegung sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB durchzuführen.
angenommen: einstimmig
TOP 4 Bauantrag für den Anbau einer Notleiteranlage an ein bestehendes Wohngebäude auf dem Grundstück Fl.Nr. 102/2, Gemarkung Starnberg, Kirchplatz 6 (Antrag-Nr. 2022/196)
(Quelle: Beschlussvorlage der Stadt Starnberg, ggf. von dr. thosch gekürzt)
Sachverhalt
Bei der Stadt Starnberg ging am 14.09.2022 ein Bauantrag für den Anbau einer Notleiteranlage an ein bestehendes Wohngebäude auf dem Grundstück Fl.Nr. 102/2, Gemarkung Starnberg, Kirchplatz 6 ein. Das bestehende Wohngebäude wird in die Gebäudeklasse 4 eingestuft. Zur Verbesserung der Rettungswegsituation soll im Rahmen des vorliegenden Bauantrags eine Fluchtleiteranlage als zweiter Rettungsweg aus den Wohnungen des 3. Obergeschosses und des Dachgeschosses errichtet werden. Der Anbau der Leiteranlagen erfolgt an der west- und südseitigen Fassade sowie im Bereich der südseitigen Dachfläche des Gebäudes. Die baulichen Maßnahmen beschränken sich auf die beiden Außenfassaden sowie die Dachflächen. Änderungen innerhalb des Gebäudes sind damit nicht verbunden.
Planungsrechtliche Beurteilung:
Das Vorhaben liegt gemäß § 30 Abs. 1 BauGB im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans Nr. 8105 IV, 2. Änderung für das Gebiet zwischen Hauptstraße, Kirchweg, Wittelsbacherstraße und Theresienstraße. Der Bebauungsplan setzt für diesen Bereich hinsichtlich der Art der Nutzung ein besonderes Wohngebiet fest. Die Wohnnutzung ist bereits im Bestand vorhanden.
Die geplante Notleiteranlage befindet sich außerhalb der Baugrenzen. Einer Befreiung hinsichtlich der Überschreitung der festgesetzten Baugrenzen durch die Leiteranlage kann zugestimmt werden, da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Abweichung städtebaulich vertretbar ist.
Die übrigen Festsetzungen des Bebauungsplans werden durch das geplante Vorhaben eingehalten.
Die zur Prüfung der gesicherten Erschließung erforderlichen Stellungnahmen lagen zum Zeitpunkt der Erstellung der Beschlussvorlage noch nicht vor, weshalb die Erschließung noch nicht abschließend geprüft werden konnte. Bei den geplanten Baumaßnahmen handelt es sich um keine stellplatzrelevante Änderung, weshalb kein neuer Stellplatznachweis erforderlich ist.
Beschlussvorschlag
1. Das gemeindliche Einvernehmen zum Bauantrag für den Anbau einer Notleiteranlage an ein bestehendes Wohngebäude auf dem Grundstück Fl.Nr. 102/2, Gemarkung Starnberg, Kirchplatz 6 (Antrag Nr. 2022/196) wird vorbehaltlich des Nachweises der gesicherten Erschließung erteilt.
2. Das gemeindliche Einvernehmen zu einer Befreiung zugunsten der Überschreitung der im Bebauungsplan Nr. 8105 IV, 2. Änderung festgesetzten Baugrenzen durch die geplante Notleiteranlage wird erteilt.
angenommen: einstimmig
TOP 5 Änderungsantrag zum Bauantrag für den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit Tiefgarage auf Fl. Nr. 603/2, Gemarkung Starnberg, Mathildenstraße 5 (Antrag Nr. 2022/176)
(Quelle: Beschlussvorlage der Stadt Starnberg, ggf. von dr. thosch gekürzt)
Sachverhalt
Mit Beschluss des Bauausschusses vom 09.12.2021 wurde das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans für das Gebiet südöstlich der Mathildenstraße eingestellt.
Am 24.08.2022 ging ein Änderungsantrag ein, der wiederum vier Gauben und darüber hinaus Änderungen an Fassade und Dach vorsieht. Die Ausmaße des Gebäudes sind, mit Ausnahme der Dachgauben und der Breite des Balkons im Dachgeschoss, unverändert. Gleiches gilt für die Höhenlage. Die Änderungen an Fassade und Dach ziehen hinsichtlich der gestalterischen Qualität des Gebäudes Einbußen nach sich. Nach wie vor fügt sich das Bauvorhaben aber nach § 34 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung ein.
Beschlussvorschlag
Das gemeindliche Einvernehmen zum Änderungsantrag zum Bauantrag für den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit Tiefgarage auf Fl. Nr. 603/2, Gemarkung Starnberg, Mathildenstraße 5, wird nach § 34 BauGB erteilt.
angenommen: 9:4
TOP 6 Antrag auf Vorbescheid für die Umnutzung einer Bürofläche im Dachgeschoss zu zwei Wohneinheiten und Errichtung eines neuen Fluchttreppenhausanbaus zur separaten Erschließung der beiden Wohneinheiten auf dem Grundstück Fl. Nr. 60, Gemarkung Percha, Enzianstraße 4b (Antrag-Nr. 2022/200)
(Quelle: Beschlussvorlage der Stadt Starnberg, ggf. von dr. thosch gekürzt)
Sachverhalt
Bei der Stadt Starnberg ging am 21.09.2022 ein Antrag auf Vorbescheid für die Umnutzung einer Bürofläche im Dachgeschoss zu zwei Wohneinheiten und Errichtung eines neuen Fluchttreppenhausanbaus zur separaten Erschließung der beiden Wohneinheiten auf dem Grundstück Fl. Nr. 59/1, Gemarkung Percha, Enzianstraße 4b ein. Im Rahmen des Vorbescheids ist soll im Dachgeschoss des Gebäudes eine Nutzungsänderung von einer Büroeinheit in zwei Wohneinheiten erfolgen. Die bestehenden Büroeinheiten im Erdgeschoss und Obergeschoss werden weiterhin über das bestehende Treppenhaus erschlossen werden, der Zugang zum Dachgeschoss soll über den Anbau eines Treppenhauses erfolgen. 
Planungsrechtliche Beurteilung:
Das Vorhaben liegt im unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 BauGB. Damit ist das Vorhaben bauplanungsrechtlich nur zulässig, wenn es sich hinsichtlich Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Der umliegende Bereich südlich der Enzianstraße kann als faktisches Mischgebiet eingestuft werden. Die geplante Wohnnutzung ist grundsätzlich im Mischgebiet als zulässig anzusehen, wobei die Art der Nutzung im Rahmen des Vorbescheids nicht abgefragt wird.
Lediglich die Frage 2 zum Einfügen der geplanten Wandhöhen betrifft einen Aspekt des Bauplanungsrechts. Die übrigen Fragen betreffen bauordnungsrechtliche Belange, welche nicht durch die Stadt geprüft werden. Die nähere Umgebung ist hinsichtlich des Maßes der Nutzung geprägt von Gebäuden mit deutlich geringeren Wand- und Firsthöhen. Die maximale Wandhöhe der prägenden Umgebungsbebauung beläuft sich auf ca. 8,20 m. Die geplanten Wandhöhen von 9,50 m bzw. 11,50 m des Staffelgeschosses überschreiten daher den Rahmen der maßstabsbildenden Umgebungsbebauung und würden zu städtebaulichen Spannungen führen.
Beschlussvorschlag
Die im Antrag auf Vorbescheid für die Umnutzung einer Bürofläche im Dachgeschoss zu zwei Wohneinheiten und Errichtung eines neuen Fluchttreppenhausanbaus zur separaten Erschließung der beiden Wohneinheiten auf dem Grundstück Fl. Nr. 60, Gemarkung Percha, Enzianstraße 4b (Antrag-Nr. 2022/200) gestellten Fragen werden folgendermaßen beantwortet:
1. Das gemeindliche Einvernehmen zu Frage 1 wird nicht erteilt, da die Frage bauordnungsrechtliche Anforderungen betrifft, welche nicht durch die Stadt geprüft werden. 
2. Das gemeindliche Einvernehmen zu Frage 2 wird nicht erteilt, da sich eine Wandhöhe von 9,50 m sowie eine Wandhöhe des Staffelgeschosses von 11,50 m nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt.
3. Das gemeindliche Einvernehmen zu Frage 3 wird nicht erteilt, da die Frage die bauordnungsrechtlichen Anforderungen betrifft, welche nicht durch die Stadt geprüft werden.
4. Das gemeindliche Einvernehmen zu Frage 4 wird nicht erteilt, da die Frage bauordnungsrechtliche Anforderungen betrifft, welche nicht durch die Stadt geprüft werden.
angenommen: einstimmig
TOP 7 Bauantrag für den Umbau und Sanierung einer Villenerweiterung (Antrag Nr. 2022/190) und Bauantrag für die Erweiterung der Tiefgarage (Antrag Nr. 2022/191) jeweils auf dem Grundstück Fl. Nr. 91, Gemarkung Söcking (Maximilian-von-Dziembowski-Straße 1, 1a, 1b)
(Quelle: Beschlussvorlage der Stadt Starnberg, ggf. von dr. thosch gekürzt)
Sachverhalt
Bei der Stadt Starnberg gingen am 05.09.2022 ein Bauantrag für den Umbau und die Sanierung einer Villa (Antrag Nr. 2022/190) und ein Bauantrag für die Erweiterung einer bestehenden Tiefgarage (An- trag Nr. 2022/191) auf dem Grundstück Fl. Nr. 91, Gemarkung Söcking, Maximilian-von-Dziembowski- Straße 1, 1a, 1b ein. Auf dem parkartigen Grundstück befindet sich eine historische Villa mit einem späteren Erweiterungsgebäude. Bei der Villa handelt es sich um die ehemalige Villa von Dziembowski, einen Mansarddachbau im Jugendstil mit doppelgeschossiger Loggia, Veranda und Erker mit klassizistischen Elementen, vom Büro Hönig und Söldner (München), 1905. Die Villa und die große Parkanlage nach englischem Stil stehen unter Denkmalschutz. Das Vorhabengrundstück liegt im Landschaftsschutzgebiet "Westlicher Teil des Landkreises Starnberg".
Eine Baugenehmigung für den Umbau und die Sanierung des Erweiterungsbaus wurde bereits 2015 erteilt (40-B-2015-284-11). Die Baugenehmigung wurde auf Antrag bis zum 18.09.2021 verlängert, ist nun aber nicht mehr gültig. Die bereits damals genehmigten Maßnahmen zum Umbau und zur Sanierung des Erweiterungsbaus werden nun einschließlich der auch damals erforderlichen Befreiung von der Baugrenze um drei mal 3 m2 zur Begradigung des Erkers mit dem Antrag Nr. 2022/190 erneut beantragt.
Mit dem Antrag Nr. 2022/191 wird die Erweiterung der bestehenden Tiefgarage beantragt. Für diese Maßnahme wurde bereits am 25.05.2016 eine Baugenehmigung erteilt, die aber mittlerweile abgelaufen ist. Geplant ist die Erweiterung der nördlich der historischen Villa liegenden Tiefgarage um etwa die doppelte Fläche nach Westen. Die Erschließung soll über die vorhandene Tiefgaragenzufahrt erfolgen. Seinerzeit wurde eine Befreiung hinsichtlich der Überschreitung der festgesetzten Baugrenze erteilt. Ein entsprechender Befreiungsantrag liegt dem aktuellen Antrag nicht bei.
Planungsrechtliche Beurteilung
Beide Vorhaben liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 8036 aus dem Jahr 1996. Die Zulässigkeit beurteilt sich nach § 30 Abs. 3, im Übrigen nach § 35 BauGB.
Die Befreiung unter Nr. 1 berührt die Grundzüge der Planung aufgrund der geringfügigen Überschreitung der Baugrenze nicht und ist städtebaulich vertretbar. Gleiches gilt für die Befreiungen unter Nr. 2, da die Erweiterung der Tiefgarage im nördlichen, der Straße zugewandten Vorbereich der Villa vorgenommen werden soll, in dem sich bereits die vorhandene Tiefgaragenzufahrt mit befestigtem Vorplatz befindet.
Beschlussvorschlag
1. Zu Antrag Nr. 2022/190
Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Umbau und Sanierung einer Villa auf dem Grundstück Fl. Nr. 91, Gemarkung Söcking, wird in Verbindung mit folgender Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 8036 erteilt:
Befreiung von der Baugrenze um drei mal 3 m2 zur Begradigung des Erkers.
Das Landratsamt wird gebeten, die Belange des Denkmalschutzes zu überprüfen.
2. Zu Antrag Nr. 2022/191
Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Erweiterung der Tiefgarage auf dem Grundstück Fl. Nr. 91, Gemarkung Söcking, wird in Verbindung mit folgenden Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 8036 erteilt:
Befreiung von der Baugrenze,
Befreiung von der Festsetzung A) 2 „Private Grünfläche“,
Befreiung von der Festsetzung A) 10 "bestehender und zu erhaltender Baumbestand“ jeweils zugunsten der unterirdisch liegenden Tiefgaragenerweiterung.
Das Landratsamt wird gebeten, die Belange des Denkmalschutzes zu überprüfen.
angenommen: einstimmig
TOP 8 Hirschangerturnhalle; Erneuerung der Heizungs- und Lüftungsanlage Durchführungsbeschluss
(Quelle: Beschlussvorlage der Stadt Starnberg, ggf. von dr. thosch gekürzt)
Sachverhalt
Im November 2019 beschloss der Bauausschuss: "Die Sanierung der Heizungsanlage und der Lüftungsanlage in der Hirschangerturnhalle werden im Jahr 2020 in einem Zuge geplant und ausgeschrieben. Die Ausführung soll im Jahr 2021 erfolgen. Die Beantragung von Fördermitteln ist zu prüfen." 
Aufgrund eines Personalwechsels im Sommer 2020, erforderlicher Einarbeitungszeit sowie fehlender personeller Kapazitäten, konnte die Maßnahme nicht begonnen werden. Im Mai diesen Jahres wurde die Planerabfrage für die Ingenieurleistung der technischen Gebäudeausrüstung über das Dienstleistungszentrum ausgeschrieben.
Die jetzige Planung sieht entgegen des ursprünglichen Konzepts, das auf einem Pelletkessel für die Grundlast und einen Gaskessel für die Spitzenlast basierte, zwei modulierende Pelletkessel mit einer Gesamtleistung von 500KW, einer Luft-Wasser-Wärmepumpe für die Warmwasserbereitung in den Sommermonaten mit einem Heizwasserspeicher von 800L und einer Frischwasserstation für die Trinkwasseraufbereitung, sowie zwei Heizwasser-Pufferspeicher mit gesamt 15m3 Wasservolumen vor.
Eine Fördermöglichkeit über die Bafa ist aufgrund eines Wasservolumens von 30L/KW möglich und wird gerade noch in vollem Umfang geprüft. Der Pelletbunker fasst ein Volumen von ca. 80t und müsste bei dem jetzigen Verbrauch durchschnittlich zwei bis dreimal im Jahr gefüllt werden. Eine Einbringöffnung für die Befüllung lässt sich über den vorhandenen Lichtschacht herstellen, sodass keine weiteren Erdarbeiten im Außenbereich erforderlich sind. Eine Anlieferzone wurde bereits bei der energetischen Sanierung 2017 berücksichtigt.
Das vorgestellte Konzept des Planers, überzeugt durch moderne und umweltbewusste Anlagentechnik. Erfahrungswerte in weiteren städtische Liegenschaften, die ebenfalls mit Pellets beheizt werden, konnten bisher nur positives hervorbringen.
Für die Gesamtmaßnahme ist ein Kostenrahmen von 900.000€ erforderlich. Im Haushalt 2022 waren Mittel in Höhe von 580.000€ angesetzt. Dieses Jahr werden hiervon voraussichtlich 50.000€ abgerufen. Für das Jahr 2023 müssen daher die verbleibenden 850.000€ in den Haushalt eingestellt werden.
Beschlussvorschlag
1. Die Verwaltung wird beauftragt, die Maßnahme "Sanierung der Heizungs- und Lüftungsanlage in der Hirschangerturnhalle" durchzuführen.
2. Die Verwaltung wird ermächtigt die dafür erforderlichen Gewerke auszuschreiben und zu vergeben.
angenommen: einstimmig
TOP 9 Wohnungssanierung Hirschanger 7; Durchführungsbeschluss
(Quelle: Beschlussvorlage der Stadt Starnberg, ggf. von dr. thosch gekürzt)
Sachverhalt
Im Wohngebäude Hirschanger 7, Baujahr 1957, befinden sich neun Wohnungen (Dreispänner, drei Geschosse). Die Fassade und die oberste Geschossdecke wurden im Jahr 2008 gedämmt, ebenso wurde das Dach saniert – das Gebäude verfügt aber über keine zentrale Heizungsanlage. Die Wohnungen werden teilweise über Pelletöfen, teilweise über Ölöfen beheizt; im Jahr 2021 wurden nach Aufforderung an die Stadt durch den Bezirksschornsteinfegermeister Kaminsanierungen durchgeführt, da sonst eine Stilllegung der vorhandenen Öfen gedroht hätte.
Im Sommer verstarb ein Mieter einer Wohnung (Zimmer, Wohnküche, Bad; Wohnfläche knapp 40 qm). Anfang September konnte die leerstehende Wohnung im 2. Obergeschoss Mitte besichtigt und nachfolgend eine überschlägige Ermittlung der notwendigen Sanierungskosten durchgeführt werden.
Es müssen umfangreiche Arbeiten an der Elektroverkabelung und den Sanitärleitungen erfolgen. Außerdem sind sämtliche Wände neu zu verputzen und es muss eine Beheizung über einen Öl- oder Pelletofen geschaffen werden (der vorhandene Ofen ist als Eigentum des Mieters ausgebaut worden). Ebenso zu erneuern sind sämtlich Türen sowie ein Großteil der Bodenbeläge. Die Gesamtkosten werden inkl. Planungskosten auf rund 60.000 € geschätzt. Nach der Sanierung wird die Miete entsprechend der tatsächlich angefallenen Kosten angepasst.
Beschlussvorschlag
Die Verwaltung wird beauftragt, die Sanierung der Wohnung Hirschanger 7, 2. Obergeschoss Mitte, mit einem Kostenrahmen von 60.000 € durchzuführen.
angenommen: einstimmig
TOP 11 Bekanntgaben, Sonstiges
Frau Pfister (BMS): Sie fragt nach dem Gehweg vor Edeka Leutstettener Straße. Wann wird die Gehwegverbreiterung realisiert? Sie bittet, dass die Hanfelderstraße im unteren Teil in einen verkehrssicheren Zustand versetzt wird. Es gibt Rillen und Schlaglöcher. 
Herr Zirngibl (CSU): Was ist mit dem Geothermievortrag von Herrn Dr. Sengl. Er möchte den vorgeschlagenen Friedhof schon gerne besichtigen. 
Herr Janik: Es gibt einige Themen in diesem Bereich, so dass vielleicht eine Sondersitzung doch sinnvoll erscheint. Es wird wohl 2023 werden.
Herr Jägerhuber (CSU): Er fragt nach der Kreuzung Kaiser-Wilhelm-Straße / Ludwigstraße und den aufgestellten Baken bzw. dem Wasserabfluss.
(M)ein Fazit:
Die Sitzung war wieder angenehm kurz - vor allem, wenn aufgrund fehlender Zuhörer auf die Sachvorträge verzichtet werden kann, da alle Teilnehmer diese zuhause schon gelesen haben. 
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lokaleblickecom · 1 year
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DER DUISBURGER IMMOBILIENMARKT ZEIGT SICH DYNAMISCH UND UNEINHEITLICH
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Der Gutachterausschuss für Grundstückswerte in der Stadt Duisburg hat in seiner Jahressitzung am 16. März Bodenrichtwerte, Immobilienrichtwerte für Eigentumswohnungen und für die Wertermittlung erforderliche Daten zum Stichtag 1. Januar 2023 als Übersicht über den Grund- stücksmarkt in der Stadt Duisburg ermittelt. Grundlage bildet die gemäß § 195 Baugesetzbuch (BauGB) geführten Kaufpreissammlung. Der Duisburger Immobilienmarkt hat in den letzten Jahren einiges an Dynamik gezeigt. Rück- blickend auf das Jahr 2022 lässt sich nach Aussage von Alexander Bernt, Vorsitzender des Gutachterausschusses sagen, dass es einen deutlichen Rückgang bei der Anzahl von re- gistrierten Kaufverträgen gab. Eine Trendumkehr bei den Preisen für Immobilien konnte für das vergangene Berichtsjahr noch nicht nachgewiesen werden. Der Grundstücksmarkt in Duisburg reagiert dabei auf die äußeren Einflüsse in unterschiedlichster Form. Eine mögliche Abhängigkeit zwischen einer Preisent- wicklung und der Fallzahl von Kaufverträgen ist dabei nicht unmittelbar gegeben. Vielmehr ist eine dezidierte Betrachtung der einzelnen Teilmärkte hinsichtlich der Transaktionsdaten not- wendig. Wichtig ist dabei zu beachten, dass die Preisentwicklung auf dem Immobilienmarkt von vielen Faktoren abhängt und beeinflusst werden kann, wie beispielsweise der wirtschaftlichen Entwicklung der Region, der Nachfrage nach Wohnraum, der demografischen Entwicklung oder auch der Zinspolitik der Zentralbanken. Daher bedeutet ein Rückgang der Kauffälle nicht automatisch sinkende Preise.
GRUNDSTÜCKSPREISE FÜR BAUGRUNDSTÜCKE GLEICHBLEIBEND!
Bei den Bauflächen für Ein- und Zweifamilienhäuser sowie Mehrfamilienhäuser konnte nach einem Anstieg der letzten Jahre eine gleichbleibende Preisentwicklung registriert werden. Dies führt zu konstanten Bodenrichtwerten im Stadtgebiet“, erklärt Alexander Bernt.
TROTZ DEUTLICH WENIGER VERKÄUFE KEINE SINKENDEN PREISE!
Im Jahr 2022 hat der Gutachterausschuss insgesamt 3.332 Kaufverträge (18 Prozent weniger als im Vorjahr) über Verkäufe von Grundstücken, Häusern und Wohnungen ausgewertet. Im Rahmen dieser ausgewerteten Vorgänge wurden im Duisburger Stadtgebiet rund 1,16 Milliar- den Euro umgesetzt. Dies entspricht einem Umsatzrückgang von 26 Prozent. Ein Blick auf die Teilmärkte zeigt, folgende Entwicklungen gegenüber dem Vorjahr: - Kaufverträge über unbebaute Grundstücke: In 2022 sind bei einer gleichbleibenden Preisentwicklung mit 108 Kauffällen vergleichbar viele Kaufverträge unbebauter Ein- und Zweifamilienhausgrundstücke registriert worden. Bei den Grundstücken für eine Mehrfamilienhausbebauung konnten bei gleichbleibender Preisentwicklung rd. 40 Prozent mehr Kaufverträge registriert werden. - Kaufverträge über bebaute Grundstücke: Dieser Teilmarkt ist mit einer Anzahl von 1.433 Kaufverträge mit rd. 15 Prozent unter dem Niveau der Vorjahre. Im Stadtgebiet ist eine leicht steigende Preisentwicklung für Einfamili- enhäuser ermittelt worden. Diese Preissteigerung konnte auch bei einer Auswertung der Kauffälle im zweiten Halbjahr ermittelt werden. Es konnten mit 56 Kauffällen für neuerstellte Ein- und Zweifamilienhäuser vergleichbar wenig Kauffälle wie im Vorjahr registriert werden. - Kaufverträge über Wohnungseigentum und Teileigentum: Im Jahr 2022 wechselten mit 1.560 ausgewerteten Kaufverträgen im Bereich des Woh- nungs- und Teileigentumsmarktes rd. 22 Prozent weniger Objekte den Eigentümer wie im Vorjahreszeitraum. Der Geldumsatz ist dabei um rd. 17 Prozent gesunken auf rd. 193,5 Mi- o. Euro. Unabhängig von den Umsatzzahlen zeigte sich im Bereich der „gebrauchten Ei- gentumswohnungen“ weiterhin eine steigende Preisentwicklung (Weiterverkäufe - ohne Stellplatz / Garage) mit einem Plus von rd. 13 Prozent. Eine quartalsweise Untersuchung zeigte hier keine abweichenden Trends gegenüber dem Jahresdurchschnitt.
BODENRICHTWERTE UND GRUNDSTÜCKSMARKTDATEN 2023
Die Bodenrichtwerte wurden auf Basis der bei der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses geführten Kaufpreissammlung einer detaillierten Analyse unterzogen und hinsichtlich ihrer Ab- grenzung, der wertbestimmenden Merkmale sowie dem Wert zum Stichtag untersucht. Zum Stichtag 1. Januar 2023 konnten im gesamten Stadtgebiet bei den Wohnbaugrundstücken eine gleichbleibende Preisentwicklung festgestellt werden. Die Bodenrichtwerte stehen kostenfrei im zentralen Informationssystem der Gutachteraus- schüsse und des Oberen Gutachterausschusses für Grundstückswerte im Land Nordrhein- Westfalen unter www.BORIS.nrw.de zur Verfügung. Unter der Internetadresse kann auch der Grundstücksmarktbericht, der einen umfassenden Überblick über den Grundstücksmarkt in Duisburg gibt, voraussichtlich ab Ende März 2023 kostenfrei abgerufen werden. Neben den aktuellen Daten können unter der Internetadresse auch alle Bodenrichtwerte ab 2011 und Grundstücksmarktberichte ab dem Jahr 2005 kostenfrei abgerufen werden.
IMMOBILIENRICHTWERTE FÜR EIGENTUMSWOHNUNGEN
In gleicher Sitzung hat der Gutachterausschuss für Grundstückswerte in der Stadt Duisburg die Immobilienrichtwerte für Eigentumswohnungen 2023 beschlossen. Die Richtwerte beziehen sich auf den Stichtag 1. Januar 2023. Hierzu hat der Gutachterausschuss rund 6.800 Kaufver- träge des Eigentumswohnungsmarktes (Weiterverkäufe) aus der Kaufpreissammlung aus dem Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2022 analysiert. „Vergleicht man die aktuellen Immobilienrichtwerte für Eigentumswohnungen mit denen der letztmaligen Ermittlung, so sind die Immobilienrichtwerte im letzten Jahr stadtweit um durch- schnittlich ca. 13 Prozent gestiegen“, so Alexander Bernt. Immobilienrichtwerte bilden eine Grundlage für die Bewertung von gebrauchten Eigentums- wohnungen. Es handelt sich dabei um durchschnittliche Lagewerte in Euro bezogen auf den Quadratmeter Wohnfläche. Die abgeleiteten, gemittelten Werte sind bezogen auf „fiktive Eigen- tumswohnungen“ mit im Wesentlichen gleichen „wertbestimmenden Merkmalen“. Das bedeutet diese Wohnungen besitzen einen definierten Objektzustand mit vergleichbaren Einflussgrößen (wie z. B. die Merkmale Gebäudealter, Wohnfläche etc.). Unter www.BORIS.nrw.de steht ein sogenannter „Immobilienpreiskalkulator“ zur Verfügung. Mit dessen Hilfe und den bereitgestellten Informationen aus der örtlichen Fachinformation kann ein Immobilienrichtwert leicht von jedem auf das vorläufige Vergleichswertniveau der zu bewerten- den Eigentumswohnung angepasst und ggf. sachverständig weiter modifiziert werden. Adresse des Gutachterausschusses und der Geschäftsstelle: Gutachterausschuss für Grundstückswerte in der Stadt Duisburg Erftstraße 7 47051 Duisburg Vorsitzender Alexander Bernt Tel.: 0203 283-3826 Fax: 0203 283-3720 E-Mail: [email protected] Internet: www.gars.nrw/duisburg Read the full article
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fondsinformation · 3 years
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Steuern
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Steuern belasten Kapitalanleger bei vermieteten oder verpachteten Immobilien - bieten jedoch auch spürbare steuerliche Vorteile. Denn die mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) verbundenen Werbungskosten vermindern das zu versteuernde Einkommen. Steuern für Anschaffungs- und Herstellungskosten Anschaffungskosten sind Aufwendungen, die Investoren leisten, um Immobilieneigentum zu erwerben und in einen nutzbaren Zustand zu versetzen. Zu den Anschaffungskosten gehören auch die Anschaffungsnebenkosten. Neben dem Kaufpreis fallen an Anschaffungsnebenkosten beispielsweise an: - Grunderwerbsteuer, - Notargebühren, - Grundbuchgebühren, - Maklerprovision, - Vermessungsgebühren. Herstellungskosten sind Aufwendungen, die Investoren leisten, um Immobilieneigentum selbst herzustellen, zu erweitern oder über den ursprünglichen Zustand hinaus wesentlich zu verbessern. Herstellungskosten und Anschaffungskosten einer Immobilie können nur über die Nutzungsdauer im Rahmen der Absetzung für Abnutzung (AfA) als Werbungskosten von den Einnahmen abgezogen werden. Deshalb vermindert sich die Steuerlast. Bei der Anschaffung oder Herstellung von Immobilien sind die Kosten prozentual aufzuteilen:  Anteile für Grund und Boden und Anteile für die Immobilie, weil nur der Teil steuerlich abgeschrieben werden kann, der auf die Immobilie entfällt. Gem. § 7 Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) beträgt die Abschreibung für Wohneigentum bei Gebäuden, die - nach dem 31. Dezember 1924 fertiggestellt worden sind, jährlich 2 Prozent, - vor dem 1. Januar 1925 fertiggestellt worden sind, jährlich 2,5 Prozent. Im Jahr der Anschaffung oder Herstellung sind diese Aufwendungen nur zeitanteilig (für die Monate ab der Anschaffung/Herstellung) steuerlich nutzbar. Wesentlich erhöhte Absetzungen sind bei bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen sowie bei Denkmalen möglich. Dafür können Investoren gem. § 7h EStG oder § 7i EStG - im Jahr der Herstellung und in den folgenden sieben Jahren jeweils bis zu 9 Prozent und - in den folgenden vier Jahren jeweils bis zu 7 Prozent der Herstellungskosten für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen im Sinne des § 177 des Baugesetzbuchs absetzen. Anschaffungsnahe Herstellungskosten In jedem Fall genau kalkulieren sollten Immobilieninvestoren bei Ausbau- und Umbaumaßnahmen. Diese können innerhalb von drei Jahren nach Anschaffung als anschaffungsnahe Herstellungskosten bewertet werden, wenn die Kosten die ursprünglichen Anschaffungskosten um 15 % (ohne USt) übersteigen. Dann sind sie steuerlich nicht sofort abziehbar, sondern erhöhen die Bemessungsgrundlage für die Gebäude-AfA. Zu derartigen Aufwendungen gehören Instandsetzungen und Modernisierungen im Zusammenhang mit der Anschaffung oder Herstellung. Das betrifft beispielsweise - Aufwendungen, um funktionsuntüchtige Gebäudeteile wiederherzustellen; - Aufwendungen für wesentliche Verbesserungen des Gebäudes über eine über den ursprünglichen Zustand hinaus (i. S. d. § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB); - Kosten für Schönheitsreparaturen. Jährlich üblicherweise anfallende Erhaltungsaufwendungen gehören nicht zu den anschaffungsnahen Herstellungskosten (siehe BFH, 14.6.2016 - BStBl II S. 992, 996, 999). Achtung: Eine neue BFH-Entscheidung zu dieser Frage eröffnet eine steuersparende Gestaltungsmöglichkeit: Ein Immobilienkäufer hatte gleich nach dem Abschluss des Kaufvertrags - noch vor dem Grundbucheintrag - zahlreiche Maßnahmen durchgeführt. Die Kosten setzte er als vorweggenommene Werbungskosten an. Das Finanzamt ließ den Sofortabzug nicht zu und wertete die Maßnahmen als "anschaffungsnahen Herstellungsaufwand". Doch der Bundesfinanzhof stellte sich auf die Seite des Käufers. Entscheidend sei, welcher Zeitpunkt als „Anschaffung“ gilt. Das sei beim Kauf einer Immobilie nicht der Tag der Unterzeichnung des Kaufvertrags, sondern erst der Tag der Eigentumsübergang. Und diese erfolgt erst mit Eintragung im Grundbuch (BFH-Beschluss vom 28.04.2020, Az. IX B 121/19). Nachträgliche Herstellungskosten Nachträgliche Herstellungskosten sind darüber hinaus solche Aufwendungen, die "für eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung" i. S. d. § 255 Abs. 2 HGB entstehen. Mit "wesentliche Verbesserung" eine höherwertige (verbesserte) Nutzbarkeit gemeint. Aufwendungen zur Erweiterung eines Gebäudes sind regelmäßig nachträgliche Herstellungskosten. Für die Zuordnung der Aufwendungen zu den anschaffungsnahen oder nachträglichen Herstellungskosten werden das gesamte Gebäude bei einheitlicher Nutzung geprüft, oder die jeweiligen selbständigen Gebäudeteile, wenn das Gesamtgebäude unterschiedlich genutzt oder in einzelne Nutzungsobjekte (beispielsweise Wohnungen) aufgeteilt wird - vgl. R 4.2 (4) EStR. Mehr erfahren... Steuern für Werbungskosten Darüber hinaus können Werbungskosten, die üblicherweise bei Vermietung und Verpachtung anfallen, steuermindernd geltend gemacht werden. Zu den Werbungskosten gehören vor allem: - Schuldzinsen nach § 9 Abs. 1 EStG, - Damnum/Disagio nach § 11 Abs. 2 EStG, - Geldbeschaffungs-/Finanzierungsnebenkosten im Zusammenhang mit der Eintragung einer Grundschuld oder Hypothek im Grundbuch, - Erhaltungsaufwendungen, - sonstige Werbungskosten (wie Grundsteuer, Gebühren für Müllabfuhr, Wasser und Abwasser, Straßenreinigung, Zentralheizung, Warmwasser, Fahrstuhl, Hausbeleuchtung, Schornsteinfegergebühren, Hausversicherungen - ob Haus- und Grundbesitzer-Haftpflicht-, Gebäudeversicherung, Gewässerschaden-Haftpflicht (bei vorhandenem Öltank) oder  Feuerversicherung - Hausmeister u.ä.) nach § 9 EStG. Versicherungsleistungen, die Sie dann im Schadensfall erhalten, sind als Einnahmen nicht steuerpflichtig, weil Schadenersatz. Allerdings mindern die Einnahmen den Schaden, den Sie steuerlich geltend machen können. Zahlt die Versicherung beispielsweise nur 3.000 Euro, obwohl die Schadensbehebung 5.000 Euro kostete, so dürfen Sie nur noch 2.000 Euro steuerlich absetzen. Beachte: Steuerliche Besonderheiten bei Photovoltaik-Anlagen: - Besonderheiten für Abschreibung und Vorsteuerabzug bei Batteriespeichern von Photovoltaik-Anlagen - Ge­winn­er­zie­lungs­­ab­sicht bei klei­nen Pho­to­vol­taik­­an­la­gen Lesen Sie den ganzen Artikel
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dermontag · 2 years
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Bund hilft mit Milliarden Bau von Flüssiggas-Terminal soll voranschreiten 08.04.2022, 18:08 Uhr Seit Jahren stockt die Planung eines Flüssiggas-Terminals in Brunsbüttel. Unter Einfluss des Krieges in der Ukraine muss es nun ganz schnell gehen, um die Abhängigkeit von russischem Gas zu verringern. Eine Gesetzesänderung soll den zügigen Bau vorantreiben. Mit einer Änderung des Wassergesetzes will Schleswig-Holstein das Tempo beim Bau des geplanten ersten deutschen Flüssiggas-Terminals in Brunsbüttel erhöhen. "Im Übergang zu einer klimaneutralen Energieversorgung benötigen wir verstärkt Flüssigerdgas, um eine von Gas aus Russland unabhängigere Versorgung zu gewährleisten", sagte Ministerpräsident Daniel Günther. "Wir machen in Schleswig-Holstein unsere Hausaufgaben." Soweit es die Hafenanlagen betrifft, liegt die Gesetzgebungskompetenz beim Land. Noch im April soll der Landtag nach dem Willen der Landesregierung Änderungen am Landeswassergesetz beschließen. Dadurch soll mit dem Bau des Hafens bereits begonnen werden, selbst wenn ein Gericht noch über Anfechtungsklagen entscheiden müsste. Günther kündigte an, die Landesregierung werde dem Bund Vorschläge vorlegen, um die Planungs- und Genehmigungsverfahren für das Terminal noch weiter zu beschleunigen, beispielsweise durch Änderungen im Energiewirtschaftsgesetz, in der Verwaltungsgerichtsordnung oder im Baugesetzbuch. Die Planungen für ein Importterminal für flüssiges Erdgas (LNG) in Brunsbüttel an der Unterelbe laufen seit Jahren. Der Bund will mit Milliardenmitteln den Kauf von LNG finanzieren, um die große Abhängigkeit der deutschen Energieversorgung von russischem Erdgas zügig zu verringern. Zugleich sollen in Wilhelmshaven und Brunsbüttel Importterminals für LNG entstehen. Um die seit Jahren stockenden Planungen in Brunsbüttel voranzutreiben, beteiligt sich der Bund über seine Förderbank KfW dort zu 50 Prozent an der Betreibergesellschaft. Ausdrücklich ist geplant, LNG-Terminals später auf den Import von klimaneutral erzeugtem Wasserstoff umzustellen. Günther sowie Schleswig-Holsteins Umweltminister Jan Philipp Albrecht und Wirtschaftsminister Bernd Buchholz begrüßten die Pläne des Bundes, die Versorgung mit Erdgas zügig auch mit schwimmenden LNG-Terminals zu sichern. Brunsbüttel biete gute Bedingungen dafür. Das Industriegebiet Brunsbüttel könne zudem einen signifikanten Anteil des LNG direkt abnehmen.
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gutachter · 10 months
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In Bad Wörishofen gibt es bald wieder Bauplätze von der Stadt
Bad Wörishofen: „…Ein Eigenheim in Bad Wörishofen, das war in diesem Jahr das große Ziel für viele Menschen. 262 Interessenten gab es nach den letzten bekannten Zahlen allein aus dem Kreis Einheimischer. Das Problem: Die Stadt hat keine Bauplätze. Das ändert sich nun. Mit einem Neubaugebiet in Kirchdorf hat es zuletzt nicht geklappt, dafür geht es nun an anderer Stelle in Bad Wörishofen mit…
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politik-starnberg · 3 years
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Stadtrat und Ausschüsse: Teil 2 - Der Bauausschuss
Der Bauausschuss besteht aus 12 Stadträtinnen und Stadträten sowie dem Ersten Bürgermeister. Auch hier ist die ungerade Zahl bewusst gewählt, um bei einer Anwesenheit aller Mitglieder eine Patt-Situation bei Abstimmungen zu vermeiden. 
Wie im Stadtrat dürfen sich die anwesenden Mitglieder bei Abstimmungen nicht enthalten und haben mit “Ja” oder “Nein” abzustimmen. Nur durch eine temporäre “Flucht” aus dem Sitzungssaal (die in der Sitzungsniederschrift protokolliert wird) können sich die Mitglieder einer Entscheidung entziehen. 
Der Bauausschuss ist ein beschließender Ausschuss, d. h. eine getroffene Entscheidung bedarf in den meisten Fällen keiner Bestätigung durch den größeren Stadtrat. 
Der Bauausschuss ist Freud und Leid aller Bauherren, denn er entscheidet auf der Basis der bestehenden Regelungen und Gesetze über diverse genehmigungspflichtige Baumaßnahmen - auch die von privaten Bauherren.
Die einzelnen Aufgaben des Bauausschusses sind in der Geschäftsordnung festgelegt:
Im Allgemeinen Teil: 
§9 Beschließende Ausschüsse
(1) Beschließende Ausschüsse erledigen die ihnen übertragenen Angelegenheiten selbstständig anstelle des Stadtrats
(2) 1Die Entscheidungen beschließender Ausschüsse stehen unbeschadet Art. 88 GO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung durch den Stadtrat. 2Eine Nachprüfung muss nach Art. 32 Abs. 3 GO erfolgen, wenn der erste Bürgermeister oder sein Stellvertreter im Ausschuss, ein Drittel der stimmberechtigten Ausschussmitglieder oder ein Viertel der Stadtratsmitglieder die Nachprüfung durch den Stadtrat beantragt. 3Der Antrag muss schriftlich, spätestens am siebten Tag nach der Ausschusssitzung beim ersten Bürgermeister eingehen. 4Soweit Beschlüsse die Rechte Dritter berühren, werden sie erst nach Ablauf einer Frist von einer Woche wirksam.
(3) Die beschließenden Ausschüsse haben im Einzelnen folgende Aufgabenbereiche:
...
3. Bauausschuss:
a)  Die Beschlussfassung über Aufstellung, Erlass, Änderung und Aufhebung von Bebauungsplänen und sonstigen Satzungen nach den Vorschriften des Ersten Kapitels des Baugesetzbuchs und aller Satzungen nach den Vorschriften der Bayerischen Bauordnung,
b)  Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens und sonstiger Zustimmungen zu Bauvorhaben,
c)  Anträge auf Zurückstellung von Baugesuchen gem. § 15 BauGB,
d)  Vergabe von Aufträgen für Bauvorhaben der Stadt bis zu einer Wertgrenze von 600.000 €,
e)  Wahrnehmung der Beteiligtenrechte in Raumordnungs- und Planfeststellungsverfahren sowie in der Bauleitplanung anderer Gemeinden,
f) die Ausübung von Vorkaufsrechten,
g)  Entscheidungen über Widmungen nach Straßen- und Wegerecht,
h)  Umlegungsverfahren, Grenzregelungsverfahren,
i)  Abschluss von städtebaulichen Verträgen und Erschließungsverträgen,
j)  Angelegenheiten der Land- und Forstwirtschaft,
k)  öffentlich-rechtliche Verträge, die den Aufgabenbereich betreffen, einschließlich der Verträge zur Beschaffung von Baugelände für Einheimische,
soweit nicht der erste Bürgermeister selbstständig entscheidet.
Fortsetzung folgt ... 
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