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#Altschaden
gutachter · 8 months
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Beweissicherungsverfahren
„…Ein typisches Baugutachten zu Bauschäden und Baumängeln gilt natürlich auch als eine Beweissicherung, jedoch ist es aufgrund einer Vielzahl von eingetretener Schäden, langwierigen und vor allem finanziell belastenden juristischen Auseinandersetzungen, mittlerweile Usus, ein Beweissicherungsverfahren anzustrengen, bevor in der Nachbarschaft gebaut wird. Dabei spielt es keine Rolle, ob…
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sv-buero-sofort · 2 years
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Gibt es eine Wertminderung auch bei einem zweiten Unfallschaden? Eine verbreitete These bei Versicherern ist, ein Fahrzeug könne nur einmal eine Wertminderung erleiden, ein zweiter Unfall sei stets ohne Wertminderungsauswirkung. Das bringt einen Schadengutachter ins Schwitzen.   FRAGE: Der Kunde war in zwei aufeinanderfolgende unverschuldete Unfälle verwickelt. Der zweite Schaden trat ein, als der erste Schaden von bereits gutachterlich bearbeitet, aber noch nicht repariert war. Der erste Schaden belief sich auf etwa 4.500 Euro Reparaturkosten, eine Wertminderung wurde ermittelt. Das zweite Schadengutachten legt alle Informationen zum Altschaden offen. Die prognostizierten Reparaturkosten lagen wiederum bei etwa 4.500 Euro. Es wurde im Ergebnis eine weiteren Wertminderung erklärt. Der Versicherer, dem der zweite Schaden zur Last fällt, argumentiert, aufgrund des Vorschadens könne keine weitere Wertminderung eingetreten sein. Was nun?   ANTWORT: Das ist eine Frage des Einzelfalls. Eine generelle These, dass an einem Fahrzeug, das bereits einen Unfallschaden hatte, keine weitere Wertminderung entstehen könne, ist nicht tragfähig (AG Dippoldiswalde, Urteil vom 31.05.2013, Az. 3 C 432/12).   Der potenzielle GW-Käufer zahlt wegen Unfallwageneigenschaft weniger Dass ein potentieller Gebrauchtwagenkäufer wegen z. B. eines Heckschadens Sorge hat, der Unfall sei doch nicht perfekt repariert, schließt doch nicht aus, dass er sich wegen des hinzu gekommenen z. B. Frontschadens nun noch kaufzurückhaltender verhält und mit einem höheren Abschlag überzeugt werden muss, das Fahrzeug dennoch zu kaufen. Dass er wegen eines 4.500-Euro-Schadens Kaufzurückhaltung übt, schließt auch nicht aus, dass er sich wegen eines nunmehr 9.000 Euro schweren Schadens noch kaufzurückhaltender verhält und mit einem höheren Abschlag überzeugt werden muss, das Fahrzeug dennoch zu kaufen. Allein die Tatsache, dass alle gängigen Restwertformeln zum Ergebnis „mehr Schaden = mehr Wertminderung“ kommen, belegt diesen Gedanken.   Das „Entjungferungs“-Argument ist neben der Sache. https://www.instagram.com/p/ClvKiVLNUg_/?igshid=NGJjMDIxMWI=
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gutachter · 1 year
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Beweissicherungsverfahren
„…Ein typisches Baugutachten zu Bauschäden und Baumängeln gilt natürlich auch als eine Beweissicherung, jedoch ist es aufgrund einer Vielzahl von eingetretener Schäden, langwierigen und vor allem finanziell belastenden juristischen Auseinandersetzungen, mittlerweile Usus, ein Beweissicherungsverfahren anzustrengen, bevor in der Nachbarschaft gebaut wird. Dabei spielt es keine Rolle, ob…
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gutachter · 2 years
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Beweissicherungsverfahren
„…Ein typisches Baugutachten zu Bauschäden und Baumängeln gilt natürlich auch als eine Beweissicherung, jedoch ist es aufgrund einer Vielzahl von eingetretener Schäden, langwierigen und vor allem finanziell belastenden juristischen Auseinandersetzungen, mittlerweile Usus, ein Beweissicherungsverfahren anzustrengen, bevor in der Nachbarschaft gebaut wird. Dabei spielt es keine Rolle, ob…
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sv-buero-sofort · 4 years
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Wenn der Gutachter nicht nötigen Unsinn schreibt, gibt es keine Nutzungsausfallentschädigung bei einem Vorschaden.... Dass ein Vor- bzw. Altschaden die Regulierung eines Neuschadens in vielfältiger Weise erschweren kann, ist bekannt. Mit den Auswirkungen auf den Anspruch auf pauschale Nutzungsausfallentschädigung befasst sich eine Berufungskammer des LG Nürnberg-Fürth.   Sachverhalt und Gründe Nur drei Tage vor dem streitgegenständlichen Unfall war der Pkw des Klägers in einen anderen Unfall verwickelt. Beschädigungen: Scheinwerfer vorne rechts lose und in der Einbaulage verschoben, Reifenflanke vorne rechts beschädigt, Felge hinten rechts verformt. Trotz dieser Beschädigungen hatte der Kläger das Fahrzeug unstreitig weiterhin in Gebrauch. Nach Einschätzung seines Sachverständigen bestand aufgrund des Vorschadens keine Verkehrssicherheit mehr, eine Feststellung, die der Gerichtssachverständige dahin relativierte: „zumindest bedingt fahr- und betriebsbereit, jedenfalls unter Tagfahrbedingungen“. Eine eindeutige Aussage zur Verkehrssicherheit könne er nicht treffen.   Das AG Schwabach hat den Anspruch auf Ersatz einer Nutzungsausfallentschädigung vollständig abgewiesen. Begründung: Schon vor dem Unfall keine Verkehrssicherheit mehr. Das LG Nürnberg-Fürth sieht darin keine Rechtsverletzung. Die Berufung des Klägers wurde nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen (22.7.20 und 6.8.20, 2 S 1503/20). Tragender Gedanke: Der Geschädigte müsse die tatsächliche und rechtliche Nutzungsmöglichkeit seines Fahrzeugs nachweisen. Anders gesagt: Für ein Fahrzeug, das bereits vor dem Unfall als nicht mehr verkehrssicher i. S. d. StVZO eingestuft war, könne eine Nutzungsausfallentschädigung nicht verlangt werden. Es fehle an einem Schaden in Form einer „unfallkausalen“ Entziehung der Nutzungsmöglichkeit.   Relevanz für die Praxis Nach Annahme der Kammer gibt es keine einschlägigen obergerichtlichen Entscheidungen. Dann den Weg über § 522 Abs. 2 ZPO zu gehen, ist zumindest fragwürdig. Sei es drum. Die Sache ist rechtskräftig entschieden. Die Haftpflichtversicherer werden sie dankend aufgreifen (vgl. Wenker, jurisPR-VerkR 23/2020 Anm. 3). Verkehrsunsicherheit i. S. d. StVZO ..... https://www.instagram.com/p/CIzs_woJTKx/?igshid=f52edpbp8bdo
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