“Am Sonnengrund” bleibt, Spielplatz Percha und mehr ...
(M)ein spontanes Protokoll der Bauausschusssitzung vom 20.10.2022:
TOP 1 Eröffnung der Sitzung
Der Erste Bürgermeister eröffnet die Sitzung und begrüßt alle Anwesenden. Es wurde form- und fristgerecht geladen. Der Stadtrat ist beschlussfähig.
TOP 2 Bekanntgabe der nichtöffentlich gefassten Beschlüsse aus vorangegangenen Sitzungen
Die Bekanntgaben können wie immer später in der öffentlichen Niederschrift unter www.stadtrat-starnberg.de nachgelesen werden.
TOP 10 (vorgezogen) Straßenbaumaßnahme Sonnengrund
(Quelle: Beschlussvorlage der Stadt Starnberg, ggf. von dr. thosch gekürzt)
Sachverhalt
Die Straße "Sonnengrund" ist nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und dem Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Starnberg noch nicht erstmalig endgültig hergestellt. Es fehlt ein Ober- und Unterbau, sowie eine Decke neuzeitlicher Bauweise entsprechend den technischen Voraussetzungen.
Die vorhandene Oberflächenentwässerung entspricht derzeit nicht den Regeln der Technik und läuft ungehindert in die "natürlich" gebildeten Bankette entlang des Straßenzuges. Seit den Starkregenereignissen im Juli 2020 wurde durch Anlieger gegenüber der Stadtverwaltung moniert, dass das Niederschlagswasser von der Straße ungehindert auf ihre Grundstücke läuft.
Für den Bereich der Erschließungsstraße "Sonnengrund" besteht der Bebauungsplan Nr. 8028. Dieser sieht den Straßenkörper zum Ausbau vor. Grundsätzlich hat die Stadt die Herstellungspflicht dieser Erschließungsanlage. Die Rechtmäßigkeit der Herstellung der Erschließungsanlage für die Straße ist rechtlich vollständig erfüllt.
Aufgrund der Herstellung der Straßenbeleuchtung im Jahr 1984, wurde mit dem Bau einer Teileinrichtung begonnen. Um Erschließungsbeiträge erheben zu können hätte innerhalb von 25 Jahren der abrechenbare Ausbau erfolgen müssen (Art. 5a KAG Abs. 7 Satz 2 KAG). Diesbezügliche Erschließungsanlagen gelten als erstmalig hergestellt. Dieses Gesetz tritt zum 01.04.2021 in Kraft. Dieser Zeitraum ist im Jahr 2009 abgelaufen. Die Baumaßnahmen die jetzt umgesetzt werden, gehen zu Lasten der Stadt.
Der südliche Teil der Erschließungsanlage mit einer Länge von 41 m (Fl. Nr. 924/55, Gemarkung Söcking) steht im privatem Eigentum.
Die ermittelten Kosten für die baulichen Maßnahmen stellen lediglich einen Kostenrahmen dar und dienen als Entscheidungsgrundlage. Für eine detaillierte Kostenschätzung müsste ein Ingenieurbüro beauftragt werden, da diese Leistung gemäß der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure in die Leistungsphase 2 -Vorplanung- fällt. Weiter wurden noch keine Bestandsgutachten durchgeführt.
Sollte der Ausbau der Erschließungsanlage "Sonnengrund" nicht erfolgen, muss die Stadt Starnberg bei Schäden an Gebäuden, die z.B. durch Starkregen versursacht werden, damit rechnen, gegenüber den betroffenen Eigentümern Schadenersatzpflichtig zu sein.
Die Stadt Starnberg wurde vom Abwasserverband Starnberger See und dem Wasserwerk Mitte des Jahres 2022 informiert, dass von deren Seite Handlungsbedarf besteht. Der Abwasserverband muss für eine private Maßnahme den Niederschlagswasserkanal in den Sonnengrund bauen, sodass deren Grundstücksentwässerung gesichert ist. Das Wasserwerk hat in diesem Zuge seine Wasserleitung erneuert. Geplant ist, die entstandenen Aufgrabungen wieder provisorisch herzustellen.
Anlieger des Sonnengrund monieren die Vorgehensweise und bitten um Entscheidung, ob die Straße in diesem Zuge erstmalig hergestellt wird.
Beschlussvorschlag
Der Bauausschuss lehnt die Erschließungsmaßnahme "Am Sonnengrund" ab.
Angenommen: einstimmig
TOP 3 55. Änderung des Flächennutzungsplans für die Fläche nördlich des Gestütsweges und nordöstlich des Wohngebietes Percha-Nord, betr. Fl. Nr. 280 (Teilfläche), Gemarkung Percha
(Quelle: Beschlussvorlage der Stadt Starnberg, ggf. von dr. thosch gekürzt)
Sachverhalt
Am 21.02.2022 hat der Stadtrat nach Vorberatung im Bauausschuss am 17.02.2022 den Beschluss zur 55. Änderung des Flächennutzungsplans für die Fläche nördlich des Gestütsweges und nordöstlich des Wohngebietes Percha-Nord, betr. Fl. Nr. 280 (Teilfläche), Gemarkung Percha gefasst. Ziel der Änderung ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung eines Ortsteilspielplatzes.
Seitens der Öffentlichkeit wurden keine Anregungen in das Verfahren eingebracht. Von den Behörden und Trägern öffentlicher Belange sind seitens folgender Beteiligter Stellungnahmen eingegangen, die in die Abwägung einzustellen sind:
Abwasserverband Starnberger See
Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Weilheim
Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege
Bayernets GmbH
Energienetze Bayern GmbH & Co. KG
Landratsamt Starnberg – Fachbereich Umweltschutz – Untere Immissionsschutzbehörde; Kreisbaumt
Landratsamt Starnberg - Untere Naturschutzbehörde
TenneT TSO GmbH
Die eingegangenen Stellungnahmen drücken überwiegend Zustimmung zum Verfahren aus und führen lediglich zur Aufnahme eines Hinweises zum Denkmalschutz und zu einer redaktionellen Ergänzung bezüglich der Sozialadäquanz von Kinderspielplätzen in der Begründung.
Die Erreichbarkeit der Spielplatzfläche durch Feuerwehr und Rettungsdienst ist über den Wendehammer an der Heimatshausener Straße grundsätzlich gewährleistet. Die notwendigen Bewegungsflächen für die Feuerwehr auf der Spielplatzfläche werden darüber hinaus bei der konkreten Spielplatzplanung berücksichtigt. Der Punkt "Feuerwehraufstellflächen und Rettungswege" wird in die Begründung aufgenommen, führt jedoch zu keiner Planänderung.
Die Bereitschaft der Landeshauptstadt München zur Verpachtung der benötigten Fläche besteht weiterhin und die Pachtverhandlungen sind mittlerweile weiter fortgeschritten. Der Beschluss zur Anmietung der Fläche von der Landeshauptstadt München mit einer Festlaufzeit von 12 Jahren ab dem 01.01.2023 wurde im Haupt- und Finanzausschuss am 23.05.2022 gefasst (Beschlussvorlage 2022/135).
Eine Änderung der Planinhalte ist durch die vorgebrachten Anregungen nicht veranlasst; die Begründung und der Umweltbericht wurden den Hinweisen und Anregungen entsprechend überarbeitet und weiter ergänzt.
Beschlussvorschlag
Der Bauausschuss empfiehlt dem Stadtrat folgenden Beschluss:
I. Stellungnahmen der Öffentlichkeit
Der Stadtrat nimmt zur Kenntnis, dass aus der Öffentlichkeit keine Stellungnahmen eingegangen sind.
II. Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
1. Abwasserverband Starnberger See, Schreiben vom 31.03.2022
1.1 Zum Bauleitplanverfahren werden keine Bedenken, Hinweise oder Anregungen vorgebracht.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Es werden keine abwägungsrelevanten Belange vorgebracht.
2. Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Weilheim
2.1 Aus dem Bereich Landwirtschaft
Dem Verfahren wird aus landwirtschaftlicher Sicht im Grundsatz zugestimmt. Die landwirtschaftliche Nutzung der angrenzenden Flächen darf grundsätzlich nicht beeinträchtigt werden, ortsübliche landwirtschaftliche Emissionen sind in jedem Fall zu dulden und die Entwicklung landwirtschaftlicher Betriebe in der Nähe zum Planungsgebiet darf nicht eingeschränkt werden.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Einschränkungen oder Beeinträchtigungen der angrenzenden landwirtschaftlichen Nutzungen oder der geplanten Spielplatznutzung durch landwirtschaftliche Emissionen sind nicht zu erwarten.
2.2 Aus dem Bereich Forsten
Es werden keine forstfachlichen Belange von der Planung berührt.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Es werden keine abwägungsrelevanten Belange vorgebracht.
3.
3.1 Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, Schreiben vom 01.04.2022
Bodendenkmalpflegerische Belange:
Es wird darauf hingewiesen, dass eventuell zu Tage tretende Bodendenkmäler der Meldepflicht an das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege oder die Untere Denkmalschutzbehörde gemäß Art. 8 Abs. 1-2 Bayerisches Denkmalschutzgesetz (BayDSchG) unterliegen.
Art. 8 Abs. 1 BayDSchG:
Wer Bodendenkmäler auffindet ist verpflichtet, dies unverzüglich der Unteren Denkmalschutzbehörde oder dem Landesamt für Denkmalpflege anzuzeigen. Zur Anzeige verpflichtet sind auch der Eigentümer und der Besitzer des Grundstücks sowie der Unternehmer und der Leiter der Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben. Die Anzeige eines der Verpflichteten befreit die übrigen. Nimmt der Finder an den Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben, aufgrund eines Arbeitsverhältnisses teil, so wird er durch Anzeige an den Unternehmer oder den Leiter der Arbeiten befreit.
Art. 8 Abs. 2 BayDSchG:
Die aufgefundenen Gegenstände und der Fundort sind bis zum Ablauf von einer Woche nach der Anzeige unverändert zu belassen, wenn nicht die Untere Denkmalschutzbehörde die Gegenstände vorher freigibt oder die Fortsetzung der Arbeiten gestattet.
Der Stellungnahme wird entsprochen.
Es wird ein entsprechender Hinweis auf das Bayerische Denkmalschutzgesetz zu möglichen Bodenfunden in die Begründung aufgenommen.
4. Bayernets GmbH, Schreiben vom 24.03.2022
4.1 Im Geltungsbereich des Änderungsverfahrens liegen keine Anlagen der bayernets GmbH, ebenso werden aktuelle Planungen der bayernets GmbH nicht berührt. Daher werden keine Einwände gegen das Verfahren vorgebracht.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Es werden keine abwägungsrelevanten Belange vorgebracht.
5. Energienetze Bayern GmbH & Co. KG, E-Mail vom 04.04.2022 5.1 Der 55. Änderung des Flächennutzungsplans wird zugestimmt.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Es werden keine abwägungsrelevanten Belange vorgebracht.
6. Landratsamt Starnberg – Fachbereich Umweltschutz – Untere Immissionsschutzbehörde; Kreisbauamt; Schreiben vom 25.05.2022 (nach Fristverlängerung)
6.1 Untere Immissionsschutzbehörde
Aus immissionsschutzrechtlicher Sicht bestehen keine Bedenken oder Anregungen. Es wird hinsichtlich der Sozialadäquanz auf § 22 Abs. 1 a BImSchG hingewiesen, wonach Geräuscheinwirkungen, die u.a. von Kinderspielplätzen hervorgerufen werden, im Regelfall keine schädlichen Umwelteinwirkungen sind.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Es werden keine abwägungsrelevanten Belange vorgebracht. Die Begründung stellt den Belang der Immissionen bereits dar, wird jedoch noch redaktionell um die Gesetzesgrundlage des Bundesimmissionsschutzgesetzes ergänzt.
6.2 Kreisbauamt
Es werden keine Bedenken oder Anregungen vorgebracht.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Es werden keine abwägungsrelevanten Belange vorgebracht.
7. Landratsamt Starnberg - Untere Naturschutzbehörde, Schreiben vom 02.06.2022
7.1 Stellungnahme des fachlichen Naturschutzes
Der Flächennutzungsplan liegt im Geltungsbereich der rechtskräftigen Landschaftsschutzgebiets-Verordnung (LSG-VO) „Würmtal“. Insofern ist die Vereinbarkeit des Flächennutzungsplans mit der LSG-VO zu prüfen. Die Errichtung eines Kinderspielplatzes ist von öffentlichem Interesse. Die Annahme einer Befreiungslage im Sinne des § 67 BNatSchG setzt eine Alternativenprüfung bzw. Alternativlosigkeit voraus. Aus der Begründung zur 55. FNP-Änderung geht hervor, dass alternative Standorte geprüft wurden. Jedoch ist aus den Ausführungen nicht herauszulesen, welche Alternativen geprüft wurden und ob es Alternativen außerhalb des Schutzgebietes gäbe. Hier sind die Ergebnisse der Alternativenprüfung noch näher darzustellen. Aus Sicht der Unteren Naturschutzbehörde kann daher noch keine abschließende Stellungnahme bezüglich einer Befreiungslage erfolgen.
Der Stellungnahme wird entsprochen.
Eine Alternativenprüfung hat frühzeitig stattgefunden, das Ergebnis wird in die Begründung aufgenommen und ausführlich dargestellt.
8. TenneT TSO GmbH, E-Mail vom 07.04.2022
8.1 In dem Bereich der 55. Änderung des Flächennutzungsplans sind keine Anlagen der TenneT TSO GmbH vorhanden. Die Belange des Unternehmens werden durch die geplante Maßnahme nicht berührt.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Es werden keine abwägungsrelevanten Belange vorgebracht. Vorlage
III. Der Stadtrat billigt den Entwurf der 55. Änderung des Flächennutzungsplans für die Fläche nördlich des Gestütsweges und nordöstlich des Wohngebietes Percha-Nord, betr. Fl. Nr. 280 (Teilfläche), Gemarkung Percha in der Fassung vom 23.09.2022.
IV. Die Verwaltung wird beauftragt, die öffentliche Auslegung sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB durchzuführen.
angenommen: einstimmig
TOP 4 Bauantrag für den Anbau einer Notleiteranlage an ein bestehendes Wohngebäude auf dem Grundstück Fl.Nr. 102/2, Gemarkung Starnberg, Kirchplatz 6 (Antrag-Nr. 2022/196)
(Quelle: Beschlussvorlage der Stadt Starnberg, ggf. von dr. thosch gekürzt)
Sachverhalt
Bei der Stadt Starnberg ging am 14.09.2022 ein Bauantrag für den Anbau einer Notleiteranlage an ein bestehendes Wohngebäude auf dem Grundstück Fl.Nr. 102/2, Gemarkung Starnberg, Kirchplatz 6 ein. Das bestehende Wohngebäude wird in die Gebäudeklasse 4 eingestuft. Zur Verbesserung der Rettungswegsituation soll im Rahmen des vorliegenden Bauantrags eine Fluchtleiteranlage als zweiter Rettungsweg aus den Wohnungen des 3. Obergeschosses und des Dachgeschosses errichtet werden. Der Anbau der Leiteranlagen erfolgt an der west- und südseitigen Fassade sowie im Bereich der südseitigen Dachfläche des Gebäudes. Die baulichen Maßnahmen beschränken sich auf die beiden Außenfassaden sowie die Dachflächen. Änderungen innerhalb des Gebäudes sind damit nicht verbunden.
Planungsrechtliche Beurteilung:
Das Vorhaben liegt gemäß § 30 Abs. 1 BauGB im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans Nr. 8105 IV, 2. Änderung für das Gebiet zwischen Hauptstraße, Kirchweg, Wittelsbacherstraße und Theresienstraße. Der Bebauungsplan setzt für diesen Bereich hinsichtlich der Art der Nutzung ein besonderes Wohngebiet fest. Die Wohnnutzung ist bereits im Bestand vorhanden.
Die geplante Notleiteranlage befindet sich außerhalb der Baugrenzen. Einer Befreiung hinsichtlich der Überschreitung der festgesetzten Baugrenzen durch die Leiteranlage kann zugestimmt werden, da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Abweichung städtebaulich vertretbar ist.
Die übrigen Festsetzungen des Bebauungsplans werden durch das geplante Vorhaben eingehalten.
Die zur Prüfung der gesicherten Erschließung erforderlichen Stellungnahmen lagen zum Zeitpunkt der Erstellung der Beschlussvorlage noch nicht vor, weshalb die Erschließung noch nicht abschließend geprüft werden konnte.
Bei den geplanten Baumaßnahmen handelt es sich um keine stellplatzrelevante Änderung, weshalb kein neuer Stellplatznachweis erforderlich ist.
Beschlussvorschlag
1. Das gemeindliche Einvernehmen zum Bauantrag für den Anbau einer Notleiteranlage an ein bestehendes Wohngebäude auf dem Grundstück Fl.Nr. 102/2, Gemarkung Starnberg, Kirchplatz 6 (Antrag Nr. 2022/196) wird vorbehaltlich des Nachweises der gesicherten Erschließung erteilt.
2. Das gemeindliche Einvernehmen zu einer Befreiung zugunsten der Überschreitung der im Bebauungsplan Nr. 8105 IV, 2. Änderung festgesetzten Baugrenzen durch die geplante Notleiteranlage wird erteilt.
angenommen: einstimmig
TOP 5 Änderungsantrag zum Bauantrag für den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit Tiefgarage auf Fl. Nr. 603/2, Gemarkung Starnberg, Mathildenstraße 5 (Antrag Nr. 2022/176)
(Quelle: Beschlussvorlage der Stadt Starnberg, ggf. von dr. thosch gekürzt)
Sachverhalt
Mit Beschluss des Bauausschusses vom 09.12.2021 wurde das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans für das Gebiet südöstlich der Mathildenstraße eingestellt.
Am 24.08.2022 ging ein Änderungsantrag ein, der wiederum vier Gauben und darüber hinaus Änderungen an Fassade und Dach vorsieht. Die Ausmaße des Gebäudes sind, mit Ausnahme der Dachgauben und der Breite des Balkons im Dachgeschoss, unverändert. Gleiches gilt für die Höhenlage. Die Änderungen an Fassade und Dach ziehen hinsichtlich der gestalterischen Qualität des Gebäudes Einbußen nach sich. Nach wie vor fügt sich das Bauvorhaben aber nach § 34 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung ein.
Beschlussvorschlag
Das gemeindliche Einvernehmen zum Änderungsantrag zum Bauantrag für den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit Tiefgarage auf Fl. Nr. 603/2, Gemarkung Starnberg, Mathildenstraße 5, wird nach § 34 BauGB erteilt.
angenommen: 9:4
TOP 6 Antrag auf Vorbescheid für die Umnutzung einer Bürofläche im Dachgeschoss zu zwei Wohneinheiten und Errichtung eines neuen Fluchttreppenhausanbaus zur separaten Erschließung der beiden Wohneinheiten auf dem Grundstück Fl. Nr. 60, Gemarkung Percha, Enzianstraße 4b (Antrag-Nr. 2022/200)
(Quelle: Beschlussvorlage der Stadt Starnberg, ggf. von dr. thosch gekürzt)
Sachverhalt
Bei der Stadt Starnberg ging am 21.09.2022 ein Antrag auf Vorbescheid für die Umnutzung einer Bürofläche im Dachgeschoss zu zwei Wohneinheiten und Errichtung eines neuen Fluchttreppenhausanbaus zur separaten Erschließung der beiden Wohneinheiten auf dem Grundstück Fl. Nr. 59/1, Gemarkung Percha, Enzianstraße 4b ein. Im Rahmen des Vorbescheids ist soll im Dachgeschoss des Gebäudes eine Nutzungsänderung von einer Büroeinheit in zwei Wohneinheiten erfolgen. Die bestehenden Büroeinheiten im Erdgeschoss und Obergeschoss werden weiterhin über das bestehende Treppenhaus erschlossen werden, der Zugang zum Dachgeschoss soll über den Anbau eines Treppenhauses erfolgen.
Planungsrechtliche Beurteilung:
Das Vorhaben liegt im unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 BauGB. Damit ist das Vorhaben bauplanungsrechtlich nur zulässig, wenn es sich hinsichtlich Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Der umliegende Bereich südlich der Enzianstraße kann als faktisches Mischgebiet eingestuft werden. Die geplante Wohnnutzung ist grundsätzlich im Mischgebiet als zulässig anzusehen, wobei die Art der Nutzung im Rahmen des Vorbescheids nicht abgefragt wird.
Lediglich die Frage 2 zum Einfügen der geplanten Wandhöhen betrifft einen Aspekt des Bauplanungsrechts. Die übrigen Fragen betreffen bauordnungsrechtliche Belange, welche nicht durch die Stadt geprüft werden.
Die nähere Umgebung ist hinsichtlich des Maßes der Nutzung geprägt von Gebäuden mit deutlich geringeren Wand- und Firsthöhen. Die maximale Wandhöhe der prägenden Umgebungsbebauung beläuft sich auf ca. 8,20 m. Die geplanten Wandhöhen von 9,50 m bzw. 11,50 m des Staffelgeschosses überschreiten daher den Rahmen der maßstabsbildenden Umgebungsbebauung und würden zu städtebaulichen Spannungen führen.
Beschlussvorschlag
Die im Antrag auf Vorbescheid für die Umnutzung einer Bürofläche im Dachgeschoss zu zwei Wohneinheiten und Errichtung eines neuen Fluchttreppenhausanbaus zur separaten Erschließung der beiden Wohneinheiten auf dem Grundstück Fl. Nr. 60, Gemarkung Percha, Enzianstraße 4b (Antrag-Nr. 2022/200) gestellten Fragen werden folgendermaßen beantwortet:
1. Das gemeindliche Einvernehmen zu Frage 1 wird nicht erteilt, da die Frage bauordnungsrechtliche Anforderungen betrifft, welche nicht durch die Stadt geprüft werden.
2. Das gemeindliche Einvernehmen zu Frage 2 wird nicht erteilt, da sich eine Wandhöhe von 9,50 m sowie eine Wandhöhe des Staffelgeschosses von 11,50 m nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt.
3. Das gemeindliche Einvernehmen zu Frage 3 wird nicht erteilt, da die Frage die bauordnungsrechtlichen Anforderungen betrifft, welche nicht durch die Stadt geprüft werden.
4. Das gemeindliche Einvernehmen zu Frage 4 wird nicht erteilt, da die Frage bauordnungsrechtliche Anforderungen betrifft, welche nicht durch die Stadt geprüft werden.
angenommen: einstimmig
TOP 7 Bauantrag für den Umbau und Sanierung einer Villenerweiterung (Antrag Nr. 2022/190) und Bauantrag für die Erweiterung der Tiefgarage (Antrag Nr. 2022/191) jeweils auf dem Grundstück Fl. Nr. 91, Gemarkung Söcking (Maximilian-von-Dziembowski-Straße 1, 1a, 1b)
(Quelle: Beschlussvorlage der Stadt Starnberg, ggf. von dr. thosch gekürzt)
Sachverhalt
Bei der Stadt Starnberg gingen am 05.09.2022 ein Bauantrag für den Umbau und die Sanierung einer Villa (Antrag Nr. 2022/190) und ein Bauantrag für die Erweiterung einer bestehenden Tiefgarage (An- trag Nr. 2022/191) auf dem Grundstück Fl. Nr. 91, Gemarkung Söcking, Maximilian-von-Dziembowski- Straße 1, 1a, 1b ein. Auf dem parkartigen Grundstück befindet sich eine historische Villa mit einem späteren Erweiterungsgebäude. Bei der Villa handelt es sich um die ehemalige Villa von Dziembowski, einen Mansarddachbau im Jugendstil mit doppelgeschossiger Loggia, Veranda und Erker mit klassizistischen Elementen, vom Büro Hönig und Söldner (München), 1905. Die Villa und die große Parkanlage nach englischem Stil stehen unter Denkmalschutz. Das Vorhabengrundstück liegt im Landschaftsschutzgebiet "Westlicher Teil des Landkreises Starnberg".
Eine Baugenehmigung für den Umbau und die Sanierung des Erweiterungsbaus wurde bereits 2015 erteilt (40-B-2015-284-11). Die Baugenehmigung wurde auf Antrag bis zum 18.09.2021 verlängert, ist nun aber nicht mehr gültig.
Die bereits damals genehmigten Maßnahmen zum Umbau und zur Sanierung des Erweiterungsbaus werden nun einschließlich der auch damals erforderlichen Befreiung von der Baugrenze um drei mal 3 m2 zur Begradigung des Erkers mit dem Antrag Nr. 2022/190 erneut beantragt.
Mit dem Antrag Nr. 2022/191 wird die Erweiterung der bestehenden Tiefgarage beantragt. Für diese Maßnahme wurde bereits am 25.05.2016 eine Baugenehmigung erteilt, die aber mittlerweile abgelaufen ist. Geplant ist die Erweiterung der nördlich der historischen Villa liegenden Tiefgarage um etwa die doppelte Fläche nach Westen. Die Erschließung soll über die vorhandene Tiefgaragenzufahrt erfolgen. Seinerzeit wurde eine Befreiung hinsichtlich der Überschreitung der festgesetzten Baugrenze erteilt. Ein entsprechender Befreiungsantrag liegt dem aktuellen Antrag nicht bei.
Planungsrechtliche Beurteilung
Beide Vorhaben liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 8036 aus dem Jahr 1996. Die Zulässigkeit beurteilt sich nach § 30 Abs. 3, im Übrigen nach § 35 BauGB.
Die Befreiung unter Nr. 1 berührt die Grundzüge der Planung aufgrund der geringfügigen Überschreitung der Baugrenze nicht und ist städtebaulich vertretbar. Gleiches gilt für die Befreiungen unter Nr. 2, da die Erweiterung der Tiefgarage im nördlichen, der Straße zugewandten Vorbereich der Villa vorgenommen werden soll, in dem sich bereits die vorhandene Tiefgaragenzufahrt mit befestigtem Vorplatz befindet.
Beschlussvorschlag
1. Zu Antrag Nr. 2022/190
Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Umbau und Sanierung einer Villa auf dem Grundstück Fl. Nr. 91, Gemarkung Söcking, wird in Verbindung mit folgender Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 8036 erteilt:
Befreiung von der Baugrenze um drei mal 3 m2 zur Begradigung des Erkers.
Das Landratsamt wird gebeten, die Belange des Denkmalschutzes zu überprüfen.
2. Zu Antrag Nr. 2022/191
Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Erweiterung der Tiefgarage auf dem Grundstück Fl. Nr. 91, Gemarkung Söcking, wird in Verbindung mit folgenden Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 8036 erteilt:
Befreiung von der Baugrenze,
Befreiung von der Festsetzung A) 2 „Private Grünfläche“,
Befreiung von der Festsetzung A) 10 "bestehender und zu erhaltender Baumbestand“ jeweils zugunsten der unterirdisch liegenden Tiefgaragenerweiterung.
Das Landratsamt wird gebeten, die Belange des Denkmalschutzes zu überprüfen.
angenommen: einstimmig
TOP 8 Hirschangerturnhalle; Erneuerung der Heizungs- und Lüftungsanlage Durchführungsbeschluss
(Quelle: Beschlussvorlage der Stadt Starnberg, ggf. von dr. thosch gekürzt)
Sachverhalt
Im November 2019 beschloss der Bauausschuss: "Die Sanierung der Heizungsanlage und der Lüftungsanlage in der Hirschangerturnhalle werden im Jahr 2020 in einem Zuge geplant und ausgeschrieben. Die Ausführung
soll im Jahr 2021 erfolgen. Die Beantragung von Fördermitteln ist zu prüfen."
Aufgrund eines Personalwechsels im Sommer 2020, erforderlicher Einarbeitungszeit sowie fehlender personeller Kapazitäten, konnte die Maßnahme nicht begonnen werden. Im Mai diesen Jahres wurde die Planerabfrage für die Ingenieurleistung der technischen Gebäudeausrüstung über das Dienstleistungszentrum ausgeschrieben.
Die jetzige Planung sieht entgegen des ursprünglichen Konzepts, das auf einem Pelletkessel für die Grundlast und einen Gaskessel für die Spitzenlast basierte, zwei modulierende Pelletkessel mit einer Gesamtleistung von 500KW, einer Luft-Wasser-Wärmepumpe für die Warmwasserbereitung in den Sommermonaten mit einem Heizwasserspeicher von 800L und einer Frischwasserstation für die Trinkwasseraufbereitung, sowie zwei Heizwasser-Pufferspeicher mit gesamt 15m3 Wasservolumen vor.
Eine Fördermöglichkeit über die Bafa ist aufgrund eines Wasservolumens von 30L/KW möglich und wird gerade noch in vollem Umfang geprüft.
Der Pelletbunker fasst ein Volumen von ca. 80t und müsste bei dem jetzigen Verbrauch durchschnittlich zwei bis dreimal im Jahr gefüllt werden. Eine Einbringöffnung für die Befüllung lässt sich über den vorhandenen Lichtschacht herstellen, sodass keine weiteren Erdarbeiten im Außenbereich erforderlich sind. Eine Anlieferzone wurde bereits bei der energetischen Sanierung 2017 berücksichtigt.
Das vorgestellte Konzept des Planers, überzeugt durch moderne und umweltbewusste Anlagentechnik. Erfahrungswerte in weiteren städtische Liegenschaften, die ebenfalls mit Pellets beheizt werden, konnten bisher nur positives hervorbringen.
Für die Gesamtmaßnahme ist ein Kostenrahmen von 900.000€ erforderlich.
Im Haushalt 2022 waren Mittel in Höhe von 580.000€ angesetzt. Dieses Jahr werden hiervon voraussichtlich 50.000€ abgerufen. Für das Jahr 2023 müssen daher die verbleibenden 850.000€ in den Haushalt eingestellt werden.
Beschlussvorschlag
1. Die Verwaltung wird beauftragt, die Maßnahme "Sanierung der Heizungs- und Lüftungsanlage in der Hirschangerturnhalle" durchzuführen.
2. Die Verwaltung wird ermächtigt die dafür erforderlichen Gewerke auszuschreiben und zu vergeben.
angenommen: einstimmig
TOP 9 Wohnungssanierung Hirschanger 7; Durchführungsbeschluss
(Quelle: Beschlussvorlage der Stadt Starnberg, ggf. von dr. thosch gekürzt)
Sachverhalt
Im Wohngebäude Hirschanger 7, Baujahr 1957, befinden sich neun Wohnungen (Dreispänner, drei Geschosse). Die Fassade und die oberste Geschossdecke wurden im Jahr 2008 gedämmt, ebenso wurde das Dach saniert – das Gebäude verfügt aber über keine zentrale Heizungsanlage. Die Wohnungen werden teilweise über Pelletöfen, teilweise über Ölöfen beheizt; im Jahr 2021 wurden nach Aufforderung an die Stadt durch den Bezirksschornsteinfegermeister Kaminsanierungen durchgeführt, da sonst eine Stilllegung der vorhandenen Öfen gedroht hätte.
Im Sommer verstarb ein Mieter einer Wohnung (Zimmer, Wohnküche, Bad; Wohnfläche knapp 40 qm). Anfang September konnte die leerstehende Wohnung im 2. Obergeschoss Mitte besichtigt und nachfolgend eine überschlägige Ermittlung der notwendigen Sanierungskosten durchgeführt werden.
Es müssen umfangreiche Arbeiten an der Elektroverkabelung und den Sanitärleitungen erfolgen. Außerdem sind sämtliche Wände neu zu verputzen und es muss eine Beheizung über einen Öl- oder Pelletofen geschaffen werden (der vorhandene Ofen ist als Eigentum des Mieters ausgebaut worden). Ebenso zu erneuern sind sämtlich Türen sowie ein Großteil der Bodenbeläge.
Die Gesamtkosten werden inkl. Planungskosten auf rund 60.000 € geschätzt.
Nach der Sanierung wird die Miete entsprechend der tatsächlich angefallenen Kosten angepasst.
Beschlussvorschlag
Die Verwaltung wird beauftragt, die Sanierung der Wohnung Hirschanger 7, 2. Obergeschoss Mitte, mit einem Kostenrahmen von 60.000 € durchzuführen.
angenommen: einstimmig
TOP 11 Bekanntgaben, Sonstiges
Frau Pfister (BMS): Sie fragt nach dem Gehweg vor Edeka Leutstettener Straße. Wann wird die Gehwegverbreiterung realisiert? Sie bittet, dass die Hanfelderstraße im unteren Teil in einen verkehrssicheren Zustand versetzt wird. Es gibt Rillen und Schlaglöcher.
Herr Zirngibl (CSU): Was ist mit dem Geothermievortrag von Herrn Dr. Sengl. Er möchte den vorgeschlagenen Friedhof schon gerne besichtigen.
Herr Janik: Es gibt einige Themen in diesem Bereich, so dass vielleicht eine Sondersitzung doch sinnvoll erscheint. Es wird wohl 2023 werden.
Herr Jägerhuber (CSU): Er fragt nach der Kreuzung Kaiser-Wilhelm-Straße / Ludwigstraße und den aufgestellten Baken bzw. dem Wasserabfluss.
(M)ein Fazit:
Die Sitzung war wieder angenehm kurz - vor allem, wenn aufgrund fehlender Zuhörer auf die Sachvorträge verzichtet werden kann, da alle Teilnehmer diese zuhause schon gelesen haben.
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