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#§ 2 BetrKV
rakotz-blog-blog · 4 years
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Umlegbare Betriebskosten auf den Mieter
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Umlegbare Betriebskosten auf den Mieter
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Was sind sonstige umlegbare Betriebskosten (§ 2 Nr. 17 BetrKV)? Ein Vermieter ist dazu berechtigt, diejenigen Kostenfaktoren, die für die reine Bewirtschaftung eines Miethauses anfallen, als Betriebskosten auf die dort wohnenden Mieter umzulegen. Diese Umlage darf jedoch nicht willkürlich erfolgen, sondern unterliegt der Betriebskostenverordnung (BetrKV). Diese Verordnung kennt insgesamt 17 Positionen, die als umlegbare Betriebskosten […] ...
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gutachter · 6 years
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Keine Umlage von mietvertraglich nicht vereinbarten Betriebskosten
Keine Umlage von mietvertraglich nicht vereinbarten Betriebskosten
Leitsatz
Wird in einem älteren Mietvertrag nicht allgemein die Umlage aller Betriebskosten i.S.d. Anlage 3 zu § 27 II. BV vereinbart, sondern wurden einzelne Positionen gestrichen, so können trotz Mehrbelastungsklausel im Mietvertrag solche Betriebskosten nicht auf den Mieter umgelegt werden, die auch schon bei Mietbeginn anfielen, aber nicht zu den konkret genannten Kosten gehören (hier:…
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emmendinger · 7 years
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1. Nebenkostenabrechnung
Die jährliche Erstellung der Nebenkostenabrechnung gehört mit zu den Verpflichtungen des Vermieters, sofern der Mieter ihm eine monatliche Abschlagszahlung für die entstehenden Nebenkosten zahlt.
Der § 556 BGB und der § 2 BetrKV (Betriebskostenverordnung) legen hierbei sowohl die gesetzlichen Fristen zur Nebenkostenabrechnung und auch die Nebenkostenarten fest, die auf den Mieter umgelegt werden dürfen.
Dennoch ist trotz größter Sorgfalt des Vermieters durchschnittlich jede zweite Nebenkostenabrechnung fehlerhaft. Und nicht selten bleibt der Fehler unerkannt, da die Nebenkostenabrechnung oftmals für den Mieter, bedingt durch die vielen Abrechnungsposten und Abrechnungswerte nur schwer verständlich ist, welches eine Überprüfung der Nebenkostenabrechnung erschwert.
Wir wollen hier auf Nebenkostenabrechnung.com, für Mieter und Vermieter, Fragen rund um die Nebenkostenabrechnung erläutern und über mögliche Fehler aufklären, damit die Nebenkostenabrechnung nicht weiterhin ein Buch mit sieben Siegeln bleibt.
http://www.nebenkostenabrechnung.com/
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LG Hagen: Miete für Rauchwarnmelder nicht als Betriebskosten umlegbar
Die Kosten für die Anmietung von Rauchwarnmeldern sind nicht als sonstige Betriebskosten auf die Mieter umlegbar, weil die Anmietung an die Stelle der nicht umlagefähigen Anschaffung tritt. Dieser Auffassung ist das LG Hagen.
Hintergrund: Vermieter mietet Rauchwarnmelder
Die Vermieterin und die Mieter einer Wohnung streiten darüber, inwieweit die Mieter die Kosten für Rauchwarnmelder als Betriebskosten tragen müssen.
Laut Mietvertrag werden die Betriebskosten im Sinne der Betriebskostenverordnung vom Mieter getragen. Unter den dort im Einzelnen aufgelisteten Betriebskostenarten ist auch die Position „Miet- und Wartungskosten für Rauchmelder“ aufgeführt.
Nachdem die Mieter im Laufe des Prozesses ihre Pflicht, den Einbau von Rauchwarnmeldern zu dulden, anerkannt hatten, ist zwischen den Parteien noch umstritten, ob und inwieweit die Kosten für die Miete und die Wartung der Rauchwarnmelder als Betriebskosten umlagefähig sind.
Entscheidung: Mietkosten nicht umlagefähig
Die Mieter müssen die Kosten für die Wartung der Rauchwarnmelder tragen. Hingegen sind die Kosten für die Miete der Geräte nicht umlagefähig.
Die Wartungskosten für Rauchwarnmelder sind „sonstige Betriebskosten“ im Sinne von § 2 Nr. 17 BetrKV und im Mietvertrag auch ausdrücklich benannt.
Die Kosten für die Anmietung von Rauchwarnmeldern sind hingegen keine umlegbaren Betriebskosten, so dass die Mieter diese trotz der Vereinbarung im Mietvertrag nicht tragen müssen. Diese Kosten treten an die Stelle von Anschaffungskosten, die keine Betriebskosten darstellen.
Die Umlegbarkeit ergibt sich auch nicht aus einer Analogie zu § 2 Nr. 2, 4 und 5 BetrKV, wonach die Kosten der Anmietung von Wasser- und Wärmezählern Betriebskosten sind. Hierbei handelt es sich um eine Ausnahmeregelung ausschließlich für Zählermieten, die nicht auf die Anmietung anderer technischer Einrichtungen ausgedehnt werden kann. Dem steht der Grundsatz entgegen, dass die Kosten für die Anschaffung und den Austausch von technischen Einrichtungen für das Mietobjekt keine Betriebskosten darstellen. Dieser Grundsatz ist nicht dadurch zu umgehen, dass der Vermieter die Einrichtungen nicht kauft, sondern mietet.
Die Ausnahmeregelung für die Zählermieten mag darauf beruhen, dass bei diesen Geräten die Kosten für die Wartung einschließlich der notwendigen Eichung in der Regel höher sein mögen als die Kosten einer Anmietung, so dass der Mieter durch die Sonderregelung günstiger gestellt wird, als wenn er die höheren Wartungskosten tragen müsste. Dieser Gesichtspunkt ist allerdings auf Rauchwarnmelder nicht übertragbar, weil die nach DIN 14676 vorgeschriebene Wartung durch eine jährliche Sichtprüfung und einen Probealarm nur einen geringen Aufwand erfordert.
Gericht lässt Revision zu
Die Frage, ob die Kosten für die Anmietung von Rauchwarnmeldern in Mietwohnungen bei entsprechender Vereinbarung im Mietvertrag als Betriebskosten umgelegt werden können, wird von den Gerichten unterschiedlich beurteilt und ist noch nicht höchstrichterlich entschieden. Das Gericht hat zur Klärung dieser Frage die Revision zum BGH zugelassen.
(LG Hagen, Urteil v. 4.3.2016, 1 S 198/15)
Quelle
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rakotz-blog-blog · 4 years
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BetrKV - Umlagefähigkeit der Kosten für das Fällen kranker bzw. bruchgefährdeter Bäume
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BetrKV - Umlagefähigkeit der Kosten für das Fällen kranker bzw. bruchgefährdeter Bäume
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AG Hamburg-Wandsbek – Az.: 715 C 283/13 – Urteil vom 04.12.2013 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 140,46 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 29.06.2013 zu bezahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 4. Das […] ...
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gutachter · 6 years
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Keine Umlage von mietvertraglich nicht vereinbarten Betriebskosten
Keine Umlage von mietvertraglich nicht vereinbarten Betriebskosten
Leitsatz
Wird in einem älteren Mietvertrag nicht allgemein die Umlage aller Betriebskosten i.S.d. Anlage 3 zu § 27 II. BV vereinbart, sondern wurden einzelne Positionen gestrichen, so können trotz Mehrbelastungsklausel im Mietvertrag solche Betriebskosten nicht auf den Mieter umgelegt werden, die auch schon bei Mietbeginn anfielen, aber nicht zu den konkret genannten Kosten gehören (hier:…
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gutachter · 6 years
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Reinigung schwer erreichbarer Fenster-Außenflächen
Orientierungssatz zur Anmerkung
Die Reinigung von schwer erreichbaren Außenflächen von feststehenden Fenstersegmenten ist Sache des Mieters; sie stellt insbesondere keine dem Vermieter obliegende Instandhaltungsmaßnahme dar.
Die Mieter bewohnen eine sog. Loft-Wohnung im 1. Obergeschoss eines ehemaligen Fabrikgebäudes. In mehreren Räumen befinden sich relativ große Fenstersegmente mit einer…
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gutachter · 5 years
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Kann ein Wach- und Schließdienst in den Betriebskosten umgelegt werden?
Kann ein Wach- und Schließdienst in den Betriebskosten umgelegt werden?
Berlin: 1. Im Rahmen des § 2 Nr. 17 BetrKV ist eine Umlage als “sonstige Betriebskosten” nur dann möglich, wenn dies vorher im Einzelnen vereinbart wurde.
2. Die Umlage eines Wach- und Schließdienstes ist nur zulässig, wenn eine konkrete praktische Notwendigkeit für den Sicherheitsdienst besteht, er also aufgrund der konkreten praktischen Verhältnisse vor Ort geboten ist.
3. Hierfür muss…
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gutachter · 5 years
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Winterdienst: Alter schützt vor Arbeit - es muss aber gezahlt werden!
Winterdienst: Alter schützt vor Arbeit – es muss aber gezahlt werden!
Siegburg: 1. Die Umlage von Betriebskosten, zu denen gem. § 2 Nr. 8 BetrKV auch die Kosten eines öffentlich-rechtlich geregelten Winterdienstes zählen, auf den Mieter setzt gem. § 556 Abs. 1 Satz 1 BGB eine entsprechende Vereinbarung zwischen den Mietvertragsparteien voraus.
2. Steht im Mietvertrag zu den Kosten des Winterdienstes nichts und ist im Gegenteil darin geregelt, dass der Mieter die…
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gutachter · 5 years
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Keine Umlage sämtlicher Betriebskosten gemäß BetrKV bei unklarer zusätzlicher Vereinbarung
Keine Umlage sämtlicher Betriebskosten gemäß BetrKV bei unklarer zusätzlicher Vereinbarung
1. Die Umlage von Betriebskosten bedarf einer ausdrücklichen, inhaltlich eindeutigen Vereinbarung, aus der sich ergibt, welche konkreten Betriebskosten der Mieter neben der Grundmiete zu tragen hat.
2. Grundsätzlich reicht nach der Rechtsprechung des BGH eine Bezugnahme im Mietvertrag auf die Betriebskostenverordnung aus. Eine andere Beurteilung ist jedoch möglich, wenn durch Zusätze oder…
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