#nachbarrecht. baum
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Der Nachbar kann den Rückschnitt des Überhangs eines Baumes bei Beeinträchtigung seines Grundstücks verlangen, § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB. Ob eine Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung vorliegt ist nach objektiven Kriterien zu beurteilen, deren Nichtvorliegen von demjenigen darzulegen und zu beweisen sind, auf dessen Grundstück der Baum steht.
Kann der Nachbar die Beseitigung des Baumes nach dem Nachbarrecht des Landes wegen Zeitablaufs nicht mehr verlangen (hier: § 47 Abs. 1 NachbG NRW) und steht die Störung im Vergleich zu den Wirkungen des Rückschnitts des Überhanges außer Verhältnis, ist die Beseitigung unzumutbar. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn die verlangte Maßnahme die Gefahr des Absterbens des Baumes bewirkt oder zu einer erhöhten Risikolage führt. Das Verlangen läuft dann auf eine verbotene Beseitigung des Baumes hinaus.
Anmerkung: Der BGH hat in seinem Urteil vom 11.06.2021 - V ZR 234/19 - zum Selbsthilferecht nach § 910 BGB bei Überhang von Ästen und Überwuchs von Wurzeln ausgeführt, dass das Selbsthilferecht nach § 910 Abs. 1 BGB nicht deshalb ausgeschlossen ist, da durch die Beseitigung des Überhangs das Absterben des Baumes oder der Verlust seiner Standfestigkeit droht, es sei denn, naturschutzrechtliche Beschränkungen stünden dem entgegen . „Eine Verhältnismäßigkeits- oder Zumutbarkeitsprüfung, mit der der Ausschluss des Selbsthilferechts teilweise begründet wird (…), ist gesetzlich nicht vorgesehen und widerspräche den Vorstellungen des Gesetzgebers.“ Auch landesrechtliche Ausschlussfristen zur Beseitigung von Bäumen sind nicht beachtlich.
LG Köln, Urteil vom 02.03.2023 - 6 S 27/20 -
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Nachbarschaftsrecht: Verlangen auf Zurückschneiden von überwachsenden Ästen und Verjährung sowie Verkehrssicherungspflichtiger am Grenzbaum
1. Wachsen Äste aus einem Grenzbaum auf ein Nachbargrundstück rüber, sind die Eigentümer-Nachbarn des Baumes nicht notwendige Streitgenossen gem. § 62 ZPO, wenn nur die Äste aus dem Baumteil von einem der Eigentümer-Nachbarn herüberwächst, da nur dieser verantwortlich ist.
2. Der Anspruch auf Beseitigung des herüberwachsenden Astes nach § 1004 BGB erfordert, dass die Nutzung des Nachbargrundstücks beeinträchtigt wird. Offen bleibt, ob der Anspruch auch besteht, wenn die Störungen im Vergleich zur Wirkung des Rückschnitts außer Verhältnis stehen.
3. Ein Anspruch nach § 1004 BGB wegen des herüberwachsenden Astes unterliegt der allgemeinen Verjährung von drei Jahren gem. §§ 195, 199 BGB, beginnend mit dem Hinüberwachsen.
4. Verjährungsregeln in Nachbarschaftsgesetzen der Länder berühren die Verjährungsfrist der §§ 195, 199 BGB bei Ansprüche aus § 1004 BGB nicht.
5. Ist im Nachbarschaftsgesetz des Landes nichts zum Abwehranspruch des Herüberwachsens von Ästen des streitbefangenen Baumes oder Busches geregelt, greifen die dazu ergangenen Verjährungsvorschriften des Landesrechts nicht. Offen bleibt, ob eine anderweitige Regelung im Landesrecht zulässig wäre (Art. 122, 111 bzw. 183 EGBGB).
BGH, Urteil vom 22.02.2019 - V ZR 136/18 -
weitere Infos zum Urteil: Recht kurz gefasst
#nachbarrecht. baum#herrüberwachsen#abwehranspruch#landesrecht#§ 1004 BGB#notwendige streitgenossen#grenzbaum
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