#umsatzsteuervorauszahlung
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raniehus · 2 years ago
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Der Steuerpflichtige, der seinen Gewinn mittels einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung gem. § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, kann grundsätzlich nur die in dem Kalenderjahr der Gewinnermittlung angefallenen Ausgaben berücksichtigen. Unter bestimmten Umständen kann er nach § 11 Abs. 2 S. 2 EStG innerhalb von zehn Tagen nach dem Jahreswechsel erfolgte Zahlungen noch dem vorherigen Kalenderjahr als Ausgabe zuordnen.
Diese Zehn-Tage-Frist gilt dann nicht, wenn die Fälligkeit  erst nach diesem Zeitpunkt eintritt, der Steuerpflichtige also freiwillig zu früh zahlt.
Her der Steuerpflichtige für die Umsatzsteuer eine Dauerfristverlängerung beantragt und wurde sie ihm erteilt, so hatte er für die Umsatzsteuervorauszahlung Dezember 2015 diese bis zum 10.02.2016 zu bewirken. Zahlt er die Vorauszahlung bereits am 06.01.2016, hat er zwar innerhalb des Zehn-Tage-Zeitraums gezahlt, doch vor Fälligkeit, die erst nach diesem Zeitraum lag. Damit ist die Zahlung nicht dem Kalenderjahr 2015 als Ausgabe zuzuordnen. Der am 06.01.2016 gezahlte Betrag erhöht den Gewinn des Steuerpflichtigen für 2015.
BFH, Urteil vom 13.12.2022 - VII R 1/20 -
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bischoff-steuern · 2 years ago
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Praxis-Tipp: Zahlung und Fälligkeit innerhalb des 10-Tages-Zeitraums
Eine Umsatzsteuervorauszahlung, die innerhalb von 10 Tagen nach Ablauf des Kalenderjahres gezahlt wird, ist grundsätzlich im Jahr ihrer wirtschaftlichen Zugehörigkeit abziehbar. Aufgrund von Äußerungen des BFH, war nicht mehr klar, ob auch die Fälligkeit innerhalb dieses Zeitraums liegen muss. Diese Frage wurde nun beantwortet. Mehr zum Thema ‘Umsatzsteuer’…Mehr zum Thema ‘Betriebsausgaben’…Mehr…
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raniehus · 5 years ago
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Schwarzgeldabrede –  Gründe für die Annahme einer solchen und die rechtlichen Folgen beim Werkvertrag
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Verstößt der steuerpflichtige Auftragnehmer vorsätzlich gegen steuerliche Pflichten (hier zur Abschlagzahlung auf Umsatzsteuer) und ist dies dem Auftraggeber bekannt und nutzt er dies für sich (hier: der Werklohn verringert sich um die Umsatzsteuer), liegt eine Schwarzgeldabrede vor, die zur Nichtigkeit des Werkvertrages führt, § 134 BGB iVm. § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG.
Eine Rechnungslegungs- und Umsatzsteuervorauszahlungspflicht gilt auch für Vorschüsse/Abschläge, §§ 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG, 18 UStG.
Eine nachträgliche ordnungsgemäße Verbuchung heilt nicht den die Nichtigkeit begründenden Umstand, auch wenn verspätet die Umsatzsteuervorauszahlung geleistet wird.  
OLG Schleswig, Hinweisbeschluss vom 07.01.2019 - 7 U 103/18 - 
Zum Artikel und Beschluss: Recht kurz gefasst
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